Wahl der (Nachbarschafts-) Gemeindevertreter

20968/1216 und 48. Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei

Mit dem Berichte vom 22. vorigen Mts Zhl 12460 hat das Gubernium über Anregung des Vorstandes der Forstservituten Ablösungs Kommission Freiherrn von Binder den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dießfälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs, bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden sollte.
Ueber diesen Bericht wird dem Gubernium im Einverständnisse mit dem k.k. Hofkammer Präsidium unter Rückschluß der Beilage erwiedert, daß man bei der Wichtigkeit des in Frage stehenden Ablösungs Geschäftes und mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen allfälligen Anständen so viel wie immer thunlich vorzuubeugen, endlich mit Rückblick auf den Absatz der der A.h. Entschließung von 6. Februar l. Jhs. die Vornahme der Gesammt-Verhandlungen zum Behufe der Forstservituten Ablösung mit von den Gemeinden, auf die von dem Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen findet.

1. daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht intervenieren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen, und auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.

2. daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst, und zwar bei größeren gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) und höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden und die Feststellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolge, endlich

3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten Ablösungs Kommission die individuelle Berufung der Servitutsberechtigten oder mit Gnadensalzbezügen betheilten Gemeindegliedern vorbehalten bleibe, und dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehrheit der A Servitutsberechtigt oder b eher mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichs Abschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kamen, von ebendieser Mehrzahl gefertiget werden sollen.

Hierauf ist das Entsprechende zu verfügen.
Wien, am 29. Juni 1847

Unterschrift: Pillendorff