Eigentumsfeststellung

Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse

Die ewige Suche nach dem Recht, der Kampf für die Gerechtigkeit, sind ein Wesenselement des Rechtsstaates, der Grundsatz der Beachtlichkeit rechtskräftiger Staatsakte ist ein anderes nicht minder bedeutsames. § 14 Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl 173/1950 (AgrVG) lässt keinen Zweifel an den Rechtswirkungen der historischen Verfahrensergebnisse: Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und gerichtlicher Vergleiche.
In einer Serie von gut einem Dutzend Erkenntnissen vom 30.6.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof Position bezogen. Darin wurde die Rechtsposition der Agrargemeinschaften als zivilrechtliche Eigentümerinnen des Regulierungsgebietes klargestellt. Insoweit die historische Agrarbehörde bei der Entscheidung über Rechtsverhältnisse beim Zuständigkeitstatbestand für „Gemeindegut/Fraktionsgut“ angeknüpft hätten, wurde dies als bescheidmäßige Feststellung ehemaligen Eigentums der Ortsgemeinde missverstanden. Für eine solche – im wahrsten Sinn des Wortes – „Unterstellung“ fehlt jedoch jede Rechtsgrundlage.

Inhalt:
a) Feststellung des Eigentümers versus Eigentumsübertragung
b) Historische Entwicklung
c) Kognitionskompetenz über „Gemeindegut“
d) Konstitutive Wirkung der Bescheide
e) Anlass für die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörde
f) Sachliche Grundlage der agrarbehördlichen Kognitionsbefugnis
g) Gestaltung der Rechtsverhältnisse
h) Eigentumsentscheidungen der Tiroler Agrarbehörde

a) Feststellung des Eigentümers versus Eigentumsübertragung

Die Rechtspositionen der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft am Regulierungsgebiet gründen auf agrarbehördlichen Bescheiden, mit denen über das Eigentumsrecht am Regulierungsgebiet entschieden wurde. (Feststellung des Eigentumsrechtes am Regulierungsgebiet gem §§ 34 Abs 4 und 35 Abs 1 FlVfGG 1932; §§ 34 Abs 4 und 35 Abs 1 FlVfGG 1951; §§ 38 Abs 1 und 73 lit c, jeweils iVm 72 Abs 5 lit a TFLG 1996; §§ 38 Abs 1 iVm § 65 Abs 2 lit b TFLG 1996) Diese Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde wird zu Unrecht in Tirol heute in Frage gestellt. Die Agrarbehörden hatten seit dem TFLG 1935, Gesetz vom 6. Juni 1935, betreffend die Regelung der Flurverfassung, LGBl 1935/42, § 38 Abs 1 TFLG 1935, den ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag, im Zuge eines jeden Regulierungsverfahrens die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsbiet zu klären und in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise zu entscheiden („festzustellen“), wer wahrer Eigentümer der in das Regulierungsverfahren einbezogenen Liegenschaften sei. (§§ 34 Abs 4 1 FlVfGG 1932 sowie 34 Abs 4 FlVfGG 1951; §§ 38 Abs 1 TFLG 1935; 38 Abs 1 TFLG 1952; 37 Abs 1 TFLG 1969; 38 Abs 1 TFLG 1978; 38 Abs 1 TFLG 1996) Dies im Sinne einer „distinktiven Kompetenz“. Auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens ist ausschließlich die Agrarbehörde zur Entscheidung darüber berufen, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlich genutzten Grundstückes ist. (§ 35 Abs 1 FlVfGG 1935; § 35 Abs 1 FlVfGG 1951; §§ 88 Abs 2 TFLG 1935; 88 Abs 2 TFLG 1952; 72 lit c TFLG 1969; 73 lit c TFLG 1978; 73 lit c TFLG 1996) Die EB zum Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Flurverfassung 1932, BG vom 2. August 1932, BGBl 1932/256, halten dazu ausdrücklich fest, dass den Agrarbehörden die Entscheidung über Besitz und Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften übertragen sei. (EB 78 Blg sten Prot NR, IV. GP, 13)
Am Beispiel des TFLG 1952, LGBl 1951/32, welches für eine bedeutende Anzahl von Regulierungsfällen im Zeitraum von 1952 bis 1969 zur Anwendung zu bringen war, hat das Amt der Tiroler Landesregierung in einem Bescheid vom 02.11.2009 die Rechtslage mustergültig aufgearbeitet. (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009 AgrB-R451/286 – Gemeindegut Trins)
Die Agrarbehörde gehe davon aus, dass § 38 Abs. 1 FLG. 1952 einerseits eine normative Regelung für eine bescheidmäßige Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen beinhalte, andererseits würde die Textierung „hat festzustellen“ nicht nur eine Möglichkeit für die entscheidende Behörde begründen, sondern sei in dieser Formulierung ein gesetzlicher (amtswegiger) Auftrag für eine solche Feststellung zu erkennen. Dazu im Zusammenhang treffe § 88 Abs. 2 FLG 1952 die weitere Klarstellung, dass der Agrarbehörde „auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens“ die Entscheidung über die Frage zustehe, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Die inhaltlich und grammatikalisch nahezu gleich lautende Bestimmungen würde sich im § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 02.08.1932 betreffend die Grundsätze für die Flurverfassung, BGBl. 256 finden, ebenso wie im § 35 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 Anlage 1. Rücksichtlich dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung liege der Schluss auf der Hand, dass die im § 38 Abs. 1 FLG. begründete Entscheidungskompetenz erst recht im Regulierungsverfahren ihren Platz habe. § 48 regele nur den normierten Fall, dass vor Erlassung des Einleitungsbescheides zum Regulierungsverfahren ein Streit über die genannten Rechte oder Rechtsverhältnisse entstehe, während sich § 41 Abs. 7 der (inhaltlichen) Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte zuwende. Beide Bestimmungen würden die im § 38 Abs. 1 FLG 1952 normierte Zuständigkeit ebenso wenig ausschließen, wie § 78 Abs. 1 FLG. Diese letztgenannte Bestimmung sei auch in Verbindung mit § 77 FLG. zu sehen, welche vorsieht, dass „nach Klarstellung der Verhältnisse“ der Regulierungsplan zu verfassen ist. Diese „Klarstellung der Verhältnisse“ impliziere auch die im § 38 Abs. 1 FLG. normierten Feststellungen der Rechte und Rechtsverhältnisse im 2. Hauptstück des FLG. 1952 im Sinne einer Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009 AgrB-R451/286 – Gemeindegut Trins)

Diesen Ausführungen des Amtes der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 02.11.2009 ist nichts hinzuzufügen außer – dass diese beschriebene Rechtslage sowohl für das TFLG 1935 zutrifft, als auch für die später wiederverlautbarten Gesetzesfassungen. Wie Raschauer klargestellt hat, kann der Gesetzeslage unzweideutig entnommen werden, dass die Möglichkeit einer rechtsgestaltenden Eigentumszuordnung von den Befugnissen der Agrarbehörde mitumschlossen ist. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 269) Die Agrarbehörde hatte und hat entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag klare Verhältnisse zu schaffen und zu klären, wer wahrer Eigentümer der in die agrarische Operation einbezogenen Liegenschaften war. Dabei ging es in erster Linie um die Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse, weshalb ein Rechtsträger, der als Eigentümer rechtskräftig festgestellt wurde, auch als Eigentümer im Rechtssinn zu gelten hat. In zweiter Linie ging es darum, das festgestellte Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft zu reorganisieren, weil der historischen Realgemeinde im heutigen Recht eben nur mehr die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft als gesetzliches Organisationsmodell entspricht. Treffend erfasst Raschauer die körperschaftliche Einrichtung einer Agrargemeinschaft als einen gesetzlichen Umgründungsfall. (So schon Raschauer aaO 271)

b) Historische Entwicklung

Diese Kompetenz der Agrarbehörde, alle Rechtsverhältnisse am Regulierungsgebiet durch Feststellungsentscheidung einer rechtlichen Klarstellung zu unterziehen, ist keinesfalls eine Innovation des Grundsatzgesetzgebers des Jahres 1932. (Klar verfehlt Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 8, der eine verfassungswidrige Zuständigkeitserweiterung der Agrarbehörden durch den Grundsatzgesetzgeber des Jahres 1932 vermutet und in den EB zum FlVfGG 1932 ein Dokument vermutet, das entweder auf „tiefster verfassungsrechtlicher Arg- und Sorglosigkeit oder auf radikalem technokratischen Machtstreben“ beruhe) Vielmehr entsprach eine solche Vorgehensweise der Agrarbehörden voll und ganz dem zentrale Anliegen des Reichsgesetzesgebers 1883. Auf der Grundlage des TRRG 1883 sollten in den Kronländern Behörden eingerichtet werden, welche insbesondere strittige Eigentums- und Besitzverhältnisse an den unter der Bezeichnung „Gemeindehutweiden“ und „Gemeindewaldungen“ existierenden Gemeinschaftsliegenschaften klären sollten. (Gesetz vom 7. Juni 1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 1883/94; Bericht des Commassionsausschusses 12)

Bezeichnend ist der Hinweis im Bericht des Commassionsausschusses, dass zwar in praktisch allen Gemeindeordnungen die Bestimmung enthalten sei, dass die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert zu bleiben hätten (§§ 11 bzw 12 der Ausführungsgesetze zum RGG 1862). Allein mit diesem Satze würden die Streitfragen nach Meinung der Ausschussmitglieder überhaupt nicht gelöst, noch weniger würde das Verhältnis der Genossenschaft zur Gemeinde richtig gestellt. Auch die weiteren Bestimmungen der Gemeindeordnung, dass in Bezug auf die Teilnahme an den Erträgnissen und Nutzungen des Gemeindeeigentums und auf das Maß derselben „sich nach der bisherigen Übung zu benehmen“ sei, wären nicht geeignet, in die „bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse Klarheit und Ordnung zu bringen, noch weniger aber geeignet, eine rationelle Verwaltung und die möglichst größte Rentabilität herbeizuführen“. Deshalb wurde eine eigenständige gesetzliche Grundlage zur Klärung und Ordnung der Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsliegenschaften für nötig erachtet. Bereits der Reichsgesetzgeber des Jahres 1883 hatte im Übrigen klargestellt, dass die Entscheidungen der Agrarbehörden und die von diesen genehmigten Vergleiche die Rechtswirkungen gerichtlicher oder politischer Erkenntnisse bzw Vergleiche hätten und von den zuständigen Behörden zu vollstrecken seien. (Bericht des Commassionsausschusses 12; § 12 TRRG 1883)
Zu beachten ist jedoch der strukturelle Unterschied zwischen dem Teilungs- und Regulierungs-Reichsgesetz TRRG 1883 und dem Bundesgrundsatz-Gesetz 1931: Ersteres war – im Gegensatz zu einen Bundes-Grundsatzgesetz heutiger Begrifflichkeit – ein „Ermächtigungsgesetz“, welches der Landesgesetzgebung einen Rahmen eröffnete und insbesondere die nach der damaligen Verfassung fehlende Zivilrechtkompetenz der Länder ersetzen sollte. So stellte der Regierungsvertreter v Rinaldini im Zuge der Debatte im Reichstag über die Beschlussfassung zum TRRG 1883 u.a. folgendes fest: „Ich glaube, dass man bei unbefangener Betrachtung des vorliegenden Gesetzesentwurfes, den ich schon früher als Skelett zu bezeichnen mir erlaubt habe, wohl zugestehen muss, dass den Landtagen ein weiter Spielraum freigelassen ist, um alles dasjenige bezüglich des Gemeindegutes und des Klasseneigentums zu verfügen, was sich bei Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse als wünschenswert herausstellen sollte. Gerade die Enumeration in § 2 zeigt doch vollständig und zur Genüge, dass bei einer solchen Berücksichtigung dem Landtage keine Schranke gesetzt ist, dass im Gegenteil mit größter Sorgfalt vorgesorgt worden ist, damit ihm die Kompetenz, wo sie etwa zweifelhaft wäre, von Vornherein gesichert sei.“ Die Landesgesetzgebung konnte von dieser Kompetenz Gebrauch machen, sie musste dies jedoch nicht.

Tatsächlich hat die Landesgesetzgebung der Jahre 1884 bis 1921 hinsichtlich der bereits in Anwendung der Gemeindeordnung verwalteten Gemeinschaftsliegenschaften Zurückhaltung geübt und diesbezüglich eine heute gesetzlich nicht mehr vorgesehene Regelungsform einer „Ergänzung der Gemeindeordnung“ um die im Einzelfall für notwendig erachteten Regelungspunkte vorgesehen. Offensichtlich ist in solchen Fällen nicht nur die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft, sondern auch die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse unterblieben. Diese Variante der agrarischen Operation war tatsächlich nach FlVerfGG 1931 nicht mehr vorgesehen, weshalb die Agrarbehörden auch in den Fällen der Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften, welche in Anwendung der Gemeindeordnungen verwaltet wurden, über die Eigentumsverhältnisse zu entscheiden hatten.
Die Kompetenz zu Regelung dieser Verhältnisse stand den Ländern nach TRRG 1883 jedoch zweifelsfrei zu. In dieser Hinsicht ist gerade der Debattenbeitrag des Regierungsvertreters v Rinaldini an schwer zu überbietender Klarheit: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz […] auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen […] diese wagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, … nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden? Diese Unzulänglichkeit der bestehenden Normen der Gemeindeordnung und […] die vollständige Unzulänglichkeit der Normen des 16. Hauptstückes des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft des Eigentums, haben geradezu dazu gedrängt, eine solche Vorlage zu entwerfen. […] Ich glaube, dass man bei unbefangener Betrachtung des vorliegenden Gesetzesentwurfes, […] wohl zugestehen muss, dass den Landtagen ein weiter Spielraum freigelassen ist, um alles dasjenige bezüglich des Gemeindegutes und des Klasseneigentums zu verfügen, was sich bei Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse als wünschenswert herausstellen sollte.“ Keine Rede kann somit davon sein, dass der Bundesgrundsatz-Gesetzgeber des Jahres 1931 den Agrarbehörden weitergehende Kompetenzen zugeordnet hatte, als dies im TRRG 1883 vorgesehen war.

c) Kognitionskompetenz über „Gemeindegut“

Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erk Slg 18.446/2008, wonach sich die Befugnis der Agrarbehörde zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am „Gemeindegut“ auf die Regulierung der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beschränken hätte müssen, weil das Gesetz „Eigentumsübertragungen als solche“ nicht vorgesehen hätte, müssen im Kontext dieses Erk gelesen werden. Der VfGH hatte folgendem Sachverhalt auszugehen, nämlich:
1. dass die Ortsgemeinde (im konkreten Fall) vor der Regulierung Eigentümerin des Regulierungsgebietes war;
2. dass die Agrarbehörde (im konkreten Fall) nur die Wald- und Weidenutzung am „Gemeindegut“ regeln wollte;
3. dass das Eigentumsrecht (im konkreten Fall) nicht Gegenstand der agrarbehördlichen Entscheidung war;
4. dass die Agrarbehörde (im konkreten Fall) Eigentum („Gemeindegut“) der Ortsgemeinde für diese erhalten wollte;
5. dass die Agrarbehörde (im konkreten Fall) in der Absicht handelte „Sondergebilde in der Landesverwaltung“ zur Verwaltung von Gemeindeeigentum („Gemeindegut“) zu organisieren.
Bekanntlich haben zahlreiche Regulierungsverfahren in Tirol damit geendet, dass das Eigentum der Ortsgemeinde am Regulierungsgebiet bestätigt wurde. Zu verweisen ist auf die Beispiele der Agrargemeinschaften Sölden, St. Anton, Weissenbach, Nesselwängle, Heiterwang und andere mehr. Vor diesem Hintergrund bestanden beim Gerichtshof offensichtlich keine Bedenken, diese – im Verfahren allseits unbestrittenen – durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 9.11.2006 zu Grunde gelegten bzw ausdrücklich festgestellten Prämissen, auch dem Erk Slg 18.446/2008 zu Grunde zu legen.

Der Sachverhalt, den das Amt der Tiroler Landesregierung im Fall der Agrargemeinschaft Mieders mit Bescheid vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006, festgestellt hat, muss als Spielart der „gescheiterten Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Ortsgemeinde“ verstanden werden: Die Behörde wollte nach diesen Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse nicht im klassischen Sinn und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 38 Abs 1 TFLG) entscheiden. Festgestellt wurde im Bescheid vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006 vielmehr, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der Ortsgemeinde war, dass die Agrarbehörde an dieser Tatsache nichts ändern wollte und dass überschießend eine Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft getroffen wurde; dies in der Absicht der Agrargemeinschaft lediglich „nudum jus“ zuzuordnen (und damit die „Substanz“ zu Gunsten der behaupteten ursprünglichen Eigentümerin Ortsgemeinde Mieders zu erhalten). (VfSlg 18.446/2008, wörtlich zitiert aus dem erstinstanzlichen Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, Seite 4 des Originalerkenntnisses: „… lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!“)

Diese, das Erk des VfGH Slg 18.446/2008 prägenden Prämissen, treffen in denjenigen Fällen nicht zu, in denen das Regulierungsgebiet immer schon Eigentum der (ursprünglich nicht regulierten) „Agrargemeinschaft“ gewesen ist und die Ortsgemeinde zu Unrecht als „Scheineigentümerin“ (nackte Tabularbesitzerin) im Grundbuch ausgewiesen war. Wie der VfGH im Erk vom 10.12.2010, VfSlg 19.262/2010 klargestellt hatte, ist die Unrichtigkeit des historischen Grundbuchstandes in Betracht zu ziehen (Pkt II A 2.3.6.1 der Begründung). Der Grundbuchstand besitzt im Verhältnis zwischen dem verbücherten und einem wahren Berechtigten lediglich deklarative Bedeutung („Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchsanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen(E 13.Dezember 2001 98/07/0082; OGH 1. Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E 14. Dezember 1995, 93/07/0178).“ VwGH, 98/07/0082 vom 13.12.2001.
Diese, das Erk des VfGH Slg 18.446/2008 prägenden Prämissen, treffen weiters in denjenigen Fällen nicht zu, in denen die Agrarbehörde nicht das Eigentum der Ortsgemeinde als Agrargemeinschaft organisieren wollte, um Sondergebilde in der Landesverwaltung zur Verwaltung des Gemeindeeigentums zu schaffen, sondern Gemeinschaftseigentum (unter Beteiligung der „neuen“ politischen Ortsgemeinde) in einer Agrargemeinschaft „umgründen“ wollte. (So die Interpretation der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, laut Zitat in VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses)
Diese, das Erk des VfGH Slg 18.446/2008 prägenden Prämissen, treffen insbesondere dann nicht zu, wenn sich alle Beteiligten und Einschluss der Ortsgemeinde dahingehend geeinigt hatten, dass das Eigentum der Agrargemeinschaft zusteht. Die Agrarbehörde hatte diesfalls entsprechend dem Parteienübereinkommen zu entscheiden – genauso wie sie das in dem umgekehrten Fall getan hat, wo sich die Parteien sich auf die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Regulierungsgebietes geeinigt hatten.

d) Konstitutive Wirkung der Bescheide

Weil die Agrarbehörde über Eigentum und dingliche Rechte an agrarischen Grundstücken mit konstitutiver Wirkung judiziert, ist der Inhalt einer rechtskräftigen agrarbehördlichen Entscheidung maßgeblich. (VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k. § 14 AgrVG; vgl Raschauer aaO, 276: „Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“)
Dabei ist zu beachten, dass „die Verbücherung der agrarischen Operation nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind“; die Richtigstellung des Grundbuchstandes in Konsequenz der abgeschlossenen agrarischern Operation erfolgt amtswegig und muss der hergestellte Grundbuchstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben. Die Agrarbehördenentscheidung gestaltet somit die zivilrechtlichen Verhältnisse unter Durchbrechung des Intabulationsprinzips. (VfGH 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung unter Berufung auf OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03 k und VwGH 8.7.2004 2003/07/0087)
Der Verfassungsgerichtshof hat die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörden zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken somit in keinster Weise in Frage gestellt. Das Gegenteil ist der Fall: „Wesentlich ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörde in Zweifel gezogen hat, etwa in dem Sinn, dass eine möglicher Weise im Einzelfall unzulässige Eigentumsverschiebung in einer agrarbehördlichen Entscheidung als unwirksam oder nichtig zu qualifizieren wäre. Vielmehr hat er die Gestaltungswirkung und die Rechtskraft der agrarbehördlichen Entscheidung auch in diesen Fällen ausdrücklich respektiert.“ Im Erk B VfSlg 19.262/2010 vom 10.12.2010 wurde dieser Ansatz dogmatisch vertieft und klargestellt, dass die Agrarbehördenentscheidung – unter Durchbrechung des Intabulationsprinzips – konstitutiv Eigentum begründet. Es gilt ohne Einschränkung die klare Feststellung Raschauers: „Die Agrarbehörde hat im Sinn der Rechtssicherheit klare Verhältnisse zu schaffen, also erforderlichenfalls rechtsgestaltend `festzustellen´. Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“ (VfGH Slg 19.262/2010 Pkt II.A 2.3.6.1. Abs 1 der Begründung: „… Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass … die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (so auch OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087), weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.“ Der Gerichtshof in Pkt II A 2.4.2. Abs 2 der Begründung dazu weiter: „Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, dass … durch agrarbehördliche Bescheide Eigentum gegebenenfalls unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB) übertragen werden kann“.

e) Anlass für die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörde

Die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichem Eigentum hat einen historischen Anlass und einen sachlichen Hintergrund. In der Sitzung vom 17. Oktober 1874 hatte der niederösterreichische Landtag folgenden Beschluss gefasst: „Die Petitionen mehrerer Angehöriger der Gemeinden Schrattenberg und Reinthal werden dem Landesausschuss mit dem Auftrag zugewiesen, eingehende Erhebungen über die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des den Gemeinden oder einzelnen Fraktionen derselben gehörigen Eigentums zu pflegen, sohin in Erwägung zu ziehen, ob diesbezüglich besondere gesetzliche Bestimmungen notwendig erscheinen und hierüber dem Landtag in der nächsten Session die weiteren Anträge vorzulegen.“ (Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NÖ Landtages, 5. Wahlperiode, Referent: Dr. Josef Kopp, 1)

Der durch diesen Beschluss initiierte „Bericht des niederösterreichischen Landesausschusses betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigentums“ kann mit Fug und Recht als der erste amtliche Motivenbericht zum Gesetz vom 7. Juni 1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (kurz: TRRG 1883, RGBl 1883/94) angesehen werden. Die 22 Druckseiten umfassende Abhandlung, welche auf Erhebungen in sämtlichen Gemeinden Niederösterreichs in Bezug auf „das Eigentum und die Nutzungen von Gemeindeeigentum und daran bestehende streitige oder unklare Verhältnisse“ beruht, belegt und dokumentiert die „historische Gemeindewirtschaft“ im Zeitraum unmittelbar nach Errichtung der heutigen Ortsgemeinden. Als Ergebnis umfangreicher mehrjähriger Erhebungen in den 1870er Jahren befürwortet dieser Bericht gesetzliche Maßnahmen zur Schaffung eigener Behörden, welche sich der Klärung dieser Rechtsverhältnisse, der Streitschlichtung und Entscheidung darüber, widmen sollten. Die im Jahr 1877 publizierten Untersuchungsergebnisse des k.k. Ministerialrats Karl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse, wonach in den Landgemeinden der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz in durchaus unklarer Weise durcheinander geworfen werde, sodass in den österreichischen Ländern hunderte von Quadratmeilen mit völlig unklaren und ungeregelten Eigentumsverhältnissen vorkommen würden, wurden für das Land Niederösterreich vollinhaltlich bestätigt. Der Bericht und der darauf aufbauende Antrag an den Niederösterreichischen Landtag fordert gesetzliche Maßnahmen der Reichsgesetzgebung: Es handele sich nämlich um die Ordnung (daher auch Abänderung) von Eigentums- und Nutzungsrechten; Eigentum und Nutznießung würden aber dem Gebiet des Zivilrechts angehören und wenn administrative Organe zur Judikatur über solche Fragen berufen werden sollen und der Zivilrechtsweg wenn nicht ausgeschlossen, so doch beschränkt werden soll, so spreche dies für den Reichsrat, dessen Kompetenz die Zivilrechtsgesetzgebung zugewiesen sei. Zusammenfassend fordert der Bericht ein Reichsgesetz, auf dessen Grundlage eigene Behörden zur Entscheidung über das Eigentumsrecht und die Nutzungsrechte an solchen Liegenschaften eingerichtet werden können. (Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten, Wien 1877)

Der „Streit um die Gemeindegründe“ war in Niederösterreich nicht zufällig schon kurz nach Einrichtung der modernen, heutigen Ortsgemeinden aufgrund RGG 1862 bzw der Landesausführungsgesetze dazu, aufgebrochen. Die Einrichtung der heutigen Ortsgemeinde fällt in den Zeitraum der Grundentlastung (Patent vom 07.09.1848 PGS Bd 76, 112 und Patent vom 04.03.1849 RGBl 1849/152; Zessner-Spitzenberg, Das österreichische Agrarrecht (1939) 194ff). In jenen Ländern, in denen eine im wesentlichen freie Landbevölkerung mit feudalrechtlichen Besitzverhältnissen an Gemeinschaftsliegenschaften einer dem Hörigkeitsverband bzw den Leibeigenschaftsverhältnissen entwachsenen Landbevölkerung gegenüber stand, wuchsen als Konsequenz der Grundentlastung den lokalen Verbänden eine größere Anzahl „neuer Gemeindebürger“ zu, weil diese als neue Grundeigentümer steuerzahlungspflichtig und damit wahlberechtigt wurden. Das Gemeinschaftseigentum der „Urhausbesitzer“, die außerhalb eines Hörigkeits- bzw Leibeigenschaftsverbandes gestandenen hatten, wurde – verständlicher Weise – zum politischen Zankapfel.
Umfangreiche „Dominikalgüter“ mit entsprechenden Bevölkerungsverhältnissen bestanden auch in Böhmen. Die Gemeinschaften der „Urhausbesitzer“ („Rustikalisten“) waren dort auch sofort mit Errichtung der neuen politischen Ortsgemeinde und dem daraus abgeleiteten Eintritt der „Domikalisten“ in den neuen politischen Gemeindeverband gegen jede „Verwässerung ihres historischen Besitzstandes“ eingeschritten: Die neue politische Ortsgemeinde wurde beim Zivilgericht auf Eigentumsanerkennung verklagt und solcherart das Eigentumsrecht der „Urhausbesitzer“ durchgesetzt. In der Folge soll es häufig zur Aufteilung der ehemaligen Gemeinschaftsliegenschaften gekommen sein. Cizek berichtet in einer gegen diese Vorgänge gerichteten Streitschrift aus dem Jahr 1879 von zahllosen in Böhmen geführten Zivilprozessen, welche die neuen Ortsgemeinden sämtlich verloren hätten. (Karl Cizek, Der Streit um die Gemeindegründe, Prag 1879).

Auch der Berichterstatter des Commassionsausschusses Zak berichtete in der Debatte der Abgeordneten des Reichsrates über derartige Rechtsstreitigkeiten in Böhmen und den Umstand, dass die Zivilgerichte das Eigentum an diesen Liegenschaften ausnahmslos den „Altangesessenen“ zusprechen würden. Als bestellter Kurator für eine beklagte Ortsgemeinde lieferte er aus der Sicht des Jahres 1883 einen authentischen Bericht der historischen Verhältnisse.
Die Geschichte der Entstehung des Reichsrahmengesetzes betreffend die Gemeinschaftsliegenschaften (TRRG 1883) zeigt, dass es dem Reichsgesetzgeber gerade darauf ankam, sowohl das Eigentum der politischen Ortsgemeinde, als auch das Eigentum der Körperschaften und Klassen „als Überreste der alten Agrargemeinde“ der agrarischen Operationen zu unterwerfen, „damit die wahren Rechtsverhältnisse an diesen Liegenschaften geprüft werden können. Der Bericht des Commassationsausschusses des Abgeordnetenhauses stellt dazu klar, dass im Zentrum der Regelung des § 1 lit b TRRG 1883 nicht so sehr „die Auseinandersetzung unter den Genossen selbst, als vielmehr die Auseinandersetzung zwischen den Genossen einerseits, und den Gemeinden als solchen andererseits“ stünde. Der Ausschuss setzte als selbstverständlich voraus, dass die für eine Aufteilungs- oder Regulierungsentscheidung zuständige Behörde auch „in Betreff der etwa bestrittenen Vorfrage, ob das Grundstück zu den in § 1 [TRRG 1883] bezeichneten Kategorien gehöre, und wer daran eigentums- und nutzungsberechtigt sei,“ zu entscheiden habe. (43 der Beilagen zu den sten Prot des Herrenhauses, IX. Session, 33; 582 der Beilagen zu den sten Prot des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 13)

Bezeichnender Weise widmeten sich sämtliche Debattenbeiträge der Generaldebatte ausschließlich der Frage, ob „Gemeindeeigentum“ von der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der neuen Behörden auszunehmen sei. Der Abgeordnete Josef Kopp, der mit Entschiedenheit gegen die Herausnahme des Eigentums der politischen Ortsgemeinde aus der Regelungs- und Entscheidungskompetenz der neuen Behörden auftrat, wird in den Protokollen der Debatte wie folgt zitiert: „Man will jenes Gut, welches der Gemeinde oder einer Fraktion der Gemeinde gehört, an welchem alle oder einzelne Mitglieder dieser Gemeinde oder Fraktion gewisse Nutzungsrechte haben, aus dem Gesetz ausscheiden? Wenn sie das tun wollen, scheiden sie lieber gleich das ganze Gesetz aus. Denn da liegt ja eben die Quelle dieser unlösbaren Wirrnisse und Streitigkeiten, … Wollen sie also, dass das Gesetz Wirksamkeit habe, so müssen sie es gerade auf diese Grundstücke anwenden, welche als Gemeindegut bezeichnet werden, denn sonst ist es [das Gesetz] in der Tat zwecklos.“
Historische einwandfrei nachweisbar ist freilich auch der Grund, warum nicht die Zivilgerichte, sondern eine politische Behörde in diesen Angelegenheiten entscheiden sollte: Gewünscht waren – modern gesprochen – Fingerspitzengefühl und Sozialkompetenz. Die neue Behörde sollte in erster Linie im Einvernehmenswege vorgehen, aufgrund von Parteienübereinkommen nach erfolgreicher Verhandlungsführung. (Vgl nur den Debattenbeitrag des Berichterstatters Zak, Sten Prot des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9224 ff – auszugsweise wiedergegeben bei Oberhofer/Pernthaler (FN 2) 216 f; grundlegend: Der Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, XXVII. der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, Seite 15 ff)

f) Sachliche Grundlage der agrarbehördlichen Kognitionsbefugnis

Nur scheinbar wird die Kognitionsbefugnis der Agrarbehörde über Eigentum und dingliche Rechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch das Erk VfSlg 18.446/2008 in Frage gestellt. (Nur der im Erk über weite Strecken wörtlich zitierte erstinstanzliche Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, scheint von einer eingeschränkten Kompetenz auszugehen, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass nur eine Entscheidung betreffend die Wald- und Weidenutzung „zulässig“ gewesen wäre; VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses).
Das Gesetz spricht eine deutliche Sprache und zeigt der historische Hintergrund, dass nicht Streitigkeiten über die gemeinschaftliche Nutzung der „Gemeindegründe“ im Vordergrund standen, sondern vorrangig die Frage des Eigentums daran. Die Agrarbehörden hatten deshalb im Rahmen der Verfahren nach den Flurverfassungsgesetzen insbesondere auch die Frage zu entscheiden, wer Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundstückes sei. Die zivilgerichtliche Kompetenz in dieser Frage wurde ausnahmslos ausgeschlossen. (§ 34 Abs 4 FlVfGG 1951; §§ 38 Abs 1 iVm 72 Abs 5 lit a TFLG 1996)

Vorrangig sollte freilich versucht werden, ein Übereinkommen mit den Parteien zu erreichen. Dieser Gedanke steht bereits im Zentrum der Lösungsvorschläge, welche im bereits mehrfach zitierten Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21.09.1878 präsentiert werden, welche es wert sind hier wörtlich wiedergegeben zu werden: „Vielleicht ist es bei keiner Streitverhandlung so wünschenswerth, die Sache durch Vergleich zu beenden, als bei derjenigen, welche die Regelung dieser Eigenthumsverhältnisse zum Gegenstande hat. Das Gesetz kann, wenn es zur Entscheidung kommt, nur feste, bestimmte Regeln aufstellen, welche der Willkür keinen Spielraum lassen, wobei aber die Besorgniß wohl gerechtfertigt ist, daß in zahlreichen Fällen die Schablone nicht passt und eine ganz andere Ordnung der Verhältnisse im Interesse aller Parteien läge; insbesondere können wirthschaftliche Verhältnisse, die in den verschiedenen Gemeinden so überaus verschieden sind, eine durchaus andere Regelung als wünschenswerth erscheinen lassen; Genossenschaftsbildungen, Wegeregulirungen, selbst Commassirungen können bei dieser Gelegenheit durchgeführt werden, und wenn es gelingt, den Parteien klar zu machen, daß ein gewisser Regulirungsplan Allen vortheilhaft ist, so wird es in vielen Fällen möglich sein, den Streit nicht bloß überhaupt zu beenden, sondern eine befriedigende Lösung herbeizuführen.“ (XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, Seite 16f) Dass mit den zu überzielenden Übereinkommen auch gemeindepolitische Interessen gewahrt werden sollten, macht insbesondere der Vorsitzende des Commassionsausschusses in seinem Debattenbeitrag aus dem Jahr 1883 deutlich. Der Rückblick auf die Regulierungspraxis zeigt, dass der gesetzliche Auftrag – soweit irgendwie möglich – aufgrund von Parteienübereinkommen zu entscheiden, auch tatsächlich umgesetzt wurde. (Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 347ff)

Freilich wird auch schon im zitierten Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21.09.1878 angesprochen, dass die politischen Ortsgemeinden aus einer streitigen Entscheidung der Eigentumsfrage wenig zu gewinnen hätten. Auch aus politischer Sicht wurde die Eigentumszuordnung an die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten als gerechtfertigt erachtet. (XXVII. der Beilagen zu den sten Prot des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, 18: „Der Landesausschuss schlägt daher vor, den Personen, welche faktisch die Nutzung von einem Gemeindegute bezogen haben, dasselbe in das freie Eigentum zuzuweisen.“)
Trotz dieser scheinbar klaren und einfachen Lösung für die damals wie heute politische umkämpfte Entscheidung der Eigentumsfrage, erachtete der Bericht des Landesausschusses die Einschaltung einer speziellen Behörde für erforderlich. Der Bericht dazu weiter: „Nun findet sich aber nicht selten, dass solche Gründe belastet sind, und zwar mit Schulden, welche die Gemeinde contrahiert hat. Es zeugt für die eigentümliche Verwirrung in den Rechtsanschauungen, dass dieselben Nachbarn, welche sich als die rechtmäßigen Privateigentümer der Gemeindegründe betrachten, dass dieselben Nachbarn als Gemeindeausschüsse gar keinen Anstand nehmen, diese Gründe für ein von der Gemeinde zu Gemeindezwecken aufzunehmendes Darlehen als Hypothek zu bestellen. Diesem Vorgang liegt eben die […] Rechtsanschauung zugrunde, dass die Nachbarn eigentlich die Gemeinde sind und dass sie die Verpflichtung haben für die Gemeinde die Lasten zu tragen.“ (XXVII. der Beilagen zu den sten Prot des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, 18)

Vor dem Hintergrund dieser für das historische Recht zweifellos richtigen Überlegung, welche für das moderne Gemeinderecht und der darauf aufbauenden Unterscheidung der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten – hier die politische Ortsgemeinde, dort die zur bloßen Wirtschaftsgenossenschaft herabgesunkenen Agrargemeinde – freilich nicht mehr zutrifft, diskutiert der Bericht verschiedene Varianten, wie mit dieser „historischen Last“ der alten Agrargemeinde umzugehen sei und entwirft Szenarien für „Pauschalregelungen“, für pragmatische Lösungen im Interesse des wechselseitigen „finanziellen Wohlbestehens“ der neuen Ortsgemeinden einerseits und der Wirtschaftsgenossenschaft der „alten Nachbarn“ andererseits. Jeder derartige Sachverhalt drängte aus der Sicht des Jahres 1878 nach einer Lösung im Vereinbarungsweg, verhandelt und umgesetzt von speziell ausgebildeten Organen, welche freilich mit der nötigen Kompetenz versehen sein mussten, erforderlichenfalls „von Amts wegen“ zu Lasten der einen oder anderen Seite zu entscheiden, um wechselseitig entsprechende Kompromissbereitschaft zu erzeugen. In diesem Sinn äußerte sich auch der Berichterstatter Zak im Rahmen seines Debattenbeitrages im Reichsrat. (XXVII. der Beilagen zu den stenProt des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, 18 f; Berichterstatter Zak, Sten Prot des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9225 f)

Die heute umstrittene Kompetenz der Agrarbehörden zur rechtskräftigen Entscheidung in allen Fragen des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an den historischen „Gemeindegründen“, stellt deshalb die historische Kernkompetenz der Agrarbehörde dar. Diese Kompetenz der Agrarbehörden zur rechtskräftigen Entscheidung in allen Fragen des Eigentums an den historischen „Gemeindegründen“ war überhaupt der Zweck, weshalb das TRRG 1883 geschaffen wurde. Die Kompetenz der Zivilgerichte zur Eigentumsentscheidung über die von den Ortsgemeinden verwalteten und von Personenmehrheiten genutzten Liegenschaften sollte ersetzt werden durch die Kompetenz einer Spezialbehörde. Genau diese Kompetenz wurde bei der Generaldebatte im Abgeordnetenhaus des Reichsrates über das TRRG 1883 in ihrer ganzen Breite diskutiert und letztlich im Sinne einer uneingeschränkten Kompetenz der Agrarbehörden in einer „Kampfabstimmung“ der Abgeordneten entschieden. Eine insbesondere von den Abgeordneten aus Galizien angeführte Abgeordnetengruppe plädierte – vornehmlich aus Gründen der Kompetenzabgrenzung zwischen dem Reich und den Kronländern – für die Herausnahme des Gemeindeeigentums aus dem Gesetz; gegen ein solches Vorhaben hatte sich insbesondere der Abgeordnete Josef Kopp, stark gemacht und war dessen Auffassung in der Abstimmung in der Mehrheit geblieben. (Vgl nur den Debattenbeitrag des Berichterstatters Zak, Sten Prot des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9224ff; grundlegend: Der Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, XXVII. der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, Seite 15ff)

Die Gegenmeinung war im übrigen keineswegs von der Überzeugung getragen, dass eine derartige Entscheidungskompetenz der politischen Behörde generell unzweckmäßig sei; Grundlage der Einwände waren vielmehr formale, nämlich Bedenken gegen die Zuständigkeit des Reichsrates im Verhältnis zur Zuständigkeit der Länder in allen Angelegenheiten des Gemeinderechtes. ((Siehe dazu die Debattenbeiträge der Abgeordneten v. Jaworski, v. Grocholski, v. Madeyski, Sten Prot des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9215 f; 9219, 9228 ff) Insoweit deshalb die Behauptung aufgestellt wird, die Agrarbehörden wären zur Entscheidung der Eigentumsfrage generell inkompetent (gewesen) oder dass erst das FlVfGG 1932 (verfassungswidrig) eine umfassende Kompetenz der Agrarbehörden zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an Gemeindeeigentum begründet hätte, widerspricht dies nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern steht diese Rechtsauffassung auch in deutlichem Widerspruch mit den historischen Quellen.

g) Gestaltung der Rechtsverhältnisse

Streitigkeiten im Zusammenhang mit agrargemeinschaftlichen Grundstücken lagen bis zum Wirksamwerden der Bodenreformgesetzgebung in der Kompetenz der Zivilgerichte. Die vom historischen Gesetzgeber gewollte ausschließliche Zuständigkeit der politischen Behörde zur rechtskräftigen Klärung der „Eigentums- und Besitzverhältnisse“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (einschließlich des „sonstigen einzubeziehenden Liegenschaften“ gem § 2 lit g TRRG 1883) mündeten in ein Ergebnis – insofern stellt die Agrarbehörde die „Eigentums- und Besitzverhältnisse“ fest. Ob diese „Feststellung“ richtig ist oder nicht, ist im Rechtsmittelverfahren zu klären; nach dessen Abschluss gilt Rechtskraft. (Zur Rechtsnatur der agrarbehördlichen Bescheide: Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in:Kohl/Oberhofer/Pernthaler(Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 261 ff; Raschauer , Rechtskraft und agrarische Operation, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 275)

Ein Verfahren, in dem die Eigentums- und Besitzverhältnisse geklärt wurden, kann deshalb (selbstverständlich) nicht mit der Begründung, dass der Agrarbehörde die Kompetenz zu einer unrichtigen Beurteilung gefehlt hätte, neu begonnen werden. Wenn deshalb die Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982 dem Gesetzesprüfungsbeschluss des Gerichtshofs entgegenhalten wollte, dass „ein Feststellungsbescheid aber keinesfalls die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse ändere“, so wurde der Aufgabenbereich der Agrarbehörde und die Rechtskraftwirkung ihrer Bescheide grundlegend verkannt. Am Ende eines solchen Regulierungsverfahrens liegt auch eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde darüber vor, wer Eigentümer des Regulierungsgebietes ist (§ 38 Abs 1 TFLG 1996; § 65 Abs 2 lit b TFLG 1996 – (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung, wiedergegeben in der Begründung des Erkenntnisses Slg 9336/1982, Pkt I.4; Vgl schon die diesbezüglich inhaltsgleiche Bestimmung des § 38 Abs 1 TFLG 1935; ausführlich Raschauer (FN 65) 275 ff. Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991), 230 ff, übersieht den klaren gesetzlichen Auftrag der Agrarbehörde zur Klärung der Eigentumsfrage!).

Die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Entscheidung der Eigentumsfrage in jedem Regulierungsfall ist eine Neuerung des TFLG 1935, LG vom 6. Juni 1935, LGBl 42/1935, welches sich diesbezüglich vom TRLG 1909, LG vom 19. Juni 1909, LGBl 61/1909, deutlich unterscheidet. Auch wenn die Agrarbezirksbehörden bzw später die Agrarbehörde bereits nach dem TRLG 1909 die ausschließlich kompetente Behörde war, welche über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften zu entscheiden hatte, so findet sich im TRLG 1909 keine Norm, welche die Entscheidung der Eigentumsfrage im Zuge jeden Regulierungsverfahrens als Verpflichtung definieren würde. Hinzu kommt die Bestimmung des § 3 Abs 2 TRLG 1909, wonach im Fall von Liegenschaften, die in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet wurden, eine Regulierung der Verwaltung grundsätzlich nicht stattfinden sollte bzw dass dann, sofern Maßnahmen erforderlich wären, diese sich auf zusätzlich notwendige Vorkehrungen zu beschränken hätten. Als Beispiel einer während der Geltungsdauer des TRLG 1909 regulierten Agrargemeinschaft ist AGM Schwendau zu nennen, welche mit Generalakt vom 15. September 1928 reguliert wurde. Abschnitt D des Generalaktes, „Normen für die Verwaltung“, leitet mit dem Satz ein: „Der Schwendauer Wald wird durch den Fraktionsausschuss von Schwendau nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung über die Verwaltung des Gemeindegutes verwaltet.“ (Näheres zu dieser Variante der Verwaltungsregelung in Form von „Ergänzungen zur Gemeindeordnung“: Kühne/Oberhofer , Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde, in: Kohl/ea (Hg) Die Agrargemeinschaft4en in Westösterreich, 263ff)

h) Eigentumsentscheidungen der Tiroler Agrarbehörde

Auch wenn die Tiroler Agrarjuristen zumindest teilweise die Rechtsauffassung vertreten haben, dass die jeweilige Agrargemeinschaft „als Eigentums- und Sachgemeinschaft“ auch über das Eigentumsrecht am Regulierungsgebiet disponiere, so existieren trotzdem zahlreiche Regulierungsverfahren, in denen die Eigentumsfrage „am Gemeindegut“ dahingehend gelöst wurde, dass die politische Ortsgemeinde als Eigentümerin des Regulierungsgebietes gelten sollte. Zu verweisen ist auf die Beispiele der Agrargemeinschaft Sölden, der Agrargemeinschaft Pians, der Agrargemeinschaft St. Anton, der Agrargemeinschaft Weissenbach, der Agrargemeinschaft Nesselwängle, der Agrargemeinschaft Heiterwang, der Agrargemeinschaft Reutte und andere mehr. In derartigen Fällen wurde im B-Blatt – neben dem Eigentum der Ortsgemeinde – jeweils die Anmerkung einverleibt, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle und wer daran nutzungsberechtigt sei. (Vgl etwa Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 27; Liegenschaft in EZ 195 GB 80110 GB Sölden; Liegenschaften in EZ 38, 95, 96 GB 84009 Pians, EZ 120, 121, 122 GB 84004 Grins, EZ 84 GB 84012 See, EZ 57 GB 86020 Kaisers; Liegenschaft in EZ 106 GB 84010 GB St. Anton am Arlberg; Liegenschaft in EZ 149 GB 86041 GB Weissenbach; Liegenschaft in EZ 94 GB 86026 GB Nesselwängle [„Gemeinde Nesselwängle ohne Fraktion Rauth“]; Liegenschaft in EZ 121, 125, 266, 297, jeweils GB 86015 Heiterwang, EZ 258 GB 86031 Reutte [„Gemeinde Heiterwang aufgrund Kaufvertrages vom 31.12.1705“]; Liegenschaft in EZ 252 GB 86031 Reutte uam)

Der Befund, wonach die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörde „im Sinn einer distinktiven Kompetenz“ derselben zur Klärung der Eigentumsverhältnisse verstanden wurde, bestätigt sich somit in divergierenden Entscheidungen zum Eigentumsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Jedenfalls wäre es völlig falsch zu unterstellen, dass die Agrarbehörde sozusagen „sklavisch“ und in jedem Fall entschieden hätte, dass die (nicht regulierte) Agrargemeinschaft Eigentümerin des Regulierungsgebietes wäre und dieses in der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft umgegründet hätte.

Durchaus charakteristisch ist die Regulierung des Gemeindegutes von Höfen: Die Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft erfolgte aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des bestellten Gemeindevertreters in Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses vom 22.09.1980 (Akt III b 1 – 1029 R der Tiroler Landesregierung); im Fall der Regulierung des Gemeindegutes von Wängle wurde überhaupt ein „Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.1991“ als Grundlage der Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft im Regulierungsplan erwähnt (Akt III b 1 -1102 R der Tiroler Landesregierung). Eine ähnliche „Technik“ zur Begründung der Eigentumsentscheidung findet sich auch in älteren Regulierungsakten, zB im Fall der Regulierung des „Gemeindeguts“ von Götzens. Der Regulierungsplan begründet die Eigentumsentscheidung wie folgt: Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke stehen „aufgrund des am 05.03.1959 zwischen den Anteilsberechtigten und der Gemeinde Götzens geschlossenen Parteienübereinkommens im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft Götzner Wald“ (Akt III b 1 -374/220 der Tiroler Landesregierung).

Schließlich sei die Vorgehensweise im Fall der Regulierung des „Gemeindegutes“ von Pflach erwähnt: Die Parteien waren gem Verhandlungsniederschrift vom 17. November 1953 von „grundbücherlichem Eigentum der Gemeinde Pflach“ ausgegangen. Gem Verhandlungsniederschrift vom 25. Juni 1954 wurde die Lastentragung hinsichtlich des Regulierungsgebietes ausschließlich der Ortsgemeinde Pflach zugewiesen; die Parteien haben beantragt, die Agrargemeinschaft nicht körperlich einzurichten und von einer „Eigentumsübertragung“ abzusehen; „das Eigentum am Gemeindewald und die Verwaltung solle vielmehr der Gemeinde verbleiben.“ Angestrebt war eine Ergänzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung, dass bei Beschlussfassung über Wald- und Weideangelegenheiten bzw über Gegenstände der gemeinschaftlichen Nutzung „die Nutzungsberechtigten mit Mehrheit im Gemeinderat vertreten sein müssen“. Unabhängig von der Eigentumsfrage wurde der Anteil der Gemeinde an der Holznutzung ermittelt; dies auf Grundlage des faktischen Holzbezuges in den 25 Jahren vor der Regulierung; dieser wurde mit 12% der Gesamtholznutzung ermittelt. (Im Jahr 1954 wurde damit jene Regulierungsvariante verfolgt, welche gem TRLG 1909 für das in Anwendung der Gemeindeordnung“ verwaltete Gemeinschaftsgut zwingend vorschrieben war (§ 3 Abs 2 TRLG 1909), die jedoch im TFLG 1951 keine Rechtsgrundlage mehr hatte) In der agrarbehördlichen Verhandlung am 4.12.1959 wurden diese Grundlagen geändert und vereinbart, dass die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet wird und dass dieser das Eigentum übertragen werden soll. Auf dieser Grundlage wurden die Anteilsberechtigungen neu festgelegt und hierüber ein „Vergleich“ geschlossen; das Vereinbarte wurde schließlich im Regulierungsplan vom 30. Mai 1960 umgesetzt. (Akt III b 1 -1142 der Tiroler Landesregierung)

Im Gegensatz dazu findet sich im Fall der Agrargemeinschaft Sölden folgende, gegenteilige Eigentumsentscheidung: „Gem § 37 Abs 1 TFLG 1969 wird festgestellt, dass das gesamte Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde Sölden gem § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt und im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Sölden steht.“ Ganz ähnlich diejenige betreffend Agrargemeinschaft Pians: „Das Regulierungsgebiet ist als Gemeindegut der Gemeinde Pians ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 32 Abs 2 lit c des Flurverfassungslandesgesetzes vom 15.7.1969, LGBl Nr 34 (TFLG 1969) und steht im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Pians.“ (Amt der Tiroler Landesregierung Akt III b 1 – 724R/106 vom 26.3.1973 (Seite 11); Amt der Tiroler Landesregierung Akt III b 1 – 761 R/34 vom 4.5.1973 (Seite 6)

Die Eigentumsentscheidungen der Agrarbehörden sind – wie zahlreiche Beispiele deutlich machen – regelmäßig von einem umfassenden Konsens aller Beteiligten getragen gewesen. Insoweit konnte eine nähere Begründung der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse (§ 38 Abs 1 TFLG 1996) durch die Agrarbehörde entfallen. Daraus könnte die – freilich nicht zutreffende – Schlussfolgerung gezogen werden, die Eigentumsentscheidung sei nicht gewollt, nicht im Sinn von Eigentum gem § 354 ABGB (nur im Sinn von „nacktem Tabularbesitz“) oder nicht im Sinn einer endgültigen, der Rechtskraft unterliegenden Enderledigung zu verstehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 14 Agrarverfahrensgesetz trägt dem Umstand, dass die Entscheidungen in den Agrarverfahren in der Regel auf einem Verhandlungsergebnis, einem Kompromiss aller Beteiligten, beruhten, ausdrücklich Rechnung, in dem auch die Bestandskraft des im Behördenverfahren erzielten „Parteienübereinkommens“, des Vergleiches, besonders betont wird. § 14 AgrarVG. „Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche“. Weil die Agrarbehörden auf einen Konsens der Beteiligten hinzuarbeiten hatten und einen solchen beurkundet und damit den Rechtswirkungen eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiches unterworfen haben, sind die Eigentumsentscheidungen – unbeachtlich der historischen Sachverhalte – durchaus unterschiedlich ausgefallen. Die Beispiele von diversen Eigentumsentscheidungen zu Gunsten der Ortsgemeinden zeichnen ein Bild differenzierter Vorgehensweise, regelmäßig im Konsens mit allen Verfahrensbeteiligten.

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aus:
Pernthaler/Oberhofer,
Die Agrargemeinschaften und die agrarische Operation
in: Kohl ea, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 429ff

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MP