Abstract:
Chefreporter Mag. Peter Nindler beweist neuerlich die Kunst, Artikel zur Enteignung der Tiroler Agrarier zu veröffentlichen, denen nur bei allergrößter Aufmerksamkeit und Hintergrundkenntnis entnommen werden kann, was es an NEUEM zu berichten gibt.
Anstatt das tatsächlich Neue zu präsentieren, versucht der Chefreporter „ein komplettes Packet Erfolglosigkeit“ zu transportieren, das die agrarischen Abwehrbemühungen kennzeichne.
Mitgeliefert bekommt der Leser eine gehörige Portion persönlichen Frust, weil „die Agrarhardliner“ immer noch „keine Ruhe geben“. Deren Beharren auf einem anderen Rechtsstandpunkt erscheint als Majestätsbeleidigung.
Das Ergebnis ist ein Artikel, der kaum Information transportiert, dafür umso mehr persönliche Emotion des Autors!
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Lohnenswerter Bericht zu den „Grundbuchklagen“ ?
Worum ging es überhaupt, in dem betreffenden Verfahren?
Im Blick auf eine Agrarbehörde, die sich von ihrer Absicht, die Tiroler Agrarier zu enteignen, nicht abbringen ließ, wurde die Idee verfolgt, dass vielleicht der Elitekader der Österreichischen Richterschaft, der Oberste Gerichtshof in Wien, eine Gelegenheit aufgreifen würde, um dem „Irrsinn vom atypischen Gemeindegut“ entgegen zu treten.
Es wurde deshalb ein Feld der Auseinandersetzung gesucht, welches als „ureigenstes Terrain der Zivilgerichte“ erschien, eben die seinerzeitige Grundbuchanlegung in Tirol am Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang des 20. Jahrhunderts .
Die eingebrachten Klagen lauteten vereinfacht: Es wird festgestellt, dass die am 28.07.1908 erfolgte Eigentumseinverleibung für die Gemeinde xy rechtswidrig war.
Der Oberste Gerichtshof hat die Einladung in die Enteignung der Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder einzugreifen, jedoch abgelehnt. Dies erledigte er in der Form, dass er unter Berufung auf die umfassende Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgesprochen hat, dass ausschließlich die Agrarbehörde in diesen Rechtssachen zuständig sei. Schließlich drehe sich die Rechtssache um agrargemeinschaftliche Liegenschaften.
Zivilgerichte unzuständig
Der nachfolgend beschrittene Weg durch die Agrarinstanzen (Verwaltungsrechtsweg) war vom Ergebnis vorgezeichnet. Warum sollen die Enteigner die beschlossene Enteignung selbst stoppen? Abzuwarten war, wie sich die Agrarbehörde aus der Affäre ziehen würde.
Würde die Agrarbehörde das Grundbuchanlegungsverfahren, in welchem die „Gemeinde XY“ als Eigentümerin im Grundbuch einverleibt wurde, für Fehlerfrei erklären?
Die Agrarbehörde I. Instanz hat sich in der Form aus der Affäre gezogen, dass diese sich für unzuständig erklärte, über Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Grundbuchanlegung zu entscheiden. Der Antrag auf Feststellung, wonach die Eigentumseinverleibung zu Gunsten der Gemeinde XY rechtswidrig war, wurde deshalb wegen (behaupteter) Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes in Wien, des Höchstgerichts in Zivilrechtssachen, wurde ignoriert. Ganz nach dem Motto: „Frechheit siegt!“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss entschieden hat, änderte diese Entscheidung dahin, dass die Agrarbehörde zwar zur Entscheidung zuständig sei. Der Antrag der Agrargemeinschaft sei jedoch ohne Beweisaufnahme und ohne Sachverhaltsfeststellung abweislich zu entscheiden. Dies deshalb, weil es der Agrargemeinschaft an einem Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellungsentscheidung fehle. Es sei bereits entschieden, dass bei der Agrargemeinschaft „atypisches Gemeindegut“ vorliege. Daneben bestehe kein anzuerkennendes rechtliches Interesse an einer Aufklärung und Entscheidung, ob die historische Grundbucheintragung, die auf „Gemeinde XY“ lautete, richtig war oder falsch.
Auch diese Entscheidungsbegründung ist bemerkenswert, sie überrascht jedoch nicht. Schon in den Verfahren zur Entscheidung über das atypische Gemeindegut wurde den Agrariern jede Möglichkeit abgeschnitten, ihr besseres Recht und das historische Recht ihrer Nachbarschaft zu beweisen. Das Landesverwaltungsgericht setzte diese Rechtsverweigerung nur fort.
Über die Revision der Agrargemeinschaft an den Verwaltungsgerichtshof in Wien hat dieser schließlich entschieden, dass die Agrargemeinschaft ihr behauptetes Rechtsinteresse an der begehrten Feststellung nicht ausreichend begründet hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof beteiligte sich somit daran, die beteiligten Agrargemeinschaften im Kreis zu schicken: Zurück an den Start, lautete der Tenor. Das Feststellungsinteresse müsse besser begründet werden.
Was soll´s!?
Wen wundert eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes? Der Verwaltungsgerichtshof war es, der in der Republik Österreich letztverantwortlich dafür war, dass das Tiroler Agrargemeinschaftsvermögen entschädigungslos verstaatlicht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits am 30.06.2011 im Grundsatzerkenntnis zur Agrargemeinschaft Obergarten über das „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes hinweggesetzt und sich erdreistet, die wahren Eigentumsverhältnisse für die Feststellung von atypischem Gemeindegut als irrelevant hinzustellen (Nummernspiel im VwGH). Demnach gibt es für den Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsinteresse an der Aufklärung der wahren Eigentumsverhältnisse!
Wen wundert´s!?
Wen soll diese Haltung der Verwaltungsrichter in Wien noch wundern? Jeder Richter weiß, dass eine Enteignung ohne Entschädigung völkerrechtswidrig ist. Solange der Anschein aufrechterhalten wird, dass die Agrarier nie Eigentümer waren, solange kann der Anschein aufrechterhalten werden, dass gar keine Enteignung stattgefunden hätte!
Und genau aus diesem Grund wird es der Verwaltungsgerichtshof zu verhindern wissen, dass eine Österreichische Instanz zu Gunsten der Agrarier entscheidet, obwohl die historische Wahrheit offen auf dem Tisch liegt: Die Tiroler Grundbuchanlegungsbeamten haben seinerzeit die politischen Ortsgemeinden als Eigentümer eingetragen, anstatt die Agrargemeinschaften!
Nichts Neues, befundet der Chefreporter!
Aus der Sicht von Mag. Peter Nindler ist das alles freilich nicht berichtenswert. Er verliert kein Wort über die Dreistigkeit der Tiroler Agrarbehörde. Und er verliert kein Wort über die unterschiedliche Sichtweise von drei Instanzen in ein und derselben Rechtssache.
Der „Chefreporter“ schreibt lieber darüber, dass die „Agrarhardliner“ alle Verfahren verloren hätten.
Die Botschaft des Chefreporters: Es ist richtig, dass die Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder entschädigungslos enteignet werden.
Max Paua