Gesetzlicher Auftrag der Agrarbehörden

Anders als im Guggenberger´schen Bescheid gegen Agrargemeinschaft Mieders festgestellt, hatte die Agrarbehörde den gesetzlichen Auftrag, in jedem Regulierungsfall zu prüfen und zu entscheiden, wessen Eigentum ein agrargemeinschsaftliches Grundstück ist.

Die Bemühungen der  „Kommunalisierer“, das Eigentum der Tiroler Agrarier mit dem Vorwurf zu Fall zu bringen, dass einer Bande von „skrupellosen Gesetzesbrechern den Erfolg ihrer verwerflichen Bemühungen“ gesichert würde (gemeint war das Alt-Landeshauptmann und seine mafiöse Agrarjuristen), war kläglich an der fundamentalen Kraft rechtskräftiger Bescheide gescheitert. (mehr dazu)

Die Erfindung der „Kommunalisierer“ von der Bande von srupellosen Gesetzesbrechern, die die Gemeinden enteignet hätten, hatte sich als Irrweg herausgestellt.  Skrupellose Gesetzesbrecher, die den politischen Ortsgemeiden das Eigentum entziehen wollen, entscheiden in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise per Bescheid über den wahren Eigentümer. Erwachsen solche Bescheide in Rechtskraft gilt Rechtskraft.

Um die Rechtskraft der historischen Regulierungen auszuhebeln, hatten die Komunalisierer neuen Imput erhalten:  Irgendein Spitzenjurist hatte die Kommunalsierer veranlasst, die Tiroler Gemeindegutsregulierungen  völlig neu darzustellen: Die Agrarbehörde sollte als Bewahrer des Gemeimndguts hingestellt werden; die Agrarbehörde sollte als eine Behörde hingestellt werden, die niemals über strittige Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut entscheiden wollte; die Agrarbehörde sollte als eine Behörde hingestellt werden, die immer nur über die Nutzungsrechte der Bauern entscheiden wollte, während die Substanz (= Gemeindegut)  unberührt der Gemeinde erhalten werden sollte. (mehr dazu)

Dieses vollkommen neu erfundene „Märchen vom Gemeindegut“ hat Guggenberger in seinem Bescheid gegen Agrargemeinschaft Mieders vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 niedergeschrieben. Die Agrargemeinschaft Mieders hat die Sprengkraft des Sachverhalts nicht erkannt; der Landesagrarsenat unter der Leitung von HR Dr. Hubert Sponring hat diesen Sachverhalt unbeanstandet als Verfahrensergebnis passieren lassen. Der VfGH konnte so – ausgehend vom falschen „Sachverhalt Guggenberger“, den Gemeindeguts-Irrtum (= das Mieders-Erkenntnis 2008) in die Welt setzen. Die Tatsache, dass  der Landesagrarsenat nachträglich den „Sachverhalt Guggenberger“ als Fantasieprodukt aufgedeckt hat (mehr dazu), wollte die Politik nicht wahrhaben, weil die Enteignung der Agrarier in Tirol politisch gewollt war!

Das Beispiel des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Dr. Andreas Saxer, entlarvt das Guggenberger´sche Märchen vom Gemeindegut schonungslos.  Der Landesagrarsenat macht in diesem erkenntnis deutlich, dass es die gesetzliche Aufgabe der Agrarbehörde war, im Zuge einer jeden Regulierung zu beurteilen und zu entscheiden, wer Eigentümer eines Gemeindegutes war und wer nicht.

LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Dr. Andreas Saxer:

„Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. In § 75 FLG, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung beschreibt, ist zwar die Feststellung des Eigentumsrechts zugunsten einer Agrargemeinschaft nicht angeführt; es ergibt sich aber aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“

LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17: „Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist die Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“

Der dem Erkenntnis Slg 18.446/2008 zugrunde liegende Sachverhalt (wiedergegeben auf den Seiten 4 – 8 des Originalerkenntnisses) geht davon aus, dass es gerade nicht Absicht der historischen Agrarbehörde gewesen wäre, wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde „zu vernichten“ und wirkliches Eigentum zugunsten der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, organisiert als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft, „festzustellen“. Diese Absicht der historischen Agrarbehörde habe sich in der bescheidmäßigen Feststellung von „Gemeindegut“ manifestiert. ) Die historische Agrarbehörde hätte die Absicht gehabt, ausschließlich Holz- und Weidenutzung zu regulieren und das Eigentumsrecht als nacktes Recht, als nudum jus, zuzuweisen. Ungeachtet der uno actu vollzogenen, rechtskräftig gewordenen Eigentumsübertragung, gewährleiste eine solche Behördenabsicht – manifestiert in der bescheidmäßigen Deklaration des Regulierungsgebietes als „Gemeindegut“ – den Rechtsanspruch der Ortsgemeinde (als dasjenige Mitglied der Agrargemeinschaft, welches das Eigentum ursprünglich beigesteuert hätte) auf Anpassung der Regulierungsakte wegen geänderter Verhältnisse.

Tatsächlich hatte die Agrarbehörde die Eigentumsverhältnisse zu prüfen unddarüber zu entscheiden!  S § 34 Abs 4 FlVerfGG 1951 und § 35 Abs 1 FlVerfGG 1951; zur Ermittlungspflicht betreffend die Eigentumsverhältnisse am „Operationsgebiet“: s § 31 FlVerfGG 1951; vgl § 10 Abs 3 FlVerfGG 1951. Übereinstimmend verpflichten die Landesausführungsgesetze zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz die Agrarbehörden, über die Eigentumsverhältnisse am Operationsgebiet zu entscheiden: vgl §§ 38 Abs 1 NÖ FLG 1934; 38 Abs 1 Tiroler FLG 1935, 37 Vlbg FLG 1951.

Pernthaler/Oberhofer, Die Agrargemeinschaften und die „agrarische Operation“, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2011) 429ff [444ff]:  „[…] die Bestimmungen der §§ 33 – 40 TFLG 1996, des Allgemeinen Teiles, enthalten „einleitende Bestimmungen“, „die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind.“ [LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung)]. Als Grundlage des Regulierungsverfahrens hat die Agrarbehörde die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften festzustellen (§ 38 Abs 1 erster Tatbestand TFLG 1996). Spätestens im Zuge der Entscheidung über den Regulierungsplan hat die Agrarbehörde auch über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden (§§ 65 Abs 2 lit b iVm 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996). Im Fall eines Teilungsverfahrens – sei es Hauptteilung oder Einzelteilung – gilt grundsätzlich nichts anderes: Die Agrarbehörde hat die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, wem die agrargemeinschaftliche Liegenschaften gehören (§ 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996). Diese Entscheidungspflicht der Agrarbehörde über die wahren Eigentumsverhältnisse darf keinesfalls als Ermächtigung zur Eigentumsübertragung missverstanden werden. Gerade für ein Teilungsverfahren gem §§ 44 ff bzw §§ 50 ff TFLG 1996 ist nach der allgemeinen Gesetzessystematik und schon als Ergebnis einer Interpretation des Begriffes „Teilung“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch vorauszusetzen, dass das zu Teilende „gemeinschaftlich“ ist. Eine Behördenentscheidung auf „Teilung“ setzt die Vorfragenbeurteilung über die Eigentumsverhältnisse zwingend in dem Sinn voraus, dass die Parteien überhaupt gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind.“

„Diese Kompetenz der Agrarbehörde, alle Rechtsverhältnisse am Regulierungsgebiet durch Feststellungsentscheidung einer rechtlichen Klarstellung zu unterziehen, ist keinesfalls eine Innovation des Grundsatzgesetzgebers des Jahres 1932. Vielmehr entsprach eine solche Vorgehensweise der Agrarbehörden voll und ganz dem zentrale Anliegen des Reichsgesetzesgebers 1883. Auf der Grundlage des TRRG 1883 sollten in den Kronländern Behörden eingerichtet werden, welche insbesondere strittige Eigentums- und Besitzverhältnisse an den unter der Bezeichnung „Gemeindehutweiden“ und „Gemeindewaldungen“ existierenden Gemeinschaftsliegenschaften klären sollten (Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten Prot des Abgeordnetenhauses IX. Session, 12). Bezeichnend ist der Hinweis im Bericht des Commassionsausschusses, dass zwar in praktisch allen Gemeindeordnungen die Bestimmung enthalten sei, dass die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert zu bleiben hätten (§§ 11 bzw 12 der Ausführungsgesetze zum RGG 1862). Allein mit diesem Satze würden die Streitfragen nach Meinung der Ausschussmitglieder überhaupt nicht gelöst, noch weniger würde das Verhältnis der Genossenschaft zur Gemeinde richtig gestellt. (Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten Prot des Abgeordnetenhauses IX. Session, 12). Auch die weiteren Bestimmungen der Gemeindeordnung, dass in Bezug auf die Teilnahme an den Erträgnissen und Nutzungen des Gemeindeeigentums und auf das Maß derselben „sich nach der bisherigen Übung zu benehmen“ sei, wären nicht geeignet, in die „bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse Klarheit und Ordnung zu bringen, noch weniger aber geeignet, eine rationelle Verwaltung und die möglichst größte Rentabilität herbeizuführen“. (Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten Prot des Abgeordnetenhauses IX. Session, 12) Deshalb wurde eine eigenständige gesetzliche Grundlage zur Klärung und Ordnung der Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsliegenschaften für nötig erachtet.“

Zusammenfassung: Die Agrarbehörden waren verpflichtet, über das Eigentumsrecht in jedem einzelnen Regulierungsfall zu entscheiden. Das Beispiel des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Dr. Andreas Saxer,mach deutlich, dass die Agrarbehörde das gesetzt tatsächlich in dciesem Sinn verstanden hat und dass in diesem Sinn auch tatsächlich entschieden wurde.