Den Agrargemeinschaften geschieht ein Unrecht

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler wurde 1935 geboren und studierte von 1954 bis 1958 Rechtswissenschaften. Er war von 1957 bis 1962 als Assistent an der Universität Innsbruck tätig und sammelte nach seiner Habilitation im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts Verwaltungspraxis. 1966 avancierte er zum außerordentlichen Professor an der Hochschule für Bodenkultur in Wien, 1968 wurde er zum ordentlichen Prof. ans Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Universität Innsbruck berufen. 25 Jahre lang war er Direktor des Instituts für Föderalismusforschung, vier Jahre Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Innsbruck und zwei Jahre Gastprofessor an den Universitäten Prince-Edwards-Island (Kanada) und Canberra (Australien). Seit 1996 ist er Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Seine Publikationen umfassen über 300 Bücher und Aufsätze. Em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler ist einer der prominentesten Universitätslehrer für öffentliches Recht im deutschen Sprachraum und wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

 

Den Agrargemeinschaften
geschieht ein Unrecht

Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler bezieht klar Stellung gegen die derzeitige politische Einschätzung im Tiroler Landtag betreffend „Gemeindegut“. Er sieht eine rückwärts gerichtete Entwicklung des Agrarrechts „zurück hinter den Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes von 1867“.

Der Verfassungsgesetzgeber wollte damals das geteilte landwirtschaftliche Eigentum abschaffen. Nun soll ein geteiltes Eigentum im Großteil der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften stecken?

Pernthaler: „Im Jahr 1982 hat sich der Ver­­­fassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechts­stand­punkt gestellt: Gemeindegut müsse im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht Eigentum einer Ortsgemeinde sein. Abgeleitet wurde dieser Rechtssatz aus dem provisorischen Gemeindegesetz von 1849. Deshalb wurden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts als verfassungswidrig aufgehoben.“

Die Grundlagen dieses Erkenntnisses seien aber falsch – so Pernthaler weiter. Das Gesetz könne die Eigentumsverhältnisse für den konkreten Fall nicht definieren! „Vielmehr war und ist es Auftrag der Agrarbehörde, im Einzelfall zu klären, in wessen Eigentum Liegenschaften stehen.“

Und wenn die Agrarbehörde rechtskräftig emntschieden habe, dass ein Eigentum einer Agrargemeisnchaft vorliege, dann sei das nicht weniger rechtskräftig und bindend als wenn eine Entscheidung zu Gunsten einer Ortsgemeinde gefällt wurde!

 

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Interview mit em o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler

GUT: Sehr geehrter Herr Professor, was veranlasst Sie, für den Rechtsstandpunkt der Tiroler Agrargemeinschaften einzutreten?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Grund ist ein ganz einfacher: Ich habe mich mein ganzes Berufsleben für das Recht eingesetzt und erkannt, dass den Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern Unrecht widerfährt.

GUT: Können Sie das näher erklären?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Im Jahr 1982 hat sich der Ver­­­fassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechts­stand­punkt gestellt: „Gemeindegut“ müsse im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht Eigentum einer Ortsgemeinde sein. Abgeleitet wurde dieser Rechtssatz aus dem „provisorischen Gemeindegesetz“ von 1849. Deshalb wurden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts als verfassungswidrig aufgehoben. Die Grundlagen dieses Erkenntnisses sind aber falsch. Das Gesetz kann die Eigentumsverhältnisse für den konkreten Fall nicht definieren. Vielmehr war und ist es Auftrag der Agrarbehörde, im Einzelfall zu klären, in wessen Eigentum Liegenschaften stehen.

GUT: Gab es 1982 Anhaltspunkte, dass Gemeindegut Eigentum der Ortsgemeinde wäre? 

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein. Nach den Gesetzen des 19. Jahrhunderts war die Ortsgemeinde im Streitfall zuständig­ für die Nutzungsverhältnisse am Gemeindegut. Auf Grundlage der Bundesverfassung 1920 wurde der Gesetzes­vollzug der Agrarbehörde übertragen. Anhand der neuen Landes­flur­verfassungsgesetze entschieden in der Folge die Agrarbehörden über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut. Ihre Bescheide haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.

GUT: Ist Ihnen bei Ihren Forschungen so etwas wie ein „atypisches Gemeindegut“ untergekommen?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein, niemals. „Atypisches Gemeindegut“ wurde im Fall „Mieders“ vom Verfassungsgeric­htshof erfunden. Beim Gemeindegut handelt es sich um Gemein­schaftsliegenschaften, die in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet werden. Wenn sich die Beteiligten darauf einigen, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin sein soll, so ist dies möglich. Genauso können sich die Beteiligten einigen, dass nur gewisse Teile des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum der Ortsgemeinde gelangen und der Rest als Agrargemeinschaft umgegründet wird. Gibt es kein Parteienübereinkommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft bilden, der das Eigentumsrecht am gemeinschaftlich genutzten Gebiet zusteht. Nutzung ist nämlich der stärkste Ausdruck des Eigentumsrechts. Wer eine Jahrhunderte lange Nutzung seiner Rechtsvorgänger beweisen kann, ist heute Eigentümer. „Obereigentum“ kann nicht als „Substanzrecht“ des Staates oder der Ortsgemeinden heute wieder auferstehen.

GUT: Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung auf Grund des „Mieders-Erkenntnisses“ ein?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2010 im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Agrarbehörde vorzugehen sei, um über das Eigentum der Ortsgemeinde zu entscheiden. Es kommt auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde an. Es muss geprüft werden, wer wahrer Eigentümer der betreffenden Liegenschaften war. Mögliche Fehler bei der Grundbuchanlegung müssen in Betracht gezogen werden.

GUT: Wie lassen sich die heutigen Bescheide der Tiroler Agrarbehörden damit vereinbaren?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Gar nicht! Die Agrarbehörden orientieren sich nicht daran, wer zivilrechtlicher Eigentümer war und einen Eigentumstitel besessen hat. Die Verfassung und der Eigentumsschutz kommen dadurch unter die Räder. Tausende Tirolerinnen und Tiroler werden offenbar entschädigungslos enteignet!

GUT: Warum schreitet dann der Verfassungsgerichtshof nicht ein?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verwaltungsgerichtshof hat es abgelehnt, die historischen Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Möglicherweise wollte man die juristischen Mühen scheuen. Angesichts des zerbrochenen Porzellans scheint nun der Verfassungsgerichtshof nicht weiter einschreiten zu wollen, sodass die Tiroler Behörden ungehindert entgegen den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ entscheiden können.

GUT: Können Sie die heutige Entscheidungspraxis der Agrarbehörde charakterisieren?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Wenn die Agrarbehörde urspünglich von „Gemeindegut“ ausging, dann soll der Ortsgemeinde heute ein „Substanzrecht“ zustehen. Dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, dass im Tiroler Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ für Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet wurde, wird ignoriert. Die Ergebnisse der seinerzeitigen Regulierungsverfahren werden heute mit juristischen Finten auf den Kopf gestellt.

GUT: Das sind harte Worte gegen die Tiroler Behörden!

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: In meinem Alter kann ich mir klare Worte leisten. In Vorarlberg hat man zuerst die Rechtslage sondiert und genau geprüft, was in den historischen Regulierungsverfahren geschehen ist. In mehreren Bescheiden seit Herbst 2011 sind die Vorarlberger Agrarbehörden zu der Erkenntnis gelangt, dass den Vorarlberger Ortsgemeinden gerade kein „Substanzrecht“ zusteht. Nichts anderes kann für Tirol gelten.

GUT: Was würden Sie sich nach den Landtagswahlen von den Beamten wünschen? 

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Ich bin Realist genug, um zu wissen, dass die Behörden politische Vorgaben umsetzen. Ich will deshalb einen bescheidenen Wunsch an die Tiroler Politiker aussprechen. Ich wünsche mir, dass sie das Buch des „Vaters des Österreichischen Agrarrechts“ Carl Peyrer, „Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse“, lesen, um zu wissen, warum das Teilungs- und Regulierungsrecht überhaupt geschaffen wurde.

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 1 / März 2013. MP

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