1883: Gesetz für die Gemeindegründe

Der Österreichische Reichsrat, der ab dem Jahr 1861 als Gesetzgebungsorgan im Kaisertum Österreich zuständig war – ab dem Ausgleich mit Ungarn – für die Österreichischen Reichshälfte, setzte sich aus dem Abgeordnetenhaus und dem Herrenhaus (Zweikammersystem) zusammen.
Die Abgeordneten tagten bis zur Fertigstellung des Parlamentsgebäudes am Ring in diesem Holzbau in der Währinger Straße in Wien, despektierlich als „Schmerlingtheater“ bezeichnet.
Übersiedelt wurde im Jahr 1883. Der Sitzungssaal des Abgeordnetenhauses im neu erbauten Parlamentsgebäude am Ring wurde am 4. Dezember 1883 zum ersten Mal für eine Sitzung genutzt.
Die Debatte und Beschlussfassung über die so genannten drei Agrarischen Reichsgesetze aus 1883 fand noch im Holzbau in der Währinger Straße statt. (Bild: Wikipedia. www.bildarchivaustria.at/ Pages/ ImageDetail.aspx?p_iBildID=1931477)

 

1883: Gesetz für die Gemeindegründe

 

Wer die Motive erfahren will, welche die Abgeordneten zum Österreichischen Reichsrat bewogen haben, im Jahr 1883 ein Gesetz zu schaffen, damit die so genannten „Gemeindegründe“ geteilt oder reguliert werden können, der findet in der Regierungsvorlage zum Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz (TRRG 1883), im Bericht des so genannten „Commassionsausschusses“ und in den Debattenbeiträgen  der Abgeordneten eine reiche Quelle.

Diese Gesetzesmaterialien sind ein schlagender Beweis dafür, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Grundsatzurteil zu den Bodenreformmaßnahmen am Gemeindegut aus dem Jahr 1982, VfSlg 9336/1982, von vollkommen falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. 

Der Reichs-Gesetzgeber hat ganz bewusst entschieden, dass die diversen Gemeindeordnungen der Länder keine ausreichende Rechtsgrundlage für das so genannte „Gemeindegut“ darstellen. Es sollte allerdings den jeweiligen Ländern überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann sie sich dieser Auffassung anschließen oder eben nicht. Dies bedeutete: Solange die jeweiligen Landesgesetzgeber kein Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz beschlossen haben, blieben und bleiben die Gemeindeordnungen die einzige, einschlägige Rechtsgrundlage für ein so genanntes „Gemeindegut“. (Eindrucksvoll kann dies anhand diverser Gemeindeordnungen nachvollzogen werden.)

In jenen Ländern jedoch, in denen ein Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz in Kraft gesetzt wurde, dort sollten grundsätzlich neue Möglichkeiten für den Umgang mit „Gemeindegut“ eröffnet werden: Die Gemeindeordnung sollte zwar weiter als Rechtsgrundlage  für die Behandlung des Gemeindeguts herangezogen werden; dies aber nur so lange, bis eines der neuen „Bodenreformverfahren“ (Teilung, Regulierung, Zusammenlegung) eingeleitet wurde. Dies bedeutet: Die Gemeindeordnung war so lange Rechtsgrundlage, als kein Bodenreformverfahren eingeleitet wurde. Besonders eindrucksvoll ist das in den Erläuternden Bemerkungen zu den Vorarlberger Gemeindeordnungen von 1935 und 1965 dargestellt!

Dort wo die Berechtigten kein Bodenreformverfahren eingeleitet haben und wo auch amtswegig kein Verfahren eingeleitet wurde, ist die Gemeindeordnung das rechtliche Gerüst für die Behandlung und Beurteilung des Gemeindeguts geblieben. Die Gemeinde verwaltet dieses Gut bis zur allfälligen Einleitung eines solchen Verfahrens als „vermutete Eigentümerin“. Dies mit der Besonderheit, dass die Frage der besseren Berechtigung nur im Bodenreformverfahren entschieden werden sollte – was grundsätzlich bis heute Gültigkeit hat. Der historische Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die Gemeinden sich einem Zivilgerichtsverfahren stellen müssen, in dem über die Eigentumsfrage entschieden wird. (ausführlich dazu: Agrarbehörde entscheidet über Eigentum)

Für jene Liegenschaften, für die nie ein Bodenreformverfahren eingeleitet wurde, gilt bis heute unverändert: Die Gemeinde verwaltet dieses Gut als vermutete Eigentümerin; dieses „vermutete Eigentum“ könnte nur widerlegt werden in einem Bodenreformverfahren (= Teilungsverfahren, Regulierungsverfahren usw).

Umgekehrt gilt: Dort wo ein Bodenreformverfahren eingeleitet wurde, dort kommt das vermutete Eigentum der Gemeinde auf den Prüfstand! Anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze über den Eigentumserwerb wird geprüft, wer der wahre Eigentümer einer Liegenschaft ist, die als ein Gemeindegut bewirtschaftet wird. Die Agrarbehörde ist der gesetzliche Richter, der zu entscheiden hat, wessen Eigentum ein Gemeindegut ist .

Die „wahren Eigentumsverhältnisse“ werden von der Agrarbehörde in aller Regel differenziert und im Einvernehmen mit allen Beteiligten auf der Grundlage eines „Parteienübereinkommens“ festgestellt.  Ein solches Parteienübereinkommen ist ein Vertrag, der bindende Wirkung hat und nur mit Zustimmung aller Parteien geändert werden kann.

Die Fundstellen zu den Gesetzesmaterialien:

Erläuternde Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage (RV): 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session;
Ausschussbericht (AB): Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session;
Debattenbeiträge der Abgeordneten: Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, 268. Sitzung der IX Session am 22. Februar 1883, Seiten 9214 bis 9243.

Zum Ganzen siehe auch: „Agrarbehörde entscheidet über das Eigentumsrecht

Übersicht:
I. Aus den EB zur Regierungsvorlage
II. Aus dem Bericht des „Commassionsausschusses“
III. Aus der Debatte der Abgeordneten
IV. Warum dieses Gesetz?
1. Allgemeines
2. Nachbarschaftsgut und Gemeindegut
3. 1870er: Der erste Streit um die Gemeindegründe
4. Das Reichsrahmengesetz vom 7.6.1883 (TRRG 1883)
5. Säumigkeit beim Tiroler Landesgesetzgeber
6. 1909: Das Bodenreformrecht hält in Tirol Einzug
V. Schlussfolgerungen für den Agrarstreit

I. Aus den EB zur Regierungsvorlage


Beispiel 1:

Nummer 43 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses – IX. Session. Erläuternde Bemerkungen zu den aufgrund allerhöchster Entschließung vom 12. Februar 1880 eingebrachten Gesetzesentwürfen

Seite 33

„Die Bestimmung des § 1 Z 2 des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben. In der alten Agrargemeinde stand bekanntlich die Teilnahme an der Nutzung des unverteilten Teiles der Gemeindemark (Allmende, Gemeindemark) den Markgenossen, das ist den Besitzern der markberechtigten Hofstätten, zu; dieser „Gemeindenutzen“ wurde anderen Ortsbewohnern, welche keine berechtigten Hofstätten besaßen, nur im Wege der Gestattung und häufig gegen eine bestimmte jährliche Gebühr eingeräumt. Die Markgenossen waren zugleich die Träger des Gesamtrechtes der Gemeinde, welches sich nicht nur in dem Eigentume und der berechtigten Benützung der gemeinen Mark, sondern auch in der Aufteilung und Handhabung der gemeinschaftlichen Wirtschaftsordnung (Flurzwang), und in der periodischen Weidegemeinschaft auf den unverteilten Feldern der Dorfmark äußerte. Andererseits hatten sie aber auch die Verpflichtung, für die Lasten der Gemeinde durch Beiträge aufzukommen, insoweit diese Lasten nicht unmittelbar aus Erträgnissen der gemeinen Mark überhaupt oder durch die Widmung einzelner Teile derselben zu bestimmten Zwecken gedeckt werden konnten.
Zugleich übte die Markgenossenversammlung, teils selbst, teils durch ihre Beamten, die Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Polizei aus. Die alte Markgemeinde war also eine privatwirtschaftliche und zugleich öffentlich-rechtliche Gemeinschaft.“

 

Beispiel 2:
Nummer 43 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses – IX. Session. Erläuternde Bemerkungen zu den, aufgrund allerhöchster Entschließung vom 12. Februar 1880 eingebrachten Gesetzesentwürfen

Seite 34

„Allmählich und namentlich durch den Einfluss des römischen Rechtes mit seiner scharfen Sonderung des Privatrechtes vom öffentlichen Rechte, ging die öffentlich-rechtliche Seite verloren, während zugleich durch die Vermehrung der Bevölkerung, den Zuzug städtischer Elemente und infolge der Entwicklung von Handel und Gewerbe neben den Elementen der alten privatwirtschaftlichen Gemeinde die weitere, moderne, die Gesamtheit der Ortseinwohner umfassende Gemeinde erblühte.

Von diesem Umwandlungsprozesse konnte selbstverständlich das Verhältnis im Betreff der gemeinen Mark nicht unberührt bleiben, da ja der Anspruch auf die Teilnahme am Eigentume und an den Nutzungen derselben genetisch mit der Voraussetzung verbunden war, dass die Anteilsberechtigten die ausschließlichen Träger der öffentlich-rechtlichen Befugnisse in der Gemeinde und der gemeinschaftlichen Lasten seien, während hingegen tatsächlich die öffentlich-rechtlichen Befugnisse allmählich entfallen waren und die Rechtsnachfolger der markberechtigten Genossen zumeist allerdings den fortdauernden ausschließlichen Bezug des „Gemeinde-Nutzens“ beanspruchten und festhielten, die Fortdauer aber ihren Verpflichtungen bezüglich der Gemeindelasten gar nicht mehr oder nur teilweise anerkannten.

Aus dem sich hieraus naturgemäß ergebenden Zwiespalte zwischen diesen, des ursprünglichen Charakters und ihrer früheren inneren Organisation entkleideten Überresten der alten Agrargemeinde einerseits und den anderen Elementen der modernen Gemeinde andererseits, sind die verschiedensten Resultate erwachsen, je nach der größeren oder geringeren Nachgiebigkeit dieser berechtigten Gemeinschaften gegen die Ansprüche anderer auf Mitbenützung des Gemeingutes, nach dem Maße und der Dauer ihres Einflusses in der Gemeindevertretung und nach der größeren oder geringeren Sorgfalt überhaupt, welche zugunsten der Gemeinschaft oder der erweiterten Gemeinde bei katastral- und grundbücherlichen Eintragungen und bei anderen Anlässen angewandt wurde.

Eine ausführliche und lichtvolle Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der heutigen verschiedenartigen Gestaltung dieser Verhältnisse speziell in Niederösterreich enthält der unterm 21. September 1878 vom Referenten des Landesausschusses, Reichsratsabgeordneten Dr. Josef Kopp, dem Niederösterreichischen Landtage hierüber erstatteten Bericht.“

 

II. Aus dem Bericht des „Commassionsausschusses“

 

Beispiel:
582 der Beilagen zu den sten Prot des Abgeordnetenhauses, IX. Session,
Seite 12

„Gegenstand dieser Vorlage ist die Teilung der im § 1 sub a und b bezeichneten Grundstücke, eventuell die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an ungeteilt verbleibenden Grundstücken dieser Art.“ …

„Die im § 1 sub b bezeichneten Grundstücke aber sind solche, welche in allen österreichischen Ländern sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung „Gemeindegut“, bald unter der Bezeichnung „Gemeingut“ erhalten haben, und bei welchen die mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden.
Die eigentümliche Natur dieser Verhältnisse bringt es nun mit sich, dass deren Ordnung mit sehr bedeutenden Schwierigkeiten verbunden ist, welche zu bewältigen das XVI Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches weder bestimmt ist noch auch vermag. …
Es wird von gut unterrichteter Seite behauptet, dass es noch mehr als eine Million Hektar sogenannter Gemeindegutweiden und Gemeindewaldungen gibt, bei denen die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse unklar und strittig sind und deren Verwaltung eine ungeregelte und wüste ist.
Nach einem dem Niederösterreichischen Landtage im Jahr 1878 erstatteten Berichte des Landesausschussreferenten Herrn Dr. Josef Kopp gibt es in Niederösterreich, und zwar bloß in 482 Katastral-, bzw. 340 Ortsgemeinden nicht weniger als 48.044 Joch solcher Gemeindegrundstücke im Werte von 2,429.507 fl und constatiert der Bericht in denselben das Vorhandensein unklarer und streitiger Besitz- und Benützungsverhältnisse.
Diese Verhältnisse haben jedoch nicht bloß nationalökonomische, sondern auch schwerwiegende soziale Nachteile im Gefolge, welche eine Kräftigung der Gemeinden und einen geregelten Gemeindehaushalt geradezu unmöglich machen.
Es ist oben bereits hervorgehoben worden, dass die Bestimmungen unseres Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches weder bestimmt noch auch geeignet sind, in diese Verhältnisse Ordnung zu bringen. …  Die Gemeindegesetzgebung aber enthält über die hierher gehörigen Fragen so wenige und so unzureichende Bestimmungen, dass sie keinen sicheren Anhaltspunkt bieten. …
In allen Gemeindeordnungen – mit Ausnahme jener für Niederösterreich – findet sich wohl die Bestimmung, dass die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert zu bleiben haben; allein mit diesem Satze werden die Streitfragen überhaupt nicht gelöst, noch weniger aber wird das Verhältnis der Genossenschaft zu der Gemeinde richtig gestellt.
Die weiteren Bestimmungen der Gemeindeordnungen, das im Bezug auf die Teilnahme an den Erträgnissen und Nutzungen des Gemeindeeigentums und auf das Maß derselben sich nach der bisherigen unangefochtenen Übung zu benehmen ist, ist eben auch nicht geeignet, in die bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse Klarheit und Ordnung zu bringen, noch weniger aber geeignet, eine rationelle Verwaltung und die möglichst größte Rentabilität herbeizuführen.
Gemeindehutweiden und Gemeindewaldungen sind in den meisten Gemeinden nicht bloß für die Klassen, sondern auch für die Parteien das Streitobjekt, welches, mag der Sieg dieser oder jener Partei zufallen, immer tiefer einschneidenden Eingriffen ausgesetzt wird.“

 

III. Aus der Debatte der Abgeordneten

 

Beispiel 1:
Abgeordneter Dr. Josef Kopp (Niederösterreich)
Seite 9222:

„Ich kann den Herren versichern, dass im Lande Niederösterreich vielleicht augenblicklich kein Gesetz so notwendig ist und so sehr gewünscht und tagtäglich von den Gemeinden erbeten wird, als das vorliegende [Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883] . Die Verwirrung und der Streit haben bereits eine ganz unerträgliche Höhe erreicht; es mehren sich die Frevel, es mehren sich die Fälle, in denen diejenigen, die sich für berechtigt halten, Eingriffe machen, die dann als Diebstahl bestraft werden; kurz es ist eine geordnete Gemeindewirtschaft bei den bisherigen Zuständen gar nicht möglich.

Wenn das Land Galizien wirklich so glücklich ist, Bestimmungen zu besitzen, welche alle diese Streitigkeiten einer geordneten Regelung zuzuführen geeignet sind, wovon ich allerdings heute zum ersten Mal höre – so kann ich dieses Land nur beneiden. Allein bei uns ist es nicht so und soweit ich die Verhältnisse anderer Kronländer kenne, sind mir von den verschiedensten Seiten, auch von Landesausschüssen anderer Kronländer, Mitteilungen zugekommen, welche das ganz Entgegengesetzte beweisen. Vielleicht ist auch diese Ruhe und dieser stille Friede in Galizien nicht ganz wörtlich zu nehmen und vielleicht könnte er auch dort gestört werden wie bei uns.“

Beispiel 2:
Regierungsvertreter Ministerialrat Ritter von Rinaldini,
Seite 9221:

„Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst den so genannten Klassenvermögen also auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, die sehr wagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Übung hinweisen und eventuell, wo eine solche unangefochtene Übung nicht besteht, Gemeinderatsbeschlüsse als normierend bezeichnen – nicht hinreichend sind.
Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden? …

Diese Unzulänglichkeit der bestehenden Normen der Gemeindeordnung und auch insbesondere was das Gemeinschaftsvermögen betrifft, die vollständige Unzulänglichkeit der Normen des 16. Hauptstückes des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft des Eigentums haben gerade zu gedrängt, eine solche Vorlage zu entwerfen. Eine solche Vorlage wurde begehrt von den Landtagen in Niederösterreich und Krain, wo die sehr wichtige Hutweidenverteilung bereits durch eine lange Reihe von Jahren ohne Erfolg angestrebt wird, in Kärnten, wo zahlreiche Nachbarschaftsgründe eine sehr wesentliche Rolle in der Landeskultur spielen. Schließlich wurde die Notwendigkeit einer solchen Norm auch bei der Behandlung von Bodenkulturfragen des Küstenlandes wahrgenommen. Ich erlaube mir zu bemerken, dass z. B. Kärnten nicht weniger als 380.000 Joch Weideland hat, wovon 150.000 Joch Hutweiden sich in einem solchen gemeinschaftlichen Besitze von Gemeinden, Ortschaften und Nachbarschaften befinden, ein weites Gebiet von welchem der Landtag anerkannt hat, dass, wenn es möglich wäre, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine bessere Benützung und Verwaltung zu erzielen, ein weit größerer Ertrag erzielt werden könnte.“

Beispiel 3:
Dr. Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, Mitglied des Böhmischen Landesausschusses, Advokat und Notar,
Seite 9226:

„Was die Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters betrifft, so stimme ich ihm vollkommen bei. Namentlich bin ich seiner Ansicht, wenn er sagt, es sei eigentlich die Vorfrage, was für ein Vermögen es sei, um das es sich im gegebenen Fall handelt, die schwierigste.

Diese Vorfrage wird von den Landesausschüssen und Gerichten verschieden beurteilt und entschieden, ja man kann sagen, es gibt so viele Ansichten, als Entscheidungen. Man hat sehr oft vollen Grund, sich über die Entscheidungen des Landesausschusses und der Gerichte namentlich darüber zu wundern, wem das strittige Vermögen zugewiesen wurde. Wen wir es bei der bisherigen Judikatur der politischen oder Gerichtsbehörden bewenden lassen, werden wir in diese verworrenen Verhältnisse niemals eine Ordnung bringen. Es muss bezüglich dieser Sachen einmal tabula rasa gemacht werden, und es ist hoch an der Zeit, solche Sachen, welche nur den Zwist in den Gemeinden nähren, sobald als möglich aus der Welt zu schaffen.

Was die Gemeindeordnungen und insbesondere die böhmische Gemeindeordnung betrifft, so kann ich in der Tat sagen, dass ich in derselben fast gar keine Anhaltspunkte für die Entscheidung dieser Frage finde. Wenn man sich auf die bisherige unangefochtene Übung beruft und nach dieser entscheidet, so ist das ganz gewiss eine ganz hinfällige Basis.“

Beispiel 4:
Abgeordneter Dr. Gorg Granitsch (Niederösterreich),
Seite 9217:

„Dasjenige Kronland, welches mich in diesen Vertretungskörper gesendet hat und diejenigen Landgemeinden, welche durch mich vertreten werden, haben seit Jahren das dringende Bedürfnis nach einem Gesetze ausgesprochen, durch welches es ermöglicht wird, die Fragen der Regelung der Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsgründen, an dem so genannten Klasseneigentume, und eventuell die Teilung dieser Gemeinschaftsgründe zu normieren. Wir, die wir das Bedürfnis anerkennen und glauben, dass dieses Bedürfnis durch das Gesetz befriedigt werde, stehen aber auch auf dem Standpunkt, dass diese Fragen in zweckmäßiger Weise durch die Landtagsgesetzgebung gelöst werden können.
Es ist in der Tat ein großer Unterschied in jedem einzelnen Kronlande bezüglich der in den Gemeinden obwaltenden Verhältnisse und es ist die genaue Erkenntnis derselben notwendig, um diese Fragen in zweckentsprechender Weise zu lösen.
Es werden [im Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883] nur alle Fragen geregelt, welche Eigentumsverhältnisse betreffen. Das Reichsgesetz hat hier nur ausschließlich jene Fragen geregelt, welche in das Gebiet der Justizgesetzgebung fallen; es hat die Teilung der Grundstücke ermöglicht, weil ja dies das Eigentum der einzelnen Gemeinschaften, der einzelnen Nutzungsberechtigten betrifft, sodass es hier wieder mit einer Expropriation [= Enteignung} und ihren Bedingungen zu tun haben; es hat die Fragen geregelt, welche den Realgläubiger betreffen, den Dritten, welcher Rechte an den Grundstücken hat, welche der Teilung unterzogen werden sollen oder bezüglich welcher eine Regelung der Nutzungsverhältnisse stattfinden soll. Wie sehr dieses Gesetz diese Grenzen innehält, zeigt eine Vergleichung seiner Paragrafen mit den Paragrafen des Commassationsgesetzes.
Sowie bei dem Commassationsgesetze, abgesehen von der Organisation der Behörden, nur Eigentumsfragen nämlich die Exproperationsfragen einer Lösung durch die Reichgesetzgebung zugeführt werden sollten, so ist dies auch hier der Fall. Dieses Gesetz schafft erste Voraussetzungen, unter welchen es der Landesgesetzgebung allein möglich ist, zu der ihr zukommenden Lösung der Landeskulturfragen in zweckentsprechender Weise zu schreiten.“


Beispiel 5:

Abgeordneter Dr. Josef Kopp (Niederösterreich),
Seite 9222f:

„Den selbst wenn man mit Zuhilfenahme der vollständig ungenügenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der einschlägigen Gesetze sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Wiese ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen.

So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir in einem Falle, wo staatsrechtliche, politische, nationale, provinziale Eifersüchteleien oder Streitigkeiten gar nicht am Platze sind, dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“

Beispiel 6:
Abgeordneter Dr. Josef Kopp (Niederösterreich)
Seite 9223:

„Man will jenes Gut, welches der Gemeinde oder einer Fraktion der Gemeinde gehört, an welchem alle oder einzelne Mitglieder dieser Gemeinde oder Fraktion gewisse Nutzungsrechte haben, aus dem Gesetz ausscheiden?
Wenn sie das tun wollen, scheiden sie lieber gleich das ganze Gesetz aus. Den da liegt ja eben die Quelle dieser unlösbaren Wirrnisse und Streitigkeiten, und welchen Nutzen soll es haben, wenn es heißt: Auf diese Gründe findet eine Anzahl von Paragraphen sinngemäß Anwendung? Es ist dieses immer ein vom juridischen Standpunkte bedenkliches Flickwerk, welches man nur in der Verzweiflung gebrauchen kann. Mit diesem `Sinngemäß´ werden sie den Streit nicht schlichten, sondern ihm neue Quellen eröffnen. Wollen sie also, dass das Gesetz Wirksamkeit habe, so müssen sie es gerade auf diese Grundstücke anwenden, welche als Gemeindegut bezeichnet werden, denn sonst ist es in der Tat zwecklos.“

Beispiel 7:
Abgeordneter Dr. Ritter von Madeyski
Seite 9228 f:

Hinweis: Dr. Ritter von Madeyski war mit großem Engagement gegen die Verabschiedung eines Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetzes (TRRG 1883) aufgetreten. Er und seine Mitstreiter wurden jedoch von der Mehrheit überstimmt und das TRRG 1883 war deshalb in Kraft getreten. Aus seinen Debattenbeiträgen wird trotzdem sehr gut deutlich, was der Gesetzgeber wollte. Die von Madeyski für Galizien geschilderten Verhältnisse „am Gemeindegut“ ähneln jenen in Tirol!

„Es ist weiter hingewiesen worden, sowohl von Seiten des Herrn Regierungsvertreters, als auch von Seiten der Herrn Vorredner, dass die Vorfrage bei der Teilung oder Regulierung, also die Frage über den Besitz und das Eigentum des zu teilenden oder zu regulierenden Grundstückes eine Frage sei, deren Lösung gegenwärtig mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist und dass aus diesem Anlasse schon ein Bedürfnis für das vorliegende Gesetz bestehe.

Nun meine Herren, wir glauben Ihnen, dass in dieser Beziehung die Verhältnisse in der Tat in den einzelnen Ländern sich so darstellen, wie die Herren sie uns geschildert haben. Allein der geehrte Abgeordnete Dr. Kopp sagt uns: Beneidenswert sei Galizien, wenn diese Streitfragen daselbst nicht herrschen. Das meine Herren ist ein wichtiges Wort, das hier gesprochen wurde. In Galizien bestehen die geschilderten Streitigkeiten nicht, nun aber wollen sie ein Gesetz schaffen, welches erst derartige Verhältnisse im Lande hervorzurufen geeignet ist. Entgegen dem tiefethisch- sozialen Gedanken, wie er in der damaligen Einrichtung unseres Gemeindewesens sich entwickelt und verkörpert, wollen sie in den Bau, den ungesunden Kern, den ungesunden Gedanken des Gegensatzes zwischen den Interessen der Genossenschaft und denjenigen der Gemeinde durch das Gesetz hineintragen, einzig und allein um diejenigen Missstände hervorzurufen, welche in anderen Ländern bereits herrschen. Das meine Herren, wollen wir nicht. Lassen Sie uns deswegen unser Land wenigstens in dieser so wichtigen Frage verschont!

Bei uns bestehen diese Verhältnisse wenigstens in der Regel nicht. Ausnahmen mag es bei uns geben, in der Richtung, dass in der Tat diejenigen Gemeindeglieder, welche ein Nutzungsrecht an dem Gemeindegute genießen, aus der Nutzung selbst Rechte ansprechen. Die Regel ist diesbezüglich der bei uns so zahlreichen Gemeindehutweiden, was das Eigentum der Gemeinden an den Hutweiden keinem Widerspruche unterliegt. (Seite 9228) Diese Hutweiden erscheinen im Kataster auf den Namen der Gemeinde eingetragen; die Gemeinde bezahlt zum großen Teile die Steuer; alle Teilgenossen der Benützungsrechte anerkennen tatsächlich das ausschließliche Eigentum der Gemeinde. Bei Anlegung der neuen Grundbücher, die bei uns zu Teile vollzogen, zum Teile im Zuge ist, werden Gemeindehutweiden ohne jede Anfechtung als Eigentum der Gemeinden eingetragen. Ich kenne bereits Fälle, in welchen diese Gemeindehutweiden mit den anderen Bestandteilen des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes auch schon zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Gemeindedarlehen verwendet wurden.

Es gibt also dabei keine Streitfragen, die bestehenden Fragen sind zu lösen von dem ausschließlichen Gesichtspunkte, welchen uns die Gemeindegesetze in dem § 1, den ich vorzulesen die Ehre hatte, und den übrigen korrespondierenden Paragrafen bieten. Denn, und hiebei handelt es sich in erster Linie um die Kompetenz, die autonomen Organe sind verpflichtet und allein berufen, die Regelung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte und die Teilung derartiger Grundstücke in jenen Fällen vorzunehmen, in welchen das Eigentum der Gemeinde an diesen Grundstücken keinen Zweifel, keinem Streite unterliegt. Teilung und Regulierung sind ja die Ausflüsse der den Gemeinden vermöge ihrer Autonomie – als Selbstverwaltung aufgefasst – zukommenden Verwaltung desjenigen Vermögens, welches unstreitig der Gemeinde gehört. Und es kann der Gemeinde gegenüber aus dem Anlasse, dass irgend ein gewisser Kreis von Mitgliedern der Gemeinde gewisse Rechte an dem Eigentume ausübt, nicht ein Recht eingeräumt werden, mit Bezug auf die Verwaltung gegen die Gemeinde in Folge ihrer Separatinteressen in Opposition zu treten. (Seite 9228f) Meine Herren! Diese Einrichtung der Gemeinden, die sich in Galizien eingelebt hat, trägt noch den gesunden Charakter ansich, vermöge dessen eine Überordnung der allgemeinen Gesamtinteressen der Gemeinden über den Seperatinteressen der einzelnen Mitglieder obwaltet. Schonen Sie diese Einrichtung, zerstören Sie nicht dieses gesunde Atom des sozialen Baues unseres Landes durch eine derartige Gesetzgebung?“

Weitere Einzelheiten zu den Debattenbeiträgen der Abgeordneten finden sich im Artikel „Agrarbehörde entscheidet über Eigentum am Gemeindegut„.

..

IV. Warum ein Teilungs- Regulierungs- Gesetz?
1. Allgemeines

Als im „Kaiserthum Österreich“ die politischen Ortsgemeinden als unterste Staatsebene ins Leben gerufen wurden (beginnend mit dem prov. Gemeindegesetz von 1849), haben die Juristen und Rechtsgelehrten bei der Einrichtung der modernen, politischen Ortsgemeinden die Terminologie des bürgerlichen Rechts zum Vermögensrecht der historischen Nachbarschaften übernommen. Diese Nachbarschaften wurden seit Jahrhunderten „Gemeinden“ genannt; das gemeinschaftliche Vermögen dieser Nachbarschaften wurde „Gemeindegut“ genannt. Und diese Terminologie hat der politische Gemeindegesetzgeber übernommen. (zur historischen Entwicklung des Gemeinderechts: s http://https://recht.agrar-info.at/blog/prov-gemeindegesetz-1849//)

Die Institution dieses „nachbarschaftlichen Gemeindeguts“, das „Gemeindegut“ genannt wurde, lässt sich beispielsweise im Codex Theresianus nachweisen, dem Entwurf für ein Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1756, der Zeit der Kaiserin Maria Theresia. (ausführlich dazu: http://https://recht.agrar-info.at/blog/dass-wenigstens-drei-personen-eine-gemeinde-ausmachen//)

Dadurch, dass die Gesetzgebungspraxis  die für das nachbarschaftliche Gemeinschaftseigentum geprägten Gesetzesbegriffe in das politische Gemeinderecht übernommen hat, wurden große Unterscheidungsschwierigkeiten ausgelöst. (ausführlich dazu: http://www.agrar-info.at/blog/gemeinde-oder-gemeingut/).  Und es wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt, welche die Agrargemeinde nach bürgerlichem Recht in das Abseits drängte – überrollt vom Erfolgsmodell der modernen, politischen Ortsgemeinde. (ausführlich dazu: http://https://recht.agrar-info.at/blog/wie-gemeindegut-entstanden-ist//)

Das moderne, politische Gemeinderecht brachte es mit sich, dass die Verwaltung der Gemeinschaftsgüter oft im allseitigen Konsens den Organen der neuen politischen Gemeinden in die Hände gelegt wurde. Diese neuen Gemeindeorgane waren von den Stammliegenschaftsbesitzern dominiert, weil nur die Grundbesitzer das Wahlrecht besaßen. Die nötige Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Zwecken gewidmetem Eigentum (Straßen, Kirche, Widum, Schule, Armenhaus, Gemeindehaus usw) und dem gemeinschaftlichen Privateigentum (Gemeinschaftsalm, gemeinschaftliche Heimweide, Gemeinschaftswald), wurde deshalb oft vernachlässigt. (vgl dazu: https://recht.agrar-info.at/blog/ergaenzung-der-go/)

Die Stammsitzeigentümer identifizierten ihre Gemeinschaft mit der neuen politischen „Gemeinde“. Der potenzielle  Konflikt, der sich aus einem „Wahlrecht für alle“ ergeben würde, wurde (verständlich) nicht vorhergesehen.

2. Nachbarschaftsgut und Gemeindegut

Offensichtlich haben sich gerade auch die Tiroler Stammliegenschaftsbesitzer rechtsirrig als „die Gemeinde“ verstanden, wie dies nach historischem Recht für die „Nachbarschaftsgemeinde“ gegolten hat. Weil sich die Stammliegenschaftsbesitzer mit der „Gemeinde“ identifizierten, hatten sie auch wenig Anlass, ihr Gemeinschaftsvermögen aus der modernen Gemeindeverwaltung herauszuhalten. Die „Gemeindeausschüsse“, die ab dem Jahr 1866 in den Tiroler Dörfern auf der Grundlage des Tiroler Gemeindegesetztes 1866  eingerichtet wurden, haben deshalb in aller Regel auch die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Nachbarn wahrgenommen. Dieses wurde als „Gemeindegut“ verwaltet; dort wo das Gemeinschaftsvermögen auf kleinere Nachbarschaften aufgeteilt war, hat man ein „Fraktionsgut“ angenommen.

Gemeinschaftsliegenschaften wurden in Tirol typischer Weise nicht als ein „Klassenvermögen“ gem § 26 Prov. GemG 1849 bzw § 12 TGO 1866 erkannt, sondern für „Gemeindegut“ oder „Fraktionsgut“ im Sinn des Gemeindegesetzes. Für die Abtrennung des alten Nachbarschaftsbesitzes vom Eigentum der neuen politische Ortsgemeinde wurde in Tirol kaum eine Veranlassung gesehen.

Anders gesagt: In den Tiroler Landgemeinden wurde die neue Zeit und die schrittweise Demokratisierung der Gemeinden – jedenfalls die Vermögensverwaltung betreffend – nicht nachvollzogen. Man hat schlicht nicht verstanden, dass an einem Vermögen, das der Gemeindeöffentlichkeit gewidmet ist (zB Schule, Armenhaus, Gemeindehaus, Feuerwehrhaus) andere Rechtsverhältnisse bestehen, als an demjenigen Vermögen, welches dem wirtschaftlichen Fortkommen der Stammsitzliegenschaften gewidmet war (Alm, Wald und Heimweide).

Die Archive dieser Nachbarschaften, „Gemeindearchive“ genannt, lassen über Jahrhunderte nachvollziehen, wie das jeweilige Nachbarschaftseigentum entstanden ist: Auf Grund Jahrhunderte langer Nutzung und Verteidigung gegen alle Nachbarn haben sich die faktischen Nutzungs- und Besitzverhältnisse durch staatliche Anerkennung zu Eigentum „verdichtet“. Dh: Irgendwann hatte der Staat keine andere Handlungsoption, als die Anerkennung des jeweiligen Gemeinschaftseigentums – in Tirol hauptsächlich im Zuge der so genannten Tiroler Forstregulierung 1847, die auch das Eigentum an den Almen und Auen einbezogen hat.

Richtiger Weise wäre das Nachbarschaftsvermögen vom Eigentum der neuen Ortsgemeinde zu unterscheiden gewesen, weil es seiner Widmung nach zur Nutzung durch die Stammsitzeigentümer diente (zB ein gemeinschaftliches Sägewerk; eine Gemeinschaftswaage, ein Gemeinschaftswald, die Almeinrichtungen, der Almboden als solcher usw).
Unabhängig davon, ob den „Nichtberechtigten“ in bestimmtem Umfang Mitbenützung erlaubt wurde oder nicht – an derartigen Vermögenschaften gibt niemand seine Rechte zu Gunsten „der Allgemeinheit“ bzw zu Gunsten der Gemeindeöffentlichkeit auf. Dies ist in der Praxis leicht daran erkennbar, dass der Kreis der Nutzungsberechtigten ein geschlossener Kreis war. Die faktischen Nutzungshandlungen sind generell der stärkste Ausdruck des Eigentumsrechts; wer eine Liegenschaft nutzt, übt sein Eigentum aus. Ein stillschweigender Eigentumserwerb durch Ersitzung durch die politische Ortsgemeinde als solche ist da nicht möglich.

3. Der erste Streit um die „Gemeindegründe“


a) Königreich Böhmen

In anderen Kronländern führte eine andere Ausgangslage gleich nach Errichtung der modernen, politischen Ortsgemeinden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu völlig anderen Verhältnissen. Während in Tirol der Gemeinschaftswald, die Gemeinschaftsalm und die gemeinschaftliche Heimweide durch den Ausschuss der neuen politischen Ortsgemeinde nach der TGO 1866 verwaltet wurde, entstanden in anderen Kronländern Rechtsstreitigkeiten um „Gemeindegründe“.

So berichtet Karl Cizek in einer Streitschrift aus dem Jahr 1879 von Praktiken im Kronland Böhmen, wonach die Mitglieder der „alten Gemeinde“ [= die bisherigen Nachbarn; die Stammsitzeigentümer] die Errichtung der neuen politischen Ortsgemeinde zum Anlass genommen hätten, die neue politische Ortsgemeinde auf Anerkennung des Eigentumsrechtes an den „Gemeindegründen“ zu verklagen. In die neue politische Ortsgemeinde hätten nämlich zahlreiche neue Gemeindeglieder Aufnahme gefunden, die an der bisherigen Nachbarschaft (und damit am Nachbarschaftseigentum) nicht beteiligt waren. Diese forderten eine Beteiligung an den „Gemeindegründen“, was die Stammsitzeigentümer typischer Weise verweigert haben. Das Zivilgericht sollte deshalb entscheiden und feststellen, dass kein Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde vorlag.

Karl Cizek stellt sich in dieser Streitschrift aus dem Jahr 1879 aus politischen Gründen auf die Seite der neuen Gemeindeglieder.
Die Glieder der Altgemeinde, in Böhmen „Rustikalisten“ genannt, würden das Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung für sich in Anspruch nehmen und sie würden von allen Zivilgerichten in Böhmen als wahre Eigentümer anerkannt. Die neuen politischen Gemeinden würden sämtliche Rechtsstreitigkeiten verlieren. Die „Rustikalisten“ würden in der Folge die als ihr Privatrecht erstrittenen „Gemeindegründe“ unter sich aufteilen, weshalb das Gemeindegut verschwinden würde, was Cizek aus ideologischen Gründen ablehnt. Beschwerden gegen diese Praxis und gegen derartige Urteile bei den politischen Behörden seien jedoch erfolglos geblieben.
(Cizek, Der Streit um die Gemeindegründe. Eine verwaltungsrechtliche Studie (Prag 1879); ausführlich zu diesen Streitigkeiten auch Dr. Johannes Zak in seinem Debattenbeitrag im Reichstag 1883 aus Anlass der Beschlussfassung über das TRRG 1883 – dazu sogleich).

Diese Episode böhmischer Gemeindewirtschaft fand sogar in den Debatten der Abgeordneten bei der Beschlussfassung über die drei Agrargesetze des Jahres 1883 ihren Niederschlag: So schilderte der Abgeordnete Dr. Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, folgende Begebenheiten: „Kurz vor Eröffnung dieses Sessionsabschnittes habe ich als Kurator einer Gemeinde – ich muss sagen als wirklich zu beklagender Kurator – derartigen gerichtlichen Einvernahmen beigewohnt und was ist dabei konstatiert worden? Alle Gedenkmänner haben gesagt, die Besitzer von Nr. 1 bis Nr. 10 haben diese Gemeindegründe, welche 900 Metz sehr gute Gründe betragen, besessen, benutzt, verwaltet und sich den Nutzen zugeeignet, die anderen in der Gemeinde lebenden Insassen haben darauf keinen Anspruch. Nun ist es wohl voraussichtlich, welchen Erfolg ich eben als Kurator in dem Prozess haben werde. Das Schicksal des Prozesses ist bereits im Vorhinein entschieden und so, meine Herren, geht es in sehr vielen, ja in den meisten Fällen.“ (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9234).

b) Erzherzogtum Niederösterreich

Auch in Niederösterreich stellten sich bald nach Einrichtung der neuen politischen Ortsgemeinden Streitigkeiten ein, welche den Abgeordneten Kopp, Mitglied des Commassionsausschusses und Mitglied der NÖ Landesregierung, am 22. Februar 1883 im Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, als über die neuen Agrargesetze debattiert wurde, zu folgender Äußerung veranlassen:

„Ich kann den Herren versichern, dass im Lande Niederösterreich vielleicht augenblicklich kein Gesetz so notwendig ist und so sehr gewünscht und tagtäglich von den Gemeinden erbeten wird, als das vorliegende. Die Verwirrung und der Streit haben bereits eine ganz unerträgliche Höhe erreicht; … kurz es ist eine geordnete Gemeindewirtschaft bei den bisherigen Zuständen gar nicht möglich. … Denn selbst wenn man … sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Weise ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir … dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“ Gemeint war das Reichsrahmengesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883), RGBl 1883/94 vom 7.6.1883, die Grundlage aller Flurverfassungs-Landesgesetze der heutigen Bundesländer. (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9222)

c) Vordenker Julius Weiske

Genauso wenig wie heute in Tirol hatte man in Niederösterreich und in Böhmen 1883 jene Sätze beherzigt, welche Julius Weiske schon im Jahr 1849 den politischen Akteuren ins Stammbuch schreiben wollte: „So wären denn die Gemeinden darüber aufzuklären, wie diese Güter entstanden sind, wie die jetzt bevorzugt erscheinenden Mitglieder die rechtlichen Nachfolger derer sind, welche, als sie die ganze Flur in Besitz nahmen, die jetzt sog. Gemeindegüter ungeteilt ließen, um sie gemeinschaftlich oder nach bestimmt festgesetzten Anteilen für sich zu benutzen.

Dabei muss man in Erwägung ziehen, dass die, welche jene Einrichtung trafen, ebenso gut, wenn es ihr Interesse erfordert hätte, jene ungeteilt gebliebenen Grundstücke sich hätten zuteilen und zu ihren Äckern oder Privatgütern schlagen können. Wäre dies geschehen, so würde niemand behaupten: Da wir jetzt alle wirkliche Gemeindeglieder, gleichberechtigt und gleich verpflichtet, sind, so darf auch kein Mitglied ein größeres Gut, mehr Wald usw. als ein anderes haben; oder: da Einzelne mehr Grund und Boden als Privatgüter in der Gemeinde besitzen als andere, so müssen jene diesen gewisse Teile abtreten. Obige Beschaffenheit der sog. Gemeindegüter hat sich freilich nur in gewissen Gemeinden erhalten, während andere dieser Güter im Laufe der Jahrhunderte mannigfaltigen Schicksalen unterlagen.“
(Julius Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, Leipzig 1849, 10)

4. Das Reichsrahmengesetz vom 7.6.1883 (TRRG 1883)

Das Reichsrahmengesetz betreffend die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Grundstücke (TRRG 1883), RGBl 1883/94 vom 7.6.1883, wollte einem dringenden Bedürfnis in diversen Kronländern entgegen kommen, die Rechtsverhältnisse an Vermögenschaften, zu klären, welche aus der „alten Agrargemeinde“ stammten. So heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse ausdrücklich, dass die Bestimmungen des § 1 Z 2 (in der Endfassung lit b) des Entwurfes diejenigen Grundstücke zum Gegenstande haben, welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben. (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)

Entsprechend dem Rechtsverständnis des historischen Gesetzgebers hätten sich demnach die „Überreste der alten Agrargemeinde“ unter den Bezeichnungen „Gemeindegut“ oder „Gemeingut“ bei mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnissen innerhalb der modernen (politischen Orts-)Gemeinde erhalten – wobei vorauszusetzen ist, dass der historische Reichsgesetzgeber sich bei dieser Äußerung auf den ganzen Bogen der historischen Kronländer der cisleithanischen Reichshälfte bezog.

a) „Commassionsbehörden“ judizieren über „Gemeindegründe“

Der Bericht des Commassionsausschuss setzte als selbstverständlich voraus, dass die für eine Aufteilungsentscheidung zuständige neue Behörde auch „in Betreff der etwa bestrittenen Vorfrage, ob das Grundstück zu den in § 1 bezeichneten Kategorien gehöre, und wer daran eigentums- und nutzungsberechtigt sei,“ zu entscheiden habe.

Warum diese ausschließliche Kompetenz der neuen „Commassionsbehörden“ zur Entscheidung und Regelung aller diesbezüglichen Rechtsverhältnisse für nötig erachtet wurde, zeigt ein Debattenbeitrag des Berichterstatters des Commassionsausschusses Zak: „Wenn wir es bei der bisherigen Judikatur der politischen oder der Gerichtsbehörden bewenden lassen, werden wir hier in diese verworrenen Verhältnisse niemals eine Ordnung bringen. Es muss bezüglich dieser Sachen einmal tabula rasa gemacht werden, und es ist hoch an der Zeit, solche Sachen, welche nur den Zwist in den Gemeinden nähren, sobald als möglich aus der Welt zu schaffen.“ Der historische Gesetzgeber hat sohin die (politisch) gemeinderechtlichen Regelungen für unzulänglich erachtet, um die Rechtsverhältnisse am Vermögen der „alten Agrargemeinden“ rechtskräftig zu entscheiden. (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9234)

Das Abgeordnetenhaus des Österreichischen Reichsrates genehmigte das TRRG 1883 nach einer durchaus emotionalen Debatte am 22. Februar 1883 in der vom Commassionsausschuss vorgelegten Fassung. Jene Abgeordnetengruppe, welche das Gemeindeeigentum aus der Entscheidungskompetenz der neuen Commassionsbehörden auszunehmen versucht hatte, konnte sich mit ihrem Anliegen nicht durchsetzen. Genau das Gegenteil war der Fall: Gemäß einer im Commassionsausschuss beschlossenen Erweiterung der Regierungsvorlage wurden ausdrücklich auch nicht agrarisch genutzte Vermögenschaften in die Kompetenz der neuen Behörden einbezogen. Es handelt sich dabei um die Regelung des § 2 lit g TRRG 1883, wonach die Landesgesetzgebung zu regeln hätte, ob sich diese Verfahren betreffend Teilung und Regulierung „nur auf Grundstücke oder auch auf andere unbewegliche oder auch auf bewegliche Vermögenschaften“ zu beziehen hätten. (Der betreffende Zusatzantrag lautete wie folgt: „Ausgenommen von den obigen Bestimmungen sind jene das Eigentum einer Gemeinde oder eines Teils derselben bildenden Grundstücke, bezüglich deren die Bestimmungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte in den ausschließlichen Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehören“; sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9220).

b) Das Vermögen der alten Agrargemeinde

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hatte die Bestimmung des § 1 lit b TRRG 1883 jene Grundstücke zum Gegenstande, „welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben“. (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)

Gemäß § 2 lit g TRRG 1883 sollten für einen umfassenden Ausgleich und zur Erzielung einer insgesamt angemessenen Lösung nicht nur agrarisch genutzte Liegenschaften, sondern auch „andere unbewegliche oder auch bewegliche Vermögenschaften“ in die Regulierungsverfahren einbezogen werden, weil „dieses andere unbewegliche und das bewegliche Vermögen sehr häufig nichts weiter ist, als ein Ersparnis jener Klassenberechtigter, Nutzungsberechtigter, welche damit unter Umständen das Gemeindehaus, die Schule usw. erbaut haben“. (So ausdrücklich der Abgeordnete Kopp, Mitglied des Commassionsausschusses, in seinem Debattenbeitrag, sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9223)

Der Commassationsausschussbericht erläuterte speziell zu § 1 TRRG 1883, dass es bei dieser Tätigkeit der Behörde „nicht sosehr um die Auseinandersetzung unter den Genossen selbst, als vielmehr um die Auseinandersetzung zwischen den Genossen einerseits, und den Gemeinden als solchen andererseits“ gehe. (582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 13)

Kurz: Mit dem TRRG 1883 sollte in Form eines Reichsrahmengesetzes die Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Landesgesetzgebung eine Behörde einrichten konnte, welche in umfassender Weise alle Rechtsverhältnisse am historischen Vermögen der „alten Agrargemeinden“ klären und rechtskräftig entscheiden, insbesondere über das Eigentum an diesen Vermögenschaften und deren Verwaltung absprechen sollte. Dies geschah als Konsequenz daraus, dass man innerhalb der neuen politischen Gemeinden offensichtlich nicht in der Lage gewesen war, die Bestimmungen der § 26 Prov. GemG 1849 bzw § 11 der Regierungsvorlage zu den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz 1862 zu vollziehen.

5. Säumigkeit beim Tiroler Landesgesetzgeber

a) Tirol ist anders

Das TRRG 1883 überließ es ausdrücklich den jeweiligen Landtagen, für das betreffende Kronland ein Ausführungsgesetz zu schaffen. Während Mähren (Gesetz vom 13.2.1884, LGBl 31/1884), Kärnten (Gesetz vom 5.6.1885, LGBl 23/1885), Niederösterreich (Gesetz vom 3.6.1886, LGBl 39/1886), Krain (Gesetz vom 26.10.1887, LGBl 2/1888) und Schlesien (Gesetz vom 28.12.1887, LGBl 12/1888) noch im Zeitraum 1884 – 1887 entsprechende Ausführungsgesetze erließen, sah man in Tirol hierfür bis zum Jahr 1908 keinen entsprechenden Anlass für solche Gesetze.

Jene Konflikte innerhalb der neuen politischen Ortsgemeinde, welche in den Debattenbeiträgen im Abgeordnetenhaus des Österreichischen Reichsrates am 22. Februar 1883 beispielsweise für die Niederösterreichischen Gemeinden geschildert werden, waren in Tirol offensichtlich unbekannt – genauso wie gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den „Altberechtigten“ und der neuen politischen Gemeinde, wie diese in Böhmen gang und gäbe waren.

Der Hintergrund für diese Konflikte ist leicht nachvollziehbar: Die Grundentlastung hatte die auf Großgrundbesitz angesiedelte Bauernschaft zu Eigentümern von Grund und Boden gemacht, wodurch diese den neuen Status als Steuerzahler und damit wahlberechtigte Gemeindeglieder erlangten. Diesen neuen Gliedern der politischen Ortsgemeinde standen Mitglieder der alten Gemeinden gegenüber, welche bis zu diesem Zeitpunkt unter Ausschluss der auf Herrschaftsgütern angesiedelten Bauernschaften als „alte Agrargemeinde“ organisiert waren. Bis zu den Reformen der Jahre 1848ff waren die Dominicalgüter, das heißt der adelige Großgrundbesitz samt der dort angesiedelten abhängigen Bauernschaft, nicht Teil der „alten Gemeinde“. Die Entstehung einer zahlenmäßig starken neuen Mitgliedergruppe hatte in den betroffenen Gebieten das verständliche Bedürfnis der Altberechtigten geweckt, den Gemeinschaftsbesitz für sich abzugrenzen. Schließlich hatte die auf den Herrschaftsgütern (Dominicalgütern) angesiedelte Bauernschaft daran nie teilgenommen.

Ausführlich schreibt darüber Cizek, Der Streit um die Gemeindegründe, 46 ff, der den Konflikt durch Gesetzesänderung lösen wollte, indem den „Domicalisten“, dh den ehemals abhängigen Bauern auf Herrschaftsgütern, aufgrund Übereinkunft der Einkauf in das „Gemeindevermögen“ (gemeint Klassenvermögen der Altberechtigten) gestattet würde (aaO, 53). Walter Schiff bewältigte knapp 20 Jahre später diesen Konflikt in der Form, dass er – entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage – das Klassenvermögen einfach der neuen politischen Gemeinde zuordnete; die Stammsitzeigentümer werden bei Walter Schiff einfach enteignet – freilich ohne dass Schiff das ausspricht (Walter Schiff, Österreichs Agrarpolitik, 202). Schiffs späteres Engangment für die kommunistisch-marxistische Bewegung in den 1920er und 1930er Jahren ist hier bereits vorgezeichnet).

b) Glückliches Tirol?

Die Tiroler Verhältnisse unterschieden sich von denjenigen der anderen Kronländer: Vereinfacht ausgedrückt muss man sich sämtliche Tiroler Landgemeinden als „Adelsgut“ des Landesfürsten vorstellen, der aus der Sicht des Jahres 1883 bereits seit Jahrhunderten im fernen Wien ansässig war. Die Tiroler Landesfürsten hatten über Jahrhunderte in Tirol ihre wesentlichen Einnahmen aus den Bergwerken und der Saline bezogen; zur Sicherung dieses Reichtums hatte man einflussreiche Hochadelsgeschlechter als mögliche Konkurrenten um die Landesherrschaft frühzeitig verdrängt. Der Bauernschaft wurde unter dem Gedanken eines „Gleichgewichtes der Macht“ – neben dem Adel, der hohen Geistlichkeit und den Bürgern die Landstandschaft zugestanden.

In Ermangelung großer Adelsgüter mit einer dort lebenden, außerhalb der Gemeinde stehenden Bevölkerung mit landwirtschaftlichem Hintergrund sind Konflikte wie in Niederösterreich oder Böhmen erst gar nicht entstanden. Die nicht landwirtschaftlich orientierten Gemeindeglieder hatten sich mit ihrer Nichtbeteiligung an den Gemeinschaftsliegenschaften der Bauernschaft abgefunden; anderenfalls hätte man beispielsweise 1956 in Lermoos nicht feststellen können, dass die „alte Wagnerwerkstätte“, welche 1799 errichtet worden war, nie mit einem Holzbezugsrecht aus dem „Gemeindewald“ ausgestattet gewesen war.
In Ermangelung neuer Mitglieder in der Gemeinde, welche der angestammten Bauernschaft die Benützung der Gemeinschaftsliegenschaften streitig gemacht hätten, wurden die Gemeinschaftsliegenschaften – unberührt von den Vorgängen im Osten des heutigen österreichischen Bundesgebiets – „innerhalb der Gemeinde“ verwaltet wie in den Jahrhunderten zuvor. Wegen weitestgehender Identität der handelnden Personen und der Nutzungsberechtigten, war diese unter den damaligen Verhältnissen völlig unproblematisch.

Eine Rolle könnte auch der Umstand gespielt haben, dass in Tirol das moderne Grundbuch erst mit bedeutender Verzögerung eingeführt wurde: Kohl, Territoriale Rechtsvielfalt und gesamtstaatliche Rechtsvereinheitlichung in der Habsburgermonarchie: Die Einführung des Grundbuchs in Tirol, in: Christoph Haidacher / Richard Schober (Red), Bericht über den 24. Österreichischen Historikertag in Innsbruck, Innsbruck 2006, 248ff).

6. 1909: Das Bodenreformrecht hält in Tirol Einzug

Am 19. Juni 1909 wurde – 23(!) Jahre nach Erlassung des Reichsrahmengesetzes TRRG 1883 – das Tiroler Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte verabschiedet – LGBl 1909/61 (TRLG 1909). Bezeichnend ist, dass nicht etwa eine Initiative des Tiroler Landtages Anlass dafür war. Vielmehr hatte der landwirtschaftliche Ausschuss des Abgeordnetenhaus des Reichsrates am 15. Jänner 1908 die Regierung aufgefordert, die Gesetzesvorlagen über agrarische Operationen in jenen Ländern, in welchen dieselben noch nicht eingeführt waren, den betreffenden Landtagen zu unterbreiten. Irgendwelche Konflikte wegen des gemeinschaftlichen Privatbesitzes der Stammliegenschaftsbesitzer waren in den Tiroler Gemeinden nach wie vor nicht zu Tage getreten. Die Stammliegenschaftsbesitzer, welche die politischen Landgemeinden vollständig dominierten, hatten in vielen Fällen zwischenzeitlich ihren gemeinschaftlichen Privatbesitz in „bester Eintracht“ gemeinsam mit dem öffentlichen Eigentum der politischen Ortsgemeinde den Grundbuchanlegungskommissionen zur Registrierung gemeldet. Ein besonderes Erfordernis, gemeinschaftlichen Privatbesitz von öffentlichem Eigentum zu unterscheiden, wurde in der Regel nicht erkannt.

Bemerkenswert ist, dass weder im Bericht des Agrarausschusses vom 20.10.1908 zu den drei agrarischen Gesetzesvorlagen an den Tiroler Landtag, noch in den Debattenbeiträgen der Abgeordneten zum Tiroler Landtag am 29. Oktober 1908 mit einem Wort davon die Rede ist, dass die neu einzurichtenden Agrarkommissariate auch die Aufgabe haben würden, historisches Eigentum der alten Agrargemeinden vom Eigentum der politischen Ortsgemeinden abzugrenzen.
(Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz, Zusammenlegungs-Gesetz und Gesetz über die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven; 404 der Beilagen zu den sten. Berichten des Tiroler Landtages X. Periode, I. Session 1908; Sten. Berichte des Tiroler Landtages, 20. Sitzung der 1. Session der X. Periode, am 29. Okt. 1908)

Die Regulierung des Gemeinschaftseigentums war im Jahr 1908 nur insofern ein aktuelles Thema, als der Zustand der Almweiden beklagt und die Regelung der Verwaltung derselben als besondere vordringlich bezeichnet wurde. Der Ausschussbericht präsentierte darüber hinaus statistische Daten zu den Gemeinschaftsliegenschaften, welche allerdings ausdrücklich als ungenau deklariert wurden, weil die Verhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften als unsicher erkannt waren. Der Ausschussbericht dazu: „Durch das Teilungsregulierungslandesgesetz wird zweifelsohne eine große Anzahl von Agrargemeinschaften aufgedeckt werden, welche bisher selbst von den hiebei Beanteiligten nicht als solche Rechtsgebilde erkannt worden sind.“ Im Übrigen erwähnte der Ausschussbericht nur am Rande, dass auch das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1/1866 unterliegende Gemeindegut einer Regelung bedürftig sei, wofür das neue Gesetz die Grundlage biete.
(Debattenbeitrag des Berichterstatters des Agrarausschusses Schöpfer, Sten. Berichte des Tiroler Landtages, 20. Sitzung der 1. Session der X. Periode, am 29. Okt. 1908, 454 ff; 404 der Beilagen zu den sten. Berichten des Tiroler Landtages X. Periode, I. Session 1908, 4)

§ 3 Abs 2 TRLG 1909 anerkennt ausdrücklich, dass Gemeinschaftsliegenschaften bis zur Regulierung der Verwaltung in körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften auch durch die politische Gemeinde verwaltet werden können. Der Landesgesetzgeber genehmigte diese Praxis nicht nur ausdrücklich, er schien vielmehr vorauszusetzen, dass die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften zumindest teilweise nach der TGO 1866 zu erfolgen habe bzw in der TGO 1866 geregelt sei: „Die Regulierung der Verwaltungsrechte bezüglich gemeinschaftlicher Grundstücke findet … nur insofern statt, als die Verwaltung … nicht schon durch die Gemeindeordnung … geregelt ist, oder insofern … noch besondere Vorkehrungen zur angemessenen Verwaltung … notwendig erkannt werden.“ Wo die Gemeinschaftsliegenschaften innerhalb der politischen Ortsgemeinde verwaltet wurden, sollte dies auch so bleiben, es sei denn, besondere Vorkehrungen zur angemessenen Verwaltung würden für notwendig erkannt. (§ 3 Abs 2 letzter HS TRLG 1909)

Solange die Stammliegenschaftsbesitzer die politische Gemeinde dominierten, war eben nicht ersichtlich, warum deren gemeinschaftliches Privateigentum in eine anderweitige Organisationsstruktur überführt werden sollte. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Regierungsvorlage aus dem Jahr 1908 und der beschlossene Gesetzestext vom 19.07.1909 ausdrücklich auf die Möglichkeit von rechtsirrigen Eigentumseinverleibungen zu Gunsten der (politischen) Gemeinden einging und anordnete, dass diesfalls bei Regulierung der Verwaltung in einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft die politische Ortsgemeinde nicht mit einem (walzenden) Anteilsrecht zu bedenken sei. (§ 70 Abs 3 letzter TRLG 1909).

V. Schlussfolgerungen  für den Agrarstreit

Als ein wesentliches Ergebnis der Auseinandersetzung mit den Wurzeln des heutigen Agrarrechts ist festzuhalten, dass der Reichsgesetzgeber des Jahres 1883 die Begriffe „Gemeindegut“ und „Gemeingut“ gleichbedeutend für Liegenschaftsvermögen verwendete, welches sich als Überrest der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten habe. (43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)

Das Agrarrecht definierte damit ein Verständnis des  Begriffes „Gemeindegut“, welches ein ganz anderes ist, als der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1982 glauben machen wollte. „Gemeindegut“ sei im Gemeinderecht zwingend als das Eigentum einer politischen Ortsgemeinde definiert – so die gesetzesfremde Behauptung des Verfassungsgerichts. Tatsächlich wurde darunter jenes Vermögen verstanden, welches sich auf die „alten Agrargemeinden“ zurückführte, somit – aus der Sicht des politischen Gemeinderechts – „Klassenvermögen“ (§ 26 Prov. GemG, § 12 TGO 1866) darstellte.

Konsequenter Weise hat die Vbg. Landesregierung in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 einleitend auf ein unterschiedliches Bild des „Gemeindegutes“ in den Bodenreformgesetzen einerseits und den politischen Gemeindeordnungen andererseits, hingewiesen: Betrachte man die maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. b des Reichsrahmengesetzes vom 7.6.1883 (TRRG 1883), so folge daraus, dass die Bodenreformgesetzgebung offenbar davon ausging, dass die zur Verwaltung des Gemeindegutes berufene Gemeinde nichts anderes sei als die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, dass das Gemeindegut somit gemeinschaftliches Eigentum der Nutzungsberechtigten und die Nutzungsrechte Ausfluss der Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft wären. Dieses Bild von der Rechtsnatur des Gemeindegutes würde sich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates ergeben, wenn dieser meine, dass die Gemeindegutnutzungen Rechte an eigener Sache wären. (Beispielsweise Oberster Agrarsenat, 139-OAS/65; Äußerung der Vlbg. Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982, wiedergegeben im Erkenntnis Zu 35, 36 Pkt I Z 4 Abs. 3 und 4)

In dieselbe Richtung ging die Äußerung der Sbg. Landesregierung in diesem Verfahren, wonach in Sbg. im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne, sondern (formell) nur an ganze „Gemeinden“ abgetreten wurden. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Dies sei rechtmäßig erfolgt, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald übertragen wurden. (Äußerung der Sbg. Landesregierung, wiedergegeben im Erkenntnisteil Zu 35, 36 Punkt I Z 4 Abs. 11 VfSlg 9336/1982)

Sowohl die Vbg. Landesregierung als auch die Sbg. Landesregierung bezogen sich mit diesen Äußerungen klar auf das Eigentum der alten Agrargemeinde, welches streng von demjenigen der politischen Ortsgemeinde zu unterscheiden ist.

Im Begründungsteil des Erk Slg 9336/1982 Punkt III Z 1 Abs. 2 des Erk Slg 9336/1982 setzte sich der VfGH mit diesen Einwänden der Landesregierungen von Vorarlberg und Salzburg auseinander. Der VfGH stellte sich auf den Standpunkt, dass die von der Sbg. Landesregierung beschriebene Erscheinung „der Gemeinde“ als Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer im Flurverfassungsrecht ihren Niederschlag gefunden hätte. Diese Erscheinung einer „Agrargemeinde“, die im Flurverfassungsrecht anerkannt sei, wäre jedoch für das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend das Gemeindegut als Gegenstand der agrarischen Operation (angeblich) nicht relevant. (VfGH Punkt III Z 1 Abs. 2 Erwägungsteil, VfSlg 9336)

Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Der Gemeinde als Summe von Nutzungsberechtigten, die in den Flurverfassungsgesetzen ihren Niederschlag gefunden hat, ist selbstverständlich auch ein Gemeindegut zuzuordnen, so wie dies beispielsweise im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 vorausgesetzt wird. Dem entsprechend war es grundfalsch, wenn der VfGH sich auf den Standpunkt stellte, ein von der Ortsgemeinde verwaltetes Gemeindegut müsse zwingend ein Eigentum dieser Ortsgemeinde sein.  Wie definierte die Regierung unter Kaiser Franz Josef: „Gemeindegut oder Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben„. (43 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses – IX. Session. Erläuternde Bemerkungen zu den, aufgrund allerhöchster Entschließung vom 12. Februar 1880 eingebrachten Gesetzesentwürfen, Seite 33)

Der VfGH hat sich im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 mit der historischen Entwicklung des Flurverfassungsrechts nicht näher auseinander gesetzt. Dies  ist skandalös, weil grundlegende Methodenvorschriften zur Rechtsanwendung einfach ignoriert wurden (ausführlich dazu: http://www.agrar-info.at/blog/verkenntnis-vfslg-93361982/). Dadurch wurde eine Kette von Rechtsirrtümern befeuert, welche die „Mutter der Verkenntnis“ (Josef Kühne) , das VfGH-Erkenntnis  VfSlg 9336/1982, kennzeichnet.  Wie Theo Öhlinger ausführlich begründete, gibt es den Begriff des „Gemeindeguts“ in mehreren Erscheinungsformen. Eine Variante ist diejenige als Eigentum einer Agrargemeinde. (Ausführlich dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, 223 ff; in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol)

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MP

Gemeindegut war kein Gemeindeeigentum