19.09.847: Pfunds

Pfunds 18
Protokoll
welches in folge Instruktionsbestimmung ltt. c. mit den sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Pfunds unterm 17ten Sept. 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der Hl. Bergrath
Gottlieb Zötl
Auch bei der Gemeinde Pfunds, dieser ersten Gemeinde des kk Landgerichtes Nauders, stellt sich das nemliche Verhältniß heraus, welches sich bei allen bisher behandelten Gemeinden darstellt, nemlich daß die bisher als belastet betrachteten Amtswaldungen zur Deckung der wirklichen Hausnothdurft nicht zureichten, und daß ihnen nach der ihnen zugesicherten haushablichen Nothdurft schon seit

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geraumer Zeit aus den übrigen für sie bringbar gelegenen Amtswaldungen bedeutende Aushilfen gewährt werden mußten.
Die Waldservituten Ablösung gewan in diesen Gemeinden deshalb einen um so schwierigeren Standpunkt, weil von jeher auf die in dieser Gemeinde gelegenen Amtswaldungen ein grosser Theil der nothwendigen Bedeckung der Saline und in letzter Zeit der Stadt Innsbruck repartirt werden mußte.
Daher auch für die Zukunft wenn auf diese Bedeckung nicht gänzlich Verzicht geleistet werden wollte, auf Reservirung möglichst grosser Waldflächen für diesen Zweck zu dringen war.
Der Umstand, daß die zur Kompletirung des Bedarfes der Gemeinde hintanzugebenden bisher als reservirt betrachteten Amtswaldungen, inso
ferne

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ferne sie sich für die Gemeinde als bringbar zeigten, in ihrem Gesamtumfange zwar große Fläche zeigten, ihrer inneren Beschaffenheit nach wegen Felsen, Lawinen Strichen, und dergleichen in ihrem produktionsfähigen Boden sich in der Regel nur auf die Hälfte der Fläche reduzirten, erschwerte nicht minder die Verhandlung, und nur durch die mühsamsten Kombinationen gelang es die Interessen der Gemeinde und jene des H. Aerars endlich in Einklang zu bringen, ein Umstand, der überall Statt finden muß, wo wie im Oberinnthale sich längere Zeit schon nicht mehr blos von den Zinsen, sondern schon von dem Waldkapitale gezehrt wird, was bei der vermehrten Kopulation

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bei dem vermehrten Viehstande und der nicht minder mit diesem Verhältnisse gleich gesteigerten Holzsparsamkeit ein unvermeidlicher Fall bleibt.
Sowie nun in diesen Umständen die Begründung sowol für die der Gemeinde ins volle Eigenthum eingegebenen als auch für die, für das Aerar reservirten Amtswaldungen gelegen ist, so rechtfertigt sich auch die in den Staatsholzschlägen der Gemeinde zugestandene Benützung des Lagerholzes, wodurch nicht nur ein bedeutendes sonst der Verwesung überlassenes Holzquantum der Verwendung zugeführt, und dadurch Raum gewonnen wird, daß die jungen von der Gemeinde noch nicht zu benützenden

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eigenen Waldungen mehr geschont und deshalb leichter heranwachsen können, sondern auch die Schlagflächen des Aerars, welche sonst durch die Überdeckung mit diesem Materiale der Ansamung durch lange Zeit verschlossen bleiben, wieder früher verwachsen können.
Bei der Überlassung des Kräuteramtswaldes sub Pkt 2 litt. h leitete vorzüglich der Umstand, daß derselbe nur sehr schonend und nie gänzlich benützt werden darf, da derselbe als Schutzwald weniger nach dem Ertrage als nach dem Zwecke zu schützen behandelt werden muß.
Bei dem tab Pkt 2 litt n übergebenen Riederamtswald leitete bei der Überlassung an die Gemeinde der Umstand, daß

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die radicirten Schmidgewerbe schon seit längerer Zeit mit ihrem Kohlbedarfe dahin angewiesen werden mußten, u. daß sie daher auch daselbst ihre mit grossen Kosten angelegten Kohlstätten u. Holzbringungsgebäude besitzen, u. deßhalb sehr schwer auch wenn eine andere Waldung zu diesem Zwecke zu Gebote stünde, anders wohin verwiesen werden könnten.
Auch die unter diesen Waldungen befindlichen Wiesen erfordern zu ihren Gebäuden und zu den zahlreichen Bewässerungsrinnen eine große Anzahl von Stämmen, die ihnen aus einer anderen Waldung beizubringen unmöglich wäre; würde nun dieser Wald vorbehalten worden sein, und wäre

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ihnen dieser Holzbezug, wie dieses sub Pt 3. litt. b bei den übrigen vorbehaltenen Staatswaldungen geschehen mußte /zugesichert worden/, so würde für das Aerar nichts übrig geblieben sein, um eine mit den Kosten im Verhältniß stehende Holzlieferung vornehmen zu können.
Der Vorbehalt sub Pt 3 litt. a. des Bau u. Brennholzes für die zwei äusseren Mariasteinhöfe in der Margreit Amtswaldung rechtfertigt sich dadurch, daß die Aussteckung eines besonderen Waldtheiles der Lage nach nicht thunlich, die Benützung des Lagerholzes nicht nur für das Aerar wünschenswerth, sondern auch hinsichtlich der Benützung der Forstoekonomie entsprechend ist.
Die sub Pt 2 litt.d.

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der Gemeinde rücksichtlich der Höfe Stein, Lafeirsch und Birchach in der dringendsten Noth und bei Gefahr auf Verzug zugesicherte Aushilfe an Archungrest in der Margenits Amtswaldung stützt sich auf den Grundsatz, daß der Staat seinen Unterthanen um sie in elementar Unglücksfällen möglichst zu unterstützen beizuspringen pflegt.
Nachdem auch ferners bei den Verhandlungen die Gemeinde alle jene Rücksichten fand, welche bei der Übergabe von Waldungen ins Eigenthum hervortreten, so glaube ich mit diesem Vergleiche vollkommen einverstanden sein zu können.
Zötl k.k. Bergrath

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H Jakob Gasser k.k.
Gubernialrekretär
Obwohl auch nach der Ansicht des Gefertigten in diesem Bezirke die größte Aufmerksamkeit auf Reservirung von Staatswaldungen für die allgemeinen Landesbedürfnisse gerichtet werden mußte, so konnte doch aus den oben angegebnen Gründen keine entsprechendere Ausgleichung mit der Gemeinde getroffen werden, als die vorliegende, daher solche unbedenklich die h. Genehmigung erhalten dürfte.
Gasser Gub. Sekrt.

H Anton Ebner, kk
Sekretär der Haller
Berg u. Sal Dion
Ist mit dem in Frage stehenden Vergleiche eben
falls

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falls einverstanden, weil der Gem. Pfunds nicht mehr Waldungen ins Eigenthum überlassen wurden, als nach dem Erklären der Lokal Forstbeamten und der technischen Koonglieder unumgänglich nothwendig war, um den bisherigen faktischen u. rechtlichen Holzbezug der Gemeinde wenn gleich nur spärlich zu decken,
weil unter diesen der Gemeinde überlassenen Waldungen einige so beschaffen sind, daß das hohe Aerar aus denselben wegen ihrer lokalen Beschaffenheit eine Holzlieferung nie würde haben unternehmen können, ohne bedeutende Reklamationen von Seite der Gemeinde hervorzurufen, indem diese Waldungen von der Gemeinde als

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Schutzwaldungen betrachtet werden, und weil endlich pro aerario ein geschlossener Waldkomplex und zwar jener aus dem bisher die meisten Aerarischen Holzlieferungen Statt fanden, vorbehalten worden ist.
Die übrigen in dem Vergleiche enthaltenen und einzelnen Fraktionen der Gemeinde gemachten Zugeständnisse finden ihre Begründung in den Lokal Verhältnissen.
Ebner Sktr

H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
k.k. Kammerprokuratur
Der Gefertigte hat sich die Überzeugung verschafft, daß der Gemeinde zu dem Bezuge des Holzquantums welches bei Ausscheidung der ihr eigenthümlich

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überlassenen Waldungen zur Basis genommen wurde, nur auf die Waldordnung v. J. 1685 und die unerdenkliche Ersitzung sich gründende Recht zustehe. Die bedeutende Grösse dieses Holzquantums erklärt sich dadurch, daß damit auch die Bedürfnisse der vielen Holzkonsumirenden radicirten Gewerbe, dann der Bedarf an Wasserleitungsröhren gedeckt werden soll, worauf die Gemeinde ebenfalls ein Recht erworben hat, weil die radicirten Gewerbe größtentheils Feuerstattzinse entrichten, und von jeher ihren Gewerbebedarf aus Staatswaldungen bezogen haben, sowie auch das für die Wasserleitung nöthige Rinnenholz, der Gemeinde weit über die Ersitzungszeit hinaus stets verabfolgt wurde.

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Da es nicht möglich war, die reservirten Staatswaldungen von allen Lasten ganz frei zu machen, sondern der Gemeinde in denselben theils Servitusrechte, theils wiederrufliche Zugeständnisse eingeräumt werden mußten, so wurden diese Servituten doch wenigstens in der Art stipulirt, daß sie dem h. Aerar so wenig als möglich drückend fallen, auch wurden solche Bestimmungen in den Vergleich aufgenommen, daß die wiederruflichen Begünstigungen nicht in ein Recht verwandelt werden können.
Die Ausübung des Weiderechtes in den reservirten Staatswaldungen, welche sich auf das der obigen WO angehängte Weiderecht, dann auf die Ersitzung gründet, wurde der Gemeinde fortan belassen, jedoch unter solchen Beschränkungen, daß dadurch das H. Aerar in der beliebigen

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Verfügung mit diesen Wäldern nicht gehindert wird.
Unter diesen Umständen u. bei den von den Forstmännern angeführten Gründen trägt auch der Gefertigte auf die H. Genehmigung des vorliegenden Vergleiches an.
Dr. Ant. Janiczek

Hl Landrichter zu
Nauders Joh. Mich. Patscheider
Aus den von den Koonsgliedern sehr umständlich erörterten Gründen welche Nichts mehr zu sagen übrig lassen, glaube ich mit dem abgeschlossenen Vergleiche umsomehr mit aller Beruhigung einverstanden sein zu können, als selber wiewohl sehr mühsam zur Zufriedenheit der Gemeinde erzielt wurde, so daß sie die aller-

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höchste Gnade seiner Majestät dankbar anerkennt.
Patscheider Ldrchtr

Nauders den 19. Sept. 847

Aktuirt v. Kempelen