10.09.847: Fiss

10t. 7.(=Septembris) 847 Gmd Fiss. (10)

Protocoll
welches in folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Fiss unterm 10ten September 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath
Gottlieb Zött

Ungeachtet der Gem. Fiss alle jene Waldungen überlassen worden sind, aus welchen sich dieselbe bisher beholzte, so erscheint sie doch nicht bedeckt, u. zwar wegen der Geringfügigkeit dieser Waldungen, weil in ihrem Gemeindebezirke keine vorbehaltenen Staatswaldungen vorhanden sind, aus denen ihr eine Aushilfe hätte gewährt werden können. Nur durch den Vorbehalt ihrer Beholzungsrechte in den sogenannten Gelenugger Bezirke der Gemeinde Fliss des kk Landgerichts Landeck

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wurde der Abgang einigermassen ausgeglichen; es muß jedoch vorbehalten bleiben, ob eine specielle Abtheilung der Mitbeholzigungsrechte mit jener bei der Verhandlung mit der Gemeinde Flies möglich werden wird. Da übrigens die Notbeholzung der der Gem. Fiss mit Ladis im Plagörwalde durch eine bestimte Festsetzung der Grenzen für alle Zukunft abgeschieden wurde, so erscheint alles Mögliche erreicht, was den Interessen der Forstwirthschaft und Gemeinde entspricht, weshalb ich mich mit dem diesfälligen Vergleiche einverstanden erkläre.
Zött kk Bergrath

Der H Gubernialsekretär
Jakob Gasser
Nachdem in dieser Vergleichsverhandlung Alles Mögliche geschehen ist, um

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die bisherigen Bezüge der Gemeinde zu decken, so glaubt der Gefertigte umsomehr zu diesem Vergleiche seine Zustimmung geben zu sollen, als somit auch eine wünschenswerthe Ausgleichung mit der Gem. Ladis erzweckt ist.
Gasser Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
HAnton Ebner
Ist mit dem fraglichen Vergleiche, aus dem von dem H Bergrath Zötl oben angeführten Gründen einverstanden, ungeachtet in diesem Gemeindebezirk pro Aeraris kein Wald vorbehalten werden konnte.
Ebner Sktr

Der kk Aushilfsreferent der tir.
Kamerprokuratur H Dor Josef Kerer
findet in rechtlicher Beziehung gegen die Genehmigung des Vergleiches Nichts zu

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bemerken, da hinsichtlich des bei der Ablösung berücksichtigten Beholzungs und Weiderechtes gleiche und ähnliche Verhältnisse obwalten, wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden
Kerer

Der Vorstand der
kk Landgerichtsbezirkes
Ried H. Franz Vonbun
Da vermög der Lage dieser Gemeinde keine weitere Beholzung zugewiesen werden konnte und dieselbe auf die möglichste Ersparung verwiesen werden mußte, so schließt sich der Gef. den übrigen Komissionsgliedern in Betreff der Genehmigung des vorliegenden Vergleiches an.
Vonbun k.k. Ldhtr
Ried den 10ten Sept. 847

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