Schönwies bis Pians

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mir den Gemeinden des Hauptthales: Schönwies, Zams, Zamserberg, Angedair, Perfuchs, Stanz, Gries und Pians abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Bergmeister
Kk Adjunkt u. Landgerichts-
verwalter zu Landeck
Der große unbedeckte Mangel der Gemeinden des Hauptthales, der sich gegen 3000 Klafter des jährlichen rechtlichen Bezuges beläuft, dürfte schon für sich allein, für die Annehmbarkeit der vorliegenden Vergleichsanträge sprechen, und die gemachten Waldzutheilungen rechtfertigen.
Der Gefertigte glaubt daher nur noch beifügen zu sollen, daß die Gemeinden sich unter anderen Bedingungen zu einem Vergleiche nie

(2)
herbeigelassen hätten und sohin nicht nur alle Forstservituten auf den Waldungen dieser Gemeindebezirke verblieben wären, sondern auch die Gnadenholzbezüge, die den fraglichen Gemeinden aus dem Paznauner u. Stanzerthale gegeben wurden, und welche die noch übrigen Holznuzungen dieser Thäler fast gänzlich verschlangen, – zum grossen Schaden für die Waldkultur fortbestanden hätten.
Obwohl nun die Gemeinden bei der gegenwärtigen Waldzutheilung auch in der Zukunft nie die volle Bedeckung ihres rechtlichen Bezuges finden können, so haben sie doch hierin einen Sporn durch Kultur und Fleiß den Ertrag ihrer Wälder zu steigern, während sie bei einer mindern Zutheilung jede Hoffnung, und mit dieser auch das Bestreben aufgegeben

(3)
hätten, den Waldbestand in ihrem Gemeindebezirke zu heben.
Joh. Bergmeister

Hl Moritz v Kempelen
kk Berg u. Sal Dions
Sekretär
Die Gemeinden des Hauptthales, in deren Bereiche sich meist unergiebige Wälder und diese von geringer Ausdehnung befinden, haben /wegen ihrer großen Holzarmuth/ nebst den belasteten Waldungen die reservirten Forste ihres Bezirkes schon derart in Anspruch genommen, daß ihnen aus Gnade Aushilfen aus fremden Gemeindebezirken nemlich aus dem Paznauner und Stanzer Thale gewährt wurden.
Da nun diese Gemeinden durch Überlassung der in ihrem Bezirke gelegenen Wälder in so geringem Maße bedeckt würden, daß ihnen selbst für die Zukunft jede Hoffnung

(4)
verschlossen bliebe, ihre Holzbedürfnisse je befriedigen zu können, so war man genöthigt, 1 Waldung und 1 Waldtheil aus dem Stanzerthale, dann einen ganzen Wald und 4 Waldtheile aus dem Paznaunthale dazu zu verwenden, die holzbedürftigsten Gemeinden damit zu betheilen, und so den Mangel unter den Gemeinden möglichst gleichförmig zu repartiren.
Da die fraglichen Gemeinden aus den benannten Thälern bisher Gnaden Holzbezüge erhalten hatten, und diese ebenso wie die Holzbezugsrechte instruktionsmässig abzulösen kommen, so erscheint die obige Waldzutheilung in dieser Beziehung gerechtfertigt, und es erübrigt nur
(5)
mehr anzuweisen, daß die Gemeinden mit Rücksicht auf den normalen d.i. künftig möglichen Ertrag, inner den vorgeschriebenen Grenzen betheilt worden seien.
Da zeigt sich dann, daß wenn die den einzelnen Gemeinden übergebenen Wälder in ihrer ganzen Fläche im Durchschnitte mit einem Ertrage von ½ Klafter pr Jauch angenommen werden, was mit Rücksicht auf die grosse Sterilität des Bodens, die in den meisten der diesen Gemeinden übergebenen Wäldern herrscht, als übermäßig erscheint, – sich demnach ein nicht bedeckter rechtlicher Bezug von 3000 Klftr herausstellt, also nicht mehr als die Hälfte des ganzen rechtlichen Bezuges pr. 6.707 Klftr. gedeckt ist.
Die einzelnen Gemeinden

(6)
für sich betrachtet, müssten aber, – was mit Rücksicht auf die betreffenden Bestockungs-Verhältnisse ganz unmöglich ist, – um ihren rechtlichen Holzbezug in der Zukunft zu decken, nachstehendes Erträgniß erzielen und zwar
Schönwies 0.65 Klftr pr Joch
Zams 0.73
Zamserberg 0.74
Gries 0.87
Pians 0.99
Stanz 1.0
Angedair 1.5
Perfuchs 1.59

In der vorstehenden Kalkulation hat der Gefertigte die Motive zur Zustimmung zu den betreffenden Vergleichen gefunden, und glaubt sohin, daß sie sich zur h. Ratifikation vollkommen eignen dürften.
Da bei dem gegenwärtigen Verhandlungen öfter die Frage auftauchte, ob es Zweck und Aufgabe der Komission sei, die Haus- und Gutsbedürfnisse der Unterthanen vollständig zu decken, oder vorzugsweise auf Reservirung von Waldstücken für das Aerar zu sehen, so erlaube ich mir hierüber noch folgende allgemeine Bemerkungen.

(7)
Nach der Ansicht des Gefertigten spricht sich die h. Instruktion in Erläuterung der derselben zu Grunde liegenden a.h. Bestimmungen über den Vorgang den die Komission zu beobachten hat, deutlich aus, indem sie in erster Linie die Erhaltung des phisikalischen Bestandes durch Reservirung der Bannwälder, in zweite Linie die bisherige Deckung des aerarialischen Holzbedarfes, mit besonderer Rücksicht auf die aerar. Werke, in letzter Linie die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Unterthanen, insoferne es rechtlich und wirklich besteht, gestellt hat.
Dieser der Komission vorgezeigte Vorgang setzt jedoch jedenfalls ein bedeutendes Waldkapital voraus, welches nach Berücksichtigung der in

(8)
erstere Linie gestellten Interessen noch immer genug grosse Waldparthien zur Disposition läßt, um damit eine vollständige und somit befriedigende Deckung der rechtlichen Bedürfnisse der Gemeinden möglich zu machen.
In den bisher verhandelten Landgerichten hat sich hingegen herausgestellt, daß nach Befriedigung der in erster Linie gestellten Bedürfnisse wenig oder gar Nichts für die Gemeinden übrig geblieben und sohin eine Ablösung der Servituten ganz unmöglich geworden wäre, man hat daher u. zwar mit höherer jene Rücksichten in den Hintergrund treten lassen, und, – indem man trachtete, die Gemeinden zufrieden zu stellen, war

(9)
an mehreren Orten die Möglichkeit gegeben, auch für das Aerar auf unbedeutende Waldkomplexe vorzubehalten.
Man ging dabei vor, wie es bei Ablehnung von erworbenen und anerkannten Rechten überhaupt möglich ist, indem man ein Waldkapital als Reluition für die jenen Rechten entsprechenden Servituten anbot, und es dem freiwilligen Übereinkommen der Gemeinderepräsentanten überließ, ob sie gegen Über…ung jenes Kapitals auf die fernere Ausübung dieser Rechte verzichten wollen oder nicht.
Waren die Gemeinden mit einer Waldzutheilung, die hinter ihrem rechtlichen Bezuge zurückblieb, zufrieden gestellt, so thaten sie es entweder, weil sie, wegen Mangel an Wäldern, die Unmöglichkeit einer grösseren Zutheilung einsahen, oder weil sie dabei für sich immer noch einen größern Vortheil ersahen, als bei der Erhaltung des status quo, welche Wahl ihnen bei dem Umstande als

(10)
es sich um einen Vergleich handelt, wie natürlich imer offen gelassen wurde.
Der Komission war daher nach meiner Ansicht in der ermittelten Ziffer des rechtlichen Bezuges der Gemeinden bloß die Grenze gegeben, inner welcher sie sich bei den Vergleichsanträgen zu bewegen, nicht aber das Ziel, welches sie zu verfolgen hatte.
Jene Grenze erweitert u. verengt sich, jenachdem den Unterthanen in den alten Waldordnungen eine allgemeine oder spezielle Anforstung zugestanden ist; sie kann jedoch keine grössere Verpflichtung zur vollständigen Deckung begründen, da es sich eben, wie schon erwähnt, um ein vergleichsweises Übereinkommen /zwischen Berechtigten und Verpflichteten/, vorzugsweise aber um die Änderung des frühern Rechtszustandes handelt, demzufolge das Aerar einerseits die für spezielle Staatszwecke

(11)
den Bergbau etc. bestimmte Staatswälder von einer Last befreien, andererseits die für die Waldkultur so verderbliche Unsicherheit der bisherigen Eigenthumsverhältnisse für immer zu ordnen die Absicht hatte.
Daher heißt es auch in der Instruktion, daß die Waldservituten in möglichst ausgedehntem Maße abgelöst werden sollen, was keineswegs eine möglichst vollständige Deckung andeuten, sondern bloß sagen will, daß so viel Servituten als möglich abgelöst werden sollen.

Wird die Maßregel der Servituten Ablösung dagegen vom politischen Standpunkte angesehen, so treten allerdings einige nicht unbeachtenswerthe Momente auf, die für die möglichst vollständige Bedeckung des restlichen Bezuges der Unterthanen Nord Tirols das Wort sprechen.
Sie liegen zunächst in dem Charakter dieses Gebirgsvolkes,

(12)
der Tiroler, strenge auf das Herkömmliche haltend, sieht jeder Neuerung nur mit Mißtrauen entgegen, es ist daher vor Allem nothwendig, sich sein Vertrauen zu erwerben, und ihm die Überzeugung klar zu machen, daß man bloß sein Wohl im Auge habe.
Die bisherigen ungeordneten Forstverhältnisse haben in dem Unterthanen die von den Behörden nur zu häufig unterstützte Meinung angeregt, als könne er frei schalten im Walde, den ihm der Landesfürst mit wenigen Ausnahmen zur willkürlichen Befriedigung seines Haus u. Gutsbedarfes eingeräumt habe.
Auf diese Betrachtung gründen nun Einige die Ansicht, man müsse bei der gegenwärtigen Maßregel durch das sichtbare Bestreben, den Holzbedarf der Gemeinde möglichst vollständig zu decken,

(13)
diesen letzteren darin einen neuen Beweis der a.h. Gnade Sr. Majestät und seiner unausgesetzten Bestrebungen zum Wohle des Landes sehen lassen.
Vor allem aber müsse dies ein Gegengewicht für die reichlichere Waldzutheilung abgetan, welche den Südtirolern in dem Kameralbezirke zu Theil geworden ist.
Obschon der Gefertigte glaubt, daß die Holzbedürfnisse der Saline und anderer Aerarial Werke, welche jene abweichende Behandlung hervorrufen, zu anerkannt seien, um nicht auch von dem gemeinen Mann gewürdigt werden zu können, so stellt er dennoch nicht in Abrede, daß in den oben erwähnten Umständen Motive

(14)
enthalten sein dürften, die der frühern Staatsverwaltung wichtig genug erschienen, um sie zu dem Ausspruche zu vermögen, daß das Haus und Gutsbedarfsrecht der Unterthanen vollständigst gedeckt werden soll; bevor dies aber nicht ausgesprochen ist, werden /die für den Fall der Nichtbedeckung der Gemeinden befürchteten/ Reklamationen der politischen Behörden und der Landstände der Komission umsoweniger zum Vorwurfe gereichen, als nicht so sehr in dem schlechten Waldstande, als vielmehr in der Überzahl der Holzbezugsberechtigten der Grund der mangelhaften Bedeckung des Gemeinden liegt, und die Behauptung nicht zu kühn erscheint, daß wenn man den rechtlichen Bezug der Unterthanen vollständig bedecken wollte, alle Wälder von Tirol hiezu kaum hinreichen würden.
von Kempelen
Dions Sekretär

(15)
H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk. tirol. Kammerprokuratur
Die Bemerkungen zu einigen in die Vergleiche mit den Stanzerthaler Gemeinden aufgenommenen besondern Stipulationen finden auch für die analogen Stellen der mit den Gemeinden des Hauptthales abgeschlossenen Vergleiche Anwendung, weßhalb sich Kürze halber darauf bezogen wird. In einigen der vorliegenden Vergleiche wurden mehrere Gemeinden zugleich abgefunden, die Vergleichsurkunden aber dennoch nur dreifach ausgefertigt, was bezüglich der Vertheilung der Vergleichsurkunden umsoweniger einem Anstand unterliegt, als nur e i n Exemplar im Originale zur Verfachung gelangt, und davon jeder Gemeinde, welche im Vergleiche als Kontrahent erscheint, eine vidimirte Abschrift mit der Verfachungsbestättigung zugefertigt wird, somit für das Aerar und die Landesstelle noch immer ein Exemplar übrig bleibt.

(16)
Die Überlassung aller sowol belasteten als reservirten Staats Wälder an jene Gemeinden, in deren Bezirke sie liegen, rechtfertigt sich dadurch, daß alle diese Waldungen bisher fast ausschließlich zur Deckung des Holzbedarfes der Gemeinden u. zwar selbst auf Kosten des Waldkapitals verwendet wurden.
Ausführlicher glaubt aber der Gefertigte den Grund auseinander setzen zu sollen, aus dem er sich veranlaßt sah, der Zutheilung von bisher reservirten Staatswäldern aus dem Stanzer und Paznauner Thale seine Zustimmung zu geben.
Durch die Waldordnung vom Jahre 1685 werden alle Waldungen in den Gerichten Landek, Laudek, Pfunds und Nauders als Amtswälder erklärt, „doch den Unterthanen ihre haushabliche Nothdurft vorbehalten.“
Durch diese Gesetzesstelle scheint der Landesfürst von Tirol bloß die Beholzungs-

(17)
verhältnisse, wie sie zur Zeit der Waldordnung bestanden, aufrecht erhalten, somit den Unterthanen das Befugniß eingeräumt zu haben, auch in der Zukunft aus den Wäldern, in denen sie sich bisher beholzten, ihren Hau- und Gutsbedarf zu beziehen; kaum dürfte aber dieser Gesetzesstelle der Sinn unterlegt werden können, als ob dadurch den Unterthanen ganz neue bisher nicht ausgeübte Beholzungsrechte hätten eingeräumt werden wollen, und dies umsoweniger, als sich der Landesfürst Tirols durch die erwähnte Gesetzesstelle eine Verpflichtung auferlegt hat, welche nach juridischen Grundsätzen strenge auszulegen ist.
Wenn also die genannten Gemeinden aus Waldungen ausser ihrem Gemeindebezirke niemals vom Aerar mit Holz versehen worden
wären

(18)
wären, so hätte der Gefertigte durch die angeführte Waldordnungsstelle allein, sich nicht überzeugen können, daß die Gemeinden auf die Zutheilung von Wäldern aus dem Paznauner und Stanzerthale ein Recht besitzen.
Allein nach der Versicherung des Forstpersonales haben diese Gemeinden wirklich aus Gnade theils aus den beiden Thälern, theils aus den Waldungen des Forstamtsbezirkes Ried Holzaushilfen erhalten, und da nach der a.h. Entschliessung vom 6. Febr. d.J. auch die Gnadenbezüge der Unterthanen abzulösen sind, so dürfte sich die erfolgte Waldzutheilung aus den genannten Thälern vollkomen rechtfertigen lassen.
Die Quantität der den Gemeinden ertheilten

(19)
Holzaushilfen konnte wegen Mangel genauer forstämtlicher Vermarkungen nicht ausgemittelt werden, man hat daher den Ausweg gewählt, ihnen nur so viele Waldflächen einzugeben, als zur Deckung der beiläufig in Anschlag gebrachten Holzaushilfen und zu dem Zwecke erforderlich waren, die äusserst holzarmen Gemeinden doch einigermassen in den Stand zu setzen, in ihren Waldungen eine geregeltere Forstwirthschaft einzuführen.
Bei dem dargestellten Sachverhältnisse, und weil die obige Auslegung der Waldordnung imerhin nicht zweifellos ist, weil ferner mit den Gemeinden ohne der fraglichen Waldzutheilung kein Vergleich hätte zustande gebracht werden können, diese auch auf ihr vermeintliches aus der Waldordnung hergeleitetes Recht auf die Nuzungen der noch reservirt gebliebenen

(20)
Waldungen verzichtet haben, welches sie sonst im Rechtswege verfolgt hätten, dürften die vorliegenden Vergleiche zur h. Ratifikation vollkommen geeignet sein.
Im Allgemeinen findet sich der Gefertigte noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Mit dem Landgerichte Landeck sind nun jene Bezirke abgefertigt, in denen für die Unterthanen auf Grund der obenangeführten Waldordnungsstelle ein allgemeines Einforstungsrecht auf alle Staatswaldungen vindicirt wird.
Auf die übrigen Landgerichtsbezirke kann diese Stelle nicht bezogen werden, und der Gefertigte wird daher in die Zutheilung von bisher reservirten Staatswaldungen nur dann einstimmen, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Ge-

(21)
meinden aus solchen Waldungen faktisch wirklich Holzaushilfen erhalten haben, und zwar dürften den Gemeinden nur soviel Waldfläche zuzutheilen sein, als gerade zu Deckung der faktisch erhaltenen Aushilfen nothwendig ist. Sollte aber irgend eine Gemeinde durch ihre Gemeindewaldungen nicht hinlänglich mit Holz bedeckt sein, dessenungeachtet aber aus reservirten Staatswaldungen keine Holzaushilfe erhalten haben, so würde derselben von letztern Wäldern auch keine Betheilung zugestanden werden können. Ein solcher Vorgang dürfte dem h. Forstkammerpräsidial Dekret v. 20 Juni 847 Z 436 vollkommen entsprechen, indem es dort ad 4 heißt: „nicht der bisherige aufrecht nachgewiesene Bedarf, sondern der bisherige rechtliche und faktische Umfang des Genusses gibt nach der Instruktion das Maß der

(22)
Ablösung“ und ad 13: „Die Komission hat nur die bisherigen Unterthansbezüge zu erheben, und statt derselben angemessene Aerarialwaldtheile als künftiges Eigenthum der Gemeinden auszuscheiden.“
Allein andererseits ist zu berücksichtigen, daß nach der Waldordnung vom Jahre 685 S. 64 den Unterthanen dann, wenn sie den gemeinen Waldungen ohne ihr Verschulden an Holz Mangel leiden, die Ergänzung ihrer Hausnothdurft aus den Amtswaldungen gestattet werden soll. Diese Gestattung erscheint dem Gefertigten nur als eine G n a d e, da jedoch nach der a.h. Entschließung v. 6 Febr 847 nicht bloß die Holzungsrechte, sondern auch die Gnadenholzbezüge der Unterthanen, insoferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, abzulösen sind, so wäre es sehr zu wünschen, daß das hohe Hofkammer Präsidium die Komission

(23)
zu ermächtigen geruhen möchte, bei den Waldzutheilungen an die Gemeinden auch jene Gnadenholzbezüge zu berücksichtigen, welche die Unterthanen bisher zwar nicht faktisch genossen haben, die ihnen aber durch den zuletzt angeführten Waldordnungsabsatz zugeführt wurden; jedoch nur mit der Beschränkung, daß deßhalb nicht alle reservirten Staatswaldungen hintanzugeben seien, sondern auch für die öffentlichen Zwecke eine angemessene Waldfläche zu reserviren komme, wenn auch der Haus und Gutsbedarf der Gemeinde nicht vollständig gedeckt sein sollte. Diese Beschränkung dürfte sich dadurch rechtfertigen, daß es gewiß nicht in der Absicht der Gesetzgeber lag / den Unterthanen, welche durch die gemeinsamen Waldungen ohne ihr Verschulden ihre Bedürfnisse zu decken nicht im Stande sind/ aus Gnade Aushilfe aus den Amtswaldungen in einer solchen Ausdehnung zuzuführen, daß dadurch diese gänzlich erschöpft werden, u. dem Aerar durchaus keine Holznuzungen mehr erübrigen.
Dr. Ant. Janiczek

(24)
Anton Ebner kk. Berg u.
Sal. Dions Sekretär
ist mit dem in den Gemeinden Schönwies, Zams, Zamserberg, Gries, Pians, Angedair, Perfuchs und Stanz abgeschlossenen Vergleichen einverstanden, und hält dafür, daß selbe zur h. Ratifikation geeignet sein dürften ungeachtet in diesen holzarmen Bezirken pro aerario nicht nur Nichts reservirt werden konnte, sondern überhin aus den in anderen Gemeinde-Bezirken bereits vorbehalten gewesenen Staatswaldungen Zutheilungen gemacht werden mußten, um die bisher bestandene Servitut der Einforstung hier ablösen zu können. Letztere Zutheilungen konnten nicht vermieden werden, den da den obgenannten Gemeinden nach Inhalt der alten Berg und Waldordnungen unentgeltliche
Bezug
(25)
Bezug der haushablichen Nothdurft aus allen in den Gerichtsbezirken Landeck, Laudeck, Pfunds u. Naudersberg gelegenen Staatswaldungen zugesichert ist, und die besagte Gemeinden diesen Holzbezug mittels von Zeit zu Zeit gestattet werdenen Holzausziehen bei am Innflusse vorgenommenen aerarischen Holztriften auch bisher genossen haben, folglich die allgemeine Einforstung auf alle in den genanten 4 Gerichtsbezirken gelegene Staatswaldungen ansprechen, welche Einforstung oder Wälderservitut nach dem allerhöchst ausgesprochenen Willen Sr. Majestät im ausgedehntesten Sinne und mittels Zeitangabe(?) von Waldungen ins Eigenthum der Gemeinden vollkommen abgelöst werden sollte.
Da ferner die oben benannten Gemeinden aus sämtlichen in ihrem Gemeindebezirke gelegenen Waldungen selbst ihre dringendsten

(26)
Holzbedürfnisse nicht hätten befriedigen können, so erübrigte bei diesen Umständen Nichts Anderes, als diesen Gemeinden auch von jenen Staatswaldungen welche außerhalb ihres Bezirkes liegen Einiges ins Eigenthum zu überlassen, indem sonst diese Gemeinden nicht zu bewegen gewesen wären, das behufs der Ablösung der Einforstungsservitut unerlässliche Erklären abzugeben, daß sie für alle Zeiten und auf alle fernern Holzaushilfen aus Staatswaldungen Verzicht leisten.
Nachden diesem gemäß höchsten Orts anbefolenen Ablösung der Wälderservitute in den oben genannten Gemeinden nur mittels Zutheilungen auswärtiggelegener Waldungen zu Stande gebracht werden konnte, so dürfte diesfalls der h. Ratifikation dieser Vergleiche dennoch Nichts im Wege stehen.
Ebner Sktr

(27)
Hl. Jakob Gasser kk.
Gubernial Sekretär
In den Gemeinden Landeck, Gries, Pians, Zams u. Schönwies sind die Waldverhältnisse schon seit langer Zeit so ungünstig gestaltet, daß eine vollständige Ablösung der Forstservituten dieser Gemeinden durch die Zuweisung der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen auch nicht annäherungsweise ermöglicht war, zumal diese Gemeinden schon seit geraumer Zeit zum größten Theile aus andern entfernten, und nicht in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen z. B. aus dem Patznauner und Stanzer Thale mit Holz versorgt wurden.
Es entstand daher die Frage, auf welche Weise die Forstservituten Ablösung bei diesen Gemeinden im Sinne der a.h. Willensmeinung durch zeitliche Holz-

(28)
aushilfen oder durch Überlassung entfernterer Waldbezirke an selbe zu bewirken sei? Da eine Holzaushilfe bei diesen Gemeinden wegen Mangel eines genügenden Zuwachses fortdauernd sein müßte, und daher auch für alle Zukunft von Seite des Staates nicht verbürgt werden könnte, so mußte die letztere Abfindungsmodalität nemlich die Zutheilung entfernter Waldkomplexe vorgezogen werden.
Aber selbst diese Zutheilung läßt noch einen bedeutenden Mangel in der Bedeckung der rechtlich konstatirten Holzbezüge dieser Gemeinden, welcher nur durch Einschränkung des bisherigen Holzverbrauches, also durch möglichste Sparsamkeit u. Wirthschaft, u. Verwendung aller Nebennuzungen gedeckt werden muß.

(29)
In der Überzeugung, daß eine weitere genügendere Aushilfe auf keine Weise unter den gegebenen Umständen sich ermitteln ließ, ohne den allgemeinen Bedürfnissen und den rechtlichen Ansprüchen anderer Gemeinden zu nahe zu treten, haben auch die Gemeindebevollmächtigten sich mit der, in den bezüglichen Vergleichen Zutheilungen zufrieden gestellt.
In dieser Überzeugung hat auch der Gefertigte geglaubt im Namen der Kuratelbehörde seine Zustimmung zu diesen Abfindungen zu geben, u. auf die hohe Genehmigung der bezüglichen Vergleiche antragen zu sollen. Gleichwie aber Hohen Ortes wiederholt auf die genaueste Beobachtung des instruktionsmässig vorgeschriebenen Masses in der

(30)
Bedeckung der rechtlich konstatirten Holzbezüge hingewiesen, u. jede Überschreitung dieses Maßes strenge untersagt wurde, so mögen die hier besprochenen Vergleiche wohl am meisten geeignet sein, die höhere Überzeugung zu begründen, daß es der Komission bei den ungünstigen Waldverhältnissen Oberinthales vielfältig nicht einmal möglich ist, dieses Maß in der Bedeckung der rechtlichen Bezugsansprüche der Gemeinden zu erreichen, geschweige solche zu übersteigen, so daß der Komission eher der Vorwurf der zu kargen Betheilung der Gemeinden, als der zu großen Freigiebigkeit gegen selbe treffen dürfte.
Gasser Gub. Sekr

(31)
Hl Gottlieb Zötl
kk. Bergrath
Die Landgemeinden, als Schönwies, Zams, Zamserberg, Gries, Pians, Angedair, Perfuchs und Stanz waren von jeher mit Holz knapp bedient, die Zunahme der Bevölkerung, die Abnahme der Waldflächen durch überhand nehmende Elementar-Ereignisse, Ausdehnung der Weide, vermehrte Anforderung an den Wald, als Folge der zunehmenden Bevölkerung sind die Ursachen, daß nun wirklicher Holzmangel gefühlt wird, und daß bereits schon lange vom Kapital gezehrt wird.
Unter solchen Umständen war es wohl unmöglich der Zutheilung von reservirten Staatswäldern zu den bisher von den Gemeinden benützten auszuweichen. Allein dessen ungeachtet sind die wenigsten Gemeinden bis zur Hälfte gedeckt.
Die Gemeinde S c h ö n w i e s weist ungeachtet 10 Jauch der zu-
getheilten

(32)
getheilten Fläche pr Familie treffen, doch einen jährlichen Mangel von 322 Klftr aus; obschon der rechtliche Bezug den gewiß nicht übertriebenen Betrag v. 5 ½ Kl pr Familie fordert, trifft pr Familie doch nur 3.4 Kl. Obwohl der Mangel ausgeglichen wäre, wenn das jährliche Erzeugniß auf 0.52 Kl also ein bischen mehr als eine halbe Klafter, was doch sonst ein gemäßigter Anschlag pr Jauch ist, durch Wirthschaft gesteigert würde, allein es ist die Hoffnung hiezu nicht vorhanden, da die Waldungen von grossem Flächeninhalte wie No 342 u. No 343 auf steilen sonnigen Kalkfelsen stehen, wo seither Boden, trockene Lage und verwitternde Felsengerölle nur einen sehr schnellen Bestand u. geringen Wachsthum zulassen.
Die Gemeinde Zams bedarf pr Fam. 7 Kl, was zwar

(33)
im größern Durchschnitte viel ist, aber bei einigen größern Holzkonsumationen, als radicirte Gasthäuser, Frauen Kloster, Widdum etc. erklärbar ist. Ungeachtet nun pr Fmilie 12 Jauch treffen, so entfallen doch nur 3.98 Kl pr Fam. und der jährliche Mangel der Gemeinde beträgt 504 Klftr. Es müßte, um diesen Mangel zu beseitigen pr Jauch und Jahr ein Ertrag von 0.6 Kl errungen werden, was unter anderen Umständen keine Unmöglichkeit wäre; allein bei der grossen Ungewüchsigkeit mancher Waldung von grossen Flächen wie No 343 u. 344 ist hiezu keine Hoffnung vorhanden.
Es rechtfertigt sich sonach von selbst die Übergabe der kleinen Khindmair Waldung u. jenes Theiles der Strengener Amtsmaiß, welche in der Gem. Strengen reservirt wurde.
Obwohl Z a m s e r b e r g unter die politische Hauptgemeinde

(34)
Zams subsumirt ist, so ist sie doch in Bezug ihrer Holz u. Weide Nutzung, dann in ihrer Steuer Rechnung, die eine selbständige Stückrechnung der Gemeinde Zams bildet, für sich, und da sie zugleich eigene Bevollmächtigte gewählt hatte, so glaubte man, daß es gerechtfertigt ist, daß man mit ihr separat verhandelte, da sie auch ihre Wälder ausschließend benüzt. – Obwol ihr die reservirte Brandtwaldung, die sie von jeher aushilfsweise benützte, und ein kleiner Theil aus der reservirten Obsaurer Waldungen eingegeben wurde, so hat sie doch einen Mangel von 172 Kl und es muß der dermalige Ertrag pr Jauch von 0.4 Kl durch Wirthschaft auf 0.65 Kl zu steigern versucht werden, was bei dem ziemlich guten Boden annähernd möglich sein könnte.

(35)
Obwohl der Gemeinde G r i e s drei reserv. Waldungen eingegeben wurden, so trifft pr Familie doch nur 8.7 Jauch, also weniger als der gewöhnliche Durchschnitt.
Der Bedarf pr Familie mit 6.2 Kl ist nicht übertrieben weil mehrere radicirte Schmid Gewerbe darunter begriffen sind. Da aber gegenwärtig pr Familie nur 3.26 Klftr entfällt, so bleibt beinahe die Hälfte unbedeckt, und da der Ertrag pr. Jauch, der gegenwärtig nur 0.39 Kl. beträgt, auf 0.7 Kl erhöht werden müßte, um den rechtlichen Holzbezug nachhältig herzustellen, so bleibt Gries umsomehr unbedeckt, als dieses unter gewöhnlichen Umständen sehr hohe Verhältniß umsoweniger durch Wirthschaft zu erreichen sein wird, als z. B. No 367 auf trockenen Kalkfelsen unmöglich ein der großen Fläche entsprechendes Wachsthumsverhältniß besitzt.

(36)
Es rechtfertigt sich also die Übergabe der 3 reservirten Waldungen von selbst.

Die Gemeine P i a n s hat auch nur 8.7 Jauch an Fläche, ungeachtet derselben zwei reserv. Waldungen zugetheilt wurden. Es ist daher der rechtliche Holzbezug von 6.6 Klftr. pr. Fam. nur mit bis auf 4 Kl. bedeckt, und es mußte der Ertrag pr Jauch von 0.46 Kl. bis auf 0.75 Kl erhöht werden können, um die Bedeckung des rechtlichen Bezuges nachzuweisen. Durch Auffangung von Wildholz bei Wassergüssen kann einige Beihilfe erzielt werden, allein bei dem Mangel von 490 Kl ist die Differenz immer bedeutend groß und die Zutheilung obiger 2 Waldungen gerechtfertigt.

Die Gemeinden A n g e d a i r P e r f u c h s u. S t a n z wurden in ein Protokoll zusammengefasst, und zwar,

(37)
weil einmal Angedair und Perfuchs ein Dorf ausmachten, und daher in der Natur der Sache zusammengehören, denn die Wälder, die ihnen einzuräumen treffen, können nicht wohl unter sie aufgetheilt werden, weil ihre Terrainbeschaffenheit keine entsprechende Abtheilungesgrenze zulässt. Auch ist es besser, aus entfernteren Gegenden gemeinschaftlich Holz zu liefern, weil dadurch das Quantum größer, die Bringungskosten aber kleiner sind.
Daß aber auch Stanz beigefügt wurde hat seinen Grund darin, daß Stanz mit Perfuchs u. seinen Fraktionen zusammen den Stanzer Zehend oder eine in Holz u. Weide zusammengehörige Nutzungsgemeinde bildet.
Übrigens wurden jene Waldungen, welche die eine oder andere Gemeinde für sich besitzt, auch jeder separat zugeschrieben, worüber der

(38)
Konspekt nähere Auskunft gibt.
Der Gemeinde A n g e d a i r wurden aus dem Grunde, weil sie gar keinen Wald voraus, oder ausschließlich für sich hat, drei solche kleine Waldungen zugetheilt; im übrigen aber hat sie mit dem Stanzerzehent in den überlassenen reservirten Waldungen das Miteigenthum, und die Nuzung wie 3 : 5.
Es stellt sich jedoch dessen ungeachtet ein sehr ungünstiges Resultat heraus, denn an Fläche trifft pr Familie nur 4.8 Jauch, also weniger als die Hälfte der gewöhnlichen. Obwohl der rechtliche Bezug pr. Fam auf die sehr geringe, ja beinahe unauskömliche Quantität von 4.5 Klftr gestellt ist, was nur dort möglich erscheint, wo jeder Stock gerodet und alles Klaubholz benüzt wird, was aber in den Ausweisen nicht erscheint, so trifft pr Fam. doch nur ein Ertrag v. 1.9 Kl

(39)
und es wird, um den rechtlichen Bezug zu decken, bei 0.4 Kl. Ertrag pr. Jauch ein Erzeugniß v. 0.95 Kl pr Jauch erfordert, was nicht erzielbar ist.
In P e r f u c h s trifft pr Familie 6 Jauch, u. bei einem rechtlichen Bedarfe von 5.9 Kl. zeigt sich pr. Fam. nur ein Ertrag von 2.8 Kl. Es müßte nun, um den rechtlichen Bezug zu decken pr Jauch ein Erträgniß v. 0.94 Kl erzielt werden, was jedoch nicht möglich erscheint.
Da der Ertrag pr Jauch 0.46 Kl pr. Jauch ausmacht, also immerhin im Mittel steht, so beweist sich, daß hier wie bei Angedair ein Mangel an wirklicher Fläche statt hat, daß daher selbst durch die beste Wirthschaft im Walde nicht geholfen werden kann.
Die Gemeinde S t a n z, welche mit der Gemeinde Perfuchs in enger Verbindung steht, trifft auch nur bei einem rechtlichen Bezuge von 4.9. Kl, welcher geringe Bedarf sich

(40)
nur durch die sehr sonnige Lage dieser Dörfer erklären läßt, – 2.6 Klftr Ertrag pr. Fam. und der dermalige Ertrag pr Jauch müßte auf 0.73 Kl erhöht werden, wenn der rechtliche Bezug gedeckt werden soll, was jedoch nur sehr schwierig zu erreichen sein dürfte.
Wenigstens für die beiden Gemeinden Angedair und Perfuchs stellt sich überzeugend heraus, daß die ihnen eingegebenen Waldungen nicht hinreichen, um nur annähernd eine Bedeckung zu gewähren, daß schon die Fläche zu klein ist, und daß daher hier vor allem eine subsidiarische Aushilfe wird gewährt werden müssen.
Zu einer solchen wird vorläufig der Ursing und Zaineswald No 468 u. 471 befingerzeigt, welche wohl auch zur Übergabe an eine Gemeinde bestimmt

(41)
waren, aber wegen Bruchgefahr u. zu besorgender Schäden der darunter liegenden Güter nicht wohl mit Beruhigung einer solchen übergeben werden konnten, pro aerario reservirt wurden, um allfällige Hackstreife nach Maßgabe und Rücksichten einzuleiten und die gehörige Schonung zur Vermeidung von Erdabsitzungen beobachten zu können.
Die Bedeckungsverhältnisse der fraglichen Gemeinden verhalten sich aber, wie folgt:
Schönwies – 0.46
Stanz – 0.43
Zamserberg- 0.4
Angedair – 0.38
Pians – 0.38
Gries – 0.35
Zams – 0.32
Perfuchs – 0.32

Landeck, den 20t Dezember 1847 Zötl
Aktuirt kk Bergrath
v. Kempelen