Fiß, Ladis, Fließ: Aufteilung des Gemeinschaftswaldes

Fiß, Ladis, Fließ (21)

Protokoll
welches mit sämtlichen Mitgliedern der Komission über den mit den Gemeinden Fiß und Ladis des Landgerichtes Ried, und mit der Gemeinde Fließ des Landgerichtsbezirkes Landeck wegen Vertheilung der von den selben bisher gemeinschaftlich benützten Waldkomplexe, unterm 16t Oktober 1847 abgeschlossenen Vergleich aufgenommen wurde.

Der H. Adjunkt und
Landgerichtsverwalter
zu Landeck Joh. Bergmeister
Der geh. Gefertigte muß sich mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden erklären, als durch selben nicht nur allen Streitigkeiten zwischen den fraglichen Gemeinden für alle Zukunft vorgebeugt ist,

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sondern durch die Trennung der bisherigen gemeinschaftlichen Benützung den Gemeinden das Mittel gegeben ist, ihre eigenthümlichen Parzellen mit größerer Sorgfalt zu kultiviren, und so das Gemeinde Vermögen nicht zu steigern. Überdies haben sich die Gemeinden mit der von der Komission zu Stande gebrachten Trennung vollkommen zufrieden erklärt, indem was die Gem. Fließ anbelangt, dieselbe mit Einschluß der sonstigen Waldzutheilung in ihrem rechtlichen Bezuge gedeckt erscheint.
Joh. Bergmeister

H. Anton Ebner
Sal. Dions Sekretär
Da es sich hier nicht um die Betheilung der

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Gemeinden mit Wäldern zur Bedeckung ihrer Holzbezugsrechte, sondern um die verhältnißmässige Theilung eines den Gemeinden zur gemeinschaftlichen Benützung bereits zugewiesenen Waldkomplexes handelt, so muß sich der geh. Gefertigte mit dem dießfalls mit den Gemeinden Fiß, Ladis u. Fließ abgeschlossenen Vergleiche umsomehr einverstanden erklären, als eine gute Bewirthschaftung dieser Wälder nur auf diesem Wege erreicht werden kann, und hiedurch zugleich den vielen Streitigkeiten, welche bei gemeinschaftlichen Eigenthum unvermeidlich sind, ein Ziel gesetzt ist.
Ebner Sktr.

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Der H Gubernialsekretär
Jakob Gasser

Es ist in jeder Beziehung höchst wünschenswerth, daß eine bestimmte Abtheilung der den Gemeinden Fiß, Ladis u. Fließ ins gemeinschaftliche Eigenthum übergebenen Waldungen im Galengger Bezirke zu Stande gekommen ist, weil hiemit künftigen Streitigkeiten vorgebeugt, und eine bessere Bewirthschaftung und Läuterung der jeder Gemeinde ins Eigenthum zugetheilten Waldungen dadurch möglich wird, daher dieser nachträgliche Abtheilungsvergleich ebenfalls die hohe Genehmigung erhalten dürfte.
Gasser
Gub. Sekr.

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HDor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
tir. Kamerprokuratur
Der vorliegende Vergleich eignet sich vor Allem aus dem Grunde zur hochortigen Ratifikation, weil dadurch die phisische Abtheilung des Galengger Waldungenbezirkes unter die Gemeinden Ladis, Fiß und Flies bewerkstelliget wurde, was ohne Zweifel eine grosse Wohlthat für die Gemeinden ist. Da ferner der Gemeinde Fiß bei dem Abschlusse des Hauptvergleiches vom 10. Sept 847 mündlich die Zusicherung gegeben wurde, daß man wegen Ablösung der ihr allenfalls im Landgerichtsbezirke Landeck zustehenden Beholzungsrechte eine nachträgliche Verhandlung einleiten werde, so bin ich vollkommen damit einverstanden, daß der letztern Gemeinde auch ein Theil aus dem Staatswalde als N° 361 ins Eigenthum überlassen wurde, weil ihr selbst nach Antwort

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der Waldbereitung vom J. 779 das Einforstungsrecht in diesem Staatswalde zusteht, u. die abgetretene Parzelle eben nur zur Deckung der bisherigen Holzbezüge aus dem bezeichneten Walde hinreicht, überdies auch die Abtheilung des Galengger Waldkomplexes nicht zu Stande zu bringen gewesen wäre, wenn man die Gem. Fiß durch die Überlassung der letztern Parzelle nicht bewogen hätte, der am Meisten holzbedürftigen Gem. Ladis einen verhältnißmässig grössern Antheil von dem Galengger Walde zu überlassen.
Dr. Anton Janiczek

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Hl Gottlieb Zötl
kk Bergrath
Die gemeinschaftliche Benützung, welche diese drei Gemeinden am sogenannten Galenggerberge zu Folge alter Verträge hatten, unter sich innerhalb bestimte Grenzen zu setzen, war ein Hauptbedürfniß für eine zu erzielende gute Forstwirthschaft, da es Erfahrungsatz ist, daß bei der gemeinschaftlichen Mitbenützung alle Theilnehmer wohl für die Nutzung bedacht, und dem Mitbenützer zuvorzukommen bestrebt sind, aber niemand für die Kultur sorgen will, weil er besorgt, daß von solcher sein Nebennutzniesser den Nuzen ziehen könnte. In diese Richtung war diese zu Stande gebrachte Ausgleichung eine grosse Wohlthat für die 3 Gemeinden

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und sie war des kleinen Opfers werth, daß das h. Aerar durch Abtretung eines kleinen Theiles der Nederwies, die nun im Begründungsprotokolle zur Gemeinde Fließ bereits angeführt ist, nur deshalb reservirt wurde, weil sie für die, welche denselben Bedarf hätten, nicht bringbar ist, gebracht hat. Es kann daher dieses Nachtragsprotokoll als ein sehr wohlthätiger Akt nur der h. Genehmigung empfohlen werden.
Zötl kk Bergrath

Coram me

Landeck den 22. Okt. 847

Aktuirt
v. Kempelen