Falsche Prämissen als Fundament

 

Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut mit Erkenntnissen 1982 und 2008 löste bei den Agrariern Tirols zu Recht Händeringen aus. Nur Tirol leidet unter dem neuen Phänomen des „atypischen Gemeindegutes“, einer eigentumslosen Substanz der Ortsgemeinde, das bei der Agrargemeinschaft als substanzloses Eigentum erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass Karl Spielbüchler das „Gemeindegut“ in diesen beiden Erkenntnissen – entgegen einem klaren Willen des historischen Gesetzgebers - zu einem Eigentum der heutigen Ortsgemeinden stempelte, hat Karl Spielbüchler bereits im Grundsatzerkenntnis des VfGH von 1982 /VfSlg 9336/1982) anerkannt, dass das Flurverfassungsrecht auch das Rechtsphänomen berücksichtigt hatte, wonach die „Gemeinde“ eine Gemeinschaft von nutzungsberechtigten natürlichen Personen ist.
Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links: Brille, rotes Käppi), im Jahr 1976 (36) von Dr. Bruno Kreisky zum Verfassungsrichter gemacht, verantwortete schon die „Mutter der Verkenntnis“ (Josef Kühne), das Erkenntnis VfSlg 9336/1982. Der Tiroler Verfassungsrichter Dr. Andreas Saxer war damals Referent für das Agrarrecht. Karl Spielbüchler sorgte dafür, dass Saxer mit seinem Referat zu den Beschwerdesachen VfSlg 9336/1982 im Richtergremium durchfiel. Saxer dachte nicht im Entferntesten an eine Behauptung, wonach die Regulierung von „Gemeindegut“ verfassungswidrig sei. In Konsequenz wurde das Referat in Agrarsachen Karl Spielbüchler übertragen, der in der Folge veranlasst hat, dass die zentrale Gesetzesbestimmung im Flurverfassungsrecht, nämlich die Regulierung von „Gemeindegut“, mit Verkenntnis VfSlg 9336/1982 als verfassungswidrig hingestellt wurde! Nach Zweck und Ziel des Verkenntnisses VfSlg 9336/1982 wäre es die Aufgabe des Bundesgesetzgebers gewesen, binnen Jahresfrist das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz zu sanieren. Dies ist nicht geschehen. Die Auseinandersetzung mit der komplizierten Materie hat die Nationalräte offensichtlich überfordert.


Übersicht
:
Die Mutter der Verkenntnis – VfSlg 9336/1982
Falsch gestempelt
Der historische Gesetzgeber
Auslegung contra legem
Zweck und Ziel im Bodenreformrecht
Gemeindeanteil als Steuer
Wessen Gut ist ein Gemeindegut?


Abstract:

Der Tiroler Agrarstreit gründet auf Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die glatt gesetzwidrig sind: Die Mutter der „Verkenntnis“ (Josef Kühne) ist das VfGH-Erkenntnis VfSlg 9336/1982, mit welchem der VfGH den Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“ als Gegenstand der agrarischen Operationen aus dem Flurverfassungsrecht beseitigen wollte.

Entgegen einem klaren Willen des Gesetzgebers wurde das „Gemeindegut“ zwingend als Gut im Eigentum einer Gemeinde beschrieben. So wurde eine Widersprüchlichkeit des Flurverfassungsrechts konstruiert, die dann ausgenutzt wurde. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regulierung des „Gemeindeguts“ wurde als verfassungswidrig hinzustellen.

Im so genannten „Mieders-Verkenntnis“ von 2008 hat der Verfassungsgerichtshof auf die klar gesetzwidrigen Prämissen des Verkenntnisses von 1982 noch einen draufgesetzt. Der 1982 geschaffene Anschein, die agrargemeinschaftlichen Regulierungen von „Gemeindegut“ seien verfassungswidrig gewesen, wurde in geradezu abenteuerlicher Art und Weise weitergesponnen: Mit hahnebücherner Rabulistik wurde die Rechtskraft der historischen Regulierungen ausgehebelt und ein umfassendes „Substanzrecht“ der Ortsgemeinden am Agrargut behauptet.

 Zu vertreten hat beide Erkenntnisse Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau), der bereits im Jahr 1976, mit erst 34 Jahren Verfassungsrichter wurde; dies über Betreiben von Dr. Bruno Kreisky, damals Bundeskanzler, der einen „roten Professor“ für den Verfassungsgerichtshof gesucht und in Karl Spielbüchler gefunden hatte. Die Kommunalisierung der Tiroler Gemeinschaftsgüter seit dem Jahr 2008 ist Karl Spielbüchlers „Verdienst“.

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MUTTER DER VERKENNTNIS – VfSlg 9336

Aktuell ausgelöst wurde der Tiroler Agrarstreit durch das so genannte Mieders-Erkenntnis vom Sommer 2008. Weil der Bundesgesetzgeber das durch die „Mutter der Verkenntnis“ VfSlg 9336/1982 „demolierte“ Flurverfassungsrecht nie saniert hatte, konnte der VfGH zum nächsten Schlag gegen das agrargemeinschaftliche Eigentum ausholen: Alle Bescheide, mit denen die Agrarbehörde in der Geschichte über ein „Gemeindegut“ entschieden hatte, sollten einer verfassungskonformen Neuinterpretation unterliegen – der Gerichtshof sprach von „verfassungskonformer Auslegung“. Als Ergebnis dieser Neuinterpretation wurde ein Eigentum der Agrarier (= Eigentum der Agrargemeinschaft) in eine „Substanz der Ortsgemeinde“ verwandelt.

Das „Rezept“ für diesen in der Österreichischen Rechtsgeschichte einmaligen Interpretationsvorgang ist hoch komplex. Diese Komplexität ist auch die Ursache dafür, dass die Unrechtsnatur dieser Judikatur-Linie für den Laien, aber genauso für Nicht-Spezialisten, mühsam nachzuvollziehen ist. Es ist erforderlich, die wesentlichen Argumentationsschritte der Judikatur-Linie herauszuarbeiten und deren Richtigkeit am Flurverfassungsrecht, wie dieses vor dem Eingriff des VfGH durch das Verkenntnis VfSlg 9336/1982 bestanden hat, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erweist jeden wesentlichen Interpretationsschritt des Verfassungsgerichts als falsch.

 

FALSCH GESTEMPELT

Im „Mieders-Erkenntnis“ von 2008 und in den einschlägigen älteren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9336/1982 und 5666/1968) blieben die geschichtliche Entwicklung des Flurverfassungsrechts und die Absicht des historischen Gesetzgebers unbeachtet. Die leicht erweisliche Tatsache, dass das Flurverfassungsrecht in Österreich seit seinen Anfängen im Jahr 1883 unter dem Begriff eines „Gemeinde- bzw. Fraktionsguts“ ein Gut mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen verstanden hat, wurde vom Gerichtshof einfach ausgeblendet. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof sich nie damit auseinandergesetzt, warum der Reichsgesetzgeber schon im Jahr 1883 ausdrücklich wollte, dass nur die neuen Agrarbehörden darüber entscheiden, wessen Eigentum ein „Gemeinde- oder Fraktionsgut“ sei. (s Hauptstück: „Richter über Gemeindegut„)

Der Gerichtshof stellte sich stattdessen auf den Standpunkt, dass das Gemeinderecht das „Gemeindegut“ zwingend als ein Eigentum der Ortsgemeinde definiere. Die Agrarbehörde hätte deshalb niemals über die Eigentumsverhältnisse entscheiden dürfen. Dass der Reichsgesetzgeber im Jahr 1883 gerade vom Gegenteil ausging, wurde nicht angesprochen. Dass der Reichgesetzgeber des Jahres 1883  – wie in umfangreichen Debattenbeiträgen der Abgeordneten des Abgeordnetenhauses nachzulesen – gerade davon ausging, dass das Gemeinderecht keinerlei Regelung zu den Eigentumsverhältnissen am „Gemeinde- und Fraktionsgut“ enthalte, wurde vom Verfassungsgericht geradezu konterkariert.

DER HISTORISCHE GESETZGEBER

Was der historische Gesetzgeber unter „Gemeindegut“ verstanden hat und warum das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung der (Auf-)Teilung oder Regulierung durch die Agrarbehörde unterworfen wurde, zeigen die historischen Gesetzesmaterialien sehr deutlich.

a) Debattenbeiträge im Abgeordnetenhaus

Zu verweisen ist zuerst auf die stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates vom 22. Februar 1883. An diesem Tag fanden die Debatten über das neue Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz (TRRG 1883) statt.

Regierungsvertreter v Rinaldini, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst dem so genannten Klassenvermögen, also auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, diese wagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Übung hinweisen und eventuell, wo eine solche unangefochtene Übung nicht besteht, Gemeinderatsbeschlüsse als normierend bezeichnen, nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden?“

Dr. Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, Mitglied des Böhmischen Landesausschusses, Advokat und Notar, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9226: „Was die Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters betrifft, so stimme ich ihm vollkommen bei. Namentlich bin ich seiner Ansicht, wenn er sagt, es sei eigentlich die Vorfrage, was für ein Vermögen es sei, um das es sich im gegebenen Fall handelt, die schwierigste. Diese Vorfrage wird von den Landesausschüssen und Gerichten verschieden beurteilt und entschieden, ja man kann sagen, es gibt so viele Ansichten, als Entscheidungen. Man hat sehr oft vollen Grund, sich über die Entscheidungen des Landesausschusses und der Gerichte namentlich darüber zu wundern, wem das strittige Vermögen zugewiesen wurde. Wen wir es bei der bisherigen Judikatur der politischen oder Gerichtsbehörden bewenden lassen, werden wir in diese verworrenen Verhältnisse niemals eine Ordnung bringen. Es muss bezüglich dieser Sachen einmal tabula rasa gemacht werden, und es ist hoch an der Zeit, solche Sachen, welche nur den Zwist in den Gemeinden nähren, sobald als möglich aus der Welt zu schaffen. Was die Gemeindeordnungen und insbesondere die böhmische Gemeindeordnung betrifft, so kann ich in der Tat sagen, dass ich in derselben fast gar keine Anhaltspunkte für die Entscheidung dieser Frage finde. Wenn man sich auf die bisherige unangefochtene Übung beruft und nach dieser entscheidet, so ist das ganz gewiss eine ganz hinfällige Basis.“ (im Original nicht hervorgehoben)

Abgeordneter Dr. Josef Kopp, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9222f: „Den selbst wenn man mit Zuhilfenahme der vollständig ungenügenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der einschlägigen Gesetze sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Wiese ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir in einem Falle, wo staatsrechtliche, politische, nationale, provinziale Eifersüchteleien oder Streitigkeiten gar nicht am Platze sind, dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“ (im Original nicht hervorgehoben)

Abgeordneter Dr. Georg Granitsch, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9230f: „[…]. Denn was ist geschehen? Die so genannten Kleinhäusler, welche von den Nutzungsrechten ganz ausgeschlossen worden sind, […] erhoben den Anspruch, dass dieses [geteilte] Eigentum ausschließlich der Gemeinde zugewiesen werde. Wie soll nun anhand des bestehenden Gesetzes diese Streitfrage gelöst werden? Ganz richtig! Der Paragraf, wie ihn der Sprecher in jener (rechten) Seite des Hauses zitiert hat, ist auch in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung enthalten. Aber der Niederösterreichische Landesausschuss war bisher nicht in der Lage anhand dieser Gesetzesbestimmung, die Streitigkeiten zu schlichten. Das ist auch begreiflich. Das Gesetz setzt hier bisher unangefochtene Übung voraus und setzt weiter voraus, dass diese nicht größer sein darf als der Hausbedarf, 2 Momente, welche an und für sich so streitig, so zweifelhaft sind, dass sie absolut keine Richtschnur für die Lösung der speziellen Streitfrage bilden können. Es soll eine Streitfrage gelöst werden damit, dass eine andere Streitfrage als Richtschnur zur Lösung der ersteren hereingezogen wird! Ich glaube auf diese Art ist es wohl begreiflich, dass die Streitigkeiten in den Gemeinden nicht zur Lösung gebracht werden können.“ (im Original nicht hervorgehoben)

b) Die Erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf

Aber nicht nur die Abgeordneten hatten sich Gedanken dazu gemacht, was denn eine „Gemeindegut“ sei; auch im Ministerium, das den Gesetzesentwurf erstellt hatte, bestand eine klare Auffassung zu den Rechtsverhältnissen am „Gemeindegut“. Das Ministerium hat seine Rechtsauffassung in den so genannten „Erläuternden Bemerkungen (EB) zum Gesetzesentwurf“ offengelegt. Dem seinerzeitigen „Herrenhaus“ (= heute „Bundesrat“) wurde eine Gesetzesentwurf vorgelegt – und zusätzlich diese „Erläuternden Bemerkungen“ (im Folgenden kurz „EB“) dazu.

EB zum Herrenhausbericht, 43 der Blg.sten.Prot HH IX. Ses, 33: „Die Bestimmung des § 1 Z 2 des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben.“ EB zum Herrenhausbericht, 43 der Blg.sten.Prot HH IX. Ses, 33: „In der alten Agrargemeinde stand bekanntlich die Teilnahme an der Nutzung des unverteilten Teiles der Gemeindemark (Allmende, gemeinde Mark) den Markgenossen, das ist den Besitzern der markberechtigten Hofstätten, zu; dieser „Gemeindenutzen“ wurden anderen Ortsbewohnern, welche keine berechtigten Hofstätten besaßen, nur im Wege der Gestattung und häufig gegen eine bestimmte jährliche Gebühr eingeräumt.“

EB zum Herrenhausbericht, 43 der Blg.sten.Prot HH IX. Ses, 33: „Die Markgenossen waren zugleich die Träger des Gesamtrechtes der Gemeinde, welches sich nicht nur in dem Eigentume und der berechtigten Benützung der gemeinen Mark, sondern auch in der Aufteilung und Handhabung der gemeinschaftlichen Wirtschaftsordnung (Flurzwang), und in der periodischen Weidegemeinschaft auf den unverteilten Feldern der Dorfmark äußerte.“

EB zum Herrenhausbericht, 43 der Blg.sten.Prot HH IX. Ses, 34: „Allmählich und namentlich durch den Einfluss des römischen Rechtes mit seiner scharfen Sonderung des Privatrechtes vom öffentlichen Rechte, ging die öffentlich-rechtliche Seite verloren, während zugleich durch die Vermehrung der Bevölkerung, den Zuzug städtischer Elemente und infolge der Entwicklung von Handel und Gewerbe neben den Elementen der alten privatwirtschaftlichen Gemeinde die weitere, moderne, die Gesamtheit der Ortseinwohner umfassende Gemeinde erblühte. Von diesem Umwandlungsprozesse konnte selbstverständlich das Verhältnis im Betreff der gemeinen Mark nicht unberührt bleiben, da ja der Anspruch auf die Teilnahme am Eigentume und an den Nutzungen derselben genetisch mit der Voraussetzung verbunden war, dass die Anteilsberechtigten die ausschließlichen Träger der öffentlich-rechtlichen Befugnisse in der Gemeinde und der gemeinschaftlichen Lasten seien, während hingegen tatsächlich die öffentlich-rechtlichen Befugnisse allmählich entfallen waren und die Rechtsnachfolger der markberechtigten Genossen zumeist allerdings den fortdauernden ausschließlichen Bezug des „Gemeinde-Nutzens“ beanspruchten und festhielten, die Fortdauer aber ihren Verpflichtungen bezüglich der Gemeindelasten gar nicht mehr oder nur teilweise anerkannten. Aus dem sich hieraus naturgemäß ergebenden Zwiespalte zwischen diesen, des ursprünglichen Charakters und ihrer früheren inneren Organisation entkleideten Überresten der alten Agrargemeinde einerseits und den anderen Elementen der modernen Gemeinde andererseits, sind die verschiedensten Resultate erwachsen, je nach der größeren oder geringeren Nachgiebigkeit dieser berechtigten Gemeinschaften gegen die Ansprüche anderer auf Mitbenützung des Gemeingutes, nach dem Maße und der Dauer ihres Einflusses in der Gemeindevertretung und nach der größeren oder geringeren Sorgfalt überhaupt, welche zugunsten der Gemeinschaft oder der erweiterten Gemeinde bei katastral- und grundbücherlichen Eintragungen und bei anderen Anlässen angewandt wurde.“

c) Ältere Quellen, die der Gesetzgeber verwertet hat

Dieses Phänomen „Gemeindegut“ und die Rechtsverhältnisse daran wurde bereits im Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21.09.1878 trefflich beschrieben. Diese Analyse ist deshalb heute noch von besonderer Bedeutung, weil gerade der NÖ Landtag es war, der immer wieder beim Reichsgesetzgeber die reichs-gesetzliche (Grundsatz-)Regelung für ein „Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz (damals Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz) eingefordert hat. Der Verfasser des Berichtes, Dr. Josef Kopp, war Mitglied der NÖ Landesregierung und gleichzeitig Abgeordneter im Reichsrat, wo er entscheidend mitgewirkt hat, dass die so genannten „drei agrarischen Reichsgesetze“ des Jahres 1883 zustande gekommen sind.

Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878 betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigentums, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, Seite 8: „Ist diese moderne Gemeinde, dieser Mikrokosmus des Staates, diese juristische Person aber noch dasselbe wie die alte Dorfmark mit ihrer Wirthschaftsgenossenschaft? Gewiß nicht, der territoriale Umfang und der Name ist derselbe geblieben, die Sache, der Begriff haben sich völlig geändert. Im Kataster aber und im Grundbuch steht noch der Name „Gemeinde“; wer ist nun das Rechtssubject bezüglich der dort eingetragenen Gemeindegründe? Die alte Organisation der Nachbarschaft ist zertrümmert. Zu einer Zeit entstanden, da Privatrecht und öffentliches Recht noch nicht so begrifflich geschieden waren wie heute, verlor sie im modernen Staate den öffentlichen Character, ohne daß man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten, da keine der römisch-rechtlichen Formen schlechtweg auf anwendbar war. Die „Gemeinde“ erschien in allen Urkunden als Eigenthümerin und so beerbte die moderne Gemeinde ihre Mutter, die Nachbarschaft, ohne daß letztere gestorben wäre. Wenn man aber die Geschichte vergaß – die noch lebende Thatsache konnte man nicht ignorieren. Thatsächlich waren die Besitzer gewisser Häuser im Genusse oder im beschränkten oder unbeschränkten Mitgenusse gewisser Grundstücke. Man versuchte zuweilen diesen factischen Genuß aus dem Begriffe der Dienstbarkeit zu erklären, das ist aber nicht nur historisch grundfalsch, sondern auch den thatsächlichen Zuständen nicht entsprechend. Da man nun kein Schubfach fand, in welches man diese Rechtsverhältnisse stecken konnte, so ließ man sie einfach als weiter nicht definierbare Nutzungsrechte gelten. Ein Recht aber, durch welches ein scheinbar zweifelloses, auf Privat- und öffentliche Urkunden gegründetes Eigenthum beschränkt wird, ein Recht, dessen Ursprung in Vergessenheit gerathen, dessen Titel unfindbar, dessen juristische Qualität undefinirbar, dessen Grenzen unsicher sind, ein solches Recht musste den Verdacht der Asurpation erwecken, es mußte der rationalistischen Rechtsschule verdächtig und unbequem sein, den nicht berechtigten Gemeindemitgliedern als ein gehässiges Vorrecht erscheinen; das gute alte Recht der Nachbarn erschien als ein Raub an der Gemeinde, ihr Eigenthum wurde als Diebstahl betrachtet, ein solcher Zustand mußte zum Kampfe herausfordern, und der Kampf begann auch wirklich.“

 

AUSLEGUNG CONTRA LEGEM

Als Schlussfolgerung aus dem Studium der historischen Materialien, insbesondere der  Materialien zum Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883 (TRRG 1833), ergibt sich zwingend das Folgende: a) Die wesentlichen und grundlegenden Prämissen des so genannten „Mieders-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes widersprechen der historischen Wahrheit. b) Die wesentlichen und grundlegenden Prämissen des so genannten „Mieders-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes sind FALSCH!

Das Gemeinderecht, das sind das Reichsgemeindegesetz von 1862 und die Ausführungsgesetze der Länder dazu aus der Zeit von 1863 bis 1866, enthielt keinerlei Regelung zu den Eigentumsverhältnissen am Gemeindegut. Bevor das Flurverfassungsrecht in Österreich (damals: konstitutionelle Monarchie) geschaffen wurde, konnte deshalb jedes von einer Ortsgemeinde behauptete Eigentum jederzeit von den Nutzungsberechtigten (oder anderen Personen) zum Gegenstand eines zivilgerichtlichen Eigentumsstreits gemacht werden. Eine Gemeinschaft von Nachbarn konnte die Ortsgemeinde mit der Eigentumsklage vor Gericht bringen. Das Gericht hatte dann zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie die Ortsgemeinde das Eigentum erworben hatte oder ob in Wahrheit die Gemeinschaft der Nachbarn wahre Eigentümerin war. Dies  beispielsweise aufgrund Jahrhunderte langer Nutzung wie ein Eigentümer (Ersitzung) oder aufgrund anderer Rechtsakte.

Solche Gerichtsverfahren um das Eigentum am Gemeindegut sind im historischen Kronland Böhmen in den 1870er Jahren auch massenhaft vorgekommen. Die neugeschaffenen politischen Ortsgemeinden heutiger Prägung in Böhmen haben alle diese Zivilgerichtsverfahren um das Eigentum gegen die jeweiligen Nachbarschaften verloren und die Ortsgemeinden mussten die Prozesskosten bezahlen. (Von diesen Prozessen berichtet Karl Cizek, Städt. Kanzlei-Direktor im ehemaligen  Karolinenthal [Karl Cizek, Der Streit um die Gemeinde-Gründe. Eine Verwaltungsrechtliche Studie, Prag 1879]).

Die Nachbarschaftsmitglieder hatten in der Folge jedoch nur die Wahl, sich irgendwie über eine Gemeinschaftsnutzung zu einigen oder das Eigentum aufzuteilen. Weil für die Beurteilung dieses Gemeinschaftsgutes nur die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über das Miteigentum zu Verfügung standen, war das im wahrsten Sinn des Wortes „Sisyphus-Arbeit“: Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist nämlich in allen diesen Fällen Einstimmigkeit aller Miteigentümer notwendig. Einigkeit herzustellen war selbst dann eine „Sisyphus-Arbeit“, wenn nur eine kleine Gruppe von 15 bis 25 Nachbarschaftsmitgliedern zu berücksichtigen war. Man kann sich vorstellen, dass im Fall einer Agrargemeinschaft mit 50 bis einhundert Mitgliedern das Einstimmigkeitserfordernis jede Regelung von vorne herein ad absurdum führte. Die größte Tiroler Agrargemeinschaft Kappl-See hat sogar ca. 550 Mitglieder! Die Agrargemeinschaft Nenzing in Vorarlberg zählt noch mehr Mitglieder. Mit den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Miteigentum war deshalb keine sinnvolle Verwaltung zu Stande zu bringen. Und im Streitfall hätte das Zivilgericht zu entscheiden – in einem Verfahren, wo alle Nachbarn entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite auftreten mussten. Die Alternative einer Verwaltung als Gemeindegut durch (mehrheitliche) Entscheidung des Gemeinderates war im Vergleich dazu bei weitem effizienter.

ZWECK UND ZIEL IM BODENREFORMRECHT

Der Reichsgesetzgeber des Jahres 1883 hat zur Regelung der Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlich genutzten Liegenschaften einen revolutionären Weg beschritten: Anstelle des zivilgerichtlichen Eigentumsstreits wurde den Nachbarschaftsmitgliedern ein Verfahren zur reformatorischen Neugestaltung der Rechts­verhältnisse (= „Bodenreform“) angeboten. Mit diesem Ziel wurde eine Spezialbehörde geschaffen, die mit Juristen, Agrarfachleuten und Vermessungstechnikern ausgestattet wurde. Und diese Spezialbehörde wurde mit einem mehrfach privilegierten Recht ausgestattet – in verfahrensrechtlicher Hinsicht und das inhaltliche Recht betreffend. Dies alles bei voller Gebühren- und Steuerbefreiung für alle von der Behörde entschiedenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse.

a) Staatsziel „verbesserte Bodenerträge“

Als Ergebnis solcher „Bodenreformmaßnahmen“ (= „agrarischen Operationen“) erhoffte man sich bessere Bodenerträge, nämlich durch Intensivbewirtschaftung nach einer Aufteilung des Gemeinschaftsgutes unter den Nachbarn. Wo die Aufteilung untunlich wäre, z. B. Almweide, wirtschaftlich nicht teilbare Waldstrecken, sollte die Reorganisation als Agrargemeinschaft treten. Das Gemeinschaftsgut sollte durch die Regulierung klare Regelungen für die Geschäftsführung, die Vertretung und die Bewirtschaftung erhalten – dies wieder mit dem Ziel von besseren Bodenerträgen, höherer Wirtschaftsleistung und im Ergebnis höherer Steuereinnahmen. Daher der Name „Bodenreformrecht“.

Anschaulich brachte dies das damalige Mitglied der Niederösterreichischen Landesregierung, gleichzeitig Abgeordneter im Österreichischen Reichsrat, Dr. Josef Kopp, in einem Debattenbeitrag am 22. Februar des Jahres 1883 im Reichsrat zum Ausdruck: „Es ist nicht möglich, dass die Zivilgerichte eine verständliche, den Verhältnissen entsprechende Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit muss vor allem anderen entfernt werden, und das […] kann die Landesgesetzgebung nicht tun. Darum ist ein Reichsgesetz notwendig […]. Das eigentlich Nützliche ist eben, dass alle Fragen, die hier einschlagen, juristische und wirtschaftliche, einheitlich gelöst werden durch Behörden, in welchen sowohl die eine wie die andere Richtung vertreten ist. Das kann nicht getrennt geschehen und darum nützt auch jener Vorschlag nichts, der die Commassionsbehörde entscheiden lässt über die Frage des Eigentums, über die Frage der Regulierung und Teilung aber die autonome Behörde. Wenn sie das auseinanderreißen, scheiden sie etwas, was sich dialektisch, theoretisch scheiden lässt, aber praktisch durchaus nicht, außer zum entschiedenen Nachteile der Sache.“

Die historischen Quellen zeigen, dass der Gesetzgeber der 1880er Jahre eine beträchtliche Wertschöpfung aus der Teilung und Regulierung voraussetzte. Im Bericht des „Comassionsausschusses“ aus dem Jahr 1882 ist dazu Folgendes nachzulesen: „Es wird von gut unterrichteter Seite behauptet, dass es noch mehr als eine Million Hektar sogenannter Gemeindegutweiden und Gemeindewaldungen gibt, bei denen die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse unklar und strittig sind und deren Verwaltung eine ungeregelte und wüste ist.“

Dem Missstand, wonach unzählige Hektar landwirtschaftlicher Grund und Boden völlig ineffizient als „Allmende“ genutzt wurden (in Wahrheit ungenutzt blieben) , sollte durch die neue Behörde und durch neue gesetzliche Regelungen für die Nutzung dieser Liegenschaften  abgeholfen werden.  Dies deshalb, weil Bestimmungen der Gemeindeordnungen über die Nutzung dieser Liegenschaften nicht geeignet seien, „in die bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, Klarheit und Ordnung zu bringen, noch weniger aber geeignet, eine rationelle Verwaltung und die möglichst große Rentabilität herbeizuführen“.

b) Staatsziel „politisch vertretbare Auseinandersetzung“

Und da war noch ein anderes Staatsziel, das die neue „Commassions­behörde“ im Auge behalten sollte: Durch Verhandlungen zwischen den Berechtigten und der Gemeinde sollte eine angemessene Vermögensauseinandersetzung erzielt werden! Die neuen „Commassionsbehörden“  sollten Kompromisse verhandeln, um die soziale Akzeptanz der Teilung und Regulierung zu erhöhen. Die Interessen der Gemeindeöffentlichkeit sollten in einem „Gemeindeanteil“ indirekt im Regulierungsergebnis Berücksichtigung finden.

Der historische Gesetzgeber war überzeugt, dass es die Nachbarschaft der Stammsitzeigentümer verschmerzen würde, wenn sie einen gewissen Teil des gemeinschaftlich genutzten Vermögens der politischen Ortsgemeinde zu überlassen hätte. Dies sozusagen als Gegenleistung dafür, dass der Staat die reformatorische Umgestaltung als Einzeleigentum oder als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft herbeiführte – und zwar bei voller Steuer- und Gebührenbefreiung.

Dr. Johann Žák, im Zivilberuf Advokat und Notar, Mitglied der Böhmischen Landesregierung und gleichzeitig Abgeordneter im Reichsrat in Wien, dazu am 22. Februar des Jahres 1883: „Ja meine Herren, man wird vielleicht einwenden, dass das Gesetz, wenn es sich um ein wirkliches Gemeindegut handelt, wirklich wohltätige Wirkungen haben könnte, weil denn doch vorauszusetzen ist, dass im Laufe der Verhandlungen in den meisten Fällen zwischen den Berechtigten und der Gemeinde als solcher ein akzeptabler Vergleich werde geschlossen werden. Auch ich gebe mich dieser Hoffnung hin, weil ich glaube, dass diejenigen, welche jetzt im Besitze der Nutzungen sind, es höchstwahrscheinlich verschmerzen werden, wenn sie einen gewissen Teil desjenigen Vermögens zu Handen der Gemeinde herauszugeben haben, welches sie bisher ausschließlich benutzt und besessen haben.“

Der Reichsgesetzgeber hat dieses Ziel bei der gesetzlichen Regelung der Gemeinschaftsliegenschaften weitblickend umgesetzt: Die Privaten, die von der Bodenreformmaßnahme einer Teilung oder Regulierung profitierten, sollten keine Geldabgaben leisten, sondern ihre Schuldigkeit gegenüber dem Staat und der Gemeinschaft in Form eines Naturalanteils am ungeregelten Gemeinschaftsvermögen erbringen, nämlich in Grund und Boden. Der Staat hatte damit die Möglichkeit, von künftigen Wertsteigerungen an Grund und Boden zu profitieren.

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GEMEINDEANTEIL ALS STEUER

Zwar hat der Reichsgesetzgeber im Teilungs-Regulierungs- Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, das nur ein Rahmen- bzw. Grund­satzgesetz sein wollte, keinen „Gemeindeanteil“ festgesetzt; der Landesgesetzgebung wurde jedoch freigestellt, einen solchen Gemeindeanteil einzufordern. Von den im ersten Jahrzehnt der modernen Flurverfassungs-Gesetzgebung (1883 bis 1893) umgesetzten Landes-Teilungs- und Regulierungsgesetzen für Kärnten, Niederösterreich und Salzburg, hat jedoch nur Niederösterreich diese „Reorganisationsabgabe“ eingefordert. Gesetzlich festgeschrieben wurde in Niederösterreich ein 20%iger Anteil an dem der „agrarischen Operation“ unterzogenen Grund und Boden.
Erst im Jahr 1932, als das Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz von 1883 durch das moderne „Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Flurverfassung“ abgelöst wurde, ist der Gemeindeanteil im Fall der Regulierung oder Teilung von Gemeinschaftsliegenschaften allgemein verpflichtend geworden. Die Regierungsvorlage hatte noch einen 10%igen Staatsanteil vorgesehen; im Nationalrat hatte man den „Staatsanteil“ auf 20 % erhöht; abweichende Vereinbarungen (Parteienübereinkommen) waren zulässig.

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WESSEN GUT IST EIN GEMEINDEGUT?

Was immer sich der historische Gesetzgeber unter einem „Gemeindegut“ vorgestellt hatte – jedenfalls war und ist ein „Gemeindegut“ niemals durch klare Eigentumsverhältnisse definiert gewesen. Das Gegenteil war der Fall: Unter einem „Gemeindegut“ haben die Agrarjuristen ein Gut verstanden, dessen Rechtsverhältnisse einer reformatorischen Gestaltung unterzogen werden sollten.

Wer an welchem Teil Eigentumsrechte besitzen sollte, war der Parteieneinigung und (im äußersten Fall) den kontradiktorischen (= streitentscheidenden) Entscheidungen der Agrarbehörde vorbehalten. Genau aus diesem Grund gibt es auch zahlreiche Regulierungsverfahren, wo sich die Beteiligten dahingehend geeinigt haben, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin des Regulierungsgebietes sein soll (in Tirol: z. B. in Fiss, in Heiterwang, in Nesselwängle, in Pians, Reutte, Sölden, St. Anton, Weissenbach usw. in Tirol insgesamt in 93 [!] Fällen).

Die Eigentumsverhältnisse am „Gemeinde- bzw. Fraktionsgut“ sollten somit im Zuge der „agrarischen Operation“ geklärt und definitiv entschieden werden. Von zwingendem Gemeindeeigentum kann keine Rede sein.

GEMEINDEGUT  WAR KEIN GUT DER ORTSGEMEINDE

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MP