Nicht entschädigungs-
würdig?

In Lans, Bezirk Innsbruck-Land, hat die Agrarbehörde im Jahr 1956 festgestellt, dass dort ein Wald und eine kleine Alm als Gemeinschaftsgut bestehen – 436 ha insgesamt. 34 Lanser Grundbesitzer sind beteiligt; dies zu unterschiedlichen Anteilen. Gebildet wurden 60 ¼ aliquote Anteilrechte, von denen vereinbarungsgemäß 5 ¾ Anteilrechte (ca. 10 % Anteil) der Ortsgemeinde Lans zufallen sollten. Die „Standard-Beteiligung“ umfasst zwei Anteilrechte.
Einem Anteilrecht entsprechen 7,23 ha vom ungeteilten Gemeinschaftseigentum. Die Lanser Hofstellen, mit denen jeweils zwei Anteilsrechte verbunden sind, umfassen durchschnittlich 4 ha Felder im Alleineigentum. Den zwei Anteilrechten entsprechen (anteilig) 14,5 ha vom ungeteilten Gemeinschaftseigentum an Alm und Wald, sodass auf eine Hofstelle durchschnittlich 4 ha Feld im Alleineigentum und 14,5 ha aus dem ungeteilten Gemeinschaftseigentum an Alm und Wald entfallen; 18,5 ha insgesamt.
Drei Viertel der Grundfläche, die durchschnittlich auf eine Lanser Hofstelle entfielen, die gesamte Alm und den gesamten Wald, hat der Staat im Jahr 2014 an sich gezogen – die Erträgnisse daraus und die Verfügungsbefugnis darüber; die mit einem Hof durchschnittlich verbundene Eigentumsfläche wurde von 18,5 ha auf 4 ha verkleinert.
Eine Entschädigung soll dafür angeblich nicht zustehen! Nicht einmal die wertsteigernden Verbesserungen will das Land Tirol entschädigt wissen.

 

150.000 HA GRUND UND BODEN ENTEIGNET

150.000 ha Grundbesitz – das ist eine Größenordnung, die sich leicht der Vorstellungskraft entzieht. Bei den Betroffenen sieht das im Einzelnen ganz anders aus.

In Lans, Bezirk Innsbruck-Land, hat die Agrarbehörde im Jahr 1956 festgestellt, dass dort ein Wald und eine kleine Alm als Gemeinschaftsgut bestehen; dieses Gemeinschaftsgut wurde mit 436 ha festgestellt. Eigentümer waren 34 Lanser Grundbesitzer; dies zu unterschiedlichen Anteilen. Gebildet wurden 60 ¼ aliquote Anteilrechte, von denen vereinbarungsgemäß 5 ¾ Anteilrechte (ca. 10 % Anteil) der Ortsgemeinde Lans zufallen sollten. Die kleinsten Mitgliedschaftsrechte umfassen einen ¾-Anteil, die größten drei bzw. vier Anteile. Die „Standard-Beteiligung“ umfasst zwei Anteilrechte.

Einem Anteilrecht entsprechen 7,23 ha vom ungeteilten Gemeinschaftseigentum Wald und Alm. Die Hofstellen, mit denen jeweils zwei Anteilsrechte verbunden sind, umfassen durchschnittlich 4 ha Felder im Alleineigentum. Den zwei Anteilrechten entsprechen (anteilig) 14,5 ha vom ungeteilten Gemeinschaftseigentum an Alm und Wald, sodass auf eine Hofstelle durchschnittlich 4 ha Feld im Alleineigentum und 14,5 ha aus dem ungeteilten Gemeinschaftseigentum an Alm und Wald entfallen; 18,5 ha insgesamt. Drei Viertel der Grundfläche, die durchschnittlich auf eine Lanser Hofstelle entfielen, die gesamte Alm und den gesamten Wald, hat der Staat im Jahr 2014 an sich gezogen – die Erträgnisse daraus und die Verfügungsbefugnis darüber; die mit einem Hof durchschnittlich verbundene Eigentumsfläche wurde von 18,5 ha auf 4 ha verkleinert.

DREI VIERTEL DES HOFES ENTEIGNET

Seit Regulierung der Agrargemeinschaft Lans Mitte der 1950er Jahre wurden von den Mitgliedern 541.767 Forstpflanzen gesetzt, 37.040 unbezahlte Robotstunden geleistet und das Gemeinschaftsgebiet mit 20 km Forstwegen intern erschlossen.

Durch nachhaltige Forstwirtschaft wurde der Holzertrag von 1.177 fm Nutzholz im Jahr 1955 auf ca. 2800 fm Nutzholz laut Stand 2012 gesteigert. Diese Steigerung des Holzertrages resultiert nicht nur aus einer nachhaltigen Forstpflanzenpflege durch die Mitglieder, sondern auch aus massiven Einschränkungen bei der Waldweide und der Aufforstung diverser Weideparzellen.

Agrargemeinschaft Lans hat 12 km vertraglich geregelte Wanderwege, Laufrouten und Gesundheitslehrpfade eröffnet; im so genannten „Ull-Wald“ wurde eine Kneipp-Anlage für Wanderer und Spaziergänger errichtet.

Per 1. Juli 2014 wurde das gesamte Agrargemeinschaftsvermögen in staatskommissarische Verwaltung übernommen. Neben dem Grundbesitz handelt es sich um das Almgebäude und zwei Freizeitwohnsitze sowie ein Barvermögen von rund 140.000 Euro, welches über Jahrzehnte angespart wurde. Die neuen staatlichen Verfügungsrechte werden im Auftrag der Ortsgemeinde Lans vom Bürgermeister als „Substanzverwalter“ ausgeübt.

TIROL ENTEIGNET ENTSCHÄDIGUNGSLOS

Offenkundig ist die entschädigungslose Wegnahme eines solchen Eigentums verfassungs- und völkerrechtswidrig. Eine völkerrechtskonforme Enteignung erfordert neben dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem enteigneten Eigentümer und der Allgemeinheit. Nach der herrschenden Lehre (Nachweise bei Korinek, aaO, Rz 43 FN 186) und der Judikatur des EGMR zu Art. 1 1. ZPEMRK – der der VfGH nunmehr zu folgen scheint (vgl. VfSlg. 18.069/2007, S. 123; dazu Berka, Entschädigungsanspruch und Sonderopfer, in: FS Griss [2011] 51 [52]) – ist dabei regelmäßig eine angemessene Entschädigung geboten (vgl. Grabenwarter/Pabel, aaO, § 25 Rz 17 ff mwN).

In Tirol wird das anders gesehen. Die Tiroler Besitzer von Grund und Boden sollen ihr Gemeinschaftseigentum entschädigungslos dem Staat überlassen! Zumindest ist das die offizielle Linie der Tiroler Landespolitik.

Ob sich diese Gangart durchsetzt oder ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Tiroler Politik die völkerrechtlichen Grenzen aufzeigt, wird die Geschichte lehren!

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Max Paua