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Die Tiroler „Nachbarschafts-Gemeinden“ hatten in der Zeit zwischen 1839 und 1846 hunderte Prozesse gegen das Aerar eingeleitet. Anlass war das von der historischen Tiroler Forstverwaltung behaupteten flächendeckenden Obereigentum des Landesfürsten an allen Tiroler Wäldern. Diese Prozesslawine der Jahre 1839 – 1846 hat den Landesgesetzgeber bewogen mit dem Tiroler Forstregulierungspatent 1847 reinen Tisch zu machen und die Holzbezugsrechte der Stammliegenschaftsbesitzer abzulösen.
Exzellenz Karl Friedrich Freiherr Kübek von Kübau spielte dabei eine besondere Rolle, weil dieser als „Vorsteher des Münz- und Bergwesens“ zu dieser Zeit durch seine uneingeschränkte und kluge Unterstützung der Tiroler Forderungen wesentlich dazu beigetragen hat, dass es überhaupt zur Tiroler Forstregulierung gekommen ist. Karl Friedrich Freiherr Kübek von Kübau (* 28. Oktober 1780 in Iglau, Mähren; † 11. September 1855 in Hadersdorf bei Wien) Herr und Landstand in Tirol, Böhmen, Mähren und Schlesien, k.k. wirklicher geheimer Rath, war ab 1840: Präsident der k.k. allgemeinen Hofkammer und ab 1841 Vorsteher des Münz- und Bergwesens. 1850 wurde er Präsident des Reichsrats.
Dabei wurden in Nordtirol „217.000 niederösterreichische Klafter“ Holzbezugsrechte (jährlich wiederkehrend) abgelöst gegen das Privateigentum an 358.140 Joch Waldfläche in Summe. Je Stammsitz (je berechtigter „Familie“) wurden durchschnittlich 6 niederösterreichische Klafter Holzbezugsrecht anerkannt. Dies ergab 9,9 Joch Waldfläche im Durchschnitt je berechtigter Familie, von denen 10% durchschnittlich unproduktiv waren. Kalkuliert wurde mit einem Durchschnittsertrag von 0,67 niederösterreichische Klafter pro Joch, eine Vorgabe, welche nach zeitgenössischen Angaben „eine ungleich bessere als die bestandene und die gegenwärtig noch bestehende Waldwirtschaft“ erforderte. Als Ergebnis wurden ca 80.000 Ha Staatsforste – heute Bundesforste – von unseren Rechtsvorgängern holzbezugsfrei gestellt. Bei einer Umrechnung dieser Zahlen ergibt sich annäherungsweise eine Anzahl von 35.000 holzbezugsberechtigter Stammsitzliegenschaften im heutigen Nordtirol, welche auf ihre „Beholzungsservituten“ – so die Legaldefinition in der „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (IFSAK) – verzichten haben. Die Gegenleistung für diesen Verzicht auf individuelle Holzbezugsrechte, das freie Privateigentum an ca 200.000 Ha Wald, soll heute enteignet werden, obwohl die ca 35.000 Nordtiroler Stammliegenschaftsbesitzer in diesen Vergleichsabschlüssen bedeutende Zugeständnisse machen. Es wurde für diese umfangreiche Verzichtsleistung zwischen beiden Vertragsteilen vorausgesetzt, dass die jeweilige Gruppe von Berechtigten mit dem eigenen Eigentum ungleich besser wirtschaften werde, wie auf fremdem Vermögen, eben in den Staatsforsten. Die Ertragssteigerung durch Bewirtschaftung von eigenem Eigentum war kalkuliert; Eigentum für die Eingeforsteten war vorausgesetzt. Nur durch die Kalkulation mit Ertragssteigerung wegen vorausgegangener Privatisierung war es überhaupt möglich, die „Ausforstung“ der Stammliegenschaftsbesitzer zu kalkulieren, weil vor dieser Maßnahme die gesamten Tiroler Wälder für den Landesfürsten wegen der schlechten Wirtschaft in den „Gemeinswäldern“ praktisch ertragslos waren.
Hinweis: Alle aus einer schematischen Umrechnung gewonnenen Zahlen sind mit Vorsicht zu behandeln, umfasste doch der Regalitätsforstbezirk aus der Sicht des Jahres 1847 auch Forste außerhalb der Kreise Ober- und Unterinntal; hinzu kommen Gebietsabtrennungen im Bereich des historischen Gerichtsbezirkes Nauders nach dem 1. Weltkrieg.
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Die Forstservituten-Ablösung in Tirol
R.S., Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851, Seite 376 ff (Zwischenüberschriften eingefügt von MP)
Eine der wichtigsten und erfolgreichsten Maßregeln, welche in neuester Zeit in Absicht auf die Regelung des österreichischen Forstwesens, nicht nur angeordnet, sondern auch consequent durchgeführt wurde, ist die Forstservituten-Ablösung in Tirol.
Die bezügliche Bestimmung der Staatsverwaltung wurde von der Bevölkerung Tirols mit Freuden begrüßt, und in öffentlichen politischen Blättern günstig beurteilt. Forstwirthe und Verwaltungsmänner haben aber weder über die Maßregel selbst, noch über ihren Erfolg bisher ihre Ansichten öffentlich bekanntgegeben; wohl aber ist uns bekannt, daß über die Sache verschiedene Meinungen bestehen, und wir halten es daher nicht nur für wünschenswert, daß hierüber ein klares Bild niedergelegt werde, sondern wir schmeicheln uns auch, den geehrten Lesern dieser Blätter damit eine nicht unwillkommene Gabe zu bieten.
Bevor wir indessen zur Darstellung der Sache selbst schreiten, müssen wir vorerst die vor dem Jahre 1847 im Kronlande Tirol bestandenen forstlichen Rechtsverhältnisse näher beleuchten; denn in diesen wurzelt ja die ganze bedeutungsvolle Maßregel. Die Forstverfassung Nordtirols greift mit ihren äußersten, noch auffindbaren Fäden, bis in das 14. Jahrhundert zurück.
Die Historie der Tiroler Forstverfassung
Im Jahr 1330 hat nämlich König Heinrich von Böhmen in dem von ihm „aufgerichteten“ Amtsbuche sämtliche Waldungen des Inn- und Wipptales als sein Eigentum erklärt.
Auf Grund dieser Erklärung wurde erst zwei Jahrhunderte später die Waldordnung vom Jahr 1541 von Kaiser Ferdinand I., und im Jahr 1685 die bis zum heutigen Tage noch nicht außer Wirksamkeit gesetzte Inn- und Wipptaler Waldordnung Kaiser Leopolds I. erlassen. Beide Waldordnungen erklären alle Waldungen Tirols als Eigentum des Landesfürsten, und sprechen es gesetzlich aus, dass niemand ein Waldeigentum durch landesfürstliche Verleihurkunden ausweisen.
Diese gesetzliche Bestimmung schloss daher die Erwerbung eines Waldeigentums durch Ersitzung aus.
Es mag allerdings befremden, das die tirolischen Landesfürsten, die noch, wie bekannt, dem biederen Tirolervolke stets ihre besondere Gunst zuwandten, gerade in Bezug auf die Forste mit dieser nicht allzu freigebig waren, und noch zu einer Zeit, wo man bereits andernorts von der starren Aufrechterhaltung des Waldreservates nach zulassen begannen, das Waldeigentum in Tirol fast ausschließlich nur für sich erhalten wissen wollten. Aber gerade in dieser, bis zum Jahre 1847 mit unerschütterlicher Konsequenz an den Tag gelegten Absicht liegt der sprechende Beweis von der weisen Fürsorge der Landesfürsten.
Mit richtigem Blicke haben sie seit jeher erkannt, dass das Wohl des Landes und seiner Bewohner in einem innigen Zusammenhabe mit einer guten Waldwirtschaft stehe, ja das diese unerlässliche Bedingung für das erstere sei; und nur in der Absicht, damit die Quellen des tirolschen Wohlstandes: Bergwerke und Salinen, dann „Land und Leute in künftiger Zeit an Holz keinen Abgang oder Mangel leiden dürfen, sondern jederzeit mit guter Notdurft versehen werden mögen,“ verfügten sie: „sind alle Wälder, Höhen keine ausgeschlossene, Unser eigen.“
In diesen, der Waldordnung entnommenen Worten liegt ein tiefer Sinn. – Es ist damit die wohlwollende Absicht ausgesprochen die Waldungen Tirols nicht allein als eine Quelle des landefürstlichen Einkommens, sondern als ein Mittel zu Förderung eines höheren Zweckes – des Wohlstandes der Nation – als landesfürstliches Eigentum erhalten, und gut bewirtschaften zu wollen. In diesen Worten findet aber auch der Anspruch der Bewohner Tirols, auf nachhaltige Deckung ihrer Bedürfnisse aus landesfürstlichen Waldungen, seinen richtigen Grund, und das ursprüngliche aus allerhöchster Gnade erflossene Recht der Einforstung seinen unwiderlegbaren Haltpunkt.
Wer die alten tirolischen Waldordnungen genau kennt, wir zugeben, dass sie für die damalige Zeit ganz vortrefflich waren. Sie haben die Rechtsverhältnisse kurz und klar dargestellt, und Bestimmungen über die Bewirtschaftung enthalten, die nichts zu wünschen übrig ließen; sie waren für die Ewigkeit berechnet. – Würden sie genau befolgt worden sein, die Mehrzahl ihrer Bestimmungen fände auch wirklich heute noch, und wahrlich nicht zum Nachteile des Landes und seiner Bewohner, volle Anwendung!
Doch unsere damaligen Fachgenossen haben zur Genüge erfahren, dass die besten Forstgesetzte nichts nützen, wenn sie nicht gehandhabt werden. Sie alle schon kannten das traurige Übel, welches bis heutigen Tages unter Erbteil geblieben ist. Das Gesetz war gut, doch zu dessen Handhabungen bedurfte es eines ausreichenden und Wohlbestellten Wirtschafts- und Aufsichtspersonales, und eines tatkräftigen Zusammenwirkens aller Regierungsorgane – und dies fehlte. Nach den Grundbestimmungen der tirol. Forstverfassung erfolgte die Deckung der Holzbedürfnisse der Landbautreibenden Untertanen aus landesfürstlichen Waldungen ohne nähere Bezeichnungen. Es gab nur eine Kategorie von landefürstlichen Waldungen. Mit den Überschüssen aus denselben verfügte der Landesfürst nach Belieben.
Schlechte Wirtschaft, durch neue Ansiedlung vermehrter Bedarf, und besonders das durch Mangel an Aufsicht sehr begünstigte Streben nach Erweiterung des Grund- und vorzugsweise Alpenbesitzes, schmälerten von Jahr zu Jahr das Holzerträgnis, und trotz dem Bestande des I. f. Forstregales – die Waldfläche.
Diese Wahrnehmung mussten endlich zu der Überzeugung führen, dass es hohe Zeit sei, den Waldbesitz im Allgemeinen, und besonders jene Waldungen, welche für den Bergbau- und Salinenbetrieb von hervorragender Wichtigkeit waren, vor weiteren Usurpationen zu wahren.
Es wäre allerdings im Rechte gegründet gewesen, wenn die Forstverwaltung alle usurpierten Waldstrecken, welche teils gerodet, teils als Alpen benützt wurden, revindicirt hätte; doch dies geschah aus Gründen, deren Erörterung nicht hierher gehört, nicht, sondern man begnügte sich lediglich damit, den Status quo zu erheben, und denselben Stillschweigend als gesetzlich anzuerkennen. Zu diesem Zwecke wurden die so genannten Waldbereitungen (Waldbeschreibungen) angeordnet, wobei der Waldmeister eigentlich nichts weiter, als die faktischen Berodungs- und Benützungsverhältnisse der einzelnen Forste in einem Buche verzeichnete. Bei dieser Gelegenheit hat zugleich der Waldmeister jenen Waldungen, aus welchen Untertanen wegen ihrer Entlegenheit nichts bezogen haben, oder welche für Bergwerke und Salinen wirklich in Angriff waren, als „Amtswaldungen,“ hingegen jene, wo die Untertanen fortwährend ihren Bedarf erhielten, als „gemeine Waldungen“ bezeichnet, und höchst oberflächlich begrenzt. Die ersten Waldungen wurden nun in allen amtlichen Akten reservierte, und letztere belastete Staatswaldungen benannt.
Auf solche Weise stellte sich der Begriff der zwei Hauptkategorien der tirol. Staatsforste fest, und ging so in die Inn- und Wipptaler Waldordnung vom Jahre 1685 über.
Berücksichtige man den bei der Ausscheidung der Waldkategorien beobachteten Vorgang, so erscheint es klar, dass auch die reservierten Staatsforste nicht frei von Belastungen waren. Tatsächlich wurde aber auch, wenn die „gemeinen“ Waldungen unzureichend befunden wurden, der Abgang aus den Amtswaldungen erholt.
Es war dies im Verlauf der Zeit immer mehr und mehr der Fall, so zwar, dass zuletzt fast keine Amtswaldungen in Nordtirol vorhanden waren, woraus nicht auch der Bedarf der Untertanen teilweise gedeckt worden wäre. Ja, viele dieser Amtswaldungen wurden lediglich für Eingeforstete benützt, und es mussten sogar solche forste, welche im Forstgesetze namentlich als reine Amtswaldungen aufgeführt sind, nach und nach den Forstrechtlern eingeräumt werden. Mit der faktischen Ungültigkeit des ursprünglichen Begriffes von einer Amtswaldung, verloren auch die „Waldbereitungen“ ihren Wert, und gegenwärtig dienen sie nur noch als laut sprechende Belege für den unaufhaltsamen Krebsschaden ungeregelter Einforstungen.
Wäre in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zu der, damals schon als sehr dringen bezeichneten Regelung der Forstservituten geschritten worden, so hätte Tirol – dieses an Waldboden so reiche Land – jene Übel nie kennen gelernt, von denen es gegenwärtig so hart betroffen wird. Damals aber, und später auch noch geraume Zeit, lag die Regelung der forstlichen Verhältnisse Tirols vorzugsweise in den Händen der Rechtsgelehrten, welche ihre Tätigkeit vorwiegend der Legalitätsfrage und der Untersuchung widmeten: ob die Ansprüche der Landbautreibenden Bevölkerung Tirols auf Bedeckung ihrer Frostproduktenbedürfnisse aus I. f. Waldungen, im strengen Rechte gegründet, oder als ein Ausfluss der landesherrlichen Gnade anzusehen sind.
Während dieses, viele Jahre hindurch geführten juristischen Gefechtes, blieb indessen die gedrückte Forstverwaltung nicht müßig. Sie fing von neuem an, die faktischen Benützungsverhältnisse der Forste zu erheben, und brachte diese Erhebungen in eine den gesetzlichen Bedingungen mehr entsprechende Form. sie war bemüht, den gegenwärtigen Stand wenigstens aufrecht zu erhalten, Übergriffe der Forste zu erheben, und brachte diese Erhebungen in eine den gesetzlichen Bedingungen mehr entsprechende Form. Sie war bemüht, den gegenwärtigen Stand wenigstens aufrecht zu erhalten, Übergriffe der Eingeforsteten hintanzuhalten, und alle Ansprüche auf Forstnutzungen, welche nicht in den alten Waldordnungen gegründet waren, abzuweisen, Über die Richtberechtigten wurden Bewertungen geführt, und denselben Forstprodukte nur gegen Entgelt angewiesen. Es wurden ferner einzelnen eingeforsteten Gemeinden die bisher von ihnen benützten Waldungen zur Aufteilung unter die einzelnen Gemeindeglieder übergeben, ihre übrigen Einforstungswälder deutlicher begrenzt, und auch von den Eingeforsteten, wenn sie außerhalb ihrer Einforstungsbezirke Bezüge beanspruchten, Stockzinse und Recognitionen abverlangt.
Der „erste Tiroler Agrarstreit“
Durch diese vorzugsweise in Absicht auf die Walderhaltung eingeleiteten Maßregeln entstand eine Unzahl von Streitigkeiten die aber fast durchgehend unerledigt geblieben sind. Doch der, ein Jahrhundert hindurch auf Kosten der Waldungen künstlich zurückgehaltenen Sturm brach nach dem Erscheinen der provisorischen Waldordnung vom Jahr 1839 erst recht los.
Diese Waldordnung anerkannte ein Nutzeigentum an Forsten, befiehlt den Administrativstellen, den faktischen Besitz zu schützen und zieht somit, ohne die alten klaren Waldordnungen zu widerrufen, das Bestehen des I. f. Forstregales gewissermaßen gesetzlich in Zweifel. Gemeinden und Privaten traten in Folge dessen mit ihren bisher verborgen gehaltenen Ansprüchen auf, und riefen das Gesetz um Schutz in ihrem vermeintlichen Besitze an. Dies, und der Umstand, dass sich einige Gemeinden und Privaten bei der summarischen Grundsteuerregulierung auch rücksichtlich jener Waldungen, aus welchen sie bisher ihre Bedürfnisse bedeckten, mit einem Steuerkapitale fatirten, die ausgeworfenen Grundsteuer bezahlten, und sich hinfort aus plausibel scheinenden Gründen als Waldeigentümer betrachteten, brachte in die forstlichen Eigentumsverhältnisse eine so namenslose Verwirrung, dass eine Lösung derselben wirklich gar nicht absehbar erschien.
Hunderte von Rechtstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewegung, um für und dagegen zu schreiben, und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftigt. Es wurden Sequefrationen eingeleitet, große Summen als schuldige Forstgebühren in Vormerkung genommen; es wurde auf beiden Seiten mit außerordentlichem Eifer gekämpft; mancher Advokat begründete durch diese Waldstreitigkeiten seinen gegenwärtigen Ruf; die Forstmänner studierten mit Eifer die Gesetze, – doch die Objekte, denen der hartnäckige Kampf galt, verfielen dabei plan- und regellos – der Art!
Das auf solche Weise dem darniederliegenden Forstwesen nicht zu helfen war, musste Jedermann klar werden, und wer noch einen Zweifel darüber gehabt hätte, dem würde der zusehends schlechter gewordene Waldzustand, die ungemeine Erbitterung der Gemüter und endlich die Tatsache, dass die Verwicklungen immer noch im Zunehmen begriffen waren, denselben gelöst haben.
Aus vielen Teilen des Landes gelangten Bitten and den tirol. Landtag um Bevorwortung durchgreifender Maßregeln zur Ordnung der Forstverhältnisse, und um Sistierung der resultatlosen Zivilprozesse.
Die immer allgemeiner und dringender gewordene gleiche Bitte drang endlich, von alle Seiten unterstützt , nach Oben, und fand vor dem Throne Seiner Majestät, Ferdinands I., gnädiges Gehör und durch das energische Eingreifen des damaligen Präsidenten der k. k. Hofkammer, Freiherrn von Kübek, schnelle Willfähre.
Die a.h. Entschließung vom 6. Februar 1847
Die allerhöchste Entschließung vom 6. Februar 1847 war der glänzende Erfolg der vereinten Bemühungen der Bevölkerung Tirols. Nach dieser a.h. Entschließung wurde das l.f. Forsthoheitsrecht bloß auf die Forste des Ober- und Unter-Inntales, dann auf den Forstkomplex Panneveggio im Fleimsertal, dann Latemar im Bozner Kreis sowie endlich auf einige unbedeutende Forste ebenfalls jenseits des Brenners, welche zur Bedeckung montanistischer Entitäten unentbehrlich sind, beschränkt, und die Austragung der obschwebenden Verhandlungen rücksichtlich der Primörer Forste im administrativen Weg angeordnet. Alle übrigen, bisher dem Landesfürsten aus dem Titel des Hoheitsrechtes angehörigen Forste des Landes sind den servitutsberechtigten Gemeinden, unbeschadete Ansprüche Dritter, ins volle Eigentum abgetreten worden.
Aber auch in Ansehung jener Forste, rücksichtlich welcher der l.f. Hoheitsrecht aufrecht erhalten wurde, haben Sr. Majestät bei Beurteilung der Besitz- und Eigentumsansprüche der Privaten und Gemeinden, für das vergangene, die Anwendung des allgemeinen bürgerlichen Rechts dann gestattet, wenn diese Ansprüche entweder schon gerichtlich gestellt waren oder binnen drei Monaten bei der bestellten Forsteigentums-Purifikations-Kommission angemeldet wurden.
Ferner wurde angeordnet, auch in den Regalitätsforsten die Servituten und Gnadenholzbezüge der Untertanen, insofern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, soweit nur immer tunlich, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum der betreffenden berechtigten Gemeinden abzulösen.
Dieses Eigentum soll nach dem bestimmten Willen Sr. Majestät, nur unter den Beschränkungen genossen werden dürfen, welche das zu erlassende Forstpolizeigesetz feststellen wird. Bis dahin hat die Waldordnung vom Jahr 1839, wonach die Verwaltung der Gemeindeforste dem Staat zusteht, in Wirksamkeit zu verbleiben.
Einsetzung zweier Kommissionen
Zur Durchführung dieser a.h. Anordnungen wurden zwei Kommissionen zusammengesetzt. Die eine hatte die Aufgabe: Das Waldeigentum reinzustellen, und die Zweite: Die Servitutsrechte und Gnadenbezüge abzulösen. Die Wirksamkeit dieser letzteren – der Servitutenausgleichungskommission – wollen wir nun im Nachstehenden näher zu beleuchten versuchen.
An der Spitze derselben stand ein Forstmann, außerdem bestand sie aus einem politischen, einem Justiz- und einem Montanbeamten. An den Beratungen nahm auch der Landrichter, in dessen Bezirk die Kommission eben tagte, als stimmfähiges Mitglied teil. Ein Aktuar besorgte die umfassende Korrespondenz und die Zusammenstellung der Ausarbeitungen. Die Forstverwaltungsorgane wirkten bei den Vorberatungen der Kommission lediglich informierend, und hatten bei den Ablösungs-Verhandlungen selbst keine Stimme.
Im Spätsommer 1847 begann die so zusammengesetzte Kommission ihre Wirksamkeit damit, dass sie die einzelnen Forstverwaltungsbehörden zur Nachweisung über die Größe und den Ertrag der Reichsforste aufforderte, und den Bedarf der eingeforsteten Gemeinden zu erheben befahl.
Erhebung der Fakten
Die der Forstverwaltung zugekommene Aufgabe hatte aber ihre ganz besonderen Schwierigkeiten. Die bei Weitem größere Mehrzahl der Forste war nicht vermessen, geschweige denn taxirt. Alles was hierüber vorlag, waren summarische Anschätzungen von höchst zweifelhaftem Wert und mussten daher, so gut es nur immer anging, einer Überprüfung und Berichtigung unterzogen werden. Ebenso wenig als Fläche und Ertrag der Waldungen, war auch der Bedarf der Eingeforsteten bekannt.
Über die faktischen Abgaben wurden zwar Aufschreibungen geführt, doch diese zeigten sich mehr oder weniger ungenügend. Häufig kamen nämlich Gemeindebezirke vor, wo die faktische Abgabe augenscheinlich unzureichend war, den Bedarf der Berechtigten zu decken; teils hat der schlechte Zustand der Forste eine Restringierung der Anforderungen zur Notwendigkeit gemacht, und teils war es den Gemeinden wegen Entlegenheit der belasteten Forste viel zusagender, ihre Bedürfnisse aus ihren holzbestockten Wiesen zu entnehmen, oder anderwärts anzukaufen, als sie im Einforstungswege zu erholen. Wollten nun die Forstverwalter der Kommission über den wahren Forstproduktenbedarf der Gemeinden einigermaßen verlässliche Ziffern liefern, so erübrigte nichts anderes, als hiebei vergleichend zu Werke zu gehen. Gemeinden, wo die Erhebung des wirtschaftlichen Verbrauches mit praktischer Schärfe zulässig war, wurden zum Vergleichsmaßstab gewählt.
Unter solchen Umständen wird es wohl jedermann begreiflich finden, dass die Forstverwaltung eine äußerst schwierige Aufgabe zu lösen hatte, deren Umfang sich übrigens leicht ermessen lässt, wenn ich bemerke, dass dabei 283 Gemeinden und nahezu 600.000 Jochwaldungen in Betracht kommen. So schwierig und umfassend auch diese Aufgabe war, so wurde sie doch allenthalben so gelöst, dass die gewonnenen Resultate von der Kommission als Anhaltspunkte für ihre Verhandlungen benützt werden konnten. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhandensein genauer Ziffern über den Ertrag der Wälder von Vorteil gewesen wäre, doch so wie die Sachen lagen, hätte der Gewinn nur darin bestanden, dass die Kommission Gewissheit darüber erlangt haben würde, mit wie viel Ertrag sie den problematischen Bedarf der Berechtigten bedeckt hat. Für die Verhandlungen selbst aber waren genauere Angaben über den Ertrag der Wäldern, und selbst auch über den Bedarf der Eingeforsteten, wie sie hie und da auch wirklich vorlagen, durchaus nicht so förderlich, als man meinen sollte.
Wir müssen hier nämlich in Erinnerung nehmen, dass die Ablösung der Servituten nicht auf Grundlage eines Ablösungsgesetzes, sondern lediglich im Wege freiwilliger Vereinbarung erfolgte. Die mit aller Sorgfalt gepflogenen Erhebungen über Bedarf und Ertrag wurden daher von den Berechtigten immer mit zweifelhafter Mine betrachtet, wenn das darauf gegründete Anbot ihrer Überzeugung nicht entsprach, oder wohl gar ungünstiger ausfiel, als der status quo. War es aber auch den Berechtigten zu verargen, dass sie es taten? Keineswegs, denn noch waren sie durch kein Gesetz verpflichtet, die erhobenen Ziffern über ihren Forstproduktenbedarf und die Tarations-Resultate als unfehlbar anzuerkennen, oder eine solche Wirtschaft in ihren Einforstungs-Waldungen zu führen, wie sie der Tarator gerade voraussetzte; und sicherlich hätte die Kommission mit keiner Gemeinde einen Vergleich abgeschlossen, wenn sie derselben nicht die gewisse, auch der Gemeinde genugsam einleuchtende Aussicht geboten hätte: Der künftige Stand werde ein günstigerer sein, als der gegenwärtige zurecht bestehende.
Die Gemeinden bezogen bisher sorglos ihren Bedarf, und wurde ihnen daher weiter nichts, als der Fortbezug derselben aus den ihnen ins Eigentum angetragenen Waldungen geboten, so waren sie gegen den status quo offenbar im Nachteil; denn die wahrscheinliche Bestreitung der Verwaltungskosten, und der Steuern, deren Ziffer niemand kannte, wären neue Lasten ohne errungene Vorteile gewesen, und einen Vergleich abzuschließen, welcher gegen den status quo nicht nur keine Vorteile, sondern offenbar Nachteile bietet, widerstreitet der Vernunft. Waren daher auch für eine oder die andere Gemeinde genauere Liquidationen des Bedarfs und Ertrages gepflogen, so musste denn doch von diesen Ziffern nach Maßgabe der Billigkeit, welche sich, wie schon gesagt, in Zahlen nicht recht ausdrücken ließ, mehr oder weniger Umgang genommen werden.
Durch das eben gesagte will man indessen keineswegs den Wert verlässlicher Ertrags- und Bedarfsansätze, als Grundlage derartiger Vergleichsverhandlungen, in Zweifel ziehen. Es war aber demselben in Beziehung auf Tirol, wo es sich um eine schnelle Durchführung der angeordneten Maßregel handelte, kein so übergroßer beizulegen, dass die Schaffung derselben um jeden Preis anzustreben gewesen wäre. Hätten die Forste vermessen und taxirt werden sollen, so wäre hiezu, abgesehen von dem Kostenaufwande, ein Zeitraum von vielen Jahren erforderlich gewesen, was der so dringenden politischen Maßregel ungemein viel Eintrag getan hätte. Die Vermessung und Schätzung wäre aber für das Ablösungsgeschäft immer noch von nur untergeordnetem Werte geblieben, wenn nicht auch gleichzeitig eine Liquidierung der Servituten, eine Regelung derselben im gesetzlichen Wege, durchgeführt worden wäre; denn wo mehrere Fakturen eines Produktes nach dem Gefühle, nach Gutdünken angenommen werden müssen, dort wird auch die größte Schärfe der anderen Faktoren das Produkt zu keinem genaueren machen.
Und wären auch alle bisher genannten, auf das Ablösungsresultat einflussreichen Faktoren mit mathematischer Schärfe bekannt gewesen, so wäre doch immer einer in Zahlen unausdrückbar geblieben. Dieser Faktor ist: Der Vorteil, welcher der Gesamtheit nicht minder, als wie dem Staat als Waldeigentümer, durch die Ablösung selbst in gewisser Voraussicht stand. – Wir haben schon früher erwähnt, dass die Überschüsse in den belasteten Reichsforsten ein Eigentum des Staates waren. Diese Überschüsse haben sich aber letzterer Zeit durch schlechte Wirtschaft fast auf Null reduziert, und es wäre wahrscheinlich trotz der besten Gesetze eine Unmöglichkeit geworden, die eingeforsteten Gemeinden in ihren Bezügen einzuschränken, eine gute Wirtschaft einzuführen, und für die übrigen Staatsangehörigen Überschüsse zu erzielen, von denen die Eingeforsteten nie einen Vorteil gezogen hätten. – Es wäre damit jedenfalls eine Aufopferung ohne Aussicht auf Lohn gefordert worden. Durch die Teilung der Waldungen zwischen Staat und Gemeinden hingegen, wird aber auch jeder Teilhaber die Früchte seines Fleißes selbst genießen. Es wird an vielen Orten das Möglichste, im Allgemeinen aber mehr wie bisher produziert, und somit jedenfalls ein Gewinn erzielt werden, dessen ziffernmäßige Berechnung auch gegenwärtig wohl noch zu gewagt wäre.
„Österreichische“ Lösungen
Ähnliche Betrachtungen mögen die hohe Staatsverwaltung veranlasst haben, die Ablösung der Servituten in Nordtirol auch mehr auf praktische Anschauung, als auf feste Zahlenverhältnisse zu stützen. Bevor die Kommission ihre Verhandlungen mit den Gemeindebevollmächtigten anknüpfte, ließ sie sich das faktisch bestehende Einforstungsverhältnis der betreffenden Gemeinde durch die Forstverwaltungsorgane darlegen und untersuchte dasselbe auf seinen rechtlichen Bestand. Fast ohne Ausnahme lautete die Berechtigung auf den ganzen Bedarf, dieser aber war, wie schon erwähnt, eine nur annäherungsweise bestimmbare Größe. Die Kommission durfte somit den Angaben der Forstverwaltung nicht unbedingt Glauben beimessen, sondern sie musste sich in jedem einzelnen Fall ein selbstständiges Urteil darüber bilden. Zumeist unterlag dies auch keiner so großen Schwierigkeit. Fast allenthalben hatten die Gemeinden gewisse, in den alten Waldbereitungen näher bezeichnete Walddistrikte zu ihrer Bedarfsbedeckung zugewiesen, und ziemlich genau war es bekannt, ob die Gemeinde außer der Bezüge aus ihren Einforstungswaldungen, auch noch anderweitig Forstprodukte, und in welcher Menge empfangen habe.
Der wirtschaftliche Zustand der Einforstungswälder ließ weiter der Kommission keinen Zweifel darüber, ob die betreffende Gemeinde von nachhaltigem Zuwachse ihres Einforstungs- Komplexes oder bereits vom Materialkapital zehre. Der Zustand und die Flächenausdehnung der ältesten Klasse gab hiefür einen richtigen Anhaltspunkt. Diese summarische Untersuchung gewährte in den meisten Fällen volle Überzeugung, ob die in Rede stehende Gemeinde mit Rücksicht auf ihre bisherigen Bedürfnisse in ihrem Einforstungs-Komplexe einen Überschuss oder Mangel habe. Die ganze Unterhandlung mit den bevollmächtigten Gemeindevertretern hatte nun sofort in der Hauptsache, entweder die Hinwegnahme der überschüssigen Fläche, oder die Hinzugabe der zur vollständigen Bedarfdeckung nötigen, zum Gegenstande. Bei dem fast durchaus schlechten Zustande der belasteten Wälder war der erstere Fall die Ausnahme, und der letztere die Regel. Nachgewiesener Mangel bei zweifellosen Flächenüberschüssen wurde durch subsidiarische Aushilfen, welche zumeist nur auf Bau- und Nutzholz lauteten, bedeckt. Standen für sichtlich unbedeckte Gemeinden keine günstig gelegenen Reichsforste zur Verfügung, so war auch, trotz des Erkennens des Mangels, alle Möglichkeit abgeschnitten, demselben durch Waldzuteilung abzuhelfen. In allen solchen, leider nicht so seltenen Fällen, war die Verhandlung schnell und einfach damit abgeschlossen, dass der Gemeinde alle bisher von mir benützten Waldungen ins Eigentum abgetreten wurden. In Hinkunft muss es daher Sorge dieser Gemeinden sein, durch möglichste Beschränkung ihres bisherigen Bedarfes und durch zweckmäßige Wirtschaft, dem sichtlich drohenden Übel eines Holzmangels zeitlich genug vorzubauen. Zum Glück ist dies fast allenthalben, wenn auch nur mit zeitlichen Opfern möglich. Dem Vergleichsabschlusse konnten sich wohl solche Gemeinden füglich nicht entschlagen, denn es wurde ihnen klar, dass sie im Fall sie es täten, nichts gewinnen, sich wohl aber der mit dem Waldeigentume verbundenen Vorteile begeben würden.
Größer waren die Schwierigkeiten eines Übereinkommens, wo die Gemeinde, auch bei Voraussetzung einer mittelguten Wirtschaft, sichtlich nicht mehr als die Bedeckung ihres Bedarfs durch die Zuteilung ihrer Einforstungswälder zu gewärtigen hatte, oder wo der Mangel evident vorlag, und andere Reichsforste in der Nähe waren, welche von der Gemeinde bereits benützt wurden, oder benützt werden konnten. Die Gemeinden forderten in solchen Fällen zumeist mehr, als die Kommission zu geben für notwendig und billig erachtete und oft erst nach mehrtägigen Verhandlungen und wiederholten Untersuchungen der Waldungen ist es der Kommission gelungen, zu einem, beide Teile befriedigenden Resultate zu gelangen.
Doch die größten Schwierigkeiten waren dann zu überwinden, wenn es sich darum handelte, den mit Überschuss versehenen Gemeinden einen Teil ihres Einforstungs-Komplexes abzunehmen und denselben entweder als servitutsfreies Staatseigentum vorzubehalten, oder den Abgang einer Nachbargemeinde damit zu bedecken. Oft haben solche Gemeinden die Holzüberschüsse verkauft; dies geschah zwar widerrechtlich, wurde aber bei dem gänzlichen Daniederliegen der Rechtspflege in Forstsachen geduldet, wodurch im Verlauf der Zeit gleichsam ein Unrecht zum Rechte erwuchs. Solche Gemeinden standen daher faktisch offenbar besser, als das Anbot der Kommission lauten konnte, nur mit dem Unterschiede, dass das Verhältnis vor der Abfindung ein usupirtes, nicht im Recht gegründetes war, während dem neuen, zwar mindergünstigen, immerhin aber Vorteile gewährenden, die Weihe der Rechtsbeständigkeit aufgedrückt werden sollte. Hier bedürfte es der Entfaltung aller Energie der Kommission um die Gemeinden auf das Maß billiger Forderungen zurückzuführen; und wirklich ist dies auch, nur mit wenigen Ausnahmen, völlig gelungen. Wo indessen alle Anstrengungen scheiterten, wurde der status quo mit der Aussicht der Zurückführung desselben auf den streng rechtlichen, aufrechterhalten, und somit die Gemeinde mit ihren nicht anerkannten Ansprüchen vor den Zivilrichter gewiesen.
Ständige Gegenreichnisse der Berechtigten an die Forstverwaltung kamen nur in wenigen Bezirken, und nirgends von Bedeutung vor. Die Gemeinden haben sich dann entweder zur Zahlung des Kapitalbetrages verstanden, oder sie zogen es vor, sich mit einer verhältnismäßig geringeren Waldzuteilung zu begnügen. Der letztere Fall war der gewöhnliche. So kolossal auch die der Kommission gestellte Aufgabe war, und so unwahrscheinlich es auch im ersten Augenblick erschien, dass sie befriedigend gelöst werden könne, so ist es doch nichts desto weniger wahr, dass die Kommission, getragen von dem Vertrauen der Bevölkerung, dieselbe innerhalb eines Zeitraums von nicht viel mehr als 2 Jahren zu einem alle Erwartungen übertreffenden Abschlusse brachte. Mit allen berechtigten nordtirolischen Gemeinden wurden die Verhandlungen gepflogen, mit 240 Gemeinden Übereinkommen geschlossen und für die nicht abgefundenen 43 Gemeinden die Vergleichsentwürfe verfasst. Aber auch die letzteren Gemeinden haben sich seit dem Jahr 1849, wo die Kommission zu tagen aufhörte, die Überzeugung verschafft, dass der ihnen angebotene Stand ungleich vorteilhafter als der beibehaltene zu werden verspricht, und haben sich daher auch nachträglich zum Abschluss von Vergleichen herbei gelassen. Im gegenwärtigen Momente dürften wenige Gemeinden mehr übrig sein, welche von der ihnen zu Teil gewordenen allerhöchsten Begünstigung keinen erfolgreichen Gebrauch gemacht haben.
Schlussergebnisse: Übersicht
Eine detaillierte Zusammenstellung der von den beiden Kommissionen in Nordtirol erzielten Resultate dürfte wohl für die Mehrzahl der Leser dieser Blätter von minderem Interesse sein und würde auch die Grenzen dieses Aufsatzes weit überschreiten, doch die uns bekannt gewordenen Schlussergebnisse glauben wir dem forstlichen Publikum nicht vorenthalten zu sollen.
Bei der Forstregulierung im Ober- und Unterinntal in Frage kommende Waldfläche beträgt ungefähr 557.565 Joch; hievon wurden als Privateigentum anerkannt 40.000 Joch, zur Ablösung des Bezugsrechts von beiläufig 217.000 Niederösterreichische Klafter Holz wurden in das Eigentum der berechtigten Gemeinden abgetreten: 358.140 Joch. Es verbleiben somit Staatseigentum: 159.425 Joch, mit einem Durchschnittsertrag von beiläufig 75.000 Niederösterreichischen Klafter Holz. Im großen Durchschnitte stellte sich für jede Familie ein Bedarf von 6 Klafter Holz zu 108 Kubikfuß Raum heraus und dieser wurde durchschnittlich mit einer Waldfläche von 9,9 Joch, wovon im Durchschnitt 10 % unproduktiv sind, abgelöst.
Zur vollständigen Bedarfsbedeckung der Bezugsberechtigten muss daher das Niederösterreichische Joch produktiver Waldfläche nahezu 0,67 Klafter Durchschnittsertrag liefern, was zwar immerhin erreichbar ist, jedenfalls aber eine ungleich bessere, als die bestandene und gegenwärtig noch bestehende Waldwirtschaft bedingt.
So wie die Einforstung auf den Holzbedarf, so allgemein und ungeregelt haftete auch das Streu- und Weidebenützungsrecht der Gemeinden auf allen Reichsforsten. Der Ablösung und bzw Regelung dieser Servituten widmete die Kommission nicht minder ihre Aufmerksamkeit. In der Regel wurden die den Gemeinden zur Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse zuerkannten Waldungen auch zur Deckung des Streubezuges als zulänglich befunden, daher nur in seltenen Fällen dieses Servitut besonders zur Verhandlung kam. Dort wo es aber geschehen musste, wurde den Gemeinden der Streubezug aus den vorbehaltenen Reichsforsten unter beschränkten Bestimmungen auch ferner hin gestattet. Die Bezugsorte sowohl als auch die Streumenge sind nach den diesfalls geschlossenen Übereinkommen von der Forstverwaltung, mit Ausschluss jeder weiteren Berufung, festzustellen und es hat hiefür die wirtschaftliche Zulässigkeit maßgebend zu sein. Die Streunutzung in den Reichsforsten ist somit gegenwärtig. Keine Servitut mehr, sondern sie hängt lediglich von dem diskretionären Ermessen der Forstverwaltung ab.
Ganz anders verhält es sich mit der Waldweide. Sie ist der Lebensnerv des Tiroler Landmannes. Wird sie ihm genommen, oder auch nur mehr als es zur Walderhaltung notwendig ist, beschränkt, so wird ihm damit auch die Möglichkeit entzogen, seinen Viehstand – die ergiebigste Quelle reinen Einkommens – zu erhalten, und entsprechend zu vermehren. Für die Waldweide in Tirol gibt es keinen anderen folgewichtigen Ersatz, als – die Waldweide selbst. – Sie muss in Tirol in der möglichst größten Ausdehnung bestehen, gleichviel nun, ob sie als Servitut, oder als eine freiwillige entgeltliche Gestattung ausgeübt wird.
Würde die Grundentlastung auf die Spitze getrieben, und die Waldweide in Tirol allgemein abgelöst werden sollen, so müsste den Berechtigten der volle Geldwert derselben als Entschädigung geboten und außerdem noch die feierliche Zusicherung erteilt werden, dass sie gegen Leistung der Rente des Ablösungs-Kapitals, und in den entlasteten Forsten ausgeübt werden könne. Die Servitut erhielt dann nur eine andere Form, und der Waldeigentümer würde sich nur zu seinem Nachteile seines Kapitals entledigen, für welches er im günstigen Falle einfache Zinsen vergütet erhielte.
Wird hingegen der Waldeigentümer durch das Gesetz insoweit geschützt, dass er seinen Wald in kürzerer Zeit unbeirrt zu verjüngen vermag, so werden auch die wenigen Kubikfuß möglichen Holzzuwachsverlustes durch das vermehrte National-Einkommen aus der Waldweide hundertfältig aufgewogen. Gewährt ihm das Gesetz dieses unverkümmert, so ist jede weitere Forderung einer Ungerechtigkeit gegen die Landwirtschaft, die zu begehen wohl am allerwenigsten dem Staate zugemutet werden kann.
In diesem Sinn ist die Kommission bei Behandlung der Weideservituten vorgegangen, und hat daher auch fast in allen vorbehaltenen Reichsforsten die Waldweide im Allgemeinen aufrecht erhalten und nur in jene Schranken gewiesen, welche das Gesetz behufs der Walderhaltung vorschreibt, was auch nach unserer Überzeugung vollkommen genügt, um beiden Zweigen der Landeskultur eine gedeihliche Entwicklung zu sichern.
Erfolg der Servitutenablösung
Durch die Tätigkeit der Forstservituten-Ausgleichungs-Kommission sind somit die Reichsforste in Nordtirol, von den auf ihnen gehafteten Einforstungsrechten der Gemeinden fast durchgehend vollständig entlastet, die noch aufrecht erhaltenden unbedeutenden Holzungsrechte einzelner Privaten, dann die Streu- und Weiderechte in der Art geregelt, dass alle Zweifel über deren rechtliche Ausdehnung verschwinden müssen. Die bezüglichen Verträge sind in die öffentlichen Bücher eingetragen, die abgetretenen sowohl, als auch die als Staatseigentum verbliebenen Waldungen sind im gegenwärtigen Augenblicke fast völlig vermarkt und es ist daher dem tirolischen Forstwesen für alle Zukunft ein Rechtsboden unterlegt, auf welchem alle weiteren Bestimmungen für die freudige Entwicklung der Forstwirtschaft mit voller Beruhigung gestützt werden können.
Dies alles geschah zu einer Zeit der größten politischen Aufregung, wo auch Besonnene an dem Fortbestand der staatlichen Ordnung zu zweifeln begannen. – Während aber anderenorts die Stürme dahinbrausten und selbstsüchtige Begierden entfesselt wurden, ordnete der Tiroler, ebenso unerschütterlich in seiner Treue als in seinem Glauben an den Sieg des Heiligen Rechtes, den eigenen Haushalt, die Rechte seines Landesfürsten anerkennend, und selbst vertrauend jenen Männern, welche der gütigste der Monarchen als Ordner ausgesendet hatte.
Sein Vertrauen hat ihn nicht getäuscht, und ebenso wenig wird er sich täuschen, wenn er die Hoffnung auf die redliche Regelung der vom Staat in die Hand genommenen, leider aber tief darniederliegenden Forstverwaltung Tirols festhält; denn nimmermehr wollen wir glauben, dass man unterlassen werde, den Schlussstein der für Tirol so segenverheißenden Maßregel zu setzen und eine, den Anforderungen der Zeit Genüge leistende Forstverwaltung, eher noch, bevor es abermals zu spät werden dürfte, ins Leben zu rufen.
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RS,
Die Forstservituten-Ablösung in Tirol.
In: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 387ff.
Ausführlich zu dieser Servitutenablösungsmaßnahme:
Gerald Kohl,
Die Forstservitutenablösung 1847 im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847.
In Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 105 ff
Hier:
rightbar FORSTREGULIERUNG.
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MP