Das Verfassungsgericht macht den Weg frei

Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut mit Erkenntnissen 1982 und 2008 löste bei den Agrariern Tirols zu Recht Händeringen aus. Nur Tirol leidet unter dem neuen Phänomen des „atypischen Gemeindegutes“, einer eigentumslosen Substanz der Ortsgemeinde, das bei der Agrargemeinschaft als substanzloses Eigentum erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass Karl Spielbüchler das „Gemeindegut“ in diesen beiden Erkenntnissen – entgegen einem klaren Willen des historischen Gesetzgebers - zu einem Eigentum der heutigen Ortsgemeinden stempelte, hat Karl Spielbüchler bereits im Grundsatzerkenntnis des VfGH von 1982 /VfSlg 9336/1982) anerkannt, dass das Flurverfassungsrecht auch das Rechtsphänomen berücksichtigt hatte, wonach die „Gemeinde“ eine Gemeinschaft von nutzungsberechtigten natürlichen Personen ist.
Wenige Monate nach Einbringung der Beschwerden hat der VfGH entschieden. Offensichtlich ist man sich auch beim Verfassunggericht der Tatsache bewusst, dass die innerstaatliche Gerichtsbarkeit nur Durchgangsinstanz bildet. Jetzt muss sich erweisen, ob die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (zweiter von links, rotes Barrett) erfundene Judikatur auch nach internationalem Recht, der EMRK vor dem EGMR standhält.

 

Tiroler Agrarstreit:
Verfassungsgericht macht den Weg frei zum Höchstgericht in Straßburg. Umhausen ist Musterfall!

Bekanntlich wollen rund Hundert Tiroler Agrargemeinschaften und annähernd 3000 Agrargemeinschaftsmitglieder die Übertragung der Substanzrechte auf die Tiroler Ortsgemeinden nicht akzeptieren. Deshalb kämpfen sie sich durch den Rechtsweg bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Das Substanzrecht der Ortsgemeinde sei eine bloße Erfindung, um die Tiroler Agrarier entschädigungslos zu enteignen. Schließlich existieren die größten Agrargemeinschaften Österreichs in Vorarlberg (Agrargemeinschaft Nenzing) und in Steiermark (Leobner Realgemeinschaft). Vom „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ ist dort nichts bekannt.

Wegen Jahrhunderte langer Bewirtschaftung der Almen und Wälder durch die Rechtsvorgänger der heutigen Agrarier sei die Unterstellung von Eigentumsrechten der heutigen Ortsgemeinden absurd. Diese sind eine Schöpfung des modernen Rechtsstaats aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Wie soll die heutige Ortsgemeinden Eigentum an einer Alm ersessen haben, die schon längst Eigentum der Auftriebsberechtigten war, als die Ortsgemeinde erst errichtete wurde?

Besonders kreiden die Agrarier an, dass nicht nur der nackte Grund und Boden weggenommen werden soll, sondern auch der Zuerwerb aus jahrzehntelanger Arbeit, errichtete Gewerbebetriebe, alle Gebäude, die Verbesserungen in den Wäldern und das ersparte Bargeld. Die Tüchtigen und Sparsamen verlieren alles; diejenigen, die Überschüsse ausgeschüttet haben, sind im Vorteil.

Als Musterfall unter 95 Beschwerden diente dem Verfassungsgericht die Agrargemeinschaft Umhausen und ihre beschwerdeführenden 96 Mitglieder. Auf knapp 53 Seiten begründet das Gericht unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhard Holzinger die Abweisung der Beschwerde der Agrarier (Erkenntnis vom 28. September 2017, E 1006/2017-14). Somit ist der Weg frei, den Tiroler Agrarstreit dem Höchstgericht in Enteignungsangelegenheiten vorzulegen: dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die Agrargemeinschaften und ihre Mitglieder hatten mit Anträgen vom Juni 2016 wegen „völkerrechtswidriger Enteignung“ durch das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Entschädigung gefordert. Gefordert wurden in Summe rund 1,8 Milliarden Euro an Entschädigung. Allen Gemeinden, die keine Entschädigung leisten wollen, wurde eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt: Im Fall der Verurteilung solle auf das Substanzrecht verzichtet werden. Dann wäre nur mehr das kassierte Bargeld zurück zu geben.

Im Sinn der seit dem „Mieders-Erkenntnis“ von 2008 herrschenden innerstaatlichen Judikatur gegen die Tiroler Agrarier hat die Agrarbehörde alle Anträge auf Entschädigung im Herbst 2016 zurückgewiesen; die Behörde sei für Entschädigungen unzuständig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Vorgehensweise im Februar 2017 bestätigt. Alle Agrargemeinschaften mit ihren Mitgliedern haben dagegen Beschwerde an das Verfassungsgericht erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat sich aus diesen insgesamt 95 Fällen die Agrargemeinschaft Umhausen samt 96 beschwerdeführenden Mitgliedern herausgezogen und darüber als Musterfall entschieden. Die weiteren Beschwerdeführer werden auf diese Entscheidung verwiesen.

Sechs Monate ist nun Zeit, die Enteignung der Tiroler Agrarier beim Höchstgericht in Straßburg, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vorzulegen. Wann der Europäische Gerichtshof im Tiroler Agrarstreit Recht sprechen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Unterstützt werden die Tiroler Agrarier von der Schweizer Prozessfinanzierungsgesellschaft viribus unitis GRANDIAL GmbH mit Sitz in Zug. Die Prozessfinanzierung erfolgt auf Basis einer Erfolgsbeteiligung. Die maximal 40%ige Erfolgsbeteiligung bezieht sich auf erstrittene Entschädigungen für die Wegnahme der Ersparnisse und der laufenden Einnahmen für die Vergangenheit; hinzu kommt die Jagdpacht für sieben Jahre, sofern das staatliche Substanzrecht zu Fall gebracht wird. Der Wert von Grund und Boden bleibt völlig außen vor

Max Paua

 

VfGH-Erkenntnis vom 28.09.2017 E 1006/2017-14

In der Beschwerdesache 1. der AGRARGEMEINSCHAFT UMHAUSEN, Löck 27, 6441 Umhausen, 2. … – 96. …, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernd Oberhofer, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Februar 2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Bescheid vom 21. September 2016, Z AGM-R619/489-2016, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Umhausen und von 97 Mitgliedern derselben, die Gemeinde Umhausen schuldig zu erkennen, ihnen € 42.103.654,– binnen 14 Tagen zu bezahlen (hinsichtlich eines Teilbetrages von € 41.677.699,– räumten die Antragsteller eine „Ersetzungsbefugnis“ in der Form ein, dass die Gemeinde Umhausen berechtigt sei, anstelle der Geldzahlung auf ihr Substanzrecht gemäß § 33 Abs. 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. 74/1996 idF LGBl. 70/2014, [in der Folge: TFLG 1996] rechtswirksam zu verzichten), wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde als unzulässig zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu (nach historischen Ausführungen) auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

2.1. Zur Verletzung des Eigentumsrechtes:

2.1.1. Mit der seit 1. Juli 2014 in Kraft stehenden Novelle zum TFLG 1996, LGBl. 70/2014, seien die Tiroler Agrargemeinschaften – und nur diese als einzige in ganz Österreich – unter „Substanzverwaltung“ gestellt worden, eine in Tirol erfundene, neue Form der staatlichen Sachwalterschaft. Die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern autonom gewählten Organmitglieder, der Obmann und der Ausschuss, seien ausgeschaltet worden. Das Bargeld und die Kasse, alle Konten und Sparbücher, alle Schlüssel und Codewörter sowie alle Verwaltungsunterlagen seien in Beschlag genommen worden und hätten an die jeweiligen Bürgermeister ausgeliefert werden müssen. Das gesamte vorhandene Vermögen sei zu Gunsten der jeweiligen politischen Ortsgemeinde enteignet worden. Eine Entschädigung für diesen Vermögenstransfer sei nicht vorgesehen worden (nicht einmal ein Bereicherungsausgleich für Investitionen und erbrachte Eigenleistungen).

Als Scheinlegitimation für diese Exzesse des Tiroler Landesgesetzgebers fungiere ein „Verkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes in Wien betreffend die Tiroler Agrargemeinschaft Mieders aus dem Jahr 2008 (VfSlg. 18.446/2008). Eine seit Jahrzehnten rechtskräftige Entscheidung des zuständigen gesetzlichen Richters über die wahren Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften Mieders von Anfang der 1960er Jahre sei in Verkennung eines offenkundig falschen, historischen Grundbuchstandes als eine „verfassungswidrige Enteignung der Ortsgemeinde“ hingestellt worden. Dies habe den Tiroler Landesgesetzgeber zu der falschen Annahme motiviert, dass den politischen Ortsgemeinden Wiedergutmachung zu leisten wäre. Tatsächlich hätten die Ortsgemeinden jedoch nie ein Eigentum besessen, sondern bloße Scheinansprüche aus falschen Eintragungen in die öffentlichen Eigentumsregister (die falschen Eigentumsregisterstände seien seit vielen Jahrzehnten richtig gestellt und beseitigt worden).

Die autonome Verwaltung der Stammliegenschaftsbesitzer, die nach dem Mehrheitsprinzip aus ihrer Mitte die Organe gewählt hätten, sei mit 1. Juli 2014 ausgeschaltet worden. Es sei ein staatliches Obereigentum eingeführt worden, das über die Verwaltungsstrukturen der Ortsgemeinden kontrolliert werde. Für dieses Obereigentum sei ein neuer Rechtsbegriff geprägt worden, den es so bisher in der österreichischen Rechtsordnung nicht gegeben habe: das „Substanzrecht“. Dieses „Substanzrecht“ habe der Tiroler Landesgesetzgeber so ausgestattet, dass dieses inhaltlich sowohl das Verfügungs- als auch das Nutzungseigentum umfasse. Die bisherigen Eigentümer, die nutzungsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer, seien auf den Status von Bittstellern gedrückt worden, die das bisherige Gemeinschaftsvermögen nur mehr dann nutzen dürften, wenn diese einen konkreten Bedarf als Grundlage für ein Nutzungsrecht nachweisen könnten. Der Sache nach sei dieser Bedarf beschränkt auf Holz- und Weidenutzung.

Das ganze Modell erinnere sehr an das mittelalterliche Feudalsystem: Anstelle der alten Feudalherren habe der Tiroler Landesgesetzgeber die Gemeinde- und Landespolitiker gesetzt. Eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes sei nicht erkennbar.

2.1.2. Bereits mit der Novelle zum TFLG 1996 LGBl. 7/2010 sei ein Rechtsanspruch der politischen Ortsgemeinden auf den „Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes“ konstruiert worden; die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle LGBl. 70/2014 habe die Verfassungswidrigkeit der Rechtskonstruktion wesentlich verschärft. In der Legaldefinition des Substanzwertes (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) sei zu den „Substanzerlösen“ ausdrücklich auch „das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das daraus erwirtschaftet wurde“ hinzugefügt worden, was im Ergebnis einen massiven Vermögensverlust der Agrargemeinschaften zur Folge gehabt habe, der weit über den „Substanzwert“ hinausgehe. Das durch die TFLG 1996-Novelle 2014 neu geschaffene Organ „Substanzverwalter“ sei der Kern der Neuregelung der Eigentumsnutzung des „atypischen Gemeindegutes“ durch die Gemeinde. Dieses Organ sei organisatorisch ein reines Gemeindeorgan (§ 36b TFLG 1996), während es funktionell alle wesentlichen Eigentumsfunktionen der Agrargemeinschaft unmittelbar selbst ausübe (§ 36c leg.cit.) und deshalb auch gesetzlich als „Organ der Agrargemeinschaft“ (im funktionellen Sinn) bezeichnet werde (§ 36a leg.cit.). Während nach der TFLG 1996-Novelle 2010 über den Substanzwert immerhin noch einvernehmlich zu verfügen gewesen sei (§ 35 Abs. 7 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010), obliege „die Besorgung der Angelegenheiten des Substanzwertes“ – die inhaltlich entsprechend § 33 Abs. 5 TFLG 1996 erweitert worden seien – nunmehr ausschließlich dem Substanzverwalter, der auch die gesamte Finanzgebarung der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos selbständig führe und – abweichend von § 35 Abs. 9 leg.cit. – auch die Agrargemeinschaft in diesen Angelegenheiten selbständig nach außen vertrete (§ 36c Abs. 6 leg.cit.). Aus der ehemaligen Agrargemeinschaft „Gemeindegut“ sei nach der TFLG 1996-Novelle 2014 organisatorisch und funktionell eine Doppelkörperschaft geworden: die besondere Substanzwert-Nutzungsorganisation der Gemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter, als funktionelle Eigentumsverwerterin, einerseits und die Agrargemeinschaft als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, rechtlich reduziert zu einer Gemeinschaft der eingeschränkt agrarischen Nutzungsberechtigten, andererseits.

2.1.3. Diese Gesetzesregelungen würden bei den betroffenen Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern eine Vielzahl von schwerwiegenden Vermögenseingriffen bewirken, deren Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit im Folgenden näher spezifiziert werde. Auszugehen sei dabei von der Rechtslage, dass diese Agrargemeinschaften bis zu den TFLG 1996-Novellen 2010 und 2014 kraft rechtskräftiger behördlicher Feststellung reguläre Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke mit vollem „eigentümerischen Substanzrecht“ und damit verbundenen Nutzungsrechten gewesen seien und dass den politischen Ortsgemeinden nur die regulären Mitgliedschaftsrechte entsprechend ihren jeweiligen Anteilsrechten zugekommen seien.

2.1.3.1. Entschädigungslose Enteignung des Substanzwertes und des Vermögens der Agrargemeinschaft:

Der auf die Gemeinde übertragene Substanzwert (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) und die auf den Substanzverwalter übertragenen Verfügungsrechte „über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Agrargemeinschaft“ seien Vermögen und vermögenswerte Rechte der Agrargemeinschaft, die ihr mit dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle 2014 entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter, übertragen worden seien. Diese Rechte – gleichgültig ob es sich dabei um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handle – würden verfassungs- und völkerrechtlich als „Eigentum“ im Sinne der Eigentumsgrundrechte gelten. Der Entzug dieser Rechte und Vermögenswerte sowie ihre Übertragung auf die politische Ortsgemeinde seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als „Enteignung“ und nach der Judikatur des EGMR als „Eigentumsentziehung“ zu bezeichnen. Unter beiderlei Blickwinkel sei dieser Eigentumseingriff rechtswidrig, weil er ohne irgendeinen Ausgleich mit den bisherigen Eigentümern getroffen worden und daher als entschädigungslose Enteignung/Eigentumsentziehung anzusehen sei, die nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR als exzessiver (unverhältnismäßiger) Eigentumseingriff und damit als Grundrechtsverletzung zu beurteilen sei. Die sehr eingeschränkten Entschädigungsbestimmungen der TFLG 1996-Novelle 2014 (§ 86d leg.cit.) würden sich weder auf das Substanzrecht der Gemeinde noch auf die Verfügungsrechte des Substanzverwalters beziehen, sodass sie als Entschädigung für diese Eigentumseingriffe von vornherein nicht in Betracht kämen und darüber hinaus in sich sachwidrig sowie unverhältnismäßig seien.

2.1.3.2. Entleerung des Eigentums der Agrargemeinschaft zur „nuda proprietas“:

Durch die Kombination der Übertragung des Substanzwertes an die Gemeinde mit den umfassenden Verfügungsrechten des Substanzverwalters entleere die TFLG 1996-Novelle 2014 das rechtskräftig festgestellte Eigentum der Agrargemeinschaft zu einem bloßen Rechtstitel ohne rechtlichen Inhalt („nuda proprietas“). Der Entzug des vollständigen Vermögenswertes des Eigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) sei aber ebenso verfassungs- und völkerrechtswidrig wie die Übertragung sämtlicher rechtlicher Verfügungsmöglichkeiten des privaten Eigentümers an die öffentliche Hand (Gemeinde). Zwar seien einzelne öffentliche Planungs- und Verfügungsrechte über das Grundeigentum und beschränkte Ertragsminderungen im öffentlichen Interesse als Eigentumsbeschränkungen gemäß Art. 5 StGG (Verfassungsgerichtshof) bzw. als „Regelung der Nutzung des Eigentums“ (EGMR) durchaus mit dem Grundrecht des Eigentums abwägbar und damit grundsätzlich vereinbar. Nicht aber gelte das für den vollständigen entschädigungslosen Entzug aller eigentümerischen Verfügungs- und Ertragsrechte durch Einsetzung eines Gemeindeorgans als öffentlicher Verwalter des Gesamtvermögens der Agrargemeinschaft, der dieses Vermögen im Gemeindeinteresse zu gebrauchen und zu verbrauchen habe.

2.1.3.3. Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums:

Das Eigentum im Verfassungssinn sei zwar primär ein Grund- und Menschenrecht, also das subjektive Recht einer Person als Rechtsträger. Der Inhalt dieses Rechtsanspruches sei aber durch das Eigentum als Einrichtung des Rechts, vor allem des Zivilrechts, geprägt. Die besondere Bedeutung der Institutsgarantie liege in der dadurch gewährleisteten Schrankenwirkung gegenüber Veränderungen der Eigentumsordnung durch den einfachen Gesetzgeber. Dieser sei zwar durch den Gesetzesvorbehalt des Eigentumsgrundrechtes auch zur inhaltlichen Gestaltung des Eigentumsrechts im öffentlichen Interesse ermächtigt, aber eben nicht schrankenlos, sondern unter Wahrung der wesentlichen Elemente der Eigentumsgarantie. Dazu gehöre einerseits die Eigentumswertgarantie und anderseits die Eigentumsfunktionsgarantie. Das bedeute, dass das Eigentum sowohl als Vermögen des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe geschützt sei, als auch in seiner zivilrechtlichen Dispositionsfähigkeit über dieses Vermögen grundsätzlich erhalten bleiben müsse.

Im Sinn der grundrechtlichen Wertentscheidung für das private Eigentum dürfe sowohl in den Wert wie in die Verfügungsmöglichkeit des Eigentums nur aus überwiegendem öffentlichen Interesse eingegriffen werden, was voraussetze, dass zwischen Eigentumseingriff und öffentlichem Interesse im Sinn einer „fairen Balance“ (EGMR) überhaupt abgewogen werde. Da diese Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes fehle, würden sowohl die vollständige und entschädigungslose Übertragung des Vermögenswertes an die öffentliche Hand (Gemeinde) als auch der Entzug sämtlicher Verfügungsrechte des Privateigentums der Institutsgarantie widersprechen. Ein bloß formaler Rechtstitel des Eigentums mit einer gleichzeitigen Ermächtigung der öffentlichen Hand, darüber rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen sowie die Früchte dieser Verfügungen und des Eigentums zu genießen, sei ein wert- und funktionsloses Resteigentum und nicht mehr das „vollständige Eigentum“ (§ 358 ABGB) der Institutsgarantie des Eigentumsgrundrechtes. Es werde daher zu prüfen sein, ob die Rechtskonstruktion der TFLG 1996-Novelle 2014 – insbesondere die Übertragung des Substanzwertes an die politische Ortsgemeinde und aller privatrechtlichen Verfügungsrechte darüber an den Substanzverwalter als Gemeindeorgan – der Institutsgarantie des verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Eigentumsgrundrechtes widerspreche und insofern rechtswidrig sei.

2.1.4. Die Rechtskonstruktion des Substanzrechtes der politischen Ortsgemeinde (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) und seine besondere öffentliche Verwaltung durch den Substanzverwalter (§§ 33b – 33g leg.cit.) beruhe insgesamt auf der verfassungswidrigen Fiktion des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996. Dort würden agrargemeinschaftliche Grundstücke, die „im Eigentum einer Gemeinde stehen“, mit Grundstücken gleichgesetzt, die „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden […] und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“.

Damit würden sachlich und rechtlich völlig ungleiche Tatbestände, nämlich Agrargemeinschaften, deren Grundstücke im Eigentum einer Gemeinde stünden, und Agrargemeinschaften, deren Grundstücke im Eigentum dieser Agrargemeinschaft stünden, rechtlich gleichgesetzt. Diese sachwidrige Gleichstellung sei deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie die Grundlage dafür biete, alle rechtlichen Unterschiede zwischen der Gemeinde als Eigentümerin und als Nichteigentümerin gesetzlich einzuebnen. Denn sowohl der Substanzwert wie die Verfügungsrechte des Substanzverwalters und die enteignungsgleichen Übergangsbestimmungen würden nur dazu dienen, die fehlende Eigentümerstellung der Gemeinde auf Kosten des Eigentums der Agrargemeinschaft landesgesetzlich zu substituieren.

Dabei sei nochmals festzuhalten, dass die betroffenen Agrargemeinschaften bis zur TFLG 1996-Novelle 2010 auf Grund rechtskräftiger Feststellung der Agrarbehörde nicht nur Nutzungsberechtigte, sondern zivilrechtliche Volleigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewesen seien und damit zweifellos auch das Recht auf die Substanz und den Substanzwert dieser Grundstücke gehabt hätten. Die politische Ortsgemeinde sei seit der Regulierung nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke (gewesen), sondern habe – je nach Ergebnis der rechtskräftig abgeschlossenen agrarischen Operation – ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft oder auch nicht.

Die besonders schwerwiegende Gleichheitswidrigkeit der generell-abstrakten rechtlichen Gleichbehandlung von Gemeindegut und „atypischem Gemeindegut“ durch das TFLG 1996 zeige sich nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR vor allem an den dadurch rechtlich völlig ausgeschlossenen Abwägungskriterien der „Eingriffsschwere“ und der „Verhältnismäßigkeit“ der damit angeordneten Grundrechtseingriffe in das Vermögen der betroffenen Agrargemeinschaften: Gesetzlich angeordnete Eigentumseingriffe, die dem Eigentümer das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle Erträge aus der Substanz des Eigentums entziehen würden, seien ohne irgendein Verfahren des sachgerechten Vermögensausgleiches sowohl im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes unverhältnismäßig und unsachlich als auch im Sinne der Judikatur des EGMR zum Eigentumsgrundrecht (Art. 1 1. ZPEMRK) wegen des Fehlens einer „fairen Balance“ zwischen öffentlichem Interesse und Grund-rechtseingriff unverhältnismäßig („exzessiv“) und daher völkerrechtswidrig.

2.1.5. Vor der Schaffung des Substanzrechtes der Gemeinde sei das Substanzrecht untrennbar mit der „gemeinschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke“ (§ 33 Abs. 1 TFLG 1996) durch die Agrargemeinschaft verknüpft gewesen. Das sei nicht nur wegen der zivilrechtlichen Einheit von Substanz und Nutzungen im Eigentum so gewesen, sondern weil eine isolierte Eigentumsnutzung – unabhängig vom Anteilsrecht – an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück undenkbar sei: Jede Art der Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes sei anteilsmäßig zu organisieren, sodass auch das Eigentum an den Grundstücken im Anteilsrecht zu berücksichtigen sei. Daher konstruiere auch das Leiterkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Restitutionsanspruch der Gemeinde aus dem früheren Eigentumsrecht als Anteilsrecht an den Nutzungen der Agrargemeinschaft, das durch Änderung des Regulierungsplanes zu konkretisieren sei.

Geradezu im Gegensatz dazu stehe die Rechtskonstruktion des § 33 Abs. 5 TFLG 1996: Hier werde das Substanzrecht als ein unmittelbar wirksamer, von den Anteilsrechten unabhängiger und umfassender eigentumsgleicher Rechtsanspruch begründet, der in Konkurrenz zu den dadurch stark eingeschränkten agrarischen Nutzungsrechten stehe, die den Rest der nach wie vor anteilsmäßig organisierten Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Agrargemeinschaft bilden würden.

Diese Rechtskonstruktion wirke deshalb wie eine Enteignung, weil das Substanzrecht ein – im Einzelfall wertmäßig genau zu bezifferndes – vermögenswertes Anspruchsrecht auf den „Substanzwert“ der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei, der der Agrargemeinschaft und ihren Anteilsrechten entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter, übertragen werde. Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der TFLG 1996-Novelle 2014 richtig ausführen würden, habe dies für die Agrargemeinschaft folgende einschneidende vermögensrechtliche Konsequenzen: „Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes geht das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft einschließlich der vorhandenen Rücklagen in die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters (und damit mittelbar der substanzberechtigten Gemeinde) über.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR falle nicht nur das volle Eigentumsrecht, sondern auch vermögenswerte Rechtsansprüche unter den Schutz der grundrechtlichen Eigentumsverbürgungen der Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK. Der Klarheit halber sei festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung abgegangen sei, dass nur privatrechtliche Ansprüche unter die Eigentumsgarantie fallen würden und er nach seiner neueren Judikatur – so wie der EGMR – davon ausgehe, dass alle Rechte mit Vermögenswert unter Art. 5 StGG oder Art. 1 1. ZPEMRK fallen würden. Die schwierig zu lösende Rechtsfrage, ob das Substanzrecht der Gemeinde ein öffentlich-rechtlicher oder ein privatrechtlicher Rechtsanspruch sei, spiele also für die Enteignungsproblematik keine Rolle.

Eine Entschädigung für die schwerwiegenden Eigentumseingriffe durch die Enteignung des Substanzrechtes und aller daraus erwirtschafteten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte zugunsten der Gemeinde werde der Agrargemeinschaft nicht gewährt. Die sehr eingeschränkten „Abgeltungsansprüche“ für Vermögenswerte, die von der Agrargemeinschaft geschaffen worden seien und die nun an die Gemeinde gingen, seien keine Enteignungsentschädigung, sondern Ansprüche „bereicherungsrechtlichen Charakters“. Ihre sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Abgrenzung erwecke selbst verfassungsrechtliche Bedenken, auf die unten näher eingegangen werde. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Substanzrechtes an die Gemeinde seien diese Abgeltungsansprüche irrelevant, weil sie als bereicherungsrechtliche Sonderentgelte begrifflich keine Eigentumsentschädigung der allgemeinen Übertragung des Substanzrechtes darstellen, sondern diese allgemeine entschädigungslose Rechtsübertragung begrifflich voraussetzen würden.

Eine Enteignung ohne irgendeine Entschädigung widerspreche sowohl nach der Judikatur des EGMR als auch nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Grundrechten der Eigentumsgarantie. Während der EGMR die Entschädigungspflicht aus dem dem Art. 1 1. ZPEMRK zugrunde liegenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ableite, begründe der Verfassungsgerichtshof dieselbe Entscheidungslinie eher mit dem Gleichheitsgrundsatz: Danach widerspreche eine entschädigungslose Enteignung jedenfalls der Verfassung, weil sie unverhältnismäßig und unsachlich sei.  Darüber hinaus seien die schwerwiegenden Eingriffe in das Eigentum der betroffenen Agrargemeinschaften durch das Substanzrecht der Gemeinde auch deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht für ein sachlich konkretisiertes öffentliches Interesse der Gemeinde angeordnet würden, sondern ihr lediglich einen Vermögenszuwachs im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung verschaffen sollten. Dies ergebe sich daraus, dass die gesetzliche Enteignungsbestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 keine konkreten öffentlichen Zwecke (Sachbedarfe) nenne, für die die (beweglichen und unbeweglichen) Vermögensgegenstände der Agrargemeinschaft entzogen und auf die Gemeinde übertragen würden. Die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszweckes sei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Wesensmerkmal einer verfassungskonformen Enteignung. Es handle sich also beim Substanzrecht um eine verfassungswidrige Enteignung aus unbestimmten fiskalischen Interessen, zur Förderung allgemeiner privatwirtschaftlicher Interessen der Gemeinde oder allenfalls „auf Vorrat“ für einen noch gar nicht konkretisierten öffentlichen Bedarf.

2.1.6. Die (jetzige) Agrargemeinschaft „atypisches Gemeindegut“ sei bis zur TFLG 1996-Novelle 2014 rechtskräftig durch Bescheid festgestellte Volleigentümerin der ihr zugeordneten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewesen. Ob dieser Bescheid verfassungswidrig oder verfassungskonform gewesen sei, sei nie rechtskräftig entschieden worden und daher für die Eigentümerstellung der Agrargemeinschaft irrelevant. Daher gehe selbst die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der diese angebliche Verfassungswidrigkeit in einem obiter dictum in die Welt gesetzt und seitdem ständig verbreitet habe, bis heute davon aus, dass „die (atypische) Agrargemeinschaft zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke ist und jedenfalls den Schutz des Art. 5 StGG genießt“. Auch die Anteilsrechte an einer solchen Agrargemeinschaft würden als vermögenswerte Rechtspositionen unter den Eigentumsschutz des Art. 1 1. ZPEMRK fallen.

Die Rechtskonstruktion des Substanzrechtes der Gemeinde (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) verwandle dieses rechtskräftig festgestellte und durch Jahrzehnte als solches bewirtschaftete zivilrechtliche Volleigentum der Agrargemeinschaft in eine substanzlose „nuda proprietas“, das heißt in ein Eigentum ohne alle eigentümerischen Verfügungsrechte und ohne alle eigentümerischen Vermögenswerte. Die der Agrargemeinschaft verbleibenden Vermögenswerte würden nämlich nicht auf dem Eigentum beruhen, sondern auf den durch § 33 Abs. 5 leg.cit. reduzierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten. Alle Eigentumserträge und alle dadurch geschaffenen Vermögenswerte würden der Agrargemeinschaft ersatzlos entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter, übertragen. Analog dazu würden dadurch auch alle Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, außer jene der Gemeinde, rechtlich und faktisch entleert.

Eine Rechtskonstruktion, die das zivilrechtliche Volleigentum auf eingeschränkte Nutzungsrechte reduziere und alle wesentlichen Eigentumsfunktionen – nämlich sämtliche zivilrechtlichen Verfügungsrechte und den gesamten Vermögenswert des Eigentums – ohne irgendeine Entschädigung auf die substanzberechtigte Gemeinde als Nichteigentümerin übertrage, sei nicht nur mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff des ABGB unvereinbar, sondern widerspreche auch den grundrechtlichen Eigentumsgarantien des Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus der angeblich verfassungswidrigen Übertragung des Eigentums der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft von einem verfassungsrechtlichen Restitutionsanspruch der Gemeinde ausgehe, könne dieser Anspruch grundrechtskonform nur in einem behördlichen Ausgleichsverfahren des Anteilsrechtes der Gemeinde mit den Anteilsrechten der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verwirklicht werden.

Dagegen verstoße eine Rechtskonstruktion, die das Eigentum der Agrargemeinschaft ersatzlos auf beschränkte Nutzungsrechte reduziere („dominium utile“), über die sich ein umfassendes „Obereigentum“ („dominium eminens“) der politischen Ortsgemeinde als Substanzberechtigte wölbe, schon gegen das Verbot der „Teilung des Eigentums“ (Art. 7 StGG). Diese Rechtskonstruktion widerspreche aber auch der Grundrechtsgarantie des Eigentums als Vollrecht im Verhältnis zur Garantie der vermögenswerten Nutzungsrechte, weil sie deren rechtsbegriffliches Verhältnis auf den Kopf stelle, indem sie das Substanzrecht als Nutzungsrecht zum eigentumsgleichen Vollrecht und das Eigentum als Vollrecht zum reduzierten Nutzungsrecht rechtlich umgestalte.

Die Rechtskonstruktion der Entleerung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft und ihrer Anteilsrechte zugunsten des allumfassenden Substanzrechtes der Gemeinde (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) widerspreche dem Grundrecht der Eigentumsgarantie schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen/völkerrechtlichen Eigentumsbegriff in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK: Beide Normen würden nämlich im Rechtsbegriff „Eigentum“ das zivilrechtliche Vollrecht (§ 358 ABGB) als Vermögenswertgarantie und Eigentumsdispositionsrecht schützen. Insbesondere sei diese Rechtskonstruktion deshalb grundrechtswidrig, weil sie dem Eigentum der Agrargemeinschaft ohne jeden Ausgleich (Entschädigung) sämtliche eigentümerischen Dispositionsrechte und Vermögenswerte entziehe und damit in exzessiver (unverhältnismäßiger) Weise in das Grundrecht des Eigentums eingreife. Der Klarheit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die eingeschränkten Abgeltungsansprüche des § 86d TFLG 1996 keine Entschädigung für die Übertragung des Substanzrechtes an die Gemeinde bedeuten, sondern eine sehr reduzierte bereicherungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft für Wertsteige-rungen durch besondere unternehmerische Leistungen darstellen würden.

2.1.7. Die Institutsgarantie des Eigentums folge aus Satz 1 des Art. 5 StGG: „Das Eigentum ist unverletzlich“. Damit sei einerseits garantiert, dass es eine Rechts-einrichtung „Eigentum“ geben solle, und anderseits sei eine Wertentscheidung für ein funktionsfähiges Privateigentum getroffen. Die Institutsgarantie des Eigentums sei im vorliegenden Fall besonders wichtig, weil sie sich gegen verfassungswidrige Maßnahmen der einfachen Gesetzgebung richte, die „Inhalt und Schranken“ des Eigentumsrechtes neu bestimmen würden. Zwar habe der Gesetzgeber insofern einen gewissen rechtspolitischen Spielraum, die Instituts-garantie gewährleiste aber eine verfassungsrechtliche Schranke dieser Manipulationsmöglichkeit des Eigentumsrechtes. Ein durch den Gesetzgeber bis auf die formale Rechtsträgerschaft entleertes „nudum ius“ sei gerade nicht die von der Verfassung intendierte Eigentumsgarantie.

Der Inhalt der Institutsgarantie bestimme sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung im historischen Sinn des ABGB, wenngleich allgemeine Wandlungen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen der Eigentumsnutzung zu berücksichtigen seien. Entsprechend der grundlegenden Unterscheidung in den §§ 353 und 354 ABGB sei auch die Institutsgarantie des Eigentums zweigliedrig: Einerseits sei „Eigentum“ im objektiven Sinn das Vermögen einer Person, anderseits bedeute „Eigentum“ im subjektiven Sinn die zivilrechtliche Dispositionsfähigkeit über dieses Vermögen.

2.1.7.1. Eigentum als Vermögensbestandsrecht:

Das verfassungsrechtliche Vermögensbestandsrecht der Eigentumsgarantie sei in folgende Schutzansprüche aufzugliedern:

a) Die Beschränkung der verfassungsrechtlichen Eingriffsformen:

In das Privatvermögen dürfe von Verfassungs wegen nur durch Eigentumsbeschränkung und Enteignung eingegriffen werden; beide Eingriffe seien durch das Erfordernis des (überwiegenden) Allgemeinwohles inhaltlich begrenzt. Art. 1 1. ZPEMRK unterscheide zwischen „Entzug“ (Abs. 1) und „Regelung der Benutzung“ (Abs. 2), wobei diese Begriffe in ähnlicher Weise judikativ entfaltet und verwendet würden wie in Österreich.

b) Die Eigentumswertgarantie:

Das Vermögen des Einzelnen sei durch die Verfassungsgarantie nicht absolut geschützt, sondern durch die zulässigen Eingriffsformen bis zu einer gewissen Grenze belastbar. So könnten Eigentumsbeschränkungen daran gemessen werden, ob sie als „Sonderopfer“ entschädigungspflichtig seien oder als Abgabenbelastung „konfiskatorisch“ wirken würden. Enteignungen seien nach heute herrschender Auffassung „angemessen zu entschädigen“.

c) Die Einzeleingriffsgarantie:

Verfassungsmäßige Eigentumseingriffe seien immer gegenständlich streng begrenzt und dürften nie das Vermögen („Eigentum“) als Ganzes treffen. Das ergebe sich für die Enteignung aus der strengen Zweckbegrenzung aus einer konkreten öffentlichen Aufgabe und bei der Eigentumsbeschränkung aus der notwendigen Eingrenzung auf eine konkrete Eigentumsnutzung im öffentlichen Interesse.

2.1.7.2. Eigentum als Vermögensdispositionsrecht:

a) Die Verfügbarkeit über Substanz und Nutzungen:

Der Eigentümer müsse die Möglichkeit haben, über sein Eigentum, und zwar im Hinblick auf „Substanz und Nutzungen einer Sache“ (§ 354 ABGB), in den zivilrechtlichen Formen zu verfügen. Wenn dem Eigentümer nur mehr das Recht auf die Substanz („nuda proprietas“) verbleibe und andere ermächtigt würden, darüber rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen, könne ein solches funktionsloses „Resteigentum“ nicht mehr als Vollrecht im Sinne der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bezeichnet werden.

b) Die Privatnützigkeit:

Das Eigentum habe als Rechtsinstitut auch eine bestimmte gesamtwirtschaftliche Funktion: Es solle damit eine private Risikozurechnung für vermögensrechtliche Dispositionen auf das Vermögen des Verfügenden ermöglicht werden. Gleichzeitig sei die Privatnützigkeit des Eigentums die Garantie der (ökonomischen) Sicherheit und Freiheit des Einzelnen.

c) Die Verpflichtung des Privatrechtsgesetzgebers:

Sei ein Grundrecht – wie die Eigentumsgarantie – nur mit einer einfachgesetzlichen Regelung nutzbar, die bestimmte Rechtseinrichtungen dauernd in verfassungskonformer Weise zur Verfügung halte, so ergebe sich daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Privatrechtsgesetzgebers zur institutionellen Ausgestaltung des Eigentumsgrundrechtes nach den bisher dargestellten Grund-sätzen.

2.1.8. Das TFLG 1996 als Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums:

2.1.8.1. Das Recht auf den Substanzwert im Sinne der Restitutionsrechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes:

Das Leiterkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konstruiere das Recht der Gemeinde auf Wahrung des „Substanzwertes“ ihres vormaligen Eigentums im atypischen Gemeindegut als ein subjektives öffentliches Recht auf Berücksichtigung des aktuellen Wertes dieses „Surrogateigentums“ bei der Festsetzung ihres Anteilsrechtes an der Nutzung der Agrargemeinschaft. Damit werde zwar das Eigentum der Agrargemeinschaft mit einem besonderen öffentlich-rechtlichen Nutzungsrecht der Gemeinde belastet, das Institut des Eigentums aber nicht beeinträchtigt, weil durch diese Eigentumsbeschränkung die verfassungsrechtlichen Kernfunktionen des Eigentums im zuvor angeführten Sinn erhalten bleiben würden und die Rechtskonstruktion als Ausgleich der Ansprüche der Gemeinde und der Anteilsberechtigten an die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke „im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für das Eigentum notwendig und sachgemäß ist“.

Im Sinne dieser Restitutionsrechtsprechung sei das Volleigentum der Agrargemeinschaft geradezu die Voraussetzung für eine verfassungskonforme Lösung des Restitutionsanspruches der Gemeinde. Denn dieser Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf Ertragsanteile in der Höhe des Wertes ihres früheren Eigentums. Ohne Substanzrecht könne aber die Agrargemeinschaft diesen Anspruch auf ein „eigentumswertes“ Mitgliedschaftsrecht der Gemeinde gar nicht erfüllen, weil ihr das dafür notwendige Volleigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken fehle.

Nach dieser vom Verfassungsgerichtshof geprägten Begriffsbildung des Restitutionsanspruches als ein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Anteil an der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gegenüber der Agrargemeinschaft bleibe das zivilrechtliche Institut des Eigentums als Einheit von Substanz und Verfügungsrecht unangetastet, weil sich das Recht der Gemeinde weder auf die Verfügungsrechte noch auf die Substanz des Eigentums am agrargemeinschaftlichen Grundstück beziehe, sondern dieses Eigentum nur mit einem subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung des Wertes des vormaligen Gemeindeeigentums bei der Festsetzung der Anteilsrechte an den Nutzungen belastet sei. Da die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte – einschließlich des damit verbundenen Anteiles am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke – unberührt bleiben sollten, könne der Anteil der Gemeinde aus ihrem „Surrogateigentum“ an diesen Grundstücken – soweit er nicht einvernehmlich geregelt werde – verfassungskonform nur in einem boden-reformatorischen Ausgleichsverfahren der divergierenden Interessen und Rechtspositionen festgelegt werden.

2.1.8.2. Das Recht auf den Substanzwert nach dem TFLG 1996:

Schon die TFLG 1996-Novelle 2010 habe sich von diesem vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Modell des Substanzrechtes als Restitutionsanspruch völlig abgewendet und das Recht der Gemeinde auf den Substanzwert als generell-abstrakte Eigentumsbeschränkung konstruiert, die inhaltlich so umfassend sei, dass sie das der Agrargemeinschaft verbleibende Formaleigentum zur inhaltslosen „nuda proprietas“ entleere. Die Formulierung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 lasse offen, ob es sich dabei um eine zivilrechtliche Änderung des Inhaltes des Eigentums der Agrargemeinschaft handle – wofür die Terminologie und das Abzugsverfahren der Nutzungsrechte spreche – oder um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung dieses Eigentums – wofür die Kompetenz des Landesgesetzgebers und die agrarbehördliche Zuständigkeit für dieses Recht spreche. Im Ergebnis spiele diese Frage keine Rolle, weil auch ein öffentlich-rechtliches Zwangsrecht gegenüber dem Eigentum der Agrargemeinschaft am Maßstab des zivilrechtlichen Eigentums als Institutsgarantie zu messen sei.

Dass es dem Landesgesetzgeber um einen Zugriff auf die wesentlichen Funktionen des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft gegangen sei, zeige sich zunächst in der Abgrenzung der nicht agrarischen Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der abstrakten Definition des „Substanzwertes“: Hier würden der Gemeinde nicht nur bestimmte Nutzungsarten der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorbehalten („Schottergrube, Steinbruch und dergleichen“), sondern auch die grundlegenden rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten über die Grundstücke („Veräußerung, Verpachtung, Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes“) der Agrargemeinschaft als Eigentümerin entzogen und auf die Gemeinde übertragen. Die TFLG 1996-Novelle 2014 habe diese umfassende materielle Rechtsübertragung an die Gemeinde noch dadurch verschärft, dass auch das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das aus der Substanz erwirtschaftet worden sei sowie der Überschuss aus der land- und forst-wirtschaftlichen Nutzung der Agrargemeinschaft entzogen werde. Kombiniert werde diese umfassende materielle Rechtsübertragung des Eigentums an die Gemeinde mit den ausschließlichen und umfassenden Verfügungsrechten des Gemeindeorganes „Substanzverwalter“, die einen weit einschneidenderen Entzug der eigentümerischen Verfügungsrechte bedeuten würden, als die TFLG 1996-Novelle 2010 durch die privilegierte Integration der Gemeinde in die Organisation der Agrargemeinschaft vorgesehen gehabt habe.

Fasse man die materiell-rechtlichen und organisatorischen Bestimmungen des TFLG 1996 über das Substanzrecht der Gemeinde an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zusammen, komme man zum Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber damit der Gemeinde gegenüber dem „atypischen Gemeindegut“ die Rechtsstellung eines „funktionellen Eigentümers“ gegenüber den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten geben habe wollen und in dieser Rechtsstellung der Gemeinde die rechtliche Gleichbehandlung von „echtem“ und „atypischem Gemeindegut“ begründet habe. Unabhängig von der oben behandelten Verfassungswidrigkeit dieser rechtlichen Gleichbehandlung von Eigentümer und Nichteigentümer der Agrargemeinschaft widerspreche diese Rechtskonstruktion allen oben angeführten wesentlichen Kriterien der Institutsgarantie des Eigentums.

Schon die materiell-rechtliche Definition des Substanzrechtes (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) stelle sich inhaltlich als Übertragung der wesentlichen Eigentumsfunktionen agrargemeinschaftlicher Grundstücke von der Agrargemeinschaft auf die Gemeinde dar, sodass der Agrargemeinschaft von ihrem Eigentumsrecht – außer dem inhaltsleeren „nudum ius“ – nur beschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bleiben würden. Schon darin liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Entleerung und Wertminderung des Eigentums als Rechtsinstitut, weil damit an die Stelle des zivilrechtlichen „Vollrechtes“ ein beschränktes Nutzungsrecht am „eigenen“ Wirtschaftsgut trete. Damit schaffe der Landesgesetzgeber – offenkundig in Überschreitung seines Kompetenzbereiches – eine neue Kategorie des agrarischen Eigentums im zivilrechtlichen Sinne eines Nutzungsrechtes ohne Recht auf die Substanz, was jedenfalls kein Eigentum im Sinne des ABGB und der darauf gerichteten Verfassungsgarantie des Art. 5 StGG sei.

Verschärft werde diese materiell-rechtliche Verletzung der Institutsgarantie durch die funktionellen Eigentumsbefugnisse des Gemeindeorganes Substanzverwalter, die wiederum exakt den Verfügungsrechten des – korporativ organisierten – Eigentums der Agrargemeinschaft entsprechen würden, der sie in verfassungswidriger Weise entzogen und als öffentliche Verwaltung des Eigentums durch die Gemeinde – vertreten durch den Substanzverwalter – neu begründet würden.

An die Stelle des vom Verfassungsgerichtshof geforderten bodenreformatorischen Ausgleichsverfahrens zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungs-rechten und dem „Surrogateigentum“ der Gemeinde unter Wahrung des (zivil-rechtlichen) Eigentums der Agrargemeinschaft habe der Landesgesetzgeber eine neue Type eines eigentumsartigen Substanz-Rechtsanspruches der Gemeinde geschaffen, der alle wesentlichen Eigentumsfunktionen vom privatrechtlichen Eigentum der Agrargemeinschaft absauge und dieses als inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte zurücklasse, die nur mehr unter der Oberhoheit der Gemeinde als landesrechtlich kreierter „Obereigentümer“ ausgeübt werden könnten. Weder das landesrechtliche „Obereigentum“ („dominium eminens“) der Gemeinde, noch die dadurch bewirkte Entleerung des zivilrechtlichen Eigentums als Vollrecht auf begrenzte Nutzungsrechte als ein neuartiges „dominium utile“, noch die umfassenden öffentlichen Verwaltungsbefugnisse des Substanzverwalters der Gemeinde über das Eigentum der Agrargemeinschaft zur Durchsetzung des kommunalen Obereigentums seien mit dem bundesrechtlich geregelten Eigentum als zivilrechtliches Rechtsinstitut und der dieses gewährleistenden Verfassungsgarantie des Eigentums vereinbar.

Auch die Verwandlung der autonomen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft in eine öffentliche Bewirtschaftung des Substanzrechtes der Gemeinde und die daraus abgeleiteten unbegrenzten Zugriffsrechte der Gemeinde auf das Vermögen der Agrargemeinschaft seien mit dem Eigentumsinstitut als Vermögenswertgarantie unvereinbar, weil sie an Stelle des sachlich durch das konkrete öffentliche Interesse streng begrenzten Vermögenseingriffes einen allgemeinen Entzug des gesamten Vermögens („Konfiskation“) ohne Ausgleich oder Entschädigung vorsehen würden. Verfassungsmäßige Eigentumseingriffe könnten nie-mals das Vermögen einer Person als Ganzes treffen, weil dies der streng gegenständlich begrenzten Natur der Enteignung widersprechen würde und mit dem Begriff „Eigentumsbeschränkung“ von vornherein unvereinbar wäre. Die Garantie der Enteignung als sachbezogener Einzeleingriff werde von der Verfassungsrechtsprechung im Wege einer streng limitierenden Zweckbegrenzung der konkreten Eigentumseingriffe praktisch sehr wirksam durchgesetzt. Mit der öffentlichen Verwaltung des Substanzrechtes durch den Substanzverwalter werde auch die Privatnützigkeit als Kernfunktion des Privateigentums zugunsten einer öffentlichen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft aufgehoben und damit ein weiteres wesentliches Element der Institutsgarantie des Eigentums verletzt.

2.2. Zur Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Dem Verfahren liege ein Antrag der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder zugrunde, nach dem der Staat in Form der politischen Ortsgemeinde einen bestimmten Geldbetrag an die Antragsteller leisten solle. Über diesen Antrag habe die Agrarbehörde zu entscheiden. Nach § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996 entscheide die Agrarbehörde – „unter Ausschluss des Rechtsweges“ – über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei die Verwaltungsbehörde somit jedenfalls zuständig, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden. Nichts anderes gelte für die weiteren Beschwerdeführer. Nach der klaren Gesetzesregelung des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 gelte: „Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.“

Sowohl die weiteren Beschwerdeführer, als auch die beteiligte Partei, die politische Ortsgemeinde, seien somit im Fall einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, wie es die Erstbeschwerdeführerin nach dem Gesetz offensichtlich sei, Agrargemeinschaftsmitglieder. Für solche Mitglieder sehe § 37 Abs. 7 lit. a TFLG 1996 jedoch vor, dass Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde zu entscheiden seien.

Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtes, dass der vorliegende Anspruch nicht aus der beiderseitigen Mitgliedschaft der politischen Ortsgemeinde einerseits und der weiteren Beschwerdeführer andererseits zur erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft resultiere, sei nicht nachvollziehbar. Den Anteilsrechten der weiteren Beschwerdeführer würde die Substanz entzogen; diese Substanz nehme nunmehr der österreichische Staat in Form der politischen Ortsgemeinde für sich in Anspruch. Die politische Ortsgemeinde als neues Agrargemeinschaftsmitglied nehme das ursprüngliche Recht der beschwerdeführenden Mitglieder für sich in Anspruch. Aus diesem Sachverhalt resultiere der vorliegende Anspruch auf angemessenen Wertausgleich. Wer solle passiv legitimiert sein, „fairen Ausgleich“ (Enteignungsentschädigung) wegen der Vermögensverluste der weiteren Beschwerdeführer zu leisten, wenn nicht die Ortsgemeinde, welche sich heute die Stellung der Alleinsubstanzberechtigten anmaße? Und wer solle über „fairen Ausgleich“ entscheiden, wenn nicht diejenige Behörde, welche die agrarische Operation zur Entscheidung über das Substanzrecht der Ortsgemeinde durchgeführt habe?

Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes, nach dem das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Agrargemeinschaftsmitgliedern betreffen würde, sei im Übrigen unvereinbar mit der Bestimmung des § 86d TFLG 1996: In den verfassungs- und völkerrechtswidrigen Grenzen dieser Gesetzesbestimmung sei die passive Antragslegitimation der politischen Ortsgemeinde für die Entschädigung der Opfer der TFLG 1996-Novelle 2014 und die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung in dieser Sache ausdrücklich anerkannt worden.

Somit sei die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Anspruch auf angemessenen Wertausgleich nach Feststellung des Substanzrechts der Ortsgemeinde zuständig. Das Verwaltungsgericht, das die Sachentscheidung des gesetzlichen Richters verweigere, verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

2.3. Zur Anwendung der verfassungswidrigen Norm des § 86d TFLG 1996:

§ 86d TFLG 1996 regle besondere Fragen des wechselseitigen Bereicherungsrechtes von Agrargemeinschaften/ihren Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde bei atypischem Gemeindegut und die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung darüber. § 86d Abs. 1 leg.cit. regle diesen Ausgleich prinzipiell; diese Bestimmung enthalte aber so viele radikale Einschränkungen des Anspruches angemessener Entschädigung, dass praktisch kaum je ein angemessener Anspruch gegeben sein werde. Dies bewirke die Sachwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit dieser Norm. Weil § 86d leg.cit. so viele Einschränkungen für den Anspruch auf Entschädigung vorsehe, unterstelle das Verwaltungsgericht, dass nicht einmal eine Zuständigkeit der Agrarbehörde bestehe, der Sache nach über den Anspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden.

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, habe der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung aus der Sicht der politischen Ortsgemeinden geprüft und für verfassungswidrig befunden. Die Prüfung aus der Sicht der Beschwerdeführer stehe noch aus. Verfassungswidrigkeit bestehe in zweierlei Hinsicht. Es sei verabsäumt worden, eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Entschädigung von Wertsteigerungen und für die Entschädigung für das Substanzrecht (= Eigentumsrecht) ausdrücklich vorzusehen.

In die Schlussbestimmungen des TFLG 1996 sei ein sehr komplexes Regelwerk über „vermögensrechtliche Auseinandersetzungen für die Vergangenheit“ bei atypischem Gemeindegut aufgenommen worden (§ 86d TFLG 1996). Um die verfassungsrechtlichen Probleme dieser Regelungen zu erkennen, sei es notwendig, zunächst ihre Rechtsnatur als bereicherungsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu analysieren.

Wenn man – wie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – der Auffassung sei, dass die atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft vor Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle 2010 die der Gemeinde zustehenden Substanzwerte als redlicher Besitzer bewirtschaftet und benutzt habe, so entstünden daraus nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Bereicherungsrechtes wechselseitige Ansprüche und Verpflichtungen. Diese zivilrechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechtes seien auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden.

Im Besonderen habe die Agrargemeinschaft als redliche Besitzerin Anspruch auf die Früchte ihrer Bewirtschaftung und „alle anderen schon eingehobenen Nutzungen“ (§ 330 ABGB), womit der Ertrag des eigenen Aufwandes als abgegolten angesehen werde. Insofern stehe die allgemeine wechselseitige Abgeltungsklausel des § 86d Abs. 1 TFLG 1996 mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Sachen-rechtes und des Bereicherungsrechtes in Einklang.

Diese allgemeine wechselseitig bereicherungsrechtliche Abgeltung beziehe sich allerdings nur auf den mit der Fruchtziehung verbundenen Aufwand, nicht aber auf Leistungen, die über die Fruchtziehung hinausgehen würden und einen fortdauernden Vermögenswert geschaffen hätten, der den Substanzwert vermehrt habe. Das Bereicherungsrecht vermittle in diesem Fall dem (redlichen oder unredlichen) Besitzer den Anspruch auf einen angemessenen Anteil am erlangten Vorteil nach dem „Beitragswert“, der seinen besonderen Leistungen für die Wertsteigerung entspreche. Der Grund für diese Auffassung liege darin, dass sich die Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners (§ 1041 ABGB) nur auf jene Vorteile beziehe, „die nach der Bewertung des Verkehrs eindeutig im Wesentlichen der Sache bzw. dem Rechtsgut des Bereicherungsgläubigers zugerechnet [werden]“. Die Verrechnung der „angemessenen Bewirtschaft[ungs]abgeltung“ mit den gezogenen Früchten in § 86d Abs. 1 TFLG 1996 entspreche daher den hier anzuwendenden Grundsätzen des Bereicherungsrechtes „nur dann, wenn der Beitrag der Agrargemeinschaft nicht über jene Leistungen hinausgeht, die für die Fruchtziehung zu erbringen sind“.

Die Bestimmung des § 86d Abs. 1 lit. c TFLG 1996 solle im Sinne des Bereicherungsrechtes jene besondere Vermögensvermehrung der Substanz des Gemeindegutes ausgleichen, die auf Leistungen der Agrargemeinschaft zurückzuführen sei, welche über die Fruchtziehung hinausgehen würden und daher einen Anspruch auf Anteil am Gesamtwert vermitteln würden, der ihrem Beitrag entspreche.

Diese Bestimmung enthalte eine Reihe von schwerwiegenden Einschränkungen des Ausgleichsanspruches der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder, auf deren Sachwidrigkeit und verfassungsrechtliche Bedenklichkeit im folgenden Punkt eingegangen werde. Zunächst würden grundsätzlich nicht Vermögensvermehrungen ausgeglichen, die im Rahmen der allgemeinen land- und forstwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder durch besondere Leistungen erbracht würden. Dadurch würden etwa Wertsteigerungen durch Hiebsatzsteigerungen in der Forstwirtschaft, besonders aufwendige Meliorationen, Katastrophenschutzmaßnahmen, Bauführungen, Errichtungen von Wegen, Straßen, Bringungsanlagen und vieles andere ausgeschlossen. Auch die Einschränkung auf agrarbehördlich genehmigte Unternehmen sei bereicherungsrechtlich unangemessen, weil sogar der unredliche Besitzer einen Anspruch auf einen Anteil an der von ihm geschaffenen Wertsteigerung der Substanz habe.

Schlechterdings unverständlich sei die Einschränkung des Vermögensausgleiches durch die Bestimmung des § 86d Abs. 4 TFLG 1996, welche die „besondere unternehmerische Leistung“ durch weitere Merkmale beschränke. Danach solle nur die „nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes“ ausgeglichen werden, dagegen dürften weder die Errichtung eines Unternehmens noch die unternehmerische Fruchtziehung für die Bemessung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden. Wenn die Erläuternden Bemerkungen dies damit begründen würden, dass das Anfangskapital der Unternehmen aus Substanzerlösen stamme, so würden sie übersehen, dass zum Kapital eben die besondere unternehmerische Leistung hinzutreten müsse, die den Erfolg und Wert des Unternehmens maßgeblich bestimme und daher in den Vermögensausgleich einbezogen werden müsse. Auch die Unternehmenserträge dürfe man nicht ausschließen, weil sie den entscheidenden Wertbildungsfaktor des Unternehmens bilden würden.

Bemerkenswert sei, dass die Bewertung der „besonderen unternehmerischen Leistung“ durch das zwingend notwendige Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers (§ 86d Abs. 5 TFLG 1996) überhaupt nicht auf die Kriterien des § 86d Abs. 4 leg.cit. eingehe, sondern diese Bewertung offenbar durch den Abzug der der Substanz zurechenbaren Bestandteile des Unternehmenswertes (§ 86d Abs. 5 lit. b leg.cit.) vom gesamten Unternehmenswert zu ermitteln sei. Das entspreche der vom Bereicherungsrecht geforderten Methode der Ermittlung des Beitrages der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder am Unternehmenswert, sei aber mit den zuvor dargestellten extremen Einschränkungen der unternehmerischen Leistung in § 86d Abs. 4 leg.cit. unvereinbar.

Vom verfassungsrechtlichen Standpunkt seien die soeben genannten Einschränkungen und Widersprüche zu den analog anzuwendenden zivilrechtlichen Grundsätzen wie folgt zu beurteilen: Wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen zwischen besonderen land- und forstwirtschaftlichen sowie erwerbswirtschaftlichen unternehmerischen Leistungen zur Wertsteigerung der Substanz des Gemeindegutes widerspreche schon diese weitreichende Beschränkung des Ausgleichsanspruches der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder dem Gleichheitsgrundsatz. Dasselbe gelte in verstärktem Maß für die sachlich geradezu unverständliche Differenzierung zwischen Unternehmenswert und nachhaltiger Steigerung des Unternehmenswertes unter Ausschluss der Berücksichtigung der Unternehmenserträge (§ 86d Abs. 4 TFLG 1996).

Da alle diese gleichheitswidrigen Ausschlüsse und Verkürzungen von bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder vermögenswerte öffentlich-rechtliche Ansprüche betreffen würden, die auf besonderen Leistungen der Wertsteigerung des Substanzvermögens beruhen würden, seien sie nach der Judikatur des EGMR und der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugleich verfassungswidrige Eingriffe.

§ 86d TFLG 1996 sei deshalb wegen Verletzung des Eigentumsrechtes der Gemeindegutsagrargemeinschaften und der Mitglieder solcher Agrargemeinschaften als verfassungswidrig festzustellen.

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wird:

3.1. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums:

Mit den diesbezüglichen Darlegungen in ihrer Beschwerde würden die Einschreiter behaupten, dass v.a. die Novelle LGBI. 70/2014, insbesondere der neu formulierte § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und die Bestimmungen zum Substanzverwalter, das Grundrecht auf Eigentum verletzen würden und daher als verfassungswidrig zu qualifizieren seien. Mit diesem Vorbringen würden sich die Beschwerdeführer allerdings mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis nicht auseinandersetzen. Vielmehr würden sie die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestätigen, nach der sie ihren gegen die Gemeinde Umhausen gerichteten Entschädigungsanspruch auf die angeblich durch die Novelle LGBI. 70/2014, teilweise bereits durch die Novelle LGBI. 7/2010, erfolgte (entschädigungslose) Legalenteignung stützen würden. Die Einschreiter selbst würden nunmehr feststellen, „dass die eingeschränkten Abgeltungsansprüche des § 86d TFLG keine Entschädigung für die Übertragung des Substanzrechts an die Gemeinde bedeuten würden“. Zudem würden die Einschreiter in Kapitel H) ihrer Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des § 86d TFLG 1996 unter anderem damit begründen, dass verabsäumt worden sei, eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für Entschädigungsansprüche für das Substanzrecht (= Eigentumsrecht) ausdrücklich vorzusehen. Die (vormals) entgegenlautende Argumentation der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit der Agrarbehörde lasse sich mit einer analogen Anwendung des § 86d Abs. 2 TFLG 1996 begründen, habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 4.4.2.4. der „Erwägungen“ des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses als nicht zutreffend qualifiziert.

Mit dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 habe der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf VfSlg. 9336/1982 klargestellt, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden sei (so wortwörtlich der Verfassungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, Rz 178). Durch den bereits erwähnten Regulierungsplan aus dem Jahr 1959 sei — verfassungswidrig — „das formale Eigentum“ der Agrargemeinschaft Umhausen übertragen worden. Dies habe zwar zum Verlust des Alleineigentums der Gemeinde Umhausen geführt, aber gleichzeitig zur Umwandlung dieses Alleineigentums in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft Umhausen. Das — ursprünglich in Form des Eigentums — bestehende Substanzrecht der Gemeinde sei somit in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt worden (so ausdrücklich VfSlg. 19.802/2013 und zuletzt VfGH 13.10.2016, G 219/2015, Rz 170).

Auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes aus dem Jahr 1959 sei die Agrargemeinschaft Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im zivilrechtlichen Sinn; demgegenüber sei die Gemeinde als Anteilsberechtigte zur Disposition über die Substanz dieser Grundstücke berechtigt. Inwiefern sich aus der Rechtsstellung der Agrargemeinschaft und der sonstigen Mitglieder gegenüber der Gemeinde Umhausen ein Restitutionsanspruch ableiten lasse, sei für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar.

3.2. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Die Beschwerdeführer würden ihren gegenüber der Gemeinde Umhausen geltend gemachten Anspruch ausschließlich mit der von ihnen behaupteten Verfassungswidrigkeit der Novelle LGBI. 70/2014, teilweise auch der Novelle LGBI. 7/2010, begründen, weil diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft Umhausen und einen entschädigungslosen Entzug der Substanz der den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Umhausen (= weitere Beschwerdeführer) zustehenden Nutzungsrechte bewirkt habe. § 37 Abs. 7 lit. a und b TFLG 1996 ermächtige die Agrarbehörde allerdings nicht, das TFLG 1996 auf dessen Verfassungskonformität und in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit von aus einer derartigen Verfassungswidrigkeit abgeleiteten Entschädigungsansprüchen zu prüfen. § 37 Abs. 7 lit. a und b leg.cit. begründe somit nicht die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gegenüber der Gemeinde Umhausen geltend gemachten Entschädigungsansprüche.

Die Beschwerdeführer würden lediglich ihre schon in der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgebrachten Argumente wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen in Kapitel 4.4.2.4. der „Erwägungen“ des angefochtenen Erkenntnisses finde nicht statt. Zudem würden die Einschreiter in Kapitel H) ihrer Beschwerde ausdrücklich bemängeln, dass § 86d TFLG 1996 die Zuständigkeit der Agrarbehörde für eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche für die entzogene Substanz nicht vorsehe, und würden u.a. damit die Verfassungswidrigkeit des § 86d leg.cit. begründen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verletze das angefochtene Erkenntnis nicht deren Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG.

3.3. Zur behaupteten Anwendung der verfassungswidrigen Norm des § 86d TFLG 1996:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in Kapitel 4.4.2.4. der „Erwägungen“ des angefochtenen Erkenntnisses zum Ausdruck gebracht, dass sich mit § 86d TFLG 1996 die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gegenüber der Gemeinde Umhausen geltend gemachten Entschädigungsansprüchen nicht begründen lasse. Dies würden die Beschwerdeführer mit ihren Darlegungen bestätigen. Zu der von den Einschreitern geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 86d leg.cit. verweise das Landes-verwaltungsgericht Tirol auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2016, G 219/2015. Auf Grund dieser Entscheidung trete § 86d leg.cit. ohnedies mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte nicht verletzt und beruhe dieses Erkenntnis auch nicht auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.

Zudem weise das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass bereits in dem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, E 1316/2015, abgeschlossenen Verfahren die Verfassungswidrigkeit der §§ 36a Abs. 1, 36b Abs. 1, 36a Abs. 2 iVm § 36 lit. f und g, 36c Abs. 6, 36d und 36e leg.cit. behauptet worden sei.

4. Die Tiroler Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegengetreten wird:

4.1. Die Tiroler Landesregierung verweise einleitend auf die Gegenschrift des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, in der bereits im Einzelnen die Unbegründetheit der Beschwerde aufgezeigt werde, und schließe sich den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an.

Auch nach Ansicht der Tiroler Landesregierung würden die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und die behauptete Anwendung einer verfassungswidrigen Norm gegen die Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um eine Agrargemeinschaft aus Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Die von den Einschreitern eingangs in ihrer Beschwerde aufgestellten Behauptungen (Punkt A) Sachverhalt) seien schlichtweg unrichtig und bereits in dem vor der Agrarbehörde folgend aufgezeigten Feststellungsverfahren zur Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Umhausen verworfen worden:

– So habe die Agrarbehörde mit Bescheid vom 21. Juni 2010 festgestellt, dass näher genannte Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Umhausen Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen würden. Im weiteren Verfahrensverlauf habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011 letztlich die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde im Ergebnis als unbegründet abgewiesen, jedoch die Grundstücksqualifizierung dahingehend geändert, dass näher bezeichnete Grundstücke als Teilwälder iSd § 33 Abs. 2 lit. d leg.cit. und als Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg.cit. festgestellt worden seien. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 2014, 2012/07/0175, als unbegründet abgewiesen.

– Neben diesem eigentlichen Feststellungsverfahren hätten weitere Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren [Erkenntnis vom 2. Oktober 2013], Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes gemäß der Novelle LGBI. 7/2010 [Bescheid der Agrarbehörde vom 5. März 2012, Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 3. Juni 2014, Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 30. Juni 2015, E 909/2014], amtswegige Satzungsanpassung [Bescheid der Agrarbehörde vom 11. Juli 2016, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2017]) gezeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen sei.

4.2. Zur behaupteten Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer:

4.2.1. Die unter diesem Abschnitt vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführer würden sich inhaltlich nicht gegen das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richten. Gegenstand des Bescheides der Agrarbehörde und des bestätigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei nämlich allein die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde für die von den Beschwerdeführern geltend gemachte „Enteignungsentschädigung“ auf Grund behaupteter Legalenteignung. Die Einschreiter würden dagegen direkt und ohne Bezugnahme auf das angefochtene Erkenntnis die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBI. 70/2014 bekämpfen. Hierfür stünde ihnen der Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof offen. Dieser Weg sei jedoch von den Beschwerdeführern nicht beschritten worden.

4.2.2. Zudem würden sich die Behauptungen der Beschwerdeführer zur Verletzung des Eigentumsrechtes auch inhaltlich als verfehlt erweisen. Wie den Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBI. 70/2014 unschwer entnommen werden könne, bleibe die Agrargemeinschaft Eigentümerin des agrarischen Liegenschaftsbesitzes und der sonstigen Vermögenswerte (vgl. VfSIg. 18.446/2008). Die Agrargemeinschaft disponiere weiterhin durch ihre Organe über das agrargemeinschaftliche Vermögen. Die nutzungsberechtigten Mitglieder einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft würden in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen und hätten auch zu keiner Zeit darüber verfügt (vgl. VfSIg. 19.320/2011). Sie würden in ihren historisch übernommenen Nutzungsrechten (vgl. VwGH 25.7.2013, 2012/07/0029) nicht beschnitten (zur Beschränkung auf den historischen Haus- und Gutsbedarf vgl. auch VfSIg. 19.802/2013).

Es habe sohin durch die TFLG 1996-Novelle LGBI. 70/2014 – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – keine Enteignung der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder stattgefunden, weil das zivilrechtliche Eigentum am Regulierungsgebiet und allen damit verbundenen Vermögenswerten nach wie vor der Agrargemeinschaft zugeordnet sei, woran die betreffende Novelle nichts geändert habe und auch nichts ändern habe wollen. Eine Enteignung liege nämlich nur dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen werde (vgl. Korinek, Art. 5 StGG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2002, Rz 29 mwN auf die Judikatur). Das sei vorliegend nicht der Fall.

4.2.3. Der Tiroler Landesregierung scheine es an dieser Stelle zweckmäßig, in diesem Zusammenhang nochmals auf die folgende, sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebende spezifische rechtliche und tatsächliche Ausgangslage hinzuweisen, vor deren Hintergrund sich die besondere Ausgestaltung der inneren Organisation der sog. atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften durch die TFLG 1996-Novelle LGBI. 70/2014 erkläre:

– Wie der Verfassungsgerichtshof zunächst in seinem grundlegenden Erkenntnis VfSIg. 18.446/2008 ausgeführt habe, sei in den Fällen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften auf Grund der zwar verfassungswidrigen, aber rechts-kräftigen Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft durch agrarbehördliche Bescheide „Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist“, sodass der Substanzwert nicht der Agrar-gemeinschaft als zivilrechtliche (bücherliche) Eigentümerin zustehe, sondern der substanzberechtigten Gemeinde, und zwar als Ausfluss ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft, dem Surrogat ihres ursprünglichen, durch die seinerzeitige Regulierung verfassungswidrig beseitigten Alleineigentums (vgl. auch dazu wiederum grundlegend VfSIg. 18.446/2008).

Wie der Verfassungsgerichtshof sodann im Erkenntnis VfSIg. 19.320/2011 ausgeführt habe, „verfügen die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte“, weil dieser ausschließlich der Gemeinde zustehe (Rz 30), wobei der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert „eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar[stellt], die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet“, sodass es „verfassungsrechtlich geboten [ist], den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes – hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten – zu wahren“ (Rz 31, zu den Regelungen des § 35 Abs. 7 TFLG 1996 idF LGBI. 7/2010, über die verpflichtende Beiziehung eines Vertreters der substanzberechtigten Gemeinde zu Sitzungen der Vollversammlung bzw. des Ausschusses und über das Zustimmungs- und Auftragsrecht der substanzberechtigten Gemeinde in Substanzangelegenheiten). Gleichzeitig habe der Verfassungsgerichtshof atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, weil diese im Verständnis des Art. 120a B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden, als Selbstverwaltungskörper iSd Art. 120a ff. B-VG qualifiziert (Rz 34) und in weiterer Folge u.a. hinsichtlich der Verpflichtung zur Beiziehung eines Gemeindevertreters und zum Zustimmungsrecht der Gemeinde keinen Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 120c B-VG erkannt (Rz 35 ff.).

– In seinem Erkenntnis VfSIg. 19.802/2013 habe der Verfassungsgerichtshof schließlich festgestellt, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen höchstens im Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften bei Vorliegen eines konkreten Sachbedarfes bestünden (Rz 35 ff.), sodass auch die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den Substanzwert iSd § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu subsumieren seien und daher der Gemeinde zustünden (Rz 37 und 41), wobei sich das Verfügungsrecht der Gemeinde auf alle „Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen,“ erstrecke (Rz 41).

Daraus folge im Ergebnis, dass die von einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft in Bezug auf die Verwaltung und Bewirtschaftung der in ihrem zivilrechtlichen (bücherlichen) Eigentum stehenden, mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten belasteten Grundstücke iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zu besorgenden öffentlichen Aufgaben ihre Mitglieder (zu denen auch die substanzberechtigte Gemeinde gehöre) ganz unterschiedlich in ihren rechtlichen Interessen berühren würden: die Nutzungsberechtigten nur, wenn es um die Ausübung ihrer bedarfsbezogenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte gehe, und die substanzberechtigte Gemeine hinsichtlich des Substanzwertes und der Disposition darüber. Dieser spezifischen Ausgangslage sei durch die TFLG 1996-Novelle LGBI. 70/2014 nunmehr auch bei der näheren Ausgestaltung der Organisation der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften Rechnung getragen worden.

4.2.4. Ausgehend davon regle der Landesgesetzgeber in der Novelle LGBI. 70/2014 insbesondere die interne Willensbildung in der Körperschaft (atypische) Gemeindegutsagrargemeinschaft neu. Der substanzberechtigten Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft (vgl. VfSlg. 19.018/2010) werde eine Rolle eingeräumt, welche der soeben näher dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften auf Gemeindegut Rechnung trage. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht sei die Schaffung des neuen Organs Substanzverwalter, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliege. Die Agrargemeinschaft disponiere über die ihr im Eigentum zugeordneten Vermögenswerte durch ihr Organ Substanzverwalter, dessen Bestellung autonom durch das in Substanzangelegenheiten ausschließlich betroffene Mitglied der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft erfolge (vgl. näher zu alldem die EBRV 157/14 BlgLT [Tir.] 16. GP, 13).

Der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom 12. Oktober 2016, E 1316/2015, bereits ausgesprochen, dass die neuen Regelungen über die Substanzverwaltung in den §§ 36 ff. TFLG 1996 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSIg. 12.415/1990, 17.023/2003, 18.446/2008, 19.262/2010, 19.320/2011, 19.751/2013 und 19.802/2013 jeweils mwN) verfassungskonform seien und folglich im Anlassfall aus diesem Grund die Behandlung einer die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen behauptenden Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft S. wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.

4.2.5. Als Zwischenergebnis sei damit festzuhalten: Eine Enteignung der Agrargemeinschaft habe nicht stattgefunden. Die Regelungen der §§ 36 ff. TFLG 1996 über die Organisation der Gemeindegutsagrargemeinschaft und die interne Willensbildung in Substanzangelegenheiten durch den Substanzverwalter als Organ der Agrargemeinschaft würden den einschlägigen Vorgaben entsprechen, die sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergeben würden und seien verfassungskonform.

4.2.6. Aber auch die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Denn die Agrargemeinschaft sei nach wie vor zivilrechtliche Eigentümerin; sie disponiere mit ihren Organen (zu denen auch der Substanzverwalter gehöre) über die der Agrargemeinschaft im Eigentum zugewiesenen Vermögenswerte. Dass im Rahmen der internen Organisation der an Aufträge des diesbezüglich allein dispositionsbefugten Mitglieds Gemeinde gebundene Substanzverwalter in Substanzangelegenheiten bestimmendes Organ der Agrargemeinschaft sei, ändere daran nichts. Dessen Stellung und Befugnisse würden den sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften ergebenden Erfordernissen entsprechen (vgl. wiederum VfSIg. 19.320/2011 und 19.802/2013).

Weder sei das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft daher eine „nuda proprietas“, noch werde durch die TFLG 1996-Novelle LGBI. 70/2014 „geteiltes Eigentum“ begründet. So habe der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammen-hang bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan weder vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht noch eines Ober- und Untereigentums nach § 367 ABGB auszugehen sei (VwGH 30.6.2011, 2010/07/0091; 21.11.2012, 2012/07/0064). Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 7. März 2012, B 117/12, zum Vorbringen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, der Tiroler Landesgesetzgeber habe mit dem Substanzrecht der Ortsgemeinde gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 geteiltes Eigentum in Verletzung des Art. 7 StGG geschaffen, ausgesprochen, dass ein solcher Verstoß nicht in Frage komme, weil § 33 Abs. 5 TFLG 1996 keine Teilung des Eigentumsrechts an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vorsehe, sondern das Anteilsrecht der substanzberechtigten Gemeinde an der Agrargemeinschaft betreffe.

Diese Rechtsprechung sei auf die nunmehr geltende, von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachtete Rechtslage uneingeschränkt übertragbar, würden sich die durch die TFLG 1996-Novelle LGBI. 70/2014 erfolgten Neuregelungen doch als Weiterentwicklung des durch den Verfassungsgerichtshof im Kern bereits in seinem Erkenntnis VfSIg. 19.320/2011 als verfassungskonform bestätigten Systems der den Substanzanspruch der Gemeinde wahrenden gesetzlichen Sonderregelungen darstellen (vgl. in diesem Sinn auch die EBRV 157/14 BlgLT [Tir.] 16. GP, 10). Die organisationsrechtlichen Regelungen über die Substanzverwaltung würden dabei – im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen – nicht mehr, aber auch nicht weniger sicher-stellen, als dass das dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegende Verfügungsrecht der Gemeinde über den Substanzwert (vgl. wiederum VfSIg. 19.320/2011 und 19.802/2013) im Rahmen der (internen) Organisation der Agrargemeinschaft gewahrt bleibe und es im Weg des agrargemeinschaftlichen Organes Substanzverwalter effektiv ausgeübt werden könne. „Geteiltes Eigentum“ werde dadurch nicht geschaffen.

4.3. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Als ein weitgehend als subjektives Recht im Verfassungsrang ausgestaltetes System bedeute das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein auf Schutz und Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (vgl. VfSIg. 2536/1953). Dies bedeute, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes zuständige Behörde durch Gesetz bestimmt sein müsse. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werde nach der ständigen Rechtsprechung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehne und damit eine Sachentscheidung verweigere (VfSIg. 7457/1974).

Beide genannten Fälle würden gegenständlich nicht vorliegen. Die Antragsteller hätten eine Entschädigung auf Grund einer Legalenteignung begehrt, der verfahrenseinleitende Antrag richte sich unmittelbar gegen das TFLG 1996 und bezwecke die Zuerkennung einer Entschädigungszahlung durch die Agrarbehörde. Ein Verfahren, in dessen Rahmen der von den Antragstellern zufolge Legalenteignung behauptete Anspruch geltend gemacht werden könnte, sehe das TFLG 1996 nicht vor. Gerade wenn aber eine Behörde eine Befugnis für sich in Anspruch nähme, für die im Gesetz jede materielle Grundlage fehle, würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSIg. 11.073/1986 ua.).

Auch § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996, auf welche Bestimmung die Beschwerdeführer verweisen würden, begründe keine fallbezogene Zuständigkeit der Agrarbehörde. Das antragsgemäße Begehren einer Entschädigung für eine behauptete Legalenteignung stelle keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar. Die Tiroler Landesregierung vertrete in diesem Zusammenhang im Einklang mit dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsauffassung, dass Gegenstand einer auf § 37 Abs. 7 leg.cit. fußenden Entscheidung der Agrarbehörde nur eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und der Gemeindegutsagrargemeinschaft sein könne, soweit diese Streitigkeit einen sachlichen Zusammenhang mit dem Gesetz, den Regulierungsplänen und/oder den Verwaltungssatzungen aufweise. Der Anspruch der Beschwerdeführer richte sich jedoch auf die Zuerkennung einer Entschädigung auf Grund einer behaupteten Legalenteignung. Die materielle Prüfung dieses Anspruches würde grundlegend die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Novelle LGBI. 70/2014 erfordern. Diese Zuständigkeit komme gemäß Art. 140 B-VG jedoch allein dem Verfassungsgerichtshof zu. § 37 Abs. 7 TFLG 1996 ermächtige die Agrarbehörde nicht, das TFLG 1996 selbst auf dessen Verfassungskonformität und in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit eines aus einer Verfassungswidrigkeit abgeleiteten Entschädigungsanspruches zu prüfen. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ebenfalls angezogene Bestimmung des § 86d TFLG 1996 umschreibe einen völlig anderen Tatbestand als von den Beschwerdeführern behauptet.

4.4. Zur Anwendung einer verfassungswidrigen Norm (§ 86d TFLG 1996):

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, habe der Verfassungsgerichtshof § 86d TFLG 1996 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass die Aufhebung mit 31. Dezember 2017 in Kraft trete. Bereits vor diesem Hintergrund erscheine der Antrag der Beschwerdeführer unverständlich. Auch diese Ausführungen würden sich nicht unmittelbar gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richten, mit welchem dieses ausgesprochen habe, dass auch § 86d leg.cit. keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag der Einschreiter begründe. Zudem würden die Beschwerdeführer nun selbst monieren, dass § 86d leg.cit. keine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde über den geltend gemachten Anspruch vorsehe.

§ 86d TFLG 1996 umschreibe tatsächlich einen anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Tatbestand und erkenne unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Ansprüche einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde aus der Vergangenheit an. Das Begehren auf Entschädigung auf Grund von Legalenteignung stelle jedoch keinen Fall des § 86d leg.cit. dar und begründe daher auch keine Zuständigkeit der Agrarbehörde.

5. Die beteiligte Gemeinde Umhausen hat eine Äußerung erstattet, in der Folgendes vorgebracht wird:

5.1. Zunächst sei festzuhalten, dass die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Umhausen als Gemeindegutsagrargemeinschaft auf Grund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0231, und vom 20. November 2014, 2012/07/0175, außer Frage stehe. Die Agrargemeinschaft bestehe auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, der Substanzwert stehe der beteiligten Partei als substanzberechtigte Gemeinde zu.

Die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei durch den formalen verfassungswidrigen Übergang des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft (der durch den Regulierungsplan aus dem Jahr 1959 bewirkt worden sei) nicht beseitigt worden (vgl. VfSlg. 18.446/2008). Auch auf den vorliegenden Fall zutreffend werde im zitierten Erkenntnis unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ausgeführt, es wäre unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut (das im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 als „atypisches Gemeindegut“ definiert werde) an die Agrargemeinschaft der Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich als rechtliche Schlussfolgerung, dass die Zuordnung des Substanzwertes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken („atypisches Gemeindegut“) iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 an die substanzberechtigte Gemeinde durch die TFLG 1996-Novelle LGBl. 70/2014 keine Legalenteignung darstelle (wie dies in der vorliegenden Beschwerde behauptet werde). Wollte man in Bezug auf das „atypische Gemeindegut“ von einer Enteignung sprechen, habe diese seinerzeit zum Nachteil der Gemeinde durch den im Regulierungsplan ausgesprochenen verfassungswidrigen Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft stattgefunden. Mit der zitierten Novelle sei tatsächlich der verfassungskonforme Zustand in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wiederhergestellt worden.

5.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

Indem das Landesverwaltungsgericht Tirol die Entscheidung der Agrarbehörde, den bei ihr am 30. Juni 2016 eingebrachten Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt habe, habe es eine Sachentscheidung über den von den Antragstellern (den nunmehrigen Beschwerdeführern) geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch zu Recht verweigert. Das Verwaltungsgericht hätte sich nämlich auf die Prüfung der Frage beschränken müssen, ob die von der Agrarbehörde getroffene formale Entscheidung der Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt sei. Nur diese Frage sei „Sache“ des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens gewesen. Da eine inhaltliche Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführer nicht ergangen sei und dieser somit auch nicht abgewiesen worden sei (weder zur Gänze noch teilweise), stelle sich auch die Frage nicht, ob die Einschreiter im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden seien. Diese Möglichkeit scheide aus, weil eine Sachentscheidung nicht getroffen worden sei.

5.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Um die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über ihren „Antrag auf angemessenen Wertausgleich“ zu begründen, werde in der Beschwerde auf § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996 verwiesen. Nach dieser Bestimmung habe die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg.cit. bestehenden Agrargemeinschaft zu entscheiden. Da in lit. b im Gegensatz zu lit. a des § 37 Abs. 7 leg.cit. die Einschränkung der Zuständigkeit auf Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht explizit normiert werde, könnte daraus gefolgert werden, dass die Agrarbehörde zur Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut (sei es Gemeindegut iSd Z 1 oder Z 2 [„atypisches Gemeindegut“] des § 33 Abs. 2 lit. c leg.cit.) zuständig wäre, was allein schon aus dem Grund nicht zutreffend sein könne, weil der daraus folgende völlige Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nicht verfassungskonform sein könne.

Die Zuständigkeitsregelung des zitierten § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996 müsse im Konnex mit der Bestimmung des § 86d Abs. 2 leg.cit. betrachtet werden. Nur aus diesem Konnex erschließe sich die Tragweite der Zuständigkeitsregelung und ihre Bedeutung im vorliegenden Beschwerdefall. Gemäß § 86d Abs. 2 leg.cit. seien Ansprüche nach § 86d Abs. 1 lit. a, b und c leg.cit. im Verfahren nach § 37 Abs. 7 leg.cit. geltend zu machen. Bei Ansprüchen nach § 86d Abs. 1 lit. a, b und c leg.cit. handle es sich um in diesen Bestimmungen näher umschriebene vermögenswerte Ansprüche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg.cit. („atypisches Gemeindegut“), den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. 70/2014 entstanden seien.

Der von den Beschwerdeführern mit ihrem am 30. Juni 2016 bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrag geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch könne unter keinen der in § 86d Abs. 1 lit. a, b und c TFLG 1996 umschriebenen Tatbestände subsumiert werden. Daraus folge, dass gemäß § 86d Abs. 2 leg.cit. der Anspruch nicht in einem Verfahren nach § 37 Abs. 7 leg.cit. geltend gemacht werden könne, sodass die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über diesen Anspruch nicht gegeben sei, weshalb das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden sei.

5.4. Zur behaupteten Anwendung der verfassungswidrigen Norm des § 86d TFLG 1996:

Der die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 regelnde § 86d leg.cit. sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung trete allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergehe somit noch während der Geltungsdauer des § 86d leg.cit., weshalb die von den Beschwerdeführern behauptete Anwendung einer verfassungswidrigen Norm nicht zutreffe.

 II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Das TFLG 1996 lautet(e) auszugsweise:

„2. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

(6) Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(7) Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrar-behörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teil-waldrechte können nicht neu begründet werden.

3. Unterabschnitt

Aufsicht

§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grund-stücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unter-lagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

(4) Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unter-nehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

(5) Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.

§ 72

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß und über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind im ‚Boten für Tirol‘ kundzumachen.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsbehörden, Gemeinden, der Landwirtschaftskammer und dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer mitzuteilen.

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinander-setzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungs-kreis die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),

c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grund-stücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

§ 86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind,

b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,

c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmens-wert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

a) eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,

b) eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie

c) eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“

 III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

2. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 86d TFLG 1996) behaupten, sind sie – selbst wenn § 86d TFLG 1996 präjudiziell wäre – nach der (bereits mehrfach erwähnten) unter Fristsetzung bis 31. Dezember 2017 erfolgten Aufhebung der genannten Norm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2016, G 219/2015 auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der ein unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraumes einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichsteht und eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann (vgl. VfSlg. 17.332/2004 mwN).

Bedenken gegen andere der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsvorschriften sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9336/1982, 18.446/2008, 19.262/2010, 19.320/2011, 19.802/2013 und VfGH 13.10.2016, G 219/2015) – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden.

3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3.1. Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996 – unter Ausschluss des Rechtsweges – zuständig, über den vorliegenden Antrag der Ersteinschreiterin gegen die beteiligte Gemeinde Umhausen zu entscheiden, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c leg.cit. handle. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den von den beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern gestellten Antrag ergebe sich aus § 37 Abs. 7 lit. a leg.cit., weil eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern untereinander (auch die beteiligte Gemeinde Umhausen sei Mitglied der Agrargemeinschaft) aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliege.

3.2. In seiner Gegenschrift hält das Landesverwaltungsgericht Tirol diesem Vorbringen entgegen, die Beschwerdeführer würden den von ihnen geltend gemachten Anspruch ausschließlich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der TFLG 1996-Novelle LGBl. 70/2014 (teilweise auch mit jener der Novelle LGBl. 7/2010) begründen. § 37 Abs. 7 lit. a und b TFLG 1996 ermächtige aber die Agrarbehörde nicht, die Verfassungskonformität des TFLG 1996 zu überprüfen und in weiterer Folge über einen daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

3.3. Die Tiroler Landesregierung tritt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen mit dem Argument entgegen, das TFLG 1996 sehe ein Verfahren, in dessen Rahmen der von den Antragstellern in Folge Legalenteignung behauptete Anspruch geltend gemacht werden könne, nicht vor. Das Begehren einer Entschädigung für eine behauptete Legalenteignung stelle keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (dafür müsse eine Streitigkeit einen sachlichen Zusammenhang mit dem Gesetz, den Regulierungsplänen und/oder den Verwaltungssatzungen aufweisen). Die materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruches würde die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der TFLG 1996-Novelle LGBl. 70/2014 erfordern. Die Zuständigkeit zu dieser Beurteilung komme jedoch alleine dem Verfassungsgerichtshof zu.

3.4. Die beteiligte Gemeinde Umhausen vertritt in ihrer Äußerung die Ansicht, dass die Zuständigkeitsregelung des § 37 Abs. 7 lit. b TFLG 1996 im Konnex mit § 86d Abs. 2 leg.cit. betrachtet werden müsse. Da der von den Beschwerdeführern geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch unter keinen der in § 86d Abs. 1 lit. a, b und c leg.cit. aufgezählten Tatbestände subsumiert werden könne, liege keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über diesen Anspruch vor.

3.5. Gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit. a) sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c leg.cit. (lit. b) zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft sowie Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 30.9.2010, 2009/07/0075; 13.12.2007, 2007/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0108; 3.2.2000, 99/07/0152; vgl. auch VwGH 28.3.1996, 93/07/0037, zu § 19 Abs. 1 lit. c Tir. GSLG und 24.10.1995, 95/07/0048, im Zusammenhang mit einer Wassergenossenschaft). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 13.12.2007, 2007/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0108; 3.2.2000, 99/07/0152; vgl. auch VwGH 28.3.1996, 93/07/0037, zu § 19 Abs. 1 lit. c Tir. GSLG und 24.10.1995, 95/07/0048, im Zusammenhang mit einer Wassergenossenschaft).

3.6. Die Einschreiter (eine Gemeindegutsagrargemeinschaft und Mitglieder derselben) begehren mit ihrem Antrag von der Gemeinde Umhausen (als „Erscheinungsform“ des österreichischen Staates, dem der Landesgesetzgeber das Vermögen der Antragsteller zugewendet habe) eine Enteignungsentschädigung wegen (behaupteter entschädigungsloser) Legalenteignung durch die TFLG 1996-Novellen 2010 (LGBl. 7/2010) und 2014 (LGBl. 70/2014).

Damit liegt aber keine Streitigkeit zwischen den Antragstellern und der Gemeinde Umhausen vor, sondern die Einschreiter behaupten, der Tiroler Landesgesetzgeber habe ein verfassungswidriges (weil eine entschädigungslose Enteignung vorsehendes) Gesetz erlassen. Für eine solche „Streitigkeit“ sieht § 37 Abs. 7 TFLG 1996 jedoch keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung vor. Ebensowenig ergibt sich deren Zuständigkeit aus § 72 leg.cit. (abgesehen vom Nicht-Vorliegen eines der darin aufgezählten Verfahren, liegt insbesondere auch keine Streitigkeit über Eigentum und Besitz vor [vgl. Abs. 5 lit. a]) oder § 73 leg.cit. (insbesondere ist nicht strittig, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist [vgl. lit. c]). Die Agrarbehörde ist für den gestellten Antrag auch gemäß § 86d Abs. 2 leg.cit. schon deshalb nicht zuständig, weil keiner der in § 86d Abs. 1 lit. a, b und c leg.cit. taxativ aufgezählten Fälle einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde vorliegt, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. 70/2014 (30. Juni 2014) entstanden sind. Schließlich scheidet eine analoge Anwendung des § 86d Abs. 2 leg.cit. schon deswegen aus, weil keine planwidrige Lücke vorliegt.

4. Die von den Beschwerdeführern weiters behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das bekämpfte Erkenntnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch eine verfahrens-rechtliche Entscheidung – wie die hier vorliegende – in ein anderes verfassungs-gesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. VfGH 13.9.2013, B 349/2013 mwN und VfSlg. 11.719/1988).

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 28. September 2017

Der Präsident:
Dr. HOLZINGER