Vorgeschichte in
Kärnten

Einleitung:

Niederösterreich und Kärnten, das sind diejenigen Kronländern, die mit wiederholten Landtagsbeschlüssen in den 1870er Jahren den Reichsgesetzgeber dazu gedrängt haben, ein Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz zu schaffen, auf welchem entsprechende Landesgesetze aufbauen können.
Sowohl in Niederösterreich, als auch in Kärnten hat man nämlich erkannt, dass die Regelung der Gemeinde-, Dorfschafts- bzw Nachbarschaftsgründe auch eine zivilrechtliche Angelegenheit darstellt, weshalb die Reichsgesetzgebung als Gesetzgeber für das Zivilrecht eingebunden sein müsse.

Grundsätzlich existieren aus Kärnten vier wichtige Rechtsquellen, welche die Rechtsentwicklung zu einem Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz nachvollziehen lassen, nämlich a) die vom Landesausschuss im Wege der Bezirkshauptmannschaften eingeholten Berichte aus den verschiedenen Kärntner Gemeinden, b) ein Bericht des Landesausschuss vom 16. August 1884, c) ein Bericht des verstärkten volkswirtschaftlichen Ausschusses  und d) die Rede des Ausschussvorsitzenden Dr. Luggin vom 24.10.1884.

Während der Landtag von Niederösterreich bei der Beschlussfassung über das Gesetz vor allem wegen einem „Gemeindeanteil“ auf den Fall der Aufteilung eine Verzögerung über viele Monate in Kauf genommen hatte – beraten wurde das Gesetz im Gemeindeausschuss des NÖ Landtages – haben die Kärntner eine Angelegenheit der Volkswirtschaft angenommen. Der Kärntner Landtag hat die Beratung des neuen Gesetzes einem „verstärkten volkswirtschaftlichen Ausschuss“ zugewiesen. Es wurde eine große Dringlichkeit angenommen, weshalb das Gesetz noch im Jahr 1884 in Kraft gesetzt wurde. Es ist deshalb kein Zufall, dass die Teilung und Regulierung der Gemeinschaftsliegenschaften in Kärnten am stärksten vorangetrieben wurde.

 

Inhalt:
Bericht des kärnterischen Landesausschuss vom 16.08.1884
Rede des Ausschussvorsitzenden im Landtag am 24.10.1884

 

Beilage II zu den stenografische Protokoll des kärntnerischen Landtages 1884, Bericht des kärntnerischen Landesausschuss vom 16. August 1884 betreffend die Erfordernisse zur Schaffung eines Gesetzes über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Verwaltungsrechte:

In den Sessionen der Jahre 1876, 1877 und 1878 hat es der kärntnerische Landtag nacheinander durch gefasste Resolutionen als eine dringende Notwendigkeit erklärt, dass die gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte auf Grund und Boden in Kärnten, insoweit sich diese Rechte auf Wald und Weide beziehen und mehreren Insassen einer Ortschaft oder verschiedener Ortschaften zustehen, abgelöst oder reguliert werden.

Das k.k. Ackerbau-Ministerium hat diesen Resolutionen gegenüber mit Erlass vom 18. Juli 1878, Z 10.236, auf den damals dem Reichsrat schon vorgelegten Entwurf eines neuen Forstgesetzes, welcher auch die Nachbarschafts-Waldungen in Betracht ziehe, hingewiesen und zugleich bemerkt, dass auch ein Gesetzesentwurf, betreffend die Zusammenlegung von Grundstücken, die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte in Verhandlung stehe. Demnach sei in den vom Landtag angeregten Punkten die Entwicklung der Reichsgesetzgebung abzuwarten.

Im Jahr 1881 hat der kärntnerische Landtag die gesetzliche Regelung der Nachbarschaft-Verhältnisse in Bezug auf Wald und Weide abermals in einer Resolution als dringend bezeichnet. Um diese Zeit standen vollständig ausgearbeitete Entwürfe von Reichsgesetzen a) über die Zusammenlegung, b) über die Bereinigung des Waldlandes und c) über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und über die Regulierung, schon in verfassungsmäßiger Behandlung.

Im Gesetzesentwurf betreffend Teilung und Regulierung war es der Landesgesetzgebung vorbehalten, den Landesverhältnissen entsprechende Ausführungsgesetze zu schaffen. … Die k.k. kärntnerische Landesregierung hat demnach als Vorarbeit für den Landtag die Erhebung über diese Verhältnisse durch die k.k. Bezirkshauptmannschaften veranlasst und diese haben ihrerseits die Gemeinden ihres Bezirkes über die angeregten Punkte einvernommen.

Im Jahr 1883, als der kärntnerische Landtag versammelt war, waren diese Erhebungen schon abgeschlossen und an den Landesausschuss gelangt, allein es war demselben unmöglich gewesen, das reichhaltige Material zu studieren und aufgrund desselben dem hohen Landtag auch schon eine Gesetzesvorlage zu machen, wohl aber ist der Landesausschuss nunmehr in der Lage, der vom Hohen Landtag in der Sitzung vom 03. Oktober 1883 gefassten Resolution zu entsprechen, ein Gesetz über die Teilung und Regulierung vorzulegen.
Der Landesausschuss legt demnach vor: a) Einen möglichst genauen Auszug aus den Äußerungen der k.k. Bezirkshauptmannschaften und der Gemeinden in der Teilungs- und Regulierungsfrage; b) den bezüglichen Gesetzesentwurf.

Die vorliegenden Berichte aus den Bezirken Kärntens geben ein trauriges Bild über den Zustand, in welchem sich der gemeinschaftliche Besitz (Ortschafts-, Nachbarschaftsvermögen etc.) in der Regel befindet. Eigenmächtigkeit und Selbstsucht drängen sich hervor, eignen sich zum Nachteil der übrigen Berechtigten die Nutzungen des gemeinschaftlichen Gutes in möglichst ausgedehntem und ungebührlichem Maße zu, … in den Wäldern wird furchtbar gewüstet, von einer Forstkultur ist selbstverständlich keine Rede, die Alpen und Weiden werden häufig überlastet, noch dazu entgegen dem Recht mit fremdem, aufgenommenem Vieh, während die Berechtigten ihr eigenes Vieh gegen Zins anderswo unterbringen müssen; für eine bessere wirtschaftliche Benützung des gemeinschaftlichen Grundstückes wird nichts getan etc. … Wenn man bedenkt, dass der gemeinschaftliche Besitz im Land eine bedeutende Fläche von wenigstens 137.404 ha einnimmt, erscheint es wirklich als eine dringende Notwendigkeit, Abhilfe zu schaffen.

Die Bestimmung, wie dies geschehen solle, ob durch Teilung oder Regulierung, ob diese Akte von Amts wegen oder über Verlangen der Interessenten vorzunehmen seien, nach welchen Grundsätzen hiebei vorgegangen werden solle, wie es mit der Verwaltung zu halten sei etc. ist im Reichsgesetz vom Juli 1883 der Landesgesetzgebung überlassen. …

Die Teilung der Wälder hat in der Theorie das für sich, dass nach vollzogener Teilung der bisherige Nutzungsberechtigte den Wald, der nun sein ausschließliches Eigentum geworden ist, sorgsam pflegen und ausnutzen werde – allein in der Wirklichkeit wird dies wohl nur dann der Fall sein, wenn das Teilstück groß genug und so gelegen ist, dass es der Stammrealität einen bleibenden Vorteil und Nutzen gewährt. Kleine oder entlegene Waldteile aber werden gewiss ehestens verwüstet oder veräußert werden.

Die Teilung der Weiden wird in der Mehrzahl nicht durchführbar sein. Die Bauern lieben große Weideplätze als dem Vieh sehr zuträglich – auf der gemeinschaftlichen Weide finden alle Tiere Nahrung, während die aus der Teilung hervorgegangenen einzelnen Weideflächen nicht hinreichen würden, den bisherigen Viehstand der einzelnen Berechtigten zu erhalten. Auch ist die Teilung der Weide durch das Abzäunen der einzelnen Teile und somit durch großen Holzverbrauch bedingt.

Bei den Weiden wird also wohl die Regulierung die Regel bleiben müssen; allein ausnahmsweise wird sich auch bei Weiden die Teilung als zweckmäßig herausstellen, z.B. bei kleineren durch die Anzahl des Weideviehs überlasteten Grundstücken, bei sehr ausgedehnten Weidegründen, bei Weideflächen, die eine Überführung in ertragreichere Kulturen (Äcker, Wiesen) zulassen usw.

Eine Verteilung der Almen wird nach allgemeiner Anschauung ganz ausgeschlossen bleiben müssen, teils wegen der Unauslänglichkeit der Teile zur Ernährung des Viehs, teils, weil in den Abteilungen die erforderlichen Tränken und Schattenplätze fehlen würden, teils, weil die Alpen nur regionenweise zur Benützung gelangen, indem die Tiere erst mit der zunehmenden Wärme aus den tieferen Lagen in die höheren aufsteigen können, ein Umstand, der für sich allein jeder Teilung im Wege steht.

Die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes geschieht derzeit auf die mannigfaltigste Art; es sollen hiefür Beispiele aufgeführt werden. Bei den Wäldern wird das Holz gemeinschaftlich geschlagen und dasselbe in natura unter die Berechtigten verteilt, oder aber verkauft und der Erlös verteilt. Es werden die Wälder in zwei Teile geschieden, aus dem einen Teil wird nur Bauholz gegen Auszeigung genommen, im anderen Teil kann jeder Berechtigte das Brennholz nach Belieben nehmen. Es sind in den Wäldern jedem Einzelnen Teilungen zur Holzung zugewiesen (unter Vorbehalt des Eigentums der Nachbarschaft), die Weide in diesen Waldungen steht aber der Nachbarschaft im Detail zu. Es kann Bau- und Brennholz aus dem Wald beliebig genommen werden und es geschieht auch wohl, dass Einzelne sogar Holz verkaufen. Wo bessere Ordnung herrscht, geschieht der Holzbezug bloß nach Bedarf und in einzelnen Nachbarschaften muss dem Bezuge die Auszeigung vorhergehen.

In manchen Nachbarschaften sind Waldteile von der gemeinschaftlichen Nutzung ausgeschlossen und das Holz ist für Brücken, Uferschutz usw. reserviert.

Bei Weiden und Alpen ist die Naturalbenützung die Regel. Hier und da wird die Nutzung verpachtet und der Pachtschilling entweder unter den Berechtigten verteilt oder für Ortschaftszwecke verwendet.

Die Naturalbenützung geschieht entweder ganz nach Belieben der Berechtigten oder zu gleichen Teilen oder nach Maßgabe des überwinterten Viehs oder nach dem Hubenstande oder nach Auftrittsrechten. Es sind nämlich den einzelnen Realitäten ein, zwei, drei, vier etc. Auftrittsrechte zugewiesen und das einzelne Auftrittsrecht berechtigt zum Auftrieb einer gewissen Stückzahl Weideviehs. Nach Maßgabe dieses Auftrittsrechtes hat dann jeder Teilhaber Viktualien für den Hirten beizustellen, Schichten zu leisten etc.

Auch Wechselbenützungen kommen (allerdings mehr vereinzelt) vor, sodass z.B. auf den gemeinschaftlichen Grundstück ein Teil das Weiderecht, der andere Teil das Holzrecht ausübt, dass jedes Jahr ein anderer Berechtigter das ganze Grundstück benützt und dafür dann auch die Jahressteuer entrichtet und den Hirten beisteht; dass ein Teil die Weide ausübt, ein anderer den Grund als Ablagerungsplatz für Dünger, Holz etc. mitbenützt.

Für alle diese verschiedenen Benützungsarten und Berechtigungen ist in der Mehrzahl der Fälle das alte Herkommen maßgebend, bei manchen Nachbarschaften bestehen wohl auch Nutzungsordnungen, wo die Ortschaften oder Nachbarschaften einen gemeinschaftlichen Besitz im Wege der Grundlasten-Ablösung und Regulierungsverhandlungen erhielten, ist durch die Behörden selbst einige Ordnung in die Benützung gebracht. Überall aber macht sich ein verderbliches Übel oder Mangel einer kräftigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens fühlbar, einer Verwaltung, welche die geschaffene Ordnung aufrecht zu erhalten und versuchte Übergriffe schnell und sicher abzuweisen vermöchte.

In vielen Gegenden besteht gar keine Verwaltung; jeder benützt das gemeinschaftliche Gut, wie er eben kann und mag, in anderen Gegenden werden wohl nach hergebrachter Übung oder Vermögen bestehender Statute, Verwaltungs-Organe durch die Berechtigten gewählt, allein, sobald es jemandem einfällt, sich an das alte Herkommen nicht mehr halten zu wollen, oder eine schriftliche Nutzungsordnung als für ihn unverbindlich zu erklären, weil er an der Schaffung derselben nicht teilgenommen habe, so sind die übrigen Berechtigten solchen Handlungen gegenüber machtlos. Sie haben nur den Rechtsweg vor sich, der meist lange dauert und kostspielig ist, inzwischen aber bleibt die Ordnung gestört und das Beispiel der Eigenmächtigkeit demoralisiert alle Nachbarschaftsgenossen.

Den hier dargelegten Wahrnehmungen entsprechend ist der vorliegende Gesetzesentwurf abgefasst. Derselbe überlässt es den Berechtigten um die Teilung anzusuchen, wann und wo sie dieselbe wünschenswert erachten; die Behörden sind aber nicht verpflichtet, dem Teilungsbegehren stattzugeben, sondern können Dasselbe begründet zurückweisen. Wo dies geschieht und dort, wo eine Teilung nicht begehrt wird, hat die Regulierung der Benützungsrechte einzutreten, es steht jedoch den Behörden das Recht zu, in Fällen, wo dies durch die Verhältnisse geboten erscheint, statt auf Regulierung auf Teilung zu erkennen.

Jene Grundstücke, welche sich als Gemeindegut darstellen und von den Gemeindegliedern in natura benützt werden, sind ebenfalls nach dem vorliegenden Gesetz zu behandeln, weil der Grund für solche Behandlung der gleiche ist, wie bei anderen Gemeinschaften.

Nicht selten wurden gemeinschaftliche Wälder von den Eigentümern ohne behördliche Bewilligung frisch geteilt. In solchen Fällen ist der Teilungsakt im Sinn des vorliegenden Gesetzes zu überprüfen, eventuell zu genehmigen (vgl die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 03. Juli 1873, LGBl 19/33, § 9).

Mit jeder Regulierung ist die Einrichtung einer kräftigen, unter den Schutz der politischen Behörde gestellten Verwaltung zu verbinden…

Der Hohe Landtag wolle den vorgelegten Gesetzesentwurf, den durch zwei Mitglieder des juridisch-politischen Ausschusses verstärkten, volkswirtschaftlichen Ausschusses zur Prüfung und Berichterstattung zuweisen.

Kärntnerischer Landesausschuss zu Klagenfurt am 16. August 1884

 

Stenografisches Protokoll der I. Session der VI. Wahlperiode des kärntnerischen Landtages vom 22. September bis 24. Oktober 1884, 20. Sitzung der 1. Session, 24.10.1884, zum Tagesordnungspunkt „Antrag des verstärkten volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrecht“. Berichterstatter des verstärkten volkswirtschaftlichen Ausschusses Dr. Luggin:

Die Vorlage des Landesausschusses wurde dem volkswirtschaftlichen Ausschuss zugewiesen mit der Weisung, sich durch Beiziehung von zwei Mitgliedern des juridisch-politischen Ausschusses zu verstärken.

Seit einer Reihe von Jahren beschäftigt sich der Hohe Landtag bereits mit dem Gegenstand, welcher die Leitung und Regulierung des gemeinschaftlichen Vermögens, namentlich jenes Vermögens betrifft, das wir in Kärnten unter der Bezeichnung „Nachbarschaft“ verstehen. Schon im Jahr 1876 hat der Zentralausschuss der Landwirtschaftsgesellschaft aufgrund eines Beschlusses, welchen die Generalversammlung dieser Gesellschaft gefasst hatte, eine Petition an den Landtag gerichtet, diese Nachbarschaftsverhältnisse einer Regulierung zu unterziehen. Sowohl damals als auch wiederholt in späteren Sessionen wurde über die völlige Verwüstung geklagt, welche in der Verwaltung dieser Vermögen besteht und über die unrationelle Bewirtschaftung, welche dieselben zum Nachteil der Interessenten als auch zum Nachteil der Allgemeinheit erfahren. Die Aktion des Landtags war in dieser Frage beschränkt auf Wünsche und Petitionen an die Regierung und auf Resolutionen, weil eine einheitliche Ordnung dieser Angelegenheiten nicht möglich war, so lange nicht reichsgesetzlich die Basis dafür geschaffen wurde.

Es greift nämlich die Ordnung dieser Verhältnisse in die privatrechtlichen Bestimmungen ein und zwar sowohl in das materielle als auch in das formelle Privatrecht. Es musste daher zunächst ein Gesetz geschaffen werden, welches sowohl bezüglich der Ordnung solcher Verhältnisse in materieller Hinsicht als auch hinsichtlich der Durchführung Bestimmungen enthält, die von dem ABGB, von der Gerichtsordnung, namentlich aber von der allgemeinen Kompetenzvorschrift in mehrfacher Beziehung abhängen.

Diese Voraussetzung für die im Weg der Landesgesetzgebung durchzuführende Regelung der Verhältnisse wurde nun geschaffen durch das Reichsgesetz vom 07. Juni 1883. Inzwischen hat, um die Behandlung dieser Angelegenheit im Landtag möglich zu machen, der Landesausschuss, ursprünglich direkt, in späterer Zeit aber durch Vermittlung der Regierung, die in Kärnten rücksichtlich solcher gemeinschaftlicher Vermögen bestehenden Verhältnisse möglichst eingehend und umfangreich erhoben und es sind vom Landesausschuss sowohl die von den Bezirkshauptmannschaften erstatteten Gutachten, als auch die Äußerungen der einzelnen Gemeinden in dem vorliegenden Bericht schon zur Kenntnis des Hohen Landtages gebracht worden.

Obwohl ich überzeugt bin, dass dieses Verzeichnis noch sehr mangelhaft ist und obwohl mir selbst bekannt ist, dass eine Anzahl solcher gemeinschaftlicher Besitze, die namentlich im Weg der Grundentlastungsablösung und –regulierung durch die Abtretung von Grund und Boden entstanden sind, in diesem Verzeichnisse keine Berücksichtigung finden, so ist schon der Umfang, welchen diese gemeinschaftlichen Vermögen haben, aus der Vorlage, wie sie jetzt den Herren Abgeordneten zur Verfügung steht, als ein sehr bedeutender zu ersehen.

Hauptsächlich ist daran Oberkärnten beteiligt. Der gemeinschaftliche Besitz im Bezirk Spittal beläuft sich auf 66.040 ha, im Bezirk Hermagor auf 20.088 ha, im Bezirk Villach auf 22.274 ha, daher in diesen drei Bezirken auf 108.402 ha. In der Bezirkshauptmannschaft St. Veit sind 13.105 ha, in der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt 8.260 ha, in der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt 4.707 ha, in der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg 2.840 ha, daher in diesen vier Bezirkshauptmannschaften zusammen 29.002 ha, sodass nach diesen Zusammenstellungen sich das gemeinschaftliche Vermögen in Kärnten auf 138.000 ha belaufen würde, wozu aber, wie schon bemerkt, jedenfalls noch zahlreiche gemeinschaftliche Liegenschaften kommen, die in diesem Ausmaße nicht angeführt erscheinen.

Die Ausarbeitung und Behandlung dieses Gegenstandes im legislativen Weg von seiten des Landtags musste auf jener Grundlage erfolgen, welche das Gesetz vom 07. Juni 1883 anordnet. In diesem Gesetz waren ganz bestimmte Fragen und Teile dieser ganzen Regelung der Landesgesetzgebung vorbehalten und zwar zunächst die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuständigkeit jener Behörden, welche das Reichsgesetz für die Durchführung der Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Vermögen schon vorgezeichnet hat, dann Bestimmungen, wann solche Grundstücke ungeteilt verbleiben, daher bloß die hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte dem Regulierungsverfahren unterzogen werden sollen, ob und nach welchen Grundsätzen solche Grundstücke, sobald dieselben als landwirtschaftliche Grundstücke zugleich der Zusammenlegung unterliegen, nur in Verbindung mit einer Zusammenlegung geteilt werden können, ob und wann das Teilungs- oder Regulierungsverfahren von Amts wegen, wenn dasselbe aber erst über Begehren von Teilgenossen zu eröffnen ist, desgleichen ob und wann Personen, welche zwar noch keine Teilgenossen sind, doch aber aus was immer für einem rechtlichen Grund ein gemeinschaftlich oder wechselweises Nutzungsrecht an solchen Grundstücken ansprechen, bei sonstigem Verlust ihres Anspruchs durch ein, eine Frist von 90 Tagen enthaltendes Edikt zur Geltendmachung dieses Anspruchs bei dem ordentlichen Richter nach den für das Sumarverfahren geltenden Vorschriften aufgefordert werden können…

Ich möchte mir nun zunächst erlauben, den Herren Abgeordneten in kurzen Umrissen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorzutragen, den Inhalt des Gesetzes anzudeuten und dann anzugeben, in welchen Punkten und inwieweit die Anträge des Ausschusses abweichen von der Vorlage des Landesausschusses…

Die Gesetzesvorlage bestimmt zunächst, welche gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse nach den Bestimmungen des Gesetzes zu behandeln sind. Die Vorlage lehnt sich in dieser Beziehung an die Bestimmung des § 1 des Reichsgesetzes an und hat nur die Gruppen, die davor kommen, noch in Unterabteilungen mehr ersichtlich gemacht. Es wird dann angeführt, welche gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsarten unter die Anwendbarkeit dieses Gesetzes kommen und endlich wird bestimmt, inwieweit nächst den Grundstücken, die eigentlich Gegenstand der Teilung und Regulierung sein sollten, auch weitere Liegenschaften und Vermögensobjekte in die Teilung oder Regulierung einbezogen werden sollen.

Dieser Fall tritt namentlich ein, wenn eine solche Gemeinschaft ein Vermögen besitzt, welches aus der Veräußerung von gemeinschaftlichem Vermögen oder aus dem Ertragsüberschusse von Liegenschaften herrührt und aus beweglichen Werten besteht, und im Zusammenhang mit dem übrigen gemeinschaftlichen Besitze Gegenstand einer Teilung und eventuell Regulierung sein kann und wenn andererseits gewisse Objekte vorkommen, die der gemeinschaftlichen Benützung dienen, wie z.B. Scheunen, Hirtenhäuser etc. …

Die Frage, welche schon das Reichsgesetz der Landesgesetzgebung offengehalten hat, ob die Teilung oder Regulierung von Amts wegen oder nur auf Begehren der Interessenten stattfinden soll, hat unser Entwurf dahin entschieden, dass die Teilung in der Regel nur auf Begehren der Interessenten stattfinden könne, dass dagegen die Regulierung von Amts wegen erfolgen soll, dass bei jeder Gemeinschaft, wo eine Teilung nicht begehrt wird, eine Regulierung von Amts wegen einzuleiten sei, dass aber ausnahmsweise die Behörde auch von Amts wegen auf Teilung erkennen dürfe…

Die Behörden, denen die Besorgung der ganzen Angelegenheit zusteht, werden in gesetzlicher Übereinstimmung mit dem Reichsgesetz dahin fixiert, dass es zunächst die Lokalkommissäre sind, dass diesen die Instruktion der Parteistreitigkeiten, also die Vorbereitung des ganzen Materials für die Entscheidung zustehe, dass die Lokalkommissäre den Teilungs- und Regulierungsplan auszuarbeiten haben, dass abgesehen von kleineren Streitigkeiten, die Entscheidung nicht durch die Lokalkommissäre, sondern durch die Landeskommission stattfindet und dass über der Landeskommission die Ministerialkommission steht. Sowohl in der Landes- als auch in der Ministerialkommission sitzen neben den Verwaltungsbeamten und den Vertretern des Landesausschusses Mitglieder des Richterstandes und zwar ist dort, wo es sich um Entscheidungen über rechtliche Verhältnisse handelt, die Zusammensetzung der Landes- und der Ministerialkommission eine solche, dass die Mitglieder des Richterstandes die Majorität bilden. Diese Bestimmung schließt sich wieder an die Vorschrift des Reichsgesetzes an…

Der Gesetzesentwurf, wie er vorliegt, hat den Zweck, die bei uns so lange schwebende Frage, deren Ordnung von so vielen Seiten dringendst gewünscht wurde, endlich zur Lösung zu bringen, und ich hoffe, dass das Gesetz diesen Zweck erreichen wird, wenn ich auch zugestehen muss, dass der Vorgang, welcher hier stattfindet, in einzelnen Fällen sich als ein für die Wichtigkeit der Sache vielleicht zu kompliziert herausstellen wird…

 

MP