Gerald Kohl: Das Forstregulierungspatent 1847

Gerald Kohl: Tiroler Forstregulierung von 1847

1. Zur Vorgeschichte des Forstregulierungspatents

Bis zur „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ 1847 (Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff ) beanspruchte der Tiroler Landesfürst „sämmtliche Wälder Tirols“ mit wenigen Ausnahmen als „Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes“ sowie insbesondere auf der Grundlage des sogenannten „Allmendregals“ die Hoheit über die gemeinschaftlich genutzten Liegenschaften. (Hermann Wopfner, Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten, Innsbruck 1906; MwN Bernd Schildt, Allmende, in: Albrecht Cordes / Heiner Lück / Dieter Werkmüller, Hrsg, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, 1. Lieferung Berlin 2004, 169ff) Neben dem jeweiligen Hoheitsrecht waren diverse, auf unterschiedliche bzw abgestufte Nutzungen abzielende „Gerechtigkeiten“ möglich; ein Liegenschafts-„Eigentum“ im Sinne des modernen, romanistisch geprägten und von Ausschließlichkeit gekennzeichneten Vollrechts darf, solange und soweit die Traditionen des heimischen Gewohnheitsrechts weiterwirkten, nicht erwartet werden. Es wäre nicht nur müßig, danach zu suchen; es würde eine solche Suche auch einen modernen Begriff in unhistorischer Weise auf die Vergangenheit übertragen und damit letztlich in die Irre führen. (Vor diesem Hintergrund sind die parallel zu den Maßnahmen der in diesem Beitrag untersuchten Forstservitutenablösung vollzogenen „Purifikationen“ der Forsteigentumspurifikationskommission zu sehen. Die Summe der aus einer individuellen landesfürstlichen „Verleihung“ von Waldstrecken abzuleitenden Rechte mag gesamtheitlich betrachtet zwar auf Eigentum hinauslaufen, im Kontext der mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Rechtsordnung ist dies im Zweifel aber nicht anzunehmen. Erst mit dem Rechtsakt der „Purifikation“ wurde eine solche zusammengesetzte Rechtsposition rückwirkend als Privateigentum anerkannt.)

In diesem Sinne war auf der Grundlage älterer Vorbilder von der Inn- und Wipptaler Waldordnung 1685, die noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als geltendes Recht angesehen wurde, eine Ersitzung von Waldeigentum ausgeschlossen. Diese Waldordnung erklärte alle Waldungen als Eigentum des Landesfürsten; niemand durfte Waldeigentum behaupten, wenn er keinen vom Landesfürsten abgeleiteten Erwerbstitel vorweisen konnte. Sozusagen als Ausgleich für diesen „Eigentumsvorbehalt“ zugunsten des Landesfürsten bestätigten die Waldordnungen zu Gunsten der „landbautreibenden Untertanen“ das Recht der Einforstung in den aus Sicht des Gesetzes „landesfürstlichen Waldungen“. (R.S., Forstservituten-Ablösung, 377f )
In der Praxis wurde das landesfürstliche Forstregal freilich immer wieder in Zweifel gezogen; „die Gerichte standen oft auf Seite der Bevölkerung, welche von einem landesfürstlichen Eigentum nichts wußte und die Waldungen als Privateigentum der Nutznießer ansah“ (Stefan Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch, Innsbruck 1896, 21f; er berichtet auch von einem Erlass der allgemeinen Hofkammer vom 27. Juli 1838 an die Tiroler Kameralgefällen-Verwaltung, wonach hinsichtlich der Heim-, Teil- oder Verleihwälder im Pustertal von einer gesetzlichen Vermutung, wonach diese im Eigentum des Landesfürsten stünden, nicht auszugehen sei.)

Insbesondere das Erscheinen der provisorischen Waldordnung 1839 zog eine wahre Flut von Rechtsstreitigkeiten nach sich. Diese Waldordnung anerkannte nämlich – ohne „die alten klaren Waldordnungen zu widerrufen“ – ein „Nutzeigenthum“ an Forsten und gewährte Schutz des „factischen Besitz[es]“. Damit erschien das Bestehen, zumindest aber der Umfang des landesfürstlichen Forstregals gewissermaßen gesetzlich angezweifelt, umso mehr als „sich (…) Gemeinden und Private bei der summarischen Grundsteuer-Regulirung auch rücksichtlich jener Waldungen, aus welchen sie bisher ihre Bedürfnisse bedeckten, mit einem Steuerkapitale fatirten, die ausgeworfene Grundsteuer bezahlten, und sich hinfort aus plausibel scheinenden Gründen als Waldeigentümer betrachteten“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382). Nun brach der „ein Jahrhundert hindurch (…) künstlich zurückgehaltene Sturm (…) erst recht los“: Die „bisher verborgen gehaltenen Ansprüche“ wurden jetzt als Rechtsansprüche auf das Waldeigentum vertreten und brachten „in die forstlichen Eigenthumsverhältnisse eine so namenlose Verwirrung, daß eine Lösung der selben wirklich gar nicht absehbar erschien.“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382)

Der hier zitierte zeitgenössische Bericht über die Forstservitutenablösung in Tirol, der aufgrund Verwendung offizieller Zahlen als „quasi-amtlich“ charakterisiert werden kann, konstatierte für die Folgezeit eine „ungemeine Erbitterung der Gemüther“ und eine ebensolche Prozeßflut: „Hunderte von Rechtsstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewegung, um für und dagegen zu schreiben und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftiget“. Jeweils „auf beiden Seiten [wurde] mit außerordentlichem Eifer gekämpft“. Schließlich schien die Situation unhaltbar: „Die immer allgemeiner und dringender gewordene (…) Bitte drang endlich, von allen Seiten unterstützt, nach Oben, und fand vor dem Throne seiner Majestät, Ferdinands I., gnädiges Gehör“. Zwar hatte der Monarch, jedenfalls aus naiv-treuherziger Untertanenperspektive, bei seiner mit „unerschütterlicher Consequenz“ aufrecht erhaltenen Absicht, das Eigentum an den Wäldern Tirols „fast ausschließlich nur für sich [zu] erhalten“, ohnehin nicht den eigenen Vorteil „als Quelle des landesfürstlichen Einkommens“ bezweckt, sondern vielmehr die Erhaltung des Waldes „als eine Quelle (…) des Wohlstandes der Nation“. Dennoch rang man sich nur schwer – und nach umfassender und gründlicher Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ durch Gutachten der Hofkammerprokuratur (FHKA Wien, Hofkammer 32737/1846) – zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Tiroler Wäldern durch. Die schließlich mit „allerhöchster Entschließung“ vom 6. Februar 1847 befohlene „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ – in der Folge als Forstregulierungspatent“ (FRP) bezeichnet – ordnet sich in eine ganze Reihe von Gesetzgebungsakten des 19. Jahrhunderts ein, mit denen die überkommenen geteilten Berechtigungen beseitigt und durch moderne Eigentumsrechte ersetzt werden sollten, wie etwa Grundentlastung oder Lehensallodifikation. (H.-R. Hagemann, Eigentum, in: Adalbert Erler / Ekkehard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Berlin 1971, 891ff; mwN Werner Ogris, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien, in: Adam Wandruszka / Peter Urbanitsch (Hrsg), Der Habsburgermonarchie 1848–1918 II: Verwaltung und Rechtswesen, Wien 1975, insbesondere 594ff)

2. Das System der Forstregulierung

Im Rahmen der Forstregulierung waren verschiedene Landesteile und verschiedene Rechtsvorgänge voneinander zu unterscheiden. Wer dies unterlässt, unterliegt leicht selbst einer beträchtlichen Verwirrung – so etwa Eberhard Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol (=Schriftenreihe für Agrarwirtschaft 10), Wien 1978, 50. Die als „Regalitätsforsten“ (R.S., Forstservituten-Ablösung, 383; Art. 1 FRP 1847) verstandenen „Waldungen des Ober- und des Unterinnthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig [=1847] unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden“, der „Forstkomplex Paneveggio und Cadino im Fleimserthale“, die Forste „Kar und Latemar im Botzner Kreise“, die „gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen“, sowie die „zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste“ sollten grundsätzlich „landesfürstlich (…) verbleiben“.

Allerdings konnte innerhalb dieser Gebiete nach dem Wortlaut des FRP auch schon „Privatbesitz (…) in Folge landesfürstlicher Verleihung“ vorkommen (Art. 1 FRP). Für die weiterbestehenden Regalitätsforste kamen nun – sieht man von der hier nicht weiter interessierenden Aussonderung der Primörer Forste ab, bei denen eine „im administrativen Wege schwebende abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen“ sollte – zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge in Betracht. Einerseits konnte „bei Beurtheilung der Eigenthumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden (…) die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes“ erfolgen; dies „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse für das Vergangene“:
Hinter dieser komplizierten Formulierung verbirgt sich nichts anderes als die Anerkennung moderner privatrechtlicher Eigentumsansprüche insbesondere aufgrund eines Eigentumserwerbs durch Ersitzung. Die Eigentumsanerkennung erfolgte jedoch nicht generell, sondern „nur dann und in so ferne“, als die Ansprüche entweder „schon (…) gerichtlich gestellt“ waren oder „binnen 3 Monaten vom Tage, an welchem die zur Purifikation dieser Eigenthumsansprüche auszusendene Kommission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Kommission angemeldet“ wurden (Art 2 FRP). Wer diese Präklusivfrist ungenützt verstreichen ließ, konnte von der „huldvollen Berücksichtigung“ der „Vergangenheit“ für die Zukunft nicht mehr profitieren. Die „künftig vorbehaltenen Staatswälder“, die der Monarch nun offenbar aufmerksamer verwalten lassen wollte, sollten eben nicht durch neue Ersitzungsvorgänge weiter geschmälert werden können. Ausdrücklich betonte das FRP daher, daß es sich beim „landesfürstliche[n] Hoheitsrecht“ um ein „jeden Privatbesitz (…) ausschließende[s]“ Recht handelte (Art 1 FRP).

Noch deutlicher wurde dies in der aufgrund Art. 4 Abs 3 FRP ergangenen Instruktion für die Forsteigentumspurifikationskommission. (mehr dazu) Die Forsteigentumspurifikation hatte demnach „die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchen das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, (…) das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in dieser besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll.“

Umgekehrt sollte eben „auch das dem Staate, als Ausfluß des lf. Hoheitsrechtes, zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt“ werden, „weil – nachdem die ah. Entschließung vom 6. Februar d.J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d.i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können“. (§ 1 Z 2 Abs 5 der „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder)

Von dieser „Forsteigentumspurifikation“ zu unterscheiden, doch von ähnlichen Überlegungen getragen, war das rechtliche Schicksal jener Wälder, die sich zwar ebenfalls im Regalitätsforstgebiet befanden, hinsichtlich derer aber keine (Privat-)Eigentumsansprüche gestellt wurden. Diese auch „künftig vorbehaltenen Staatswälder“ waren jedoch vielfach durch „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ belastet. In der Vergangenheit hatten gerade derartige Nutzungsrechte als Aspekte behaupteter „Ersitzung“ nicht unmaßgeblich zu jener „Verwirrung im Forstbesitze“ beigetragen, deren „gründliche Behebung“ die Forstregulierung bezweckte. Es war also ein Gebot der Gründlichkeit, für die Zukunft eine Fortsetzung oder Neuentstehung unklarer Rechtsverhältnisse weitestgehend auszuschließen: In diesem Sinne – geradezu als Vorbeugungsmaßnahme – sollten die „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ in den vorbehaltenen Staatswäldern „durch Ausscheidung und Ueberweisung einzelner Forsttheile in das volle Eigenthum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden“ (Art. 3 FRP). (Art. 3 FRP, ProvGSTirVbg 1847 / XXXVI )
Während sich „Forsteigentumspurifikation“ (in der Folge: FEP) und „Forstservitutenablösung“ (in der Folge: FSA) auf die konkret beschriebenen Regalitätsforste bezogen, wurden im Rahmen der sogenannten „Waldzuweisung“ „alle übrigen Wälder Tirols“, die bis dahin dem Monarchen „aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren“, den „zum Holzbezuge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden, als solchen, in das volle Eigenthum (…) überlassen“. Im Gegenzug sollten gleichzeitig die „wider das Aerar bestandenen Holzbezugs- oder sonstigen (…) Rechte“ erlöschen (Art. 6 FRP).

Der vorliegende Beitrag ist primär der Forstservitutenablösung gewidmet und wird Aspekte der Forsteigentumspurifikation und der Waldzuweisung bloß insoweit behandeln, als die bei der Servitutenablösung auftretenden Rechtsfragen nur unter Berücksichtigung des hier skizzierten Gesamtkonzepts der Forstregulierung verstanden werden können.

II. Rechtsgrundlagen: FRP und Instruktionen

Zentrale Rechtsgrundlage der gesamten Forstregulierung war das Forstregulierungspatent, die „allerhöchste Entschließung“ vom 6.2.1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ (siehe dazu). Diese Norm wurde, nach einer überaus gründlichen Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ seitens der Hofkammerprokuratur, erlassen; sie konstituierte, den dabei zutagegetretenen Unterschieden entsprechend, ein differenziertes System der Forstregulierung. Das Forstregulierungspatent (FRP) war allerdings zu wenig detailliert, um unmittelbar vollzogen zu werden. Daher enthielt es eine Ankündigung, wonach die „Zusammensetzung, Instruirung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen (…) alsbald nachträglich erfolgen“ würden (Art 4 Abs 3 FRP). Tatsächlich ergingen mehrere Instruktionen: Rund drei Monate nach dem FRP, am 1. Mai 1847, zunächst die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (in der Folge: IFSAK), nach weiteren eineinhalb Monaten, am 17. Juni 1847, die „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (in der Folge: IFEPK). Diese Instruktionen wurden offenbar nur handschriftlich angefertigt; eine deutlich später, 1853, erlassene Instruktion für die (hier nicht interessierende) Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen wurde im Druck publiziert.

IFEPK und IFSAK standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander; sie waren nicht nur formell durch die gleiche Rechtsgrundlage, das Forstregulierungspatent (FRP), sondern auch materiell verknüpft: Beide Instruktionen nahmen auf die zwischen den beiden Teilaktionen bestehenden Wechselwirkungen Bedacht. So verlangte die IFSAK für die Bemessung des abzulösenden Holzbedarfs die Berücksichtigung von Einzeleigentum an Forsten, welches aus landesfürstlicher Verleihung oder Gemeinheitsteilung stammte. Je mehr solche Eigentumsrechte in einer Gemeinde bereits vorhanden waren, desto kleiner sollte also die mit dem Ablösungsvergleich zugestandene „Ergänzungsfläche“ ausfallen. Umgekehrt war von der IFEPK (§ 11) in Zweifelsfällen eine Anerkennung von Eigentum insbesondere dann vorgesehen, wenn in diesem Zusammenhang eine „Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment“ in Frage kam. Die FEPK hatte sich in solchen Fällen mit der FSAK „in das Einvernehmen zu setzen“. Der dabei von der FEPK gesetzte Vorbehalt lautete meist wie folgt: Konkret benannte Waldungen „werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zum Beispiel TLA Innsbruck, FEPT Landgericht Silz vom 14.7.1848, verfacht 12.9.1848, fol. 648, Nr. 7: „Kirchspiel Oetz“)
Im Fall der FSAK ist auch noch der Umstand zu beachten, daß deren Instruktion zunächst in einer wichtigen Frage unvollständig blieb. Unklar war nämlich zunächst die Frage des Verhandlungsmodus mit den Gemeinden. In der IFSAK wurde dieses Problem künftigen Anordnungen vorbehalten: „Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk. vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpräsidio und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission bekannt gegeben werden wird.“ Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Anordnung durch ein Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, das im Juli 1847 über Hofkammer und Gubernium zur FSAK gelangte. (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847)