02.09.847: Faggen

2. Sept.
Protokoll,
welches in Folge Instruktions Bestimmung sub litt. c mit sämtlichen Gliedern der Komission über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Faggen am 2. Sept. 847 geschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der k.k. wirk. Bergrath
H. Gottlieb Zöttl
Ich halten den mit der Gemeinde Faggen abgeschlossenen Vergleich für gleich vortheilhaft für das Aerar und die Gemeinde; für das Aerar aus dem Grunde, weil er den in der Gemeinde immerhin statt gefundenen Mangel an der wirklichen Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse, nicht durch Übergabe neuer Waldungen, sondern dadurch bedecken konnte, daß es das Mitbeholzungsrecht der Gemeinde Prutz auf andere Waldungen überwies, und dadurch die Gemeinde Faggen

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in der Benützung der ihr bisher mit anderen Gemeinden eingegeben gewesenen Waldungen frei stellte; für die Gemeinde aber dadurch, daß sie für ihre bedeutenden Bedürfnisse zur Verarchung des Faggenbaches und des Innstromes in nächster Nähe gesichert erscheint. Nicht minder wurde dieselbe mit dem mitbeholzenden Gemeinden Kauns und Kaunerberg so ausgeglichen, daß sie nun ihre bestimt abgegränzten Waldungen frei bewirthschaften kann. Dieser Umstand verspricht in dieser Gemeinde einen umso wirksameren Erfolg, als sich dieselbe bisher durch kluge Waldbehandlung, durch sorgfältiges Aufräumen des Ab- und Gipfel Holzes, und durch wirkliche Sparsamkeit mit dem Holze

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von allen anderen Gemeinden vortheilhaft auszeichnet.
Zöttl
kk. Bergrath

Der kk. Gubernial
Sekretär Hl. Jacob Gasser
Nachdem die Gemeinde Faggen durch die ihr nun zur alleinigen Benützung zugetheilten Waldtheile für ihren Holzbezug gedeckt erscheint, und insbesondere die Ausscheidung der bisher mit anderen Gemeinden gemeinschaftlich benütztenWaldtheile zum Vortheil der Gemeinde gereicht, so stimmt der Gefertigte unbedenklich für die Genehmigung des vorliegenden Vergleiches
Gasser
Gub. Sekretär

Der kk. Sekretär der
Haller Berg u. Salinen
Dion Hl Anton Ebner
ist aus den vom Hl Bergrath Zöttl oben angegebenen Gründen

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mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden, als die Gemeinde Prutz, welche zu Gunsten der Gemeinde Faggen auf ihr Mitbeholzungsrecht in den Faggner Wäldern verzichtet hat, deßhalb keine andere neue Waldzutheilung erhielt.
Ebner Sktr.

Der kk. Aushilfsreferent
der kk. löbl. Kamerprokuratur
Hl. Dor Johann Kerer
Ich finde gegen die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches, da für die gleichen Rechtsverhältnisse, wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden bestehen, in rechtlicher Beziehung nichts zu monieren.
Dr. Kerrer

Der kk. Landrichter des
Rieder Landgerichtsbezirkes
Hl. Franz Vonbun
Ich finde diesen Vergleich umsomehr im Interesse der Gemeinde Faggen liegend, als durch die zu Stande gekommene Abgrenzung resp. Abtheilung voraussichtliche Proceßkosten abgeschnitten worden.
Ried den 2ten Sept. 847 Franz Vonbun k.k. Ldhter

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