Landgericht Kitzbichl braucht Sonderunterweisung

An
Das k.k. Landgericht Kitzbichl

Das h. Gubernium hat mit Dekret v. 10 d Mts
Z 16413 folgendes hieher eröffnet:
Die h. Hofkanzlei hat mit Dekret v. 29. v. Monats in
Beziehung auf die Wahl der Bevollmächtigten für
die Verhandlungen der k.k. Servituten –Ablösungs-
Komission den Antrag des Guberniums genehmi-
get, daß die versammelten gesammten Gemeinde-
Gliedern der Gegenstand der Fragen von dem Land-
gerichte deutlich u. klar aus dem zu verfassenden
Wahlprotokolle vorgetragen, hierauf der Inhalt
der Vollmacht in civilrechtlicher Textirung beige-
fügt u. die Namen der Bevollmächtigten beige-
setzt werden; auf welche die Mehrzahl der Stimmen
nach dem abgesondert zu führenden Abstimmungs
Protokolle fiel. Dieses Bevollmächtigungsproto-
koll ist hierauf von den gesammten Gemeinde-
Gliedern, von den gewählten Bevollmächtigten a-
ber in besonderen mit dem Beisatze zu unterzie-
hen, daß sie nach ihrer Pflicht u. Vollmacht im Inte-
reße der Gemeinde handeln werden. Die h. Hof-
kanzlei hat nun aber im Einverständnis damit dem hohen
Hofkammer-Präsidium bei der Wichtigkeit des in

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Frage stehenden Ablösungsgeschäftes mit Rück-
sicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um
künftigen allfälligen Anständen so viel nur im-
mer thunlich vorzubeugen, endlich mit Rücksicht auf
den Absatz 3. der a: h: Entschließung v: 6. Februar ds. J die
Vornahme der Gesammtverhandlungen zum Behufe
der Forst-Servituten-Ablösung mit von den Gemein-
den auf die vorerwähnte Weise zu erwählenden
Bevollmächtigten u. unter folgenden Bedingun-
gen zu genehmigen geruht:

1. Daß jener (sic!) Gemeinde-Glieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht interveniren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen u. auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.
2. Daß die Bevollmächtigten aus der betreffenden Gemeinde selbst u. zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl v. 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) u. höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden, u: die Feststellung des Begriffes von großen u: kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dieslands bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolgen.
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endlich
3. Daß, wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten-Ablösungs-Kommission die individuelle Berufung der Servitusberechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinde-Gliedern vorbehalten bleibe u: dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimme der Mehrheit der als servitutsberechtigt, oder bisher mit Gnadenholzbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichsabschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser Mehrzahl gefertigt werden sollen.

Das Gubernium findet sich nun dafür auszusprechen, daß als größere Gemeinden jede Stadt u. jeder Marktflecken zu betrachten komme.
Sollte jedoch das Landgericht auch einzelne Ruralgemeinden theils aus dem Titel der Bevölkerung, theils wegen dießorts unbekannten Verhältnissen oder Verwicklung der Forstverhältnissen unter die größeren Gemeinden zu zählen wünschen, bei welchen sich die Zahl v: zwölf Bevollmächtigten wünschenswerth darstellen würde, so kann dies allerdings geschehen, nur hätte das Landgericht solche Gemeinden jedenfalls binnen 3 Tagen anzuzeigen, um hiezu die Ermächtigung erwirken u. die k:k: Forst-Servituten-Ablösungs-Kommission hievon verständigen zu können.

Die Verhandlung über die Wahl der Bevollmächtigten ist nicht zu früh, jedoch noch zu einer Zeit vorzunehmen, daß die dießfällige Wahlurkunde der Kommission bei ihrer Ankunft behändiget werden kann.
K:K: Kreisamt Schwaz am 18. Juli 1847

Zum Wissen und Benehmen
Kitzbichl am 9. August 1847
Unterschriften

1847 VII 109