04.09.847: Ried

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No 38 de 847
IIte Vergleichsverhandlung
mit der Gemeinde Ried
Dem h. Hofkamerpräsidio mit dem anliegenden
Bericht gutächtlich vorgelegt
Ried den 4. Sept 847

Abggen den 6/9 847 Moriz von Kempelen

(1) E.E.

Copie
des Vergleiches Ich erlaube mir, in der Anlage den mit der Gem. Ried unterm 27. Aug. d. J. abgeschlossenen, in triplo ausgefertigten samt den bezüglichen Dokumenten, und jenem Protokolle, welches ich mit sämtlichen Gliedern der Komission über das vorliegende Ablösungsgeschäft aufgenommen habe, hiemit zur H. Ratifikation zu unterbreiten.
Bevor ich in die Erörterung der einzelnen Vergleichspunkte eingehe, sei mir gestattet, die allgemeinen Umrisse der bei dieser Gemeinde obwaltenden Verhältnisse, dann die Vorgangsweise bei dem Ausgleichungsgeschäfte selbst in Kürze darzustellen.

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Die Wälder, aus denen der bisherige Holzbezug der Gem. Ried gedeckt wurde, gehören in die Kathegorie der Amtswälder. Die Gemeinde erhielt jedoch bisher, da die hiezu eigens bestimmten Waldungen zur Deckung jener Bezüge nicht ausreichten, eine subsidiarische Aushilfe aus anderen nahe gelegenen Amtswäldern.
Der faktische Holzbezug der Gem. Ried – denn diesen glaubte man, ungeachtet in der erhaltenen Instruktion in mehreren Stellen der Ausdruck Gutsbedarf gebraucht wird, allein ins Auge fassen zu sollen, – wurde laut des sub Seit B. angeschlossenen forstämtl. Sumar ausweist mit …..Klafter erhoben, ein Bezug, welchen
(Der rechte Rand auf dieser Seite teilweise nicht mitkopiert! der Abschreiber W.H.)

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die Gem. Ried auf Grundlage ihres weit über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstandes angesprochen hat.
Nachdem diese Angabe auf Grund der beigebrachten u. sonst aufgebrachten Belegen geprüft, u. erhoben wurden, daß der Gem. Ried ihr Bezug zum Haus und Guts Bedarf nicht nur in der WO v. J. 1685 zugesichert sei, sondern derselbe auch in der Waldbereitung von den J. 1778 und 1779 unter Bezeichnung der Amtswälder, aus denen die Gemeinde bedeckt werden solle, aufgeführt erscheinen, so konnte gegen die Rechtlichkeit des Holzbezuges der Gem. Ried im Allgemeinen

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nichts eingewendet werden.
Man ging nunmehr daran, die obenangeführte Ziffer des faktischen Holzbezuges den Bestimmungen der erhaltenen Instruktion gemäß, – welche die Uneingeforsteten und die mit Gnadenholzbezug nicht Bedachten gänzlich, die Gewerbe und Bauten bedingsweise von den Berücksichtigung ausschließt, – angemessen zu berichtigen.
Diese Berichtigung resp. Ausscheidung der zum Holzbezuge nicht Berechtigten war, bei der Mangelhaftigkeit der Behelfe, welche sich vorfanden, und bei dem Umstande, als die alten Urkunden in dieser Beziehung nicht streng unterscheiden, eine sehr mühevolle und zeitraubende
der

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Der sonach ermittelte r e c h t l i c h e Bezug der Gemeinde Ried stellte sich auf ein Quantum von 528 Klftr fest.
Ausserdem wurde der Gewerbholzbedarf der hier befindlichen radicirten Gewerbe, da sie durchgehende Feuerstattzinse entrichten, mit der ihrem dermaligen Bedarfe entsprechenden Holzqualität in Berücksichtigung gezogen. Dasselbe geschah hinsichtlich jener Neu- und Vergrösserungs-Bauten, welche bisher Feuerstattzinse entrichtet haben.
Der beiläufige, nach einem Durchschnitte von 5 Jahren berechnete Ertrag der belasteten Staatswälder, nemlich jener, aus welchem die Gem. Ried ihre Haus und Gutsbedeckung bisher bezog, beträgt nach dem jetzigen

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Kulturzustand 291 Klftr.
Ein Ertrag, welcher sich mit Rücksicht auf die in dieser Gegend befindlichen grossen Strecken unkultursfähigen Bodens und auf die ausgedehnten Schutzwaldflächen, welche nur mit ganz besonderer Vorsicht und Mäßigung ausgebeutet werden dürfen, unter besonders günstigen Verhältnissen auf ein Quantum von 400 Klftr steigern liesse. Aus der Kombination des wirklichen u. des einst möglichen Ertrages ergibt sich nun, daß die belasteten Staatswaldungen weder zur Deckung des faktischen noch des rechtlichen Holzbezuges der Gem. Ried genügen, u. sohin eine Holzaushilfe aus den unbelasteten Amtswäldern früher nothwendig war, aber auch gegenwärtig nicht vermieden werden kann, da selbst unter der Voraussetzung eines guten Kulturstandes eine Bedeckung der Holz

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bezugsberechtigten aus den erstern Waldungen nicht möglich ist.
Aus diesen Gründen sah sich die Koon genöthigt, nebst den bisher zur Deckung der Gemeindebezuges vorzugsweise gewidmeten, auch noch einige bisher nicht belastete Staatswälder, wie sie im Punkte 2 des Vergleiches angeführt erscheinen, der Gemeinde ins volle Eigenthum zu übergeben.
Bei den eben dargestellten Verhältnissen wird ersichtlich, daß der mit der Gem Ried abgeschlossene Vergleich als ein für das Aerar günstiger betrachtet werden könne, da nach dem, sub C anliegenden von dem Landgerichte im J. 846 verfassten Ausweise über die Bevölkerung der Gem Ried, dieselbe 830 Seelen und 184 Familien zählt. Wenn daher der obenermittelte ohnehin sehr mässige rechtl. Holzbezug mit der Zahl der Familien combinirt wird, so stellt

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sich auf die Familie das Kontingent von kaum 3 Klftr. heraus, während nach der gewöhnlichen statistischen Annahme der für eine Familie erforderliche Holzbezug 7 – 8 Klftr beträgt. Hiezu kommt noch, daß selbst dieser rechtliche Bezug aus sämtlichen der Gemeinde ins Eigenthum übergebenen Wäldern nur sehr unvollständig ist, und sohin nur mit Rücksicht auf die Zwischennutzungen an Ab- Klaub- u. Wurzelholz seine Bedeckung erhalten kann.
Bei der Ermittlung jener Parcellen der Staatswälder, welche als Aequivalent des durch die belasteten Wälder nicht bedeckten Holzbezuges dienen sollen, ist, insoweit es thunlich war, auf die phisikalische Wichtigkeit des Waldes, sowie auf die Bringbarkeit des Holzes zu den Aerarial Werken die angemessene Rücksicht genommen, wie E. E, aus den mit den Komissionsgliedern aufgenommenen Protokolle ersehen wollen.
Eine subsidiarische Holzabgabe

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aus Staatswaldungen gegen S t o c k z i n s, in welchem Falle gemäß Instruktion diesfalls eine Ausgleichung mit den Gemeinden zu treffen wäre, findet in dem Rieder Gemeindebezirke in dem Sinne einer bleibenden Abgabe nicht statt, es sind die eingehobenen Stockgelder hier vielmehr als Stockkaufpreise zu betrachten, welche von Eingeforsteten dann entrichtet wurden, wenn die Holzabgabe aus den Waldungen statt fand, aus welchen an die Gemeinde gewöhnlich kein Holz erfolgt worden war.
Was die Weidebefugnissse der Gemeinde Ried betrifft, so gründen sich dieselben auf die ältesten Urkunden des 15ten, 16ten und 17ten

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Jahrhunderts, auf die Ehehaft des Gerichtes Laudeck, dann auf die Waldbereitung und auf das Weidemandat vom J. (1)685, nach welchem Urkunden der Gemeinde Ried unter gewissen gesetzlichen Beschränkungen in allen Amtswäldern der Blumbesuch sowol, als die Alpenweide zusteht.
Bei dieser streng rechtlichen Begründung, dann mit Rücksicht auf die, für die dermalige Zahl der Berechtigten kaum zulängliche Ausdehnung der Waldflächen, konnten die Weiderechte ohne unter die hiesigen, meist von Viehzucht lebenden Bewohner grosse Unzufriedenheit hervorrufen – weder deparirt noch auf eine andere Art als durch strenge Aufsicht und Handhabung der forstpolizeilichen

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Bestimmungen beschränkt werden.
Man hat daher den status quo belassen, und sich begnügt den /aufzutreibenden/ Viehstand kontraktmässig auf jene Zahl beschränkt /auszusprechen/, welche auf den Gütern der Gemeinde überwintert werden kann.
Übrigens war die Koon umsonst bemüht einen befriedigenden Maßstab für die hienach zum Auftrieb gelangende Viehzahl zu finden, da, abgesehen davon, daß der Begriff der Überwinterung /eine engere u. weitere/ Auslegung zulässt, – die diesfälligen Verhältnisse von Umständen abhängen, welche einem beständigen Wechsel unterworfen sind.
Eine sonstige Beschränkung

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der Weide kontraktmässig zu bedingen, war bei der vorliegenden Vergleichsverhandlung keine Veranlassung vorhanden.
Bei künftigen Verhandlungen dürften jedoch die Fälle häufig vorkommen, wo die von dem BR. Zötl in seiner protok. Ausfirung näher angegebenen Beschränkungen der Weide durch Abstockung einer bestimmten Weidelichte etc. zur Sicherung des angrenzenden Waldbestandes werden eintreten müssen.
Der Streubezug der Gem. Ried ist /wie aus der Aueßerung des Forstreferenten B.R. Zötl hervorgeht und zur großen Beruhigung für den Waldnutz in dieser Beziehung dient/ ein sehr unbedeutender u. kann daher aus den der Gemeinde übergebenen Wäldern leicht, und ohne Gefahr für den Waldstand erholt werden.

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Ich übergehe nun zur Erörterung der einzelnen Punkte des Vergleiches selbst.
Was die Form des Vergleichsprotokolles betrifft, so habe ich geglaubt die einfachste wählen zu sollen, und den Gang der Vorverhandlung, insoweit sie das Verlangen der Gemeinde Bevollmächtigten, ihre Einwürfe etc. betraf, in das Protokoll nicht aufnehmen zu sollen.
A d P u n k t 1. die Wälder, welche die Objekte des Vergleichsverhandlung bilden, sind mit ihren aus den Waldbereitungen und nach den spätern forstämtlichen Berichtigungen möglichst konstanten Grenzen aufgenommen worden, in eine nähere Erhebung derselben sich einzulassen, war wegen des Zeitdranges weder jetzt möglich, noch wird dies in der Zukunft thunlich sein,

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man hat sich daher darauf beschränkt, die Einleitung zu treffen, daß die angegebenen Grenzen einer genauen Revision unterzogen und dort, wo sie zweifelhaft sind, oder wo eine neue Begrenzung entweder zwischen den Gemeinden oder zwischen diesen und dem Aerar nothwendig fällt, eine genaue Vermarkung vorgenommen werde.
Wo die den Gemeinden übergebenen Wälder ein zusammenhängendes Ganzes bilden, wird man künftighin, um unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, bloß die äussern Grenzen des ganzen Komplexes angeben.
In Betreff der Kosten der Vermarkung wurde instruktionsmässig mit der Gemeinde das Übereinkommen getroffen, wornach

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laut Pkt 7 des Vergleiches, das Aerar in allen Theilen, wo die künftig vorbehaltnen Staatswälder an das der Gemeinde überlassene Waldeigenthum stossen, die Hälfte der auf die diesfällige Begränzung ergehenden Kosten übernimmt; ein Übereinkommen, welches der Gerechtigkeit am meisten entsprechen dürfte.
Die Herstellung der Vermarkung wird, wo sie das aerarische Eigenthum berührt, wie sich von selbst versteht, von der aerarischen Forstbehörde und der Gemeinde gemeinschaftlich, und unter Intervenirung (?) der politischen Behörde statt finden.
So sehr die Komission bemüht war, einerseits das aerarische Eigenthum von allen Belastungen möglichst

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frei zu machen, u. andererseits die in diesem Gemeindebezirke häufig vorkommenden gemeinschaftlichen Benützungsrechte mehrerer Gemeinden auf ein und denselben Wald, durch Ausscheidung eines verhältnißmässigen Theiles für die Eine und die Andere auszugleichen, so ist dies doch nicht durchaus gelungen. Im ersten Punkte des Vergleiches litt. i. mußte nemlich die Riedeer Gemeinde die Durchbringung ihres Holzes durch die für die Gemeinde Tösens ausgeschiedene Waldparzelle für den Fall gesichert werden, als sie das gewonnene Holz durch ihren eigenen Waldgrund erwiesenermaßen nicht zu bringen vermag. Ebenso wurden laut Litt. k die Weideberge Pfauserberg, Thülderle, Grüsraß etc. der Gemeinde Ried zum

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gemeinschaftlichen Eigenthum mit ihrer Nachbar Gemeinde aus dem Grunde übergeben, weil bei der verschiedenen Bestockung der fraglichen Waldparzellen, und mit Rücksicht auf deren Lage, welche eine anderweitige Entschädigung der minder betheilten Gemeinden nicht zuließ, eine Theilung dieses Waldes und abgesonderte Übergabe an die einzelnen Gemeinden, so sehr man diese gewünscht hätte, nicht zulässig erschien. Der Vorgang, den man in ähnlichen Fällen einer gemeinschaftlichen Benützung beobachtete, war der, daß man die Bevollmächtigten den betheiligten Gemeinden verriet, und sich, um spätern Reklamationen vorzubeugen, ihrer Zustimmung im Voraus versicherte. Die weitere Ausgleichung, insoferne sie

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zeitraubende Vermessungen und Vermarkungen bedingte, wurde den Gemeinden unter der Voraussetzung der politischen Intervenierung selbst überlassen.
A d P k t 2. Die sub Litt. g vorkommenden, der Gemeinde ins Eigenthum überlassnen Freien (Öde Grüne) kleine wertlose Grundparzellen, welche sich in und um das Dorf Ried befinden, und von der Gemeinde von jeher mehr oder weniger benützt wurden. Sie sind dem Aerar größtentheils von gar keinem Gebrauche, während von Seite der Gemeinde auf dieselben ein grosser Werth gelegt wird.
A d P u n k t 3. Was die Stipulirung eines Verkaufes der einstigen Holzüberschüsse der Gemeinde

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für das Montan Aerar betrifft, so ist die Koon hiebei von der Ansicht ausgegangen, daß es kaum in dem Sinne der Instruktion gelegen sein dürfte, sich auf den alleinigen Wege für die bestehenden Werke zu beschränken, ohne auf den schwunghaften Betrieb der letztern, und auf das Entstehen neuer Montan Unternehmungen Rücksicht zu nehmen.
A d P u n k t 4. Die an sich nicht unerläßliche Anführung der dem Aerar künftig vorbehaltenen Waldungen mit ihren Grenzen, hat man der grössern Klarheit und Sicherung willen bei der vorliegenden Vergleichsverhandlung für räthlicher erkannt.
Ad P u n k t 5. Was das Weide Befugniß betrifft

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mußte es leider, wie schon oben bemerkt, bei der jetzigen Übung belassen werden, da die diesfälligen Rechte auf uralte Prärogative gestützt, so innig mit dem diesortigen Wirthschaftsbetriebe verwebt sind, daß es ein fruchtloses Bemühen wäre, die kumulative Benützung der Weideflächen, welche übrigens nur nothdürftig zur Erhaltung des überwinterten Viehstandes ausreichen, auf eine andere Art einschränken zu wollen, als dies durch das in Aussicht stehende Forstpolizeigesetz ohnehin geschehen wird.
Die selben Verhältnisse, welche bezüglich der Weide hier obwalten, bestehen, so viel ich in Erfahrung brachte, fast in allen Landgerichtsbezirken des Oberinnthales, daher wohl wenig Hoffnung vorhanden

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ist, die künftig vorbehaltenen Staatswälder in diesem Theile des Landes von den Weideservituten zu entlasten.
Die Punkte 6 7 9 und 10 bedürfen keiner nähern Erörterung.
Ad Punkt 8. In Betreff der Textirung dieses die Triftwasser behandelnden Punktes berufe ich mich auf die mit meinem gehorsamen Berichte v. 30. August d.J. Z. 31 ausgesprochenen Ansichten, und sehe diesfalls der h. Entscheidung E. E. entgegen.
Was die Stilisirung der Punkte des Vergleiches in rechtlicher Beziehung, so wie die rechtliche Form im Allgemeinen betrifft, so habe ich hierin durchgehende Andeutungen des mir beigegebenen Fiskalamts Koonsgliedes Folge gegeben

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Dies war ursprünglich in dem 1ten und 2ten Punkte der Fall, wo es für nöthig befunden wurde, sich bei der Übergabe der Staatswälder an die Gemeinden gegen die allfälligen Benutzungsrechte Dritter (wozu vorzüglich die Weiderechte gehören) zu erwehren. Ebenso treten bei den speziellen Bestimmungen des ersten Punktes sub Litt e und k rechtliche Rücksichten ein deren Beobachtung ich dem fiskalämtlichen Repräsentanten empfohlen habe.
Das über das vorliegende Ablösungsgeschäft mit meinen Komittenten aufgenommenen Protokoll folgt größtentheils dem Gange der Verhandlung, wie ich ihn auf Grundlage der empfangenen Instruktion festzuhalten für nöthig fand, und diesem gef. Berichte darzulegen bemüht war.

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Inwieweit diese Richtung in den betreffenden Äusserungen der Koons Glieder nicht strenge eingehalten wurde, oder darin Anträge enthalten sind, welche ich nicht selbst schon im gegenwärtigen Berichte zu stellen mich veranlaßt sah, glaube ich, – um der h. Entscheidung E.E. nicht vorzugreifen – mich diesfalls jeder weitern Meinungs Äusserung enthalten zu sollen.
Übrigens werde ich dahin wirken, daß diese protokollarische Äusserungen künftig möglichst bündig gefaßt, und vorzugsweise von dem Standpunkte der ? Bestimmung eines jeden einzelnen Koonsglieds abgegeben werden.
Zum Schlusse nehme ich mir die ehrf. Freiheit, jene Maßregeln, welche sich auf Grund der bisherigen

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praktischen Wahrnehmungen zur Förderung des Komissionsgeschäftes als unerläßlich oder wünschenswerth darstellen, in dem nachstehenden Punkte näher zu bezeichnen, und insoweit sie meine Ermächtigung überschreiten, um deren hohe Genehmigung die ehrf. Bitte zu stellen.

1. Die Zusammenstellung der durchschnittlichen Ausweise über den Ertrag der Staatswaldungen und den faktischen Holzbezug aus selben erfordern umständliche und zeitraubende Vorarbeiten, ohne für den Zweck der der Koon eine vollkomen befriedigendes nur einigermassen verlässliches Resultat zu liefern, ich werde mich daher künftighin begnügen,

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von den diesfälligen Aufschreibungen Einsicht zu nehmen und aus mündlichen Besprechungen mit den betreffenden Forstindividuen, sowie mittels Okular Inspektion, wie ich es bisher that, mir über diese Punkte die richtige Beruhigg verschaffen.
Ebenso werde ich bei der Ausmittlung der Bezugsberechtigten, welche, wie schon oben bemerkt, unverhältnißmässig viel Zeit in Anspruch nimt, und nach meiner gehorsamsten Ansicht nur dazu dienen soll, Grenzen, inner welchen sich das Ablösungsgeschäft bewegen kann, festzustellen, möglichst sumarisch vorgehen.
2. Da Fälle vorkommen werden, wo die Wälder sich in einem so schlechten Kulturzustande befinden, daß eine Bedeckung des bisherigen Holzbezuges der Gemeinden nur

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dadurch erlangt werden könnte, wenn man ihnen größere Waldstrecken ins Eigenthum abgeben würde, die jedoch, einst zum normalen Kulturzustand gelangt, den rechtlichen Bezug der Gemeinden weit übersteigen könnten; so dürfte der Komission in diesem Falle kein anderes Mittel zu Gebote stehen, als mit Berücksichtigung der Kulturfähigkeit des zu übergebenden Waldes einen solchen Theil desselben für das Gemeindeeigenthum auszuscheiden, welcher unter den gewöhnlichen Verhältnissen in einer bestimmten Anzahl Jahre, die der Umtrieb erfordert, den Holzbezug vollkommen zu decken im Stande sein dürfte, bis zum Eintritt dieser Zeitperiode aber den Gemeinden

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die fehlende Holzquantität aus Staatswaldungen abzugeben, wobei sich jedoch in eine nähere Bezeichnung der Waldungen, aus welchen diese Holzaushilfe erfolgen würde, nicht einzulassen wäre, damit hiedurch die Forstverwaltung in ihrer Manipulation nicht gebunden, zugleich aber auch die Voraussetzung einer fortgesetzten Einforstung der Gemeinde vermieden werde.
3. Aus Anlaß der in dem Rieder Lgrchtsbezirke häufig vorkommenden gemeinschaftl. Nutzungsrechte mehrerer Gemeinden auf Ein und den selben Wald, welche sich in manchen Orten sogar auf das Gebiet eines anderen Landgerichtsbezirkes erstrecken, muß ich E.e. h Aufmerksamkeit auf die Schwierigkeiten lenken, welche in vielen Fällen, die sich a priori nicht bestimmen lassen

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bei strenger Festhaltung der Instruktionspunkte für das Ablösungsgeschäft ergeben würden; ich muß mir daher im Voraus die h. Genehmigung erbitten, in solchen Fällen nach Maßgabe der jeweiligen akuten Verhältnisse jenes Übereinkommen mit den Gemeinden zu treffen, welches zur Förderung des Geschäftes u. möglichst gütlicher Ausgleichung, jedoch mit beständiger Rücksicht auf die a. h. Bestimmungen sich am Zweckmässigsten darstellen dürfte.
4. Eine ähnliche Schwierigkeit, welche ich andeutungsweise schon in einem früheren Berichte anrührte, liegt in dem Umstande daß, da mit Liquidiren der Eigenthums Ansprüche an Private u. Gemeinden in allen jenen Bezirken, welche zumeist die Objekte der Servituten Ablösungs Koon bilden, noch nicht statt gefunden hat,

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die diesfälligen Ansprüche – zum Theil weil die Frist für deren Anmeldung noch nicht abgelaufen ist – auf verlässliche Weise zur Kenntniß der Koon nicht gelangen können.
Abgesehen davon, daß die Koon auf diese Art nie gesichert ist, daß nicht unter den Gemeindegliedern, welche durch die Übergabe der Wälder in das Eigenthum der Gemeinde die nöthige Berücksichtigg erhielten, mit neuen vielleicht wohl begründeten Eigenthumsansprüchen auftreten, und durch die gerichtlich, oder im Vergleichswege künftig erlangte Ausscheidung ihres anerkannten Eigenthumes ein Objekt des Vergleiches verschwinden machen, und so kaum auszugleichende neue Differenzen mir den Gemeinden begründen; so ist noch andererseits der Fall denkbar, daß eine Gemeinde

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oder selbst einzelne Private um sich der Wirksamkeit der Ser. Ausgl. Koon, aus was immer für einer Absicht zu entziehen, unbegründete Eigenthumsansprüche mit Vorbedacht anmelden, und hiedurch ganze Waldkathegorien oder werthvollere Waldparzellen der h.o. Amtshandlg entreißen.
Hieraus dürfte sich die Nothwendigkeit herausstellen, daß die Koon nicht nur von dem Bestehen eines allfälligen Privateigenthumes, mittels aller ihr aus einer je zu Gebote stehenden Mittel, sich versehen, sondern auch im Falle Privateigenthumsansprüche bereits erhoben wurden, die betreffenden Urkunden und Rechtstitel durch das fiskalämtliche Koonglied, wo es nur immer thunlich ist, prüfen lassen.
Aus dem Resultate dieser Prüfung würde sich dann der Schluß ergeben, ob die ange-

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sprochenen Waldtheile (vorausgesetzt daß dieselben sich überhaupt zur Uberlassung an die Gemeinden eignen) ausser Berücksichtigung gelassen w. müssen, oder, bei dem Mangel jeder rechtl. Begründung in die Objekte der Vergleichsverhandlung einbezogen werden können.
Was insbesondere die von ganzen Gemeinden als Eigenthum angesprochenen Waldtheile betrifft, so erschiene es höchst wünschenswerth, wenn die Koon ermächtigt würde bezüglich dieser Wälder mit den Gemeinden eine unmittelbare Ausgleichung zu treffen, da nur so ein richtiger Anhaltspunkt für die Ermittlung der den Gemeinden ins Eigenthum zu überlassenden Wälder erlangt w. kann.

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Indem ich nunmehr die geh. Bitte um h. Genehmigung des vorliegenden mit der Gemeinde Ried abgeschlossenen Vergleiches, sowie der zur Förderung der künftigen Verhandlungen vorgeschlagenen Maßregeln wiederhole, gebe ich mich der Zuversicht hin, E.E. werden aus der vorstehenden, umständlichen Darstellung die nöthige Beruhigung für den künftigen Vorgang schöpfen, aus welcher Rücksicht ich mir erlauben werde, die demnächst zur Vorlage gelangenden Vergleichsverhandlungen bloß mit kurzer Begründung, und wo die gleichen Verhältnisse obwalten, mit Berufung auf diesen geh. Bericht der h. Würdigg, E. E. zu unterbreiten.
Die Verspätung der Vorlage dieser ersten Vergleichsverhandlung

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wollen E.E. mit dem Umstande entschuldigen, daß die Koon sich genöthigt sah, mit sämtlichen an den Rieder Gemeindebezirk angrenzenden Gemeinden, da sie bezüglich ihrer gemeinschaftlichen Nutzungsrechte im engen Zusammenhange stehen, in möglichst schneller Folge, und mit Vermeidung jeder Unterbrechung abzuschliessen; was bei den mancherlei schwer zu lösenden Differenzen, die sich hiebei ergaben, die ganze mir zu Gebote stehende Zeit vollständig in Anspruch nam. Auf diese Art ist die Koon bereits mit noch 5 andern Gemeinden zum Abschlusse gekommen, sobald die hiemit in Verbindung stehenden weitern Ausgleichungen beendet sein werden,

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die betreffenden Vergleiche mit thunlichster Beschleunigung vorzulegen
Genehmigen etc.
Ried den 4’ Sept. (1)847