18.12.847: Kaisers

Kaisers (22)

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Kaisers im Landgerichtsbezirke Landeck unterm 18. Dezember 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Hl Johann Bergmeister
kk Adjunkt und
Landgerichtsverwalter
von Landeck
Der Unterzeichnete hält den mit der Gemeinde Kaisers abgeschlossenen Vergleich zur hohen Genehmigung aus nachstehenden Gründen vorzugsweise geeignet:
1. Sind es bloß behauptete von der Gemeinde von jeher benützte Wälder, die derselben in’s Eigenthum übergeben wurden.
2. Der rechtliche Bezug der Gemeinde ist nicht übermässig gedeckt, da nach

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der Aussage der Sachverständigen die fraglichen Wälder wegen Lawinengefahr nur eine sehr mässige Benützung gestatten.
3. Sind durch den geschlossenen Vergleich die jahrelangen Streitigkeiten ausgeglichen, die zwischen dem Aerar und der Gemeinde bestanden, und der letzteren nicht unbedeutende Kosten verursachten.
4. Konnte jener h. Instruktionsbestimmung, welche die Reservirung der Bannwälder empfielt, durch den Vorbehalt der Wälder No 26 u. 29 Genüge geleistet werden
Johann Bergmeister

H. Moritz v. Kempelen
kk Bg u.Sal. Dions
Sekretär
Das Aerar ist seit einem Jahrzehnt in

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einem Waldstreite mit der Gemeinde Kaisers begriffen, da dieselbe auf Grund einer seit Alters her ausgeübten ausschließlichen Benützung der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen Eigenthumsansprüche auf dieselben geltend macht, und bereits ein für sich günstiges Besitzerkenntniß erwirkt hat.
Obwohl es nicht die Aufgabe der Komission sein kann, ähnliche Ansprüche zu würdigen, oder selbst in Anschlag zu bringen, so war doch hier ein Mittel geboten, einerseits die dortigen Staatwälder von ihren in so ausgedehntem Maße ausgeübten Servituten zu befreien, andrerseits einen vom Aerar, mit nicht unbedeutenden Kosten, und in der minder günstigen Rechtslage eines Vindikationsstreites geführten langwierigen Prozeß mit einem Male beizulegen.
Unter der von der Gemeinde gestellten Vergleichsanträgen erschien der vorliegende als der günstigste; diesem nach hätten nemlich die belasteten

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Wälder No 19. 29.24.25.27 u. 28 an die Gemeinde überzugehen, Nr 26 und 29 blieben dem Aerar vorbehalten.
Diese letztern Wälder sind zwar Bannwälder, und es ist wohl nicht zu zweifeln, daß, – mit Rücksicht auf den nöthigen Schutz der darunter liegenden Güter, – der von dem Forstamte angegebene Ertrag derselben pr 109 Klftr im Vergleiche zu ihrer Fläche pr 210 Jauch zu groß erscheint; nichtsdestoweniger stellte sich dessen Anbot weit vortheilshafter dar, als der früher gestellte, welchem zufolge dem Aerar ein Theil des Holzschlagwaldes, oder im besten Falle der ganze Holzschlagwald mit 44 Jauch und 31 Kl. Ertrag zugefallen wäre.
Hiezu kommt noch, daß die Instruktion und nachträgliche hohe Bestimmungen der Reservirung der Bannwälder mit

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Nachdruck empfehlen, wobei als Motiv ausdrücklich der geringe Nuzen, den derlei Wälder für die Gemeinden abwerfen, geltend gemacht, und sohin indirekt bei einem solchen Vorbehalt auf einen Nuzen für das Aerar verzichtet wird.
Da sich gegen die Reservirung von Bannwäldern Stimmen erhoben haben, die darinnen einen großen Nachtheil für das Aerar, und einen Anlaß zu immerwährenden Klagen und Entschädigungsansprüchen der Gemeinde sehen, so wird hier Gelegenheit zu nachstehenden Bemerkungen genommen:
Es ist nicht zu leugnen, daß bei den Vorurtheilen, die bezüglich der Bewirthschaftung der Bannwälder von Seite der Gemeinden herrschen, – indem diese sich überall mit Gewalt der Verjüngung derselben durch Herausnahmen

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der alten abständigen Stämme widersetzen! – allerdings zu befürchten ist, daß die unter /reservirten/ Bannwäldern gelegenen Güterbesitzer das Aerar für jeden wenn auch zufälligen Schaden verantwortlich machen, und häufigen Anlaß zu Entschädigungsansprüchen nehmen werden.
Andererseits ist aber die zweckmäßige Kultur der Bannwälder nicht nur für den einzelnen Besitzer, sondern wegen Erhaltung des phisikalischen Bestandes für das ganze Land zu wichtig, um dieselbe /in d. Regel/ der Willkür der Gemeinden zu überlassen.
Durch das Inslebentreten des neuen Forstpolizeigesetzes, – welches, wie nicht zu zweifeln, auf die Kultur der Bannwälder ein vorzügliches Augenmerk richten wird, – dürfte jedoch einer diesfälligen willkürlichen

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Gebarung der Gemeinden ein Ziel gesetzt werden, und es käme nur mehr die Frage zu erörtern:
Ob bei der Reservirung der Bannwälder nicht unterschieden werden sollte zwischen jenen, welche zum Schutze der darunter liegenden Güter dienen, also eigentliche Schutzwälder sind, und jenen, welche wegen der Dekomposition der Gebirgsoberfläche (die Erdabsitzungen, Muren und Lawinenstriche, Bloßlegung der selben etc im Gefolge hat) bestehen, und einer ganz besonders sorgfältigen Behandlung bedürfen.
Bei der erstern Gattung der Bannwälder gibt die tägliche Sorge um Leben und Gut die beste Garantie, daß die Gemeinde zu ihrer Erhaltung keine Mühe und Kosten scheuen u. sich den gesetzlichen Anordnungen willig fügen werden, bei der zweiten dagegen

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wo es sich um einen Ersatz handelt der meistens erst der künftigen Generation zu Guten kommt, fehlt jede Garantie.
Wenn also die Komission darauf hinwirkt, die zuletzt angeführten zur Erhaltung des phisikalischen Bestandes der Wälder dienenden Bannwälder, insoweit es thunlich ist, vorzubehalten, so wird hiemit der h. Instruktion entsprochen und zugleich für die Zukunft ein Waldkapital, sozusagen, den Elementen abgenommen; (am Rande: Sehr treffend!) von Seite der Gemeinden ist überdies kein besonderer Widerstand zu besorgen, da die Wenigsten im Stande sind, die mit der Bewirthschaftung dieser Wälder verbundenen bedeutenden Kosten zu bestreiten.
Daß eine solche Reservirung nicht unbedingt, u. nicht auf Kosten einer möglichst ausgedehnten Servitutenablösung Statt finden, und überhaupt nur dort Platz zu greifen habe,

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wo eine solche Wahl offen steht, versteht sich wohl von selbst.
Was die Bedeckung des rechtlichen Bezuges der Gemeinde Kaisers betrifft, so geben leider die diesfälligen materielen (am Rande: materielen) Daten, wie in den wenigsten Fällen, auch hier, keinen genügenden Anhaltspunkt zur Bewilligung derselben.
Während nemlich der von dem Forstamte Reutte vorgelegte Sumar (?) Ausweis die der Gemeinde Kaisers übergebenen Waldungen mit einer Fläche von 565 Jauch und einem durchschnittlichen Ertrag von 301 Klftr angibt, ist der Ertrag dieser Wälder in dem Special Ausweise der Forstrevier (?) Steg mit 254 Klftr. nachgewiesen. Spätere Erhebungen zeigten ferner, daß bei dem in dem erwähnten Sumar Ausweise angeführten Flächeninhalte die unproduktven Flächen nicht berücksichtigt wurden, daher dies nachträglich berücksichtigt und der Flächeninhalt sonach in den

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Hauptkonspekt mit 717 Jauch oder 448 Joch angenommen wurde.
Die Unbestimtheit dieser Angaben und die Versicherung aller Lokal und Forst Kundigen, daß die Wälder im Lechthale wegen Lawinengefahr nur eine sehr mäßige Benützung gestatten, und daß sonach die forstämtlich ausgewiesenen Erträgnisse viel zu hoch angenommen seien – ließen den Unterzeichneten die nöthige Beruhigung über die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches in dem Umstande finden:
Daß, – wenn die der Gemeinde Kaisers übergebene Waldfläche nach der für die Bestockung(e) Verhältnisse im Lechthal s e h r h o c h angenommen

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Verhältnißzahl von ½ Klafter pr Joch berechnet wird, der für die Zukunft, nur unter besonders günstigen Umständen mögliche Ertrag sich erst auf 224 Klftr also um 20 Klftr geringer stellt, als der rechtliche Bezug der Gemeinde ist
Kempelen

H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
tirol. Kamerprokuratur
Die der Gemeinde Kaisers eingegebenen Waldungen weisen zwar nach dem vorliegenden Ausweise des Forstamtes Reutte ein durchschnittliches jährliches Erträgniß von 301 Klafter aus, während ihr rechtlicher Bezug diese Höhe nicht erreicht. Allein nach der Ansicht der Sachverständigen ist dieses Erträgniß etwas zu hoch angeschlagen, auch muß berücksichtigt werden, daß

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die Gemeinde auf einige der überlassenen Wälder ohnedies schon Eigenthumsansprüche, worüber bereits ein Rechtstreit anhängig ist, zu haben glaubte, und deßhalb bei einer kärglicheren Waldbetheilung nicht zu einem Vergleiche zu bewegen gewesen wäre.
Die Komission hätte es zwar dahin bringen können, statt des Lorchach und Larchwaldes No 29 und des Saurerthei Waldes No 26, welche beide Schutzwälder sind, den vordern u. hintern Holzschlagwald No 23 für das Aerar vorbehalten zu können, allein der Gefertigte glaubte aus dem Grunde für den Vorbehalt der beiden erstern Wälder stimmen zu sollen, weil ihr durchschnittliches Erträgniß nach dem forstämtlichen Ausweisen 109 Klftr, jenes des vordern

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und hintern Schlagwaldes aber nur 34 Kl beträgt, und nach der Überschrift der 3ten Ausweisrubrik „bestandene u. benützbare Fläche“ angenommen werden kann, daß bei Angabe des Durchschnittertrages schon auf die geringere Benützungsfähigkeit der Wälder No 29 u. 26 wegen ihrer Eigenschaft als Schutzwälder Rücksicht genommen wurde. Wäre dies aber auch nicht der Fall, so dürften diese Schutzwälder ohne Beeinträchtigung ihres Zweckes doch noch ein jährliches Erträgniß von 34 Klftr abwerfen, ja selbst bei einer noch geringeren Ertragsfähigkeit würde der Gefertigte für ihren Vorbehalt statt des Waldes No 23 gestimmt haben, weil das hohe Hofkammerpräsidium wiederholt den Wunsch angesprochen hat, wo es nur immer möglich sei, vorzugsweise Bann u. Schutzwälder zu reserviren.
Überall können alle derlei Wälder freilich nicht für das Aerar vorbehalten

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werden, weil oft fast alle Wälder in einem Gemeindebezirk Bann und Schutzwälder sind, und daher eine umfassende Abfindung der Gemeinden unmöglich wäre; weil häufig auch einem solchen Vorbehalte die Furcht der Gemeinden entgegentrit, vom Aerar bei Benützung der Bannwälder nicht hinlänglich geschüzt zu werden, allein wo wie im vorliegenden Falle die Gemeinde selbst den Vorbehalt an Bann und Schutz Wäldern wünscht, wo die Komission unter mehreren Wäldern die Wahl zum Vorbehalte hat, wird sich der Gefertigte, solange das h. Hofkammerpräsidium der Komission keine anderen Weisungen zu geben geruht, immer für den vorzugsweisen Vorbehalt von Bann u. Schutzwäldern aussprechen, besonders wenn diese ein höheres Erträgniß als andere an ihrer Statt vorzubehaltende Wälder abzuwerfen erscheinen. Der vorliegende Vergleich dürfte zur hochortigen Genehmigung geeignet sein.
Dor Anton Janiczek

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Hl Anton Ebner kk
Berg u. Sal. Dions Sekre-
tär
Der Unterzeichnete hält den mit der Gemeinde Kaisers abgeschlossenen Vergleich zur hohen Genehmigung vollkommen geeignet, obwohl er gewünscht hätte, daß statt des Forchach- und Lärchwaldes, dann Sawerthei-Stock und Gsanderseles Waldes (welches zum Schutze der darunter liegenden Häuser und Güter dienende Bannwaldungen sind) lieber Keilles und Nößle oder der Vorder u. Hinter Holzschlag pro Aeraris vorbehalten worden wäre, weil letztere mit den übrigen dort pro aerario vorbehaltenen Almajer,- Unterfrennswänd-, Zahnberg-, und Majerin- Waldungen im bessern und einen Waldkomplex bildenden Zusammenhange gewesen wären und pro aerario einen ergiebigen Holzertag hoffen lassen, aber die erstern

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nemlich die genannten zwei Bannwaldungen, indem diese wegen Lawinen- und Muhrbruchs- Gefahr sehr in Schonung gehalten werden müssen und niemals schlagweise, sondern nur mittels Herausplenterung einzelner überständiger Bäume benüzt werden dürfen und sohin, da wegen einzelner Stämme keine Holzlieferung je zu erwarten ist, pro aerario wenig, oder gar keinen Gewinn versprechen;
dann weil die Staatsverwaltung durch den Vorbehalt und durch die aerarialische Bewirthschaftung solcher niemals einen Ertrag gebenden Bannwaldungen, sich eine große Last aufbürdet, und weil die Komissions Instruktion unter den in erster Linie vorzubehaltenden Bannwaldungen jene verstanden wissen will, bei welchen zur

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Verhinderung von Erdabsetzungen, Überschwemmungen und dgl. gemeinschädliche Ereignisse, besondere technische Vorkehrungen nothwendig sind, nicht aber auch jene Schutzwaldungen, welche nur einzelne darunterliegende Bauernhäuser vor Lawinen und Muhrbrüchen zu schützen haben, denn wollte man den Sinn der Komissionsinstruktion in Betreff der Vorbehalte der Bannwaldungen auch auf alle jene Waldungen ausdehnen, welche einzelne darunter liegende Güter und Oekonomiegebäude zu schützen haben, so würde man in ganz Tirol bei Weitem die Mehrzahl der Waldungen pro aerario vorbehalten müssen, und das Geschäft der Wald Servituten Ausgleichungs Komission wäre in diesem Falle von vorneherein unmöglich gemacht, indem

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nirgends so viele andere Waldungen vorhanden wären, um mittelst deren Hintangabe in das Eigenthum der Gemeinden die Waldservituten ablösen zu können.
Nachdem jedoch die Gemeinde Kaisers sich durchaus zu keinem Vergleiche herbeigelassen hätte, wenn man darauf bestanden hätte, statt der genannten Bannwaldungen den Reites oder Nößle Wald oder Vorder und Hinter Holzschlagwald pro aerario reserviren u. nachdem durch den bezüglichen Vergleich der in Betreff der benanten Wälder zwischen dem Aerar u. der Gemeinde behangende Proceß beseitigt wird, so dürfte der h. Ratifikation des Vergleiches umsoweniger Etwas entgegenstehen.
Ebner Sktr

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Hl. Jakob Gasser kk.
Gubernial-Sekretär
Der Gefertigte findet auf die h. Genehmigung des mit der G. Kaisers abgeschlossenen Vergleiches um so unbedenklicher einzurathen, als hiemit auch ein im Zuge begriffener in seinem Erfolge höchst zweifelhafter Rechtsstreit beseitigt wird.
Es wäre zwar auch dem Gefertigten wünschenswerth gewesen, wenn statt 2er Bannwaldungen ein anderer mehr Nutzen gewährenden Wald hätte reservirt werden können, weil damit den in großem Holzmangel befindlichen Gemeinden Steeg und Holzgau im Lechthale eine Aushilfe hätte gegeben werden können;
nachdem aber auf diese Weise ungeachtet langwieriger Verhandlungen eine Ausgleichung mit dieser Gemeinde nicht zu Stande gebracht werden konnte, so konnte der Gefertigte auch zu der vorliegenden Abfindung seine Kuratelzustimmung zu geben, keinen Anstand nehmen, zumal höheren Orts auf Reservirung der Bannwaldungen gedrungen wird, in welcher Beziehung der Gefertigte aber ganz die Ansicht des Montan Repräsentanten theilt.
Gaßner
Gub Sekrt.

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Hl Gottlieb Zötl
kk. Bergrath
Diese zuhöchst und jenseits des Joches gelegene Gemeinde erscheint zwar mit den dort befindlichen Wäldern zureichend gedeckt; allein die steilen Bergseiten und die allenthalben drohenden Lawinengänge gestatten nur eine sehr mäßige Benüzung und setzten dadurch die Nuzungsfähigkeit der dortigen Waldungen zurück.
Da die dortigen Gewässer dem Lechthale zusagen, so kann ein allfälliger Forstprodukten Überschuß auch nur dahin seine Verwendung bekommen, und auch weniger für das Aerar, weil eine solche Trift durch das ganze Lechthal bis zum Reuttener Rechen, das ist durch 12 Stunden, mit Gefahr bedeutender Entschädigungen u. grossem Calo geführt werden müßte, als für Gemeinden, die

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wie Holzgau in Holzaufliegenheit sind.
Die Gem. Kaisers ist bereits durch eine Jahrzehnd mit dem Aerar in einem Rechtsstreite begriffen zu folge welchem sie mehrere Waldungen, über die ihr bereits der Besitz anerkannt ist, als Eigenthum anspricht.
Da nun aber ihre Beholzungsservitut auf die dortigen Waldungen mit ihrem ganzen rechtlichen Bezuge haftet, so wurde im Wege der Forstservituten Ablösung mit ihr ein Vergleich getroffen, zu folge welchem die zwei Waldungen No 26 u. 29 pro aerario reservirt, die übrigen aber bis auf die No 20.21 u. 22, welche ausser dem eigentlichen Gemeindebezirke liegen, ihr in das volle Eigenthum überlassen wurden.
Die zwei Waldungen sind aber Bannwaldungen, und lassen daher durchaus keine ausgedehnte Bringung zu,

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da diese nur in einzelnen abständigen Stämmen bestehen kann, die wohl auch kaum der Gemeinde entgehen können, da wegen so kleinlicher Quantitäten keine Lieferung des Holzes in die Ferne eingeleitet werden kann.
Der Hauptgrundsatz der Behandlung der Bannwaldungen bleibt immer, dieselben nicht auf den Ertrag zu bewirthschaften, sondern auf ununterbrochene Erhaltung des Schutzes, wornach nicht auf die Holzausbeute, sondern auf die zweckmässige Verjüngung durch allmälige Erzielung neuen Nachwuchses u. Unterhaltung eines gemischten Altersklassen-Verhältnisses hinzuwirken ist.
Da die h. Instruktion und mehrere h. Weisungen darauf hindeuten, daß den Bannwäldern eine besondere Aufmerksamkeit

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gewidmet und wo möglich auf Reservirung hingewirkt werde, so erscheint die vorliegende Reservirung gerechtfertigt.
Wenn man aber erwägt, daß die Bewirthschaftung von Bannwäldern in solchen abgelegenen Thälern bedeutende Auslagen von Seite des Aerars erfordert, daß die Gemeinde von diesem, durch die Übernahme der Bannwaldungen auch die Unterhaltung des Schutzes fordert, und wohl gar, wenn dieser durch welch immer einen Unfall unterbrochen werden sollte, geneigt sein dürfte, um Entschädigung anzulangen.
Daß das h. Aerar aus solchem Vorbehalte keinen Ertrag oder Nuzen erwarten darf, und daß die Gemeinde in kluger Weise durch die Abtretung der Bannwälder indirecte sorgte, daß eigentlich kein Holz aus der Gemeinde geht, da nur einzelne Stämme

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gefällt werden dürfen, die in die Ferne zu liefern nicht lohnend ist, und da sie die über die Behandlung der Bannwälder bestehenden Vorschriften anrufen kann, wenn der von denselben zu erwartende Schutz bei grösseren Fällungen bedroht wird, indem ihr dieser, sowie allen Gemeinden, wo Bannwälder reservirt wurden, durch das h. Aerar garantirt erscheint (am Rande: Widerspruch), so dürfte hieraus zu entnehmen sein, daß die Reservirung der Bannwälder, wenn sie allgemein wäre, für den Aerar einen großen Nachtheil herbeiführen müßte, weil dann die Gemeinden mit andern Waldungen abgefunden werden müssten, und das Aerar keine frei benuzbaren Wälder, die sie zu Aushilfen für Andere, oder für die eigenen Bedürfnisse benützen

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könnte, überkäme.
Gegenwärtig legen in der Regel die unter den Bannwäldern liegenden Güterbesitzer das größte Vertrauen auf die eigene Behandlung der Bannwälder u. zwar in so lange bis sie nicht merken, daß ihnen bei deren Überlassung an das Aerar das Holz doch bleibt, und nebstbei auch der Schutz auf Kosten des Aerars verbürgt ist.
Es wären daher die Bannwälder den betreffenden Gemeinden so in das Eigenthum einzugeben, daß die darunter liegenden Güterbesitzer vorzugsweise die einzelnen Stämme, die wegen Verjüngung ausgeholzt werden müssen, zu benützen berechtigt, dafür aber die Arbeit der Fällung u. Ablieferung der gefällten Stämme, sowie die Forstkultur zu verrichten verbunden sind.
Übrigens ergibt sich in

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dem vorliegenden Falle in der Gem. Kaisers, daß die Komissionsglieder aus ganz verschiedenen Gesichtspunkten zu gleichem Beschlusse gelangten, und für die Reservirung der besagten Ballwälder stimmten.
Der Gefertigte fand sein Motiv darin, daß hiedurch mit der Gemeinde Kaisers der Rechtsstreit verglichen und Ruhe u. Ordnung hergestellt wurde, worauf einzig und allein die Möglichkeit gegründet ist, gute Wirthschaft in den Waldungen einzuleiten und durchzuführen, wozu keine Zeit durch langwierige Zwiste verloren gehen soll, besonders wenn, wie hier, kein wesentlicher Vortheil für das Aerar wegen der Lage der Waldungen zu erringen

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ist und wenn die Einführung guter Forstwirthschaft ein so dringendes Bedürfniß ist wie allenthalben in unsern Thälern.
Zötl kk. Bergrath

Insnbruck den 20ten Dezember 1847

Aktuirt
v. Kempelen