Vorgeschichte in
Niederösterreich

Einleitung

Niederösterreich (NÖ) gehörte zu jenen Ländern, in denen sich in Konsequenz der Einrichtung der modernen politischen Ortsgemeinde bald ein drängender Bedarf zeigte, die Rechtsverhältnisse an den so genannten „Gemeindegründen“ einer besonderen Regelung zuzuführen.

Die wenigen Regelungen der Gemeindeordnung hatten sich als unzureichend erwiesen, um die entstehenden Konflikte zu regeln. Der NÖ Landtag hat deshalb bereits im Jahr 1874 den NÖ Landesausschuss (= heute die Landesregierung) damit beauftragt, zum Phänomen der  Gemeindegründe einen Bericht an den Landtag zu erstellen und eine taugliche Gesetzesregelung vorzuschlagen. In Konsequenz ist ein für die so genannten „Österreichischen Erblande“ einzigartiges Dokument entstanden, der Bericht des NÖ Landesausschuss vom 21. September 1878.

 

VORGESCHICHTE IN NIEDERÖSTERREICH
Inhalt:
I. Streit um die Gemeindegründe
II. NÖ als Motor einer Rechtsentwicklung
III. Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21.09.1878

STREIT UM DIE GEMEINDEGRÜNDE

In Niederösterreich stellten sich bald nach Einrichtung der neuen politischen Ortsgemeinden Streitigkeiten ein, welche den Abgeordneten Kopp, Mitglied des Commassionsausschusses und Mitglied der NÖ Landesregierung, am 22. Februar 1883 im Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, als über die neuen Agrargesetze debattiert wurde, zu folgender Äußerung veranlassen:

„Ich kann den Herren versichern, dass im Lande Niederösterreich vielleicht augenblicklich kein Gesetz so notwendig ist und so sehr gewünscht und tagtäglich von den Gemeinden erbeten wird, als das vorliegende. Die Verwirrung und der Streit haben bereits eine ganz unerträgliche Höhe erreicht; … kurz es ist eine geordnete Gemeindewirtschaft bei den bisherigen Zuständen gar nicht möglich. … Denn selbst wenn man … sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Wiese ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir … dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“ Gemeint war das Reichsrahmengesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRRG 1883), RGBl 1883/94 vom 7.6.1883, die Grundlage aller Flurverfassungs-Landesgesetze der heutigen Bundesländer. (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9222)

Dr. Josef Kopp war deshalb in dieser Sache hervorragend unterrichtet, weil er im Auftrag der Niederösterreichischen Landesregierung über mehrere Jahre Erhebungen zu den einschlägigen Verhältnissen in Niederösterreich getätigt hatte.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 1874 fasste der Landtag den Beschluss, den Landesausschuss mit eingehenden Erhebungen über die Besitz- und Nutzungsverhältnisse an den Gemeinde- oder Fraktionsgütern zu beauftragen und zu erwägen, ob in dieser Frage besondere gesetzliche Bestimmungen notwendig wären.
Als der Landesausschuss dazu nach knapp vier Jahren, im September 1878, schließlich einen Gesetzesentwurf samt erläuternden Bemerkungen vorlegte, beschrieb dieser „eine Aufgabe von solchem Umfange und solcher Schwierigkeit (…), wie sie ihm bis dahin (…) nie gestellt worden“ sei. Die „glückliche Lösung“ der gestellten Aufgabe würde jedoch „für zahlreiche Gemeinden des Landes eine außerordentliche Wohlthat sein“. (Bericht des NÖ Landesausschusses 21.09. 1878, XXVII Blg stenProt NÖ Landtag, 5. WP)

NÖ: MOTOR EINER ENTWICKLUNG

Dem Landesausschuss war nach eigenem Bekunden bekannt gewesen, dass „die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums in zahlreichen Gemeinden ganz unglaublich verworren und unklar“ seien. Es wäre „keine Woche“ vergangen, „ohne daß in dieser Beziehung Streitigkeiten an den Landesausschuß gebracht“ worden seien. Trotz dieses vorhandenen Wissenstandes hatte man mittels eines an alle Gemeindevertretungen abgeschickten „Circulars“ umfangreiche Erhebungen gepflogen. Dabei wurden diverse Fragen formuliert: ob und welche Liegenschaften sich in der Gemeinde befänden, die entweder laut Grundbuch der Gemeinde gehörten oder ihr nach dem Kataster zur Besteuerung zugewiesen seien, hinsichtlich derer jedoch die Eigentumsverhältnisse in der Gemeinde strittig wären; wenn ja, von wem diese Vermögenschaften verwaltet würden; wer die Steuern bezahle; von wem die Liegenschaften genützt würden und ob diejenigen, welche die Nutzungen beziehen, dafür etwas Besonderes leisten würden. Schließlich war anzugeben, ob Prozesse hierüber geführt wurden; bejahendenfalls waren die ergangenen Erkenntnisse beizuschließen und schließlich der Wert dieser Vermögenschaften anzugeben. Zu diesem Fragenkatalog sollte der jeweilige Gemeindevorstand im Einverständnis mit dem Gemeindeausschuss Bericht erstatten und – über die Beantwortung der angegebenen Fragen hinausgehend – alles mitteilen, was sonst zur Beurteilung der bestehenden Verhältnisse dienlich wäre.

Die Ergebnisse dieser Umfrage schilderte der Landesausschuss als wenig befriedigend, jedoch keineswegs überraschend, weil „die in Frage stehenden Verhältnisse (…) so verwickelter Natur und so unglaublich unklar“ seien, „daß es den Gemeindevorständen nicht zuzumuthen ist, ohne sehr sachkundige Beihilfe vollständige und klare Berichte zu verfassen“.
Das Konfliktpotential, welches mit dem Untersuchungsgegenstand verbunden war (und ist), leuchtete dennoch aus den Berichten hervor: Je nachdem, ob die Besitzenden oder die Nichtbesitzenden den Gemeindevorstand stellten, wären diese Berichte „entweder zurückhaltend oder tendenziös gefärbt“ gewesen; zuweilen hätte der Landesausschuss auch zwei Berichte aus ein und derselben Gemeinde erhalten, wobei einer von der „in dem Gemeindeausschusse dominierenden begünstigten Classe“ stammte, der andere von den Vertretern der Minorität – beide Berichte hätten sich dann vollständig widersprochen.

Was der niederösterreichische Landesausschuss 1878 für seinen Zuständigkeitsbereich als Erhebungsergebnis festhielt  ist rückblickend als ein repräsentatives Entwicklungsstadium der Rechtsverhältnisse an den Gemeinde- bzw Gemeinschaftsliegenschaften zu verstehen. Aus diesen Erkenntnisses gesetzgeberische Konsequenzen zu ziehen, scheiterten an der dem Landtag mangelnden Kompetenz im Zivilrecht!
Als generelles Phänomen fand der historische Konflikt um die Gemeindegründe auch Niederschlag in der rechtswissenschaftlichen Literatur aus der Zeit der Monarchie.

BERICHT DES NÖ LANDESAUSSCHUSS

Bericht des NÖ Landesausschusses vom 21.09.1878 betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeinde- eigenthums.

A) Einleitung, Darlegung der Gründe für den Bericht

Hoher Landtag! In der Sitzung vom 17. October 1874 hat der hohe Landtag folgenden Beschluß gefasst:
„Die Petitionen mehrerer Angehörigen der Gemeinden Schrattenberg und Reinthal werden dem Landesausschusse mit dem Auftrage zugewiesen, eingehende Erhebungen über die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des den Gemeinden oder einzelnen Fractionen derselben gehörigen Eigenthums zu pflegen, sohin in Erwägung zu ziehen, ob diesbezüglich besondere gesetzliche Bestimmungen nothwendig erscheinen und hierüber dem Landtage in der nächsten Session die weiteren Anträge vorzulegen.“

I. Mit diesen wenigen Zeilen wurde dem Landesausschusse eine Aufgabe von solchem Umfange und solcher Schwierigkeit gegeben, wie sie ihm bis dahin vielleicht nie gestellt worden ist, allerdings aber auch eine solche, deren glückliche Lösung für zahlreiche Gemeinden des Landes eine außerordentliche Wohltat sein würde. Die Schwierigkeit wurde zudem noch dadurch erhöht, daß in Erfüllung eines vom hohen Landtage in derselben Session ausgesprochenen Wunsches schon am 1. November 1874, also nur 14 Tage nach dem citirten Beschlusse, die Referatseintheilung im Landesausschusse geändert und das Gemeindereferat einem andern Referenten zugetheilt wurde, der selbstverständlich einige Zeit brauchte, um die zur entsprechenden Verwaltung dieses umfangsreichen Ressorts erforderlichen Erfahrungen zu sammeln.
Allerdings war es dem Landesausschusse sehr wohl bekannt, daß die Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums in zahlreichen Gemeinden ganz unglaublich verworren und unklar sind, indem keine Woche verging, ohne daß in dieser Beziehung Streitigkeiten an den Landesauschuß gebracht wurden, für deren Entscheidung die überaus dürftigen Bestimmungen der Gemeindeordnung nur höchst ungenügende Anhaltspunkte boten; aber diese immer nur vereinzelten Fälle genügten nicht im entferntesten, um die zur Beurtheilung und legislative Ordnung unklarer, im ganzen Lande vorkommender Verhältnisse erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern.
Der Landesausschuß mußte aber – wie es auch der Landtagsbeschluß verlangt – vorerst „eingehende Erhebungen“ pflegen, und da ihm keine Mittelorgane zu Gebote stehen, sich unmittelbar an die Gemeinden wenden, was mittelst des folgenden an alle Gemeindevertretungen abgeschickten Circulars geschah.

An den löblichen Gemeindevorstand. Es ist dem hohen Landtage bekannt, daß in sehr vielen Gemeinden von Niederösterreich in Bezug auf das Eigenthum und die Nutzungen von Gemeindeeigenthum streitige und unklare Verhältnisse bestehen. Es gibt Vermögenschaften, insbesondere liegende Gründe, welche theils im Grundbuche der Gemeinde zugeschrieben sind, theils auch nur nach dem stabilen Kataster als der Gemeinde als solcher gehörig vermessen und daher der Gemeinde zur Errichtung beansprucht werden, während gewisse Classen von Gemeindemitgliedern ihrerseits behaupten, daß das Eigenthum ihnen gebühre, und daß sie von jeher die Nutzungen ausschließlich oder doch größtentheils besessen haben. Je nachdem die Gemeindevertretungen aus Mitgliedern der bevorrechteten Classen oder aus anderen Personen bestehen, werden diese Ansprüche bald anerkannt, bald bestritten. Insbesondere sind es an vielen Orten die Kleinhäusler, welche sich darüber aufhalten, daß die bestifteten Bauern den ganzen Nutzen von Gründen beziehen, welche nach der Meinung der Kleinhäusler der Gemeinde gehören. Viel Streit und Unfrieden ist darüber schon entstanden, kostspielige Processe wurden durchgeführt und noch immer ist das Verhältniß in vielen Gemeinden ungeordnet.
Der hohe Landtag hat deshalb in seiner letzten Session den Landesausschuß beauftragt, über diese Besitz- und Nutzungsverhältnisse eingehende Erhebungen zu pflegen und sohin zu berichten, ob dieser Beziehungen besondere gesetzliche Bestimmungen nothwendig sind.
Dem Landesausschusse liegt nun daran, diesen ihm ertheilten Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und womöglich einen Weg vorzuschlagen, auf welchem diese Streitigkeiten für immer in gerechter Weise entschieden werden können.
Zu diesem Behufe muß er einen genauen Einblick in die diesbezüglichen Verhältnisse der Gemeinden gewinnen und wendet sich zu diesem Behufe an alle niederösterreichischen Gemeinden.
Der löbliche Gemeindevorstand wird demnach aufgefordert, in kurzer Frist über folgende Punkte Bericht zu erstatten:
1. Ob und welche Vermögenschaften sich in der Gemeinde befinden, die entweder laut Grundbuchsextract der Gemeinde gehören oder nach dem Kataster derselben zur Versteuerung zugemessen sind, deren Eigenschaft als Gemeindeeigenthum von der Gemeinde selbst oder von gewissen Classen, z.B. Kleinhäuslern behaupten wird, während andere Classen das Eigenthum oder doch die Nutzungen für sich in Anspruch nehmen;
2. diese Vermögenschaften einzeln und genau nach Beschaffenheit, Größe, Umfang u.s.w. zu bezeichnen;
3. soweit es sich um liegende Gründe handelt, die Grundbuchsextracte und Katastralauszüge anzuschließen;
4. anzugeben, von wem diese Vermögenschaften verwaltet werden;
5. wer die Steuern dafür bezahlt;
6. von wem die Nutzungen bezogen werden;
7. ob Diejenigen, welche die Nutzungen beziehen, dafür etwas Besonderes leisten;
8. ob Processe hierüber geführt wurden und im bejahenden Falle, die ergenagenen Erkenntnisse beizulegen;
9. womöglich den ungefähren Werth dieser Vermögenschaften anzugeben.
Der löbliche Gemeindevorstand wird aufgefordert, diesen Bericht im Einverständnisse mit dem Gemeindeausschusse, welcher zu diesem Behufe einzuberufen sein wird, zu erstatten, und abgesehen von der Verantwortung der angegebenen Fragen Alles mitzutheilen, was sonst zur Beurtheilung der bestehenden Verhältnisse dienlich sein kann.
Der Bericht wird bis Ende des Monates März zu erstatten sein. Sollten Hindernisse entgegentreten, welche die Einhaltung dieses Termines unmöglich machen, so wolle hierüber kurze Mittheilung gemacht werden.
Wien, am 1. März 1875. Der niederösterreichische Landesausschuß: Helferstorfer. Kopp.

Der in dem Circulare gesetzte Termin wurde nur von den wenigsten Gemeinden eingehalten, und es bedurfte vielfacher Betreibungen, um, wenn auch nicht von allen, so doch von den meisten Gemeinden im Verlaufe von zwei Jahren Berichte zu erhalten. Die große Mehrzahl dieser Berichte bestand in Fehlanzeigen, das heißt in Versicherung, daß in der betreffenden Gemeinde keine derartigen Verhältnisse vorkommen. Unter den übrigen Berichten sind einige wenige, welche vortrefflich genannt werden müssen, meistens sind sie – obwohl mit zahlreichen Beilagen, als: Katastralauszügen, Grundbuchsauszügen, Gewährscheinen, politischen und gerichtlichen Entscheidungen, Verträgen, Schenkungsurkunden, die zum Theile bis ins 14. Jahrhundert zurückreichen, versehen – unvollständig, unklar, manchmal ganz unverständlich oder sehr bedenklich.
Der Landeausschuß wurde übrigens durch diesen wenig befriedigenden Erfolg der Erhebungen keineswegs überrascht.
Einerseits sind die in Frage stehenden Verhältnisse, wie die weitere Darstellung noch deutlicher zeigen wird, so verwickelter Natur und so unglaublich unklar, daß es den Gemeindevorständen nicht zuzumuthen ist, ohne sehr fachkundige Beihilfe vollständige und klare Berichte zu verfassen. Zuletzt – so meinen viele Leute – kommt es bei solchen Erhebungen darauf hinaus, den Gemeinden etwas wegzunehmen oder sie weiter zu belasten oder mindestens die vorhandenen Zuständezu ändern, wobei man nie wissen kann, ob die Veränderungen auch angenehm sein werden. Sind die Besitzenden und Genießenden am Ruder, so fürchten sie in Besitz und Genuß gestört zu werden; gehört der Gemeindevorstand dagegen nicht der begünstigten Classe an, so hofft er auf eine Verbesserung. Die Berichte sind daher entweder zurückhaltend oder tendenziös gefärbt, ja zuweilen kamen aus einer Gemeinde zwei Berichte, der eine von der in dem Gemeindeausschusse dominirenden begünstigten Classe, und der andere von den Vertretern der Minorität, die sich vollständig widersprechen. Alles dieses war vorauszusehen und wurde auch mehr oder minder vorausgesehen. Die Verfassung einer vollständigen, in allen Details richtigen und klaren Darstellung dieser, Verhältnisse in ganz Niederösterreich wäre Sache eines eigenen mit Beamten wohl dotirten Departements, welches die Zustände Gemeinde für Gemeinde commissionell untersuchen müsste. Auf diese Weise würde man im Verlaufe mehrerer Jahre ein befriedigendes Operat erhalten können.
Daran war nun selbstverständlich nicht zu denken, es ist aber auch zur Erreichung des für heute vorgesteckten Zieles überflüssig. Kommt das gewünschte Gesetz zu Stande, dann erst wird es die Aufgabe der mit der Durchführung betrauten Personen oder Commissionen sein, die Verhältnisse in jeder Gemeinde zu erforschen, gegenwärtig genügt es, wenn ein getreues Bild dieser Verhältnisse in allgemeinen Umrissen geboten wird, und hiezu liefern die durchgeführten Erhebungen ein vollkommen ausreichendes Materiale. Es genügen in dieser Beziehung vollkommen die eingelaufenen Berichte, die zahlreichen Beilagen derselben, die bei den verschiedensten Anlässen im Verlaufe der Jahre gemachten Wahrnehmungen und einige literarische Hilfsmittel, indem die Entstehung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums und die allmälige Aus- und Umbildung in den meisten europäischen Staaten wesentlich gleich ist, während die Detailgestaltung fast in jedem Dorfe sich verschieden darstellt.
Nachdem alle Fehlanzeigen und die vielen Berichte, welche nicht einmal annähernd sichere Daten lieferten, bei Seite gelegt waren, blieben noch 482 Katastralgemeinden in 340 Ortsgemeinden übrig, in welchen sich liegendes Gemeindeeigenthum mit unklaren oder streitigen Nutzungsverhältnissen im Ausmaße von 48.044 Jochen im Werthe von 2,429.507 fl. befindet. Diese Zahlen sind aber durchaus Minimalzahlen, denn es steht über allem Zweifel, daß Umfang und Werth dieses Eigenthums bedeutend höher ist und daß sich in sehr vielen anderen Gemeinden ganz gleiche Verhältnisse durch Localerhebungen ermitteln lassen.

II. Die Geschichte lehrt es und es ist, um alles Weitere zu verstehen, nothwendig, es sich wohl einzuprägen, daß – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – die Ansiedlung, aus denen unsere heutigen Ortschaften und Gemeinden hervorbringen, nicht so entstanden sind, wie etwa in Nordamerika, wo der Ansiedler Grund und Boden entweder occupirt oder von der Regierung kauft, so daß mit dem Erwerbe von Sondereigenthum begonnen wird, sondern daß bei den deutschen (auch den romanisierten) und slavischen Völkern die Gesetzhaftwerdung mit dem Erwerbe von Gesammteigenthum durch eine Anzahl von Personen, durch eine Genossenschaft begonnen hat, und das Sondereigenthum erst später sich daraus entwickelte, so zwar, daß noch am heutigen Tage manche Einrichtung, manche nur mehr rudimentäre Institution das Hervorgehen des Sondereigenthumes aus dem genossenschaftlichen Gesammteigenthume erkennen lässt, ja daß vielleicht – mit unbedeutenden Ausnahmen – alles Gemeindeeigenthum am Lande nichts anderes ist, als der meist sehr zusammengeschmolzene Rest des alten Genossenschaftsvermögens. Sobald eine Anzahl Männer sich ansiedelte, erwarben sie entweder durch Occupation herrenlosen Gutes oder – und in Niederösterreich dürfte dies regelmäßig der Fall gewesen sein – von einem Feudalherrn, einem Ritter, einem Bischofe, einem Kloster u. s. w. einen größeren oder kleineren Landstrich, eine Dorfmark. Ob übrigens der Grunderwerb in der einen oder anderen Weise stattfand, ob es freie oder hörige Bauern waren, das ist für die hier in Rede stehende Frage ganz gleichgiltig, die hörigen Bauern zahlten eben Grundzins, das Eigenthum der Dorfmark war nur ein Nutzungseigenthum, aber jedenfalls, Gesammteigenthum, denn es wurde der Gesammtheit und nicht dem Einzelnen verliehen. Die Gesammtheit aber wies jedem Einzelnen einen Theil der Dorfmark zur individuellen Benützung zu, der unvertheilte Rest blieb als reines Gesammteigenthum übrig. Was dem Einzelnen zugetheilt wurde, was der Einzelne cultivirte, wurde allmälig wahres Sondereigenthum, welches aber die Spuren seines Ursprunges aus dem Gesammteigenthume niemals ganz verlor. in Russland soll bis in die neueste Zeit an dem Gesammteigenthume so festgehalten werden, daß alle Culturgründe Jahr für Jahr neu vertheilt werden.

Was bei der Beurtheilung übrig blieb, gehörte fortan der Gesammtheit und wurde von ihr benützt. Es waren dies natürlich Wälder und Weiden. jeder Dorfmarkgenosse konnte aus dem Walde das nöthige Bau-, Werk- und Brennholz nehmen und sein Vieh auf die Weide treiben. Die Ansiedler bildeten daher eine auf gemeinsamen Besitz getheilter und ungetheilter Grundstücke beruhende Wirtschaftsgenossenschaft und sind wohl zu unterscheiden von den Gemeinden im heutigen Sinne des Wortes. Selbst der alte und moderne Staat bei aller Verschiedenheit des Begriffes sind einander viel ähnlicher als die alte Dorfmarkgenossenschaft und die heutige Gemeinde. Die alte Gemeinde war keine juristische Person, welche ein Eigenthum neben dem Sondervermögen der Einzelnen belaß, sondern die Einzelnen waren eben Miteigenthümer der Dorfmark mit wirtschaftsgenossenschaftlichen Einrichtung, die ungetheilte Dorfmark wurde daher von Einzelnen kraft ihres Miteigenthumsrechtes benützt und diese Benützung nur aus wirtschaftlichen Gründen von der Gesammtheit geregelt. Als Wald und Weide noch für Alle ausrechten, galt der Grundsatz, daß jeder nach seinem Bedarfe, das heißt nach dem Bedarfe seiner Wirtschaft, Holz schlagen und Vieh auf die Weide treiben durfte, bald aber mussten Einschränkungen eintreten, insbesondere in Bezug auf den Wald, entweder in der Art, daß die Organe der Genossenschaft bestimmten, ob ein Bau, sei es Neubau, Zubau oder Umbau, oder eine Einzäunung, wozu Holz benöthigt wurde, wirklich nöthig ist, oder – und das war die Regel – es wurde von der Gesammtheit bestimmt, wie viel Holz jedes Jahr zu schlagen ist, das geschlagene Holz wurde in gleiche Partien vertheilt und dann durchs Loos Jedem eine Partie zugewiesen. Diese Einrichtung besteht noch heutzutage in vielen niederösterreichischen Gemeinden und der uralte Ausdruck „ein Lüß Holz“ ist noch heute unseren Gemeinden geläufig. Immer aber war es in älteren Zeiten unbedingt verboten, daß der Einzelne aus der Gemeinde Holz verkaufte, aber war es in älteren Zeiten unbedingt verboten, daß der Einzelne aus der Gemeinde Holz verkaufe, denn sein Recht war nur ein Nutzungsrecht nach seinem Naturalbedarfe.

Bei der ersten Ansiedlung wurden ohne Zweifel jedem Genossen gleich viele und große Grundstücke zur Cultur zugewiesen, dafür spricht auch, daß die Bauernwirtschaften derselben Kategorie in ein und derselben Gemeinde bis zur Aufhebung des Bestiftungszwanges ziemlich gleich groß waren, und daß bei späteren Vertheilungen bis zum heutigen Tage gewöhnlich Jeder in gleiches Stück erhielt. Zu den ersten Ansiedlern kamen in vielen Gemeinden bald noch andere hinzu, deren Aufnahme selbstverständlich von der Zustimmung der Genossen abhing, weil ja der neue Ankömmling nur durch Zuweisung eines Stückes der noch ungetheilten Mark Grundbesitz erweben konnte. Mit der Zuweisung dieses Grundstückes zur Cultivirung erhielt er aber auch das Miteigenthum an der noch ungetheilten Dorfmark; das Einkaufsgeld, welches er dafür in der Regel zu entrichten mußte, hatte daher eine ganz andere Bedeutung als die heutige Gebühr für die Aufnahme in den Gemeindeverband.

Eine solche Wirtschaftsgenossenschaft konnte aber ohne eine Organisation nicht bestehen und gedeihen. Die Gesammtheit der Genossen bestimmte die Verfassung wählte Vorsteher, welche darüber machten, daß die Rechte der Genossen und ihre Pflichten gewahrt und nach dem Bedürfnisse der Genossen abgemessen werden. Das Nächstliegende war die Sorge für die Errichtung und Erhaltung der Wege und Stege, um die communication im Inneren der Dorfmark, dann die Verbindung mit der Außenwelt zu sichern. Wo Bäche, Flüsse oder das Meer den Boden bedrohten, mußte derselben durch Dämme und Deiche geschützt werden. ein sicheres Merkmals der Abteilung des Sondereigenthumes aus dem Gesammteigenthume ist die Brach- und Stoppelweide, In Brachjahren, in der zeit nach der Ernte und die Neubestellung, trat das Sondereigenthum zurück in das Stadium der ungetheilten Feldmark. Damit dies geschehen könne, mussten alle Felder derselben Flur im gleichen Jahre brach liegen, die Ernte und die Neubestellung gleichzeitig stattfinden; der Flurzwang, der Culturzwang, die Vorschriften über die zeit der Bestellung und der Ernte entsprangen daher nicht dem modernen Begriffe der Polizeihoheit, sondern dem Begriffe der Wirthschaftsgenossenschaft. Gewisse weitere Bedürfnisse machten sich schon frühzeitig geltend. Dem Grundherrn mußte der Zins, dem Landesherrn Geld- und Blutsteuer entrichtet werden. Diesen Anforderungen standen nicht die Einzelnen, sondern die Genossenschaft gegenüber. Hiezu kam weiter die Kirsche, das heißt die Sorge für die Herstellung und Erhaltung der Gotteshäuser, der Pfarrerswohnung, für die Dotirung des Seelsorgers, später auch die Sorge für die Schule. Die Organe der Genossenschaft mussten für den Entgang an Zeit und für ihre Mühewaltung entlohnt werden. Die Mittel zur Befreidigung aller dieser Bedürfnisse wurden theils durch das Erträgniß der noch ungetheilten Feldmark, theils durch die unter sich gleichen, daher auch zu gleichen Theilen beitragenden Genossen aufgebracht. Diese Leistungen waren überwiegend Naturalleistungen, wie überhaupt die Naturalwirthschaft immer das Ursprüngliche ist, die Geldwirthschaft erst später ergänzend dazu trat, so daß heute noch, allen Gesetzen zum Trotze, in vielen Gemeinden die Naturwirthschaft überwiegt, und an der gleichen Leistung aller Genossen einer natürlichen Consequenz des ursprünglichen gleichen Grundbesitzes, noch jetzt bei ganz veränderten Verhältnissen mit Zähigkeit festgehalten wird.

Die Bestreitung diese genossenschaftlichen Auslagen erfolgte nun in verschiedener Weise.
Was den Holzbedarf betrifft, so wurde häufig dem Richter außer der auf ihn als Genossen entfallenden Partie noch ein zweites Lüß Holz zugewiesen, ebenso dem Pfarrer, eine Einrichtung, die sich in den ältesten Urkunden vorfindet und noch heute in vielen Gemeinden besteht. Vielfach wurden auch bestimmte Grundstücke, Waldtheile, Weideflecken, ja Aecker und Weingärten, welche zur gemeinen ungetheilten Feldmark gehörten, bestimmten Zwecke gewidmet. Von dieser Naturalwirthschaft herrührenden Naturaldotation schreiben sich viele Ausdrücke, wie Kirchholz, Pfarrwald, Richtwiese, Schulacker u. s. w. her, die den Grundstücken noch heute ankleben, obwohl ihre Bestimmung häufig aufgehört hat, und die Grundstücke heute entweder unbelastetes Gemeindeeigenthum oder gar Privateigenthum sind. Dies ist die erste Spur der Tehilung der Feldmark in solche Gründe, welcher der Benützung aller Genossen, und solche, welche im Interesse Aller bestimmten Zwecken gewidmet sind. – eine Unterscheidung, welche §. 288 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit den Worten „Gemeindegut“ und „Gemeindevermögen“ bezeichnet, eine Unterscheidung, welche jetzt zu vielen Streitigkeiten und Verwirrungen Anlaß gibt, weil die Gesetze hierüber fast gänzlich schweigen, weil Kataster und Grundbuch nur Besitz und Eigenthum, aber kein Gemeindegut und keine Gemeindevermögen kennen, weil die Genossenschaft jede specielle Widmung – von Stiftungen natürlich abgesehen – jederzeit widerrufen konnte, den Grundstücken daher die bleibende Qualität als Gemeindegut oder Gemeindevermögen nur durch die allmälige Vernichtung der alten genossenschaftlichen Errichtungen, durch Willküracte der obrigkeitlichen Gewalt und mittelst des leidigen Hilfsmittels der Verjährung aufgedrückt werden konnte.
Blieb nun nach den Naturalbezügen der Genossen und nach der Deckung der allgemeinen Genossenschaftsauslagen von den Erträgnissen der gemeinen Mark noch etwas übrig, so wurde dieser Ueberschuß veräußert und der Rest von den Genossen – vertrunken. Nach zahlreichen Urkunden ist dieses Vertrinken des unbenöthig Ueberschusses der Erträgnisse der gemeinen Mark ein fast zur Höhe einer Rechtsinstitution erhobener alter Gebrauch, von welchem ohne Zweifel die in vielen Gemeinden noch heut regelmäßig stattfindenden und nur schwer auszurottenden Gemeindezechereinen herrühren, nur mit dem Unterschieden, daß dieses Zechen als fixe Verwendungsart betrachtet wird, wenn auch die Gemeindecasse keinen Ueberschuß, sondern ein Deficit ausweist. Dagegen ist es richtig, daß auch in der ältesten Zeit der Naturalbedarf der Genossen, sei es nach Maßgabe des Hausbedarfes, sei es nach fixen Losportionen, immer zuerst gedeckt wurde, und daß eine Einschränkung hierin auch dann nicht eintrat, wenn der sohin verbleibende Ueberschuß zur Deckung der allgemeinen Genossenschaftsauslagen nicht hinreichte, in welchem Falle der Abgang von den Genossen ergänzt wurde. Hierin zeigt sich am deutlichsten, daß die ungetheilte Feldmark nicht als Eigenthum der Gemeinde, D. h. einer juristischen Person, welche ihre Bedürfnisse zunächst aus den Erträgnissen ihres Eigenthumes bestreiten würde, sondern als Miteigenthum der Genossen zu betrachten ist. Dies erhellt weiters aus einer noch heute in vielen niederösterreichischen Gemeinden herrschenden Gepflogenheit, welche sich genau an die oben geschilderte Genossenschaftswirthschaft anschließt.

Die bei der ersten Ansiedlung der Genossen zur individuellen Bearbeitung zugewiesene Theile der gemeinen Dorfmark gingen allmälig in das Sondereigenthum über, sie konnten uneingeschränkt verwerthet und verkauft werden. Hatte dieser Zustand durch Generationen gedauert, so wurde zwar die Gemeinde noch lange nicht als juristische Person gedacht, die ein von den Genossen nicht anzusprechendes besonderes Eigentum besitzt, aber der Unterschied zwischen Sondereigenthum und ungetheilter Dorfmark prägte sich doch den Genossen ein und gelangte zu einer juristischen Bedeutung, welche um so deutlicher hervortrat, je mehr sich der Begriff des Sondereigenthums entwickelte. die Mitbenützung der ungetheilten Dorfmark wurde daher zum Unterschiede von dem Sondereigenthum oder „Erbe“ als „Gemeindenutzen“ bezeichnet. Wenn nun später neue Vertehilungen stattfanden, Wald gerodet, Weide aufgerissen wurde, so bleib die Erinnerung haften, daß er ein Theil der Dorfmark ist, und sowie der Gemeindenutzen an dem neuvertheilten Grunde in der Benützung desselben als Aecker oder Weinberg. Gegen das Bergessen dieses Ursprunges schützte sich die Genossenschaft dadurch, daß die Vertheilung durchs Los nicht für immer, sondern nur für eine gewisse Anzahl von Jahren erfolgte, nach deren Ablauf eine neue Verlosung stattfand. Die Verlosungsperioden wurden immer länger, zuweilen wurde die neue Verlosung stillschweigend unterlassen und nach langer Zeit wieder einmal aufgenommen. In Deutschland sollen solche zehnjährige Verlosungsperioden noch heute bestehen und in einer nahe bei Wien gelegenen Gemeinde wurde sogar im laufenden Decennium eine neue Verlosung solcher Weinberge vorgenommen, obwohl die Minderheit sich dagegen wehrte. Die Eigenschaft dieser Losgründe als Dorfmakr äßert sich auch darin, daß sie dem Genossen, der die Cultivirung unterließ oder der sich weigerte, die Genossenschaftspflichten zu erfüllen, wieder entzogen wurden (eine Art Abstiftung), von welchem Recht die niederösterreichischen Gemeinden noch heute zuweilen Gebrauch machen, do daß selbst im laufenden Jahre solche Fälle im Beschwerdewege dem Landesauschusse zur Kenntniß kamen.

Durch diese fortgesetzten Vertheilungen schmolz die ungetheilte Dorfmark immer mehr zusammen es kam also immer häufiger vor, daß die Genossen zur Bestreitung der nicht in natura zu leistenden Gemeindebedürfnisse herangezogen wurden. Dies geschah und geschieht noch heute in der Art, daß die Genossen entweder einen fixen oder, was häufiger der Fall ist, einem mit dem Deficit der Gemeindecasse wechselnden Jahresbeitrag der Gemeinde zu zahlen haben. Da die Losgüter glich groß sind, so hat jeder Genosse, ohne Rücksicht auf seinen sonstigen Besitz und seine Steuerleistung, gleich viel zu zahlen. Es gewinnt dadurch den Anschein, als ob diese Zahlungen einen Pachtzins repräsentiren, was, wenn man den Ursprung der Errichtung ins Auge fasst, durchaus nicht der Fall ist. Dauert aber ein solches Verhältniß lange fort, bleibt die Zahlung gleich und sit sie im Verhältniß zu dem Erträgniß eine sehr geringe, so nimmt es immer mehr den Anschein eines Erbpachtes oder Erbzinses an.

III. Die Anzahl der Genossen in einer Gemeinde zeigt oft eine überraschende Beständigkeit. Besonders in solchen Gemeinden, welche weitab vom großen Verkehre liegen, blieb die Zahl der Genossen seit Jahrhunderten die gleiche. In früheren Zeiten dürfte die Theilung eines Gutes in zwei, vier oder acht Theile (Ganzlehen, Dreiviertellehen, Halblehen, Achtellehen) häufig vorgekommen sein, ein solches getheiltes Gut hatte dann auch nur den entsprechenden Bruchtheil des Gemeindenutzens und wurde auch bei der Vertheilung von Losgründen nur mit dem entsprechenden Bruchtheil des Gemeindenutzens und wurde auch aber kommen solche Theilungen nicht mehr vor, seit der Aufhebung des Bestiftungszwanges entfallen sie von selbst.

Die Benennungen dieser Genossen sind nun in den verschiedenen Ländern theils verschieden, theils aber auch ganz dieselben. Sehr verbreitet in und außer Oesterreich ist der Name „Bauern“, außerdem kommen bei uns noch vor „Großbauern“, „Urhausbesitzer“, dann specielle auf die Provenienz der Ansiedler deutende Namen, wie z. B. im Bezirke Tulln „Altpassauer“. Ein eigenthümlicher Name ist in mehreren Gemeinden von Oberhollabrunn üblich, nämlich „Gemeindemitleidige“, wodurch also das Schwergewicht nicht auf die Rechte, sondern auf die Pflichten oder Lasten der Genossen gelegt wird, welche mitgenießen, aber dafür auch mitleiden, das heißt die Lasten mittragen. Bemerkenswerth und ein Beweis für die Gleichartigkeit der Zustände und Anschauungen und sogar Ausdrücke in allen deutschen Ländern ist, daß derselbe Ausdruck unter Anderem auch in der Henneger´schen Landesordnung von 1539 vorkommt. Der verbreitetest Name aber ist „Nachbarn“ und für die Genossenschaft als Ganzes „Nachbarschaft“ und „Gemeinde“. Schon die ältesten Urkunden sprechen von den „Nachbauern““ oder Nachbarn, und gleichbedeutende Worte finden sich n allen Sprachen als Bezeichnung für dasselbe Verhältniß, so in französischen Urkunden voisings und voisinage, bei den Normanen und Schotten vicinetum und visnetum, in Italien vicinantia. Da der Bestiftungszwang nicht zur Schaffung, sondern zur Erhaltung de vorgefundenen Bauerngüter eingeführt wurde und eigentlich nur in späterer Zeit durch positives Gesetz fanctionierte, was in früheren Zeiten, wo der alte Gebrauch als solcher geheiligt war, schon bestanden hat, so bezeichnet auch der oft übliche Ausdruck „Bestiftete“ die Genossen der alten Dorfmark.

Neben den Genossen gab es aber und mußte es geben noch manche in der Gemeinde ansässige, ja daselbst geborene Leute, die gleichwohl keinen Antheil an der Genossenschaft hatten.

Zunächst waren dies die Familienmitglieder der Genossen. Nur der Besitzer des Hauses war Genosse, derselbe mußte eine eigene Feuerstätte – „eigen Rauch und eigen Speise“ – haben. Starb ein „Nachbar“ und übernahm ein Kind das Haus mit der Wirthschaft, so war nur er „Nachbar“, die Geschwister wurden es nicht. Dazu kamen überhaupt alle Knechte und Mägde, dann jene Bauern, welche ihren Besitz verkauften, auch wenn sie in der Dorfmark wohnhaft blieben. In vielen Ländern – in manchen schon sehr früh – war es gestattet, den „Gemeindnutzen“ allein zu verkaufen; durch diesen Verkauf verlor der Bauer ebenfalls kein Nachbarrecht, obwohl er sein Sondereigenthum behielt. Endlich – und das ist die Hauptsache – siedelten sich im Verlaufe der Zeit auch Fremde an, ohne ein Bauerngut zu erwerben. Sie erwarben ein Stück Grund entweder von der noch ungetheilten Mark oder von einem Bauer und bauten sich darauf ein Haus, hiezu gehörten insbesondere alle Dorfhandwerker. Für alle diese Personen gab es unzählige Nahmen, der gebräuchlichste in Deutschland war „Hinterlassen“, bei uns aber „Häusler“, „Kleinhäusler“, und wenn sie auch nicht einmal ein eigenes Haus besassen und sich daher einmietheten, „Inwohner, Inleute“. Alle diese Personen standen außerhalb der Genossenschaft, sie hatten kein Miteigenthum an der freien Mark, die Genossenschaft gab ihnen Schutz, gestattete ihnen öfter bald mehr, bald weniger Beneficien in Bezug auf Wald und Weide, doch war dies Sache der Gemeinde, einen Anspruch aus dem Titel des Miteigenthumes hatten sich nicht, daher auch diese Bestattungen öfter wechselten und die Kleinhäusler häufig eine fixe jährliche Gebühr als „Schutzgeld“, „Häuslergeld“ oder „Kleinhäuslergeld“ entrichten mussten und in manchen Gemeinden noch heute entrichten mussten und in manchen Gemeinden noch heute entrichten. Im Uebrigen waren sie weder Mitgenießer, noch „Mitleidige“ und hatten absolut keinen Antheil am Gemeinderegiment.

Der späteren Darstellung etwas vorgreifend, werde schon hier bemerkt, daß die „Nachbarn“ die ursprünglichen Besitzer der Dorfmark und daher des Gemeindnutzens, die allein die Lasten der Gemeinde trugen sie allein regierte und repräsentirten sich auch von jeher als die alleinigen Mitgleider der Gemeinde betrachteten und als solche ebenso von den Häuslern und von der Obrigkeit betrachtet wurden. „Nachbarschaft“ und „Gemeinde“ waren zwei Worte für denselben Begriff, und so ist es in sehr vielen Gemeinden noch heute! Unter dem Bestande der heute geltenden Gemeindeverordnung geschah es nicht selten, daß die Nachbarn Geld zusammenlegten, sich einen Grund kauften und den Kaufvertrag durch den Gemeindevorsteher abschließend oder doch überwiegend aus Nachbarn zusammengesetzt, im Wege des Edictalverfahrens Nachbarschaftsgründe, die noch in keinem Grundbuche innelagen, in das Grundbuch als Gemeindeeigenthum eintragen ließen, was Alles selbst im laufenden Jahrzehnd nicht selten geschehen ist. Charakteristisch für die festgewurzelte Rechtsüberzeugung, daß Nachbarschaft und Gemeinde zwei Worte für dieselbe Sache sind, waren mehrere auf das Circulare eingelangte Berichte. Es heißt darin, daß in der betreffenden Gemeinde solche unklare Verhältnisse, wie sie in dem Circulare angedeutet sind, nicht bestehen, daß die Gemeinde im Kataster und im Grundbuche als Besitzerin der Gemeindegründe erscheine, daß auch noch Niemand der Gemeinde ihren Besitz und Genuß streitig gemacht habe. Nachdem Alles dieses ausführlich und mit einem gewissen Eifer betheuert worden war, so daß man in der That glauben konnte, hier sei Alles in bester Ordnung, kam der Schlußpassus, daß die Kleinhäusler auch niemals den Anspruch erhoben hätten, an dem Gemeindevermögen einen Antheil zu haben!“ Es zeigte sich auch in der That, daß in diesen Gemeinden die Nachbarschaft als alleinige Trägerin des Gemeindevermögens, aber auch der Gemeindelasten angesehen und unter der Gemeinde nur die Nachbarschaft verstanden wurde. Auch sonst werden in zahlreichen Berichten die Kleinhäusler immer der Gemeinde entgegengesetzt und als außerhalb derselben bestehend betrachtet, und dieses Verhältniß wird als ein ganz selbstverständliches hingestellt.
Wären nun heutzutage die Zustände noch so, wie sie sich nach obiger Darstellung entwickelt habe und sich nach einem ziemlich einfachen Grundschema darstellen lassen, wäre die Organisation der Nachbarschaft intact, die Rechtsüberzeugung im Volke noch stets und bestimmt, und würde die Gesetzgebung sich an wirkliche Zustände und Bedürfnisse angeschmiegt haben, sö läge kein Grund zu neuem legislativen Eingreifen vor. So steht es aber nicht.
Mit dem Erstarken der staatlichen, mit der Ausdehnung der gutsherrlichen Gewalt trat die Selbstthätigkeit der Bauern wie der Bürger in der Besorgung der eigenen Angelegenheiten zurück. Sowie sich die Uebung eines Rechtes aber verliert, so schwindet auch das Bewußtsein desselben, das Verständnis der eigenen Zustände. Die lebendige Tradition erlischt oder erhält sich nur unvollkommen, unbegriffene Bruchstücke werden festgehalten, alte Begriffe mit neuen Namen bezeichnet und dadurch verwirrt, am grünen Tische werden Gesetze gemacht ohne Kenntnis der realen Verhältnisse, ja mit vornehmer Ignorirung der geschichtlichen Entwicklung, Regierer und Regierter verstehen sich nicht mehr, reden einander fremde Sprachen, da muß ein Chaos entstehen – und es ist entstanden. Mit der durch die Aufgabe gebotenen Kürze sollen nun die eingetretenen Veränderungen, deren Ursachen und die heutigen Zustände angedeutet werden.

IV. Als der sich entwickelnde moderne Staat anfing sich mit den Gemeinden zu beschäftigen, geschah dies zuerst zu fiscalischen Zwecken, er ließ Grund und Boden behufs Anlegung der Grundsteuer vermessen und schuf die Katastral- oder Steuergemeinde, der territoriale Umfang der Steuergemeinde war in den meisten Fällen gleich der der alten Dorfmark, deren Grenzen seit unvordenklichen Zeiten bekannt und unverändert waren und sich daher sehr bequem zur Begrenzung der Steuergemeinde eigneten. In vielen Fällen wurden aber auch mehrere Dorfmarken zu Einer Katastralgemeinde zusammengezogen, diese heißen jetzt einfach „Ortschaft“, „Dorf“ und haben keine gesetzliche Repräsentanz, sie bestehen immer nur aus wenigen Bauernwirthschaften, deren Besitzer die ungetheilte Dorfmark selbst verwalten. Die Steuergemeinde war aber auch als unterste politische Einheit zu verwenden und wurde so verwendet. Grundstücke, welche nicht Eigenthum Einzelner waren, wurden nun einfach der „Gemeinde“ zugeschrieben, wogegen Niemand Einsprache erhob, da ja die „Nachbarschaft“ anerkanntermaßen zugleich die „Gemeinde“ war. Derselbe Vorgang wiederholte sich bei der Anlegung der Grundbücher. So harmlos alle diese Einrichtungen schienen, bald wurden sie die Quelle grenzenloser Verwirrung und endloser Streitigkeiten.

Jedermann musste in einer Gemeinde heimatsberechtigt sein und die Heimatberechtigung ist eine gleiche für das Bettlerkind und für den reichsten Wirthschaftsbesitzer. Schon vor dem Jahre 1849 sorgte das Gesetz für eine angemessene Vertretung der Kleinhäusler, seither hat der Unterschied zwischen Bauer und Kleinhäusler völlig aufgehört politische Bedeutung zu haben, nur der Steuergulden macht einen Unterschied im Wahlrechte, durch den dritten Wahlkörper ist aber auch für die minder Bemittelten gesorgt, das Dorfregiment kann ganz gut vollständig in die Hände der Kleinhäusler kommen, wenn sie die Mehrheit im Ausschusse bilden, die Lasten endlich sollen nach dem Steuergulden getragen werden. Ist diese moderne Gemeinde, dieser Mikrokosmus des Staates, diese juristische Person aber noch dasselbe wie die alte Dorfmark mit ihrer Wirthschaftsgenossenschaft? Gewiß nicht, der territoriale Umfang und der Name ist derselbe geblieben, die Sache, der Begriff haben sich völlig geändert. Im Kataster aber und im Grundbuch steht noch der Name „Gemeinde“; wer ist nun das Rechtssubject bezüglich der dort eingetragenen Gemeindegründe?

Die alte Organisation der Nachbarschaft ist zertrümmert. Zu einer Zeit entstanden, da Privatrecht und öffentliches Recht noch nicht so begrifflich geschieden waren wie heute, verlor sie im modernen Staate den öffentlichen Character, ohne daß man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten, da keine der römisch-rechtlichen Formen schlechtweg auf anwendbar war. Die „Gemeinde“ erschien in allen Urkunden als Eigenthümerin und so beerbte die moderne Gemeinde ihre Mutter, die Nachbarschaft, ohne daß letztere gestorben wäre. Wenn man aber die Geschichte vergaß – die noch lebende Thatsache konnte man nicht ignorieren. Thatsächlich waren die Besitzer gewisser Häuser im Genusse oder im beschränkten oder unbeschränkten Mitgenusse gewisser Grundstücke. Man versuchte zuweilen diesen factischen Genuß aus dem Begriffe der Dienstbarkeit zu erklären, das ist aber nicht nur historisch grundfalsch, sondern auch den thatsächlichen Zuständen nicht entsprechend. Da man nun kein Schubfach fand, in welches man diese Rechtsverhältnisse stecken konnte, so ließ man sie einfach als weiter nicht definierbare Nutzungsrechte gelten. Ein Recht aber, durch welches ein scheinbar zweifelloses, auf Privat- und öffentliche Urkunden gegründetes Eigenthum beschränkt wird, ein Recht, dessen Ursprung in Vergessenheit gerathen, dessen Titel unfindbar, dessen juristische Qualität undefinirbar, dessen Grenzen unsicher sind, ein solches Recht musste den Verdacht der Asurpation erwecken, es mußte der rationalistischen Rechtsschule verdächtig und unbequem sein, den nicht berechtigten Gemeindemitgliedern als ein gehässiges Vorrecht erscheinen; das gute alte Recht der Nachbarn erschien als ein Raub an der Gemeinde, ihr Eigenthum wurde als Diebstahl betrachtet, ein solcher Zustand mußte zum Kampfe herausfordern, und der Kampf begann auch wirklich.

Er kam in früheren Zeiten nur vereinzelt vor, seit etwa hundert Jahren aber ruht er nie mehr vollständig, er wird bald still, bald laut geführt, er macht Pausen, bis wieder unter den Kleinhäuslern ein Führer (Gemeindestörer sagen die Bauern) ersteht, er wird durch Waffenstillstände, Vergleiche genannt, unterbrochen, der Sieg neigt sich bald da-, bald dorthin, das Recht aber wird dadurch nur immer mehr verdunkelt. Dazwischen gibt es zahlreiche ruhige Gemeinden, in denen der Kampf entweder ausgetobt hat oder noch nicht entbrannt ist.

Ruhe herrscht insbesondere in solchen Gemeinden, wo sich die alten Zustände der Hauptsache nach nicht bloß in Bezug auf den Genuß, sondern auch in Bezug auf die Lasten erhalten haben, wo die Nachbarn im Ausschusse der Gemeinde vorherrschen, das Gemeindeeigenthum für sich verwalten, aber auch alle Gemeindelasten allein tragen, so dass weder der Großgrundbesitzer, noch der Kleinhäusler oder der in einer fremden Gemeinde wohnende Grundbesitzer in Anspruch genommen wird. Weigert sich in solchen Gemeinden eine Nachbar, seinen Theil zu den Gemeindeauslagen beizusteuern, so wird ihm einfach wie in den alten Zeiten der „Gemeindenutzen“ entzogen. Es gibt Fälle, dass die Nachbarn, um ihr Nachbarrecht zu behaupten, mehr für die Gemeinde leisten, als nach dem Steuergulden auf sie anfiele, ja, in einer Gemeinde wurde Demjenigen, der einen „Gemeindenutzen“ übernahm, noch etwas gezahlt, weil dieser „Nutzen“ kleiner war, als die auf einen Nutzantheilo entfallende Gemeindelast. In solchen Verhältnissen mag es auch gegründet sein, dass in vielen Gemeinden niemand mehr ein Nachbarrecht in Anspruch nimmt, die Gemeinde daher unbestritten freie Eigenthümerin der Gemeindegründe ist.
Die meisten Nachbarschaften schlugen aber einen anderen Weg ein. Mit dem Wegfall ihrer politischen Vorrechte hielten sie sich auch ihrer Lasten für entbunden, als „Nachbar“ hatten sie nicht mehr Rechte in der Gemeinde als jeder andere Steuerträger, sie wollten daher auch nicht mehr leisten, als sie nach dem Verhältnisse ihrer Steuern trifft, den „Gemeindenutzen“ aber behielten sie für sich. In manchen Fällen gingen sie nicht so weit, sondern unterschieden zwischen jenen alten Lasten, welche schon in früheren Zeiten bestanden und den neueren. In vielen Gemeinden unterziehen sich daher die Nachbarn der Last für die Erhaltung der Wege und Stege, und allenfalls der Versorgung der Armen, alle anderen Lasten dagegen werden nach dem Steuergulden vertheilt. Es herrscht in dieser Beziehung die größtmöglichste Verschiedenheit unter den Gemeinden; kaum zwei Gemeinden gibt es, in welchen in dieser Beziehung völlig gleiche Verhältnisse bestehen. Zwischen den zwei Extremen, dass entweder die Nachbarn noch alle Lasten tragen oder alle Gemeindelasten gleich nach dem Steuergulden aufgetheilt werden, gibt es unzählige Mittelglieder.
Alles dieses macht aber wenig Schwierigkeiten, wenn und solange die Gemeindelasten gering sind und die Nachbarn den Besitz in der Gemeinde repräsentieren; in beiden Beziehungen haben sich aber die Verhältnisse gründlich geändert.
Es bedarf keiner weitwendigen Auseinandersetzung, dass die Gemeinden durch die Anforderungen, welche die Gegenwart an sie stellt, schwer überbürdet sind. Das Capitel „Gemeindeangelegenheiten“ in dem jährlichen Rechenschaftsberichte des Landesausschusses und die zahlreichen Besuche um die Bewilligung höherer Umlagen belehren auch Denjenigen, welcher nicht am Lande lebt, die Zustände nicht aus eigener Wahrnehmung kennt. Diese enormen Lasten stehen oft im schreiendsten Missverhältnisse zu dem meist sehr zusammengeschmolzenen Gemeinde- respective Nachbarschaftsvermögen. Repräsentirt aber die Nachbarschaft den Besitz, ist die von den Nachbarn zu entrichtende Staatssteuer so bedeutend, dass daneben die übrigen in der Gemeinde vorgeschriebene directe Steuer als unbedeutend verschwindet, – wie es heute noch in vielen Gemeinden der Fall ist – dann hat der Streit darüber, ob die Nachbarn als solche Gemeindelasten allein tragen oder ob diese durch Umlage auf alle Steuern hereinzubringen sind, wenig praktische Bedeutung. Dem ist aber nicht mehr so, und von Jahr zu Jahr ändern sich die Verhältnisse immer mehr zum Nachtheile der Nachbarschaft. Man darf nämlich nicht vergessen, daß Kleinhäusler ein Jeder ist, der in der Gemeinde ein Haus, aber keine bestiftete Wirthschaft besitzt. Kleinhäusler sind also die Handwerker, die Kaufleute, Wirthe, Aezte, Notare, Advocaten. Besitzen diese Personen kein Haus, so sind sie gar nur Inwohner. Nun kann es leicht sein, und kommt nicht selten vor, daß solche Personen aus ihrem Berufe ein größeres Einkommen haben als der Nachbar aus seiner Wirthschaft. Greller noch wird das Mißverhältniß, wenn in einem Dorfe eine Fabrik errichtet wird. Wenn der Fabrikant nicht ein Bauerngut kauft – was sehr selten der Fall sein dürfte – sondern einige Kleinhäusler oder einen Gemeindegrund erwirbt, um darauf die Fabrik zu errichten, so ist er kein „Nachbar“. Ebensowenig ist dies der Gutsbesitzer, der in der Gemeinde oft mehr als die Hälfte der Steuern zahlt. Soll nun der Nachbar für seinen „Gemeindenutzen“ alle Gemeindelasten allein tragen und sollen die anderen Steuerträger frei sein? Dagegen protestiert er und verweist auf die Gemeindeordnung, welche die Auftheilung auf den Steuergulden vorschreibt. Diese anderen Personen finden das zwar in der Ordnung, verlangen aber dafür, daß auch die anderen Bestimmungen der Gemeindeordnung respectirt werde, wonach zunächst die Erträgnisse des Gemeindevermögens zur Bestreitung der Gemeindeauslagen zu verwenden sind. Kurz , wenn es sich um Gemeindelasten handelt, da weist der Nachbar darauf hin, daß alle Steuerzahler der Gemeinde zusammen die Gemeinde vorstellen, handelt es sich aber um die Benützung des Gemeindevermögens – ja Bauer, das ist ganz was anderes – da heißt es: „die Gemeinde sind wir, die Nachbarn“.
Seit der Aufhebung des Bestiftungszwanges in Niederösterreich ist dieser Zustand noch verworrener und unhaltbarer geworden. Viele ehemals bestiftete Wirthschaften und behält sich nur das Wohnhaus etwa mit einem Garten oder einem Wiesfeld. Sein Besitz ist jetzt so klein, wie der eines Kleinhäuslers war, vielleicht desselben, der ihm nun seine Wirthschaft abgekauft hat. Bleibt er nun Nachbar, behält er den Gemeindenutzen? Solche Fragen werden jetzt zuweilen an den Landesausschuß gestellt. Seit der Einführung der Freitheilbarkeit von Grund und Boden ist dem alten auf der Dorfmarkverfassung beruhenden Rechtsverhältnisse die Basis vollständig entzogen. Der „Gemeindenutzen“, der Anspruch auf die ungetheilte Dorfmark ragt nur mehr wie eine Ruine, deren richtige Bedeutung nur der Geschichtskundige zu enträthseln, deren Berechtigung der moderne Volkswirth und Politiker nicht mehr anzuerkennen vermag, in unsere Zeit herüber. Geht das so fort, so wird vielleicht in fünfzig Jahren der zuweilen nicht unbedeutende Gemeindenutzen an den Besitz einiger halbverfallener Hütten geknüpft sein, wie das Recht, Parlamentsmitglieder zu wählen, vor der ersten Reformbill in England einer Anzahl verödeter Flecken zustand, während die bevölkerten und reichen Fabriks- und Handelsstädte als politische Kleinhäusler dieses Rechtes entbehren.
Zum Schlusse dieses Theiles des Berichtes noch einige Bemerkungen. Es wurde oben erwähnt, daß die alten Dorfmarken heute theils als Katastralgemeinden, theils als Theile solcher (Ortschaften) erscheinen. Die Gemeinde-, respective Nachbarschaftsgründe, sind demgemäß in den öffentlichen Büchern den Katastralgemeinden oder Ortschaften zugeschrieben. Außer den Katastralgemeinden und Ortschaften erscheinen aber in den Grundbüchern bezüglich solcher Vermögenschaften, die offenbar auch nur Nachbarschaftsgründe sind, zuweilen noch anders benannte Rechtssubjekte, wie z.B. „Schlossgemeinde“, „Hüttlergemeinde“, „Kleinhäuslergemeinde“, „Vogtei“ u.f.w.
Bis zum Jahre 1874 wurden fast überall die Nachbarschaftsgründe in die Gemeindeinventare eingestellt, und die Einkünfte, soweit sie den Gemeinden zuflossen, in die Gemeinderechnung eingestellt, auch diese Gründe regelmäßig vom Gemeindevorsteher, der fast immer ein Nachbar ist, verwaltet. Seit es aber in einigern wenigen Gemeinden den Kleinhäuslern gelang, die Mehrheit im Gemeindeausschusse zu erlangen und einen Bürgermeister ihrer Partei zu wählen, noch mehr aber seit dem Landtagsbeschlusse, der diesen Bericht hervorrief und dem Circular, welches auf Grund dieses Beschlusses hinausgegeben wurde, wird eine Aenderung in dieser Gebarung theils angestrebt, theils durchgeführt. Die Nachbarschaftsgründe werden aus dem Gemeindeinventar ausgeschieden, von einem Ausschusse der Nachbarschaft verwaltet und deren Erträgnisse, auch wenn sie der Gemeinde zugewendet werdn, besonders verrechnet, auch stets betont, daß die Verwendung der Erträgnisse für die Gemeinde nur freiwillig und auf Widerruf gestattet werde. Zuweilen werden sogar diese Erträgnisse jetzt nur für die Nachbarn verwendet, wobei zu bemerken, daß selbstverständlich der Landesausschuß, wo immer solche Neruerungen zu seiner Kenntnis gelangen, dieselben strengstens untersagt.
Die Kleinhäusler, welche aus dem Landtagsbeschlusse und dem Circular die Hoffnung schöpfen, daß ihnen nun auch ein Erträgniß aus den Nachbarschaftsgründen zufallen werde, suchen sich seither möglichst in Besitz zu setzen. In mancher Gemeinde mehren sich die Waldfrevel, in anderen weniger sich die Kleinhäusler den Weidezins zu zahlen. In manchen Gemeinden steht faktisch und ohne Anfechtung nicht nur den Nachbarn, sondern auch den Kleinhäuslern ein gewisses Nutzungsrecht auf die Nachbarschaftsgründe zu, wobei aber zwischen alten und neuen Kleinhäusler unterschieden wird – den letzteren wird nichts zugestanden, wohl aber den ersteren, die mit Hausnummern genau bezeichnet sind – so daß wieder an den Besitz gewisser Häuser, gewisse Rechte geknüpft sind. Das kommt einfach daher, daß die Nachbarn bald mit äußerster Zähigkeit an ihren hergebrachten Rechten festhalten, bald wieder gefügiger sind, während umgekehrt die Kleinhäusler manchmal mit Ungestüm und Hartnäckigkeit ihre Ansprüche verfolgen, bald sich beruhigen und resigniren. In den für die Kleinhäusler günstigen Fällen geben endlich die Bauern – gewöhnlich wie es heißt „um Friede und Eintracht in der Gemeinde wieder herzustellen“ – etwas nach und wurden den Kleinhäuslern im Vergleichswege gewisse Mitbenützungsrechte eingeräumt. Die Gemeinde als solche profitirte von solchen Vergleichen nie etwas, die Kleinhäusler stritten besonders in früheren Zeiten, nie für die Gemeinde, sondern für sich. Friede und Eintracht überdauerte aber selten die Generationen, welche den Vergleich geschlossen hatten, einige Zeit nach dem Schlusse des ewigen Friedens begann der Kampf von Neuem und so folgen sich im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte in derselben Gemeinde oft mehrere obrigkeitliche Entscheidungen oder gütliche Vergleiche. Den neuesten Ansiedlern gegenüber, den sogenannten „neuen Kleinhäuslern“ stand die verstärkte Phalanx der Nachbarn und der alten Kleinhäusler gegenüber, welche gewiß nur selten durchbrochen wurde. Zuweilen wurde auch den neuen Ansiedlern ein Revers abverlangt, daß sie auf den Gemeindenutzen verzichten, eine grundbücherliche Einverleibung eines Reverses, um auch den Besitznachfolger zu binden, kam aber dem Landesausschuss nicht vor.
Während die älteren Processe meistens zwischen Nachbarn und Kleinhäuslern abgeführt wurden, wobei die Letzteren auf das Miteigenthumsrecht, die Ersteren auf Ausschließung der Kleinhäusler klagten, so daß die Gemeinde kein Streittheil war und daher die ergangenen Erkenntnisse ihr gegenüber kein Präjudiz bilden, kommt in neuerer Zeit, besonders seit dem Circulare, öfter der Fall vor, daß die Nachbarn die Gemeinde klagen, wo dann, da regelmäßig die Mehrzahl der Gemeindeausschüsse zur Nachbarschaft gehört, der Landesausschuß berufen ist, für die Gemeinde einen Vertreter zu bestellen. Der Landesausschuß war bisher noch immer so glücklich, Vertreter zu bestellen, welche, in seine Intentionen eingehend, einen Vergleich zu Stande brachten. Durch diese Vergleiche wurde festgestellt, was künftig wahres Gemeindeeigenthum bleiben soll, was den Nachbarn zuzuschreiben ist, wobei zuweilen der Gemeinde auch eine bedeutende Barschaft gezahlt wurde. Der Landesausschuß legte stets großes Gewicht darauf, daß die Verhätlnisse ganz klar geordnet werden, daß keine Bestimmung getroffen werde, welche Anlaß zu neuen Streitigkeiten in der Zukunft geben könnte, wie z.B. die oft vorgeschlagene, daß die Nachbarn künftig gewisse Gemeindelasten zu tragen haben; ebenso drang er darauf, daß die den Nachbarn abzutretenden Grundstücke entweder sofort pacellirt und den einzelnen Personen separat zugeschrieben werden, oder daß mindestens die namentlich aufgeführten Personen als Miteigenthümer eingetragen werden. Es kommt nämlich aus älterer Zeit, ja bei Edictallicitationen sogar in neuerer Zeit vor, daß „die jeweiligen Besitzer der Häuser Nr. 1, Nr. 2, u.s.w.“ als Eigenthümer der Gründe eingetragen werden. Gegenüber der absoluten Freitheilbarkeit von Grund und Boden erscheint es nun sonderbar und juridisch kaum haltbar, daß ein untrennbarer Connex zwischen einem Nachbarhause und einem Miteigenthume an einem anderen Grundstüce hergestellt wird.
In vielen Gemeinde, und zwar nicht bloß in Städten, führen die Berechtigten auch den Namen „Bürger“, was übrigens auch in Deutschland bei vielen Dörfern vorkommt, indem z.B. die Bauern in den Dörfern der Mark Brandenburg in Urkunden aus dem 13. Jahrhunderte cives villae genannt wurden. Ueberhaupt kommen in den Dörfern zuweilen manche Ausbrüche vor, welche nur bei gewerblichen Verbindungen in den Städten üblich sind. So gibt es in der Gemeinde bei Retz eine alte „Berggenossenschaft“, d.h. Weinberggenossenschaft, wie solche am Rhein und in anderen Weinländern sehr häufig und nichts anderes als Nachbarschaften waren. Diese Genossenschaft nennt sich „Mariahimmelfahrt-Bruderschaft“, hat ein „Stammbuch“ aus dem Jahre 1622, wählt jedes dritte Jahr einen „Oberzechenmeister“ und einen „Unterzechenmeister“, und hat noch in diesem Jahrhunderte ein neues Mitglied aufgenommen. Alle diese Ausdrücke kommen sonst nur bei Zünften vor und doch ist auch diese Weinbauerngenossenschaft, deren Mitglieder Nutzungsrechte auf die genossenschaftlichen Weinberge ausüben, nichts anderes als eine Nachbarschaft.

V. Schon aus dieser gedrängten Darstellung, aus den verhältnismäßig wenigen Daten, welchen der Landesausschuß aus der Praxis des Gemeindereferates leicht noch sehr viele andere beifügen könnte, wird der hohe Landtag ersehen, daß die seinem Beschlusse zu Grunde liegende Ansicht, daß es in Niederösterreich noch viele verworrene, unklare und streitige Besitz- und Nutzungsverhältnisse in Bezug auf das Gemeindeeigenthum gibt, nur zu gerechtfertigt war. Die hier in Frage kommenden Rechtsbeziehungen sind allerdings gering an Zahl, aber indem sie in verschiedenen Gemeinden verschieden gruppiert oder benannt sind, indem bald die eine bald die andere dieser Rechtsbeziehungen in den verschiedenen Gemeinden fehlt, die Formulierung und Benennung sehr verschieden ist, die thatsächlichen Verhältnisse in mannigfaltiger Weise verdunkelt sind, stellt sich das Bild fast überall verschieden heraus, wie einige Papierschnitzel oder Steinchen in einem Kaleidoscop bei jeder Bewegung völlig verschiedene Gestaltungen zeigen. Es frägt sich nun: Soll etwas geschehen und was soll geschehen? Die erste Frage glaubt der Landesausschuß unbedingt bejahen zu sollen. Geschieht nichts, so muß der gegenwärtige seineswegs erquickliche Zustand immer unerquicklicher, die Unordnung und Unsicherheit immer schlimmer werden, wie wohl schon aus obiger Darstellung zu entnehmen ist. Die Civilgerichte können die verworrenen Knoten nicht lösen, sondern nur durchhauen, da die civilgerichtlichen Bestimmungen auf solche Zustände nicht berechnet sind, die Sache überhaupt nicht bloß vom civilgerichtlichen, sondern auch vom wirthschaftlichen und administrativen Gesichtspunkte aus zu beurtheilen ist. Der Landesausschuß findet in den wenigen einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung nur ganz ungenügende Directiven für sein Verhalten und sind diese Bestimmungen überhaupt einer Leuchte zu vergleichen, welche die Gegenstände nicht erhellt, sondern nur die tiefe Dunkelheit, in welche sie gehüllt sind, erst recht erkennen lässt. Überdies besitzt der Landesausschuß weder die erforderlichen Organe, um die Befolgung seiner Anordnungen controliren, noch die nöthige Executive, um sie rasch erzwingen zu können. Die Fortdauer solcher Zustände ist aber auch einerseits eine Quelle ewiger Mißhelligkeiten in der Gemeinde, und anderseits wirthschaftlich verderblich. Eine gute Bewirthschaftung von Grund und Boden setzt Sicherheit und Freiheit des Eigenthums voraus. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht weiß, ob er in seinem Genusse ungestört bleiben, ob Capital und Arbeit, die er investiert, auch seinen Kindern zu gute kommen werden, wenn er niemals an die Gewähr des Grundstückes kommen, daher dasselbe nicht belasten und nicht mit Sicherheit veräußern kann, wenn anderseits das Vermögen der Gemeinde mit unregulierten, unsicher begrenzten Nutzungsrechten belastet ist, wird dem Boden nicht das abgewonnen, was ihm bei geordneten Rechtszuständen abgewonnen werden könnte. Unter allen Umständen laden die jetzigen Zustände mehr zur Raubwirthschaft als zur nachhaltigen Bewirthschaftung ein. Daß dem so ist, muß der Landesausschuß nach seinen Wahrnehmungen bestätigen, er ist zuweilen genöthigt, Recursen gegen sehr rationelle Beschlüsse eines Gemeindeausschusses stattzugeben und muß oft sehr gewundene Auskunftsmittel ersinnen, um einen verständigen Bürgermeister, der – obwohl selbst Nachbar – das Gemeinschädliche der bisherigen Bewirtschaftungsweiße einsieht, in seiner uneigennützigen und wohltätigen Intention zu fördern.
Zur Unterstützung dieser Ansicht sollen noch zwei Aussprüche des Herrn k.k. Ministerialrathes Karl Peyrer aus seinem trefflichen Werte „Die Regelung der Grundeigenthumsverhältnisse“ angeführt werden: „Der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz wurden in durchaus unklarer Weise durcheinandergeworfen, so daß heute in den österreichischen Ländern hunderte von Quadratmeilen mit völlig unklaren und ungeregelten Eigenthumsverhältnissen vorkommen“ und an einer anderen Stelle: „Es darf heute nicht mehr als gleichgiltig angesehen werden, daß es derzeit in den österreichischen Ländern Grundstücke gibt, deren Flächenmaß auf mehr als eine Million Hektar angeschlagen werden muß, in welchen entweder die Eigenthumsrechte oder doch die Nutzungsrechte in einem solch unklaren, ungeordneten oder streitigen Zustande sich befinden, welcher mehr und mehr zu Störungen der Rechtsordnung führen muß“.

VI. Die eigentlichen Schwierigkeiten beginnen allerdings hier wie immer bei der Frage: Was soll geschehen? Bevor sich der Landesausschuß an die Lösung dieser Aufgabe machte, musste er sich einige Vorfragen beantworten, und zwar:

a) Steht die Legislation über diesen Gegenstand verfassungsmäßig dem Reichsrathe oder dem Landtage zu?
Mit vollkommener Sicherheit lässt sich diese Frage allerdings erst beantworten, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt, so daß man den Inhalt desselben vollkommen kennt, aber schon aus der Natur der zu ordnenden Verhältnisse lässt sich doch eine Vermuthung aussprechen, und ohne der Anschauung des hohen Landtages irgend vorzugreifen, muß doch der Landesausschuß erklären, daß er sich mehr der Ansicht hinneigt, daß die Competenz dem Reichsrathe zusteht. Es handelt sich nämlich um die Ordnung, daher auch Abänderung von Eigenthums- und Nutzungsrechten; Eigenthum und Nutznießung gehören aber gewiß dem Gebiete des Zivilrechtes an und wenn administrative Organe zur Judicatur über solche Fragen berufen werden sollen, wenn – wie dies kaum zu vermeiden sein wird – der Zivilrechtsweg wenn nicht ausgeschlossen, so doch beschränkt werden soll, so spricht dies alles für den Reichsrath, dessen Competenz nach §. 11 K des Gesetzes vom 21. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 141), wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, die Zivilrechtsgesetzgebung zugewiesen ist. Nach der Ansicht des Landesausschusses soll also die Ordnung der fraglichen Zustände im Wege eines Reichsgesetzes, jedoch eines solchen, welches nur für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns erlassen wird, erfolgen, weil einerseits die Zustände in den verschiedenen Ländern zu verschieden sind, um in einem Gesetz behandelt zu werden, weil bei einem Spezialgesetz es eher möglich ist, daß die Reichsgesetzgebung den ausgesprochenen Wünschen des hohen Landtages Rechnung trägt und weil endlich das Zustandekommen des Gesetzes in weite Ferne gerückt würde, wenn dasselbe das ganze Reich umfassen sollte. An der Competenz des hohen Landtages aber, die Erlassung eines solchen Gesetzes anzuregen, kann nach §. 19 der niederösterreichischen Landesordnung wohl nicht gezweifelt werden.

b) Soll der Landesausschuß einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag vorlegen?
In dem eingangs citirten Landtagsbeschlusse ist nicht bloß die Frage, ob überhaupt zur Ordnung der fraglichen Verhältnisse legislativ vorgegangen werden soll, offen gelassen, sondern es fehlt auch selbst an der leistesten Andeutung darüber, in welcher Richtung, nach welchen Principien die Lösung versucht werden soll. Der Antrag auf den gedachten Beschluß ist ohne Motivirung gestellt und ohne Debatte zum Beschlusse erhoben worden, so daß dem Landesausschusse, als er an die Arbeit ging, alle und jede Directive fehlte und bis zum heutigen Tage fehlt, indem zwar jener Beschluß seither zweimal in Erinnerung gebracht, aber keine nähere Hinweisung über die Art des Vorgehens beigefügt wurde. Es ist dies zwar sehr begreiflich, da eben dem Landtage jene Anhaltspunkte fehlten, welche erst durch sorgfältige Erhebungen gewonnen werden konnten; die Situation des Landesausschusses war aber deshalb nicht weniger eine hächst schwierige, dea er auf sich allein angewiesen war und bis zur Stunde noch nicht weiß, ob die Gesichtspunkte, von denen er sich leiten ließ, die Zustimmung des hohen Landtages finden werden. Unter solchen Umständen wäre es ein missliches Beginnen, einen vollständig paragraphirten Gesetzentwurf auszuarbeiten, der vielleicht, wenn die leitenden Grundsätze keinen Anklang finden, schon in der Generaldebatte zu den Todten geworfen würde. Der Landesausschuß zog daher vor, nur die Principien eines Gesetzes auszuarbeiten und dem hohen Landtage zur Prüfung vorzulegen. Genügen dem hohen Landtage die Erhebungen, adoptirt er die vorgeschlagenen Grundsätze, oder werden diese von ihm geändert oder ergänzt, so kann sofort das Ersuchen an die Regierung gestellt werden, einen dieser Principien entsprechenden Gesetzentwurf dem hohen Reichsrathe vorzulegen. Sollte aber die Entscheidung für die Competenz des hohen Landtages ausfallen, so wird der Landesausschuß in der Lage sein, nunmehr mit sicherem Boden unter den Füßen den Gesetzentwurf für die nächste Session auszuarbeiten.
Zu diesen Erwägungen kommt noch die folgende: Bei einem Gesetze dieser Art kommt Alles auf einige wenige Principien an, indem auch das Gesetz nicht viel mehr als die Principien enthalten kann, das weitere aber den Ausführungsverordnungen überlassen bleiben muß. Wo die zu regelnden Verhältnisse so unbestimmte und verschiedene Umrisse zeigen, wo die Benennungen für dieselbe Sache so sehr wechseln und wieder dasselbe Wort so verschiedene Begriffe ausdrückt, darf das Gesetz nicht zu sehr in’s Detail gehen, wenn es nicht in zahlreichen Fällen unanwendbar, oder wenn angewendet, schädlich sein soll. Der Vorgang muß nach Bezirken und Gemeinden verschieden sein und das Gesetz den ausführenden Organen einen möglichst weiten Spielraum lassen. Da ist es also ganz entsprechend, wenn das Gesetz nur die nothwendigen Principien möglichst bestimmt ausdrückt, und genügt daher die Vorlage der Principien, um sich über das zu schaffende Gesetz ein entsprechendes Urtheil zu bilden. Sollte dagegen der hohe Landtag in dieser Beziehung einer anderen Anschauung sein, dann wäre ein vom Landesausschuß jetzt schon verfasster, nur die Principien enthaltender Gesetzentwurf wiederum eine ganz zwecklose Arbeit.

c) Soll mit der Regulierung der in Frage stehenden Eigenthums- und Besitzverhältnisse jetzt schon vorgegangen oder dieselbe mit der Durchführung der zu gewärtigenden Commassation verbunden werden?
Von achtbarer Seite wird dringend empfohlen, die gesamte Regelung der Gemeindeeigentumsverhältnisse als ein Ganzes in die Hand zu nehmen, und insbesondere die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums mit der Commassirung der Grundstücke zu verbinden, widrigens nicht bloß doppelte Arbeit aufgewendet, doppelte Kosten verwendet werden müssen, sondern auch durch die einseitige Regelung der Besitzverhältnisse die bedauerliche Gemengelage der Grundstücke noch vermehrt, die Comassierung daher erschwert würde. Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß eine solche Verbindung verschiedener in Bezug auf ein hochwichtiges Endziel, die Hebung der Urproduction, die Verbesserung der Lage der landbauenden Bevölkerung verwandter Arbeiten sehr wünschenswerth wäre, daß die gleichzeitige Inangriffnahme der Commassierung, der Reglung der Gemeindeeigenthumsverhältnisse, der Fluß- und Bachregulirung, der Bewässerung, der Hutweidentheilung, der Bildung forstlicher und anderer Genossenschaften u. s. w. große Vortheile brächte; nichtsdestoweniger glaubt der Landesausschuß sich gegen eine Vertagung der zunächst vorliegenden Arbeit aussprechen zu sollen, auf daß nicht das Bessere des Guten Feind sei. Sicherlich ist die gleichzeitige oder doch nach einem einheitlich in vorhinein festgesetzten Plan organisierte Durchführung zusammenhängender Arbeiten von großem Vortheile, und je weiter der Blick, desto größer erscheint das Feld des Zusammengehörigen. Nicht nur die oben angeführten Reformen, auch die Grundentlastung, die Servitutenablösung und Regulierung und die Anlegung neuer Grundbücher würden viel besser und billiger im Zusammenhange durchgeführt worden sein, aber es unterliegt kaum einem Zweifel, daß, wenn man mit der Grundentlastung u.s.w. gewartet hätte, bis auch die anderen erwähnten Reformgesetze ausgearbeitet sind, die Grundentlastung noch heute nicht durchgeführt wäre. Das Verschieben einer als nützlich, ja nothwendig erkannten Reform bis auf den allgemeinen Abrechnungstag – der niemals kommt – hat sich noch stets als verderblich erwiesen. Die Commassirung – das unterliegt keinem Zweifel – wird und muß durchgeführt werden, aber das Wann ist bei dieser weitgreifenden Reform, welche noch nicht das erste Stadium der Berathung hinter sich hat, nicht zu berechnen. Soll deshalb die Regelung der Gemeindeeigenthumsverhältnisse, welche unstreitig leichter und rascher durchzuführen ist und ebenfalls zu den brennenden Fragen gehört, auf unbestimmte Zeit verschoben werden? Der Landesausschuß muß diese Frage verneinen.

VII. In Folgendem sollen nun die im Schlussantrage enthaltenen Principien in Kürze motivirt werden.

Ad A. Hier werden die Gegenstände aufgezählt, auf welche das zu erlassende Gesetz sich beziehen soll.
Wenn die Gemeinde als Eigenthümer einer Realität im Grundbuche eingetragen ist, so liegt die Sache ganz einfach; anders ist es, wenn eine Grundbuchseinlage über solche Realitäten nicht besteht, ein Fall, der nicht etwa bloß hie und da vorkommt, sondern in manchen Bezirken bezüglich des Gemeindeeigenthums fast die Regel bildet. In einem solchen Falle kann nur der Kataster entscheiden, in welchem ein Reale der Gemeinde zur Besteuerung zugewiesen ist. Da aber seit einigen Jahren die Anlegung neuer Grundbücher im Zuge ist, so muß, wenn die Gemeinden nicht erheblich zu Schaden kommen sollen, eine besondere Vorsicht beobachtet werden. Der mit der Anlegung der neuen Grundbücher beauftragte Gerichtsbeamte, welcher keine Einlage im alten Grundbuche findet, muß über den factischen Besitz Erkundigungen einziehen; er wendet sich selbstverständlich an den Gemeindevorsteher und an die übrigen bei der Aufnahme gegenwärtigen Gemeinderepräsentanten. Regelmäßig sind es aber, wie schon aus obiger Darstellung hervorgeht, gerade die Gemeinderepräsentanten, welche als Nachbarn Eigenthumsansprüche auf das der Gemeinde zur Besteuerung zugewiesene Gut erheben. Diese Herren erklären daher dem Beamten ganz einfach, daß die fraglichen Grundstücke dem A, B, D, das ist den verschiedenen Nachbarn, gehören. Auf diese Weise wird mit einem Schlage der Gemeinde ihr hauptsächliches Eigenthum völlig entzogen und sah sich daher der Landesausschuß, wie schon im vorigen Jahre berichtet wurde, veranlasst, die Aufmerksamkeit des k.k. Oberlandesgerichtes auf diese Zustände zu lenken. Da aber der Landesausschuß seine Organe hat, um bei allen Aufnahmen gegenwärtig zu sein, so geschieht es nur allzu häufig, dass trotz aller Vorsicht Nachbargründe als einfaches Privateigenthum in das neue Grundbuch kommen. Allerdings können die Gemeinden noch Reklamationen erheben, aber es ist begreiflich, daß dies nicht geschieht und jedenfalls wäre die Lage der Gemeinde, welche nun als Kläger gegen den Besitzer auftreten müsste, eine ziemlich hoffnungslose. Damit also nicht durch den Verlauf der Procedur bei Anlegung der neuen Grundbücher das Gesetz in zahlreichen Fällen illusorisch gemacht wird, glaubt der Landesausschuß ein Auskunftsmittel vorschlagen zu sollen. Nach §. 6 des Reichsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, wird durch Edict eine Frist von 1 bis 1 ½ Jahren festgesetzt, innerhalb deren Eigenthumsansprecher sich melden können; meldet sich in dieser Zeit Niemand, so gilt die neue Grundbuchseinlage als definitiv; meldet sich aber Jemand, so wird der Streit entweder durch Vergleich entschieden oder es werden die Parteien auf den Rechtsweg gewiesen. Durch Vergleich, so wie durch die richterliche Entscheidung, welche im Rechtswege erfolgt, werden erst die erhobenen Ansprüche erledigt und die Grundbuchseintragungen rechtskräftig, Zeigt es sich nun, daß ein der Gemeinde im Kataster zur Besteuerung zugewiesenes Object im alten Grundbuche keine Einlage hatte, und ist über den Besitz noch nicht definitiv entschieden, so soll nach dem Vorschlage des Landesausschusses das Object noch immer als Gemeindeeigenthum gelten und die Regelung der streitigen Verhältnisse nach Maßgabe des hierüber zu erlassenden Gesetzes erfolgen.
Im Grundbuche sowie im Kataster kommt es sehr häufig vor, daß als Eigenthümer nicht die Gemeinde X, sondern die Stadt X, der Markt X, das Dorf X, das Kammeramt X oder Richter und Rath von X erscheinen; solche und andere Ausdrücke, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche doch nur eine Gemeinde bezeichnen, sollen nun so angesehen werden, als ob das Wort „Gemeinde“ ausdrücklich vorkäme. Wenn es also z. B. im Grundbuche heißt „Stadt Zwettl“, so soll das Gesetz auf das betreffende Object ebenso Anwendung finden, als ob das Object im Grundbuche der „Gemeinde Zwettl“ zugeschrieben wäre.
Schwieriger ist die Sache dann, wenn ein Object im Grundbuche den „Bürgern“ oder der „Bürgerschaft“ einer Gemeinde zugeschrieben ist. Schon in obiger Darstellung wurde darauf hingewiesen, daß der Ausdruck „Bürger“ schon in alten Zeigen auch bei Dörfern vorkommt und daß „Bürger“ nichts Anderes in der Regel heißt, als Nachbar. Derselbe Grund nun, welcher dafür spricht, daß die Nachbarschaftsgründe zunächst als Gemeindeeigenthum zu betrachten sind, spricht auch für solche bürgerliche Gründe; dies trifft aber nur dann zu, wenn wirklich die Eigenthums- oder Nutzungsrechte auf solche Gründe derart mit dem Besitze von Häusern oder Wirtschaften verbunden sind, daß der jeweilige Besitzer eines solchen Grundes oder Hauses dadurch zugleich Bürger wird, d. h. das Miteigenthums- oder Mitnutzungsrecht auf die bürgerlichen Gründe erwirbt. Ganz anders verhält es sich mit jenen Bürgerschaften in Städten, in welche Jemand nur durch ausdrückliche Aufnahme Zutritt erlangt; diese Aufnahme ist eine Auszeichnung, welche die Bürgerschaft, oder wo das Aufnahmsrecht der Gemeindevertretung zusteht, diese einem Angehörigen erweist. Solche Bürgerschaften sind eigentliche Corporationen mit einem Corporationsvermögen, und zwar auch dann, wenn dieses Vermögen von der Gemeinderepräsentanz verwaltet wird. Mögen auch vielleicht ursprünglich beide Arten von Bürgerschaften identisch gewesen sein, jetzt besteht diese Identität nicht mehr und es kann von einer Analogie zwischen Nachbarschaft und Bürgerschaft nur dort gesprochen werden, wo das Nachbarrecht, respective Bürgerrecht ipso facto durch den Erwerb eines Nachbarhauses oder Bürgerhauses erworben wird.
Wollte man das Gesetz auf solche uneigentliche Bürgerschaften der letztgedachten Art nicht anwenden, so müsste eine vershicedene Behandlung von Verhältnissen eintreten, die sich in gar nichts durch die Sache sondern eldiglich durch den Namen von einander unterscheiden.

Ad B. Gesetze von der Art wie das vorgeschlagene, lassen die Regelung der zu ordnenden Verhältnisse entweder von Amts wegen oder nur über Provocation eines Betheiligten eintreten. Wo nun, wie hier, ein erhebliches öffentliches Interesse die Regelung erheischt und bei richtiger Durchführung derselben alle Parteien nur gewinnen können, liegt kein Anlaß vor, die Provocation abzuwarten, da sich sonst die Regelung ins Unendliche verzögern würde. Es wird daher vorgeschlagen, daß die politischen Behröden gleich nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes alle jene Personen zur Anmeldung auffordern sollen, welche Ansprüche auf solche Vermögenschaften erheben, wie sie unter A bezeichnet wurden. Von der Anmeldung sind aber selbstverständlich jene Ansprüche ausgeschlossen, die sich auf einen Privatrechtstitel gründen. Zur Entscheidung über solche civilrechtliche Ansprüche können die politischen Behörden niemals berufen sein und wäre es nicht zu rechtfertigen, Personen, die solche civilrechtliche Ansprüche erheben, noch zur Anmeldung zu nöthigen.
Soll jedoch das Gesetz nicht nahezu illusorisch sein, so müssen solche Ansprüche, welche auf Grund des §. 1477 a. b. G. B. erhoben werden, ebenfalls angemeldet und muß den Gerichten jede Judicatur über derlei Ansprüche auf Gemeindegründe entzogen werden. Gerade jene Nutzungsrechte, um deren Regelung es sich hier handelt, welche aus den Nachbarrechten entsprungen sind, und ihre Wurzel in der Organisation der alten Dorfmarken haben, gerade solche Nutzungsrechte sind uralt und werden seit weit mehr als 40 Jahren ausgeübt. Treten nun die Nachbarn vor den Civilrichter und weisen aus, daß sie seit mehr als 40 Jahren im Besitze und Genusse eines der Gemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Reales sind, so kann der Civilrichter kaum anders, als den Klägern auf Grund der Ersitzung das Eigenthum zusprechen. Daß es sich hiebei um ganz eigene Verhältnisse handelt, ist dem Civilrichter in der Regel nicht bekannt, und wenn sie ihm auch bekannt sind, so findet er in den bürgerlichen Gesetzen keinen Anhaltspunkt zur richtigen Entscheidung. Ist aber einmal den Nachbarn das unbeschränkte Privateigenthum zugesprochen, so weigern dieselben jede weitere Leistung, die sie kraft desselben Nachbarrechtes schuldig waren. Wird also die Klage auf Grund einer Ersitzung ohne Angabe des rechtsgiltigen Titels nicht ausgeschlossen, so ist es besser, das Gesetz fallen zu lassen.
Eine Consequenz dieser Anschauung ist es, daß alle auf diesen Ersitzungstitel sich stützenden Klagen über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder die erst während der Edictalfrist eingebracht werden, an die politische Behörde abgetreten werden. Würde dies nicht bestimmt, so wäre das Gesetz wieder illusorisch, denn es würden sich sofort Rathgeber finden, welche die Nachbarn bestimmen, gleich nach der Publication des Gesetzes oder doch vor Ablauf der Edictalfrist den Civilproceß anhängig zu machen.

Ad C. Hier wird festgesetzt, wie die Verhandlungen über die erfolgenden Anmeldungen zu pflegen sind und welchen Zweck dieselben haben. Daß alle Interessenten beigezogen werden, versteht sich wohl von selbst; der Landesausschuß glaubt aber es sei auch nothwendig, daß er selber berechtigt werde an jeder Verhandlung teilzunehmen, und daß er von den Vorgängen stets in Kenntniß gesetzt werde. Es handelt sich nämlich hier um das Schicksal des Stammvermögens der Gemeinden; eine der wichtigsten Aufgaben des Landesausschusses in Gemeindeangelegenheiten ist aber die Sorge für die ungeschmälerte Erhaltung des Stammvermögens der Gemeinden. Da nun die Gemeindevertreter regelmäßig selbst Nachbarn sind, daher ihre Privatinteressen mit denen der Gemeinde collidieren, jene Gemeindeausschüsse aber, welche etwa nicht Nachbarn sind, selten das richtige Verständniß besitzen, auch durch allerlei Rücksichtnahmen und Beeinflussungen leicht verhindert werden können, das Interesse der Gemeinde rechtzeitig zu wahren, so ist es unbedingt nothwendig, daß der Landesausschuß von der ganzen Verhandlung stets Kenntniß erhalte und in dieselbe, wenn auch nicht imperativ, eingreifen könne.
Gegenstand der Erhebung sind nun nicht Rechte, sondern thatsächliche Verhältnisse. Aus obiger Darstellung geht wohl klar hervor, daß an eine eigentliche Ausmittlung der Rechtsverhältnisse nicht zu denken ist, ja daß diese Rechtsverhältnisse, selbst wo sie klar vorliegen, mit Rücksicht auf die geänderten übrigen Verhältnisse und auf die heutige politische Gesetzgebung nicht aufrecht erhalten werden können. Es handelt sich hier wesentlich darum, eine solche Ordnung zu schaffen, welche den thatsächlichen Verhältnissen entspricht, welche die Interessen Derjenigen, die nun einmal überzeugt sind, auf gewisse Realitäten oder deren Nutzungen rechtsgiltigen Anspruch zu haben, nicht schädigt, die Gemeinden in den Mitteln zur Tragung ihrer Lasten nicht empfindlich verkürzt und zugleich der Volkswirtschaft von Nutzen ist. Bei solchen Verhandlungen heißt es daher vor Allem die thatsächlichen Zustände zu fixiren, etwa so, wie dies bei summarischen Besitzstreitigkeiten geschieht. Die politische Behörde kann dabei an keine Beweisregeln gebunden sein, aber auch nicht an ein Geständniß der Betheiligten, damit nicht berechtigte Interessen durch Ungeschicklichkeit, Unkenntniß und Unbeholfenheit der Betheiligten geschädigt werden. Regelmäßig kommen bei derlei Streitigkeiten die Parteien mit administrativen Entscheidungen, die oft weit in das vorige Jahrhundert zurückgreifen und sich nicht selten gegenseitig widersprechen. Diese Entscheidungen können ganz nützliche Quellen sein, um die thatsächlichen Zustände zu ermitteln, sie sind aber keine brauchbaren Rechtsquellen, und wenn es sich darum handelt, die factischen Zustände zu ermitteln, so dürfen dieselben nicht anders angenommen werden, als sie wirklich sind, wenn sie auch mit den Vorschriften der Verwaltungsbehörde nicht übereinstimmen.
Was gerichtliche Urtheile betrifft, so muß unterschieden werden: Soweit der Landesausschuß Gelegenheit hatte, davon Kenntniß zu erlangen, wurden zwar nicht wenig Processe aus Anlaß solcher Verhältnisse abgeführt, meistens aber klagten die Kleinhäusler gegen die Nachbarn oder umgekehrt, wobei die Ersteren Mitantheilnahme an den Nutzungen, die Letzteren dagegen die Ausschließung der Kleinhäusler begehrten. Die Gemeinde war nur sehr selten Partei in solchen Processen: war sie Partei, dann muß selbstverständlich das richterliche Urtheil respectirt werden und kann höchstens auf dem Wege der Wiedereinsetzung oder Oppositionsklage oder überhaupt auf einem solchen Wege eine Aenderung erzielt werden, welchen die Gerichtsordnung zulässt, war aber die Gemeinde nicht Partei, so kann sie auch durch das Urtheil nicht berührt werden.
Aber auch bezüglich der poceßführenden Parteien, nämlich der Nachbarn und Kleinhäusler, haben die richterlichen Entscheidungen nur dann einen Werth, enn die Verhältnisse wirklich darnach geordnet wurden; wenn aber, wie dies auch vorkommt, Jahrzehnte nach dem Urtheile in Folge Andringens von der einen, Nachgebens von der anderen Seite die thatsächlichen Verhältnisse geändert wurden, so können wieder nur diese bei den Verhandlungen berücksichtigt werden.
Was die vorgeschlagene Bestimmung betrifft, daß solche Veränderungen in Bezug auf Besitz und Genuß und etwaige Gegenleistungen, die seit dem 1. Jänner 1875 vorgekommen sind, außer Betracht bleiben, so gründet sich dies darauf, daß, wie ebenfalls schon oben bemerkt wurde, seit dem Landtagsbeschlusse, welcher Anlaß zu diesem Berichte gibt, die verschiedenen Interessenten sich bemühten, in Güte oder eigenmächtig einen ihren Ansprüchen günstigen status quo zu schaffen. Diese Veränderungen, die eben nur den Zweck hatten, bei der Regelung günstigere Bedingungen zu erlangen, sind als nicht zu billigende Fälschungen der thatsächlichen Verhältnisse zu betrachten und können daher bei der Regelung nicht berücksichtigt werden

Ad D. Werden die angemeldeten Ansprüche auf den Civilrechtsweg gewiesen, so liegt es im öffentlichen Interesse, sowie im wohlverstandenen Interesse aller Betheiligten, daß die Sache bald ausgetragen werde, und die Gerechtigkeit erfordert, daß der streit redlich geführt werde.
Es steht nun zu besorgen, daß, wenn man die Sache sich selbst überlässt, der Erfolg in der einen wie in der anderen Weise billigen Erwartungen nicht entspricht. Es mag im Interesse der einen Partei liegen, den Proceß nicht zu führen, oder wenn zur Einbringung der Klage ein Termin gegeben wird, den Proceß einschlafen zu lassen; Unverstand oder Indolenz auf der anderen Seite können dieses Beginnen unterstützen. Kommt es zum Processe, so wird schon nach der bestehenden Gemeindeordnung meistentheils der Fall eintreten, daß der Landesausschuß einen Vertreter für die Gemeinde bestellt, wenn nämlich die Gemeindepräsentanz befangen ist. Aber auch wenn sie nicht befangen ist, steht, wie erwähnt, zu besorgen, daß die Gemeinde durch Ungeschicklichkeit oder Indolenz Schaden leide, oder aber umgekehrt durch Eigennutz und Rechthaberei zur Führung eines zwecklosen Processes verleitet wird.
Es dürfte sich daher empfehlen, daß der Landesausschuß in allen solchen Fällen berechtigt wird, für die Gemeinde einen Vertreter im Civilprocesse zu bestellen, der seine Weisungen zu befolgen hat.
Vielleicht ist es bei keiner Streitverhandlung so wünschenswerth, die Sache durch Vergleich zu beenden, als bei derjenigen, welche die Regelung dieser Eigenthumsverhältnisse zum Gegenstande hat.
Das Gesetz kann, wenn es zur Entscheidung kommt, nur feste, bestimmte Regeln aufstellen, welche der Willkür keinen Spielraum lassen, wobei aber die Besorgniß wohl gerechtfertigt ist, daß in zahlreichen Fällen die Schablone nicht passt und eine ganz andere Ordnung der Verhältnisse im Interesse aller Parteien läge; insbesondere können wirthschaftliche Verhältnisse, die in den verschiedenen Gemeinden so überaus verschieden sind, eine durchaus andere Regelung als wünschenswerth erscheinen lassen; Genossenschaftsbildungen, Wegeregulirungen, selbst Commassirungen können bei dieser Gelegenheit durchgeführt werden, und wenn es gelingt, den Parteien klar zu machen, daß ein gewisser Regulirungsplan Allen vortheilhaft ist, so wird es in vielen Fällen möglich sein, den Streit nicht bloß überhaupt zu beenden, sondern eine befriedigende Lösung herbeizuführen.
Abgesehen nun davon, daß ein solcher Vergleich klar und bestimmt sein und alle Streitfragen lösen muß, ist es nothwendig, noch eine Bedingung gesetzlich festzustellen, die nämlich, daß in einem solchen Vergleiche nur privatrechtliche Verpflichtungen übernommen werden dürfen. Die Gemeinden lieben es nämlich, bei solchen Vergleichen auch Fragen des öffentlichen Rechtes nach ihrer Weise zu lösen, z. B. festzusetzen, daß die Uebernehmer der Gründe die Lasten der Pfarrgemeinde zu tragen haben, oder daß in Bezug auf Gemeindeumlagen künftig in einer gewissen Weise vorzugehen sei, beispielsweise, daß durch eine gewisse Zeit keine Gemeindezuschläge ausgeschrieben werden dürfen, daß ein bestimmtes Haus für alle Zeiten von allen Gemeindelasten befreit werde u. s. w. Kommt es nun, was kaum ausbleiben kann, mit der Zeit zum Streite, so ist der Landesausschuß oft in großer Verlegenheit, denn es ist einerseits ein alter Rechtssatz, daß das öffentliche Recht durch Privatverträge nicht geändert werden darf, anderseits war diese Aenderung eine Bedingung eines privatrechtlichen Vertrages, dessen Bestand, nachdem er schon zum größten Theile erfüllt ist, nachträglich in Frage gestellt wird, wenn die vorgesetzte Behörde die Giltigkeit des Vertrages in Bezug auf die darin enthaltenen öffentlich rechtlichen Bestimmungen negirt, Durch solche Vergleiche wird also nur eine künftige Verwirrung und künftiger Streit vorbereitet.
Sollen weiters nicht die wohlthätigsten Vergleiche an dem Unverstande oder der Starrköpfigkeit vielleicht eines Einzigen scheitern, so darf nicht Einstimmigkeit, sondern nur die Mehrheit der Stimmen gefordert werden.
Die Bestimmung, daß jeder derartige Vergleich der Genehmigung des Landesausschusses bedarf, liegt schon in der Gemeindeordnung, da jede Veräußerung oder Belastung von Gemeindeeigenthum von der Zustimmung des Landesausschusses abhängt. Ein solcher Vergleich ist überhaupt viel zu wichtig für das ganze wirthschaftliche Leben der Gemeinde, als daß der Landesausschuß sich der Ingerenz entschlagen dürfte; auch liegt in dem Erfordernisse der Zustimmung des völlig unbetheiligten Landesausschusses der beste Schutz der Minorität gegen einen sie schädigenden Beschluß einer vielleicht kurzsichtigen oder durch unlautere Mittel geschaffenen Majorität. Die letzte Bestimmung endlich, daß, wenn mit einer Entscheidung vorgegangen wird, dem Landesausschusse ein selbstständiges Recursrecht dagegen eingeräumt werden muß, ist ebenfalls, wie er glaubt, ein Corrolar seiner Verpflichtung, für die Aufrechthaltung des Stammvermögens der Gemeinden zu sorgen.

Ad E. Es fragt sich nun: Wie soll, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, entschieden werden? Wie man immer über den rechtlichen Ursprung der Besitz- und Nutzungsrechte denken mag, wenn selbst entgegen der Geschichte angenommen werden sollte, daß zu irgend welcher Zeit ein Raub an der Gemeinde begangen wurde, so ist doch so viel gewiß, daß die Personen, welche ein solches Gemeindeeigenthum derzeit besitzen oder Nutzungen davon beziehen, vielleicht immer, jedenfalls in der ungeheuren Mehrzahl den guten Glauben für sich in Anspruch nehmen können. Mag auch ihre Rechtsanschauung eine irrige sein, sie besteht nun einmal und fordert Schonung; dazu kommt, daß bei allen Erbtheilungen und Erbschaftsübernahmen, bei allen Käufen, kurz bei jedem Uebergange eines Bauerngutes an einen anderen Besitzer der sogenannte Gemeindenutzen als ein Zugehör des Gutes in Anschlag gebracht und bei Käufen der Kaufpreis mit Rücksicht hierauf bemessen wurde. Würde man also den jetzigen Besitzern diesen Gemeindenutzen entziehen, oder verlangen, daß sie ihn neu erwerben, so würde wieder in den überwiegend meisten Fällen der jetzige Besitzer unverschuldet zu Schaden kommen. Es ist ferner eine erwiesene Thatsache, dass Gemeindegründe gewöhnlich zu der Zeit, da sie in Parcellen den Nachbarn zur Benützung zugewiesen wurden, unfruchbar oder doch nicht urbar waren; Sumpfboden und Steinhalden wurden erst, seit sie der Privatwirtschaft der Nachbarn übergeben wurden, durch ihren Fleiß cultivirt und sind jetzt werthvolles Besitzthum. Mit welchem Rechte könnte man diese Objecte, welche erst durch die jetzigen Besitzer und ihre Vorfahren werthvoll gemacht wurden, ihnen wieder entziehen? Mindestens müsste die Gemeinde die Meliorationskosten ersetzen. Welche Erhebungen wären da nothwendig, welche Processe würden entstehen und wie könnte die Gemeinde die zu ersetzenden Kosten auftreiben, und was wäre schließlich das Resultat? DAß die Gründe entweder wieder verkauft oder unter der Verwaltung der Gemeinde wieder deteriorirt würden.
Der Landesausschuß schlägt daher vor, den Personen, welche factisch die Nutzungen von einem Gemeindegute bezogen haben, dasselbe in das freie Eigenthum zuzuweisen. Diese Zuweisung soll aber in der Art geschehen, daß die neuen Eigenthümer namentlich bezeichnet werden. Die schon in obiger Darstellung erwähnten Fälle, in welchen nicht bestimmte Personen, sondern die jeweiligen Besitzer gewisser Wirtschaften als Eigentümer grundbücherlich eingetragen wurden, müssen schon mit Rücksicht auf die freie Theilbarkeit von Grund und Boden vermieden werden.
Nun findet es sich aber nicht selten, daß solche Gründe belastet sind, und zwar mit Schulden, welche die Gemeinde contrahirt hat. Es zeugt für die eigenthümliche Verwirrung in den Rechtsanschauungen, daß dieselben Nachbarn, welche sich als die rechtmäßigen Privateigenthümer der Gemeindegründe betrachten, daß dieselben Nachbarn als Gemeindeausschüsse gar keinen Anstand nehmen, diese Gründe für ein von der Gemeinde zu Gemeindezwecken aufzunehmendes Darlehen als Hypothek zu bestellen. Diesem Vorgange liegt eben die schon oben geschilderte Rechtsanschauung zu Grunde, daß die Nachbarn eigentlich die Gemeinde sind und daß sie die Verpflichtungen haben, für die Gemeinde die Lasten zu tragen. Haben nun die Nachbarn gegen eine solche Verschuldung nichts eingewendet, so ist es auch nur in der Ordnung, daß sie von dieser Last auch künftig betroffen werden, wenn sie unbestrittene Privateigenthümer sind. Damit aber nicht ein weiterer Streit über den Umfang dieser Verpflichtung entsteht, ist es nothwendig, diese Last in dem Erkenntnisse ziffernmäßig festzustellen. Sollten inzwischen z. B. durch eine wider die Gemeinde geführte Execution neue Hypotheken entstehen, so können zwar die Rechte der dritten Personen nicht beirrt werden, die Gemeinde muß aber den Privateigenthümern dafür aufkommen.
Wenn aber auch die Nutzungsrechte in das freie Eigenthum übergehen, so folgt daraus noch keineswegs, daß dies ohne Ablösung zu geschehen habe. Wie aus obiger Darstellung wohl mit Sicherheit hervorgeht, entsprach dem ausschließlichen Rechte der Nachbarn auf Benützung der Gemeindegründe auch wieder die ausschließliche Verpflichtung, die Gemeindelasten zu tragen. Diese letztere Verpflichtung, die Gemeindelasten zu tragen. Diese letztere Verpflichtung besteht allerdings nur selten mehr vollkommen aufrecht; thatsächlich haben sich die Nachbarn derselben vielfach zu entziehen gewusst, wenn nicht ganz, so doch theilweise. In den meisten Fällen wird aber doch von den Nachbarn für die Benützung der Gemeindegründe etwas geleistet, sei es in Form einer fixen oder nach den wechselnden Gemeindebedürfnissen jährlich variablen Geldabgabe, sei es in Naturalleistungen für Wege und Stege, in der ausschließlichen Armenversorgung oder endlich in der Gestattung, daß ein Theil der Erträgnisse von der Gemeinde für Gemeindezwecke verwendet werde, so daß z. B. ein Lück Holz für die Schule, einer für den Lehrer, einer für den Pfarrer, einer für den Bürgermeister ausgeschieden wird, oder auch, daß große Stämme, welche Werkholz liefern, regelmäßig verkauft werden und der Erlös in die Gemeindecasse fließt. Sei es nun, daß die Nutzungsberechtigten etwas Positives leisten, oder daß die Nutzungen nicht das ganze Erträgniß aufzehren, so daß der Ueberschuß der Gemeinde zugute kommt, immer bezieht in diesen Fällen die Gemeinde noch ein Erträgniß aus den Nachbarschaftsgründen. Der Capitalswerth dieses der Gemeinde aus den Nachbarschaftsgründen zufließenden Einkommens soll nun in der Regel das Ablösungscapital bilden, welches aber nicht sofort zu bezahlen, sondern auf den in das Privateigenthum übergegangenen Gründen sicherzustellen, mit fünf Percent zu verzinsen und in 20 Jahresraten abzuzahlen ist. In einer großen Anzahl von Fällen, vielleicht in der Mehrzahl derselben, wird diese Last nicht merklich sein, weil auf diese Weise das Einkommen der Gemeinde vergrößert wird, daher die Nothwendigkeit hohe Umlagen oder überhaupt Umlagen zu zahlen, auf längere Zeit entfällt, diese Umlagen aber doch wieder zum Theile, und zwar heute noch zum größeren Theile, in den meisten Gemeinden von den Nachbarn bezahlt werden müssen.
Der Landesausschuß schlägt aber auch vor, daß dort, wo die Gemeinde aus den Nachbarschaftsgründen oder für dieselben bisher gar kein nachweisbares Einkommen bezogen hat, oder wo dieses nachweisbare Einkommen einen geringeren Capitalswerth hat, als der vierte Theil des reinen Werthes der Nachbarschaftsgründe, daß in diesem Falle die Uebernehmer der Gründe eben diesen vierten Theil als mindesten Ablösungsbetrag zu zahlen haben. Die Last ist, wie gezeigt wurde, für die Uebernehmer keine drückende. Anderseits wäre es nicht zu billigen, wenn sie von jeder Ablösung befreit würden. Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß ursprünglich Diejenigen, welche die Gemeindegründe benützten, auch die Gemeindelasten tragen mussten, und es ist sicher, daß dort, wo wo gegenwärtig für die Benützung der Gemeindegründe gar nichts mehr geleistet wird, dieser Zustand von den Nachbarn selbst herbeigeführt wurde, welche ihre Stellung im Dorfregimente dazu benützten, ihre Rechte zu wahren und sich der Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu entschlagen. Endlich aber ist die Erwerbung freien und unbestrittenen Privateigenthumes unter allen Umständen ein außerordentlicher Vortheil, Jetzt erst sind sie sicher, daß sie in ihrem Besitze von der Gemeinde nicht mehr gestört werden können; jetzt erst können sie vollkommen frei verfügen, den Grund belasten und verkaufen, ohne besorgen zu müssen, daß sie mit einem Gewährleistungsprocesse heimgesucht werden. Es ist dem Landesausschusse oft vorgekommen, daß die Nachbarn in einem Orte die GEmeidnegründe, die sie längst in Besitz genommen hatten, unter sich vertheilen, verkaufen und insbesondere Geld darauf aufnehmen wollten, und sich deßhalb mit der dringenden Bitte an den Landesausschuß wendeten, ihnen die bücherliche Erwerbung des Grundes, der im Grundbuche noch als Gemeineeeigenthum eingetragen stand, zu ermöglichen. Solchem Begehren konnte aber Angesichts der Gemeindeordnung nicht entsprochen werden. Allen diesen Unannehmlichkeiten entgehen sie, wenn ihnen durch eine administrative Entscheidung das unbeschränkte Eigenthum zugesprochen wird. Es ist daher aus all’den angeführten Gründen nur billig, daß ein geringerer Entschädigungsbetrag als der vierte Theil des reinen Werthes nicht gegeben werden darf. Erschiene dies in einem speciellen Falle als wirklich unbillig und drückend, so liegt hierin ein willkommener Antrieb zum Vergleiche, der vielleicht in anderer Weise auch der Gemeinde nützlich sein kann, wenn ihr z. B. zur Erbauung einer Schule, zur Regulirung ihrer Wege der nöthige Grund unentgeltlich abgetreten wird. Der Landesausschuß glaubt überhaupt, daß sehr häufig im Vergleichswege vorgezogen werden wird, die streitigen Gründe in billiger Weise zwischen der Gemeinde und den Interessenten zu vertheilen, wie dies schon heute zuweilen geschieht, und unter der Herrschaft des gewünschten Gesetzes noch sicherer geschehen wird, weil die Nutzungsberechtigten, wenn sie gegen billige Wünsche der Gemeinde taub sind, wissen, daß ihnen die Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Aussicht steht. Da es auch Gemeinden gibt, in welchen auch heute noch die Nachbarn regelmäßig mehr für die Gemeinde leisten, als der Werth der Nutzungen ausmacht, so ist wohl auch die Bestimmung nicht überflüssig, daß unter allen Umständen der Ablösungsbetrag nicht höher sein darf, als der reine Werth des Gutes.

Ad F. Es kann sich bei der Verhandlung zeigen, daß es wünschenswerth ist, wenn die mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücke, oder einige derselben, oder auch ein Theil eines Grundstückes der Gemeinde verbleiben; sie kann dieselben zu irgend welchen speciellen Gemeindezwecken brauchen. Es kann, wenn die Gemeinde an solchen Immobilien, auf welche keine Ansprüche erhoben werden, arm ist, die Vorsicht gebieten, Grund und Boden zurück zu behalten, um einmal eine Schule oder ein anderes der Gemeinde nothwendiges Gebäude zu errichten, eine Strafe zu reguliren u.s.w. Es können wirthschaftliche Gründe gegen die Beurtheilung eines Gemeindeeigenthums sprechen, z.B. mag dies vielleicht in manchen Gemeinden bei Hutweiden oder einem Theile derselben, insbesonders bei Alpenweiden der Fall sein. Aehnliche Gründe können eintreten bei Gemeindewäldern, oder es kann selbst die Vertheilung eines Gemeindewaldes nach § 21 des Forstgesetzes nicht zufällig sein. In solchen Fällen ist es nun vor Allem Sache des die Verhandlung leitenden Beamten, auf das Zustandekommen eines befriedigenden Vergleiches hinzuwirken; gelingt dies nicht, so muß schon das Gesetz verfügen, daß in solchen Fällen auch im Entscheidungswege Grundstücke oder Theile derselben der Gemeinde zugewiesen werden. Selbstverständlich muß dann die Gemeinde dem bisherigen Nutznießer den Capitalwerth der ihm entzogenen reinen Nutzungen ersetzen. Bezüglich Verzinsung, Sicherstellung und Zahlung hätten dieselben Bestimmungen zu gelten, wie für den Ablösungsvertrag.

Ad G. Es sind dem Landesausschusse Fälle bekannt, daß gewisse Nutzungsrechte ausdrücklich und unzweifelhaft nur auf eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritte eines bestimmten Ereignisses eingeräumt wurden.
Um auch für diese ähnlichen Fälle eine Cynosur zu haben, glaubt der Landesausschuß die analoge Anwendung der Bestimmungen des § 16 des Gebührengesetzes vorschlagen zu sollen.

Ad H. Es wurde schon in der Darstellung darauf hingewiesen, daß zuweilen mehrere alte Dorfmarken in eine Katastralgemeinde zusammengezogen wurden, ohne daß eine Vereinigung ihrer Vermögenschaften stattgefunden hätte. Diese „Ortschaften“ haben keine erkennbare Grenze, keine Repräsentanz, sie sind keine juristischen Personen, die Grundstücke, die ihnen im Grundbuche und im Kataster zugeschrieben sind, haben keinen bestimmt erkennbaren Eigenthümer. Ebenso erscheinen im Grundbuche und im Kataster Benennungen, die auf Gesammtheiten hinweisen, welche ebenfalls nicht definirbar sind. Diese Gesammtheiten sind offenbar Genossenschaften, die in einer späteren Zeit nach dem Vorbilde der alten Dorfmarkgenossenschaften entstanden sind, aber als Spätlinge nicht mehr die Entwicklungsphasen der Dorfmarken mitmachten, daher auch nicht mehr in Gemeinden übergingen, sie schritten als Spätfrüchte der Verwesung zu, ehe sie zur Reife gelangten. Sie sind weder Gesellschaften nach Civilrecht, noch Vereine oder Genossenschaften nach den politischen Gesetzen. Da ihrer nur wenige sind, und ihr Vermögen gering ist, so würde es sich kaum verlohnen, ihretwegen ein Gesetz zu erlassen, auch ist aus denselben Gründen das Einschreiten von Amtswegen ohne Provocation der Interessen nicht nothwendig. Der Landesausschuß glaubt aber, wenn schon die Regelung der Gemeindeeigenthumsverhältnisse durch ein Gesetz angestrebt wird, so könne man immerhin bei dieser Gelegenheit auch den Nutznießer der gedachten Vermögenschaften die Möglichkeit bieten, ihr unklares, daher anfechtbares und wirklich schon angefochtenes Gesammteigenthum in freies Privateigenthum zu verwandeln.

Ad I. Diese in ähnlichen Fällen auch sonst vorkommende Befreiung von Taxen, Gebühren und Stempeln ist hier, wo es sich in mancher Gemeinde nur um kleine Vermögenschaften handelt, wo das ganze Verfahren vorzüglich zur Wahrung allgemeiner Landesinteressen und von Amtswegen ohne Provocation und sogar gegen den Willen der Interessenten eingeleitet wird, umsomehr geboten.

Ad K. Es ist nur der zweite Satz dieser Bestimmung, der einer Begründung bedarf. Bei der dem Landesausschusse nur zu wohl bekannten Indolenz und Schwerfälligkeit mancher Gemeindevorsteher und auch anderer Wirthschaftsbesitzer in der Wahrung ihrer Interessen steht zu besorgen, daß, wenn das Verfahren glücklich zu Ende geführt ist und die Interessenten nun ohne das Gängelband der behördlichen Leitung die Ordnung im Grundbuche herstellen sollen, dies durch Jahre, ja durch Generationen unterbleibt und so zu neuen Verwirrungen und Streitigkeiten Anlaß geboten wird. Da nun das ganze Verfahren hauptsächlich die Förderung öffentlicher Interessen bezweckt, so glaubt der Landesausschuß, daß ihm das Recht einzuräumen, rücksichtlich die Verpflichtung aufzuerlegen sei, die Durchführung der Entscheidungen und Vergleiche im Grundbuche selbst in die Hand zu nehmen.

Der Landesausschuß erlaubt sich nun zu beantragen:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Die hohe Regierung wird ersucht, mit thunlichster Beschleunigung den Entwurf eines die nachstehenden Grundsätze berücksichtigenden, für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, mit Ausnahme von Wien giltigen Gesetzes, dem hohen Reichsrathe zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

A. Zur Regelung der Besitz- und Nutzungsrechte in Bezug auf das Eigenthum der niederösterreichischen Gemeinden ist ein Gesetz zu erlassen, dessen Wirksamkeit sich zu erstrecken hat auf:
1. alle in Niederösterreich liegenden Immobilien, bezüglich deren bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes das Eigenthumsrecht einer niederösterreichischen Gemeinde zur Versteuerung zugewiesen sind, letztere aber nur unter der Voraussetzung, wenn in dem gedachten Zeitpunkte diese Immobilien noch keine Grundbuchseinlage bilden oder die nach §. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96 festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen oder ein innerhalb der gedachten Frist erhobener Anspruch noch nicht erledigt ist;
2. alle auf den Namen einer niederösterreichischen Gemeinde lautenden oder für sie vinculirten Werthpapiere;
3. alle auf den Namen einer niederösterreichischen Gemeinde lautenden Prviatforderungen;
4. alles von einer niederösterreichischen Gemeinde im eigenen Nahmen verwahrtes und verwaltetes bewegliches Vermögen.
Diesen Vermögenschaften werden auch diejenigen in eine dieser Kategorien gehörigen gleichgestellt, rücksichtlich deren im Grundbuche, Kataster u.s.w. dem Namen, nicht das Wort „Gemeinde“, sondern „Stadt“, „Markt“, „Dorf“, „Richter und Rath“, „Kammeramt“ oder ein anderes die Gemeinde bedeutendes Wort beigesetzt ist. Die Worte „Bürger“ und „Bürgerschaft“ sind nur dann als Bezeichnung für Gemeinde anzusehen, wenn die Zugehörigkeit zur Bürgerschaft oder die Eigenschaft als Bürger mit dem Besitze bestimmter Realitäten an sich verbunden ist.

B. Sofort nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes sind in jedem politischen Bezirke Alle, welche hehaupten, Eigenthümer oder Miteigenthümer einer der unter A aufgeführten Sachen zu sein oder was immer für Nutzungsrechte, welche noch in seinem Grundbuche eingetragen sind, auf eine solche Sache zu haben, durch ein Edict aufzufordern, binnen Einem Jahre ihre Ansprüche bei der politischen Bezirksbehörde anzumelden, widrigens ihre dießfälligen Rechte und Ansprüche mit Ablauf dieses Jahres erlöschen. Diese Frist ist unerstreckbar und ist gegen ihr Versäumen kein Rechtsmittel zulässig. Aus einem Privatrechtstitel abgeleitete Recht werden hievon nicht berührt, ausgenommen, wenn sie auf die Ersitzung nach §. 1477 a. b. G. B. gegründet werden. Alle bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes anhängigen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Civilprocesse, sowie alle innerhalb der Edictalfrist eingebrachten Klagen, in welchen solche Rechte auf eine in A bezeichnete Sache auf Grund des §. 1477 a. b. G. B. geltend gemacht werden, sind von den Gerichten an die betreffende politische Behörde abzutreten und vertreten die Stelle der Anmeldung.

C. Nach Ablauf der Edictalfrist hat die politische Bezirksbehörde von Amtswegen über alle angemeldeten Ansprüche Verhandlungen mit Zuziehung der Anmelder und der Gemeindevertretungen einzuleiten. Alle, von denen auf dieselbe Sache gleichartige und einander nicht wiedersprechende Rechte angemeldet wurden, haben zur Empfangnahme der Zustellungen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, widrigens ein solcher von der politischen Behörde bestellt wird. Der Landesausschuß ist berechtigt, an jeder Verhandlung durch eines seiner Mitglieder, einen seiner Beamten oder andere Vertrauensmänner mit berathender Stimme theilzunehmen, und ist derselbe von allen Verfügungen, Vorkehrungen und Entscheidungen gleichzeitig mit den Parteien von Amtswegen zu verständigen. Die Verhandlugnen haben den Zweck, die thatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse möglichst klarzustellen, um eine möglichst sichere Basis für die Entscheidung, eventuell einen Vergleich zu gewinnen. Die Behörde ist bei der Beurtheilung der factischen Zustände an seine Beweisregeln, auch nicht an Eingeständnisse der Betheiligten und ebensowenig an administrative Entscheidungen gebunden. Richterliche Erkenntnisse über abgeführte Civilprocesse, in denen die Gemeinde als Partei theilgenommen hat, sind der Entscheidung zu Grunde zu legen, soferne nicht ein Betheiligter behauptet, dieselben im Civilrechtswege ganz oder theilweise entkräften zu können. Veränderungen, die in Bezug auf Besitz und Genuß und etwaige Gegenleistungen seit 1. Jänner 1875 vorgekommen sind, bleiben außer Betracht. Das Ausmaß der Nutzungen, soweit es auf die Erhebung desselben ankommt, ist nach dem zehnjährigen Durchschnitte der Jahre 1865 bis 1874 und der Werth derselben nach den durchschnittlichen Localpreisen eben dieser Jahre festzustellen.

D. die Verhandlungen werden geschlossen entweder durch die Verweisung auf den Civilrechtsweg oder durch Vergleich, oder durch administrative Entscheidung. die Verweisung auf den Civilrechtsweg erfolgt, wenn ein nach B vor der Anmeldung ausgeschlossener Anspruch erhoben wird oder ein Betheiltigter eine vorangegangene civilrechtliche Entscheidung im gerichtsordnungsmäßigen Wege anfechten will (c). Der Landesausschuß ist jederzeit berechtigt, in diesem Civilprozesse für die Gemeinden Vertreter zu bestellen, welche seine Weisungen zu befolgen haben. Außer diesen Fällen ist immer auf Schließung eines Vergleichs hinzuwirken, der jedoch nur insoferne zulässig ist, als hiedurch alle Streitfragen vollkommen gelöst und nur privatrechtliche Verpflichtungen übernommen werden. Ueber die Annahme des Vergleiches von Seite der Nutznießer entscheidet die einfache Majorität der angemeldeten und abstimmenden Interessenten. Jeder Vergleich bedarf der Genehmigung des Landesausschusses. Gelingt es nicht, einen Vergleich zu Stande zu bringen, so ist mit der Entscheidung vorzugehen und dieselbe allen Interessenten so wie dem Landesausschusse zuzustellen. Die Entscheidung kann im Recurswege angefochten werden und zwar sowohl von jedem Interessenten als auch vom Landesausschusse. Der Recurs ist binnen der unerstreckbaren Frist von 60 Tagen in erster Instanz zu überreichen. Wird die erste Entscheidung von der politischen Landesstelle in allen Punkten bestätigt, so ist ein weiterer Recurs unzulässig, wird dagegen die Entscheidung aufgehoben oder in irgend einem Punkte geändert, so kann der Recurs gegen die ganze Entscheidung in derselben Frist und von denselben Personen an das k. k. Ministerium des Innern ergriffen werden.

E. Durch das Erkenntniß sind den Personen, welche ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet haben und nach dem Ergebnisse der Verhandlungen thatsächlich Nutzungen von einer in A bezeichneten Sache beziehen, eben diese Sachen und zwar unter sich nach dem Verhältnisse ihrer Nutzungen in das freie Eigenthum zu übertragen, und zwar auch dann, wenn die von ihnen bezogenen Nutzungen nicht das ganze Erträgniß der Sache erschöpfen. In dem Erkenntnisse sind die Personen, an welche das Eigenthum übertragen wird, namentlich zu bezeichnen, und ist dieses Eigenthum niemals mit dem Besitze einer anderen Realität bleibend zu verbinden. Wenn während den Verhandlungen eine Veränderung in dem Besitze einer Realität stattfindet, mit welcher das Nutzungsrecht verbunden ist, so tritt der neue Besitzer ohne Anmeldung in die Rechte seines Vorgängers. Veränderungen dieser Art, die nach dem Abschlusse der Verhandlungen eintreten, bleiben außer Betracht. Mit dem Eigenthum der also zugewiesenen Sache gehen auch die auf dieselben grundbücherlich sichergestellten Lasten über und sind dieselben von dem Erwerber persönlich zu tragen, doch müssen diese Lasten in dem Erkenntnisse, rücksichtlich Vergleiche genau verzeichnet sein. Lasten, welche nicht auf diese Weise verzeichnet sind, hat der Erwerber nicht zu tragen, unbeschadet der Rechte Dritter. Die Eigenthumsübernehmer haben hiefür an die Gemeinde eine Ablösung zu bezahlen. Als Ablösungsbetrag ist der Capitalswerth der von den Nutznießern als solchen an oder für die Gemeinde zu entrichtenden Leistungen und des der Gemeinde nach Abzug der von den Nutznießern bezogenen Nutzungen noch verbliebenen Reinerträgnisses zu leisten. Als Capitalswerth ist der zwanzigfache Betrag des nach dem in C entwickelten Grundsätzen ermittelten Jahresdurchschnittes der Leistungen und Reinerträgnisse anzunehmen. Ergibt sich bei dieser Berechnung gar kein Ablösungsbetrag oder nur ein solcher, der geringer ist als der vierte Theil des reinen Werthes der zugewiesenen Sache, so ist dieser vierte Theil als Ablösungsbetrag zu betrachten. Niemals darf aber der Ablösungsbetrag größer sein als der reine Werth der hiefür zugewiesenen Sache. Der Ablösungsbetrag ist auf den ins Privateigenthum übertragenen Grundstücken hypothekarisch sicherzustellen, mit fünf von hundert zu verzinsen und in zwanzig gleichen Jahresraten abzutragen.

F. Wird erkannt, daß es aus volkswirtschaftlichen Gründen oder im Interesse der Gemeinde, oder endlich mit Rücksicht auf §. 21 des Reichsforstgesetzes unzulässig sei, die fraglichen Grundstücke ganz oder auch nur theilweise in Privateigenthum zu verwandeln, so ist durch die Entscheidung der ganze Grundcomplex oder ein Theil desselben der Gemeinde als freies Eigenthum zu überweisen, und hat die Gemeinde den Nutznießern den Capitalswerth der ihnen entzogenen reinen Nutzungen zu ersetzen, das heißt nach den unter E angegebenen Modalitäten zu verzinsen, sicherzustellen und zu bezahlen.

G. Bei der Berechnung des Capitalwerthes solcher nicht immerwährend wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, welche auf eine gewisse Zeit oder auf die Lebensdauer einer mehrerer Personen zu genießen rücksichtlich zu entrichten sind, ist nach §. 16 a, b, c, ist aber diese Zeit ungewiß, nach §. 16 e des kaiserlichen Patentes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50 vorzugehen.

H. Vermögenschaften, welche in der unter A 1 bis 4 angedeuteten Weise als Eigenthum einer „Schlossgemeinde“, „Hüttlergemeinde“, „Häuslergemeinde“ einer „Ortschaft“, welche nicht mit einer Katastralgemeinde identisch ist, oder einer anderen Gesammtheit, welche weder nach den bürgerlichen, noch nach den politischen Gesetzen organisirt ist, erscheinen, werden durch dieses Gesetz nur insoweit berührt, als auf Verlangen der Mehrheit der Nutznießer die Vertheilung des Gesammteigenthumes unter dieselben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die politische Behörde jederzeit vorzunehmen ist. Auf Bürgerschaften, die sich durch ausdrückliche Aufnahme neuer Mitglieder ergänzen, findet dieß keine Anwendung.

I. Alle Verhandlungen, Ausfertigungen, Urkunden, Erkenntnisse, Vergleiche und Eintragungen in öffentliche Bücher und Register sind gebühren-, tar- und stempelfrei.

K. Die in diesem Verfahren ergehenden Erkenntnisse und abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft öffentlicher Urkunden. Der Landesausschuß ist berechtigt, im Namen aller Gemeinden und Personen, deren Rechte hiedurch geregelt werden, um die Vornahme der erforderlichen Grundbuchshandlungen einzuschreiten.

Wien, 21. September 1878, Der niederösterreichische Landesausschuß: Dr. Joseph Kopp, Referent.

MP