Bezirk Hall

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mit der Gemeinden des Haller Landgerichtsbezirkes abgeschlossenen Waldservituten Ablösungs-Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Gebhard Ender
kk. Landrichter
Da nach dem Ausspruche der Forsttechniker die den Gemeinden des Haller Landgerichts-bezirkes in’s Eigenthum zu überlassenden Waldungen genügen, um bei guter Waldwirthschaft die rechtlichen Bezüge der Gemeindeglieder nachhältig zu decken, so nahm der Gefertigte keinen Anstand den einzelnen zur Ablösung der Forstservituten abgeschlossenen Vergleichen seine Zustimmung zu geben, und erkennt dieselben zur hohen Ratificirung vollkommen geeignet.
Ender

Hl Moritz v. Kempelen,
k.k. Berg u. Sal. Dions
Sekretär, als Salinen
Vertreter
Unter den Gemeinden des Haller Revieres ist bloß die Gemeinde Thauer, welche eine geringe Zutheilung von 50 Jauch aus reservirten Staatswaldungen erhielt. Die Rücksicht für die Salzbergsgebäude, welche aus dem Thauerer Amtswalde einen Theil ihres Brennholzbedarfes bisher bezogen haben, gestatteten trotz dem unbedeckten Mangel dieser Gemeinde von jährlich 157 Klftr eine weitere Zutheilung nicht.

Im Wattner Reviere trat die Nothwendigkeit einer Servituten Ablösung bei allen 11 Gemeinden dieses Bezirkes ein. Zur Rechtfertigung der hier abgeschlossenen Vergleiche läßt sich Nachstehendes anführen:

Die Gemeinde A m p a s s hat außer den von der kk Waldeigenthums Purifikations Komission als Eigenthum anerkannten Waldungen, den nicht angemeldeten, jedoch von ihr bisher ausschließlich benützten Brücklerrausch und Zimmerthal-Wald erhalten. Ausserdem wurde ihr der Ampasser Hochwald übergeben, worauf die Gemeinde schon vor mehreren Jahren einen Eigenthumsanspruch erhoben hatte. Die W.E. Purifikations Komission, bei welcher dieser Anspruch angemeldet worden war, erklärten denselben für zweifelhaft, und für zur gütlichen Ausgleichung im Wege dieser Komission geeignet. Bei dem Umstande als die Gemeinde aus dem fraglichen Walde bisher einen jährlichen Auslaß von 22 ½ Holztheilen a 4- 6 Klftr erhalten hatte, als es ferner im Gemeindebezirke viele unbemittelte, mit Waldtheilen nicht versehene Hausbesitzer gibt, die dem Aerar zur Last fallen, nahm man keinen Anstand, den in Frage stehenden Wald der Gemeinde gegen dem zu überlassen, daß sie sich verpflichtete aus sämmtlichen ihr nun zugetheilten Waldungen den letzterwähnten Hausbesitzern nach Maßgabe ihres Holzmangels eine entsprechende Holzaushilfe zu leisten. Hiedurch war es möglich den Kienberg Amtswald, der für die Saline wegen seiner Nähe einen großen Werth hat, lastenfrei zu reserviren, und sich der obenerwähnten Verbindlichkeit, welche den Ertrag des damit belasteten Waldes schon weit überstieg, zu entschlagen.

Die Gem. T u l f e s erhielt einen Theil des belasteten Tulferer Amtswaldes mit 591 Jauch prod. Bodens, – Bei dem Umstande, als die Gemeinde aus dem fraglichen Walde bisher einen jährlichen Holzauslaß von 77 ½ Holztheilen a 2 Klftr u. nebstdem das nöthige Bau, Brunnröhren, – und Stangenholz unentgeltlich bezogen hatte, erscheint die obige Zutheilung nicht übermäßig. Das wenige Bau- und Nutz Holz, welches die Saline bezogen hat, und nach einem mehrjährigen Durchschnitt

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bei 10 Klftr beträgt, kann von selber nunmehr aus dem 370 Jauch prod. haltenden reservirten Waldtheile umso sicherer bezogen werden, als sich die Gem. jedes Bezugsrechtes aus demselben, mit Ausnahme des für die Saline hier ohnehin nicht verwendbaren Abfallholzes bei aerarischen Holzlieferungen, begeben hat. Das dieser sowie der nachfolgenden Gemeinde zugesicherte Vorrecht bei aerarischen Holzfällungen, worauf die Gemeinden einen besondern Werth legten, hat für das Aerar keine nachtheilige Folge, trug aber wesentlich zur Realisirung des Vergleichsabschlußes bei.

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Die Gem. R i n n hat aus dem Rinner Hochwalde, wovon ihr ein Theil von 457 Jch prod. überlaßen wurde, bei 48 Holztheile a 2 – 4 Klftr u. nebstdem Bauholz bezogen. Durch die Übergabe dieses Waldtheiles ist nunmehr die Gemeinde mit Ausnahme des ihr gleichfalls zugesicherten Abfallholzes für immer von der Benützung des reservirten Hochwaldtheiles pr 270 Jauch ausgeschloßen, und es wird nun zulässig sein, das von der Saline jährlich bezogene Kohlholz pr 100 Fuder (80 Klftr) und Stangenholz pr 8 klftr welcher Bezug durch die immer wachsende Gemeinde Bedürfnisse schon gefährdet

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war, fortan ungehindert zu beziehen.
o Durch die mit den Gem. Rinn und Tulfes abgeschloßenen Vergleiche sind zugleich die Eigenthumsansprüche dieser Gemeinden auf die ganze Hochwaldung zum großen
Vortheil des Aerar’s ausgeglichen.

Die Gem. K l e i n v o l d e r b e r g erhielt nur belastete Waldungen, deren Ertrag ihren rechtlichen Holzbezug nicht vollständig deckt; die ihr noch überdies gestattete Abtreibung eines bei 20 Jauch betragenden Theiles der früher belasteten, jetzt theilweise reservirten Harpuiten Waldung mit beiläufig 100 Klfter (binnen 10 Jahren) haubaren Holzes gründet sich darauf, daß die Gemeinde mit einem Holzauslaße aus dieser Waldparzelle noch im Rückstande war. Ausser dem obenerwähnten belasteten Waldtheile wurde hier noch der Spritzwald reservirt.

Der der Gem. V o l d e r s zugetheilte Klaus und Bannwald wurde von jeher zu Gemeinde Aushilfe verwendet, er konnte sohin beidem noch immer unbedeckten Mangel von 151 Klftr jährlich umsoweniger reservirt werden, als der Gemeinde die Verpflichtung auferlegt werden mußte, der Gem. Großvolderberg, welche in ihren Waldungen nicht genug Bauholz besitzt, eine entsprechende Aushilfe an solchem gegen mäßige Entschädigung zu leisten.

Die Gem. G r o ß v o l d e r b e r g hat 310 Jauch prod. Boden aus reservirten Staatswaldungen erhalten, eine Zutheilung, die nach dem erhobenen Walderträgnisse den rechtlichen Bezug der Gemeinde um 7 Klftr übersteigt, abgesehen von der Bauholzaushilfe, welche ihr Volders zu leisten hat. Zur Begründung dieses Vergleiches läßt sich bloß anführen, daß dieser Überschuß an sich zu unbedeutend ist, um den Abschluß mit der benannten Gemeinde, und damit die Entlastung des in ihrem Bezirke und weiter im Volderthale gelegenen Waldungen in Frage zu stellen.

Durch die mit den Gemeinden Volders, Groß- und Kleinvolderberg abgeschloßenen Vergleiche war es möglich, den hintern Theil des Volderthales im Zusamenhange u wohl arrondirt zu reserviren und dadurch ein Rechtsverhältniß festzustellen, welches die erfolgreiche Durchführung von Kultursmaßregeln, und somit die nachhältige Bedeckung eines Theiles des Salinen Bedarfe gestalten wird.

Die Saline hat übrigens aus dem Volderthale, soweit die Vormerkungen reichen, zum eigenen Bedarfe Nichts bezogen, wohl wurde aber Holz gegen Forstpreis an eingeforstete und uneingeforstete Partheien abgegeben.

Die Holzbezüge der Gem. K o l s a ß b e r g aus dem innern Sagbergstaatswalde wurden durch Überlassung einer Waldparzelle von 150 Jauch prod. abgelöst. Diese Zutheilung ist bei dem Umstande, als diese hoch gelegene, aus zerstreuten Häusern bestehende Gemeinde in der Holzzubringung vielfältig gegliedert ist, nicht übermäßig, und dies umsoweniger als selbe verpflichtet wurde, hieraus die mit Waldtheilen nicht versehenen Hausbesitzer zu bedecken. – Die Aufrechthaltung der Rechtsverhältnisse bezüglich der Erhaltung der Vomperbrücke geschah zum Vortheile des kk. Aerar’s, indem diesen zufolge das Holz zur fraglichen Brücke aus den zunächst gelegenen Waldunge, also nunmehr aus den Gemeindewäldern zu nehmen ist.
Die an die Gem. Kolsaß gemachte Zutheilung von 490 Jauch aus reserv. Wäldern ist allerdings bedeutend, und es kann nicht geleugnet werden, daß dadurch der bisherige Bezug der Saline an 400 bis 500 Klftr jährlich gefährdet wird.
Daß der Gefertigte vom Standpunkte der Salinen Vertretung dennoch seine Zustimmung zu dieser Abfindung gab, war vorzüglich die nach wiederholt vorgenommenen Verhandlungen erlangte Überzeugung, daß die Gemeinde zu einem für das Aerar günstigeren Vergleiche durchaus nicht zu bewegen sei, daß sohin der gegenwärtige Rechtszustand mit allen seinen Übelständen für die Administration und den Waldstand fortdauern müßte, während andererseits durch das Opfer einer größern Waldzertheilung die vollkomene Entlastung der im Kolsaßthale gelegenen Wälder, und so die Möglichkeit gegeben würde, auf den bei 1523 Jch betragenden reservirten Waldkomplexe durch die nunmehr ungestörte Anlage zweckentsprechender Kulturen den gegenwärtigen Salinen Bezug in der Folge viel nachhältiger zu decken, als dies bei der /Fortdauer der/ dermaligen Verhältnisse zu erwarten ist.

Die im Kolsaßthale reservirten Wälder stehen überdies mit Ausnahme des Schachtnerwaldes , und einer Parzelle des inner Sagbergwaldes in guten Zusammenhange; die Lieferung leidet jedoch auch in den zuletzt bezeichneten Waldtheilen nicht, da dieselben bis an den Thalbach heruntergehen, wo das Holz geliefert werden kann; dem Aerar ist dagegen ein Gewinn von Fläche zugegangen, indem man der

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Gemeinde eine zwar besser bestockte, aber kleinere Waldparzelle dafür überließ.
Die Waldzutheilung an die Gem. W a t t e n s, W a t t e n b e r g und V ö g e l s b e r g aus den reserv. Wäldern des Wattenthales ist gegenüber den Holzaushilfen welche die benanten Gemeinden aus diesem Thale bezogen haben, und dem Nachtheile, welchen das Aerar durch endliche Reinstellung der Benützungsverhältnisse in den für die Saline so wichtigen Wattenthale erlangt, vollkommen zu rechtfertigen.
Die dermaligen Salinenbezüge aus diesem Thale pr durchschnittlich 100 Klftr Kohlholz, und noch eine nahmhafte Steigerung derselben sind durch den

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Ertrag der für reservirte Wälder hinreichend gedeckt.
Im Wattenthale ist übrigens unter den künftig vorzubehaltenden Wäldern bloß der Stockertrand, der ausser Zusammenhang mit den übrigen reserv. Wäldern steht, jedoch gleichfalls ohne Gefährde für die Holzlieferung, da er bis zum Triftbach hinuntergeht.
Im Falle nemlich man Werth darauf gelegt, so viel möglich auf der rechten Thalseite zu reserviren, wo der bessere Waldboden ist. Die linke Seite ist von Asten und Wiesen unterbrochen, und hat einen bedeutend schlechtern steinigten Boden.
Daß man den erwähnten 3 Gemeinden die Lieferung gesichert hat, beruht auf der bisherigen Gepflogenheit und ist für das Aerar von keinem Nachtheil.

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Die in dem Landgerichte Hall für Holzabgaben aus reserv. Staatswäldern erhobenen Forstpreise sind Verkaufspreise, die sich zur Kapitalisirung, zu welcher die Gemeinden ohnehin nicht zu bewegen sind, nicht eigneten.
Diese Forstpreise, welche bisher im Ganzen bei 600 fl jährlich betragen haben, werden durch die beantragte Zutheilung an reservirten Wäldern eine Verminderung um wenigstens ein Drittheil erleiden, ein Entgang, der sich jedoch in der Folge bei eingeleiteten nachhältigem Betrieb, und Fixirung eines dem Holzwerthe besser, als

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dieses geringe Forstgeld, entsprechenden Verkaufspreises compensiren wird. – Die Holzabgaben zum Alpsbedarf, wo sie bisher entgeltlich statt fanden, werden übrigens auch in Zukunft nur gegen den jeweilig festzusetzenden Forstpreis realisirt werde.
Auf Grund der dargestellten Verhältnisse glaubt der Gefertigte auch vom Standpunkte der Salinen Vertretung den Antrag auf hohe Genehmigung der vorliegenden Vergleiche stellen zu sollen, indem er hier im Allgemeinen von der Ansicht ausgeht, daß sich das Aerar gegenüber der immer wachsenden Gemeindebedürfnisse, welche den größten Theil des Ertrages der reservirten

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Wälder zu verschlingen drohten, ein Opfer gefallen lassen müssen, um ein vollkommen entlastetes, schon durch seine Lage den Übergriffen der Gemeinde weniger ausgesetztes Waldkapital zur nachhaltigen Deckung des Salinenbedarfes sich zu sichern. Dieser Zweck ist aber im Haller Landgerichtsbezirke durch die Reservirung einer bei 12239 Jauch haltenden, meist gut arrondirten Waldfläche erreicht, wenigstens wird nach dem übereinstimmenden Urtheile der Forsttechniker diese Area genügen, um den gegenwärtigen Bezug der Saline, und in der Zukunft auch eine Steigerung des selben nachhältig zu decken.
v Kempelen

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Hl. Anton Janiczek
Aushilfsreferent der kk
tirol. Kammerprokuratur

Den Gemeinden Arzl, Rum und Heil. Kreuz wurden bloß jene Waldungen ins Eigenthum überlaßen, welche von ihnen bisher ausschließlich benützt wurden, und bei den zwei erstern Gemeinden unter die einzelnen Gutsbesitzer vertheilt sind. Die aufgetheilten Verleih-waldungen dieser Gemeinden wurden, insofern sie im Steuerkataster eingetragen erscheinen, bereits von der Purifikations Komission der einzelnen Gutsbesitzer anerkannt, man mußte sich daher bei der Waldzutheilung an die ganze Gemeinde – auf die noch

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nicht anerkannten Waldtheile beschränken. Obwol diese Gemeinden einen großen Holzmangel haben, so begnügten sie sich doch mit der erfolgten Waldzutheilung, weil sie sich das fehlende Holz stets durch Ankauf verschafften, daß sie auf Holzbezüge aus Staatswaldungen, deren in ihren Gemeindebezirken übrigens keine vorhanden sind, keinen Anspruch haben.

Die Gemeinde T h a u e r hat eine Urkunde vom Jahr 1487 vorgewiesen, welche es nach der darin enthaltenen nicht ganz klaren Grenzbeschreibung sehr wahrscheinlich macht, daß ihr alle Waldungen des Gemeindebezirkes

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zur Benützung überlassen wurden. Dem Aerar wurde in der erwähnten Urkunde zwar das Eigenthum vorbehalten, allein dieses hätte, da die Walderträgnisse den Holzbedarf der Gemeinde bei weitem nicht decken, keinen Werth. Man nahm daher keinen Anstand in ihrem Bezirke bloß 2 Parzellen, die gegenwärtig zur Versehung der Haller Salzgrube mit dem nöthigen Brennholze unentbehrlich sind, zum Theil auch wegen Lawinengefahr einer sorgsamen Behandlung bedürfen, für das Aerar vorzubehalten; die übrigen Waldungen aber der Gemeinde zuzutheilen.

Der Gemeine T u l f e s wurde schon in der vorgewiesenen Urkunde vom J. 1550 aus dem Tulferer Hochwalde der Bezug des „Back-, Kachlofen-, Schintl-, Spälten-, Sag- und Hammer-Holzes zu ihren gebührenden Hausnothdurften, wie von Alter Herkommen ist, dann das Recht, das Holz zum Pfannhaus gegen einen gebührlichen Lohn zu hacken“, zugesichert.
Diese Holzbezugsrechte, welche dermalen nach gewissen, im Steuerkataster eingetragenen , und als veräußerlich betrachteten Rechtsantheilen ausgeübt wurden, hat man mit einem Theile des Tulferer Amtswaldes abgelöst und ihr das schon früher beseßene Holzfällungs

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und Lieferungs-Recht mit Vorzug vor andern Partheien gegen billige Vergütung in dem vorbehaltenen Amtswaldtheile belassen, worauf die Gemeinde einen großen Werth legte. In dem der Gemeinde überlassenen Waldtheile liegen die Gemeindealpen, dann mehrere Astengebäude und Heustädeln, deren Erhaltung ebenfalls dieser Waldparzelle zur Last fällt, während in dem reservirten Waldtheile bloß eine Galtalpe, wozu nur wenig Holz erforderlich ist, sich befindet. Mit Rücksicht auf diese Umstände, und da die Einräumung des Rechtes zum Bezuge des Abfallholzes, dann des zum Lafirnzaune nöthigen, und zwar wo möglich schadhaften Holzes aus dem vorbehaltenen

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Staatswalde als nur unbedeutende Last erscheint, stellt sich der Vergleich mit der Gemeinde Tulfes als billig und zur Ratifikation geeignet dar.
Die Gemeinde R i n n besitzt eine Urkunde fast gleichen Inhaltes wie die bei der Gemeinde Tulfes angeführte, weßhalb die Abfindung nach einem gleichen Maßstabe und unter ähnlichen Modalitäten geschah.
Auch die Gemeinden A m p a ß, G r o ß- und K l e i n v o l d e r b e r g und V o l d e r s haben aus den ihnen zugetheilten Staatswaldungen Holzbezüge genossen, und zwar ebenfalls nach einer gewissen Zahl von Beholzungsrechtsantheilen, worüber

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zwar keine Urkunde vorgewiesen werden konnte, welche jedoch von den Forstbehörden stets als zu Recht bestehend anerkannt, durch Veräußerung von einem Besitzer auf den andern übertragen, und im Steuerkataster mit einer besondern Steuer belegt wurden. Auf diese Beholzungsrechtsantheile bezieht sich der in der Gem. Ampaß auf den Wunsch der Bevollmächtigten aufgenommene, übrigens sich von selbst verstehende Vorbehalt der den einzelnen Gemeindegliedern zustehenden Benützungsrechte.
Da jedoch wahrscheinlich durch diese Benützungsrechte das ganze Erträgniß

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der betreffenden Wälder in Anspruch genommen werden wird, so fand man es zum Vortheile der nicht mit eigenen Waldtheilen versehenen unbemittelten Hausbesitzer nicht für überflüssig die Benützungsberechtigten zu einer entsprechenden Holzaushilfe für letztere zu verpflichten, welche Verpflichtung, so unbestimmt sie auch lautet, dennoch nach der Meinung der Bevollmächtigten den erwähnten Hausbesitzern, besonders dann zum Nutzen gereichen wird, wenn die Gemeinde zur Ratifizirung ihres Planes, diese Hausbesitzer ebenfalls durch die Zutheilung eigener

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Waldtheile abzufinden schreitet.
Der Gefertigte hält zwar die von den Besitzern der Beholzungsantheile erhobenen -Eigenthumsansprüche auf den Ampaßer Hochwald für unbegründet, da jedoch die Hindangabe dieses Waldes zur Ablösung der darauf lastenden Servitutsrechte nothwendig war, so folgte daraus von selbst, daß die Abstehung der vom Aerar eingebrachten Eigenthumsklage und die Aufhebung der erwirkten Sequestration bedungen werden mußte. Die Entschädigung des Johann Schneider und Joh. Gstirner, welche im außergerichtlichen Wege vom Aerar den Ersatz des ihnen im Ampaßer Hochwalde forstämtlich ausgezeigten, von der

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Gem. Ampaß aber unbefugter Weise für sich verwendeten Holzes begehrte, wurde von der Gemeinde vertragsmäßig übernommen. Die Beiziehung der zu entschädigenden Partheien zum Vergleichsabschlusse war wegen der Abwesenheit von ihrem Wohnorte unmöglich, es ist jedoch nicht zu zweifeln, daß sie sich umsomehr mit ihren Entschädigungsansprüchen an die Gemeinde halten werden.
Die Gem. K o l s a ß wäre durch die Überlassung der belasteten Staatswaldungen allein für ihre bisherigen Holzbezüge nicht hinlänglich entschädigt worden, weßhalb ihr noch ein Theil des innern Sagbergwaldes

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und zwar gerade innerhalb der Grenzen, mit welchen ihr derselbe im vorigen Jahrhundert laut einer producirten Urkunde zur einmaligen Abschur überlassen wurde, zugetheilt worden ist.
Bei der Gemeinde K o l s a ß b e r g konnte der bisher statt gefundene Holzbezug aus Staatswaldungen für die darin liegenden Brücken aus dem Grunde nicht abgelöst werden, weil das Aerar zu diesem Zwecke ein zu großes Opfer hätte bringen müssen, indem das Brückenholz aus einer größern Waldstrecke ausgesucht werden muß. Bezüglich der mit den Gemeinden W a t t e n s, W a t t e n b e r g u. V ö g e l s b e r g abgeschlossenen Verträge

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findet der Gefertigte zu dem bereits von den Vorstimmen Angeführten Nichts Besonderes zu bemerken.
Die Forstpreise, welche in den Gemeinden für das zum Haus und Gutsbedarfe bezogene Holz entrichtet wurden, hat man aus denselben Gründen nicht kapitalisirt, aus welchen eine solche Kapitalisirung bei den Vergleichsabschlüssen in den andern Landgerichtsbezirken unterlassen wurden.
Der Komissions Instruktion gemäß wurde wie bei den frühern Ablösungen der bisherige Holzbedarf der durchgehends in den Steuerkataster enthaltenen radicirten Gewerbe

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in den abzulösenden rechtlichen Holzbezug der Gemeinden aufgenommen. Eine gänzliche Deckung dieser Gewerbe war wegen der hier obwaltenden Aerarial Bedürfnisse unmöglich. Indessen werden die Gemeinden nach der Ansicht des Gefertigten dadurch keinen Schaden leiden, und nicht zu Reklamationen veranlaßt werden, weil nach seinem Dafürhalten die radicirten Gewerbe ebenso wenig als die persönlichen eigentliche Einforstungsrechte besitzen, die Gemeinden also nicht werden verhalten werden können, für die Aufbringung des Gewerbeholzes aus den erhaltenen Waldungen Sorge zu tragen, besonders wenn dies nur auf Kosten

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der Deckung des Haus und Guts Holzbedarfes geschehen könnte. Für die Ansicht, daß auch die radicirten Gewerbe nicht eingeforstet seien, dürfte der Inhalt der Leopoldinischen Waldordnung, welche (Seite 60 und 64) bloß von der Versehung der Unterthanen mit dem zur Haushaltung nöthigen Holze spricht, dann der Umstand angeführt werden können, daß sowohl die persönlichen als auch die radicirten Gewerbe ohne Unterschied aus Staatswaldungen Holz nur über specielles Ansuchen erhalten, ohne daß hiezu das Aerar als verpflichtet erachtet wurde, weßhalb nicht selten Bitten der

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Gewerbsleute um Holzabgaben verweigert worden sind, und daß die Abgabe des Gewerbeholzes nur gegen Entrichtung eines Forstpreises, welcher für das Gewerbeholz höher als für das zum Haus und Guts Bedarfe bemessen wurde, statt fand, die Gewerbsleute
auch fast überall ihren Holzbedarf großen Theils durch Ankauf von Privaten decken.
Mit diesen Bemerkungen glaubt auch der Gefertigte auf die h. Ratifikation sämtlicher Vergleiche antragen zu sollen
Dr. Janiczek

Hl. Jakob Gasser
kk. Gubernial Sekretär
In Beziehung auf die

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mit einigen Gemeinden des Landgerichtes Hall abgeschloßenen Vergleiche wegen Ablösung der Forstservitusrechte u. Gnadenholzbezüge glaubt der Gefertigte den vorausgeschickten Begründungen nur noch Folgendes beifügen zu sollen.
Im Revier Hall wurden nur mit den Gem. Arzl, Rum, Thauer u. H. Kreuz Abfindungs-Verhandlungen gepflogen u. Vergleiche zu Stande gebracht. Bei allen 4 Gemeinden zeigt sich ein nicht unbedeutender Mangel in der Bedeckung ihres Haus u. Guts Bedarfes, welcher durch eine entsprechende Zutheilung von Staatswaldungen

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wegen Abgang verfügbarer Objekte und wegen einiger nothwendiger Vorbehalte für die Salinengebäude am Salzberge nicht abgeholfen werden konnte, und auch nicht abgeholfen werden durfte, weil diese Gemeinden aus andern Staatswaldungen außer ihrem Bezirke keine Bezüge hatte, folglich keine Rechte oder Gnadenbezüge abzulösen waren. Es bleibt für diese Gemeinden kein anderes Mittel, als durch Sparsamkeit, gute Wirthschaft, dann auch durch Ankauf das Mangelnde in der Bedarfsdeckung zu ersetzen. Dieses haben die Gemeindevertreter auch eingesehen, und sich mit den ihnen zum Eigenthum eingeräumten Waldungen begnügt.

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Aus dieser Rücksicht hat auch der Gefertigte keinen Anstand gefunden, den bezüglichen Vergleichsabschlüssen die Kuratel Beistimmung beizufügen.
Mit den übrigen Gemeinden dieses Reviers, nämlich Mühlau, Absam, Gnadenwald, Terfens, Fritzens, Baumkirchen und Mils war eine Abfindungs-Verhandlung nicht nothwendig, weil alle von diesen Gemeinden bisher benützten Wälder von der Waldeigenthums Purifikations Komission als Privat-Eigenthum anerkannt wurden – Zwar reicht der Ertrag dieser Wälder bei einigen Gemeinden, namentlich Mühlau und Absam bei Weiten

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nicht hin, ihren Haus und Guts Bedarf zu decken. Allein diese Gemeinden haben sich bisher das Fehlende nur durch Ankauf verschafft, und daher keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Waldzutheilung oder Aushilfe. Eine Gleichstellung dieser Gemeinden mit den übrigen purificirten Gemeinden, welche nur einen geringen Abgang oder nicht unbedeutenden Überschuß haben, ist daher auch hier theils nicht möglich, theils auf keine Weise begründet.
Die Vergleiche mit den Gemeinden des Kreises Wattens namentlich mit Ampaß, Rinn, Tulfes, Kleivolderberg, Großvolderberg, Kolsaßberg, Wattenberg,

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und Vogelsberg können unbedenklich zur hohen Genehmigung empfohlen werden, weil die bisherigen förstlichen Bezüge dieser Gemeinden annäherungsweise durch die ihnen zugetheilten Waldflächen gedeckt, und das allenfalls Fehlende in der Bedeckung durch Sparsamkeit und gute Wirthschaft ersetzt werden kann. Bei den Gem. Volders, Kolsaß, und Wattens zeigt sich aber ein größerer Mangel in der Bedeckung, welcher auf diesem Wege seine Bedeckung nicht finden würde.
Dieser Mangel erklärt sich aber daraus, daß unter dem Bedarf dieser

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Gemeinde instruktionsmäßig auch jene der radicirten Gewerbe aufgenommen, aber aus den von den Vorstimmen angeführten Gründen nicht vollends berücksichtigt werden konnte. Diese Gewerbe haben bisher fast allenthalben sich den Brennstoff durch Ankauf verschafft und nur den kleinsten Theil desselben dort, wo es möglich war, aus Staatswaldungen gegen Stockgeld bezogen. Es ist daher nicht anzunehmen, daß diese Gewerbe mit ihrem vollen Bedarfe als eingeforstet betrachtet werden können, Diese Einforstung könnten sich nur auf einen sehr geringen Theil des oft sehr bedeutenden

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Brennstoffbedarfes beschränken, wenn solche auch zur Geltung gebracht werden könnte. Aus dieser Rücksicht war die Komission allenthalben wo es thunlich war, darauf bedacht, diesen Gewerben bei der Waldzutheilung an die betreffenden Gemeinden in der Art einige Rücksicht zuzuwenden, damit die Gemeinden in den Stand gesetzt wären, den Gewerben, besonders jenen, welche auf den Lokalbedarf berechnet sind, einige Aushilfe zu leisten.
Auf die volle Bedeckung des ganzen Bedarfes der radicirten Gewerbe

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könnte wohl nirgends bei der Abfindungsverhandlung mit den betreffenden Gemeinden Rücksicht genommen werden, weil alles in den respektiven Gemeindebezirken befindliche Waldvermögen nicht hingereicht haben würde, den oft mehrere hundert Klafter betragenden Bedarf dieser Gewerbe vollkommen zu decken, auch wenn die unbeschränkte Einforstung dieser Gewerbe angenommen werden müßte. Nachdem aber diese Gewerbe bisher immer den größten Theil ihres Brennholzbedarfes vom Aerar und von Privaten gekauft haben, so werden solche auch in Hinkunft mit dem größten Theil ihres Bedarfes auf den Ankauf verwiesen bleiben müssen, für die Gemeinden dürfte

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dafür aus der unvollständigen Bedeckung des Gewerbsbedarfes nie ein Nachtheil in der Folge zu besorgen sein, weil die Gewerbsinhaber nie eine Einforstung ihrer Gewerbe, in keinem Falle mit dem ganzen Bedarfe, sondern höchstens mit einem kleinen Theile desselben zu erweisen im Stande sein werden. Aus dieser Rücksicht hat daher der Gefertigte kein Bedenken getragen, den Vergleichen der letzterwähnten 3 Gemeinden die Kuratel Zustimmung beizusetzen.
Aus gleichen Gründen dürfte auch die h. Genehmigung der bezüglichen Vergleiche keiner Beanständigung unterliegen.
Gasser
Coram me Gub. Sekr
Zötl
kk. Bergrath u. interim. Comissions Leiter
Actum Schwaz am 6ten Juni 1849 v Kempelen akt.