Landraub in Tirol:
„Heiliger Josef!
Alles Lug und Trug!“

Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 2014, in Tirol in Kraft seit 1. Juli 2014, wurden die Tiroler Agrargemeinschaften – und nur diese als einzige in ganz Österreich – unter „Substanzverwaltung“ gestellt. Es handelt sich um eine für Tirol erfundene, spezielle Form der Sachwalterschaft zur staatlichen Ausbeutung jenes Privateigentums, das in den wichtigsten Tiroler  Agrargemeinschaften organisiert ist.  (150.000 Ha Grund und Boden und 50 Mio Eur Chash)

Die von den Mitgliedern autonom gewählten Organe, der Obmann und der Ausschuss, wurden ausgeschaltet. Das Bargeld und die Kasse, alle Konten und Sparbücher, alle Schlüssel und Codewörter sowie alle Verwaltungsunterlagen mussten ausgeliefert werden. Das gesamte vorhandene Vermögen wurde zu Gunsten der Ortsgemeinde mit Beschlag belegt. Miteigentümer, denen volles Verfügungsrecht zustand und alle Vorteile aus dem Eigentum, wurden zu Bettlern gemacht.

Eine Entschädigung für diesen Vermögenstransfer wurde nicht vorgesehen und kein Bereicherungsausgleich – auch nicht für Investitionen und erbrachte Eigenleistungen. Die Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder sollen entschädigungslos auf ein Milliarden-Euro-Vermögen verzichten; dies zu Gunsten des Staates.

 

Eine scheinbare Legitimation findet diese Vorgehensweise durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichts  in Wien betreffend die Tiroler Agrargemeinschaft Mieders aus dem Jahr 2008 (VfSlg 18.446/2008 – Mieders-Erk). In diesem Erkenntnis wurde das historische Agrarverfahren  über die Eigentumsverhältnisse an ca 800 ha Wald- und Almflächen in Mieders völlig falsch verstanden: Die von Anfang der 1960er Jahre stammende, seit Jahrzehnten rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde über die Frage, wer der wahre  Eigentümer des Gemeinschaftswaldes sein, wurde als eine „offenkundig verfassungswidrige Verletzung des Eigentumsrechts der Ortsgemeinde“ hingestellt. Dabei wurde die historische Bedeutung des Begriffes „Gemeinde“ falsch hingestellt (mehr dazu) und die Kompetenz und Aufgabe der Agrarbehörde (mehr dazu). Wenn rechtskräftig entschieden wurde, dass eine Agrargemeinschaft Eigentümerin war, dann wäre diese rechtskräftige Entscjeidung des „zuständigen Richters“ zur Kenntnis  zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im so genannten „Mieders-Erk“ von 2008 Unklarheiten in den maßgeblichen Bescheiden der Agrarbehörde unterstellt. Diese müssten deshalb „verfassungskonform“ so interpretiert werden, dass der Ortsgemeinde ein Substanzrecht zustünde. (mehr lesen)

Scene 6

Aus einem Behördenspruch, wonach ein Eigentum der Agrargemeinschaft vorliegt, wurde so ein Behördenspruch, der angeblich Substanzrecht der Ortsgemeinde festgestellt haben soll. Das Verfassungsgericht hat so einer seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidung inhaltlich den geradezu gegenteiligen Sinn gegeben. Aus Eigentümern wurden Bettler gemacht, die nur einen konkreten Naturalbedarf stillen dürfen.

WEITERLESEN

WEITER LESEN

Der VfGH: Die verfassungskonforme Interpretation der historischen Bescheide führe zu der Erkenntnis, dass die Agrarbehörde die Rechtsnatur dieser Liegenschaften als ein „Gemeindegut“ konservieren wollte. Deshalb existiere an diesen Liegenschaften ein Substanzrecht der Ortsgemeinde, weil es dem Gemeindegut wesensimmanent sei, dass die „Substanz“ der Ortsgemeinde gehöre.

Dies alles ungeachtet der historischen Behördenentscheidung, wonach das Eigentumsrecht am konkreten „Gemeindegut“ in Mieders der Agrargemeinschaft Mieders zusteht. Und: Wegen dieses „Substanzrechts“ der Ortsgemeinde wäre die Agrarbehörde verpflichtet, den Regulierungsplan so zu ändern, dass das Recht der Ortsgemeinde auf die Substanz im neuen Wortlaut des Regulierungsplanes zum Ausdruck komme.

Alle Rechtssätze, die zu diesem Ergebnis geführt haben, hat das Verfassungsgericht „aus dem Hut gezaubert“ – freie Erfindung statt Recht, zu dem Zweck, die agrargemeinschaftlichen Güter für den Staat zu gewinnen.

Diesem Substanzrecht der Ortsgemeinde wurden in der Folge alle Funktionen des Eigentumsrechts zugeordnet, einschließlich Holz- und Weideerträgnisse, Jagdpacht und alle „zivilen Nutzungen“ wie Schiservituten, Parkplatzmieten, alle Gebäudenutzungen und der Nutzen aus sonstigen Einrichtungen, ohne Unterschied, ob die Mitglieder diese errichtet haben – Teilgenossen, die Miteigentümer waren, wurden in Teilgenossen transformiert, die nur mehr eingeschränktes Nutzungsrecht besitzen!

Begünstigt wurde diese Entscheidung des Verfassungsgerichts dadurch, dass bei der Tiroler Grundbuchanlegung (ca 1898 bis 1940) die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften – in Ermangelung einer bestehenden Agrargemeinschaft – häufig auf „Gemeinde“ oder „Fraktion“ einverleibt wurden. Diese Eintragungen müssen richtig interpretiert werden: das Eigentum der historischen Nachbarschafts-Gemeinde bzw der Nachbarschafts-Fraktion ist von wahrem Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde zu unterscheiden. Das hat das Verfassungsgericht unterlassen.

Das Mieders-Erkenntnis 2008 unterstellt deshalb zu Unrecht, dass der Ortsgemeinde im Regulierungsverfahren rechtswidrig ein Eigentum entzogen wurde. Die Frage, ob die Ortsgemeinde Mieders im Jahr 1909 überhaupt die wahre und richtige Eigentümerin war, wurde nicht geprüft, ja nicht einmal angesprochen. Vielmehr hat sich das Verfassungsgericht vom verwendeten Begriff „Gemeindegut“ blenden lassen, ohne zu prüfen, ob überhaupt ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde vorlag.

Mit all diesen Details des Mieders-Erkenntnisses 2008 hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber nie auseinandergesetzt. Weder wurde aufgedeckt, dass das Mieders-Erk 2008 die historische Eigentumsverletzung  der Ortsgemeinde nur fingiert hat, noch wurde berücksichtigt, dass mit erfundenen Rechtssätzen übelste Rabulistik betrieben wurde.

Der mediale Shitstorm, der über Jahre über den Tiroler Bauern nieder ging, machte eine Hinterfragung des Richterspruches durch den Gesetzgeber entbehrlich. Die Bauern hätten das Diebsgut vergangener Jahrzehnte herauszugeben – so der politische und gesellschaftliche Konsens. Den politischen Ortsgemeinden sei Wiedergutmachung zu leisten – so der politische und gesellschaftliche Konsens.  

Diesem politischen und gesellschaftlichen Konsens hat sich sogar die politische Vertretung der Tiroler Bauern angeschlossen.  Dies alles ohne valide Prüfung, ob die Tiroler Ortsgemeinden jemals ein wahres Eigentum an Agrargemeinschaftsliegenschaften besessen hatten und entgegen den Prüfungspflichten, die das Verfassungsgericht in einem jüngeren Erkenntnis verpflichtend aufgestellt hat (Unterlangkampfen-Erk 2010)

Tatsächlich hatten die Tiroler Ortsgemeinden nie ein wahres Eigentum besessen, sondern bloße Scheinansprüche aus falschen Eintragungen in die öffentlichen Eigentumsregister; die historischen Nachbarschaften hatten ihr Eigentum nie an die Ortsgemeinden verloren, sondern es hatte eine Verwechslung wegen Namensgleichheit Platz gegriffen. Die Liegenschaften waren de facto „gemeindeverwaltet“ ohne die Rechtsgrundlage eines wahren Eigentumstitels. 

In der Praxis wurde diese Organisationsform „Gemeindegut“ genannt und die Liegenschaften wurden als „Gemeindegut“ im Sinn der Tiroler Gemeindeordnung verwaltet. Die irreführende Grundbucheintragungen – mit zahllosen Falscheintragungen – in Verbindung mit der Tatsache einer Gemeindeverwaltung, schafft freilich kein Eigentum der Ortsgemeinde. Genutzt wurden diese Liegenschaften nämlich von den Mitgliedern der jeweiligen Nachbarschaft!

Das „atypische Gemeindegut“ mit einem substanzlosen Eigentum bei der Agrargemeinschaft und einem eigentumslosen Substanzrecht der Ortsgemeinde erinnert sehr an das mittelalterliche Feudalsystem: Bauern und Bürger haben eingeschränkte  Nutzungsrechte abhängig von der Gnade jeweiligen Feudalherren. Anstelle der alten Feudalherren hat der Tiroler Landesgesetzgeber die Gemeinde- und Landespolitiker gesetzt. Und das alles unter dem Deckmäntelchen vermeintlicher Beseitigung historischen Unrechts!

 

schnitzen  

WIE DIE KOLCHOSEN NACH TIROL KAMEN

Seit dem Jahr 2008 vollzieht sich in Tirol die umfangreichste Umgestaltung in den Eigentumsverhältnissen seit dem Bestehen der II. Republik. Ursprünglich bäuerliches Gemeinschaftsgut, in sog. „agrarischen Operationen“ rechtskräftig als ein Eigentum von Agrargemeinschaften festgestellt, wird durch den Landesgesetzgeber in eine Sonderform des öffentlichen Eigentums, verwandelt, “atypisches Gemeindegut” genannt. Dieses „atypische Gemeindegut“ ist zwar dem Buchstaben nach ein Eigentum der Agrargemeinschaft; der Sache nach wurde dieses Gut jedoch in ein Staatseigentum verwandelt und einer Staatsverwaltung unterstellt. Der Staat verfügt nunmehr über dieses Eigentum im Wege von „Substanzverwaltern“, die dem Gemeinderat weisungsgebunden sind und der Staat zieht den Nutzen daraus.

STAATSKOMMISSARE ALS VERWALTER

Alle Verfügungsbefugnisse über dieses Eigentum und die Erträgnisse sollen dem Staat zustehen. Der Staat verfügt in der Person von Staatskommissaren, die der Gemeinderat bestellt, so genannte “Substanzverwalter”. Dieser Substanzverwalter ist gegenüber dem Gemeinderat weisungsgebunden. Die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern gewählten Organmitglieder, der Obmann und der Ausschuss, wurden entmachtet. Per 01. Juli 2014 waren die Gemeinschaftskasse, alle Konten der Agrargemeinschaft und die Sparbücher, alle Schlüssel und Verwaltungsunterlagen an den Staatskommissar auszuliefern. Eine in der Praxis relevante Restzuständigkeit der gewählten Agrargemeinschaftsorgane besteht nicht. Die Verfügungsgewalt liegt seither alleine beim Staat und den Nutzen aus den Verfügungen kassiert ebenfalls der Staat. Anders als ein Sachwalter, der im Interesse eines Geschäftsunfähigen handeln muss und den Nutzen des Geschäftsunfähigen befördert, handelt der Substanzverwalter nicht zum Nutzen der bisherigen Anteilsberechtigten, der Agrargemeinschaftsmitglieder. Zweck und Ziel der Tätigkeit eines Substanzverwalters ist es, den Nutzen und die Erträgnisse aus dem Eigentum, die Mieten, Pachten und Verkaufserlöse dem Staat, konkret der Ortsgemeinde zuzuwenden. Nach formellem Recht ist der Substanzverwalter zwar ein Organ der Agrargemeinschaft; dieses Organ handelt jedoch nicht im Interesse der Agrargemeinschaft. Der Substanzverwalter funktioniert als Organ der der Agrargemeinschaft nicht anderes als ein Kuckucksei: Als implantiertes Staatsorgan soll er den Nutzen aus dem ursprünglichen Gemeinschaftsgut dem Staat zuwenden!

DER STAAT NIMMT ALLES!

Obwohl neben dem Substanzverwalter die Organisation der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen blieb, wurden keinerlei Einnahmen für eine Gemeinschaftsorganisation der Mitglieder gewidmet. Zur Förderung eines Gemeinschaftszweckes der Mitglieder gibt es keine Mittel mehr. Unter einem werden die Nutzungsrechte der Mitglieder massiv zurück gedrängt. Den Mitgliedern soll nur mehr ein “historischer Hof- und Gutsbedarf” zustehen, den die Agrarbehörde für jede Agrargemeinschaft gesondert kalkuliert. Angeknüpft wird bei den Zufallsverhältnissen im Zeitpunkt der Regulierung: So werden die Mitglieder beispielweise an einem, wegen kriegsbedingter Übernutzung stark verringertem Einschlag in den 1950er Jahren festgemacht; alle Vorteile aus Pflegemaßnahmen für die Waldkultur der letzten 60 Jahren werden dem Staat zugewendet. Rechtskräftig regulierte aliquote Anteilsrechte werden so ad absurdum geführt. Die autonome Verwaltung der Stammliegenschaftsbesitzer wurde somit ausgeschaltet. Es wurde ein staatliches Obereigentum eingeführt, das über die Verwaltungsstrukturen der Ortsgemeinden kontrolliert wird. Für dieses Obereigentum wurde ein neuer Rechtsbegriff geprägt, den es so bisher in der Österreichischen Rechtsordnung nicht gegeben hat: das „Substanzrecht“. Dieses „Substanzrecht“ hat der Tiroler Landesgesetzgeber so ausgestattet, dass dieses inhaltlich sowohl das Verfügungseigentum umfasst, als auch das Nutzungseigentum. Die bisherigen Eigentümer, die nutzungsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer, wurden auf den Status von Bittstellern gedrückt, die das bisherige Gemeinschaftsvermögen nur mehr dann nutzen dürfen, wenn diese einen konkreten Bedarf als Grundlage für ein Nutzungsrecht nachzuweisen können. Der Sache nach ist dieser Bedarf beschränkt auf Holznutzung und Weidenutzung. Diese in der II. Republik in Österreich beispiellose Vermögensverschiebung von den Privaten zum Staat gründet auf zwei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, dem so genannten „Mieders-Erkenntnis“ von 2008 und dem so genannten „Pflach-Erkenntnis“ von 2013. Diesen Erkenntnissen liegt ein fiktiver “ Raub am Gemeindegut” zu Grunde. Den Ortsgemeinden seien im Zuge der Regulierung die agrargemeinschaftlichen Flächen zu Unrecht entzogen worden.

WIEDERGUTMACHUNG ALS VORWAND

Die Konstruktion des “atypischen Gemeindeguts” wird als eine Maßnahme der Wiedergutmachung hingestellt. Der Verfassungsgerichtshof brachte seine Thesen dazu im Mieders-Erkenntnis 2008 VfSlg 18.446/2008 wie folgt auf den Punkt: Schon längst wäre es die Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft so zu ändern, dass der Ortsgemeinde Mieders zu ihrem Recht auf die Substanz des agrargemeinschaftlichen Eigentums verholfen wird. Im Pflach-Erkenntnis vom 02.10.2013, VfSlg 19.802/2013, legte der Verfassungsgerichtshof noch eines drauf: Er definierte den Umfang des Rechts der Ortsgemeinde auf die Substanz: Sämtliche Erträgnisse aus dem agrarischen Gemeinschaftseigentum seien davon umfasst; ausgenommen wurde nur das „historische Mitgliederrecht“, der so genannte „historische Hof- und Gutsbedarf“. In Konsequenz des Pflach-Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.802/2013 entschied sich der Tiroler Landesgesetzgeber zu dem bereits beschriebenen radikalen Schnitt: Ein über Jahrzehnte von den nutzungsberechtigten Mitgliedern autonom verwaltetes Miteigentum wurde mit Stichtag 01. Juli 2014 in Staatseigentum umgewandelt; den von den Mitgliedern beschickten Organen Ausschuss und Obmann wurde jede Verfügungsbefugnis entzogen. Diese Maßnahmen sollen entschädigungslos greifen, ungeachtet neu geschaffener Werte und Verbesserungen, ungeachtet vorhandener Ersparnisse.

hahn2

WAHRHEIT ODER FIKTION?

Tatsache ist, dass der “Raub am Gemeindegut” lediglich ein fiktiver ist. Tatsächlich haben die Agrarbehörden den Ortsgemeinden nicht rechtswidrig ein Gut entzogen. Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Ortsgemeinden hat nicht stattgefunden. Vielmehr hatten der gesetzliche Richter – und das war und ist die Agrarbehörde – über die wahren Eigentumsverhältnisse entschieden und diese Entscheidungen waren in Rechtskraft erwachsen. schnitzen2 Es war unter anderem die Aufgabe der Agrarbehörden zu klären und zu entscheiden, ob die um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert und später geschaffenen Grundbucheintragungen richtig waren. Wenn die Agrarbehörde als zuständiges Organ des Staates entschieden hatte und wenn diese Entscheidung rechtskräftig war, dann galt Rechtskraft im Sinn von „ne bis in idem“, dh: es gibt kein weiteres, neues Verfahren und – was entschieden wurde, gilt. Dies unabhängig davon, ob diese rechtskräftige Entscheidung tatsächlich gerecht war oder nicht. Rechtskraft ist Recht! Und in diesem Sinn war rechtskräftig entschieden, dass nicht die Ortsgemeinde, sondern gerade die Agrargemeinschaft Eigentümerin ist. Das war dem Verfassungsgericht natürlich bewusst. Deshalb wurde die „offenkundig verfassungswidrige Behördenentscheidung“ aus dem Hut gezaubert. Auch eine solche ist natürlich rechtskräftig und unabänderlich. Mit einer „offenkundig verfassungswidrigen Entscheidung“ glaubte sich das Verfassungsgericht jedoch einen bereiteren Raum zur „verfassungskonformen Auslegung“ zu verschaffen. Zumindest wurde eine solche Möglichkeit in Anspruch genommen und die historischen Entscheidungen auf ein Eigentum der Agrargemeinschaft wurden inhaltlich „verbogen“ bis zur Unkenntlichkeit: Das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde zu einem Substanzrecht der Ortsgemeinde umgestaltet! Bemerkenswert ist, dass alle Entscheidungen, die auf ein Eigentum der Ortsgemeinde lauteten, wie zB in Sölden, in St. Anton, in Fiss, in Weissenbach oder in Reutte unreflektiert als richtig vorausgesetzt werden. In angeblich 93 Fällen wurde in Tirol auf ein Eigentum der Ortsgemeinde entschieden; alle diese Entscheidungen werden unbeanstandet als richtig vorausgesetzt. Alle Entscheidungen, lautend auf ein Eigentum einer Agrargemeinschaft, seien dagegen falsch. Diese Entscheidungen hätten entgegen der rechtskräftigen Feststellung eines Eigentums der Agrargemeinschaft zum besagten „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ geführt. image001 Wenn man davon absieht, dass in all diesen Fällen ohnehin rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, wonach gerade nicht die Ortsgemeinde wahre Eigentümerin war, sondern die (unregulierte) Agrargemeinschaft, so hätte man die Frage der wahren Eigentümerschaft anhand der Regeln über den Eigentumserwerb zu prüfen. Wenn über Jahrhunderte die jeweiligen Nachbarschaften bestimmte Liegenschaften als ihr Eigentum in gutem Glauben genutzt und verwaltet haben, so waren diese Nachbarschaften jedenfalls “Nutzungseigentümer” nach historischem Verständnis. Als der Tiroler Landesfürst im Verlauf des 19. Jahrhunderts sein (behauptetes) Obereigentum über die Gemeinschaftsliegenschaften aufgeben musste, sind die jeweiligen Nutzungseigentümer zu “Volleigentümern” geworden. Nur diejenigen, die eine Liegenschaft immer genutzt hatten, konnten bei Abschaffung des landesfürstlichen Obereigentums Volleigentümer werden und das waren die jeweiligen Nachbarschaften zusammengesetzt aus den betreffenden Hofbesitzern. Für die These, dass eine Staatsorganisation wie die heutige politische Ortsgemeinde dem Tiroler Landesfürsten als neue Obereigentümerin nachfolgen sollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Nur der Umstand, dass diese Nachbarschaften in verschiedenen Rechtsakten seit jeher als „Gemeinde“ bezeichnet wurden, sorgt für Verwirrung. Frei erfunden ist die These, dass der Tiroler Landesfürst die heutigen politischen Ortsgemeinden in Tirol beschenken wollte, als er das Obereigentum über die Tiroler Wälder und Almen abgeschafft hat.

ERFUNDENE SCHENKUNGSTHEORIE

Warum ist die Idee von einer historischen Beschenkung der heutigen politischen Ortsgemeinden so verbreitet? Die angebliche Rechtsposition der heutigen Ortsgemeinden als Eigentümerinnen der Nachbarschaftsgründe wird aus einer Namensgleichheit abgeleitet. Über Jahrhunderte wurden die Nachbarschaften als “Gemeinde” bezeichnet. Beispielsweise spricht das Tiroler Forstregulierungspatent von 1847 von “berechtigten Gemeinden” sowie von “zum Holzbezug berechtigten Gemeinden”, weil der Begriff „Gemeinde“ im historischen Sprachgebrauch für beliebige Personenverbände verwendet wurde. Bezeichnender Weise spricht der Codex Theresianus, ein Gesetzesentwurf aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts davon, dass bereits eine Versammlung von drei Personen eine „Gemeinde“ bilde. schnitzen Bezeichnend ist, dass weder der Verfassungsgerichtshof, noch der Verwaltungsgerichtshof sich bis heute jemals mit der Frage auseinander gesetzt hat, wie denn die heutigen politischen Ortsgemeinden in Tirol überhaupt Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken geworden sein könnten. In allen einschlägigen Erkenntnissen wird das historische Eigentum der Ortsgemeinden nur fingiert. Umso erstaunlicher ist das Ausmaß der Umgestaltung des Rechts der Agrargemeinschaften in Tirol, die mit zwei Gesetzesnovellen zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) vom 17.12.2009 LGBl 7/2010 und 14.05.2014 LGBl 70/2014 vollzogen wurde. Den Tiroler Kommunen wurde ein direkter Zugriff auf das Vermögen von rund 250 Agrargemeinschaften verschafft; und diese Agrargemeinschaften wurden im Ergebnis einer Gemeindeverwaltung unterworfen. So sind im 21. Jahrhundert im Herzen Europas „Gemeinde-Kolchosen“ entstanden Betroffen sind ca 150.000 ha an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Tirol samt allenfalls darauf errichteten Baulichkeiten und Anlagen sowie viele Millionen Euro an liquiden Mitteln, Ersparnisse von mehreren Jahrzehnten. Solche neuen „Gemeinde-Kolchosen“ begegnen (derzeit) in rund 140 von insgesamt 279 Tiroler Ortsgemeinden.

 -.-.-.-.-

150.000 ha Grund und Boden

Max Paua

TEXT VERBERGEN