Alte Bodenordnung

Die Ständeordnung in der 1488 erschienenen Pronostacio des Astrologen Johannes Lichtenberger: Jesus Christus weist den drei Ständen ihre Aufgaben zu: Tu supplex ora („du bete demütig!“) zum Klerus, Tu protege („du beschütze!“) zu Kaiser und Fürsten, Tuque labora („und du arbeite!“) zu den Bauern. Die persönlichen Abhängigkeiten setzten sich in den Eigentumsverhältnissen fort: Der könig und der Adel als Obereigentümer; der bauer als Nutzungseigentümer.
EINLEITUNG

Der Titel des Artikels könnte in die Irre führen. Es soll und kann hier keine annähernd repräsentative Darstellung der historischen Allmendwirtschaft geliefert werden; dies ist die Aufgabe von Historikern und AGRAR-INFO.at wäre nicht der richtige Platz für die Veröffentlichung.

Was hier dargestellt werden soll, sind die konkreten Vorstellungen, die maßgebliche Akteure des Österreichischen Bodenreformrechts von der seinerzeitigen Bodenordnung und deren Entstehung hatten. Akteure, die Einfluss auf die Gesetzgebungsprozesse nahmen, Akteure, die Einfluss auf den Gesetzesvollzug genommen haben – modern gesprochen: Es geht um die Vorstellungen, die wesentliche Influencer des Bodenreformrechts von der historischen Bodenordnung einschließlich der Allmendwirtschaft hatten.

Niemand von diesen historischen „Influencern des Bodenreformrechts“ hat die historische Allmendwirtschaft als Selbstzweck untersucht. Sie haben diese Verhältnisse untersucht, weil sie sich daraus Antworten auf Fragen des Bodenreformrechts erwarteten.

 

Inhalt:
EINLEITUNG
Dr. Otto Ender, Redeauszug (6.7.1921)
Dr. Josef Kopp, Auszug aus einem Bericht vom 21.09.1878  
Dr. Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindeguts

 

D. Otto Ender: Historische Bodenverhältnisse in Vorarlberg

 

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Dr. Otto Ender, (* 24. Dezember 1875 in Altach; † 25. Juni 1960 in Bregenz) war ein österreichischer Politiker (CS). Er war Landeshauptmann von Vorarlberg und von 1930 bis 1931 österreichischer Bundeskanzler.
Otto Ender studierte Rechtswissenschaften in Innsbruck, Freiburg im Breisgau, Prag und Wien. Er war ab 1896 Mitglied der AV Austria Innsbruck, damals im CV, heute im ÖCV.
Im November 1918 wurde er als Nachfolger von Adolf Rhomberg Landeshauptmann von Vorarlberg – ein Amt, das er bis 1934 (mit kurzer Unterbrechung) inne hatte. Anfänglich trat er für einen Anschluss von Vorarlberg an die Schweiz ein, nach Scheitern dieses Vorhabens war er Vertreter eines erweiterten Föderalismus.
Im Dezember 1930 wurde Dr. Otto Ender – als einziger Vorarlberger bis heute – Bundeskanzler der Republik. Seine Regierungskoalition zerbrach jedoch schon nach wenigen Monaten wegen des Zusammenbruchs der Creditanstalt, der damals größten Bank Österreichs. Das Ende seiner Kanzlerschaft im Juni 1931 ist eng in Verbindung mit den ersten beiden Credit-Anstalt-Gesetzen zu sehen, mit denen die Republik für diverse Verbindlichkeiten die Haftung übernahm. Ender verlangte damals auch bestimmte Sondervollmachten vom Nationalrat, die ihm ein autoritäres Regieren ermöglichen sollten, jedoch nicht gewährt wurden. Nach seinem Rücktritt amtierte er vom 14. Juli 1931 bis 24. Juli 1934 wiederum als Landeshauptmann von Vorarlberg. Landeshauptmann Dr. Otto Ender war Rechtsanwalt in Bregenz; er war nicht nur ein brillanter Jurist, sondern auch ein interessierter Historiker. Seine Rede im Vorarlberger Landtag aus Anlass der Beschlussfassung über das Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Recht vom Juni 1921 ist ein einzigartiges Dokument zu den historischen Agrarverhältnissen Vorarlbergs.
LH Dr. Otto Ender, Redeauszug vom 06.07.1921

Begonnen werden soll mit einer Schilderung des Doyen der historischen Bodenreformer, Dr. Otto Ender, langjähriger Landeshauptmann von Vorarlberg und kurzzeitig Bundeskanzler der jungen Republik Österreich, der seine Prägung als Bodenreformer noch durch das „kaiserliche Teilungs- Regulierungsrecht“ erfahren hatte, der jedoch engstens eingebunden war in die Änderungen, die das Österreichische Bodenreformrecht und Hand in Hand das Gemeinderecht der Bundesländer in den 1930er Jahren erfahren hatte – damals, als das Bundes Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 geschaffen wurde. Der Text entspricht der Rede, die Landeshauptmann Dr. Otto Ender am 6.Juli 1921 im Vorarlberger Landtag aus Anlass der Debatte über das Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz als Berichterstatter des zuständigen Ausschusses gehalten hat. Berichterstatter Dr. Otto Ender:

Hoher Landtag! Es gab eine Zeit, wo unsere Vorfahren sich dem Nomadenleben hingaben. Sie zogen durch das Land, lebten von der Jagd und Fischerei und ließen ihre Herde weiden, wo der Herrgott etwas wachsen ließ.

Dann machten sie sich sesshaft und hatten zuerst nur die Wohnstätte in Privatbesitz. Erst beim Übergang zum Ackerbau kam es dann zur Ausscheidung einer Ackerflur. Sie wurde von den gemeinsam verbliebenen Wald- und Weidegründen losgelöst und jedem sein Betreffnis zugewiesen. Meist bekam einer mehrere Stücke in den verschiedenen Lagen. In der Bewirtschaftung herrschte keine Freiheit, sondern der sogenannte Flurzwang. Man kannte damals keine intensive Bewirtschaftung; vielmehr galt die 3-Felder-Wirtschaft, wonach man auf einem Grundstück das eine Jahr Wintergetreide, das andere Jahr Sommergetreide pflanzte und das dritte Jahr es brachliegen ließ. Die Brache und auch das Stoppelfeld wurden zu gewissen Zeiten gemeinsam beweidet. Diese Bewirtschaftungsart brachte naturnotwendig den Zwang mit sich, in gewissen Lagen, in einem bestimmten Jahre nur Wintergetreide zu bauen, in anderen Sommergetreide und im dritten das Feld brachliegen zu lassen. Darin bestand der Flurzwang.

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Die Länder, Weiden und Fluren, die von einer bestimmten Anzahl von Bauern auf diese Art gleichmäßig benützt und bewirtschaftet wurden, bildeten eine Dorfgemeinde oder eine Agrargemeinde. In der Agrargemeinde herrschten also die gleichen Weiderechte oder wie man es nannte: derselbe Trieb. Alle Grundstücke, auch die im Privateigentum stehenden Äcker waren mit Trieb (Weiderecht) und Tratt (Viehtrieb) belastet. Nur die Hofstatt oder Bäundt, bei uns heute Bündt genannt, war frei von Trieb und Tratt.

Eine Ausnahme von diesen Belastungen bildeten die sogenannten Einöden. Das waren ursprünglich abseits von den Weideplätzen durch private Rodung des Waldes entstandene Grundstücke, an deren Beweidung die Agrargenossen kein Interesse hatten. Im 16. Jahrhundert verknüpfte sich mit dem Wort „Einöde“ ein neuer Begriff. Einzelne Bauern kauften ihren Ackergrund von der Belastung mit fremdem Trieb und Tratt los, sei es nun durch Hingabe eines Teiles ihres Grundes an die Agrargenossenschaft, durch Übernahme von Dienstleistungen oder auf andere Weise. Von nun an nannte man jedes von Trieb und Tratt befreite Gut eine „Einöde“.

Die Schaffung solcher Einöden wurde wesentlich erleichtert, wenn man die vereinödeten Güter an einen Ort möglichst außerhalb des übrigen Ackerlandes zusammenlegte. Es führte daher das Bestreben, den Ackerboden von Trieb und Tratt zu befreien, schon im 16. Jahrhundert dazu, die Zusammenlegung von Grund und Boden durchzuführen, und man nannte dieses Geschäft damals „Vereinödung“. Auf diese Art sind auch die Höfe entstanden. Es blieb nur der Waldbesitz zur gemeinsamen Nutzung ungeteilt, während das Weideland und die Äcker bei der Zusammenlegung derart verteilt wurden, dass jeder Bauer seinen geschlossenen Hof bekam. Dabei blieben die Häuser oft wie bisher im Dorf vereint, sodass dann jedes Haus Hofstatt und Bündt dabei hatte, den übrigen Hof aber entfernt vom Hause an einem Ort beisammen, oder es fand gleichzeitig der sogenannte „Ausbau“ statt, d.h. man verlegte das Haus auf den Hof. Bei der damaligen Bauart der hölzernen Häuser war dies nicht so schwierig. In drei Tagen sollte ein solches Holzhaus abgebrochen und in drei Tagen wieder in Rohem aufgerichtet werden.

Sehr bekannt ist die Vereinödung, die in größtem Maßstabe im ganzen Gebiete des seinerzeit reichsunmittelbaren Hochstiftes Kempten durchgeführt wurde. Im Kleinen begann dort die Vereinödung seit 1500 und im großen Maßstabe wurde sie von 1750 bis nach 1800 durchgeführt. In der letzten Periode waren berufsmäßige Landvermesser an der Arbeit und die Ergebnisse der Vereinödung einer Dorf- oder Agrargemeinschaft wurden jeweils beim Landammann protokollarisch niedergelegt und sind in den Archiven bis heute erhalten.

Auch Kaiser Josef II. hat eine solche Aktion eingeleitet, die auch in Gebieten Vorarlbergs nahe den Besitzungen des Hochstiftes Kempten, jedoch unabhängig von der dortigen Aktion, durchgeführt wurde.

Auf der Bauernschaft lasteten vor hundert Jahren die Pflichten der Hörigkeit. Schon Kaiser Josef II. machte einen Versuch, die Bauern aus der Hörigkeit zu befreien. Die Napoleonischen Kriege brachten all diese Bestrebungen vollständig zum Stillstand und sie kamen während des Absolutismus in der nachfolgenden Zeit nicht zum Durchbruche; erst die Revolution des Jahres 1848 brachte hierin eine Wandlung.

Anders war die Entwicklung in Preussen. Dort wurde in den Jahre 1806 bis 1821 die Befreiung der Bauern von den persönlichen und wirtschaftlichen Fesseln der Hörigkeit durchgeführt. In einer Richtung freilich wurde sie zu jener Zeit in Preussen für den kleinen Bauern schlechter durchgeführt als bei uns dann in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Während bei uns alle Bauern, auch die kleinsten, von der Hörigkeit frei wurden und ihre Tributleistungen ablösen konnten, ohne den Grund und Boden zu verlieren, wurden in Preussen die Güter der kleinen Häusler gegen Entschädigung eingezogen und bei den anderen die Aufhebung der Hörigkeit gegen Grundabtretung gewährt. Dadurch gingen damals 1,000.000 ha Landes von kleinen Besitzern in Großgrundbesitz über.

Preussen nahm in Verbindung mit der Aufhebung der Hörigkeit in der Landes-Gemeinheitsteilungsverordnung vom Jahre 1811 die Befreiung des bäuerlichen Grundes von den Fesseln der alten Flurverfassung kräftig in die Hand. Man verstand es dort, mit der Aufteilung von Gründen, gleichzeitig die Zusammenlegung und die Verbesserung derselben zu verbinden und alles mit der den Preussischen Beamten eigenen Schneid und Rücksichtslosigkeit durchzuführen. Für die Bewirtschaftung des Grundes und für die Hebung der Erträgnisse war das natürlich von größtem Vorteil und der erhebliche Vorsprung, den die deutsche Landwirtschaft vor der österreichischen im Voraus hat, ist u.a. auf diesen Grund zurückzuführen. Was Österreich 30 Jahre später halb begann, in den 1880er Jahren noch immer unvollkommen betrieb und erst in der jüngsten Zeit unter Führung des Ackerbauministeriums zielbewusst betreibt, nämlich die systematische praktische Durchführung einer modernen Agrargesetzgebung, kann wohl nur im Laufe der Zeit einholen, was Preussen früher getan. Jedenfalls ist es höchste Zeit, damit zu beginnen!

Das Jahr 1848 brachte also der Bauernschaft in Österreich die Befreiung von der feudalen Hörigkeit. Selbstverständlich hatte in Vorarlberg beim Fehlen des Hochadels und adeliger Besitze diese Aktion nicht gleiche Bedeutung wie in anderen historischen Ländern.

Das Jahr 1853 brachte dann das bekannte kaiserliche Patent vom 5. Juli über die Regulierung und Ablösung der Holzungs-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte. Dort wo der staats- und feudale Grundbesitz durch die Ablösung der Hörigkeit ziemlich stark mitgenommen war, brachte diese Servitutenablösung wieder eine Erleichterung für den Wald- und Weidebesitz. Diese Ablösung von Servituten oder wo die Ablösung nicht möglich war, die Regulierung, wurde von den Grundentlastungskommissionen durchgeführt und diese haben auch in Vorarlberg eine bemerkenswerte Tätigkeit entfaltet. Es wäre nur natürlich gewesen, nun einen Schritt weiterzugehen und eine in vernünftigen Schranken gehaltene Teilung von Gemeinschaftsgründen, eine durchgreifende Regulierung der Benützungsrechte und insbesonders bei diesem Anlass auch eine Zusammenlegung, verbunden mit Meliorationen (Verbesserungsmaßnahmen), durchzuführen. Durch die immer wieder erfolgten Teilungen im Wege des Erbgangs und im Wege der freien Vereinbarung war auch schon zu jener Zeit das Feld vielfach in kleine Riemen zerschnitten und der Besitz des Einzelnen an vielen Stellen in der Flur verteilt.

Wir hatten auch schon damals in Vorarlberg eine bedeutende Streulage oder Gemengelage, wie die technischen Ausdrücke lauten. Die Naturalabgaben und Dienstleistungen wurden infolge der Grundentlastung bei uns vielfach in Geld abgelöst, teils auch neu geregelt. Besondere Garantien für die ungeteilte Erhaltung des Waldbesitzes in den Händen der Agrargemeinschaften waren nicht gegeben und eine zweckmäßige Regelung des Nutzholzbezuges, die die Interessen der Forstkultur mit jenen der berechtigten Bauern in Einklang brachte, fehlte. Es war auch eine zweckmäßige Aufteilung des für intensivere Kultur geeigneten Teiles von Weideland nicht möglich und die Handhabung der Weiderechte kam vielfach ins Unklare.

Und doch hätte gerade jetzt damals auf der Höhe der Zeit stehende Agrargesetzgebung notgetan. Die Zeitverhältnisse drängten zu einer Umformung der Bewirtschaftung auf der ganzen Linie. Aus der 3-Felder-Wirtschaft war man herausgewachsen. Anstelle der Brache traten Kartoffelbau, Maisbau, Rübenbau und Kleesaat. Die Viehzucht war durch die Einführung der Stallfütterung und der Düngerwirtschaft auf eine höhere Ebene gehoben worden. Der Bauer brauchte Geld, um seinen Verpflichtungen aus der Ablösung der Naturalabgaben und Dienstleistungen zu genügen. Man war durch den besseren Verkehr an den Weltmarkt angeschlossen worden und es erwachte mächtig der Erwerbstrieb. Die Landwirtschaft musste in die moderne verkehrswirtschaftlich-kapitalistisch organisierte Volkswirtschaft eingegliedert werden. Eine solche Zeit hatte nicht nur das Bedürfnis nach Befreiung des Waldes von Weide-, Holz-, Streu- und anderen Bezugsrechten, um dem Walde wertvolles Nutzholz abzugewinnen, sondern auch nach Ablösung und Regulierung der Dienstbarkeit, nach Teilung wertvoller Gründe und nach Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der agrarischen Gemeinschaften sowie nach Beseitigung der Gemengelagen.

Etwas geschah durch das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, aber viel zu wenig. Das vielfach strittige Eigentum zwischen den politischen Gemeinden und Agrargemeinschaften blieb eine ungelöste Frage, die Nutzungsrechte am Gesamteigentum in mangelhafter Ordnung und die Agrargemeinschaften vielfach ohne gute Statuten und ohne geordnete Verwaltung.

Um zu verstehen, warum man diese Schwierigkeiten nicht überwand, müssen wir uns einiges klarmachen. Die Agrargemeinde oder Dorfgemeinde war eine ausgesprochen deutschrechtliche Einrichtung. Unter starkem Einfluss des kanonischen Rechts hatte sich das deutsche Grund- und Bodenrecht herausgebildet. Der Begriff des Eigentums war ein ganz anderer als im römischen Recht. Der Eigentümer war nicht unumschränkter Herr. Wie im öffentlichen Leben alle Gewalten als von Gott verliehen galten und mit der Verpflichtung strenger Rechenschaftslegung belastet waren, so teilten auch die Eigentümer von Grund und Boden als bevorzugte Verwalter desselben und ihr Anteil daran beschränkte sich auf den Bedarf.

Was zweckmäßig besser im Gemeinschaftsbesitz war, besonders Wald und Weide, blieb in demselben, und zwar nicht im Sinn des Miteigentums, sondern als in der Verwaltung einer öffentlichen Körperschaft stehend, der Agrargemeinde und der Dorfgemeinde. Das Benützungsrecht des Einzelnen richtete sich nach seinen tatsächlichen Bedürfnissen.

In diesen Zustand hinein fällt in Österreich die Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1811, das vorwiegend auf dem Boden des römischen Rechts stand und dessen Begriff des Eigentums übernommen hatte, der eine volle Herrschaft über bewegliches und unbewegliches Gut in sich begreift. Gemeinschaftseigentum war nach römischem Recht Miteigentum und auf Verlangen der Miteigentümer teilbar. Eine Berücksichtigung der Agrargemeinschaften und irgendwelche Regelung ihrer Rechtsverhältnisse kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht und es ist nur gut, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Gemeinschaftsbesitz und seine Benützung meist nicht angewendet wurden, sondern dass man diese Rechtsgebilde nach öffentlichem Recht behandelte und dort dem Gewohnheitsrecht einen weiten Spielraum offen ließ.

Das Jahr 1849 brachte dem Volk in Österreich eine provisorische Gemeindeordnung. Sie schuf die heutigen Ortsgemeinden, auch politische Gemeinden genannt. Diese neue Gemeindeordnung hätte sich nun unbedingt klar mit dem Bestand der Dorfgemeinden oder Agrargemeinden abfinden und eine klare Verfügung treffen sollen, wer künftig Träger des Vermögens der Agrargemeinde sei, ob die neue politische Gemeinde oder ob die alte Agrargemeinde, die fortzubestehen habe. Letzteres wäre wohl zweckmäßig gewesen, nur hätte man dann der alten Agrargemeinde innerhalb der neuen politischen Gemeinde einen Verwaltungsapparat geben müssen. Das geschah nicht. So wurde dann das Vermögen der alten Agrargemeinschaft bald der neuen politischen Gemeinde zugeschrieben, bald als Ortschaftsgut, Fraktionsgut, Nachbarschaft oder Interessentschaft vom Gemeindeausschuss weiter verwaltet, aber alles nach Gewohnheitsrecht ohne feste, dem neuen Gemeinwesen angepasste Normen.

Dann kam das Grundbuch, aufgebaut auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also auf den Bestimmungen des römischen Rechts. Der Grundbuchanlegungskommissär wusste mit den Überresten des alten germanischen Volksrechtes wieder nichts anzufangen. Vielfach wurde im Grundbuch als Miteigentum der Nutzungsberechtigten eingetragen, was gar nicht ihnen, sondern der Agrargemeinschaft gehörte, und ihre Nutzungsrechte wurden zu aliquoten Teilen in einem festen Ausmaß an einen Besitz gebunden, statt sie wandelbar nach den jeweiligen Bedürfnissen bestehen zu lassen. …

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Dr. Josef Kopp, Berichtsauszug vom 21.09.1878

Dr. Josef Kopp, Mitglied der NÖ Landesregierung (damals Landesausschuss), Abgeordneter zum Reichsrat, Mitglied im Commassionsausschuss, der 1882/1883 im Abgeordnetenhaus des Reichsrates das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz beraten hat, hat über einen Zeitraum von 1874 bis 1878 die Verhältnisse an den Gemeindegründen in NÖ untersucht und darüber unter dem 21.09.1878 dem NÖ Landtag berichtet. In diesem Bericht führt er zum Thema folgendes aus:

Die Geschichte lehrt es und es ist, um alles Weitere zu verstehen, nothwendig, es sich wohl einzuprägen, daß – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – die Ansiedlung, aus denen unsere heutigen Ortschaften und Gemeinden hervorbringen, nicht so entstanden sind, wie etwa in Nordamerika, wo der Ansiedler Grund und Boden entweder occupirt oder von der Regierung kauft, so daß mit dem Erwerbe von Sondereigenthum begonnen wird, sondern daß bei den deutschen (auch den romanisierten) und slavischen Völkern die Sesshaftwerdung mit dem Erwerbe von Gesammteigenthum durch eine Anzahl von Personen, durch eine Genossenschaft begonnen hat, und das Sondereigenthum erst später sich daraus entwickelte, so zwar, daß noch am heutigen Tage manche Einrichtung, manche nur mehr rudimentäre Institution das Hervorgehen des Sondereigenthumes aus dem genossenschaftlichen Gesammteigenthume erkennen lässt, ja daß vielleicht – mit unbedeutenden Ausnahmen – alles Gemeindeeigenthum am Lande nichts anderes ist, als der meist sehr zusammengeschmolzene Rest des alten Genossenschaftsvermögens. Sobald eine Anzahl Männer sich ansiedelte, erwarben sie entweder durch Occupation herrenlosen Gutes oder – und in Niederösterreich dürfte dies  regelmäßig der Fall gewesen sein – von einem Feudalherrn, einem Ritter, einem Bischofe, einem Kloster u. s. w. einen größeren oder kleineren Landstrich, eine Dorfmark.

Ob übrigens der Grunderwerb in der einen oder anderen Weise stattfand, ob es freie oder hörige Bauern waren, das ist für die hier in Rede stehende Frage ganz gleichgiltig, die hörigen Bauern zahlten eben Grundzins, das Eigenthum der Dorfmark war nur ein Nutzungseigenthum, aber jedenfalls, Gesammteigenthum, denn es wurde der Gesammtheit und nicht dem Einzelnen verliehen. Die Gesammtheit aber wies jedem Einzelnen einen Theil der Dorfmark zur individuellen Benützung zu, der unvertheilte Rest blieb als reines Gesammteigenthum übrig. Was dem Einzelnen zugetheilt wurde, was der Einzelne cultivirte, wurde allmälig wahres Sondereigenthum, welches aber die Spuren seines Ursprunges aus dem Gesammteigenthume niemals ganz verlor. In Russland soll bis in die neueste Zeit an dem Gesammteigenthume so festgehalten werden, daß alle Culturgründe Jahr für Jahr neu vertheilt werden.

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Was bei der Aufteilung übrig blieb, gehörte fortan der Gesammtheit und wurde von ihr benützt. Es waren dies natürlich Wälder und Weiden. Jeder Dorfmarkgenosse konnte aus dem Walde das nöthige Bau-, Werk- und Brennholz nehmen und sein Vieh auf die Weide treiben. Die Ansiedler bildeten daher eine auf gemeinsamen Besitz getheilter und ungetheilter Grundstücke beruhende Wirtschaftsgenossenschaft und sind wohl zu unterscheiden von den Gemeinden im heutigen Sinne des Wortes. Selbst der alte und moderne Staat bei aller Verschiedenheit des Begriffes sind einander viel ähnlicher als die alte Dorfmarkgenossenschaft und die heutige Gemeinde. Die alte Gemeinde war keine juristische Person, welche ein Eigenthum neben dem Sondervermögen der Einzelnen belaß, sondern die Einzelnen waren eben Miteigenthümer der Dorfmark mit wirtschaftsgenossenschaftlichen Einrichtung, die ungetheilte Dorfmark wurde daher von Einzelnen kraft ihres Miteigenthumsrechtes benützt und diese Benützung nur aus wirtschaftlichen Gründen von der Gesammtheit geregelt. Als Wald und Weide noch für Alle ausrechten, galt der Grundsatz, daß jeder nach seinem Bedarfe, das heißt nach dem Bedarfe seiner Wirtschaft, Holz schlagen und Vieh auf die Weide treiben durfte, bald aber mussten Einschränkungen eintreten, insbesondere in Bezug auf den Wald, entweder in der Art, daß die Organe der Genossenschaft bestimmten, ob ein Bau, sei es Neubau, Zubau oder Umbau, oder eine Einzäunung, wozu Holz benöthigt wurde, wirklich nöthig ist, oder – und das war die Regel – es wurde von der Gesammtheit bestimmt, wie viel Holz jedes Jahr zu schlagen ist, das geschlagene Holz wurde in gleiche Partien vertheilt und dann durchs Loos Jedem eine Partie zugewiesen. Diese Einrichtung besteht noch heutzutage in vielen niederösterreichischen Gemeinden und der uralte Ausdruck „ein Lüß Holz“ ist noch heute unseren Gemeinden geläufig. Immer aber war es in älteren Zeiten unbedingt verboten, daß der Einzelne aus der Gemeinde Holz verkaufte, aber war es in älteren Zeiten unbedingt verboten, daß der Einzelne aus der Gemeinde Holz verkaufe, denn sein Recht war nur ein Nutzungsrecht nach seinem Naturalbedarfe.

Bei der ersten Ansiedlung wurden ohne Zweifel jedem Genossen gleich viele und große Grundstücke zur Cultur zugewiesen, dafür spricht auch, daß die Bauernwirtschaften derselben Kategorie in ein und derselben Gemeinde bis zur Aufhebung des Bestiftungszwanges ziemlich gleich groß waren, und daß bei späteren Vertheilungen bis zum heutigen Tage gewöhnlich Jeder in gleiches Stück erhielt. Zu den ersten Ansiedlern kamen in vielen Gemeinden bald noch andere hinzu, deren Aufnahme selbstverständlich von der Zustimmung der Genossen abhing, weil ja der neue Ankömmling nur durch Zuweisung eines Stückes der noch ungetheilten Mark Grundbesitz erweben konnte. Mit der Zuweisung dieses Grundstückes zur Cultivirung erhielt er aber auch das Miteigenthum an der noch ungetheilten Dorfmark; das Einkaufsgeld, welches er dafür in der Regel zu entrichten mußte, hatte daher eine ganz andere Bedeutung als die heutige Gebühr für die Aufnahme in den Gemeindeverband.

Eine solche Wirtschaftsgenossenschaft konnte aber ohne eine Organisation nicht bestehen und gedeihen. Die Gesammtheit der Genossen bestimmte die Verfassung wählte Vorsteher, welche darüber machten, daß die Rechte der Genossen und ihre Pflichten gewahrt und nach dem Bedürfnisse der Genossen abgemessen werden. Das Nächstliegende war die Sorge für die Errichtung und Erhaltung der Wege und Stege, um die communication im Inneren der Dorfmark, dann die Verbindung mit der Außenwelt zu sichern. Wo Bäche, Flüsse oder das Meer den Boden bedrohten, mußte derselben durch Dämme und Deiche geschützt werden. ein sicheres Merkmals der Abteilung des Sondereigenthumes aus dem Gesammteigenthume ist die Brach- und Stoppelweide, In Brachjahren, in der zeit nach der Ernte und die Neubestellung, trat das Sondereigenthum zurück in das Stadium der ungetheilten Feldmark. Damit dies geschehen könne, mussten alle Felder derselben Flur im gleichen Jahre brach liegen, die Ernte und die Neubestellung gleichzeitig stattfinden; der Flurzwang, der Culturzwang, die Vorschriften über die zeit der Bestellung und der Ernte entsprangen daher nicht dem modernen Begriffe der Polizeihoheit, sondern dem Begriffe der Wirthschaftsgenossenschaft. Gewisse weitere Bedürfnisse machten sich schon frühzeitig geltend. Dem Grundherrn mußte der Zins, dem Landesherrn Geld- und Blutsteuer entrichtet werden. Diesen Anforderungen standen nicht die Einzelnen, sondern die Genossenschaft gegenüber. Hiezu kam weiter die Kirsche, das heißt die Sorge für die Herstellung und Erhaltung der Gotteshäuser, der Pfarrerswohnung, für die Dotirung des Seelsorgers, später auch die Sorge für die Schule. Die Organe der Genossenschaft mussten für den Entgang an Zeit und für ihre Mühewaltung entlohnt werden. Die Mittel zur Befreidigung aller dieser Bedürfnisse wurden theils durch das Erträgniß der noch ungetheilten Feldmark, theils durch die unter sich gleichen, daher auch zu gleichen Theilen beitragenden Genossen aufgebracht. Diese Leistungen waren überwiegend Naturalleistungen, wie überhaupt die Naturalwirthschaft immer das Ursprüngliche ist, die Geldwirthschaft erst später ergänzend dazu trat, so daß heute noch, allen Gesetzen  zum Trotze, in vielen Gemeinden die Naturwirthschaft überwiegt, und an der gleichen Leistung aller Genossen einer natürlichen Consequenz des ursprünglichen gleichen Grundbesitzes, noch jetzt bei ganz veränderten Verhältnissen mit Zähigkeit festgehalten wird.

Die Bestreitung diese genossenschaftlichen Auslagen erfolgte nun in verschiedener Weise.
Was den Holzbedarf betrifft, so wurde häufig dem Richter außer der auf ihn als Genossen entfallenden Partie noch ein zweites Lüß Holz zugewiesen, ebenso dem Pfarrer, eine Einrichtung, die sich in den ältesten Urkunden vorfindet und noch heute in vielen Gemeinden besteht. Vielfach wurden auch bestimmte Grundstücke, Waldtheile, Weideflecken, ja Aecker und Weingärten, welche zur gemeinen ungetheilten Feldmark gehörten, bestimmten Zwecke gewidmet. Von dieser Naturalwirthschaft herrührenden Naturaldotation schreiben sich viele Ausdrücke, wie Kirchholz, Pfarrwald, Richtwiese, Schulacker u. s. w. her, die den Grundstücken noch heute ankleben, obwohl ihre Bestimmung häufig aufgehört hat, und die Grundstücke heute entweder unbelastetes Gemeindeeigenthum oder gar Privateigenthum sind. Dies ist die erste Spur der Tehilung der Feldmark in solche Gründe, welcher der Benützung aller Genossen, und solche, welche im Interesse Aller bestimmten Zwecken gewidmet sind. – eine Unterscheidung, welche §. 288 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit den Worten „Gemeindegut“ und „Gemeindevermögen“ bezeichnet, eine Unterscheidung, welche jetzt zu vielen Streitigkeiten und Verwirrungen Anlaß gibt, weil die Gesetze hierüber fast gänzlich schweigen, weil Kataster und Grundbuch nur Besitz und Eigenthum, aber kein Gemeindegut und keine Gemeindevermögen kennen, weil die Genossenschaft jede specielle Widmung – von Stiftungen natürlich abgesehen – jederzeit widerrufen konnte, den Grundstücken daher die bleibende Qualität als Gemeindegut oder Gemeindevermögen nur durch die allmälige Vernichtung der alten genossenschaftlichen Errichtungen, durch Willküracte der obrigkeitlichen Gewalt und mittelst des leidigen Hilfsmittels der Verjährung aufgedrückt werden konnte.

Blieb nun nach den Naturalbezügen der Genossen und nach der Deckung der allgemeinen Genossenschaftsauslagen von den Erträgnissen der gemeinen Mark noch etwas übrig, so wurde dieser Ueberschuß veräußert und der Rest von den Genossen – vertrunken. Nach zahlreichen Urkunden ist dieses Vertrinken des unbenöthig Ueberschusses der Erträgnisse der gemeinen Mark ein fast zur Höhe einer Rechtsinstitution erhobener alter Gebrauch, von welchem ohne Zweifel die in vielen Gemeinden noch heut regelmäßig stattfindenden und nur schwer auszurottenden Gemeindezechereinen herrühren, nur mit dem Unterschieden, daß dieses Zechen als fixe Verwendungsart betrachtet wird, wenn auch die Gemeindecasse keinen Ueberschuß, sondern ein Deficit ausweist. Dagegen ist es richtig, daß auch in der ältesten Zeit der Naturalbedarf der Genossen, sei es nach Maßgabe des Hausbedarfes, sei es nach fixen Losportionen, immer zuerst gedeckt wurde, und daß eine Einschränkung hierin auch dann nicht eintrat, wenn der sohin verbleibende Ueberschuß zur Deckung der allgemeinen Genossenschaftsauslagen nicht hinreichte, in welchem Falle der Abgang von den Genossen ergänzt wurde. Hierin zeigt sich am deutlichsten, daß die ungetheilte Feldmark nicht als Eigenthum der Gemeinde, D. h. einer juristischen Person, welche ihre Bedürfnisse zunächst aus den Erträgnissen ihres Eigenthumes bestreiten würde, sondern als Miteigenthum der Genossen zu betrachten ist. Dies erhellt weiters aus einer noch heute in vielen niederösterreichischen Gemeinden herrschenden Gepflogenheit, welche sich genau an die oben geschilderte Genossenschaftswirthschaft anschließt.

Die bei der ersten Ansiedlung der Genossen zur individuellen Bearbeitung zugewiesene Theile der gemeinen Dorfmark gingen allmälig in das Sondereigenthum über, sie konnten uneingeschränkt verwerthet und verkauft werden. Hatte dieser Zustand durch Generationen gedauert, so wurde zwar die Gemeinde noch lange nicht als juristische Person gedacht, die ein von den Genossen nicht anzusprechendes besonderes Eigentum besitzt, aber der Unterschied zwischen Sondereigenthum und ungetheilter Dorfmark prägte sich doch den Genossen ein und gelangte zu einer juristischen Bedeutung, welche um so deutlicher hervortrat, je mehr sich der Begriff des Sondereigenthums entwickelte. die Mitbenützung der ungetheilten Dorfmark wurde daher zum Unterschiede von dem Sondereigenthum oder „Erbe“ als „Gemeindenutzen“ bezeichnet. Wenn nun später neue Vertehilungen stattfanden, Wald gerodet, Weide aufgerissen wurde, so bleib die Erinnerung haften, daß er ein Theil der Dorfmark ist, und sowie der Gemeindenutzen an dem neuvertheilten Grunde in der Benützung desselben als Aecker oder Weinberg. Gegen das Bergessen dieses Ursprunges schützte sich die Genossenschaft dadurch, daß die Vertheilung durchs Los nicht für immer, sondern nur für eine gewisse Anzahl von Jahren erfolgte, nach deren Ablauf eine neue Verlosung stattfand. Die Verlosungsperioden wurden immer länger, zuweilen wurde die neue Verlosung stillschweigend unterlassen und nach langer Zeit wieder einmal aufgenommen. In Deutschland sollen solche zehnjährige Verlosungsperioden noch heute bestehen und in einer nahe bei Wien gelegenen Gemeinde wurde sogar im laufenden Decennium eine neue Verlosung solcher Weinberge vorgenommen, obwohl die Minderheit sich dagegen wehrte. Die Eigenschaft dieser Losgründe als Dorfmakr äßert sich auch darin, daß sie dem Genossen, der die Cultivirung unterließ oder der sich weigerte, die Genossenschaftspflichten zu erfüllen, wieder entzogen wurden (eine Art Abstiftung), von welchem Recht die niederösterreichischen Gemeinden noch heute zuweilen Gebrauch machen, do daß selbst im laufenden Jahre solche Fälle im Beschwerdewege dem Landesauschusse zur Kenntniß kamen.

Durch diese fortgesetzten Vertheilungen schmolz die ungetheilte Dorfmark immer mehr zusammen es kam also immer häufiger vor, daß die Genossen zur Bestreitung der nicht in natura zu leistenden Gemeindebedürfnisse herangezogen wurden. Dies geschah und geschieht noch heute in der Art, daß die Genossen entweder einen fixen oder, was häufiger der Fall ist, einem mit dem Deficit der Gemeindecasse wechselnden Jahresbeitrag der Gemeinde zu zahlen haben. Da die Losgüter glich groß sind, so hat jeder Genosse, ohne Rücksicht auf seinen sonstigen Besitz und seine Steuerleistung, gleich viel zu zahlen. Es gewinnt dadurch den Anschein, als ob diese Zahlungen einen Pachtzins repräsentiren, was, wenn man den Ursprung der Errichtung ins Auge fasst, durchaus nicht der Fall ist. Dauert aber ein solches Verhältniß lange fort, bleibt die Zahlung gleich und sit sie im Verhältniß zu dem Erträgniß eine sehr geringe, so nimmt es immer mehr den Anschein eines Erbpachtes oder Erbzinses an.

Die Anzahl der Genossen in einer Gemeinde zeigt oft eine überraschende Beständigkeit. Besonders in solchen Gemeinden, welche weitab vom großen Verkehre liegen, blieb die Zahl der Genossen seit Jahrhunderten die gleiche. In früheren Zeiten dürfte die Theilung eines Gutes in zwei, vier oder acht Theile (Ganzlehen, Dreiviertellehen, Halblehen, Achtellehen) häufig vorgekommen sein, ein solches getheiltes Gut hatte dann auch nur den entsprechenden Bruchtheil des Gemeindenutzens und wurde auch bei der Vertheilung von Losgründen nur mit dem entsprechenden Bruchtheil des Gemeindenutzens und wurde auch aber kommen solche Theilungen nicht mehr vor, seit der Aufhebung des Bestiftungszwanges entfallen sie von selbst.

Die Benennungen dieser Genossen sind nun in den verschiedenen Ländern theils verschieden, theils aber auch ganz dieselben. Sehr verbreitet in und außer Oesterreich ist der Name „Bauern“, außerdem kommen bei uns noch vor „Großbauern“, „Urhausbesitzer“, dann specielle auf die Provenienz der Ansiedler deutende Namen, wie z. B. im Bezirke Tulln „Altpassauer“. Ein eigenthümlicher Name ist in mehreren Gemeinden von Oberhollabrunn üblich, nämlich „Gemeindemitleidige“, wodurch also das Schwergewicht nicht auf die Rechte, sondern auf die Pflichten oder Lasten der Genossen gelegt wird, welche mitgenießen, aber dafür auch mitleiden, das heißt die Lasten mittragen. Bemerkenswerth und ein Beweis für die Gleichartigkeit der Zustände und Anschauungen und sogar Ausdrücke in allen deutschen Ländern ist, daß derselbe Ausdruck unter Anderem auch in der Henneger´schen Landesordnung von 1539 vorkommt. Der verbreitetest Name aber ist „Nachbarn“ und für die Genossenschaft als Ganzes „Nachbarschaft“ und „Gemeinde“. Schon die ältesten Urkunden sprechen von den „Nachbauern““ oder Nachbarn, und gleichbedeutende Worte finden sich n allen Sprachen als Bezeichnung für dasselbe Verhältniß, so in französischen Urkunden voisings und voisinage, bei den Normanen und Schotten vicinetum und visnetum, in Italien vicinantia. Da der Bestiftungszwang nicht zur Schaffung, sondern zur Erhaltung de vorgefundenen Bauerngüter eingeführt wurde und eigentlich nur in späterer Zeit durch positives Gesetz fanctionierte, was in früheren Zeiten, wo der alte Gebrauch als solcher geheiligt war, schon bestanden hat, so bezeichnet auch der oft übliche Ausdruck „Bestiftete“ die Genossen der alten Dorfmark.

Neben den Genossen gab es aber und mußte es geben noch manche in der Gemeinde ansässige, ja daselbst geborene Leute, die gleichwohl keinen Antheil an der Genossenschaft hatten.

Zunächst waren dies die Familienmitglieder der Genossen. Nur der Besitzer des Hauses war Genosse, derselbe mußte eine eigene Feuerstätte – „eigen Rauch und eigen Speise“ – haben. Starb ein „Nachbar“ und übernahm ein Kind das Haus mit der Wirthschaft, so war nur er „Nachbar“, die Geschwister wurden es nicht. Dazu kamen überhaupt alle Knechte und Mägde, dann jene Bauern, welche ihren Besitz verkauften, auch wenn sie in der Dorfmark wohnhaft blieben. In vielen Ländern – in manchen schon sehr früh – war es gestattet, den „Gemeindnutzen“ allein zu verkaufen; durch diesen Verkauf verlor der Bauer ebenfalls kein Nachbarrecht, obwohl er sein Sondereigenthum behielt. Endlich – und das ist die Hauptsache – siedelten sich im Verlaufe der Zeit auch Fremde an, ohne ein Bauerngut zu erwerben. Sie erwarben ein Stück Grund entweder von der noch ungetheilten Mark oder von einem Bauer und bauten sich darauf ein Haus, hiezu gehörten insbesondere alle Dorfhandwerker. Für alle diese Personen gab es unzählige Nahmen, der gebräuchlichste in Deutschland war „Hinterlassen“, bei uns aber „Häusler“, „Kleinhäusler“, und wenn sie auch nicht einmal ein eigenes Haus besassen und sich daher einmietheten, „Inwohner, Inleute“. Alle diese Personen standen außerhalb der Genossenschaft, sie hatten kein Miteigenthum an der freien Mark, die Genossenschaft gab ihnen Schutz, gestattete ihnen öfter bald mehr, bald weniger Beneficien in Bezug auf Wald und Weide, doch war dies Sache der Gemeinde, einen Anspruch aus dem Titel des Miteigenthumes hatten sich nicht, daher auch diese Bestattungen öfter wechselten und die Kleinhäusler häufig eine fixe jährliche Gebühr als „Schutzgeld“, „Häuslergeld“ oder „Kleinhäuslergeld“ entrichten mussten und in manchen Gemeinden noch heute entrichten mussten und in manchen Gemeinden noch heute entrichten. Im Uebrigen waren sie weder Mitgenießer, noch „Mitleidige“ und hatten absolut keinen Antheil am Gemeinderegiment.

Der späteren Darstellung etwas vorgreifend, werde schon hier bemerkt, daß die „Nachbarn“ die ursprünglichen Besitzer der Dorfmark und daher des Gemeindnutzens, die allein die Lasten der Gemeinde trugen sie allein regierte und repräsentirten sich auch von jeher als die alleinigen Mitgleider der Gemeinde betrachteten und als solche ebenso von den Häuslern und von der Obrigkeit betrachtet wurden. „Nachbarschaft“ und „Gemeinde“ waren zwei Worte für denselben Begriff, und so ist es in sehr vielen Gemeinden noch heute! Unter dem Bestande der heute geltenden Gemeindeverordnung geschah es nicht selten, daß die Nachbarn Geld zusammenlegten, sich einen Grund kauften und den Kaufvertrag durch den Gemeindevorsteher abschließend oder doch überwiegend aus Nachbarn zusammengesetzt, im Wege des Edictalverfahrens Nachbarschaftsgründe, die noch in keinem Grundbuche innelagen, in das Grundbuch als Gemeindeeigenthum eintragen ließen, was Alles selbst im laufenden Jahrzehnd nicht selten geschehen ist. Charakteristisch für die festgewurzelte Rechtsüberzeugung, daß Nachbarschaft und Gemeinde zwei Worte für dieselbe Sache sind, waren mehrere auf das Circulare eingelangte Berichte. Es heißt darin, daß in der betreffenden Gemeinde solche unklare Verhältnisse, wie sie in dem Circulare angedeutet sind, nicht bestehen, daß die Gemeinde im Kataster und im Grundbuche als Besitzerin der Gemeindegründe erscheine, daß auch noch Niemand der Gemeinde ihren Besitz und Genuß streitig gemacht habe. Nachdem Alles dieses ausführlich und mit einem gewissen Eifer betheuert worden war, so daß man in der That glauben konnte, hier sei Alles in bester Ordnung, kam der Schlußpassus, daß die Kleinhäusler auch niemals den Anspruch erhoben hätten, an dem Gemeindevermögen einen Antheil zu haben!“ Es zeigte sich auch in der That, daß in diesen Gemeinden die Nachbarschaft als alleinige Trägerin des Gemeindevermögens, aber auch der Gemeindelasten angesehen und unter der Gemeinde nur die Nachbarschaft verstanden wurde. Auch sonst werden in zahlreichen Berichten die Kleinhäusler immer der Gemeinde entgegengesetzt und als außerhalb derselben bestehend betrachtet, und dieses Verhältniß wird als ein ganz selbstverständliches hingestellt.

Wären nun heutzutage die Zustände noch so, wie sie sich nach obiger Darstellung entwickelt habe und sich nach einem ziemlich einfachen Grundschema darstellen lassen, wäre die Organisation der Nachbarschaft intact, die Rechtsüberzeugung im Volke noch stets und bestimmt, und würde die Gesetzgebung sich an wirkliche Zustände  und Bedürfnisse angeschmiegt haben, sö läge kein Grund zu neuem legislativen Eingreifen vor. So steht es aber nicht.

Mit dem Erstarken der staatlichen, mit der Ausdehnung der gutsherrlichen Gewalt trat die Selbstthätigkeit der Bauern wie der Bürger in der Besorgung der eigenen Angelegenheiten zurück. Sowie sich die Uebung eines Rechtes aber verliert, so schwindet auch das Bewußtsein desselben,  das Verständnis der eigenen Zustände. Die lebendige Tradition erlischt oder erhält sich nur unvollkommen, unbegriffene Bruchstücke werden festgehalten, alte Begriffe  mit neuen Namen bezeichnet und dadurch verwirrt, am grünen Tische werden Gesetze gemacht ohne Kenntnis der realen Verhältnisse, ja mit vornehmer Ignorirung der geschichtlichen Entwicklung, Regierer und Regierter verstehen sich nicht mehr, reden einander fremde Sprachen, da muß ein Chaos entstehen – und es ist entstanden. Mit der durch die Aufgabe gebotenen Kürze sollen nun die eingetretenen Veränderungen, deren Ursachen und die heutigen Zustände angedeutet werden.

Als der sich entwickelnde moderne Staat anfing sich mit den Gemeinden zu beschäftigen, geschah dies zuerst zu fiscalischen Zwecken, er ließ Grund und Boden behufs Anlegung der Grundsteuer vermessen und schuf die Katastral- oder Steuergemeinde, der territoriale Umfang der Steuergemeinde war in den meisten Fällen gleich der der alten Dorfmark, deren Grenzen seit unvordenklichen Zeiten bekannt und unverändert waren und sich daher sehr bequem zur Begrenzung der Steuergemeinde eigneten. In vielen Fällen wurden aber auch mehrere Dorfmarken zu Einer Katastralgemeinde zusammengezogen, diese heißen jetzt einfach „Ortschaft“, „Dorf“ und haben keine gesetzliche Repräsentanz, sie bestehen immer nur aus wenigen Bauernwirthschaften, deren Besitzer die ungetheilte Dorfmark selbst verwalten. Die Steuergemeinde war aber auch als unterste politische Einheit zu verwenden und wurde so verwendet. Grundstücke, welche nicht Eigenthum Einzelner waren, wurden nun einfach der „Gemeinde“ zugeschrieben, wogegen Niemand Einsprache erhob, da ja die „Nachbarschaft“ anerkanntermaßen zugleich die „Gemeinde“ war. Derselbe Vorgang wiederholte sich bei der Anlegung der Grundbücher. So harmlos alle diese Einrichtungen schienen, bald wurden sie die Quelle grenzenloser Verwirrung und endloser Streitigkeiten.

Jedermann musste in einer Gemeinde heimatsberechtigt sein und die Heimatberechtigung ist eine gleiche für das Bettlerkind und für den reichsten Wirthschaftsbesitzer. Schon vor dem Jahre 1849 sorgte das Gesetz für eine angemessene Vertretung der Kleinhäusler, seither hat der Unterschied zwischen Bauer und Kleinhäusler völlig aufgehört politische Bedeutung zu haben, nur der Steuergulden macht einen Unterschied im Wahlrechte, durch den dritten Wahlkörper ist aber auch für die minder Bemittelten gesorgt, das Dorfregiment kann ganz gut vollständig in die Hände der Kleinhäusler kommen, wenn sie die Mehrheit im Ausschusse bilden, die Lasten endlich sollen nach dem Steuergulden getragen werden. Ist diese moderne Gemeinde, dieser Mikrokosmus des Staates, diese juristische Person aber noch dasselbe wie die alte Dorfmark mit ihrer Wirthschaftsgenossenschaft? Gewiß nicht, der territoriale Umfang und der Name ist derselbe geblieben, die Sache, der Begriff haben sich völlig geändert. Im Kataster aber und im Grundbuch steht noch der Name „Gemeinde“; wer ist nun das Rechtssubject bezüglich der dort eingetragenen Gemeindegründe?

Die alte Organisation der Nachbarschaft ist zertrümmert. Zu einer Zeit entstanden, da Privatrecht und öffentliches Recht noch nicht so begrifflich geschieden waren wie heute, verlor sie im modernen Staate den öffentlichen Character, ohne daß man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten, da keine der römisch-rechtlichen Formen schlechtweg auf anwendbar war. Die „Gemeinde“ erschien in allen Urkunden als Eigenthümerin und so beerbte die moderne Gemeinde ihre Mutter, die Nachbarschaft, ohne daß letztere gestorben wäre. Wenn man aber die Geschichte vergaß – die noch lebende Thatsache konnte man nicht ignorieren. Thatsächlich waren die Besitzer gewisser Häuser im Genusse oder im beschränkten oder unbeschränkten Mitgenusse gewisser Grundstücke. Man versuchte zuweilen diesen factischen Genuß aus dem Begriffe der Dienstbarkeit  zu erklären, das ist aber nicht nur historisch grundfalsch, sondern auch den thatsächlichen Zuständen nicht entsprechend. Da man nun kein Schubfach fand, in welches man diese Rechtsverhältnisse stecken konnte, so ließ man sie einfach als weiter nicht definierbare Nutzungsrechte gelten. Ein Recht aber, durch welches ein scheinbar zweifelloses, auf Privat- und öffentliche Urkunden gegründetes Eigenthum beschränkt wird, ein Recht, dessen Ursprung in Vergessenheit gerathen, dessen Titel unfindbar, dessen juristische Qualität undefinirbar, dessen Grenzen unsicher sind, ein solches Recht musste den Verdacht der Asurpation erwecken, es mußte der rationalistischen Rechtsschule verdächtig und unbequem sein, den nicht berechtigten Gemeindemitgliedern als ein gehässiges Vorrecht erscheinen; das gute alte Recht der Nachbarn erschien als ein Raub an der Gemeinde, ihr Eigenthum wurde als Diebstahl betrachtet, ein solcher Zustand mußte zum Kampfe herausfordern, und der Kampf begann auch wirklich.

Er kam in früheren Zeiten nur vereinzelt vor, seit etwa hundert Jahren aber ruht er nie mehr vollständig, er wird bald still, bald laut geführt, er macht Pausen, bis wieder unter den Kleinhäuslern ein Führer (Gemeindestörer sagen die Bauern) ersteht, er wird durch Waffenstillstände, Vergleiche genannt, unterbrochen, der Sieg neigt sich bald da-, bald dorthin, das Recht aber wird dadurch nur immer mehr verdunkelt. Dazwischen gibt es zahlreiche ruhige Gemeinden, in denen der Kampf entweder ausgetobt hat oder noch nicht entbrannt ist.

Ruhe herrscht insbesondere in solchen Gemeinden, wo sich die alten Zustände der Hauptsache nach nicht bloß in Bezug auf den Genuß, sondern auch in Bezug auf die Lasten erhalten haben, wo die Nachbarn im Ausschusse der Gemeinde vorherrschen, das Gemeindeeigenthum für sich verwalten, aber auch alle Gemeindelasten allein tragen, so dass weder der Großgrundbesitzer, noch der Kleinhäusler oder der in einer fremden Gemeinde wohnende Grundbesitzer in Anspruch genommen wird. Weigert sich in solchen Gemeinden eine Nachbar, seinen Theil zu den Gemeindeauslagen beizusteuern, so wird ihm einfach wie in den alten Zeiten der „Gemeindenutzen“ entzogen. Es gibt Fälle, dass die Nachbarn, um ihr Nachbarrecht zu behaupten, mehr für die Gemeinde leisten, als nach dem Steuergulden auf sie anfiele, ja, in einer Gemeinde wurde Demjenigen, der einen „Gemeindenutzen“ übernahm, noch etwas gezahlt, weil dieser „Nutzen“ kleiner war, als die auf einen Nutzantheilo entfallende Gemeindelast. In solchen Verhältnissen mag es auch gegründet sein, dass in vielen Gemeinden niemand mehr ein Nachbarrecht in Anspruch nimmt, die Gemeinde daher unbestritten freie Eigenthümerin der Gemeindegründe ist.

Die meisten Nachbarschaften schlugen aber einen anderen Weg ein. Mit dem Wegfall ihrer politischen Vorrechte hielten sie sich auch ihrer Lasten für entbunden, als „Nachbar“ hatten sie nicht mehr Rechte in der Gemeinde als jeder andere Steuerträger, sie wollten daher auch nicht mehr leisten, als sie nach dem Verhältnisse ihrer Steuern trifft, den „Gemeindenutzen“ aber behielten sie für sich. In manchen Fällen gingen sie nicht so weit, sondern unterschieden zwischen jenen alten Lasten, welche schon in früheren Zeiten bestanden und den neueren. In vielen Gemeinden unterziehen sich daher die Nachbarn der Last für die Erhaltung der Wege und Stege, und allenfalls der Versorgung der Armen, alle anderen Lasten dagegen werden nach dem Steuergulden vertheilt. Es herrscht in dieser Beziehung die größtmöglichste Verschiedenheit unter den Gemeinden; kaum zwei Gemeinden gibt es, in welchen in dieser Beziehung völlig gleiche Verhältnisse bestehen. Zwischen den zwei Extremen, dass entweder die Nachbarn noch alle Lasten tragen oder alle Gemeindelasten gleich nach dem Steuergulden aufgetheilt werden, gibt es unzählige Mittelglieder.

Alles dieses macht aber wenig Schwierigkeiten, wenn und solange die Gemeindelasten gering sind und die Nachbarn den Besitz in der Gemeinde repräsentieren; in beiden Beziehungen haben sich aber die Verhältnisse gründlich geändert.

Es bedarf keiner weitwendigen Auseinandersetzung, dass die Gemeinden durch die Anforderungen, welche die Gegenwart an sie stellt, schwer überbürdet sind. Das Capitel „Gemeindeangelegenheiten“ in dem jährlichen Rechenschaftsberichte des Landesausschusses und die zahlreichen Besuche um die Bewilligung höherer Umlagen belehren auch Denjenigen, welcher nicht am Lande lebt, die Zustände nicht aus eigener Wahrnehmung kennt. Diese enormen Lasten stehen oft im schreiendsten Missverhältnisse zu dem meist sehr zusammengeschmolzenen Gemeinde- respective Nachbarschaftsvermögen. Repräsentirt aber die Nachbarschaft den Besitz, ist die von den Nachbarn zu entrichtende Staatssteuer so bedeutend, dass daneben die übrigen in der Gemeinde vorgeschriebene directe Steuer als unbedeutend verschwindet, – wie es heute noch in vielen Gemeinden der Fall ist – dann hat der Streit darüber, ob die Nachbarn als solche Gemeindelasten allein tragen oder ob diese durch Umlage auf alle Steuern hereinzubringen sind, wenig praktische Bedeutung. Dem ist aber nicht mehr so, und von Jahr zu Jahr ändern sich die Verhältnisse immer mehr zum Nachtheile der Nachbarschaft. Man darf nämlich nicht vergessen, daß Kleinhäusler ein Jeder ist, der in der Gemeinde ein Haus, aber keine bestiftete Wirthschaft besitzt. Kleinhäusler sind also die Handwerker, die Kaufleute, Wirthe, Aezte, Notare, Advocaten. Besitzen diese Personen kein Haus, so sind sie gar nur Inwohner. Nun kann es leicht sein, und kommt nicht selten vor, daß solche Personen aus ihrem Berufe ein größeres Einkommen haben als der Nachbar aus seiner Wirthschaft. Greller noch wird das Mißverhältniß, wenn in einem Dorfe eine Fabrik errichtet wird. Wenn der Fabrikant nicht ein Bauerngut kauft – was sehr selten der Fall sein dürfte – sondern einige Kleinhäusler oder einen Gemeindegrund erwirbt, um darauf die Fabrik zu errichten, so ist er kein „Nachbar“. Ebensowenig ist dies der Gutsbesitzer, der in der Gemeinde oft mehr als die Hälfte der Steuern zahlt. Soll nun der Nachbar für seinen „Gemeindenutzen“ alle Gemeindelasten allein tragen und sollen die anderen Steuerträger frei sein? Dagegen protestiert er und verweist auf die Gemeindeordnung, welche die Auftheilung auf den Steuergulden vorschreibt. Diese anderen Personen finden das zwar in der Ordnung, verlangen aber dafür, daß auch die anderen Bestimmungen der Gemeindeordnung respectirt werde, wonach zunächst die Erträgnisse des Gemeindevermögens zur Bestreitung der Gemeindeauslagen zu verwenden sind. Kurz , wenn es sich um Gemeindelasten handelt, da weist der Nachbar darauf hin, daß alle Steuerzahler der Gemeinde zusammen die Gemeinde vorstellen, handelt es sich aber um die Benützung des Gemeindevermögens – ja Bauer, das ist ganz was anderes – da heißt es: „die Gemeinde sind wir, die Nachbarn“.

Seit der Aufhebung des Bestiftungszwanges in Niederösterreich ist dieser Zustand noch verworrener und unhaltbarer geworden. Viele ehemals bestiftete Wirthschaften und behält sich nur das Wohnhaus etwa mit einem Garten oder einem Wiesfeld. Sein Besitz ist jetzt so klein, wie der eines Kleinhäuslers war, vielleicht desselben, der ihm nun seine Wirthschaft abgekauft hat. Bleibt er nun Nachbar, behält er den Gemeindenutzen? Solche Fragen werden jetzt zuweilen an den Landesausschuß gestellt. Seit der Einführung der Freitheilbarkeit von Grund und Boden ist dem alten auf der Dorfmarkverfassung beruhenden Rechtsverhältnisse die Basis vollständig entzogen. Der „Gemeindenutzen“, der Anspruch auf die ungetheilte Dorfmark ragt nur mehr wie eine Ruine, deren richtige Bedeutung nur der Geschichtskundige zu enträthseln, deren Berechtigung der moderne Volkswirth und Politiker nicht mehr anzuerkennen vermag, in unsere Zeit herüber. Geht das so fort, so wird vielleicht in fünfzig Jahren der zuweilen nicht unbedeutende Gemeindenutzen an den Besitz einiger halbverfallener Hütten geknüpft sein, wie das Recht, Parlamentsmitglieder zu wählen, vor der ersten Reformbill in England einer Anzahl verödeter Flecken zustand, während die bevölkerten und reichen Fabriks- und Handelsstädte als politische Kleinhäusler dieses Rechtes entbehren.

Zum Schlusse dieses Theiles des Berichtes noch einige Bemerkungen. Es wurde oben erwähnt, daß die alten Dorfmarken heute theils als Katastralgemeinden, theils als Theile solcher (Ortschaften) erscheinen. Die Gemeinde-, respective Nachbarschaftsgründe, sind demgemäß in den öffentlichen Büchern den Katastralgemeinden oder Ortschaften zugeschrieben. Außer den Katastralgemeinden und Ortschaften erscheinen aber in den Grundbüchern bezüglich solcher  Vermögenschaften, die offenbar auch nur Nachbarschaftsgründe sind, zuweilen noch anders benannte Rechtssubjekte, wie z.B. „Schlossgemeinde“, „Hüttlergemeinde“, „Kleinhäuslergemeinde“, „Vogtei“ u.f.w.

Bis zum Jahre 1874 wurden fast überall die Nachbarschaftsgründe in die Gemeindeinventare eingestellt, und die Einkünfte, soweit sie den Gemeinden zuflossen, in die Gemeinderechnung eingestellt, auch diese Gründe regelmäßig vom Gemeindevorsteher, der fast immer ein Nachbar ist, verwaltet. Seit es aber in einigern wenigen Gemeinden den Kleinhäuslern gelang, die Mehrheit im Gemeindeausschusse zu erlangen und einen Bürgermeister ihrer Partei zu wählen, noch mehr aber seit dem Landtagsbeschlusse, der diesen Bericht hervorrief und dem Circular, welches auf Grund dieses Beschlusses hinausgegeben wurde, wird eine Aenderung in dieser Gebarung theils angestrebt, theils durchgeführt. Die Nachbarschaftsgründe werden aus dem Gemeindeinventar ausgeschieden, von einem Ausschusse der Nachbarschaft verwaltet und deren Erträgnisse, auch wenn sie der Gemeinde zugewendet werdn, besonders verrechnet, auch stets betont, daß die Verwendung der Erträgnisse für die Gemeinde nur freiwillig und auf Widerruf gestattet werde. Zuweilen werden sogar diese Erträgnisse jetzt nur für die Nachbarn verwendet, wobei zu bemerken, daß selbstverständlich der Landesausschuß, wo immer solche Neruerungen zu seiner Kenntnis gelangen, dieselben strengstens untersagt.

Die Kleinhäusler, welche aus dem Landtagsbeschlusse und dem Circular die Hoffnung schöpfen, daß ihnen nun auch ein Erträgniß aus den Nachbarschaftsgründen zufallen werde, suchen sich seither möglichst in Besitz zu setzen. In mancher Gemeinde mehren sich die Waldfrevel, in anderen weniger sich die Kleinhäusler den Weidezins zu zahlen. In manchen Gemeinden steht faktisch und ohne Anfechtung nicht nur den Nachbarn, sondern auch den Kleinhäuslern ein gewisses Nutzungsrecht auf die Nachbarschaftsgründe zu, wobei aber zwischen alten und neuen Kleinhäusler unterschieden wird – den letzteren wird nichts zugestanden, wohl aber den ersteren, die mit Hausnummern genau bezeichnet sind – so daß wieder an den Besitz gewisser Häuser, gewisse Rechte geknüpft sind. Das kommt einfach daher, daß die Nachbarn bald mit äußerster Zähigkeit an ihren hergebrachten Rechten festhalten, bald wieder gefügiger sind, während umgekehrt die Kleinhäusler manchmal mit Ungestüm und Hartnäckigkeit ihre Ansprüche verfolgen, bald sich beruhigen und resigniren. In den für die Kleinhäusler günstigen Fällen geben endlich die Bauern – gewöhnlich wie es heißt „um Friede und Eintracht in der Gemeinde wieder herzustellen“ – etwas nach und wurden den Kleinhäuslern im Vergleichswege gewisse Mitbenützungsrechte eingeräumt. Die Gemeinde als solche profitirte von solchen Vergleichen nie etwas, die Kleinhäusler stritten besonders in früheren Zeiten, nie für die Gemeinde, sondern für sich. Friede und Eintracht überdauerte aber selten die Generationen, welche den Vergleich geschlossen hatten, einige Zeit nach dem Schlusse des ewigen Friedens begann der Kampf von Neuem und so folgen sich im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte in derselben Gemeinde oft mehrere obrigkeitliche Entscheidungen oder gütliche Vergleiche. Den neuesten Ansiedlern gegenüber, den sogenannten „neuen Kleinhäuslern“ stand die verstärkte Phalanx der Nachbarn und der alten Kleinhäusler gegenüber, welche gewiß nur selten durchbrochen wurde. Zuweilen wurde auch den neuen Ansiedlern ein Revers abverlangt, daß sie auf den Gemeindenutzen verzichten, eine grundbücherliche Einverleibung eines Reverses, um auch den Besitznachfolger zu binden, kam aber dem Landesausschuss nicht vor.

Während die älteren Processe meistens zwischen Nachbarn und Kleinhäuslern abgeführt wurden, wobei die Letzteren auf das Miteigenthumsrecht, die Ersteren auf Ausschließung der Kleinhäusler klagten, so daß die Gemeinde kein Streittheil war und daher die ergangenen Erkenntnisse ihr gegenüber kein Präjudiz  bilden,  kommt in neuerer Zeit, besonders seit dem Circulare, öfter der Fall vor, daß die Nachbarn die Gemeinde klagen, wo dann, da regelmäßig die Mehrzahl der Gemeindeausschüsse zur Nachbarschaft gehört, der Landesausschuß berufen ist, für die Gemeinde einen Vertreter zu bestellen. Der Landesausschuß war bisher noch immer so glücklich, Vertreter zu bestellen, welche, in seine Intentionen eingehend, einen Vergleich zu Stande brachten. Durch diese Vergleiche wurde festgestellt, was künftig wahres Gemeindeeigenthum bleiben soll, was den Nachbarn zuzuschreiben ist, wobei zuweilen der Gemeinde auch eine bedeutende Barschaft gezahlt wurde. Der Landesausschuß legte stets großes Gewicht darauf, daß die Verhätlnisse ganz klar geordnet werden, daß keine Bestimmung getroffen werde, welche Anlaß zu neuen Streitigkeiten in der Zukunft geben könnte, wie z.B. die oft vorgeschlagene, daß die Nachbarn künftig gewisse Gemeindelasten zu tragen haben; ebenso drang er darauf, daß die den Nachbarn abzutretenden Grundstücke entweder sofort pacellirt und den einzelnen Personen separat zugeschrieben werden, oder daß mindestens die namentlich aufgeführten Personen als Miteigenthümer eingetragen werden. Es kommt nämlich aus älterer Zeit, ja bei Edictallicitationen sogar in neuerer Zeit vor, daß „die jeweiligen Besitzer der Häuser Nr. 1, Nr. 2, u.s.w.“ als Eigenthümer der Gründe eingetragen werden. Gegenüber der absoluten Freitheilbarkeit von Grund und Boden erscheint es nun sonderbar und juridisch kaum haltbar, daß ein untrennbarer Connex zwischen einem Nachbarhause und einem Miteigenthume an einem anderen Grundstüce hergestellt wird.

In vielen Gemeinde, und zwar nicht bloß in Städten, führen die Berechtigten auch den Namen „Bürger“, was übrigens auch in Deutschland bei vielen Dörfern vorkommt, indem z.B. die Bauern in den Dörfern der Mark Brandenburg in Urkunden aus dem 13. Jahrhunderte cives villae genannt wurden. Ueberhaupt kommen in den Dörfern zuweilen manche Ausbrüche vor, welche nur bei gewerblichen Verbindungen in den Städten üblich sind. So gibt es in der Gemeinde bei Retz eine alte „Berggenossenschaft“, d.h. Weinberggenossenschaft, wie solche am Rhein und in anderen Weinländern sehr häufig und nichts anderes als Nachbarschaften waren. Diese Genossenschaft nennt sich „Mariahimmelfahrt-Bruderschaft“, hat ein „Stammbuch“ aus dem Jahre 1622, wählt jedes dritte Jahr einen „Oberzechenmeister“ und einen „Unterzechenmeister“, und hat noch in diesem Jahrhunderte ein neues Mitglied aufgenommen. Alle diese Ausdrücke kommen sonst nur bei Zünften vor und doch ist auch diese Weinbauerngenossenschaft, deren Mitglieder Nutzungsrechte auf die genossenschaftlichen Weinberge ausüben, nichts anderes als eine Nachbarschaft. …

 

TEXT VERBERGEN

Dr. Albert Maier, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes
Hofrat Dr. Albert Mair (*13. September 1921 in Telfes/Stubai, heute wohnhaft in Mieders) ist gemeinsam mit Altlandeshauptmann Eduard Wallnöfer immer noch Symbolfigur der Tiroler Agrarbehörde. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das moderne Agrarrecht in Tirol auf einem Reichsgesetz von Kaiser Franz-Josef aus dem Jahr 1883 gründet und in Tirol schon im Jahre 1909 Einzug gehalten hatte. Nach der Gerichtspraxis trat Albert Mair in den Landesdienst ein. Albert Mair war von Ende des Jahres 1952 bis Dezember 1966 der Agrarbehörde I. Instanz zugeteilt, zuerst als Referent, ab Dezember 1958 bis Dezember 1966 als deren Leiter. Daneben war er Landeshauptmann Eduard Wallnöfer als persönlicher Referent für Land- und Forstwirtschaft zugeteilt. Hofrat Dr. Albert Mair hat eine effiziente Behörde aufgebaut, die in den Zeiten größter Arbeitsbelastung mit mehr als 15 Juristen besetzt war. Zusätzlich leistete er mit der wissenschaftlichen Abhandlung „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ (1958) Grundlagenarbeit im Agrarrecht. Gemeinsam mit Josef Kühne, Leiter der Agrarbehörde in Bregenz, hat Albert Mair im Jahr 1958 die Agrarbehördenleitertagungen ins Leben gerufen, die seither im zweijährigen Turnus stattfinden. Ein von Albert Mair verantworteter „Tätigkeitsbericht der Agrarbehörde (Abteilung III 1) für den Zeitraum 1949 bis 1958“ vom Juli 1959 sowie zahlreiche, von Mair selbst verfasste Agrarbehördenbescheide, geben Zeugnis seiner profunden Arbeit. 1967 übernahm er auf Wunsch des damaligen Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer die Tätigkeit als leitender Direktor der Landes-Hypothekenbank Tirol.
Hofrat Dr. Albert Mair (*13. September 1921 in Telfes/Stubai, + 28. Mai 2016 in Mieders) ist gemeinsam mit Altlandeshauptmann Eduard Wallnöfer immer noch Symbolfigur der Tiroler Agrarbehörde. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das moderne Agrarrecht in Tirol auf einem Reichsgesetz von Kaiser Franz-Josef aus dem Jahr 1883 gründet und in Tirol schon im Jahre 1909 Einzug gehalten hatte. Nach der Gerichtspraxis trat Albert Mair in den Landesdienst ein. Albert Mair war von Ende des Jahres 1952 bis Dezember 1966 der Agrarbehörde I. Instanz zugeteilt, zuerst als Referent, ab Dezember 1958 bis Dezember 1966 als deren Leiter. Daneben war er Landeshauptmann Eduard Wallnöfer als persönlicher Referent für Land- und Forstwirtschaft zugeteilt. Hofrat Dr. Albert Mair hat eine effiziente Behörde aufgebaut, die in den Zeiten größter Arbeitsbelastung mit mehr als 15 Juristen besetzt war. Zusätzlich leistete er mit der wissenschaftlichen Abhandlung „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ (1958) Grundlagenarbeit im Agrarrecht. Gemeinsam mit Josef Kühne, Leiter der Agrarbehörde in Bregenz, hat Albert Mair im Jahr 1958 die Agrarbehördenleitertagungen ins Leben gerufen, die seither im zweijährigen Turnus stattfinden. Ein von Albert Mair verantworteter „Tätigkeitsbericht der Agrarbehörde (Abteilung III 1) für den Zeitraum 1949 bis 1958“ vom Juli 1959 sowie zahlreiche, von Mair selbst verfasste Agrarbehördenbescheide, geben Zeugnis seiner profunden Arbeit. 1967 übernahm er auf Wunsch des damaligen Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer die Tätigkeit als leitender Direktor der Landes-Hypothekenbank Tirol. Mehr als 17 Jahre stand Dr. Albert Mair an der Spitze dieser Bank, die zu seinem neuen Lebensinhalt wurde.
Albert Maier, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemein-schaften in Tirol, 7 ff (Auszug)

Inhaltsübersicht:
Die Anfänge der Besiedlung
Die Ordnung der Markgemeinde
Das Allmendregal des Landesfürsten
Das Forstregulierungspatent 1847
Zur Entwicklung des politischen Gemeinderechts
Das Eigentum der alten Realgemeinde
Zur speziellen Situation in Tirol
Die Grundbuchanlegung in Tirol

„Es ist notwendig, auf die historische Entwicklung und Entstehung des Gemeindegutes einzugehen und ich darf damit gleich auch eine kurze Darstellung der historischen Grundlagen des Gemeindegutes in Tirol geben, weil diese für die gesamte Frage des Eigentums an Gemeindegut von ausschlaggebender Bedeutung sind und weil die heute gültigen Agrargesetze wesentlich darauf fussen.

  1. Die Anfänge der Besiedlung

Mit der weitgehenden Besiedlung der heutigen österreichischen Bundesländer durch germanische Völkerstämme wurden die germanischen Volksrechte zur Grundlage der ursprünglichen agrarischen Rechtsverhältnisse. Das deutsche Recht, das ein ausgesprochenes Volksrecht war, bildete daher auch die massgebliche Grundlage der ursprünglichen gesetzlichen Ordnung der Rechtsbeziehungen zu Grund und Boden. Das Privateigentum des römischen Rechts nach unseren heutigen Begriffen war jenem deutschen Rechtskreis fremd.

In freier Verfügung – ähnlich dem heutigen Alleineigentum – standen nach deutsch-rechtlicher Auffassung nur die Äcker und Wiesen, die der Einzelne mit seiner Hände Arbeit urbar gemacht hatte. Alles übrige Land – die sogenannte gemeine Mark oder Allmende (Weiden, Alpen, Wälder) – gehörten der Markgenossenschaft. Alle Dorfgenossen, die eine Hofstätte im Gebiet der Mark hatten, waren an diesen Gemeinschaftsgrundstücken gemeinschaftlich nutzungsberechtigt. Weide und Alpen wurden gemeinschaftlich beweidet, der Wald diente zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Der rechtsfähige Bauer nahm an der Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes und an der Rechtsfindung der Markgenossenschaft teil. Diese ist die Vorläuferin der späteren Wirtschafts- bzw. Realgemeinde.

Allmählich bildeten sich jedoch über den Rechten der untereinander gleichberechtigten Bauern obereigentumsähnliche Verhältnisse zugunsten der Volkskönige oder bevorzugter Personen heraus. In den wesentlichen Bundesländern blieben grosse Gebietsteile von der Bevormundung der Allmende durch Grundherrschaften frei. Nur dort, wo die Grundherren mit der Gerichtsbarkeit betraut waren, erlangten sie erhöhten Einfluss auf die Gemeinschaftsgebiete, der sich stellenweise bis zum Obereigentum ausweitete.

  1. Die Ordnung der Markgemeinde

Im Laufe der Zeit entstand neben den Bauern eine Bevölkerung (Teilsassen, Ungenossen, Ingehäusen, Arme), die keine Hufe besass. Diese Personen standen ausserhalb der Dorfgemeinschaft und waren von der Nutzung des Gemeinschaftsgutes ausgeschlossen. Der latente Gegensatz zwischen Genossen und Ungenossen wurde langsam offenkundig, weil die Ungenossen, je zahlreicher sie wurden, umso energischer ihren Anteil am gemeinschaftlichen Nutzen forderten. Solange Wald und Weide im Überfluss vorhanden war, wurden ihnen  meist Nutzungen zugestanden, als aber sowohl die Bevölkerung als auch der Bedarf der einzelnen Berechtigten zunahm, der Gemeinschaftsbesitz dagegen durch Ausdehnung der Kulturen immer mehr eingeschränkt wurde, begann der erste Kampf um die Nutzung am Gemeinschaftsgebiet. Die Markgenossen setzten sich schon frühzeitig gegen das Eindringen der Nichtberechtigten zur Wehr. Die Schliessung des Kreises der Alteingesessenen und die Aussonderung der am Gemeinschaftsbesitz nicht Berechtigten trat in Tirol grob gesehen Ende des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts ein. Der Kreis der vermöge ihres alteingesessenen Hofbesitzes voll rechtsfähigen Bauern bildeten die damalige Gemeinde. Es war dies eine ausgesprochene Realgemeinde, weil sie an den Grundbesitz anknüpfte. Der Besitz an den gemeinschaftlichen Gründen stand nur der Realgemeinde zu.

  1. Das Allmendregal des Landesfürsten

Das Erstarken der Macht des Landesfürsten brachte mit sich, dass die Verfügungsgewalt der Realgemeinde, insbesondere hinsichtlich der Wälder, zweifach eingeschränkt wurde. Die Landesfürsten bauten seit Ende des Mittelalters eine forstpolizeiliche Organisation auf und dehnten ihre Obereigentumsansprüche aus. Sie stützten sich hiebei auf das sogenannte Forst- und Bergregal und bedienten sich legislatorisch zur Verfolgung der beiden genannten Ziele der „Waldordnungen“. Mit dem überall aufblühenden Bergbau und dem laufenden Steigen der Kosten der Hofhaltung wurde von den Landesfürsten die Anschauung vertreten, dass ihnen für diese Zwecke das Hoheitsrecht auf die Waldungen und damit das Obereigentum an allen Waldungen und am gesamten Rechtskomplex der Bergwerke zustehe. Dieser Rechtsanspruch wurde als Forst- und Bergregal der Landesfürsten bezeichnet. Mit Ausnahme der ausdrücklich verschenkten Waldgebiete, z.B. die Schenkung ausgedehnter Waldungen an das Bistum Brixen durch Kaiser Heinrich III. im Jahre 1048, wurde am gesamten Waldbesitz des Landes das landesfürstliche Hoheitsrecht und damit das Obereigentum dekretiert.

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Die Erklärung des Grafen Meinrad von Tirol im Jahre 1275, dass „alle Wälder und alle Bäch des Landes des Landesfürsten seien“, war zwar generell gemeint, dieses Prinzip wurde jedoch praktisch nur dort vollzogen, wo die Jagd für den Landesfürsten von Interesse war und daher ausgeübt oder Holz im grösseren Ausmass für die landesfürstlichen Bergwerke gebraucht wurde. Im Grossteil des Landes blieb jedoch trotz dieser geschilderten Lage die Allmendnutzung den Bauern und der Wirtschaftsgemeinde vollkommen ungeschmälert erhalten. Der Anspruch auf ein so umfassendes landesfürstliches Hoheitsrecht in Form des Forst- und Bergregals erschien der Tiroler Bevölkerung auch als eine grobe, mit den althergebrachter Besitz- und Nutzungsverhältnissen unvereinbare Anmassung, denn in den meisten Gebieten konnte niemals wahrgenommen werden, dass der Landesfürst dieses Recht jemals ausgeübt hätte, sondern stand der auf das deutsche Volksrecht gegründete Nutzungsanspruch auf die unverteilten Waldungen, Alpen und Weiden der Markgenossenschaft bzw. der Realgemeinde und den in diesem Verbande zusammengefassten Nutzungsberechtigten weiterhin zu. Die allmendnutzungsberechtigten Bauern setzten sich gegen die staatlichen Hoheitsrechte in vielen streitigen Auseinandersetzungen zur Wehr. Am tatsächlichen Allmendnutzen und Allmendbesitz der Wirtschaftsgemeinde änderte sich praktisch auch durch die landesfürstlichen Regale zum Grossteil nichts.

  1. Das Forstregulierungspatent 1847

Das Forstregal der Landesfürsten hatte in Tirol eine forstpolizeiliche, in Form der Erlassung der Waldordnungen zum Ausdruck gekommene und eine besitzrechtliche Seite. Durchgesetzt hat sich in Tirol wesentlich nur die forstpolizeiliche Seite, während die besitzrechtliche nur teilweise zur Auswirkung kam. Da nunmehr aber die Waldungen für den Landesfürsten, auch wenn er daran auf Grund des Forstregals ein Obereigentum zu haben glaubte, fast keinerlei nutzbaren Ertrag abwarfen, weil sie zur Gänze mit deutschrechtlichen Einforstungen belastet waren, weil ferner auch der Bergbau einen Niedergang zeigte, die Entwicklung des Grundsteuerwesens das Bestreben auslöste, auch die Waldungen der Grundsteuer zu unterwerfen und schliesslich zur Bereinigung der im Laufe immer mehr verworrenen Rechtsverhältnisse – es war eine grosse Zahl von Rechtsstreitigkeiten über den Wald entbrannt – wurde durch das kaiserliche Patent vom 6.2.1847, auch Waldzuweisungspatent genannt, der Verzicht des Landesfürsten auf alle Waldungen in Tirol mit Ausnahme bestimmter Teile, welche sich der Landesfürst vorbehielt und die dann in der Folgezeit ärarische Waldungen wurden, ausgesprochen und wurden diese Gemeinschaftswaldungen den Gemeinden, die sie bisher genutzt hatten, übergeben. Die Durchführung des kaiserlichen Patentes wurde den Waldzuweisungskommissionen zugeordnet und die Übertragung selbst in der sogenannten Waldzuweisungsurkunde niedergelegt. Auch die Waldzuweisung änderte sachlich für die Nutzungsberechtigten nichts.

Die Bereinigung des Jahres 1847 durch das Waldzuweisungspatent stellte nichts anderes als die rechtliche Sanktionierung des tatsächlich ohne Unterbrechung währenden Besitzstandes der Realgemeinden dar. Unter den in der kaiserlichen Entschliessung vom 06.02.1847 erwähnten Gemeinden konnten – und das ist von besonderer und weittragender Wichtigkeit, nur die Realgemeinden und nicht die politischen Gemeinden gemeint gewesen sein. Hätten damals schon die erst in den 60-er Jahren des 19. Jahrhunderts entstandenen politischen Gemeinden existiert und wäre der Wald diesen übertragen worden, so wäre ohne Zweifel in das Waldzuweisungspatent eine Bestimmung aufgenommen worden, wonach auf die althergebrachten Nutzungsrechte Bedacht zu nehmen sei. Dies ist damals aber nicht geschehen und es ergibt sich daher schon aus dem Wortlaut der kaiserlichen Entschliessung, dass unter Gemeinde eben seit altersher die Nutzungsberechtigten, die die Realgemeinde bildeten, gemeint waren. Diese Rechtslage wird überdies auch durch die Tatsache eindeutig erhärtet, dass die politische Gemeinde als juristische Person im römisch-rechtlichen Sinne zumindest in Tirol erst seit dem Jahre 1866 existiert.

  1. Zur Entwicklung des politischen Gemeinderechts

Hier ist es notwendig und zweckmässig, die Entwicklung des Gemeinderechtes im 19. Jahrhundert zu behandeln. Die Revolution des Jahres 1848 löste in Österreich auch auf dem Gebiet des Gemeinderechtes gesetzgeberische Massnahmen und die ersten reichseinheitlichen Versuche aus. Die Entwicklung der heutigen politischen Gemeinde ist stufenweise erfolgt. Die sich gegenseitig rasch ablösenden Verfassungen in der Mitte des vorigen Jahrhunderts von 1848 bis 1861 brachten für die Gemeinden die endgültige Festlegung der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung bedeutete in der Entwicklung der politischen Gemeinden einen bedeutenden Schritt. Als Gegensatz der Verwaltung durch die Obrigkeit wurden Verwaltungsagenten, die vorher der Obrigkeit zustanden, an die Gemeinden übertragen. Es steht nunmehr aber ausser Zweifel, dass die Verwaltung des Allmendgutes auch vorher nie von der Obrigkeit geführt wurde und ist daher durch die Übertragung der Selbstverwaltung an die Gemeinden, das ist eine besonders wichtige Erkenntnis, hinsichtlich der Verwaltung des Allmendgutes keine Änderung eingetreten, weil mit dem Recht der Selbstverwaltung durch die Gemeinden ja auch keineswegs das Recht der Verwaltung des Allmendgutes der politischen Gemeinde schon von vornherein verknüpft war.

Das erste reichsgültige Gemeindegesetz war das provisorische Gemeindegesetz aus dem Jahr 1849. Dieses ist nicht in allen Kronländern der Monarchie zur Anwendung gekommen. In unseren heutigen Bundesländern hat es nur teilweise und dann nur formale Wirksamkeit erlangt, kam aber nicht zur praktischen Durchführung. Nach allgemeiner Ansicht der Rechtslehre ist dieser erste Versuch einer einheitlichen Gemeindegesetzgebung gescheitert und damit auch die Bestrebung zur Schaffung einer politischen Gemeinde als juristische Person nach römisch-rechtlichen Begriffen. Im Jahre 1862 folgte dann das Reichsgemeindegesetz und die darauf aufgebauten Gemeindegesetze der Länder aus den Jahren 1863 bis 1866. Im Gegensatz zum prov. Gemeindegesetz vom Jahre 1849 hat das Reichsgemeindegesetz keinerlei Bestimmungen hinsichtlich des Allmendgutes enthalten und überliess die einschlägige Regelung dieser Materie den Landesgesetzen. Als sicher kann jedoch angenommen werden, dass die politische Gemeinde als Rechtspersönlichkeit heutiger Konstruktion erst mit den Gemeindegesetzen der 60-er Jahre existent wurde.

  1. Das Eigentum der alten Realgemeinde

Es ist daher ein rechtsgeschichtlicher und auch sachlicher Irrtum, wenn in Tirol verschiedentlich versucht wird, das heutige bücherliche Eigentum der Gemeinde am Gemeindegut deutschrechtlichen Ursprungs auf die mehr erwähnte Waldzuweisung aufgrund des Waldzuweisungspatentes aus dem Jahr 1847 zu stützen, weil die politische Gemeinde, wie schon ausgeführt, im Zeitpunkt der kaiserlichen Entschliessung nach dem heutigen Rechtsbegriff als Rechtsperson es zu dieser Zeit noch nicht gegeben hat. Im übrigen ist die Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage des ersten Rechtsbestandes der politischen Gemeinde als juristische Person, d.h. ob die politische Gemeinde schon durch das provisorische Gemeindegesetz des Jahres 1849 oder auf Grund des Reichsgemeindegesetzes von 1862 bzw. der auf dieser Grundlage erlassenen Gemeindeordnungen in den Ländern geschehen ist, schon deshalb belanglos, weil die kaiserliche Waldzuweisungsentschliessung vom 06.02.1847 schon vor Inkrafttreten des provisorischen Gemeindegesetzes 1849 datiert. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache war die Waldzuweisung im Jahre 1847 in Tirol an die politische Gemeinde nicht möglich, weil diese noch nicht existierte.

Sollte daher zumindest in Tirol wohl mit Sicherheit das ehemalige gemeinschaftliche Allmendgebiet der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten nach gesetzlichem Willen in Besitz und Eigentum zufallen, so entstand trotzdem in der Folgezeit die grösste rechtliche Verwirrung. Die in den Ländern zwischen 1863 – 1866 erlassenen Gemeindegesetze enthalten hinsichtlich des Gemeindegutes keinerlei Bestimmung über das Eigentum und seine Herkunft, wohl aber eine Reihe von sonstigen Vorschriften, die auch heute noch in verschiedenen Varianten geläufig sind, wobei die Hauptgrundlage des Rechtes und des Masses der Teilnahme an den Nutzungen der Haus- und Gutsbedarf und die bisherige Übung bildet.

Die Gemeindegesetze dieser Zeit haben es leider unterlassen, eine klare, endgültige Auseinandersetzung mit der alten Realgemeinde zu treffen und damit den in der Folgezeit so verhängnisvollen Dualismus zwischen politischer Gemeinde und Wirtschaftsgemeinde zu beseitigen. Aufgrund der bereits geschilderten historischen Entwicklung und der bis 1866 bestandenen gemeinderechtlichen Rechtslage in Tirol hätte diese nur so ausfallen können, dass die auf der Allmendnutzung und der germanischen Markgenossenschaft aufgebaute Realgemeinde neben der politischen Gemeinde als selbstständige juristische Körperschaft geschaffen und dieser auch das Eigentum am Allmendgut eindeutig gesichert worden wäre. Die äussere Einheit der Realgemeinde und auch deren historische rechtliche Grundlagen waren zu dieser Zeit noch unverwässert vorhanden, dass sich trotz aller römisch-rechtlichen Missdeutungen das objektive Recht der Allmendnutzungsberechtigten und damit der Anspruch auf Besitz und Nutzung am Gemeindegut sicher vollends durchgesetzt hätte. Im Gegensatz zu Österreich hat man in der Schweiz in dieser Sache eine klare rechtliche Ordnung nicht gescheut und bestehen dort heute gesetzlich die Bürger-Gemeinden als Nachfolger der Realgemeinden deutschrechtlichen Ursprungs und nebenher die Einwohnergemeinden, die sich im Wesentlichen mit unserer politischen Gemeinde decken.

  1. Zur speziellen Situation in Tirol

Bei der speziell in Tirol gegebenen rechtlichen Situation, die durch das völlige Fehlen von gesetzlichen Normen zur Ordnung des deutschrechtlichen Allmendbesitzes gekennzeichnet war, ist es nicht verwunderlich, dass man gestützt auf die gemeinderechtlichen Bestimmungen und in falscher Auslegung der Waldzuweisungsentschliessung fortschreitend daran ging, die Realgemeinden durch die politischen Gemeinden zu verdrängen. Die Einverleibung des selbstständigen agrargemeinschaftlichen Realgemeindebesitzes in die politischen Gemeinden erfolgte hauptsächlich mit dem Argument der angeblichen gesetzlichen Universalsukzession der politischen Gemeinde für die einstige Realgemeinde. Von dieser Universalsukzession ist aber in den Gemeindegesetzen mit keinem Wort die Rede.

Der Verschmelzungsprozess ging teilweise umso leichter vonstatten, als sich gerade in den extremen Bergbauerngebieten Ende des vorigen Jahrhunderts ein Unterschied zwischen der Realgemeinde und der politischen Gemeinde überhaupt nicht bemerkbar machte und sich der Kreis der Gemeindebewohner mit dem Kreis der Nutzungsberechtigten im Wesentlichen deckte. Den Bauern war daher ein Unterschied zwischen politischer und Wirtschaftsgemeinde unbekannt. Mit Nachdruck festzuhalten ist jedenfalls, dass die Gemeinden bei ihrer Entstehung überhaupt keinen eigenen Grundbesitz hatten und dass derselbe, wie er heute als Gemeindegut vorliegt, fast ausschliesslich aus dem von der Realgemeinde übernommenen und daher seit alters her deutschrechtlichen Rechtsverhältnissen unterliegenden Grundvermögen stammt.

Trotz der durch die Gemeindeordnung geschaffenen Verhältnisse ist es in vielen Fällen den alten Wirtschaftsgemeinden gelungen, den Besitz und die Verwaltung am agrargemeinschaftlichen Allmendgut einheitlich zu behaupten und die Verwaltung und Nutzung desselben völlig getrennt und neben der politischen Gemeinde allein und selbstständig auszuüben. Dieser vielerorts anzutreffende Rechtszustand ist ein kräftiger Beweis dafür, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Gemeinden selbst an eine Universalsukzession der politischen Gemeinde nach der Realgemeinde ernstlich glaubten, weil sie ansonsten wohl kaum den Bestand einer zweiten Körperschaft in der Form der Realgemeinde neben sich geduldet hätten.

  1. Die Grundbuchanlegung in Tirol

Es ist nur zu verständlich, dass bei diesem ungeordneten Nebeneinander von politischen Gemeinden und agrargemeinschaftlichen Wirtschaftsgemeinden und insbesondere im Hinblick auf die gänzlich unbefriedigenden gesetzgeberischen Massnahmen völlig verwirrte Rechtsverhältnisse entstanden, die umfangreiche Streitigkeiten und Auseinandersetzungen auslösten. In diese Zeit hinein fielen die Grundbuchsanlegungen. Die Grundbuchsanlegung schuf nicht, wie man erwarten hätte müssen, Ordnung und Klarheit, sondern war vielfach nur ein weiteres Instrument dazu, noch weitere, bis dahin selbstständig bestandene agrargemeinschaftliche Körperschaften in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.

Das völlig römisch-rechtlich orientierte, auf dem ABGB aufgebaute Grundbuchsrecht konnte der althergebrachten Unterscheidung zwischen den Besitzverhältnissen am deutschrechtlichen Allmendgut und dem sehr jungen Gemeindevermögen keinerlei Verständnis entgegenbringen. Das römische Recht mit seiner exakten wissenschaftlichen Durchbildung war dem deutschen Recht, das ein lebendiges Volksrecht war, weit überlegen. Dem römischen Recht war nunmehr der Begriff des gemeinschaftlichen Obereigentums, wie es sich in der Realgemeinde und auch in der Nutzungsberechtigung der Teilhaber am Gemeinschaftsgebiet darstellt, völlig fremd. Dieser Nutzungsanspruch am Allmendgut war keine Servitut an fremdem Grund und Boden, sondern ein Nutzungsanspruch auf eigenem Grund. Das stark individualistisch betonte römische Recht kannte nur Privateigentum oder Miteigentum an Grund uns Boden, so dass auf das ABGB die Rechtsform einer Agrargemeinschaft oder einer agrargemeinschaftlichen Nutzung ebenfalls nicht kennt. Kam es nun zu Streitigkeiten hinsichtlich des der Realgemeinde gehörigen Gemeinschaftsgutes oder hinsichtlich von Nutzungen am Allmendgut, so wurden diese von Juristen entschieden, die auf Grund ihrer Ausbildung sich nur von römisch-rechtlichen Begriffen leiten liessen und die daher auch der deutschrechtlichen Auffassung eines obersten Verfügungs- und Besitzrechtes der Markgenossenschaft bzw. der Realgemeinde und der von der Servitut völlig abweichenden Rechtskonstruktion des Nutzungsanspruches am Gemeinschaftsgut zwangsläufig hilflos gegenüberstanden.

Die Grundbuchskommissäre wussten sich mit dem deutschrechtlichen Rechtsinstitut der Realgemeinde keinen Rat und gaben sich meist auch nicht die Mühe einer eingehenden Prüfung der tatsächlichen besitzrechtlichen Grundlagen. So kam es dann, dass im Grundbuch die unterschiedlichsten Eigentumseintragungen für das Gemeinschaftsgut erfolgten, wie z.B. politische Gemeinde, Katastralgemeinde, Fraktion, Nachbarschaft, Interessentschaft und dergleichen. In nicht wenigen Fällen geschah es auch, dass, wenn innerhalb eines Gemeindegebietes mehrere selbstständige agrarische Gemeinschaften in Form der Nachbarschaft vorlagen, diese als Fraktionen irrtümlicherweise grundbücherlich einverleibt wurden, obwohl diese niemals Fraktionen im Sinn der Gemeindeordnung und des Fraktionsgesetzes waren. Diese unrichtigen Eintragungen wurden für die betroffenen Gemeinschaften mit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung in Österreich besonders kritisch, weil damit die Fraktionen und deren Besitz ex lege ins Gemeindeeigentum überführt wurden.

Bei der Vorgangsweise und bei den mangelnden agrarrechtlichen Kenntnissen der Grundbuchsanlegungskommissäre liegt es auf der Hand, dass daher die Grundbücher hinsichtlich des Eigentums am Gemeinschaftsbesitz und am Gemeindegut vielfach objektiv völlig unrichtige Eintragungen enthalten. Es erscheint daher jedenfalls angebracht, wenn man bei der Regulierung von Gemeindegut vorerst einmal den Eigentumstitel der Gemeinde hinsichtlich seiner Rechtmässigkeit einer strengen Überprüfung unterzieht und dass man unrichtige Eintragungen im Verfahren berichtigt. Man erspart sich damit von vornherein die spätere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Eigentumsumschreibung am Gemeindegut auf eine körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft nach den heutigen positiven Gesetzesbestimmungen möglich ist oder nicht.

Die politische Gemeinde ist jedenfalls dann schon ursprünglich bei der Grundbuchsanlegung auf Grund eines unrechtmässigen Titels ins Grundbuch gekommen und auch heute noch als Eigentümerin intabuliert, wenn einwandfrei unter Beweis gestellt werden kann, dass im Zeitpunkt der grundbücherlichen Einverleibung nicht die politische Gemeinde, sondern die Realgemeinde im effektiven Besitz des Gemeindegutes war und die Verwaltung geführt hat und wenn dieser Zustand auch nach der Grundbuchsanlegung weiterhin aufrecht erhalten wurde, d.h. dass neben der politischen Gemeinde die Realgemeinde funktionell noch existent war, Es sind in diesen Fällen den Gemeinden alle Möglichkeiten, sich vielleicht auf die an und für sich schon bedenklichen Titel einer Universalsukzession, einer allfälligen Ersitzung des Eigentums seit der Grundbuchsanlegung u. dgl. zu berufen, von vornherein genommen. Einer Berichtigung des Grundbuches auf diesem Wege steht auch der Vertrauensgrundsatz des öffentlichen Buches gegenständlichenfalls nicht entgegen, weil das Vertrauensprinzip ja nur dem Dritten gegenüber, nicht aber auch zwischen den Parteien, vorliegendenfalls der politischen Gemeinde einerseits und der Realgemeinde andererseits anwendbar ist. Das gleiche gilt hinsichtlich des Grundsatzes der formellen Rechtskraft der Verbücherung, die trotz Ablauf der Ediktalfristen zwischen den Parteien nicht zur Auswirkung kommen kann.

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TEXT VERBERGEN