Instruktion zur Privateigentumsanerkennung

Fundstelle:
TLA Innsbruck, Gub. 1847, Forst 9357 (Fasz. 421) und
AVA Wien, Hofkanzlei, IV G 11 Waldwesen Tirol, 21889/1847;
editiert von Gerald Kohl, Instruktionen zur Tiroler Forstregulierung von 1847, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2012) 545ff

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Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l. f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt.

§ 1. Zweck und Bestimmung der Commission

Se. kk. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 6. Februar d. J. zur Regulirung der Forstverhältniße in Tirol auch Folgendes zu bestimmen geruht:

1. Das jeden Privatbesitz, außer in Folge landesfürstlicher Verleihung, ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht über die Wälder Tirols wird auf die Waldungen des Ober- und des Unter-Innthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden, dann in den übrigen Landestheilen:

a. auf den Forstcomplex Paneveggio und Cadino im Fleimser-Thale,
b. auf die Forste Kar und Latemar im Botzner-Kreise, welche sämtlich gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen, beschränkt.
c. die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur aerarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste haben ebenfalls landesfürstlich zu verbleiben.

Über die Primörer-Forste wird die im administrativen Wege schwebende, abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen.

2. Auch in Ansehung dieser Forste, in Absicht auf welche das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht verbleibt, gestatten Seine Majestät bei Beurtheilung der Eigenthums-Ansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältniße, für das Vergangene die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, jedoch nur dann, und in so ferne, als diese Ansprüche entweder schon derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen drei Monaten vom Tage, an welchem eine zur Purifikation dieser Eigenthums-Ansprüche auszusendende Commission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Commißion angemeldet werden.

Diese Commißion wird, nach einer weiteren Bestimmung der allerhöchsten Resolution vom 6. Februar d. J. über vorläufige Aufforderung der Betheiligten zur Anmeldung ihrer Ansprüche und Produzirung ihrer Besitztitel bei den nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes unzweifelhaften Privat-Eigenthums-Rechten dieselben im Namen der Staatsverwaltung als solche anerkennen, bei den zweifelhaften hingegen mit den betreffenden Parteien eine gütliche Ausgleichung versuchen und nach Umständen bewirken.

Wo Letzteres nicht möglich sein sollte, wird den Parteien unbenommen bleiben, mit ihren vermeintlichen Ansprüchen wider das Aerar den Rechtsweg fortzusetzen oder zu betreten, und die Commißion selbst wird sie auf solchen verweisen. Auf demselben wird jedoch, nach der a. h. Entschließung vom 6. Februar d .J. die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes nur hinsichtlich jener Ansprüche gestattet sein, welche binnen obgedachten Termines von drei Monaten bei der Forsteigenthums-Purifikations-Commission angemeldet wurden, oder die schon bei Kundmachung der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. vor einer Gerichtsstelle anhängig waren.

Aus dem Gesagten ergibt sich Zweck und Bestimmung der Commission. Sie ist die Behörde, welche im Auftrag und im Namen der obersten Finanzverwaltung alle Ansprecher von Privatforsteigenthum – Individuen wie Gemeinden – in den Gebieten, wo das landesfürstliche Forsthoheitsrecht, gemäß der a. h. Entschließung vom 6. Februar d. J. aufrecht verblieb, auffordern wird, die Eigenthums-Ansprüche auf Forste, Alpen oder Auen bei ihr, der Commißion, anzumelden und nachzuweisen, und welche diese Ansprüche, über vorläufige Untersuchung der Rechtstitel, nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes im Allgemeinen, und nach den besonderen Andeutungen gegenwärtiger Instruction, im Namen der obersten Finanzverwaltung entweder anerkennt, oder wo die vollständige Anerkennung, der Zweifelhaftigkeit des Rechtes wegen, nicht möglich ist, über eine Ausgleichung mit den Parteien im gütlichen Wege unterhandelt, oder endlich die Ansprüche ab- und zur Austragung vor den Richter verweist, der, den Bestimmungen der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. gemäß, fortan nicht mehr das mit der Salinendirection vereinigte Berggericht, sondern der ordentliche Gerichtsstand des kaiserlichen Fiskus sein wird. Die Commißion ist ferner die Behörde, von welcher binnen des Praeclusivtermines von drei Monaten alle solche Ansprüche – es sei denn, daß sie bei Kundmachung der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar d. J. bereits vor Gericht anhängig waren – angebracht werden müssen, um entweder die Anerkennung von Seite der obersten Finanzverwaltung zu erlangen, oder falls diese aussergerichtliche Anerkennung nicht Stattfinden, oder zu Stande kommen könnte, der allerhöchsten Bestimmung gemäß sofort im Rechts-Wege nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auszutragen.

Die Commißion hat also die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchem das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, Namens der obersten Finanzverwaltung – welche dieses Hoheitsrecht zu wahren, und aus demselben jeden Privat-Forstbesitzer zur Nachweisung seines Besitztitels aufzufordern berechtiget ist – das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert, und in dieser, besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll. Als gleichzeitige Folge der Lösung dieser Aufgabe der Kommißion ergibt sich die Erreichung des Zweckes: daß auch das dem Staate, als Ausfluss des lf. Hoheitsrechtes zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt wird, weil – nachdem die ah: Entschließung vom 6. Februar d. J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d. i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer, für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können.

§. 2. Geschäftsbereich der Forst-Eigenthums-Purifikations-Commission.

Im Sinne der ah. Entschließung vom 6. Februar d. J. wird der Geschäftsbereich der Commißion das Ober- und Unter- Inn- dann das Wippthal, endlich jenen Theil des tirolischen Cammeralforstgebietes umfaßen, in welchem sich die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarischen Schmelzhütte in Klausen vorbehaltenen Wälder befinden, in Betreff deren das Hofkammerpraesidium untern 1. April d. J. Zahl 112 an die Finanzbehörden des Landes folgende, nähere Bezeichnung und Verfügung erließ:

Rücksichtlich der zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur aerarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Wälder, welche ebenfalls für das Aerar vorbehalten wurden, hat die kk: Cammeral-Gefällen-Administration, unter deren Verwaltung dieselben bisher stehen, sich sogleich mit der kk: Berg- und Salinen-Direction in das Einvernehmen zu setzen, um ein individuelles Verzeichniß dieser Forste anzufertigen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß nach den bisherigen Verhandlungen, für das Klausner-Werk insbesondere
a. der Pfandrerbergwald,
b. der Wald in Viltär,
c. der Fargenwald,
d. der Wald bey Stall und Seb, und
e. der Schwarzwald in Vilnös (von welchen Wäldern aber der Haus- und Gutsbedarf der Unterthanen, wenn solche nicht eigene Heimwälder besitzen, ebenfalls einen Gegenstand der von Sr. Majestät angeordneten Servitus-Ablösung bilden wird) bestimmt waren, so wie für das aerarische Werk in Schneeberg die, so viel bekannt, unangestrittenen Forste, welche von der Ursulakirche zu Pladt in Passeyr, und von der Rothenwand hinwärts nach Pill und Pfelders zu beiden Seiten bis in Lazins sich erstrecken, dann jene, die von der Frauenkirche zu Moos in Passeyr und über den Gambsberg hinweg gegen den See, dann hinter dem See und in Schenau Seb, endlich am Thimelsjoche zu beiden Seiten bestehen.

Was die für das Werk in Klausen nicht unwichtigen Hochwaldungen im Weißenbachthale, dann im Gemeindebezirke von Sterzing betrifft, welche jedoch von den Unterthanen im Rechtswege bestritten werden, – so hat die gütliche Verhandlung in Bezug auf dieselben mit den Gemeinden und Privaten der Commißion, welche zur Purifikation der Eigenthumansprüche eingesetzt werden wird, vorbehalten zu bleiben.

Ob und in wie ferne auch rücksichtlich der Primörer-Forste eine Privateigenthums-Purifikation vorzunehmen sei, wird nachträglich bestimmt werden.

§. 3. Zusammensetzung der Commißion.

Das Hofkammerpraesidium findet die Leitung dieser Commission dem kk: wirklichen Gubernialrathe und tirolischen Kammerprokurator Herrn Ritter v. Fluck zu übertragen. Ferner wird die Commißion aus folgenden Personen zusammengesetzt:

A. Für den im § 2. bezeichneten Theil des Cammeralforstgebietes:

1. aus dem Rathe der tirolischen Cammeralgefällen-Verwaltung, Leopold Ebner

2. aus dem Landrichter, oder dem vom Landgerichte abzuordnenden Beamten des Landgerichtsbezirkes, in welchem der Forst liegt, um dessen Purifizirung es sich handeln wird,

3. aus dem Doktor der Rechte und Referenten der tirolischen Kammerprokuratur, Eduard von Maurer zu Kronegg und Ungartshofen, als Commißionsreferenten.

B. für den Salinen-Directions-Forstbezirk.

1. Aus dem Sekretär der kk: Berg- und Salinen Direction Alois von Erlach,

2. aus dem Landrichter, oder dem Landgerichtsbeamten, wie oben,

3. aus dem vorgenannten Dor. Eduard von Maurer, als Commissions-Referenten.

Zum Commißionsactuar wird vom Commißionsvorstande ein geeignetes, subalternes Conzepts-Individuum der tirolischen Kammerprokuratur bestimmt werden.

§. 4. Aufforderung der Parteien. Art der Anmeldung.

Die Purifikations-Commission wird vor allem ihre Bestimmung und den Beginn ihrer Wirksamkeit sowohl in der Landes-Zeitung als auch in jedem Landgerichtsbezirk ihres in §. 2. bezeichneten Geschäftsbereiche – letzteres durch die betreffenden Landgerichte auf die für öffentlichte Bekanntgebungen übliche Weise entweder selbst kundmachen oder es wird diese Kundmachung durch das Landespraesidium veranlaßt und mit der Aufforderung verbunden werden, daß alle Fortsteigenthums-Ansprüche, wozu auch jene auf Alpen und Auen gehören, über die nicht schon ein Rechtsverfahren wider den kaiserlichen Fiskus active oder passive anhängig ist, mit allen den Anmeldern zu Geboth stehenden Titeln begründet und belegt, binnen drei Monaten vom Tage dieser Kundmachung an, die kk: Forsteigenthums-Purifikations-Commission, und zwar „zu Handen der kk: Berg- und Salinen-Direction zu Hall“ wo selbst hiefür ein eigenes Protokoll eröffnet werden wird, bei sonstiger Praeclusion, schriftlich angemeldet, die dergestalt instruirten Anmeldungen aber auch mündlich bei den betreffenden Landgerichten zu Protokoll gegeben werden können, welch Letztere sie sofort an die kk: Purifikationskommißion, jedoch ebenfalls zu Handen der kk: Berg- und Salinen Direction, einzusenden haben werden.

§. 5. Vorläufige Aufklärungen der Salinen Direction

Die kk: Berg- und Salinen-Direction wird jede zu ihren Handen einlangende Anmeldung ohne Verzug, mit den ihr aus den eigenen Akten allfällig zu Geboth stehenden Aufklärungen versehen, der Purifikationskommißion übergeben.

§. 6. Reihenfolge der Purifikationen. Sitz der Commißion. Lokalaugenscheine.

Nachdem hinsichtlich jener Ansprüche, in Ansehung welcher gerichtliche Verhandlungen schweben, keine weitere Anmeldung vorgeschrieben ist, so ist die Purifizirung derselben zwar noch während des Laufes des für die anderen Ansprüche bestimmten Anmeldungstermines, und zwar sobald möglich, zu beginnen, jedoch mit Purifizirung der succeßiv einlangenden, anderen Ansprüche möglichst so in Verbindung zu setzen, daß zeitraubende Doppelambulationen thunlichst vermieden werden, so wie das Hofkammerpraesidium überhaupt einen besonderen Werth darauf legen wird, daß dieses Commissions-Geschäft – obgleich zur Beseitigung nachträglicher Reclamationen ohne Abbruch der Gründlichkeit – mit nachdrücklichster Beschleunigung durchgeführt werde.

In dieser Richtung wird die Reihenfolge der Purificationsverhandlungen dem Ermeßen des Commißionsleiters überlassen, der hiernach auch den jeweiligen Sitz der Commißion auf die für die Förderung des Geschäftes angemeßensten Centralpunkte des zu purificirenden Eigenthumes, (indem das Purificationsgeschäft auch für mehrere der umliegenden Landgerichtsbezirke nach Umständen auf einen und denselben Punkt vereiniget werden kann) nach einem, diesem Zweck entsprechenden Plane zu Verlegen, gleichwie die Vornahme der etwa erforderlichen Lokalaugenscheine zu bestimmen haben wird.

§. 7. Zulaßung von Vertretern.

Die Parteien, mit welchen die Commission zu verhandeln hat, können bei derselben sowohl persönlich als durch Vertreter erscheinen. Ist Letzteres der Fall, so hat die Commißion die gehörig befundene Vollmacht der Vertreter zurückzubehalten, und dem betreffenden Verhandlungsacte beizulegen. Wird die Vollmacht nicht in der Ordnung befunden, oder weigert sich der Vertreter selbe der Co[mmissi]on auszuhändigen, so ist sich mit ihm in keine Verhandlung einzulaßen.

§. 8. Stempelfreiheit der Commissions-Verhandlungen.

Alle Eingaben, Urkunden, Protokolle und Verhandlungen jeder Art, welche bei der Commißion überreicht, oder die von derselben selbst, oder zu Zwecken und über Ansuchen der Commission von andern Behörden aufgenommen werden, sind stempelfrei.

§. 9. Verfahren. Unzweifelhafte und zweifelhafte Ansprüche.

Zum Behufe der Art und Weise ihres Verfahrens hat die Commission zuförderst jeden Eigenthumsanspruch, nach Maßgabe der von der Partei demselben beigelegten Behelfe, in Entgegenhaltung mit den weiter unten aufgestellten Purifikations-Grundsätzen, entweder als unzweifelhaft zu Anerkennung oder Abweisung, oder als zweifelhaft zu bezeichnen. Unzweifelhaft, sei es zur Anerkennung oder zur Abweisung, sind diejenigen, über deren Zweifellosigkeit in der einen oder andern dieser Hinsichten Einstimmigkeit der Commißions-Glieder besteht. Jene Ansprüche, über deren Unzweifelhaftigkeit zur Anerkennung oder Abweisung bei Entgegenhaltung der sogleich mit der Anmeldung vorgebrachten Behelfe mit nach aufgeführten Purifikationsgrundsätzen volle Einstimmigkeit der Commißionsglieder nicht zustande kömmt, sind als zweifelhaft zu behandeln.

§. 10. Verfahren bei den unzweifelhaften Ansprüchen.

Bei den sogestalt als unzweifelhaft klassifizirten Ansprüchen hat ein möglichst kurzes Verfahren einzutreten. Nachdem die Staatsverwaltung die Absicht hat, das Purifikationsgeschäft, so weit es die Erreichung des vorgestellten Zweckes nur immer erlaubt, mit möglichst geringer Beschwerlichkeit der Parteien und in kürzester Frist zu Stande zu bringen, so ist in den unzweifelhaften Fällen mit den Parteien kein Protokoll aufzunehmen, noch eine weitere Verhandlung zu pflegen, sondern die Commission hat über dieselben nur von allen Kommißionsgliedern zu fertigende Berathungsprotokolle, in welche auch mehrere Ansprüche verschiedener Parteien, oder alle Ansprüche ein und derselben Partei einbezogen werden können, in kürzester Form aufzunehmen. Diese Protokolle haben jedoch folgende Momente zu enthalten:

a. die ausdrückliche Bestätigung der gerichtsordnungsmäßigen Unbedenklichkeit der von der Partei allegirten Behelfe, in so fern sie solche sogleich zurückverlangt oder nur vorweisen will,

b. der vollen Einstimmigkeit der Commission über die Unzweifelhaftigkeit des Anspruches,

c. den Kommißionsbeschluß mit Hinweisung auf den berücksichtigten Purifikationsgrundsatz,

d. die Bezeichnung der allfällig an die Partei zurückgestellten Beilagen, welche Zurückstellung übrigens Letztere auf ihrer Eingabe selbst zu bestätigen hat.

Diese Sitzungsprotokolle sind, allfällig parthienweise, unter Beilegung der Anmeldungsacten, dem Hofkammerpraesidium vorzulegen, wornach von solchem die Ermächtigung der Commißion zur Anerkennung oder Abweisung – (respective Verweisung auf den Rechtsweg) – der bezüglichen Eigenthumsansprüche ertheilt, oder in Fällen der Verweigerung das Verfahren, wie es hinsichtlich der von der Commißion selbst als zweifelhaft klassifizirten einzutreten hat, und in dem unmittelbar folgenden Instruktionsparagraphe vorgeschrieben ist, angeordnet werden wird.

§. 11. Verfahren bei den zweifelhaften Ansprüchen.

In so fern jedoch über die Zweifellosigkeit der Ansprüche auf Grund der von den Parteien sogleich bei der Anmeldung bezogenen Titel in Entgegenhaltung der nachbezeichneten Purifikationsgrundsätze, volle Einstimmigkeit unter den Commissionsgliedern nicht zu Stande kömt, ist wie folgt zu verfahren.

Es ist über jeden einzelnen Anspruch ein denselben näher erörterndes Commißionsprotokoll aufzunehmen, solches mit der Anmeldung und den hiebei vorgebrachten Anspruchstiteln – von derer Identität mit den Originalien, in so fern es Urkunden sind, die Commißion entweder unmittelbar oder durch das betreffende Landgericht sich die Überzeugung verschaffen wird, – zu belegen, die Stichhältigkeit dieser Titel nöthigenfalls von Commißionswegen, durch Beschaffung der erforderlichen Auskünfte, mittelst unmittelbarer Erhebung, oder im Correspondenzwege zu constatiren, und, wenn auch auf Grund dieser Erhebungen die unbedingte Anerkennung des Anspruches, mit Vorbehalt der Genehmigung des Hofkammerpraesidiums, nicht zuläßig erscheint, unter eben diesem Vorbehalte mit der Partei oder deren Vertreter ein gutächtliches Abkommen zu versuchen und zu treffen, und für solches, wenn die Partei eine Gemeinde ist, vor der Vorlage an das Hofkammerpraesidium die Genehmigung der Guberniums, als Curatelsbehörde der Gemeinden, zu erwirken. Hiebei ist vor Allem die Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment zu bezwecken, und sich in solchem Falle mit der Forstservituten-Ablösungskommißion in das Einvernehmen zu setzen. Misslingt der Vergleichs-Versuch, so wird das instruirte Protokoll, in welchem dann die kurz gefaßte Meinung jedes einzelnen Commißionsgliedes über den Gegenstand der Frage beizufügen ist, von dem Commißionsleiter an das Hofkammerpraesidium zur Schlußfaßung gutächtlich vorzulegen sein.

Hiebei ist zu bemerken, dass die Partei oder deren Vertreter erst der protokollarischen Schlußverhandlung, in so fern es sich um Erzielung eines gütlichen Abkommens handelt, beigezogen werden muß. Deren frühere Berufung Behufs allfälliger, näherer Aufklärung, so wie deren (wie sich von selbst versteht, auf ihre eigenen Kosten erfolgende) Beiziehung zu allfälligen Lokalaugenscheinen, bleibt dem Ermeßen des Commißionsvorstandes anheimgestellt.

§. 12. Zwischenvorkehrung zur Wahrung der Aerarial-Rechte.

Sollte sich während der Commißionsverhandlungen die Nothwendigkeit mittlerweiliger, gerichtlicher Vorkehrungen zur Wahrung der aerarischen Rechte ergeben, so wird die Commission die zur Veranlaßung derselben berufene Behörde darauf aufmerksam machen.

§. 13. Stellung der Commißion zu den andern Behörden

Die Commißion empfängt ihre Weisungen unmittelbar vom Hofkammerpraesidio, richtet an solches durch den Commißionsleiter ihre Anträge oder Berichte, und setzt sich, wo es nöthig ist, mit den Behörden durch Ersuchschreiben in Berührung. Die Landgerichte und Forstämter sind ihr besonders zur schleunigsten Ertheilung der Auskünfte oder sonstigen Assistenz, die sie durch ihren Vorstand verlangen solle, verpflichtet.

§. 14. Materielle Purificationsgrundsätze.

Als Privateigenthum sind, wie sich im Allgemeinen schon von selbst versteht, nur solche Forste anzuerkennen, welche entweder nach den Besitz-Urkunden, oder nach sonstigen Titeln als wirkliches Eigenthum, und nicht bloß zur Nutznießung von Privaten beseßen worden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere folgende als Privat-Eigenthum anzuerkennen:

a. Waldungen, welche vom Aerar durch Vertrag in das Eigenthum von Privaten oder Gemeinden überlaßen, oder die gegen das Aerar auf dem Rechtswege als Privat-Eigenthum behauptet worden sind, und jene über die Verleihbriefe l: f: Hof- oder Landesbehörden ausgefertiget wurden, jedoch Letztere, wie sich von selbst versteht, ausdrücklich nur mit den allfälligen Beschränkungen und nach Maßgabe des Inhaltes der Verleihurkunden und in sofern den aus solchen hervorgegangenen Titeln im Verfolge nicht auf irgendeine rechtsgültige Weise derogirt worden wäre.

Es ist gleichgültig, ob die Urkunden über die hier sub a angeführten Cathegorien von Wäldern sich im Besitze der Anspruchsnehmer, oder ob – im Original, in glaubwürdiger Abschrift, im Concepte, oder mittelst Vormerkung ihres Inhaltes – nur zu Handen der Staatsverwaltung befinden. Es ergeht an die kk: Berg- und Salinen- Direction zu Hall unter Einem der Auftrag, ein Inhaltsverzeichniß der bei ihr erliegenden, dießfälligen Urkunden oder Vormerkungen unverweilt anzufertigen, und solches der Purifikationscommission, so wie auf Verlangen auch jede dieser Urkunden selbst, von den allfälligen Vormerkungen aber wörtliche Abschriften zu übergeben.

Bei Waldungen, über welche Verleihbriefe ausgefertiget wurden, hat, der Inn- und Wippthal’schen Waldordnung zufolge, den Landesfürsten bisher in der Regel das Recht zur Verfügung mit den Holzüberschüssen gebührt. Wenn daher für die unbedingte Anerkennung des unbeschränkten Privateigenthumes solcher Wälder nicht noch eine der nachangeführten Bedingungen eintritt, so wird der l: f: Verzicht auf die Holzüberschüsse nach Umständen den Gegenstand des Versuches einer angemeßenen Ausgleichung zu bilden haben.

b. Waldungen, und Gehölze, welche auf erwiesenermaßen eigenthümlichen Privatgründen stehen, zu welch’ Letzteren insbesondere die sogenannten Ötze gehören. Hiebei wird es dem Ermeßen der Commission überlaßen, in wie fern Waldungen oder Gehölze, die von eigenthümlichen Privatgründen des Anspruchnehmers entweder ganz eingeschlossen sind, oder sich doch zwischen denselben befinden, als Privateigenthum anzuerkennen seien.

c. Waldungen, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder von ihrem jetzigen Besitzer, oder einem seiner Besitzesvorfahren, aus einer Conkurs- oder Executionsmassa an sich gebracht worden waren.

d. Waldungen, die landesfürstliche Lehen, oder die einem landesfürstlichen Urbario, oder auch einem solchen Privaturbar, welches einst landesfürstlich gewesen, und zwar Letzterem bereits seit jener Zeit mit Grundrechten unterworfen sind,

e. vormals gemeinschaftlich genossene, und sohin, unter Authorität der Behörden, an die Gemeindeglieder vertheilte Waldungen, wenn das Theillibell den einzelnen Gemeindegliedern das Eigenthum der zugewiesenen Waldtheile unbedingt einräumt, und von der kk: Berg- und Salinen- Direction bisher noch niemals beanständet worden ist.

f. Waldungen, die in älteren, oder doch über 30 Jahre zurückgehenden Kontrakten, Verlaßenschafts-Abhandlungen, Besitzbriefen, oder andern, in unbedenklicher Form abgefaßten Urkunden als eigenthümliche, oder als Zugehör eines, irgendwelchem Privaturbario mit Grundrechten unterworfenen Gutes aufgeführt sind, und sogestalt bisher beseßen wurden.

Bei von der Parthei angeführten, und von der Commißion erhobenen Umständen, welche die Beibringung solcher Urkunden ohne Schuld der Erstern unmöglich machen, ist es der Commißion anheimgestellt, unter Erwägung aller Umstände auch neuere Urkunden, und einen kürzeren Besitz als Grundlage der Eigenthums-Anerkennung anzunehmen; doch sind solche Fälle jedenfalls als zweifelhafte zu behandeln, und unter Aufnahme eines Verhandlungsprotokolles zur Schlußfaßung dem Hofkammerpraesidio vorzulegen.

g. Waldungen, welche zur Zeit der tirolischen Steuerbereitung (1770–1780) als Eigenthums- oder grundrechtbare Waldungen fatirt, als solche in den Steuerkataster aufgenommen, und bisher auch als solche versteuert wurden. Im Brixenthale und in dem aus dem Salzburgischen an Tirol gekommenen Theile des Zillerthales, woselbst die Steuerbereitung erst in den Jahren 1810–1812, nach dem k: baierschen Steuerprovisorio gepflogen wurde, ist sich mit dem bloßen Inhalte dieses ursprünglichen Steuerkatasters in Verbindung mit dem Besitzstande nicht zu begnügen, sondern nach den andern vorstehenden Bestimmungen a. bis einschlüßig f. zu benehmen.

h. Waldungen in dem alttirolischen Landestheile, die in den Hausbriefen und andern Besitzurkunden als Eigenthums-Waldungen aufgeführt werden, ohne Unterschied des Datums jener Urkunden, wenn alle nachberührten Umstände zusammentreffen:

1. daß sie dermal im Kataster erscheinen, mithin versteuert werden,
2. daß nach den Vormerkungen des Forstamtes, zu welchem sie gehören würden, für aus diesen Wäldern veräussertes Holz niemals ein Forstpreis an das Aerar gezahlt worden ist,
3. daß kein Rauchgroschen (Roichgroschen) bezahlt wird und
4. eine waldämtliche oder berggerichtliche Verleihung nicht vorliegt.

i. Waldungen und sogenannte Oetzen, welche in den Besitzbriefen und im Cataster vorkommen, wenn

1. deren möglicher Ertrag den Haus- und Gutsbedarf nicht übersteigt und
2. in den Waldbereitungen nichts Gegentheiliges vorkömmt.

k. Gemeindewaldungen, welche den Gemeinden bereits seit der ursprünglichen Anlage des Catasters zugeschrieben sind, und deren Ertrag in den Gemeinderechnungen vorkömmt.

§. 15. Verweisung auf den Rechtsweg.

Alle anderen Ansprüche, bei welchen, auch nach Vorname des für die zweifelhaften angeordneten Verfahrens keiner der von a. bis einschlüssig k. aufgeführten Umstände von der Parthei nachgewiesen wird, oder von der Commißion erhoben werden kann, sind in der Regel nicht anzuerkennen, sondern auf den Rechtsweg zu verweisen.

§. 16. Ausnahmsweise Ermächtigung der Commißion von den Eigenthumspurifications-Grundsätzen abzugehen.

Gleich wie aber in einzelnen Fällen, selbst wenn eine der vorangeführten Bedingungen eintritt, aber ein Commißions-Glied aus besonderen Gründen schon bei der Einleitung des Verfahrens den Fall für zweifelhaft hält, der betreffende Anspruch nach gepflogener Verhandlung von der Commißion nicht zuerkannt, sondern dem Hofkammerpraesidium zur Entscheidung vorgelegt werden wird; so sind auch solche Verhandlungen, bei welchen sich zwar keine der voraufgeführten Bedingungen herausstellt, aber auch nur Ein Commißionsglied, aus besonders rücksichtswürdigen, in dem speziellen Falle ausnahmsweise vorhandenen Gründen, der Ansicht wäre, daß solcher zur Unterstützung bei dem Hofkammerpraesidio geeignet sei, der Anspruch nicht zurückzuweisen, sondern dem Hofkammerpraesidio zur Entscheidung vorzulegen.

§. 17. Alpen und Auen

Was die Alpen und Auen betrifft, so sind die Privateigenthums-Ansprüche auf dieselben von der Purifikationskommißion ebenfalls nach der individuellen Beschaffenheit der Rechts-Umstände, auf Grundlage des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und nach Analogie der in gegenwärtiger Instruktion hinsichtlich der Forste aufgestellten Purifications Grundsätze zu beurtheilen, so wie dasselbe Verfahren zu beobachten ist.

Wien den 17. Juni 1847.