Strategie I scheitert bei der Agrarbehörde

Die Kommunalisierer hatten sorgfältig geplant: Dass alle Bescheide in den Regulierungsverfahren rechtskräftig waren, war das Zentrale Problem. mehrere Jahrzehnte später musste ein Anlass gesucht werden, der den ürgermeister zu nachforschungen und Anwaltsaufträgen motivierte: Die „Arnold´sche Selbstbeszichtigung“ in der Tageszeitung (25.5.2005, mehr dazu).

 

 

 

 

Agrargemeinschaft Trins, Regulierung; Anträge der Gemeinde Trins
AgrB-R451/286-2009, 02.11.2009. Amt der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde, Dr. Karl Nöbl.

Mit Eingaben vom 08./21.06.2005, bei der Agrarbehörde eingelangt am 23.06.2005, hat die Gemeinde Trins, vertreten durch RA Dr. Andreas Brugger, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck, im Verfahren zur Regulierung der Agrargemeinschaft Trins (EZ 65 GB Trins), diese vertreten durch RA Mag. HW, 6020 Innsbruck, folgende Anträge gestellt bzw. folgende Berufungen erhoben:

1. Es wird beantragt festzustellen, dass die mit Bescheid vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, verfügte Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut Trins absolut nichtig ist und zumindest gegenüber der Gemeinde Trins keine rechtliche Wirkung entfaltet.

2. Es wird weiters beantragt festzustellen, dass auch folgende Bescheide absolut nichtig sind:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl. 2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
e) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
f) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
g) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit dem das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

3. Für den Fall, dass dieser Erledigung doch Bescheidqualität zukommen sollte, erhebt die Gemeinde Trins gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, Berufung mit dem Antrag, diesen Bescheid wie auch die darauf aufbauenden Bescheide, nämlich
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
e) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
f) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
g) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde
ersatzlos aufzuheben.

4. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien, wird die Feststellung beantragt, dass dieser Bescheid absolut nichtig ist und als Folge davon die Feststellung beantragt, dass auch folgende Bescheide nichtig sind, nämlich
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
d) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
e) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
f) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

5. Die Gemeinde Trins erhebt gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Berufung und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt sind, sondern nur an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

6. Hinsichtlich des Bescheides vom 26.11.1962, IIIb1-2127/67, wird beantragt festzustellen, dass dieser absolut nichtig ist und dass demgemäß die auf ihm aufbauenden Bescheide ebenfalls nichtig sind, nämlich
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
c) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
d) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
e) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

7. Die Gemeinde Trins erhebt gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl. IIIb1-2127/67, Berufung mit dem Antrag, der Anteil an den der Agrargemeinschaft zustehenden Nutzungen der Gemeinde Trins möge so festgestellt werden, dass der Gemeinde Trins alle Nutzungen zustehen, die nicht ausdrücklich einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zustehen, mindestens aber 20% aller gemeinschaftlichen Nutzungen.

8. Hinsichtlich des Bescheides vom 16.05.1967, IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte, wird die Feststellung beantragt, dass er absolut nichtig ist, gegenüber der Gemeinde Trins keine Rechtswirkungen entfaltet, sowie der darauf aufbauende Regulierungsplan vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97, ebenfalls nichtig sein muss.

9. Die Gemeinde Trins erhebt gegen diesen Bescheid (Verzeichnis der Anteilsrechte) Berufung und beantragt, das angefochtene Verzeichnis der Anteilsrechte aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass klargestellt wird, dass die jeweiligen Eigentümer der aufgezählten Stammsitzliegenschaft nicht am Regulierungsgebiet, sondern nur an den der Agrargemeinschaft zustehenden Nutzungen anteilsberechtigt sind, dass ihr alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zugewiesen sind, mindestens jedoch 20%.

10. Vorsichtshalber erhebt die Gemeinde Trins gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-1050/113, Berufung, es wird der Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt, diesen ersatzlos aufzuheben und in eventu festzustellen, dass die Liegenschaft EZ 65 KG Trins im Eigentum der Gemeinde Trins steht.

11. Hinsichtlich des Bescheides vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97, Regulierungsplan, wird die Feststellung beantragt, dass dieser absolut nichtig ist.

12. Vorsichtshalber wird gegen diesen Bescheid (Regulierungsplan) berufen und beantragt, den angefochtenen Regulierungsplan ersatzlos aufzuheben, in eventu festzustellen, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Gemeinde Trins steht und dass der Gemeinde Trins alle Nutzungen am Gemeinschaftsgebiet zukommen, die nicht ausdrücklich anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern zugewiesen wurden, mindestens jedoch 20 %.

13. Sollte die Agrarbehörde wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass der eine oder andere Bescheid der Gemeinde rechtsgültig zugestellt worden sei, so beantrage die Gemeinde Trins die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Berufung gegen folgende Bescheide zu bewilligen:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, Einleitung des Regulierungsverfahrens
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
e) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
f) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
g) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
h) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

14. Die Gemeinde Trins stellt den (ausdrücklichen) Antrag, das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Trins gemäß § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG vollständig wieder aufzunehmen; dieser Antrag erfasse alle nach dessen Einleitung gesetzten Rechtsakte, insbesondere folgende Bescheide:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, Einleitung des Regulierungsverfahrens
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
e) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
f) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
g) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
h) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

15. Die Gemeinde Trins stellt den Antrag, das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Trins neu einzuleiten (Antrag auf Neuregulierung).

16. Die Gemeinde stellt den Antrag auf Abänderung folgender Bescheide gemäß § 68 Abs. 3 AVG:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes zustehenden Anteilsrechtes
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113
d) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17
e) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97

S P R U C H

I. Den Anträgen 1., 2. a) b) c) d) f) g), 4. a) b) c) e) f), 6. a) b) d) e)
8. und 11. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht stattgegeben.

II. Der Antrag 13. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abs 4 AVG wegen die Versäumung von Fristen gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 71 Abs. 4 AVG).

III. Der Antrag 14. a) b) c) d) g) h) auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag 15., das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Trins in EZ 65 GB Trins neu einzuleiten (Antrag auf Neuregulierung), wird gemäß § 69 Abs. 1 TFLG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

V. Der Antrag 16. auf Abänderung der Bescheide a) b) c) e) gemäß § 68 Abs. 3 AVG wird zurückgewiesen.

B E G R Ü N D U N G

Mit Eingabe vom 21.06.2005 hat die Gemeinde Trins, vertreten durch RA Dr. Andreas Brugger, die eingangs dieses Bescheides erwähnten Anträge gestellt. Neben weiteren Beilagen sind der Eingabe u.a. zwei Stellungnahmen des gefertigten Vertreters jeweils vom 08.06.2005 angeschlossen. Die Ausführungen zu den Anträgen der Gemeinde Trins werden im Folgenden in einer Übersicht zusammengefasst:

Die Gemeinde Trins führt „Erstens“ aus, Josef Jäger sei bereits mit Bescheid vom 25.01.1950 zum Vertreter der Gemeinde bestellt worden, wobei diese Bestellung für die Eigentumsfrage als auch für ein Regulierungsverfahren erfolgte sei. Es sei keineswegs selbstverständlich davon auszugehen, dass die spätere Vertreterbestellung (gemeint Georg Hörtnagl) mangels eines gegenteiligen Aktes die frühere Vertreterbestellung außer Kraft gesetzt hätte. Für das Regulierungsverfahren seien daher zwei Vertreter bestellt worden. Zustellungen hätten nur wirksam an beide Vertreter erfolgen können. „Zweitens“ stellte die Entscheidung über das Eigentum am Regulierungsgebiet damals noch keinen Bestandteil des Regulierungsverfahrens (§ 48 TFLG LGBl.Nr. 32/1952) dar. Was Gegenstand des Regulierungsverfahrens sei, ergebe sich aus § 41 Abs. 7 und aus § 78 Abs. 1 FLG 1952. Die Bestellung des Georg Hörtnagl konnte sich daher auch nicht auf die Frage des Eigentums am Regulierungsgebiet erstrecken, für diese Frage wäre ausschließlich Josef Jäger berechtigt gewesen, die Gemeinde zu vertreten. Es sei davon auszugehen, dass Georg Hörtnagl bis zum Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1972 berechtigt war, die Gemeinde zu vertreten. Im Hinblick darauf seien alle Zustellungen an die vertretene Gemeinde Trins, also etwa an Bürgermeister oder Vizebürgermeister unwirksam. Lediglich das Erkenntnis des LAS vom 05.08.1969 sei dem Gemeindevertreter Georg Hörtnagl zugestellt worden. Josef Jäger sei auch Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft gewesen. Josef Jäger seien in seiner Eigenschaft als Gemeindevertreter keine agrarbehördlichen Erkenntnisse zugestellt worden.

zum Antrag 1.
Die Antrag stellende Gemeinde führt aus, dass die Agrarbehörde I. Instanz am 27.03.1961 zu Zl. IIIb1-305/43 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde Trins bestehend aus der Liegenschaft EZ 65 II KG Trins zum zweiten Mal eingeleitet habe. Mangels Zustellverfügung handle es sich bei dieser behördlichen Erledigung um einen absolut nichtigen Scheinbescheid, zumal der Adressatenkreis vollkommen unbestimmt sei. Ein Bescheid richte sich im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen und sei diesen gegenüber zu erlassen. Bei jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lassen, werde die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis bilde keinen Bestandteil des Bescheides. Das Fehlen eines individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig gegründeten Rechte und Pflichten führe zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Einem solchen Schriftstück komme keine Bescheidqualität zu und entfalte eine derartige Erledigung keine rechtlichen Wirkungen.

zum Antrag 2.
Die Gemeinde Trins führt weiter aus, das Agrarverfahren sei ein Mehrstufenverfahren. Erweise sich eine grundlegende Stufe, auf der spätere Stufen aufbauen, als nicht rechtswirksam gesetzt, so verlören demzufolge auch die nachfolgenden Verwaltungsakte ihre Grundlage. Die Nichtigkeit des Einleitungsbescheides habe zur Folge, dass auch den im Regulierungsverfahren gesetzten Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen sei. Daher seien auch die unter Antrag 2. angeführten Bescheide absolut nichtig.

zum Antrag 3.
Die Gemeinde Trins führt aus, dass die Bescheide im Regulierungsverfahren nur an den bestellten Gemeindevertreter rechtswirksam zugestellt hätten werden können. Dies wäre je nach Meinung entweder Herr Josef Jäger oder Herr Georg Hörtnagl oder allenfalls beide zusammen gewesen. Nach dem Zustellbogen sei jedoch der betreffende Bescheid vom damaligen Bürgermeister Herrn Peter Tost übernommen worden, an den der Bescheid nach § 110 FLG 1952 nicht mehr rechtswirksam hätte zugestellt werden können. Inhaltlich stehe der Einleitung des Regulierungsverfahrens auch die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.06.1950, LAS-24/2, entgegen. Dass am 04.01.1960 nur mehr 48 (statt vorher 55) von 92 bekannten Nutzungsberechtigten einen Regulierungsantrag stellten, bedeute keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid und die darauf aufbauenden Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Dazu führt die Agrargemeinschaft Trins aus, eine Beschwer werde nur von der Gemeinde geltend gemacht und zwar nicht aus der Interessenlage ihrer Zugehörigkeit zur zu bildenden Agrargemeinschaft Trins, sondern ausschließlich als politische Gemeinde, weil nach ihrem Vorbringen Vermögen der Gemeinde zu Unrecht in das Eigentum der Agrargemeinschaft überführt worden sei. Wenn der bestellte Gemeindevertreter im Regulierungsverfahren Erklärungen abgegeben habe, so setzten diese die Entgegennahme des Einleitungsbescheides voraus, sodass die Zustellung als vollzogen anzusehen sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Gemeinde am 04.01.1960 hätten 48 von 92 bekannten Nutzungsberechtigten die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt. Jedenfalls sei der Behörde das Mittel der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel zur Verfügung gestanden. Die Berufungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass auch nur in einem Fall ein bekämpfter Bescheid nicht zumindest durch öffentliche Bekanntgabe in gesetzeskonformer Weise zugestellt worden wäre. Bei alledem sei auch zu bedenken, dass seit den für die Einleitung und Weiterführung des bekämpften Regulierungsverfahrens maßgebenden Bescheiden mehr als 40 Jahre verstrichen seien, sodass ein im Laufe von Jahrzehnten niemals völlig ausschließbarer Verlust eines Aktenstückes nicht mala fide zu Lasten der Behörde erst nach Jahrzehnten geltend gemacht werden könne in der Hoffnung, der Dokumentationstatbestand könnte nicht mehr ausreichen, um einer willkürlichen Behauptung eines Verfahrensmangels standzuhalten.

zum Antrag 4.
Zu der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1962, IIIb1-659/62, erlassenen Liste der Parteien führt die Gemeinde Trins aus, als anteilsberechtigte Parteien sei u.a. die Gemeinde Trins als solche und die Gemeinde Trins als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft „Müllergall“ EZ 289 II und des Gemeindehauses EZ 62 II festgestellt worden. Auch dieses Verzeichnis enthalte keine Zustellverfügung, weswegen die Feststellung der Nichtigkeit, auch für die nachfolgenden Bescheide im Regulierungsverfahren beantragt werde.

zum Antrag 5.
Die Liste der Parteien sei lediglich im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufgelegt worden, was für eine rechtswirksame Zustellung nicht ausreiche. Die mangelnde Zustellung müsse zur Folge haben, dass die Berufung noch offen sei, welche hiemit nachgeholt werde.
Dem hält die Agrargemeinschaft Trins entgegen, dass die Antragstellerin übersehe, dass zum Zeitpunkt der Ermittlung der Parteien im Sinne des § 44 Abs. 2 FLG 1952 noch nicht feststehe, wem endgültig welche Anteilsrechte im Sinne des § 62 zustünden. Tatsächlich sei der Bescheid über die Liste der Parteien dem Gemeindeamt Trins zur Bekanntmachung zugeleitet und der Gemeinde Trins auch ad personam zugestellt worden. Die Gemeinde Trins habe genaue Weisungen über die Durchführung der Zustellung erhalten, worauf Bürgermeister Tost nach Ablauf der Auflage bestätigt habe, dass kein Einspruch erfolgt sei.

zum Antrag 6.
Mit Bescheid vom 26.11.1962, IIIb1-2172/67, habe die Agrarbehörde ein Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes zustehenden Anteilsrechtes erlassen. Darin seien die Anteilsrechte so festgesetzt worden, wie bei der Verhandlung am 15.11.1962 vereinbart worden war. Auch dieser Bescheid enthalte keine Zustellverfügung, weswegen dieser – wie auch die darauf aufbauenden Bescheide – absolut nichtig seien.

zum Antrag 7.
Aus dem Zustellbogen zum Bescheid vom 26.11.1962, IIIb1-2172/67, ergebe sich, dass dieser nicht dem bestellten Gemeindevertreter Georg Hörtnagl zugestellt worden sei, weswegen die Gemeinde berufe. Die Gemeinde Trins habe an den Holznutzungen in einem Ausmaß teilgenommen, das den Holzbedarf der eingeforsteten Objekte bei weitem übersteige. Die Gemeinde hätte einen Anspruch auf einen Anteil von mindestens 20 % der gemeinschaftlichen Nutzungen und Anspruch auf alle Nutzungen gehabt, die nicht anderen Mitgliedern ausdrücklich zugewiesen worden wären.

zum Antrag 8.
Mit Bescheid vom 16.05.1967, IIIb1-537/95, habe die Agrarbehörde das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen, welches hinsichtlich der Gemeinde Trins nur die bisher beschriebenen Festlegungen wiederholte. Die Gemeinde führt dazu weiter aus, dem Grundsatz „ne bis in idem“ folgend, habe die Wiederholung bereis rechtskräftiger Entscheidungen keinen normativen Charakter sondern lediglich Informationscharakter. Durch die Zustellung eines solchen Wiederholungsbescheides könne eine fehlerhafte Zustellung früherer Bescheide nicht saniert werden. Der Bescheid beinhalte keine Zustellverfügung und sei dem bestellten Gemeindevertreter Georg Hörtnagl nicht zugestellt worden. Auch dieser Bescheid sei, wie der darauf folgende Regulierungsplan vom 22.10.1971, IIIb1-97/97, nichtig.

zum Antrag 9.
Der Bescheid der Agrarbehörde vom 16.05.1967, IIIb1-537/95, sei dem bestellten Gemeindevertreter Georg Hörtnagl nicht zugestellt worden, weshalb die Gemeinde Trins nun dagegen Berufung erhebe. Der Gemeinde müssten alle Nutzungen zukommen, die nicht anderen Mitgliedern zugewiesen seien, mindestens jedoch 20 %. Die Bewertung nach § 55 TFLG sei lediglich eine Einschätzung beispielsweise für das Stimmrecht.

zum Antrag 10.
Die Gemeinde Trins führt dazu aus, am 16.04.1969 habe sich Herr Georg Hörtnagl als bestellter Gemeindevertreter damit einverstanden erklärt, dass das Regulierungsgebiet einer zu bildenden Agrargemeinschaft Trins ins Eigentum übertragen werde und diese Agrargemeinschaft die Selbstverwaltung des Gebietes übernehme. Georg Hörtnagl sei aber nie Bürgermeister der Gemeinde Trins gewesen. Über die Frage, wem das Gebiet des Gemeindegutes gehöre, sei nie ein Vertreter bestellt worden. Dafür sei vielmehr am 25.01.1950 der damalige Bürgermeister Josef Jäger bestellt und niemals enthoben worden. Dieser sei zwar am 15.04.1969 verstorben, was aber nicht zur Folge haben konnte, dass dadurch automatisch Georg Hörtnagl im Umfang der ehemaligen Vertretungsmacht des verstorbenen Josef Jäger berechtigt geworden wäre, die Gemeinde zu vertreten. Bei der Erklärung vom 16.04.1969 habe es sich nicht um eine Mitwirkung bei der Eigentumsfeststellung gehandelt und war diese Erklärung nicht auf die Klärung der zum Erklärungszeitpunkt bestehenden Rechtsverhältnisse, sondern auf deren Veränderung gerichtet. Zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse seien aber weder Georg Hörtnagl noch die Agrarbehörde berechtigt gewesen. Die Erklärung konnte keinerlei Rechtswirkung entfalten und sei nichtig. Wäre Georg Hörtnagl berechtigt gewesen, die Gemeinde Trins in dieser Frage zu vertreten, hätte er mit seiner Erklärung den äußeren Tatbestand der Untreue im Sinne des allerdings erst ab 1974 geltenden StGB verwirklicht. Soferne der Vertreter der Agrarbehörde gewusst haben sollte, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde stehe und Herrn Georg Hörtnagl bei der Abgabe seiner Erklärung unterstützt haben sollte, hätte dieser nach heutigem Strafrecht Beitragstäterschaft zu dieser Untreue zu verantworten. Dabei käme es nicht darauf an, dass Georg Hörtnagl durch seine Erklärung selbst gewusst habe, dass er die Gemeinde schädige und die Agrargemeinschaft unrechtsmäßig bereichere. Eine nähere Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz dieser Erklärung und des Beitrages der Agrarbehörde könne allerdings im Rahmen dieser Eingabe unterbleiben, es solle nur aufgezeigt werden, dass die Agrarbehörde damit die rechtlich geschützten Werte unseres Rechtsstaates aufs gröblichste verletzt habe, dies auch und gerade dann, wenn die Gemeindevertreter ahnungslos gewesen sein sollten.
Eine Gemeinde dürfe nichts verschenken. Geschädigte solcher Vereinbarungen, mit denen wenige Gemeindebürger bereichert würden, seien die benachteiligten Bürger, denen die Gemeinde z.B. keine Baugrundstücke günstig verkaufen könne, weil sie selbst keine habe, und welche den mit diesen Vereinbarungen mit verursachten chronischen Geldmangel in den Tiroler Landgemeinden mit zu tragen hätten.
Mit Bescheid vom 17.04.1969, IIIb1-150/113, habe die Agrarbehörde festgestellt, dass die im Bescheid vom 16.05.1967, unter Punkt I. angeführten Parzellen der Liegenschaft EZ 65 II Trins im Eigentum der Agrargemeinschaft Trins stünden. Gleichzeitig sei die Verwaltung der Agrargemeinschaft Trins vorläufig geregelt worden. Der Bescheid enthalte zwar eine Zustellverfügung u.a. an die Gemeinde Trins zu Handen des Gemeindevertreters Georg Hörtnagl. Dieser sei aber nicht berechtigt gewesen, in der Eigentumsfrage die Gemeinde zu vertreten. Tatsächlich habe Georg Hörtnagl diesen Bescheid nie erhalten, vielmehr sei der Bescheid von Vizebürgermeister Nagele übernommen worden. Der Bescheid sei auch nicht dadurch wirksam, dass er dem tatsächlichen Vertreter der Gemeinde zugekommen sei. Auch stehe gar nicht fest, ob zum Zeitpunkt der Zustellung der damalige Bürgermeister verhindert gewesen sei. Die Agrargemeinschaft könne aus dem Bescheid keine Rechte ableiten, weil sie in der Zustellverfügung nicht angeführt worden sei.
Vorsichtshalber werde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 17.04.1969 Berufung erhoben, der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Der Bescheid liefere keine Begründung für das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft Trins. Es müsse ein Aufsatz von Dr. Mair als eine Art interne Geheimbegründung betrachtet werden auf welchen samt den Stellungnahmen des gefertigten Vertreters verwiesen werde. Es gebe weder die zur Rechtfertigung herangezogenen Realgemeinden, noch ein Gewohnheitsrecht gegen das Gesetz. Auch der Landesagrarsenat habe in seiner Entscheidung eine ausgesprochen kurze Begründung geliefert. Das Eigentum der Gemeinde am Gemeindegut ergebe sich auch aus den Gemeindeordnungen.
Dass der Landesagrarsenat sein Erkenntnis vom 05.08.1969 auch der Gemeinde Trins zugestellt habe, saniere die mangelnde Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht, dieser sei bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die Gemeinde Trins hätte gegen dieses Erkenntnis nicht berufen können, weil sie gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht berufen habe.

Zum Antrag 11.
Mit Bescheid vom 22.10.1971 sei der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins erlassen worden. Auch dieser Bescheid enthalte keine Zustellverfügung, er sei in der Gemeinde Trins zur Einsichtnahme durch die Parteien des Verfahrens aufgelegen. Von dieser Auflage hätte der bestellte Gemeindevertreter Georg Hörtnagl verständigt werden müssen, weil die durch die TFLG-Novelle 1969 herbeigeführte Änderung der Rechtslage lediglich zur Folge hatte, dass ein Gemeindevertreter nicht mehr neu bestellt werden konnte. Eine auf geltender Rechtslage erfolgte und durchgeführte Vertreterbestellung sei damit keineswegs ungültig gemacht. Der Regulierungsplan enthalte keine neuen Verfügungen sondern nur Wiederholungen mit informativem Charakter („ne bis in idem“) und keine Zustellverfügung.

Zum Antrag 12.
Gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971 werde auch berufen mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Regulierungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet und die vorangehenden Bescheide nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Der Regulierungsplan stehe mit sich selbst im Widerspruch. Auf Seite 4 sei festgestellt, „das Regulierungsgebiet ist als Gemeindegut der Gemeinde Trins agrargemeinschaftliches Grundstück … und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Trins.“ Gemeindegut stelle klarerweise nach der Gemeindeordnung ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Sondervermögen dar. Im übrigen werde auf die Begründung der Berufungen gegen jene Bescheide verwiesen, die im Regulierungsplan wiederholt wurden. Insbesondere werde geltend gemacht, dass die angeführten Eigentümer der Stammsitzliegenschaften nicht am Regulierungsgebiet, sondern an den der Agrargemeinschaft zustehenden Nutzungen anteilsberechtigt seien, das Anteilsrecht der Gemeinde so beschrieben werden müsse, dass der Gemeinde alle Nutzungen am Regulierungsgebiet zustehen, die nicht einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zugewiesen seien, mindestens aber 20%. Weiters werde beanstandet, dass die unter Punkt IV. Nutzungsrichtlinien A) Betriebs- und Holzbezugsordnung 3b) verfügt werde, dass die aus den Nebennutzungen (Jagd, Schotterverkauf, Verpachtungen oder Gewerbebetrieben) erzielten Einnahmen zur Deckung des Forstbetriebes verwendet werden sollten, weil diese Nebennutzungen ausschließlich der Gemeinde Trins zukommen würden.
Es werde daher beantragt, den Regulierungsplan ersatzlos aufzuheben, in eventu festzustellen, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Gemeinde Trins stehe und dass der Gemeinde Trins alle Nutzungen zukommen, die nicht ausdrücklich anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern zugewiesen worden seien, mindestens jedoch 20 %. Die Gemeinde Trins habe gegen den Regulierungsplan Berufung erhoben und sei über diese Berufung noch nie entschieden worden. Das Berufungsvorbringen und der Berufungsantrag werde daher im obigen Sinne ergänzt.

Zum Antrag 13.
Dem gefertigten Rechtsanwalt der Gemeinde Trins sei immer mehr klar geworden, dass sich hochrangige Beamte der Landesregierung entweder über politischen Wunsch, möglicherweise einer mündlichen Weisung des Landesrates und späteren Landeshauptmannes Wallnöfer dazu entschlossen hätten, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Regulierung der Gemeindegüter vollkommen über Bord zu werfen und Gemeindegut an aus den Nutzungsberechtigten gebildete agrarische Gemeinschaften zu übertragen. Die zu diesem Zweck zusammengezimmerte Argumentation habe weitgehend aus juristischen und geschichtlichen Erfindungen und im übrigen bestenfalls aus Halbwahrheiten bestanden. Von dieser rechtsbrüchigen Vorgangsweise habe sich die Landesregierung nicht einmal durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.1982, G 35/81, abbringen lassen. In den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl. 18/1984 habe die Tiroler Landesregierung entgegen dem zitierten VfGH-Erkenntnis betont, der Bodenreformgesetzgeber sei seit 1883 davon ausgegangen, den Agrargemeinschaften sei die Selbstverwaltung in der Form einzuräumen, dass ihnen das grundbücherliche Eigentum „als rechtlicher Nachfolgerin der altbäuerlichen Realgemeinde“ übertragen werden würde. Ein unter den Agrarjuristen des Landes herumgereichter Aufsatz des Hofrat Dr. Albert Mair werde beigelegt, wobei dem gefertigten Anwalt nicht bekannt sei, inwieweit die dargelegten Ansichten eine Erfindung des Autors sei oder ob des sich um die Wiedergabe von Behauptungen anderer Agrarjuristen handle. Auch werde die Regierungsvorlage samt Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz vom 16.12.1983, LGBl. 18/1984, vorgelegt. Zu beiden Ausführungen habe der gefertigte Vertreter Stellungnahmen verfasst, die als Anhang und als deren Bestandteil vorgelegt werden.
Am 25.05.2005 habe Hofrat Dr. Hermann Arnold, ehemals Mitarbeiter der Agrarbehörde, Präsident der Gemeindeverbandes und Landesamtsdirektor in einem von der Tiroler Tageszeitung veröffentlichten Interview erklärt: „Wir haben bei der Übertragung des Gemeindegutes weit über das Ziel hinausgeschossen! Es sei nur durch einen Rechtsirrtum möglich gewesen und durch junge Juristen, welche die Regelung der Weide- und Holznutzungsrechte sowie die Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften fast als Evangelium betrachteten. Doch dass die Agrargemeinschaften dabei gleichzeitig auch das Eigentum der Gemeinde übernommen hätten, sei aus heutiger Sicht eine Katastrophe!“
Am 02.06.2005 habe die Bauernzeitung Bauernbundobmann Anton Steixner wie folgt zitiert: „Nicht mehr zu überbieten ist … LAD Hermann Arnold. Dieser tut nun so, als hätte bei der Grundübertragung an die Agrargemeinschaften niemand gewusst, dass es sich um Gemeindegut handelte. Damit erklärte er nicht nur die damals politisch Verantwortlichen auf Landes- und Gemeindeebene für dumm, sondern sämtliche Beamte der Agrarbehörde für unfähig. Jedem war sonnenklar, dass es sich um Gemeindegründe handelt …“
Es möge wohl so sein, dass es Juristen gab, die sich in Irrtum führen haben lassen. Es sei aber unvorstellbar, dass alle Juristen der Landesregierung die Rechtslage derart verkannt hätten und die schon damals ergangene Judikatur der Höchstgerichte nicht kannten. Es könne nicht sein, dass alle Beamten gemeint hätten, das Waldzuweisungspatent vom 06.02.1847 habe mit der Formulierung „an die Gemeinden als solche“ bzw. „… in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden“ eine als Realgemeinde bezeichnete Vorläuferin der Agrargemeinschaften gemeint, die in dieser Form niemals existiert habe, sondern nur erfunden wurde. Auch könne es nicht sein, dass niemand nachgelesen habe, dass es zum Beispiel schon 1819 eine Gemeindeordnung gegeben habe, worin den Gemeinden Hoheitsgewalt übertragen wurde, obwohl Falser schon 1932 darauf verwiesen habe. Es müsse auch Leute gegeben haben, die diesen „Irrtum“ erfunden hätten. Jene Beamte, denen klar war, dass es sich um Gemeindegründe gehandelt habe und trotzdem feststellten, dass die Grundstücke im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen würden, hätten einen Amtsmissbrauch, also ein Verbrechen begangen. Diejenigen, die wussten, dass die politische Gemeinde 1847 längst existierte, dass die Tiroler Wälder den Gemeinden als solches zugewiesen worden seien und dass schon 1819 keineswegs nur die Bauern zu den Gemeindemitgliedern zählten, sozusagen die wissenden Beamten hätten die jungen Juristen, die ahnungslosen Bürgermeister und Gemeindevertreter als Werkzeuge für ihren Rechtsbruch benutzt. Sie würden nach heutigem Strafrecht Amtsmissbrauch durch Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 StGB verantworten. Auch wenn nicht jeder einzelne Beamte von der Rechtswidrigkeit dieser gesetzlosen Vorgangsweise gewusst haben dürfte, sei diese Praxis als solche Folge eines anstiftenden Amtsmissbrauches und in ihrer Gesamtheit als verbrecherisch zu beurteilen. Da es sich beim Agrarrecht um ein äußerst komplexes Spezialgebiet handle, hätten die Gemeinden (die Bürgermeister seien nur in seltenen Fällen Juristen) auch bei Befragung eines nur allgemein ausgebildeten Juristen keine Hilfe erhalten können. Die gesetzlose Verwaltungspraxis und die dadurch verursachte Fehlinformation stelle ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar, ihre Rechte geltend zu machen, wie es ihre gesetzliche und verfassungsmäßige Pflicht gewesen wäre.
Die Gemeinde Trins habe sich in einem Irrtum befunden. Erst im Zuge der öffentlichen Diskussion über die Auseinandersetzungen in Neustift seien dem Bürgermeister und der Gemeinde Trins Zweifel gekommen, ob nicht auch in seiner Gemeinde die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft unrechtmäßig gewesen sein könnte.
Der gefertigte Rechtsanwalt sei am 07.06.2005 schriftlich und in der Folge – aufgrund eines am 13.06.2005 gefassten Gemeinderatsbeschlusses – nochmals am 21.06.2005 durch den Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Trins mit der Prüfung beauftragt worden, ob noch Rechtsmittel möglich seien. Am ersten Tag der Bevollmächtigung habe der gefertigte Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen, wobei an diesem Tag die Aktenstücke nur überflogen und Kopien bestellt werden konnten. Ein ausführliches Studium der bestellten Kopien sei erst am 19.06.2005 möglich gewesen. Frühestens ab 07.06.2005, zutreffender am 19.06.2005, sei dem Vertreter der Gemeinde Trins bekannt gewesen, welche Bescheide gegen die Gemeinde Trins erlassen worden seien, dass diese rechtwidrig gewesen seien und welche Rechtsmittel erhoben werden könnten.
Die Agrargemeinschaft Trins führt zu diesem Antrag der Gemeinde Trins auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen aus, dass auf diesen Antrag vor dem Hintergrund der eingetretenen Rechtskraft der einzelnen Bescheide einzugehen sei. Der Mangel an Verschulden am unterlaufenen Versäumnis sei als Voraussetzung streng zu prüfen, um Missbrauch und Benachteiligungen anderer Parteien zu verhindern. Fahrlässigkeit schließe die Wiedereinsetzung ebenso aus wie die bloße Unkenntnis rechtlicher Vorschriften, Rechtsirrtum oder falsche Rechtsauskünfte über die Anfechtbarkeit von Bescheiden.
Dem Antrag sei entgegenzuhalten, die Behauptung, dass Beamte über politischen Wunsch oder über bloße mündliche Weisung – und daher rechtswidrig – sich verhalten hätten, eine freie durch nichts bewiesene Erfindung darstelle. In allen Fällen handle es sich um Geschehnisse außerhalb der eigentlichen, dem Verwaltungsverfahren entsprechenden Anwendung eines verfassungsmäßig zustande gekommenen Landesgesetzes bei der Erlassung der hier gegenständlichen Bescheide. Der Wiedereinsetzungsantrag vermöge nicht glaubhaft zu machen, wie weit ein herumgereichter Aufsatz von Dr. Albert Mayr oder die angeprangerte Indoktrinierung in der Rechtsauffassung der tätigen Beamten die Bescheide kausal bestimmt oder darin ihren Niederschlag gefunden oder ein Verschulden der Gemeinde an der Versäumung der Rechtsmittelfrist beseitigt hätte.
Der Hinweis auf ein Presseinterview eines pensionierten Landesamtsdirektors erscheine nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern wende sich gegen die eigene Argumentation. Die Antragstellerin räume ein, dass es – nach ihrer freien Vermutung – unter den Juristen der Landesregierung eine Meinungsvielfalt über das Wesen des agrarischen Grundbesitzes gegeben habe. Folglich habe sich auch Dr. Arnold, ehemals als Referent des Landeshauptmannes, als Beamter der Agrarbehörde, als Landesamtsdirektor und Vorsitzender des Landesagrarsenates zugemutet und zugebilligt werden müssen, vom Meinungsstreit Kenntnis gehabt und sich selbst eine Meinung gebildet zu haben. Sollte Dr. Arnold sich der von der Gemeinde erwünschten Rechtsmeinung angeschlossen haben, erhebe sich die Frage, weshalb er sich ungeachtet seiner leitenden Funktionen in der Verwaltung verschwiegen habe. Sollte er hingegen das Gegenteil zu seiner heutigen Auffassung vertreten haben, dürfe unterstellt werden, dass dieser Gesinnungswandel die Vertretbarkeit und Seriosität seiner damaligen Auffassung nicht ausschloss sondern implizierte. Schließlich sei zu fragen, zu welchem Zeitpunkt bei Dr. Arnold der Gesinnungswandel eingetreten sei, er selbst habe sich „aus heutiger Sicht“ bekannt, demnach wäre ihm in seinen erwähnten Funktionen die Bezug nehmende Entwicklungen nicht zur Kenntnis gelangt. Schließlich sei unerheblich, welcher Auffassung der jeweilige Beamte anhing, insoferne ein Sachverhalt unter die Tatbestandsmäßigkeit agrarrechtlicher Normen subsumiert werden konnte, musste oder wurde.
Die polemische und inkriminierende, letztlich als verantwortungslos erscheinende Anprangerung von Beamten solle über einen Trugschluss in der Argumentation der Gemeinde hinwegtäuschen. Der Wiedereinsetzungsantrag mache nicht glaubhaft, dass und wie allfällige begriffliche Meinungsverschiedenheiten konkret eine Irreführung des Bescheidadressaten hinsichtlich der Wahrnehmung von Rechtmitteln herbeigeführt haben sollte. Selbst wenn man Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund bejahte, müsste die Verschuldensfrage geprüft werden. Der Gemeinde bzw. ihren Organen als Träger(in) hoheitlicher Befugnisse und Privatrechten seien die Vorgänge um die Eigentumsübertragung aufgrund des Verfahrensablaufes und angesichts zugestellter Bescheide und Grundbuchsbeschlüsse bewusst und die Tragweite gegenwärtig gewesen. Die Kritik des Dr. Arnold an der rechtspolitischen Zielsetzung des TFLG nehme nicht zur Frage Stellung, ob die hier bekämpften Bescheide meritorisch richtig auf dem TFLG beruhten. Schließlich bleibe der Wiedereinsetzungsantrag die Antwort schuldig, ob Dr. Arnold in den Reihen jener Agrarjuristen des Landes war, die sich auffordern ließen, rechtswidrig oder strafrechtlich relevant zu handeln, oder zu denen die die Rechtslage verkannt hätten. Insgesamt handle es sich um reine Schutzbehauptungen.
Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.06.1950, LAS 24/2, sei unter dem damaligen Vorsitz des Landesrates Eduard Wallnöfer einer Berufung der Gemeinde Trins stattgegeben worden. Damit sei das im Antrag behauptete Bestreben des Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer „den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Regulierung vollkommen über Bord zu werfen und den Tiroler Gemeinden wann immer möglich das Eigentum am Gemeindegut wegzunehmen“ nachdrücklich widerlegt. Am 21.05.1969 habe der Landesagrarsenat unter dem Vorsitz von Dr. Andreas Saxer, stimmführendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, in einem Berufungsverfahren beraten wobei an der Beratung ferner der Vizepräsident des OLG Innsbruck und Präsident des OGH des Fürstentums Lichtenstein, der Präsident des LG Innsbruck, der Vorsteher des BG Schwaz und 3 leitende Beamte des Amtes der Landesregierung teilgenommen. Angesichts einer solchen Besetzung des Rechtsmittelsenates könne nicht unterstellt werden, die Rechtslage der für die Bescheide zugrunde liegenden Rechtslage verkannt zu haben, oder einer Beeinflussung nicht entgegen getreten zu sein. Die im bezüglichen Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 geäußerte – vom Obersten Agrarsenat bestätigte – Rechtsansicht sei für den angefochtenen Zeitraum geltende Rechtslage gewesen und sei das Erkenntnis sowohl dem Gemeindevertreter wie auch dem Bürgermeister der Gemeinde Trins zugestellt worden. Ein Irrtum „über die wahre Rechtslage“ scheide aus. Die fachlichen Bedrängnisse in der Beamtenschaft der Agrarbehörde seien unnachvollziehbare Spekulationen. Die bekämpften Bescheide seien vor Jahrzehnten in Rechtskraft erwachsen. Es mangle das zwingend erforderliche Tatbestandselement des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Im übrigen vermöge sich die Gemeinde nicht auf die Aufwendung der geforderten Sorgfalt zu berufen.

Zum Antrag 14.
Wie von der Gemeinde Trins schon unter Punkt 13 ausgeführt, müsse sich die Tiroler Landesregierung auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG den Vorwurf des Amtsmissbrauches gefallen lassen, wobei es dahingestellt bleiben könne, welcher Beamte irrtümlich amtshandelte und wer wissentlich. Es genüge wenn ein Amtsmissbrauch oder eine vergleichbar schwere Missachtung der Rechtsordnung zum Zustandekommen des betreffenden Bescheides beigetragen habe. Für die strafrechtliche Qualifikation sei es unerheblich, ob der Bescheiderlasser selbst irre und insoferne als Werkzeug missbraucht werde, wenn der Bestimmungstäter die Rechtslage kenne. Bezogen auf die Regulierung des Gemeindegutes sei es nun praktisch den Tätern anheim gestellt, ob sie zur Wiederherstellung des amtsmissbräuchlich herbeigeführten Schadens bereit seien, während dem Opfer der strafbaren Handlung jeder Anspruch auf Beseitigung schon sehr früh genommen würde. Dies sei unbillig.
Demgegenüber führt die Agrargemeinschaft Trins aus, der auf § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG gestützte Antrag könne nach Ablauf von 3 Jahren ab Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden. Nach der Aktenlage seien die von der Gemeinde bekämpften Bescheide jedenfalls nicht durch Fälschung einer Urkunde oder durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt worden. Ungeachtet aller Kriminalisierung von Politikern und Beamten könne das Vorbringen der Gemeinde in dem Sinne verstanden werden, dass sie die Erschleichung von Bescheiden behauptet oder in Betracht zieht. Insoweit sich die Anwürfe der Gemeinde gegen weisungsbefugte oder beamtete Organe richte, werde der verstorbene ehemalige Landeshauptmann Eduard Wallnöfer diskreditiert, der sich gegen den frei erfundenen Vorwurf des Amtsmissbrauches nicht mehr wehren könne. Soweit sich die Anschuldigungen gegen Beamte richte, spekuliere die Gemeinde offensichtlich mit der Annahme, dass die Opfer der Diskreditierung bereits im Ruhestand oder sogar nicht mehr am Leben seien und sich nicht mehr zur Wehr setzten könnten und sich das Vorbringen der Gemeinde im Rahmen undifferenzierter pauschaler Anschuldigungen bewege. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens könne nur als polemisches Experiment angesehen werden und erübrige es sich, auf die der ständig wiederholten Stimmungsmache und Skandalisierung dienenden Ausführungen weiter einzugehen.

Zum Antrag 15.
Gemäß § 68 Abs. 3 TGO diene das Gemeindegut einerseits der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften andererseits den Bedürfnissen der Gemeinde. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes wäre es erforderlich, dass die Gemeinde zumindest die Möglichkeit hätte, bei geänderter Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Neuregulierung zu stellen, ohne dafür die Zustimmung zahlreicher anderer Nutzungsberechtigter einholen zu müssen. Tatsächlich seien inzwischen ganz wesentliche andere Nutzungsmöglichkeiten entstanden, insbesondere sei der Jagdpachtzins seit der Zeit unverhältnismäßig gestiegen. Es würden Einnahmen aus dem Schotterverkauf erzielt und die Agrargemeinschaft verfüge über Baulandreserven, die mittel- bis langfristig mobilisiert werden dürften. Durch eine Neuregulierung müsste dafür gesorgt werden, dass die auf die Substanz fallenden Nutzungen im Innenverhältnis der Gemeinde Trins zufallen.

Zum Antrag 16.
In Wahrung des öffentlichen Wohles sei eine Abänderung der Regulierungsbescheide zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich. Der Antrag werde als formaler Antrag und nicht nur als Anregung gestellt und zwar auch in diesem Fall aus der Überlegung heraus, dass es unbillig wäre, wenn in einer solchen Frage die geschädigte Gebietskörperschaft keinerlei Antragsrecht hätte und die Wiederaufnahme ins Belieben jener Behörde gestellt wäre, die den Schaden durch parteiisches und offenkundig krass rechtswidriges Vorgehen (unter Hinweis auf Morscher in „Nutzungsrechte am Gemeindegut“, Zeitschrift für Verwaltung, Heft 1, 1982) verursacht habe. Der schwere volkswirtschaftliche Schaden bestehe darin, dass die Gemeinde Trins kaum Steuereinnahmen habe und daher schon seit vielen Jahren bei fast allen öffentlichen Vorhaben auf Zuschüsse des Landes angewiesen sei, während die Agrargemeinschaft aus dem ehemaligen Gemeindegut hohe Einnahmen erzielt habe und weiterhin erzielen werde. Die Bescheide seien dahingehend zu ändern, dass der Agrargemeinschaft lediglich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen belassen werden, während vor allem die nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde Trins zuzuweisen seien.
Demgegenüber führt die Agrargemeinschaft Trins aus, dass die Gemeinde ihren Antrag nicht auf schwere wirtschaftliche Schädigung, sondern auf einen schweren wirtschaftlichen Schaden stütze. Die Unterscheidung dieser Begriffe „Schädigung“ und „Schaden“ entspreche keinesfalls semantischer Willkür oder Rabulistik. Aus der von der Gemeinde herangezogenen Argumentation zeige sich, dass der thematisierte Schade nicht dem Schädigungsbegriff der herangezogenen Gesetzesstelle entspreche, weil es sich um Folgen einer zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide nicht absehbaren, von vielerlei Umständen abhängigen wirtschaftlichen Entwicklung über Jahrzehnte hinweg handle. Dies gelte für die Gemeinde wie auch für die Agrargemeinschaft selbst. Welche wirtschaftlichen Vorteile die Agrargemeinschaft heute und in Zukunft genieße, habe mit der ursprünglichen Eigentumsfeststellung wenig zu tun, sondern sei das Ergebnis vielerlei nicht kausaler Faktoren über Jahrzehnte hinweg. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „volkswirtschaftliche Schädigung“ könne zwanglos nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nur im Sinne des Schadenersatzrechtes (§§ 1293 ff ABGB) verstanden werden, welcher terminologisch Verschulden, Rechtswidrigkeit, Kausalität und Rechtswidrigkeit voraussetze. Demnach könne „Schädigung“ nicht in der mittelbaren bloßen Verursachung eines Nachteiles liegen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs. 2 AVG sei streng zu prüfen, weil es sich um eine Ausnahme von der materiellen Rechtskraft handle. Die durch die bekämpften Bescheide herbeigeführte Rechtslage wirke sich nicht schon für sich nachteilig für die Gemeindewirtschaft aus. Es ergäbe sich ein unlösbarer Widerspruch zwischen der von der Gemeinde angestrebten Enteignung landwirtschaftlichen Grundes und der Pflicht der Behörde zu möglichster Schonung erworbener Rechte, wobei auch die Agrargemeinschaft im Rahmen ihrer Wirtschaftspläne seit Jahrzehnten Bewirtschaftungsziele programmatisch verfolge. Auch könne jederzeit nachgewiesen werden, dass sich Gewinne der Agrargemeinschaft in bescheidenem Rahmen bewegen. Beim agrargemeinschaftlichen Liegenschaftseigentum handle es sich um Wald, Weide, Almgrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, welcher einer von der Gemeinde ins Auge gefassten Grundverwertungspolitik nicht zugänglich sei. Abzulehnen sei die Auffassung, dass knappe Steuereinnahmen der Gemeinde den Tatbestand schwerer volkswirtschaftlicher Schädigung erfüllen. Dieses Ungleichgewicht zwischen Abgabenerhebung und übernommenen Verpflichtungen sei häufig auf mangelnde wirtschaftliche Planung zurückzuführen.

Die Agrarbehörde hat über diese Anträge Folgendes erwogen:

Nach den vorliegenden Verwaltungsakten (R 451, AZ 2577) zur Regulierung des Gemeindegutes Trins ergibt sich rücksichtlich des Verfahrensganges bzw. der angefochtenen und hier prüfungsgegenständlichen Bescheide u.a. folgender Sachverhalt:

1. Mit Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 25.01.1950, Ib-422/2, wurde Bürgermeister Josef Jäger gemäß § 110 (5) Flurverfassungslandesgesetz 1935, LGBl. Nr. 42, „zum Vertreter der Gemeinde Trins in obigem Verfahren bestellt“ und darin beigefügt: „Als solcher sind Sie befugt, Übereinkommen und Vergleiche, an welchen die Gemeinde Trins teilzunehmen hat, in deren Namen abzuschließen“. Das erwähnte Schreiben nimmt Bezug auf die agrarbehördliche Verhandlungssausschreibung vom 24.01.1950 „um festzustellen, welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftlich genutzt werden, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Regulierungsverfahrens gegeben sind, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke ist und gegebenenfalls um die Verwaltung dieser Grundstücke vorläufig zu regeln.“

2. Mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 14.02.1950, IIIb – 104/4, wurde das Verfahren zur Regelung der Benützung und Verwaltung von Wald und Weide von Trins in Grundbuchseinlage 65 II KG Trins, soweit sie agrargemeinschaftlich genutzt werden, auf Antrag vom 19. August 1949 eingeleitet. Der Bescheid „Ergeht an: die am Gemeindegut von Trins Nutzungsberechtigten“ und enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung offen steht, die binnen der Verlautbarung desselben und weiterer zwei Wochen, das ist bis 20.03.1950, einzubringen ist.
Der zugrunde liegende Antrag vom 19. August 1949 findet sich, seit wann auch immer, nicht mehr im Verwaltungsakt. Nachdem die Verhandlungssausschreibung vom 24.01.1950 als Protokollausgang die OZl. 2 aufweist, liegt die Vermutung nahe, dass der Antrag als Eingangsstück die OZl. 1 aufweist. Der Antrag musste sich also ursprünglich im Akt befunden haben.
Der Bescheid mit Anschlagsklausel und 1 Bescheid mit Verständigungsbogen mit Namen, Hausnamen und Wohnort der genannten 86 nutzungsberechtigten Parteien sind laut am 16.02.1950 unterfertigten Zustellnachweis (Rückschein) im Gemeindeamt Trins eingelangt, mit der Weisung, diesen (Bescheid) „vom Einlangen bis zum 6.März 1950 an der Gemeindeamtstafel ortsüblich zu verlautbaren. Die bekannten Teilgenossen sind weiters mit beigegebenem Verständigungsbogen vom Inhalt des Bescheides zu verständigen. Die Parteien haben zum Nachweis der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift auf dem Bogen beizusetzen.
Am 7.März ist die Anschlagsklausel auf dem verlautbarten Bescheid durch den Bürgermeister zu unterschreiben und derselbe mit dem Verständigungsbogen anher zurückzusenden.“
Mit Schreiben vom 06.03.1950 hat Bürgermeister Jäger den Verständigungsbogen mit den Unterschriften der Agrarbehörde übermittelt. Bürgermeister Tost hat mit vom 3.4.1950 datierten Schreiben den Bescheid mit dem Anschlagsvermerk „Im Gemeindeamt Trins vom 20. Februar 1950 bis 6.März 1950 ortsüblich verlautbart. Der Bürgermeister: Tost“ der Agrarbehörde rück übermittelt.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Grundstücke in EZl. 65 II KG Trins mit Ausnahme Gp. 715 Weide, 1858 und 1859 Wege und Bp. 186 Wasserreservoir, in der Weise landwirtschaftlich genutzt wurden, dass rund 90 beteiligte Güter daraus Holz und Streu bezogen und ihr überwintertes Vieh darauf weiden ließen. Auch die Gemeinde Trins nahm als solche an den Nutzungen in der Natur teil.
Die Gemeinde Trins und 62 Nutzungsberechtigte haben gegen diesen Bescheid mit vom 11.03.1950 datierten Schreiben berufen. Die Begründung lautet, „Sämtliche Interessenten die die Agrargemeinschaft in der Gemeinde bilden sollen sind über dieses Regelungsverfahren zu wenig aufgeklärt und informiert sie sehen die Sache zu verfrüht an und erheben daher Einspruch.“
Der Landesagrarsenat hat mit seinem Erkenntnis vom 23.Juni 1950, Zl. LAS 24/2, den Berufungen Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben mit der wesentlichen Begründung, dass der Senat es für unzweckmäßig halte, die Bildung einer Agrargemeinschaft gegen den Willen der überwiegenden Mehrheit der Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

3. Mit Schreiben vom 04.01.1960 beantragten 48 Nutzungsberechtigte am Gemeindegut Trins bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Regulierungsverfahrens am Gemeindegut Trins, um damit die Nutzungsrechte nach Bestand und Umfang genau festzulegen und die Voraussetzung einer grundbücherlichen Eintragung dieser Rechte zu schaffen. Am Gemeindegut seien ca. 94 Nutzungsberechtigte. Als Erstunterfertiger scheint „für Gem. Peter Tost Bgm.“ auf.

4. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 25.02.1961 wurde Herr Georg Hörtnagl gemäß § 110 Abs. 1 lit. f des Flurverfassungslandesgesetzes LGBl. Nr. 32/1952 im einzuleitenden Verfahren zur Regulierung des Gemeindegutes, in dem der Gemeinde Parteistellung zukommt, „zum Vertreter der Gemeinde Trins bestellt und verpflichtet, die Interessen der Gemeinde in diesem Verfahren nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.“ Eine Abschrift dieses Schreibens wurde der Agrarbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

5. Mit Bescheid vom 27.03.1961, IIIb1-305/43, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut Trins bestehend aus den Liegenschaften EZl. 65 II KG Trins auf Antrag eingeleitet. Der Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung offen steht, die während der Anschlagsfrist, das ist vom 17.04.1961 bis 02.05.1961 und weiterer zwei Wochen, das ist bis spätestens 15.05.1961 eingebracht werden kann, wurde der Gemeinde Trins zur Kenntnis mit der Weisung übermittelt, u.a.
a) beiliegende Bescheidausfertigung mit vorgeschriebener Anschlagsklausel vom 17.04.1961 bis 02.05.1961 an der Gemeindetafel anzuschlagen und allenfalls auch in anderer ortsüblicher Weise zu verlautbaren,
b) beiliegende Bescheidausfertigungen den im angeschlossenen Zustellbogen – 119 namentlich und mit Hausnamen und Wohnort – angeführten Parteien gemäß §§ 21 bis 23 AVG 1950 nachweislich zuzustellen,
c) nach Ablauf obiger Anschlagsfrist die Anschlagsklausel auf der angeschlagenen Bescheidausfertigung gemeindeamtlich zu unterfertigen …
Diese Sendung wurde nach dem am 12.IV.1961 unterfertigten Zustellnachweis (Rückschein) der Gemeinde Trins zugestellt.
Die Gemeinde Trins scheint auch im Zustellbogen unter den lfd. Nr. 34 und 75 (Gemeindehaus) als Empfängerin auf, als Tag der Zustellung ist in beiden Zeilen der 14. April 1961 angeführt, Bürgermeister Tost hat die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.

6. Laut Kundmachung der Agrarbehörde vom 20.05.1961, IIIb1-305/45, ist der obgenannte Bescheid am 15.05.1961 rechtskräftig geworden, gemäß § 89 Abs. 1 FLG.1932 wurde die Kundmachung vom 21.06.1961 bis 21.07.1961 im Gemeindeamt Trins öffentlich angeschlagen.

7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steinach vom 23.06.1961, GZl. 388/61, wurde die Einleitung des Regulierungsverfahrens in EZl. 65 II KG Trins angemerkt, vom Beschluss wurde die Gemeinde Trins sowie das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIIb1, verständigt.

8. Mit Bescheid vom 28.06.1962, IIIb1-659/62, wurde gemäß § 76 des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.07.1952 (FLG.) im Spruchteil I. das Regulierungsgebiet, bestehend aus den in EZl. 65 II KG Trins vorgetragenen – mit Ausnahme der im Schreiben von 26.11.1962 (siehe unten) angeführten – Parzellen, als Gemeindegut gemäß § 36 Abs. 2 lit. d FLG. 1952 festgestellt und im Spruchteil II. die Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den Gemeindegutswald der Gemeinde Trins erlassen. Als anteilsberechtigt festgestellt wurden demnach die Gemeinde Trins als solche sowie die jeweiligen Eigentümer von 91 Stammsitzliegenschaften der KG Trins. Die Bescheiderlassung erfolgte nach Maßgabe der ebenfalls als Bescheid bezeichneten Kundmachung gemäß § 60 und § 65 in Verbindung mit § 76 FLG. durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt Trins vom 16. Juni 1962 bis 30. Juli 1962. Die Kundmachung vom 28.06.1962, IIIb1-659/62, enthält bei der Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Bescheides „Liste der Parteien“ die Berufung offen steht, die innerhalb der Auflagefrist und weiterer zwei Wochen, das ist bis einschließlich 13. August 1962 … schriftlich einzubringen ist. Eine Kundmachung mit der vorgeschriebenen Anschlagsklausel, eine Bescheidausfertigung “Liste der Parteien“ mit vorgeschriebener Auflageklausel und 120 Kundmachungen mit Zustellbogen wurde der Gemeinde Trins zur Kenntnis mit der Weisung übermittelt
a) beiliegende Kundmachung mit vorgeschriebener Anschlagsklausel in der Zeit vom 13.07.1962 bis 30.07.1962 an der Gemeindetafel anzuschlagen und allenfalls auch in anderer ortsüblicher Weise zu verlautbaren,
b) beiliegende Bescheidausfertigung „Liste der Parteien“ in der Zeit vom 16.07.1962 bis 30.07.1962 in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufzulegen,
c) beiliegende Kundmachungsausfertigungen den im angeschlossenen Zustellbogen – 120 mit Namen, Hausnamen und Adresse – angeführten Parteien im Sinne der Bestimmungen der §§ 21 bis 23 AVG 1950 nachweislich zuzustellen …
d) nach Ablauf obiger Anschlags- bzw. Auflagefrist die Anschlags- bzw. Auflageklausel auf der angeschlagenen Kundmachung und dem aufgelegenen Bescheid … gemeindeamtlich zu unterfertigen.
Auch nach dem Zustellbogen hat die Gemeinde Trins diesen „Bescheid – Kundmachung“ am 20.07.1962 bzw. am 25.07.1962 – unter lfd. Nr. 34 und 75 unterschriftlich bestätigt von Bürgermeister Tost – übernommen. Die Kundmachung war im Gemeindeamt Trins vom 13.07.1962 bis 30.07.1962 öffentlich angeschlagen. Der Bescheid ist im Gemeindeamt vom 16.Juli 1962 bis 30. Juli 1962 öffentlich aufgelegen.
Eine gegen diesen Bescheid am 06.Juli 1964 bei der Agrarbehörde I. Instanz eingebrachte Berufung des Dr. Theodor Rittler hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 17.02.1965, LAS-22/14, als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Erkenntnis hat der Oberste Agrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 01.04.1970, Zl. 77-OAS/70, als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Bescheid vom 26.11.1962, IIIb1-2127/67, wurde ein Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes zustehenden Anteilsrechtes gemäß § 65 des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.07.1952 erlassen. Die als Bescheid bezeichnete Kundmachung vom 26.22.1962, IIIb1-2127/67, über die Bescheidauflage mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid gemäß § 94 Abs. 3 FLG. 1952 kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde der Gemeinde Trins zur Kenntnis mit der Weisung übermittelt u.a.
a) beiliegende Kundmachung mit vorgeschriebener Anschlagsklausel in der Zeit vom 03.12.1962 bis 19.12.1962 an der Gemeindetafel Trins anzuschlagen und allenfalls auch in anderer ortsüblicher Weise zu verlautbaren,
b) beiliegende Bescheidausfertigung „Verzeichnis der Anteilsrechte der Gemeinde Trins“ in der Zeit vom 05.12.1962 bis 19.12.1962 in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufzulegen,
c) beiliegende Kundmachungsausfertigungen den im angeschlossenen Zustellbogen – mit 119 mit Namen, Hausnamen und Wohnort – angeführten Parteien im Sinne der Bestimmungen der §§ 21 bis 23 AVG 1950 nachweislich zuzustellen,
d) nach Ablauf obiger Anschlags- bzw. Auflagefrist die Anschlags- bzw. Auflageklausel auf der angeschlossenen Kundmachung und dem aufgelegten Bescheid gemeindeamtlich zu unterfertigen
Der Bescheid ist im Gemeindeamt Trins vom 05.12.1962 bis 19.12.1962 zur Einsicht aufgelegen, die öffentliche Kundmachung über die Auflage erfolgte vom 03.12.1962 bis 19.12.1962. Die Gemeinde Trins hat diesen „Bescheid – Kundmachung“ am 07.12.1962 – auch unter lfd. Nr. 34 und 73 des Zustellbogens unterschriftlich bestätigt von Bürgermeister Tost – übernommen.
Dem Bescheid liegt ein zwischen dem gewählten Ausschuss der Nutzungsberechtigten am Regulierungsgebiet einerseits und der Gemeinde Trins, diese vertreten durch den bestellten Vertreter der Gemeinde Trins Georg Hörtnagl, andererseits, bei der örtlichen Verhandlung am 15.11.1962 geschlossenes Übereinkommen zugrunde. Diesem Vergleich wurde gemäß § 94 Abs. 3 FLG. 1952 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.
Eine Begründung dieses Teilverzeichnisses der Anteilsrechte, das sich vollinhaltlich auf einen Vergleich stützt, dem hiemit gemäß § 94 Abs. 3 FLG. die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wird, kann gemäß § 58 Abs. 2 AVG und § 93 FLG. entfallen.

10. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 26.11.1962 wurden dem bestellten Vertreter der Gemeinde Trins über sein Ersuchen anlässlich der örtlichen Verhandlung vom 15.11.1962 jene Grundparzellen bekanntgegeben, die bei der örtlichen Verhandlung am 23.3.1961 als Gemeindevermögen festgestellt wurden, nämlich Gp. 544 Wald, Gp. 715 Weide, Bp. 170 Bauarea, Gp. 1642/1 Wald, Gp. 1647 Weide, Gp. 1858 Weg, Gp. 1659/2, Bp. 173 Bauarea, Bp. 186 Wasserreservoire, Gp. 646/1 Wald, Gp. 646/2 Garten, Bp. 212 Baufläche.

11. Mit am 21.02.1963 vom Vertreter der Agrarbehörde Dr. H. Bucher aufgenommener Niederschrift hat Georg Hörtnagl als bestellter Gemeindevertreter folgendes vorgebracht:
„Mit Schreiben vom 26.11.1962 … wurde mir mitgeteilt, welche Grundstücke Gemeindevermögen der Gemeinde Trins darstellen. Hiezu möchte ich anführen dass laut übereinstimmender Ansicht der Nutzungsberechtigten und des Gemeindevertreters auch die Gp. 254/1, 254/2 und 255 (Venetzegrube ca. 2 ha) offenkundig Gemeindevermögen sind. Es ist wohl in keiner Verhandlungsniederschrift davon die Rede, aber die Nutzungsberechtigten und der Verhandlungsleiter werden sich daran erinnern, dass ich dem Gemeindeanteil von 8% nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass die Gemeindeweiden der Gemeinde verbleiben. Dazu gehören auch die angeführten Gp. Andere gemeinschaftliche Nutzungen als die Weide waren meines Wissens nicht vorhanden.
Ich bitte daher die nötigen Schritte zu unternehmen, dass die o.a. Parzellen noch nachträglich als Gemeindevermögen ausgeschieden werden.“

12. Mit Bescheid vom 16.05.1967, IIIb1-537/95, wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung des Gemeindegutes Trins gemäß § 65 in Verbindung mit § 76 FLG. erlassen. Die Auflagekundmachung über die Bescheidauflage enthält u.a. den Hinweis, dass der Bescheid in der Zeit vom 29.05.1967 bis 12.06.1967 in der Gemeindekanzlei zur Einsicht durch die Parteien aufliegt sowie die Rechtsmittelbelehrung, dass die Frist für die Einbringung von Berufungen mit dem Tag der Auflage des Bescheides, im Falle einer späteren Zustellung dieser Kundmachung mit dem Zustelltag beginnt, und wurde der Gemeinde Trins am 24.V.1967 (laut unterfertigtem Rückschein) zur Kenntnis mit dem Ersuchen übermittelt u.a.
a) beiliegende Kundmachung während der Auflagefrist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Parteien des Verfahrens aufzulegen,
b) die beiliegenden Kundmachungen den im angeschlossenen Zustellbogen – 90 mit Namen, Hausnamen und Wohnort – angeführten Personen nachweislich zuzustellen.
Die Gemeinde Trins hat die Auflagekundmachung am 27.05.1967 – auch unter lfd. Nr. 90 des Zustellbogens (unterschriftlich bestätigt von Bürgermeister Tost) – übernommen. Die Auflagekundmachung wurde am 24.05.1967 an der Gemeindetafel angeschlagen und am 12.06.1967 abgenommen, der Bescheid ist im Gemeindeamt Trins vom 29.Mai bis 12. Juni 1967 zur Einsicht aufgelegen.
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Johann Hofer hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 26.04.1971, LAS-57/19, keine Folge gegeben.

13. Mit am 16.04.1969 vom Vertreter der Agrarbehörde Dr. Wilhelm Beck aufgenommener Niederschrift hat Georg Hörtnagl folgendes vorgebracht:
„Als bestellter Vertreter der Gemeinde Trins im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes der Gde. Trins erkläre ich mich hiemit einverstanden, dass das Regulierungsgebiet einer zu bildenden Agrargemeinschaft Trins ins Eigentum übertragen wird und die Agrargemeinschaft die Selbstverwaltung des Gebietes übernimmt.
Für die Feststellung des Regulierungsgebietes gelten die seinerzeitigen Abmachungen und möchte ich darauf hinweisen, dass seinerzeit bestimmte Parzellen als Gemeindevermögen festgestellt wurden und bleibt diese Feststellung nach wie vor aufrecht. Zusätzlich sind die Parzellen 254/2 und 255, das ist die Fläche, auf der immer das Waldfest stattfindet, als Gemeindevermögen in der Gemeinde Trins festzustellen und aus dem Regulierungsgebiet auszuscheiden. Weiters ist der Gemeinde Trins das unentgeltliche Recht zur Schotterentnahme aus der bestehenden Schottergrube einzuräumen und zwar in dem Umfang, wie die Gemeinde Schotter für ihren Bedarf benötigt.“

14. Mit Bescheid vom 17.04.1969, IIIb1-150/113, wurde gemäß § 38 Abs. 1 FLG. 1952 die Feststellung getroffen, dass die im Bescheid vom 16.5.1967 unter Pkt. I. Gebiet angeführten Parzellen der Liegenschaft EZl. 65 II KG. Trins im Eigentum der Agrargemeinschaft Trins stehen und gleichzeitig gemäß § 87 Abs. 1 lit. b) FLG. 1952 die Verwaltung der Agrargemeinschaft Trins mit Verwaltungssatzungen vorläufig geregelt. Der Gemeinde Trins wird die Dienstbarkeit der unentgeltlichen Schotterentnahme aus der bestehenden Schottergrube für den Eigenbedarf eingeräumt. Der Bescheid enthält die Zustellverfügung „Ergeht an: 1. die Gemeinde Trins z.Hd. des bestellten Gemeindevertreters Georg Hörtnagl, Trins 119, 2. die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut der Gemeinde Trins“ Die Auflagekundmachung vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, über die Bescheidauflage enthält den Hinweis, dass der Bescheid in der Zeit vom 23.04.1969 bis 07.05.1969 in der Gemeindekanzlei von Trins zur Einsichtnahme aufliegt sowie die Rechtsmittelbelehrung, dass Berufung binnen zwei Wochen eingebracht werden kann, die Frist beginnt mit dem Tag der Auflage, im Falle einer späteren Zustellung dieser Kundmachung mit dem Zustelltag, und wurde der Gemeinde Trins zur Kenntnis mit dem Ersuchen u.a.
a) beiliegende Auflagekundmachung während der Auflagefrist zur Einsichtnahme durch die Parteien des Verfahrens aufzulegen,
b) die beiliegenden Kundmachungen den im angeschlossenen Zustellbogen – 90 mit Namen, Hausnamen und Wohnort – angeführten Personen nachweislich zuzustellen.
Die Gemeinde Trins hat die Auflagekundmachung am 22.04.1969 – auch unter lfd Nr. 90 des Zustellbogens (unterschriftlich bestätigt von „Nagele Bgm: i.V.“) – übernommen. Der Bescheid ist im Gemeindeamt Trins vom 23.04.1969 bis 09.05.1969 zur Einsicht aufgelegen.
Herr Peter Tost als Erst- und 14 Mitunterfertiger haben gegen diesen Bescheid berufen. Der Landesagrarsenat hat mit Erkenntnis vom 05.08.1969, LAS-104/17, gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Das Berufungserkenntnis ist im wesentlichen wie folgt begründet:
„… Obwohl aus den Berufungsausführungen nicht zu erkennen ist, ob die Berufungswerber sich auch durch die Übertragung des Eigentums am Regulierungsgebiet an die Agrargemeinschaft beschwert erachten, hatte sich der Landesagrarsenat aus Anlass der Berufung auch der Frage zugewendet, ob für die Feststellung des Eigentumsrechtes zugunsten der Agrargemeinschaft im Zuge des Regulierungsverfahrens eine gesetzliche Grundlage besteht. Diesbezüglich nimmt der Landesagrarsenat folgenden Rechtsstandpunkt ein:
Das zweite Hauptstück des FLG. enthält unter der Überschrift „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. Im § 75 FLG, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung beschreibt, ist zwar die Feststellung des Eigentumsrechtes zugunsten der Agrargemeinschaft nicht angeführt; es ergibt sich aber aus den erwähnten einleitenden Normen des zweiten Hauptstückes … die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist die Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.
Die Frage, ob im Lichte der Gemeindeverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 205/1962, die Zustimmung des Gemeindevertreters zur Eigentumsübertragung ausreicht, ist problematisch. Der Landesagrarsenat hält jedoch dafür, dass eine allfällige Willensbildung des zur Privatwirtschaftsverwaltung berufenen Gemeindeorganes keine Voraussetzung für die von der Agrarbehörde nach dem Prinzip der Amtswegigkeit des Agrarverfahrens zu treffenden Entscheidungen darstellt.
Der Landesagrarsenat ist sohin nach umfassender Prüfung des zur Entscheidung vorliegenden Fragenkomplexes zur Ansicht gelangt, dass der angefochtene Bescheid gesetzmäßig ist. Der Berufung musste daher der Erfolg versagt werden.“
Nach der Rechtsmittelbelehrung war gegen diesen Bescheid gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes, BGBl. Nr. 1/1951, nur hinsichtlich der Frage die Berufung zulässig, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt und wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist.
Dieses Erkenntnis wurde neben den Berufungswerben dem Gemeindevertreter Georg Hörtnagl sowie auch dem Bürgermeister der Gemeinde Trins nachweislich zugestellt. Eine Berufung wurde nicht erhoben.

15. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steinach vom 10. Februar 1971, GZl. 81/71, wurden aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 16.05.1967 und vom 17.04.1969 im Grundbuch der KG Trins zur Richtigstellung des Grundbuches u.a. nachstehende Eintragungen von Amts wegen bewilligt:
In EZl. 65 II:
1. die Abschreibung des Bp. 170, 173, 186, 212 und der Gp. 254/1, 255, 544, 715, 1642/1, 1858, 1859/2, 646/1, 646/2, 1642/23, 1642/39, 1647/1, 1647/6, 1647/7 und 1647/10 … unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes der Gemeinde Trins und Eröffnung der neuen EZl. 416 II hiefür,
2. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Trins.
Von diesem Beschluss wurden laut Verteiler u.a. die Gemeinde Trins und die Agrargemeinschaft Trins verständigt.

16. Mit Bescheid vom 22.10.1971, IIIb1-97/97, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins gemäß § 64 TFLG.1969 erlassen. Die Auflagekundmachung vom 22.10.1971, IIIb1-97/97, über die Bescheidauflage enthält den Hinweis, dass der Bescheid in der Zeit vom 29.11.1971 bis 13.12.1971 in der Gemeindekanzlei Trins zur Einsichtnahme durch die Parteien aufliegt sowie die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden kann, die Frist beginnt mit dem Tag der Auflage des Bescheides, im Falle einer späteren Zustellung dieser Kundmachung mit dem Zustelltag, und wurde der Gemeinde Trins zur Kenntnis mit dem Ersuchen übermittelt u.a.
c) beiliegenden Regulierungsplan während der Auflagefrist in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme durch die Parteien des Verfahrens aufzulegen,
d) die beiliegenden Kundmachungen den im angeschlossenen Zustellbogen – 90 mit Namen, Hausnamen und Wohnort – angeführten Personen nachweislich zuzustellen.
Die Gemeinde Trins hat die Auflagekundmachung am 24.11.1971 – auch unter lfd. Nr. 90 des Zustellbogens (unterschriftlich bestätigt von „Nagele“) – übernommen. Der Regulierungsplan ist vom 25.11.1971 bis 14.12.1971 im Gemeindeamt Trins zur Einsicht aufgelegen.
Die Berufungen des Norbert Schlierenzauer und des Eduard Hörtnagl gegen den Regulierungsplan wurden vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 26.01.1972, LAS-8/20, wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) zurückgewiesen.

17. Gegen den „in der Gemeinde Trins aufliegenden Regulierungsplan“ vom 22.10.1971 hat die Gemeinde Trins Berufung mit folgender Begründung erhoben:
„Die nachstehend angeführten Gp. 254/2, 311/1, 252/3, 253, 252/4, 252/2, 252/1, 251, 648, 647, 572, 318, 285, 284, wurden bei der damaligen Teilung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die offensichtlich der Gemeinde belassen werden sollen, irrtümlich in den Bestand der Agrargemeinschaft aufgenommen.
Gegen die Aufnahme der angeführten Grundparzellen in die Agrargemeinschaft erhebt die Gemeinde Berufung, wobei sie erwähnt, dass diese Grundparzellen infolge der kleinen Ausmaße und der vom geschlossenen Agrargebiet weit entfernt gelegenen Grundstücke für die Agrargemeinschaft unwirtschaftlich sind.
Anläßlich einer einvernehmlichen Aussprache zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde wurde diese jetzige Teilung zu Gunsten der Gemeinde getroffen um diese Grundstücke weiterhin der Gemeinde zu ihrer Nutzung zu belassen.
Die Gemeinde bittet daher der Berufung Folge zu geben und die angeführten Grundparzellen für die Gemeinde umzuschreiben.
Der Bürgermeister: Nagele“
Rücksichtlich dieser von der Gemeinde Trins (und von Frau Maria Jäger) erhobenen Berufung vom 07.12.1971 wurde mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 13.07.1972, IIIb1-451/R/109, Spruchpunkt 1., in Abänderung des Regulierungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1967, BGBl. Nr. 77/67, aufgrund Parteienübereinkommens nach Einholung der Zustimmung der Agrargemeinschaft Trins (Ausschussbeschluss vom 28.03.1972) folgendes ergänzt:
„1. Aus dem Regulierungsgebiet sind die Gpn.254/2, 311/1, 252/3, 253, 252/4, 252/2, 252/1, 648, 647, 572, 318, 285, 284, 721/1, 721/2, 793, 794, 803, 282, 283 lastenfrei ab- und der der Gemeinde Trins gehörigen Liegenschaft in EZl. 416 KG. Trins zuzuschreiben.
Das auf den Gpn. 793, 794 und 803 stockende schlagfähige Holz kann von der Agrargemeinschaft Trins innerhalb der nächsten fünf Jahre geschlägert werden.“
Dieser Bescheid wurde der u.a. Gemeinde Trins sowie der Agrargemeinschaft Trins nachweislich zugestellt. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung offen steht und binnen zwei Wochen ab Zustellung eingebracht werden kann. Eine Berufung wurde nicht eingebracht.

18. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steinach vom 04.10.1972, GZl. 609/72, wurde der Regulierungsplan vom 22.10.1971 sowie der Bescheid vom 13.07.1972 grundbücherlich durchgeführt.

19. Mit Bescheid vom 23.10.1972, IIIb1-4519/111, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes Trins abgeschlossen. Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Gemeinde Trins und der Agrargemeinschaft Trins zugestellt. Gemäß § 71 Abs. 2 TFLG. 1969 wurde der Abschluss des Verfahrens mit Kundmachung vom 13.11.1972, IIIb1-451 R/112, kundgemacht.

Das Ermittlungsverfahren wurde ergänzt durch Erhebungen personen- und dienstbezogener Daten rücksichtlich derer Personen, denen seitens des gefertigten Rechtsvertreters strafbare Handlungen unterstellt werden; weiters durch Erhebungen des Grundbuchsstandes hinsichtlich EZ 62 63 65 66 und 416 je GB Trins (Grundbuchsauszüge vom 10./11.08.2009 und jeweils vom 15.10.2009), Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe der Liegenschaft EZ 416 GB Trins (tiris-Online Ausdruck vom 18.08.2009), durch Einholung des Grundbuchsanlegungsprotokolles Post-Nr. 100 des Gerichtsbezirkes Steinach, durch Einholung der Forst-Eigentums-Purifikations-Tabellen und des Vergleichs-Protokolles aus dem Verfachbuch Steinach III. Teil 35/776 fol 287 fol 306 und fol 443 (jeweils Ablichtungen) aus dem Tiroler Landesarchiv. Weiters werden Presseausschnitte zum Akt genommen, nämlich profil 15 vom 6. April 2009 in „Bauernregeln“, ECHO 09/2009 in „Im Fadenkreuz der Mächte“ und „Die Oberkatastrophe“, Kronen Zeitung vom 23.09.2009 Nr. 17.744 in „Agrar-Raubzug geht mit Hilfe der Landhausjuristen weiter“).

Rechtliche Erwägungen

Der von der Gemeinde Trins aufgestellte These der Vertretungsbefugnis beider bestellter Gemeindevertreter Josef Jäger und Georg Hörtnagl für das mit Bescheid vom 27.03.1961 eingeleitete Regulierungsverfahren schließt sich die Agrarbehörde nicht an.
Es steht nämlich fest, dass der Bescheid vom 14.02.1950 zur Einleitung des Regulierungsverfahrens über Antrag, und zwar von 55 der 90 Nutzungsberechtigten erfolgte. Für dieses „obige“ in der Folge von der Agrarbehörde eingeleitete Verfahren wurde der damalige Bürgermeister Josef Jäger zum Vertreter der Gemeinde bestellt. Gegen den Einleitungsbescheid haben die Gemeinde Trins und 62 Nutzungsberechtigte berufen, der Landesagrarsenates hat mit Erkenntnis vom 23.06.1950 dieser Berufung Folge gegeben und damit meritorisch über den Antrag vom 19. August 1949 entschieden, auch wenn der erstinstanzliche Bescheid behoben wurde. Dies mit der Folge, dass auch die Vertretungsbefugnisse des Herrn Josef Jäger faktisch und rechtlich ihr Ende gefunden hatten. Es war nach dem Erkenntnis des Landesagrarsenates kein Regulierungsverfahren mehr anhängig. Für ein neuerliches Verfahren bedurfte es eines neuen Antrages, welcher tatsächlich ca. 10 Jahre später mit Schreiben vom 04.01.1960 bei der Agrarbehörde eingebracht wurde. Für dieses neue Verfahren wurde gemäß § 110 Abs. 1 lit. f) Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16.07.1952 (FLG. 1952) Herr Georg Hörtnagl zum Vertreter der Gemeinde bestellt. Nach dieser Gesetzesstelle sind „für Ortsgemeinden (ohne eigenes Statut) … der hiefür von der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeinde bestellte Vertreter“ zur Vertretung im Verfahren berufen. Damit war Georg Hörtnagl der alleinige Vertreter der Gemeinde Trins im Regulierungsverfahren, welches mit Bescheid vom 27.03.1961 eingeleitet wurde.

zu Spruchabschnitt I.

Das Vorbringen zu den im Spruchabschnitt I. entschiedenen Anträgen der Gemeinde Trins wird auf die Rechtsansicht gestützt, dass die Bescheide der Agrarbehörde I. Instanz in Ermangelung einer Zustellverfügung allesamt nicht rechtswirksam zugestellt worden seien und daher – zumindest der Gemeinde Trins gegenüber – nichtig seien und keine rechtlichen Wirkungen entfalten könnten. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Bescheide wird auf eine einschlägige Rechtssprechung des VwGH gestützt.
Die Agrarbehörde stellt dazu fest, dass die bodenreformatorischen Verfahren typischerweise Mehrparteienverfahren mit einer großen Zahl an mitbeteiligten Parteien sind. Bescheide in solchen Verfahren werden bereits dadurch rechtlich existent, dass sie gegenüber einer Partei erlassen wurden. Wurde der Bescheid einer Partei des Verfahrens hingegen weder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) noch mündlich verkündet, kann er ihr gegenüber auch nicht formell rechtskräftig werden. Der Eintritt der formellen Rechtskraft ist demnach bei Bescheiden in Mehrparteienverfahren für jede Partei gesondert zu beurteilen.
Außer Zweifel steht, dass die Gemeinde Trins im gegenständlichen Regulierungsverfahren Partei war. Aufgrund der oben aufgezeigten Aktenvorgänge in Bezug auf die im Regulierungsverfahren für die Liegenschaft EZ 65 GB Trins erlassenen Bescheide geht die Agrarbehörde indes von einer formellen Rechtskraft der erwähnten Bescheide – auch gegenüber der Gemeinde Trins – aus. Die aufgezeigte Sachverhaltsdarstellung zeigt, dass die angeführten Bescheide der Gemeinde Trins allesamt zugestellt bzw. ausgefolgt wurden.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt zwar das Fehlen eines individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (vgl. Beschlüsse vom 17.11.1992, 91/08/0193, und vom 01.07.1993, 90/17/0385). Nun fehlt im Einleitungsbescheid vom 27.03.1961 selbst sowie auch in weiteren Bescheiden im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins ein sog. Verteiler im herkömmlichen Sinn, jedoch ergibt sich in Zusammenschau mit der Zustellverfügung und dem Zustellbogen, auf welche physischen oder juristischen Personen sich der Spruch bezieht (vgl. VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123). Damit ist ein individuell bestimmter Adressatenkreis mit ausreichender Individualisierung für eine Bescheidqualität gegeben. Die behauptete Rechtsverletzung liegt nicht vor. Dasselbe trifft auch auf alle weiteren Bescheide vom 28.06.1962, vom 26.11.1962, vom 16.05.1967, vom 17.04.1969 und vom 22.10.1971 zu. In allen Fällen ist davon auszugehen, dass durch die jeweils angeschlossenen Zustellbögen mit der Benennung der physischen oder juristischen Personen mit Namen, Hausnamen und Wohnort die Bescheide ausreichend individualisiert sind.
Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides erfordert, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung übermittelt (ausgefolgt) wird. Konkret ist daher der Frage nachzugehen, ob für die Gemeinde Trins die gegenständlichen Bescheide als erlassen angesehen werden können. Nach der obigen Sachverhaltsdarstellung wurden der Gemeinde Trins, sofern sie nicht schon in Bescheiden als Bescheidadressatin im einzelnen angeführt ist, Bescheide „zur Kenntnis“ übermittelt. Dass ein Bescheid einer Partei mit dem Beisatz „zur Kenntnis“ zugestellt wird, schadet dabei nicht (vgl. VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123). Die Gemeinde Trins geht weiters davon aus, dass Zustellungen an die vertretene Gemeinde also etwa an den Bürgermeister oder an den Vizebürgermeister unwirksam waren und nur an den bestellten Gemeindevertreter rechtswirksam hätten erfolgen können. Bei dieser Argumentation wird allerdings übersehen, dass es sich bei der Vertretung der Gemeinde durch den gemäß § 110 FLG. 1952 bestellten Gemeindevertreter nicht um eine gewillkürte Vertretung nach § 10 AVG handelt, sondern dass diese Vertretungsbefugnis auf einem im öffentlich Recht (FLG. 1952) beruhenden Bestellungsakt gründet. Abgesehen davon, dass die Gemeinde im Bestellungsverfahren gemäß § 11 FLG. 1952 zu hören war, trat Georg Hörtnagl bei allen Verhandlungen (so u.a. bei den Verhandlungen am 23.03.1961, am 15.11.1962, am 15.12.1966, am 19.01.1967) als Vertreter der Gemeinde auf. Mit Sicherheit waren sich sowohl die Organe der Gemeinde Trins wie auch alle Verfahrensparteien der Bestellung des Georg Hörtnagl zum Gemeindevertreter bewusst. So schadet es eines rechtmäßigen Zustellvorganges auch nicht, dass Bescheide der Gemeinde zum Teil „zur Kenntnis“ zugestellt wurden, ohne dass auf die Vertretungsbefugnis des Georg Hörtnagl ausdrücklich hingewiesen worden wäre.
Die Gemeinde Trins war nicht nur „als solche“ Partei im Regulierungsverfahren, sondern auch als Eigentümerin zweier Stammsitzliegenschaften. Diesem Umstand wurde soweit auch Rechnung getragen, als in den jeweiligen Zustellbögen diese Stammssitzliegenschaften als eigene laufende Nummern angeschrieben wurden und der Gemeinde Trins alle Bescheide zudem zugestellt wurden.
Die Gemeinde Trins rügt weiters, dass der Bescheid „Liste der Parteien“ lediglich im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufgelegt wurde, von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides könne keine Rede sein.
Dabei übersieht die Gemeinde Trins, dass § 60 FLG. 1952 im Abs. 2 (Einzelteilungsverfahren) vorsieht, dass die Liste der Parteien an einem geeigneten Ort mit Bescheid durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. Diese materiengesetzliche Kundmachungsform gilt gemäß § 76 FLG. 1952 auch für das Ermittlungsverfahren in Regulierungsverfahren; die Bestimmungen der §§ 57 bis 65 gelten gleichermaßen. Diese Form der Bescheiderlassung der allgemeinen Einsicht zielt darauf ab, dass gegen die Liste der Parteien auch bisher unbekannte Parteien ein Rechtsmittel ergreifen können, um so einem allfälligen Rechtsanspruch auf Aufnahme in der Liste der Parteien oder deren Richtigstellung zum Durchbruch helfen zu können. Die Auflegung der Liste und Kundmachung kann entfallen, wenn hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien kein Zweifel besteht.

Im Ergebnis erweisen sich die Anträge der Gemeinde Trins auf Feststellung, dass alle Bescheide im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins mangels ordnungsgemäßer Zustellung nichtig sind, als unzutreffend und unzulässig. Alle Bescheide wurden auch der Gemeinde Trins ordnungsgemäß zugestellt.
Nach der Lehre ist unbestritten, dass § 68 Abs. 4 AVG keine Antwort darauf gibt, aufgrund welcher formellen und materiellen Fehler ein Verwaltungsakt keine Bescheidqualität erlangt, also als Nichtbescheid anzusehen ist (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, Rz 104 zu § 68). Eine Nichtigerklärung von Bescheiden, die nicht alle konstitutiven Bescheidmerkmale aufweisen dh von absolut nichtigen Bescheiden, kommt gemäß § 68 Abs. 4 AVG nicht in Betracht, da sie voraussetzungsgemäß auf bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide beschränkt ist (VwGH 06.07.1981, 2112/79). Sämtlichen hier gegenständlichen Bescheiden ist Bescheidqualität auch insofern zugekommen, als sie unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften wirksam erlassen wurden.
Die Rechtskraft der Bescheide auch gegenüber der Gemeinde Trins steht dem nunmehrigen Begehren der Gemeinde Trins jedenfalls entgegen, weshalb diesen Anträgen gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht stattgegeben werden kann.

zum Spruchabschnitt II.

Gemäß § 71 Abs. (1) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) … (6) … (7) …

Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine gesetzlose und krass gesetzwidrige Vorgangsweise der Agrarbehörde, die „als Folge eines anstiftenden Amtsmissbrauches und daher in ihrer Gesamtheit als verbrecherisch“ zu beurteilen sei, und die dadurch natürlich verursachte Fehlinformation der Agrarbehörde für die Gemeinde Trins ein unabwendbares und zweifelsohne auch unvorhersehbares Ereignis darstellte. Es sei den Gemeindevertretern bisher nicht bewusst gewesen, dass das Eigentum am Gemeindegut von Trins der Gemeinde Trins und nicht der Agrargemeinschaft Trins zugestanden wäre. Die Gemeinde Trins habe sich in der Frage der Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft Trins in einen Irrtum befunden. Ein Tatbeststand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) wäre nach diesen Ausführungen ursächlich für diesen Rechtsirrtum, wobei neben einer unmittelbaren Täterschaft auch Anstiftung gemäß § 12 StGB zu verantworten sei.
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins macht damit den Wiedereinsetzungsgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend. Der (behauptete) Rechtsirrtum der Gemeinde Trins bezieht sich nicht auf Zustellvorgänge oder auf die Wirkung solcher. Die Agrarbehörde geht dabei in Anbetracht der obigen Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte und der Zustellvorgänge sowie der Ausführungen zu Spruchpunkt I. davon aus, dass der Gemeinde Trins alle Bescheide sowie auch alle Grundbuchsbeschlüsse in den 60-iger und 70-iger Jahren des letzten Jahrhunderts zugestellt wurden.

Weiters steht zum Sachverhalt konkret fest, dass mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.04.1969 hinsichtlich der Liegenschaft EZ 65 II KG Trins das Eigentum der Agrargemeinschaft Trins festgestellt und gleichzeitig die Verwaltung der Agrargemeinschaft Trins vorläufig geregelt wurde. Gegen diesen Bescheid haben Peter Tost und weitere Mitunterfertiger Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat hat mit seinem Erkenntnis vom 05.08.1969 dieser Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Der erstinstanzliche Bescheid erging auf Grundlage des § 38 Abs. 1 FLG. 1952 im 2. Hauptstück über die „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der für das Regulierungsverfahren bestellte Vertreter der Gemeinde Trins sich mit der Feststellung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft und mit der Selbstverwaltung einverstanden erklärt habe.

Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:
§ 71 AVG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH gibt vor, dass der Wiedereinsetzungsantrag genaue Angaben darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund die Partei den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (vgl. VwGH 18.05.1994, 94/03/0096). Es obliegt somit der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, Rz 111 zu § 71). Im Wiedereinsetzungsantrag müssen sohin die Angaben über den Zeitpunkt des behaupteten Wegfalles des Hindernisses (vorliegend § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG) die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit überprüfen zu können. Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages ist nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses zu berechnen, das ihrer Einhaltung entgegenstand.
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins nennt als Zeitpunkt – des die zweiwöchige Frist auslösenden Datums – den 07.06.2005 und zwar als Tag der schriftlichen Beauftragung des gefertigten Rechtsanwaltes und als Tag der Akteneinsicht; ein ausführliches Studium der bestellten Kopien sei erst am 19.06.2005 möglich gewesen. Ab dem 07.06.2005 bzw. 19.06.2005 sei dem Vertreter der Gemeinde Trins bekannt gewesen, welche Bescheide gegen die Gemeinde Trins erlassen wurden, dass diese rechtswidrig waren und dass und mit welchen Rechtsmitteln vorgegangen werden konnte. Erst damit sei das Hindernis, eine Berufung zu erheben, weggefallen. Zum einen sei dem Rechtsvertreter erst ab dem 07.06.2005 bekannt gewesen, welche Bescheide gegen die Gemeinde Trins erlassen wurden und zum anderen, dass diese Bescheide rechtswidrig gewesen seien.

Dazu konnte im Ermittlungsverfahren festgestellt werden, dass in der Abt. Agrarbehörde zum Zeitpunkt 07.06.2005 der Regulierungsakt R 451 „Agrargemeinschaft Trins“ nur im Teil III ab OZl. 255 (Eingangsstück vom 14.09.1998) greifbar war. In diesem Aktenteil lässt sich der angegebene Tag der Akteneinsicht 07.06.2005 durch den gefertigten Rechtsvertreter der Gemeinde Trins nicht nachvollziehen, es findet sich nämlich kein entsprechender Aktenvermerk, auch nicht über den Umstand, dass Kopien angefertigt wurden. Erst am 14.06.2005 wurden von der Abt. Agrarbehörde – ohne erkennbaren Grund – die bereits archivierten Regulierungsakten, nämlich Teil I (Archiv-Zahl 2577) sowie Teil II (OZl. 113 bis 254) aus dem Tiroler Landesarchiv angefordert. Auch nach dem Einlagen der Akten in der Abt. Agrarbehörde hat der gefertigte Rechtsvertreter die Regulierungsakten in der Agrarbehörde nicht eingesehen. Nach einem vorliegenden Bestellschein hat Dr. Brugger die Archivalie Zl. 2577 „Gemeindewald Trins“ am 07.06.2005 im Tiroler Landesarchiv bestellt und dort vermutlich eingesehen. Die Archivakten wurden gemäß einer entsprechenden Notiz am 09.06.2005 wiederum in die Archivbestände zurückgegeben.
Die Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft Trins am 20.07.2005 und am 04.08.2005 ist hingegen in einem Aktenvermerk festgehalten.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass Teile der Eingabe der Gemeine Trins vom 21.06.005, nämlich die „eigenen“ Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters Dr. Andreas Brugger zum Aufsatz von Dr. Albert Mair und zu den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG Novelle 1984, jeweils mit 08.06.2005 datiert sind. Offenkundig hat der gefertigte Rechtsvertreter auch schon vor dem 07.06.2005 an einem Teil der Eingabe („der Begründung dieser Berufung“) gearbeitet. Insofern sind die Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages widersprüchlich.
Ungeachtet dessen entbehrt die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins hier vorgebrachte Argumentation einer inneren und äußeren Logik. Es ist schon gewissermaßen fern einer Realität, dass die Gemeinde Trins erst 36 Jahre seit der (vorläufigen) Einrichtung der Agrargemeinschaft Trins (1969) und 34 Jahre nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Trins (1971) aufgrund einer Akteneinsicht ihres Rechtsvertreters von den hier maßgeblichen Bescheiden Kenntnis erlangt haben soll und deren Rechtswirkungen erkannt hat. So gesehen bedurfte es nicht einer Akteneinsicht, um in Erfahrung zu bringen, welche Bescheide im Regulierungsverfahren erlassen wurden.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Zeitpunkt der seinerzeit erfolgten Zustellung und Ausfolgung der Bescheide und Beschlüsse an die Gemeinde Trins und die damit hergestellte Rechtslage. Dass dem Bürgermeister der Gemeinde Trins „allmählich Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung gekommen seien und dem gefertigten Rechtsanwalt „allmählich immer mehr klar“ geworden sei, dass über politische Weisungen und verbrecherische Vorgänge in der Agrarbehörde der Gemeinde Trins das Eigentum am Gemeindegut weggenommen worden sei, kann nicht als Rechtfertigung für den „Wegfall eines Hindernisses“ und damit für die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG geltend gemacht werden. Ein derart in behaupteter Weise zustande gekommener „allmählicher“ Meinungsbildungsprozess zu einer verfahrensrelevanten Rechtsfrage kann nicht – in einer überprüfbaren Weise – an einem bestimmten Tag festgemacht werden und für sich als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen. Das Ereignis müsste auch für das Versäumen der Frist kausal sein.
In diesem Zusammenhang muss an tatsächliche Vorgänge erinnert werden, dass nämlich u.a. der Gemeinde Trins sowohl der Bescheid der Agrarbehörde vom 17.04.1969, als auch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 zugestellt wurde. Mit diesem Erkenntnis hat der Landesagrarsenat eine meritorisch gleich lautende Entscheidung getroffen, was so zu werten ist, dass ein mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmender Bescheid erlassen wurde. Die Begründung des Erkenntnisses wendet sich dezidiert der Frage der Feststellung (nicht der Übertragung) des Eigentumsrechtes zugunsten der Agrargemeinschaft und den damaligen Rechtsgrundlagen zu. Auch der Beschluss des Bezirksgerichtes Steinach über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Trins in EZ 56 KG Trins wurde der Gemeinde Trins zugestellt.
Geradezu in einem Widerspruch zum nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag steht die Tatsache, dass die Gemeinde Trins selbst gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971 innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben hat und zwar dezidiert zum Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Aus den Berufungsausführungen „anläßich einer einvernehmlichen Aussprache zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde wurde diese jetzige Teilung zu Gunsten der Gemeinde getroffen …“ ist entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters zweifelsfrei abzuleiten, dass den seinerzeitigen Vertretern der Gemeinde Trins die Tragweite ihres Vorgehens nicht nur bewusst war, sie haben auch die Interessen der Gemeinde wahrgenommen und hiefür Rechtsmittel erhoben. Die Erhebung der Berufung scheidet zudem die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begriffsnotwendig aus, da eine Frist nicht versäumt wurde. Die Berufung der Gemeinde Trins hat – im Wege einer Berufungsbereinigung gemäß § 7 Abs. 4 AgrVG 1967 – zu einer bescheidmäßigen Abänderung des Regulierungsplanes geführt. Der Änderungsbescheid vom 13.07.1972 eröffnete in seiner Rechtsmittelbelehrung allerdings wiederum die Möglichkeit einer Berufung, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag bei einer Fristversäumung wiederum zulässig sein konnte.
Offenbar hatte es im Zuge der Regulierung des Gemeindegutes der Gemeinde Trins nicht nur über die Höhe des Anteilsrechtes der Gemeinde Trins einen Konsens (Vergleich) gegeben, es wurden auch in Bezug auf Gebietsfestlegungen (Regulierungsgebiet) und der Feststellung der Eigentumsverhältnisse Grundflächen (Parzellen) aus dem Regulierungsgebiet ausgeschieden und diese Flächen als Gemeindevermögen in einer neuen Grundbuchseinlage (EZ 416 GB Trins) zusammengefasst. Somit hat zwischen der Gemeinde Trins, ihrem Vertreter, und der (später) körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Trins bzw. (vorher) ihren Mitgliedern dezidiert auch eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung stattgefunden, welche in der Berufung der Gemeinde Trins gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971 als „jetzige Teilung zugunsten der Gemeinde“ bezeichnet wird. Diese Vermögensauseinandersetzung, welche in mehreren agrarbehördlichen Bescheiden ihren Niederschlag gefunden hat, wurde mit den übrigen Ergebnissen des Regulierungsverfahrens grundbücherlich durchgeführt. Dass sich bei diesen Vorgängen alle Beteiligten in einem Rechtsirrtum befunden hätten, ist eine reine Unterstellung der Rechtsvertreters der Gemeinde Trins.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände und Vorgänge kann als Zeitpunkt des Wegfalles des behaupteten Hindernisses, das der Erhebung von Rechtsbehelfen im Wege stand bzw. stehen hätte können, nur der Zeitpunkt der Kenntnis der eingetretenen Folgen (aufgrund der Regulierungs- Feststellungs-, Abänderungsbescheide, Grundbuchsbeschlüsse) angesehen werden (vgl. VfGH 08.06.2006, B 619/05-4).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet und daher als unzulässig anzusehen.

Nach seiner Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid vom 26.11.1962 kein Rechtsmittel zulässig. Somit kann in diesem Fall auch keine Säumnis einer Rechtsmittelfrist eintreten. Der Wiedereinsetzungsantrag scheidet damit schon begrifflich aus und erweist sich aus diesem Grunde unzulässig. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins bezeichnet auch den Einleitungsbescheid vom 27.03.1961 als „gegen die Gemeinde“ erlassen. Dies obwohl auch die Gemeinde Trins durch den damaligen Bgm. Peter Tost die Regulierung beantragt hatte. Andere Wiedereinsetzungsgründe als jenen des Irrtums der Gemeinde Trins in der Eigentumsfrage hat der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins auch bezüglich der Bescheide, die nicht unmittelbar zu dieser Frage ergingen, nicht vorgebracht. Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens an die tatsächlich vorgebrachten Gründe gebunden.
Weiters ist in diesem Zusammenhang von rechtlicher Bedeutung, dass die Regulierungsverfahren als bodenreformatorische Verfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet sind, in denen jede einzelne Etappe durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen wird. Ein rechtskräftiger Bescheid einer früheren Verfahrensetappe kann anlässlich der Bekämpfung eines Bescheides einer späteren Stufe nicht mehr angefochten werden (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, § 69 Rz 19). Aus diesem Grunde scheiden die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge auch als unbegründet aus, soweit sie Bescheide betreffen, die in einer früheren Verfahrensetappe eine formal und materiell rechtskräftige Entscheidungsgrundlage bildeten.

Die übrigen sich in inkriminierenden Äußerungen des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins erschöpfenden Ausführungen stellen nach Ansicht der Agrarbehörde reine Behauptungen dar. Reine Behauptungen reichen für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Umstände, die den Wiedereinsetzungsgrund begründen sollen, sind nicht nur glaubhaft darzulegen, sondern durch taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, Rz 116 zu § 71). Der gefertigte Rechtsvertreter der Gemeinde Trins stellt in diesem Zusammenhang ohnedies keinerlei Tatsachenbehauptungen auf, sondern spricht von „Rechtsirrtümern“ und – behaupteterweise – von amtsmissbräuchlich herbeigeführten Hoheitsakten. Zu den behaupteten strafrechtlich relevanten Umständen im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins darf hier auf die Ausführungen im Begründungsteil zum Spruchabschnitt III. verwiesen werden.

Zur Untermauerung seines Antrages verweist im Zusammenhang der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins auf ein mit Hofrat Dr. Hermann Arnold in der Ausgabe Tiroler Tageszeitung vom 25.05.2005 geführtes und veröffentlichtes Interview, dessen Inhalt auszugsweise folgender ist: „Wir haben bei der Übertragung des Gemeindegutes weit über das Ziel hinausgeschossen. … Das sei nur durch einen Rechtsirrtum möglich gewesen und durch junge Juristen … Doch dass die Agrargemeinschaften dabei gleichzeitig auch das Eigentum der Gemeinde übernommen hätten, sei aus heutiger Sicht eine Katastrophe!“
Zu diesem medialen Auftreten des seit 01.01.2004 in Pension befindlichen Landesamtsdirektors Hofrat Dr. Hermann Arnold wurde zum einen festgestellt, dass Dr. Arnold zwar in der Zeit von Jänner 1967 bis April 1975 der Agrarbehörde dienstlich zugeteilt war, allerdings war er an der Sachbearbeitung im Aktenvorgang des Verfahrens zur Regulierung des Gemeindegutes Trins nicht involviert. Der zeitliche Zusammenhang des Zeitungsartikels 25.05.2005 und zum vorliegenden Antrag vom 21.06.2005 dürfte dabei nicht ganz zufällig sein, denn es konnte festgestellt werden, dass Dr. Arnold in der Zwischenzeit auch gemeinsam mit dem in diesem Verfahren gefertigten Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger Presseinterviews gibt (vgl. Zeitschrift „profil“ Ausgabe 15 vom 06.04.2009). Die mediale Inszenierung einer behaupteten „Unrechtsgeschichte“, an der der gefertigte Rechtsvertreter offenkundig selbst beteiligt ist, führt sich in zahlreichen Presseinterviews fort (vgl. Zeitschrift ECHO 09/2009 in „Im Fadenkreuz der Mächte“ und „Die Oberkatastrophe“, oder Kronen Zeitung vom 23.09.2009 Nr. 17.744 in „Agrar-Raubzug geht mit Hilfe der Landhausjuristen weiter“).
Die Agrarbehörde geht davon aus, dass Hofrat Dr. Arnold nicht – auf erkennbare Weise – legitimiert ist, seine persönliche Meinung stellvertretend für andere Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung (vgl. die Wortwahl „wir haben“, „durch junge Juristen“) kundzutun. Aus diesem grundsätzlichen Rechtsverständnis heraus ist auch die von Dr. Arnold – vergleichbar einer unzulässigen Popularklage – geäußerte pauschale Kritik an der Agrarbehörde und an den, nach den Bestimmungen des TFLG 1952 bestellten Vertretern der Gemeinden (von Dr. Arnold als „Kommissare“ bezeichnet) in diesem Verfahren ebenso wenig verwertbar, wie seine heutige persönliche Sichtweise. Folglich wird diesem Vorbringen des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins kein verwertbarer Gehalt beigemessen.

zum Spruchabschnitt III.

Im Antrag 14. beantragt die Gemeinde Trins die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut Trins gemäß § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG und zwar aller nach dessen Einleitung gesetzter Rechtsakte.
Die Bestimmung des § 69 AVG lautet wie folgt:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. … 3. …
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit dem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen und nur mehr aus Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Agrarbehörde geht – wie schon zum Spruchabschnitt II. – davon aus, dass alle antragsgegenständlichen Bescheide rechtsgültig erlassen und rechtskräftig sind. Voraussetzung der Wiederaufnahme ist nämlich, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, dh, dass bereits die höchste erreichbare Instanz den Bescheid erlassen hat oder dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist; das Verfahren muss also mit formell rechtskräftigem Bescheid beendet sein.

Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages
Die zweiwöchige „subjektive“ Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt bzw. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wie auch beim Antrag über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Umstände zur Frage der Rechtzeitigkeit dh der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Gemeinde Trins keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, geht die Agrarbehörde davon aus, dass die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages auch für den Wiederaufnahmeantrag gedacht und damit heranzuziehen sind. Somit wäre dem Rechtsvertreter der Gemeinde Trins am 07.06.2005 bekannt geworden, dass die Regulierungsbescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen der handelnden Verwaltungsbeamten („amtsmissbräuchlich bzw. in vergleichbar schwerwiegender Missachtung der Rechtsordnung“) und/oder des bestellten Gemeindevertreters herbeigeführt worden seien. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wird verwiesen.
Die Agrarbehörde geht auch beim Wiederaufnahmeantrag davon aus, dass als Zeitpunkt des bekannt Werdens der Wiederaufnahmegründe nur der Zeitpunkt der – aufgrund im Regulierungsverfahren erlassener Regulierungs- Feststellungs-, Änderungsbescheide, Grundbuchsbeschlüsse – eingetretenen Rechtfolgen angesehen werden kann. Selbst wenn man im Sinne der Eingabe der Gemeinde Trins (Seite 24 unten) davon ausgeht, dass ihr gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 ein Rechtsmittel nicht offen stand, hätte sie schon nach bekannt Werden des genannten Berufungserkenntnisses aus den Gründen, die sie nunmehr ins Treffen führt, die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.04.1969 abgeschlossenen Verfahrensschrittes beantragen können. Die in der Bescheidbegründung ausgeführte Rechtsansicht hätte auch damals in Zweifel gezogen werden können. Mit Sicherheit hat es auch zur Zeit der Erlassung der Regulierungsbescheide zwischen 1962 und 1972 Juristen im anwaltlichen Berufsstand gegeben, die mit der Rechtsmaterie Agrarrecht (hier Bodenreformrecht) vertraut waren. Dabei Die behauptete „gesetzlose Vorgangsweise“ der Agrarbeamten wäre ihnen dabei auch sicher aufgefallen. Die Behauptungen des gefertigten Rechtsvertreters, die Gemeinden hätten durch Befragung eines nur allgemein ausgebildeten Juristen keine Hilfe erhalten können, gleicht hier eher einer haltlosen Diskreditierung eines Berufsstandes. Er selbst räumt nur ein, er halte es für unvorstellbar, dass alle Juristen der Landesregierung „in derart eklatanter und gehäufter Weise die Rechtslage verkannt hätten“.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist damit verspätet; auch die objektive Frist von drei Jahren nach Erlassung der Regulierungsbescheide ist jedenfalls seit mehr als 30 Jahren verstrichen, sodass der Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist.

Unter der Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG kann
die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen,
ohne zeitliche Beschränkung verfügt werden (§ 69 Abs. 3 AVG). Einen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen hat die Partei nicht.
In Anbetracht der inkriminierenden und schwerwiegenden Vorwürfe des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins gegen – zum Teil – namentlich genannte Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung und (möglicherweise) gegen den bestellten Vertreter der Gemeinde Trins hält die erkennende Agrarbehörde eine Beurteilung angebracht, ob gerichtlich strafbare Handlungen als erwiesen angenommen werden können und ob in der Folge eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen wäre. Der vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins geltend gemachte Wiederaufnahmegrund läge in einer gerichtlich strafbaren Handlungen der Behörde selbst (Verbrechen des Amtsmissbrauches), möglicherweise auch des bestellten Gemeindevertreters Georg Hörtnagl (Untreue).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung nicht gleichsam Voraussetzung für die Annahme des Wiederaufnahmegrundes; allenfalls ist als Vorfrage von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen (Agrar)Behörde zu prüfen und zu beurteilen, ob eine „gerichtlich strafbare Handlung“ vorliegt (VwGH vom 18.02.2002, 99/10/0238). Die Begehung der Straftat muss aufgrund vorliegender Unterlagen als erwiesen angenommen werden können, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 19.04.1994, 93/11/0271, vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, § 69 Rz 11). Es muss feststehen, dass die objektive und die subjektive Tatseite der strafbaren Handlung erfüllt ist, die Tat muss objektiv feststellbar sein (vgl. auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Manz, Wien 1999, Rz 585).
In seiner Eingabe vom 21.06.2005 führt der gefertigte Rechtsvertreter die Bestimmung des § 12 StGB ins Treffen, weiters den Tatbestand der Untreue (nach dem ab 1974 geltenden StGB) sowie das Verbrechen des Amtsmissbrauches.
§ 12 StGB und die Bestimmung zur Untreue im seit 1974 geltenden StGB lauten wie folgt:
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Untreue
§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) …
Unter den im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins ergangenen Bescheiden (siehe Antrag 14.) ist im Besonderen bezüglich jenes Hoheitsaktes das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu prüfen, welcher das Eigentumsrecht am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft feststellte. Im Sinne der obigen Ausführungen ist dies der Bescheid vom 17.04.1969. Mehreren gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen hat der Landesagrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 05.08.1969 als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid „bestätigt“. In der hier entscheidenden Eigentumsfrage erging somit zum erstinstanzlichen Bescheid ein meritorisch gleich lautender Bescheid. Es wird damit der Inhalt des mittels Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides rezipiert, dh sowohl der Spruch als auch die Begründung werden zum Inhalt des Berufungsbescheides (VwGH 08.10.1996, 96/04/0064). Im Sinne der Ausführungen des Rechtsvertreters Gemeinde Trins bedeutet dies so viel, dass sich die angeblich „rechtsbrüchige Vorgangsweise“ und „gesetzlose bzw. verbrecherische Verwaltungspraxis“ der erstinstanzlichen Agrarbehörde auch auf den Bescheid des Landesagrarsenates erstreckt und bezöge.
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt gemäß § 69 Abs. 4 AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Stammt der Bescheid letzter Instanz – wie vorliegend – von einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, wobei es gleichgültig ist, ob sie in erster Instanz oder als Rechtmittelbehörde entschieden hat, kann das Verfahren von ihr wieder aufgenommen werden. Zuständig zur Wiederaufnahme über den Wiederaufnahmeantrag ist dann die Kollegialbehörde selbst. Dies gilt auch für die amtswegige Wiederaufnahme.
Aus dieser Rechtslage heraus ist abzuleiten, dass die Agrarbehörde I. Instanz zur Entscheidung über die Wiederaufnahme rücksichtlich des Bescheides vom 17.04.1969 einschließlich des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 nicht zuständig ist. Der Antrag 14. geht allerdings in die Richtung einer vollständigen Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens, somit auch der sonst noch angeführten Bescheide. Der den bodenreformatorischen Verfahren immanente stufenförmige Verfahrensaufbau erfordert allerdings insoweit auch eine Mitberücksichtigung der Ergebnisse und Erwägungen auch dieser Bescheide, da sie formal und meritorisch in einem unzertrennlichen Zusammenhang zueinander stehen, da die mit Bescheid erledigte vorausgehende Verfahrensstufe jeweils rechtskräftig abgeschlossen sein muss.

Nun erfordert die Prüfung der subjektiven und objektiven Tatseite gewissermaßen eine Personifizierung der behaupteten strafbaren Handlungen. Nach der Aktenlage waren im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins im wesentlichen Hofrat Dr. Albert Mair, Hofrat Dr. Wilhelm Beck und Dr. H. Bucher als Beamte im rechtskundigen Dienst, somit als handelnde Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung tätig gewesen. Hofrat Dr. Albert Mair war in der Zeit von Ende des Jahres 1952 bis Dezember 1966 der Agrarbehörde zugeteilt, davon ab Dezember 1958 bis Dezember 1966 als deren Leiter. Hofrat Dr. Wilhelm Beck scheint überwiegend als Sachbearbeiter im Regulierungsverfahren auf. Hofrat Dr. Beck war vom Mai 1959 bis August 1988 der Agrarbehörde zugeteilt, davon ab Jänner 1967 bis August 1988 als deren Vorstand. Er ist am 12.04.2006 80-jährig verstorben. Dr. Hansjörg Bucher war in der Zeit von Februar 1963 bis Jänner 1965 der Agrarbehörde zugeteilt. Er ist am 12.12.2004 80-jährig verstorben.
Die dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 zugrunde liegende Sitzung des Landesagrarsenates fand unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Andreas Saxer statt. Als Mitglieder aus dem Richterstande gehörten dem Landesagrarsenat Dr. Walter Murr, Vizepräsident des OLG, DDr. Willibald Seifert, Präsident des Landesgerichtes, und OLGR Dr. Ernst Gögl, Gerichtsvorsteher des BG Schwaz, an. Als Berichterstatter fungierte Dr. Günther Sterzinger. Weiters gehörte dem Landesagrarsenat Hofrat Dipl. Ing. Norbert Mair als Forstdirektor, Hofrat Dipl. Ing. Hans Weingartner als Beamter des höheren technischen Agrardienstes und Ök.-Rat Anton Grad als landwirtschaftlicher Sachverständiger an.
Hofrat Dr. Andreas Saxer war zum Zeitpunkt 1969 Vorstand der Gruppe Präsidium und als Vorstand der Präsidialabteilung II (Anm. Abteilung Legistik, nunmehr Verfassungsdienst). In der Zeit vom April 1974 bis Mai 1987 war Hofrat Dr. Saxer Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Er ist am 12.04.1995 im 79. Lebensjahr verstorben.
Auch die gegenwärtigen Organwalter des Amtes der Landesregierung, welche zur Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag berufen sind, seien im Sinne des Vorbringens des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins „Täter“.
Der erkennenden Agrarbehörde liegen rücksichtlich der genannten Personen als handelnde Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Urteile eines in der Hauptfrage zuständigen Gerichtes zum Vorliegen strafbarer Handlungen vor. Eine gerichtliche Verurteilung hätte unter Umständen Tatbestandswirkung für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.

Im Sinne obiger Ausführungen nimmt die zuständige Agrarbehörde sohin eine Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG vor:

Dabei ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behaupteten Tathandlungen, also für den Zeitraum des Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut Trins von dessen Einleitung 1961 bis zum Abschluss 1972 zugrunde zu legen. Dieser Aspekt des zeitlichen Geltungsbereiches betrifft nicht nur die materienrechtlichen sondern auch die strafgesetzlichen Rahmenbedingungen.

Zum Vorwurf des Amtsmissbrauches
Das alte Strafgesetz (StG) vom 27.Mai 1852, RGBl. Nr. 117, samt Kundmachungspatent nennt im zehnten Hauptstück das Delikt „Von dem den Mißbrauche der Amtsgewalt“, welches da lautet wie folgt:
„§ 101. Jeder Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er sich verpflichtet ist, von der ihm anvertrauten Gewalt, um Jemanden, sei es der Staat, eine Gemeinde oder eine andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für einen Missbrauch macht, begeht durch einen solchen Missbrauch ein Verbrechen; er mag sich durch Eigennutz, oder sonst durch Leidenschaft oder Nebenabsicht dazu haben verleiten lassen.
Als Beamter ist derjenige anzusehen, welcher vermöge unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Auftrages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung zu besorgen verpflichtet ist“
§ 103. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Nach der Größe der Bosheit und des Schadens kann derselbe auch bis auf zehn Jahre verlängert werden.“
Die Bestimmung des § 101 wurde im „Österreichischen Strafgesetz 1945, A.Slg. Nr. 2“ übernommen und erst im Strafgesetzbuch 1975, BGBl. Nr. 60/1974, durch die neu gefasste Bestimmung des „§ 302 Missbrauch der Amtsgewalt“ ersetzt. Dem § 103 des Österreichischen Strafgesetzes 1945 wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. 273, folgender Satz angefügt:
„Auch ist ein etwa erhaltenes Geschenk oder dessen Wert zugunsten des Staates für verfallen zu erklären.“
Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG kommt als „gerichtlich strafbare Handlung“ nur eine solche in Betracht, die die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (vgl. Walter/Mayer aaO. Rz 585).
Im gegenständlichen Fall müssten der/die Täter, seien es die monokratischen Organe der erstinstanzlichen Agrarbehörde oder – im Kollektiv – das Kollegialorgan Landesagrarsenat, als Ausführungshandlungen die ihm/ihnen übertragenen Befugnisse missbrauchen, um – im Konkreten – der Gemeinde Trins eine Schädigung/Vermögensnachteil zuzufügen. Auf der objektiven Tatseite kann ein Befugnismissbrauch tatsächlicher Art darin bestehen, dass der Täter einen Hoheitsakt vornimmt,
1) der materiellem Recht widerspricht,
2) er bei Erlassung von Hoheitsakten Verfahrensvorschriften missachtet oder
3) der einem rechtlich unvertretbaren Verhalten gleichkommt
(vgl. Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 8. Auflage 2008, § 302 Rz 7, 8 und 11).

ad 1)
Bei der Frage eines Widerspruches zum materiellem Recht ist der Maßstab an den anzuwendenden Vollzugsmaterien, nämlich primär an den Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, FLG. 1952, LGBl. Nr. 32, sowie des (Nachfolge)Gesetzes Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, TFLG. 1969, LGBl. 34, anzulegen. Umfänglich der beantragten vollständigen Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens ist in Bezug auf die im Verfahren ergangenen Regulierungsbescheide (siehe Antrag 14.) im Einzelnen in Erinnerung zu rufen:
Der Einleitungsbescheid vom 27.03.1961 nimmt ausdrücklich auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 FLG. 1952 Bezug, dass nämlich mehr als ein Viertel der bekannten Teilgenossen den Antrag auf Einleitung stellten (auch die Gemeinde Trins unterfertigte den Antrag). Der Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde gemäß § 89 Abs. 1 FLG. 1952 kundgemacht.
Die Liste der Parteien im Bescheid vom 28.06.1962 erging gemäß § 76 FLG. 1952 mit Feststellungen zum Regulierungsgebiet aufgrund der Ergebnisse einer örtlichen Verhandlung vom 23.03.1961, bei welcher der Rechtsbestand (mit Ausnahme lfd. Nr. 88 Widum) als bestehend anerkannt wurde (§ 60 Abs. 1), auch der Bürgermeister der Gemeinde Trins und der bestellte Gemeindevertreter waren bei dieser Verhandlung anwesend.
Mit dem Bescheid vom 26.11.1962 zur Festlegung des der Gemeinde zustehenden Anteilsrechtes wurde ein bei der örtlichen Verhandlung am 15.11.1962 abgeschlossener Vergleich zwischen dem gewählten Ausschuss der Nutzungsberechtigten und dem bestellten Vertreter der Gemeinde Trins gemäß § 94 Abs. 3 FLG. genehmigt, sodass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG und gemäß § 93 entfallen konnte. Gemäß § 62 Abs. 1 FLG 1952 ist zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
Der Bescheid vom 16.05.1967 (Verzeichnis der Anteilsrechte) wurde mit weiteren Festlegungen zum Regulierungsgebiet gemäß § 65 in Verbindung mit § 76 FLG. 1952 erlassen.
Der mit Bescheid vom 22.10.1971 erlassene Regulierungsplan wurde gemäß § 64 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes vom 15.07.1969, LGBl. Nr. 34 (TFLG. 1969) erlassen. Eine Berufung der Gemeinde Trins gegen diesen Regulierungsplan wurde gemäß § 7 Abs. 4 AgrVG (bei vollinhaltlicher Stattgegebung) bereinigt und der Regulierungsplan ergänzt.
Mit Bescheid vom 23.10.1972 wurde gemäß § 67 TFLG. 1969 das Regulierungsverfahren abgeschlossen, nachdem der Regulierungsplan in Rechtskraft erwachsen und die grundbücherliche Durchführung erfolgt war. Der Abschluss des Regulierungsverfahrens wurde gemäß § 71 Abs. 2 TFLG. 1996 kundgemacht.

Nach dem gesamten Vorbringen der Gemeinde Trins bezieht sich der Vorwurf des Amtsmissbrauches vor allem auf den Bescheid vom 17.04.1969, welcher das Eigentum für die Agrargemeinschaft Trins feststellte, sowie – rechtsnotwendig – auf das bestätigende Berufungserkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969. Wenn auch – im Sinne der obigen Ausführungen – das meritorisch gleich lautende Erkenntnis der Berufungsbehörde an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, ist doch seitens der erkennenden Behörde im Wiederaufnahmeverfahren auch in Bezug auf den Bescheid vom 17.04.1969 einer allfälligen Tatbildverwirklichung nachzugehen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 17.04.1969 und das Erkenntnis des Landesagrarsenates auf § 38 Abs. 1 sowie auf § 87 Abs. 1 lit. b) FLG 1952 gestützt sind; die erstere Bestimmung findet sich im 2. Hauptstück des FLG 1952, welches mit „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ übertitelt ist; sie hat folgenden Wortlaut:
„ (1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins erblickt einen Widerspruch darin, dass die Entscheidung über das Eigentum keinen Bestandteil des Regulierungsverfahrens darstelle, was sich aus § 48, § 41 Abs. 7 und § 78 Abs. 1 FLG 1952 ergebe.
§ 48 lautet wie folgt:
„Entsteht vor Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde auf Einleitung eines … Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, oder ob Gemeindegut oder sonstiges Gemeindevermögen vorliegt, so ist zunächst dieser Streit abgesondert und instanzenmäßig zu entscheiden.“
§ 41 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen; …“
§ 78 Abs. 1 sieht eine taxative Aufzählung dessen vor, was die Haupturkunde des Regulierungsplanes, der gemäß § 77 „nach Klarstellung der Verhältnisse“ zu verfassen ist, zum Inhalt haben muss.

Die Agrarbehörde geht davon aus, dass § 38 Abs. 1 FLG. 1952 einerseits eine normative Regelung für eine bescheidmäßige Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen beinhaltet, andererseits gibt die Textierung „hat festzustellen“ nicht nur eine Möglichkeit für die entscheidende Behörde, sondern einen gesetzlichen (amtswegigen) Auftrag für eine solche Feststellung zu erkennen.
Dazu im Zusammenhang trifft § 88 Abs. 2 FLG 1952 die weitere Klarstellung, dass der Agrarbehörde „auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens“ die Entscheidung über die Frage zusteht, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. Die inhaltlich und grammatikalisch nahezu gleich lautende Bestimmungen findet sich im § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 02.08.1932 betreffend die Grundsätze für die Flurverfassung, BGBl. 256, ebenso wie im § 35 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 Anlage 1. Rücksichtlich dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung liegt der Schluss auf der Hand, dass die im § 38 Abs. 1 begründete Entscheidungskompetenz erst recht im Regulierungsverfahren ihren Platz hat. § 48 regelt nur den normierten Fall, dass vor Erlassung des Einleitungsbescheides zum Regulierungsverfahren ein Streit über die genannten Rechte oder Rechtsverhältnisse entsteht, während sich § 41 Abs. 7 der (inhaltlichen) Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte zuwendet. Beide Bestimmungen schließen die im § 38 Abs. 1 FLG 1952 normierte Zuständigkeit ebenso wenig aus, wie § 78 Abs. 1 FLG. Diese letztgenannte Bestimmung ist auch in Verbindung mit § 77 zu sehen, welche vorsieht, dass „nach Klarstellung der Verhältnisse“ der Regulierungsplan zu verfassen ist. Diese „Klarstellung der Verhältnisse“ impliziert auch die im § 38 Abs. 1 normierten Feststellungen der Rechte und Rechtsverhältnisse im 2. Hauptstück des FLG 1952 im Sinne einer Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Eine Klarstellung der Verhältnisse war etwa auch in jenen vom Landesgesetzgeber des Jahres 1909 bedachten Fällen erforderlich, als das Gesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. 61, für die Grafschaft Tirol betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte von irrtümlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern spricht. Darin ist im 2. Absatz des § 70 vorgesehen, dass der Gemeinde aufgrund der Teilgenossenschaft nach § 26 Abs. 4 kein Anteilsrecht zusteht, wenn die Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der gemeinschaftlichen Grundstücke im öffentlichen Buche irrtümliche erfolgt sein sollte.

Als Ergebnis ist hier festzuhalten, dass sämtliche Bescheide aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen der jeweils in Geltung stehenden materienrechtlichen Vorschriften des FLG. 1952 bzw. des Nachfolgegesetzes TFLG. 1969 erlassen wurden, sodass von einer materiellen Rechtswidrigkeiten offenkundig nicht ausgegangen werden kann. Vor allem vermögen auch die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins zitierten gesetzlichen Bestimmungen eine materielle Rechtswidrigkeit, im Besonderen einen Widerspruch in Bezug auf die Verwaltungsvorschrift des § 38 Abs. 1 FLG 1952 als gesetzliche Grundlage für den Bescheid vom 17.04.1968 nicht heraufzubeschwören.
Teils wurden erstinstanzliche Bescheide aufgrund von Berufungen von den in Angelegenheiten der Bodenreform im Instanzenzug zuständigen Agrarsenaten, welche nach den Grundsätzen der Art. 133 Z 4 B-VG und Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet sind, einer Kontrolle unterzogen. Die Entscheidungen der Agrarsenate unterliegen nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg, gegen ihre Entscheidungen ist Beschwerde an den VwGH und an den VfGH zulässig. Allfällige materielle Rechtswidrigkeiten hätten jedenfalls im Instanzenzug und vor den Höchstgerichten bekämpft werden können, soweit dies nicht ohnedies geschehen ist.

ad 2)
Die Missachtung von Verfahrensvorschriften, welche uU. eine Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit einer materiellrechtlichen Norm (FLG 1952) rechtfertigen würden, kann ebenso nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sind keine Bedenken hervorgekommen, dass Bestimmungen des AVG bzw. des Agrarverfahrensgesetzes in einer Art und Weise verletzt worden wären, dass die Bescheide gemäß § 68 Abs. 4 AVG einer Vernichtbarkeit ausgesetzt wären. Alle Regulierungsbescheide erfüllen die für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid geforderten konsitutiven Merkmale im Sinne des § 58 AVG.
Im Speziellen ist auch hier auf den Bescheid vom 17.04.1969 zur Eigentumsfeststellung für die Agrargemeinschaft Trins bzw. auf dessen Begründung einzugehen. Neben dem Spruchinhalt beinhaltet dieser die Zitate der gesetzlichen Grundlagen. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und in der Begründung wird auf das Zustandekommen des Bescheides, nämlich dass den im Spruch getroffenen Feststellungen die Zustimmung bzw. das Einverständnis des Vertreters der Gemeinde Trins zugrunde liegt, verwiesen. Zwar ist in der Begründung des Bescheides auf § 58 Abs. 2 AVG, dass die Begründung entfallen kann, wenn dem Standpunkt der Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kein ausdrücklicher Bezug genommen, doch vermag eine Berücksichtigung dieser Bestimmung des AVG das Unterbleiben einer weitergehenden Begründung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Ein Begründungsmangel wäre als Verfahrensfehler nur anzunehmen, wenn dieser entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hinderte (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, § 60 Rz35). Der Umstand, dass mehrere Parteien gegen den Bescheid vom 17.04.1969 von der Möglichkeit eine Berufung zu erheben Gebrauch machten, zeugt gerade vom Gegenteil. Somit weist auch dieser Bescheid alle wesentlichen formellen und inhaltlichen Kriterien eines Bescheides auf.
In diesem Zusammenhang stellt der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins die These auf, ein Aufsatz von Hofrat Dr. Mair habe als „interne Geheimbegründung“ für diese Art von Entscheidungen in der Agrarbehörde gegolten. Auf welche Wissensquellen sich der gefertigte Rechtsvertreter bei dieser Vermutung stützt, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
Tatsächlich hat Hofrat Dr. Albert Mair bei der österreichischen Agrarbehördenleitertagung 1958 in Begenz ein Referat zum Thema „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ gehalten, der Beitrag wurde auch im Tiroler Bauernkalender des Jahres 1966 veröffentlicht. Der Beitrag zeigt offenbar die von Dr. Mair als damaligem Behördenleiter erkannte umfassende Problematik bei Gemeindeguts-Regulierungsverfahren auf. Der Beitrag wurde einer qualifizierten und breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sodass sich die These einer „Geheimbegründung“ als reine Behauptung/Vermutung darstellt. Für die weitere Vorfragenbeurteilung wird dieses Vorbringen als nicht beachtliche Anmerkung gewertet.

ad 3)
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins spricht wiederholt von wissentlich herbeigeführten „unrechtmäßigen Ergebnissen“, von „Rechtsirrtum“ und von „Missachtung der Rechtsordnung“, sodass er damit wohl auch die Tathandlung des Missbrauches einer Befugnis durch ein rechtlich unvertretbares Verhalten oder Unterlassen anspricht.
Maßgeblich ist auch bei dieser Beurteilung (wie oben) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der in den wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheiden und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung oder amtswegigen Verfügung der Aufnahme. Auch haben inzwischen eingetretene Änderungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, § 69 Rz 43).
Nun kann ein solcherart gekennzeichnetes Verhalten von Organwaltern wohl nur dort in eine Rechtswidrigkeit umschlagen, wo sie mit dem materiellen Recht oder mit dessen ausdrücklich erklärter oder doch erkennbarer Absicht des Gesetzes in Widerspruch gerät. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist nicht erkennbar, welche materiellen Normen des FLG verletzt worden wären. Dazu ist zu replizieren, dass die Bescheide in der hier relevanten Frage der Feststellung des Eigentumsrechtes an den Gemeindegutsflächen von Trins für die Agrargemeinschaft Trins zum einen auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 FLG 1952 gestützt waren und zum anderen auch von einvernehmlichen Festlegungen zwischen den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut, der (später) körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, dem bestellten Vertreter der Gemeinde Trins, sowie auch der Gemeinde Trins selbst (siehe die Berufung gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971) ausgegangen werden konnte. Der Bescheid vom 17.04.1969 verweist auf eine entsprechende Erklärung des bestellten Vertreters der Gemeinde. Es ist darüber hinaus aktenkundig, dass auch eine konkrete Vermögensauseinandersetzung mit immer neuen einvernehmlichen Festlegungen im gesamten Zeitraum des Regulierungsverfahrens und anlässlich verschiedener Verfahrensschritte offenbar junktimiert war, aufgrund welcher z.B. Flächen aus dem Regulierungsgebiet ausgeschieden und der Gemeinde Trins ins Gemeindevermögen überstellt wurden, auch in der Frage der Feststellung des Anteilsrechtes für die Gemeinde Trins wurde dieser einvernehmliche Weg gewählt, welcher gemäß § 62 FLG 1952 „zunächst“ anzustreben ist. Die u.a. gewählten Formulierungen „dazu gehören auch die angeführten Gp.“, „seinerzeitige Abmachungen“ oder „jetzige Teilung“ sind zu beachten.
Die nach Ansicht des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins „rechtsbrüchige Vorgangsweise“ wurde infolge einer Berufung von 14 Parteien gegen den Bescheid vom 17.04.1969 im Rechtswege einer Prüfung unterzogen. Der im Instanzenzug übergeordnete Landesagrarsenat hat sich im Erkenntnis vom 05.08.1969 ausdrücklich und „nach umfassender Prüfung“ u.a. der gesetzlichen Grundlage § 38 Abs. 1 FLG. 1952 zur Feststellung des Eigentumsechtes für die Agrargemeinschaft Trins zugewendet und weiters in Abänderung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aus einer rechtshistorischen Betrachtung heraus begründend ausgeführt, dass die Nutzung des Gemeindegutes aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist und das Eigentum der Rechtsnachfolgerin – nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft – der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde einzuräumen ist. Aufbauend auf diesen Begründungsteil kehrt der Landesagrarsenat in der Eigentumsfrage auch hervor, dass die Zustimmung (allfällige Willensbildung) des dazu berufenen Gemeindeorganes für die von der Agrarbehörde nach dem Prinzip der Amtswegigkeit des Agrarverfahrens (vgl. § 38 Abs. 1) zu treffenden Entscheidung keine Voraussetzung darstellt. Im Ergebnis wurde den Berufungen keine Folge gegeben.
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins bestreitet, es gebe keine Realgemeinde bzw. keine solche in dem Sinn, wie sie „zur Rechtfertigung der rechtswidrigen Regulierungstätigkeit der Agrarbehörde in den letzten Jahrzehnten behauptete wurde“, hier sei die Rechtlage in eklatanter Weise verkannt worden.

An dieser Stelle ist seitens der erkennenden Behörde klar zu stellen, dass der Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren in diesem Begründungsteil nicht dergestalt umrissen ist, Begründungen von Bescheiden, die – im allenfalls wieder aufzunehmenden Verfahren – ergangen sind, einer Rechtfertigung oder einer neuen Würdigung zu unterziehen. Im hier strafrechtlichen relevanten Prüfungsrahmen ist auf deren rechtliche Vertretbarkeit innerhalb der maßgeblichen Rechtsordnung allgemein einzugehen. Wenn dabei die Übereinstimmung der individuellen Hoheitsakte mit der Rechtslage nicht schon unzweifelhaft ist, sind für gesetzlich nicht determinierte Begriffe wie vorliegend „Allmende“ oder „Realgemeinde“ historische oder Verbal- Interpretationen erforderlich. Die Anknüpfung an rechtshistorische Verhältnisse erscheint im Zusammenhang unverzichtbar, da offenkundig auch im Falle des Gemeindegutes Trins die (agrar)gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisse aus einer Allmendnutzung hervorgegangen sind.

Das FLG. 1952 definiert im I. Abschnitt über „Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften“ des 2. Hauptstückes im § 36 Abs. 1 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes u.a. als solche,
„a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“
Im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung zählen zu diesen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung u.a.
d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;
Nach Abs. 3 gehören zu diesen Grundstücken
„nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindegliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zu Gunsten des Gemeinde- (Ortschafts-)vermögens verwertet werden.“
Gemäß § 37 Abs. 1 FLG. 1952 bildet „die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), … einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.“

Die Begrifflichkeiten der „Allmende“ und der „Realgemeinde“ finden sich im hier relevanten gesetzlichen Kontext nicht expressis verbis; allerdings ist – in einem unbestimmten Gesetzesbegriff – allgemein von „agrarischen Gemeinschaften“ die Rede und bildet die Gesamtheit von Eigentümern berechtigter Güter eine Agrargemeinschaft im Sinne des FLG. 1952.
Das für die historische (Verbal)Interpretation herangezogene einschlägige Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), I. Band, Erich Schmidt Verlag, Berlin 1971, beschreibt die Entwicklung und den Begriff der „Allmende“ (S 108 ff) sowie auch den Begriff der „Realgemeinde“. Nach dieser Quelle geht die Allmend-Verfassung und die rechtliche Regelung der Allmend-Nutzungen in den österreichischen Alpenländern und in den Nachbargebieten (Schweiz, Oberbayern) bis in das 10. Jhd. zurück. Sie tritt vornehmlich in Süd- und Westdeutschland, in der Schweiz und in Österreich in verschiedenen Formen auf. Das verteilte Land stand im Einzelbesitz (Sondereigentum) der sog. Mark(Dorf)genossen, sie bildeten die Mark- oder Dorfgenossenschaft.
„… Daneben aber benötigte der einzelne landwirtschaftliche Betrieb für seine Wirtschaft noch verschiedene andere Hilfen, welche der einzelne Besitz nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung hatte, so unter anderem Liegenschaften für die Viehweide und Holz aus den Wäldern. Diese Nutzungen stellen die Allmende dar. Sie machten ebenfalls eine Regelung im Interesse sämtlicher Markgenossen notwendig.“ (vgl. HRG aaO. S 110).
„Formen des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht bestand meist unter der Voraussetzung, dass man Mitglied der Markgenossenschaft (Dorfgenossenschaft) war und einen Bauernhof besaß; nur dann war man ein vollberechtigter Markgenosse: man musste in der Gemeinde mit einem Haushalt (Herd) eingesessen sein und als Mitglied der Gemeinde hat man auch Allmend-Nutzungen bezogen, … – Es kam aber auch vor, dass die Allmend-Nutzung nur von dem Besitz einer Hufe in der Gemeinde oder von einer im Sondereigentum stehenden entsprechenden größeren landwirtschaftlichen Betriebsfläche abhängig war; damit wurde das Recht auf die Allmend-Nutzung zu einem dinglichen Recht; es wurde von dem Besitz eines Hauses, einer Liegenschaft (Hufe) eines größeren Grundeigentums innerhalb der Mark abhängig, und so war aus einem persönlichen Recht ein dingliches Recht für den Allmend-Bezug geworden (Realgemeinde). …“ (vgl. HRG aaO. S 118 f).

Nun steht rücksichtlich der Rechtsverhältnisse in Trins schon aufgrund des Bescheides vom 28.06.1962 (Liste der Parteien) fest, dass am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes Trins neben der Gemeinde Trins als solche 91 sog. Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt waren. Begründend wird dazu weiter ausgeführt, dass die Parteistellungen als bestehend anerkannt wurden, mit Ausnahme der laufenden Nr. 88 Widum. Zu dieser strittigen Frage wurde u.a. dargelegt, dass die Gemeinde Trins als Verwalterin des Gemeindegutes der Gemeinde Trins im Jahr 1958 die Abgabe von Holz für das Wohnhaus Nr. 83 verweigert habe, weil dieses Haus im Gemeindewald nicht eingeforstet sei und weil das Holzbezugsrecht auf den „neuen Widum“ übertragen wurde. Der Gemeinderat habe die vom damaligen Bürgermeister in Aussicht gestellte Einforstung des Widums abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der (damalige) Eigentümer des „Alten Widums“ Univ.-Prof. DDr. Theodor Rittler, wohnhaft in Trins 83, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Dollenz, mit der wesentlichen Begründung Berufung erhoben, dass auch der „alte Widum“ in EZ. 198 II KG. Trins eingeforstet sein müsse, er habe das Wohnhaus Nr. 83 mit Kaufvertrag ex 1919 mit allen Rechten und Pflichten, also auch mit der Einforstung, erworben. Der Landesagrarsenat hat mit seinem Erkenntnis vom 17.02.1965, LAS–22/14, die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wird, dass die Übertragung auf dieses landwirtschaftsfremde Objekt nach der damaligen Rechtslage einer Bewilligung der Agrarbehörde bedurft hätte, welche jedoch nicht vorliege. Es sei unbestritten, dass der „alte Widum“ bis zum Jahr 1919 eingeforstet war, in einem Buch sei das gleichseitige Dreieck als Hofmarch für den „alten Widum“ verzeichnet. Schließlich hat auch der Oberste Agrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 01.04.1970, Zl. 77-OAS/70, die Berufung des Herrn Dr. Rittler gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.02.1965 abgewiesen. Der OAS begründet die Entscheidung im wesentlichen damit, dass der „alte Widum“ seit alters her und unangefochten zu den eingeforsteten Stammsitzliegenschaften im Gemeindewald Trins gezählt habe, dass aber im Jahre 1913/1914 anstelle des alten Widums auf der Gp. 177 in EZ. 212 II KG Trins ein neuer Widum errichtet wurde und das Einforstungsrecht weiterhin bei der alten mit landw. Gründen ausgestatteten Stammsitzliegenschaft geblieben ist.
In einer weiteren streitigen Angelegenheit der Einforstung eines Sägewerkes ist die Agrarbehörde im Bescheid vom 14.02.1953, IIIb–682/16-1952, zum Ergebnis gekommen, dass für die „Tostsäge“ im Gemeindewald Trins keine Einforstung besteht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Großteil der ca. 90 holzbezugsberechtigten Güter rein landwirtschaftliche Betriebe sind und die Tostsäge als ausschließlich gewerblicher Betrieb nicht an der Gemeindegutsnutzung teilnehmen könne, dies obwohl die Tostsäge im Bauholzkataster der Gemeinde aufscheine. Ein Privatrechtstitel, der zur rechtlichen Deckung des gegenständlichen Holzbezuges aus dem Gemeindewald hätte dienen können, habe vom Eigentümer der „Tostsäge“ ebenfalls nicht erbracht werden können. Der Landesagrarsenat hat mit Erkenntnis vom 19.10.1953, LAS-31/4, die Berufung des Eigentümers der „Tostsäge“ abgewiesen und den Bescheid der I. Instanz bestätigt.

Diese aktenkundigen Vorgänge zeigen deutlich genug, dass auch in Trins prinzipiell die landwirtschaftlichen Anwesen bzw. Güter mit Behausungen an der örtlichen – später als Gemeindewaldung bezeichneten – Allmende nutzungsberechtigt waren und deren Berechtigung auf eine althergebrachte Übung zurückging. Die offenbar in Trins – als „Hofmarchen“ – bis noch in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts gebräuchlichen graphischen Symbole bezeugten diese Tatsache eines realen Verbundes zwischen den berechtigten Gütern (Höfen) und der als Allmende bezeichneten „gemeinen Mark“. Der Kreis der Berechtigten war dabei seit alters offenkundig und unterlag wohl der genossenschaftlichen, später der gemeindlichen Kontrolle, in streitigen Fällen wurden (in jüngerer Zeit) in aktenkundiger Weise Behörden zur Entscheidung angerufen. Ein Hausbesitz genügte somit nicht für die Teilnahme an der Allmend (Gemain), ebenso wenig die Ausübung eines Gewerbes.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter der Gemeinde spricht in diesem Zusammenhang von einer „Erfindung“ und „gleichheitswidrigen Erschaffung eines privilegierten Standes der alteingesessenen Bauern“. Diese Ansicht beruht wohl auf einer völligen Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Der Kreis der Berechtigten und deren umfängliche Nutzungsrechte wurde zu keiner Zeit erfunden oder geschaffen, er stellt vielmehr eine, auch dem geltenden rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis Rechnung tragende Rechtstatsache dar. Eine solche hat die Agrarbehörde bei der Regulierung in Trins in den 60-iger Jahren des letzten Jahrhunderts offenkundig so vorgefunden. Exakt die Tatsachenelemente, dass der fest stehende Kreis der Nutzungsberechtigten über Behausungen mit landwirtschaftlichen Gütern definiert war und diese Realitäten somit dingliche Voraussetzung für die Teilnahme an der gemeinsamen Allmende (Gemain) waren, stehen in einer völligen Kongruenz zu den oben erwähnten Kriterien einer „Realgemeinde“ als Form einer agrarischen Gemeinschaft. Schließlich definiert sodann das sog. Reichs-Rahmengesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. 94, „betreffend die Theilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte“ im § 1 lit a) den Begriff „ähnlicher agrarischer Gemeinschaften“ im Klammerausdruck mit der Aufzählung „Classen der Bauern, Bestifteten, Singularisten und dergl.“ kraft ihrer persönlichen oder mit dem Besitze verbundenen Mitgliedschaft.
Die Ansicht des gefertigten Rechtsvertreters, es gebe weder ein Gewohnheitsrecht noch eine Realgemeinde, wonach Nutzungsrechte dem Kreis „alteingesessener Bauern“ vorbehalten seien, trifft schon nach dem bisher Gesagten nicht zu. Vielmehr ist die Existenz und das Wesen der sog. Realgemeinden begrifflich wie auch historisch – allgemein und für die „Gemain“ von Trins – belegt und nicht eine Erfindung der Agrarbehörde mit verbrecherischen Hintergrund.
In diesem Zusammenhang darf erinnert werden, dass Herrn Univ.-Prof. DDr. Theodor Rittler als Eigentümer einer Behausung in Trins („alter Widum“) im Regulierungsverfahren durch alle Berufungsinstanzen (Landesagrarsenat und dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Obersten Agrarsenat) die Parteistellung rechtskräftig aberkannt wurde, weil er mit dem „alten Widum“ nicht (mehr) zum Kreis der Berechtigten gehörte. DDr. Rittler galt und gilt bekanntlich als einer der renomiertesten Experten des österreichischen Strafrechtes. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass Herrn Prof. DDr. Rittler und auch seinem Rechtsfreund als Beteiligte in diesem Verfahren die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins behauptete „verbrecherische Verwaltungspraxis“ oder „gleichheitswidrige Erschaffung eines privilegierten Standes der alteingesessenen Bauern“ aufgefallen wäre.

Als charakteristisch lässt sich demnach für den Begriff der Allmende festhalten, dass die gemeinsame Nutzung und Verwaltung der Allmende historisch gesehen nicht aufgrund staatlicher Delegation, sondern über lokale Gewohnheitsrechte und/oder Rechtsüberzeugungen definiert war. Damit zusammenhängende Berechtigungen und Verpflichtungen waren – in der Regel – auf berechtigte Güter bzw. auf deren jeweilige Eigentümer radiziert (Pertinenzen). Die daraus hervorgegangenen Markgenossenschaften gehen bereits in die frühfränkische Zeit zurück und zwar als Verband in der Form der Dorfmarkgenossenschaft. Es bestand ein Verfügungsrecht an Wald und Weide, das vielfach bereits zu einem Gesamteigentumsrecht geworden war (vgl. Wopfner, Beiträge zur Geschichte der älteren Markgenossenschaft, Sonderabdruck aus den Mitteilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung, Druck der Wagner`schen k.k. Universitätsdruckerei, Innsbruck 1912, S 80). Die Folge dieser dezentralen Besitz- und Verwaltungsstrukturen waren differenzierte Rechtsverhältnisse unter Ländern, Regionen und von Dorf zu Dorf. Die Allmend-Nutzung trat in der Folge in verschiedenen Ausprägungen guts- oder grundherrschaftlicher Subordination (landesfürstliches Almend-Regal) oder markgenossenschaftlicher Selbstverwaltung auf. Dabei waren in Tirol die Landgemeinden seit dem 17. Jahrhundert weniger als im übrigen Österreich von Gutsherrschaften abhängig (vgl. Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, Manz`sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1963, S 586). Aus der Allmendnutzung hervorgegangene Mark- und Dorfgenossenschaften als agrarische Gemeinschaften im oben beschriebenen Sinne haben sich ihrerseits zu vielgestaltigen agrarischen Gemeinschaften, zuletzt nach bodenreformatorischen Bestrebungen zu Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts entwickelt. Für Tirol darf als Amts bekannt vorausgesetzt werden, dass z.B. auch überörtliche Allmenden als markgenossenschaftlich geprägte in Talgemeinschaften oder in alten Pfarr- oder Gerichtssprengeln bis heute erhalten sind.

Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins hält dieser rechtshistorischen Begriffsdeutung weiters entgegen, es gebe auch keine Realgemeinde, wie sie zur rechtswidrigen Regulierungstätigkeit der Agrarbehörde behauptet wurde und gar das Eigentum am Gemeindegut dem Kreis der alteingesessenen Bauern vorbehalten wäre.
In diesem Zusammenhang erscheint es unverzichtbar, gewissermaßen in einem zeitlichen Parallelismus mit der Geschichte der Allmende auch auf die historische Entwicklung der politischen Gemeinde einzugehen. Das oben erwähnte HRG führt unter dem Begriff „Gemeinde“ aaO. aus:
„Die moderne politische Gemeinde als eine dem Staat eingegliederte Gebietskörperschaft mit dem Recht der selbständigen und eigenverantwortlichen Verwaltung ihrer eigenen örtlichen Angelegenheiten ist aus den mittelalterlichen Stadt- und Dorfgemeinden (Stadt, Dorf, Landgemeinde) erwachsen, in denen die städtische bzw. dörfliche Selbstverwaltung in reicher Differenzierung mehr oder weniger verwirklicht war. Die Skala reichte von der sich auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens erstreckenden, nahezu uneingeschränkten Autonomie der Reichsstädte bis zu der im wesentlichen auf den wirtschaftlichen Sektor begrenzten Selbstverwaltung der bäuerlichen Landgemeinden, deren Hauptaufgabe in der Verwaltung von bayerischen und österreichischen Weistümern bezeichnenderweise Gemain genannten Allmende bestand. …“ (S 1494).
Die politische Gemeinde, die Ortsgemeinde, wie wir sie heute vor uns haben, die einerseits eine staatliche Verwaltungseinheit, andererseits eine autonome Körperschaft bildet, ist ein Verfassungskonstrukt des 19. Jahrhunderts. Der in die wissenschaftliche Terminologie übergegangene Begriff Allmende heißt in Tirol durchgehend Gemain(d). Unter Gemain (im Zusammenhang mit Grund und Boden auch als Adjektiv „gemain“ verwendet) ist somit jener Grund und Boden zu verstehen, der von Siedlungsgemeinschaften gemeinsam genutzt und bewirtschaftet wird, wobei diese Nutzungsrechte an Haus und Hof haften (vgl. Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol aus rechtsgeschichtlicher Perspektive, Tiroler Heimat, Jahrbuch für Geschichte und Volkskunde Nord-, Ost- und Südtirols, 72. Band 2008, Universitätsverlag Wagner Innsbruck, Seite 162 f).
Nach weiterer einschlägiger Literatur geht die geschichtliche Entwicklung des Gemeinderechtes auf die Revolution von 1848 zurück. Mit weitgehenden Befugnissen der Selbstverwaltung (selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten als Grundrecht) wurden die Gemeinden erstmals durch die oktroyierte Märzverfassung vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 150, und durch das in ihrer Ausführung erlassene Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849, RGBl. Nr. 170, ausgestattet. Bis dahin unterstanden die Gemeinden den Grundherrn, zu dessen Dominium sie gehörten, sie führten unter seiner Aufsicht die ökonomische Verwaltung des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes. Das prov. Gemeindegesetz 1849 befreite die Gemeinden von der Unterstellung unter den Grundherrn. Im Jahr 1862 kam es dann in Ausführung des Februarpatentes 1861 zur Erlassung des Reichsgemeindegesetzes vom 5.3.1862, RGBl. Nr. 18/1862 (RGG), das merklich auf dem prov. Gemeindegesetz aufgebaut war. In Durchführung des RGG wurde die Einrichtung der Gemeinden in den einzelnen Ländern durch allgemeine Gemeindeordnungen geregelt, die Gemeindeordnung für Tirol wurde mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBl. Nr. 1, erlassen. Das RGG 1862 blieb im wesentlichen auch nach dem Wirksamkeitsbeginn des Bundes-Verfassungsgesetzes in weiterer Geltung (vgl. Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5 Auflage bearbeitet und ergänzt von Dr. Hans Spanner, Springer-Verlag, Wien 1957, S 267 f).
Nach dieser so erzeugten Rechtslage können Aufgaben der Gemeinden einem selbständigen und einem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Das entspricht Art. IV des RGG (bzw. dem Art. 118 B-VG). Der Gesetzgeber des Jahres 1862 war offenbar bemüht, im Art. V des RGG den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden in einer der Rechtserkenntnis entsprechenden Weise zu definieren (vgl. Ermacora aaO., S 598 f). Die freie Verwaltung ihres Vermögens zählt demnach zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde (Art. V. Z. 1).
Im § 26 ist ausgeführt:
„Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“
Die gleich lautende Bestimmung enthält auch die Gemeindeordnung für Tirol 1866 im § 12, wonach „die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde … ungeändert“ bleiben.

Neben der umfänglichen Beschreibung des selbständigen („natürlichen“) bzw. des übertragenen Wirkungskreises gewährt das kaiserliche Patent vom 17. März 1849 Gemeinde-Angehörigen und Gemeindebürgern überdies u.a. das Recht auf Benützung des Gemeindegutes nach bestehenden Einrichtungen (vgl. § 22 Zif. 2 und § 23).
§ 74 des Patentes 1849 führt weiter aus:
„Da das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigentum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Verteilung desselben untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hiezu von dem Landtage erteilt werden.“

Das prov. Gemeindegesetz 1849 sowie auch in dessen Ausführung die Gemeindeordnung für Tirol 1866 nimmt demnach eine Unterscheidung zwischen Gemeindeeigentum (Gemeindevermögen und Gemeindegut) einerseits und dem Eigentum einzelner Gesellschaften (Klassen oder einzelne Glieder der Gemeinde) andererseits vor. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und bestehende Eigentums- und Nutzungsrechte solcherart etwa von einer „Realgemeinde“ gemeinschaftlich genutzter Liegenschaften (da und dort auch als gemeine Güter oder Gemeindegüter bezeichnet) sind nach dieser Rechtslage weder vom gemeindlichen Grundrecht auf Selbstverwaltung erfasst, noch wurde diesbezüglich in Eigentumsrechte erweislich eingegriffen.
Dazu erläutert der Erlass des Ministeriums des Inneren vom 11. Dezember 1850, Z. 13353, betreffend die Anleitung der Verwaltung des Gemeindeeigentums im § 2, dass Gemeindeeigentum entweder Gemeindevermögen oder Gemeindegut ist. Alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, die entweder zum Gebrauch eines Jeden in der Gemeinde, oder ausschließend nur zum Gebrauche der Gemeindeglieder dienen, bilden das Gemeindegut im weiteren Sinne (§ 4 f). Zu dem Gemeindegute der ersten Art gehören Gemeindewege, Gemeindebrücken, Brunnen, Spaziergänge etc., kurz alle Objekte, deren Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde, oder auch selbst nur der einzelnen Gemeindeglieder nicht zulassen (§ 5 1. Absatz). Jene der Gemeinde eigentümlichen Sachen, welche bloß zum Gebrauch der Gemeindeglieder (Gemeindebürger oder Gemeindeangehörige) dienen, bilden das Gemeindegut im engeren Sinn. Dazu gehören z.B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeindeglied berechtigt ist, sein Vieh darauf zu treiben; ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen usw. Gemeindegut, wenn deren Nutzen unter die einzelnen Gemeindemitglieder verteilt wird (§ 6, Absätze 1 bis 3). Weitere Bestimmungen sind:
„§ 7. Gewisse Objekte des Gemeindevermögens haben eine bestimmte Widmung, der sie nicht entzogen werden dürfen. Sie sind zur Erhaltung von gemeinnützigen Anstalten, oder für besondere gemeinsame Zwecke, z.B. für Kranken- Waisen-, Armen-, Versorgungshäuser, Sparcassen, Gemeindespeicher usw. bestimmt.
Diese Objekte bilden das gewidmete, oder gestiftete Gemeindevermögen.
§ 8. Zum Gemeindeeigenthume können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Classen von Gemeindegliedern angehören.
So haben in manchen Gemeinden bloß die Bauern mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, Weiden etc.; so haben in anderen Orten Zünfte, Innungen, die Besitzer gewisser Häuser , wie z.B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte.
Hierauf bezieht sich der § 26 des Gemeindegesetzes, der verfügt, dass die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen, oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben.“
(vgl. Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 9. Band, Die Gemeinde-Gesetze und das Heimat-Gesetz, Verlag der Manz`schen Buchhandlung, Wien 1869).

Als Gemeindegut in diesem gemeinderechtlichen Sinne ist somit jener Teil des unbeweglichen Gemeindeigentums zu verstehen, welches dem Gebrauch aller Gemeindeglieder dient. Bei diesem Verständnis ist der Hinweis des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins auf § 74 des prov. Gemeindegesetzes 1849 hier nicht weiter beachtlich. Nach dem bisher Gesagten handelt es sich bei der „Gemain“ von Trins weder um Gemeindevermögen noch um Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Trins. Vielmehr liegen hier privatrechtliche Verhältnisse einer agrarischen Gemeinschaft und Eigentumsrechte/Nutzungsverhältnisse an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft im Sinne des § 26 des kaiserlichen Patentes 1849 vor, welche von der gemeinderechtlichen Terminologie des Gemeindevermögens und Gemeindegutes de lege lata nicht erfasst sind. Die skizzierte Gemeindegesetzgebung hatte in Bezug auf Rechtsverhältnisse an Liegenschaften im Sinne des § 26 des Patentes 1849 keine rechtserzeugende oder rechtsabändernde Wirkungen. Zudem waren, wie bereits oben dargelegt, bloß bäuerliche Güter unter Ausschluss der übrigen Gemeindeglieder an der Allmende beteiligt.
Die Eigentumsrechte an solchen Liegenschaften ergeben sich aber nicht ipso iure aus dem Gesetzestext, wie der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins mit einem lapidaren Hinweis „auch schon aus dem Gesetzestext“ es zu begründen versucht. Vielmehr sind auch hier Rechtstitel jeweils im Einzelfall und individuell in der Form von privatrechtlichen Rechts- bzw. Besitztiteln wie Kontrakten, Forsteigentums-Purifikations-Tabellen, Holzbezugs-Ablösungs-Vergleichen, Ersitzung, respektive in Form von Rechtsakten der gesetzlich eingerichteten Eigentums-Purifikations-Kommission, der Servituts-Ablösungs-Kommission, der „beeideten Lokalcommissären“ und „Landescommissionen“ und später (in deren Nachfolge) der Agrarbehörden zu suchen. Auf diese ist nun in Bezug auf die Allmend-Liegenschaften von Trins näher einzugehen.

Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins sieht dabei eine „eklatante und gehäufte“ Verkennung der Rechtlage durch Juristen der Tiroler Landesregierung, indem sie gemeint hätten, das Waldzuweisungspatent 1847 habe mit der Formulierung „an die Gemeinden als solche“ bzw. „… in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden“ eine Realgemeinde gemeint, die in dieser Form nie existiert habe. Damit habe nur die politische Gemeinde gemeint sein können.
Diese Ansicht ist nach Meinung der erkennenden Behörde aus folgenden Erwägungen unzutreffend:
Aufgrund der Allerhöchsten Entschließung vom 06.02.1847 zur Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten, Gub. 1847, Forst Z. 9357, (sog. Waldzuweisungspatent 1847) wurden – mit Ausschluss Vorarlbergs – „zum Behufe der Eigentumspurifikation, als zum Behufe der Ablösung und Richtigstellung der Holzbezugs- und sonstigen Rechte in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern“ die erforderlichen Kommissionen zusammengestellt und ausgesendet (sub. Z.4). Zum einen ging es dabei um die Anerkennung bestehenden privaten Eigentums (Forst-Eigentums-Purifikation), zum anderen um die Extradierung von Flächen aus künftig vorbehaltenen Staatswäldern an die bisher zum Holzbezug Berechtigten, oder mit Gnadenholz beteilten Gemeinden in das volle Eigentum (Grundentlastung).
Bei Beurteilung der Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden gestattete die „Hoheit“ „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse für das Vergangene“ die Ansprüche dann und in so ferne anzuerkennen, als diese Ansprüche schon gerichtlich festgestellt sind oder binnen 3 Monaten bei eben dieser Kommission angemeldet wurden (sub. Z. 2). Zudem bewilligte die „Hoheit“, dass in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern die Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Untertanen, in so ferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, „durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden.“ (sub. Z. 3).

Aufgrund dieser a.h. Entschließung ex 1847 hat „die Gemeinde Trins durch ihren Vorsteher“ bei der k.k. tirolischen Privatforsteigentums-Purifikations-Kommission des Landgerichtsbezirkes Steinach
a) die Alpe in Falschuna aufgrund und nach Maßgabe des mit dem Aerar abgeschlossenen Vergleiches vom 28. Juli 1843, Verf. Buch fol 17 de 1845, sowie das Bergmahd Regenschrofen bei dem kleinen Alpel Kaserle (Cat. Nr. 1237 Lit C der Gemeinde Gschnitz),
b) die Alpe Truna, die Alpen Hinterrenns, Padaster und Martayer, aufgrund Theilbrief vom Jahre 1566 und Mahdordnung 1646, das in der Gemeinde Gschnitz gelegene kleine Alpl das Kaserle heissend,
angemeldet und wurden diese zufolge der Hofkammer-Präsidial Genehmigung vom 12. April 1848 Z. 216
ad a) gemäß Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle Nr. 287 das Nutzungseigentum von Grund und Boden samt dem darin befindlichen Waldboden
ad b) gemäß Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle Nr. 306 das Eigentum an Grund und Boden jeweils als „Privateigenthum“ anerkannt.
Die Tabelle Nr. 306 enthält in der Spalte 4 den besonderen Beisatz „es bleiben indessen den Alpenbesitzern ihre bisherigen Servitutsrechte auf dem gedachten Landesfürstlichen Waldboden, incorporiert dieselben rechtlich vorbehalten“.
Weiteres in Folge der Entschließung ex 1847 überlässt das k.k. Aerar aufgrund Vergleiches, geschehen zu Steinach am 10. Dezember 1849, verf. 11. Mai 1851 Verf. Buch III. Teil Steinach 35/775, fol 433, der Gemeinde Trins das volle Eigentum an näher beschriebenen Wäldern und weiteren Gründen, die nicht zum Gebrauch des k.k. Aerars dienen (sub. Erstens). Die Ausübung der Weide in den der Gemeinde überlassenen Waldungen und der Bezug der Alpennotdurft für die in, oder an denselben liegenden, wem immer gehörigen Alpen hat nach der bisherigen Übung fortzubestehen (sub. Zweitens). Die Ausübung der Weide wird der Gemeinde auch in den vorbehaltenen Staatswaldungen nach der bisherigen Übung, jedoch ausschließlich jeden fremden Viehes, dann der Ziegen, Schafe und Pferde und mit Beschränkung auf jenen Viehstand, welchen die Gemeinde auf ihren eigenen Gütern zu überwintern vermag, … gestattet … (sub. Drittens).
Die Gemeinde Trins leistet für sich und sämtliche Gemeindeglieder auf alle ihr im gegenwärtigen Vergleichsprotokolle nicht ausdrücklich vorbehaltenen Nutzungen und Bezüge, also auch auf das Streurechen, Grasmähen etc. aus den vorbehaltenen Staatswäldern sowohl aus den anderen Gemeinden überlassenen Wäldern feierlichst Verzicht (sub. Siebtens).

Besonders und gerade in Ansehung der gewählten Textierung im obigen Vergleich, welcher zwischen den eigens für diese Verhandlungen von den nutzungsberechtigten Gemeindegliedern gewählten Bevollmächtigten der Gemeinde Trins auf der einen Seite und der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission auf der anderen Seite, abgeschlossen wurde, erhellt sich Gegenteiliges. So nimmt die Regelung der Weideverhältnisse sub. Drittens ausdrücklich Bezug auf jenen Viehbestand, „welchen die Gemeinde auf ihren eigenen Gütern zu überwintern vermag“. Mit dieser Art „Gemeinde“ kann begriffsnotwendig nur der Kreis jener Gemeindeglieder gemeint sein, welchem im Einzelfall Güter eigen sind, auf welchen Vieh gehalten bzw. überwintert werden kann. Nur aus diesem Personenkreis bildet sich im Sinne der a.h. Entschließung 1847 die betreffende Gemeinde, welche wiederum als Realgemeinde im obigen Sinne konzipiert ist. Auch hier wurde nicht ein „Stand der alteingesessener Bauern“ erfunden, wie der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins wiederholt vermeint, sondern wurde auf Rechtstatsachen („eigene Güter“) – gleichermaßen wie bei den Holzbezugsrechten – und auf sich beruhende Rechtsverhältnisse abgestellt. Dass „Untertanen“ mit ihren eigentümlichen Gütern am lf. Wald und Weide berechtigt waren, war vielmehr geradezu die Voraussetzung dafür, dass diese Berechtigungen in volles Eigentum umgewandelt werden konnten. Die Ausscheidung und Übertragung der Flächen durfte nicht an die einzelnen Untertanen, sondern an deren Gesamtheit, eben die betreffende Gemeinde erfolgen. Die Realgemeinde („holzbezugsberechtigte Gemeinde“) tritt hier für sich – in Unterscheidung zur Gesamtheit der Gemeindeglieder – in Erscheinung. Der Begriff dieser „Gemeinde“ war nicht jener der Gesamtheit der Bewohner oder aller Gemeindeglieder.
Abgesehen von diesen aufgezeigten Begriffsmerkmalen geht die erkennende Agrarbehörde weiter davon aus, dass die im Sinne des Kaiserlichen Patentes 1849 bzw. aufgrund der Gemeindeordnung für Tirol 1866 eingerichtete politische Gemeinde Trins zum Zeitpunkt der erwähnten hier maßgeblichen und geschehenen Eigentums-Purifikationen 1848 sowie des Servituten-Ablösungs-Vergleiches 1849 noch nicht existierte. Zudem ist zu konstatieren, dass die auf diesem Fundament des Waldzuweisungspatentes 1847 „produzierten“ Besitztitel als solche nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts erkannt wurden. Privateigentum wurde zum einen anerkannt, zum anderen wurden vom k.k. Aerar Ablösungsflächen an die betreffende Gemeinde in das volle Eigentum abgetreten. Damit wurden, im Sinne des normativen Gehaltes des Waldzuweisungspatentes 1847, privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte für die oben beschriebene Realgemeinde als agrarische Gemeinschaft geschaffen. Im Sinne des gemeinderechtlichen Rechtsbestandes sind die privatrechtlichen Verhältnisse aber überhaupt von der Gemeindegesetzgebung nicht berührt und bleiben ungeändert.

Auf dem aufgezeigten Weg der Bildung der politischen Gemeinden im heutigen Sinn durch das prov. Gemeindegesetz 1849 und in dessen Ausführung das RGG, sowie der Gemeindeordnung für Tirol 1866 wurden solcherart bestehende Rechtsverhältnisse an Eigentums- und Nutzungsrechten bestimmter (nicht aller) Gemeindeglieder keinesfalls irreversibel beseitigt, auch wenn sie in einzelnen Gemeinden auf welche Art immer in Verbindung mit dem Gemeindewesen gestanden sein mögen. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte wie die der oben beschriebenen Realgemeinden waren vom Gemeindevermögen bzw. Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinne zu unterscheiden.
Als Befund ist festzuhalten, dass die Gemeinde Trins zum Zeitpunkt der Erlassung der Gemeindeordnung für Tirol am 9.1.1866 und damit zum Zeitpunkt ihrer politischen Einrichtung nicht Eigentümerin der vorerwähnten Liegenschaften war. Zum beweglichen und unbeweglichen Eigentum der pol. Gemeinde Trins gehörte demnach nicht jenes, welches der als Realgemeinde konzipierten „Gemeinde“ zuvor aufgrund der erwähnten Rechtstitel ex 1848 und 1849 in das volle private Eigentum übertragen bzw. für welche Privateigentum anerkannt wurde.
In der Gemeinde Trins hat eine Verbindung der agrarischen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der „Gemain“ zum politischen Gemeindewesen offenbar in der Folge darin bestanden haben, dass Organe der politischen Gemeinde auch die Verwaltung an der „Gemain“ tätigten. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, seit wann dies so erfolgte, jedenfalls war diese Situation bereits zu Beginn des (ersten) Regulierungsverfahrens 1950 so anzutreffen.

Bei der im Jahre 1909 erfolgten Grundbuchsanlegung in der Katastralgemeinde von Trins wurde unter der Post Nr. 100 dem 1. Grundbuchskörper (EZl. 62) das Gemeindehaus, dem 2. Grundbuchskörper (EZl. 63) die Kapellen, dem 3. Grundbuchskörper (EZl. 64) die Spritzenhalle, dem 4. Grundbuchskörper (EZl. 65) die Gemeindegründe, und dem 5. Grundbuchskörper (EZl. 66 II) Schulhaus zugeschrieben. Rücksichtlich der Liegenschaft EZl. 65 wurde u.a. auf jene im bürgerlichen Recht begründeten Besitztitel zurückgegriffen, welche im Zuge der Forst-Eigentums-Purifikation 1848 bzw. des Ablösungsvergleiches 1849 „produziert“ wurden und bereits verfacht waren (vgl. Grundbuchsanlegungsprotokoll 1906 Post Nr. 100):
Vergleich vom 10.12.1849, verf. 11.3.1851 Fol. 433 für die Gpn. 1489, 1626, 1627, 1629, 1484, 1642, 1643, 1780/1, 1781, 1782, 1837 (Waldungen)
Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle vom 24.3. verf. 19.7.1949 Fol. 287 für die Gp. 1568
Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle vom 24.3. verf. 19.7.1949 Fol. 306 für die Gp. 1584, 1587, 1773, 1774, 1783 (u.a.Trunaalm)
Als Eigentümer wurde jeweils „Gemeinde Trins“ angeschrieben. Diese Grundbuchseintragung lässt erstmals die Rechtsfrage aufkommen, ob damit Gemeindegut der Gemeinde Trins entstanden ist. Diese Frage lässt sich auf den ersten Blick durchaus kontrovers beantworten.
Zu deren Beantwortung darf aber keinesfalls übersehen werden, dass bei der Anlegung des Grundbuches jene – bereits verfachten – Rechtstitel zugrunde gelegt wurden, welche die oben beschriebene Realgemeinde als privatrechtliche und volle Eigentümerin auswiesen, nämlich die Forst-Eigentums-Purifikationstabellen Nr. 287 und Nr. 306 sowie der Vergleich ex 1849 fol 433. Die genannten Rechtstitel weisen nicht die politische Gemeinde als Eigentümerin aus, sondern die Real- oder Altgemeinde. Insoferne konnte die historische Realgemeinde als Rechtssubjekt im oben beschriebenen Sinne auch bei der Grundbuchsanlegung nicht „untergehen“ zumal es sich bei der politischen Gemeinde Trins um eine andere, eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Dies muss in Anbetracht einer möglichen Namensgleichheit zwischen der politischen Gemeinde Trins und jener der „Gemeinde“ der nutzungsberechtigten Untertanen im Sinne des Waldzuweisungspatentes 1847 hervorgehoben werden. Für die politische Gemeinde Trins wäre bei diesem Befund nur ein Tabularbesitz entstanden.
Es war auch in der Folgezeit nachweislich nicht so, dass nun alle Gemeindeglieder an den gemeinschaftlichen Gemeindegründen nutzungsberechtigt gewesen wären, was aber Wesensgehalt des Gemeindegutes im oben ausgeführten gemeinderechtlichen Sinn wäre.
Das Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, betreffend die Grundsätze für die Flurverfassung, werden im II. Abschnitt „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Verhältnissen“ im § 15 Abs. 2 lit. c) Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten wurden, als agrargemeinschaftliche Grundstücke sui generis, nicht aber als Gemeindegut in Sinne lit. d) qualifiziert. Die Gemeindeordnung für das Land Tirol vom 18. Mai 1928, LGBl. Nr. 36, sieht in Anlehnung an frühere Gemeindegesetzes im § 136 vor, dass die Bestimmungen „Von den Nutzungen des Gemeindegutes“ (§§ 127 bis 135) keine Anwendung finden auf Gemeinschaftsgüter privatrechtlicher Körperschaften.
Die Rechtfertigung, dass in dem mit Bescheid vom 27.03.1961 eingeleiteten Regulierungsverfahren die Liegenschaft EZ. 65 II KG Trins als Gemeindegut gemäß § 36 Abs. 2 lit. d FLG. 1952 festgestellt wurde, ist somit nicht im tatsächlichen Eigentum bzw. in rechtsbegründenden maßgeblichen Rechtstiteln zu finden, sondern lediglich in der geschichtlichen Verflechtung der agrarischen Verhältnisse rund um die historische Almende mit dem politischen Gemeindewesen, insbesondere eben durch die konstatierte gemeinsame Verwaltung. Aus diesem Verständnis heraus lässt sich nicht ableiten, die Agrargemeinschaft Trins wäre aus Gemeindegut der Gemeinde Trins entstanden. Die historische Realgemeinde war möglicherweise aus der subjektiven Erinnerung da und dort verschwunden, nicht aber im rechtlichen Sinne als Rechtssubjekt (agrarische Gemeinschaft). Als Ergebnis ist im Regulierungsverfahren weiters hervorgekommen, dass die Liegenschaften in EZl. 65 II KG. Trins offenbar ohne Unterbrechung auf unmittelbare Weise von einem abgegrenzten Kreis von Gemeindegliedern tatsächlich gemeinschaftlich als Wald und Weide genutzt wurden und dass die Gemeinde Trins als solche an den Nutzungen in der Natur teilgenommen hat.
Mit Recht durfte die Agrarbehörde im Bescheid über die Festestellung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Trins davon ausgehen, dass die Nutzungsberechtigten einschließlich der Gemeinde als Realgemeinde ex lege eine Agrargemeinschaft bildeten und die Agrargemeinschaft Trins als Rechtsnachfolgerin dieser Realgemeinde ansehen. Auch nach der Rechtssprechung des Obersten Agrarsenates kann aus der Tatsache der Eintragung einer Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch allein nicht geschlossen werden, dass damit die politische Gemeinde tatsächlich Eigentümer sei. Auch wenn die aufgrund der Gemeindegesetzgebung für Tirol 1866 entstandene neue politische Gemeinde Trins die Verwaltung der alten Realgemeinde getätigt hat (Verwaltungsgemeinschaft), oder wie es vielfach bei der Grundbuchsanlegung erfolgte, man sich der aus ganz verschiedenen Wurzeln entstandenen getrennten Rechtspersönlichkeiten mangels Erforschung der geschichtlichen Entwicklung nicht bewusst wurde, hat auch das FLG. 1952 (§§ 36 bis 38) an diesen geschichtlich gewordenen Rechtszustand angeknüpft und hat die von Mitgliedern der alten Realgemeinde genutzten Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke und die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaften als Agrargemeinschaft qualifiziert (vgl. OAS vom 6. Oktober 1958, Zl. 245 – OAS/58). Dabei ist anzumerken, dass durch die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung vom 31. März 1949, LGBl. Nr. 24, die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt wurden (§ 82). Der Landesagrarsenat hat im Erkenntnis vom 05.08.1969 auch mit der Bemerkung in der Begründung, dass die Form des Miteigentums ausgeschlossen ist, den Bogen zum Waldzuweisungspatent 1947 gespannt, als die Ablösungsflächen nicht in das Eigentum der „einzelnen Untertanen“, sondern in deren volles Eigentum (als Realgemeinde) extradiert werden müssen.

Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins spricht davon, dass die Argumentation der Agrarbehörde generell und im Speziellen für die Regulierung Trins „weitgehend aus juristischen und geschichtlichen Erfindungen und im übrigen bestenfalls aus Halbwahrheiten“ bestehe, die daraus entstandene Verwaltungspraxis der „Übertragung der Gemeindegüter an Agrargemeinschaften“ in ihrer Gesamtheit als „verbrecherisch“ zu beurteilen sei.
Der geschilderte Sach- und Rechtsbefund zeigt für die erkennende Behörde gegenteilig, dass die genannten Hoheitsakte auf dem Boden der jeweils geltenden Rechtslage zustande gekommen sind und dabei ein umfassendes und ganzheitliches Rechtsverständnis unter Mitberücksichtigung differenzierter historischer Rechtsverhältnisse zugrunde gelegt wurde. Bei dieser geschilderten Rechtsfindung kann bei der zum Zeitpunkt der Erlassung der Regulierungsbescheide jeweils geltenden Rechtslage den erkennenden Organwaltern des Amtes der Tiroler Landesregierung im Zusammenhang mit den prüfungsgegenständlichen Hoheitsakten kein rechtlich unvertretbares Handeln unterstellt werden. Diese Erkenntnis lässt sich in Hinblick auf die Weitläufigkeit der Rechtsproblematik auch durch einen einzelnen Literaturhinweis (Falser) nicht entkräften. Auch muss die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht schon a priori auf die für das Gemeindegut Trins zu differenzierenden und hier zugrunde liegenden Sachverhalte anwendbar sein.

Aus gegebenem Anlass zeigt auch ein Hinweis zum vergleichbaren deutschen Rechtskreis, dass der Begriff und der Wesensinhalt der „Realgemeinde“ nicht eine Erfindung der Tiroler Gesetzgebung und der Tiroler Landesverwaltung mit verbrecherischem Hintergrund ist. Eine wissenschaftliche Abhandlung ex 1960 „Die Hannoverschen Realgemeinden“ widmet sich diesem Rechtsthema. Danach war der Ursprung dieser Realgemeinden – in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten – die Allmende oder die gemeine Mark. In der Neuzeit bildeten sich mit der Vermehrung der Aufgaben die sog. politischen Gemeinden, die alle Dorfbewohner ohne Ausnahme erfassten. Daneben aber gab es dann noch weiter die Gruppe der nutzungsberechtigten Hofbesitzer, die nun eine besondere Gemeinschaft mit eigener Verwaltung, ja früher mit eigener Gerichtsbarkeit bildeten. Das sind die heutigen Realgemeinden (vgl. in Recht der Landwirtschaft, Zeitschrift für Landwirtschaftsrecht, Abhandlung von Oberlandesgerichtsrat Dr. Figge in der Celle, Agricola-Verlag GMBH, A 5800 E, April 1960, S 85).

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die objektive Tatseite eines Amtsmissbrauches nicht erfüllt ist. Wie bereits oben ausgeführt, müsste die Begehung der Straftat aufgrund vorliegender Unterlagen als erwiesen angenommen werden können. Eine Begehung einer mit Strafe bedrohten Tathandlungen im oben erwähnten Sinne kann aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage sowie auch aufgrund der vorliegenden Unterlagen weder als erwiesen angesehen und noch angenommen werden.

Somit geht die erkennende Agrarbehörde noch auf eine Beurteilung der subjektiven Tatseite ein. Das österreichische Strafgesetz 1945 verlangt für Verbrechen bei der subjektiven Tatseite (allgemein) die Schuldform des bösen Vorsatzes (§ 1) und demnach – bezogen auf § 101 StG – einen „in Schädigungsabsicht geschehenen Mißbrauch der Befugnis, im Namen der öffentlichen Gewalt Rechtshandlungen … zu setzen“ (vgl. Foregger/Serini, Das österreichische Strafgesetz, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1962, Anm. A zu § 101). Böser Vorsatz aber fällt gemäß dem § 1 nicht nur dann zur Schuld, wenn vor oder bei der Unternehmung oder Unterlassung das Übel, welches mit dem Verbrechen verbunden ist, geradezu bedacht und beschlossen; sondern auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht etwas unternommen, oder unterlassen worden, woraus das Übel, welches dadurch entstanden ist, „gemeiniglich“ erfolgt, oder doch leicht erfolgen kann. Der (direkte) Vorsatz muss sich grundsätzlich auf alle Tatbildmerkmale erstrecken und vor oder bei der Tat vorliegen. Der Täter muss sich das Übel vorstellen (intellektuelles Element) und es wollen (emotionelles Element). Nach dem Grade dieses Wollens unterscheidet man (böse) Absicht, prinzipalen Vorsatz und bedingten Vorsatz (dolus eventualis), (vgl. Foregger/Serini aaO., Anm. I. zu § 1).
Vorwerfbar handelt nur, wer mit Unrechtsbewusstsein handelt. Das Unrechtsbewusstsein ist erst seit dem StGB allgemein anerkannter Bestandteil der strafrechtlichen Schuld und zwar als selbständiges Schuldelement im systematischen Aufbau der Vorsatzschuld. Unrechtsbewusstsein (= Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) ist das Bewusstsein, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt. Gestützt auf den Wortlaut des § 1 StG betrachtete hingegen das StG und die frühere hM das Unrechtsbewusstsein als wesentlichen (=integrierenden) Bestandteil des Vorsatzes, gingen mithin vom „bösen Vorsatz“ aus. Fehlte das Unrechtsbewusstsein, entfiel der Vorsatz (vgl. Kienapfel/Höpfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. überarbeitete und erweiterte Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2007, Z 17 Rz 1 und 14).
Bei diesem rechtsdogmatischen Verständnis muss sich die (böse) Absicht auf alle Tatbestandmerkmale, neben der Zufügung eines Schadens also auch auf „was immer für einen“ Missbrauch der hoheitlichen Befugnis beziehen, wobei dieses dem Vorsatz immanente Element auf die rechtliche Bewertung der Tat als Unrecht reduziert ist. Bei den Ausführungen über objektive Tatseite ist hervorgekommen, dass die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins aufgestellte These einer missbräuchlichen Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Regulierungsverfahren des Gemeindegutes von Trins eben nur eine These ist und nicht mehr als eine Behauptung darstellt. Alle Bescheide, hinsichtlich derer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, sind auf dem Boden der damals geltenden Rechtlage zustande gekommen. Im Sinne des im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierten Legalitätsprinzips war die Gesetzmäßigkeit sämtlicher verwaltungsbehördlicher Hoheitsakte gewahrt. Die oben angeführten Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung haben der Rechtlage nicht nur im materiellen Recht, sondern auch in den einzuhaltenden Verfahrensvorschriften und in den Behördenzuständigkeiten entsprochen. Sie handelten auch nicht irrtümlich. Für die erkennende Behörde führt dies zum (weiteren) Schluss, dass den Organwaltern die subjektive Tatbildmäßigkeit der vorsätzlichen Herbeiführung eines rechtswidrigen Ergebnisses – vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins zwar unterstellt – in keinem individuellen Fall vorlag. Rechtsdogmatisch zwingend fehlt auf der subjektiven Tatseite der/die Vorsatz/Absicht.
Eine weitere Beurteilung der subjektiven Tatseite erfordert noch einen Blick auf gesetzlich differenzierte Elemente der Absicht. Die zum Tatbestand des § 101 StG notwendige Schädigungsabsicht umfasst auch die Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu schaffen, aus dem ein Schaden für einen Dritten entspringt (vgl. Foregger/Serini aaO., Anm. 4) zu § 101). Als besondere Schuldmerkmale nennt das StG dazu Eigennutz, Leidenschaft oder Nebenabsicht. Schon aufgrund der fehlenden Tatbildverwirklichung des Amtsmissbrauches scheidet der Bereicherungsvorsatz als subjektives Tatbestandmerkmal im Prüfungsschema gleichermaßen aus, wie damit – ebenfalls rechtsdogmatisch zwingend – die Absichtlichkeit auf der subjektiven Tatseite.

Insgesamt ist zum Vorwurf des Amtsmissbrauches weder von einer Tatbildverwirklichung auf der objektiven Tatseite noch einer subjektiven Vorwerfbarkeit einer strafbaren Handlung auch nur ansatzweise auszugehen. In Ansehung der hier nur gerafften Zusammenschau rechtshistorischer Verhältnisse und relevanter Rechtsmaterien aus den jeweiligen Zeitepochen erweisen sich die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins unterstellten Vorwürfe des Amtsmissbrauches als haltloser Versuch einer Kriminalisierung.

Vorwurf der Untreue
Im Weiteren unterstellt der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins dem im Regulierungsverfahren bestellten Vertreter der Gemeinde Herrn Georg Hörtnagl in Bezug auf die niederschriftliche Erklärung vom 16.04.1969 den äußeren Tatbestand des Vergehens der Untreue im Sinne des („allerdings erst ab 1974 geltenden“) StGB, sofern er berechtigt gewesen sein sollte, die Gemeinde in der Frage der Eigentumsfeststellung zu vertreten. Sofern der Vertreter der Agrarbehörde gewusst haben sollte, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Trins stehe und er Georg Hörtnagl bei der Abgabe der Erklärung am 16.04.1969 unterstützt haben sollte, so hätte er nach heutigem Strafrecht Beitragstäterschaft zu dieser Untreue zu verantworten.

Seitens der erkennenden Agrarbehörde ist zur Entstehungsgeschichte des Tatbestandes der Untreue im österreichischen Strafrecht, soweit dies hier von Relevanz ist, einzugehen. Der durch die Strafgesetznovelle 1931, BGBl. 365, eingeführte § 205 c „Untreue“ hatte folgenden Wortlaut:
„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, in gewinnsüchtiger Absicht geflissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, macht sich der Untreue schuldig.
Die Untreue wird zum Verbrechen, wenn der Schade, der verursacht worden ist oder auf den die böse Absicht gerichtet war, 1500 S übersteigt. Die Strafe dieses Verbrechens ist insgemein Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen aber Kerker zwischen einem und fünf Jahren; wenn jedoch der Schade 10.000 S übersteigt, ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren.“
Untreue begeht demnach, wer die ihm eingeräumte Befugnis, ein fremdes Vermögen zu verwalten oder sonst mit Wirkung für das Vermögen eines anderen Rechtshandlungen zu setzen, in gewinnsüchtiger Absicht geflissentlich (dolus eventualis genügt nicht) missbraucht und dadurch dem Vertretenen einen zumindest vorübergehenden Vermögensnachteil zufügt. Beamte im Sinne des § 101 haften dafür wegen Missbrauch der Amtsgewalt. Die Untreue ist eine Übertretung, sie wird aber aus einem Schadensbetrag von mehr als 1500 S ein Verbrechen (vgl. Foregger/Serini aaO., Anm. I. und II. zu § 205 c). Nach der Rechtssprechung ist die Untreue kein reines Vermögensdelikt, das Gesetz bezweckt auch den Schutz der besonderen dem Bevollmächtigten obliegenden Treuepflicht [(vgl. Tlapek/Serini, das österreichische Strafgesetz (Strafgesetz 1945), Wien 1951, Manz, Anm. 1) zu § 205 c)]. Das subjektive Tatbestandmerkmal der gewinnsüchtigen Absicht wurde im Rahmen des Antikorruptionsgesetzes vom 29.04.1964 BGBl. 116 gestrichen, das Adverb „geflissentlich“ wurde in § 153 des öStGB durch das Wort „wissentlich“ ersetzt und hatte dieselbe Bedeutung.
Der Hinweis des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins auf die Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue im Sinne des „allerdings erst ab 1974 geltenden StGB“ erscheint bei dieser Rechtslage unverständlich. Er führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass eine nähere Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz der Erklärung (des Georg Hörtnagl) und des Beitrages der Agrarbehörde hiezu unterbleiben könne, es solle nur aufgezeigt werden, dass die Agrarbehörde „die rechtlich geschützten Werte unseres Rechtsstaates aufs Gröblichste verletzt habe“.
Im Rahmen der amtswegigen Prüfung, ob der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist auch dieser Unterstellung einer gerichtlich strafbaren Handlung nachzugehen.
Das Vergehen der Untreue verlangt auf der subjektiven Tatseite Geflissentlichkeit/Wissentlichkeit, setzt somit Vorsatz voraus. Als tatbestandsmäßige Handlungen sind zum einen der Missbrauch einer eingeräumten Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, zum anderen „dadurch“ die Zufügung eines Vermögensnachteiles. Mit dem Vorsatz verbindet sich die gewinnsüchtige Absicht. Der Täter will „sich durch die Tat einen Vermögensnachteil verschaffen oder erhalten oder sich Ausgaben ersparen“ (vgl. Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, 2. Auflage, Zweiter Band, Besonderer Teil, Springer-Verlag, Wien 1962, Anm. III. § 46).
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Herr Georg Hörtnagl mit Schreiben der Agrarbehörde vom 25.02.1961 zum Vertreter der Gemeinde Trins im einzuleitenden Regulierungsverfahren bestellt und dabei verpflichtet wurde, die Interessen der Gemeinde in diesem Verfahren nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Herr Georg Hörtnagl, von Beruf Landarbeiter und wohnhaft gewesen in Trins 119, ist am 04.12.2002 80-Jährig verstorben. Herr Hörtnagl war selbst nicht Mitglied der Agrargemeinschaft.
Der Agrarbehörde liegen rücksichtlich des Herrn Georg Hörtnagl keine Urteile eines in der Hauptfrage zuständigen Gerichtes zum Vorliegen einer strafbaren Handlung und auch keine Hinweise darauf vor.
Für die Agrarbehörde – nicht zuletzt aufgrund der im Regulierungsverfahren durchgeführten Vermögensauseinandersetzung – bestehen keine Zweifel, dass Herrn Georg Hörtnagl die Eigentumsverhältnisse um das Gemeindegut bewusst waren und ein Rechtsirrtum nicht unterstellt werden kann. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins stellt den Sachverhalt in unzutreffender Weise und verengend so dar, dass die alleinige „Erklärung“ vom 16.04.1969 zur Eigentumsfeststellung für die Agrargemeinschaft Trins ausschlaggebend war. Der oben aufgezeigte Gang des Verfahrens zeigt vielmehr, dass neben der Klärung der Eigentumsverhältnisse auch eine Vermögensauseinandersetzung zwischen Herrn Hörtnagl als bestelltem Gemeindevertreter, den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut und letztlich der Gemeinde Trins selbst, während des gesamten Regulierungsverfahrens von 1961 bis 1972 geführt wurde. Alle im Regulierungsverfahren von Herrn Hörtnagl abgegebenen Erklärungen fanden letztlich in agrarbehördlichen Bescheiden, an deren Gesetzmäßigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind (vgl. dazu obige Ausführungen) ihren Niederschlag. Zudem ist hervorzuheben, dass eben der Bescheid vom 17.04.1969 im Instanzenzug für gesetzmäßig befunden wurde. Der Landesagrarsenat führt in seinem Erkenntnis vom 05.08.1969 u.a. aus, dass die Erklärung des berufenen Gemeindeorganes in der Eigentumsfrage gar keine Voraussetzung für die Behördenentscheidung darstellte. Damit ist auch hier – wie oben beim Amtsmissbrauch – die Tatbildmäßigkeit des Missbrauches einer eingeräumten Befugnis ebenso wenig verwirklicht, wie auf der subjektiven Tatseite ein Vorsatz einer missbräuchlichen Verfügungsbefugnis angenommen werden kann. Wenn ein Missbrauch einer Verfügungsbefugnis tatbildmäßig nicht verwirklicht ist, kann auch die im Kausalzusammenhang („dadurch“) stehende Zufügung eines Vermögensnachteiles rechtsdogmatisch auf der objektiven Tatseite nicht verwirklicht sein.
Verdachtsmomenten, dass Herr Georg Hörtnagl in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hätte (subjektives Tatbestandsmerkmal bis zur Rechtslage 1964) können nach der Aktenlage genau so wenig als erwiesen angenommen werden, wie die wissentliche Zufügung eines Vermögensnachteiles für die Gemeinde Trins. Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins ist auf reine Behauptungen gestützt und geht ins Leere.

Behauptete Weisung
Dasselbe trifft auf eine vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins behauptete, mündlich erteilte Weisung des Landesrates und späteren Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer zu. Mit seiner Andeutung dass „möglicherweise“ damit ein oberstes Organ der Verwaltung eine Weisung erteilt habe, schöpft der Rechtsvertreter allerdings nur einen Verdacht, den er selbst offenbar nicht für erwiesen hält.
Dazu darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Herr Eduard Wallnöfer in der Zeit vom 25.10.1949 bis 13.7.1963 als Landesrat der Tiroler Landesregierung angehörte und vom 13.7.1963 bis 2.3.1987 Landeshauptmann von Tirol war. Eduard Wallnöfer ist am 15.03.1989 76-jährig verstorben. Er dürfte zumindest im Zeitraum der Verfahrens zur Regulierung des Gemeindegutes Trins von 1961 bis 1972 auch für die Angelegenheiten der Bodenreform politisch zuständig gewesen sein.
Von einem rechtsstaatlich fundamentalen Verständnis auszugehend ist festzuhalten, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt wird, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird. Diese Weisungsberechtigung lässt keinesfalls einen Schluss auf eine tatsächlich gegebene Weisungen zu. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt sich kein einziger Hinweis, dass Landesrat/Landeshauptmann Eduard Wallnöfer im Regulierungsverfahren Trins eine Weisung gegenüber handelnden Organen der Agrarbehörde erteilt hätte. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins spricht aus und behauptet, dass dieser Weisung möglicherweise der politische Wunsch zugrunde liege, den „Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Regulierung der Gemeindegüter vollkommen über Bord zu werfen“.
Ein als solche Weisung erlassener Verwaltungsakt würde insgesamt die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellen sind, in so erheblichem Maße verletzen, dass in ihm ein maßgeblicher Staatswille überhaupt nicht mehr erblickt werden kann. Eine solche Weisung wäre für den Adressaten überhaupt unverbindlich (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Manz, Wien 1996, S 348). Auch die Befolgung einer Weisung mit einem derartig rechtswidrigen Inhalt – wenn es sie gäbe – würde jedenfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften (z.B. Missbrauch der Amtsgewalt) verstoßen und müsste vom angewiesenen Organ ablehnt werden (Art. 20 Abs. 1 B-VG), wofür es ebenfalls keinen Hinweis gibt.
Der Landesagrarsenat ist gemäß § 5 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, eingerichtet und sind die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (§ 8). Als solche sind Landesagrarsenate (wie auch der Oberste Agrarsenat) Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG und unabhängige und unparteiliche Tribunale nach Art. 6 EMRK. Gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG sind die Mitglieder dieser Kollegialbehörden an keine Weisungen gebunden. Diese in bodenreformatorischen Angelegenheiten gegebene Organisationsstruktur schließt ein Weisungsverhältnis zum jeweils für Angelegenheiten der Bodenreform politischen Referenten überhaupt aus.

Die vom Rechtsvertreter der Gemeinde Trins aufgestellte These „einer mündlichen Weisung des Landesrates und späteren Landeshauptmannes“ ist nach der Aktenlage durch nichts erwiesen und stellt eine reine Behauptung dar. In den allgemeinen und in jede Richtung weisenden unsubstanziierten Verdachtsreigen des gefertigten Rechtsvertreters der Gemeinde gegenüber der Verwaltung des Amtes der Tiroler Landesregierung sollte offenbar auch dessen oberstes Organ mit einbezogen werden.

Vorwurf der Beitragstäterschaft zur Untreue und der Bestimmungstäterschaft zum Amtsmissbrauch
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins führt aus, in Bezug auf die mit Herrn Georg Hörtnagl aufgenommene Niederschrift vom 16.04.1969 hätte der Vertreter der Agrarbehörde die Beitragstäterschaft der Untreue zu verantworten, falls er gewusst haben sollte, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Trins stehe und er trotzdem Herrn Hörtnagl bei der Abgabe dieser Erklärung unterstützt haben sollte. Weiters hätten diejenigen Beamten, die wussten, dass die politische Gemeinde 1847 längst existierte und dass die Tiroler Wälder den Gemeinden als solches zugewiesen wurden, dass schon 1819 keineswegs nur Bauern zu den Gemeindemitgliedern zählten, die jungen Juristen, die ahnungslosen Bürgermeister und Gemeindevertreter als Werkzeug für ihren Rechtsbruch benutzt. Sie hätten (anstiftenden) Amtsmissbrauch durch Bestimmungstäterschaft zu verantworten. Diese Tatformen seien nach dem geltenden StGB § 12 zu verantworten.
Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Einheitstäterschaft). Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins geht hier von der fälschlichen Ansicht aus, dass für diese zum Vorwurf erhobenen Tatformen das StGB anzuwenden wäre. Wie schon bei den obigen Deliktsformen ist selbstverständlich auch hier für die Beurteilung der subjektiven und objektiven Tatseite von der damaligen Rechtlage (1961 bis 1972), nämlich der des StG auszugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der Einheitstäterschaft als Form des Zusammenwirkens mehrerer zu einer Tat nach dem damals geltenden StG auszugehen ist, dh. dass alle Beteiligten denselben Bestimmungen über die Täterschaft unterstellt werden. Das StG behandelt im § 5 die Zusammenwirkenden gleich (vgl. die EB zur Regierungsvorlage des StGB, 30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der XIII GP vom 16.11.1971).
Nach der obigen Sachverhaltsdarstellung hat Hofrat Dr. Wilhelm Beck als Vertreter der Agrarbehörde am 16.04.1969 eine Niederschrift mit Herrn Georg Hörtnagl aufgenommen. Bereits am 21.02.1963 hat Dr. Hansjörg Bucher als Vertreter der Agrarbehörde mit Herrn Georg Hörtnagl eine Niederschrift aufgenommen.
§ 5 des österreichischen Strafgesetzes 1945 hat folgenden Wortlaut:
„Nicht der unmittelbare Täter allein wird des Verbrechens schuldig, sondern auch jeder, der durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob, die Übeltat einleitet, vorsätzlich veranlaßt, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Täter über die nach vollbrachter Tat ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder über einen Anteil am Gewinn und Vorteil einverstanden hat.
Entschuldigungsumstände, welche die Strafbarkeit eines Verbrechens für den Täter oder für einen der Mitschuldigen oder Teilnehmer nur vermöge persönlicher Verhältnisse desselben aufheben, sind auf die übrigen Mitschuldigen und Teilnehmer nicht auszudehnen.“
§ 5 fasst Anstiftung und Beihilfe als Mitschuld zusammen und bezeichnet als Teilnahme das mit dem Täter vor der Tat getroffene Einverständnis über nachträgliche Hilfeleistung oder einen Anteil an Gewinn und Vorteil. Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zur vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens bestimmt; Gehilfe ist, wer den Täter vorsätzlich bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens psychisch oder physisch unterstützt (vgl. Foregger/Serini aaO., Anm. I und III. zu § 5).
Festzuhalten ist, dass § 5 nur eine Erscheinungsform des Verbrechens regelt, zu dem angestiftet oder Beihilfe geleistet werden soll, nicht etwa ein delictum sui generis. Mitschuld und Teilnahme setzen voraus, dass der unmittelbare Täter ein tatbildmäßiges, rechtswidriges, den Strafdrohungsbedingungen genügendes Verhalten getätigt hat. Die Haupttat muss jedenfalls tatbildmäßig und rechtswidrig sein. Die objektive Seite ist wie für den unmittelbaren Täter, so auch für alle übrigen Beteiligten von grundlegender Bedeutung (vgl. Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, 2. Auflage, 1. Band, Allgemeiner Teil, Anm. § 40).
Nun ist schon bei den obigen Ausführungen zum Vorwurf der Untreue hervorgekommen, dass Herr Georg Hörtnagl ein tatbildmäßiges Verhalten in Bezug auf Untreue gemäß § 205 c StG nicht gesetzt hat. Er hat keine eingeräumten Befugnisse missbraucht und „dadurch“ der Gemeinde Trins folglich keinen Vermögensnachteil zugefügt. Auch gibt es keine wie immer gearteten Hinweise, dass Herr Hörtnagl in gewinnsüchtiger Absicht (Rechtlage bis 1964) gehandelt hätte. Rechtsdogmatisch ist damit im Sinne der obigen Ausführungen eine einheitstäterschaftliche Tatbildverwirklichung gemäß § 5 StG durch die erwähnten Organwaltern des Amtes der Tiroler Landesregierung ausgeschlossen.
Ähnlich verhält es sich bei der zum Vorwurf gemachten Anstiftung zum Amtsmissbrauch durch Bestimmungstäterschaft. Die Anstiftung setzt zum einen die Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten voraus, also die Hervorrufung eines Handlungsentschlusses, und zum anderen die Ausführung der Haupttat selbst (vgl. Rittler aaO. S 291). Es ist auf Seiten der, der unmittelbaren Täterschaft bezichtigten Personen (vgl. Zitat „junge Juristen, ahnungslose Bürgermeister und Gemeindevertreter) schon nach dem bisher Gesagten zu keiner behaupteten Tatbildverwirklichung des Amtsmissbrauches gemäß § 101 StG gekommen. Während des Regulierungsverfahrens waren Herr Peter Tost von 13.05.1959 bis 16.05.1969, Herr Andreas Hilber vom 16.05.1969 bis 01.05.1971 und Herr Josef Nagele vom 01.05.1971 bis zum 20.04.1978 jeweils Bürgermeister der Gemeinde Trins. Herr Peter Tost ist am 08.09.1977 53-jährig, Herr Josef Nagele am 20.04.1978 61-jährig verstorben. Dass es sich um ahnungslose Bürgermeister handelte, ist die Diktion des gefertigten Rechtsvertreters.
Auch der Vorwurf der mittelbaren Täterschaft (vgl. Zitat „diejenigen Beamten, die wussten“) geht ins Leere, da im Sinne der obigen Ausführungen zum Amtsmissbrauch weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Tatbildverwirklichung ausgegangen werden kann; damit scheidet auch jede vorsätzliche Bestimmung „anderer“ zu einem rechtswidrigen tatbildmäßigem Verhalten aus.
Abgesehen davon stellt auch dieser Vorwurf der Beitragstäterschaft zur Untreue und die Bestimmungstäterschaft zum Amtsmissbrauch wiederum als reine Behauptung der Rechtsvertreters der Gemeinde Trins dar, welche durch nichts erwiesen ist. Insgesamt geht auch dieser Vorwurf ins Leere.

Vorwurf der Täterschaft der gegenwärtigen Beamten
Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins erhebt den Vorwurf der Täterschaft auch gegen nunmehr erkennende Organwalter des Amtes der Tiroler Landesregierung, da es ihnen anheim gestellt sei, ob sie zur Wiederherstellung des amtsmissbräuchlich herbeigeführten Schadens bereit seien oder nicht. Nach Ansicht des ausgewiesenen Rechtsvertreters setze sich der behauptete Amtsmissbrauch in der gegenwärtigen Beamtenschaft fort.
Zu diesem Vorwurf der Täterschaft gegenüber den derzeitigen Organwaltern, welche nicht imperativ im Sinne der Anträge des gefertigten Rechtsvertreters entscheiden, ist zu entgegnen, dass die gestellten Anträge auf dem Boden des Legalitätsprinzips an den Bestimmungen der §§ 68, 69 und 71 AVG zu messen sind. Unter Verweis auf die gesamten Ausführungen in diesem Bescheid ist von der formellen und materiellen Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 AVG) der Regulierungsbescheide für das Gemeindegut Trins auszugehen. Eine die Durchbrechung der Rechtkraft rechtfertigende Eingriffsnorm ist nicht verwirklicht, womit einer anders lautenden Entscheidung eine rechtliche Grundlage jedenfalls entzogen ist. Der Vorwurf einer Täterschaft geht damit ins Leere. Vielmehr wäre der Tatbestand eines Amtsmissbrauches darin verwirklicht, wenn die derzeitigen Organwalter unter Missachtung des rechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstabes die Bindung an die durch behördliche Hoheitsakte geschaffene Rechtslage aufgeben würden.

Zusammenfassung
Rücksichtlich dieser Gesamtschau der Sach- und Rechtslage zum Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins sieht die Agrarbehörde weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der im Spruch dieses Bescheides angeführten – im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes Trins ergangenen – Bescheide amtswegig zu verfügen. Der behauptete Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG („gerichtlich strafbare Handlung“) liegt nicht vor. Nach Ansicht der der erkennenden Behörde ist das gesamte Vorbringen des Rechtsvertreters der Gemeinde Trins darauf gerichtet, eigene prozessuale und materiellrechtliche Bedrängnisse zu verdunkeln, indem zum einen rechtliche Gegebenheiten außer acht gelassen werden und zum anderen, früheren sowie gegenwärtigen Organwaltern des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie damaligen Vertretern der Gemeinde Trins, die teilweise schon verstorben sind, ein verbrecherisches Verhalten unterstellt wird.

Zum Spruchabschnitt V.

Die Gemeinde Trins beantragt überdies im Antrag 16., die erwähnten Bescheide gemäß (nachstehend zitiertem) § 68 Abs. 3 AVG in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abzuändern, als dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei.

Abänderung und Behebung von Bescheiden
§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts können wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Von der Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darf nur bei einer schweren Schädigung der gesamten Volkswirtschaft Gebrauch gemacht werden, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung ist. Es muss sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten ist oder noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist (vgl. Walter/Thienel AVG § 68 Anm 22, ).
Dabei ist zunächst im gemeinderechtlichen Sinne davon auszugehen, dass die Gemeinde Trins Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel, und als solche selbständiger Wirtschaftskörper ist. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben (vgl. § 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 TGO). Die Agrargemeinschaft Trins ist als Körperschaft öffentlichen Rechtes nach den Bestimmungen des TFLG eingerichtet ist. Ihr satzungsgemäßer Zweck besteht darin, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Somit handelt es sich um zwei selbständige Wirtschaftskörper.

Der Rechtsvertreter der Gemeinde Trins findet in der angeblich fehlenden subjektiven Leistungsfähigkeit („kaum Steuereinnahmen“) der Gemeinde und im Umstand, dass die Gemeinde bei öffentlichen Vorhaben auf Zuschüsse des Landes angewiesen sei, den Grund für die angestrebte Änderung der Regulierungsbescheide.
Eine solcherart versuchte Darstellung einer volkswirtschaftlichen Schädigung stellt jedoch eine völlig abstrakte und undifferenzierte Behauptung dar. Im Sinne des obigen Literaturhinweises muss es sich um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln. Als solche ist diese vorgebrachte Behauptung nicht geeignet, rechtskräftige Behördenentscheidungen im Wege des § 68 AVG außer Kraft zu setzen. Zum anderen müssten die zu treffenden Maßnahmen bzw. Bescheidänderungen „notwendig und unvermeidlich“ sein. In diesem Zusammenhang ist der Frage nachzugehen, ob oder in welchem Umfang für die politische Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Einnahmen der Agrargemeinschaft Trins besteht, nämlich im Sinne des Antrages auf Jagdpachtzins, Erlöse aus Schotterverkauf und voraussichtlich mittel- bis langfristig auch wieder auf Kaufpreise aus Siedlungsverkäufen.
Dazu muss zunächst auf die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2001, nämlich auf das Gesetz vom 14. Dezember 2006, LGBl. Nr. 13, verwiesen werden. Mit dieser Gesetzesnovelle wurde ein Antragsrecht für die Gemeinden als Mitglied einer Agrargemeinschaft, die aus Gemeindegut hervorgegangen sind, auf Abänderung von Regulierungsplänen ausdrücklich eingeräumt.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2008, B 464/07-30, einzugehen. Mit diesem Erkenntnis wird in einer Beschwerdesache der Gemeinde Mieders die entsprechende Fragestellung dahingehend beantwortet, dass die Notwendigkeit, der Gemeinde Mieders die Antragstellung für eine Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Mieders zu eröffnen, daraus folgt, dass seit VfSlg. 9336/1982 das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden darf. Die (oben erwähnte) Novelle 2007 zum TFLG 1996 hat dem verfassungsrechtlichen Gebot einer verfassungskonformen Auslegung nur noch ausdrücklich Rechnung getragen. Die Ausführungen des gefertigten Rechtsvertreters, die Gemeinde Trins hätte kein Antragsrecht auf Änderung des Regulierungsplanes, trifft nicht zu.
Somit hat sich die Rechtsposition der politischen Gemeinde Trins in Bezug auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Änderung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971 grundsätzlich geändert. Damit kann sich die beantragte Änderung von Regulierungsplänen gemäß § 68 Abs. 3 AVG nicht als notwendig oder unvermeidlich herausstellen, wenn zweckentsprechende Möglichkeiten in den Materiengesetzen – wie vorliegend im TFLG 1996 idgF – dem Grunde nach vorgesehen sind. Auch aus diesem Grunde kann dem Antrag 16. keine Folge gegeben werden.

Nach weiteren Ausführungen im Sinne des erwähnten Erkenntnisses des VfGH vom 11. Juni 2008 ist bei der Zuordnung des Substanzwertes von Gemeindegutsliegenschaften an die Gemeinde auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass bei der Regulierung in den 60-iger Jahren das Eigentum am Gemeindegut Mieders der Agrargemeinschaft zuordnet wurde und der Gemeinde offenbar nur ein Anteil nach Maßgabe der Nutzungen zugebilligt wurde. Dies führte tendenziell dazu, dass die Gemeinde die Substanz zu Gänze an die Nutzungsberechtigten verloren habe, was aber einer verfassungskonform verstandenen Rechtslage widerspricht.
Dem Erkenntnis des VfGH liegt der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, zugrunde, mit welchem über Anträge der beschwerdeführenden Gemeinde Mieders in Bezug auf das als Agrargemeinschaft regulierte Gemeindegut entschieden worden war. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass nach Auffassung der Agrarbehörde I. Instanz im Zuge von Regulierungsverfahren über Gemeindegut der politischen Gemeinden das „Gemeindegut nicht vernichtet“ worden sei, sowie weiters (Hervorhebungen nicht im Orginal):
„… Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst.
Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging. Die Gemeindegutsregulierungen sind aktenkundig (dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten bei der Agrarbehörde so nachgelesen werden) regelmäßig deshalb erfolgt, weil Nutzungsberechtigte bei der Agrarbehörde Beschwerde führten, dass die jeweilige Gemeinde als Verwalterin des Gemeindegutes mit dem Holz aus dem Gemeindewald, nach Meinung der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde nicht richtig umgegangen war, sei es, dass andere als angeblich Nutzungsberechtigte am Gemeindegut von der Gemeinde Holz bekommen hatten, sei es, dass die Gemeinde selber für sich zu viel Holz entnommen und veräußert hatte, sei es, dass die Gemeinde neu errichtete Objekte in der Gemeinde als berechtigt ansah und dafür Holz abgegeben hatte u.a.m. Es ging also nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut. Diese Fragen und diese Streitigkeiten wurden durch die Gemeindegutsregulierungen einer Lösung zugeführt. …
Eine verfassungskonforme Interpretation von Gesetz und Regulierungsplan kann nach Überzeugung der Agrarbehörde nur dazu führen, dass im Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Mieders … – über die Holz- und Weidebewirtschaftung hinaus – keinerlei Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde Mieders einerseits und der neu gegründeten Agrargemeinschaft Mieders andererseits erfolgt ist. … Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die ASG Mieders konnte daher nur für diesen … Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. …“

Nun steht bereits aufgrund eingangs erwähnter Ausführungen zum Sachverhalt fest, dass schon der Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 4.1.1960 nicht nur darauf gerichtet war, Bestand und Umfang der Nutzungsrechte festzulegen, sondern auch die Voraussetzungen einer grundbücherlichen Eintragung dieser Rechte zu schaffen. Es ging also im Regulierungsverfahren nicht – wie dies im Bescheid vom 09.11.2006 verengend dargestellt wird – nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidnutzung. Vermutlich hatte der Antrag vom 19.8.1949, welcher sich nicht mehr im Akt befindet, u.a. auch die Frage zum Inhalt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, was nämlich dem Gegenstand der Verhandlungsausschreibung vom 24.1.1950 entnommen werden kann.
Im weiteren Regulierungsverfahren ging es u.a. auch um Festlegungen bezüglich des Regulierungsgebietes, welche in einer Vermögensauseinandersetzung im Sinne der niederschriftlichen Vorbringen des bestellten Gemeindevertreters Georg Hörtnagl vom 21.2.1963 und vom 16.4.1969, in welchen er auf „Abmachungen“ und „übereinstimmende Ansichten“ verweist, sowie schließlich aufgrund der Berufung der Gemeinde Trins gegen den Regulierungsplan vom 22.10.1971 in aktenkundiger Weise stattgefunden hat. Mit der Bereinigung dieser Berufung im Wege eines Parteienübereinkommens (Bescheid vom 13.07.1972) wurde – im Sinne der Berufung – die „jetzige Teilung zugunsten der Gemeinde“ im Regulierungsverfahren bescheidmäßig und damit in einer der Rechtskraft fähigen Form finalisiert und das Grundbuch im Sinne der rechtskräftigen Ergebnisse richtig gestellt. Zudem kann gar hier nicht ausgeschlossen werden, dass über die, der Agrarbehörde bekannten Vorgänge hinaus, noch weiter reichende Vereinbarungen zwischen dem bestellten Vertreter der Gemeinde, den jeweils gewählten Organen der politischen Gemeinde, und den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten geschlossen wurden und eine Vermögensauseinandersetzung darüber hinaus stattgefunden hat.
Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind.

Die Anträge auf Abänderung im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG seien nach Meinung des gefertigten Rechtsvertreters weiters gerechtfertigt, da die Wiederaufnahme des Verfahrens ins Belieben jener Behörde gestellt sei, die den Schaden durch parteiisches und offenkundig krass rechtswidriges Vorgehen verursacht habe. Dazu wird auf Morscher mit seinem Aufsatz „Nutzungsrechte am Gemeindegut“, Zeitschrift für Verwaltung, Heft 1, Februar 1982, verwiesen.
In diesem Aufsatz wird zunächst (sub. II. S 2) der Begriff des Gemeindegutes als jenes Gemeindeeigentum definiert, das durch Nutzungsrechte aller Gemeindeangehörigen oder – wie es immer umschrieben wurde – bestimmter „Klassen“ derselben beschränkt ist. Bei den Bemerkungen zum rechtshistorischen Hintergrund (sub. IV. S 5) wird weiter u.a. sinngemäß ausgeführt, die neuen gemeinderechtlichen Regelungen ab 1849, die die politische Gemeinde moderner Prägung geschaffen hätten, keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Schicksal des Eigentums der bisherigen Gemeinden enthielten. Auch gerade dieser Umstand sei zum Anlass genommen worden, mit juristischen Finten und mediokrer Art öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte in volles Eigentum zu verwandeln, indem behauptet wurde, das bisherige Gemeindeeigentum bleibe im Eigentum der bisherigen Gemeinden. Diese einfältige Auffassung des bloßen Pflichten-, nicht jedoch auch Rechtsüberganges auf die neue politische Gemeinde habe sich dementsprechend auch nicht durchsetzen können, vielmehr sei in Auslegung des § 63 des Patentes RGBl. 1849/110 welcher den Übergang des Eigentums im allgemeinen regle, und des § 64, der die Weitergeltung des alten Nutzungsrechte anordne, auch angenommen worden, dass damit das Eigentum am Gemeindegut auf die neue Gemeinde übertragen wurde.
Diese Schlussfolgerungen von Morscher werden der tatsächlichen gemeinderechtlichen Rechtlage jedenfalls für Tirol nicht gerecht. Wie bereits oben ausgeführt, lag der Gemeindegesetzgebung 1849 und in der Folge des RGG und der Gemeindeordnung für Tirol 1862 ein anderes Verständnis von Gemeindegut zugrunde, wie es im Aufsatz skizziert wird. Zum einen zählte das Eigentum, welches „gewissen Classen von Gemeindegliedern“ gehörte, nicht zum Gemeindeigentum. Zum anderen verfügte § 26 des prov. Gemeindegesetzes und der Folge auch die Gemeindeordnung für Tirol (§ 12), dass „die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben.“ Damit steht vielmehr außer Zweifel, dass Eigentum der sog. Alt- oder Realgemeinden nicht auf die politischen Gemeinden übergegangen ist. Schon im Sinne des Waldzuweisungspatentes 1847 wurden, soweit – wie in Trins – Ablösungsvergleiche abgeschlossen wurden, Nutzungsrechte in volles Eigentum der Berechtigten als betreffende (Alt)Gemeinde an den Ablösungsflächen umgewandelt.

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde nach Abs. 3 zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Aufgrund der obigen Ausführungen sieht die Agrarbehörde auch keine Veranlassung für ein Vorgehen gemäß § 68 Abs. 3 AVG.

Zum Spruchabschnitt IV.

Die Gemeinde Trins beantragt im Antrag 15., das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut, also für die Liegenschaft EZ 65 GB Trins neu einzuleiten. Im konkreten Fall sei es so, dass mit dem geltenden Regulierungsplan nur die Nutzung aus Holzbezug und Weide geregelt wurde. Die Gemeinde gehe davon aus, dass der rechtswidrige und missbräuchliche Entzug des Eigentums keinen Grund darstelle, die Gemeinde Trins anders zu behandeln als jene Gemeinden, denen das Eigentum noch nicht genommen worden sei.
Die Agrarbehörde führt dazu, wie schon zum Spruchabschnitt V., aus, dass die Abänderung von Regulierungsplänen durch die Agrarbehörde u.a. auf Antrag einer Gemeinde als Mitglied einer Agrargemeinschaft, die aus Gemeindegut hervorgegangen ist, erfolgen kann (§ 69 Abs. 1 lit b). Diese Antragslegitimation ist jedenfalls auch in Verbindung mit dem Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2008, B 464/07-30, zu sehen.

Der Begründung im Spruchabschnitt III. ist bereits zu entnehmen, dass „der rechtswidrige und missbräuchliche Entzug des Eigentums“, wie behauptet, nicht stattgefunden hat; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Unzutreffend ist auch der Hinweis, dass mit den geltenden Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins nur die Nutzung aus Holzbezug und Weide geregelt worden sei; dazu wird auf die Darstellung des Verfahrensganges in diesem Bescheid und auf die Ausführungen in der Begründung zum Spruchabschnitt V. verwiesen. Insoweit geht die Antragsbegründung ins Leere.
Wie bereits eingehend dargelegt, ist die Agrargemeinschaft Trins im wesentlichen aus der historischen Trinser Almende und dem daraus hervorgegangenen privatrechtlich begründeten Eigentum der Realgemeinde als Rechtsvorgängerin entstanden. Die Feststellung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Trins mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.4.1969 bzw. dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 5.8.1969 erfolgte unter diesem konditionalen Blickwinkel.
Das 1961 eingeleitete und 1972 abgeschlossene Regulierungsverfahren wurde im Weiteren in einer Art und Weise geführt, dass zwischen der Realgemeinde/Agrargemeinschaft Trins und der politischen Gemeinde Trins eine Vermögensauseinandersetzung über die Substanz selbst geführt wurde, welche dadurch geprägt war, dass sie einvernehmlich (Vereinbarungen und Parteienübereinkommen) erfolgt ist und im Ergebnis als „jetzige Teilung“ in einer formell und materiell rechtskräftigen Form von der Agrarbehörde beschieden wurde. Das Substanzielle dieser Vermögensauseinandersetzung bestand zum einen in der Vereinbarung des Anteilsrechtes für die politische Gemeinde Trins an der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Trins, zum anderen, indem Flächen (Grundstücke) aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZl. 65 KG Trins ausgeschieden und als Gemeindevermögen (in EZ 416 GB Trins) festgestellt wurden. Diese differenzierte Vorgangsweise in Bezug auf die Stellung der Gemeinde im Regulierungsverfahren kann – zwar nicht formell – im Ergebnis als Art einer Einzelteilung für die Gemeinde (§ 42 Abs. 3 lit. c TFLG) angesehen werden.
In den 80-iger Jahren wurde in der Gemeinde Trins ein Grundzusammenlegungsverfahren durch die Agrarbehörde durchgeführt. Nach einem vorliegenden Besitzstandsausweis „Alter Stand“ (IIId3-1024/1711) handelt es sich bei diesen ausgeschiedenen Grundstücken um Flächen im Gesamtausmaß von ca. 14 ha. Ein Blick auf ein Orthofoto der digitalen Katastralmappe (tiris-Online-Ausdruck vom 18.08.2009) zeigt, dass es sich bei den Liegenschaften in EZ 416 GB Trins im wesentlichen um ortsnahe Flächen im Gemeindegebiet von Trins handelt.

Damit liegen aber für die Agrargemeinschaft Trins völlig andere tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vor und sind diese mit dem, dem Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2008, B 464/07-30, zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend das Regulierungsverfahren in Mieders nicht vergleichbar. Insbesondere muss nochmals konstatiert werden, dass anlässlich des Regulierungsverfahrens des Gemeindegutes Trins eine substantielle Vermögensauseinandersetzung einschließlich des Anteilsrechtes für die pol. Gemeinde Trins im Vereinbarungswege stattgefunden hat, welche in einer der materiellen und formellen Rechtskraft fähigen Form umgesetzt wurde. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG war spruchgemäß zu entscheiden.