Peter Nindler – Wirklich schlechter Journalismus

SCHADET IDEOLOGIE DEM DENKVERMÖGEN?

Übersicht:
Was ist geschehen?
Land Tirol als Knecht eines Gerichts?
Zu wenig „Schärfe“?
Müssen Ausschüttungen rückforderbar sein?
Warum ist § 86d TFLG verfassungswidrig?
Neuer Geldsegen für die Gemeinden?
Zeitdruck für den Landesgesetzgeber?
Zweck einer 14monatigen Übergangsfrist
Innerstaatliche Geltung zu Lasten aller!

 Am Freitag, 28. Oktober 2016, wurden die Tiroler Leser eines Printmediums wieder einmal damit konfrontiert, dass die Medien oft nicht zu Sache informieren, sondern subjektive Meinung an Stelle einer Berichterstattung transportieren.

Mag. Peter Nindler. Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Peter Nindler: Schadet Ideologie dem Denkvermögen?

Wen wundert es, dass Populisten so gerne das politische Schlagwort von der „Lügenpresse“ kultivieren. Wenn Ereignisse und Wunschfantasie verwechselt werden, wird Populisten der Boden bereitet!

Was ist geschehen?

„Land muss Agrargesetz verschärfen“ forderte besagtes Printmedium am Freitag, 28.10.2016. Aus dem Untertitel kann der Leser erahnen, wer das Land „zwingen“ wolle: „Der Verfassungsgerichtshof hat das Agrargesetz zum Teil aufgehoben“ ist dort zu lesen. Die logische Schlussfolgerung: Vom Verfassungsgerichtshof in Wien sei der Auftrag erteilt worden, das „Agrargesetz zu verschärfen“.

Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof die völlig verunglückte Bestimmung des § 86d Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes aufgehoben (Erkenntnis G 219/2015 vom 13.10.2016). Anlass war ein Abgeordnetenantrag der Opposition auf Gesetzesüberprüfung, der sich unter anderem gegen die Regelung des § 86d TFLG gewandt hat.

§ 86d TFLG unterwirft die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit zwischen den Agrariern als „Alteigentümer“ von agrargemeinschaftlichen Liegenschaften und der Ortsgemeinde als „Neueigentümerin“ offenkundig willkürlichen (= sachfremden) Regeln.

Nicht nur die Oppositionsparteien mit dem (Minderheiten-)Recht auf Direktantrag an den Verfassungsgerichtshof bekämpfen diese Gesetzesbestimmung. Auch die Agrarier als „Alteigentümer“, die die Liegenschaften Jahrzehnte lang kultiviert haben, die Forststraßen und Gebäude errichteten, Restaurantbetriebe, Campingplätze, Gewerbeparks, Schottergruben, Liftanlagen, Schiabfahrten, usw, die die Forstbestände und den Holzertrag durch hunderttausende unbezahlter „Robottschichten“ in die Höhe brachten und Überschüsse für künftige Investitionen als „Rücklage“ aufsparten – auch diese Agrarier bekämpfen diese ungerechte und vollkommen sachwidrige „Sperrklausel“.

Gemäß § 86d TFLG gilt als Generalregel, dass keine Seite von der anderen für Vergangenes etwas zu fordern hätte. Zu dieser Generalregelung wurden jedoch drei „verdraxelte und verzwickelte“ Ausnahmen formuliert – zwei Ausnahmeregelungen zu Gunsten der Ortsgemeinden, eine Ausnahmeregelung zu Gunsten der Agrarier. Die innere Logik dieser „verdraxelten und verzwickelten“ Ausnahmetatbestände blieb nicht nur den Verfassungsrichtern verborgen, sondern auch „gewöhnlichen Juristen“. Weil keine der drei Ausnahmeregeln wirklich überzeugen kann, hat der Verfassungsgerichtshof die ganze Bestimmung, die Generalregel samt den Ausnahmen und allen Nebenbestimmungen für verfassungswidrig erkannt.

 Land Tirol als Knecht eines Gerichts?

Resultieren aus dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis, dass § 86d TFLG verfassungswidrig sei, Handlungspflichten des Landes? Muss der Landesgesetzgeber in irgendeiner Weise nun nach der Pfeife des Höchstgerichts tätig werden? Besagtes Printmedium mit ihrem Aufmacher „Land muss Agrargesetz verschärfen“ suggeriert eine Handlungspflicht des Landesgesetzgebers. „Das Land als Knecht des Gerichtes!“ – so der Eindruck, den schlechter Journalismus vermittelt.

Was ist die Wahrheit?

Das „Land“, gemeint der Tiroler Landesgesetzgeber, muss gar nichts! Der Landesgesetzgeber ist kein Knecht irgendeines Gerichts, auch nicht des Verfassungsgerichts.

Der Landesgesetzgeber hat vielmehr die Wahl:

a) Der Landesgesetzgeber tut gar nichts – mit der Folge, dass die als verfassungswidrig erkannte Regelung mit Ablauf der vom Verfassungsgericht für das Außerkrafttreten bestimmten Frist per 31.12.2017 (!) aus dem Gesetzesbestand beseitigt ist, sodass allgemeine Gesetzesregeln für die Auseinandersetzung über die Vergangenheit zur Anwendung kommen würden.

b) Der Landesgesetzgeber beschließt eine Neuregelung zum Thema „Auseinandersetzung für die Vergangenheit“, wobei für den Inhalt vorerst einmal kaum zwingende Vorgaben bestehen. Von einem „Verschärfen müssen“ kann keine Rede sein. Eine neue gesetzliche Regelung kann freilich wieder beim Verfassungsgericht angefochten werden – das ist jedermanns gutes Recht!

c) Der Landesgesetzgeber wendet sich an den Bundesgesetzgeber und erbittet für das Flurverfassungsgrundsatzgesetz des Bundes eine verfassungsgesetzliche Regelung für die gegenständliche Auseinandersetzung im Verfassungsrang. Auf dieser Grundlage könnte die derzeitige Bestimmung des § 86d TFLG mit identem Regelungsinhalt neu beschlossen werden und wäre diese dann der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen – zumindest dann, wenn diese Regelung den obersten Bauprinzipien der Bundesverfassung standhält, dh: keine „Totaländerung der Bundesverfassung“ impliziert.

Entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage ist in besagtem Printmedium zu lesen: „Bis zum 31. Dezember 2017 muss die Regierung jetzt das Gesetz `reparieren´“. Abgesehen davon, dass nicht die Landesregierung zuständig wäre, sondern der Landesgesetzgeber – müssen tut der Landesgesetzgeber gar nichts!

Der Aufmacher „Bis zum … muss … reparieren“ ist somit inhaltlich falsch; die weiteren Ausführungen dazu sind inhaltlich falsch – einfach schlechter Journalismus. Nur im genannten Datum „31. Dezember 2017“ findet sich ein Körnchen Wahrheit. Das Verfassungsgericht hat nämlich entschieden, dass die verfassungswidrige Norm bis 31. Dezember 2017, somit für rund 14 Monate weiter anzuwenden ist!

Zu wenig „Schärfe“?

Eine weitere offenkundige Botschaft der genannten Schlagzeilen ist diejenige, dass der Landesgesetzgeber härter gegen die Mitglieder der so genannten Gemeindegutsagrargemeinschaften vorgehen müsse. Auch das hätte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen.

Hätte der verantwortliche Redakteur das am Donnerstag, 27.10.2016 jedenfalls bereits auf der hp des Verfassungsgerichts veröffentlichte Erkenntnis gelesen, hätte diesem auffallen müssen, der der Verfassungsgerichtshof unter anderem folgendes ausgeführt hat:

Randziffer 176: „Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob der Gesetzgeber von Verfassungswegen überhaupt gehalten ist, angesichts des von ihm geschaffenen Pauschalsystems, wonach nunmehr das gesamte vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft in die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters und damit mittelbar der substanzberechtigten Gemeinde übergegangen ist, eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich jener vermögenswerten Ansprüche zu treffen, die an weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte anknüpft und den Zeitraum ab rechtskräftiger Erlassung der Regulierungsbescheide erfasst.“

Im Klartext: Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es möglicher Weise eine unnötige Fleißaufgabe des Landesgesetzgebers war, überhaupt Gesetzesregeln für eine Auseinandersetzung über die Vergangenheit zu schaffen. Das „Pauschalsystem“, wonach das gesamte Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften in die mittelbare Verfügungsbefugnis der Gemeinde übertragen wurde, erfordere nicht zwingend eine Regelung über die Vergangenheit. Dies zumindest aus Gemeindesicht, welche im „Abgeordnetenantrag“ zum Thema gemacht wurde. Kurz: Der Landesgesetzgeber könne sich alle diesbezügliche Bemühungen genauso gut auch ersparen!

Wie lässt sich diese Aussage des Verfassungsgerichts mit besagten Schlagzeilen vereinbaren? Gar nicht! Eine angebliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers „zur Verschärfung“ wurde frei erfunden. Der „Aufmacher“ ist inhaltlich falsch – einfach schlechter Journalismus.

Müssen Ausschüttungen rückforderbar sein?

Der Untertitel zur Schlagzeile „Land muss Agrargesetz verschärfen“ endet mit der Schlagzeile: „Gemeinden können unbeschränkt Ausschüttungen an Agrarier rückfordern“.

Im Zusammenhang mit der Schlagzeile „Land muss Agrargesetz verschärfen“ und dem Untertitel „Der Verfassungsgerichtshof hat das Agrargesetz zum Teil aufgehoben“, wird durch den weiteren Satz im Untertitel „Gemeinden können unbeschränkt Ausschüttungen an Agrarier rückfordern“ der Eindruck erweckt, dass der Verfassungsgerichtshof eine unbeschränkte Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gefordert hätte.

In einem weiteren Bericht besagten Printmediums vom Samstag, 29. Oktober 2016, „Rasche Lösung für zweiten Agrar-Schlussstrich“, wird genau dieses dem Verfassungsgerichtshof ausdrücklich unterstellt: „Während er die Auszahlung aus agrarischen Leistungen für zulässig hält, muss es bei den anderen zu Rückerstattungen kommen“, so eine Kernaussage dieser weiteren Veröffentlichung.

Für diese Behauptung findet sich jedoch kein Anhaltspunkt im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Ausdrücklich hat der Gerichtshof in den Raum gestellt, dass möglicher Weise überhaupt kein verfassungsrechtliches Erfordernis bestehe, die Vergangenheit gesetzlich zu regeln. (Rz 176)

Von einem Ausspruch des Verfassungsgerichts, wonach alle Ausschüttungen rückforderbar gemacht werden müssten, kann keine Rede sein.

Die Veröffentlichung hat offensichtlich eine Privatmeinung zum Gegenstand, die als Ausspruch eines Höchstgerichts hingestellt wird.

Mit solchen Schlagzeilen wird nicht informiert, sondern in die Irre geführt! Es werden falsche Erwartungen geweckt. Und eine ganze Bevölkerungsgruppe wird in Unruhe versetzt, weil angeblich finanzielle Belastungen in unabsehbarer Größenordnung auf sie zukämen. Das ist wirklich schlechter Journalismus!

Warum ist § 86d TFLG verfassungswidrig?

Im veröffentlichten „Bericht“ zu den Schlagzeilen ist folgendes zu lesen: „Die Stichtagsregelung wurde aufgehoben. Denn alle vor Oktober 2008 bzw November 2013 aus Grundstücksverkäufen, Pachteinnahmen und Holzerlösen getätigten Ausschüttungen an Agrarmitglieder wurden nicht angetastet. Das ist für den VfGH gleichheitswidrig.“

Auch in diesem Punkt informiert diese Veröffentlichung falsch. Der Verfassungsgerichtshof kritisiert gerade nicht die Stichtagsregelung im Allgemeinen, sondern die konkret in § 86d TFLG gewählten Kriterien und nennt explizit die Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Zuwendungen (Rz 177) und das Abstellen auf „Informationsschreiben der Agrarbehörde im Gefolge von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes“, weil damit an Vorgänge angeknüpft würde, die zur Gänze vom Belieben einer Verwaltungsbehörde abhängen. (Rz 179)

Zur Stichtagsregelung generell führt der Gerichtshof – im klaren Widerspruch zu „Bericht“ folgendes aus: „Dem Gesetzgeber wäre es von Verfassungswegen hingegen nicht verwehrt, im Rahmen des geschaffenen Gesamtsystems auch auf – sachlich gerechtfertigte – Stichtage abzustellen; eine solche Regelung kann in der Anknüpfung an die Erkenntnisse VfSlg. 18.446/2008 und – in Hinblick auf den Überling – VfSlg. 19.802/2013 liegen, aber auch an normativ angeordnete Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen und Belege.“ (Rz 180)

Der Verfassungsgerichtshof hat somit ganz etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als der „Bericht“ glauben macht. Eine Stichtagsregelung, die bei den VfGH-Erkenntnissen 2008 und 2013 anknüpft und dazu „sachlich gerechtfertigte“ Stichtage definiert, wurde ausdrücklich als verfassungskonform hervorgehoben.

Gescheitert ist der Landesgesetzgeber somit an sachwidrigen Details, mit der die Stichtagsregelung näher konkretisiert wurde. Das lässt sich freilich leicht sanieren. In besagtem Bericht wird dazu falsch informiert! Das ist wirklich schlechter Journalismus!

Neuer Geldsegen für die Gemeinden?

Im „Bericht“ zu den genannten Schlagzeilen wird schließlich der Eindruck erweckt, dass auf die Gemeinden als Folge des Erkenntnisses ein neuer Geldsegen zukäme: „Die Gemeinden können deshalb alle Zahlungen zurückfordern, die seit der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindeguts an die Agrargemeinschaften erfolgt sind“, wird im „Bericht“ wörtlich ausgeführt.

Hat der Verfasser dieses „Berichts“ das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes etwa gar nicht gelesen? Einleitend, im so genannten „Spruch“ des Erkenntnisses, hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des § 86d TFLG bis 31.12.2017 (!) weiterhin anzuwenden sei. Das ist ein Zeitraum von rund 14 (!) Monaten, während derer die Regelung weiterhin gilt.

Im Klartext: Die Ausschlussregelung des § 86d TFLG, wonach im Grundsatz keine Seite von der anderen für die Vergangenheit etwas zu fordern habe, ist bis 31.12.2017 (!) weiterhin anwendbar.

Und, der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die zweijährige Ausschlussfrist in § 86f TFLG, wonach alle Ansprüche erloschen sind, die nicht binnen zwei Jahren beginnend ab 1. Juli 20124 geltend gemacht wurden, sachgerecht sei.

Der Verfassungsgerichtshof zur zweijährigen Ausschlussfrist: „Ebenso wenig kann der Verfassungsgerichtshof finden, dass eine (wie die in § 86d Abs. 2 TFLG 1996 normierte) Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. 70/2014 (bis 30. Juni 2016) für die Geltendmachung der in § 86d Abs. 1 lit. a, b und c TFLG 1996 geregelten Ansprüche durch schriftlichen Antrag bei der Agrarbehörde vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der genannten Novelle erkennbar angestrebten Herstellung von Rechtssicherheit und -frieden unangemessen kurz bemessen wäre.“ (Rz 183)

Vor diesem Hintergrund besteht nicht der geringste Anlass für die Behauptung, dass die Gemeinden als Folge dieses Verfassungsgerichtshoferkenntnisses alle Zahlungen zurückfordern könnten, die seit der Übertragung des Gemeindeguts an die Agrargemeinschaften erfolgt seien. Offenkundiges Wunschdenken des Verfassers wird als Berichterstattung präsentiert. Das ist wirklich schlechter Journalismus.

Zeitdruck für den Landesgesetzgeber?

Besagter Bericht unterstützt offenbar die Auffassung, dass Zeitdruck für den Landesgesetzgeber bestehe. Eine gesetzliche Neuregelung für die Auseinandersetzung über Vergangenes sei rasch zu schaffen. Muss der Tiroler Landesgesetzgeber – so wie schon im Frühjahr 2014 – ein Gesetz mit heißer Nadel stricken?

Davon kann keine Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat indirekt den überdeutlichen Hinweis gegeben, keine Eile walten zu lassen! Dies unmittelbar im Erkenntnis vom 13.10.2016 G 219/15. Dieser Hinweis sollte Ernst genommen werden!

Die Bundesverfassung gibt dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, trotz erkannter Verfassungswidrigkeit eine Gesetzesregelung für maximal (1) 18 weitere Monaten in Geltung zu belassen (Art 140 Abs 5 B-VG).

Der betroffene Gesetzgeber, hier der Tiroler Landesgesetzgeber, soll durch einen entsprechenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes eine Überlegungs- und Reaktionszeit bekommen.

Im konkreten Fall hat das Verfassungsgericht diese „Übergangsfrist“ außergewöhnlich lange angesetzt! Offensichtlich aus gutem Grund!

Zweck einer 14monatigen Übergangsfrist

Während dieses Zeitraumes ist das als verfassungswidrig erkannte Gesetz weiterhin anzuwenden. Art 140 Abs 7 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz regelt dazu: „Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“ Dies bedeutet: Bis zum Fristablauf ist die Gesetzesregelung unanfechtbar und trotz erkannter Verfassungswidrigkeit anwendbar.

Damit würde bis 31.12.2017 – verfassungsrechtlich unanfechtbar (!) – die Generalregelung weitergelten. Danach sind Auseinandersetzungsverfahren über die Vergangenheit grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit der Vermögensübernahme zum Stichtag 01.07.2014 grundsätzlich auch die Vergangenheit erledigt ist.

Und es würde die Regelung weiter gelten, wonach allfällige Streitigkeiten über die Vergangenheit einer zweijährigen Ausschlussfrist unterliegen: Angebliche oder tatsächliche Auseinandersetzungsansprüche für Vergangenes mussten spätestens am 30.06.2016 behördenanhängig sein, anderenfalls der Anspruch erloschen ist. (§ 86d Abs 2 TFLG)

Diese Ausschlussfrist hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als verfassungskonform deklariert und ist auch diese Ausschlussfrist mit der Generalregelung (samt den wenigen Ausnahmen dazu) bis 31.12.2017 weiter anwendbar!

Und dieses Gesamtkonstrukt ist bis zum Außerkrafttreten per 31.12.2017 verfassungsrechtlich unanfechtbar. (Ein „Anlassfall“, auf den die verfassungswidrige Norm nicht angewandt werden dürfe, besteht im Fall einer Anfechtung durch Abgeordnetenantrag nicht!)

Innerstaatliche Geltung zu Lasten aller!

Für den Landesgesetzgeber hat diese „unanfechtbare Weitergeltung“ des § 86d TFLG bis zum 31.12.2017 schon deshalb besonderen Charme, weil die Regelung, wonach jede Auseinandersetzung über die Vergangenheit grundsätzlich ausgeschlossen ist, auch zu Lasten der Agrarier gilt!

Mit den rund 100 Agrarier-Anträgen auf Enteignungsentschädigung, die im Juni 2016 (fristgerecht!) behördenanhängig gemacht wurden, wird die Völkerrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussregelung in § 86d TFLG geltend gemacht.

Es ist naheliegend, dass der Landesgesetzgeber diesen Agrarieranträgen auf Enteignungsentschädigung gerade nicht eine innerstaatliche Anfechtungsmöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof eröffnen will.

Möglicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof nämlich gerade im Blick auf diese rund einhundert neuen Verfahren der enteigneten Agrarier die innerstaatliche Anfechtung der Generalregelung, wonach über die Vergangenheit keine Auseinandersetzung stattfindet, durch die Anordnung der Weitergeltung für mehr als 14 Monate abgeschnitten.

Der Verfassungsgerichtshof wollte möglicher Weise mit diesem Schritt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den offenkundig nicht unberechtigten Begehren der Agrarier auf Schutz ihrer Investitionen sowie der über Jahrzehnte geschaffenen Arbeitsergebnisse vermeiden!

Der Landesgesetzgeber ist deshalb gut beraten, sich bei seinen weiteren Überlegungen nicht von wirklich schlechtem Journalismus auf juristisches Glatteis führen zu lassen! (MP)