Guggenberger: Ein falscher Bescheid

Abstract:

Es ist offensichtlich, dass das Mieders-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 2008 nur möglich war, weil im Agrarbehördenbescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 unrichtige Feststellungen zum Inhalt und zum Gegenstand der historischen Regulierungsverfahren getroffen wurden.  (siehe dazu „Gegen Agrargemeinschaft Mieders„)

Im Fernsehinterview erklärt der Bescheidverfasser ganz unverholen, was die Absicht war, die er mit dem Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 verfolgt hätte:  Er hätte im Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol einen Bescheid verfassen sollen, mit welchem ein neues Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes „provoziert“ werden sollte.

Diese, das Mieders-Erk des Verfassungsgerrichtshofes „provozierenden“, erstinstanzlichen „Feststellungen“ im Agrarbehörden-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 sind schlich falsch.

In diesem Bescheid wurde ein neuer, historischer Behördenwillen erfunden. Entgegen dem Wortlaut der „alten Bescheide“ und entgegen dem Gesetz, wonach über den wahren Eigentümer zu entscheiden war, soll die Agrarbehörde etwas anderes getan haben: Die Behörde soll im Regulierungsverfahren entschieden haben, das Gemeindegut als solches zu erhalten!

Über die Eigentumsverhältnisse hätte die Behörde dagegen gar nie entscheiden wollen. Jeder Gedanke daran sei absurd, weil ein Gemeindegut zwingend ein Eigentum der Ortsgemeinde sei. Es sei in den Regulierungsverfahren deshalb gar nie um die Eigentumsfrage gegangen, sondern immer nur  um das (landwirtschaftliche) Nutzungsrecht.

Somit hätte die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren ein „Gemeindegut“ im Sinn von einem Eigentum der Ortsgemeinde erhalten wollen. In der Agrargemeinschaft sei ein Eigentum der Ortsgemeinde „konserviert“ worden. Der Bescheidwortlaut, wonach ein Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt worden ist, wurde so umgedeutet in eine Feststellung von Gemeindeeigentum.  

Diese Absicht sei bei allen Regulierungen von „Gemeindegut“ umgesetzt worden.  Und diese Absicht der Agrarbehörde lasse sich bei allen derartigen Regulierungen nachweisen.  Und diese Absicht der Agrarbehörde sei allen Beteiligten bekannt gewesen.

Un die Konsequenz daraus: Die Agrargemeinschaften wurden unvermutet als Sondergebilde in der Landesverwaltung hingestellt, deren Zweck es sei, Gemeindeeigentum zu verwalten.


Für Agrargemeinschaft Mieders bedeutete das Folgendes:

Der historische Zweck des Regulierungsplans für Agrargemeinschaft Mieders aus dem Jahr 1963 sei es gewesen, Gemeindeeigentum für die Zukunft konservieren („festzustellen“) und daran zu Gunsten der Agrargemeinschaft (nur) ein „nacktes Recht“ zu begründen.

Im Übrigen sei im Regulierungsverfahren nur geregelt worden, welche Nutzungsrechte die Agrargemeinschaftsmitglieder hätten.

Kurz: Die Agrargemeinschaft sollte nur eine spezielle Organisationsform für Gemeindeeigentum sein, was alle Beteiligten gewusst hätten und was von allen Beteiligten so gewollt war.

 

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BESCHEIDINHALT IN´S GEGENTEIL VERKEHRT

Der Mieders-Bescheid vom 09.11.2006 des Amtes der Tiroler Landesregierung, entfaltet seine enteignungswirksame Kraft dadurch, dass Agrarbehördenentscheidungen, die auf eine rechtskräftige Feststellung des Eigentums einer Agrargemeinschaft abzielten, in das Gegenteil verkehrt wurden:

a) Es liege ein rechtkräftig festgestelltes „Gemeindegut“ (= nunmehr Eigentum der Ortsgemeinde) vor, das seine „Eigenschaften als Gemeindegut“ behalten sollte. Die gleichzeitige Feststellung eines Eigentums der Agrargemeinschaft sei nur als eine organisatorische Maßnahme zu verstehen. Gemeindeeigentum sollte als Agrargemeinschaft organisiert werden.

b) Verfassungskonform interpretiert würde sich ein „atypisches Gemeindegut“ ergeben: Substanz der Ortsgemeinde, ein inhaltsleeres Recht der Agrargemeinschaft und Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder, die inhaltlich auf einen historischen Hof- und Gutsbedarf beschränkt seien.

c) Immer, wenn ein „Gemeindegut“ reguliert wurde, hätte die Tiroler Agrarbehörde so entschieden: Es sei „atypisches Gemeindegut“ geschaffen worden;  „Substanz der Ortsgemeinde“ und „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“. 

d) Die Agrargemeinschaft sollte organisatorische Hülle sein für eine wahres Eigentum der Ortsgemeinde.


ALS FALSCH ERKANNT

In einem Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 02.11.2009 wurden diese Behauptungen anhand des Beispielfalls der Regulierung des Gemeindeguts Trins auf die Probe gestellt. Die Agrarbehörde kam zum Ergebnis, dass wesentliche Prämissen des Mieders-Bescheides vom 09.11.2006, welche dem Erk VfSlg 18.446/2008 zu Grunde gelegt worden waren, nicht zutreffend sind (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009, AgrB-R451/286).

Bereits der Landesagrarsenat als Berufungsbehörde hatte im Bescheid LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 schwere Mängel am Mieders-Bescheid vom 09.11.2006 beanstandet:

„Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, […] die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vorn herein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

Es scheint, als hätte sich die Sachverhaltsgrundlage des Bescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 in Behauptungen erschöpft, welche gerade nicht auf einem Ermittlungsverfahren und Parteiengehör, sondern auf einer Idee gegründet waren, nämlich der Idee, dass „Gemeindegut“ notwendiger Weise Eigentum einer Ortsgemeinde sein müsse. Die offenkundige Verpflichtung der Agrarbehörde, von Fall zu Fall zu prüfen, wessen Eigentum das jeweilige Gemeindegut tatsächlich sei, wurde erst gar nicht in Betracht gezogen.

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EIN BEAMTER SCHAFFT NEUE TATSACHEN

Das so genannte „Mieders-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446/2008, beruht auf schwerwiegenden, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006, AgrB-R741/362-2006, welche vom VfGH dem Mieders-Erk zu Grunde gelegt werden mussten. Diese Feststellungen wurden nämlich im Verfahren seitens Agrargemeinschaft Mieders – wegen fehlender Kenntnis über die Unrichtigkeit – nicht bestritten wurden. Es handelt sich dabei um ein Sammelsurium unrichtiger Behauptungen, allesamt erfunden, um eine Änderung des Regulierungsplanes gegen Agrargemeinschaft Mieders  zu rechtfertigen. Das Tiroler Flurverfassungsrecht und die Geschichte der Tiroler Agrargemeinschaften wurde in der Sache auf den Kopf gestellt. Verantwortlicher Jurist, der diesen unrichtigen Bescheid erstellt hat, ist Dr. Josef Guggenberger, damals Leiter der Tiroler Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung.

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Drei „Guggenberger´sche Erfindungen“ zum „Gemeindegut“

1. Erfindung:  „Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten.“

2. Erfindung: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt.“

3. Erfindung:  „Dies [gemeint: die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als nudum jus, als nacktes Recht] war den leitenden Beamten der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindeguts-Agrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“

Diese als Sachverhalt und „festgestellter historischer Behördenwillen“ und „festgestellter historischer Wille der übrigen Beteiligten“ Erfindungen bilden das Fundament des Erk Slg 18.446/2008. Diese drei „Kern-Thesen“ des Dr. Josef Guggenberger, auf denen das Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008 vom 30.06.2008 gründet, sind FALSCH.

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Dies erste Erfindung: „Gemeindegut“ bleibt erhalten?

Die erste These des Dr. Josef Guggenberger lautet: „Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten.“

Diese „Feststellung“ geht von völlig falschen Prämissen aus: Die historische Agrarbehörde musste – entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag seit in Krafttreten des Flurverfassungsgesetzes in Tirol (TFLG 1935) – im Zuge eines jeden Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zwingend abklären und darüber bescheidmäßig absprechen. „Die Agrarbehörde hat im Sinn der Rechtssicherheit klare Verhältnisse zu schaffen, also erforderlichenfalls rechtsgestaltend `festzustellen´. Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.

Nicht anders hat die Agrarbehörde ihren Auftrag betreffend „Feststellung der Eigentumsverhältnisse“ verstanden. Dies zeigt unter anderem ein Bescheid des Tiroler Landesagrarsenates aus dem Jahr 1969 (Regulierung des „Gemeindegutes Trins“) unter dem Vorsitz des späteren Verfassungsrichters Dr. Andreas Saxer:

„Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. In § 75 FLG, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung beschreibt, ist zwar die Feststellung des Eigentumsrechts zugunsten einer Agrargemeinschaft nicht angeführt; es ergibt sich aber aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“

Diese Klärung der Eigentumsverhältnisse durch die Agrarbehörde – entsprechend dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag – ist so zu verstehen, dass dann, wenn das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft festgestellt wurde, darunter die noch nicht regulierte Agrargemeinschaft zu verstehen war. Die Agrarbehörde hat dementsprechend nicht das Eigentum auf irgendjemanden übertragen, sondern die Agrarbehörde hat entschieden, wer Eigentümer war.

Mit der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft wurde das Vermögen in der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft umgegründet. Diese Umgründung (Raschauer) war erforderlich, weil den unregulierten Agrargemeinden kein gesetzlich anerkanntes verbandsrechtliches Organisationsmodell entsprochen hat bzw entspricht. Die historische Agrarbehörde hatte dementsprechend in keinem Fall die Absicht, Eigentum von der politischen Ortsgemeinde auf die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft zu übertragen, sondern die historische Agrarbehörde hat – entsprechend dem gesetzlichen Auftrag – die Eigentumsverhältnisse geklärt, d.h. in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise darüber abgesprochen, wer Eigentümer des Regulierungsgebietes ist. Dies entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung und im Rahmen der gesetzlichen Behördenkompetenz. Pernthaler spricht von einer distinktiven Entscheidungskompetenz, mit der Konsequenz, dass derjenige Rechtsträger, zu dessen Gunsten diese Entscheidung ausfällt, in der Folge der zivilrechtliche Eigentümer ist. Der Adressat der Eigentumsfeststellung ist Eigentümer im Rechtssinn.

Zusammenfassung:

Die Eigentumsfestsstellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft bedeutete somit in Wahrheit, dass die Behörde eben nicht die heutige Ortsgemeinde, sondern die historische Agrargemeinde gleichen Namens als Eigentümerin identifiziert hatte. Zu klären, wer der wahre Eigentümer von agrarisch genutzten Liegenschaften war (und ist) – genau das war die Aufgabe der Agrarbehörde; genau zu diesem Zweck wurden die Agrarbehörden 1883 geschaffen.

Wegen der politischen Brisanz der Entscheidungen sollte diese endgültige Klärung der Rechtsverhältnisse nicht durch die Zivilgerichte erfolgen, sondern durch eine politische Behörden, damit die neuen Ortsgemeinden nicht durch Alles-oder-Nichts-Entscheidungen unter die Räder kämen. (Die Zivilgerichte hatten in Böhmen in „Serienentscheidungen“ aus dem Titel der Ersitzung das Eigentumsrecht an den Gemeinschaftsgründen ausnahmslos den Agrargemeinden = Gesellschaften der alten Grundbesitzer zugesprochen). Selbstverständlich sollte „Gemeindegut“ nicht vernichtet werden (wie Dr. Josef Guggenberger formuliert) – hat doch die historische Agrarbehörde unter „Gemeindegut“ wahres Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft verstanden.

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Die zweite Erfindung: Nudum jus für die Agrargemeinschaft, Eigentum für die Ortsgemeinde?

Die zweite These des Dr. Josef Guggenberger lautet: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt.“

a) Jeder Satz dieser Kernaussagen der Feststellungen des Dr. Josef Guggenberger ist FALSCH Es handelt sich um den von Dr. Karl Nöbl herausgearbeiteten „unrichtigen Kern“ des Bescheides vom 9.11.2006:

„Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind.“ 

b) Albert Mair erklärt in seiner Abhandlung „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ (1958) ausführlich, warum das Eigentum der Agrargemeinschaft (wohl gemerkt der „nicht regulierten Agrargemeinschaft“) zusteht: Die nicht regulierte Agrargemeinschaft ist eine Nutzungs- und Eigentums-(!)Gemeinschaft. Albert Mair stellte (aus seiner Sicht) klar: Die Gemeinde besaß [in Tirol] bis zur Umgründung in der Agrargemeinschaft nur nudum jus – und das meist zu Unrecht; das Nudum Jus, das nackte Recht, gehöre jedoch auch der Agrargemeinschaft – zusätzlich zur Substanz.

Zuzugeben ist, dass Albert Mairs Abhandlung hier dogmatische Schwächen aufweist. In Wahrheit behandelt Mair hier Fallkonstellationen, bei welchen gar kein Gemeindeeigentum (auch kein „nacktes Eigentum“ der Ortsgemeinde) anzunehmen ist, sondern „nackter Tabularbesitz“ bzw „Schein-Tabularbesitz“, sohin „missverstandene Grundbucheintragungen“, weil lediglich Namensgleichheit der Ortsgemeinde mit der „alten Agrargemeinde“ bestanden hatte und weil der Eigentumstitel gerade nicht auf die politische Ortsgemeinde, sondern eben auf die „alte Agrargemeinde“ verwiesen hat. Albert Mair hat dies in späteren „Arbeiten“, zB im Bescheid betreffend die Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend das Gemeindegut von Fügen-Fügenberg“ aus dem Jahr 1962 wie folgt klargestellt:

„Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hatte sich nach der Feststellung, dass die Antragsvoraussetzungen im Sinn des § 37 Abs 3 FLG vorliegen, mit der Frage zu befassen, ob die beiden im Spruch angeführten Einlagezahlen mit deren Gutsbestand überhaupt Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen.

Für die Klärung dieser Frage ist im Sinn des § 36 Abs 2 lit d FLG maßgebend, ob feststeht, dass die in den EZl vorgetragenen Grundparzellen bisher einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlagen. Gemäß § 38 der Tiroler Gemeindeordnung liegt Gemeindegut dann vor, wenn die daraus entsprechenden Nutzungen in erster Linie Nutzungsberechtigten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs und in zweiter Linie den Bedürfnissen der Gemeinde zukommen. Berücksichtigt man aufgrund der in den Gemeinden Fügen und Fügenberg bestehenden herrschenden Übung, wie sie anlässlich der eigens zu dieser Frage einberufenen Sitzung des gewählten und bestellten Parteienausschusses am 6. November 1962 einhellig dargelegt wurde, die Tatsache, dass die der Gemeinde Fügen und Fügenberg je zur Hälfte im Jahre 1853 grundbücherlich zugewiesenen Wälder zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der in den seinerzeitigen landesfürstlichen Wäldern eingeforsteten Gemeindemitgliedern bestimmt waren, so steht zweifelsfrei fest, dass diese unverteilten Gemeindewälder als Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnung und damit als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Flurverfassungslandesgesetzes anzusehen sind.

In diesem Zusammenhang scheint im Interesse der Information der am Regulierungsverfahren Beteiligten eine kurze Darlegung der geschichtlichen Entwicklung des Gemeindegutes von Nöten, womit der Nachweis erbracht wird, dass den Gemeinden, die bislang die Stellung einer treuhändischen Verwaltung des Gemeindegutes zur Sicherung der Nutzungsansprüche der Beteiligten hatten, nicht entzogen wird, was sie bisher unbeschränkt in ihrem Eigentum besessen hätten.

Nach Erlass XXXVI „Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten, kundgemacht in der Provinzialgesetzessammlung für Tirol und Vorarlberg vom Jahr 1847, Seite 253, wurde bewilligt, dass die künftig den Untertanen vorbehaltenen, in den landesfürstlichen Staatswaldungen zustehenden Holzbezugsrechte durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das Eigentum der betreffenden Gemeinden, denen sie angehören, abgelöst werden.

Hiebei ist von Bedeutung, dass sich der heutige Gemeindebegriff von dem damaligen wesentlich unterscheidet. Die Gemeinden, die im Jahre 1847 noch nicht körperschaftlich eingerichtet waren, wurden als Wirtschaftsgemeinden, als die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten verstanden. Man wollte durch die Abtretung der landesfürstlichen Wälder an diese Gesamtheit, den Bestand großer Waldkomplexe sichern, Aufsplitterung auf die einzelnen Berechtigten vermeiden. Die Lawine der Gerichtsprozesse zwischen Eingeforsteten und dem Landesfürsten mindern und über diese dem Fürsten die Grundsteuer für die übertragenden Waldkomplexe sichern.

Der Wortlaut der kaiserlichen Entschließung lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die Nutzungsrechte der einzelnen Bezugsberechtigten voll anerkannt wurden. Aus diesem Grund bestand weder die Möglichkeit noch die Absicht diesen die Nutzungsrechte zu nehmen und das Waldeigentum einer damals rechtlich noch gar nicht bestehenden, mit der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten nicht identischen politischen Gemeinde geschenksweise zu überlassen. Der oberste Agrarsenat hat in mehrfacher Entscheidung diese historischen Darlegungen bekräftigt und ausgesprochen, dass das Grundvermögen im Eigentum der Gemeinde, auf dem Nutzungsrechte bestimmter Realitäten lasten, dieses Grundeigentum zum Gemeindegut stempeln und die Agrarbehörden verpflichten, über Antrag eines Viertels der Anteilsberechtigten solche gemeinschaftlichen Benutzungsrechte einem Regulierungsverfahren zu unterziehen. Aus den erwähnten Gründen war antragsgemäß die Einleitung des Verfahrens zu verfügen.“ Die Landesregierung, 12.12.1962 III B1-1768/9. Dr. Albert Mair“

c) Dass Mair hier keine Außenseitermeinung vertreten hat, zeigt unter anderem der bereits zitierte Bescheid des Tiroler Landesagrarsenates unter dem Vorsitz des späteren Verfassungsrichters Dr. Andreas Saxer aus dem Jahr 1969: „Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist die Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“ (LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 – Gemeindegut Trins, Regulierung)

Nicht nur in den 60er Jahren wurde derartiges in Tirol judiziert. Aus Anlass der Regulierung des Gemeindegutes von Höfen – einem Verfahren an welchem Dr. Josef Guggenberger als junger Beamter zur Unterstützung des Verhandlungsleiters sogar persönlich teilgenommen hatte, wurde von der Tiroler Agrarbehörde folgendes judiziert:

Tiroler Agrarbehörde, Bescheid III b1- 1029 R/47 vom 31. August 1978 (Regulierung des Gemeindegutes von Höfen): „Ein Regulierungsverfahren hatte den Sinn, die seit alters her üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der einzelnen berechtigten Stammliegenschaften festzustellen und zu fixieren. Da die Grundstücke, auf denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ausgeübt wurden, bisher von der (politischen) Gemeinde als Verwalterin der früher sog „Allmende“ verwaltet wurden, ist es besonders notwendig, zwischen den Grundstücken, auf denen solche Nutzungen ausgeübt werden konnten (= Gemeindegut) und solchen Grundstücken, die der Gemeinde gehören, aber auf denen keine Nutzungen stattgefunden haben, zu trennen. Diesem Zweck dient der vorliegende Bescheid.

Einige Unklarheiten ergaben sich lediglich für die in der KG Höfen vorgetragenen Flächen: EZ 122 II (Schulhaus), 123 II (Spritzenhaus), EZl 31 II, 53 II (Park bei der Kirche), 794 II, 148 II und 336 II war die Qualifikation als Gemeindevermögen entweder infolge der Widmung oder aufgrund erst in jüngster Zeit getätigter Kaufverträge durch die Gemeinde Höfen unbestritten und es sind diese Liegenschaften aus diesem Regulierungsverfahren völlig auszuscheiden. Bei der EZl 330 II KG Höfen war zu entscheiden, ob die Gpn 136, 1362, 1363, 1364 und 1376 als Gemeindevermögen oder als agrargemeinschaftliche Grundstücke anzusehen sind. Dies deshalb, da diese Parzellen erst nach 1958 von der Gemeinde erworben wurden, nach Ansicht des Regulierungsausschusses jedoch als Ersatzflächen für die der Bergbahn Reutte zur Verfügung gestellten Flächen. Die Gemeinde stellte dazu fest, „dass diese Flächen nicht aus den Geldern, die von der Reuttener Bergbahn gezahlt wurden, erworben worden seien.“

… „Üblicherweise wird von der Gemeinde zwischen dem sog. Gemeindegut (= agrargemeinschaftliche Grundstücke) und Gemeindevermögen verwaltungstechnisch nicht getrennt. Diese Trennung bzw. diese bedeutsame Unterscheidung tritt erst dann auf, wenn ein Regulierungsverfahren anhängig gemacht wird und möglicherweise eine Agrargemeinschaft gegründet werden soll. Daher ist aus der Tatsache, dass keine Trennung in der Verwaltung oder in der grundbuchstechnischen Zuschreibung erfolgte, kein Indiz für die Zuordnung zu erkennen. Aber auch aus der Feststellung, welche Gelder genau für den Erwerb verwendet wurden, kann bei einem so großen Budget, wie es das einer Gemeinde wie Höfen ist, keine eindeutige Folgerung gezogen werden. Die maßgeblichen Indizien für die Agrarbehörde sind, dass der Erwerb der Gpn 1362, 1363, 1364 und 1376 offensichtlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verkäufen an die Reuttener Bergbahn erfolgte (1955-1958): Erwerb laut Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 1958 als Grundkauf „Hochmähberg“, und dass offensichtlich diese Flächen weiterhin der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Maßgeblich erscheint hier vor allem noch die Feststellung seitens der Bezirksforstinspektion Reutte, dass für die Aufforstung dieser angekauften Flächen im Jahr 1959 Beihilfen aus öffentlichen Mitteln ausbezahlt wurden, nämliche eine Neuaufforstung mit ca. 7.000 Pflanzen, wofür eine Beihilfe von ATS 4.700,00 (ca. 30 % der Gesamtkosten) gewährt wurde. Da Beihilfen aus Bundesmitteln für Gemeindevermögenswälder verboten sind, kann man nur der Ansicht gewesen sein, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, also um Gemeindegut handle. Die Gp 1360 wurde zwar erst aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 3.12.1970 erworben; es fehlt daher die zeitliche Verbindung mit den Verkäufen an die Reuttener Bergbahn. Daher wäre diesbezüglich eine Qualifikation als Gemeindevermögen zu bestreiten, wenn nicht aufgrund der Servitutenregulierungs-Urkunde vom 9.8.1878 auf dieser Gp 1360 die Dienstbarkeit der Weide zugunsten der Gemeinde (= frühere Realgemeinde) als agrargemeinschaftliches Grundstück spricht.“

d) Die zweite These Guggenbergers ist frei erfunden, wie die aufgezeigten Beispiele zeigen. Wer daran zweifelt, möge weitere in den diversen Regulierungsvereinbarungen errichteten Parteienübereinkommen nachlesen. Bezeichnender Weise verschweigt Guggenberger diese Parteienübereinkommen im Bescheid vom 9.11.2006 vollkommen. Dies mit gutem Grund:

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Beispiel a: Regulierung des Gemeindegutes Schönwies:

In der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1966 haben die Parteien (die politische Ortsgemeinde war vertreten durch Bürgermeister Franz Gabl, Gemeindevorstandsmitglied Vizebgm. Josef Zürcher, Gemeinderat Erich Rudig und Gemeinderat Josef Schuler) im Wege eines Parteienübereinkommens Folgendes festgelegt:

„1. Der Gemeinde werden diverse Liegenschaften in das freie Eigentum übertragen (in Summe 14 ha Bauland und ein Schotterabbaugebiet im Ausmaß von 92 ha).

2. Die Gemeinde Schönwies nimmt an den Nutzungen des Regulierungsgebietes mit 8 % des jeweiligen Ertrages teil, wobei jedoch ausdrücklich festgehalten wird, dass die Gemeinde am jährlich anfallenden Jagdpachtschilling 20 % zustehen, während die Gemeinde an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes Goidinger nicht beteiligt ist.

3. Die Gemeindehäuser Nr. 1 und 2a (altes Widum und altes Schulhaus), die bisher anteilsberechtigt waren, scheiden zukünftig aus der Nutzungsberechtigung endgültig aus.

4. Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass die oben genannten Leistungen und Rechtsfestlegungen an bzw. für die Gemeinde wertmäßig einen Prozentsatz von ca. 20 % jedenfalls erreichen und nimmt die Gemeinde zukünftig als Mitglied der Agrargemeinschaft an der Lastentragung mit jeweils 20 % teil.

5. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft und die Überschreibung des Eigentums am Regulierungsgebiet mit Erlassung des Regulierungsplans erfolgt, wobei die Übernahme der Verwaltung womöglich mit 1.1.1967 erfolgen soll.

6. … Es wird beurkundet, dass der gegenständliche Vergleich in Anwesenheit der Parteien einstimmig abgeschlossen wurde und dass sich die nichtunterfertigten Parteien vor Schluss der Protokollierung zustimmend entfernt haben.“

Das betreffende Parteienübereinkommen wurde mit Regulierungsplan zu IIIb1-852/130 vom 23.8.1966 ausdrücklich genehmigt. Auf den Seiten 7 und 8 enthält der betreffende Bescheid Verfügungen über Eigentum, nämlich einerseits nutzungsfreies Alleineigentum für die Ortsgemeinde, andererseits die Eigentumsfeststellung zugunsten der nicht regulierten Agrargemeinschaft.

Gemäß Seite 13a des Regulierungsplans zu IIIb1-852/130 vom 23.8.1966 wird das Anteilsrecht der Ortsgemeinde Schönwies wie folgt definiert: Der Ortsgemeinde Schönwies sind die im Abschnitt I als „Gemeindevermögen“ bezeichneten Grund- und Bauparzellen ins Eigentum zu übertragen. Ferner steht ihr von den aus den Nutzungen des Regulierungsgebietes resultierenden Erträgnissen jeweils 8 % zu, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Gemeinde vom jährlich anfallenden Jagdpachtschilling 20 % zustehen, während ihr eine Beteiligung an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes Goidinger nicht zukommt. Der Ertrag der Schotternutzung am „Fallenden Bach“ gebührt der Gemeinde Schönwies und der Agrargemeinschaft Schönwies je zur Hälfte, im Fall einer Verpachtung der Schotterentnahme ist der Pächter durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu bestellen […] Mit Rücksicht darauf, dass der oben beschriebene Gemeindeanteil wertmäßig 20 % des Gemeinschaftsbesitzes darstellt, hat sich die Gemeinde Schönwies an den jeweils anfallenden Lasten des Gemeinschaftsbetriebes mit 20 % zu beteiligen. Auf den Seiten 23 ff enthält der Bescheid umfangreiche grundbücherliche Verfügungen, sohin offenkundige Dispositionen über Liegenschaftseigentum.

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Beispiel b: Regulierung des Gemeindegutes von Musau:

Am 16.9.1995 fand eine Besprechung vor der Bezirksforstinspektion statt; Herr Bürgermeister Dirrhammer äußerte sich aus diesem Anlass zur Frage der Eigentumsverhältnisse nach Regulierung. Der Aktenvermerk dazu hält folgendes fest:

„Der Gemeindevertreter wünscht die grundbücherliche Durchführung der Regulierung in der Weise, dass neben der Gemeinde im B-Blatt die Nutzungsberechtigten mit ihren Anteilsrechten ersichtlich gemacht werden, wobei keine Agrargemeinschaft als eigene Rechtspersönlichkeit grundbücherlich aufscheinen soll.“

Entsprechend diesem Wunsch des Gemeindevertreters erließ die Agrarbehörde am 20.1.1966 IIIb1-1276/32 einen Bescheid betreffend „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung“. Auf Seite 6 f enthält der Bescheid folgende Regelung betreffend „Gemeindeanteil der politischen Gemeinde Musau“:

1. Der politischen Gemeinde Musau steht gem. § 62 Abs 1 FLG aufgrund des zwischen dem bestellten Gemeindevertreter und dem gewählten Regulierungsausschuss abgeschlossenen Parteienübereinkommens vom 13. Oktober 1965 ab 1. Jänner 1967 ein Anteilsrecht von 20 % am Regulierungsgebiet in EZl 49 II KG Musau zu. Die Gemeinde nimmt in obigem Verhältnis an allen Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes in EZl 49 II KG Musau teil.

Der Bescheid enthält schließlich auf Seite 9 f eine Verfügung betreffend die grundbücherliche Durchführung: Diese sollte in der Form erfolgen, dass die politische Gemeinde Musau zu 20 % Anteilen als Eigentümerin einverleibt wird, die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer von Stammsitzliegenschaften zu 80 %.

In der Haupturkunde vom 19. September 1967 IIIb1-989/41 wurde diese Vereinbarung wie folgt weiter durchgeführt: Als „Gemeindevermögen“ wurden vom Regulierungsgebiet die Bauparzellen 34 Spritzenhaus und 49 Armenhaus abgeschrieben; unter Einem wurde verfügt, dass im B-Blatt der Liegenschaft in EZl 49 II KG Musau die Miteigentumsanteile wie folgt festzusetzen wären: a) der politischen Gemeinde Musau mit 20 %, b) die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit zusammen 80 %.

Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlung vom 16. November 1967 vereinbarten sich politische Ortsgemeinde Musau und die inzwischen körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft wegen einer Änderung dieser Rechtsverhältnisse wie folgt:

„3.) Ab 1.1.1970 hat die Agrargemeinschaft Musau die Selbstverwaltung zu übernehmen. Der Regulierungsplan ist dahingehend abzuändern, dass der Agrargemeinschaft das Grundeigentum zu übertragen ist. Ausdrücklich wird klargestellt, dass auch die Sennhütte mit Gasthaus Agrargemeinschaftseigentum wird.“

Mit Bescheid vom 5.12.1967 IIIb1-1656/48 wurde diese Änderung bei den Eigentumsverhältnissen bescheidmäßig genehmigt und umgesetzt. Gemäß Seite 4 des Bescheides vom 5.12.1967 wird Folgendes festgestellt: „An vorangeführten Grund- bzw. Bauparzellen ist das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft Musau einzuverleiben. Demgemäß sind die nicht zum Regulierungsgebiet gehörenden Bauparzellen 34 und 49 vom Grundbuchskörper in EZl 49 II KG Musau unter Mitübertragung der auf sie entfallenden Lasten abzuschreiben; hiefür ist eine neue Einlagezahl zu eröffnen und zugunsten der politischen Gemeinde Musau das Eigentum daran einzuverleiben.“

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Beispiel c: Regulierung des Gemeindegutes von Pflach:

Aufgrund übereinstimmender Parteienangaben wurde anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 25. Juni 1954 eine Liste der Parteien erstellt sowie ein Verzeichnis der Anteilsrechte. Das betreffende Verzeichnis wurde in der politischen Ortsgemeinde Pflach aufgelegt. Nach Verstreichen der Einspruchsfrist wurde darüber ein Bescheid betreffend die Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte zu Z. IIIb-1040/18 erlassen; dies unter dem 30. September 1954. Dieser Bescheid wurde auch der politischen Ortsgemeinde Pflach zugestellt. Die Entscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Bescheid beruhte auf dem allseitigen Wollen aller Beteiligten, dass die Ortsgemeinde Pflach im Besitz der Liegenschaft verbleiben sollte und damit die Verantwortung und Last aus dem Eigentum tragen sollte.

5 Jahre nach einer ursprünglichen Festsetzung der Anteilsrechte auf der Basis, dass es zu keiner körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft komme, wurde aus Anlass der agrarbehördlichen Verhandlung am 4. Dezember 1959 zwischen sämtlichen nutzungsberechtigten Parteien einerseits und der politischen Ortsgemeinde Pflach, vertreten durch den bestellten Gemeindevertreter Bgm. Franz Zobl, andererseits, ein Vergleich (Parteienübereinkommen) errichtet.

Einleitend wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass sich eine wesentliche Änderung ergeben würde, weil der Gemeinde die Verwaltung und das Eigentum am Reg. Gebiet nicht verbleibt, sondern auf die Agrargemeinschaft übergehe.

In diesem Vergleich vom 4. Dezember 1959 wurden deshalb unter völlig neuen Bedingungen, die Beteiligungsrechte der politischen Ortsgemeinde Pflach und der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft an der körperschaftlich einzurichtenden Agrargemeinschaft Pflach insbesondere folgendes vereinbart:

1. Der politischen Ortsgemeinde Pflach steht am Regulierungsgebiet ein walzendes Anteilsrecht von 13 % der anfallenden Gesamtnutzungen einschließlich des Jagdpachtschillings zu.

2. Die von der Gemeinde Pflach von Florian Poler, Reutte, Kög, gekaufte Gp 896, KG Pflach, wird der Agrargemeinschaft ins Eigentum übertragen und vereinbart, dass der Kaufschilling hierfür ausschließlich aus Waldnutzungserträgen zu bestreiten ist. Ganz gleich verhält es sich mit der von der Gemeinde gekauften Gp 66, vormaliger Eigentümer Richard Siegl.

3. Der Jagdpachtschilling fällt der Agrargemeinschaft, der auch die Gemeinde angehört, zu.

4. Die politische Ortsgemeinde Pflach verzichtet auf Streunutzung und auf Weideausübung.

5. Die politische Ortsgemeinde Pflach ist in ihrer Verfügung über das Anteilsrecht nicht beschränkt.

6. Im Umfang ihrer Anteilsbeteiligung hat die politische Ortsgemeinde Pflach auch an der Lastentragung teilzunehmen.

7. Vereinbart wurde darüber hinaus, dass die Gp 924 und 919/1, „Säulingswiesen“, welche bisher auch gemeinschaftlich gemäht und als „Stier-Lussen“ in der alten Agrargemeinde fungiert hatten, der Gemeinde Pflach als lastenfreies Eigentum zugeordnet werden.

Diese Vereinbarung, ausdrücklich errichtet als „Vergleich“ zwischen sämtlichen nutzungsberechtigten Parteien und der Ortsgemeinde Pflach, wurde mit dem Regulierungsplan vom 30. Mai 1960 umgesetzt und damit unanfechtbar genehmigt (Pkt D des Bescheides).

Grundlage des Parteienübereinkommens vom 4. Dezember 1959 war somit, dass der Gemeinde die Verwaltung und das Eigentum am Regulierungsgebiet nicht verbleibt, sondern dass das Eigentum zu Gunsten der Agrargemeinschaft festgestellt wird – stammte es doch aus einem Servitutenablösungsvergleich, errichtet im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847. Von nudum jus ist nichts zu lesen; zu lesen ist vielmehr von „Eigentum“. Grundlage des Parteienübereinkommens vom 4. Dezember 1959 war dass der Kaufpreisschilling für die von der Ortsgemeinde gekauften Liegenschaften „Florian Poler“ und „Richard Siegl“ voll von der Agrargemeinschaft erstattet wird; Grundlage des Parteienübereinkommens vom 4. Dezember 1959 war dass die Ortsgemeinde das Eigentum (und gerade nicht nudum jus) an den „Säulingswiesen“ erhält. Das Parteienübereinkommen vom 4. Dezember 1959, errichtet im Zuge der Regulierung des „Gemeindegutes von Pflach“ setzt somit voraus, dass das Eigentumsrecht am Regulierungsgebiet nicht länger (zu Unrecht) der Ortsgemeinde zugeordnet bleibt; Das Parteienübereinkommen setzt voraus, dass die Agrargemeinschaft das Eigentum an den Liegenschaften „Florian Poler“ und „Richard Siegl“ erwirbt (anderenfalls wohl nicht der Kaufpreis erstattet worden wäre; Das Parteienübereinkommen setzt voraus, dass die Ortsgemeinde Eigentum an den „Säulingswiesen“ erhält.

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Beispiel d: Regulierung des Gemeindegutes von Flirsch:

Nach Rechtskraft des Bescheides betreffend „Liste der Parteien und ihrer Anteilsrechte“ (Feststellung der Nutzungsberechtigten und ihrer Anteilsrechte, Genehmigung des Parteienübereinkommens betreffend den walzenden Anteil der politischen Ortsgemeinde) hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 6.8.1963 IIIb1-1688/11 Folgendes entschieden:

1. Die Bauparzellen 230, 261 und die Grundparzellen 68/5, 556/2, 694/3 und 694/6 wurden als Eigentum der politischen Ortsgemeinde festgestellt und aus dem Regulierungsverfahren ausgeschieden („Gemeindevermögen“);

2. Die weiteren in das Regulierungsverfahren einbezogenen Liegenschaften, wurden von den Parteien als Eigentümer der in Abschnitt II angeführten Stammsitzliegenschaften gem. § 63 Abs 3 der Tiroler Gemeindeordnung LGBl Nr 24/1949 gemeinschaftlich genutzt und stellen damit agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 32/1952 dar. „Sie stehen gem. § 38 Abs 1 FLG im Eigentum der Agrargemeinschaft Flirsch, welche mit den beiliegenden Verwaltungssatzungen (Abschnitt b) gem. § 81 FLG körperschaftlich eingerichtet wird und sohin gem. § 37 Abs 2 FLG als Körperschaft des Öffentlichen Rechts als juristische Person rechtsfähig ist.“ (S. 5 des Bescheides vom 6.8.1963 IIIb1-688/11).

Die Agrarbehörde hat damit die historischen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig geklärt; das Regulierungsgebiet wurde als Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft erkannt. Dieses wahre Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft wurde in der Beschwerdeführerin umgegründet. Diese Entscheidung über die historischen Eigentumsverhältnisse ist eindeutig; ein Behördenwillen, wonach gerade nicht über das Eigentumsrecht entschieden wurde, ist nicht festgestellt worden; die nicht regulierte Agrargemeinschaft war deshalb nach der Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 6.8.1963 IIIb1-688/11 Eigentümerin gem § 354 ABGB. An diese rechtskräftige Entscheidung sind der Staat und die Parteien gebunden.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde, mit dem über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet abgesprochen wurde (Feststellung des Eigentumsrechts der nicht regulierten Agrargemeinschaft Flirsch), haben die Vertreter der Agrargemeinschaft einerseits und die politische Ortsgemeinde Flirsch andererseits unter dem 22.8.1963 gemeinschaftlich Berufung erhoben. Beanstandet wurde die unrichtige Zuordnung des Eigentums an diversen Parzellen. Beide Parteien haben gemeinschaftlich die Entscheidung über das Eigentumsrecht an gewissen einbezogenen Parzellen bekämpft und entsprechende Änderungen beantragt.

Eindeutig ergibt sich aus den Formulierungen der Berufungserklärung, dass alle beteiligten Parteien die Unterscheidung zwischen dem wahren Eigentum der politischen Ortsgemeinde Flirsch einerseits und wahrem Eigentum der Agrargemeinschaft Flirsch andererseits anhand der Begriffe „Gemeindevermögen“ und „Gemeindegut“ gezogen haben. Die gemeinsame Berufung mündet in den Antrag, dass sowohl das bisherige Schulhaus mit den Bp 204 und Bp 14/1 und 14/2 als auch das E-Werk Flirsch mit der Bp 286 dem Gemeindevermögen zugeschrieben werden sollen. Die Berufung endet mit der Erklärung: „Dieser Antrag geschieht im guten Einvernehmen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft Flirsch und wird auch diese Berufung durch beide Teile gemeinsam eingebracht und gefertigt. Ebenso ersuchen beide Teile zur zufriedenen Lösung um Entsprechung in diesem Sinne“.

Unter dem 11.9.1963 wurde zu IIIb1-1688/2 der Regulierungsbescheid im Sinne des Antrags der Parteien berichtigt. Es wurde die Bp 286 (E-Werk) mit ausdrücklichem Bescheid als „Gemeindevermögen anerkannt“; hinsichtlich der Bp 204 und Bpn 14/1 und 14/2 aus EZ 125 II KG Flirsch wurde klargestellt, dass diese Liegenschaften im Eigentum der politischen Ortsgemeinde verbleiben. Zur Begründung verweist der betreffende Bescheid auf das Übereinkommen der Parteien.

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Beispiel e: Regulierung des Fraktionsgutes von Sölden:

Mit Bescheid vom 29.09.1961 IIIb1-1419/22 traf die Agrarbehörde I. Instanz einerseits die Feststellung, welche Liegenschaften (Grundstücke) vom Regulierungsgebiet umfasst seien, andererseits wurden die Beteiligten und ihre Anteilsrechte festgestellt sowie zum Dritten entschied die Agrarbehörde, wer Eigentümer des Regulierungsgebietes sei. Dazu wurde folgende Feststellung getroffen: „Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 36 Abs 2 lit d FLG und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Gaislachalpe.

Dieser Bescheid wurde unter Anderem der politischen Ortsgemeinde Sölden zugestellt, welche unter dem 11. November 1961 dagegen Berufung erhoben hat, dies unter Anderem mit folgender Begründung:

1. Das nach Punkt I des Verzeichnisses angeführte Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Gemeinde Sölden und nicht wie angeführt der Agrargemeinschaft Gaislachalpe.

2. …

3. Das nach Punkt I im Eigentum der Gemeinde Sölden stehende Gebiet ist in fremdenverkehrswirtschaftlicher Hinsicht von eminent wichtiger Bedeutung und kann daher im Interesse der Gemeinde, die alle Wirtschaftszweige zu vertreten hat, nicht aus dem Eigentum der Gemeinde abgegeben werden. Ein wesentlicher Teil dieses Gebietes stellt ausgesprochenes Wintersportgelände dar und sind bereits Planungen zur Errichtung einer Seilbahn und Schleppliften sowie Schiabfahrten für dieses Gebiet im Gange.

4. Da dieses Gebiet fremdenverkehrsmäßig fast nur Winterbedeutung hat, wird hiedurch die bisher bestehende Weidenutzung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die landwirtschaftlichen Interessen bleiben daher voll aufrecht.

In der mündlichen Verhandlung über die Erledigung diverser erhobener Berufungen, einschließlich der Berufung der Ortsgemeinde Sölden, am 22. November 1962 wurde unter Anderem ein Parteienübereinkommen zwischen den Rechtsvorgängern der heutigen Mitglieder der Beschwerdeführerin und der politischen Ortsgemeinde getroffen, welches mit agrarbehördlichem Bescheid vom 4. Jänner 1963 IIIb1-1306/30 behördlich beurkundet und genehmigt wurde. Danach gilt im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der politischen Ortsgemeinde Sölden folgendes:

1) Die Agrargemeinschaft Gaislachalpe stellt der Gemeinde Sölden oder mit Einverständnis der Gemeinde einer zu bildenden Gesellschaft den für die Errichtung einer Gondelbahn, eines Sesselliftes und der notwendigen Stützen erforderlichen Grund entschädigungslos zur Verfügung.

2) Die Gemeinde Sölden hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu bildende Liftgesellschaft eine Versicherung abschließt, die für den durch den Liftbetrieb allfällig an Weidevieh entstehenden Schaden haftet.

3) Der zur Errichtung eines Restaurationsbetriebes notwendige Grund in der Nähe der Bergstation des Liftes wird der Gemeinde Sölden entschädigungslos zur Verfügung gestellt.

4) Die Gemeinde Sölden ist berechtigt, auf ihre Kosten die nötigen Wege von und zur Bergstation des Liftes ohne Grundentschädigung anzulegen. Die Trassenführung der Wege darf erst nach Anhörung der Agrargemeinschaft Gaislachalpe festgelegt werden.

5) Die Gemeinde Sölden oder die Liftgesellschaft können Schlepplifte von Gigeretz (Goldegg Wasserkar) in nordwestlicher Richtung bis zum Rettenbach ohne Grundentschädigung in beliebiger Anzahl errichten.

Die Zustellverfügung lautet zu Handen der Gemeinde Sölden sowie der Mitglieder der Agrargemeinschaft Gaislachalpe zu Handen Franz Scheider, Sölden Haus Nr 145. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Im Regulierungsplan vom 7.7.1964 wurde die Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft wiederholt; wiederholt wurde darüber hinaus das Parteienübereinkommen. Mit der behördlichen Beurkundung des Parteienübereinkommens vom 22.11.1962 mit Bescheid vom 4.1.1963 IIIb1-1306/30 war die Berufung der politischen Ortsgemeinde Sölden gegen die Feststellung der Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft Gaislach Alpe erledigt.

Damit ist Folgendes hinsichtlich des angeblichen Fraktionsgutes von Sölden rechtskräftig behördlich entschieden:

a) Die nicht regulierte Agrargemeinschaft Gaislach Alpe war seit jeher Eigentümerin des Regulierungsgebietes.

b) Die historische Agrarbehörde wollte die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet entscheiden; die historische Agrarbehörde hat zugunsten der nicht regulierten Agrargemeinschaft Gaislach Alpe entschieden.

c) Der politischen Ortsgemeinde Sölden war ein entsprechender Behördenwille, nämlich zur Entscheidung über das Eigentumsrecht, bewusst und bekannt.

d) Die politische Ortsgemeinde hat gegen die Feststellung des Eigentumsrechtes der nicht regulierten Agrargemeinschaft Gaislach Alpe Berufung erhoben und behauptet, ihrerseits Eigentümerin zu sein.

e) Die nicht regulierte Agrargemeinschaft Gaislach Alpe und die politische Ortsgemeinde Sölden haben sich im Rahmen eines Parteienübereinkommens vom 22.11.1962 dahingehend geeinigt, dass das Eigentumsrecht zugunsten der nicht regulierten Agrargemeinschaft Gaislach Alpe festgestellt wird und dass der politischen Ortsgemeinde Sölden gewisse Rechte am Regulierungsgebiet eingeräumt werden.

f) Mit der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft durch Bescheid vom 7.7.1964 IIIb1-844/31-63 wurde das agrargemeinschaftliche Vermögen in der körperschaftlich eingerichteten Beschwerdeführerin umgegründet.

Damit ist im Fall des (angeblichen) Fraktionsgutes von Sölden im Jahr 1963 rechtskräftig entschieden worden, dass die politische Ortsgemeinde Sölden zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte Eigentümerin des Regulierungsgebietes war; vielmehr war Eigentümerin des Regulierungsgebietes seit jeher die nicht regulierte Agrargemeinschaft Gaislach Alpe. Die Agrarbehörde wollte über das Eigentumsrecht entscheiden; die Ortsgemeinde hat aufgrund eines Parteienübereinkommens auf eine Berufungsentscheidung verzichtet.

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Zwischenergebnis:

In all diesen Regulierungsverfahren zu „GEMEINDEGUT“ ging es sohin ausschließlich um EIGENTUM; in keinem einzigen Fall wurde über „NUDUM JUS“ verhandelt!

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e) Die von Guggenberger erfundene Behördenabsicht, „nudum jus“ auf die Agrargemeinschaft zu übertragen und „Substanz“ für die Ortsgemeinde festzustellen, würde schließlich eine „Spaltung des Eigentumsrechts“ bewirken. Ein solcher Rechtsakt ist gem Art 7 StGG 1867 heute nicht mehr möglich. Ein solcher Rechtsakt war auch nie gewollt: Die Agrarbehörde hat das Eigentum nicht gespalten; die Agrarbehörde hat geklärt, wer Eigentümer des Regulierungsbietes ist.

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Zusammenfassung:

Die zweite These Guggenbergers, wonach die Zuordnung des Eigentumsrechtes nach den historischen Bescheidinhalten der Agrarbehörde als „nudum jus“ erfolgt sei, ist frei erfunden. Sie steht im offenen Widerspruch zu allen Regulierungsakten zum „Gemeindegut“. Anhand sämtlicher Regulierungsakten zum „Gemeindegut“ kann nachgewiesen werden, dass es allen Beteiligten und der Agrarbehörde – abgesehen von der Klärung der Nutzungsrechte – in erster Linie um eines ging: Klärung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse: Die unrichtigen Grundbuchseintragungen sollten richtig gestellt werden.

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Die dritte Erfindung: Eigentumsspaltungsabsicht der Behörde?

Die dritte These des Dr. Josef Guggenberger lautet: „Dies [gemeint: die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als nudum jus, als nacktes Recht] war den leitenden Beamten der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindeguts-Agrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“

Mit den Feststellungen zum (angeblichen) historischen Willen der bescheiderlassenden Behörde sowie zum (angeblichen) Verständnis dieser Bescheide durch die Beteiligten, beschließt sich der Kreis. Bescheide sind – sowie jeder Rechtsakt des Staates – auszulegen. Trifft die zuständige Behörde zum Inhalt eines historischen Bescheides Feststellungen und stellt diese Behörde zusätzlich fest, dass die historische Behörde und die historischen Beteiligten den historischen Bescheidinhalt in einer bestimmten Art und Weise verstanden hätten, so kann jeder beliebige neue Bescheidinhalt zum (vermeintlichen) Inhalt des historischen Bescheides gemacht werden.

Die oben behandelten Beispiele zeigen eindrucksvoll, dass gar keine Rede davon sein kann, dass die Agrarbehörde – entgegen dem Gesetz (§ 38 Abs 1 TFLG) und entgegen der Verfassung (Art 7 StGG) – gerade nicht die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsbiet klären wollte (= gesetzlicher Auftrag und Pflicht der Agrarbehörde) und statt dessen eine „Eigentumsspaltung“ (unter Verstoß gegen Art 7 StGG) vollzogen und „nudum jus“ in körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften umgegründet hätte.

Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis Slg 18.446/2008 nicht den Inhalt des historischen Regulierungsplans von Agrargemeinschaft Mieders beurteilt, sondern die Feststellungen des Dr. Josef Guggenberger im Bescheid vom 9.11.2006 zum angeblichen Inhalt dieses historischen Bescheides sowie zum angeblichen Verständnis der historischen Agrarbehörde und der übrigen Beteiligten dazu. Dass die Thesen des Dr. Josef Guggenberger gemäß Begründung des Bescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 frei erfunden sind, lässt sich – abgesehen von den oben dargestellten Beispielen – an einer Vielzahl von weiteren Regulierungsakten beweisen.

Völlig zu Recht hat deshalb Dr. Karl Nöbl, als Nachfolger des Dr. JosefGuggenberger als Agrarbehördenleiter mit Bescheid vom 2.11.2009 AgrB-R451/286-2009 festgestellt, dass die Ausführungen des Dr. Josef Guggenberger „einen unrichtigen Kern“ aufweisen. Karl Nöbl: „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind.“

Auch die dritte These des Dr. Josef Guggenberger zum historischen Willen der bescheiderlassenden Behörde (und des Verständnisses der Beteiligten darüber), wonach alle Beteiligten nicht von Eigentum, sondern von „nacktem Recht“ ausgegangen seien, ist FALSCH. Dies beweist nicht nur der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009; dies beweisen zahllose Rechtsakte der Tiroler Agrarbehörde. Auf die Beispiele zur These zwei ist zu verweisen.

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a) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes von Schönwies

Wie oben dargestellt wurde lange Zeit über die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse verhandelt, weil im Grundbuch das agrargemeinschaftliche Vermögen und das Vermögen der Ortsgemeinde ununterschieden auf „Gemeinde Schönwies“ einverleibt worden war; unter anderem erhielt die Gemeinde ca 14 ha Bauland und ein Schotterabbaugebiet im Ausmaß von ca 92 ha. Das gesamte agrargemeinschaftliche Vermögen wurde im Regulierungsverfahren geschätzt (April 1966: ATS 32 Mio); daraus sollte die Gemeinde 20% erhalten; dies ohne Gegenleistung. Der 20%ige Anteil am gesamten agrargemeinschaftlichen Vermögen wurde als Summe der ausgeschiedenen lastenfreien „Gemeindevermögensflächen“, des 20%igen Anteils an der Jagd; des 8%igen Anteils an der Substanz der Agrargemeinschaft (samt Nutzungen) sowie diverser Nebenleistungen ausgemessen und vereinbart. Allen Beteiligten war bewusst, dass das gesamte verfahrensgegenständliche Vermögen, sohin Eigentum gem § 354 ABGB, Verhandlungsgegenstand ist.

b) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes von Musau:

Wie oben dargestellt, wurde ursprünglich vereinbart, dass die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet wird, sondern dass im Grundbuch Miteigentum einverleibt wird – die Ortsgemeinde mit 20%; die Nutzungsberechtigten mit gemeinsam 80% Miteigentumsanteilen. Später hat man vereinbart und endgültig festgelegt, dass die Agrargemeinschaft Eigentümerin wird; das Eigentum und nicht „nudum jus“ war ausdrücklich Vereinbarungs- und Entscheidungsgegenstand.

c) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes von Pflach:

5 Jahre nach einer ursprünglichen Festsetzung der Anteilsrechte auf der Basis, dass es zu keiner körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft komme, wurde aus Anlass der agrarbehördlichen Verhandlung am 4. Dezember 1959 zwischen sämtlichen nutzungsberechtigten Parteien einerseits und der politischen Ortsgemeinde Pflach, vertreten durch den bestellten Gemeindevertreter Bgm. Franz Zobl, andererseits, ein Vergleich (Parteienübereinkommen) errichtet. Einleitend wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass sich eine wesentliche Änderung ergeben würde, weil der Gemeinde die Verwaltung und das Eigentum am Reg. Gebiet nicht verbleibt, sondern auf die Agrargemeinschaft übergehe.

d) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes von Breitenwang:

In der agrarbehördlichen Verhandlung vom 21.05.1957 haben sich die Parteien darüber geeinigt, welche Grundstücke künftiges lastenfreies Eigentum der Ortsgemeinde sein würden und welche Grundstücke Eigentum der Agrargemeinschaft wären. Rund 50 Grundstücke wurden als Alleineigentum der Ortsgemeinde aus dem Regulierungsgebiet ausgeschieden.

In der agrarbehördlichen Verhandlung vom 23. Juni 1959 wurde ein Vergleich hinsichtlich der Anteilsrechte der Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft errichtet. In diesem Vergleich wurde allseits als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der Agrargemeinschaft ist. In insgesamt 6 Punkten wurde das Anteilsrecht der Ortsgemeinde, welches 13% der Substanz und der Nutzungen umfassen sollte, definiert.

Hinsichtlich der Beteiligung der politischen Ortsgemeinde an der Weidefläche wurde ausdrücklich festgelegt, dass die politische Ortsgemeinde an Substanzerlösen (Verkauf von Weideflächen) mit 13 % beteiligt sein soll. Dieser Prozentsatz entspricht der Beteiligung an der Agrargemeinschaft insgesamt. Ausdrücklich wurde somit festgelegt, dass die Ortsgemeinde aus Verkaufserlösen des Heimweidegebietes mit dem allgemeinen Beteiligungsprozentsatz von 13% partizipiert; Nutzungsberechtigt war die Gemeinde an der Heimweise jedoch nicht. Erwiesen ist damit, dass das Anteilsrecht sich auf das Eigentum bezogen hat; dies gemäß klarer Vereinbarung.

e) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes Flirsch:

Nach Rechtskraft des Bescheides betreffend „Liste der Parteien und ihrer Anteilsrechte“ (Feststellung der Nutzungsberechtigten und ihrer Anteilsrechte, Genehmigung des Parteienübereinkommens betreffend den walzenden Anteil der politischen Ortsgemeinde) hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 6.8.1963 IIIb1-1688/11 Folgendes entschieden: 1. Die Bauparzellen 230, 261 und die Grundparzellen 68/5, 556/2, 694/3 und 694/6 wurden als Eigentum der politischen Ortsgemeinde festgestellt und aus dem Regulierungsverfahren ausgeschieden („Gemeindevermögen“); 2. Die weiteren in das Regulierungsverfahren einbezogenen Liegenschaften, wurden von den Parteien als Eigentümer der in Abschnitt II angeführten Stammsitzliegenschaften gem. § 63 Abs 3 der Tiroler Gemeindeordnung LGBl Nr 24/1949 gemeinschaftlich genutzt und stellen damit agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 32/1952 dar. „Sie stehen gem. § 38 Abs 1 FLG im Eigentum der Agrargemeinschaft Flirsch, welche mit den beiliegenden Verwaltungssatzungen (Abschnitt b) gem. § 81 FLG körperschaftlich eingerichtet wird und sohin gem. § 37 Abs 2 FLG als Körperschaft des Öffentlichen Rechts als juristische Person rechtsfähig ist.“ (S. 5 des Bescheides vom 6.8.1963 IIIb1-688/11). Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde, mit dem über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet abgesprochen wurde (Feststellung des Eigentumsrechts der nicht regulierten Agrargemeinschaft Flirsch), haben die Vertreter der Agrargemeinschaft einerseits und die politische Ortsgemeinde Flirsch andererseits unter dem 22.8.1963 gemeinschaftlich Berufung erhoben. Beanstandet wurde die unrichtige Zuordnung des Eigentums an diversen Parzellen. Beide Parteien haben gemeinschaftlich die Entscheidung über das Eigentumsrecht an gewissen einbezogenen Parzellen bekämpft und entsprechende Änderungen beantragt.

f) Beispiel der Regulierung des Gemeindegutes von Trins:

Gegen den „in der Gemeinde Trins aufliegenden Regulierungsplan“ vom 22.10.1971 hat die Gemeinde Trins Berufung mit folgender Begründung erhoben: „Die nachstehend angeführten Gp. 254/2, 311/1, 252/3, 253, 252/4, 252/2, 252/1, 251, 648, 647, 572, 318, 285, 284, wurden bei der damaligen Teilung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die offensichtlich der Gemeinde belassen werden sollen, irrtümlich in den Bestand der Agrargemeinschaft aufgenommen. Gegen die Aufnahme der angeführten Grundparzellen in die Agrargemeinschaft erhebt die Gemeinde Berufung, wobei sie erwähnt, dass diese Grundparzellen infolge der kleinen Ausmaße und der vom geschlossenen Agrargebiet weit entfernt gelegenen Grundstücke für die Agrargemeinschaft unwirtschaftlich sind. Anläßlich einer einvernehmlichen Aussprache zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde wurde diese jetzige Teilung zu Gunsten der Gemeinde getroffen um diese Grundstücke weiterhin der Gemeinde zu ihrer Nutzung zu belassen. Die Gemeinde bittet daher der Berufung Folge zu geben und die angeführten Grundparzellen für die Gemeinde umzuschreiben. Der Bürgermeister: Nagele“. Rücksichtlich dieser von der Gemeinde Trins erhobenen Berufung vom 07.12.1971 wurde mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 13.07.1972, IIIb1-451/R/109, Spruchpunkt 1., in Abänderung des Regulierungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1967, BGBl. Nr. 77/67, aufgrund Parteienübereinkommens nach Einholung der Zustimmung der Agrargemeinschaft Trins (Ausschussbeschluss vom 28.03.1972) folgendes ergänzt: „1. Aus dem Regulierungsgebiet sind die Gpn.254/2, 311/1, 252/3, 253, 252/4, 252/2, 252/1, 648, 647, 572, 318, 285, 284, 721/1, 721/2, 793, 794, 803, 282, 283 lastenfrei ab- und der der Gemeinde Trins gehörigen Liegenschaft in EZl. 416 KG. Trins zuzuschreiben. Das auf den Gpn. 793, 794 und 803 stockende schlagfähige Holz kann von der Agrargemeinschaft Trins innerhalb der nächsten fünf Jahre geschlägert werden.“ Eine Berufung wurde gegen diesen weiteren Bescheid nicht eingebracht. Somit hat zwischen der Gemeinde Trins, ihrem Vertreter, und der (später) körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Trins bzw. (vorher) ihren Mitgliedern dezidiert auch eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung stattgefunden, welche in der Berufung der Gemeinde Trins gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971 als „jetzige Teilung zugunsten der Gemeinde“ bezeichnet wird. Auch in Trins hat man sohin über Eigentum verhandelt; von „nacktem Recht ist nicht die Rede.

g) Beispiel der Regulierung des „Fraktionsgutes“ von Sölden:

Mit Bescheid vom 29.09.1961 IIIb1-1419/22 traf die Agrarbehörde I. Instanz einerseits die Feststellung, dass das im Eigentum der Agrargemeinschaft Gaislachalpe stehe. Die Ortsgemeinde erhob dagegen Berufung mit der Begründung, dass sie (die Ortsgemeinde) Eigentümerin sei. Wörtlich führte die Ortsgemeinde aus: „1. Das nach Punkt I des Verzeichnisses angeführte Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Gemeinde Sölden und nicht wie angeführt der Agrargemeinschaft Gaislachalpe.“ In der Verhandlung am 22. November 1962 wurde die Berufung mit Parteienübereinkommen erledigt; danach wurde auf Entscheidung über die Berufung verzichtet; im Gegenzug erhielt die Ortsgemeinde umfangreiche Schi- und Liftservituten. Im Regulierungsplan vom 7.7.1964 wurde die Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft wiederholt; wiederholt wurde darüber hinaus das Parteienübereinkommen. Mit der behördlichen Beurkundung des Parteienübereinkommens vom 22.11.1962 mit Bescheid vom 4.1.1963 IIIb1-1306/30 war die Berufung der politischen Ortsgemeinde Sölden gegen die Feststellung der Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft Gaislach Alpe erledigt. Die Eigentumsverhältnisse wurden sohin im allseitigen Einvernehmen geklärt.

Diese Liste lässt sich beliebig fortsetzen; überall ist die Agrarbehörde ihrer Verpflichtung gem § 38 TFLG nachgekommen und die Agrarbehörde hat danach die Eigentumsverhältnisse an den in das Regulierungsverfahren einbezogenen Liegenschaften geklärt.

Ergebnis

Somit erweist sich, dass die Guggenberger´schen Thesen zum „Gemeindegut“ falsch sind.

Diese Thesen sind ERFUNDEN.

Die gesamte Bescheidgrundlage für das „Mieders-Erkenntnis“ ist ERFINDUNG.

Der Verfassungsgerichtshofes hat einen fiktiven Sachverhalt entschieden.

MP

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