Gemeindegut:
wessen Eigentum?

Die historische Agrarbehörde hat den Begriff Gemeindegut undifferenziert, dh einmal im Sinn von Eigentum einer Agrargemeinschaft, einmal im Sinn von Eigentum einer Ortsgemeinde verwendet. Dies entspricht dem historischen Verständnis des Begriffes in Bodenreformrecht.
Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten (Wien 1877), 49: „In der älteren Zeit umfasste der Ausdruck Gemeingut, Gemeindegut, ebenso das Vermögen der Nutzungsgemeinde (Realgemeinde, Dorfschaft, Nachbarschaft, Gemeinschaft, Genossenschaft) wie das Vermögen der politischen Gemeinde. In der späteren Zeit, wo die politische Gemeinde als selbständiges Organ in den Vordergrund trat und vom Staate sowie von den höheren autonomen Organen begünstigt wurde, genügte oft schon der bloße Name, um das Vermögen der Nutzungsgenossenschaft ganz der politischen Gemeinde zuzuweisen, sodass auch hier Baco´s Ausspruch wahr wurde: „Der Mensch glaubt mit seinem Verstande den Worten zu gebieten, während öfters die Worte seinen Verstand unterwerfen.“

UNTERSCHIEDLICHE BEGRIFFSVERWENDUNG

Es muss deshalb dem jeweiligen Bescheid entnommen werden, ob Eigentum der Ortsgemeinde gemeint war oder Eigentum der Agrargemeinschaft. Beispielsweise wurde im Fall der Agrargemeinschaft Sölden folgende Eigentumsentscheidung getroffen: „Gem § 37 Abs 1 TFLG 1969 wird festgestellt, dass das gesamte Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde Sölden gem § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt und im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Sölden steht.“ (Amt der Tiroler Landesregierung Akt III b 1 – 724R/106 vom 26.3.1973, Seite 11) Ganz ähnlich lautet diejenige betreffend Agrargemeinschaft Pians: „Das Regulierungsgebiet ist als Gemeindegut der Gemeinde Pians ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 32 Abs 2 lit c des Flurverfassungslandesgesetzes vom 15.7.1969, LGBl Nr 34 (TFLG 1969) und steht im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Pians.“ ((Amt der Tiroler Landesregierung Akt III b 1 – 761 R/34 vom 4.5.1973, Seite 6)

Im Gesetz selbst war der Begriff „Gemeindegut“ gedacht als wahres Eigentum der Agrargemeinschaft. So hat dies jedenfalls der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen-Erk) interpretiert. Der Verfassungsgerichtshof: VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […].“

Weil die Praxis der Agrarjuristen den Begriff Gemeindegut einmal im Sinn von Eigentum einer Agrargemeinschaft, einmal im Sinn von Eigentum einer Ortsgemeinde verwendet hat, ist im Einzelfall zu überprüfen, was gemeint war. Allein die Agrarbehörde hatte somit zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Teile des jeweils der Regulierung unterzogenen „Gemeindeguts“ ein Eigentum einer Agrargemeinschaft oder ein Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde war. Diese Feststellungsentscheidung der Agrarbehörde hat die Rechtswirkung eines Feststellungsurteils (§ 14 Agrarverfahrensgesetz).

1. Zur Verwendung des Begriffes „Gemeindegut“

Der Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 gegen Agrargemeinschaft Mieders („Mieders-Bescheid“), dessen Ausführungen der VfGH ungeprüft dem Erk VfSlg 18.446/2008 zu Grunde legte, vermittelt einen völlig verfehlten Eindruck von der Tätigkeit der Agrarbehörde. Es wird unterstellt, dass die Agrarbehörde dann, wenn „Gemeindegut“ als Entscheidungsgegenstand angenommen wurde, von wahrem Eigentum der Ortsgemeinde ausgegangen wäre. Tatsächlich wurde in unzähligen Agrarverfahren das wahre Eigentum der Agrargemeinschaft bezeichnet als „Gemeindegut“ oder als „Fraktionsgut“. Dies entsprechend dem Sprachgebrauch des historischen Flurverfassungsrechts, welches mit dem Begriff „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft bezeichnete, an welchem die Ortsgemeinde mit einem Anteilsrecht beteiligt war. (vgl dazu VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen-Erk) Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […].“

1.1 Teilgenossenschaft der Gemeinde und „Gemeindegut“

Die Agrarbehörde hat den Begriff „Gemeindegut“ – aus heutiger Sicht – FALSCH verwendet. Insbesondere wurde immer dann RECHTSIRRIG von „Gemeindegut“ gesprochen, wenn die Ortsgemeinde Teilgenosse war. Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde bedeutete jedoch noch lange nicht, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin des Regulierungsgebietes war; Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde bedeutete noch nicht ein mal, dass der Ortsgemeinde auch nur ein Anteil am Regulierungsgebiet zustand. Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde wurde insbesondere angenommen, wenn eine „Gemeinde“, eine „Fraktion“, eine „Ortschaft“, eine „Katastralgemeinde“ oder ein anderer, auf die öffentliche Hand verweisender Begriff im öffentlichen Register als Eigentümer einverleibt war (zB „Gerichtsgemeinde“). Trotzdem war ein Anteilsrecht ausgeschlossen, wenn diese Einverleibung „zu Unrecht“ bestand (so die Rechtslage nach TRLG 1909 – § 70 Abs 3 TFLG 1909: Sollte jedoch die Eintragung der Gemeinde im öffentlichen Buche irrtümlicher Weise erfolgt sein, so erhält die Gemeinde aufgrund der Teilgenossenschaft gem § 26 Z 4 kein Anteilsrecht.“) oder wenn die Ortsgemeinde nicht an den Nutzungen beteiligt war (so die Rechtslage seit dem TFLG 1935 und den Nachfolgeregelungen – § 62 Abs 2 lit a 2. Satz TFLG 1935: „Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen Anteils zustehende Berechtigung an der Benutzung teilgenommen hat.“).

Selbstverständlich hatte die Agrarbehörde – trotz anzunehmender Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde“ – ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt und die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet geklärt (§ 38 Abs 1 TFLG 1935 und folgende). Die „Klassifizierung“ der Liegenschaften wurde deshalb nicht geändert: Die Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde bedingte die Beurteilung als „Gemeindegut“; dies sogar unabhängig davon, ob die Ortsgemeinde als (mit-)nutzungsberechtigt und damit als anteilsberechtigt festgestellt wurde. Die Frage, ob die betreffende Liegenschaft tatsächlich in Anwendung der Gemeindeordnung genutzt wurden, wurde ohnehin nie konkret gestellt. Die Ortsgemeinde war jedenfalls als Behörde gem § 63 TGO 18966 zuständig, im Streitfall zwischen den Nutzungsberechtigten zu schlichten und zu entscheiden. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Konzeptes der Tiroler Agrarbehörden von der nicht regulierten Agrargemeinschaft, wonach die Ortsgemeinde die nicht regulierte Agrargemeinschaft zu vertreten und die Nutzung des Gemeinschaftsgebietes zu überwachen habe, war das Kriterium „Nutzung in Anwendung der Gemeindeordnung“ per se in jedem Fall erfüllt. Eine Prüfung im Einzelfall erübrigte sich demnach!

BEISPIEL: AGM HÖFEN
Beispiel: „Nach der Bestimmung des § 34 Abs 1 TFLG 1978 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften) einschließlich jener Personen, denen persönliche walzende Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nach Abs 3 dieses Paragraphen sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese Bestimmungen waren schon im Jahr 1958 inhaltsgleich nach dem damals geltenden Flurverfassungslandesgesetz von 1952 in Geltung. Ebenso bestand schon damals die Rechtslage, dass diese „Kraft-Gesetzes-Agrargemeinschaften“ ohne Satzungsverleihung durch die Agrarbehörde, worin eine anders lautende Regelung erfolgen hätte können, nur die Gemeinde verwaltet, d.h. durch den Gemeinderat handlungsfähig war. Der Gemeinde war und ist auch heute noch bei unregulierten Agrargemeinschaften die Verwaltung dieser Körperschaften übertragen (§ 82 TGO: Die Gemeinde hat die Nutzungsbezüge zu überwachen und für eine reibungslose und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen zu sorgen). …“ (LAS Tirol, Bescheid vom 13.6.1979 LAS-115/3-79 (Regulierung des Gemeindegutes von Höfen)

BEISPIEL: AGM VOLDERS
Als hervorragendes Beispiel für den Gebrauch des Begriffes „Gemeindegut“ ist auf die Regulierung des „Gemeindewaldes Volders“ Das Regulierungsgebiet war im Grundbuch auf „Gemeinde Volders“ einverleibt, sodass „Teilgenossenschaft“ der Ortsgemeinde gegeben war. Die Agrarbehörde traf folgende Feststellungen: „Die in der Grundbuchseinlage 37 II KG Großvolderberg einliegenden Grundparzellen 681 Wald, 688 Wald und 682 Wald sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 2 d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935 LGBl 42. Sie stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Volders. Die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes wird gemäß § 87 FLG mit den beiliegenden Satzungen vorläufig geregelt.“
Zur Begründung führte die Agrarbehörde aus: „Die Gemeinde Volders als grundbücherliche Eigentümerin des Waldes bezog aus den verhandlungsgegenständlichen Parzellen überhaupt kein Holz und bestritt auch den für öffentliche Zwecke erforderlichen Holzbedarf ausschließlich aus den in ihrer Verwaltung stehenden Waldgrundstücken, an denen den heutigen Anteilsberechtigten keinerlei Bezugs- oder Nutzungsrechte zustehen. Der aus den Gp 681, 688 und 682 in EZ 37 II KG Großvolderberg bestehende Waldbesitz wurde seit jeher allein von einem von der Nutzungsgemeinschaft bestellten Ausschuss ohne irgendeine Mitwirkung der Gemeinde verwaltet, des gleichen wurden die Steuern und sonstigen erlaufenden Lasten wie Entlohnung des Waldaufsehers, Instandhaltung der durch den Gemeinschaftsbesitz führenden Wege ausschließlich durch die Nutzungsgemeinschaft bestritten. […] Diese einhelligen Feststellungen der Parteien stellen eindeutig unter Beweis, dass der im Spruch angeführte Grundbesitz in ausschließlicher agrargemeinschaftlicher Nutzung der angeführten beteiligten Liegenschaften stand und es sich daher um Gemeindegut iSd § 36 2 d des FLG handelt. Das Eigentum war iSd § 62 FLG der Agrargemeinschaft zuzusprechen, die aus den nach der bisherigen Übung Nutzungsberechtigten besteht, zu denen die 65 Güter der Gemeinde Volders zählen, denn nur Nutzungsberechtigte können an den Nutzungen gültiger Weise teilnehmen, damit Anteilsrechte am agrargemeinschaftlich genutzten Besitz erwerben und sohin Anspruch auf das Eigentum an dem selben erheben.“ ((Amt der Tiroler Landesregierung, Bescheid vom 21. Oktober 1950 III b -81/3)

Ungeachtet des Tatsache, dass der Ortsgemeinde Volders kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zuerkannt wurde, ist die Klassifizierung des Gemeinschaftsgebietes als Liegenschaft gem § 33 Abs 2 lit c TFLG (1969 – „Gemeindegut“) in dem das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheid vom 5.5.1972 III B1 -477/R/20 aufrecht erhalten worden. Die Teilgenossenschaft kraft „nacktem Tabularbesitz“ hatte mangels Mitnutzungsberechtigung nicht einmal zu einem Anteilsrecht geführt; trotzdem war die Agrarbehörde von „Gemeindegut“ ausgegangen. Insofern war es auch konsequent, dass die historische Agrarbehörde auch im weiteren Verfahrensverlauf von „Gemeindegut“ spricht, obwohl das Ermittlungsverfahren gerade ergeben hatte, dass die maßgeblichen Parzellen im Eigentum des k.k. Aerars bzw als dessen Nachfolger der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stehen. (Schlicht verfehlt Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 4 f, der den gemeinde¬rechtlichen Gemeindegutsbegriff undifferenziert in das Agrarrecht projeziert)

1.2 „Gemeindegut“ als Regulierungsgebietes

VfSlg 19.262/2010: „2.3.6.3. Die belangte Behörde leitet aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, ab, dass mit diesem das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt wurde. Diese Folgerung ist zwar nicht zwingend – der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) -, sie ist aber auch nicht denkunmöglich.“

Die Verwendung des Begriffes „Gemeindegut“ durch die historische Agrarbehörden sagt in Wahrheit gar nicht nichts über die Eigentumsverhältnisse aus. (Schlicht verfehlt Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 4 f, der den gemeinderechtlichen Gemeindegutsbegriff undifferenziert in das Agrarrecht projeziert) Von „Gemeindegut“ wurde gesprochen, wenn Teilgenossenschaft der Ortsgemeinde anzunehmen war; alles Weitere sollte sich aus den Verfahrensergebnissen ergeben.

Aus den Verfahrensergebnissen konnte sich Eigentum der Agrargemeinschaft genauso ergeben wie Eigentum der Ortsgemeinde. Zu verweisen ist auf die Beispiele der Agrargemeinschaft Sölden (EZ 195 GB 80110 GB Sölden), der Agrargemeinschaft St. Anton (EZ 106 GB 84010 GB St. Anton am Arlberg), der Agrargemeinschaft Weissenbach (EZ 149 GB 86041 GB Weissenbach), der Agrargemeinschaft Nesselwängle (EZ 94 GB 86026 GB Nesselwängle), der Agrargemeinschaft Heiterwang (EZ 258 GB 86031 Reutte [„Gemeinde Heiterwang aufgrund Kaufvertrages vom 31.12.1705“]), und andere mehr.

Als Ergebnis der betreffenden Regulierungsverfahren ergab sich in diesen Fällen beispielsweise folgende Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen: „Gem § 37 Abs 1 TFLG 1969 wird festgestellt, dass das gesamte Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde Sölden gem § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt und im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Sölden steht.“ (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.3.1973 III B1 -724R/106) Konsequenter Weise ist deshalb ein agrarrechtliches Verständnis des Begriffes Gemeindeguts von einem gemeinderechtlichen Verständnis zu unterscheiden.

Abgesehen von den wahren Eigentumsverhältnissen waren insbesondere vor der Behörde geschlossenen Parteienübereinkommen wesentlich. Unabhängig von den weiteren Verfahrensergebnissen wurde der Begriff „Gemeindegut“ weiterverwendet und dafür eingesetzt, das agrargemeinschaftliche Vermögen vom unbelasteten, freien Eigentum der Ortsgemeinde zu trennen (Gemeindevermögen).
Ungeachtet dessen, zu wessen Gunsten Eigentum ermittelt wurde, wurde auch im weiteren Verfahrensverlauf von „Gemeindegut“ gesprochen. ((Schlicht verfehlt Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 5, der den gemeinderechtlichen Gemeindegutsbegriff undifferenziert in das Agrarrecht projeziert und den Agrarbehörden vorwirft, nicht einmal vor „dem Nonsense“ zurück zu schrecken, Eigentum an Gemeindegut zu Gunsten einer Agrargemeinschaft festzustellen, in FN 2)

„Gemeindegut“ bezeichnete das agrargemeinschaftlich genutzte Gebiet bei Teigenossenschaft der Ortsgemeinde, losgelöst von der Eigentumsbeurteilung. Die Eigentumsfrage am regulierungsgegenständlichen Gebiet wurde völlig losgelöst von der aus der „Teilgenossenschaft“ der Ortsgemeinde resultierenden Beurteilung „Gemeindegut“ geklärt. War die nicht regulierte Agrargemeinschaft Eigentümerin, wurde zu deren Gunsten Eigentum festgestellt; wäre ein Dritter (zB die Republik als Nachfolger des Aerars) als Eigentümer hervorgekommen, eben zu Gunsten dieses Dritter (zB der Republik Österreich).

Die Agrarbehörde hat deshalb ihre gesetzliche Aufgabe, die Eigentumsverhältnisse an dem „ununterschieden bei der Ortsgemeinde“ verwaltete Vermögen zu klären (vgl § 38 Abs 1 TFLG), unabhängig davon wahrgenommen, ob dieses Liegenschaftsvermögen als „Gemeindegut“ beurteilt wurde oder nicht.

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MP