Bezirk Rattenberg

Rattenberg 28

Protokoll
welches mit sämtlichen Gliedern der kk Waldservituten Ausgleichungs Komission über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes R a t t e n b e r g (Alpbach, Kundl, Brugg, Oberau, Auffach, Brixlegg, Brandenberg und Steinberg, Reith resp. ihre Fraktion Gertraud, Kramsach mit Mariathal, Voldöpp u. Hagau, die 4 Bauerngüter zu Straß, 13 Kleinhäusler zu Mühlthal, M o s e r t h a l e r Nachbarschaft, Rottenburg und Hofmark Münster) abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Alois Schiestl
kk Landrichter
Der Gefertigte glaubt die mit den Gemeinden Kundl, Brugg, Oberau Auffach u. Brixlegg abgeschloßenen Waldservituten Ablösungs Vergleiche der hohen Genehmigung empfehlen zu sollen, weil die Bedürfnisse dieser Gemeinden möglichst berücksichtigt erscheinen, und nach dem Ausspruch der Forsttechniker zu erwarten steht, daß dieselben bei angewandter Sparsamkeit und guter Waldwirthschaft ihre bisherigen rechtlichen Bezüge nachhältig zu decken im Stande sein werden.

Daß mit den Gemeinden Brandenberg und Steinberg keine Ablösungsverhandlung vorgenommen wurde, kann der Gefertigte nur als sehr zweckgemäß billigen, indem diese Gemeinden durch eine solche Abfindung Nichts gewinnen würden, der dermalige sehr geordnete Rechtszustand in den fraglichen Thälern aber zum Nachtheile für den Waldstand und die Aerarial Bedürfnisse beirrt würde.

Die Gemeinde Reith resp. ihre Fraktion Gertraud hat die Belassung des status quo vorgezogen, und es muß die in ihrem diesfälligen Gesuche gestellte Bitte wegen der bei künftigen Holzaushilfen zu beobachtenden Abgabsmodalitäten der hohen Berücksichtigung angelegentlichst empfohlen werden.

Auch das Gesuch der Gemeinde Kramsach mit Mariathal, Voldöpp u. Hagau, welche sich mit der ihr angebothenen Waldzutheilung nicht zufrieden stellen konnte, erachtet der Gefertigte zur Gewährung geeignet, indem eine weitere Waldüberlassung mit Rücksicht auf die Holzarmuth, und sonstige Hilfsbedürftigkeiten dieser Gemeinde sich vollkommen rechtfertigen dürfte.

In dem Gemeindebezirke Alpbach wird Nichts erübrigen, als den status quo zu belassen, indem die Anforderung der Gemeinde auf die Benützung sämmtlicher in ihrem Bezirke gelegenen Aerarial Waldungen sich erstreckt, daher mit Rücksicht auf die Montan Bedürfnisse jede Abfindung sich im vorhinein als unausführbar darstellt.
Alois Schiestl
k.k. Landrichter

Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der kk.
tirol. Kammerprokuratur
(Sämmtliche Waldungen der Gemeinde Kundl sind mit Ausnahme der Kundler und Liesfelder unvertheilten Waldung schon von der Waldeigenth. Purifikations Komission als Privateigenthum anerkannt worden. Auch die letztere Waldung wurde von der Gemeinde stets ausschließlich benützt, und man nahm daher umsoweniger Anstand, ihr denselben in’s Eigenthum zu überlassen, als sie nach dem Konspekte noch immer einen sehr bedeutenden Holzmangel hat. Eine weitere Waldzutheilung zur gänzlichen Deckung des Holzbedarfes der Gemeinde war schon deßhalb unthunlich, weil sich in der Nähe keine für sie passende Staatswaldungen befinden, sie hatte auf solche aber auch keine rechtlichen Ansprüche, weil sie sich das nöthige Holz stetes durch Ankauf verschaffte, was gleichfalls in der Zukunft zu geschehen haben wird. Diese Gemeinde hat sich herbeigelassen die ständigen Holzpreise (Kaufgroschen) welche jeder Bezugsberechtigte für das aus der Kundler u. Liesfelder Waldung gezogene Holz bezahlte, und die durchschnittlich bei 4 fl jährlich betragen, mit einer entsprechenden Summe von 80 fl kapitalisch abzulösen. Es konnten hiebei bloß die Forstgebühren, für die Benützung der letzten Waldung in Anschlag gebracht werden, weil die übrigen Wälder der Gemeinde durch die unbedingte Anerkennung derselben als Privateigenthum von Seite der Purifikations Komission aufgehört hatten ein Gegenstand der Waldservituten Ablösung zu sein, und weil in Folge dieser Eigenthumsanerkennung die Entrichtung von Forstgebühren für die Waldbenützung von selbst wegfällt.)

Der Gemeinde B r u g g wurden zu ihren von der Purif.Koon. als Privateigenthum anerkannten Verleihwaldungen noch die zwei dem Aerar im Gemeindebezirke zur Verfügung gestandenen Waldparzellen in dem unbedeutenden Flächenmaße von 49 Jauch zur vorzugsweisen Benützung der holzarmen Haus und Guts Besitzer zugetheilt, was dadurch gerechtfertigt wird, daß diese Waldparzellen stets zur Aushilfe für die Gemeinde verwendet, vom Aerar aber, für das sie wegen ihrer Lage mitten unter Gemeindewaldungen und der schweren Bringbarkeit des Holzes zum nahen Kogler Bergbau einen geringen Werth haben, gar nicht benützt wurden.

Die Gemeinde O b e r a u hat nach dem Konspekte schon in ihren Verleihwaldungen einen sehr bedeutenden Holzüberschuß von 348 Klftr. Allein dieser Überschuß kann von jeher bloß den größern Theile der Haus- und Guts-Besitzer, welche hinlängliche Verleihwaldungen besitzen, in der Art zu Gute, daß sie nicht verpflichtet waren, das über ihren Haus und Gutsbedarf erübrigte Holz den holzarmen Gemeindegliedern zu überlassen, sondern selbes mit Wissen der Forstbehörde an auswärtige Partheien verkauften, welches Rechtsverhältniß dadurch forterhalten und fester begründet wurde, daß sämtliche Verleihwälder der Gemeinde von der Purif. Koon als Privateigenthum anerkannt worden sind.

Zu den holzarmen Gemeindegliedern gehören die 13 Kleinhäusler zu Mühlthal, und die 4 Bauerngüter zu Straß, welche entweder gar keine, oder nur unbedeutende Verleihwaldungen besitzen, und das mangelnde Holz stets aus Staatwaldungen bezogen haben.

Zur Ablösung dieses laut Steuerkataster ordentlich zur Versteuerung fatirten Bezuges wurde nur der Gemeinde ein Waldtheil im Weissenbachthale überlassen.
Ein gleiches Verhältniß waltet bei der Gemeinde A u f f a c h bezüglich der Holzüberschüße ob, welche die meisten Gutsbesitzer in ihren Verleihwaldungen zum Verkaufe erübrigen. Auch in dieser Gemeinde haben die im Vergleiche namentlich aufgeführten Hausbesitzer katastermäßig das bisher immer ausgeübte Recht, das zu ihrem Haus und Gutsbedarfe mangelnde Holz aus Staatswaldungen zu beziehen, welches Recht somit durch eine angemessene Waldzutheilung abgelöst wurde. – Den zwei Gütern zu Höhenegg mußte eine zeitweilige Holz u. Streu Aushilfe aus den Höfenegger Alpenstaatswald zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes aus dem Grunde zugeführt werden, weil sie nach der gepflogenen Erhebung bloß unter dieser Bedingung dem Aerar im J. 822 die Abstockung ihrer Verleihwaldungen gestatteten.

Die den Gemeinden Oberau und Auffach gemachte Zusicherung der bei aerarischen Holzfällungen entstehenden Taxenstreu, dann des Taxenbezuges über förstliche Auszeigung aus jenen Staatswaldungen, welche nach dem Ermessen der betreffenden Forstbehörde zum baldigen Abtriebe bestimt ist, ist den Staatswäldern nicht schädlich, und man kann es als ein sehr günstiges Vergleichsresultat betrachten, daß die Gemeinde gegen diese Zusicherung und die erwähnte Waldzutheilung auf alle übrigen Taxenstreubezüge Verzicht leistete, welche sich bisher auf alle näher gelegenen Staatswaldungen erstreckte.

Obwohl die Gemeinde B r i x l e g g einen sehr bedeutenden Holzmangel hat, so hat sie sich doch mit jenen Waldparzellen begnügt, aus denen sie bisher Holzaushilfen erhalten hat, und die der Lage nach allein zur Übergabe an die Gemeinde geeignet sind.

Die in der M o s e r t h a l e r Nachbarschaft benützte Rüstbacher Waldung ist von der kk. Waldeigenth. Purif. Koon. auf Grund und nach Maßgabe des Vergleiches vom 24. Dezember 838 als Privateigenthum anerkannt worden. In Folge dessen stand dem Aerar aus diesem Vergleiche bloß mehr das Vorkaufsrecht auf die allfälligen Holzüberschüße, der dort bedungene Forstgebührenbezug, dann das Recht zur Verpachtung einiger Lahnstriche zur Grasgewinnung zu. Da aber die Fortentrichtung der Forstgebühren sowol für die nunmehrigen Waldeigenthümer, als auch für das Aerar wegen der damit verbundenen Kontrolle lästig gewesen wäre, und die erwähnte Verpachtung zu Reibungen mit der Forstbehörde Veranlaßung gab, so glaubte man nicht zu fehlen, wenn man mit Beibehaltung des Verkaufrechtes die bisher eingehobenen Forstgebühren und Pachtgelder zur angemessenen kapitalischen Ablöse brachte, obwohl es sich hier nach der vorausgegangenen Eigenthumsanerkennung der Rüstbacher Waldung durch die Purifikations Komission um keine Entlastung eines Staatswaldes handelte. Dieser Vergleich brauchte bloß in duplo angefertigt zu werden, weil die Moserthaler Nachbarschaft keine Gemeinde bildet, somit die Nothwendigkeit der Übergabe eines Vergleichspare’s an das an das Gubernium wegfällt.

Der Gefertigte glaubt somit auf die Ratifikation sämtlicher Vergleiche anrathen zu sollen.

Den holzarmen Partheien, vorzugsweise den Bergknappen sowol der zur Gemeinde R e i t h gehörigen Fraktion G e r t r a u d i als auch der Fraktion Reith und zum Theile anderer Gemeinden sind bisher aus dem Koglwalde stets Holzaushilfen nach Zulässigkeit der Holz-Bedürfnisse für das Kogler Silberbergwerk und mit Rücksicht auf die Ertragsfähigkeit des Waldes gewährt worden.
Die Ablösung dieser Gnadenbezüge lag nun weder im Interesse des Aerar’s, noch der betreffenden Gemeinden, weil in diesem Walde der junge Holzbestand vorherrschend ist, somit eine unverhältnißmäßig große Waldstrecke hätte hintangegeben werden müßen, aus welcher die Gemeinden dermalen demnach nicht so viel Holz zu beziehen im Stande gewesen wären, als dies der Fall sein kann, wenn ihnen im ganzen Walde das dem Bergbau entbehrliche haubare Holz wie bisher angewiesen wird. Nicht nur aus dem angeführten Grunde, sondern auch damit das Aerar in der Lage bliebe, bei Gnadenholzgaben den Berg-Arbeitern den Vorzug zu geben und besonders die Bedürfnisse des Bergbaues berücksichtigen zu können, erscheint die Belassung des gegenwärtigen Verhältnisses wünschenswerth, welche Ansicht auch von den Vertretern der Gemeinde Reith getheilt wird. Die weitere im Protokolle vom 2. Juli d.J. vorgebrachte Bitte, daß in Zukunft die Holzaushilfen nur Gemeindegliedern dieser Fraktion gewährt werden möchten, wäre nach der Ansicht des Gefertigten nicht zu berücksichtigen, weil diese Bitte nur von den Vertretern der Fraktion Gertraudi, und nicht auch von jenen der Fraktion Reith ausgeht, und kein Grund vorhanden ist, eine Fraktion zum Nachtheile einer andern zu begünstigen. Vielmehr wäre es, wie bisher, von Fall zu Fall der Beurtheilung der Administrations Behörde zu überlassen, ob und welchen Partheien eine Holzaushilfe zu bewilligen sei.

Die Komission hat auch noch mit den 4 Gemeinden Alpbach, Kramsach, dann Rottenburg und Hofmark Münster eine Ausgleichung versucht.

Die Gemeinde A l p b a c h hat zwar nach dem Konspekte im Ganzen einen Holzüberschuß von 56 Klftr, allein dieser kömt, so wie bei der Gemeinde Oberau nur einzelnen Verleih-Waldbesitzern zu Gute, während 49 Partheien dieser Gemeinde nur unzulängliche oder gar keine Verleihwaldungen besitzen, und das mangelnde Holz stets aus Staatswaldungen bezogen haben. Die Ablösung dieses katastermäßigen Bezugsrechtes scheiterte aber an den ungemessenen Forderungen der Gemeinde.

In der Gemeinde K r a m s a c h wurde bisher nur den Kleinhäuslern, welche großentheils zugleich Aerarial-Arbeiter sind, eine Holzaushilfe von beiläufig 100 Klftr. jährlich aus Staatswaldungen über jedesmaliges Ansuchen der Partheien aus Gnade gewährt, während die übrigen Haus und Guts-Besitzer sich entweder aus ihren Verleihwäldern genügend beholzen konnten, oder sich das noch Fehlende durch Ankauf verschaffen mußten. – Die Zutheilung eines Waldes zur Ablösung dieser Gnadenbezüge war zwar nicht möglich, weil nach der dermaligen Holzbestande der nahen Staatswaldungen hiezu eine unverhältnißmäßige Waldfläche erforderlich gewesen, und dadurch zudem die schöne Arrondirung der Brandenberger Waldungen zerstört worden wäre; die Komission war aber bereit, der Gemeinde jene Verleihwaldungen, welche von der Purif. Koon. nicht als Privateigenthum anerkannt wurden, gegen Kapitalisirung der zu entrichtenden Forstgebühren in das Eigenthum zu überlassen. Da nun die Gemeinde in diesem Antrage keine Verbesserung ihrer Lage erblickte, so führte die Verhandlung zu keinem Resultate.

Die Verhandlungen mit den beiden Gemeinden R o t t e n b u r g, M ü n s t e r u.
H o f m a r k Münster hatten bloß den Zweck, diesen Gemeinden ihre bisher ausschließlich benützten, und unter die einzelnen Güter aufgetheilten Waldungen ins Eigenthum zu übergeben. Der Vergleichsabschuß scheiterte aber an mehreren Hindernissen. Den meisten Bevollmächtigten erschien die Erwerbung des Eigenthums ihrer Verleihwälder gar nicht wünschenswerth, weil sie dadurch nicht nur keinen Vortheil zu erlangen glauben, sondern vielmehr befürchten, daß sie dieselben versteuern, und die Waldaufsichtskosten tragen müssten, einige Gemeindevertreter wollten sich auch nicht auf die Kapitalisirung der Forstgebühren herbeilassen. Überdies ergab es sich bei der Verhandlung, daß für die im ehemaligen Gerichtsbezirke Lichtenwöhr gelegenen Verleihwaldungen die Forstgebühren an den Besitzer des Lehens Lichtwöhr entrichtet werden, eine Kapitalisirung der letztern Gebühr somit nur mit Zustimmung der Lehensinteressenten vorgenommen werden könnte.

Da eine Einvernehmung der letztern nur im Korrespondenzwege geschehen kann, so wäre für den Fall, als eine Übertragung des Eigenthums der Verleihwälder an die Gemeinde und somit die Wiederaufnahme der Verhandlung gewünscht würde, solche durch die kk. Salinen Direktion einzuleiten.

Die Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g besitzen hinlängliche Verleih-waldungen, aus denen sie die Holzüberschüße an die Aerarial Werke um sehr billige Preise, die gewöhnlich nur dem Arbeitslohn für die Holzlieferung bestanden, zu überlassen verpflichtet sind, welcher Verbindlichkeit sie bisher ohne Anstand nachkamen. Jedoch beziehen die meisten Haus und Guts Besitzer dieser Gemeinde aus den Staatswaldungen des Brandenberger Thales sowol Bauholz als auch Taxenstreu.

Da nun nach den gepflogenen Erhebungen vorauszusehen war, daß die Gemeinden das Eigenthum der Verleihwälder nicht übernehmen würden, wenn man die Verpflichtung zur Überlassung der Holzüberschüsse an das Aerar in der bisherigen Art aufrecht erhalten wollte, da ferners eine theilweise Abtretung der Verleihwaldungen an das Aerar für die Verzichtleistung auf die Holzüberschüsse unmöglich ist, weil diese Verleihwaldungen bereits aufgetheilt sind, da endlich auch eine Ablösung der Bauholz- und Taxenstreu Bezüge nicht zweckmäßig erschien, weil es dem Aerar zu große Opfer gekostet hätte, die bezüglichen Güter auch zu zerstreut liegen, als daß durch eine den Gemeinden annehmbare Waldzutheilung nicht der Zusammenhang der Brandenberger Staatswaldungen gestört worden wäre, so hat man eine Vergleichs-abschließung mit dieser Gemeinde gar nicht versucht.
Bei den übrigen im Konspekte ersichtlichen Gemeinden entfiel die Nothwendigkeit eines Vergleichsabschlusses, weil die von ihnen benützten Wälder schon von der Purifikations-Komission als Eigenthum anerkannt wurden, und die Gemeinden in Staatswaldungen weder Beholzungs-Servituten besaßen, noch Gnaden Aushilfen erhielten.

Schließlich wird bemerkt, daß man von den Gemeinden Brugg, Oberau, Auffach und Brixlegg keine Kapitalisirung der für die Holzaushilfen entrichteten Forstgebühren, die sich nach dem Fröhlichburgischen Tariffe richteten, und somit sehr niedrig waren, verlangte, weil diese schon bei Ausmittlung der zuzutheilenden Waldflächen in der Art berücksichtigt wurden, daß statt der Kapitalisirung geringere Waldflächen übergeben wurden.
Dr. Janiczek

Hl Moritz v. Kempelen
kk Berg u. Sal: Dions Sekretär
als Montan Vertreter
Der Montan Forstbezirk, welcher in dem untern Theile des Haller Landgerichtes beginnt, dehnt sich über das ganze Landgericht Rattenberg aus und es sind: Die Kupfer und Silber Schmelzhütte zu Brixlegg mit ihren Bergbauten am Kogl u Thierberg, dann die Messingfabrik zu Achenrain, welche in montanistischer Beziehung hier in Betracht kam.
Die Berg und Hütten Verwaltung Brixlegg hat einen durchschnittlichen Bedarf von 1241 Fuder Kohlen, das Fuder zu 100 cub Fuß gerechnet (wobei angenommen ist, daß aus einem Cub. Klftr Holz a 216 Cub’ (Fuß) circa 150 cub Fuß Kohle erzeugt werden)

Der Brennholzbedarf beträgt 166 Klftr.
Dieser Kohl und Brennholz Bedarf wird an der Kramsacher Holzlend, wohin jährlich bei 4000 Cub Klftr Holz aus dem Brandenberger Thale getriftet werden, gegen Vergütung der dortigen Verschleißpreise von 4 fl 30 xr per cub Klftr, und von 4 fl für das Fuder Kohl bezogen.

Der Bedarf an Bauholz mit 940 Stämmen, und an Grubenholz mit 120 Stück wird aus anderen Staatswaldungen angewiesen, wofür die Verwaltung Brixlegg Forstpreise entrichtet, welche nach Maßgabe der Bringbarkeit 6 bis 40 xr Aere betragen, und an die Forstkasse bezahlt werden.

Das Messingwerk Achenrain bezieht seinen durchschnittlichen jährlichen Bedarf von 1153 Fuder Kohl u. 1030 cub Klftr Brennholz gleichfalls von der Kramsacher Lend / theils von den Wald Theilinhabern der Gem: Brandenberg/ das Bauholz mit 226 Stämen wird aus Privatwaldungen angekauft.
Ausserdem werden für die Hamerschafferei Kastengstatt, welche in dem Landgerichte Kufstein liegt und einen jährlichen Kohlenverbrauch von 2450 Fuder hat, bis 620 Fuder aus dem Wildschönauer Thale bezogen.
Dieses voraus gelassen wird es begreiflich, daß die Abfindung in dem Landgerichte Rattenberg, wegen den nothwendigen Rücksichten auf die montanistischen Unternehmungen, eine sehr schwierige war, und daß sie – wollte man das aerarische Interesse nicht ganz aus den Augen verlieren, – nur unvollständig bewirkt wurde.
Mit den Gemeinden Rattenberg, Radfeld, Niederau, Thierberg, Breitenbach, Unterangerberg, Rattenbergisch Wörgl, und Reith (ohne Gertraudi) entfiel die Nothwendigkeit einer Ausgleichung, weil die von ihnen bisher benützten Wälder von der Wald. Eigenth. Purif. Koon bereits als Privateigenthum anerkannt wurden und keine instruktionsmäßig abzulösenden Bezüge auf Staatswaldungen lasteten.
Hier muß bemerkt werden, daß die Eigenthumsanerkennung im Wege der Purifikations Komission bei Niederau, Thierbach, Breitenbach, Unterangerberg, und Reith nicht unbeschränkt, sondern mit Vorbehalt des bisherigen aerarischen Verkaufsrechtes erfolgte. Dasselbe fand bei der im Wege der Ablösungs Komission abgefundenen Gemeinde Brugg, dann bei Alpbach statt.
Obschon die kk Haller Direktion diese Komission eigens angegangen hat, die Aufhebung der erwähnten Eigenthumsbeschränkungen in derselben Art zu bewerkstelligen, wie das in der Gem. Musau, Landgerichts Reutte, geschehen ist, so unterließ die Komission dennoch diesfalls einem Versuch anzustellen, indem die hiesigen Verhältnisse von denen im Reuttener Bezirke ganz verschieden sind, und das, was dort erwünscht war, und ausführbar erschien, sich hier als unthunlich u. auch nicht im Interesse des Aerars gelegen herausstellt.
Im Unterinnthale sind nemlich die meisten Gemeinden, die im Bereiche
von montanistischen Adern liegen, die Theilwälder schon ursprünglich nur unter der oberwähnten Beschränkung verliehen worden, weil man darin eine größere Garantie für die Holzbedeckung dieser Werke, und eine Beschränkung des Holzverkaufes in das Ausland erblickte; es ist also das aerarische Vorkaufsrecht hier kein erst durch die Pur.- Koon vereinzelt geschaffenes Verhältniß, wie in Musau, sondern eine rechtlich begründete allgemein bestehende Gepflogenheit, der sich die betreffenden Gemeinden um so williger fügten, weil ihnen dabei der Lieferungsverdienst zu Gute kam. Übrigens gehört dieses Verkaufsrecht keineswegs unter jene auf Gemeindewaldungen lastenden Servituten, deren Ablösung im Interesse der Waldkultur wünschenswerth wäre, man hat sich vielmehr, wie bekannt, veranlaßt gesehen, das aerarische Vorkaufsrecht zu einem stehenden Vergleichspunkte zu machen, der bisher bei keiner Gemeinde einen Anstand gefunden hat.

Über die mit den Gemeinden K u n d l und B r i x l e g g abgeschloßenen Vergleiche kommt Nichts zu bemerken, da die erstere Gemeinde bloß den nicht anerkannten Theil ihrer Verleihwaldungen unter Kapitalisirung der bisher entrichteten Forstgebühr u. die letztere Gemeinde eine im Verhältnisse zu ihrem verbleibenden großen Mangel sehr unbedeutende Waldparthie in das Eigenthum erhielt.
Die der Gemeinde B r u g g zugetheilten Waldungen haben für das Aerar wegen ihrer Lage und schlechten Bringbarkeit zu montanistischen Zwecken, keinen Werth
Bei den Gemeinden O b e r au und A u f f a c h, welche in dem Wildschönauer Thale liegen, trit der besondere Fall ein, daß der Ertrag der Theilwaldungen der erstern Gemeinde den rechtlichen Bezug derselben um 348 Klftr jährlich übersteigt, u. auch die letztere Gemeinde durch ihre Theilwälder gedeckt ist, daß aber dennoch diesen Gemeinden Parzellen aus reserv. Wäldern zugetheilt werden mußten.
Dieser Vorgang ist zwar hinreichend dadurch gerechtfertigt, daß auf den fraglichen reserv. Wäldern katastermäßige Anfostungsrechte von mit Waldtheilen nicht versehenen Bauerngütern u. Kleinhäuslern lasteten, deren Übernahme man den Waldbesitzern nicht aufbürden konnte, weil diese schon durch die Purif. Koon in das Eigenthum ihrer Waldtheile getreten waren. Hieraus erhellt aber zugleich, wie ungleich schwieriger eine Servituten-Ablösung dort zu bewirken ist, wo aufgetheilte und den einzelnen Theilbesitzern als Privat-Eigenthum zuerkannte Wälder bestehen, als dort, wo die Gemeinde als Körperschaft im Besitze ihrer Wälder ist.
Im letztern Falle ist der rechtliche Bezug der ganzen Gemeinde, und dessen Bedeckung, der einzige und ein genügender Anhaltspunkt bei der Ausmittlung der neuen Waldzutheilung, im erstern Fall muß selbst bei dem größten Überschuß, den der Ertrag der Theilwälder im Vergleiche mit dem rechtlichen Bedürfnisse ausweist, den mit Wald nicht versehenen Gutsbesitzern eine Zutheilung gemacht werden, die unter solchen Umständen immer schwer zu ermitteln ist und meistens ein unverhältnißmäßiges Opfer von Seite des Aerars erfordert.

Dies war namentlich mit der Gemeinde A l p b a c h der Fall, welcher trotz ihres Überschußes von 56 Klftr zur Ablösung der katastermäßigen Einforstungen über 500 Jauch Staatswald angeboten wurden. Da die Gemeinde aber auch mit diesem äußersten Anbot nicht zufrieden zu stellen war, so unterblieb der Vergleichsabschluß, und es wird nichts anderes erübrigen, als den status quo dort strenger aufrecht zu erhalten und im administrativen Wege hauptsächlich dahin zu wirken, daß die unmäßige Streugewinnung, die dermalen zum großen Nachtheile der Waldkultur in allen Staatswäldern ausgeübt wird, auf das rechtliche Maß beschrämkt werde.

Bezüglich des mit der Moserthaler Nachbarschaft über die Rußbacher Waldung abgeschloßenen Vergleiches, dann bezüglich der Verhandlung mit den Gemeinden / Reith/ Rottenburg und Hofmark-Münster schließt sich der Gefertigte der Ansicht der Vorstimmen an.

Was die Gemeinde K r a m s a c h betrifft, so scheiterte die diesfällige Ablösungsverhandlung an den ungemessenen Anforderungen derselben, wie nemlich aus den vorliegenden Gesuche entnommen werden wolle, spricht diese Gemeinde, obwol sie durch ihre Verleihwälder im Ganzen gedeckt ist, mehrere und bedeutende Parzellen aus solchen Staatswaldungen an, welche zur Lieferung auf die Kramsacher Lend, und Bedeckung der montanistischen Werke nicht entbehrt werden können, sie will ferner die auf der, zur Übergabe beantragten, Scheibholz Verleihwaldung lastende Verpflichtung zur Abgabe von Stämen und Archengraß zur Archenversicherung nicht in dem Maße übernehmen, wie diese Abgabe bisher Statt fand, und zur Erhaltung der Archen unumgänglich nothwendig ist.
Unter diesen Umständen hält sich die Komission nicht für ermächtigt einen so ungünstigen Vergleich abzuschließen, und es muß dem höhern Ermessen überlassen bleiben, ob dem obenerwähnten Gesuche dennoch willfahrt werden wolle, wobei nur bemerkt werden muß, daß die Mariathaler Waldung, deren Überlassung die Gemeinde gleichfalls wünscht, kein Eigenthum des Montan Aerars sondern des Religionsfondes ist, und von dem erstern gegen eine jährliche Abgabe von 32 fl an den Religionsfond pachtweise benützt wird.
Es könnte also mit diesem Walde auf keinen Fall ohne Einvernahme der Religionsfonds Verwaltung verfügt und ebenso wenig der Gemeinde, wie sie wünscht, ein Vorzugsrecht vor andern Partheien zum Holzbezuge eingeräumt werden.

Die Gründe, warum mit den Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g eine Abfindung gar nicht versucht wurde, sind von den Vorstimmen erschöpfend dargestellt worden, und der Gefertigte kann sich nur unbedingt dem Antrage anschließen, daß an den Holzbezugs- und Waldeigenthums-Verhältnissen in diesen Gemeindebezirken Nichts gerüttelt werde.

Das Brandenberger und Steinberger Thal liefert bei eingeleiteten Nachhaltsbetrieb jährlich 4000 cub. Klftr auf die Kramsacher Lend, und versieht so die Werke Achenrain und Brixlegg vollständig, wobei noch ausserdem jährlich 1000 cub Klftr für die Saline erübrigt werden.
Dieses günstige Resultat ist eine Folge der geregelten Holzbezugsverhältnisse in diesen Thälern, die eine regelmäßige Forstbewirthschaftung möglich machten, und bisher eine große Stütze in der Gemeinde fanden, deren Glieder in der Mehrzahl aus Holzarbeitern bestehen.

Eine Abfindung,- wenn sie überhaupt ohne den größten Opfern von Seite des Aerars denkbar wäre, – brächte nun vor allem den Nachtheil mit sich, daß die größern Grundbesitzer, – welche sich, wie die Erfahrung lehrte, die Mitwirkung bei den Ablösungsverhandlungen zu sichern wissen,- ihre speciellen Interessen durchzusetzen bemüht wären, die im Allgemeinen weniger auf die Erhaltung des Waldes, als auf die Vergrößerung der Weide, und Ausdehnung der Streunutzung gerichtet sind.

Da nun /wie man in Erfahrung brachte/ theilweise Koncessionen in dieser Beziehung nicht zu vermeiden gewesen wären, so laßen sich die nachtheiligen Folgen, die eine Änderung der bisherigen Eigenthumsverhältnisse in diesen Thälern auf die nachhaltige Bedeckung so wichtiger Montan Werke ausüben würde, kaum ermessen. Hiezu komt noch, daß die durch die Ablösungs Maßregel vorzüglich bezweckte Reinstellung des Aerarischen Waldeigenthums /von dem der Gemeidnen/ hier, wo diesfalls nie Differenzen statgefunden haben, kein Bedürfniß ist, daß ferner auch eine Verminderung der Aufsichts und sonstigen Regiekosten für das Montan Aerar, – die man durch die Eigenthums-Übergabe erzielen wollte, – im geschlossenen für das ….komistikum so wichtige n Thälern, nur in so geringem Maße eintreten könnte, daß hierauf kein entscheidendes Gewicht gelegt werden kann.

So wenig also bei den Gemeinden Brandenberg u. Steinberg eine Belassung des status quo störend für die Durchführung aller gemeinen Forstkulturs Maßregeln einwirken würde, so ist allerdings nicht zu leugnen, daß bei den übrigen nicht abgefundenen Gemeinden des Landgerichtes Rattenberg eine Durchführung der Ablösung im Interesse der Forstkultur sehr wünschenswerth gewesen wäre.

Ob nun diese Ablösung nachträglich zu erfolgen hat, wird von einer dießfälligen hohen Entscheidung abhängen, nur kann dann eine solche Ausgleichung,- bei dem Umstande, als der Forstserv. Ausgl. Koon gar keine direkten oder indirekten Mittel zu Gebote stehen, die Gemeinden zur Annahme eines auch noch so billigen Antrages zu verhalten, da sie sogar an die Einstimmigkeit mit sämtlichen Gem. Bevollmächtigten gebunden ist, – dem Aerarischen Interesse nie vollkomen entsprechen und es wäre in einem solchen Falle sehr in Überlegung zu nehmen, ob die von der Ablösung erwarteten Vortheile mit dem Nachtheile, den eine übermäßige Betheiligung an der Gemeinde mit sich bringt, in Verhältniß stehen, und ob nicht vielmehr dort, wo eine Ablösung im Vergleichswege durch diese Komission nicht bewirkt werden konnte, eine solche durch ein eigenes, nach bestimmten Grundsätzen auszuführendes Ablösungsgesetz verfügt werden solle.
v Kempelen

Hl Gubernial Sekretär
Jakob Gasser
In dem Landgerichtsbezirke Rattenberg wurden nur mit den Gemeinden Kundl, Brugg, Oberau, Auffach und Brixlegg förmliche Vergleiche zur Ablösung ihrer förstlichen Bezüge abgeschloßen.

Von diesen Gemeinden erschienen Kundl, Oberau und Auffach durch die ihnen theils von der kk. Waldeigenth. Purif. Koon als Privateigenthum zuerkannten, theils durch die ihnen von der Waldserv. Ablösungs. Koon zur Ablösung ihrer förstlichen Bezüge zugetheilten Waldungen mit ihren förstlichen Bedürfnissen nicht nur vollkommen bedeckt, sondern noch mit einem Überschuße für einzelne Haus u. Guts-Besitzer versehen, welcher aber den Mangelleidenden nicht zu Gute kommt, daher ihre Bezüge aus Staatswaldungen instruktionsmäßig abgelöst werden mußten.
Die Gemeinden Brugg u. Brixlegg, besonders letztere Gemeinde, sind durch die Abfindung keineswegs in die gleiche günstige Lage versetzt worden, da namentlich Brixlegg noch in Hinkunft den größten Theil seiner förstlichen Bedürfnisse durch Ankauf zu decken hat. Allein diese Gemeinde hat nie weitere Bezüge aus Staatswaldungen genossen, sondern immer auf der Kramsacher Lend das nöthige Holz angekauft. Sie hat sich deßwegen auch mit der geringeren Waldzutheilung, womit ihre förstlichen Bezüge aus Staatswaldungen abgelöst wurden, vollkommen begnügt, und mit dem Ankaufe des ihr mangelnden Holzes auch für die Zukunft vertröstet, daher aus dieser Rücksicht der h. Genehmigung des mit dieser Gemeinde abgeschloßenen Vergleiches nicht das mindeste Hinderniß entgegensteht.
Die Gemeinde Brugg dürfte mit den ihr von der W.S.P. Koon als Privateigenthum zuerkannten und den ihr von der W.S.A. Koon zugetheilten zwei kleinen Waldparzellen im Stande sein, bei gehöriger Wirthschaft, und Sparsamkeit ihre förstlichen Bedürfnisse größtentheils zu decken.

Das Mangelnde wird auch diese Gemeinde durch Ankauf sich verschaffen müssen, weil sie ausgedehntere Bezüge aus Staatswaldungen nie hatte, und daher auf eine ergiebigere Waldzutheilung, die ohnehin nie möglich gewesen wäre, nicht Anspruch machen konnte.

Mit den Gemeinden Reith, resp. mit der Fraktion St. Gertraud, Alpbach, rottenburg (sic!), Münster Hofmark Münster, und Kramsach wurden zwar auch Vergleichsverhandlungen versucht; allein der Erfolg dieser Verhandlungen ist theils durch die überspannten Anforderungen der Gemeinde Vertreter, theils durch andere Verhältnisse, wie solche schon von den Vorstimmen berührt sind, gescheitert. – Bei St. Gertraud erscheint die Beibehaltung der bisherigen Aushilfe für die Bergarbeiter u. Holzbedürftigen mehr im Interesse des Montan Aerars und der Partheien gelegen, obwol die letztern nur eine geringe Holzzutheilung erhalten. Nachdem sie aber nie eine größere Aushilfe erhalten haben, und auch selbst eine den bisherigen Bezügen entsprechende Waldzutheilung wegen des Kogl Bergbaues nicht gemacht werden konnte, so erscheint es besser, die Aushilfe nach Thunlichkeit mit Rücksicht auf den Bergbau auch in Hinkunft zu gewähren. Die beiden Abtheilungen der Gemeinde Münster sind gleichsam durch bisherigen ungestörten Besitz und Gebrauch ihrer Verleihwälder abgefunden. Es würde sich hier nur um die Umwandlung des Besitztitels und Ablösung der Forstgebühren handeln, wogegen die Gemeindevertreter vor der Hand, wie die Vorstimmen schon bemerkten, Bedenken trugen.

Sollten sich dieselben in der Folge eines Bessern besinnen, so könnte obige Maßregel leicht im administrativen Wege ausgeführt werden.
In den Gemeinden A l p a c h und K r a m s a c h befinden sich ebenfalls mehrere Haus- und Gutsbesitzer, welche schon durch die von der kk. W.E. Pur. Koon ihnen zuerkannten Waldtheile mit bedeutenden Holzüberschüssen versehen sind. Allein, wie vorbemerkt, diese Überschüsse komen den holzarmen Partheien nicht zu Gute, daher die Ablösung der Bezüge der letztern aus Staatswäldern vollkommen gerechtfertigt erscheint. Da diese Ablösung hauptsächlich durch die überspannten Anforderungen der Gemeindevertreter vereitelt wurde, so erübrigt nichts Anderes, als die Bezüge der Berechtigten auf den strengen Bedarf zu reduciren, und aus den Staatswaldungen wie bisher zu decken.

Mit den Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g wurde eine Ablösungsverhandlung gar nicht versucht, weil nach der allgemeinen Überzeugung jede Änderung des gegenwärtigen geregelten Zustandes, und förstlichen Betriebes dem Interesse des Aerars und der Gemeinde entgegen wäre.
Die übrigen Gemeinden dieses Landgerichtes sind durch die ihnen von der W. E. P. Koon als Privateigenthum zuerkannten Waldungen vollkommen abgefunden, und auch dadurch in ihrem förstlichen Bedarfe vollkommen gedeckt mit der einzigen Ausnahme der Stadt Rattenberg, welche aber nie Bezüge aus Staatswaldungen genossen, sondern, wie Brixlegg, ihren Holzbedarf auf der Kramsacher Lend durch Ankauf sich verschafft hat
Grasser
Gub. Sekretär

Coram me
Zötl

Actum Brixlegg am
20. Juli 1849
v. Kempelen