Strengen bis St. Anton

Strengen, Flirsch, Schnann, Pettneu, St. Anton (19)

Protokoll
welches mit sämtlichen Gliedern der Komission über die zur Ausgleichung der Forstservitute im Landgerichtsbezirke Landeck, mit den Gemeinden des Stanzer Thales als: Strengen, Flirsch, Schnann, Pettneu und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl. Johann Bergmeister
kk Adjunkt und Land-
gerichtsverwalter
Der Gefertigte glaubt den mit den Gemeinden des Stanzerthales abgeschlossenen Vergleichen aus nachstehenden Gründen seine Zustimmung geben zu sollen:
1. Bleibt der Ertrag der diesen Gemeinden übergebenen Waldungen hinter ihrem rechtlichen Bezug zurück und kann von denselben nur durch besondere Sparsamkeit, und erst mit der Zeit eine vollständige

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Bedeckung erzielt werden.

2. Sind die der Forstkultur und dem gegenseitigen guten Einvernehmen so nachtheiligen gemeinschaftlichen Benüzungen mehrerer Gemeinden in einem Wald, wo es nur immer möglich war, getrennt worden.
3. Hätten sich, nach der innigsten Überzeugung des Gefertigten, bei den ungünstigen Bestockungs- und klimatischen Verhältnissen, des sehr rauhen und hoch gelegenen Stanzerthales und dem sonach sehr gesteigerten Holzbedürfnisse seiner Bewohner, die betreffenden Gemeinden zu einem für sie ungünstigeren Vergleichsabschlusse gewiß unter keiner Bedingung herbeigelassen.
Die mit den Gemeinden Strengen, Flirsch, Schnann,

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Pettnau und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche dürften sich sohin zur hohen Ratifikation vollkommen eignen.
Joh. Bergmeister

Hl Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk. tirol. Kammerprokuratur
Die mit den im Stanzerthale gelegenen Gemeinden Strengen, Flirsch, Pettnau, Schnann und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche dürften zur hochortigen Genehmigung vollkommen geeignet sein, weil hiebei nur der rechtliche Bezug der eingeforsteten Gemeindeglieder mit Ausschluß der Neubauten und der persönlichen Gewerbe berücksichtigt wurde, und die den Gemeinden zugedachten Waldungen nach dem Erkenntnisse der Sachverständigen selbst bei einem vorratmäßigen Kulturzustand

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nur kärglich zur Deckung dieses Bezuges hinreichen. Hier wie bei den früher abgefundenen Gemeinden ist das Recht der 5 genanten Gemeinden zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, zur Weideausübung in sämtlichen Staatswäldern ihres Bezirkes, endlich zur Holzbetheilung der radicirten Gewerbe, abgesehen von hierüber bestehenden alten Urkunden, schon durch die Ersitzung allein begründet: Zur nähern Aufklärung einzelner Vergleichsbestimmungen glaube ich noch Folgendes bemerken zu sollen.
Es ergab sich bei mehreren Gemeinden der Fall, daß auf einige der ihnen eingegebenen Waldungen oder auf Parzellen derselben

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einzelnen Gemeindefraktionen, bisweilen auch einzelnen Höfen ein besonderes Beholzungs-recht auf Grund der bisherigen Übung oder auf vorgelegte Urkunden zustand. Um ihnen nun dieses Recht nicht zu benehmen, und um zugleich auch der Instruktionsbestimmung, die betreffenden Wälder, soweit es nur immer zulässig ist, g a n z e n G e m e i n d e n ins Eigenthum einzugeben, nachzukommen, hat man die mit besonderen Beholzungsrechten belasteten Waldungen zwar den Gemeinden ins Eigenthum überlassen, jedoch den einzelnen Gemeindefraktionen oder Höfen die vorzugsweise Benützung vorbehalten, wodurch das Rechtsverhältniß begründet wird, daß solche Waldungen vor Allem zur Deckung

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des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Gemeinde-Fraktionen und Höfe und erst die sonach allenfalls sich ergebenden Holzüberschüsse für die übrigen Gemeindeglieder zu verwenden sind.
Da ferner im Stanzerthale hie und da in reservirten Staatswaldungen sowol, als auch in Gemeinde Waldungen Alpen liegen, welche theilweise fremden Gemeinden gehören, sich aber nur aus den Waldungen in welchen sie liegen, beholzen können, so mußten diese Beholzungen zur Vermeidung eines Zweifels hierüber ausdrücklich vorbehalten werden.
Die Verzichtleistung einer Gemeinde auf die Nuzungen der a n d e r e n

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Gemeinden überlassenen Waldungen wurde vorsichtsweise dort aufgenommen, wo die verzichtende Gemeinde auch auf solche Waldungen Beholzungsansprüche erhoben hatte oder wo gemeinschaftlich benützte Wälder phisisch abgetheilt wurden.
Übrigens hat die Verzichtleistung auf a l l e N u z u n g e n u n d B e z ü g e aus reservirten Staatswaldungen schon für sich allein die Rechtsfolge, daß die abgefundenen Gemeinden auf einen Streubezug aus solchen Waldungen keinen Anspruch haben, weßhalb eine besondere Erwähnung hievon nicht unumgänglich nothwendig war.
Dr. Anton Janiczek

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Hl Anton Ebner kk
Berg u. Sal Dion Sekretär
Ich bin der Meinung, daß die mit den Gemeinden des Stanzerthales abgeschlossenen Vergleiche alle zu ratificiren sein dürften.
1tens weil überall nur so viel Waldterrain hintangegeben wurde, als nach dem Erklären der Sach- und Lokal-Kundigen Forstorgane unerläßlich erforderlich war, um die Servitut der auf dem dortigen Waldungen gelasteten Einforstung ablösen zu können.
2tens weil die pro aerario dort vorbehaltenen Waldflächen, in welchen selbst auch die Weide Servitut möglichst be-

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schränkt wurde, nun frei verfügbar sind.
3tens weil zu Deckung der in diesen Gegenden vorkommenden dringenden Aerarial Bedürfnisse z. B. Strassenbau, Beamten etc. doch immerhin einige Waldungen vorbehalten werden konnten.
4tens weil in diesen Vergleichen die bisher zwischen Nachbargemeinden bestandenen und für die Waldwirthschaft so schädlichen Benüzung der Wälder, durch separate Ausscheidungen möglichst beseitigt und in Betreff der Alpennothdurft, Wäldervermarkung, Vorbehalt des aerarialischen Vorkaufsrechtes und Trifthoheitsrechten überall das Entsprechende in den Vergleichen mit aufgenommen wurde.
Ebner
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Hl Jakob Gasser kk. Guber-
nial Sekretär
Die Waldverhältnisse der im Stanzer Thale gelegenen Gemeinden sind Etwas günstiger als bei den äussern Gemeinden dieses Gerichtes gestaltet, daher sowol eine zureichendere Bedeckung des rechtlichen Holzbezuges dieser Gemeinden, als auch Reservirung einiger Waldungen zur Aushilfe für andere im Mangel befindliche Gemeinden und für die Aerarial und Landesbedürfnisse gestattet war.
Es sind zwar auch diese Gemeinden durch die in den betreffenden Vergleichen ersichtlichen Waldzutheilungen auch

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nur annäherungsweise und kümmerlich in ihren rechtlichen Holzbezügen bedeckt. Nachdem aber, wie oben bemerkt ist, auf den Mangel anderer minder günstig gestellter Gemeinden und auf die Aerarial u. Landes Bedürfnisse gebührend Rücksicht genommen werden mußte, so fand auch hier der Gefertigte im Namen der Komunalkuratelbehörde den bezüglichen Vergleich seine Zustimmung zu geben, sowie er auch auf die hohe Genehmigung dieser Abfindungen gehorsamst anzutragen keinen Anstand findet.
Gasser Gub. Sekrt.

Herr Gottlieb Zötl
kk Bergrath
Das Stanzerthal hat die Landstrasse für sich, und es können deshalb seine Bewohner Theil nehmen an dem Verkehre auf demselben. Dieserhalb ist auch ein grosser Theil seines Viehstandes Zugvieh.
Es ist daher der Verdienst zwischen Viehzucht und Fuhrwerk getheilt. Auch der Holzverkauf besonders für die äussern Gemeinden Strengen, Flirsch und Schnann war ein bedeutender Verdienstzweig, wodurch zwar die Landgemeinden, die von jeher in Holzaufliegenheit waren, eine Aushilfe erhielten, wodurch aber auch die dortigen Wälder um ihren Holzvorrath kamen, so daß jetzt selbst für die dortigen Bewohner Aushilfen aus reservirten Waldungen nothwendig wurden.

Gemeinde Strengen
Bei dieser weist sich der rechtliche der rechtliche Bezug mit 3.84 Klftr, so wenig aus, daß es unmöglich erscheint mit selbem auszureichen, und daher ein Fehler im vorjährigen Durchschnitte zu vermuthen ist.
Inzwischen ist die produkt. Fläche mit 8.92 Jauch pro Fam. eben auch nur ausreichend, und obwohl der gegenwärtige Ertrag pr Jauch nur 0.24 Klftr. ausmacht, und durch die leicht mögliche Steigerung desselben auf 0.43 Kl. pr Jauch der rechtliche Bezug gedeckt erscheinen würde, so läßt sich doch aus dem Ganzen abnehmen, daß die an sich geringe, übergebene Waldfläche zugleich sehr ausgeholzt ist, und daß durch Kultur fleißig nachgeholfen werden muß.
Es dürfte sich sonach rechtfertigen, daß diese Gemeinde die beiden reservirten Staatswaldungen N° 385 zum Theil und 380 ganz (wonach nicht der sehr geringe rechtliche Bezug gedeckt erscheint) eingegeben wurden, sowie daß hingegen N° 381 ganz und 385 zum Theile vorbehalten wurden, weil doch eine Erhöhung des Ertrages auf der der Gemeinde überlassenen Waldfläche bis auf 0,5 Klftr pr Jauch als erreichbar erkannt werden muß, und daher zur intensiven Verbesserung des Waldzustandes der Sporn gegeben ist, ohne durch extensive Erweiterung zuviel der bloßen Natur zu überlassen.

Gemeinde Flirsch
Obwohl in dieser Gemeinde 12.7 Jauch prod. Waldboden auf die Familie treffen, so erscheint dieselbe doch nicht mit ihrem rechtlichen Bezuge von 6.41 Klftr pr Familie gedeckt, da sich nur ein Ertrag von 3.33 Klftr pr Familie und 0.26 pr Jch herausstellt, da das Waldeigenthum sehr ausgelichtet und mit jungem u. Mittelholz ohne Altholz bestockt sind. Das erforderliche Erzeugnis von 0.5 Kl pr Jauch, um den rechtlichen Bezug zu bedecken ist immerhin erreichbar. Bei diesem Bedeckungsstande in welchen die übergebenen Staatswaldungen bereits einbezogen sind, rechtfertigt sich die Übergabe der reservirten Waldungen N° 390 u. 393 hinreichend.
Daß jedoch der Haferbauwald N° 389 dessen ungeachtet vorbehalten wurde, rechtfertigt sich dadurch, daß derselbe gegenwärtig ganz ausgesetzt ist, und daher der Gemeinde keine Aushilfe gewährt, während bis er wieder herangewachsen ist, wohl auch der Ertrag der Gemeinde Waldungen sich erhöht haben wird.

Die Gemeinde Schnann
erscheint unter den vielen Gemeinden als diejenige, welche ohne Zutheilung einer reservirten Staatswaldung bloß aus den von jeher benützten Waldungen gedeckt erscheint.
Obwohl diese nur pr Familie eine Fläche von 21 Jauch nachweisen, jedoch auf derselben nur einen Ertrag von 0.33 Klftr abwerfen, so ergibt sich, daß die Deckung des rechtlichen Bezuges mehr in der Größe der Waldfläche als im Erträgnisse liegt. Es konnte daher nicht wohl, da im ganzen Dorf kein nennenswerther Überschuß sich ergibt, der Gemeinde von ihrer nothwendigen Fläche Etwas genommen werden, ohne die größte Missstimmung in der Gemeinde zu erzeugen.
Daß übrigens mit der Gemeinde Schnann separat verhandelt wurde, obwohl sie obwohl sie eigentlich unter der politischen Hauptgemeinde Pettneu steht, hat darin seinen Grund weil Schnann von jeher in Wald u. Weidesachen getrennt, und für sich abgeschlossen war, auch hinsichtlich der Steuer nur mittels einer Stückrechnung die Rechnung der Gemeinde Pettneu belegt, u. weil sohin auch das kk. Landgericht eigene Bevollmächtigte für die Gem. Schnann ausgeschaffen wurden.

Gemeinde Pettneu
Diese ist bei einer Fläche v. 9,7 Jauch pr Familie u. einem Ertrag von 3.54 Klftr für eine solche nur dadurch annähernd d.h. ohne grossen Mangel bedeckt, weil ihr rechtlicher Bezug v. 4,23 Kl pr Familie eine grosse Holzersparung ausdrückt. Die Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages pr Jauch v. 0.36 bis auf den zur rechtlichen Bezugsbedeckung von 0.44 Kl. ist sehr wohl möglich.
Inzwischen ist dieses Verhältnis nur durch die Übergabe der von jeher von der Gemeinde benützten reservirten Waldungen N° 401 u. 403 sowie des noch ganz jungen u. im Zuwachs begriffenen N° 405 möglich geworden. Es rechtfertigt sich sohin sowol die Übergabe obiger Waldung, als auch die Reservirrung des Theiles von N° 401, welcher zwar an sich klein, aber sehr schön und werthvoll mit Lerchen und Fichten bestockt ist.

Gemeinde St. Anton
Bei einem Flächenmaße von 14.6 Jauch pr Familie ergibt sich doch nur 4.36 Klftr. für die Familie und da in dieser hochgelegenen kalten Gemeinde ein rechtliches Bezugsbedeckungserforderniß von 6.48 Klftr besteht, so muß, um dieses zu erreichen, gegenwärtige Ertrag pr Jauch prod. Boden von 0.29 Klafter auf 0.44 Kl erhöht werden, was zwar wohl erreichbar scheint, aber doch beweiset, wie sehr die Fläche entholzt ist, und der Erhöhung des Ertrages bedarf.
Und doch mußten, um diese große Gemeinde auf diesen Standpunkt zu bringen die reservirte Waldungen N°411, 414, 419, 434 u. 421 derselben eingegeben werden, über deren Übergabe noch ein jährlicher Mangel von 382 Klftr besteht.
Es rechtfertigt sich daher wohl diese Übergabe, allein auch der Vorbehalt der Waldungen N° 412. 425. 427. 428 u. 2/3 aus 421 rechtfertigt sich, wenn man bedenkt, daß diese erst im Herzuwachsen begriffen sind, und daher gegenwärtig der Gemeinde keine Aushilfe gewähren, während bis dahin, wo sie benuzbar sein werden, wohl auch die Gemeinde ihren Waldzustand auf eine höhere Stufe gebracht haben haben kann.

In a l l e n diesen Gemeinden macht sich der junge Waldbestand bemerkbar, der wohl schöne Hoffnungen für die Zukunft verspricht, aber zugleich fordert, daß die Bedürfnisse möglichst beschränkt werden, weil sonst der ganze Wald nie zu einem alten hiebsreifen heranwachsen kann.
Die Vergleiche werden übrigens zur hohen Ratifikation empfohlen.
Zötl, k.k. Bergrath

Landeck am 30 November 1847

Aktuirt
v. Kempelen

Transkript: Hofinger