Überschneidungen

 

Seit und durch Erk VfSlg 9336/1982 ist im Teilungs- und Regulierungsrecht für Agrargemeinschaften Verwirrung entstanden. Ein Grund für diese Verwirrung sind auch Missverständnisse darüber, inwieweit die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse am Gemeindegut nach der Kompetenzverteilung Regelungsgegenstand des Gemeinderechts oder des Flurverfassungsrechts sind.

 1.      Das Regelungsgefüge „Gemeindegut“

Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung war bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH (Erk Slg 9336/1982; Grund der Aufhebung war nicht Kompetenzwidrigkeit, sondern Grundrechtsprobleme)in § 15 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl 103 (FlVerfGG 1951) geregelt, eine Bestimmung die auf die gleichlautende Regelung des FlVerfGG 1932, BGBl 256 zurückgeht. Übereinstimmende Formulierungen fanden sich in den Landes-Ausführungsgesetzen zum FlVerfGG, die für Tirol und Vorarlberg durch das angeführte VfGH-Erk VfSlg 9336/1982 gleichfalls aufgehoben wurden.

Kompetenzrechtliche Zweifel ergaben sich aus der Tatsache, dass die Vorläufer-Regelung des FlVerfGG 1932, nämlich das Teilungs- und Regulierungsgesetz (Reichsrahmengesetz) von 1883, RGBl 94 (TRRG 1883) keine ausdrückliche Bestimmung über das Gemeindegut enthielt. (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff (7); derselbe, Neues vom Gemeindegut, FS Ebert, 2002, 167 ff) Diesen Zweifeln steht aber – wie im Folgenden näher zu begründen ist – entgegen, dass sich die Generalklausel des TRRG 1883 nach dem Wortlaut und der erklärten Absicht des historischen Gesetzgebers auch auf das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung bezog. (Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 375 ff, 377; Oberhofer/Pernthaler, Das Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 207 ff, 211)

Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich alle Landes-Ausführungsgesetze zum TRRG 1883 ausdrücklich auch auf agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut bezogen, wenngleich die Landesgesetze Beschränkungen der agrarbehördlichen Entscheidungsbefugnis zugunsten der Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften nach der Gemeindeordnung regelten. Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Hg, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237 ff 256 ff 263f 280ff) Aus diesen Landesgesetzen hatte das FlVerfGG 1932 die Formulierung in § 15 Abs 2 lit d „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut“ übernommen, was darauf hindeutet, dass das FlVerfGG selbst – außer seiner eigenen – noch eine Regelungskompetenz der Gemeindeordnung voraussetzte. Auch das VfGH Erk Slg 9336/1982 – das die von den Landesregierungen von Vorarlberg und Oberösterreich geäußerten kompetenzrechtlichen Zweifel nicht aufgriff – stellte klar, dass selbst die Unterstellung des Gemeindegutes unter den Kompetenztatbestand „Bodenreform“ nicht bedeutet, dass dem Gemeindegesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich Regelungen über das Gemeindegut überhaupt versagt wären“. (Pkt III. 3. letzter Absatz der Entscheidungsgründe von VfSlg 9336/1982)

Offenkundig handelt es sich beim Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung um eine sog „komplexe Zuständigkeit“ (oder „Querschnittsmaterie“), wo einheitliche Lebenssachverhalte unter verschiedenen Regelungsaspekten („Gesichtspunkten“) unterschiedlichen Kompetenzen zugeordnet werden. (Pernthaler, Kompetenzverteilung in der Krise (1989) 75 ff, 86 ff mit umfassenden Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung)

2. Rechtsfragen der Kompetenzzuordnung

Aus diesem komplexen einfachgesetzlichen Regelungsgefüge hinsichtlich des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung ergeben sich folgende kompetenzrechtlichen Fragestellungen

a)   Ist dieser Regelungsbereich in der Bundeskompetenz „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) begründet und wie ist diese Kompetenz inhaltlich abzugrenzen?

b)   Welcher Zuständigkeitsbereich bleibt in diesem Regelungsgefüge „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ dem Gemeindegesetzgeber auf Grund der Landeskompetenzen nach Art 115 Abs 2 B-VG („Gemeinderecht“ im organisatorischen Sinn) und Art 15 Abs 1 B-VG (Regelung der Gemeindeaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder) vorbehalten?

3. Inhaltliche Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz

Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist eine Querschnittsmaterie; je nach sachlichem Regelungsgesichtspunkt ist einerseits der Gemeindegesetzgeber, andererseits der Flurverfassungsgesetzgeber zuständig.

Der komplexe Zuständigkeitsbereich „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ ist kompetenzrechtlich derart zu differenzieren, dass der historisch nach der Versteinerungstheorie begrenzte Kompetenztatbestand „Bodenreform“ des Bundes aus der umfassenden Landeskompetenz „Gemeinderecht“ heraus zu heben ist. Dem Landesgesetzgeber verbleibt eine Restkompetenz.

Die vom VfGH dem Erk VfSlg 9336/1982 zugrunde gelegte These, dass unter Gemeindegut iS des Flurverfassungsrechts jenes zu verstehen ist, dessen Rechtsgrundlage ausschließlich die Gemeindeordnungen waren, ist schon aus kompetenzrechtlichen Gründen offenkundig unrichtig.

Es kann nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern das FlVerfGG des Bundes den Begriff „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Benutzung“ autonom als Nutzungsordnung unabhängig von der Eigentumszuordnung rechtlich definieren, wenn der Bundesgesetzgeber dies für die Zwecke des Regulierungsverfahrens – in dem ja erst über die Rechtsfrage der Eigentumszuordnung (auf Grund der Erhebungen dieses Verfahrens) von der Agrarbehörde entschieden werden soll – für sinnvoll hält. In gleicher Weise kann aber der Gemeindegesetzgeber es bei seiner bisherigen Regelung belassen, dass das Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn als ein besonders qualifizierter Teil des Gemeindevermögens im Eigentum der Gemeinde steht, weil auch diese Regelung zur Kompetenz „Gemeinderecht“ im Sinne der Art 115 Abs 2 und 118 Abs 2 B-VG gehört.

Ausgeschlossen durch die Kompetenzverteilung ist nur die Annahme des VfGH, dass Gemeindeordnung und Flurverfassungsrecht denselben Rechtsbegriff „Gemeindegut“ verwenden müssen, weil die – aus der Landeskompetenz herausgehobene – Teilkompetenz „Bodenreform“ sich auf einen konkreten Teilbereich der Regelung des Gemeindegutes, nämlich die Teilung und Regulierung der agrargemeinschaftlichen Nutzungsrechte am Gemeindegut in einem eigentumsrechtlich undifferenzierten Sinn, bezieht. Dass es dem Bodenreformrecht gerade auf diese eigentumsrechtlich undifferenzierte Ausgangssituation seines Verfahrens ankommt, zeigen die – für die Kompetenz Bodenreform ausschlaggebenden – Reformgesetze 1883, deren gesetzgeberische Zielsetzung in der Klärung der verworrenen Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut ihren Regelungsschwerpunkt hatten.

Der Hinweis auf die Gemeindeordnung im § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 (in der Fassung vor VfSlg 9336/1982) bezieht sich daher nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gerade nicht auf die vermögensrechtliche Zuordnung des Gemeindegutes (als Eigentum der Gemeinde), sondern ganz eindeutig auf die „gemeinschaftliche Benutzung, die der Bestimmung der Gemeindeordnung unterliegt“.

Dass in der eigentumsrechtlich undifferenzierten Begriffsbildung „Gemeindegut“ – die ja nur die Zuständigkeit der Agrarbehörden im Sinne des Kompetenztatbestandes „Bodenreform“ begründet – eine rechtliche Diskriminierung des Eigentums der Gemeinde gelegen sei, wie der VfGH im Erk Slg 9336/1982 angenommen hat, ist nach den zwingenden Vorschriften des Flurverfassungsrechts über den Ablauf des Teilungs- und Regulierungsverfahrens ausgeschlossen. Die Agrarbehörde hat in jedem Fall das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften festzustellen und erst auf Grund dieser – zivilrechtlichen – Feststellung ihre weiteren Entscheidungen der Teilung oder Regulierung zu treffen.

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aus:

Peter Pernthaler,

Die Gesetzgebungskompetenz für Gemeindegut

in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg)

Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2011)

 

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MP