Category Archives: Forstregulierung

Gewählte Vertreter verhandeln

21. Oktober 1848, Berwang: Johann Fuchs und Josef Hosp beraten den von der Forstservituten-Ablösungskommission unter der Leitung von k.k. Bergrat Gottlieb Zöttl vorgelegten Vergleichstext für die Ablösung der Forstservituten der Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang und Namlos. Ca 1.350 ha Nutzwald im Berwangertal, verteilt auf fünf Waldstrecken in Mitteregg, Rinnen, Berwang, Bichlbächle und Namlos, sollten nutzungsfreies, landesfürstliches Eigentum werden. Nach gründlicher Erwägung der Vor- und Nachteile hat das gesamte Verhandlungsteam, nämlich Johann Berktold, Johann Sprenger, Anton Wechner, Josef Koch, Alois Schwarz, Stephan Gräßle, Michael Siniger, Martin Reinstadler, Josef Koch, Paul Fuchs, Johann Fuchs und Josef Hosp, dem Vergleichsabschluss zugestimmt.
21. Oktober 1848, Berwang: Johann Fuchs und Josef Hosp beraten den von der Forstservituten-Ablösungskommission unter der Leitung von k.k. Bergrat Gottlieb Zöttl vorgelegten Vergleichstext für die Ablösung der Forstservituten der Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang und Namlos. Ca 1.350 ha Nutzwald im Berwangertal, verteilt auf fünf Waldstrecken in Mitteregg, Rinnen, Berwang, Bichlbächle und Namlos, sollten nutzungsfreies, landesfürstliches Eigentum werden. Nach gründlicher Erwägung der Vor- und Nachteile hat das gesamte Verhandlungsteam, nämlich Johann Berktold, Johann Sprenger, Anton Wechner, Josef Koch, Alois Schwarz, Stephan Gräßle, Michael Siniger, Martin Reinstadler, Josef Koch, Paul Fuchs, Johann Fuchs und Josef Hosp, dem Vergleichsabschluss zugestimmt.

Die Vorboten des Revolutionsjahres 1848 zeigten sich in Tirol schon ab dem Jahr 1839. Dies in der Form, dass die Tiroler die Forderung erhoben haben, dass das Obereigentum des Adels an den Tiroler Wäldern aufgehoben wird. Die Tiroler forderten, dass sie selbst Eigentümer der Tiroler Wälder sein sollten. Die damaligen „Waldordnungen“ definierten den Wald in Nordtirol als Eigentum des Landesfürsten. Niemand konnte Waldeigentum behaupten, es sei denn, eine fürstliche Verleihungsurkunde bestätigte das Eigentum. Diese Rechtssituation nennt man das „Forstregal“ des Landesfürsten. Dieses geht auf Gesetze der Tiroler Grafen aus dem 14. Jahrhundert zurück. Die Tiroler waren nach dieser Rechtsauffassung nur Nutzungsberechtigte. Ende der 1830er Jahre waren die Tiroler nicht mehr länger bereit, dieses adelige Obereigentum zu akzeptieren. Überall im Land forderten die Privaten ihre Anerkennung als Eigentümer der Wälder. Ein Bericht aus dem Jahr 1851 spricht von hunderten Rechtsstreitigkeiten, die bis Anfang des Jahres 1847 gegen das landesfürstliche Ärar anhängig waren. Die landesfürstliche Forstverwaltung sei fast nur mehr mit dem Sammeln von Klageschriften beschäftigt gewesen.

 Kaiser Ferdinand I. befiehlt die Servitutenablösung 

 1847 entschloss sich Kaiser Ferdinand I. zur Rechtsbereinigung. Mit „aller höchster Entschließung vom 06.02.1847“ (Tiroler Forstregulierungspatent) wurde außerhalb Nordtirols das Eigentumsrecht der Holzbezugsberechtigten anerkannt. In Nordtirol wurde eine Servitutenablösung angeordnet: Wenn die Holzbezugsberechtigten auf ihre Nutzungsrechte am Staatsforst verzichteten, haben sie als Gegenleistung privates Waldeigentum an bestimmten, genau definierten Waldflächen erhalten. Für den Landesfürsten hatte dies zwei Vorteile: Die verbleibenden landesfürstlichen Wälder wurden von „Beholzungsservituten“ frei gestellt; die Ablöseflächen, die Privateigentum wurden, unterlagen der Grundsteuer. Organisatorisch wurde die Ablösung der Forstservituten in Nordtirol für jede Nachbarschaft gemeinschaftlich durchgeführt. So ist das Gemeinschaftseigentum der Nachbarschaften, das „Gemeindegut“, entstanden.

Die Wiener Zentralstellen hatten für diese Vergleichsabschlüsse einen speziellen Verhandlungsmodus angeordnet. Jede Nachbarschaft hatte in einer eigens vom Landrichter einberufenen Versammlung ihre Vertreter zu wählen. Das Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847 ordnete dazu folgendes an: Für die Vornahme der erforderlichen Gesamtverhandlungen sollten 1. jene Gemeindeglieder, die bei der Bevollmächtigung nicht intervenieren, an die Mehrheitsentscheidung gebunden werden; 2. die Bevollmächtigten waren aus den betreffenden Gemeindegliedern zu wählen und zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von zwölf, bei kleineren in der Zahl von mindestens sechs, 3. wenn mit den gewählten Vertretern kein Vergleichsabschluss zu erreichen sei, könne die Kommission eine bindende Mehrheitsentscheidung der ganzen Nachbarschaft herbeiführen.

Die Vertretung der Nachbarschaften wird geregelt 

Die servitutsberechtigten Nachbarschaftsmitglieder wurden somit Mehrheitsbeschlüssen unterworfen. Bemerkenswert ist der Umstand, dass die Wiener Hofkanzlei große Vertretungsteams von mindestens sechs gewählten Vertretern und sogar Zwölf-Mann-Teams bei großen Gemeinden vorgeschrieben hat. Es kann angenommen werden, dass diese Verhandlungsteams der Eingeforsteten ausreichende „Durchschlagskraft“ besaßen. Eine „starke Vertretung“ der Servitutsberechtigten war vom historischen Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.

Der Vergleichsabschluss seitens des landesfürstlichen Ärars erfolgte durch die Forstservituten-Ablösungskommission. Dies jedoch nur „bedingt“. Weil die Servitutenablösung durch Grundabtretung, dh: durch „Entäußerungen von Aerarial-Eigenthum“, erfolgte, konnten sämtliche Vergleichsabschlüsse nur „unter Vorbehalt der Genehmigung des Hofkammerpräsidiums“ abgeschlossen werden. Jeder errichtete Ablösungsvergleich trägt deshalb die Unterschrift eines Ministers. Zu sehr wollte man die Geduld der Untertanen aber nicht auf die Probe stellen: Die Finanzverwaltung in Wien stellte „thunlichste Beschleunigung“ in Aussicht. Weil jeder einzelne Servituten-Ablösungsvergleich im Wiener Ministerium genehmigt werden musste, war die Servituten-Ablösungskommission verpflichtet, jeden Vergleichsabschluss zu begründen und zu erläutern.

Nachbarschaft contra politische Gemeinde 

Die Frage, wer für die Nachbarschaften auftreten und handeln sollte, war ein zentrales Problem der Tiroler Servitutenablösung 1847. Der „Verhandlungsmodus“ gem Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847 ordnete Wahlen bevollmächtigter Vertreter an. Das Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847 zeigt, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nicht auf vorhandenen Organe der 1819 in Tirol „regulierten“ politischen Gemeinden zurückgriff. Statt diesen einfachen Weg zu beschreiten, organisierte man mit immensem Aufwand auf eigenständiger Rechtsgrundlage jede „holzbezugsberechtigte Gemeinde“ gesondert. Eine besondere Wahl von „Vertretern“ in einer unüblich großen Anzahl wurde vorgesehen: sechs bis zwölf

abschlussberechtigte Vertreter mussten für jede Dorfgemeinschaft gewählt werden. Dies in der Blütezeit des vom Staatskanzler Metternich geprägten vormärzlich-antidemokratischen Systems. Notwendig war dieser Schritt deshalb, weil die holzbezugsberechtigten Hofbesitzer nicht organisiert waren. Die Holzbezugsrechte, auch „Gnadenholzbezüge“ genannt, standen genau bestimmten Hofbesitzern zu. Hätte man die Gruppe der Berechtigten nicht klar organisiert und deren Vertretung geregelt, hätte man mit jedem Einzelnen Hofbesitzer verhandeln müssen.

Nur die jeweilige „holzbezugsberechtigte Gemeinde“ konnte Eigentum an der Ablösefläche erlangen. Ein Eigentum der politischen Gemeinden, dh des Staates, an den Ablöseflächen scheidet aus. Dies verdeutlicht folgende Überlegung: Der historische Gesetzgeber wollte die Interessenbereiche des Landesfürsten einerseits und die Interessenbereiche der Hofbesitzer, der Bürger und Bauern in Nordtirol, trennen. Der Landesfürst wollte Wälder schaffen, wo der Holznutzen auch dem Landesfürsten verbleibt. Um die privaten Hofbesitzer zu motivieren, ihre Holzwirtschaft auf neu definierte, kleinere Flächen zu beschränken, musste eine Gegenleistung geboten werden: ein freies Eigentumsrecht der Holzbezugsberechtigten. Hätte die Servituten-Ablösungskommission die Ablöseflächen in das Eigentum der politischen Gemeinden übertragen, wären die Ablöseflächen Staatseigentum geblieben. Die Holzbezugsberechtigten wären bei den Vergleichsabschlüssen in Irrtum geführt und verkürzt worden: Trotz Lastenfreistellung beträchtlicher Flächen für das landesfürstliche Ärar [heute Bundesforste in Nordtirol], wäre der Landesfürst die Gegenleistung, nämlich ein freies Privateigentum an den Ablösegrundstücken, schuldig geblieben. Die Holzbezugsberechtigten hätten nach dieser These nichts bekommen, sondern nur in bedeutendem Umfang auf Rechte verzichtet. Dies ohne jede Gegenleistung. Der ganzen Tiroler Forstregulierung von 1847 würde so ein offenkundig verfassungswidriger Inhalt unterstellt.

Ersitzung und
Waldeigentum

Die Tiroler Forstregulierung ist ein Abbild im Kleinen, was im Großen generelle politische Entwicklung war: Die feudalen Herrschaftsstrukturen,  die wesentlich auf dem Eigentumsrecht gründeten, wurden aufgelöst. Die einfachen Landeseinwohner erkämpften sich das Eigentumsrecht an ihrem Besitz.  Was in der Stadt seit Jahrhunderten Selbstverständlichkeit war, setzte sich auch in den Dorfgesellschaften durch.

Die Tiroler glaubten an ihre Sonderstellung im Kaisertum Österreich, die sie durch die Verteidigung des Hauses Habsburg mit ihrem Leben erkämpft hatten (mehr dazu) und sie forderten seit Ende der 1830er Jahre in hunderten Rechtsstreitigkeiten gegen das kaiserliche Aerar das Eigentum an den Gemeinschaftswäldern. (mehr dazu) Kaiser Ferdinand und sein Beraterstab hatten letztlich ein Einsehen und im Februar 1847 wurde für die gesamte gefürste Grafschaft Tirol, nicht jedoch im Land Vorarlberg, die Bereinigung des Obereigentums an den Gemeinschaftswäldern angeordnet.  Den tatsächlichen Jahrhunderte alten Besitzverhältnissen wurde Rechnung getragen.

Art. 1 des Forstregulierungspatents 1847 unterteilte Tirol in zwei Regionen, einmal die Kreise Oberinntal und Unterinntal samt wenigen bestimmt bezeichneten Forsten Südtirols, somit im Wesentlichen das ganze heutige Nordtirol auf der einen Seite, und das restliche Tirol einschließlich Osttirol auf der anderen Seite. Immer wieder wird diese Unterscheidung übersehen. Staatlichen Maßnahmen in Nordtirol waren die Anerkennung von ersessenem Eigentum, die Privatforsteigentumspurifikation gem. Art. 2 des Forstregulierungspatents 1847, und die Ablösung der Forstservituten gegen privates Gemeinschaftseigentum, die Forstservitutenablösung gem. Art. 3 des Forstregulierungspatents 1847. Auf der Grundlage von Art. 4 des Forstregulierungspatents 1847 wurde unter dem 17. Juni 1847 eine Ausführungsverordnung erlassen, die geregelt hat, wie und unter welchen Voraussetzungen in Nordtirol ersessenes Waldeigentum anzuerkennen war. Diese Ausführungsverordnung ist unter der Bezeichnung „Instruktion für die Forsteigentumspurifikationskommission“ vom 17. Juni 1847 bekannt. Die Bestimmungen dieser Ausführungsverordnung lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l. f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt.

§ 1. Se. kk. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 6. Februar d. J. zur Regulirung der Forstverhältniße in Tirol auch Folgendes zu bestimmen geruht:

1. Das jeden Privatbesitz, außer in Folge landesfürstlicher Verleihung, ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht über die Wälder Tirols wird auf die Waldungen des Ober- und des Unter-Innthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden, dann in den übrigen Landestheilen: a. auf den Forstcomplex Paneveggio und Cadino im Fleimser-Thale, b. auf die Forste Kar und Latemar im Botzner-Kreise, welche sämtlich gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen, beschränkt. c. die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur aerarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste haben ebenfalls landesfürstlich zu verbleiben. Über die Primörer-Forste wird die im administrativen Wege schwebende, abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen.

2. Auch in Ansehung dieser Forste, in Absicht auf welche das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht verbleibt, gestatten Seine Majestät bei Beurtheilung der Eigenthums-Ansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältniße, für das Vergangene die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, jedoch nur dann, und in so ferne, als diese Ansprüche entweder schon derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen drei Monaten vom Tage, an welchem eine zur Purifikation dieser Eigenthums-Ansprüche auszusendende Commission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Commißion angemeldet werden. Diese Commißion wird, nach einer weiteren Bestimmung der allerhöchsten Resolution vom 6. Februar d. J. über vorläufige Aufforderung der Betheiligten zur Anmeldung ihrer Ansprüche und Produzirung ihrer Besitztitel bei den nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes unzweifelhaften Privat-Eigenthums-Rechten dieselben im Namen der Staatsverwaltung als solche anerkennen, bei den zweifelhaften hingegen mit den betreffenden Parteien eine gütliche Ausgleichung versuchen und nach Umständen bewirken. Wo Letzteres nicht möglich sein sollte, wird den Parteien unbenommen bleiben, mit ihren vermeintlichen Ansprüchen wider das Aerar den Rechtsweg fortzusetzen oder zu betreten, und die Commißion selbst wird sie auf solchen verweisen. Auf demselben wird jedoch, nach der a. h. Entschließung vom 6. Februar d. J. die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes nur hinsichtlich jener Ansprüche gestattet sein, welche binnen obgedachten Termines von drei Monaten bei der Forsteigenthums-Purifikations-Commission angemeldet wurden, oder die schon bei Kundmachung der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. vor einer Gerichtsstelle anhängig waren.

Aus dem Gesagten ergibt sich Zweck und Bestimmung der Commission. Sie ist die Behörde, welche im Auftrag und im Namen der obersten Finanzverwaltung alle Ansprecher von Privatforsteigenthum – Individuen wie Gemeinden – in den Gebieten, wo das landesfürstliche Forsthoheitsrecht, gemäß der a. h. Entschließung vom 6. Februar d. J. aufrecht verblieb, auffordern wird, die Eigenthums-Ansprüche auf Forste, Alpen oder Auen bei ihr, der Commißion, anzumelden und nachzuweisen, und welche diese Ansprüche, über vorläufige Untersuchung der Rechtstitel, nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes im Allgemeinen, und nach den besonderen Andeutungen gegenwärtiger Instruction, im Namen der obersten Finanzverwaltung entweder anerkennt, oder wo die vollständige Anerkennung, der Zweifelhaftigkeit des Rechtes wegen, nicht möglich ist, über eine Ausgleichung mit den Parteien im gütlichen Wege unterhandelt, oder endlich die Ansprüche ab- und zur Austragung vor den Richter verweist, der, den Bestimmungen der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. gemäß, fortan nicht mehr das mit der Salinendirection vereinigte Berggericht, sondern der ordentliche Gerichtsstand des kaiserlichen Fiskus sein wird. Die Commißion ist ferner die Behörde, von welcher binnen des Praeclusivtermines von drei Monaten alle solche Ansprüche – es sei denn, daß sie bei Kundmachung der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar d. J. bereits vor Gericht anhängig waren – angebracht werden müssen, um entweder die Anerkennung von Seite der obersten Finanzverwaltung zu erlangen, oder falls diese aussergerichtliche Anerkennung nicht Stattfinden, oder zu Stande kommen könnte, der allerhöchsten Bestimmung gemäß sofort im Rechts-Wege nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auszutragen.

Die Commißion hat also die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchem das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, Namens der obersten Finanzverwaltung – welche dieses Hoheitsrecht zu wahren, und aus demselben jeden Privat-Forstbesitzer zur Nachweisung seines Besitztitels aufzufordern berechtiget ist – das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert, und in dieser, besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll. Als gleichzeitige Folge der Lösung dieser Aufgabe der Kommißion ergibt sich die Erreichung des Zweckes: daß auch das dem Staate, als Ausfluss des lf. Hoheitsrechtes zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt wird, weil – nachdem die ah: Entschließung vom 6. Februar d. J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d. i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer, für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können.

§. 2. […]

§. 14. Als Privateigenthum sind, wie sich im Allgemeinen schon von selbst versteht, nur solche Forste anzuerkennen, welche entweder nach den Besitz-Urkunden, oder nach sonstigen Titeln als wirkliches Eigenthum, und nicht bloß zur Nutznießung von Privaten beseßen worden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere folgende als Privat-Eigenthum anzuerkennen:

a. […] Es folgen ausführliche Regelungen, wann die Forst­eigentums-Purifikations-Kommission ersessenes Wald­eigentum anzuerkennen hat.“

DIE „FEPT“ DER LANDGERICHTE

Die „Privatforsteigentums-Purifikationskommission“ hat mittels öffentlicher Verlautbarung alle Berechtigten zur „Produzierung ihrer Besitztitel“ aufgefordert. Die eingegangenen Anmeldungen wurden geprüft und entweder anerkannt oder abgewiesen. Dies gegliedert für jedes historische Landgericht. So sind für alle, damaligen Landgerichtsbezirke so genannte „Forsteigentums-Purifikations-Tabellen“ („FEPT“) entstanden, die in der Folge als Eigentumstitel im Tiroler Verfachbuch eingetragen wurden. Somit gibt es FEPTs des Landgerichts Ischgl genauso wie der Landgerichte Kufstein und Kitzbühel. Es ist jeweils die Person des Anmeldenden verzeichnet, teilweise der Rechtsgrund, auf den sich der Anmeldende berufen hat, ob besondere Anmerkungen zu machen seien und ob das Eigentum anerkannt oder nicht anerkannt werde. Beispielsweise zählt die FEPT des Landgerichts Silz 59 Tabellen samt „Fortsetzungen“ dazu.

Die Ablösung der Forstservituten

Als zweite Maßnahme sah das Forstregulierungspatent 1847 vor, dass die Forstservituten gegen privates Ge­meinschaftseigentum abgelöst werden (Art. 3 Forst­regulierungspatent). Auf der Grundlage von Art. 4 des Forstregulierungspatents 1847 wurde am 1. Mai 1847 eine Aus­führungsverordnung erlassen, mit der eine spezielle Kommission zur Ablösung der Forstservituten eingesetzt wurde; zusätzlich wurde die Vorgehensweise dieser Kommission genau geregelt. Darüber hinaus hat die Regierung in Wien Vorkehrungen getroffen, damit diese Kommission nicht mit jedem Hofbesitzer einzeln verhandeln musste. Die Hofbesitzer wurden organisiert und die Wahl von Bevollmächtigten geregelt. Die Kommission konnte dadurch nachbarschafts- bzw. gemeindeweise Ablösevergleiche errichten. Die gesetzliche Grundlage dafür befand sich in Art. 3 Abs. 2 Forstregulierungspatent 1847. Die Ausführungsverordnung betreffend Wahl von Bevollmächtigten stammt vom 29. Juni 1847.

Die beiden Verordnungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Instruktion für die Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols.

Gemäß dritten Absatzes der mit Hofkammerpraesidial-Dekret vom 1. vM. Z. 112 und mit Hofkanzleidekret vom 11. d. M. Z. 12117 den Tiroler Landesbehörden eröffneten allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar dJ. geruhten Se. kk: Majestät allergnädigst anzubefehlen, daß in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern Tirols die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Unterthanen, in so fern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forsttheile in das volle Eigenthum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden sollen.

Nach Absatz 4. dieser allerhöchsten Entschließung ist zum Behufe der Ablösung dieser Holzbezugs- und sonstigen Rechte in künftig vorbehaltenen Staatswäldern eine Commißion auszusenden, welche die dießfälligen Ausgleichungen mit den einzelnen Gemeinden zu bewerkstelligen haben wird.

Das Hofkammer-Praesidium findet im Einvernehmen mit dem Herrn obersten Kanzler dem kk. wirklichen Regierungs- und Forstrathe Freiherrn Binder v. Kriegelstein, die Leitung dieser Commißion zu übertragen, welche ferner aus folgenden Personen bestehen wird: A. Im Salinenforst-Bezirke: 1. Aus dem wirklichen Bergrathe der kk: Berg- und Salinen-Direction zu Hall, Gottlieb Zöttl; 2. […]

Was die Grundsätze anbelangt, welche bei den Ablösungsverhandlungen zur Richtschnur zu nehmen sind, so haben Se. Majestät zu befehlen geruht, dass in möglichst ausgedehntem Maße dahin gewirkt werde, die Ablösung der Beholzungsservitut durch Abtretung eines verhältnißmäßigen Theiles der belasteten Staatsforste im Inn- und Wippthale zu Stande zu bringen.

Sofort ist sich in erster Linie die unumgängliche Nothwendigkeit der Erhaltung des phisikalischen Bestandes der betreffenden Gebirge gegenwärtig zu halten, und da angenommen werden muß, daß selber durch den Vorbehalt des aerarischen Eigenthumsrechtes auf die Forsttheile mittelst deren Conservirung jener geschützt ist, besser als durch das gemessenste Forstpolizeigesetz erhalten werden kann: so sind solche Forsttheile, deren besondere Pflege nothwendig wird, um das Absitzen der Berge, das Austreten der Wässer u. dgl. gemeinschädliche Ereignisse hindanzuhalten, so weit es die Lokalverhältniße nur immer zuläßig machen, nicht den Gemeinden abzutreten, sondern dem Aerar vorzubehalten. In zweiter Linie kömmt die bisherige Deckung des aerarischen Holzbedarfes, wozu insbesondere auch die Bringbarkeit desselben zu den dermal bestehenden aerarischen Werken gehört, zu berücksichtigen.

Die Deckung des Haus- und Guts-Beholzungs-Bedürfnißes der Unterthanen ist vollständig, jedoch nur in so fern, als es rechtlich und wirklich besteht, im Auge zu behalten, jeder Bezug der Unterthanen aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten, unter welchen ihnen die einzelnen Genußrechte nach den verschiedenen Forstgebiethen bisher zugestanden haben. Es muß daher, wenn die Ablösungsverhandlung in einer Gemeinde begonnen wird, das erste Geschäft der Commißion sein, diese Modalitäten genau zu constatiren, und findet die Einbeziehung solcher Gutsbesitzer, welche bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche in Folge Auftheilung oder Verleihung, oder die überhaupt aus einem stichhältigen Grunde gegenwärtig keine Bezüge in Staatsforsten besitzen, in die Zahl der Gemeindeglieder, für deren Bedürfniß durch die Abtretung von Aerarialforsttheilen zu sorgen ist, nicht Statt.

Die Genußrechte der Unterthanen sind übrigens (außer den geringfügigeren, z: B: des Pechklaubens, u. s. w.) vornehmlich nachstehende: 1. Die Beholzungsservitut. Sie besteht in dem Befugniße, aus den gemeinen Waldungen das zum Haus- und Gutsbedarf erforderliche Brenn- und Bauholz (auf Auszeigung des gemeinen Waldmeisters) unentgeldlich zu beziehen. Die Ablösungskommißion hat sich gegenwärtig zu halten, daß dieses Befugniß nur dem Bauernstande, d: i: den Besitzern von Grund und Boden zusteht; dem Gewerbstande kann es im Allgemeinen nach Analogie mit Titel II. Buch IV der Tiroler-Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbstandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen. Das Hofkammerpraesidium findet sich jedoch bestimt, bei den radizirten Gewerben eine Ausnahme zu gestatten und zu bewilligen, daß bei denselben auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand, auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters, auf allenfalls bestehende, an ein landesfürstliches Urbarium zu entrichtende Feuerstattzinse, oder auf sonst den eben angeführten ähnliche, besonders beachtenswerthe Verhältniße in der Art Rücksicht genommen werden dürfe, daß ihr auf das Genaueste zu erhebender, bisheriger Bedarf, nicht aber auch die Möglichkeit einer Steigerung desselben, in den Gesamtbestand der in einer Gemeinde abzulösenden Beholzungsbefugnisse einbezogen werde. Bei Vorlage der Ablösungsoperate zur Genehmigung des Hofkammerpraesidiums ist die Einbeziehung solcher Gewerbsholzbedarfe in die Ablösung besonders anzugeben und zu begründen. Überhaupt ist bei der, jeder Ablösungsverhandlung vorausgehenden, näheren Constatirung der Beholzungsbefugniß der einzelnen Gemeinden auf landesfürstliche, oder auf Verleihungen einer competenten Behörde, auf das Steuerkataster, auf allfällige Theillibelle, alte Kontrakte oder Vergleiche zwischen einzelnen Gemeinden, dann auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden; auf die Herhaltung der mit Feuerstattzinsen belegten Häuser ist jedoch gebührende Rücksicht zu nehmen. […] 2. Das Weidebefugniß, […] 3. Der Streubezug, […] 4. Grasmähen oder Grasausraufen […]

Da jedoch voraussichtlich jene Waldtheile, welche den Gemeinden zur Deckung ihres Beholzungsbedürfnisses in das volle Eigenthum überlassen werden müssen, nicht hinreichen dürften, um auch ihre anderen Genußrechte, nahmentlich jenes der Weide und des Streubezuges zu decken, deren Befriedigung daher noch theilweise in den von dem Beholzugsbefugnisse der Insaßen künftig ganz frei werdenden Staatsforsten zu gestatten, nicht vermeidlich sein dürfte, so wird ein Hauptaugenmerk der Ablösungskommißion dahin gerichtet sein müssen, die Wahl und Zuweisung der als Entschädigung abzutretenden Forste so zu combiniren, daß daraus die möglichst vollständige Befreiung der verbleibenden Staatsforste von sämtlichen, oder, in soferne dieß unthunlich seyn wird, doch von jenen Genüssen der Unterthanen erzielt werde, welche der Erhaltung der aerarischen Forstbestände vorzugsweise gefährlich seyn würden. In so weit dies aber durchaus nicht thunlich wäre, dh: in so weit den Unterthanen dennoch die Weide oder der Streubezug u. dgl: theilweise auch künftig in Staatsforsten gestattet werden müßten, wird die Commißion die allfällig angemessenen beschränkenden Bedingungen und Vorsichten, unter welchen die Ausübung solcher Genußrechte in jenen für die Zukunft am Wenigsten gefährlich erscheint, abgesehen von den einschlägigen Bestimmungen der jetzigen oder künftigen Waldordnung, bei den Vergleichsabschlüssen mit den Gemeinden contraktuel festzusetzen haben. […] Wien am 1. May. 1847.“

„Instruktion“ betreffend die Wahl der Bevollmächtigten in den Gemeinden

„Von der k. k. vereinigten Hofkanzlei.
Mit dem Berichte vom 22. vorigen Mts Zhl 12460 hat das Gubernium über Anregung des Vorstandes der Forstservituten Ablösungs Kommission Freiherrn von Binder den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dießfälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs, bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden sollte.

Ueber diesen Bericht wird dem Gubernium im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkammer Präsidium unter Rückschluß der Beilage erwiedert, daß man bei der Wichtigkeit des in Frage stehenden Ablösungs Geschäftes und mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen allfälligen Anständen so viel wie immer thunlich vorzubeugen, endlich mit Rückblick auf den Absatz der der A.h. Entschließung von 6. Februar l. Jhs. die Vornahme der Gesammt-Verhandlungen zum Behufe der Forstservituten Ablösung mit von den Gemeinden, auf die von dem Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen findet.

1. daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Be­vollmächtigung nicht intervenieren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen, und auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.

2. daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst, und zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) und höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden und die Feststellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolge, endlich

3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten Ablösungs Kommission die individuelle Berufung der Servitutsberechtigten oder mit Gnadenbezügen betheilten Gemeindegliedern vorbehalten bleibe, und dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehrheit der a Servitutsberechtigt oder b eher mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichs Abschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kamen, von ebendieser Mehrzahl gefertiget werden sollen. Hierauf ist das Entsprechende zu verfügen. Wien, am 29. Juni 1847“

Der Kaiser hat nichts verschenkt

.

ABGELÖST WURDE, WER HOLZBEZUGSRECHTE BESASS

Bald nach Verabschiedung des „Tiroler Forst­regulierungspatents“ mit kaiserlicher Entschließung vom 6. Februar 1847 war die Forstservituten-Ablösung in Nordtirol gründlich vorbereitet worden. Dies zu allererst durch eine gründliche Erhebung des Ist-Standes.

Zum Zweck der Vorbereitung des Ablösungsgeschäfts wurden die Landgerichte als damalige Verwaltungsbehörden eingeschaltet. Diese hatten gemeindeweise Folgendes zu erheben:
1. die Nummern und Namen der Häuser und Güter;
2. Namen der Eigentümer;
3. die radizierten Gewerbe;
4. Neubauten, die seit dem Jahre 1829 entstanden waren;
5. die holzkonsumierenden Personalgewerbe und Fabriken;
6. die Anzahl der Nichteingeforsteten oder bloßen Inwohner“.

Anhand dieser Erhebungen, die ergänzt wurden durch die „Holzbezugslisten“ der Forstverwaltungsbehörden, wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Holzertragsverhältnisse in den verschiedenen Nachbarschaftsgebieten genaue Berechnungsgrundlagen geschaffen, wie viel Waldeigentum zur Ablösung der Nutzungsrechte in Eigentum an Grund und Boden erforderlich wäre.

.

DIE KAISERLICHE „INSTRUKTION“ VOM 1. MAI 1847

Eine kaiserliche Instruktion, die am 1. Mai 1847 zum Forst­regulierungspatent vom 6. Februar 1847 ergangen ist, hielt dazu genau fest, für welche Nachbarschaftsmitglieder Einforstungsrechte anzuerkennen waren.

Es galt folgende Generalregel: Die Ablösungskommission hatte sich gegenwärtig zu halten, dass Einforstungsrechte nur dem Bauernstande, den Besitzern von Grund und Boden, zustanden. Ausgenommen wurden davon jene, die lediglich in einem Neubau oder in einem Zubau wohnten.
Die Instruktion vom 1. Mai 1847 hielt dazu fest: „Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden.“

Auf den Holzbedarf der sogenannten „Inwohner“ wurde ebenfalls keine Rücksicht genommen. Das waren jene Nachbarschaftsmitglieder, die nur ein Haus, aber ansonsten keinen Grund und Boden besaßen und deshalb keine „Bauern“ waren. Diese mussten das von ihnen benötigte Holz seit jeher kaufen.

Es war bei der Forstservituten-Ablösung auch auf den Bedarf des „Gewerbestandes“ in der Regel keine Rücksicht zu nehmen. Der Landesfürst gestattete jedoch bei den sogenannten „radizierten Gewerben“ Ausnahmen. Dies dann, wenn diese auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand verweisen konnten oder „auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters“ oder auf „allenfalls bestehende, an ein landesfürstliches Urbarium zu entrichtende Feuerstattzinse“.
In derartigen Fällen durften solche Gewerbetreibende ebenfalls als einforstungsberechtigt anerkannt werden. Jedoch nur derart, dass „ihr auf das Genaueste zu erhebender, bisheriger Bedarf, nicht aber auch die Möglichkeit einer Steigerung desselben, in den Gesamtbestand der in einer Gemeinde abzulösenden Beholzungsbefugnisse einbezogen werde“.

Umgekehrt wurde bei den Besitzern von Grund und Boden, den „Bauern“, eine wichtige Einschränkung gemacht: „Es findet die Einbeziehung solcher Gutsbesitzer, welche bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche in Folge Auftheilung oder Verleihung [zu Eigentum haben] oder die überhaupt aus einem stichhältigen Grunde gegenwärtig keine Einforstungsrechte in den Staatsforsten besitzen, in die Zahl der Gemeindeglieder nicht statt, für deren Bedürfniß durch die Abtretung von Aerarialforsttheilen zu sorgen ist.“

.

NUR BAUERNGÜTER UND „RADIZIERTE“ GEWERBE

Der historische Gesetzgeber in der Person von Kaiser Ferdinand I. „dem Gütigen“ hat somit den Kreis jener Liegenschaftsbesitzer, denen Einforstungsrechte zugestanden wurden, klar abgegrenzt. Für jede Nachbarschaft, mit der die Ablösung der Einforstungsrechte verhandelt wurde, war zuerst die genaue Zahl der Einforstungsberechtigten zu erheben. Entsprechend der jeweiligen Zahl an Berechtigten wurde die Größe der entsprechenden Ablösungsfläche berechnet.

Die eingesetzte Staatskommission, die Forstservituten-Ablösungs-Kommission, hatte für den Raum des damaligen Nordtirol rund 36.150 holzbezugsberechtigte Tiroler Familien insgesamt erhoben. Als Eigentümer eines „Stammsitzes“ durften diese ihren Bedarf an Holz aus den „Staatswäldern“ beziehen. Für alle berechtigten Nordtiroler Stammsitze gemeinsam hat diese Kommission ca 734.760 m³ an jährlichen Holzbezügen berechnet. Diesem jährlichen Holzbezugsrecht entsprachen nach den damaligen Berechnungen ca. 206.109 ha Ablöseflächen insgesamt.

Dabei wurde jedoch nicht jede Nachbarschaft gleich behandelt. Vielmehr wurde die jeweilige Ablösefläche der Bonität der in Frage kommenden Waldflächen angepasst. Den Ablöseflächen standen die von „Beholzungsservituten“ frei gestellten Flächen an verbleibenden Staatswäldern gegenüber, heute Bundesforste in Nordtirol.

Maßstab für die Größe der jeweiligen Ablöseflächen war als Grundsatz der Haus- und Gutsbedarf nur der jeweiligen einforstungsberechtigten Nachbarn. Die Tiroler Forstservituten-Ablösung war somit keineswegs von dem Gedanken getragen, jedermann mit Holz zu versorgen. Vielmehr war die zuständige Staatskommission strikt beauftragt, im Einzelfall zu prüfen, wie im konkreten Einzelfall die Einforstungsrechte ausgeübt worden waren.

Im Detail führt die Instruktion vom 1. Mai 1847 dazu Folgendes aus: „Die Deckung des Haus- und Guts-Beholzungs-Bedürfnisses der Unterthanen ist vollständig, jedoch nur insofern im Auge zu behalten, als es rechtlich und wirklich besteht. Jeder Bezug der Unterthanen ist aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten beachtlich, unter welchen ihnen die einzelnen Genußrechte nach den verschiedenen Forstgebiethen bisher zugestanden haben.“

Es war deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Rechte konkret in welchem Ausmaß in den jeweiligen Wäldern ausgeübt wurden. Danach wurde bemessen, welche Gegenleistung in Waldeigentum für die Ablösung dieser Rechte zustehe.

.

FREIE MEHRHEITSENTSCHEIDUNG DER NACHBARN

Auf dieser Basis wurden mit dem jeweiligen Nachbarschaften Ablöseverhandlungen aufgenommen. Ziel war es, dem k. k. Ärar nach Möglichkeit auch noch ein „angemessenes Waldkapital“ zu erhalten. Die Verhandlungsführer des Kaisers, die Mitglieder der Forstservituten-Ablösungs-Kommission, haben schon 1847 damit argumentiert, dass die jeweiligen Nachbarn, wenn sie Eigentumswälder erhielten, darin eine bessere Waldpflege betreiben könnten. Aufgrund dieser besseren Waldpflege würden sie im Verlauf der Jahre die Erträge steigern und deshalb auf lange Sicht mit den Wäldern im Gemeinschaftseigentum ein besseres Auskommen finden.

Im Blick auf diese Zusage haben die jeweiligen Nachbarschaften teilweise beträchtliche Zugeständnisse bei den Ablöseflächen gemacht. Die Forstservituten-Ablösung 1847 war eine freiwillige Maßnahme. Die kaiserliche Kommission übte keinen Zwang aus. Nicht überall sind deshalb Ablösungsvergleiche zu Stande gekommen. Wenn die jeweilige Nachbarschaft ausgeschlagen hat, blieben die Einforstungsrechte weiter bestehen und der betreffende Wald blieb Eigentum des k. k. Ärars – heute Bundesforste.

Einforstungsberechtigt sind dort heute natürlich nur die Rechtsnachfolger jener Besitzer von Grund und Boden, deren Rechtsvorgänger schon nach der Rechtslage des Jahres 1847 solche Nutzungsrechte besessen haben. Eine solche Situation finden wir beispielsweise in der Ortsgemeinde Gerlos oder in der Gemeinde Alpbach. Weil in Gerlos auch nie irgendwelche Wälder aufgeteilt wurden, steht das gesamte Waldeigentum in dieser Gemeinde heute dem Bund zu, der die Rechtsnachfolge nach dem Landesfürs­ten für sich in An­spruch nimmt. Richtiger wäre es wohl, Eigen­tum des Landes Tirol als dem wahren Rechtsnachfolger des Landes­für­sten an­zu­­nehmen.

..

MP

Nordtirol 1847: Ca. 250 Servituten- Ablösungsvergleiche errichtet

Jedes Vergleichsprotokoll trägt die Unterschrift des Ministers Ferdinand Joseph Ivo Freiherr von Thinnfeld (* 1793; † 1868). Von 1848 bis 1853: k. k. Minister für Landeskultur und Bergwesen. Er studierte Rechtswissenschaften, Mineralogie und Bergwesen; absolvierte Studienreisen nach Deutschland, Frankreich und England. Im Alter von 21 Jahren wurde Thinnfeld in den steirischen Landtag eingeführt und viermal zu dessen ständischem Verordneten gewählt; 1848 wurde er als Abgeordneter in den Reichsrat in Wien gewählt. Ferdinand Freiherr von Thinnfeld hat den Servitutenablösungsvergleich für das Berwangertal vom 21. Oktober 1848 in seiner Eigenschaft als k. k. Minister für Landeskultur und Bergwesen genehmigt und zum Zeichen dafür eigenhändig unterfertigt.
Die ältesten Vergleichsprotokolle wurden noch vom Finanzminister unterfertigt; den Großteil der Vergleichsprotokolle hat jedoch Ferdinand Joseph Ivo Freiherr von Thinnfeld (* 1793; † 1868), von 1848 bis 1853´k. k. Minister für Landeskultur und Bergwesen unterfertigt.  Ferdinand von Thinnfeld studierte Rechtswissenschaften, Mineralogie und Bergwesen; absolvierte Studienreisen nach Deutschland, Frankreich und England. Im Alter von 21 Jahren wurde Thinnfeld in den steirischen Landtag eingeführt und viermal zu dessen ständischem Verordneten gewählt; 1848 wurde er als Abgeordneter in den Reichsrat in Wien gewählt. Ferdinand Freiherr von Thinnfeld hat den Servitutenablösungsvergleich für das Berwangertal vom 21. Oktober 1848 in seiner Eigenschaft als k. k. Minister für Landeskultur und Bergwesen genehmigt und zum Zeichen dafür eigenhändig unterfertigt.

..

Abstract

Die gesetzliche Vorgabe zur Lösung der Streitigkeiten um das landesfürstliche Obereigentum lautete dahingehend, dass im sogenannten Regalitätsforstbezirk, d. h. im Bereich des gesamten heutigen Nordtirol, die Forstservituten insgesamt, vor allem aber die Holzbezugsservituten („Beholzugservitut“) der Stammliegenschaftsbesitzer, abgelöst werden sollten.

Die Rechtssphären sollten getrennt werden: Die Stammliegenschaftsbesitzer sollten Gemeinschaftswälder erhalten; in den verbleibenden Landesfürstlichen Wäldern sollten die Holzbezugsrechte verschwinden. Dies alles als Grundsatz.

Die Ablösung sollte gegen Abtretung von Gemeinschaftseigentum an einem Teil der belasteten Wäldern bewerkstelligt werden. Es sollten einerseits Staatsforste entstehen, die freigestellt waren von allen Holzungsrechten der damaligen Bevölkerung, andererseits sollten Forste im Privateigentum der jeweiligen Nachbarschaften entstehen.

..

DER GESETZESWORTLAUT

Art 3 der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847  lautet wie folgt:
(1) Seine Majestät geruhen allergnädigst zu bewilligen, dass in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern die Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Untertanen, insoferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden.

(2) In Ansehung derjenigen einzelnen Berechtigten, welche sich weigern würden, dem Willen der Mehrzahl der Gemeindeglieder beizutreten, werden von Seiten der k.k. vereinigten Hofkanzlei die nötigen Bestimmungen getroffen werden, um solche vereinzelte Einstreuungen im Interesse des Staates und der Gemeinden selbst zu beseitigen.

.

NUR WER EIN HOLZBEZUGSRECHT HAT … 

„… dass in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern die Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Untertanen, insofern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, abgelöst werden.
Um die Tiroler Forstregulierung 1847 und ihre Auswirkungen zu verstehen, muss man zuerst und vor allem wissen, dass der Kaiser, der „allerhöchste Landesfürst“ von Tirol, in Nordtirol keinen Waldboden verschenken wollte.  Vielmehr wollte er ein Geschäft machen: Diejenigen Landesbewohner, die ein Recht hatten, in den Wäldern Holz zu nutzen, sollten abgefunden werden; wem kein Recht auf Holznutzung zustand, wurde auch im Zuge der Forstregulierung kein Waldbesitzer!

Wer im Jahr 1847 im Tiroler Wald holzbezugsberechtigt war, definierte der Gesetzgeber in einer eigenen „Instruktion“ – nach heutigem Rechtsverständnis eine Verordnung. Die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ vom 1. Mai 1847, regelt im Zusammenhang mit der Definition des Holzbezugsrechts Folgendes:
Die Beholzungsservitut. Sie besteht dem Befugnisse, aus den gemeinen Waldungen das zum Haus- und Gutsbedarf erforderliche Brenn- und Bauholz (auf Auszeigung des gemeinen Waldmeisters) unentgeltlich zu beziehen. Die Ablösungscommission hat sich gegenwärtig zu halten, dass dieses Befugniß nur dem Bauernstande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden zusteht; dem Gewerbstande kann es im Allgemeinen nach Analogie mit Titel II. Buch IV. der Tiroler Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbestandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen. …

nur Stammsitze, keine Neubauten

Immer wieder wird die falsche Behauptung verbreitet, dass die Servitutenablösung der Jahre 1847 bis 1849 in Nordtirol ein Geschäft gewesen sein, an dem alle Einwohner der damaligen politischen Gemeinden beteiligt gewesen seien. Dem Landesfürsten sei es ferne gelegen, irgendjemanden vom Beholzungsrecht auszuschließen.  Alle Einwohner Tirols und nicht nur die Eigentümer der „alten Stammsitze“ seinen holzbezugsberechtigt gewesen.

Die Behauptung, jeder Einwohner Tirols sei ursprünglich berechtigt gewesen, seinen Holzbedarf in den Tiroler Wäldern zu decken, ist offenkundig gesetzwidrig. Die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ vom 1. Mai 1847 widerlegt diese Behauptung schlagend. Zum einen regelt diese Instruktion „die Ablösungscommission hat sich gegenwärtig zu halten, dass dieses Befugniß nur dem Bauernstande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden zusteht; zum anderen wurde eine wichtige Klarstellung in Bezug auf weichende Erben und Zuzügler getroffen: „… Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden; auf die Herhaltung der mit Feuerstattzinsen belegten Häuser ist jedoch gebührend Rücksicht zu nehmen. …“

Die Eigentümer von „Neubauten“ waren nicht holzbezugsberechtigt und selbst der Eigentümer eines alten Stammsitzes hatte kein Recht für die Bedürfnisse eines Zubaues, einer Vergrößerung des Stammsitzes usw, den Holzbedarf gratis im landesfürstlichen Wald zu decken. Dessen ungeachtet mussten die Bewohner eines solchen Zubaues nicht frieren. Sie mussten einfach das benötigte Holz kaufen – so wie alle anderen Landesbewohner –  in Tirol und in den anderen Ländern des Kaiserthums Österreich.

die „betreffende Gemeinde“

Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Klarstellung zum Kreis der Holzbezugsberechtigten, ist auch klar gestellt, welcher „Gemeinde“ die Ablösefläche zusteht: nämlich der Summe jener Hofbesitzer, denen die abgelösten Holzbezugsrechte zustanden.

Art 3 der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847  regelt zu den Eigentumsverhältnissen an den Ablöseflächen, dass die Ablöseflächen „in das volle Eigentum“ überwiesen werden sollen, „und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist“.
Immer wieder wird in dieser Gesetzesstelle die Wurzel für das heute behauptete Eigentum der politischen Ortsgemeinde an den Nord-Tiroler Wäldern zu vermutet. Ein solches Gesetzesverständnis ginge jedoch in die Irre, weil die historische Bedeutung des Begriffes „Gemeinde“ vernachlässigt wird. Mit der Bezeichnung „Gemeinde“ wurde ehemals jede beliebige Personenmehrheit erfasst, wie heute noch  verwendeten Begriffe bezeugen – beispielsweise  „Kirchengemeinde“, „Schulgemeinde“, „Trauergemeinde“ oder „Fangemeinde“.  (ausführlich dazu: right bar, „Gemeinde“, das waren …)

Wie sich die „Gemeinden der Tiroler Forstservitutenablösung“ zusammen setzten,  wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, wie die Ablöse von statten gehen sollte, wenn ein „Gemeindeeigentum“ im Sinn des Art 3 der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847  nicht möglich wäre – eine Option, die der Gesetzestext voraussetzt („… sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist„). Dann  kämen nämlich die „einzelnen Untertanen“ zum Zuge.
Für diese Variante ergibt sich ganz offenkundig aus der Natur der Sache, dass nur derjenige, dessen Holzbezugsrecht (Gnadenholzbezug) abgelöst wird, Vertragspartner für die Entgegennahme der Gegenleistung sein kann. „Servitutenablösung“ ist ein „synallagmatisches“ Geschäft; dh: es liegt ein Leistungsaustausch zu Grunde – typischer Weise Holzbezugsrecht auf einer größeren Fläche, gegen Eigentum auf einer kleineren Fläche und beides in nachbarschaftlicher Gemeinsamkeit.

Die „betreffende Gemeinde“, der das volle Eigentum an der Ablösefläche im Austausch gegen die Holzbezugsrechte zugewiesen wurde, kann deshalb nur die Gemeinschaft der holzbezugsberechtigten Bauern sein – die Nachbarschaft der Stammsitzeigentümer. (ausführlich dazu: right bar KAISER FERDINAND BEFIEHLT, overview: Gemeindebegriff der Forstregulierung)

Insoweit deshalb der Gesetzgeber der Tiroler Forstregulierung für das „Geschäft“ der Servitutenablösung eine Eigentumsübertragung auf die „betreffende Gemeinde“ vorgesehen hat, so war damit die „berechtigte Gemeinde“, die Gemeinschaften der holzbezugsberechtigten Nachbarn (und nur diese) gemeint!

.

DIE VERTRAGSPARTNER DES LANDESFÜRSTEN

Die Forstservituten-Ablösung auf der Grundlage der a. h. Ent­schließung vom 6. Februar 1847, Tiroler Forstregulierungs­patent, war eine Maßnahme, welche der Landesfürst nur mit den Eigentümern jener Liegenschaften vollzog, welchen nach der damaligen Rechtslage Forstservituten zugeschrieben waren. Mit welchen Liegenschaften solche Rechte konkret verbunden waren, definiert die Instruktion für die Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols vom 1. Mai 1847 mit gesetzesgleicher Wirkung.

Die Aufgabe der Forstservituten-Ablösungskommission war es, diese Rechtsgrundlage im Einzelfall anzuwenden. Diese Aufgabe war heikel. Einerseits sollten die Kommissionsmitglieder dem Landesfürsten möglichst umfangreiche, servitutsfrei gestellte Wälder erhalten; andererseits mussten die Stammliegenschaftsbesitzer davon überzeugt werden, dass ein Ablösungsvergleich aus deren Sicht vorteilhaft sei. Die Servitutenablösung erfolgte in Nordtirol als freiwilliges Geschäft, zu welchem die Stammliegenschaftsbesitzer im Wege von gewählten Vertretern ihre freie Einwilligung erteilt (und manchmal auch verweigert) haben.

.

„ACTUM BERWANG 1848“

Am 30. November 1847 versammelten sich in Rinnen vor dem Landgerichtsadjunkten Plattner, der vom Aktuar Alber unterstützt wurde, 50 Personen, die ausdrücklich als „volle Versammlung“ der „vorgetragene[n] Gemeinde Berwang aus mehreren Fraktionen bestehend“ charakterisiert wurden. Sie wählten, nachdem sie, wohl durch den Landgerichtsadjunkten, über „den Gegenstand der Frage deutlich und klar schon unterrichtet“, also über Hintergründe, Rechtsgrundlagen und Erfordernisse des einzuleitenden Verfahrens belehrt worden waren, zwölf „Vertretter“ für die „Verhandlungen, welche die k. k. Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols zu pflegen hat“. Darüber wurde sogleich ein Wahlprotokoll aufgenommen. Anschließend an die Wahl erhielten die Gewählten eine Vollmacht auf der Basis eines standardisierten Textes: Darin wurden die zwölf Männer von den Unterzeichnern bevollmächtigt, „Sie Gemeinde in ihren Fraktionen resp. sie Gemeindeglieder (…) zu vertretten“, was in der Folge durch Aufzählung speziell zu erwartender Aspekte des abzuschließenden Rechtsgeschäfts ergänzend konkretisiert wurde. Die Vollmacht erstreckte sich demnach nicht nur auf Verhandlungen, sondern auch auf den Abschluss entgeltlicher und unentgeltlicher Verträge, auf Prozessführung, „Vergleiche“ und „Kompromiße“. Restlos klar war der Umfang dieser Geschäfte aber nicht einmal den staatlichen Funktionären: Sicherheitshalber wurde die Vollmacht nämlich auch auf Verhandlungen erstreckt, die der Forstservituten-Ablösungskommission „allenfalls durch etwa noch nachfolgende Instruktionen zur Pflicht gemacht werden sollten“.

Über die während der folgenden Monate stattgefundenen Verhandlungen wissen wir nichts; knapp ein Jahr nach Wahl und Bevollmächtigung der Vertreter, am 24. Oktober 1848, kam es jedenfalls zum Abschluss eines Vergleichs zwischen der „Gemeinde Berwang“ und der „Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission“. Den Kern dieses Akts bildet ein „Vergleichs-Protocoll“ von 17 Seiten, ergänzt durch Vermarkungs- bzw. Grenzfeststellungsprotokolle und ähnliche Unterlagen im Umfang von weiteren 71 Seiten.

.

EIN DOKUMENT VON 88 SEITEN

Das „Vergleichs-Protocoll“ besteht aus einem fünfseitigen, in neun Punkte gegliederten lithographierten Standardtext, der teilweise ähnlich einem Formular durch Orts-, Parteien- und Personennamen zu ergänzen war – hier wurde auch die vierseitige Abschrift des Bevollmächtigungsprotokolls eingelegt –, sowie einem die konkreten Verhandlungsergebnisse, also die Vergleichsbestimmungen des Einzelfalles enthaltenden Text. Umfang und Inhalt dieses Teils waren naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig; im Fall von Berwang benötigte man dafür zwölf Seiten. Dieser einzelfallbezogene Teil des Vergleichsprotokolls begann mit dem noch lithographierten Punkt „Zehntens“: „Die in das Eigenthum der Gemeinde … übergehenden Wälder sind folgende“. Eine bloße Aufzählung genügte hier freilich nur selten, einerseits weil den abgestuften Nutzungen und allenfalls weiterbestehenden Servituten Rechnung zu tragen war, andererseits weil – wie im Fall von Berwang – verschiedene Korporationen zuvor Nutzungsberechtigter als „Gemeinden“ verschiedene Waldteile ins Eigentum übertragen erhielten. So wurde gleich im zitierten Punkt „Zehntens“ die im Formular gelassene Lücke durch den Namen einer Gemeinde – nämlich „Fraction Stokach“ – gefüllt und dieser der „Kampwald“, der „Hochbrandwald“ und andere Liegenschaften übereignet. In den folgenden acht Vergleichspunkten folgten Waldeigentumsübertragungen an insgesamt acht weitere als „Fraktionen“ bezeichnete moralische Personen, nämlich Bichlbächle, Gröben, Berwang, Rinnen, „Brand mit Anrauth“, Mitteregg, Kelmen und Namlos – eine „Gemeinde Berwang“ erhielt kein Eigentum. Damit nicht genug, wurde ein „Theil des Schönbichlwaldes“ den „Fractionen“ Berwang und Gröben in gemeinschaftliches Eigentum übertragen, und zwar „nach Verhältniß ihrer Feuerstätten“.

Insgesamt wurden die Rechte an 48 Wäldern geklärt sowie 21 verbale Lage- und Grenzbeschreibungen vorgenommen – letztere mussten in weiterer Folge mit den Nachbarliegenschaften abgestimmt und in der Natur vermarkt werden. Alle anderen Wälder „im Gemeindebezirke Berwang“ wurden „für das k. k. Aerar als Eigenthum vorbehalten“. Auch in diesem Fall erfolgte aber keine restlose Beseitigung der Servituten; so wurde „der Fraction Mitteregg aus dem vorbehaltenen Gröber Staatswalde der unentgeltliche Bezug von Lärchstämmen für den Haus- und Guts-Baubedarf zugesichert“. Im Allgemeinen wurde das angestrebte Ende der Waldservituten jedoch erreicht: Ein eigener Punkt („Siebtens“) des lithographierten Standardtextes enthielt dazu den „feierlichsten Verzicht“ der „Gemeinde“ Berwang „für sich und sämmtliche Gemeindeglieder auf alle ihr von der k. k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission nicht ausdrücklich vorbehaltenen Nutzungen und Bezüge“.

.

DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Mit dem Vergleichsabschluss war die Aufgabe der Fostservituten-Ablösungs-Kommission (FSAK) aber noch nicht beendet: Nun hatten die Kommissionsmitglieder ihre individuellen Stellungnahmen zur Frage der Annehmbarkeit und Angemessenheit des Vergleichs abzugeben, worüber ein Protokoll aufzunehmen war. Dieser Verfahrensabschnitt harrt noch einer detaillierten Untersuchung hinsichtlich der Praxis, etwa der unterschiedlichen Standpunkte, der Kräfteverhältnisse und Mechanismen der Meinungsbildung innerhalb der Kommission. Immerhin macht der Fall von Berwang aber deutlich, dass die FSAK gegenüber den Zentralstellen weniger den einzelnen Vergleich als das gesamte Ablösungsverfahren des jeweiligen Landgerichtssprengels beurteilte: Der an das Finanzministerium am 1. November 1848 übersendete „Hauptbericht“ über die „Ablösungs-Verhandlungen des Landgerichtes Reutte“ enthielt die „Verhandlungsakten“, bestehend aus „Vergleichen samt den dazu gehörigen forstämtlichen u[nd] landgerichtlichen Ausweisen, dem Begründungsprotokolle der Kommissionsglieder und einem Hauptkonspekte“. Dieser „Konspekt“ enthielt in tabellarischer Form Informationen über Art und Ausmaß der Holzbezugsrechte, die zur „Deckung des rechtlichen Holzbezuges bestimmten belasteten Staatswälder“, die „zur Deckung des Mangels bestimmten reservirten Staatswaldungen“ sowie die „künftighin vorbehaltenen Staatswaldungen“, jeweils mit Angaben über deren „productiv[e]“ und „unproductive“ Fläche.

Im umfangreichen „Protocoll, welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die im Landgerichtsbezirke Reutte von Seite der kk. Waldservituten-Ausgleichungs-Komission abgeschloßenen Vergleiche aufgenommen wurde“, reihten sich die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder aneinander. Es handelte sich also nicht um das Protokoll mündlicher Verhandlungen oder Diskussionen. Jedes Kommissionsmitglied schrieb sein Votum offensichtlich mit eigener Hand, wobei auf allgemeine Gesichtspunkte deutlich mehr Gewicht gelegt wurde als auf einzelne Details zu den jeweiligen Vergleichsverhandlungen oder -urkunden; letztere dienten eher als Illustration der allgemeinen Ausführungen. Die erste Stellungnahme stammte von Georg Kink, dem von allen Kommissionsmitgliedern mit den Ortsverhältnissen wohl am Besten vertrauten Landrichter von Reutte, auf ihn folgten Moritz von Kempelen, „kk. Berg- u[nd] Salinen D[irekt]ions-Sekretär, als Salinen Vertreter“, Dr. Anton Janiczek, „Aushilfsreferent der kk. tirol. Kammerprokuratur“, sowie schließlich Jakob Gaßer, „kk. Gubernial Sekretär“. Die Voten war unterschiedlich detailliert und dementsprechend auch verschieden umfangreich: Während sich Kink und Gaßer mit jeweils etwa acht Folioseiten begnügten, benötigte Janiczek 23, Kempelen gar 29 Folioseiten für seine Stellungnahme. Darüber hinaus hatte Kempelen auch den „Hauptbericht“ im Umfang von 27 Folioseiten verfasst. Es ist daher nicht verwunderlich, dass interessante Informationen über Berwang gerade aus seiner Feder stammen.

.

DAS PROTOKOLL DER KOMMISSIONSMITGLIEDER

Für Berwang hatte der „Konspect“ Holzbezugsrechte im Ausmaß von 2040 Klaftern (zu je 108 Kubikfuß) verzeichnet, wovon nur 1867 Klafter als „rechtlicher Bezug“ charakterisiert wurden. Zur Deckung dieses Holzbedarfs waren Staatswälder im Umfang von 3206 Joch belastet; nur 23 Joch erschienen unproduktiv. 3183 Joch produktiver Waldfläche lieferten durchschnittlich 1041 Klafter Holz, also deutlich weniger als sogar der „rechtliche Bezug“ ausmachte. Selbst nach Einbeziehung „der zur Deckung des Mangels reservierten Staatswaldungen“ blieb ein Mangel von jährlich 250 Klaftern. In seiner Stellungnahme führte Kempelen dazu aus: „Der bedeutende Mangel der Gemeinde Berwang rechtfertigt die Übergabe eines Theiles des reserv[ierten] Schönbichlwaldes umsomehr, als aus diesem Walde auch bisher Abgaben an Lerchholz an die Gemeinde erfolgten, und dagegen die übrigen reserv[ierten] Wälder[,] aus denen gleichfalls Gem. Aushilfen ertheilt worden waren, ohne Last reservirt werden konnten.“ Der Vergleich schien für das Aerar also günstig.

Mit der schlechten Holzertragslage war Berwang übrigens kein Einzelfall; es gehörte im Gegenteil sogar zu den Gemeinden mit einem eher besseren Verhältnis zwischen Bedarf und Ertrag. Im „Hauptbericht“ beschrieb Kempelen die Situation der Wälder des Außerfern insgesamt als ungünstig: „Das Landgericht Reutte ist nemlich, wie bekannt, von dem übrigen Tirol durch den Fernberg geschieden, der sich dem Norden zu abdacht, gegen welche Himmelsgegend sich auch das Hauptthal, u[nd] die einzelnen Nebenthäler öffnen. Dieser nördlichen und zugleich hohen Lage der Gegend ist es zuzuschreiben, daß sich der Ertrag der Wälder im Durchschnitt nirgends auf 0,4 Kl[a]ft[er] je Jauch erhebt (…) Aus diesem ungünstigen Ertragsverhältniße erklärt sich die im Vergleiche mit anderen Landgerichtsbezirken bedeutend größere Zutheilung an Waldflächen.“ Mehrere Gemeinden, darunter auch Berwang, „deren Wälder den Ertrag v[on] 0,3 Kl[a]ft[er] je J[au]ch übersteigen, haben auch eine verhältnißmäßig kleinere Fläche von 10,9 bis 25,0 Jauch je Fam[ilie] erhalten.“ In dieser relativ geringeren Zuteilung lag möglicherweise eine Gefahr für die Zukunft; jedenfalls begründete Kempelen an anderer Stelle seines Hauptberichts, warum der Berwanger Vergleich die vorbehaltenen Staatswälder nicht konkret benannte, also namentlich aufzählte: „Die künftig vorbehaltenen Staatswälder sind nicht in allen Vergleichen nomine angeführt, weil man, wie bei (…) Berwang, mit Grund befürchtete, daß deren Aufzählung nur neue Anforderungen hervorrufen und den Abschluß erschweren würde.“

Solcher Art waren die Informationen, die den zuständigen Wiener Zentralstellen zur Verfügung standen, um die zugleich vorgelegten Vergleichsprotokolle beurteilen und genehmigen zu können. In diesem vorletzten Verfahrensabschnitt spiegelt sich besonders deutlich der Umstand, daß die Forstregulierung in einen der turbulentesten Zeiträume der österreichischen Verfassungsgeschichte fiel, die Revolutionsjahre 1848/49, in denen der Übergang vom Kollegial- zum Ministerialsystem und in weiterer Folge die Ausdifferenzierung des Ministerialverwaltungsapparates erfolgten. Hatte die Instruktion für die FSAK vom 1. Mai 1847 noch an die Notwendigkeit erinnert, die privaten Vertragspartner an den „Vorbehalt der Genehmigung des Hofkammerpräsidiums“ zu erinnern, so enthielt der formularhaft vorgedruckte Teil des Vergleichstextes teilweise schon die Bestimmung, wonach sich die FSAK „die Ratifikation des hohen Finanzministeriums vorbehält“. Bis dahin war nur die jeweilige Gemeinde, nicht aber das Aerar an den Vergleich gebunden.

.

DER MINISTER GENEHMIGT DEN VERGLEICH

Im Fall von Berwang wurde das alte Formular handschriftlich ausgebessert, also das Wort „Hofkammerpräsidium“ durchgestrichen und durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt. In diesem Sinne waren die Akten im November 1848 auch dem Finanzministerium vorgelegt worden, doch hatte dieses noch vor der entscheidenden Erledigung die Zuständigkeit bereits wieder abgegeben: Erst am 15. Oktober 1849 – somit knapp zwei Jahre nach der Wahl bevollmächtigter Vertreter und fast genau ein Jahr nach dem Vergleichsabschluss – wurde das „Vergleichsprotokoll (…) von Seite des k. k. Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen (…) bestätigt“; es trägt die eigenhändige Unterschrift des Landeskulturministers Ferdinand Ritter von Thinnfeld.

Für die verzögerte Genehmigung der Vergleichsabschlüsse des Sprengels Reutte war unter anderem – wohl neben der veränderten ministeriellen Zuständigkeit – eine Beschwerde der „sogenannten Mächler, welche Rechen, Sensen-Stiele, Hackenstiele etc verfertigen“, und der Sensenschmiede aus Ehrwald und Biberwier verantwortlich, auf die bei der Berechnung der Ablöseflächen keine Rücksicht genommen worden war. Im Hinblick darauf konnte man sich im Landeskulturministerium offenbar vorstellen, die „mit den Gemeinden Lermoos, Biberwier und Ehrwald bereits abgeschloßenen Waldservituten Ablösungsvergleiche rückgängig“ zu machen. „Gegen eine solche Verfügung“ sprach sich die FSAK allerdings „mit Entschiedenheit“ aus: „Die in Frage stehenden Mächler und Feldrequisiten Verfertiger sind Personal Gewerbe u[nd] dürfen als solche zu Folge der Komissions Instruktion nicht in den rechtlichen Holzbezug aufgenommen, also auf keine Weise bei Ermittlung des an die Gemeinde zu überlaßenden Wald Aequivalentes berücksichtigt werden. Diese Gewerbe haben sohin wie bisher auch künftighin mit ihrem nöthigen Holzmateriale sich im rechtlichen Wege selbst zu versehen“. Diese Argumentation überzeugte; das Ministerium ordnete die Zurückweisung der Beschwerde an und genehmigte die Vergleichsabschlüsse des Sprengels.

Der letzte Akt des Verfahrens fand wieder in Tirol statt. Am 13. November 1852 wurde das genehmigte Protokoll am zuständigen Gericht in Reutte verfacht, womit die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse abgeschlossen war.

.

ZUSAMMENFASSUNG: FORSTSERVITUTENABLÖSUNG 1847

Im Rahmen der Tiroler Forstregulierung kam es unter anderem zu einer Forstservitutenablösung. Die dafür eingesetzte Forstservitutenablösungskommission verhandelte mit den eigens dazu unter Aufsicht der Landgerichte gewählten Vertretern der bis dahin an den aerarischen Wäldern jeweils Nutzungsberechtigten.

 

Dabei handelte es sich um sechs oder zwölf Personen, die als Bevollmächtigte auf der Grundlage einer vor dem zuständigen Landgericht errichteten und amtlich beurkundeten Bevollmächtigungsurkunde agierten. Die Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten war gesetzlich geregelt; sie waren uneingeschränkt hinsichtlich jeder Art von Forstservituten verhandlungs- und vertretungsbefugt.

 

Mit diesen Bevollmächtigten schloß die Forstservitutenablösungskommission auf freiwilliger, privatrechtlicher Grundlage, entgeltliche Rechtsgeschäfte in der Form von Vergleichen ab, die in der Folge von den Wiener Zentralstellen genehmigt und als Eigentumstitel anerkannt, verfacht und verbüchert wurden.

 

Die damaligen politischen Gemeinde gemäß Gemeinderegulierungspatent 1819 als partielle Vorläuferin der heutigen politischen Ortsgemeinde war in die Vorbereitung des Ablösungsgeschäftes mit der Durchführung angeordneter Erhebungen eingebunden. Anhand eines vorgegebenen Fragenkataloges hatten die Gemeindevorsteher Sachverhaltsgrundlagen für die jeweilige „Servitutenoperation“ zu erheben.

 

Nur die nutzungsberechtigten Stammsitzeigentümer konnten jedoch die vom Aerar geforderte Freistellung bestimmter Forstflächen von ihren Holznutzungsrechten bieten; nur die nutzungsberechtigten Stammsitzeigentümer hatten in Form einer durch das Forstregulierungspatent vom 6.2.1847 konstituierten „holzbezugsberechtigten Gemeinde“ Anspruch auf die Gegenleistung des Ablösungsgeschäfts, das freie Eigentum an anderen Teilflächen.

 

Aus verschiedenen Gründen wollte der historische Gesetzgeber kein Einzeleigentum der nutzungsberechtigten Stammsitzeigentümer, sondern ein Gemeinschaftseigentum der jeweiligen Nachbarschaft als „betreffende Gemeinde“ (= holzbezugsberechtigte Gemeinschaft). (argumentum: Die Ablösung sollte erfolgen „durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist, …“)

 

Vom Kreis der Vertragspartner blieben daher jene ausgeschlossen, denen nach dem im Jahr 1847 geltenden Recht keine Forstnutzungsrechte an landesfürstlichen Waldungen zustanden, sei es, daß sie aufgrund von Teilung oder Verleihung bereits über so viel privates Waldeigentum verfügten, daß daraus ihr Haus- und Gutsbedarf gedeckt werden konnte, sei es, daß sie generell von Einforstungsrechten ausgeschlossen gewesen waren.

 

Der historische Gesetzgeber setzt ausdrücklich voraus, dass nur die holzbezugsberechtigten Stammsitzeigentümer am Ablösegeschäft teilnehmen und das waren grundsätzlich nur die „Besitzer von Grund und Boden“, die Bauern. Liegenschaften, auf denen ein Gewerbe betrieben wurde, wurde nur unter besonderen Umständen ein Holzbezugsrecht zugestanden; die Eigentümer von „Neubauten“ waren generell ausgeschlossen.

Die „jeweilige Gemeinde“, die im Zuge der Forstservitutenablösung Eigentümerin der jeweiligen Ablösefläche werden sollte, war somit keine politische Gemeinde und genauso wenig eine Kirchengemeinde. Es handelte sich vielmehr um die Gemeinschaft der ehemals Nutzungsberechtigten, die als „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“ zusammengeschlossen wurden.

In der heutigen Diskussion um die Legitimität des agrargemeinschaftlichen Eigentums wird das historische Verständnis des Gemeindebegriffes missbraucht, um ein vermeintliches Substanzrecht der heutigen Ortsgemeinden zu begründen, das freilich nie existiert hat.

-.-.-.-.-

 ..

MP

 

Servitutenablösung im Stanzertal

Gottlieb Zöttl, wirklicher Bergrat der Berg- und Salinendirektion Hall, war Vorsitzender der Forstservituten-Ablösungs-Kommission. Seinen Bericht zu den Ablösungsvergleichen mit den Nachbarschaften des Stanzertals verfasste er am 30. November 1847.

 

REGELMÄSSIGE BERICHTE AN DEN KAISER

Im November 1847 haben sich alle Nachbarschaften des Stanzertals wegen ihrer Forstservituten mit dem k. k. Ärar verglichen. So entstanden die Gemeinschaftsliegenschaften der Nachbarschaften Strengen, Flirsch, Schnann, Pettneu und St. Anton. Weil man diese Nachbarschaften damals als „Gemeinde“ bezeichnete, nannte man ihr Gemeinschaftsgut „Gemeindegut“. Für die Nachbarn von Strengen haben sechs Bevollmächtigte den schriftlichen Vergleichstext unterfertigt (20. November 1847), für Flirsch waren es neun (22. November 1847); für Schnann und Pettneu jeweils sechs (24. November 1847) und in St. Anton zehn (26. November 1847). Binnen einer Woche wurden somit fünf Nachbarschaften abgehandelt.

DETAILLIERTE RECHENSCHAFT

Verhandelt haben diese Vergleiche für das k. k. Ärar der k. k. Adjunkt und Landgerichtsverwalter Johann Bergmeister, der Aushilfsreferent der k. k. tirol. Kammerprokuratur Dr. Anton Janiczek, der k. k. Berg- u. Salinen Direktions-Sekretär Anton Ebner und der k. k. Gubernial-Sekretär Jakob Gasser, jeweils als Kommissionsmitglieder, sowie der wirkliche Bergrat der k. k. Berg- und Salinendirektion zu Hall Gottlieb Zöttl, als Kommissionsvorsitzender. Am 30. November 1847 erstattete die Kommission pflichtgemäß Bericht an die Wiener Zentralstelle. Das Konzept dazu, welches von den einzelnen Mitgliedern eigenhändig erstellt wurde, ist erhalten und wird im Tiroler Landesarchiv verwahrt.

Die Kommissionsmitglieder rechtfertigten und begründeten in diesem Papier die verhandelten Vergleiche und empfehlen diese dem Ministerium zur Genehmigung. Johann Bergmeister begründete die Vorteilhaftigkeit der Vergleichsabschlüsse in knappen Worten: „Erstens würde der Ertrag der den Nachbarschaften übergebenen Waldungen hinter ihrem rechtlichen Bezug zurück bleiben; zweitens seien die der Forstkultur und dem guten Einvernehmen nachteiligen gemeinschaftlichen Nutzungsgebiete mehrerer Nachbarschaften getrennt worden; drittens hätten sich nach seiner Überzeugung die betreffenden Nachbarschaften zu ungünstigeren Vergleichsabschlusse unter keiner Bedingung herabgelassen.“ Dr. Anton Janiczek betonte besonders, dass die Kommission sich streng an ihre gesetzlichen Vorgaben gehalten und nur den „rechtlichen Bezug der eingeforsteten Gemeindeglieder mit Ausschluß der Neubauten und der persönlichen Gewerbe berücksichtigt“ hätte. Die den Nachbarschaften zugedachten Waldungen würden nach den Erkenntnissen der Sachverständigen selbst bei einem „vorratmäßigen Kulturzustand“ nur kärglich zur Deckung dieses Bezuges hinreichen.

NUR EINGEFORSTETE BERÜCKSICHTIGT

Anton Ebner begründete die Genehmigungsfähigkeit der fünf Vergleiche damit, dass überall nur so viel Waldterrain abgetreten wurde, als nach dem Erklären der sach- und lokalkundigen Forstorgane unerlässlich erforderlich war, um die Servituten der Einforstung abzulösen. Des weiteren seien die im Stanzertal für das Ärar vorbehaltenen Waldflächen nun frei verfügbar. Außerdem werden zur Deckung der in diesen Gegenden vorkommenden dringenden Staats-Bedürfnisse z. B. Straßenbau, Beamte etc. immerhin einige Waldungen vorbehalten. Am ausführlichsten äußerte sich Gottlieb Zöttl, der als Kommissionsvorsitzender konkrete Zahlen zur Rechtfertigung der Vergleichsabschlüsse präsentierte. Der Bericht Zöttls legt offen, wie groß die Waldflächen waren, die pro berechtigter Familie überlassen wurden und welche Erträgnisse diese Waldflächen damals erbracht hatten. Verwendet werden die damals gebräuchlichen Maße Jauch und Klafter. Außer im Fall der Nachbarschaft Schnann war es jeweils erforderlich, auch einen Teil der sogenannten „reservierten Staatswaldungen“ einzusetzen, um den Vergleichsabschluss zu erreichen. Gottlieb Zöttl analysiert in der Folge jeden einzelnen Vergleich. Insbesondere berechnet er für jedes Dorf, welche Ablösefläche pro Stammsitz – Zöttl spricht pro „Familie“ – berücksichtigt wurde.


ANALYSEN ZU JEDEM VERGLEICH

In der Gemeinde St. Anton wurden pro berechtigter Familie 14,6 Jauch an Waldfläche überlassen, die im Schnitt 4,36 Klafter Holz pro Familie abwerfen sollten. In dieser „hochgelegenen und kalten Gemeinde“ seien jedoch 6,48 Klafter Holz pro Jahr und Familie erforderlich, um den Haus- und Hofbedarf pro Jahr zu decken, was dem „rechtlichen Bezug“ entspreche. Der Ertrag pro Jauch produktiver Waldfläche müsse daher von 0,29 Klafter auf 0,44 Klafter pro Jahr erhöht werden, was geraume Zeit in Anspruch nehmen würde, weil die überlassenen Flächen großteils „entholzt“ seien.

Den Flirschern seien pro berechtigter Familie 12,7 Jauch produktiver Waldfläche überlassen worden, die damals pro Jauch und Jahr einen Holzertrag für jede berechtigte Familie von 3,33 Klafter abwerfen sollten. Den „rechtlichen Bezug“ beurteilte Zöttl in Flirsch mit 6,41 Klafter pro Familie und Jahr. „Das erforderliche Erzeugnis von 0,5 Klafter pro Jauch, um den rechtlichen Bezug zu bedecken“, erschien Zöttel unter den konkreten Verhältnissen in Flirsch „immerhin erreichbar“. Die Pettneuer hätten, so Zöttl, 9,7 Jauch pro berechtigter Familie erhalten, die damals 3,54 Klafter Holzertrag je Familie und Jahr abwarfen. Den rechtlichen Bezug beurteilte Zöttl in Pettneu – krass abweichend vom Nachbarort St. Anton – mit 4,23 Klafter pro Familie und Jahr, was „eine große Holzersparung“ ausdrücke. Übereinstimmend mit den Verhältnissen in St. Anton kalkulierte Zöttl eine mögliche Ertragsteigerung auf zumindest 0,44 Klafter pro Jauch und Jahr.

STRENGER BAUERN VERKÜRZT

Die Bauern von Strengen betreffend, deckt Zöttl in seinem Bericht einen Rechenfehler auf, der bei der Ermittlung des „rechtlichen Bezuges“ der einzelnen Familien mit 3,84 (!) Klafter Holz pro Jahr zum Nachteil der Strenger unterlaufen sein müsse.

Je berechtigter Familie seien deshalb an produktiver Waldfläche nur 8,92 Jauch berücksichtigt worden. Der gegenwärtige Ertrag dieser Wälder von 0,24 Klafter pro Jauch und Jahr könne jedoch auf 0,5 Klafter pro Jauch gesteigert werden, sodass den Bauern in Strengen „zur intensiven Verbesserung des Waldzustandes der Sporn gegeben“ sei.

SCHNANNER BAUERN ERFOLGREICH

Am besten abgeschnitten haben nach Zöttls Bericht die Nachbarn von Schnann, denen 21 Jauch je berechtigter Familie in Form von Gemeinschaftseigentum überlassen wurden. Diese sollen damals einen Ertrag von 0,33 Klafter Holz pro Jahr abgeworfen haben. Der rechtliche Bezug der Schnanner scheint dadurch gedeckt, ohne dass mit Ertragssteigerungen kalkuliert werden musste. Zöttl begründet diese offenkundige Bevorzugung der Schnanner gegenüber den anderen Nachbarschaften des Stanzertals damit, dass die ins Eigentum übertragenden Flächen schon seit jeher von den Schnannern genutzt wurden, weshalb die größte Missstimmung in der Gemeinde erzeugt worden wäre, wenn man einen Teil dieser Wälder dem Ärar vorbehalten hätte.

Ungeachtet der Benachteiligung der Nachbarn von Pettneu und noch mehr derjenigen von Strengen wurden alle Vergleichsabschlüsse ministeriell genehmigt und durch Einverleibung im sogenannten Verfachbuch verbüchert.

Im Tiroler Landesarchiv wird je eine Aus­fertigung dieser Servituten-Ablösungsvergleiche aufbewahrt.

Gottlieb Zöttl, wirklicher Bergrat der Berg- und Salinendirektion Hall, war Vorsitzender der Forstservituten-Ablösungs-Kommission. Seinen Bericht zu den Ablösungsvergleichen mit den Nachbarschaften des Stanzertals verfasste er am 30. November 1847.
Gottlieb Zöttl, wirklicher Bergrat der Berg- und Salinendirektion Hall, war Vorsitzender der Forstservituten-Ablösungs-Kommission. Seinen Bericht zu den Ablösungsvergleichen mit den Nachbarschaften des Stanzertals verfasste er am 30. November 1847.

Manchmal gab es kein Angebot

Im Zuge der Tiroler Forstregulierung wurden die Forderungen der Tiroler nach Anerkennung als Waldeigentümer erfüllt. Der Kaiser hat freilich auch die Staatsinteressen im Auge behalten: Rund 100.000 ha des Nordtiroler Nutzwaldes wurden als Staatseigentum zurück behalten – heute Bundesforste in Nordtirol. Die anderen Wälder wurden als Einzeleigentum anerkannt oder diversen Nachbarschaften, damals „Gemeinden“ genannt, ins Gemeinschaftseigentum übertragen. Die Nachbarn von Steinberg am Rofan sind leer ausgegangen.

Die Waldordnung Kaiser Leopolds aus dem Jahr 1685 erklärte den Tiroler Wald als Eigentum des Landesfürsten. Dieses Gesetz wollten die Tiroler in den 1840er Jahren nicht länger akzeptieren. Nach Einholung von Gutachten zu den Waldeigentumsverhältnissen bereinigte Kaiser Ferdinand im Jahr 1847 die Rechtslage in Form einer Servitutenablösung. Eine Staatskommission erhob 36.150 holzbezugsberechtigte Tiroler Familien. Die Ablösung dieser Rechte gegen Waldeigentum erfolgte in Form von Gemeinschaftsliegenschaften für die jeweiligen Nachbarschaften. Weil man die Nachbarschaften damals als „Gemeinde“ bezeichnete, wurde dieses Nachbarschaftsgut als „Gemeindegut“ bezeichnet.

STAATSINTERESSE IM VORDERGRUND

Politisch versuchte der Kaiser eine Einigung mit den Tirolern zu erreichen. Bei den Vorgaben an seine Servituten-Ablösungskommission verfolgte er auch andere Ziele: In den gekräuselten Worten der Kanzleisprache des 19. Jahrhunderts (siehe nebenstehender Kasten) wies er seine Beamten an, vorrangig an die Staatsinteressen zu denken und umweltsensible Waldstrecken im Staatseigentum zu belassen. 283 Vergleiche betreffend Wald und Almen wurden in dieser Zeit mit den Nachbarschaften ausverhandelt. Die allermeisten wurden auch umgesetzt.

Abgesehen vom Schutz sensibler Zonen sollte der Holzbedarf für die landesfürstliche Saline Hall und für die Bergwerke sicher gestellt werden. Aus diesem Grund wurde in der kleinen Gemeinde Steinberg am Rofan nie eine Servituten-Ablösung in Erwägung gezogen. Die Bauern dort versorgten nämlich die Bergwerke Achenrain und Brixlegg mit deren Holzbedarf und die Kommision wollte deshalb an den Grundeigentumsverhältnissen nichts ändern.

„Gemeinschaftseigentum“, welches mit „Gemeinde­eigentum“ verwechselt werden hätte können, ist in Steinberg am Rofan deshalb nie entstanden. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden der Ortsgemeinde Steinberg am Rofan nur rund 1 ha Grund (Gemeindewege und öffentliche Plätze) als Eigentum zuerkannt. Rund 6.000 ha Liegenschaften gehörten dem Kaiser, heute „Bundesforste“. Die Stammliegenschaftsbesitzer von Steinberg am Rofan sind heute noch als „Einforstungsberechtigte“ zur Nutzung dieser Staatsliegenschaften berechtigt.

Insoweit die Stammliegenschaftsbesitzer die Servituten-Ablös­ungs­angebote nicht angenommen haben, definierte der historische Gesetzgeber die so genannten „Gemeindewälder“ als Staatseigentum, heute Bundeseigentum, gewidmet den „Bundes­forsten“. Dies betraf auch die sogenannten „landesfürstlichen Freien“, das waren „öde Gründe“, welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden …“. Kam kein Vergleichsabschluss zustande, verblieb das gesamte Liegenschaftseigentum an Wald und „landesfürstlichen Freien“ im Eigentum des so genannten k. k. Ärar, der kaiserlich königlichen Finanzkasse. Kein Nachteil ohne Vorteil: Die Stammliegenschaftsbesitzer wurden diesfalls auch in späterer Folge nicht grundsteuerpflichtig, eine Konsequenz aus den Vergleichsabschlüssen, deren genaue Rechtsfolgen in den Jahren 1847 bis 1849, als die Masse der Servituten-Ablösungsvergleiche in Nordtirol abgeschlossen wurde, noch nicht kalkulierbar waren.

ZÄHE VERHANDLUNGEN IM ZILLERTAL

Eine von den „berechtigten Gemeinden“, welche sich nie zum Vergleichsabschluss „herbeigelassen haben“, war diejenige der Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos. Die Hintergründe für die Ablehnung des Ablösungs-Geschäfts macht das Protokoll vom 21. Dezember 1849 deutlich, welches von sämtlichen Mitgliedern der Forstservituten-Ablösungskommission über die „Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche“ aufgenommen wurde: „Die Ursache, warum mehrere Gemeinden des Zellerbezirkes zu keiner Abfindung vermacht werden konnten, läßt sich zumeist auf die eigenthümlichen Einforstungs- u. Steuerverhältnisse, vorzüglich aber auf die ungemessenen Ansprüche der Gemeindevertreter zurückführen; so zb. zahlt das Forstärar für die Gerloser Wälder jährlich bei 1200 f Steuer an den Steuerfonds, welche Steuer zum großen Theil im Falle einer Abfindung die Gemeinde Gerlos übernehmen müßte, welches wohl nie zu erwarten sein dürfte. Die Gemeinden Brandberg u. Mairhofen haben bisher ein u. die nämliche Waldung gemeinschäftlich benützt, u. es konnte eine verhältnismäßige Abtheilung dieser Waldung zwischen beiden Gemeinden ungeachtet aller dahin gerichteten Bestrebungen der Kommission nicht erzweckt werden, weil Brandberg diesen Wald für sich allein als Eigentum in Anspruch nahm. Zellberg hat Staatswaldteile im Voraus als Eigentum angesprochen, welche die Kommission zur Abfindung der Gemeinde zwar als Eigentum zutheilen wollte. Allein diese Zuteilung konnte die auf weitere Staatswaldteile gerichteten Ansprüche der Gemeinde nicht befriedigen, daher eine Abfindung derselben nicht möglich war. Es ist indes zu erwarten, dass nachträglich solche Gemeinden sich zur Abfindung auf der Grundlage der kommissionellen Anträge melden dürften, besonders wenn der status quo in Hinkunft streng gehandhabt, u. eine solche Abfindung noch nachträglich angenommen wird. Letzteres ist auch sehr zu wünschen, weil dadurch nicht nur Differenzen mit dem Aerar, sondern auch unter den Gemeinden u. Gemeindeabtheilungen beseitigt würden. Johann Gasser, Gubernial Sekretär.“

Wie Gubernial Sekretär Johann Gasser richtig vermutete, war die Übernahme dieser Steuer den Stamm­liegenschaftsbesitzern von Gerlos tatsächlich nie möglich. Die praktischen Auswirkungen der Ablehnung des „landesfürstlichen Angebots“ zur Ser­vitutenablösung lassen sich in der Katastralgemeinde Gerlos gut nachvollziehen: Die Stammliegenschaftsbesitzer von Gerlos besitzen kein Gemeinschaftseigentum an Nutzwäldern und selbstverständlich besitzt auch die politische Ortsgemeinde Gerlos kein Waldeigentum – woher auch? Zusätzlich zu den Wäldern verblieben die „landesfürstlichen Freien“, öde Gründe, welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer und Weiler, dann an den Wegen befinden, im Eigentum des k. k. Aerars. Heute noch sind deshalb zahllose Flächen im Dorfkern und um den Dorfkern von Gerlos und selbstverständlich alle Wälder im Gemeindegebiet von Gerlos Eigentum des Staates, konkret Bundeseigentum unter der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG.

Während im Tiroler Oberland – soweit ersichtlich – keine einzige Nachbarschaft den Vergleichsabschluss verweigert hat, findet man im hinteren Zillertal eine weit überproportional große Anzahl an „Verweigerungsgemeinden“. Das Protokoll, welches von sämtlichen Mitgliedern der Forstservituten-Ablösungskommission über die Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche am 21. Dezember 1849 aufgenommen wurde, gibt darüber beredte Auskunft: „Bei der Gemeinde Finkenberg mußte die Fraktion Dornauberg in den Staatswaldungen eingeforstet belassen werden, weil die dazu gehörigen Höfe so zerstreut liegen, daß fast für jedes Gut eine Waldparzelle hätte ausgeschieden werden müssen, worin aber dennoch nicht alle nöthigen Holzsortimente enthalten gewesen wären.“ Und weiter: „Den Sieberlagler Gütern, welche nach der polit. Eintheilung zur Gemeinde Laimach gehören, werden ihre bisherigen Einforstungsrechte in Staatswaldungen aus dem Grunde vorbehalten, weil sie die Waldbenützung gemeinschaftlich mit der nicht abgefundenen Gemeinde Schwendberg ausüben, von welcher sie nicht getrennt werden konnten. In einem gleichen Falle befindet sich die Fraktion Mühlen, welche in polit. Beziehung zur Gemeinde Schwendau gehört, aber in den Staatswaldungen gemeinschaftlich mit der Gemeinde Schwendberg eingeforstet ist. Die Abfindungsversuche mit den übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirkes scheiterten theils an den überspannten Forderungen derselben, theils wie bei Brandberg u. Mayerhofen an der Uneinigkeit über die Abtheilung der gemeinschaftlich benützten Waldungen, die sie auch nicht in das gemeinschaftliche Eigenthum übertragen wollten, endlich auch u. zwar namentlich bei Gerlos an der Verweigerung der Steuerübernahme. Bei diesen Gemeinden erübrigt daher nichts anderes, als es vorläufig bei der bisherigen Einforstung zu belassen, jedoch auf eine bessere Waldwirtschaft hinzuwirken, und günstigere Verhältnisse zu einem etwaigen guten Abfindungsversuch abzuwarten, der seiner Zeit auch durch die Administrativbehörde eingeleitet werden könnte.“ Der Kommissionsvorsitzende Moritz von Kempelen zusammenfassend: „Alle Bemühungen und oft wiederholten Verhandlungen blieben jedoch erfolglos, und so wird leider in acht Gemeindebezirken dieses Landgerichtes der status quo der Einforstungen mit allen seinen hemmenden Einflüssen auf die Forst-Verwaltung u. Bewirtschaftung aufrecht erhalten werden müssen, wenn, was nicht unwahrscheinlich ist, ein oder die andere Gemeinde nicht selbst um nachträgliche Abfindung einschreitet.“

Kein Holz für Gewerbetreibende

Kein Holz für Gewerbetreibende

4301/144 S.I. Z1
Dem k.k. Bergrath und Leiter der nord-
tirolischen Forsteigenthums-Ablösungs-
Kommission Herrn Gottlieb Zotl in Schwatz

In vorläufiger Erledigung des Berichtes vom 21. April d.J. Zahl 27 wird bedeutet, daß, um eine den gesammten in forstlicher Beziehung höchst wichtigen Landgerichtsbezirk Reutte umfassende Entscheidung über die Ablösung der innerhalb desselben bestehenden Forst-servituten erlassen zu können, die Wiedervorlage der mit dem Finanzministerialerlasse vom 28. April d.J. Zahl1505/190 zur nochmaligen Äußerung zurückgeschlossenen Vergleichs-operate abgewartet werden muß, welche Wiedervorlage mit möglichster Beschleunigung zu geschehen hat.
Der angezeigte Begin der komissionellen Thätigkeit in dem Landgerichtsbezirke Schwaz wird mit dem Bemerken zur Wissenschaft genommen, daß mit allem Eifer darauf hin zu arbeiten ist, die Aufgabe dieser nun schon durch zwei Jahre wirksamen Komission noch in diesem Jahre definitiv zu lösen, indem auch abgesehen von den nicht unbedeutenden komissionellen Kosten, die Organisirung der Forstbehörden, die Vermarkung der Waldungen, und die übrige zeitgemäße Entwicklung des Forstwesens in dem noch als Gegenstand der Forsthoheit reservirten Forstbezirke Nordtirols von einer ihrem Zwecke entsprechen-
Z2
den Beendigung der Forstservituten-Ablösungs-Kommission abhängig ist.

Wien den 1. Juni 849
für den Minister der Unterstaatssekretär
Unterschrift

-.-.-.-.-

1/
No 55 de 849
Datum am 1. Juni 849 §. 4301/114 S. I
pres „ 7. „

h. Ministerium für Landeskultur und Bergwesen
wegen beschleunigter Erstattung des Berichte
über die Reuttener Verhandlungen.
In gleichzeitiger Erledigung der
Z 37 zu erstatten:

Bericht
An das h. Ministerium für Landes-
Kultur und Bergwesen

Die kk. W.s. A. Koon Mit ehrfurchtsvoller
äußert sich über Beziehung auf das hohe
die Reuttener Vergleichs Dekret vom 1. d. M. Z 3401
Verhandlungen mit worin die beschleunigte
Rücksicht auf die von Wiedervorlage des mit
den Gewerbsleute dem h. Finanzministerial
von Ehrwald u Biber- Erlasse vom 28. April d.J.
wier erhobenen Ansprüche.

2/
zur nochmaligen Äusserung zurückgeschlossenen Vergleichsoperate über das Landgericht Reutte angeordnetwird, erlaubt sich nunmehr die ergebenst gefertigte Komission auf Grund der gepflogenen Erhebungen //und unter Anschluß sämtlicher Verhandlungs Akten// nachstehendes Gutachten zu erstellen.
/. Beilagen der Z. 37 de 849
Es handelt sich hier vorzugsweise um die Erörterung der Frage, ob auf die vorliegenden Gesuche der sogenannten Mächler //welche Reisen, Sensenstiele, Hackenstiele etc. verfertigen// dann der Sensenschmiede von Ehrwald und Biberwier, welche sich durch die Zutheilung der Großschoberwaldung an die Gemeinde Lermoos

3/
in ihren Holzbezügen verkürzt sehen, in der Art Rücksicht genommen werden solle, daß man die mit den Gemeinden Lermoos, Biberwier und Ehrwald bereits abgeschlossenen Walds-ervituten Ablösungsvergleiche rückgängig mache, um den Bedarf jener Gewerke zu decken.
Gegen eine solche Verfügung nun glaubt sich die gefertigte Komission mit Entschiedenheit aussprechen zu sollen, wobei sie sich auf nachfolgende Gründe stützt.

Die in Frage stehenden Mächler und Feldrequisiten Verfertiger sind Personal

4/
Gewerbe und dürfen als solche zu Folge der Komissions-Instruktion nicht in den rechtlichen Holzbezug aufgenommen werden, also auf keine Weise bei Ermittlung des an der Gemeinde zu überlassenden Wald-Auquivalentes berücksichtigt werden.
Diese Gewerbe haben so wie bisher auch künftighin mit ihrem nöthigen Holzmateriale sich in rechtlichen Wege selbst zu versehen, und wenn ihnen bis nun nach Thunlichkeit aus ehemaligen Staatswaldungen gegen Forstpreis ausgeholfen wurde, so haben sie hiedurch weder auf den Wald, woraus ihnen diese

5/
geworden ist, noch auf die Aushilfe selbst ein Recht erworben, man kann sich daher auch wegen dieser Feldrequisiten Verfertiger im Gange der Ablösung nicht beirren lassen. Diese Feldrequisiten Verfertiger könnten übrigens bei der Forstserv. Abl. Verhandlung nicht besonders vertretten werden, u. es konte ihnen daher // ebenso wenig als den Sensenschmieden// eine bestimte oder bindende Versicherung gegeben werden; wohl aber wurde solchen Individuen, welche sich im Privatwege deshalb anfragten, geantwortet, daß auf eingereichte spezielle Gesuche wahrscheinlich von Seite der Forstverwaltung thunliche Rücksicht werde genommen werden.
//Damals konnte jedoch noch nicht

6/
vorausgesehen werden, daß, wenn eine Abfindung mit den holzarmen Gemeinden Biberwier u. Lermoos statt finden soll, die reserv. Staatswaldungen in so hohem Grade, wie es weithin der Fall war, wieder in Anspruch genommen werden. Auch war die Commission nicht im Stande, in diesen Waldungen blos die Buche zu Gunsten der Mächler zu reserviren, da diese nur die Buche vorzugsweise brauchen.//
Weiter darf wohl voraus gesetzt werden, daß jene Gemeinden, welche solcher Requisiten bedürfen, taugliches Holz zu ihrer Verfertigung, wenn sie welches haben, abgeben werden, sowie überhaupt der Ankauf solchen Holzes aus Privatgründen häufig möglich sein wird.
O
In einem würde unter allen Umständen darauf haben dringen müssen, daß diese Arbeiter auf den Ankauf des nothwendigen Holzes sich verlegen, weil sie ihre Erzeugnisse // nicht blos in der Gemeinde, sondern// weit und breit herum verführen u. Handel mit demselben treiben. Das benachbarte Baiern biethet übrigens für die Mächler Gelegenheit genug zum Ankauf ihrer Buche.
O
Was die Sensenschmiede von Ehrwald und Biberwier betrifft, so sind dies zwar radicirte Gewerbe, welche, da sie sämtlich im Steuerkataster erscheinen, nach der Komissions Instruktion in die zur Ablösung bestimmten rechtlichen Holzbezüge aufzunehmen gewesen wären. Allein es war nicht möglich,

7/
den Gemeinden Ehrwald und Biberwier so viel Waldung zuzutheilen, daß sie davon auch den Sensenschmieden das nöthige Gewerbholz abzugeben in den Stand gesetzt wären, weshalb man die Besorgniß der Gemeinde, daß sie in der Folge etwa auch zur Deckung dieses Gewerbebedarfes gezwungen werden könnte, dadurch beseitigte, daß man die Gemeinde Biberwier von der Verbindlichkeit den Gewerbeholzbedarf der radicirten, im Gemeindegebiet bestehenden Schmiede zu decken, und die Gemeinde Ehrwald von der Verpflichtung 3 Hammer oder Sensenschmiede mit dem Gewerbeholz zu versehen, in den betreffenden

8/
Ablösungsvergleichen ausdrücklich enthob während //während die Schmiede Gelegenheit haben, ihren Kohlenbedarf von der ärar. Kohlenstätte in größten Theils zu beziehen.//
Die Sensenschmiede fanden sich durch diesen Vorgang nicht, wohl aber dadurch beschwert, daß man der Gemeinde Lermoos die Großschoberwaldung zugetheilt hat. Nun zeigt sich aber, daß die Gem. Lermoos diesen Wald zur Deckung ihres Haus und Guts Bedarfes, auf welchen sie einen waldordnungsmäßigen Anspruch hat, dringend bedarf, ja daß sich selbst mit Einschluß derselben ein unbedeckter Mangel von jährlich 322 Klftr herausstellt.
O
Dieser große Mangel liefert für sich schon den Beweis, welche Schwierigkeit hier das Ablösungs Geschäft hatte, u. wie groß die Abfindung bei der Gemeinde Lermoos und übrigens nicht minder bei den Nachbargemeinden Biberwier u. Ehrwald kostete.
O
Sowie sich also einerseits die Behauptung der Bittsteller als schwelge die Gemeinde

9/
Lermoos im Holzüberflusse als ungegründet herausstellt, so würde es denselben auch schwer fallen einen rechtlichen Anspruch auf Versehung mit dem Gewerbeholz nachzuweisen.
Man ist nemlich im Allgemeinen der Ansicht, daß die Gewerbe, und zwar die radicirten sowol als die persönlichen kein Einforstungsrecht besitzen, indem beide Gewerbgattungen stets ganz gleich und zwar in der Art behandelt wurden, daß ihnen ein Gewerbeholz nur über specielles Ansuchen gegen Forstpreis nach Thunlichkeit abgegeben, häufig aber auch verweigert

10/
wurde, so daß sie sich selbes durch Ankauf von Privaten verschaffen mußten. Daß aber insbesondere den Sensen und Huf Schmieden keine Beholzungsservitut zustehe, geht aus der Leopodinischen Waldordnung deutlich hervor, weil sonst Seite 84 nicht hätte angeordnet werden können, daß derlei Gewerbsleuten dort, wo möglicher Weise das Holz zum Salzsud gebracht werden kann, kein Holzauslaß zu gestatten sei; indem es den Servitutsverpflichteten freistehen kann, den Servitutsberechtigten die Ausübung seines Rechtes bloß dann zu

11/
gestatten, wenn es dem Interesse des erstern nicht schadet.
Unter den dargestellten Umständen ist daher nicht abzusehen warum wegen Gewerken, welche sich weniger mit dem Lokalbedarfe, als vielmehr mit der Erzeugung von Produkten für den Handelsverkehr beschäftigen, die Ablösung der den Gemeinden //unzweifelhaft// zustehenden Einforstungsrechte beirrt werden solle, und dies umsoweniger, als die Befriedigung des Haus und Gutsbedarfes der //Deckung des// Gewerbeholzbedürfnisses//
doch jedenfalls vorgehen muß, als ferner wenn sich ein Überschuß ergeben

12/
sollte, dieser dann doch den Gewerken zu Gute kommt.
Die ergebenst gefertigte Komission stellt sohin den wiederholten Antrag auf Genehmigung der mit den Gem. Biberwier Ehrwald und Lermoos abgeschlossenen Vergleiche, indem zugleich bemerkt wird, daß diese Gemeinden mit den übrigen des Landgerichtsbezirkes Reutte in keiner so unzertrennlichen Verbindung stehen, daß// eine Änderung in der Waldbetheiligung der erstern eine Modifikation// der mit den letztern abgeschlossenen Vergleiche nöthig machen würde.
Daß die Verzögerung in der Genehmigung der Vergleiche von den Gemeinden auf eine beunruhigende Weise geduldet werde, ist zwar nicht zu besorgen, man hat jedoch vorgezogen, die von dem h. kk.

13/
Finazministerium mit Erlaße vom 28. August d.J. Z 1505 angeordnete Verständigung der nicht abgesonderten Gemeinden des Reuttner Landgerichtsbezirkes über die strenge Aufrechterhaltung des status quo einstweilen zu verschieben, besonders da diese Maßregel auch auf die Pfarrgemeinde Aschau ausgedehnte wurde, mit welcher laut des hierortigen Berichtes vom 21. April d.J. Z 27 nachträglich ein Ablösungsvergleich zu Stande gekommen ist.
Schwaz am 13 Juni 849

An den H Regierungs Euer Hochwohlgeboren
und Forstrath Baon Ich nehme die
Binder Kriegelstein

14/
Freiheit Euer Hochwohlgeb. in der Anlage das Gutachten
der Kommission über die wegen der Ansprüche der Gewerbeleute zur nochmaligen Äusserung hieher gelangten Verhandlungen über das Landgericht Reutte welche sämtlich beigeschlossen sind, mit dem Ersuchen um hochgefällige Einbegleitung an das hohe kk. Ministerium für Landeskultur und Bergwesen ehrfurchtsvoll zu unterbreiten.

Exp. Ztl 14/6 49 Schwaz am 13t Juni 1849
v Kempelen

15/
S 5 Erhalten Schwatz
den 7. Juni 847

4301/114 5

An
den k.k. Bergrath als Leiter
der nordtirolischen Forstser-
vituten-Ablösungs-Kommission
Herrn Gottlieb Zötl

Ex offo.
franco tutto.
Schwatz

Tiroler Forstregulierung 1847: Ein historischer Bericht

Carl Friedrich von Kübeck, Freiherr von Kübau (*1780 in Iglau/Mähren; † 1855 in Hadersdorf/ Wien), ab 1840 Präsident der Allgemeinen k. k. Hofkammer und ab 1841 auch Leiter des Präsidiums für das gesamte Münz- und Bergwesen. Sein Lebenswerk umfasst nicht nur die Reform des damaligen staatlichen Finanzwesens, er war der Vordenker des staatlichen österreichischen Eisenbahnnetzes und eines staatsweiten österreichischen Telegraphennetzes. Die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten im Jahr 1847 ist im Wesentlichen auf seinen Weitblick und seine Initiative zurückzuführen.
Carl Friedrich von Kübeck, Freiherr von Kübau (*1780 in Iglau/Mähren; † 1855 in Hadersdorf/ Wien), ab 1840 Präsident der Allgemeinen k. k. Hofkammer und ab 1841 auch Leiter des Präsidiums für das gesamte Münz- und Bergwesen. Sein Lebenswerk umfasst nicht nur die Reform des damaligen staatlichen Finanzwesens, er war der Vordenker des staatlichen österreichischen Eisenbahnnetzes und eines staatsweiten österreichischen Telegraphennetzes. Die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten im Jahr 1847 ist  wesentlich auf seinen Weitblick und seine Initiative zurückzuführen.

..

Die Tiroler „Nachbarschafts-Gemeinden“ hatten in der Zeit zwischen 1839 und 1846 hunderte Prozesse gegen das Aerar eingeleitet. Anlass war das von der historischen Tiroler Forstverwaltung behaupteten flächendeckenden Obereigentum des Landesfürsten an allen Tiroler Wäldern. Diese Prozesslawine der Jahre 1839 – 1846 hat den Landesgesetzgeber bewogen mit dem Tiroler Forstregulierungspatent 1847 reinen Tisch zu machen und die Holzbezugsrechte der Stammliegenschaftsbesitzer abzulösen.

Exzellenz Karl Friedrich Freiherr Kübek von Kübau spielte dabei eine besondere Rolle, weil dieser als „Vorsteher des Münz- und Bergwesens“ zu dieser Zeit durch seine uneingeschränkte und kluge Unterstützung der Tiroler Forderungen wesentlich dazu beigetragen hat, dass es überhaupt zur Tiroler Forstregulierung gekommen ist. Karl Friedrich Freiherr Kübek von Kübau (* 28. Oktober 1780 in Iglau, Mähren; † 11. September 1855 in Hadersdorf bei Wien) Herr und Landstand in Tirol, Böhmen, Mähren und Schlesien, k.k. wirklicher geheimer Rath, war ab 1840: Präsident der k.k. allgemeinen Hofkammer und ab 1841 Vorsteher des Münz- und Bergwesens. 1850 wurde er Präsident des Reichsrats.

Dabei wurden in Nordtirol „217.000 niederösterreichische Klafter“ Holzbezugsrechte (jährlich wiederkehrend) abgelöst gegen das Privateigentum an 358.140 Joch Waldfläche in Summe. Je Stammsitz (je berechtigter „Familie“) wurden durchschnittlich 6 niederösterreichische Klafter Holzbezugsrecht anerkannt. Dies ergab 9,9 Joch Waldfläche im Durchschnitt je berechtigter Familie, von denen 10% durchschnittlich unproduktiv waren. Kalkuliert wurde mit einem Durchschnittsertrag von 0,67 niederösterreichische Klafter pro Joch, eine Vorgabe, welche nach zeitgenössischen Angaben „eine ungleich bessere als die bestandene und die gegenwärtig noch bestehende Waldwirtschaft“ erforderte. Als Ergebnis wurden ca 80.000 Ha Staatsforste – heute Bundesforste – von unseren Rechtsvorgängern holzbezugsfrei gestellt. Bei einer Umrechnung dieser Zahlen ergibt sich annäherungsweise eine Anzahl von 35.000 holzbezugsberechtigter Stammsitzliegenschaften im heutigen Nordtirol, welche auf ihre „Beholzungsservituten“ – so die Legaldefinition in der „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (IFSAK) – verzichten haben. Die Gegenleistung für diesen Verzicht auf individuelle Holzbezugsrechte, das freie Privateigentum an ca 200.000 Ha Wald, soll heute enteignet werden, obwohl die ca 35.000 Nordtiroler Stammliegenschaftsbesitzer in diesen Vergleichsabschlüssen bedeutende Zugeständnisse machen. Es wurde für diese umfangreiche Verzichtsleistung zwischen beiden Vertragsteilen vorausgesetzt, dass die jeweilige Gruppe von Berechtigten mit dem eigenen Eigentum ungleich besser wirtschaften werde, wie auf fremdem Vermögen, eben in den Staatsforsten. Die Ertragssteigerung durch Bewirtschaftung von eigenem Eigentum war kalkuliert; Eigentum für die Eingeforsteten war vorausgesetzt. Nur durch die Kalkulation mit Ertragssteigerung wegen vorausgegangener Privatisierung war es überhaupt möglich, die „Ausforstung“ der Stammliegenschaftsbesitzer zu kalkulieren, weil vor dieser Maßnahme die gesamten Tiroler Wälder für den Landesfürsten wegen der schlechten Wirtschaft in den „Gemeinswäldern“ praktisch ertragslos waren.

Hinweis: Alle aus einer schematischen Umrechnung gewonnenen Zahlen sind mit Vorsicht zu behandeln, umfasste doch der Regalitätsforstbezirk aus der Sicht des Jahres 1847 auch Forste außerhalb der Kreise Ober- und Unterinntal; hinzu kommen Gebietsabtrennungen im Bereich des historischen Gerichtsbezirkes Nauders nach dem 1. Weltkrieg.

..

Die Forstservituten-Ablösung in Tirol

R.S., Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851, Seite 376 ff (Zwischenüberschriften eingefügt von MP)

Eine der wichtigsten und erfolgreichsten Maßregeln, welche in neuester Zeit in Absicht auf die Regelung des österreichischen Forstwesens, nicht nur angeordnet, sondern auch consequent durchgeführt wurde, ist die Forstservituten-Ablösung in Tirol.

Die bezügliche Bestimmung der Staatsverwaltung wurde von der Bevölkerung Tirols mit Freuden begrüßt, und in öffentlichen politischen Blättern günstig beurteilt. Forstwirthe und Verwaltungsmänner haben aber weder über die Maßregel selbst, noch über ihren Erfolg bisher ihre Ansichten öffentlich bekanntgegeben; wohl aber ist uns bekannt, daß über die Sache verschiedene Meinungen bestehen, und wir halten es daher nicht nur für wünschenswert, daß hierüber ein klares Bild niedergelegt werde, sondern wir schmeicheln uns auch, den geehrten Lesern dieser Blätter damit eine nicht unwillkommene Gabe zu bieten.

Bevor wir indessen zur Darstellung der Sache selbst schreiten, müssen wir vorerst die vor dem Jahre 1847 im Kronlande Tirol bestandenen forstlichen Rechtsverhältnisse näher beleuchten; denn in diesen wurzelt ja die ganze bedeutungsvolle Maßregel. Die Forstverfassung Nordtirols greift mit ihren äußersten, noch auffindbaren Fäden, bis in das 14. Jahrhundert zurück.

Die Historie der Tiroler Forstverfassung

Im Jahr 1330 hat nämlich König Heinrich von Böhmen in dem von ihm „aufgerichteten“ Amtsbuche sämtliche Waldungen des Inn- und Wipptales als sein Eigentum erklärt.
Auf Grund dieser Erklärung wurde erst zwei Jahrhunderte später die Waldordnung vom Jahr 1541 von Kaiser Ferdinand I., und im Jahr 1685 die bis zum heutigen Tage noch nicht außer Wirksamkeit gesetzte Inn- und Wipptaler Waldordnung Kaiser Leopolds I. erlassen. Beide Waldordnungen erklären alle Waldungen Tirols als Eigentum des Landesfürsten, und sprechen es gesetzlich aus, dass niemand ein Waldeigentum durch landesfürstliche Verleihurkunden ausweisen.

Diese gesetzliche Bestimmung schloss daher die Erwerbung eines Waldeigentums durch Ersitzung aus.
Es mag allerdings befremden, das die tirolischen Landesfürsten, die noch, wie bekannt, dem biederen Tirolervolke stets ihre besondere Gunst zuwandten, gerade in Bezug auf die Forste mit dieser nicht allzu freigebig waren, und noch zu einer Zeit, wo man bereits andernorts von der starren Aufrechterhaltung des Waldreservates nach zulassen begannen, das Waldeigentum in Tirol fast ausschließlich nur für sich erhalten wissen wollten. Aber gerade in dieser, bis zum Jahre 1847 mit unerschütterlicher Konsequenz an den Tag gelegten Absicht liegt der sprechende Beweis von der weisen Fürsorge der Landesfürsten.

Mit richtigem Blicke haben sie seit jeher erkannt, dass das Wohl des Landes und seiner Bewohner in einem innigen Zusammenhabe mit einer guten Waldwirtschaft stehe, ja das diese unerlässliche Bedingung für das erstere sei; und nur in der Absicht, damit die Quellen des tirolschen Wohlstandes: Bergwerke und Salinen, dann „Land und Leute in künftiger Zeit an Holz keinen Abgang oder Mangel leiden dürfen, sondern jederzeit mit guter Notdurft versehen werden mögen,“ verfügten sie: „sind alle Wälder, Höhen keine ausgeschlossene, Unser eigen.“
In diesen, der Waldordnung entnommenen Worten liegt ein tiefer Sinn. – Es ist damit die wohlwollende Absicht ausgesprochen die Waldungen Tirols nicht allein als eine Quelle des landefürstlichen Einkommens, sondern als ein Mittel zu Förderung eines höheren Zweckes – des Wohlstandes der Nation – als landesfürstliches Eigentum erhalten, und gut bewirtschaften zu wollen. In diesen Worten findet aber auch der Anspruch der Bewohner Tirols, auf nachhaltige Deckung ihrer Bedürfnisse aus landesfürstlichen Waldungen, seinen richtigen Grund, und das ursprüngliche aus allerhöchster Gnade erflossene Recht der Einforstung seinen unwiderlegbaren Haltpunkt.

Wer die alten tirolischen Waldordnungen genau kennt, wir zugeben, dass sie für die damalige Zeit ganz vortrefflich waren. Sie haben die Rechtsverhältnisse kurz und klar dargestellt, und Bestimmungen über die Bewirtschaftung enthalten, die nichts zu wünschen übrig ließen; sie waren für die Ewigkeit berechnet. – Würden sie genau befolgt worden sein, die Mehrzahl ihrer Bestimmungen fände auch wirklich heute noch, und wahrlich nicht zum Nachteile des Landes und seiner Bewohner, volle Anwendung!
Doch unsere damaligen Fachgenossen haben zur Genüge erfahren, dass die besten Forstgesetzte nichts nützen, wenn sie nicht gehandhabt werden. Sie alle schon kannten das traurige Übel, welches bis heutigen Tages unter Erbteil geblieben ist. Das Gesetz war gut, doch zu dessen Handhabungen bedurfte es eines ausreichenden und Wohlbestellten Wirtschafts- und Aufsichtspersonales, und eines tatkräftigen Zusammenwirkens aller Regierungsorgane – und dies fehlte. Nach den Grundbestimmungen der tirol. Forstverfassung erfolgte die Deckung der Holzbedürfnisse der Landbautreibenden Untertanen aus landesfürstlichen Waldungen ohne nähere Bezeichnungen. Es gab nur eine Kategorie von landefürstlichen Waldungen. Mit den Überschüssen aus denselben verfügte der Landesfürst nach Belieben.

Schlechte Wirtschaft, durch neue Ansiedlung vermehrter Bedarf, und besonders das durch Mangel an Aufsicht sehr begünstigte Streben nach Erweiterung des Grund- und vorzugsweise Alpenbesitzes, schmälerten von Jahr zu Jahr das Holzerträgnis, und trotz dem Bestande des I. f. Forstregales – die Waldfläche.
Diese Wahrnehmung mussten endlich zu der Überzeugung führen, dass es hohe Zeit sei, den Waldbesitz im Allgemeinen, und besonders jene Waldungen, welche für den Bergbau- und Salinenbetrieb von hervorragender Wichtigkeit waren, vor weiteren Usurpationen zu wahren.
Es wäre allerdings im Rechte gegründet gewesen, wenn die Forstverwaltung alle usurpierten Waldstrecken, welche teils gerodet, teils als Alpen benützt wurden, revindicirt hätte; doch dies geschah aus Gründen, deren Erörterung nicht hierher gehört, nicht, sondern man begnügte sich lediglich damit, den Status quo zu erheben, und denselben Stillschweigend als gesetzlich anzuerkennen. Zu diesem Zwecke wurden die so genannten Waldbereitungen (Waldbeschreibungen) angeordnet, wobei der Waldmeister eigentlich nichts weiter, als die faktischen Berodungs- und Benützungsverhältnisse der einzelnen Forste in einem Buche verzeichnete. Bei dieser Gelegenheit hat zugleich der Waldmeister jenen Waldungen, aus welchen Untertanen wegen ihrer Entlegenheit nichts bezogen haben, oder welche für Bergwerke und Salinen wirklich in Angriff waren, als „Amtswaldungen,“ hingegen jene, wo die Untertanen fortwährend ihren Bedarf erhielten, als „gemeine Waldungen“ bezeichnet, und höchst oberflächlich begrenzt. Die ersten Waldungen wurden nun in allen amtlichen Akten reservierte, und letztere belastete Staatswaldungen benannt.
Auf solche Weise stellte sich der Begriff der zwei Hauptkategorien der tirol. Staatsforste fest, und ging so in die Inn- und Wipptaler Waldordnung vom Jahre 1685 über.
Berücksichtige man den bei der Ausscheidung der Waldkategorien beobachteten Vorgang, so erscheint es klar, dass auch die reservierten Staatsforste nicht frei von Belastungen waren. Tatsächlich wurde aber auch, wenn die „gemeinen“ Waldungen unzureichend befunden wurden, der Abgang aus den Amtswaldungen erholt.

Es war dies im Verlauf der Zeit immer mehr und mehr der Fall, so zwar, dass zuletzt fast keine Amtswaldungen in Nordtirol vorhanden waren, woraus nicht auch der Bedarf der Untertanen teilweise gedeckt worden wäre. Ja, viele dieser Amtswaldungen wurden lediglich für Eingeforstete benützt, und es mussten sogar solche forste, welche im Forstgesetze namentlich als reine Amtswaldungen aufgeführt sind, nach und nach den Forstrechtlern eingeräumt werden. Mit der faktischen Ungültigkeit des ursprünglichen Begriffes von einer Amtswaldung, verloren auch die „Waldbereitungen“ ihren Wert, und gegenwärtig dienen sie nur noch als laut sprechende Belege für den unaufhaltsamen Krebsschaden ungeregelter Einforstungen.
Wäre in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zu der, damals schon als sehr dringen bezeichneten Regelung der Forstservituten geschritten worden, so hätte Tirol – dieses an Waldboden so reiche Land – jene Übel nie kennen gelernt, von denen es gegenwärtig so hart betroffen wird. Damals aber, und später auch noch geraume Zeit, lag die Regelung der forstlichen Verhältnisse Tirols vorzugsweise in den Händen der Rechtsgelehrten, welche ihre Tätigkeit vorwiegend der Legalitätsfrage und der Untersuchung widmeten: ob die Ansprüche der Landbautreibenden Bevölkerung Tirols auf Bedeckung ihrer Frostproduktenbedürfnisse aus I. f. Waldungen, im strengen Rechte gegründet, oder als ein Ausfluss der landesherrlichen Gnade anzusehen sind.

Während dieses, viele Jahre hindurch geführten juristischen Gefechtes, blieb indessen die gedrückte Forstverwaltung nicht müßig. Sie fing von neuem an, die faktischen Benützungsverhältnisse der Forste zu erheben, und brachte diese Erhebungen in eine den gesetzlichen Bedingungen mehr entsprechende Form. sie war bemüht, den gegenwärtigen Stand wenigstens aufrecht zu erhalten, Übergriffe der Forste zu erheben, und brachte diese Erhebungen in eine den gesetzlichen Bedingungen mehr entsprechende Form. Sie war bemüht, den gegenwärtigen Stand wenigstens aufrecht zu erhalten, Übergriffe der Eingeforsteten hintanzuhalten, und alle Ansprüche auf Forstnutzungen, welche nicht in den alten Waldordnungen gegründet waren, abzuweisen, Über die Richtberechtigten wurden Bewertungen geführt, und denselben Forstprodukte nur gegen Entgelt angewiesen. Es wurden ferner einzelnen eingeforsteten Gemeinden die bisher von ihnen benützten Waldungen zur Aufteilung unter die einzelnen Gemeindeglieder übergeben, ihre übrigen Einforstungswälder deutlicher begrenzt, und auch von den Eingeforsteten, wenn sie außerhalb ihrer Einforstungsbezirke Bezüge beanspruchten, Stockzinse und Recognitionen abverlangt.

Der „erste Tiroler Agrarstreit“

Durch diese vorzugsweise in Absicht auf die Walderhaltung eingeleiteten Maßregeln entstand eine Unzahl von Streitigkeiten die aber fast durchgehend unerledigt geblieben sind. Doch der, ein Jahrhundert hindurch auf Kosten der Waldungen künstlich zurückgehaltenen Sturm brach nach dem Erscheinen der provisorischen Waldordnung vom Jahr 1839 erst recht los.
Diese Waldordnung anerkannte ein Nutzeigentum an Forsten, befiehlt den Administrativstellen, den faktischen Besitz zu schützen und zieht somit, ohne die alten klaren Waldordnungen zu widerrufen, das Bestehen des I. f. Forstregales gewissermaßen gesetzlich in Zweifel. Gemeinden und Privaten traten in Folge dessen mit ihren bisher verborgen gehaltenen Ansprüchen auf, und riefen das Gesetz um Schutz in ihrem vermeintlichen Besitze an. Dies, und der Umstand, dass sich einige Gemeinden und Privaten bei der summarischen Grundsteuerregulierung auch rücksichtlich jener Waldungen, aus welchen sie bisher ihre Bedürfnisse bedeckten, mit einem Steuerkapitale fatirten, die ausgeworfenen Grundsteuer bezahlten, und sich hinfort aus plausibel scheinenden Gründen als Waldeigentümer betrachteten, brachte in die forstlichen Eigentumsverhältnisse eine so namenslose Verwirrung, dass eine Lösung derselben wirklich gar nicht absehbar erschien.

Hunderte von Rechtstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewegung, um für und dagegen zu schreiben, und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftigt. Es wurden Sequefrationen eingeleitet, große Summen als schuldige Forstgebühren in Vormerkung genommen; es wurde auf beiden Seiten mit außerordentlichem Eifer gekämpft; mancher Advokat begründete durch diese Waldstreitigkeiten seinen gegenwärtigen Ruf; die Forstmänner studierten mit Eifer die Gesetze, – doch die Objekte, denen der hartnäckige Kampf galt, verfielen dabei plan- und regellos – der Art!

Das auf solche Weise dem darniederliegenden Forstwesen nicht zu helfen war, musste Jedermann klar werden, und wer noch einen Zweifel darüber gehabt hätte, dem würde der zusehends schlechter gewordene Waldzustand, die ungemeine Erbitterung der Gemüter und endlich die Tatsache, dass die Verwicklungen immer noch im Zunehmen begriffen waren, denselben gelöst haben.
Aus vielen Teilen des Landes gelangten Bitten and den tirol. Landtag um Bevorwortung durchgreifender Maßregeln zur Ordnung der Forstverhältnisse, und um Sistierung der resultatlosen Zivilprozesse.
Die immer allgemeiner und dringender gewordene gleiche Bitte drang endlich, von alle Seiten unterstützt , nach Oben, und fand vor dem Throne Seiner Majestät, Ferdinands I., gnädiges Gehör und durch das energische Eingreifen des damaligen Präsidenten der k. k. Hofkammer, Freiherrn von Kübek, schnelle Willfähre.

Die a.h. Entschließung vom 6. Februar 1847

Die allerhöchste Entschließung vom 6. Februar 1847 war der glänzende Erfolg der vereinten Bemühungen der Bevölkerung Tirols. Nach dieser a.h. Entschließung wurde das l.f. Forsthoheitsrecht bloß auf die Forste des Ober- und Unter-Inntales, dann auf den Forstkomplex Panneveggio im Fleimsertal, dann Latemar im Bozner Kreis sowie endlich auf einige unbedeutende Forste ebenfalls jenseits des Brenners, welche zur Bedeckung montanistischer Entitäten unentbehrlich sind, beschränkt, und die Austragung der obschwebenden Verhandlungen rücksichtlich der Primörer Forste im administrativen Weg angeordnet. Alle übrigen, bisher dem Landesfürsten aus dem Titel des Hoheitsrechtes angehörigen Forste des Landes sind den servitutsberechtigten Gemeinden, unbeschadete Ansprüche Dritter, ins volle Eigentum abgetreten worden.

Aber auch in Ansehung jener Forste, rücksichtlich welcher der l.f. Hoheitsrecht aufrecht erhalten wurde, haben Sr. Majestät bei Beurteilung der Besitz- und Eigentumsansprüche der Privaten und Gemeinden, für das vergangene, die Anwendung des allgemeinen bürgerlichen Rechts dann gestattet, wenn diese Ansprüche entweder schon gerichtlich gestellt waren oder binnen drei Monaten bei der bestellten Forsteigentums-Purifikations-Kommission angemeldet wurden.

Ferner wurde angeordnet, auch in den Regalitätsforsten die Servituten und Gnadenholzbezüge der Untertanen, insofern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, soweit nur immer tunlich, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum der betreffenden berechtigten Gemeinden abzulösen.
Dieses Eigentum soll nach dem bestimmten Willen Sr. Majestät, nur unter den Beschränkungen genossen werden dürfen, welche das zu erlassende Forstpolizeigesetz feststellen wird. Bis dahin hat die Waldordnung vom Jahr 1839, wonach die Verwaltung der Gemeindeforste dem Staat zusteht, in Wirksamkeit zu verbleiben.

Einsetzung zweier Kommissionen

Zur Durchführung dieser a.h. Anordnungen wurden zwei Kommissionen zusammengesetzt. Die eine hatte die Aufgabe: Das Waldeigentum reinzustellen, und die Zweite: Die Servitutsrechte und Gnadenbezüge abzulösen. Die Wirksamkeit dieser letzteren – der Servitutenausgleichungskommission – wollen wir nun im Nachstehenden näher zu beleuchten versuchen.
An der Spitze derselben stand ein Forstmann, außerdem bestand sie aus einem politischen, einem Justiz- und einem Montanbeamten. An den Beratungen nahm auch der Landrichter, in dessen Bezirk die Kommission eben tagte, als stimmfähiges Mitglied teil. Ein Aktuar besorgte die umfassende Korrespondenz und die Zusammenstellung der Ausarbeitungen. Die Forstverwaltungsorgane wirkten bei den Vorberatungen der Kommission lediglich informierend, und hatten bei den Ablösungs-Verhandlungen selbst keine Stimme.
Im Spätsommer 1847 begann die so zusammengesetzte Kommission ihre Wirksamkeit damit, dass sie die einzelnen Forstverwaltungsbehörden zur Nachweisung über die Größe und den Ertrag der Reichsforste aufforderte, und den Bedarf der eingeforsteten Gemeinden zu erheben befahl.

Erhebung der Fakten

Die der Forstverwaltung zugekommene Aufgabe hatte aber ihre ganz besonderen Schwierigkeiten. Die bei Weitem größere Mehrzahl der Forste war nicht vermessen, geschweige denn taxirt. Alles was hierüber vorlag, waren summarische Anschätzungen von höchst zweifelhaftem Wert und mussten daher, so gut es nur immer anging, einer Überprüfung und Berichtigung unterzogen werden. Ebenso wenig als Fläche und Ertrag der Waldungen, war auch der Bedarf der Eingeforsteten bekannt.
Über die faktischen Abgaben wurden zwar Aufschreibungen geführt, doch diese zeigten sich mehr oder weniger ungenügend. Häufig kamen nämlich Gemeindebezirke vor, wo die faktische Abgabe augenscheinlich unzureichend war, den Bedarf der Berechtigten zu decken; teils hat der schlechte Zustand der Forste eine Restringierung der Anforderungen zur Notwendigkeit gemacht, und teils war es den Gemeinden wegen Entlegenheit der belasteten Forste viel zusagender, ihre Bedürfnisse aus ihren holzbestockten Wiesen zu entnehmen, oder anderwärts anzukaufen, als sie im Einforstungswege zu erholen. Wollten nun die Forstverwalter der Kommission über den wahren Forstproduktenbedarf der Gemeinden einigermaßen verlässliche Ziffern liefern, so erübrigte nichts anderes, als hiebei vergleichend zu Werke zu gehen. Gemeinden, wo die Erhebung des wirtschaftlichen Verbrauches mit praktischer Schärfe zulässig war, wurden zum Vergleichsmaßstab gewählt.

Unter solchen Umständen wird es wohl jedermann begreiflich finden, dass die Forstverwaltung eine äußerst schwierige Aufgabe zu lösen hatte, deren Umfang sich übrigens leicht ermessen lässt, wenn ich bemerke, dass dabei 283 Gemeinden und nahezu 600.000 Jochwaldungen in Betracht kommen. So schwierig und umfassend auch diese Aufgabe war, so wurde sie doch allenthalben so gelöst, dass die gewonnenen Resultate von der Kommission als Anhaltspunkte für ihre Verhandlungen benützt werden konnten. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhandensein genauer Ziffern über den Ertrag der Wälder von Vorteil gewesen wäre, doch so wie die Sachen lagen, hätte der Gewinn nur darin bestanden, dass die Kommission Gewissheit darüber erlangt haben würde, mit wie viel Ertrag sie den problematischen Bedarf der Berechtigten bedeckt hat. Für die Verhandlungen selbst aber waren genauere Angaben über den Ertrag der Wäldern, und selbst auch über den Bedarf der Eingeforsteten, wie sie hie und da auch wirklich vorlagen, durchaus nicht so förderlich, als man meinen sollte.

Wir müssen hier nämlich in Erinnerung nehmen, dass die Ablösung der Servituten nicht auf Grundlage eines Ablösungsgesetzes, sondern lediglich im Wege freiwilliger Vereinbarung erfolgte. Die mit aller Sorgfalt gepflogenen Erhebungen über Bedarf und Ertrag wurden daher von den Berechtigten immer mit zweifelhafter Mine betrachtet, wenn das darauf gegründete Anbot ihrer Überzeugung nicht entsprach, oder wohl gar ungünstiger ausfiel, als der status quo. War es aber auch den Berechtigten zu verargen, dass sie es taten? Keineswegs, denn noch waren sie durch kein Gesetz verpflichtet, die erhobenen Ziffern über ihren Forstproduktenbedarf und die Tarations-Resultate als unfehlbar anzuerkennen, oder eine solche Wirtschaft in ihren Einforstungs-Waldungen zu führen, wie sie der Tarator gerade voraussetzte; und sicherlich hätte die Kommission mit keiner Gemeinde einen Vergleich abgeschlossen, wenn sie derselben nicht die gewisse, auch der Gemeinde genugsam einleuchtende Aussicht geboten hätte: Der künftige Stand werde ein günstigerer sein, als der gegenwärtige zurecht bestehende.

Die Gemeinden bezogen bisher sorglos ihren Bedarf, und wurde ihnen daher weiter nichts, als der Fortbezug derselben aus den ihnen ins Eigentum angetragenen Waldungen geboten, so waren sie gegen den status quo offenbar im Nachteil; denn die wahrscheinliche Bestreitung der Verwaltungskosten, und der Steuern, deren Ziffer niemand kannte, wären neue Lasten ohne errungene Vorteile gewesen, und einen Vergleich abzuschließen, welcher gegen den status quo nicht nur keine Vorteile, sondern offenbar Nachteile bietet, widerstreitet der Vernunft. Waren daher auch für eine oder die andere Gemeinde genauere Liquidationen des Bedarfs und Ertrages gepflogen, so musste denn doch von diesen Ziffern nach Maßgabe der Billigkeit, welche sich, wie schon gesagt, in Zahlen nicht recht ausdrücken ließ, mehr oder weniger Umgang genommen werden.

Durch das eben gesagte will man indessen keineswegs den Wert verlässlicher Ertrags- und Bedarfsansätze, als Grundlage derartiger Vergleichsverhandlungen, in Zweifel ziehen. Es war aber demselben in Beziehung auf Tirol, wo es sich um eine schnelle Durchführung der angeordneten Maßregel handelte, kein so übergroßer beizulegen, dass die Schaffung derselben um jeden Preis anzustreben gewesen wäre. Hätten die Forste vermessen und taxirt werden sollen, so wäre hiezu, abgesehen von dem Kostenaufwande, ein Zeitraum von vielen Jahren erforderlich gewesen, was der so dringenden politischen Maßregel ungemein viel Eintrag getan hätte. Die Vermessung und Schätzung wäre aber für das Ablösungsgeschäft immer noch von nur untergeordnetem Werte geblieben, wenn nicht auch gleichzeitig eine Liquidierung der Servituten, eine Regelung derselben im gesetzlichen Wege, durchgeführt worden wäre; denn wo mehrere Fakturen eines Produktes nach dem Gefühle, nach Gutdünken angenommen werden müssen, dort wird auch die größte Schärfe der anderen Faktoren das Produkt zu keinem genaueren machen.

Und wären auch alle bisher genannten, auf das Ablösungsresultat einflussreichen Faktoren mit mathematischer Schärfe bekannt gewesen, so wäre doch immer einer in Zahlen unausdrückbar geblieben. Dieser Faktor ist: Der Vorteil, welcher der Gesamtheit nicht minder, als wie dem Staat als Waldeigentümer, durch die Ablösung selbst in gewisser Voraussicht stand. – Wir haben schon früher erwähnt, dass die Überschüsse in den belasteten Reichsforsten ein Eigentum des Staates waren. Diese Überschüsse haben sich aber letzterer Zeit durch schlechte Wirtschaft fast auf Null reduziert, und es wäre wahrscheinlich trotz der besten Gesetze eine Unmöglichkeit geworden, die eingeforsteten Gemeinden in ihren Bezügen einzuschränken, eine gute Wirtschaft einzuführen, und für die übrigen Staatsangehörigen Überschüsse zu erzielen, von denen die Eingeforsteten nie einen Vorteil gezogen hätten. – Es wäre damit jedenfalls eine Aufopferung ohne Aussicht auf Lohn gefordert worden. Durch die Teilung der Waldungen zwischen Staat und Gemeinden hingegen, wird aber auch jeder Teilhaber die Früchte seines Fleißes selbst genießen. Es wird an vielen Orten das Möglichste, im Allgemeinen aber mehr wie bisher produziert, und somit jedenfalls ein Gewinn erzielt werden, dessen ziffernmäßige Berechnung auch gegenwärtig wohl noch zu gewagt wäre.

„Österreichische“ Lösungen

Ähnliche Betrachtungen mögen die hohe Staatsverwaltung veranlasst haben, die Ablösung der Servituten in Nordtirol auch mehr auf praktische Anschauung, als auf feste Zahlenverhältnisse zu stützen. Bevor die Kommission ihre Verhandlungen mit den Gemeindebevollmächtigten anknüpfte, ließ sie sich das faktisch bestehende Einforstungsverhältnis der betreffenden Gemeinde durch die Forstverwaltungsorgane darlegen und untersuchte dasselbe auf seinen rechtlichen Bestand. Fast ohne Ausnahme lautete die Berechtigung auf den ganzen Bedarf, dieser aber war, wie schon erwähnt, eine nur annäherungsweise bestimmbare Größe. Die Kommission durfte somit den Angaben der Forstverwaltung nicht unbedingt Glauben beimessen, sondern sie musste sich in jedem einzelnen Fall ein selbstständiges Urteil darüber bilden. Zumeist unterlag dies auch keiner so großen Schwierigkeit. Fast allenthalben hatten die Gemeinden gewisse, in den alten Waldbereitungen näher bezeichnete Walddistrikte zu ihrer Bedarfsbedeckung zugewiesen, und ziemlich genau war es bekannt, ob die Gemeinde außer der Bezüge aus ihren Einforstungswaldungen, auch noch anderweitig Forstprodukte, und in welcher Menge empfangen habe.

Der wirtschaftliche Zustand der Einforstungswälder ließ weiter der Kommission keinen Zweifel darüber, ob die betreffende Gemeinde von nachhaltigem Zuwachse ihres Einforstungs- Komplexes oder bereits vom Materialkapital zehre. Der Zustand und die Flächenausdehnung der ältesten Klasse gab hiefür einen richtigen Anhaltspunkt. Diese summarische Untersuchung gewährte in den meisten Fällen volle Überzeugung, ob die in Rede stehende Gemeinde mit Rücksicht auf ihre bisherigen Bedürfnisse in ihrem Einforstungs-Komplexe einen Überschuss oder Mangel habe. Die ganze Unterhandlung mit den bevollmächtigten Gemeindevertretern hatte nun sofort in der Hauptsache, entweder die Hinwegnahme der überschüssigen Fläche, oder die Hinzugabe der zur vollständigen Bedarfdeckung nötigen, zum Gegenstande. Bei dem fast durchaus schlechten Zustande der belasteten Wälder war der erstere Fall die Ausnahme, und der letztere die Regel. Nachgewiesener Mangel bei zweifellosen Flächenüberschüssen wurde durch subsidiarische Aushilfen, welche zumeist nur auf Bau- und Nutzholz lauteten, bedeckt. Standen für sichtlich unbedeckte Gemeinden keine günstig gelegenen Reichsforste zur Verfügung, so war auch, trotz des Erkennens des Mangels, alle Möglichkeit abgeschnitten, demselben durch Waldzuteilung abzuhelfen. In allen solchen, leider nicht so seltenen Fällen, war die Verhandlung schnell und einfach damit abgeschlossen, dass der Gemeinde alle bisher von mir benützten Waldungen ins Eigentum abgetreten wurden. In Hinkunft muss es daher Sorge dieser Gemeinden sein, durch möglichste Beschränkung ihres bisherigen Bedarfes und durch zweckmäßige Wirtschaft, dem sichtlich drohenden Übel eines Holzmangels zeitlich genug vorzubauen. Zum Glück ist dies fast allenthalben, wenn auch nur mit zeitlichen Opfern möglich. Dem Vergleichsabschlusse konnten sich wohl solche Gemeinden füglich nicht entschlagen, denn es wurde ihnen klar, dass sie im Fall sie es täten, nichts gewinnen, sich wohl aber der mit dem Waldeigentume verbundenen Vorteile begeben würden.

Größer waren die Schwierigkeiten eines Übereinkommens, wo die Gemeinde, auch bei Voraussetzung einer mittelguten Wirtschaft, sichtlich nicht mehr als die Bedeckung ihres Bedarfs durch die Zuteilung ihrer Einforstungswälder zu gewärtigen hatte, oder wo der Mangel evident vorlag, und andere Reichsforste in der Nähe waren, welche von der Gemeinde bereits benützt wurden, oder benützt werden konnten. Die Gemeinden forderten in solchen Fällen zumeist mehr, als die Kommission zu geben für notwendig und billig erachtete und oft erst nach mehrtägigen Verhandlungen und wiederholten Untersuchungen der Waldungen ist es der Kommission gelungen, zu einem, beide Teile befriedigenden Resultate zu gelangen.

Doch die größten Schwierigkeiten waren dann zu überwinden, wenn es sich darum handelte, den mit Überschuss versehenen Gemeinden einen Teil ihres Einforstungs-Komplexes abzunehmen und denselben entweder als servitutsfreies Staatseigentum vorzubehalten, oder den Abgang einer Nachbargemeinde damit zu bedecken. Oft haben solche Gemeinden die Holzüberschüsse verkauft; dies geschah zwar widerrechtlich, wurde aber bei dem gänzlichen Daniederliegen der Rechtspflege in Forstsachen geduldet, wodurch im Verlauf der Zeit gleichsam ein Unrecht zum Rechte erwuchs. Solche Gemeinden standen daher faktisch offenbar besser, als das Anbot der Kommission lauten konnte, nur mit dem Unterschiede, dass das Verhältnis vor der Abfindung ein usupirtes, nicht im Recht gegründetes war, während dem neuen, zwar mindergünstigen, immerhin aber Vorteile gewährenden, die Weihe der Rechtsbeständigkeit aufgedrückt werden sollte. Hier bedürfte es der Entfaltung aller Energie der Kommission um die Gemeinden auf das Maß billiger Forderungen zurückzuführen; und wirklich ist dies auch, nur mit wenigen Ausnahmen, völlig gelungen. Wo indessen alle Anstrengungen scheiterten, wurde der status quo mit der Aussicht der Zurückführung desselben auf den streng rechtlichen, aufrechterhalten, und somit die Gemeinde mit ihren nicht anerkannten Ansprüchen vor den Zivilrichter gewiesen.

Ständige Gegenreichnisse der Berechtigten an die Forstverwaltung kamen nur in wenigen Bezirken, und nirgends von Bedeutung vor. Die Gemeinden haben sich dann entweder zur Zahlung des Kapitalbetrages verstanden, oder sie zogen es vor, sich mit einer verhältnismäßig geringeren Waldzuteilung zu begnügen. Der letztere Fall war der gewöhnliche. So kolossal auch die der Kommission gestellte Aufgabe war, und so unwahrscheinlich es auch im ersten Augenblick erschien, dass sie befriedigend gelöst werden könne, so ist es doch nichts desto weniger wahr, dass die Kommission, getragen von dem Vertrauen der Bevölkerung, dieselbe innerhalb eines Zeitraums von nicht viel mehr als 2 Jahren zu einem alle Erwartungen übertreffenden Abschlusse brachte. Mit allen berechtigten nordtirolischen Gemeinden wurden die Verhandlungen gepflogen, mit 240 Gemeinden Übereinkommen geschlossen und für die nicht abgefundenen 43 Gemeinden die Vergleichsentwürfe verfasst. Aber auch die letzteren Gemeinden haben sich seit dem Jahr 1849, wo die Kommission zu tagen aufhörte, die Überzeugung verschafft, dass der ihnen angebotene Stand ungleich vorteilhafter als der beibehaltene zu werden verspricht, und haben sich daher auch nachträglich zum Abschluss von Vergleichen herbei gelassen. Im gegenwärtigen Momente dürften wenige Gemeinden mehr übrig sein, welche von der ihnen zu Teil gewordenen allerhöchsten Begünstigung keinen erfolgreichen Gebrauch gemacht haben.

Schlussergebnisse: Übersicht

Eine detaillierte Zusammenstellung der von den beiden Kommissionen in Nordtirol erzielten Resultate dürfte wohl für die Mehrzahl der Leser dieser Blätter von minderem Interesse sein und würde auch die Grenzen dieses Aufsatzes weit überschreiten, doch die uns bekannt gewordenen Schlussergebnisse glauben wir dem forstlichen Publikum nicht vorenthalten zu sollen.

Bei der Forstregulierung im Ober- und Unterinntal in Frage kommende Waldfläche beträgt ungefähr 557.565 Joch; hievon wurden als Privateigentum anerkannt 40.000 Joch, zur Ablösung des Bezugsrechts von beiläufig 217.000 Niederösterreichische Klafter Holz wurden in das Eigentum der berechtigten Gemeinden abgetreten: 358.140 Joch. Es verbleiben somit Staatseigentum: 159.425 Joch, mit einem Durchschnittsertrag von beiläufig 75.000 Niederösterreichischen Klafter Holz. Im großen Durchschnitte stellte sich für jede Familie ein Bedarf von 6 Klafter Holz zu 108 Kubikfuß Raum heraus und dieser wurde durchschnittlich mit einer Waldfläche von 9,9 Joch, wovon im Durchschnitt 10 % unproduktiv sind, abgelöst.

Zur vollständigen Bedarfsbedeckung der Bezugsberechtigten muss daher das Niederösterreichische Joch produktiver Waldfläche nahezu 0,67 Klafter Durchschnittsertrag liefern, was zwar immerhin erreichbar ist, jedenfalls aber eine ungleich bessere, als die bestandene und gegenwärtig noch bestehende Waldwirtschaft bedingt.

So wie die Einforstung auf den Holzbedarf, so allgemein und ungeregelt haftete auch das Streu- und Weidebenützungsrecht der Gemeinden auf allen Reichsforsten. Der Ablösung und bzw Regelung dieser Servituten widmete die Kommission nicht minder ihre Aufmerksamkeit. In der Regel wurden die den Gemeinden zur Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse zuerkannten Waldungen auch zur Deckung des Streubezuges als zulänglich befunden, daher nur in seltenen Fällen dieses Servitut besonders zur Verhandlung kam. Dort wo es aber geschehen musste, wurde den Gemeinden der Streubezug aus den vorbehaltenen Reichsforsten unter beschränkten Bestimmungen auch ferner hin gestattet. Die Bezugsorte sowohl als auch die Streumenge sind nach den diesfalls geschlossenen Übereinkommen von der Forstverwaltung, mit Ausschluss jeder weiteren Berufung, festzustellen und es hat hiefür die wirtschaftliche Zulässigkeit maßgebend zu sein. Die Streunutzung in den Reichsforsten ist somit gegenwärtig. Keine Servitut mehr, sondern sie hängt lediglich von dem diskretionären Ermessen der Forstverwaltung ab.

Ganz anders verhält es sich mit der Waldweide. Sie ist der Lebensnerv des Tiroler Landmannes. Wird sie ihm genommen, oder auch nur mehr als es zur Walderhaltung notwendig ist, beschränkt, so wird ihm damit auch die Möglichkeit entzogen, seinen Viehstand – die ergiebigste Quelle reinen Einkommens – zu erhalten, und entsprechend zu vermehren. Für die Waldweide in Tirol gibt es keinen anderen folgewichtigen Ersatz, als – die Waldweide selbst. – Sie muss in Tirol in der möglichst größten Ausdehnung bestehen, gleichviel nun, ob sie als Servitut, oder als eine freiwillige entgeltliche Gestattung ausgeübt wird.

Würde die Grundentlastung auf die Spitze getrieben, und die Waldweide in Tirol allgemein abgelöst werden sollen, so müsste den Berechtigten der volle Geldwert derselben als Entschädigung geboten und außerdem noch die feierliche Zusicherung erteilt werden, dass sie gegen Leistung der Rente des Ablösungs-Kapitals, und in den entlasteten Forsten ausgeübt werden könne. Die Servitut erhielt dann nur eine andere Form, und der Waldeigentümer würde sich nur zu seinem Nachteile seines Kapitals entledigen, für welches er im günstigen Falle einfache Zinsen vergütet erhielte.

Wird hingegen der Waldeigentümer durch das Gesetz insoweit geschützt, dass er seinen Wald in kürzerer Zeit unbeirrt zu verjüngen vermag, so werden auch die wenigen Kubikfuß möglichen Holzzuwachsverlustes durch das vermehrte National-Einkommen aus der Waldweide hundertfältig aufgewogen. Gewährt ihm das Gesetz dieses unverkümmert, so ist jede weitere Forderung einer Ungerechtigkeit gegen die Landwirtschaft, die zu begehen wohl am allerwenigsten dem Staate zugemutet werden kann.

In diesem Sinn ist die Kommission bei Behandlung der Weideservituten vorgegangen, und hat daher auch fast in allen vorbehaltenen Reichsforsten die Waldweide im Allgemeinen aufrecht erhalten und nur in jene Schranken gewiesen, welche das Gesetz behufs der Walderhaltung vorschreibt, was auch nach unserer Überzeugung vollkommen genügt, um beiden Zweigen der Landeskultur eine gedeihliche Entwicklung zu sichern.

Erfolg der Servitutenablösung

Durch die Tätigkeit der Forstservituten-Ausgleichungs-Kommission sind somit die Reichsforste in Nordtirol, von den auf ihnen gehafteten Einforstungsrechten der Gemeinden fast durchgehend vollständig entlastet, die noch aufrecht erhaltenden unbedeutenden Holzungsrechte einzelner Privaten, dann die Streu- und Weiderechte in der Art geregelt, dass alle Zweifel über deren rechtliche Ausdehnung verschwinden müssen. Die bezüglichen Verträge sind in die öffentlichen Bücher eingetragen, die abgetretenen sowohl, als auch die als Staatseigentum verbliebenen Waldungen sind im gegenwärtigen Augenblicke fast völlig vermarkt und es ist daher dem tirolischen Forstwesen für alle Zukunft ein Rechtsboden unterlegt, auf welchem alle weiteren Bestimmungen für die freudige Entwicklung der Forstwirtschaft mit voller Beruhigung gestützt werden können.

Dies alles geschah zu einer Zeit der größten politischen Aufregung, wo auch Besonnene an dem Fortbestand der staatlichen Ordnung zu zweifeln begannen. – Während aber anderenorts die Stürme dahinbrausten und selbstsüchtige Begierden entfesselt wurden, ordnete der Tiroler, ebenso unerschütterlich in seiner Treue als in seinem Glauben an den Sieg des Heiligen Rechtes, den eigenen Haushalt, die Rechte seines Landesfürsten anerkennend, und selbst vertrauend jenen Männern, welche der gütigste der Monarchen als Ordner ausgesendet hatte.

Sein Vertrauen hat ihn nicht getäuscht, und ebenso wenig wird er sich täuschen, wenn er die Hoffnung auf die redliche Regelung der vom Staat in die Hand genommenen, leider aber tief darniederliegenden Forstverwaltung Tirols festhält; denn nimmermehr wollen wir glauben, dass man unterlassen werde, den Schlussstein der für Tirol so segenverheißenden Maßregel zu setzen und eine, den Anforderungen der Zeit Genüge leistende Forstverwaltung, eher noch, bevor es abermals zu spät werden dürfte, ins Leben zu rufen.

..

RS,
Die Forstservituten-Ablösung in Tirol.
In: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 387ff.

Ausführlich zu dieser Servitutenablösungsmaßnahme:

Gerald Kohl,
Die Forstservitutenablösung 1847 im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847.
In Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 105 ff

Hier:

rightbar FORSTREGULIERUNG.

 

..

MP

General Konspect über die Forstservituten Ablösung im Oberinntaler Kreis

I. Forstamt Ried
In dem Landgerichte Ried befinden sich 1254 Familien mit 6143 Seelen. Es treffen sohin per Familie 4,1 Klafter, 11,7 Jauch mit einem gegenwärtigen Ertrag von 3,4 Klafter per Familie, dieser Ertrag von 0,29 Klafter per Jauch produzierten Bodens muss zur vollständigen Deckung auf 0,35 Klafter per Jauch erhöht werden.

Anmerkungen:
ad Nr. 8) Der Gemeinde Serfaus wurde eine zeitliche Aushilfe von 60 Stämmen durch 5 Jahre, also zusammen 300 Stämme, ein für allemal zugesichert.
ad Nr. 11) In der Gemeinde Tösens wurden den Eckele-Hofbesitzern wegen ihrer isolierten Lage der bisherige Bezug an Dürrelager und Bauholz auch für die Zukunft zugestanden.

II. Forstamt Ried

Das Landgericht Nauders zählt 1354 Familien und 6581 Seelen. Es entfallen 4,5 Klafter rechtlichen Bezugs, 10,1 Jauch produzierten Bodens und 2,7 Klafter auf die Familie. Zur vollständigen Deckung des rechtlichen Bezuges muss sohin der gegenwärtige Ertrag von 0,26 Klafter auf 0,44 Klafter per Jauch erhöht werden.

Anmerkungen:
ad 1) Der Gemeinde Pfunds wurde der Holzbezug des Holzes für Heupillen, Unterstandshütten, Brückeln und Verarchungen insoferne diese in Staatswaldungen liegen, zugesichert.
Außerdem wurde der Gemeinde Pfunds precario modo das Zugeständnis gemacht, Lager und Dürrholz über forstliche Auszeige sammeln zu dürfen. Den isolierten Mariastein-Höfen wurde das Lager und Dürrholz zum Brennen und das nötige Bauholz zugestanden.

III. Forstamt Imst

Das Landgericht Ischgl hat 273 Familien und 1167 Seelen. Es entfallen 8,5 Klafter rechtlichen Bezugs, 16 Jauch produzierten Bodens. 6 Klafter gegenwärtigen Ertrags auf die Familie. Dieser Ertrag muss also zur vollständigen Deckung des rechtlichen Bezuges von 0,37 Klafter pro Jauch auf 0,53 Klafter erhöht werden.

IV. Forstamt Imst

Das Landgericht Landeck zählt 2717 Familien, 14270 Seelen. An rechtlichem Bezug treffen die Familie 5,6 Klafter vom produzierten Boden 9,9 Jauch, vom Waldertrage 3,8 Klafter. Es ist sohin zur vollständigen Deckung des rechtlichen Bezuges die Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages von 0,38 Klafter per Jauch auf 0,56 Klafter notwendig.

V. Forstamt Imst

Mit Ausnahmen der Gemeinden Pfafflar und Gramais, die zum Forstamte Reutte gehören

Die Gemeinde Imst zählt 2516 Familien, 12128 Seelen. Vom rechtlichen Bezug entfallen 4,1 Klafter, 15,2 Jauch produzierten Bodens und 3,4 Klafter auf die Familie. Zur Deckung des rechtlichen Bezuges muss der gegenwärtige Ertrag von 0,22 auf 0,27 Klafter erhöht werden.

Anmerkungen:
ad 2) Der Gemeinde Arzl wurde aus einem bestimmten Waldteile der nach Befriedigung der Aerarealbedürfnisse sich ergebende Überschuss als eine zeitliche Aushilfe auf 20 Jahre zugesichert.
ad 4) Das zur Gemeinde Jerzens gehörige Grasllehengut bleibt eingeforstet.
ad 9) (Tarrenz) Für die Seehaushüter sowie
ad 10) (Nassereith) Für die Fernsteingüter und das Fernwirtshaus ist wegen isolierter Lage die bisherige Einforstung in Staatswäldern vorbehalten worden.
ad 12) Der Gemeinde Pfafflar wurden 100 Stämme ein für allemal zugesichert.

VI. Forstamt Telfs

Das Landgericht Telfs hat 2630 Familien, 12351 Seelen und entfallen 4,1 Klafter rechtlichen Bezuges, 14,2 Jauch produzierten Bodens, 4,4 Klafter Ertrages auf die Familie. Es muss sohin der gegenwärtige Ertrag von 0,31 Klafter pro Jauch fortdauernd erhalten werden, fallen die von jeher mit Holzüberschüssen und dem ausschließlichen Verfügungsrechte mit denselben versehenen Gemeinden zu 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 13 (das sind Oberhofen, Hatting, Polling, Inzing, Ranggen, Oberperfuss, Reith, Leutasch) den übrigen so holzarmen Gemeinden wie bisher auszuhelfen imstande sein.

Anmerkungen:
ad 14) Der Gemeinde Telfs wurde der bisherige Bezug des Dürr-, Klaub, Windwurf- und Durchforstungsholzes über forstliche Auszeigung auch für die Zukunft aus dem Zimmerberg-Staatswalde zugesichert, ebenso eine Laubholzaushilfe im Falle eines großen Brandunglückes.
ad 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 13) (Oberhofen, Flaurling, Hatting, Polling, Inzing, Ranggen, Oberperfuss, Pettnau, Reith, Leutasch) Die unter diesen verzeichneten Gemeinden hatten seit jeher das ausschließliche Benützungs-, also auch das Verkaufsrecht der Nutzungen aus ihren aufgeteilten Wäldern, daher sich der Überschuss von selbst erklärt.

VII. Forstamt Telfs

Das Landgericht Silz zählt 3102 Familien, 15399 Seelen, es entfallen 4,8 Klafter rechtlichen Bezugs, 8,3 Jauch produzierten Bodens, 4 Klafter Waldertrag auf die Familie. Zur vollständigen Deckung ist eine Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages von 0,49 auf 0,58 Klafter pro Jauch nötig.

Anmerkungen:
Der Gemeinde Wildermieming ist aus den in ihrem Bezirke gelegenen Teile des Zimmerberg-Staatswaldes der bisherige Bezug an Dürren-, Klaub-, Windwurf- und Durchforstungsholz sowie eine Laubholzaushilfe für den Fall eines großen Brandunglückes zugesichert worden.

VIII. Forstamt Reutte

Das Landgericht Reutte hat in den gegenwärtigen abgefundenen Gemeindebezirken eine Familienzahl von 2489, 9515 Seelen. Es entfallen 8,3 Klafter rechtlichen Bezugs, 23,3 Jauch produzierten Bodens, 6,6 Klafter Waldertrag auf die Familie, zur vollständigen Deckung des rechtlichen Bezuges ist sohin die Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages von 0,28 Klafter per Jauch auf 0,35 Klafter per Jauch erforderlich.

Die abgefundenen Gemeinden des Kreises Oberinntal zählen 16345 Familien, 77546 Seelen. Es entfallen im Durchschnitte 5,2 Klafter rechtlichen Bezuges, 13,4 Jauch produzierten Bodens und 4,2 Klafter/:nach dem gegenwärtigen Ertrage:/auf die einzelne Familie. Der gegenwärtige im großen Durchschnitt 0,31 Klafter per Jauch produziert betragende Waldertrag muss sohin im Ganzen auf 0,39 Klafter erhöht werden, sollen die rechtlich nachgewiesenen Holzbezüge der Gemeinden bedeckt sein, die Gesamtbevölkerung des Oberinntales beträgt 17855 Familien, 84491 Seelen.

Kommission für Nordtirol, Hall, am 11. April 1850
von Kempelen, Montanrepräsentant

Anmerkung:

Protokoll

welches mit sämtlichen Kommissionsgliedern über die im Landgerichtsbezirke Reutte von Seiten der kk. Waldservituten- Ausgleichungs- Kommission abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl. Georg Kink In sämtlichen Gemeinden des kk. Landgerichtes Ehrenberg mit
kk Land- und Krim Ausnahme der Pfarrgemeinde Breitenwang ohne Pflach dann
Unters. Richter der Gemeinden Steg, Elbigenalp und der Stadtgemeinde Vils sind bezüglich der Ablösung der Waldservituten Vergleiche zu Stande
gekommen.

Zusammenstellung der Gesamt Resultate der k.k. Waldservitutenausgleichungskommission für Nordtirol

Die Gesamtbevölkerung Nordtirols beträgt 41090 Familien, 200139 Seelen. Es entfallen im Durchschnitte 6 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 13,5 Jauch produzierten Waldfläche, 5,1 Klafter gegenwärtigen Waldertrag auf die Familie.

In den von der Servitutenablösungskommission abgefundenen Gemeinden mit 28457 Familien, 136681 Seelen stellen sich dagegen der Bedeckungsverhältnisse folgender Maßen. Es entfallen 5,7 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 13,6 Jauch produzierte Waldfläche, 4,6 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie und es muss dieser Ertrag von 0,34 auf 0,42 Klafter je Jauch produziert erhöht werden, sollen die rechtlich nachgewiesenen Holzbezüge der Gemeinden ihrer vollständigen Bedeckung finden.

General Konspect über die Forstservituten Ablösung im Unterinntaler Kreis

Quelle: General Konspekt über die Forstservituten Ablösung im Unterinnthaler Kreise, vom 11. April 1850, Moritz v. Kempelen, Berg- und Salinen-Directions-Assessor in Hall, Berg- und Forstrath.

Zu Nr. I Forstamt Innsbruck

Abfindungsmodalitäten: Die Gemeinden 1 bis inklusive 12 (das sind Hötting, Völs, Wilten, Amras und Pradl, Sistrans, Lans, Vill, Igls, Patsch, Natters, Mutters, St. Sigmund) sind durch die Waldeigentumsanerkennungen purifiziert worden. Eine Servitutenablösung fand dort nicht statt, weil die betreffenden Staatswälder mit Einforstungen nicht belastet sind, dagegen ist die Vermarkung dieser reservierten Staatswälder verfügt und bereits ohne Anstand vollzogen worden.

Bedeckungsverhältnisse: Das Landgericht Sonnenburg zählt 2910 Familien, 14331 Seelen. Es entfallen 5,1 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 8,9 Jauch an produktiver Fläche, dann 3,1 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie. Zur vollständigen Deckung des rechtlichen Bezuges muss sohin der Ertrag von 0,35 Klafter per Jauch produktiv auf 0,57 Klafter erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen: Mit Ausnahme der Weideberechtigung und des Alpenholzbezuges lastet keine Servitut auf den reservierten Staatswäldern des Landgerichtes Sonnenburg.

Zu II. Forstamt Innsbruck

Abfindungsmodalitäten: Die Gemeinden 1 bis inklusive 6 (das sind Schönberg, Kreith, Telfes, Neustift, Mieders, Fulpmes) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden. Mit der Gemeinde Ellbögen kam ein Übereinkommen auf Grundlage der kommissionellen Erhebungen und Anträge erst nachträglich im Wege der Haller Direktion zustande.

Bedeckungsverhältnisse: Das Landgericht Mieders zählt 1059 Familien, 4405 Seelen. Es entfallen 6,3 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 14,2 Jauch produktive Waldfläche und 4,6 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie. Es muss sohin der gegenwärtige Ertrag von 0,32 Klafter pro Jauch produktiv auf 0,44 Klafter erhöht werden, soll die vollständige Bedeckung erfolgen.

Sonstige Bemerkungen:
ad 2) (Kreith) In dem dortigen reservierten Staatswalde bleibt der ganz isoliert gelegene Starkenhof mit seinem Holzbedarfe von jährlich 7 Klafter eingeforstet, weil dessen Abfindung mit Wald ohne großen Nachteile für das Aerar nicht tunlich war.
ad 7) (Ellbögen) Auf dem dortigen reservierten Staatswald lastet der unentgeltliche Bezug der Brunnröhren für die durchführende Wasserleitung und des Zaunholzes für den Patscher Grenzzaun zusammen mit beiläufig 4 Klafter, da dieses Holz woandersher nicht gebracht werden kann.

Zu III. Forstamt Innsbruck

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 6 (das sind Gschnitz, Schmirn, Obernberg, Gries, Vals, Navis) sind von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden worden. Mit den Gemeinden 7 bis inklusive 11 (das sind Pfons, Matrei und Mühlbachl, Steinach, Trins) kam auf Grundlage der kommissionellen Erhebungen und Anträge erst nachträglich im Wege der Haller Direktion ein Übereinkommen zustande.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Steinach zählt 1409 Familien, 6687 Seelen. Es entfallen 6,7 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 16,4 Jauch produktive Waldfläche und 5,6 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie. Zur vollständigen Deckung muss sohin der gegenwärtige Ertrag von 0,34 Klafter pro Jauch produktiv auf 0,4 Klafter erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen: ad 11) (Trins) Der dortige reservierte Staatswald bleibt belastet mit dem Holzbezug für einige darin gelegene Heustädel und mit der Grasabgabe zur Verarchung des Trinser Baches, weil die örtliche Lage einen anderweitigen Bezug nicht zulässt.

Zu IV. Forstamt Innsbruck

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 15 (das sind Ampass, Tulfes, Rinn, Kleinvolderberg, Volders, Großvolderberg, Kolsassberg, Kolsass, Wattenberg, Vögelsberg, Wattens, Arzl, Rum, Thaur, Heiligkreuz) sind durch die Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden worden. Die Gemeinden 16 bis inklusive 22 (das sind Mühlau, Absam, Gnadenwald, Terfens, Fritzens, Baumkirchen, Mils) erscheinen infolge der Eigentumsanerkennung purifiziert. Die Vermarkung der in den letzteren Gemeindebezirken gelegenen ganz lastenfreien Staatswaldungen ist bereits vollendet.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Hall zählt 2311 Familien, 10734 Seelen. Es entfallen 4,4 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 10,1 Jauch produktive Waldfläche, 3,4 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie. Zur vollständigen Deckung des rechtlichen Holzbezuges muss sohin der gegenwärtige Ertrag von 0,34 Klafter pro Jauch produktiv auf 0,44 Klafter erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen:
Außer der Servitut der Weideausübung und des Alpenholzbezuges ist einigen Gemeinden für jene Asten, Heustädel, Zäune und Brücken, wohin sie das Holz aus ihren eigenen Waldungen nicht bringen können, aus den näher gelegenen Staatswaldungen der unentgeltliche Holzbezug mit zusammen beiläufig 17 1/2 Klafter zugeführt worden.
ad 2 und 3) (Tulfes und Rinn) Diesen beiden Gemeinden ist das bei aerarischen Holzschlägen entfallende Ast- und Wipfelholz gegen die forstliche Anweisung zugestanden.

Zu V. Forstamt Innsbruck

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 (das sind Schwaz, Weer, Innerweerberg, Außer- und Mitterweerberg, Gallzein, Buch, Strass, Eben ohne Pertisau) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden, die Gemeinden 5 und 6 (das sind Vomp, Stans) erscheinen durch die Eigentumsanerkennung purifiziert, die Gemeinden 11 bis 15 (das sind Fraktion Pertisau, Wiesing, Jenbach, Achental, Pill) sind noch unabgefunden.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Schwaz zählt 2704 Familien, 12950 Seelen. Es entfallen, wenn man die für die unabgefundenen Gemeinden gestellten billigen Anträge gelten lässt, 5,1 Klafter rechtlicher Bezug, 8,9 Jauch produktive Waldfläche, 3,3 Klafter gegenwärtigen Ertrags auf die Familie, muss zur vollständigen Bedeckung des rechtlichen Holzbezuges der gegenwärtige Ertrag von 0,38 Klafter pro Jauch produktiv auf 0,57 Klafter erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen:
ad 1) (Schwaz) Den 42 Schwazer Lehensassen gebührt noch ferner der auf ihrem urkundlichen Rechte basierte Bezug von jährlich 336 Klafter aus den Staatswaldungen.
ad 7, 8 und 9) (Gallzein, Buch, Strass) Der von mehreren Gutsbesitzern ausgeübte Taxstreubezug aus Staatswäldern wurde auf bestimmte Waldteile, insoferne dort Aerarholzfällungen stattfinden, beschränkt.
ad 14) (Achental) Die dem Stifte Fiecht gehörigen Wälder des Achentales sind unter die Staatswälder einbezogen worden, weil das Aerar dieselben gleich einem Eigentume benützt wurden.

Zu VI. Forstamt Brixlegg

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 5 (das sind Kundl, Bruck, Oberau, Auffach, Brixlegg) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden, die Gemeinden 6 bis inklusive 13 (das sind Stadt Rattenberg, Radfeld, Niederau, Thierbach, Breitenbach, Unterangerberg, Rattenberg-Wörgl, Reith ohne Gertraudi) sind infolge der Eigentumsanerkennungen purifiziert. Die Gemeinden 14 bis inklusive 20 (das sind Fraktion Gertraud, Alpbach, Rottenburg-Münster, Hofmark Münster, Kramsach, Brandenberg, Steinberg) sind unabgefunden.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Rattenberg zählt 2504 Familien, 13439 Seelen. Es entfallen 6,4 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 11,5 Jauch produktive Waldfläche, 6,2 Klafter gegenwärtigen Ertrags auf die Familie. Der gegenwärtige Ertrag muss also von 0,53 Klafter auf 0,55 Klafter pro Jauch produktiv erhöht werden, soll er die vollständige Holzbedeckung geben.

Sonstige Bemerkungen:
ad 1) (Kundl) Diese Gemeinde hat dem bisher mit 4 .. jährlich bezahlten Kaufgroschen um 80 .. Kapital abgelöst.
ad 3 und 4) (Oberau, Auffach) Die Überschüsse in diesen Gemeinden sind durch die Eigentumspurifikation entstanden. Die nötige Waldzuteilung musste von Seite der Waldservituten-Ablösungskommission beantragt werden, damit die katastermäßigen Holzbezugsrechte der mit aufgeteilten Wäldern nicht versehenen Häuser und Gutsbesitzer aus den Staatswaldungen, auf welche sie bisher lasteten, entfernt würden. Zur Beschränkung des übermäßigen Streubezuges hat man im Vergleichsweg festgesetzt, dass der Taxbezug künftig nur von den bei aerarischen Holzlieferungen gefällten Bäumen, dann in solchen Wäldern, welche zum baldigen Abtrieb bestimmt sind, gestattet wurde.

Zu VII. Forstamt Kitzbichl

Abfindungsmodalitäten:
In diesem Landgerichte wurde bloß die Gemeinde Aurach mittels Überlassung der von ihr bisher ausschließlich benützten Teilwälder abgefunden. Sämtliche übrigen Gemeinden wollten von einer Abfindung nichts wissen, was seinen Hauptgrund in dem Mangel von dermalen haubaren Waldpartien hat. Man hat nichtsdestoweniger von den betreffenden Revierförstereien auf Grundlage der kommissionellen Vorerhebungen Abfindungsanträge stellen lassen, damit daraus das zu Aerarzwecken disponible Waldvermögen wenigstens beiläufig entnommen werden kann, nur muss bemerkt werden, dass bei der Angabe des Ertrages der gegenwärtige Holzvorrat der Jung- und Mittelbestände in Anschlag gebracht ist, daher sich das Bedeckungsverhältnis mit Rücksicht auf das noch nicht erreichte Haubarkeitsalter günstiger als in der Wirklichkeit herausstellt.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Kitzbichl zählt 3270 Familien, 16446 Seelen. Es entfallen 8,1 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 6,12 Jauch produktive Waldfläche, 7,4 Klafter gegenwärtigen Ertrags auf die Familie, die vollständige Bedeckung macht die Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages von 0,61 Klafter auf 0,67 Klafter pro Jauch produktiv nötig.

Zu VIII. Forstamt Kitzbichl

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 17 (das sind Niederndorf, Erl, Walchsee, Rettengschöss, Buchberg, Eichelwang, Ebbs, Scheffau, Ebbser Berg, Ellmau, Pirchmoos, Bromberg, Haunig, Stockach, Thiersee, Langkampfen, Kufstein) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden. Die Gemeinden 18 bis inklusive 24 (das sind Schwoich, Mariastein, Thierberg, Kirchbichl, Häring, Kufstein-Wörgl, Kufstein-Angath) sind infolge der Eigentumsanerkennungen purifiziert. Außerdem hat die Waldservituten-Ausgleichungskommission mehrere Grenzstreitigkeiten in den Gemeinden Thiersee, Pirchmoos und Schwoich im Vergleichswege beigelegt. Die bei der letzteren Gemeinde vorkommende Waldzuteilung von 150 Jauch ist die Folge des diesfälligen mit den Steinberger Alpsinteressenten getroffenen Übereinkommens.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Kufstein zählt 2519 Familien, 13756 Seelen. Es entfallen 9,8 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 16,9 Jauch produktive Waldfläche, 8,8 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie, dieser Ertrag muss zur vollständigen Deckung von 0,51 Klafter auf 0,58 Klafter pro Jauch produktiv erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen:
ad 4 (Rettengschöss): Dieser Gemeinde wurde eine Aushilfe an Schindelholz und Taxenstreu bei erwiesenem Mangel und ohne Nachteil des Waldes gegen eine billige Entschädigung zugeführt.
ad 7 (Ebbs): Dieser Gemeinde wurde das bisherige Laubrecht in den Aerarauen gegen genaue Beobachtung der forstpolizeilichen Vorschriften fortan belassen.
ad 9 (Ebbser Berg): Der Gemeinde Ebbser Berg wurden 8 Schindelstämme gegen einen Forstpreis von 10 .. jährlich zugestanden.
ad 15 (Thiersee): Dieser Gemeinde wurde bei erwiesenem Mangel und ohne daraus ein wirkliches Recht abzuleiten, eine Schindel, Bauholz, und Tax- und Streuaushilfe zugeführt. Der Grund dieses Zugeständnisses liegt im ähnlichen von der Haller Direktion mit mehreren Gutsbesitzern abgeschlossenen Verträgen.
ad 3, 12, 13 und 16 (das sind Walchsee, Bromberg, Hauning, und Langkampfen): Diese Gemeinden haben die bisher entrichteten Forstgebühren kapitalisch abgelöst.

Zu IX. Forstamt Kitzbichl

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 3 (das sind Itter, Markt Hopfgarten, Landgemeinde Hopfgarten) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Hopfgarten zählt 1436 Familien, 6703 Seelen. Es entfallen 4,8 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 8,7 Jauch produktive Waldfläche, 4,9 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie, der gegenwärtige Ertrag von 0,56 ist mehr als hinreichend zur vollständigen Holzbedeckung.

Sonstige Bemerkungen:
ad 1 (Itter): Diese Gemeinde hat für die Abtretung des … 16 Jauch betragenen für das Aerar ganz unnützen Waldgrundes 75 .. bezahlt und den bisher entrichteten Forstzins mit 10 .. kapitalisch abgelöst.
ad 3 (Landgemeinde Hopfgarten): In dem betreffenden reservierten Staatswalde bleibt das ganz isoliert gelegene Zwieselgut mit 6 Klafter jährlichen Holzbezuges eingeforstet, weil eine Ablösung mittels Waldübergabe ohne großen Nachteile für das k.k. Aerar nicht tunlich war. Dieser Holzbezug ist übrigens gleich wie der Alpholzbedarf von dem Ertrage der reservierten Staatswalde bereits in Abschlag gebracht.

Zu X. Forstamt Zell, Landgericht Zell

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 9 (das sind Tux, Finkenberg, Rohrberg, Kaltenbach, Aschau, Gerlosberg, Ramsau, Laimach, Schwendau) sind von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden worden, die übrigen sind dermalen noch unabgefunden. [Hinweis: 10 Distelberg, 11 Hainzenberg, 12 Schwendberg, 13 Zellberg, 14 Zell, 15 Gerlos, 16 Mayrhofen, 17 Brandberg]

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Zell zählt 1842 Familien, 9405 Seelen. Es entfallen 6,5 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 21,5 Jauch produktive Waldfläche, 6,3 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie. Es muss sohin zur vollständigen Holzbedeckung der gegenwärtige Ertrag von 0,28 Klafter auf 0,29 Klafter pro Jauch produktiv erhöht werden.

Sonstige Bemerkungen:
ad 2 (Finkenberg): Die unabgefundene Fraktion Dornauberg ist mit ihrem Holzbedarfe von 73 Klaftern gleich wie der Alpholzbezug von dem Ertrage der betreffenden vom Staatswalde bereits in Abschlag gebracht.
ad 3 (Rohrberg): Diese Gemeinde hat eine Taxstreuaushilfe gegen Abgabe von 6 Fichtenstämmen an den Goldbergbau erhalten.
ad 6 (Gerlosberg): Dieser Gemeinde wurde eine jährliche Schindelholzaushilfe bei erwiesenem Mangel gegen Ersatz der Gestehungskosten oder Stellung eines gleichen Brennholzquantums zugestanden.
ad 9 (Schwendau): Der Holzbedarf der unabgefundenen Gemeindefraktion Mühlau pro 72 Klafter ist samt dem Alpholzbezuge von dem Ertrage der betreffenden reservierten Staatswälder bereits in Abzug gebracht.
ad 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (das sind Finkenberg, Kaltenbach, Aschau, Gerlosberg, Ramsau, Laimach, Schwendau): Diese Gemeinden haben die bisher entrichteten Forstgebühren kapitalisch abgelöst.

Hinweis: 10 Distelberg, 11 Hainzenberg, 12 Schwendberg, 13 Zellberg, 14 Zell, 15 Gerlos, 16 Mayrhofen, 17 Brandberg

Zu XI. Forstamt Zell, Landgericht Fügen

Abfindungsmodalitäten:
Die Gemeinden 1 bis inklusive 6 (das sind Hart, Ried, Uderns, Fügen, Fügenberg, Pankratzenberg) wurden von der Waldservituten-Ablösungskommission abgefunden, die Gemeinden 7, 8 und 9 (das sind Stumm, Gattererberg, Stummerberg) sind in den als Privateigentum anerkannten gräflich Lodronischen Wäldern eingeforstet, daher dort eine Servitutenablösung nicht stattfinden konnte, die Gemeinde 10 (Schlitters) blieb unabgefunden.

Bedeckungsverhältnisse:
Das Landgericht Fügen zählt 1271 Familien, 6792 Seelen. Es treffen im Ganzen 7 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 21,9 Jauch produktive Waldfläche und 7,7 Klafter gegenwärtigen Ertrags auf die Familie. In den abgefundenen Gemeinden stellt sich dagegen dieses Verhältnis folgendermaßen dar. Es entfallen 6,9 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 21,4 Jauch produktive Waldfläche und 6,8 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie, wonach dieser Ertrag von 0,31 auf 0,32 Klafter pro Jauch produktiv erhöht werden muss, soll der rechtliche Holzbezug seine vollständige Bedeckung finden.

Sonstige Bemerkungen:
Die hiesigen Staatswälder sind außer der Weideausübung und dem Alpholzbezuge mit keiner Einforstung belastet.
ad 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (das sind Hart, Ried, Uderns, Fügen, Fügenberg, Pankratzenberg): Diese Gemeinden haben die bisher entrichteten Forstgebühren kapitalisch abgelöst.

Zu XII.
ad A: Die im Wege der Waldeigentumsanerkennungen purifizierten Gemeinden sind 36 an der Zahl. Auf den in den betreffenden Gemeindebezirken gelegenen Staatswälder lasten keine Servituten, deren Ablösung notwendig geworden wäre. Die wichtigsten dieser Staatswälder sind bereits vermarkt.

ad B: Es sind im Unterinntale noch 38 Gemeinden, worunter 14 allein auf das Landgericht Kitzbühel fallen, nicht abgefunden. Der Umstand, dass in diesen unabgefundenen Gemeindebezirken die bedeutendsten Staatswälder, nämlich: im Brandenberg, Achental, Gerlos, Zillergrund liegen, ist ein bloß zufälliger und hat auf die Frage aerarischer Disposition mit diesen Staatswäldern keinen nachhaltigen Einfluss, weil die Eigentums- und Benützungsverhältnisse gerade in diesen ausgedehnten Waldrevieren die am besten geordneten sind, und weil die Gemeindebedürfnisse nur die zunächst der Ortschaften und Häuser gelegenen Wälder in Anspruch nehmen, die weitläufigen Seitentäler und Gründe dagegen dem Übergriffe der Bewohner ganz entrückt sind.

Kreis Unterinntal

Die gesamte Bevölkerung des Unterinntaler Kreises beträgt 23235 Familien, 115648 Seelen. In den abgefundenen Gemeinden, welche 12112 Familien zählen, entfallen im großen Durchschnitte 6,3 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 13,8 Jauch produktive Waldfläche und 5,1 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie und muss dieser Ertrag von 0,37 auf 0,45 Klafter pro Jauch produktiv erhöht werden, soll der rechtlich nachgewiesene Holzbezug der Gemeinden vollständig bedeckt sein.

Hall, am 11. April 1850
von Kempelen Montanrepräsentant

Zusammenstellung der Gesamt Resultate der k.k. Waldservitutenausgleichungskommission für Nordtirol

Die Gesamtbevölkerung Nordtirols beträgt 41090 Familien, 200139 Seelen. Es entfallen im Durchschnitte 6 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 13,5 Jauch produzierten Waldfläche, 5,1 Klafter gegenwärtigen Waldertrag auf die Familie.

In den von der Servitutenablösungskommission abgefundenen Gemeinden mit 28457 Familien, 136681 Seelen stellen sich dagegen der Bedeckungsverhältnisse folgender Maßen. Es entfallen 5,7 Klafter rechtlichen Holzbezuges, 13,6 Jauch produzierte Waldfläche, 4,6 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie und es muss dieser Ertrag von 0,34 auf 0,42 Klafter je Jauch produziert erhöht werden, sollen die rechtlich nachgewiesenen Holzbezüge der Gemeinden ihrer vollständigen Bedeckung finden.

Quelle: General Konspekt über die Forstservituten Ablösung im Unterinnthaler Kreise, vom 11. April 1850, Moritz v. Kempelen, Berg- und Salinen-Directions-Assessor in Hall, Berg- und Forstrath, Tiroler Landesarchiv

 

Max Paua

Zusammenstellung der Gesamtresultate der K.K. Waldservituten- Ausgleichungs-Commission für Nord Tirol

Gesamtresultate der K.K. Waldservituten- Ausgleichungs-Commission für Nord Tirol

von

K.K. Waldservituten-Ablösungs-Commihsion für Nordtirol
Hall, am 14ten April 1850
von Kempelen, Montan Repräsentant

und

K.K. Berg und Salinen Direktions Registrator
Hall, am 25ten July 1850
Brifinger, Registrator

 

Anmerkungen

Die Gesamtbevölkerung Nordtirols beträgt 41.090 Familien, 200.139 Seelen. Es entfallen im Durchschnitte 6 Klafter rechtlichen Holzbezuges,
13.5 Jauch prod. Waldfläche, 5.1 Klafter gegenwärtigen Waldertrags auf die Familie. In den von der Servituten- Ablösungs-Commihsion abgefundenen Gemeinden mit 48.457 Familien , 136.681 Seelen stellen sich dagegen die Bedeckungsverhältnisse folgender Maßen: Es entfallen 5.7 Klafter rechtlichen Holzbezugs, 13.6 Jauch prod. Waldfläche, 4.6 Klafter gegenwärtigen Ertrages auf die Familie und es muß dieser Ertrag von 0.34 auf 0.42 Klafter je Jauch prod. erhöht werden, sollen die rechtlich nachgewiesenen Holzbezüge in den Gemeinden ihre vollständige Bedeckung finden.
Die Gemeinde und Privateigenthumswälder nehmen eine Fläche ein
von 450.882 prod, 68.757 unprod. 519.639 Jauch.
Die zugetheilten oder zur Zutheilung beantragten Staatswälder
105.086 prod. 12.511 unprod. 117.579 Jauch.
Die reserv. Oder sonst dispamblen ? Staatswälder
216.345 prod. 38.544 unprod. 254.889 Jauch.
Also hat Nordtirol ein Gesamt-Waldvermögen von
772.295 prod. 119.812 unprod. ,
in Summa 892.107 Jauch.

 

 

 

18.12.847: Kaisers

Kaisers (22)

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Kaisers im Landgerichtsbezirke Landeck unterm 18. Dezember 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Hl Johann Bergmeister
kk Adjunkt und
Landgerichtsverwalter
von Landeck
Der Unterzeichnete hält den mit der Gemeinde Kaisers abgeschlossenen Vergleich zur hohen Genehmigung aus nachstehenden Gründen vorzugsweise geeignet:
1. Sind es bloß behauptete von der Gemeinde von jeher benützte Wälder, die derselben in’s Eigenthum übergeben wurden.
2. Der rechtliche Bezug der Gemeinde ist nicht übermässig gedeckt, da nach

(2)
der Aussage der Sachverständigen die fraglichen Wälder wegen Lawinengefahr nur eine sehr mässige Benützung gestatten.
3. Sind durch den geschlossenen Vergleich die jahrelangen Streitigkeiten ausgeglichen, die zwischen dem Aerar und der Gemeinde bestanden, und der letzteren nicht unbedeutende Kosten verursachten.
4. Konnte jener h. Instruktionsbestimmung, welche die Reservirung der Bannwälder empfielt, durch den Vorbehalt der Wälder No 26 u. 29 Genüge geleistet werden
Johann Bergmeister

H. Moritz v. Kempelen
kk Bg u.Sal. Dions
Sekretär
Das Aerar ist seit einem Jahrzehnt in

(3)
einem Waldstreite mit der Gemeinde Kaisers begriffen, da dieselbe auf Grund einer seit Alters her ausgeübten ausschließlichen Benützung der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen Eigenthumsansprüche auf dieselben geltend macht, und bereits ein für sich günstiges Besitzerkenntniß erwirkt hat.
Obwohl es nicht die Aufgabe der Komission sein kann, ähnliche Ansprüche zu würdigen, oder selbst in Anschlag zu bringen, so war doch hier ein Mittel geboten, einerseits die dortigen Staatwälder von ihren in so ausgedehntem Maße ausgeübten Servituten zu befreien, andrerseits einen vom Aerar, mit nicht unbedeutenden Kosten, und in der minder günstigen Rechtslage eines Vindikationsstreites geführten langwierigen Prozeß mit einem Male beizulegen.
Unter der von der Gemeinde gestellten Vergleichsanträgen erschien der vorliegende als der günstigste; diesem nach hätten nemlich die belasteten

(4)
Wälder No 19. 29.24.25.27 u. 28 an die Gemeinde überzugehen, Nr 26 und 29 blieben dem Aerar vorbehalten.
Diese letztern Wälder sind zwar Bannwälder, und es ist wohl nicht zu zweifeln, daß, – mit Rücksicht auf den nöthigen Schutz der darunter liegenden Güter, – der von dem Forstamte angegebene Ertrag derselben pr 109 Klftr im Vergleiche zu ihrer Fläche pr 210 Jauch zu groß erscheint; nichtsdestoweniger stellte sich dessen Anbot weit vortheilshafter dar, als der früher gestellte, welchem zufolge dem Aerar ein Theil des Holzschlagwaldes, oder im besten Falle der ganze Holzschlagwald mit 44 Jauch und 31 Kl. Ertrag zugefallen wäre.
Hiezu kommt noch, daß die Instruktion und nachträgliche hohe Bestimmungen der Reservirung der Bannwälder mit

(5)
Nachdruck empfehlen, wobei als Motiv ausdrücklich der geringe Nuzen, den derlei Wälder für die Gemeinden abwerfen, geltend gemacht, und sohin indirekt bei einem solchen Vorbehalt auf einen Nuzen für das Aerar verzichtet wird.
Da sich gegen die Reservirung von Bannwäldern Stimmen erhoben haben, die darinnen einen großen Nachtheil für das Aerar, und einen Anlaß zu immerwährenden Klagen und Entschädigungsansprüchen der Gemeinde sehen, so wird hier Gelegenheit zu nachstehenden Bemerkungen genommen:
Es ist nicht zu leugnen, daß bei den Vorurtheilen, die bezüglich der Bewirthschaftung der Bannwälder von Seite der Gemeinden herrschen, – indem diese sich überall mit Gewalt der Verjüngung derselben durch Herausnahmen

(6)
der alten abständigen Stämme widersetzen! – allerdings zu befürchten ist, daß die unter /reservirten/ Bannwäldern gelegenen Güterbesitzer das Aerar für jeden wenn auch zufälligen Schaden verantwortlich machen, und häufigen Anlaß zu Entschädigungsansprüchen nehmen werden.
Andererseits ist aber die zweckmäßige Kultur der Bannwälder nicht nur für den einzelnen Besitzer, sondern wegen Erhaltung des phisikalischen Bestandes für das ganze Land zu wichtig, um dieselbe /in d. Regel/ der Willkür der Gemeinden zu überlassen.
Durch das Inslebentreten des neuen Forstpolizeigesetzes, – welches, wie nicht zu zweifeln, auf die Kultur der Bannwälder ein vorzügliches Augenmerk richten wird, – dürfte jedoch einer diesfälligen willkürlichen

(7)
Gebarung der Gemeinden ein Ziel gesetzt werden, und es käme nur mehr die Frage zu erörtern:
Ob bei der Reservirung der Bannwälder nicht unterschieden werden sollte zwischen jenen, welche zum Schutze der darunter liegenden Güter dienen, also eigentliche Schutzwälder sind, und jenen, welche wegen der Dekomposition der Gebirgsoberfläche (die Erdabsitzungen, Muren und Lawinenstriche, Bloßlegung der selben etc im Gefolge hat) bestehen, und einer ganz besonders sorgfältigen Behandlung bedürfen.
Bei der erstern Gattung der Bannwälder gibt die tägliche Sorge um Leben und Gut die beste Garantie, daß die Gemeinde zu ihrer Erhaltung keine Mühe und Kosten scheuen u. sich den gesetzlichen Anordnungen willig fügen werden, bei der zweiten dagegen

(8)
wo es sich um einen Ersatz handelt der meistens erst der künftigen Generation zu Guten kommt, fehlt jede Garantie.
Wenn also die Komission darauf hinwirkt, die zuletzt angeführten zur Erhaltung des phisikalischen Bestandes der Wälder dienenden Bannwälder, insoweit es thunlich ist, vorzubehalten, so wird hiemit der h. Instruktion entsprochen und zugleich für die Zukunft ein Waldkapital, sozusagen, den Elementen abgenommen; (am Rande: Sehr treffend!) von Seite der Gemeinden ist überdies kein besonderer Widerstand zu besorgen, da die Wenigsten im Stande sind, die mit der Bewirthschaftung dieser Wälder verbundenen bedeutenden Kosten zu bestreiten.
Daß eine solche Reservirung nicht unbedingt, u. nicht auf Kosten einer möglichst ausgedehnten Servitutenablösung Statt finden, und überhaupt nur dort Platz zu greifen habe,

(9)
wo eine solche Wahl offen steht, versteht sich wohl von selbst.
Was die Bedeckung des rechtlichen Bezuges der Gemeinde Kaisers betrifft, so geben leider die diesfälligen materielen (am Rande: materielen) Daten, wie in den wenigsten Fällen, auch hier, keinen genügenden Anhaltspunkt zur Bewilligung derselben.
Während nemlich der von dem Forstamte Reutte vorgelegte Sumar (?) Ausweis die der Gemeinde Kaisers übergebenen Waldungen mit einer Fläche von 565 Jauch und einem durchschnittlichen Ertrag von 301 Klftr angibt, ist der Ertrag dieser Wälder in dem Special Ausweise der Forstrevier (?) Steg mit 254 Klftr. nachgewiesen. Spätere Erhebungen zeigten ferner, daß bei dem in dem erwähnten Sumar Ausweise angeführten Flächeninhalte die unproduktven Flächen nicht berücksichtigt wurden, daher dies nachträglich berücksichtigt und der Flächeninhalt sonach in den

(10)
Hauptkonspekt mit 717 Jauch oder 448 Joch angenommen wurde.
Die Unbestimtheit dieser Angaben und die Versicherung aller Lokal und Forst Kundigen, daß die Wälder im Lechthale wegen Lawinengefahr nur eine sehr mäßige Benützung gestatten, und daß sonach die forstämtlich ausgewiesenen Erträgnisse viel zu hoch angenommen seien – ließen den Unterzeichneten die nöthige Beruhigung über die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches in dem Umstande finden:
Daß, – wenn die der Gemeinde Kaisers übergebene Waldfläche nach der für die Bestockung(e) Verhältnisse im Lechthal s e h r h o c h angenommen

(11)
Verhältnißzahl von ½ Klafter pr Joch berechnet wird, der für die Zukunft, nur unter besonders günstigen Umständen mögliche Ertrag sich erst auf 224 Klftr also um 20 Klftr geringer stellt, als der rechtliche Bezug der Gemeinde ist
Kempelen

H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
tirol. Kamerprokuratur
Die der Gemeinde Kaisers eingegebenen Waldungen weisen zwar nach dem vorliegenden Ausweise des Forstamtes Reutte ein durchschnittliches jährliches Erträgniß von 301 Klafter aus, während ihr rechtlicher Bezug diese Höhe nicht erreicht. Allein nach der Ansicht der Sachverständigen ist dieses Erträgniß etwas zu hoch angeschlagen, auch muß berücksichtigt werden, daß

(12)
die Gemeinde auf einige der überlassenen Wälder ohnedies schon Eigenthumsansprüche, worüber bereits ein Rechtstreit anhängig ist, zu haben glaubte, und deßhalb bei einer kärglicheren Waldbetheilung nicht zu einem Vergleiche zu bewegen gewesen wäre.
Die Komission hätte es zwar dahin bringen können, statt des Lorchach und Larchwaldes No 29 und des Saurerthei Waldes No 26, welche beide Schutzwälder sind, den vordern u. hintern Holzschlagwald No 23 für das Aerar vorbehalten zu können, allein der Gefertigte glaubte aus dem Grunde für den Vorbehalt der beiden erstern Wälder stimmen zu sollen, weil ihr durchschnittliches Erträgniß nach dem forstämtlichen Ausweisen 109 Klftr, jenes des vordern

(13)
und hintern Schlagwaldes aber nur 34 Kl beträgt, und nach der Überschrift der 3ten Ausweisrubrik „bestandene u. benützbare Fläche“ angenommen werden kann, daß bei Angabe des Durchschnittertrages schon auf die geringere Benützungsfähigkeit der Wälder No 29 u. 26 wegen ihrer Eigenschaft als Schutzwälder Rücksicht genommen wurde. Wäre dies aber auch nicht der Fall, so dürften diese Schutzwälder ohne Beeinträchtigung ihres Zweckes doch noch ein jährliches Erträgniß von 34 Klftr abwerfen, ja selbst bei einer noch geringeren Ertragsfähigkeit würde der Gefertigte für ihren Vorbehalt statt des Waldes No 23 gestimmt haben, weil das hohe Hofkammerpräsidium wiederholt den Wunsch angesprochen hat, wo es nur immer möglich sei, vorzugsweise Bann u. Schutzwälder zu reserviren.
Überall können alle derlei Wälder freilich nicht für das Aerar vorbehalten

(14)
werden, weil oft fast alle Wälder in einem Gemeindebezirk Bann und Schutzwälder sind, und daher eine umfassende Abfindung der Gemeinden unmöglich wäre; weil häufig auch einem solchen Vorbehalte die Furcht der Gemeinden entgegentrit, vom Aerar bei Benützung der Bannwälder nicht hinlänglich geschüzt zu werden, allein wo wie im vorliegenden Falle die Gemeinde selbst den Vorbehalt an Bann und Schutz Wäldern wünscht, wo die Komission unter mehreren Wäldern die Wahl zum Vorbehalte hat, wird sich der Gefertigte, solange das h. Hofkammerpräsidium der Komission keine anderen Weisungen zu geben geruht, immer für den vorzugsweisen Vorbehalt von Bann u. Schutzwäldern aussprechen, besonders wenn diese ein höheres Erträgniß als andere an ihrer Statt vorzubehaltende Wälder abzuwerfen erscheinen. Der vorliegende Vergleich dürfte zur hochortigen Genehmigung geeignet sein.
Dor Anton Janiczek

(15)
Hl Anton Ebner kk
Berg u. Sal. Dions Sekre-
tär
Der Unterzeichnete hält den mit der Gemeinde Kaisers abgeschlossenen Vergleich zur hohen Genehmigung vollkommen geeignet, obwohl er gewünscht hätte, daß statt des Forchach- und Lärchwaldes, dann Sawerthei-Stock und Gsanderseles Waldes (welches zum Schutze der darunter liegenden Häuser und Güter dienende Bannwaldungen sind) lieber Keilles und Nößle oder der Vorder u. Hinter Holzschlag pro Aeraris vorbehalten worden wäre, weil letztere mit den übrigen dort pro aerario vorbehaltenen Almajer,- Unterfrennswänd-, Zahnberg-, und Majerin- Waldungen im bessern und einen Waldkomplex bildenden Zusammenhange gewesen wären und pro aerario einen ergiebigen Holzertag hoffen lassen, aber die erstern

(16)
nemlich die genannten zwei Bannwaldungen, indem diese wegen Lawinen- und Muhrbruchs- Gefahr sehr in Schonung gehalten werden müssen und niemals schlagweise, sondern nur mittels Herausplenterung einzelner überständiger Bäume benüzt werden dürfen und sohin, da wegen einzelner Stämme keine Holzlieferung je zu erwarten ist, pro aerario wenig, oder gar keinen Gewinn versprechen;
dann weil die Staatsverwaltung durch den Vorbehalt und durch die aerarialische Bewirthschaftung solcher niemals einen Ertrag gebenden Bannwaldungen, sich eine große Last aufbürdet, und weil die Komissions Instruktion unter den in erster Linie vorzubehaltenden Bannwaldungen jene verstanden wissen will, bei welchen zur

(17)
Verhinderung von Erdabsetzungen, Überschwemmungen und dgl. gemeinschädliche Ereignisse, besondere technische Vorkehrungen nothwendig sind, nicht aber auch jene Schutzwaldungen, welche nur einzelne darunterliegende Bauernhäuser vor Lawinen und Muhrbrüchen zu schützen haben, denn wollte man den Sinn der Komissionsinstruktion in Betreff der Vorbehalte der Bannwaldungen auch auf alle jene Waldungen ausdehnen, welche einzelne darunter liegende Güter und Oekonomiegebäude zu schützen haben, so würde man in ganz Tirol bei Weitem die Mehrzahl der Waldungen pro aerario vorbehalten müssen, und das Geschäft der Wald Servituten Ausgleichungs Komission wäre in diesem Falle von vorneherein unmöglich gemacht, indem

(18)
nirgends so viele andere Waldungen vorhanden wären, um mittelst deren Hintangabe in das Eigenthum der Gemeinden die Waldservituten ablösen zu können.
Nachdem jedoch die Gemeinde Kaisers sich durchaus zu keinem Vergleiche herbeigelassen hätte, wenn man darauf bestanden hätte, statt der genannten Bannwaldungen den Reites oder Nößle Wald oder Vorder und Hinter Holzschlagwald pro aerario reserviren u. nachdem durch den bezüglichen Vergleich der in Betreff der benanten Wälder zwischen dem Aerar u. der Gemeinde behangende Proceß beseitigt wird, so dürfte der h. Ratifikation des Vergleiches umsoweniger Etwas entgegenstehen.
Ebner Sktr

(19)
Hl. Jakob Gasser kk.
Gubernial-Sekretär
Der Gefertigte findet auf die h. Genehmigung des mit der G. Kaisers abgeschlossenen Vergleiches um so unbedenklicher einzurathen, als hiemit auch ein im Zuge begriffener in seinem Erfolge höchst zweifelhafter Rechtsstreit beseitigt wird.
Es wäre zwar auch dem Gefertigten wünschenswerth gewesen, wenn statt 2er Bannwaldungen ein anderer mehr Nutzen gewährenden Wald hätte reservirt werden können, weil damit den in großem Holzmangel befindlichen Gemeinden Steeg und Holzgau im Lechthale eine Aushilfe hätte gegeben werden können;
nachdem aber auf diese Weise ungeachtet langwieriger Verhandlungen eine Ausgleichung mit dieser Gemeinde nicht zu Stande gebracht werden konnte, so konnte der Gefertigte auch zu der vorliegenden Abfindung seine Kuratelzustimmung zu geben, keinen Anstand nehmen, zumal höheren Orts auf Reservirung der Bannwaldungen gedrungen wird, in welcher Beziehung der Gefertigte aber ganz die Ansicht des Montan Repräsentanten theilt.
Gaßner
Gub Sekrt.

(20)
Hl Gottlieb Zötl
kk. Bergrath
Diese zuhöchst und jenseits des Joches gelegene Gemeinde erscheint zwar mit den dort befindlichen Wäldern zureichend gedeckt; allein die steilen Bergseiten und die allenthalben drohenden Lawinengänge gestatten nur eine sehr mäßige Benüzung und setzten dadurch die Nuzungsfähigkeit der dortigen Waldungen zurück.
Da die dortigen Gewässer dem Lechthale zusagen, so kann ein allfälliger Forstprodukten Überschuß auch nur dahin seine Verwendung bekommen, und auch weniger für das Aerar, weil eine solche Trift durch das ganze Lechthal bis zum Reuttener Rechen, das ist durch 12 Stunden, mit Gefahr bedeutender Entschädigungen u. grossem Calo geführt werden müßte, als für Gemeinden, die

(21)
wie Holzgau in Holzaufliegenheit sind.
Die Gem. Kaisers ist bereits durch eine Jahrzehnd mit dem Aerar in einem Rechtsstreite begriffen zu folge welchem sie mehrere Waldungen, über die ihr bereits der Besitz anerkannt ist, als Eigenthum anspricht.
Da nun aber ihre Beholzungsservitut auf die dortigen Waldungen mit ihrem ganzen rechtlichen Bezuge haftet, so wurde im Wege der Forstservituten Ablösung mit ihr ein Vergleich getroffen, zu folge welchem die zwei Waldungen No 26 u. 29 pro aerario reservirt, die übrigen aber bis auf die No 20.21 u. 22, welche ausser dem eigentlichen Gemeindebezirke liegen, ihr in das volle Eigenthum überlassen wurden.
Die zwei Waldungen sind aber Bannwaldungen, und lassen daher durchaus keine ausgedehnte Bringung zu,

(22)
da diese nur in einzelnen abständigen Stämmen bestehen kann, die wohl auch kaum der Gemeinde entgehen können, da wegen so kleinlicher Quantitäten keine Lieferung des Holzes in die Ferne eingeleitet werden kann.
Der Hauptgrundsatz der Behandlung der Bannwaldungen bleibt immer, dieselben nicht auf den Ertrag zu bewirthschaften, sondern auf ununterbrochene Erhaltung des Schutzes, wornach nicht auf die Holzausbeute, sondern auf die zweckmässige Verjüngung durch allmälige Erzielung neuen Nachwuchses u. Unterhaltung eines gemischten Altersklassen-Verhältnisses hinzuwirken ist.
Da die h. Instruktion und mehrere h. Weisungen darauf hindeuten, daß den Bannwäldern eine besondere Aufmerksamkeit

(23)
gewidmet und wo möglich auf Reservirung hingewirkt werde, so erscheint die vorliegende Reservirung gerechtfertigt.
Wenn man aber erwägt, daß die Bewirthschaftung von Bannwäldern in solchen abgelegenen Thälern bedeutende Auslagen von Seite des Aerars erfordert, daß die Gemeinde von diesem, durch die Übernahme der Bannwaldungen auch die Unterhaltung des Schutzes fordert, und wohl gar, wenn dieser durch welch immer einen Unfall unterbrochen werden sollte, geneigt sein dürfte, um Entschädigung anzulangen.
Daß das h. Aerar aus solchem Vorbehalte keinen Ertrag oder Nuzen erwarten darf, und daß die Gemeinde in kluger Weise durch die Abtretung der Bannwälder indirecte sorgte, daß eigentlich kein Holz aus der Gemeinde geht, da nur einzelne Stämme

(24)
gefällt werden dürfen, die in die Ferne zu liefern nicht lohnend ist, und da sie die über die Behandlung der Bannwälder bestehenden Vorschriften anrufen kann, wenn der von denselben zu erwartende Schutz bei grösseren Fällungen bedroht wird, indem ihr dieser, sowie allen Gemeinden, wo Bannwälder reservirt wurden, durch das h. Aerar garantirt erscheint (am Rande: Widerspruch), so dürfte hieraus zu entnehmen sein, daß die Reservirung der Bannwälder, wenn sie allgemein wäre, für den Aerar einen großen Nachtheil herbeiführen müßte, weil dann die Gemeinden mit andern Waldungen abgefunden werden müssten, und das Aerar keine frei benuzbaren Wälder, die sie zu Aushilfen für Andere, oder für die eigenen Bedürfnisse benützen

(25)
könnte, überkäme.
Gegenwärtig legen in der Regel die unter den Bannwäldern liegenden Güterbesitzer das größte Vertrauen auf die eigene Behandlung der Bannwälder u. zwar in so lange bis sie nicht merken, daß ihnen bei deren Überlassung an das Aerar das Holz doch bleibt, und nebstbei auch der Schutz auf Kosten des Aerars verbürgt ist.
Es wären daher die Bannwälder den betreffenden Gemeinden so in das Eigenthum einzugeben, daß die darunter liegenden Güterbesitzer vorzugsweise die einzelnen Stämme, die wegen Verjüngung ausgeholzt werden müssen, zu benützen berechtigt, dafür aber die Arbeit der Fällung u. Ablieferung der gefällten Stämme, sowie die Forstkultur zu verrichten verbunden sind.
Übrigens ergibt sich in

(26)
dem vorliegenden Falle in der Gem. Kaisers, daß die Komissionsglieder aus ganz verschiedenen Gesichtspunkten zu gleichem Beschlusse gelangten, und für die Reservirung der besagten Ballwälder stimmten.
Der Gefertigte fand sein Motiv darin, daß hiedurch mit der Gemeinde Kaisers der Rechtsstreit verglichen und Ruhe u. Ordnung hergestellt wurde, worauf einzig und allein die Möglichkeit gegründet ist, gute Wirthschaft in den Waldungen einzuleiten und durchzuführen, wozu keine Zeit durch langwierige Zwiste verloren gehen soll, besonders wenn, wie hier, kein wesentlicher Vortheil für das Aerar wegen der Lage der Waldungen zu erringen

(27)
ist und wenn die Einführung guter Forstwirthschaft ein so dringendes Bedürfniß ist wie allenthalben in unsern Thälern.
Zötl kk. Bergrath

Insnbruck den 20ten Dezember 1847

Aktuirt
v. Kempelen

08.10.847: Fließ

8tbr (=Oktober) 847 Fließ (20)

Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Fließ unterm 8ten Oktober 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Herr Johann Bergmeister
Amtsverwalter des Land-
gerichtes Landeck
Obwohl der rechtliche Holzbezug der Gemeinde Fließ durch die Überlassung der ihr zugedachten Waldungen nicht bedeckt erscheint, so glaubt der ergebenst Gefertigte dennoch mit Rücksicht auf den Umstand, daß zur weitern Bedeckung der Gemeinde keine Staatswälder disponible sind, und dieselbe sich mit dem Vergleiche vollkommen zufrieden erklärt hat, die vorliegende Vergleichsverhandlung, welche noch überdies ganz im

(2)
im Sinne der Instruktion und der nachträglichen Hohen Bestimmungen verfasst ist, der h. Genehmigung zu empfehlen zu sollen.
Johann Bergmeister

Hl Dor Anton Janiczek
kk Aushilfsreferent der
tirol. Kammerprokuratur
Bei diesem Vergleiche wurde bloß die Quantität an Brenn und Bauholz berücksichtiget, welche die Gemeinde Fließ bisher wirklich bezogen hat, und worauf sie zu Folge der Waldordnung vom J. 685 und aus dem Titel der Ersitzung ein unzweifelhaftes Recht besitzt. Es ist in dieser Holzmenge das bisher an die Personalgewerbler gegen Forstpreis verabfolgte Holz nicht begriffen, wohl aber jenes, welches den Besitzern radicirter Gewerbe von jeher abgelassen wurde, auf dessen Fortbezug sie somit durch die

(3)
Ersitzung ein Recht erworben haben. Da nun die der Gemeinde überlassenen Waldungen sämtlich solche sind, welche sie zur Deckung ihrer Holz-Hausnothdurft bereits benüzten, und diese sowol nach dem Ertragsausweise des Forstamtes, als nach der Ansicht der Sachverständigen bei weitem nicht zureichen, um der Gemeinde den bisherigen Holzbezug zu sichern, so hat sie durchaus nicht mehr Waldungen erhalten, als zur Ablösung ihrer Beholzungsservitut nothwendig waren. Daß die Waldungen, woraus der Holzbedarf der Gemeinde durch Jahrhunderte gedeckt wurde, gegenwärtig hiezu nicht mehr ausreichen, erklärt sich daraus, daß seit dem Erlaße der Waldordnung vom J. 1685, in welcher die zulängliche Versorgung der Unterthanen mit dem nöthigen Holze aus den Staatswaldungen vorausgesetzt wird, die Bevölkerung sich fast verdoppelt hat, weßhalb durch längere Zeit

(4)
das Stamkapital der Wälder angegriffen werden mußte, wozu noch kömmt, daß durch den, von Jahr zu Jahr wachsenden Wohlstand der Unterthanen der Nachwuchs der Wälder gehindert wurde, diese daher nur mehr einen geringern Ertrag abwerfen. Übrigens ist die Waldzutheilung an die Gemeinden und der Vorbehalt der Nedermais für das Aerar mit Rücksicht auf die leichtere Bringbarkeit des Holzes für beide Theile geschehen. Auch mit der ad Punkt 3 des Vergleiches vorgenommenen Überlassung der Auen an die Gemeinde bin ich einverstanden, weil dieselben bisher von ihr allein benützt wurden, wozu sie auch gemäß des 4. Buches 9. Titels der tir. Landesordnung das Recht besitzen und zudem der nöthige Graßbezug aus der Eichholzer Au für Archenbauten dem Strassen Aerar vorbehalten wurde.
Die landesfürstlichen Freien, die der Gemeinde, falls sie nicht zum unmittelbaren

(5)
Gebrauche des Aerars dienen, ebenfalls ins Eigenthum überlassen wurden (Pkt 4) sind unbestockte für das Aerar werthlose Grundparzellen, die aber dennoch für die Gemeinde einen größeren Werth haben, weil hie und da eine unbedeutende Grundfläche davon mit Mühe u. Kosten Aufwand kultivirt zu werden vermag, eine solche Kultivirung aber bisher durch die weitläufige Verhandlung wegen Bewilligung hiezu, und wegen Bemessung des geringfügigen Grundzinses sehr erschwert wurde. Dem Hl. Präsidialerlasse vom 22. Sept d. J. zufolge ist übrigens bei diesem Punkte der Beisatz aufgenommen worden, daß die Frage, welche Freien zum unmittelbaren Gebrauche des Aerars dienen, vor deren Benützung durch die Gemeinde, von der Montan Behörde zu entscheiden sei, jedoch hat man geglaubt, die Benützung der Freien

(6)
zur Weideausübung von dieser Frage unabhängig machen zu sollen, weil die Gemeinde Fließ alle in ihrem Bezirke befindlichen Freien seit jeher unbeanständet zur Weide benützte, welcher Umstand dem hohen Hofkamerpräsidium nicht bekannt ist, und die Gemeinde nicht verhalten werden kann, zur Ausübung eines, durch die Ersitzung erworbenen Rechts irgend eine Bewilligung einzuholen. Den Schlußsatz des Punktes 5, welchen der h Gubernialsekretär aus dem Grunde für überflüssig hält, weil die Gemeinde ohnehin auf die Gewährleistung verzichtete, erkenne ich für unerläßlich nothwendig. Es liegen nemlich schon mehrere Eigenthums Anmeldungen bezüglich der Alpen,

(7)
welche im Bezirke der an die Gemeinde überlassenen Waldungen liegen, vor, auch ist der Anmeldungstermin noch nicht verflossen, und es können daher später noch neue Anmeldungen zum Vorschein kommen. Da nun die Forsteigenthumspurifikations Koon nur berechtigt ist, die auf das Staats-Eigenthum erhobenen Eigenthumsansprüche im gütlichen Wege anzuerkennen, die der Gemeinde eigenthümlich überlassenen Wälder aber aufhören ein Staatseigenthum zu sein, so wäre die Gemeinde Fließ nicht verpflichtet, die zu diesen Wäldern gehörigen Grundflächen jenen Eigenthumswerbern, deren Ansprüche von der erwähnten Komission als gegründet anerkannt würden, abzutreten, wenn dieses nicht insbesondere bedungen worden wäre, indem in der Regel,

(8)
abgesehen von einer besonderen Stipulation niemand verbunden ist sein Eigenthum an Andere zu überlassen, wie er nicht hierwegen im Rechtswege belangt, und ein rechtskräftiges r i c h t e r l i c h e s U r t h e i l wider ihn erwirkt wird, und weil der Verzicht der Gemeinde auf die Gewährleistung blos die Wirkung hat, daß sie keine Entschädigung ansprechen kann, wenn ihr das Eigenthum eines ihr überlassenen Grundes durch den Civilrichter abgesprochen wird.
Damit nun denjenigen, welche auf die der Gemeinde überlassenen Grundflächen Eigenthums Ansprüche erheben, nicht die ihnen von Sr. Majestät zuerkannte Wohlthat entzogen werde, die Anerkennung ihrer Ansprüche im gütlichen Wege mit Beseitigung eines Rechtsstreites zu erwirken, war der

(9)
erwähnte Schlußsatz nothwendig.
Die Ausübung der Weide mußte der Gemeinde auch in der reservirten Nederwaid gestattet werden, da sie dieselbe durchaus nicht entbehren kann, jedoch wurden solche Bestimmungen in den Vergleich aufgenommen, wodurch ein Missbrauch dieser Weide Ausübung und die Beschränkung des Aerars im Verfügungsrechte mit seinem Eigenthum beseitigt wird.
Bezüglich der seiner Zeit vorzunehmenden Vermarkung der Gemeindewaldungen und der an die Gemeinde zu erfolgenden Eigenthums Übergabe ist sich an die diesfälligen hohen Bestimmungen strenge gehalten worden.
Der Gefertigte glaubt somit auf die hohe Genehmigung dieses Vergleiches einrathen zu sollen
Dr. Janiczek

(10)
Herr Anton Ebner
kk Sekretär der Berg
und Salinen Direktion
Der geh. Gefertigte ist mit dem vorliegenden Vergleiche einverstanden, weil der Gemeinde an Waldfläche nicht mehr ins Eigenthum übergeben wurde, als nach dem Erklären der Lokalbeamten und der technischen Komissionsmitglieder unerläßlich nothwendig war, um die bisherigen Holzbezugsrechte der Gemeindeglieder selbst in möglichst größter Sparsamkeit zu decken.
2. weil die in diesem Gemeindebezirke disponibl gebliebene Waldfläche vorbehalten worden ist
3. weil bei Überlassung der Auen und Öden Gründe, sowie in Betreff der Beschränkung der Weideservituten alle jene Bedingungen im Vergleiche

(11)
aufgenommen wurden, welche zum künftigen Schutze dieser Wälder und Triftrechte, dienlich sind vor allfälligen Streitigkeiten zu schützen, und vom hohen Hofkammer Präsidium angedeutet wurden,
4. weil endlich mit diem Vergleiche s ä m t l i c h e Gemeindeglieder, folglich auch alle Gewerbetreibenden und Neubautenbesitzer, und zwar nicht bloß mit ihren Bezugsrechten auf Brenn und Bau=Holz, sondern auch auf Zaun- Schnitt- und Nutzholz für immer abgefertigt sind.
Ebner

Hl Jakob Gasser, kk
Gubernial Sekretär
Auch der Gefertigte theilt die Ansicht des Landgerichts Verwalters, daß die Gemeinde Fließ in ihrem bisherigen rechtlichen Holzbezügen durch die ihr zugedachten Waldungen nicht vollkommen

(12)
bedeckt ist. Es wäre daher sehr wünschenswerth gewesen, wenn dieser Gemeinde noch eine verhältnismäßige Waldfläche zur Befriedigung ihrer bisherigen Bezugsrechte (der haushablichen Nothdurft) hätte zugetheilt werden können. Allein hier stehen mit den Bezugsrechten der Gemeinde Fließ die noch dringenderen Bedürfnisse der Nachbargemeinden Landeck, Zams, Gries etc. im Konflikte, welch letztere wegen gänzlichem Mangel an verfügbaren Waldungen nicht befriedigt werden können.
Es mußte daher noch auf thunlichste Reservirung einer Waldfläche Bedacht genommen werden, um den noch in größerem Mangel stehenden Gemeinden, wo möglich, daraus eine Aushilfe zu gewähren, dafür

(13)
der Gefertigte mit der Reservirung der Nederamtswaid vollkommen einverstanden sich erklären mußte.
Der Gefertigte hat daher umsoweniger Anstand gefunden, dem mit der Gemeinde Fließ abgeschlossenen Vergleiche im Namen der Komunal Kuratelbehörde seine Zustimmung zu geben, als die Gemeindebevollmächtigten sich rücksichtlich aller Gemeindeglieder damit vollkommen zufrieden erklärten. Übrigens war die Ansicht des Gefertigten nicht so sehr auf eine Abkürzung des Schlußsatzes zum Punkt 5 des Vergleichsprotokolles, als vielmehr auf eine kürzere und allgemeinere Fassung der Beschränkung der den Gemeinden in den

(14)
reservirten Waldungen noch ferner zugestandenen Viehweide gerichtet, indem hier der Vorbehalt des Forstkulturrechtes und die freie Disposition über die Substanz der Waldungen für das h. Aerar genügen dürfte.
Gasser Gub. Sekr.

H Gottlieb Zötl, kk
Bergrath
Die Gesamtgemeinde Fließ besteht aus dem Dorfe Fließ und vielen einzelnen Riedeln. Wenn man nun hinsichtlich der faktischen Bedeckung mit dem Holzbedarfe zu Folge des gegenwärtigen Vergleiches ein Urtheil sprechen will, ist die Lage dieser Riedeln je nachdem sie in Bezug auf den Wald mehr oder minder günstig ist, auch entscheidend hinsichtlich der Bedeckung. Es können daher manche Riedeln hin-

(15)
reichend bedeckt sein, während andere dieses nur kümmerlich sind.
Obwohl nun aber Alle gleiche Ansprüche auf die der Gesamt Gemeinde in’s Eigenthum eingegebenen Waldungen haben, so läßt sich doch keine vollkommene Austheilung mit dem Holzbezuge machen, weil häufig die Bringbarkeit des Holzes entgegen ist. So kam es, daß jene Riedeln, welche im Bereiche der Nedermais No 361 liegen, hinreichend mit Holz bedeckt erscheinen, daher auch diese letztere reservirt werden konnte, während das Dorf Fließ, wohin das Holz aus der Nedermais nicht bringlich ist, nicht genügend mit seinem großen Bedarfe bedeckt erscheint, und auch wegen Mangel an dahin bringbaren Waldungen nicht besser bedeckt werden konnte. Es muß hier daher durch Sparsamkeit u. gute

(16)
Wirthschaft den Mangel auszugleichen versucht werden.
Da zufolge hoher Anordnung auf die personellen Gewerbe und Neubauten selbst auf dem Lande bei der Abfindung der Waldservituten keine Rücksicht genommen werden darf, da auch ferner eine Menge Holzbedürftiger sind, welche, wie z.B. Militär, Beamte, Handwerker, bei der Ablösung nicht bedacht werden dürfen, so entsteht die Frage, woher werden sich künftig diese mit Holz versehen?
Die Gemeinden, die ihre Waldungen ins Eigenthum erhalten haben, werden auf selbe keine Rücksicht mehr nehmen wollen, und kein Holz mehr verkaufen lassen; aus vorbehaltenen Staatswaldungen, wenn solche nicht in der Nähe sind, was

(17)
bisher noch nirgends der Fall gewesen ist, können nicht, wegen der in einer Gemeinde doch im Ganzen nicht bedeutenden Anzahl Klafter, bedeutende Trift- und Bringungs- Anstalten eingeleitet werden, auch können von den vorbehaltenen Staatswäldern nicht wohl eigene Waldbezirke zu solchen Zwecken abgesteckt werden, weil die Grösse des Bezuges zu wandelbar ist und auch die Wahl der hiezu geeigneten Waldflächen nicht so zu Gebote steht, wie der Zweck es erfordert. Und will man auch, wo es angeht, diese Bedürfnisse aus den vorbehaltenen Staatswäldern decken so weiß man nie, wie weit diese wirklich für die übrigen Staatsbedürfnisse benüzbar, oder zureichend sein werden; auch erweitert sich hiedurch die aerarische Forstadministration mit

(18)
all ihren Kosten.
Auf der anderen Seite hingegen würden den Gemeinden a u f d e m L a n d e auf ihren ins Eigenthum überkommenen Waldung auf die Gewerbler und Neubauten ohne Unterschied übernehmen, da sie nicht strenge zwischen den Gewerben und Neubauten etc, unterscheiden hinsichtlich des Holzbezuges gegenüber den übrigen in der Gemeinde Ansässigen, besonders da viele Gewerbeleute zugleich Haus und Gut besitzen, daher für dieses angeforstet, und nur für das Gewerbe ausgeschlossen sind, wohin aber der Holzbedarf für das Eine und für das Andere schwer zu trennen, und abgesondert zu bedecken ist, ohne eine besondere schwierige Kontrolle zu erfordern, und häufig viele, der gemeindlichen Eintracht schädliche Rei-
bungen

(19)
bungen herbei zu führen.
Ferner gibt es Gewerbe, die als holzersparend einer besonderen Berücksichtigung würdig sind. So haben z.B. in mancher Gemeinde, wo jedes Haus einen eigenen Backofen hatte, die Vorschläge zu einem Gemeinde-Backofen dahin geführt, daß eine personelle Bäckergerechtsame ausgebracht wurde, bei welcher die Hausbesitzer statt selbst zu backen, und jeden Ofen extra zu heizen, nun gemeinschaftlich backen ließen; dadurch ersparten sie ihr Backholz, u. der Bäcker reichte bei dem nie gänzlich erkühlenden Ofen mit bedeutend weniger Holz aus.
Nun aber darf diesem aus den Gemeinde Waldungen kein Holz mehr abgegeben werden, und damit leidet die Holzersparung.

(20)
Es erlaubt sich daher der Gefertigte gewissenhaft zu wiederholen, daß in der Praxis der Waldservituten Ablösung der Ausschluß der personellen Gewerbe, nicht mit voller Wahrheit sich durchführen läßt, und daß die hohe Bestimmung wünschenswerth fällt, daß dort, wo die Gemeinden auch die Gewerbe und Neubauten auf die ihren eingegeben werdenden Waldungen ohne Anstand übernehmen, dieses auch geschehen darf.
Zötl

Coram me
Af Binder

Landeck den 12t Oktober 1847

Aktuirt
v. Kempelen

25.09.847: Graun

Gem. Graun (14)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Graun unterm 25ten September 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der Herr Bergrath
Gottlieb Zötl
Ich bin mit dem mit der Gemeinde Graun abgeschlossenen Vergleiche bis zu dem Punkte vollkommen einverstanden, in welchem der Gem. Graun von dem zwar unter den reservirten Staatswaldungen aufgeführten, bisher jedoch von der Gem. Langtaufers benüzten Riegelwald ein Theil in das volle Eigenthum gegeben wurde.
Ich glaube deshalb mit dieser Übergabe nicht einverstanden sein zu dürfen,

(2)
weil ich die Überzeugung eines Holzüberschusses in den der Gem. Langtaufers zur Bedeckung gelegenen Waldungen nicht gewinnen konnte, und weil ich wegen den eigenthümlichen forstlichen Verhältnissen in diesem armen lawinenreichen Alpenthale den Abschluß des Vergleiches über die Waldservituten Ablösung als vorausgehend wünschenswerth halte.
Zötl k.k. Bergrath

Der kk Gubernial
Sekretär H Jakob Gasser
Nach der Ansicht des Gefertigten ist der vorliegende Vergleich zur H. Genehmigung vollkomen geeignet, sofern die Gem. Langtaufers nicht auf den der Gem. Graun zugetheilten Riegelwaldtheil ein

(3)
ausschließliches Servitutsrecht nachweisen kann.
Gasser Gub. Sekr.

Der kk Sekretär der
Haller Bg. u. Sal. Direktion
H. Anton Ebner
Ich bin mit dem mit der Gem. Graun abgeschlossenen Vergleiche vollkommen einverstanden, weil jedoch bei der mit der Nachbar Gemeinde Langtaufers versuchten Vergleichs Verhandlung sich zeigte, daß die Gemeindeglieder von Langtaufers auf den der Gem. Graun zugedachten Theil des Riegelwaldes rechtliche Nuzungsansprüche zu haben glauben, und ohne denselben ihre Holzbedeckung durchaus nicht genügend erhalten zu haben wähnen, weil die Gemeindeglieder von Langtaufers ferner sich bereit erklärten statt dem der Gem. Graun zugedachten Theil des Riegelwaldes

(4)
lieber auf den Untermadwald, welcher ein belasteter Staatswald ist zu Gunsten der Gem. Graun zu verzichten, so dürfte es nach meiner unmaßgeblichen Meinung vielleicht gerathen sein, den mit der Gem. Graun abgeschlossenen Vergleich vor der Hand nicht zu ratificiren, um bei der allenfalls nötigen Reassumirung der Vergleichsverhandlung mit der Gem. Langtaufers freiere Hand zu haben.
Ebner Sekrtr.
Der Hl Aushilfsreferent
der tirol. Kamerprokuratur
Dor Anton Janiczek
Die Gemeinde Graun hat gleich den Gemeinden Reschen und Haid ihre Holzbezugsrechte zu deren Ablösung ihr die bezüglichen Wälder ins Eigenthum überlassen wurden, gehörig nachgewiesen. Der Umstand daß der Gem. Graun

(5)
ein Theil des Riegel Waldes, welcher im Gemeinde Bezirke Langtaufers liegt, und nach der Waldbereitung zu den reservirten Staatswaldungen gehört, überlassen wurde, hindert an und für sich die hohe Ratifikation des vorliegenden Vergleiches nicht. Wenn nemlich auch angenommen wird, daß die Gem. Langtaufers das Servitutsrecht besitze, aus allen in ihrem Bezirke liegenden Staatswäldern das zum Haus u. Gutsbedarf nöthige Holz zu beziehen, so dürfen doch nach dem § 484 des allg. b. G. B. Servitutsrechte nicht erweitert werden, sondern sind vielmehr nach der Natur und dem Zweck der Servitut einzuschränken.
Da nun nach der Ansicht des Herrn Komissionsleiters jene Wälder, welche ausser dem Riegelwalde der Gem.

(6)
Langtaufers zugedacht wurden noch immer zureichen, um die bisherigen Holzbezüge der letztern Gemeinde zu decken, so muß sich dieselbe nach der obenangeführten Gesetzesstelle die Einschränkung ihres Holzservitutsrechtes auf die ihr zugedachten Wälder gefallen lassen. Die Gem. Langtaufers hat zwar Urkunden vorgelegt, worauf sie einen Anspruch auf die ausschließliche Benützung aller in ihrem Bezirke gelegenen Staatswälder mit Einschluß des Riegelwaldes stüzt, allein dieser Anspruch ist nach der Ansicht des Gefertigten ganz ungegründet, indem durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen wird, daß der Gem.

(7)
Langtaufers die persönliche Servitut der Nutzniessung (§ 509) aller fraglichen Wälder zustehe, und es muß daher, da die Holzbezugsrechte in der Regel zu den Grunddienstbarkeiten, nicht aber zu den persönlichen Servituten gehören, bei dem Umstande, als nach dem § 479 des allg. b. G. B. eine Abweichung von der gewöhnlichen Natur einer Servitut nicht vermuthet wird, sondern bewiesen werden muß, solange angenommen werden, daß das Holzbezugsrecht der Gem. Langtaufers bloß eine nach dem § 484 des allg. b. G. B. zu beschränkende Gemeindedienstbarkeit, nicht aber eine persönliche Dienstbarkeit der ausschließlichen Nutzniessung sei, bis von der Gem. Langtaufers das Gegentheil bewiesen wird.
Übrigens kann der

(8)
Komission nicht zugemuthet werden, einen Vergleich mit der Gem. Graun deshalb nicht abzuschließen, weil die Gem. Langtaufers Ansprüche auf einen der erstern Gemeinde zugedachten Theil erhebt, welche Ansprüche sie bisher durch Nichts nachgewiesen hat, weil es sonst in der Willkür einer Gemeinde läge, durch ungegründete Ansprüche die Wirksamkeit der Komission zu hemmen. Sollte übrigens auch die Gem. Langtaufers später im Stande sein für ihre Ansprüche auf die ausschließliche Benüzung des Riegelwaldes Beweise beizubringen, so hätte dies keine andere Folge, als daß die Gem. Graun ihr diese Benützung ge-
statten

(9)
statten müßte, weil derselben die bezüglichen Wälder in dem vorliegenden Vergleiche bloß unbeschadet der Rechte Dritter / und ohne Gewährleistung/ überlassen wurden.
Bei der Gem. Graun ist auch vorgekommen, daß mehrere Gemeinde Mitglieder von Graun Eigenthumsansprüche auf einige Forsttheile und Alpen erheben u. bei der kk. Forsteigenthums Purifikations Komission angemeldet hat. Diese Forsttheile u. Alpen befinden sich zwar ebenfalls unter den der Gem. Graun ins Eigenthum überlassenen Waldungen, es wurde jedoch in Bezug auf dieselben die Gem. Graun ausdrücklich verpflichtet für den Fall, als sich im Bezirke der an

(10)
sie überlassenen Waldungen Forsttheile oder Alpen befänden, bezüglich welcher das Eigenthum von der obbezeichneten Komission oder im Falle eines Rechtsstreites von dem Civilrichter Dritten Personen zuerkannt werden sollte, diesen die erwähnten Forsttheile oder Alpen ohne Anspruch auf eine Entschädigung ins Eigenthum zu überlassen, wodurch es der Komission möglich gemacht würde, über die fraglichen Forsttheile, welche zur Deckung der Holzbezugsrechte der Gemeinde nothwendig sind, zweckmässig zu verfügen, ohne den Eigenthumswerbern die Wohlthat ihr angebliches Eigenthum mit Beseitigung eines Rechtsstreites von der Eigenthumspurifikations Komission im gütlichen Wege anerkannt zu er-

(11)
halten, zu beeinträchtigen.
Nur insofern beabsichtigt wird mit der Gem. Langtaufers wo möglich einen Vergleich in der Art abzuschließen, daß der Gem. Graun statt des Riegelwaldes der von der Gem. Langtaufers bisher benützte Theil des Unterendwaldes ins Eigenthum überlassen werde, dürfte vielleicht der vorliegende Vergleich vorläufig noch nicht ratificirt, sondern man eine nochmalige Verhandlung mit den beiden Gemeinden in der angedeuteten Richtung angeordnet werden.
Dr Janiczek

Der k.k. Landrichter
zu Nauders Herr
Joh. Mich. Patscheider
Da die der Gem. Graun in das Eigenthum überlassenen Waldungen zur Bedeckung ihres nothwendigen Bedarfes

(12)
an Bau und Brennholz bei der grossen Bevölkerung kaum zureichen, so glaubt der Unterzeichnete, dem mit besagter Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche beistimmen zu dürfen, jedoch nur in soferne, als das von der Gem. Langtaufers auf Grund der vorgewiesenen alten Urkunden angesprochene ausschließliche Nuzungsrecht auf den Riegelwald nicht als rechtlich bestehend anerkannt werden sollte. Zugleich findet aber der Unterzeichnete zu bemerken, daß bei der Überzeugung der Gem. Langtaufers der Riegelwald könne ihr der alten Urkunden wegen nicht benommen werden, und bei dem Umstande, daß der der Gem. Graun überlassene Theil des Riegelwaldes zwischen dem der Gem.

(13)
Langtaufers zu überlassenden Waldungen liegt, sicher viele Holzdiebstähle erfolgen, und zwischen diesen zwei ohnehin nicht auf dem freundschäftlichsten Fuße einander gegenüberstehenden zu einer Pfarre gehörigen Nachbarsgemeinden grosse Feindschaften entstehen werden, daher es wünschenswerth wäre, wenn in der Folge noch einmal ein Vergleich zwischen den fraglichen 2 Gemeinden versucht und allenfalls durch Austausch der einen oder anderen Waldung erzielt werden würde, indem sich die Bevollmächtigten der Gemeinde Langtaufers erklärt haben, daß es ihnen lieber sei, es bei dem alten, bloßen Bezugsrechten zu belassen, als auf den Riegelwald zu verzichten.
Patscheider Ldrchtr

am 26ten September 1847
Aktuirt v. Kempelen

23.09.847: Reschen

Gem Reschen
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Reschen unterm 23ten Sept 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde

Hl Bergrath Zötl
Da die Gem. Reschen mit den ihr ins volle Eigenthum übergebenen Waldungen immerhin nur knapp bedeckt ist, wegen Mangel anderer Waldungen auch nicht bedeutender betheilt werden konnte, dieselbe mithin nur durch Sparsamkeit und gute Wirthschaft sich die Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse sichern kann, so muß sowol deßwegen, als weil auch dieselbe in ihrer frühern Mitbeholzung von Waldungen mit den Gemeinden Graun und Haid eingestellt und ihr der besondere Theil eingegeben worden ist, der mit ihr ab-

(2)
geschlossene Vergleich der hohen Genehmigung empfolen worden.
Zötl

Der Gubernialsekretär
Jakob Gasser
Bei den oben dargestellten Verhältnissen erübrigte auch dem Gefertigten nichts Anderes als aus dem Gesichtspunkte der Kommunal Kuratel zu diesem Vergleiche seine Zustimmung zu geben, und solchen der h. Genehmigung zu empfehlen
Gasser Gub. Sekr.

Der Hl. Sekretär der
Haller B. u. S. Dion Anton
Ebner
Ist ebenfalls mit dem Vergleiche einverstanden aus den oben vom Herrn Bergrathe angegebenen Gründen
Ebner Sktr.

(3)
Der Hl. Dor Anton Janiczek
ald. f.ä. Aushilfsreferent
Der Gefertigte bemerkt zu dem von den übrigen Notanten Vorausgeschickten bloß, daß die Gemeinde ihre bezüglichen Holzberechtigungen gehörig nachgewiesen hat, u. ist daher mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden, als es der Komission gelungen ist, den von der Gem Reschen mit 2 andern Gemeinden gemeinschaftlich benützten Wald unter diese eigenthümlich abzutheilen, was für die Gemeinden gewiß eine große Wohlthat ist, indem dadurch den Feindseligkeiten zwischen denselben und der unwirthschaftlichen Benützung des Waldes ein Ziel gesetzt werden wird.
Dr. Janiczek

Hl Landrichter zu Nauders
Joh. Mich. Patscheider
Da die zwischen den 3 Gemeinden Reschen, Graun und Haid zu Stande gebrachte Theilung der von ihnen bisher gemeinschaftlich benützten Waldung zweckmäßig u. daher wünschenswerth ist, so glaubt auch der Unterzeiuchnete aus den vom H Bergrath näher erörterten Gründen dem abgeschlossenen Vergleich seine Beistimmung geben zu müssen.
Patscheider Ldrchtr

Nauders, den 23. Sept 847

Aktuirt v Kempelen

22.09.847: Nauders

Nauders (16)

Protokoll
welches in folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Nauders unterm 21ten September 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Hl Bergrath
Gottlieb Zötl
Die hohe Lage der Gemeinde Nauders, der damit im Zusammenhang stehende Wachsthum und schüttere Bestand der Waldungen, sowie die durch das rauhe Klima bedingte größere Holzverwendung sind die Ursache, daß die als belastet betrachteten Waldungen zur haushablichen Nothdurft unmöglich mehr zureichten und daher der Gemeinde schon seit geraumer Zeit

(2)
bedeutende Holzaushilfen aus jenen Waldungen gewährt werden mußten, welche für die Zwecke der Saline in früherer Zeit abgeholzt, und seitdem als reservirte Amtswaldungen betrachtet wurden. Die geherrschte Methode der Abtreibung in sehr breiten Kahl-Schlägen hatte die natürliche Folge, daß dieselben in sehr sparsamen Nachwuchs gegenwärtig bestehen, u. daß um nur denselben der Gemeinde die genügende Bedeckung ihrer haushablichen Nothdurft zu gewähren, der Gemeinde verhältnismäßig große Flächen eingeräumt werden mußten.
Es konnte daher die Ausgleichung zwischen Aerar und Gemeinde nur dadurch erfolgen, daß für letztere die für

(3)
sie bringbar gelegenen Waldungen ihr eingeräumt, für erstere aber die für die Gemeinde unbringbaren, für das Aerar zu seinen Zwecken aber günstig gelegenen Waldungen vorbehalten wurden.
Eine besondere Rücksicht bei diesen Vorbehalte mußte auch darauf genommen werden, daß der Holzbedarf für die Fortifikation, für die Finanzwache, für die Frohnveste u. die Kanzleien des kk Landgerichtes nicht in die Bedeckung der Gemeinde einbezogen werden konnte. Da übrigens auch bei dieser Gemeinde jene allgemeinen Vergleichspunkte welche in den Protokollen mit den übrigen Gemeinden erscheinen mit aller Sorgfalt berücksichtigt wurden, so bin ich mit diesem Ver-

(4)
gleiche vollkommen einverstanden
Zötl kk. Bergrath

Der H Gubernialse-
kretär Jakob Gasser
Auch diese Gemeinde ist durch die ihr überlassenen Wälder in ihren bisherigen Bezügen nur kümmerlich gedeckt, ohne daß auf die allgemeinen Landesbedürfnisse eine ergiebigere Rücksicht genommen w. konnte. Da unter diesen Umständen keine andere Ausgleichung als die getroffene zu Stande gebracht werden konnte, so dürfte Nichts erübrigen, als diesem Vergleichsabschlusse die h. Ratifikation zu ertheilen.
Gasser Gub. Sekrt.

(5)
Der kk Sekretär
der Haller Dion
H Anton Ebner
ist mit dem bereits oben auseinandergesetzten Gründen mit dem Vergleiche ebenfalls einverstanden, umsomehr als auch bei dieser Gemeinde sämtliche Gemeindeglieder sich mit ihren Holzansprüchen als abgefertigt u. befriedigt erklären.
Ebner Sktr

Der H Dor u Landhilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
Anton Janiczek
Zu den vom den übrigen Votanten Angeführten glaube ich zur Begründung des vorliegenden Vergleiches nur noch bemerken zu sollen, daß die Gemeinde ihr Recht zu dem bisher

(6)
genossenen Holzbezuge zu dessen Deckung die ihr überlassenen Wälder könne hinrechnen, ausser Zweifel gesetzt habe, und daß ihr die Ausübung der Weide in den reservirten Staatswaldungen nur auf Widerruf gestattet wurde, so daß diese Waldungen mit gar keinem Servitutsrechte der Gemeinde belastet bleiben.
Dr. Janiczek

Der H Landrichter zu
Nauders Joh. Mich. Patscheider
Da durch die unbeschränkten Heiraten der Population und mit diesem auch der Viehstand sich von Zeit zu Zeit bedeutend vermehrt, so müssen offenbar auch von Zeit zu Zeit Neu u. Zubauten

(7)
aufgeführt werden, wodurch auch der Bedarf an Bau und Brennholz vermehrt wird, daher die im Vergleiche aufgeführten Waldungen der Gemeinde Nauders umsomehr überlassen w. mußten, als sie kaum zu ihrer Deckung zureichen.
Patscheider Larchtr
Am 22ten September 1847

Aktuirt
v. Kempelen

19.09.847: Pfunds

Pfunds 18
Protokoll
welches in folge Instruktionsbestimmung ltt. c. mit den sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Pfunds unterm 17ten Sept. 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der Hl. Bergrath
Gottlieb Zötl
Auch bei der Gemeinde Pfunds, dieser ersten Gemeinde des kk Landgerichtes Nauders, stellt sich das nemliche Verhältniß heraus, welches sich bei allen bisher behandelten Gemeinden darstellt, nemlich daß die bisher als belastet betrachteten Amtswaldungen zur Deckung der wirklichen Hausnothdurft nicht zureichten, und daß ihnen nach der ihnen zugesicherten haushablichen Nothdurft schon seit

(2)
geraumer Zeit aus den übrigen für sie bringbar gelegenen Amtswaldungen bedeutende Aushilfen gewährt werden mußten.
Die Waldservituten Ablösung gewan in diesen Gemeinden deshalb einen um so schwierigeren Standpunkt, weil von jeher auf die in dieser Gemeinde gelegenen Amtswaldungen ein grosser Theil der nothwendigen Bedeckung der Saline und in letzter Zeit der Stadt Innsbruck repartirt werden mußte.
Daher auch für die Zukunft wenn auf diese Bedeckung nicht gänzlich Verzicht geleistet werden wollte, auf Reservirung möglichst grosser Waldflächen für diesen Zweck zu dringen war.
Der Umstand, daß die zur Kompletirung des Bedarfes der Gemeinde hintanzugebenden bisher als reservirt betrachteten Amtswaldungen, inso
ferne

(3)
ferne sie sich für die Gemeinde als bringbar zeigten, in ihrem Gesamtumfange zwar große Fläche zeigten, ihrer inneren Beschaffenheit nach wegen Felsen, Lawinen Strichen, und dergleichen in ihrem produktionsfähigen Boden sich in der Regel nur auf die Hälfte der Fläche reduzirten, erschwerte nicht minder die Verhandlung, und nur durch die mühsamsten Kombinationen gelang es die Interessen der Gemeinde und jene des H. Aerars endlich in Einklang zu bringen, ein Umstand, der überall Statt finden muß, wo wie im Oberinnthale sich längere Zeit schon nicht mehr blos von den Zinsen, sondern schon von dem Waldkapitale gezehrt wird, was bei der vermehrten Kopulation

(4)
bei dem vermehrten Viehstande und der nicht minder mit diesem Verhältnisse gleich gesteigerten Holzsparsamkeit ein unvermeidlicher Fall bleibt.
Sowie nun in diesen Umständen die Begründung sowol für die der Gemeinde ins volle Eigenthum eingegebenen als auch für die, für das Aerar reservirten Amtswaldungen gelegen ist, so rechtfertigt sich auch die in den Staatsholzschlägen der Gemeinde zugestandene Benützung des Lagerholzes, wodurch nicht nur ein bedeutendes sonst der Verwesung überlassenes Holzquantum der Verwendung zugeführt, und dadurch Raum gewonnen wird, daß die jungen von der Gemeinde noch nicht zu benützenden

(5)
eigenen Waldungen mehr geschont und deshalb leichter heranwachsen können, sondern auch die Schlagflächen des Aerars, welche sonst durch die Überdeckung mit diesem Materiale der Ansamung durch lange Zeit verschlossen bleiben, wieder früher verwachsen können.
Bei der Überlassung des Kräuteramtswaldes sub Pkt 2 litt. h leitete vorzüglich der Umstand, daß derselbe nur sehr schonend und nie gänzlich benützt werden darf, da derselbe als Schutzwald weniger nach dem Ertrage als nach dem Zwecke zu schützen behandelt werden muß.
Bei dem tab Pkt 2 litt n übergebenen Riederamtswald leitete bei der Überlassung an die Gemeinde der Umstand, daß

(6)
die radicirten Schmidgewerbe schon seit längerer Zeit mit ihrem Kohlbedarfe dahin angewiesen werden mußten, u. daß sie daher auch daselbst ihre mit grossen Kosten angelegten Kohlstätten u. Holzbringungsgebäude besitzen, u. deßhalb sehr schwer auch wenn eine andere Waldung zu diesem Zwecke zu Gebote stünde, anders wohin verwiesen werden könnten.
Auch die unter diesen Waldungen befindlichen Wiesen erfordern zu ihren Gebäuden und zu den zahlreichen Bewässerungsrinnen eine große Anzahl von Stämmen, die ihnen aus einer anderen Waldung beizubringen unmöglich wäre; würde nun dieser Wald vorbehalten worden sein, und wäre

(7)
ihnen dieser Holzbezug, wie dieses sub Pt 3. litt. b bei den übrigen vorbehaltenen Staatswaldungen geschehen mußte /zugesichert worden/, so würde für das Aerar nichts übrig geblieben sein, um eine mit den Kosten im Verhältniß stehende Holzlieferung vornehmen zu können.
Der Vorbehalt sub Pt 3 litt. a. des Bau u. Brennholzes für die zwei äusseren Mariasteinhöfe in der Margreit Amtswaldung rechtfertigt sich dadurch, daß die Aussteckung eines besonderen Waldtheiles der Lage nach nicht thunlich, die Benützung des Lagerholzes nicht nur für das Aerar wünschenswerth, sondern auch hinsichtlich der Benützung der Forstoekonomie entsprechend ist.
Die sub Pt 2 litt.d.

(8)
der Gemeinde rücksichtlich der Höfe Stein, Lafeirsch und Birchach in der dringendsten Noth und bei Gefahr auf Verzug zugesicherte Aushilfe an Archungrest in der Margenits Amtswaldung stützt sich auf den Grundsatz, daß der Staat seinen Unterthanen um sie in elementar Unglücksfällen möglichst zu unterstützen beizuspringen pflegt.
Nachdem auch ferners bei den Verhandlungen die Gemeinde alle jene Rücksichten fand, welche bei der Übergabe von Waldungen ins Eigenthum hervortreten, so glaube ich mit diesem Vergleiche vollkommen einverstanden sein zu können.
Zötl k.k. Bergrath

(9)
H Jakob Gasser k.k.
Gubernialrekretär
Obwohl auch nach der Ansicht des Gefertigten in diesem Bezirke die größte Aufmerksamkeit auf Reservirung von Staatswaldungen für die allgemeinen Landesbedürfnisse gerichtet werden mußte, so konnte doch aus den oben angegebnen Gründen keine entsprechendere Ausgleichung mit der Gemeinde getroffen werden, als die vorliegende, daher solche unbedenklich die h. Genehmigung erhalten dürfte.
Gasser Gub. Sekrt.

H Anton Ebner, kk
Sekretär der Haller
Berg u. Sal Dion
Ist mit dem in Frage stehenden Vergleiche eben
falls

(10)
falls einverstanden, weil der Gem. Pfunds nicht mehr Waldungen ins Eigenthum überlassen wurden, als nach dem Erklären der Lokal Forstbeamten und der technischen Koonglieder unumgänglich nothwendig war, um den bisherigen faktischen u. rechtlichen Holzbezug der Gemeinde wenn gleich nur spärlich zu decken,
weil unter diesen der Gemeinde überlassenen Waldungen einige so beschaffen sind, daß das hohe Aerar aus denselben wegen ihrer lokalen Beschaffenheit eine Holzlieferung nie würde haben unternehmen können, ohne bedeutende Reklamationen von Seite der Gemeinde hervorzurufen, indem diese Waldungen von der Gemeinde als

(11)
Schutzwaldungen betrachtet werden, und weil endlich pro aerario ein geschlossener Waldkomplex und zwar jener aus dem bisher die meisten Aerarischen Holzlieferungen Statt fanden, vorbehalten worden ist.
Die übrigen in dem Vergleiche enthaltenen und einzelnen Fraktionen der Gemeinde gemachten Zugeständnisse finden ihre Begründung in den Lokal Verhältnissen.
Ebner Sktr

H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
k.k. Kammerprokuratur
Der Gefertigte hat sich die Überzeugung verschafft, daß der Gemeinde zu dem Bezuge des Holzquantums welches bei Ausscheidung der ihr eigenthümlich

(12)
überlassenen Waldungen zur Basis genommen wurde, nur auf die Waldordnung v. J. 1685 und die unerdenkliche Ersitzung sich gründende Recht zustehe. Die bedeutende Grösse dieses Holzquantums erklärt sich dadurch, daß damit auch die Bedürfnisse der vielen Holzkonsumirenden radicirten Gewerbe, dann der Bedarf an Wasserleitungsröhren gedeckt werden soll, worauf die Gemeinde ebenfalls ein Recht erworben hat, weil die radicirten Gewerbe größtentheils Feuerstattzinse entrichten, und von jeher ihren Gewerbebedarf aus Staatswaldungen bezogen haben, sowie auch das für die Wasserleitung nöthige Rinnenholz, der Gemeinde weit über die Ersitzungszeit hinaus stets verabfolgt wurde.

(13)
Da es nicht möglich war, die reservirten Staatswaldungen von allen Lasten ganz frei zu machen, sondern der Gemeinde in denselben theils Servitusrechte, theils wiederrufliche Zugeständnisse eingeräumt werden mußten, so wurden diese Servituten doch wenigstens in der Art stipulirt, daß sie dem h. Aerar so wenig als möglich drückend fallen, auch wurden solche Bestimmungen in den Vergleich aufgenommen, daß die wiederruflichen Begünstigungen nicht in ein Recht verwandelt werden können.
Die Ausübung des Weiderechtes in den reservirten Staatswaldungen, welche sich auf das der obigen WO angehängte Weiderecht, dann auf die Ersitzung gründet, wurde der Gemeinde fortan belassen, jedoch unter solchen Beschränkungen, daß dadurch das H. Aerar in der beliebigen

(14)
Verfügung mit diesen Wäldern nicht gehindert wird.
Unter diesen Umständen u. bei den von den Forstmännern angeführten Gründen trägt auch der Gefertigte auf die H. Genehmigung des vorliegenden Vergleiches an.
Dr. Ant. Janiczek

Hl Landrichter zu
Nauders Joh. Mich. Patscheider
Aus den von den Koonsgliedern sehr umständlich erörterten Gründen welche Nichts mehr zu sagen übrig lassen, glaube ich mit dem abgeschlossenen Vergleiche umsomehr mit aller Beruhigung einverstanden sein zu können, als selber wiewohl sehr mühsam zur Zufriedenheit der Gemeinde erzielt wurde, so daß sie die aller-

(15)
höchste Gnade seiner Majestät dankbar anerkennt.
Patscheider Ldrchtr

Nauders den 19. Sept. 847

Aktuirt v. Kempelen

18.09.847: Spiß

Spiß (17)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Koons gliedern, über die Annehmbarkeit der mit der Gemeinde Spiß unterm 18ten Sept. 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der H Bergrath
Gottlieb Zötl
Bei der Einfachheit der Verhältnisse, welche sich in der kleinen Gemeinde Spiß darbieten, und bei der Gebundenheit an die natürliche und durch die Thalbildung abgesonderte Lage war hier kein Spielraum zu einer weitwendigern Verhandlung gegeben, u. es dürfte der abgeschlossene Vergleich keiner besonderen Erörterung bedürfen; und sonach kann deshalb

(2)
der h. Ratifikation empfohlen werden.
Zötl

Der Herr Gubernial
Sekretär Jakob Gasser
Nachdem die Gemeinde mir den ihr überlassenen Waldungen obwohl in ihren bisherigen Bezügen nur kümmerlich gedeckt, sich doch vollkommen zufrieden gestellt erklärt hat, so fand der Gefertigte diesen Vergleich zur Genehmigung vollkommen geeignet
Gaßer Gub. Sekr

Der H. Sekretär der
Haller Dion Anton Ebner
Ist mit dem Vergleiche einverstanden, weil der Gemeinde keine andern Wälder überlassen wurden, als welche dieselbe zur spärlichen

(3)
Deckung ihrer Holzbedürfnisse schon längst benützte und welche überdies von einer Fraktion der Gem. Nauders nemlich den 5 Noggler Höfen mit benützt werden.
Ebner Sktr.

H.Dor. u. Aushilfsreferent
der tir. Kammerprokuratur
Anton Janiczek
Die Gemeinde hat sich ihr Recht auf den bisher genossenen Holzbezug welcher durch die ihr überlassenen Waldungen gedeckt w. soll, gehörig nachgewiesen, und es wurde derselben auch die Verpflichtung der Noggler Höfe mit dem nöthigen Haus und Gutsbedarfe zu versehen ordnungsmässig überbunden, es wird daher von Seite des Gefertigten dem vorliegenden Vergleiche beigestimmt.
Dr. Anton Janiczek

(4)
Der Landrichter zu
Nauders Joh.Mich. Patscheider
Weil in dem Bezirke der armen Berggemeinde Spiß keine Waldungen sich mehr vorfinden, die ihr zur Deckung ihres nothwendigen Bedarfes an Bau und Brennholz überlassen w. könnten, so muß dem zur vollkomenen Zufriedenheit der besagten Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche allerdings beigetreten, und derselbe gut geheissen werden.
Pfunds den 18. Sept 847
Patscheider
Ldrchtr

Aktuirt v. Kempelen

11.09.847: Tösens

11. 7b. 847

Gmd Tösens (12)

Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Tösens untern 11. September 1847 geschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde

Der kk Bergrath
Herr Gottlieb Zötl
Da der Gemeinde Tösens zu ihren bisher benützten Waldungen nur so viel von den reservirten Waldungen zugetheilt wurde, daß diese Gemeinde nur bei weiser Sparsamkeit u. kluger Wirthschaft knapp gedeckt erscheint, u. da ferner die Gemeinde schon früher selbst mit diesen reservirten Waldungen Aushilfen erhielt, so erscheinen hier die Interessen des Aerars wie jene

(2)
der Gemeinde möglichst berücksichtiget.
Daß den 4 Eckale (?) Hofbesitzern kein bestimter Waldtheil zur Abfindung ihres Holzbedarfes zugetheilt wurde, hat darin seinen Grund, daß einmal kein solcher entsprechender Waldtheil im Zusammenhang u. in thunlicher Nähe der Höfe sich ausmitteln ließ, u. weil andrerseits das in der Enkale Amtswies sich häufig vorfindende Taxen und Dürren Holz, auf das sie seit jeher hingewiesen waren, ungenützt verfaulen müßte.
Aus diesen Gründen halte ich den Vergleich Entsprechend und zur hohen Genehmigung geeignet.
Zötl k.k. Bergrath

(3)
Der kk Gubernial
Sekretär H Jacob Gasser
Die thunlichste Beachtung der allseitigen Interessen dürfte die Zustimmung des Gefertigten zu diesem Vergleiche genügend zu rechtfertigen vermögen.
Gasser Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
H Anton Ebner
Ist mit dem in Frage stehenden Vergleiche einverstanden, weil die in diesem Gemeindebezirke befindlichen, im geschlossenen Komplexe beisamen liegenden gut bringbaren Waldungen des Tösener Thales, des Bonithas Archenthales, nebst den bedeutenden Eckale Amtswald größtentheils pro Aerario

(4)
vorbehalten wurden, u. weil der Gem. Tösens nur jene Waldungen ins Eigenthum überlassen wurden, die sie zur dringendsten Deckung ihrer Holzbedürfnisse haben muß.
Ebner

Der kk Aushilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
H Dor Anton Janiczek
Die Gem. Tösens hat ihre Ansprüche zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes durch die selben Rechtstitel begründet, worauf sich auch die übrigen Gerichtsbezirks Gemeinden berufen haben und die ihnen für ihre Holzbezüge eingeräumten Waldungen reichen kaum hin, ihren nachgewiesenen Bedarf zu decken.

(5)
bei diesem Umstande u. da sich unter den ihr eigenthümlich überlassenen Waldungen auch der Sonnenberg befindet, welcher laut Kaufvertrages v. 15 Febr 802 ohnedies ein Privateigenthum der Gemeinde ist, so finde ich den vorliegenden Vergleich zut hochortigen Genehmigung geeignet.
D Janiczek

Der Vorsteher des
kk Landgerichtsbezirkes
zu Ried H Franz Vonban
Da hiernach die Bewohner der Gemeinde Tösens für den unentbehrlichen Holzbedarf als bedeckt begutachtet worden sind, so wird zur Begutachtung dieses Vergleiches höchsten Ortes angerathen.
Franz Vonban k.k. Ldhtr

Ried den 11 Sept. 847

Aktuirt v. Kempelen

10.09.847: Fiss

10t. 7.(=Septembris) 847 Gmd Fiss. (10)

Protocoll
welches in folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Fiss unterm 10ten September 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath
Gottlieb Zött

Ungeachtet der Gem. Fiss alle jene Waldungen überlassen worden sind, aus welchen sich dieselbe bisher beholzte, so erscheint sie doch nicht bedeckt, u. zwar wegen der Geringfügigkeit dieser Waldungen, weil in ihrem Gemeindebezirke keine vorbehaltenen Staatswaldungen vorhanden sind, aus denen ihr eine Aushilfe hätte gewährt werden können. Nur durch den Vorbehalt ihrer Beholzungsrechte in den sogenannten Gelenugger Bezirke der Gemeinde Fliss des kk Landgerichts Landeck

(2)
wurde der Abgang einigermassen ausgeglichen; es muß jedoch vorbehalten bleiben, ob eine specielle Abtheilung der Mitbeholzigungsrechte mit jener bei der Verhandlung mit der Gemeinde Flies möglich werden wird. Da übrigens die Notbeholzung der der Gem. Fiss mit Ladis im Plagörwalde durch eine bestimte Festsetzung der Grenzen für alle Zukunft abgeschieden wurde, so erscheint alles Mögliche erreicht, was den Interessen der Forstwirthschaft und Gemeinde entspricht, weshalb ich mich mit dem diesfälligen Vergleiche einverstanden erkläre.
Zött kk Bergrath

Der H Gubernialsekretär
Jakob Gasser
Nachdem in dieser Vergleichsverhandlung Alles Mögliche geschehen ist, um

(3)
die bisherigen Bezüge der Gemeinde zu decken, so glaubt der Gefertigte umsomehr zu diesem Vergleiche seine Zustimmung geben zu sollen, als somit auch eine wünschenswerthe Ausgleichung mit der Gem. Ladis erzweckt ist.
Gasser Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
HAnton Ebner
Ist mit dem fraglichen Vergleiche, aus dem von dem H Bergrath Zötl oben angeführten Gründen einverstanden, ungeachtet in diesem Gemeindebezirk pro Aeraris kein Wald vorbehalten werden konnte.
Ebner Sktr

Der kk Aushilfsreferent der tir.
Kamerprokuratur H Dor Josef Kerer
findet in rechtlicher Beziehung gegen die Genehmigung des Vergleiches Nichts zu

(4)
bemerken, da hinsichtlich des bei der Ablösung berücksichtigten Beholzungs und Weiderechtes gleiche und ähnliche Verhältnisse obwalten, wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden
Kerer

Der Vorstand der
kk Landgerichtsbezirkes
Ried H. Franz Vonbun
Da vermög der Lage dieser Gemeinde keine weitere Beholzung zugewiesen werden konnte und dieselbe auf die möglichste Ersparung verwiesen werden mußte, so schließt sich der Gef. den übrigen Komissionsgliedern in Betreff der Genehmigung des vorliegenden Vergleiches an.
Vonbun k.k. Ldhtr
Ried den 10ten Sept. 847

Aktuirt
v Kempelen

10.09.847: Ladis

10. 7b.847 Gmd Ladis (11)

Protokoll
welches mit sämmtlichen Komissionsgliedern in Folge Instruktionsbestimmung litt. c. über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Ladis unterm 10ten September 1847 geschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath
H Gottlieb Zötl
Um Wiederhohlungen zu vermeiden berufe ich mich bei ganz gleichen Verhältnissen der Beholzungen bei den Gemeinden Ladis und Fiss auf die wörtlich bei letzterer Gemeinde angegebene Motivirung in ihrer Anwendung auf die Gemeinde Ladis.
Zötl Bergrath

Der Gubernial
Sekretär H Jakob Gasser
Auf die gleiche Berufung gründet sich die Zustimmung

(2)
des Gefertigten zum vorliegenden Vergleiche
Gasser Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
HallerBerg u Sal. Dion
H Anton Ebner
Ist aus den vom H. Bergrath Zötl angeführten /berufenen/ Gründen mit dem Vergleiche einverstanden, nachdem der in die Vergleichsverhandlung nicht aufgenommene Landecker Schlosswald der Gemeinde nicht übergeben worden ist, sohin seiner Zeit mit der Pfandherrschaft Landeck dem h. Aerar wieder anheimfällt.
Ebner

Der kk Aushilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
HDor Anton Janiczek
Bei den analogen rechtlichen u. faktischen Ver-

(3)
hältnisse, in welchen sich die Gemeinde Ladis mit den übrigen Gemeinden des Rieder Landgerichtsbezirkes Ried u. namentlich mit der Gemeinde Telfs befindet, nimt auch der Gefertigte keinen Anstand, dem fraglichen Vergleiche umsomehr beizustimmen, als die auf dem Sauerbrunnwalde, welcher ebenfalls der Gde Ladis ins Eigenthum überlassen wurde, haftende u. auf die Kaufurkunde v. 30 April 833 sich gründende Verpflichtung des Aerars, den Sauerbrunn u. Badinhabern v. Obladis den nöthigen Holzbedarf gegen Entgelt zu verabfolgen, der Gem. Ladis mit dem Waldeigenthum überbunden werde, das Aerar somit herwegen nicht mehr in Anspruch genommen

(4)
werden kann.
Janiczek

Der Vorsteher des
kk Landgerichtsbezirkes
zu Ried H Franz Vonban
Die vorstehenden Begründungen trit auch der Gefertigte bei
Vonban k.k. Ldhtr

Ried, den 10 Sept 847

Aktuirt v. Kempelen

07.09.847: Serfaus

9. 7er. (=September) 847 Gmd Serfaus (9)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c mit sämtlichen Komissions-Gliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Serfaus unterm 9ten September 847 geschlossen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath H. Gottlieb Zötl

Die hohe Lage der Waldungen, aus welchen die Gemeinde Serfaus sich bisher beholzte, hat dem natürlichen Gang der Dinge zufolge, daß der Nachwuchs sich sparsam einstellt und der Zuwachs nur gering ist, daher auch die vielen Blößen, und Lichten in den dortigen Waldungen und das geringwährige Holz sich erklären läßt; hiedurch ergibt sich nun von selbst, daß nur durch eine sehr große Ausdehnung der Waldungen der Holzbedarf, welcher an sich wegen der hohen Lage schon größer ist , gedeckt werden kann.

(2)
es reichten daher die mit dem Holzbezuge der Gemeinde Serfaus belasteten Waldungen nicht aus und es mußte daher die Schildach Waldung, abgesehen davon, daß sie zwischen dem Aerar und der Gemeinde schon seit langer Zeit im Streite lag hinzugegeben werden, um die Waldservituten Abfindung mit der Gemeinde einigermaßen zu vervollständigen. Da jedoch auch diese Waldung gegenwärtig aus größtentheils ganz jungen Beständen besteht, so gewährt sie auch gegenwärtig keine ausgiebige Nutzung, und es konnte das Ansuchen der Gemeinde um eine Aushilfe an starken Bau- Sag- und Schnitt-Holz als wirklich gegründet, nicht gänzlich zurückgewiesen werden; da aber im ganzen Bereich der Gemeinde kein Vorrath an solchem besteht

(3)
so mußte eine subsidiarische Aushilfe an den entgegengesetzten Berggehängen des Thales gesucht werden.
Da jedoch die hier liegenden Waldungen schon ihre Bestimmung hatten, so konnte keine derselben der Gemeinde Serfaus als eine neue Waldung eingegeben werden und man mußte sich darauf beschränken, derselben in den gegenwärtig für die Stadt Innsbruck in Betrieb stehenden Aerarial Holzschlägen durch einen Zeitraum v. 5 Jahren 300 entsprechende Stämme auszulosen, und der Gemeinde zu überlassen.
Da nun jedoch Alles dasjenige möglichst berücksichtigt wurde, was sowohl die Interessen der Forstwirthschaft im Allgemeinen, als die Deckung der Gem. Serfaus in Besonderen erforderten, so halte ich den abgeschlossenen

(4)
Vergleich zur hohen Genehmigung vollkommen geeignet.
Unterschrift Zötl

Der kk. Gubernialsekretär
Hl Jakob Gasser
Nachdem in diesem Vergleiche sowol das Interesse des Aerars als der Gemeinde thunlichst berücksichtigt ist, so glaubt der Gefertigte seine Zustimmung zu demselben umsomehr geben zu sollen, als hiemit auch ein kostspieliger bereits eingeleiteter Rechtsstreit beseitigt, und der Gemeinde ein bedeutender Kostenaufwand erspart wird
Unterschrift Gasser Gub Sekret.

Der Kk Sekretär der
Haller Berg und Sal. Dion
Hl Anton Ebner
Ist mit dem in Rede stehenden Verlaufe einverstanden, weil die

(5)
Gemeinde Serfaus die ihr ins Eigenthum überlassenen Wälder, bei den vom Hl. Bergrath Zötl oben dargestellten Verhältnissen, zur Deckung ihrer dringendsten Holzbedürfnisse unerläßlich nothwendig haben muß,
weil die Schildach Waldung sehr wahrscheinlich im Proceß Wege der Gegnerischen Gemeinde Serfaus zugesprochen werden würde, nachdem von Sr. Majestät bereits ausgesprochen ist, daß dieser Proceß vom Civilrichter und zwar nach den Grundsätzen des allgemeinen b. Gesetzbuches zu entscheiden sei, und nachdem die Gemeinde in dieser Beziehung nicht nur einen vieljährigen Besitz, sondern auch Urkunden für sich hat, die das ungestrittene Recht auf den besagten Wald sehr zweifelhaft machen.

(6)
Der geh. Gefertigte ist mit dem Vergleiche auch deshalb einverstanden, weil die in demselben der Gemeinde Serfaus zugestandene Aushilfe von jährlich 60 Baumstämmen in 5 Jahren die in dem Tösnerthale eingeleiteten aerarischen Holzschläge nicht im Mindesten beirren, und das H. Aerar viel weniger in Anspruch nehmen, als wenn der Gemeinde eine entsprechende Waldfläche hiefür hintangegeben worden wäre;
Weil ferners die im Vergleiche enthaltene Verzichtung des Aerars auf jene vorgemerkten Stockzinsbeträge, welche für aus der Schildachwaldung abgetretenen Hölzer in den Forstrechnungen active bestehen, sich dadurch rechtfertigt, daß die Gemeinde andrerseits im Falle sie den Prozeß gewinnen würde, ihre

(7)
Rechte auf Schadenersatz für jenes Holz geltend machen würde, welches das h. Aerar aus dieser Waldung für sich und andere Partheien bezogen hat, und weil die Durchsezung der Stockgelder im Rechtswege ebenfalls noch zweifelhaft sein würde.
Ebner

Der kk. Aushilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
Hl Dor Joh. Kerer
Indem derselbe sich den vorstehenden Motionen anschließt, stimmt er auch in rechtlicher Beziehung für die Genehmigung des in Frage stehenden Vergleiches, da die dabei berücksichtigten Holzbezüge und Weiderechte sich auf die WO v. J. (1)685, auf das darin enthaltene Weidemandat, auf die Waldbereitung von den J. 1778 und 1779, dann auf die Ehehaft des Gerichtes Landek, ferner auf alte Urkunden

(8)
vom 15ten bis 18ten Jahrhunderten, und auf fortwährende bisherige Übung gründen.
Die Schildach Waldung, welche die Gemeinde als Eigenthum ansprach, würde derselben jedoch nur einrechnungsweise ins Eigenthum zur Deckung ihrer bisherigen rechtlichen Bezüge überlassen, wodurch sich dieser Vorgang rechtfertigt, da die Gemeinde zur Geltendmachung des Eigethums auf die Schildachwaldung bereits vor Jahren wider das Aerar einen Proceß anhängig machte, worüber noch kein meritorisches Urtheil erflossen ist, so war es auch nothwendig, jene Bestimmungen in das Vergleichsprotokoll aufzunehmen, welche geeignet sind, den behangenden Proceß und überhaupt den diesfalls bestehenden Differenzen zwischen dem

(9)
Aerar und der Gemeinde ein Ende zu machen.
Die in dieser Beziehung aufgenommenen Bestimmungen rechtfertigen für sich aus den von dem H Montan Repräsentanten angegebenen Noti(?)
Dor Kerer

Der H. Vorsteher des
Rieder Landgerichtsbezirkes
H.Franz Vonban
Aus den vorangegangen erschöpfend angebrachten Gründen schließt sich der Gefertigte für die Genehmigung des Vergleiches gleichfalls an.
Franz Vonban Ldhtr

Ried den 10. September 1847
Aktuirt v Kempelen

06.09.847: Fendls

6. Sept. Fendls (8)

Protokoll
welches infolge Instruktionsbestimmungen litt c. mit sämtlichen Gliedern der Komission über die Annehmbarkeit des, mit der Gemeinde Fendels, unterm 6. Sept: 847 abgeschlossenen Vergleichs aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath
H Gottlieb Zöttl

Ich erkläre mich mit dem, mit der Gemeinde Fendels behufs der Waldservituten-Ausgleichung abgeschlossenen, Vergleiche vollkommen einverstanden, da sowol auf die Bedeckung als auf die besondere Ausscheidung der Mitbeholzung anderer Gemeinden in den, nun der Gemeinde Fendels zum vollen Eigenthume überlassenen Waldungen die erforderliche Rücksicht genommen worden ist.
Zötl
kk Bergrath

(2)
Der kk Gubernialsekretär
H Jacob Gasser

Nachdem auch in diesem Vergleiche die Bedürfnisse der Gemeinde und örtlichen Verhältnisse berücksichtigt sind, so finde ich ebenfalls Nichts gegen diesen Vergleich zu erinnern

Gasser
Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
H Anton Ebner

Da die Gemeinde Fendls in dem Vergleiche nur solche Waldungen überlassen wurden, welche für aerarische Zwecke theils gar nicht, theils nur sehr schwer bringbar sind, so bin ich mit dem Vergleiche einverstanden.
Ebner

Der kk Aushilfsreferent
der kk. tir Kammerprokuratur
H Dor Johann Kerer

Derselbe findet in rechtlicher Beziehung nichts zu bemerken, indem auch bei dieser Gemeinde in Ansehung der berücksichtigten

(3)
Holzbezüge und Weidegenüsse die gleichen Verhältnisse wie in den bereits abgefundenen Gemeinden bestehen.
Sr. Kerer

Der Vorsteher des kk
Landgerichtes zu Ried
H Franz Vonbun

Den vorangeführten Motionen schließt sich auch der Gefertigte an
Frz Vonbun kk Ldhtr

Ried, den 6. September 1847

Actuirt
v Kempelen

04.09.847: Ried

2
No 38 de 847
IIte Vergleichsverhandlung
mit der Gemeinde Ried
Dem h. Hofkamerpräsidio mit dem anliegenden
Bericht gutächtlich vorgelegt
Ried den 4. Sept 847

Abggen den 6/9 847 Moriz von Kempelen

(1) E.E.

Copie
des Vergleiches Ich erlaube mir, in der Anlage den mit der Gem. Ried unterm 27. Aug. d. J. abgeschlossenen, in triplo ausgefertigten samt den bezüglichen Dokumenten, und jenem Protokolle, welches ich mit sämtlichen Gliedern der Komission über das vorliegende Ablösungsgeschäft aufgenommen habe, hiemit zur H. Ratifikation zu unterbreiten.
Bevor ich in die Erörterung der einzelnen Vergleichspunkte eingehe, sei mir gestattet, die allgemeinen Umrisse der bei dieser Gemeinde obwaltenden Verhältnisse, dann die Vorgangsweise bei dem Ausgleichungsgeschäfte selbst in Kürze darzustellen.

(2)
Die Wälder, aus denen der bisherige Holzbezug der Gem. Ried gedeckt wurde, gehören in die Kathegorie der Amtswälder. Die Gemeinde erhielt jedoch bisher, da die hiezu eigens bestimmten Waldungen zur Deckung jener Bezüge nicht ausreichten, eine subsidiarische Aushilfe aus anderen nahe gelegenen Amtswäldern.
Der faktische Holzbezug der Gem. Ried – denn diesen glaubte man, ungeachtet in der erhaltenen Instruktion in mehreren Stellen der Ausdruck Gutsbedarf gebraucht wird, allein ins Auge fassen zu sollen, – wurde laut des sub Seit B. angeschlossenen forstämtl. Sumar ausweist mit …..Klafter erhoben, ein Bezug, welchen
(Der rechte Rand auf dieser Seite teilweise nicht mitkopiert! der Abschreiber W.H.)

(3)
die Gem. Ried auf Grundlage ihres weit über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstandes angesprochen hat.
Nachdem diese Angabe auf Grund der beigebrachten u. sonst aufgebrachten Belegen geprüft, u. erhoben wurden, daß der Gem. Ried ihr Bezug zum Haus und Guts Bedarf nicht nur in der WO v. J. 1685 zugesichert sei, sondern derselbe auch in der Waldbereitung von den J. 1778 und 1779 unter Bezeichnung der Amtswälder, aus denen die Gemeinde bedeckt werden solle, aufgeführt erscheinen, so konnte gegen die Rechtlichkeit des Holzbezuges der Gem. Ried im Allgemeinen

(4)
nichts eingewendet werden.
Man ging nunmehr daran, die obenangeführte Ziffer des faktischen Holzbezuges den Bestimmungen der erhaltenen Instruktion gemäß, – welche die Uneingeforsteten und die mit Gnadenholzbezug nicht Bedachten gänzlich, die Gewerbe und Bauten bedingsweise von den Berücksichtigung ausschließt, – angemessen zu berichtigen.
Diese Berichtigung resp. Ausscheidung der zum Holzbezuge nicht Berechtigten war, bei der Mangelhaftigkeit der Behelfe, welche sich vorfanden, und bei dem Umstande, als die alten Urkunden in dieser Beziehung nicht streng unterscheiden, eine sehr mühevolle und zeitraubende
der

(5)
Der sonach ermittelte r e c h t l i c h e Bezug der Gemeinde Ried stellte sich auf ein Quantum von 528 Klftr fest.
Ausserdem wurde der Gewerbholzbedarf der hier befindlichen radicirten Gewerbe, da sie durchgehende Feuerstattzinse entrichten, mit der ihrem dermaligen Bedarfe entsprechenden Holzqualität in Berücksichtigung gezogen. Dasselbe geschah hinsichtlich jener Neu- und Vergrösserungs-Bauten, welche bisher Feuerstattzinse entrichtet haben.
Der beiläufige, nach einem Durchschnitte von 5 Jahren berechnete Ertrag der belasteten Staatswälder, nemlich jener, aus welchem die Gem. Ried ihre Haus und Gutsbedeckung bisher bezog, beträgt nach dem jetzigen

(6)
Kulturzustand 291 Klftr.
Ein Ertrag, welcher sich mit Rücksicht auf die in dieser Gegend befindlichen grossen Strecken unkultursfähigen Bodens und auf die ausgedehnten Schutzwaldflächen, welche nur mit ganz besonderer Vorsicht und Mäßigung ausgebeutet werden dürfen, unter besonders günstigen Verhältnissen auf ein Quantum von 400 Klftr steigern liesse. Aus der Kombination des wirklichen u. des einst möglichen Ertrages ergibt sich nun, daß die belasteten Staatswaldungen weder zur Deckung des faktischen noch des rechtlichen Holzbezuges der Gem. Ried genügen, u. sohin eine Holzaushilfe aus den unbelasteten Amtswäldern früher nothwendig war, aber auch gegenwärtig nicht vermieden werden kann, da selbst unter der Voraussetzung eines guten Kulturstandes eine Bedeckung der Holz

(7)
bezugsberechtigten aus den erstern Waldungen nicht möglich ist.
Aus diesen Gründen sah sich die Koon genöthigt, nebst den bisher zur Deckung der Gemeindebezuges vorzugsweise gewidmeten, auch noch einige bisher nicht belastete Staatswälder, wie sie im Punkte 2 des Vergleiches angeführt erscheinen, der Gemeinde ins volle Eigenthum zu übergeben.
Bei den eben dargestellten Verhältnissen wird ersichtlich, daß der mit der Gem Ried abgeschlossene Vergleich als ein für das Aerar günstiger betrachtet werden könne, da nach dem, sub C anliegenden von dem Landgerichte im J. 846 verfassten Ausweise über die Bevölkerung der Gem Ried, dieselbe 830 Seelen und 184 Familien zählt. Wenn daher der obenermittelte ohnehin sehr mässige rechtl. Holzbezug mit der Zahl der Familien combinirt wird, so stellt

(8)
sich auf die Familie das Kontingent von kaum 3 Klftr. heraus, während nach der gewöhnlichen statistischen Annahme der für eine Familie erforderliche Holzbezug 7 – 8 Klftr beträgt. Hiezu kommt noch, daß selbst dieser rechtliche Bezug aus sämtlichen der Gemeinde ins Eigenthum übergebenen Wäldern nur sehr unvollständig ist, und sohin nur mit Rücksicht auf die Zwischennutzungen an Ab- Klaub- u. Wurzelholz seine Bedeckung erhalten kann.
Bei der Ermittlung jener Parcellen der Staatswälder, welche als Aequivalent des durch die belasteten Wälder nicht bedeckten Holzbezuges dienen sollen, ist, insoweit es thunlich war, auf die phisikalische Wichtigkeit des Waldes, sowie auf die Bringbarkeit des Holzes zu den Aerarial Werken die angemessene Rücksicht genommen, wie E. E, aus den mit den Komissionsgliedern aufgenommenen Protokolle ersehen wollen.
Eine subsidiarische Holzabgabe

(9)
aus Staatswaldungen gegen S t o c k z i n s, in welchem Falle gemäß Instruktion diesfalls eine Ausgleichung mit den Gemeinden zu treffen wäre, findet in dem Rieder Gemeindebezirke in dem Sinne einer bleibenden Abgabe nicht statt, es sind die eingehobenen Stockgelder hier vielmehr als Stockkaufpreise zu betrachten, welche von Eingeforsteten dann entrichtet wurden, wenn die Holzabgabe aus den Waldungen statt fand, aus welchen an die Gemeinde gewöhnlich kein Holz erfolgt worden war.
Was die Weidebefugnissse der Gemeinde Ried betrifft, so gründen sich dieselben auf die ältesten Urkunden des 15ten, 16ten und 17ten

(10)
Jahrhunderts, auf die Ehehaft des Gerichtes Laudeck, dann auf die Waldbereitung und auf das Weidemandat vom J. (1)685, nach welchem Urkunden der Gemeinde Ried unter gewissen gesetzlichen Beschränkungen in allen Amtswäldern der Blumbesuch sowol, als die Alpenweide zusteht.
Bei dieser streng rechtlichen Begründung, dann mit Rücksicht auf die, für die dermalige Zahl der Berechtigten kaum zulängliche Ausdehnung der Waldflächen, konnten die Weiderechte ohne unter die hiesigen, meist von Viehzucht lebenden Bewohner grosse Unzufriedenheit hervorrufen – weder deparirt noch auf eine andere Art als durch strenge Aufsicht und Handhabung der forstpolizeilichen

(11)
Bestimmungen beschränkt werden.
Man hat daher den status quo belassen, und sich begnügt den /aufzutreibenden/ Viehstand kontraktmässig auf jene Zahl beschränkt /auszusprechen/, welche auf den Gütern der Gemeinde überwintert werden kann.
Übrigens war die Koon umsonst bemüht einen befriedigenden Maßstab für die hienach zum Auftrieb gelangende Viehzahl zu finden, da, abgesehen davon, daß der Begriff der Überwinterung /eine engere u. weitere/ Auslegung zulässt, – die diesfälligen Verhältnisse von Umständen abhängen, welche einem beständigen Wechsel unterworfen sind.
Eine sonstige Beschränkung

(12)
der Weide kontraktmässig zu bedingen, war bei der vorliegenden Vergleichsverhandlung keine Veranlassung vorhanden.
Bei künftigen Verhandlungen dürften jedoch die Fälle häufig vorkommen, wo die von dem BR. Zötl in seiner protok. Ausfirung näher angegebenen Beschränkungen der Weide durch Abstockung einer bestimmten Weidelichte etc. zur Sicherung des angrenzenden Waldbestandes werden eintreten müssen.
Der Streubezug der Gem. Ried ist /wie aus der Aueßerung des Forstreferenten B.R. Zötl hervorgeht und zur großen Beruhigung für den Waldnutz in dieser Beziehung dient/ ein sehr unbedeutender u. kann daher aus den der Gemeinde übergebenen Wäldern leicht, und ohne Gefahr für den Waldstand erholt werden.

(13)
Ich übergehe nun zur Erörterung der einzelnen Punkte des Vergleiches selbst.
Was die Form des Vergleichsprotokolles betrifft, so habe ich geglaubt die einfachste wählen zu sollen, und den Gang der Vorverhandlung, insoweit sie das Verlangen der Gemeinde Bevollmächtigten, ihre Einwürfe etc. betraf, in das Protokoll nicht aufnehmen zu sollen.
A d P u n k t 1. die Wälder, welche die Objekte des Vergleichsverhandlung bilden, sind mit ihren aus den Waldbereitungen und nach den spätern forstämtlichen Berichtigungen möglichst konstanten Grenzen aufgenommen worden, in eine nähere Erhebung derselben sich einzulassen, war wegen des Zeitdranges weder jetzt möglich, noch wird dies in der Zukunft thunlich sein,

(14)
man hat sich daher darauf beschränkt, die Einleitung zu treffen, daß die angegebenen Grenzen einer genauen Revision unterzogen und dort, wo sie zweifelhaft sind, oder wo eine neue Begrenzung entweder zwischen den Gemeinden oder zwischen diesen und dem Aerar nothwendig fällt, eine genaue Vermarkung vorgenommen werde.
Wo die den Gemeinden übergebenen Wälder ein zusammenhängendes Ganzes bilden, wird man künftighin, um unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, bloß die äussern Grenzen des ganzen Komplexes angeben.
In Betreff der Kosten der Vermarkung wurde instruktionsmässig mit der Gemeinde das Übereinkommen getroffen, wornach

(15)
laut Pkt 7 des Vergleiches, das Aerar in allen Theilen, wo die künftig vorbehaltnen Staatswälder an das der Gemeinde überlassene Waldeigenthum stossen, die Hälfte der auf die diesfällige Begränzung ergehenden Kosten übernimmt; ein Übereinkommen, welches der Gerechtigkeit am meisten entsprechen dürfte.
Die Herstellung der Vermarkung wird, wo sie das aerarische Eigenthum berührt, wie sich von selbst versteht, von der aerarischen Forstbehörde und der Gemeinde gemeinschaftlich, und unter Intervenirung (?) der politischen Behörde statt finden.
So sehr die Komission bemüht war, einerseits das aerarische Eigenthum von allen Belastungen möglichst

(16)
frei zu machen, u. andererseits die in diesem Gemeindebezirke häufig vorkommenden gemeinschaftlichen Benützungsrechte mehrerer Gemeinden auf ein und denselben Wald, durch Ausscheidung eines verhältnißmässigen Theiles für die Eine und die Andere auszugleichen, so ist dies doch nicht durchaus gelungen. Im ersten Punkte des Vergleiches litt. i. mußte nemlich die Riedeer Gemeinde die Durchbringung ihres Holzes durch die für die Gemeinde Tösens ausgeschiedene Waldparzelle für den Fall gesichert werden, als sie das gewonnene Holz durch ihren eigenen Waldgrund erwiesenermaßen nicht zu bringen vermag. Ebenso wurden laut Litt. k die Weideberge Pfauserberg, Thülderle, Grüsraß etc. der Gemeinde Ried zum

(17)
gemeinschaftlichen Eigenthum mit ihrer Nachbar Gemeinde aus dem Grunde übergeben, weil bei der verschiedenen Bestockung der fraglichen Waldparzellen, und mit Rücksicht auf deren Lage, welche eine anderweitige Entschädigung der minder betheilten Gemeinden nicht zuließ, eine Theilung dieses Waldes und abgesonderte Übergabe an die einzelnen Gemeinden, so sehr man diese gewünscht hätte, nicht zulässig erschien. Der Vorgang, den man in ähnlichen Fällen einer gemeinschaftlichen Benützung beobachtete, war der, daß man die Bevollmächtigten den betheiligten Gemeinden verriet, und sich, um spätern Reklamationen vorzubeugen, ihrer Zustimmung im Voraus versicherte. Die weitere Ausgleichung, insoferne sie

(18)
zeitraubende Vermessungen und Vermarkungen bedingte, wurde den Gemeinden unter der Voraussetzung der politischen Intervenierung selbst überlassen.
A d P k t 2. Die sub Litt. g vorkommenden, der Gemeinde ins Eigenthum überlassnen Freien (Öde Grüne) kleine wertlose Grundparzellen, welche sich in und um das Dorf Ried befinden, und von der Gemeinde von jeher mehr oder weniger benützt wurden. Sie sind dem Aerar größtentheils von gar keinem Gebrauche, während von Seite der Gemeinde auf dieselben ein grosser Werth gelegt wird.
A d P u n k t 3. Was die Stipulirung eines Verkaufes der einstigen Holzüberschüsse der Gemeinde

(19)
für das Montan Aerar betrifft, so ist die Koon hiebei von der Ansicht ausgegangen, daß es kaum in dem Sinne der Instruktion gelegen sein dürfte, sich auf den alleinigen Wege für die bestehenden Werke zu beschränken, ohne auf den schwunghaften Betrieb der letztern, und auf das Entstehen neuer Montan Unternehmungen Rücksicht zu nehmen.
A d P u n k t 4. Die an sich nicht unerläßliche Anführung der dem Aerar künftig vorbehaltenen Waldungen mit ihren Grenzen, hat man der grössern Klarheit und Sicherung willen bei der vorliegenden Vergleichsverhandlung für räthlicher erkannt.
Ad P u n k t 5. Was das Weide Befugniß betrifft

(20)
mußte es leider, wie schon oben bemerkt, bei der jetzigen Übung belassen werden, da die diesfälligen Rechte auf uralte Prärogative gestützt, so innig mit dem diesortigen Wirthschaftsbetriebe verwebt sind, daß es ein fruchtloses Bemühen wäre, die kumulative Benützung der Weideflächen, welche übrigens nur nothdürftig zur Erhaltung des überwinterten Viehstandes ausreichen, auf eine andere Art einschränken zu wollen, als dies durch das in Aussicht stehende Forstpolizeigesetz ohnehin geschehen wird.
Die selben Verhältnisse, welche bezüglich der Weide hier obwalten, bestehen, so viel ich in Erfahrung brachte, fast in allen Landgerichtsbezirken des Oberinnthales, daher wohl wenig Hoffnung vorhanden

(21)
ist, die künftig vorbehaltenen Staatswälder in diesem Theile des Landes von den Weideservituten zu entlasten.
Die Punkte 6 7 9 und 10 bedürfen keiner nähern Erörterung.
Ad Punkt 8. In Betreff der Textirung dieses die Triftwasser behandelnden Punktes berufe ich mich auf die mit meinem gehorsamen Berichte v. 30. August d.J. Z. 31 ausgesprochenen Ansichten, und sehe diesfalls der h. Entscheidung E. E. entgegen.
Was die Stilisirung der Punkte des Vergleiches in rechtlicher Beziehung, so wie die rechtliche Form im Allgemeinen betrifft, so habe ich hierin durchgehende Andeutungen des mir beigegebenen Fiskalamts Koonsgliedes Folge gegeben

(22)
Dies war ursprünglich in dem 1ten und 2ten Punkte der Fall, wo es für nöthig befunden wurde, sich bei der Übergabe der Staatswälder an die Gemeinden gegen die allfälligen Benutzungsrechte Dritter (wozu vorzüglich die Weiderechte gehören) zu erwehren. Ebenso treten bei den speziellen Bestimmungen des ersten Punktes sub Litt e und k rechtliche Rücksichten ein deren Beobachtung ich dem fiskalämtlichen Repräsentanten empfohlen habe.
Das über das vorliegende Ablösungsgeschäft mit meinen Komittenten aufgenommenen Protokoll folgt größtentheils dem Gange der Verhandlung, wie ich ihn auf Grundlage der empfangenen Instruktion festzuhalten für nöthig fand, und diesem gef. Berichte darzulegen bemüht war.

(23)
Inwieweit diese Richtung in den betreffenden Äusserungen der Koons Glieder nicht strenge eingehalten wurde, oder darin Anträge enthalten sind, welche ich nicht selbst schon im gegenwärtigen Berichte zu stellen mich veranlaßt sah, glaube ich, – um der h. Entscheidung E.E. nicht vorzugreifen – mich diesfalls jeder weitern Meinungs Äusserung enthalten zu sollen.
Übrigens werde ich dahin wirken, daß diese protokollarische Äusserungen künftig möglichst bündig gefaßt, und vorzugsweise von dem Standpunkte der ? Bestimmung eines jeden einzelnen Koonsglieds abgegeben werden.
Zum Schlusse nehme ich mir die ehrf. Freiheit, jene Maßregeln, welche sich auf Grund der bisherigen

(24)
praktischen Wahrnehmungen zur Förderung des Komissionsgeschäftes als unerläßlich oder wünschenswerth darstellen, in dem nachstehenden Punkte näher zu bezeichnen, und insoweit sie meine Ermächtigung überschreiten, um deren hohe Genehmigung die ehrf. Bitte zu stellen.

1. Die Zusammenstellung der durchschnittlichen Ausweise über den Ertrag der Staatswaldungen und den faktischen Holzbezug aus selben erfordern umständliche und zeitraubende Vorarbeiten, ohne für den Zweck der der Koon eine vollkomen befriedigendes nur einigermassen verlässliches Resultat zu liefern, ich werde mich daher künftighin begnügen,

(25)
von den diesfälligen Aufschreibungen Einsicht zu nehmen und aus mündlichen Besprechungen mit den betreffenden Forstindividuen, sowie mittels Okular Inspektion, wie ich es bisher that, mir über diese Punkte die richtige Beruhigg verschaffen.
Ebenso werde ich bei der Ausmittlung der Bezugsberechtigten, welche, wie schon oben bemerkt, unverhältnißmässig viel Zeit in Anspruch nimt, und nach meiner gehorsamsten Ansicht nur dazu dienen soll, Grenzen, inner welchen sich das Ablösungsgeschäft bewegen kann, festzustellen, möglichst sumarisch vorgehen.
2. Da Fälle vorkommen werden, wo die Wälder sich in einem so schlechten Kulturzustande befinden, daß eine Bedeckung des bisherigen Holzbezuges der Gemeinden nur

(26)
dadurch erlangt werden könnte, wenn man ihnen größere Waldstrecken ins Eigenthum abgeben würde, die jedoch, einst zum normalen Kulturzustand gelangt, den rechtlichen Bezug der Gemeinden weit übersteigen könnten; so dürfte der Komission in diesem Falle kein anderes Mittel zu Gebote stehen, als mit Berücksichtigung der Kulturfähigkeit des zu übergebenden Waldes einen solchen Theil desselben für das Gemeindeeigenthum auszuscheiden, welcher unter den gewöhnlichen Verhältnissen in einer bestimmten Anzahl Jahre, die der Umtrieb erfordert, den Holzbezug vollkommen zu decken im Stande sein dürfte, bis zum Eintritt dieser Zeitperiode aber den Gemeinden

(27)
die fehlende Holzquantität aus Staatswaldungen abzugeben, wobei sich jedoch in eine nähere Bezeichnung der Waldungen, aus welchen diese Holzaushilfe erfolgen würde, nicht einzulassen wäre, damit hiedurch die Forstverwaltung in ihrer Manipulation nicht gebunden, zugleich aber auch die Voraussetzung einer fortgesetzten Einforstung der Gemeinde vermieden werde.
3. Aus Anlaß der in dem Rieder Lgrchtsbezirke häufig vorkommenden gemeinschaftl. Nutzungsrechte mehrerer Gemeinden auf Ein und den selben Wald, welche sich in manchen Orten sogar auf das Gebiet eines anderen Landgerichtsbezirkes erstrecken, muß ich E.e. h Aufmerksamkeit auf die Schwierigkeiten lenken, welche in vielen Fällen, die sich a priori nicht bestimmen lassen

(28)
bei strenger Festhaltung der Instruktionspunkte für das Ablösungsgeschäft ergeben würden; ich muß mir daher im Voraus die h. Genehmigung erbitten, in solchen Fällen nach Maßgabe der jeweiligen akuten Verhältnisse jenes Übereinkommen mit den Gemeinden zu treffen, welches zur Förderung des Geschäftes u. möglichst gütlicher Ausgleichung, jedoch mit beständiger Rücksicht auf die a. h. Bestimmungen sich am Zweckmässigsten darstellen dürfte.
4. Eine ähnliche Schwierigkeit, welche ich andeutungsweise schon in einem früheren Berichte anrührte, liegt in dem Umstande daß, da mit Liquidiren der Eigenthums Ansprüche an Private u. Gemeinden in allen jenen Bezirken, welche zumeist die Objekte der Servituten Ablösungs Koon bilden, noch nicht statt gefunden hat,

(29)
die diesfälligen Ansprüche – zum Theil weil die Frist für deren Anmeldung noch nicht abgelaufen ist – auf verlässliche Weise zur Kenntniß der Koon nicht gelangen können.
Abgesehen davon, daß die Koon auf diese Art nie gesichert ist, daß nicht unter den Gemeindegliedern, welche durch die Übergabe der Wälder in das Eigenthum der Gemeinde die nöthige Berücksichtigg erhielten, mit neuen vielleicht wohl begründeten Eigenthumsansprüchen auftreten, und durch die gerichtlich, oder im Vergleichswege künftig erlangte Ausscheidung ihres anerkannten Eigenthumes ein Objekt des Vergleiches verschwinden machen, und so kaum auszugleichende neue Differenzen mir den Gemeinden begründen; so ist noch andererseits der Fall denkbar, daß eine Gemeinde

(30)
oder selbst einzelne Private um sich der Wirksamkeit der Ser. Ausgl. Koon, aus was immer für einer Absicht zu entziehen, unbegründete Eigenthumsansprüche mit Vorbedacht anmelden, und hiedurch ganze Waldkathegorien oder werthvollere Waldparzellen der h.o. Amtshandlg entreißen.
Hieraus dürfte sich die Nothwendigkeit herausstellen, daß die Koon nicht nur von dem Bestehen eines allfälligen Privateigenthumes, mittels aller ihr aus einer je zu Gebote stehenden Mittel, sich versehen, sondern auch im Falle Privateigenthumsansprüche bereits erhoben wurden, die betreffenden Urkunden und Rechtstitel durch das fiskalämtliche Koonglied, wo es nur immer thunlich ist, prüfen lassen.
Aus dem Resultate dieser Prüfung würde sich dann der Schluß ergeben, ob die ange-

(31)
sprochenen Waldtheile (vorausgesetzt daß dieselben sich überhaupt zur Uberlassung an die Gemeinden eignen) ausser Berücksichtigung gelassen w. müssen, oder, bei dem Mangel jeder rechtl. Begründung in die Objekte der Vergleichsverhandlung einbezogen werden können.
Was insbesondere die von ganzen Gemeinden als Eigenthum angesprochenen Waldtheile betrifft, so erschiene es höchst wünschenswerth, wenn die Koon ermächtigt würde bezüglich dieser Wälder mit den Gemeinden eine unmittelbare Ausgleichung zu treffen, da nur so ein richtiger Anhaltspunkt für die Ermittlung der den Gemeinden ins Eigenthum zu überlassenden Wälder erlangt w. kann.

(32)
Indem ich nunmehr die geh. Bitte um h. Genehmigung des vorliegenden mit der Gemeinde Ried abgeschlossenen Vergleiches, sowie der zur Förderung der künftigen Verhandlungen vorgeschlagenen Maßregeln wiederhole, gebe ich mich der Zuversicht hin, E.E. werden aus der vorstehenden, umständlichen Darstellung die nöthige Beruhigung für den künftigen Vorgang schöpfen, aus welcher Rücksicht ich mir erlauben werde, die demnächst zur Vorlage gelangenden Vergleichsverhandlungen bloß mit kurzer Begründung, und wo die gleichen Verhältnisse obwalten, mit Berufung auf diesen geh. Bericht der h. Würdigg, E. E. zu unterbreiten.
Die Verspätung der Vorlage dieser ersten Vergleichsverhandlung

(33)
wollen E.E. mit dem Umstande entschuldigen, daß die Koon sich genöthigt sah, mit sämtlichen an den Rieder Gemeindebezirk angrenzenden Gemeinden, da sie bezüglich ihrer gemeinschaftlichen Nutzungsrechte im engen Zusammenhange stehen, in möglichst schneller Folge, und mit Vermeidung jeder Unterbrechung abzuschliessen; was bei den mancherlei schwer zu lösenden Differenzen, die sich hiebei ergaben, die ganze mir zu Gebote stehende Zeit vollständig in Anspruch nam. Auf diese Art ist die Koon bereits mit noch 5 andern Gemeinden zum Abschlusse gekommen, sobald die hiemit in Verbindung stehenden weitern Ausgleichungen beendet sein werden,

(34)
die betreffenden Vergleiche mit thunlichster Beschleunigung vorzulegen
Genehmigen etc.
Ried den 4’ Sept. (1)847

03.09.847: Kaunsertal

3. Sept Kaunserthal 7

Protokoll
welches, in Folge Instruktionsbestimmung litt c, mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Kaunserthal am 3ten Sept. 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der k.k. wirkl. Bergrath
H Gottlieb Zötl
Bei der Gemeinde Kaunserthal zeigte sich bei der Vergleichung des ziffernmäßigen Ertrages, der von derselben von jeher benutzten Waldungen mit dem durchschnittlich faktischen Bezuge, ein Überschuß, welcher die Überlassung der bisher benützten Waldungen ins volle Eigenthum nicht zu rechtfertigen scheint.
Da jedoch bei jener Vergleichung auch die eigenthümlichen Waldungen der Kirche zu Kaltenbrunn eingerechnet waren, welche nicht der Gemeinde selbst, sondern nur einzelne Höfe bei der Kirche

(2)
zu statten kommen, da ferner diese Waldungen auf steilen und schroffigen Gehängen zum größeren Theile situirt sind, und daher eine genaue Ausnutzung nicht zulassen, da weiters die Ablieferung der Stämme über die Felsen ein Zerschmettern und sohin einen bedeutenden Kalo zur Folge hat, und weil endlich die obersten Waldsäume übergehalten werden müssen, um Elementarereignissen vorzubeugen, so ändert sich dadurch der wirkliche Ertrag sehr zum Nachtheile des obigen scheinbaren Überschusses.
Da nun aber auch ein grosser Theil der Gemeinde Kaunserthal aus einzelnen sehr zerstreuten Höfen besteht, welche an der linken Seite des Faggenbaches gelegen sind, und

(3)
durch die steile Lage der ober ihnen befindlichen Bergseiten sehr bedeutenden Haus- Gut- und Leben bedrohenden Lawinen ausgesetzt erscheinen, welche Gefahren nur durch sorgfältig behandelte und in gutem Schusse erhaltene Waldungen vermieden werden können, so machte dieser Umstand die Vorsorge nöthig, daß diese wichtigen Waldungen auch der Gemeinde überlassen würden, weil sich voraussehen läßt, daß die eines solchen Schutzes Bedürftigen auch die sorgsamste Behandlung in Ausführung bringen werden.
Obwohl nun zwar in erster Linie die Obsorge für Bannwaldungen von dem Aerar übernommen werden solle, so kann doch in diesem speziellen Falle

(4)
für eine grosse Vermehrung des Forstpersonales, diese nicht statt finden, da zur Zeit der Gefahr eine unausgesetzte Sorgfalt an Ort und Stelle erheischt wird, welche nur durch die große Zahl der unmittelbar Betheiligten in vollständigem Umfange geleistet werden kann.
Da sich voraussetzen lässt, daß auch über Gemeindeeigenthums Waldungen für die Zukunft ein entsprechend gebildetes Forstpersonale bestellt werden wird, so bleibt auch der Einfluß desselben in berathender Weise auf die Bannwaldungen und die bei denselben betheiligten Gutsbesitzer in Aussicht.
Aus den vorstehenden Gründen halte ich den mit der Gemeinde Kaunserthal abgeschlossenen Vergleich

(5)
umsomehr den Interessen u. den lokalen Verhältnissen entsprechend, aber auch die Rücksicht, daß in diesen so hoch gelegenen Waldungen der geringe Zuwachs und der zweifelhafte Nachwuchs auf die Nutzungen Einfluß nehmen muß, nicht umgangen werden konnte.

Zötl kk Bergrath

Der kk, Gubernial
Sekretär Hl Jacob Gasser
findet mit Rücksicht auf die vorstehende Begründung aus seinem Standpunkte die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches nichts zu erinnern.
Gasser Gub. Sekretär

Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
Hl Anton Ebner
ist mit dem Vergleiche einverstanden, weil die der Gemeinde zum Eigenthum überlassenen Waldungen

(6)
aus den oben genannten Gründen denselben nicht vorenthalten werden dürften, und weil in diesem Gemeindebezirke doch der beträchtlichste Theil des Waldterrains und zwar in einem geschlossenen Komplexe und gut bringbar pro aeraris vorbehalten worden ist Und sich hinsichtlich der Weide keine andern als die schon im Vergleiche enthaltenen Beschränkungen stipuliren lassen.
Ebner Sktr.

Der kk. Aushilfsreferent
der kk. tirol. Kamerprokuratur
Hl Dor. Johann Kerer
Indem der Unterzeichnete in Bezug auf das richtige Verhältniß zwischen dem Ertrage und der der Gemeinde übergebenen Waldfläche auf das Urtheil des Hl. Koomleiters und des technischen

(7)
Komissionsgliedes kompromittiren muß, findet er in rechtlicher Beziehung im Allgemeinen gegen die hohe Genehmigung des vorliegenden Vergleiches Nichts zu bemerken, weil auch hier hinsichtlich der Holz- und Weide-Berechtigungen die selben Verhältnisse obwalten wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden.
Dr. Kerer

Der kk. Landrichter
des Rieder Gerichts-
bezirkes Hl Franz Vonban
Der Unterzeichnete glaubt, daß die reichlichere Betheilung der Gemeinde Kaunserthal mit Waldungen sich auch dadurch rechtfertigen lasse, daß diese Thalbewohner genöthiget sind, alle ihre Häuser und Stallungen von Holz zu erbauen

(8)
und zu unterhalten, weil sie keinen Kalk besitzen und den unumgänglich nöthigen Bedarf vom Lande kostspielig auf Saumthieren hereinbringen müssen.

Franz Vonban k.k. Ldhtr

Unterschriften Actuirt
v Kempelen.

02.09.847: Faggen

2. Sept.
Protokoll,
welches in Folge Instruktions Bestimmung sub litt. c mit sämtlichen Gliedern der Komission über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Faggen am 2. Sept. 847 geschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der k.k. wirk. Bergrath
H. Gottlieb Zöttl
Ich halten den mit der Gemeinde Faggen abgeschlossenen Vergleich für gleich vortheilhaft für das Aerar und die Gemeinde; für das Aerar aus dem Grunde, weil er den in der Gemeinde immerhin statt gefundenen Mangel an der wirklichen Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse, nicht durch Übergabe neuer Waldungen, sondern dadurch bedecken konnte, daß es das Mitbeholzungsrecht der Gemeinde Prutz auf andere Waldungen überwies, und dadurch die Gemeinde Faggen

(2)
in der Benützung der ihr bisher mit anderen Gemeinden eingegeben gewesenen Waldungen frei stellte; für die Gemeinde aber dadurch, daß sie für ihre bedeutenden Bedürfnisse zur Verarchung des Faggenbaches und des Innstromes in nächster Nähe gesichert erscheint. Nicht minder wurde dieselbe mit dem mitbeholzenden Gemeinden Kauns und Kaunerberg so ausgeglichen, daß sie nun ihre bestimt abgegränzten Waldungen frei bewirthschaften kann. Dieser Umstand verspricht in dieser Gemeinde einen umso wirksameren Erfolg, als sich dieselbe bisher durch kluge Waldbehandlung, durch sorgfältiges Aufräumen des Ab- und Gipfel Holzes, und durch wirkliche Sparsamkeit mit dem Holze

(3)
von allen anderen Gemeinden vortheilhaft auszeichnet.
Zöttl
kk. Bergrath

Der kk. Gubernial
Sekretär Hl. Jacob Gasser
Nachdem die Gemeinde Faggen durch die ihr nun zur alleinigen Benützung zugetheilten Waldtheile für ihren Holzbezug gedeckt erscheint, und insbesondere die Ausscheidung der bisher mit anderen Gemeinden gemeinschaftlich benütztenWaldtheile zum Vortheil der Gemeinde gereicht, so stimmt der Gefertigte unbedenklich für die Genehmigung des vorliegenden Vergleiches
Gasser
Gub. Sekretär

Der kk. Sekretär der
Haller Berg u. Salinen
Dion Hl Anton Ebner
ist aus den vom Hl Bergrath Zöttl oben angegebenen Gründen

(4)
mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden, als die Gemeinde Prutz, welche zu Gunsten der Gemeinde Faggen auf ihr Mitbeholzungsrecht in den Faggner Wäldern verzichtet hat, deßhalb keine andere neue Waldzutheilung erhielt.
Ebner Sktr.

Der kk. Aushilfsreferent
der kk. löbl. Kamerprokuratur
Hl. Dor Johann Kerer
Ich finde gegen die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches, da für die gleichen Rechtsverhältnisse, wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden bestehen, in rechtlicher Beziehung nichts zu monieren.
Dr. Kerrer

Der kk. Landrichter des
Rieder Landgerichtsbezirkes
Hl. Franz Vonbun
Ich finde diesen Vergleich umsomehr im Interesse der Gemeinde Faggen liegend, als durch die zu Stande gekommene Abgrenzung resp. Abtheilung voraussichtliche Proceßkosten abgeschnitten worden.
Ried den 2ten Sept. 847 Franz Vonbun k.k. Ldhter

Actuiert
Kempelen

Gub.Sekretär Johann Gasser berichtet: Servitutenablöse in Ried und Nauders

No: 237713.24932. 24935. 28143. 29220. 31297

(1)
Präsidiale Erinnerung!
Im Anschlusse theile ich dem k.k. Gubernium die von dem Gub.Sekretair Jakob Gasser erstattete Relation über die Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Ried mit, woraus wohldasselbe entnehmen wird, den schlechten Zustand, in welchem sich diese Waldungen befinden und wie dringend nothwendig es ist, durch zweckmäßige gesetzliche Bestimmungen dem sehr tief herabgekommenen Waldstande nach und nach wieder aufzuhelfen.
Innsbruck den 26. September 1847
Unterschrift

An das k.k. Landesgubernium
hier

(2)
Hochlöbliches
Kais: Königl: Landespräsidium!

Nachdem nunmehr die Waldservituten Ablösungs Verhandlungen mit den Gemeinden des Landgerichts Ried beendet sind, erachtet es der gehorsamst Gefertigte an der Zeit, die Resultate dieser Verhandlungen in summarischer Darstellung in Kenntniß des hohen Landespräsidiums zu bringen. Ungeachtet der großen Schwierigkeiten, welche die örtlichen Verhältnisse u. insbesondere die bisherige Benützung der Wälder und Weiden der Einschreitung und Wirksamkeit des Kommission entgegenstellten, u. ungeachtet der beengenden mit den gegebenen Verhältnißen im Widerspruche stehenden Bestimmungen der Instruction ist es der Kommission dennoch gelungen, mit sämtlichen Gemeinden des Landgerichts Ried befriedigende Uebereinkommen zu Stande zu bringen. Die hierüber in gehöriger Form aufgenommenen Protokolle sind auch bereits an das Hohe Hofkammerpräsidium eingesendet worden, u. ließen eine baldige Hohe Entscheidung erwarten.
Nach diesem Uebereinkommen wurde den Gemeinden den Gemeinden dieses Landgerichts von der Gesamt-Waldfläche dieses Bezirkes von 22.492 Jauch
zusammen 17.205 Jauch überlassen wonach noch 5.287 Jauch
für das Hohe Aerar resp. für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten bleiben. Hier muß man sich noch zu bemerken erlauben, daß in der den Gemeinden überlassenen Waldfläche auch die unbestrittenen u. zweifelhaften Privateigenthums Waldungen mit einem beiläufigen Flächenmaß von 1591 Jauch begriffen sind.

(3)
Wenn man nun auf die ungünstigen phisikalischen Verhältnissen, auf den geringen Ertrag der Bann- und Schutzwaldungen, die durchaus verloren gehenden Gebirgskronen Rücksicht nimmt, u. außerdem die großen sich nie bewaldenden Felsenmassen, Gerölle, Lawinenstriche, Muhrbrüche, den geringen Nachwuchs in den höhern Regionen, abgesehen von dem präkären Zustand der Gebirgsoberfläche überhaupt, endlich die Unbringbarkeit einer großen Holzmasse in Anschlag bringt; so läßt sich selbst im normalen Kulturszustande der Wälder der beziehbare Zuwachs pr. Joch zu 1600 Quadratklafter im ganzen Durchschnitt höchstens mit einem halben Klafter Holz annehmen. Es würde daher aus den an die Gemeinden des Landgerichtes ins Eigenthum übertragenen 17205 Jauch zu 1000 Quadratklafter oder 10753 Joch zu 1600 Quadratklafter zusammen 5376 Klafter Holz im normalen jährlichen Ertrag also für die 1262 Familien des Landgerichtes pr Familie ungefähr 4 Klafter Holz jährlich entfallen.

Nach dem gegenwärtigen Zustand der Waldungen kann aber der jährliche nachhaltige Ertrag von einem Joch nicht viel höher als mit ¼ Kl angenommen werden, wonach für eine Familie nicht vielmehr als zwei Klafter Holz für den jährlichen Bedarf derselben entfällt, welches wohl das geringste Ausmaß des Brennstoffverbrauches einer Familie ist, u. nur bei größter Sparsamkeit u. mit Zuhilfenahme aller Zwischennutzungen

(4)
für dieses Bedürfniß ausreichen kann.
Dieser unerfreuliche Zustand der oberinnthalischen Waldverhältnisse scheint wirklich früher nicht genugsam erkannt worden zu seyn, u. tritt erst jetzt durch die Operationen der Waldservituten-Ausgleichungskommission vollends an den Tag, eröffnet aber auch eine ebenso unerfreuliche Perspective auf die Befriedigung der allgemeinen Landesbedürfnisse nemlich jener der Städte und Märkte u. im Vordergrunde der Stadt Innsbruck, dann der Saline, da für diese Bedürfnisse nur wenige Waldkomplexe vorbehalten werden können, u. diese nur wenig schlagbares Holz enthalten.

Es wird daher auch in dieser Richtung die größte Sparsamkeit u. Einschränkung des Brennholzverbrauches, dann eine sorgsame Bewirthschaftung sowohl der Staats- als Gemeinde-Waldungen eintreten müssen, um über die Periode des Mangels hinauszukommen, bis wieder die Jungwaldungen herangezogen u. durch neue Kulturen das Waldkapitalerhöht seyn wird, um einen reichlichen Ertrag zur Deckung des Landesbedürfnisses zu geben. Es ist zwar auch die Aufgabe des Gefertigten, diese allgemeinen Landesbedürfnisse stets im Auge zu behalten, u. wo es anders möglich ist, auf die Reservirung von Waldungen für diese Zwecke zu dringen.

Allein eine noch größere Beschränkung in der Betheilung der Landgemeinden mit Waldflächen zu Gunsten der Städte u. Märkte und der Saline läßt sich mit Rücksicht auf die Unproductivität und Sterilität dieser Flächen ohne auffallende

(5)
Verkürzung der erstern nicht realisiren, u. auch nach den von Seiner Majestät in Absicht auf die Waldservituten-Ablösung ausgesprochenen Grundsätze nicht rechtfertigen.

Was es nun das Verfahren der Kommission betrifft, so war dieselbe zwar allenthalben bemüht, sich nach Thunlichkeit genau an die gegebene Instruction zu halten. Allein die wirklichen Verhältnisse und Genußmodalitäten sind in den einzelnen Gemeinden so verschieden und verwickelt, daß eine genaue Beachtung und Durchführung der Instructionsbestimmungen nicht allenthalben möglich ist; so zB läßt sich eine genaue Ausscheidung der Innwohner, Gewerbsleute, u. Neubauten nicht allenthalben bewirken, weil die in ersteren beiden Classen von Gemeinsangehörigen bisher immer kummulativ mit den Haus- und Gutsbesitzern der Gemeinde das Holz in den der Gemeinde zur Benützung zugewiesenen Waldungen erhielten, dann weil Neubauten bis zum Jahre (1)837 immer mit Feuerstattzinsen belegt wurden, u. dadurch indirecte ein Einforstungsrecht erhielten.

Eine besondere Schwierigkeit entsprang aber für die Wirksamkeit der Kommission aus der gemeinschaftlichen Benützung der Waldungen u. Weiden, indem oft in einem Walde drei u. vier Gemeinden zugleich eingeforstet waren. Wo es möglich war, hat die Kommission eine Abtheilung der Waldungen nach

(6)
natürlichen Abgränzungen zu Stande zu bringen gesucht, u. den betreffenden Gemeinden die ausgeschiedenen Theile zugewiesen. Wo aber dieses durchaus nicht möglich war, mußten den Gemeinden die Waldungen u. Weiden zum gemeinschaftlichen Eigenthum nach dem bisherigen Genußverhältniß zugeschieden werden.
In dieser Richtung wird die Kommission fortfahren, die Waldvervitutenablösung zu Stande zu bringen; so fern nicht eine höhere Weisung des hohen Forstkammer-Präsidiums Etwas anderes anzuordnen sich bestimmt finden sollte.

Der Gefertigte schließt seine Relation mit dem Vorbehalte, über die ferneren Ergebnisse dieser Verhandlungen, welche nun auch im Landgerichte Nauders bald zu Ende geführt seyn werden, weiteren Bericht zu erstatten
Nauders den 22. ten September
847
Gasser
Gub. Sekretär
(7)
Empfangen am 25. Septbr 1847
Nr 3530/Secr.

An
Das hohe Landes-
Präsidium

Relation
des k.k. Gub. Sekretär
Jakob Gasser

über die Wald-
servituten Ablösung
im Landgerichtsbe-
zirke Ried.

(8)
152 Vide 170
Forst 23713

No 23713/1963 ddo 26. Septbr./pr 28. zur Sitzung vom 8. Oktober 1847

Referent
Herr Gubernial-Rath
Voglsanger

Hohe Präsidial: Erinnerung –
theilt die von dem Gubernial-
Sekretär Jakob Gasser
erstattete Relation über
die Waldservituten: Ablösung
in Landgerichtsbezirke Vorgetragen
Ried mit Unter dem Vorsitze
des k.k. Herrn – Präsidenten
Freiherr von Berg

Gegenwärtige
wie bei Z. 22973/1899
Rathsbeschluß
nach Antrag

Am 1. sept. 847
An
das kk. Kreisamt für
das Oberinnthal
zu Vermöge der von dem
Imst politischen Kommissär der kk
Forstservituten-Ablösungs-

(9)
Kommission dem kk. Gubernial-Sekretär Gasser erstatteten ersten Relation geht hervor, daß es der Kommission gelungen ist, mit sämtlichen Gemeinden des Landgerichts Ried befriedigende Uebereinkommen zu Stand zu bringen.
Nach diesem Uebereinkommen wurden den eilf Gemeinden dieses Landgerichts von der Gesamtwaldfläche von 22492 Jauch
zusammen 17205 Jauch
überlassen, worauf noch 5287 Jauch
dem a.h. Aerar beziehungsweise für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten bleiben.
Unter der den Gemeinden überlassenen Waldfläche sind

(10)
auch die unbestrittenen und zweifelhaften Privateigenthumswaldungen mit einem beyläufigen Flächenmaße von 1591 Jauchen inbegriffen.
Nach dieser Relation befinden sich die Wälder in dem unerfreulichsten Zustande, nur bey der größten Sparsamkeit, und mit Zuhilfenahme aller Zwischennutzungen können dieselben für das Bedürfniß der Gemeinden ausreichen, um über die Periode des Mangels bis zur Wiederbestockung der Wälder hinauszukommen. Die Jungwaldungen müßen herangezogen, und durch fleißige, zweckmäßig gewählte, und beharrlich ausgeführte Kultur ein reichlicherer Ertrag errungen werden.
Der Zustand der Wälder

(11)
gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinden erfordert eine ernstere Fürsorge, als sie für die Zukunft, ganz allein die Folgen ihres Fleißes so wie ihren allenfälligen Sorglosigkeit zu fühlen haben werden, es gibt für den letzteren Fall keine Reserve mehr, auf welche gerechnet werden könnte.
Das Kreisamt wird daher angelegents aufgefordert, dem Landgerichte Ried und den Gemeindevorstehungen die bessere Bewirthschaftung der Waldungen vorbereitungsweise auf das dringenste zu empfehlen, und hiebei sich vorzüglich des Rathes der Forstorgane zu bedienen, welche durch die k.k. Berg- und Salinendirektion zur thätigsten Mitwirkung die Weisung erhalten werden. Damit/ sobald die Genehmigung des von der Coon dem hohen Hofkammer-Präsidium vorgelegten Uebereinkommens herabgelangt seyn wird, Hand an das Werk gelegt werden könne.

(12)
Die provisorische Waldordnung vom Jahre 1839 enthält zwar über alle Hauptobjekte der Forstcultur, und die Uebertretungen, welche ihrem Aufkommen entgegen stehen, gesetzliche Bestimmungen, und durch das neue Forstpolizeigesetz werden solche noch mehr normirt werden, allein jede einzelne Gemeinde bedarf ihrer eigenen speziellen Bewirthschaftungspläne(?), z. B. über Besamung, Bepflanzung, Bannlegung, und Festsetzung der Gränzen und die Dauer des Bannes, periodische Beschränkung der Waldflächen für die Weide des Viehes, über die Kultur lebender Zäune, Gewinnung des Dorfes pp. Hiefür nach Maßgabe des Terrains und der

(13)
obwaltenden Verhältnisse das Geeignete zu bestimmen, und durchzuführen, ist die wichtige Aufgabe der Localbehörde geworden, und das Gubernium wird jede Handreichung in diesem so wichtig gewordenen Zweige der Administration anzuerkennen wißen.
Ueber die dießfälligen Beschlüsse gewärtiget das Gubernium seiner Zeit die nähere Anweisung.

An
Die kk. Berg- und Sa-
linendirektion
zu
Hall

Der kk. Gubernialsekretär Gasser hat über das Ergebniß der Verhandlungen der Forstservituten-Ablösungs-Commission im Landgerichts Bezirke Ried seine erste Relation eingesendet.
Was nun auf Veranlassung

(14)
desselben gleichzeitig an das kk. Kreisamt für das Oberinnthal erlassen wird, theilt man der kk. Berg- und Salinendirektion mit der Aufforderung mit, auch an die betreffenden Forstorgane, deren Mitwirkung noch nie so unerläßlich nothwendig war, als sie es gegenwärtig ist, die entsprechenden Weisungen erlassen zu wollen.

An
den kk. Herrn Gubernial
Sekretär Gasser als poli-
tischen Commißär der kk.
Forstservitutenablösungs-
Commission
in Nauders
Das hohe Landespräsidium hat die erste Relation des Hl. Gubernialsekretärs über das Ergebniß der Verhandlungen der kk. Forstservituten-Ablösungs-Commission im Landgerichtsbezirke Ried dem Gubernium abgetreten.
Indem das Gubernium

(15)
das Resultat desselben zur Nachricht nimmt, theilt dasselbe dem Herrn Gubernialsekretär auch zugleich eine Abschrift jener Verfügung mit, welche zu treffen sich das Gubernium schon vorläufig veranlaßt fand, um dem so tief herabgekommenen Waldstande nach und nach wieder aufzuhelfen.

Innsbruck am 1. Okt. 1847
Unterschrift (voglsanger?)

24932

(16)
Pros. 28. Sept. 1847
23713/Forst

Forst
23713/1965

24932
Gub.

(17)
ad 17 B
No 3702/pr

Präsidial-Erinnerung!

Mit Beziehung auf die Präsid. Erinnerung vom 26. v. M. Z. 3530 theile ich dem k.k. Gubernium die weitere Relation des Gubernialsekretairs Jakob Gasser über die Resultate der Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Nauders mit dem Bemerken mit, daß dieser Relation zufolge die Vergleichsabschlüsse mit den Gemeinden des Landgerichtsbezirkes Ried bezüglich der Ablösung der dortigen Waldservituten auch die Genehmigung des h. Hofkammer-Präsidiums bereits erhalten haben.
Innsbruck den 10. Oktober 1847
Unterschrift

An das k.k. Landesgubernium
hier.

(18)
Forst
No 24932/2058 ddo 10. Oktober/pr 13 zur Sitzung vom 22. Oktober 1847

n Exh. 3702

links:
Hohe Landes Präsidium theilt dem Gubernium die weitere Relation des Gubernial Sekretärs Jakob Gasser über die Resultate der Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Nauders mit

rechts.
Referent Herr Gubernialratg
Voglsanger
(Vorgetragen)
Unter dem Vorsitze
Sr: Exzellenz des Herrn Landes
Gouverneurs Clemens und
Herrn zu Brandis

Gegenwärtig
Wie bei Z. 24514/2019
Rathsbeschluß
Nach Antrag
vom 15. 847
Unterschrift

An das kk. Kreisamt zu
Imst

Der politische Komißär der kk. Waldservituten Ausgleichungs Kommission
Gubernialsekretär Gasser hat in seiner II. erstatteten Relation angezeigt,

(19)
daß auch in dem Landgerichtsbezirke (Ried durchgestrichen) Nauders mit den Gemeinden mit einziger Ausnahme der Gemeinde Langtaufers sämtliche Vergleichs-Abschlüsse zu Stande kamen, zu Folge deren den Gemeinden aus der Gesamtfläche pr 27947 J(auch)
im Ganzen 19658
zugedacht, und so-
mit in diesem
Bezirke
8289 Jauch
für die allgemeine Landes Bürfnisse vorbehalten wurden.
Auch in den Gemeinden dieses Landgerichtsbezirkes ist der Waldstand so herabgekommen, daß die Bewohner nur durch die größte Einschränkung, Sparsamkeit und Zuhilfenahme aller

(20)
/Holzabfälle und sonstiger Ersatzmittel/ die Deckung ihres Bedarfes zu finden vermögen.
Noch ungünstiger gestalten sich die förstlichen Verhältnisse in dem Landgerichtsbezirke Landek, wo die Komission ihre Vorerhebungen begonnen hat.
In diesem Landgerichtsbezirke sind mehrere Gemeinden namentlich Landek, Zams, Perien, Grins, Stanz p., welche schon seit vielen Jahren das Holz aus dem Engadin und dem Stanzerthale und aus dem Paznaun bezogen haben, da sie aus den ihnen zugetheilten Waldungen gar nichts zu beziehen mochten.
Allein auch diese Quelle fängt an für diese Gemeinden zu versiegen, weil das
Patznauner und Stanzerthal

(21)
abgeholzt, und auch aus dem Engadin nichts mehr bezogen wurde.
Übrigens haben die Vergleichs-Abschlüsse mit den Gemeinden des kk. Landgerichts Ried bereits die Genehmigung des hohen kk. Hofkammer-Präsidiums erhalten, und die Protokolle der anbefohlenen Vermarkung werden mit der Kuratellsgenehmigung versehen, dem hohen Hofkammer-Präsidium zur Ratifikation eingesendet werden.
In Betreff der Weiden, welche die Gemeinden bisher allenthalben auch in den reservirten Staatswaldungen unbeschränkt ausgeübt haben, wurde in der Wesenheit

(22)
nichts geändert, und nur in der reservirten Waldung das Forstkultursrecht, und allenthalben jene Einschränkungen vorbehalten, welche das jeweilige Forstgesetz bestimmt.
Die Fostnebennutzungen z. b. das Streusammeln, das Grasmähen wurde auf die künftigen Gemeindewaldungen beschränkt.
Die übrigen Nebennutzungen als das Pechklauben, Samensammeln pp gehen mit dem Eigenthum an die Gemeinden über.
In Bezug auf die Gemeinde Langtaufers wird bemerkt, daß mit dieser Gemeinde deßhalb noch der Vergleich nicht abgeschlossen wurde, weil diese Gemeinde alle in ihrem Bezirke be-

(23)
zirke befindlichen (sic!) Wälder für ihren Haus- und Gutsbedarf anspricht, die Commission aber einen Theil derselben für die im Mangel befindlichen äußeren Gemeinden, und für ärarische Zwecke besonders für den Strassenbau in Vorbehalt nehmen möchte.

Indem man nun dem Kreisamte das Ergebniß der weiteren kommissionellen Verhandlungen bekannt gibt, fordert man dasselbe unter Beziehung auf das Guberniualdekret vom 1. d. Mt. Z. 23713/1965 auch bey dieser Veranlassung auf, die in dieser Entschließung angedeuteten Verfügungen auch auf die Gemeinden der Landgerichtsbezirke Nauders, und Landeck auszudehnen, die der

(24)
sorgfältigsten und unermiedetsten Nachsicht der Behörden noch mehr als jene des Landgerichtsbezirkes von Ried bedürfen.
Der kk. Berg- und Salinen-Direktion wird auch dieses Resultat der bisherigen Verhandlungen mit der Aufforderung mitgetheilt, auch an ihre Forstorgane die entsprechenden Weisungen veranlassen zu wollen.

An
die kk. Berg- und Sali-
nendirektion zu
Hall
Der kk. Herr Gubernial- Sekretär Gasser hat über das Resultat der Verhandlungen der Waldeigenthums-Ausgleichungs-Kommission in den Landgerichtsbezirken Nauders, und Landeck
seine zweyte Relation erstattet.
Was nun auf Veranlassung derselben an das

(25)
kk. Kreisamt für das Oberinthal gleichzeitig erlassen wird, theilt man der kk. Berg- und Salinendirektion unter Beziehung auf die Gubernialentschliessung vom 1. Okt. d. J. Z. 23713/1965 mit der Aufforderung in Abschrift mit, auch an die betreffenden Forstorgane die entsprechenden Weisungen erlassen zu wollen

links senkrecht: Fiat Copia des vorstehenden Dekretes

An
den kk. Herrn Gubernial-
sekretär Gasser als politi-
schen Kommissäre der kk. Forst-
Servituten- Ausgleichungs-
Komission
in
Landek

Das Landespräsidium hat auch ihre II. Relation über das Ergebniß der Verhandlungen der kk. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission in den Landgerichtsbezirken von Ried, Nauders und Landek dem Gubernium zur Amtshandlung abgetreten.

(26)
Das Gubernium nimmt den verhätnißmäßig raschen Gang der Verhandlung so wie die die Nachweisung des traurigen Zustandes der Waldungen zur Nachricht, und theilt dem Hln Gubernialsekretär zugleich eine Abschrift (links: copia facta) jener Verfügung mit, welche zu treffen sich das Gubernium auch bey dieser Veranlassung schon vorläufig zu treffen bewogen fand, um den auch in den Landgerichtsbezirken Nauders und Landek so sehr herabgekommenen Waldstande möglichst einer Verbesserung zuzuführen.

(27)
An
Die Erbl. ständische
Aktivität
dahier

Der politische Kommißär, welcher in der Person des kk. Gubernialsekretärs Jakob Gasser der kk. Waldservituten-Vergleichungs-Kommission beygegeben ist, hat über die in dem Landgerichtsbezirken Ried, Nauders und Landek theils geschlossene, theils eingeleitete Verhandlungen zwey Relationen erstattet.
Das Gubernium hat die Ehre Abschriften jener Verfügungen der loblichen kk. ständischen Aktivität zur gefälligen Wissenschaft mitztheilen, welche

(28)
das Gubernium auf Veranlassung dieser bisherigen Verhandlungen vorläufig schon zu treffen sich bestimmt fand.
Innsbruck am 16. Okt. 1847
Unterschrift (Voglsanger)

links: fiant Copiae der
2 an das La.G. Imst erlassenen
2 Dekrete sub No
23713
24932 facta

(29)
Hohes Landespräsidium!
Im Zusammenhange mit meiner summarischen Darstellung der Waldservituten: Ablösung im Landgerichtsbezirke Ried folgt nun auch die weitere Darlegung der Hauptergebnisse dieser Verhandlungen im Landgerichtsbezirke Nauders.

Auch mit den Gemeinden dieses Landgerichtsbezirkes mit Ausnahme jener von Langtaufers sind förmliche Vergleichsabschlüsse zu Stande gekommen, zufolge deren den Gemeinden aus der Gesamtwaldfläche pr 27947 Jauch
im ganzen 19658 Jauch zugedacht, und somit in diesem Bezirke 8289 Jauch für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten wurden.

Wird nun, wie im Landgerichtsbezirke Ried, nach der förstlichen Anschätzung für ein Joch zu 1600 Kl der Normalwaldertrag mit eine halbe Klafter Holz angenommen; so würden von der den Gemeinden zugedachten Waldfläche p. 19658 Jauch oder 12286 Joch für die 1425 Familien der bezeichneten Gemeinde im Ganzen 6143 Klafter und somit für eine Familie 4,4 Kl Holz entfallen. Nachdem aber der gegenwärtige nachhaltige Bezug aus dieser Waldfläche weit unter dem normalen Ertrag steht; und kaum höher als zu ein Viertel Klafter pr. Joch angenommen werden kann; so reducirt sich der gegenwärtige Holzbezug für eine Familie auf die Hälfte nemlich ungefähr mit zwei Klafter. Es liegt wohl am Tage, daß eine Familie mit einem jährlichen Holzbezug von ungefähr zwei Klafter auch das dringendste Bedürfniß nicht decken kann, daher in der größten Einschränkung, Sparsamkeit u. Zuhilfenahme aller Nebennutzungen die Deckung gesucht werden muß. Wie karg diese Gemeinden durch die ihnen zugedachten Waldungen bedacht sind, läßt sich schon daraus entnehmen, daß sie selbst nach den förstlichen Anschätzungen einen jährlichen Abgang von 300 bis 500 Klafter für eine Gemeinde mit Ausnahme von Pfunds nachweisen.

(30)
Noch ungünstiger gestalten sich die förstlichen Verhältnis in dem Landgerichtsbezirke Landek, wo jezt die die Kommission ihre Vorerhebungen begonnen hat. In diesem Landgerichtsbezirke sind mehrere Gemeinden namentlich Landek, Zams, Gries, Stanz, Perjen, welche schon seit vielen Jahren das Holz aus dem Engadin, Stanzerthal u. Paznaun bezogen haben, da sie aus den ihnen zugetheilten Waldungen gar nichts beziehen konnten. Allein auch diese Quelle fängt an für diese Gemeinden zu versiegen, weil Paznaun und Stanzerthal abgeholzt u. aus dem Engadin nichts mehr zu bekommen ist.
Die Schwierigkeiten, welche sich der Wirksamkeit der Kommission in diesem Bezirke entgegenstellen, sind außerordentlich, u. es ist im Voraus nicht abzusehen, auf welche Weise der rechtliche Bezug dieser Gemeinden gedeckt werden soll u. kann. Die Gemeinden glauben auf eine Aushilfe aus den für das Aerar vorbehaltenen Waldungen im Tösner u. Pfundser Thale rechnen zu können. Allein was bliebe dann für die Stadt Innsbruck u. die allgemeinen Landesbedürfnisse überhaupt übrig. Unter diesen Umständen dürften die Verhandlungen in diesem Landgerichtsbezirke eine deutliche Verzögerung erfahren, u. im heurigen Jahre nicht mehr zu beenden seyn. Jedenfalls nehme ich die weitere Anzeige über den Gang dieser Verhandlungen in Vorbehalt. Für dieses Mahl kann ich nur noch die befriedigende Anzeige beifügen, daß die Vergleichsabschlüsse mit den Gemeinden des Landgerichtes Ried bereits die Genehmigung des hoh: Hofkammerpräsidiums erhalten haben. Mit der bezüglichen Eröfnung des hoh. Hofkammerpräsidiums do. 25ten Septbr. d. J. wurde zugleich angeordnet, daß die den Gemeinden zugetheilten Waldungen zwischen den Gemeinden u. zwischen diesen u. dem Aerar ordentlich abgemarkt, und die Vermarkungsprotokolle mit der Kuratelgenehmigung versehen den hohen Hofkammerpräsidium zur Ratification eingesendet wurden.
Die auf diese Weise ratificirten Vermarkungsprotokolle sind dann mit dem Vergleichsakte in das Verfachprotokoll einzutragen, womit eigentlich die Uebergabe der Waldungen in das Gemeinde-Eigenthum bewirkt wird. Von dieser Zeit gehen denn auch die Gemeinde-Waldungen in die politische Verwaltung über.
Hinsichtlich der L.F. Freigründe, welche gleichfalls den Gemeinden, so fern solche nicht für aerarial. Zweckedienen, ins Eigenthum überlassen wurden, hat das hohe Hofkammerpräsidium nur die Bestimmung beigefügt, daß die Montanbehörde über die

(31)
Verwendung solcher Gründe für aerarial. Zwecke zu entscheiden hat, welche Bestimmung wohl eine Modification erleiden dürfte.
In Betreff der Weiden, welche die Gemeiden bisher allenthalben auch in den reservirten Staatswaldungen unbeschränkt ausgeübt haben, wurde in der Wesenheit Nichts geändert, u. nur in den reservirten Waldungen das Forstkultursrecht, u. allenthalben jene Einschränkung vorbehalten, welche das jeweilige Forstgesetz bestimmt.

Die Forstnebennutzungen, zb. das Streumachen, Grasmähen p. wurde auf die künftigen Gemeinde-Waldungen beschränkt.
Die übrigen Nebennutzungen als Pechklauben, Samensammeln p. gehen mit dem Eigenthum auf die Gemeinden über.
Schließlich muß ich noch in Bezug auf die Gemeinde Langtaufers bemerken, daß mit dieser Gemeinde deßhalb noch der Vergleich nicht abgeschlossen wurde, weil diese Gemeinde alle in ihrem Bezirk gelegenen Waldungen für ihren Haus- und Gutsbedarf anspricht; die Kommission aber einen Theil derselben für die im Mangel befindlichen äußeren Gemeinden u. für ärarische Zwecke besonders für den Straßenbau in Vorbehalt nehmen möchte. Es wird daher vorerst von der Entscheidung des hoh. Forstkammerpräsidiums, an welches die Sache geleitet wurde, abhangen, ob es mit dieser Gemeinde zu einem Abschluß kommen soll.
Bezüglich der bereits genehmigten Vergleichsabschlüsse wird im besonderen Mittheilung von Seite der Kommission an das hohe k.k. Gubernium gelangen.

Landek den 6ten Oktober 847

Gasser
Gub. Sekretär

(32)
Empfang am 9. Oktober 1847

No 3702/p.
An
das hohe Landespräsidium
für Tirol u. Vorarlberg

Relation de k.k. Gub. Sekretärs
Jakob Gasser

über die Waldservitutenablösung in
Landgerichtsbezirke Nauders

(33)
Pros. 12. Okt 1847

24932

a 23713 Forst

Forst

24932/2058

(34)
ad 169
Z. 82
Von der k.k. Servituten Ausgleichungs-
Kommission für Tirol zu Landeck

An
das hochlöbl. kk: Landesgubernium
für Tirol und Vorarlberg

Das hohe Präsidium der kk allgemeinen und Montan Hofkammer hat mit dem Präsidial-Erlasse vom 22. v. M. Z. 704 & 715 die von Seite der Waldservituten Ausgleichungs Koon mit den Gemeinden Ried, Kauns, Kaunserberg, Faggen, Kauberthal, Prutz und Fendels abgeschlossenen Vergleiche zu ratificiren zugleich aber anzuordnen geruht, daß sämmtliche zur Übergabe in das Gemeinde Eigenthum bestimmten Wälder unter Errichtung von Vermarkungsur-kunden ungesäumt vermarkt werden sollen, indem diese Wälder erst vom Tage der, nach der Vermarkung zu erfolgenden Übergabe als Gemeinde Eigenthum zu behandeln seien.
Hievon hat man die Ehre, Ein hochlöbliches kk Landesgubernium mit dem Beisatze in

(35)
die Kenntniß zu setzen, daß man diese Vermarkung in dem Rieder Landgerichtsbezirke unter einem veranlasse, und zu diesem Behufe das dortige Landgericht angewiesen habe, die solcherart errichteten Vermarkungsprotokolle für den Fall, als die Waldservituten-Ausgleichungs-Koon, welche ihre Geschäfte in kurzer Zeit bis zum künftige Frühjahre unterbrechen wird, nicht in Wirksamkeit sein sollte, an Ein hochlöbliches kk. Landesgubernium, als Kuratelbehörde der Gemeinden, zur Ratifikation, und sofort an das hohe Hofkammerpräsidium, zur Genehmigung im Namen des Aerar’s, zu leiten. Ferners hat man das Landgericht ersucht, nach erfolgter Ratifikation der Vermarkungsprotokolle diese zugleich mit den betreffenden Vergleichsurkunden zu verfachen, und sodann ein Exemplar der letztern sowohl, als der Vermarkungsurkunden, mit der Verfachungsklausel versehen, an das hochlöbliche kk. Landesgubernium nachzusenden.
Da in die künftigen Vergleichsprotokolle der Beisatz aufgenommen werden wird, daß die zu errichtenden Vermarkungsprotokolle, als wesentliche Bestandtheile den Vergleichen nachträglich beizulegen

(40)
Diese Seite scheint auch im Archiv falsch eingelegt…Hier steht sie richtig

seien, so erscheint für die Zukunft eine nachträgliche Ratifikation der Vermarkungsprotokolle nicht mehr nothwendig, und es können die damit verbundenen Weitwendigkeiten vermieden werden.

Landek den 5. Oktober 1847

Unterschrift (Binder-Kriegelstein)

(36)
109 Forst
No 24935/2067 ddto 5. Oktober/pr 12. d. zur Sitzung am 22. Oktober 1847

Rechts:
Herr Gubernial-Rath

Voglsanger
Vorgetragen
unter dem Vorsitze Sr. des Herrn Lants. Clemens Grafen u. Herren zu Brandis
Gegenwärtige
Wie bei Z. 24514/2019
Rathsbeschluß
nach Vortrag
den 15. Okt. 1847
Unterschrift

Links:
Waldservituten Ausgleichungs Kommission für Tirol zu Landek hinsichtl der Ratificirung der mit den Gemeinden Ried, Kauns, Kaunerberg, Faggen, Kaunserthal, Prutz und Fendels abgeschlossenen Vergleiche, und macht zugleich auch bekannt, daß die Begränzung dieser Waldungen verfügt worden ist,
weiter mit anderer Schrift
welche vom Tage der Verhandlung an als Eigenthum an die Gemeinden übergehen.
die Coon bemerkt ferners, daß sie das Landgericht Ried angegangen sey, Vermarkungs Protokolle dem Gubernium als Kuratelbehörde der Gemeinden zur Ratifikation, und sofort an das hohe Hofkammer-Präsidium zur Genehmigung des Aerars für den Fall vorzulegen, als die W. S. Abl. Coon ihre Geschäfte

(37)
unterbrochen haben sollte.
Das Landgericht Ried sey gleichfalls ersucht worden, nach erfolgter Ratifikation der Vermarkungs-Protokolle, diese zugleich mit den betreffenden Vergleichs-Urkunden zu versehen, und sodann ein Exemplar der letzteren sowohl, als der Vermarkungs-Urkunden mit der Verfachungsklausel versehen an das Gubernium einzusenden.
Da in die künftigen Vergleichsprotokolle der Beysatz aufgenommen werden wird, daß die zu errichtenden Vermarkungs-Protokolle als wesentliche Bestandtheile den Vergleichen nachträglich beyzulegen seyen, so erschiene für die Zukunft eine nachträgliche Ratifikation der Vermarkungs Protokolle nicht mehr nothwendig.

(38)
An
die lobl. kk. Waldservitu-
ten- Ausgleichungs Com-
mission
zu Landek
Mit der schätzbaren Zuschrift vom 5. d. Ms. Z. 523 war es der lobl. kk. Waldservituten Vergleichungs Kommission gefällig das Gubernium von der bereits durch das kk. hohe Hofkammer Präsidium erfolgten Ratifikation der mit den Gemeinden des kk. Lgts Ried geschlossenen Vergleichs in Kenntniß zu setzen.
Das Gubernium benützt diese Veranlassung die Lobl. pp zu versichern, daß man dieses so schnell erfolgten

(39)
Ergebniß der beschwerlichsten und mühevollsten Verhandlung zur angenehmsten Nachricht nehme, und jene Ergänzungen der Urkunden vornehmen werde, deren Ausführung die Lobl. für den Fall wünscht, als die Coon. zur Zeit der Vorlage ihr Geschäft für heuer schon suspendirt haben sollte.

Innsbruck, am 15. Okt. 1842
Unterschrift (Voglsanger)

(40) eingeordnet nach (35)

(41)
Proh. 12. Okt 1847

Von der kk. Waldservituten-Ausgleichungs-Komission
für Tirol, in Landeck

An das hochlöbliche kk. Landesgubernium
für Tirol und Vorarlberg
in
Innsbruck
Ex offo Z. 52

Fiß, Ladis, Fließ: Aufteilung des Gemeinschaftswaldes

Fiß, Ladis, Fließ (21)

Protokoll
welches mit sämtlichen Mitgliedern der Komission über den mit den Gemeinden Fiß und Ladis des Landgerichtes Ried, und mit der Gemeinde Fließ des Landgerichtsbezirkes Landeck wegen Vertheilung der von den selben bisher gemeinschaftlich benützten Waldkomplexe, unterm 16t Oktober 1847 abgeschlossenen Vergleich aufgenommen wurde.

Der H. Adjunkt und
Landgerichtsverwalter
zu Landeck Joh. Bergmeister
Der geh. Gefertigte muß sich mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden erklären, als durch selben nicht nur allen Streitigkeiten zwischen den fraglichen Gemeinden für alle Zukunft vorgebeugt ist,

(2)
sondern durch die Trennung der bisherigen gemeinschaftlichen Benützung den Gemeinden das Mittel gegeben ist, ihre eigenthümlichen Parzellen mit größerer Sorgfalt zu kultiviren, und so das Gemeinde Vermögen nicht zu steigern. Überdies haben sich die Gemeinden mit der von der Komission zu Stande gebrachten Trennung vollkommen zufrieden erklärt, indem was die Gem. Fließ anbelangt, dieselbe mit Einschluß der sonstigen Waldzutheilung in ihrem rechtlichen Bezuge gedeckt erscheint.
Joh. Bergmeister

H. Anton Ebner
Sal. Dions Sekretär
Da es sich hier nicht um die Betheilung der

(3)
Gemeinden mit Wäldern zur Bedeckung ihrer Holzbezugsrechte, sondern um die verhältnißmässige Theilung eines den Gemeinden zur gemeinschaftlichen Benützung bereits zugewiesenen Waldkomplexes handelt, so muß sich der geh. Gefertigte mit dem dießfalls mit den Gemeinden Fiß, Ladis u. Fließ abgeschlossenen Vergleiche umsomehr einverstanden erklären, als eine gute Bewirthschaftung dieser Wälder nur auf diesem Wege erreicht werden kann, und hiedurch zugleich den vielen Streitigkeiten, welche bei gemeinschaftlichen Eigenthum unvermeidlich sind, ein Ziel gesetzt ist.
Ebner Sktr.

(4)
Der H Gubernialsekretär
Jakob Gasser

Es ist in jeder Beziehung höchst wünschenswerth, daß eine bestimmte Abtheilung der den Gemeinden Fiß, Ladis u. Fließ ins gemeinschaftliche Eigenthum übergebenen Waldungen im Galengger Bezirke zu Stande gekommen ist, weil hiemit künftigen Streitigkeiten vorgebeugt, und eine bessere Bewirthschaftung und Läuterung der jeder Gemeinde ins Eigenthum zugetheilten Waldungen dadurch möglich wird, daher dieser nachträgliche Abtheilungsvergleich ebenfalls die hohe Genehmigung erhalten dürfte.
Gasser
Gub. Sekr.

(5)
HDor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
tir. Kamerprokuratur
Der vorliegende Vergleich eignet sich vor Allem aus dem Grunde zur hochortigen Ratifikation, weil dadurch die phisische Abtheilung des Galengger Waldungenbezirkes unter die Gemeinden Ladis, Fiß und Flies bewerkstelliget wurde, was ohne Zweifel eine grosse Wohlthat für die Gemeinden ist. Da ferner der Gemeinde Fiß bei dem Abschlusse des Hauptvergleiches vom 10. Sept 847 mündlich die Zusicherung gegeben wurde, daß man wegen Ablösung der ihr allenfalls im Landgerichtsbezirke Landeck zustehenden Beholzungsrechte eine nachträgliche Verhandlung einleiten werde, so bin ich vollkommen damit einverstanden, daß der letztern Gemeinde auch ein Theil aus dem Staatswalde als N° 361 ins Eigenthum überlassen wurde, weil ihr selbst nach Antwort

(6)
der Waldbereitung vom J. 779 das Einforstungsrecht in diesem Staatswalde zusteht, u. die abgetretene Parzelle eben nur zur Deckung der bisherigen Holzbezüge aus dem bezeichneten Walde hinreicht, überdies auch die Abtheilung des Galengger Waldkomplexes nicht zu Stande zu bringen gewesen wäre, wenn man die Gem. Fiß durch die Überlassung der letztern Parzelle nicht bewogen hätte, der am Meisten holzbedürftigen Gem. Ladis einen verhältnißmässig grössern Antheil von dem Galengger Walde zu überlassen.
Dr. Anton Janiczek

(7)
Hl Gottlieb Zötl
kk Bergrath
Die gemeinschaftliche Benützung, welche diese drei Gemeinden am sogenannten Galenggerberge zu Folge alter Verträge hatten, unter sich innerhalb bestimte Grenzen zu setzen, war ein Hauptbedürfniß für eine zu erzielende gute Forstwirthschaft, da es Erfahrungsatz ist, daß bei der gemeinschaftlichen Mitbenützung alle Theilnehmer wohl für die Nutzung bedacht, und dem Mitbenützer zuvorzukommen bestrebt sind, aber niemand für die Kultur sorgen will, weil er besorgt, daß von solcher sein Nebennutzniesser den Nuzen ziehen könnte. In diese Richtung war diese zu Stande gebrachte Ausgleichung eine grosse Wohlthat für die 3 Gemeinden

(8)
und sie war des kleinen Opfers werth, daß das h. Aerar durch Abtretung eines kleinen Theiles der Nederwies, die nun im Begründungsprotokolle zur Gemeinde Fließ bereits angeführt ist, nur deshalb reservirt wurde, weil sie für die, welche denselben Bedarf hätten, nicht bringbar ist, gebracht hat. Es kann daher dieses Nachtragsprotokoll als ein sehr wohlthätiger Akt nur der h. Genehmigung empfohlen werden.
Zötl kk Bergrath

Coram me

Landeck den 22. Okt. 847

Aktuirt
v. Kempelen

Zwischenbericht des GubSekr Johann Gasser vom 8ten November 847

(1)
Präsidial Erinnerung

Im Anschlusse theile ich dem kk. Gubernium die vom kk. Gubernial-Sekretär Gasser erstattete Relation über den bisherigen Erfolg der vom k.k. Regierungs- und Forstrath Freiherrn von Binder geleiteten komissionellen Verhandlungen über die Forstservituten Ablösung nach gepflogener Einsichtnahme zur weiteren Verfügung mit dem Beisatze mit, daß die Reisepartikulare des Gubernial-Sekretärs Gasser gleichzeitig an die Prov. Staatsbuchhhaltung zur Prüfung geleitet wird.
Innsbruck am 12. Novbr 1847
Unterschrift

An
das k.k. Landesgubernium
hier

(2)
zur Sitzung am 19. 9ber (=November) 1847
linke Spalte:
Hohe Präsidium theilt dem Gubernium die vom k.k. Gubernial Sekretär Gasser erstellte Relation über den bisherigen Erfolg der vom k.k. Regierungs- und Forstrath Freiherrn von Binder geleiteten kommissionellen Verhandlungen über die Forstservituten Ablösung zur weitern Verfügung mit

rechte Spalte:
Herrn Gubernial-Rath Voglsanger
Unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn kk. Landesgouverneurs Clemens Grafen zu Brandis
Gegenwärtig
es folgen die Namen

Ratsbeschluß nach Antrag am 10. Dezbr. 1847
Novak

An das kk Steueramt für
das Oberinnthal
zu
Imst

Der politische Gubernial-Kommissär G. Sekretär Gasser

(3)
hat über die kommissionelle Wirksamkeit der Waldservituten-Ablösungs-Commission die dritte Relation erstattet.
Vermöge dieser Relation enthalten die den Gemeinden der Landgerichtsbezirke
Ried
Nauders und
Landeck
überlassenen Waldungen einen Flächenraum von 47907 Jauchen, oder 29936 Jochen, und die für das Aerar reservierten Waldungen begreifen eine Fläche von 15864 Jauchen oder 9914 Jochen, wobei jedoch bemerkt würde, daß die im Landgerichtsbezirke von Landeck
vorbehaltenen Waldungen mit einer Fläche von 2288 Jauchen

Seite (4)
oder 1430 Jochen den in großem Mangel befindlichen Gemeinden
Landeck
Griens
Stanz
Perjen und
Zams
Wahrscheinlich überlassen werden müssen.
Nach der Annahme des Normalertrages mit ½ Klafter Holz für das Joch entfällt ein nachhältiger jährlicher Holzbezug für eine Familie im Landbezirke
Ried mit 4,40 Klafter
Nauders 4,64 Kl.
Landeck 3,44 Kl
Nach dem gegenwärtigen Zustande der Waldungen könne aber auf ein Joch der angegebene Normalertrag nicht angenommen werden

(5)
Dieß sey insbesondere nothwendig, aber auch schwierig bey den in zwey Landgerichts- und Waldamtsbezirken gelegenen Gemeinden
Fiß
Ladis und
Fließ
gewesen, welche den Gallmiker Waldbezirk seit Jahrhunderten benützen.
Dieser Waldbezirk habe förmlich vermessen und technisch aufgenommen werden müssen, um die betheilten Gemeinden zu einer Ausgleichung zu vermögen, was auch über alle Erwartung gelungen sey.
Ähnliche Ausgleichungen wurden auch in den Landgerichtsbezirken Nauders und Ried bewirkt, wodurch künftigen Streitigkeiten

(6)
vorgebäugt, und der politischen Forstverwaltung manches Hinderniß aus dem Wege geräumt wurde.
Ein große Schwierigkeit für die komissionelle Verhandlung lag auch in den örtlichen Verhältnissen der Patznauner Gemeinden
Kappl
See und
Langesthey
weil die diese Gemeinden bildenden Höfe und einzelne Weiler so zerstreut und doch wieder unter einander vereinigt sind, daß eine Zutheilung der Waldungen nach Gemeindebezirken nicht möglich gewesen wäre, und daher auch mit den einzelnen Gemeinden nicht verhandelt werden konnte.

(7)
Es blieb daher der Kommission kein anderer Ausweg, als mit diesen drey Gemeinden als wie mit Einer vereinten Gemeinde zu verhandeln, und die ihr zur Deckung des rechtlichen Bezuges erforderlichen Waldungen in das gemeinschäftliche Eigenthum zu übergeben, womit auch die Gemeinde-Bevollmächtigten sich vollkommen einverstanden erklärten.
Wird nun das Gesamtergebnis der kommissionellen Verhandlung , so erscheint solches für die allgemeinen Landesbedürfnisse nicht sehr beruhigend, da von den bis 8. d. Js. in Verhandlung gezogenen Waldflächen 63771 Jauch nur 15864 Jauch für diese

(8)
allgemeinen Bedürfnisse reservirt wurden, dagegen 47907 Jauch den Gemeinden zur Deckung ihres rechtlichen Bezuges überlassen werden mußten.
Allein die den Gemeinden zugewiesenen Waldungen befinden sich meistens in schlechtem Ertragszustand, so daß sich das Gubernium unter Beziehung auf die frühern zwey Erlässe vom 1. und 16. Okt. d. J. Z. 23713 und 24932 veranlaßt sieht, das Kreisamt angelegenst aufzufordern, die betreffenden Landgerichtsvorstände zu beauftragen, sich die gemeinde-weise Heilung des Krebsschadens sorgfältigst angelegen seyn zu lassen, und die im Einverständnisse

(9)
mit den Forstorganen gemachten Entwürfe für Er und Cultur in den einzelnen Gemeinden zur Einsicht vorzulegen.

An
den Herrn Jakob Gas-
ser kk. Gub: Sekretär als
politischen Kommissär der
Waldservituten Ablösungs
Kommission
derzeit zu
Landeck
Unter Beziehung auf die IIIte an das Präsidium erstattete Relation über die Fortschritte der Waldservituten Ablösungs Kommission dd 8. wird dem Herrn Gubernialsekretär als politischen Kommissär dieser Kommission eine Abschrift jener Entschließung mitgetheilt, welche das Gubernium auf Veranlassung dieses Berichtes an das kk. Kreisamt für das Oberinnthal zu erlassen sich veranlaßt fand.
Innsbruck am 10. Dez. 1847
Unterschrift.

(10)
Hochlöbliches
Kais. Königl: Landespräsidium!
Nachdem die Waldservituten-Ablösungskommission wegen vorgerückter Jahreszeit vor der Hand ihre Wirksamkeit eingestellt hat; so erachtet es der gehorsamst Gefertigte für seine Pflicht, dem Hohen Landespräsidium eine Übersicht der Ergebniße der bisherigen kommissionellen Wirksamkeit zu überweisen. Hieraus wird das hohe Landespräsidium zu ersehen geruhen, welche Waldungen der Gemeinde bisher ins Eigenthum Übergeben, und welche für das a.h. Aerar resp. für die allgemeinen Landesbedürfnisse reservirt wurden.
Die den Gemeinden in den Landgerichtsbezirken Ried, Nauders und Landek überlaßenen Waldungen enthalten einen Flächenraum von 47907 Jauch oder 29936 Joch, u. die für das Aerar reservirten Waldungen begreifen eine Fläche von 15864 Jauch oder 9914 Joch.
Hier muß aber bemerkt werden, daß die im Landgerichtsbezirke Landeck vorbehaltenen Waldungen mit einer Fläche von 2288 Jauch oder 1430 Joch den in großen Mangel befindlichen Gemeinden Landeck, Gries, Stanz, Perjen u. Zams werden überlaßen werden müssen.

Nach der Annahme des Normalertrages mit ½ Klafter Holz für das Joch entfällt ein nachhaltiger jährlicher Holzbezug für eine Familie im Landgerichtsbezirke Ried mit 4,40 Kl, Nauders mit 4,64 Kl Landeck mit 3,44 Kl. Nach dem gegenwärtigen Zustand der Waldungen kann aber auf ein Joch der angegebene Normalertrag nicht angenommen werden. Die ziemlich ausgedehnten Waldflächen müßen daher erst durch zweckmäßige Bewirthschaftung, Schonung, u. Kultur auf diesen Ertrag gebracht werden.

Die gemäß hoher Präsidial-Eröffnung vom 5ten u. 16ten v. M. Z 23412 u. 24932 von Hohen Gubernium erlaßenen weisen Anordnungen sind auch schon auf diesen hochwichtigen Zweck gerichtet, u. den Anordnungen sind auch schon auf diesen hochwichtigen Zweck gerichtet, u. den Andeutungen des hohen Hofkammerpräsidiums, welches mit hoh. Erlasse auf diesen Zweck hingelenkt hat, bereits zuvorgekommen.
Die Kommission hat auch nicht unterlaßen, die Anordnungen des hoh. Guberniums zur Kenntniß des hohen Hofkammerpräsidiums zu bringen, das die zweckmäßige Vorsorge des hoh. Guberniums sicher mit großer Befriedigung aufgenommen hat.

(11)
In Betreff der kommissionellen Wirksamkeit glaubt der Gefertigte noch anführen zu sollen, daß die Kommission allenthalben wo mehrere Gemeinden in einem Waldbezirke eingeforstet waren, bemüht war, diesen Waldbezirk, wenn er diesen Gemeinden zur Deckung ihres rechtlichen Bezuges überlassen werden musste, unter den betreffenden Gemeinden nach einem billigen Verhältniß u. nach natürlichen Gränzen zu vertheilen, u. somit jeder Gemeinde ihren bestimmten Antheil als alleiniges Eigenthum zuzusichern.
Dieses war insbesondere nothwendig aber auch schwierig bei den in zwei Landgerichts: u. Waldamts: Bezirken befindlichen Gemeinden Fiß, Ladis und Fließ, welche den Gallmigger Waldbezirk seit Jahrhunderten gemeinschäftlich benüzten. Dieser Waldbezirk mußte förmlich vermessen u. technisch aufgenommen werden, um die betheiligten Gemeinden zu einer Ausgleichung zu vermögen, welches auch über alle Erwartung gelungen ist.
Aehnliche Ausscheidungen wurden auch in den Landgerichtsbezirken Ried u. Nauders bewirkt, wodurch künftigen Streitigkeiten vorgebeugt, u. der polit. Forstverwaltung manches Hindernis ihrer Wirksamkeit aus dem Weg geräumt seyn dürfte.

Eine große Schwierigkeit für die kommisssionelle Verhandlung war auch in den örtlichen Verhältnissen der Paznauner Gemeinden Kappl, See u. Langesthay gegeben, weil die diese Gemeinden bildenden einzelnen Höfe und Weiler so gestreut, u. doch wieder so untereinander vermischt sind, daß eine Zutheilung der Waldungen nach Gemeindsbezirken nicht möglich gewesen wäre, u. daher auch mit den einzelnen Gemeinden nach der Instruction nicht verhandelt werden konnte.
Es blieb daher der Kommission kein anderer Ausweg, als mit den Gemeinden See u. Kappl mit Langesthey als gleichsam mit einer Gemeinde zu verhandeln, und ihr die zur Deckung ihres rechtlichen Bezuges erforderlichen Waldungen ins gemeinschäftliche Eigenthum zu übergeben, womit auch die Gemeindebevollmächtigten sich vollkommen einverstanden erklärten.

(12)
Wird nun das Gesamtergebnis der commissionellen Thätigkeit nochmal ins Auge gefaßt, so erscheint dieses Ergebniß für die allgemeinen Landesbedürfnisse nicht sehr beruhigend, da von der bis jetzt in Verhandlung gezogenen Waldfläche von 63.771 Jauch nur 15.864 Jauch für diese allgemeinen Bedürfnisse reservirt wurden, dagegen 47.907 Jauch den Gemeinden zur Deckung ihres rechtlichen Bezuges überlassen werden mussten. Bei geregelter Bewirthschaftung u. Schonung der ausgedehnten Waldflächen läßt sich mit Grund hoffen, daß dieselben zu einem höhern Ertrag gebracht u. sowohl die Gemeinden als die allgemeinen Landesbedürfnisse hierin die Deckung ihres Erfordernisses finden werden. Schließlich erlaubt sich der Gefertigte noch die bezügliche Reiserechnung zur weitern hoh. Verfügung in Ehrfurcht anzuschließen.

Innsbruck den 8ten November 847
Gaßer
Gub. Sekretär

Ischgl, Mathon Galtür

Ischgl den 4ten Dezember 1847

Protokoll (13)
welches mit sämtlichen Gliedern der Komission über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes Ischgl, nemlich: Ischgl, Mathon, und Galtür unterm 2ten und 3ten Dezember 1847 geschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Joseph Auer kk
Landrichter zu Ischgl
Mich bewogen zur Zustimmung in der Zutheilung der Waldungen an die Gemeinden /Ischgl, Mathon u. Galtür/ nach Inhalt der Servituten Ablösungs-Protokolle dtto 2ten und 3ten d. M.
A. Der grosse Bedarf an Holz, und gegenüber
B. die geringe Vegetation.
ad A. 1. die ganze Gegend ist Hochgebirg, daher sie zum größten Theil aus Bergmähdern und Alpen besteht. Die Gebäude hiezu: Städl, Ställe, Höge, Hütten,

(2)
fordern viel Holz.
2. Die Wohnzimmer müssen durchschnittlich ¾ Jahre geheizt werden.

Ad B. Die Gemeinden liegen beinahe am Ende der Vegetationslinie, daher das Holz nicht mehr gedeiht, als wie in den niedern Gegenden.
Ein Überschuß kann sich dagegen nicht ergeben, sondern es ist nöthig ökonomisch vorzugehen.
Rücksichtlich der Alles Waldung hat das Aerar durch die vorbehaltene Mitte den holzreichsten Strich, aus welchem Selbes mehr Nutzen zieht, als aus der gesammten, jedoch bestlasteten Waldung.
Auer k.k. Landrichter

(3)
Hl Dor Anton Janickek
Aushilfsreferent der
tirol. Kammerprokuratur
Die der Gemeinde Ischgl zugedachten Waldungen sind nach dem Urtheile der Sachverständigen und nach den vorliegenden Ausweisen des Lokalförsters kaum hinreichend um den bisherigen rechtlichen Holzbezug der eingeforsteten Gemeindeglieder nachhaltig zu decken, worüber der Gefertigte durchaus keinen Zweifel hegen kann, da er sich die Überzeugung verschafft hat, daß diese Wälder zwar einen ausgedehnten Flächenraum einnehmen, jedoch wegen der darin befindlichen vielen Lawinenstriche und der hohen Lage des ganzen Thales nur eine geringe Ertragsfähigkeit haben können. Es konnten somit für das Aerar nicht bedeutende Waldkomplexe reservirt werden, und auch in diesen war die

(4)
Ablösung der Weideservitute nicht möglich, weil die Gemeinde, deren Erwerb größtentheils in der Viehzucht besteht, durchaus keine Weide entbehren kann. Indessen ist es auch hier der Komission gelungen, die Ausübung der Weide in reservirten Waldungen möglichst zu beschränken, und insbesondere davon die den Wäldern so schädlichen Gaise und Schafe auszuschließen.
Die Eigenthumsansprüche der Besitzer des Ales- und Waldhofes auf die Alleswaldung stellen sich zwar mit Rücksicht auf die vorgebrachten Behelfe als ganz ungegründet dar, immerhin aber muß diesen Besitzern auf Grundlage der Ersitzung das Einforstungsrecht zugestanden werden, dessen Ablösung in der Aufgabe der Komission liegt. Da sich jedoch

(5)
die Hofbesitzer durchaus und mittels Zutheilung einer ober ihren Höfen liegenden und zugleich zur Sicherheit derselben dienenden Waldstrecke abfinden lassen wollten, so blieb bei dem Umstande als die Komission instruktionsmäßig nicht ermächtigt ist, einzelnen Privaten ein Waldeigenthum einzugeben Nichts anderes übrig, als bestimmte Waldstrecken der Gemeinde Ischgl, zu welcher die erwähnten Hofbesitzer gehören, ins Eigenthum zu überlassen, jedoch mit der Beschränkung, daß die ausschließliche Benützung derselben den Hofbesitzern vorbehalten sein solle. Nur schien dem Gefertigten die den Hofbesitzern zugedachte Waldfläche zu ausgedehnt zu sein, und ein größeres Holzerträgnis abzuwerfen als zur Deckung ihres

(6)
Haus u. Gutsbedarfes erforderlich ist. Indessen kann er sich hierüber als Laie in Forstsachen kein kompetentes Urtheil anmassen, und da der Hl Komissionsleiter in Übereinstimmung mit dem Hl Landrichter von Ischgl, welcher die Aleswaldung gelegentlich vorgenommenen ämtlichen Augenschein wiederholt begangen, und nach ihrer Ertragsfähigkeit genau kennen gelernt hatte, versichert, daß das Aerar keinen größeren Vortheil hätte, wenn es sich den ganzen Aleswald vorbehielte, und dagegen die beiden Hofbesitzer mit dem nöthigen Holz versehen müßte, so findet der Gefertigte in dieser Beziehung kein Bedenken mehr und glaubt daher auf die hochortige Genehmigung des Vergleiches

(7)
mit Ischgl einrathen zu sollen.
Auch die mit den Gemeinden Mathon und Galtür abgeschlossenen Vergleiche dürften sich zur hohen Ratifikation eignen, weil die der erstern Gemeinde überlassenen Wälder unspärlich, die an Galtür überzugehenden Waldungen aber nach der forstämtl. Ausweise, bei Weitem nicht den rechtlichen Holzbezug der Gemeindeglieder decken, somit keine Wälder für das Aerar reservirt werden konnten.
Galtür hat insbesondere eine sehr hohe Lage, und ein sehr rauhes Klima, wodurch eine grosse Holzkonsumation zur Beheizung veranlasst wird, die bisher nur auf Kosten des Waldkapitals statt gefunden zu haben scheint.

(8)
Schließlich wird nur noch zu dem fünften Punkt der beiden letztern Vergleiche bemerkt, daß in den Gemeindewaldungen von Mathon und Galtür Alpenhütten u. Heupillen liegen, die mitunter fremden Gemeindegliedern gehören, deßhalb der Holzbezug hiezu aus den Waldungen, in welchen sie liegen, insoweit es nothwendig war, ausdrücklich vorbehalten werden mußte, um in dieser Beziehung Streitigkeiten vorzubeugen.
Dr Janiczek

Hl Anton Ebner, kk
Berg u. Sal. Dions Sekretär
Da bei Durchgehung dieses hochgelegenen Alpenthales selbst dem Auge eines Laien auffällt, daß der einem so rauhen Klima ausgesetzte

(9)
und durch zahllose Erdabsetzungen, Lawinen u. Bergbrüche beschädigte Waldstand hier sehr herabgekommen sei, und da aus den gepflogenen Erhebungen und nach dem Erklären der sachkundigen Lokal Forstbeamten hervorgeht, daß die noch bestehenden Waldungen selbst bei guter forstwirthschaftlicher Behandlung die Holzbedürfnisse der Gemeinden nur kümmerlich zu decken vermögen, und wegen der sehr ungünstigen klimatischen Verhältnisse und wegen den nicht abzustellen möglichen Weidenei-Rechten nicht leicht in einen ergiebigeren Zustand gebracht werden können, so erübrigte der Komission wohl Nichts Anderes, als die in dem Vergleiche benannten Waldungen behufs der Ablösung der Beholzungsrechte oder Waldservituten

(10)
hintanzugeben.
Nachdem jedoch zur Deckung allfälliger Aerarial Bedürfnisse (Bauholz für das Landgerichtsgebäude und für das Zoll- und Finanzwach-Haus) eine künftig mit keiner Servitut belastete Waldparzelle vorbehalten wurde, nachdem ferners in der ganzen Gegend keinerlei montanistische Unternehmungen, noch Strassen etc. bestehen, welche Holz in Anspruch nehmen würden, so bin ich der Meinung, daß die mit den drei Gemeinden dieses Landgerichtes abgeschlossenen Vergleiche zu ratificiren sein dürften, ungeachtet pro Aerario in der Hauptsache hier sehr wenig Waldungen vorbehalten werden konnten.
Was die in den mit der Gemeinde Ischgl geschlossenen Vergleiche

(11)
berührten Verhältnisse des Wald- und des Aleshofbesitzern und die diesen im Vergleiche zugestandene ausschließliche Benützung der ober ihren Wohnhäusern gelegenen Waldparzellen betrifft, so bin ich der Meinung, daß es pro Aerario sehr gut ist, auf die bereits angemeldeten Eigenthumsansprüche derselben und sohin den bevorstehenden Proceß zu beseitigen, denn
erstens kann man bei derlei streitigen Eigenthumsansprüchen, wenn sie vor den Civilrichter gelangen, und bevor dieser sein Urtheil gefällt hat, nie mit Bestimmtheit behaupten, daß der Anspruch ganz gewiß werde zurückgewiesen werden.
Zweitens wurde den Hofbesitzern gegen gänz-

(12)
liche Verzichtung auf alle ihre vermeintlichen Rechte, nur jene Theile des angesprochenen Alles Waldes überlassen, welche wegen ihrer Ortslage und Bringungsweise pro Aerario entweder keinen, oder jedenfalls nur einen unbedeutenden Werth hätten.
Es dürften sohin auch in dieser Beziehung keinen Anstand haben, den mit der Gemeinde Ischgl abgeschlossenen Vergleich, sowie die mit den Gemeinden Galtür u. Mathon zu Stande gebrachten Vergleiche zu ratificiren.
Ebner

H Jakob Gasser
kk Gubernial Sekretär
Der phisikalische und forstliche Zustand der

(13)
Waldungen im Landgerichtsbezirke Ischgl, welche von häufigen Lahnstreifen und Felsenparthien durchzogen, und wegen ihrer hohen Lage und klimatischen Beschaffenheit sich keines so ergiebigen Nachwuchses wie in niedereren Lagen zu erfreuen haben, ist der Art, daß man der vollständigen und nachhaltigen Deckung des rechtlichen Bezuges der Gemeinden Ischgl, Mathon u. Galtür im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann, zumal auch der lange Winter, die Nothdurft für die vielen in diesem Bezirk gelegenen Alpen u. Heupillen, ein bedeutendes Holzquantum absorbirt, welches nicht allenthalben im gleichen Maße der Fall ist.
Insbesondere konnte

(14)
die Gemeinde Galtür nur kärglich und nicht nach Maßgabe ihres rechtlichen Bezuges mit Waldzutheilungen bedacht werden, weil der Mangel an Waldungen und deren Lage und Bringbarkeit es nicht gestattet, dieser Gemeinde eine zureichende Aushilfe durch Zutheilung von Waldungen zuzuwenden ohne der Nachbar. Gemeinde Mathon in ihrem rechtlichen Bezuge noch mehr zu schmälern.
Aus dieser Rücksicht und in der Überzeugung von der Unmöglichkeit einer weiteren Aushilfe hat sich auch die Gemeinde Galtür mit den ihr zugetheilten Waldungen zufrieden gestellt, daher auch der mit dieser und den übrigen Gemeinden

(15)
dieses Landgerichtes abgeschlossenen Vergleiche sich der höhern Genehmigung umsomehr zu erfreuen haben dürften, als hiemit auch die von mehreren Partheien auf Grund der bezüglichen Vergleichsbriefe erhobenen Ansprüche auf das Eigenthum der Alles Waldung vollständig ausgeglichen sind.

Herr Gottlieb Zötl
kk Bergrath
Das kk Landgericht Ischgl besteht aus den Gemeinden Ischgl, Galtür und Mathon
A. Die Waldungen der Gemeinde Ischgl sind im ganzen sehr durch Lawinen durchzogen, und durch Steinschläge und Muhrbrüche belastet, so daß wohl die halbe Fläche als ertragslos erscheint, und selbst die zwischen liegenden Waldriesen sind oft

(16)
wenig geschlossen, jung, und nur zum geringen Theile haubar. Die sonnseitig gelegenen Wälder sind noch schlimmeren Zustandes, weil sich zwischen selben noch häufige Weidelichten befinden, da die Weide zu großen Werth in dieser Gemeinde hat, indem die Viehzucht den Hauptnahrungszweig der Unterthanen bildet, und Feldfrüchte nur höchst sparsam gezogen werden können
Es rechtfertigt sich daher die Überlassung der reservirten Waldungen Patznaunerthei-Partatsch- und Felli-Wald umsomehr, als diese Waldungen einmal als engadinisches Lehen angesprochen sind, und als das Alpnothdurftholz, welches unter allen Umständen auf dieser Waldung lastet und sowol Brennholz u. Bauholz in grosser Menge zu den

(17)
bestehenden Alpütten, Heupillen und Brücken erfordert, den Waldertrag schon größtentheils konsumirt, und daher eine Besteuerung schon aus diesem Grunde wenig Zweck gehabt hätte, da diese Bedürfnisse doch als Anforstung hätte bedeckt werden müssen.
In der Alleswaldung wurde in früherer Zeit ein Hackstreif durch das Aerar geführt, und zwar durch die Mitte derselben hinauf, während die beiden Seiten der Waldung für die darunter liegenden Höfe Waldhof und Alleshof übergehalten wurden. – Gegenwärtig wurde nun auch die Mitte dieses Waldes, und zwar in ausgedehnterem Maße als früher, pro aerario reservirt, die beiden Seiten aber und zwar in verminderter Ausdehnung als früher den beiden Höfen bestimmt.

(18)
Diese Höfe glaubten nicht nur die Einforstung sondern den ganzen Wald auf Grund eines in Handen habenden Lehensbriefes als Eigenthum ansprechen zu dürfen, und schritten daher auch schon im politischen Wege ein.
Der Hl. Rechtskonsulenten der Komission Dr. Janiczek hält diesen Rechtsanspruch als gänzlich ungegründet, und es konnte daher auf selben auch keine Rücksicht genommen werden. Nichts destoweniger erschien die Ablösung der Einforstung nicht nur dem Sinne der Instruktion entsprechend, sondern auch zur Behebung aller weiteren Differenzen als wünschenswerth.
Da nun aber an einzelne keine Waldtheile zu überlassen sind, so glaubt die Komission dadurch ihren Vorschriften nachzukommen,

(19)
wenn sie die Waldparzellen zwar der Gemeinde ins Eigenthum übergab, die ausschließliche Benützung derselben aber den 2 Höfen vorbehielt. Dieser Vorbehalt liegt jedoch auch schon in der Lage der Waldungen und der Höfe, da jene für andere nicht leicht beziehbar ist, und diese wieder nicht leicht aus anderen Waldungen der Gemeinde sich beholzen könnten; zudem müssen die Höfe auch von den gerade ober ihnen gelegenen Waldparzellen den nothwendigen Schutz erhalten. Übrigens sind die Höfe mit Rücksicht auf den letztern Umstand mit ihrer Einforstung durchaus nicht überflüssig gedeckt.

B. Mathon Da diese Gemeinde bloß zwei belastete Waldungen hat, die wegen Lawinen und Steinschlägen nur sehr vorsichtig benützt werden können, und schon deßhalb den rechtlichen Holzbezug

(20)
gewähren, so ist ihr eine Aushilfe aus reservirten Staatswaldungen dringend nothwendig. Die vorhandenen reservirten Staatswaldungen, als der Neder- und Burd- Wald, dann die Urbeles und Richteramtswald sind solche, welche auf Grund engadinischer Lehen als Eigenthum von der Gemeinde oder den in selber wohnenden Lehenträgern angesprochen sind, und von welchen keine bisher vom Aerar abgeholzt wurde. Es rechtfertigt sich aus diesem Grunde, und weil aus selben bisher immer der Gemeinde Aushilfen gewährt werden mußten, die Übergabe derselben an die Gemeinde.
C. Galtür. Die hinterste und zuhöchst gelegene Gemeinde des Patznaunerthales, wo der Holzwuchs im natürlichen Gange

(21)
der Natur allmälig sein Ende nimmt, ist so sparsam mit Holz bedeckt, daß sie schon Ankauf eines solchen aus dem Montafonthale im Vorarlbergischen schritt. Zu ihrer vollständigen Bedeckung hätte derselben eine weit bedeutendere Waldfläche als die Barninthal und Bergles Matmais – die vor 175 Jahren zum Theil vom Aerar abgetrieben wurde, – bei ihrem unvollständigen Bestande darbietet, – eingegeben werden sollen, was aber wegen Abgang eines solchen nicht geschehen konnte. Sparsamkeit und gute Wirthschaft allein können hier das Unvermeidliche ausgleichen.
Wenn übrigens auch im Landgerichtsbezirk Ischgl, wo die meisten Waldungen von Lawinenstrichen durchzogen sind, und häufig gegen diese die darunter liegenden Güter und

(22)
und Ortschaften zu schützen, im Volksglauben berufen sind, nicht pro aerario vorbehalten wurden, so geschah dieses, weil dann gar keine Ablösung der Waldservituten möglich gewesen wäre, weil die darunter liegenden Haus- und Gutsinhaber wohl zu ihrer eigenen vorsichtigen Behandlung derselben durch die Gefahr, die ihnen droht, sich womöglich berufen glauben, weil diese den an sich verschieden qualifizierten Forstorganen nicht immer in einer für sie so wichtigen Sache das erforderliche Vertrauen schenken, und weil insbesondere zu einer so ausgedehnten, detaillirten forstlichen Bewirthschaftung ein eigenes zahlreiches und wohlgebildetes Forstpersonale aufgestellt werden müßte, dem aber auch unter allen Umständen, wo ein Elementar

(23)
Fall stattfindet, alle Schuld von den Berührten beigemessen würde.
Zötl k.k. Bergrath

Ischgl den 4ten Dezember 1847

Aktuirt
v. Kempelen

Transkript: Hofinger

Schönwies bis Pians

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mir den Gemeinden des Hauptthales: Schönwies, Zams, Zamserberg, Angedair, Perfuchs, Stanz, Gries und Pians abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Bergmeister
Kk Adjunkt u. Landgerichts-
verwalter zu Landeck
Der große unbedeckte Mangel der Gemeinden des Hauptthales, der sich gegen 3000 Klafter des jährlichen rechtlichen Bezuges beläuft, dürfte schon für sich allein, für die Annehmbarkeit der vorliegenden Vergleichsanträge sprechen, und die gemachten Waldzutheilungen rechtfertigen.
Der Gefertigte glaubt daher nur noch beifügen zu sollen, daß die Gemeinden sich unter anderen Bedingungen zu einem Vergleiche nie

(2)
herbeigelassen hätten und sohin nicht nur alle Forstservituten auf den Waldungen dieser Gemeindebezirke verblieben wären, sondern auch die Gnadenholzbezüge, die den fraglichen Gemeinden aus dem Paznauner u. Stanzerthale gegeben wurden, und welche die noch übrigen Holznuzungen dieser Thäler fast gänzlich verschlangen, – zum grossen Schaden für die Waldkultur fortbestanden hätten.
Obwohl nun die Gemeinden bei der gegenwärtigen Waldzutheilung auch in der Zukunft nie die volle Bedeckung ihres rechtlichen Bezuges finden können, so haben sie doch hierin einen Sporn durch Kultur und Fleiß den Ertrag ihrer Wälder zu steigern, während sie bei einer mindern Zutheilung jede Hoffnung, und mit dieser auch das Bestreben aufgegeben

(3)
hätten, den Waldbestand in ihrem Gemeindebezirke zu heben.
Joh. Bergmeister

Hl Moritz v Kempelen
kk Berg u. Sal Dions
Sekretär
Die Gemeinden des Hauptthales, in deren Bereiche sich meist unergiebige Wälder und diese von geringer Ausdehnung befinden, haben /wegen ihrer großen Holzarmuth/ nebst den belasteten Waldungen die reservirten Forste ihres Bezirkes schon derart in Anspruch genommen, daß ihnen aus Gnade Aushilfen aus fremden Gemeindebezirken nemlich aus dem Paznauner und Stanzer Thale gewährt wurden.
Da nun diese Gemeinden durch Überlassung der in ihrem Bezirke gelegenen Wälder in so geringem Maße bedeckt würden, daß ihnen selbst für die Zukunft jede Hoffnung

(4)
verschlossen bliebe, ihre Holzbedürfnisse je befriedigen zu können, so war man genöthigt, 1 Waldung und 1 Waldtheil aus dem Stanzerthale, dann einen ganzen Wald und 4 Waldtheile aus dem Paznaunthale dazu zu verwenden, die holzbedürftigsten Gemeinden damit zu betheilen, und so den Mangel unter den Gemeinden möglichst gleichförmig zu repartiren.
Da die fraglichen Gemeinden aus den benannten Thälern bisher Gnaden Holzbezüge erhalten hatten, und diese ebenso wie die Holzbezugsrechte instruktionsmässig abzulösen kommen, so erscheint die obige Waldzutheilung in dieser Beziehung gerechtfertigt, und es erübrigt nur
(5)
mehr anzuweisen, daß die Gemeinden mit Rücksicht auf den normalen d.i. künftig möglichen Ertrag, inner den vorgeschriebenen Grenzen betheilt worden seien.
Da zeigt sich dann, daß wenn die den einzelnen Gemeinden übergebenen Wälder in ihrer ganzen Fläche im Durchschnitte mit einem Ertrage von ½ Klafter pr Jauch angenommen werden, was mit Rücksicht auf die grosse Sterilität des Bodens, die in den meisten der diesen Gemeinden übergebenen Wäldern herrscht, als übermäßig erscheint, – sich demnach ein nicht bedeckter rechtlicher Bezug von 3000 Klftr herausstellt, also nicht mehr als die Hälfte des ganzen rechtlichen Bezuges pr. 6.707 Klftr. gedeckt ist.
Die einzelnen Gemeinden

(6)
für sich betrachtet, müssten aber, – was mit Rücksicht auf die betreffenden Bestockungs-Verhältnisse ganz unmöglich ist, – um ihren rechtlichen Holzbezug in der Zukunft zu decken, nachstehendes Erträgniß erzielen und zwar
Schönwies 0.65 Klftr pr Joch
Zams 0.73
Zamserberg 0.74
Gries 0.87
Pians 0.99
Stanz 1.0
Angedair 1.5
Perfuchs 1.59

In der vorstehenden Kalkulation hat der Gefertigte die Motive zur Zustimmung zu den betreffenden Vergleichen gefunden, und glaubt sohin, daß sie sich zur h. Ratifikation vollkommen eignen dürften.
Da bei dem gegenwärtigen Verhandlungen öfter die Frage auftauchte, ob es Zweck und Aufgabe der Komission sei, die Haus- und Gutsbedürfnisse der Unterthanen vollständig zu decken, oder vorzugsweise auf Reservirung von Waldstücken für das Aerar zu sehen, so erlaube ich mir hierüber noch folgende allgemeine Bemerkungen.

(7)
Nach der Ansicht des Gefertigten spricht sich die h. Instruktion in Erläuterung der derselben zu Grunde liegenden a.h. Bestimmungen über den Vorgang den die Komission zu beobachten hat, deutlich aus, indem sie in erster Linie die Erhaltung des phisikalischen Bestandes durch Reservirung der Bannwälder, in zweite Linie die bisherige Deckung des aerarialischen Holzbedarfes, mit besonderer Rücksicht auf die aerar. Werke, in letzter Linie die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Unterthanen, insoferne es rechtlich und wirklich besteht, gestellt hat.
Dieser der Komission vorgezeigte Vorgang setzt jedoch jedenfalls ein bedeutendes Waldkapital voraus, welches nach Berücksichtigung der in

(8)
erstere Linie gestellten Interessen noch immer genug grosse Waldparthien zur Disposition läßt, um damit eine vollständige und somit befriedigende Deckung der rechtlichen Bedürfnisse der Gemeinden möglich zu machen.
In den bisher verhandelten Landgerichten hat sich hingegen herausgestellt, daß nach Befriedigung der in erster Linie gestellten Bedürfnisse wenig oder gar Nichts für die Gemeinden übrig geblieben und sohin eine Ablösung der Servituten ganz unmöglich geworden wäre, man hat daher u. zwar mit höherer jene Rücksichten in den Hintergrund treten lassen, und, – indem man trachtete, die Gemeinden zufrieden zu stellen, war

(9)
an mehreren Orten die Möglichkeit gegeben, auch für das Aerar auf unbedeutende Waldkomplexe vorzubehalten.
Man ging dabei vor, wie es bei Ablehnung von erworbenen und anerkannten Rechten überhaupt möglich ist, indem man ein Waldkapital als Reluition für die jenen Rechten entsprechenden Servituten anbot, und es dem freiwilligen Übereinkommen der Gemeinderepräsentanten überließ, ob sie gegen Über…ung jenes Kapitals auf die fernere Ausübung dieser Rechte verzichten wollen oder nicht.
Waren die Gemeinden mit einer Waldzutheilung, die hinter ihrem rechtlichen Bezuge zurückblieb, zufrieden gestellt, so thaten sie es entweder, weil sie, wegen Mangel an Wäldern, die Unmöglichkeit einer grösseren Zutheilung einsahen, oder weil sie dabei für sich immer noch einen größern Vortheil ersahen, als bei der Erhaltung des status quo, welche Wahl ihnen bei dem Umstande als

(10)
es sich um einen Vergleich handelt, wie natürlich imer offen gelassen wurde.
Der Komission war daher nach meiner Ansicht in der ermittelten Ziffer des rechtlichen Bezuges der Gemeinden bloß die Grenze gegeben, inner welcher sie sich bei den Vergleichsanträgen zu bewegen, nicht aber das Ziel, welches sie zu verfolgen hatte.
Jene Grenze erweitert u. verengt sich, jenachdem den Unterthanen in den alten Waldordnungen eine allgemeine oder spezielle Anforstung zugestanden ist; sie kann jedoch keine grössere Verpflichtung zur vollständigen Deckung begründen, da es sich eben, wie schon erwähnt, um ein vergleichsweises Übereinkommen /zwischen Berechtigten und Verpflichteten/, vorzugsweise aber um die Änderung des frühern Rechtszustandes handelt, demzufolge das Aerar einerseits die für spezielle Staatszwecke

(11)
den Bergbau etc. bestimmte Staatswälder von einer Last befreien, andererseits die für die Waldkultur so verderbliche Unsicherheit der bisherigen Eigenthumsverhältnisse für immer zu ordnen die Absicht hatte.
Daher heißt es auch in der Instruktion, daß die Waldservituten in möglichst ausgedehntem Maße abgelöst werden sollen, was keineswegs eine möglichst vollständige Deckung andeuten, sondern bloß sagen will, daß so viel Servituten als möglich abgelöst werden sollen.

Wird die Maßregel der Servituten Ablösung dagegen vom politischen Standpunkte angesehen, so treten allerdings einige nicht unbeachtenswerthe Momente auf, die für die möglichst vollständige Bedeckung des restlichen Bezuges der Unterthanen Nord Tirols das Wort sprechen.
Sie liegen zunächst in dem Charakter dieses Gebirgsvolkes,

(12)
der Tiroler, strenge auf das Herkömmliche haltend, sieht jeder Neuerung nur mit Mißtrauen entgegen, es ist daher vor Allem nothwendig, sich sein Vertrauen zu erwerben, und ihm die Überzeugung klar zu machen, daß man bloß sein Wohl im Auge habe.
Die bisherigen ungeordneten Forstverhältnisse haben in dem Unterthanen die von den Behörden nur zu häufig unterstützte Meinung angeregt, als könne er frei schalten im Walde, den ihm der Landesfürst mit wenigen Ausnahmen zur willkürlichen Befriedigung seines Haus u. Gutsbedarfes eingeräumt habe.
Auf diese Betrachtung gründen nun Einige die Ansicht, man müsse bei der gegenwärtigen Maßregel durch das sichtbare Bestreben, den Holzbedarf der Gemeinde möglichst vollständig zu decken,

(13)
diesen letzteren darin einen neuen Beweis der a.h. Gnade Sr. Majestät und seiner unausgesetzten Bestrebungen zum Wohle des Landes sehen lassen.
Vor allem aber müsse dies ein Gegengewicht für die reichlichere Waldzutheilung abgetan, welche den Südtirolern in dem Kameralbezirke zu Theil geworden ist.
Obschon der Gefertigte glaubt, daß die Holzbedürfnisse der Saline und anderer Aerarial Werke, welche jene abweichende Behandlung hervorrufen, zu anerkannt seien, um nicht auch von dem gemeinen Mann gewürdigt werden zu können, so stellt er dennoch nicht in Abrede, daß in den oben erwähnten Umständen Motive

(14)
enthalten sein dürften, die der frühern Staatsverwaltung wichtig genug erschienen, um sie zu dem Ausspruche zu vermögen, daß das Haus und Gutsbedarfsrecht der Unterthanen vollständigst gedeckt werden soll; bevor dies aber nicht ausgesprochen ist, werden /die für den Fall der Nichtbedeckung der Gemeinden befürchteten/ Reklamationen der politischen Behörden und der Landstände der Komission umsoweniger zum Vorwurfe gereichen, als nicht so sehr in dem schlechten Waldstande, als vielmehr in der Überzahl der Holzbezugsberechtigten der Grund der mangelhaften Bedeckung des Gemeinden liegt, und die Behauptung nicht zu kühn erscheint, daß wenn man den rechtlichen Bezug der Unterthanen vollständig bedecken wollte, alle Wälder von Tirol hiezu kaum hinreichen würden.
von Kempelen
Dions Sekretär

(15)
H Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk. tirol. Kammerprokuratur
Die Bemerkungen zu einigen in die Vergleiche mit den Stanzerthaler Gemeinden aufgenommenen besondern Stipulationen finden auch für die analogen Stellen der mit den Gemeinden des Hauptthales abgeschlossenen Vergleiche Anwendung, weßhalb sich Kürze halber darauf bezogen wird. In einigen der vorliegenden Vergleiche wurden mehrere Gemeinden zugleich abgefunden, die Vergleichsurkunden aber dennoch nur dreifach ausgefertigt, was bezüglich der Vertheilung der Vergleichsurkunden umsoweniger einem Anstand unterliegt, als nur e i n Exemplar im Originale zur Verfachung gelangt, und davon jeder Gemeinde, welche im Vergleiche als Kontrahent erscheint, eine vidimirte Abschrift mit der Verfachungsbestättigung zugefertigt wird, somit für das Aerar und die Landesstelle noch immer ein Exemplar übrig bleibt.

(16)
Die Überlassung aller sowol belasteten als reservirten Staats Wälder an jene Gemeinden, in deren Bezirke sie liegen, rechtfertigt sich dadurch, daß alle diese Waldungen bisher fast ausschließlich zur Deckung des Holzbedarfes der Gemeinden u. zwar selbst auf Kosten des Waldkapitals verwendet wurden.
Ausführlicher glaubt aber der Gefertigte den Grund auseinander setzen zu sollen, aus dem er sich veranlaßt sah, der Zutheilung von bisher reservirten Staatswäldern aus dem Stanzer und Paznauner Thale seine Zustimmung zu geben.
Durch die Waldordnung vom Jahre 1685 werden alle Waldungen in den Gerichten Landek, Laudek, Pfunds und Nauders als Amtswälder erklärt, „doch den Unterthanen ihre haushabliche Nothdurft vorbehalten.“
Durch diese Gesetzesstelle scheint der Landesfürst von Tirol bloß die Beholzungs-

(17)
verhältnisse, wie sie zur Zeit der Waldordnung bestanden, aufrecht erhalten, somit den Unterthanen das Befugniß eingeräumt zu haben, auch in der Zukunft aus den Wäldern, in denen sie sich bisher beholzten, ihren Hau- und Gutsbedarf zu beziehen; kaum dürfte aber dieser Gesetzesstelle der Sinn unterlegt werden können, als ob dadurch den Unterthanen ganz neue bisher nicht ausgeübte Beholzungsrechte hätten eingeräumt werden wollen, und dies umsoweniger, als sich der Landesfürst Tirols durch die erwähnte Gesetzesstelle eine Verpflichtung auferlegt hat, welche nach juridischen Grundsätzen strenge auszulegen ist.
Wenn also die genannten Gemeinden aus Waldungen ausser ihrem Gemeindebezirke niemals vom Aerar mit Holz versehen worden
wären

(18)
wären, so hätte der Gefertigte durch die angeführte Waldordnungsstelle allein, sich nicht überzeugen können, daß die Gemeinden auf die Zutheilung von Wäldern aus dem Paznauner und Stanzerthale ein Recht besitzen.
Allein nach der Versicherung des Forstpersonales haben diese Gemeinden wirklich aus Gnade theils aus den beiden Thälern, theils aus den Waldungen des Forstamtsbezirkes Ried Holzaushilfen erhalten, und da nach der a.h. Entschliessung vom 6. Febr. d.J. auch die Gnadenbezüge der Unterthanen abzulösen sind, so dürfte sich die erfolgte Waldzutheilung aus den genannten Thälern vollkomen rechtfertigen lassen.
Die Quantität der den Gemeinden ertheilten

(19)
Holzaushilfen konnte wegen Mangel genauer forstämtlicher Vermarkungen nicht ausgemittelt werden, man hat daher den Ausweg gewählt, ihnen nur so viele Waldflächen einzugeben, als zur Deckung der beiläufig in Anschlag gebrachten Holzaushilfen und zu dem Zwecke erforderlich waren, die äusserst holzarmen Gemeinden doch einigermassen in den Stand zu setzen, in ihren Waldungen eine geregeltere Forstwirthschaft einzuführen.
Bei dem dargestellten Sachverhältnisse, und weil die obige Auslegung der Waldordnung imerhin nicht zweifellos ist, weil ferner mit den Gemeinden ohne der fraglichen Waldzutheilung kein Vergleich hätte zustande gebracht werden können, diese auch auf ihr vermeintliches aus der Waldordnung hergeleitetes Recht auf die Nuzungen der noch reservirt gebliebenen

(20)
Waldungen verzichtet haben, welches sie sonst im Rechtswege verfolgt hätten, dürften die vorliegenden Vergleiche zur h. Ratifikation vollkommen geeignet sein.
Im Allgemeinen findet sich der Gefertigte noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Mit dem Landgerichte Landeck sind nun jene Bezirke abgefertigt, in denen für die Unterthanen auf Grund der obenangeführten Waldordnungsstelle ein allgemeines Einforstungsrecht auf alle Staatswaldungen vindicirt wird.
Auf die übrigen Landgerichtsbezirke kann diese Stelle nicht bezogen werden, und der Gefertigte wird daher in die Zutheilung von bisher reservirten Staatswaldungen nur dann einstimmen, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Ge-

(21)
meinden aus solchen Waldungen faktisch wirklich Holzaushilfen erhalten haben, und zwar dürften den Gemeinden nur soviel Waldfläche zuzutheilen sein, als gerade zu Deckung der faktisch erhaltenen Aushilfen nothwendig ist. Sollte aber irgend eine Gemeinde durch ihre Gemeindewaldungen nicht hinlänglich mit Holz bedeckt sein, dessenungeachtet aber aus reservirten Staatswaldungen keine Holzaushilfe erhalten haben, so würde derselben von letztern Wäldern auch keine Betheilung zugestanden werden können. Ein solcher Vorgang dürfte dem h. Forstkammerpräsidial Dekret v. 20 Juni 847 Z 436 vollkommen entsprechen, indem es dort ad 4 heißt: „nicht der bisherige aufrecht nachgewiesene Bedarf, sondern der bisherige rechtliche und faktische Umfang des Genusses gibt nach der Instruktion das Maß der

(22)
Ablösung“ und ad 13: „Die Komission hat nur die bisherigen Unterthansbezüge zu erheben, und statt derselben angemessene Aerarialwaldtheile als künftiges Eigenthum der Gemeinden auszuscheiden.“
Allein andererseits ist zu berücksichtigen, daß nach der Waldordnung vom Jahre 685 S. 64 den Unterthanen dann, wenn sie den gemeinen Waldungen ohne ihr Verschulden an Holz Mangel leiden, die Ergänzung ihrer Hausnothdurft aus den Amtswaldungen gestattet werden soll. Diese Gestattung erscheint dem Gefertigten nur als eine G n a d e, da jedoch nach der a.h. Entschließung v. 6 Febr 847 nicht bloß die Holzungsrechte, sondern auch die Gnadenholzbezüge der Unterthanen, insoferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, abzulösen sind, so wäre es sehr zu wünschen, daß das hohe Hofkammer Präsidium die Komission

(23)
zu ermächtigen geruhen möchte, bei den Waldzutheilungen an die Gemeinden auch jene Gnadenholzbezüge zu berücksichtigen, welche die Unterthanen bisher zwar nicht faktisch genossen haben, die ihnen aber durch den zuletzt angeführten Waldordnungsabsatz zugeführt wurden; jedoch nur mit der Beschränkung, daß deßhalb nicht alle reservirten Staatswaldungen hintanzugeben seien, sondern auch für die öffentlichen Zwecke eine angemessene Waldfläche zu reserviren komme, wenn auch der Haus und Gutsbedarf der Gemeinde nicht vollständig gedeckt sein sollte. Diese Beschränkung dürfte sich dadurch rechtfertigen, daß es gewiß nicht in der Absicht der Gesetzgeber lag / den Unterthanen, welche durch die gemeinsamen Waldungen ohne ihr Verschulden ihre Bedürfnisse zu decken nicht im Stande sind/ aus Gnade Aushilfe aus den Amtswaldungen in einer solchen Ausdehnung zuzuführen, daß dadurch diese gänzlich erschöpft werden, u. dem Aerar durchaus keine Holznuzungen mehr erübrigen.
Dr. Ant. Janiczek

(24)
Anton Ebner kk. Berg u.
Sal. Dions Sekretär
ist mit dem in den Gemeinden Schönwies, Zams, Zamserberg, Gries, Pians, Angedair, Perfuchs und Stanz abgeschlossenen Vergleichen einverstanden, und hält dafür, daß selbe zur h. Ratifikation geeignet sein dürften ungeachtet in diesen holzarmen Bezirken pro aerario nicht nur Nichts reservirt werden konnte, sondern überhin aus den in anderen Gemeinde-Bezirken bereits vorbehalten gewesenen Staatswaldungen Zutheilungen gemacht werden mußten, um die bisher bestandene Servitut der Einforstung hier ablösen zu können. Letztere Zutheilungen konnten nicht vermieden werden, den da den obgenannten Gemeinden nach Inhalt der alten Berg und Waldordnungen unentgeltliche
Bezug
(25)
Bezug der haushablichen Nothdurft aus allen in den Gerichtsbezirken Landeck, Laudeck, Pfunds u. Naudersberg gelegenen Staatswaldungen zugesichert ist, und die besagte Gemeinden diesen Holzbezug mittels von Zeit zu Zeit gestattet werdenen Holzausziehen bei am Innflusse vorgenommenen aerarischen Holztriften auch bisher genossen haben, folglich die allgemeine Einforstung auf alle in den genanten 4 Gerichtsbezirken gelegene Staatswaldungen ansprechen, welche Einforstung oder Wälderservitut nach dem allerhöchst ausgesprochenen Willen Sr. Majestät im ausgedehntesten Sinne und mittels Zeitangabe(?) von Waldungen ins Eigenthum der Gemeinden vollkommen abgelöst werden sollte.
Da ferner die oben benannten Gemeinden aus sämtlichen in ihrem Gemeindebezirke gelegenen Waldungen selbst ihre dringendsten

(26)
Holzbedürfnisse nicht hätten befriedigen können, so erübrigte bei diesen Umständen Nichts Anderes, als diesen Gemeinden auch von jenen Staatswaldungen welche außerhalb ihres Bezirkes liegen Einiges ins Eigenthum zu überlassen, indem sonst diese Gemeinden nicht zu bewegen gewesen wären, das behufs der Ablösung der Einforstungsservitut unerlässliche Erklären abzugeben, daß sie für alle Zeiten und auf alle fernern Holzaushilfen aus Staatswaldungen Verzicht leisten.
Nachden diesem gemäß höchsten Orts anbefolenen Ablösung der Wälderservitute in den oben genannten Gemeinden nur mittels Zutheilungen auswärtiggelegener Waldungen zu Stande gebracht werden konnte, so dürfte diesfalls der h. Ratifikation dieser Vergleiche dennoch Nichts im Wege stehen.
Ebner Sktr

(27)
Hl. Jakob Gasser kk.
Gubernial Sekretär
In den Gemeinden Landeck, Gries, Pians, Zams u. Schönwies sind die Waldverhältnisse schon seit langer Zeit so ungünstig gestaltet, daß eine vollständige Ablösung der Forstservituten dieser Gemeinden durch die Zuweisung der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen auch nicht annäherungsweise ermöglicht war, zumal diese Gemeinden schon seit geraumer Zeit zum größten Theile aus andern entfernten, und nicht in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen z. B. aus dem Patznauner und Stanzer Thale mit Holz versorgt wurden.
Es entstand daher die Frage, auf welche Weise die Forstservituten Ablösung bei diesen Gemeinden im Sinne der a.h. Willensmeinung durch zeitliche Holz-

(28)
aushilfen oder durch Überlassung entfernterer Waldbezirke an selbe zu bewirken sei? Da eine Holzaushilfe bei diesen Gemeinden wegen Mangel eines genügenden Zuwachses fortdauernd sein müßte, und daher auch für alle Zukunft von Seite des Staates nicht verbürgt werden könnte, so mußte die letztere Abfindungsmodalität nemlich die Zutheilung entfernter Waldkomplexe vorgezogen werden.
Aber selbst diese Zutheilung läßt noch einen bedeutenden Mangel in der Bedeckung der rechtlich konstatirten Holzbezüge dieser Gemeinden, welcher nur durch Einschränkung des bisherigen Holzverbrauches, also durch möglichste Sparsamkeit u. Wirthschaft, u. Verwendung aller Nebennuzungen gedeckt werden muß.

(29)
In der Überzeugung, daß eine weitere genügendere Aushilfe auf keine Weise unter den gegebenen Umständen sich ermitteln ließ, ohne den allgemeinen Bedürfnissen und den rechtlichen Ansprüchen anderer Gemeinden zu nahe zu treten, haben auch die Gemeindebevollmächtigten sich mit der, in den bezüglichen Vergleichen Zutheilungen zufrieden gestellt.
In dieser Überzeugung hat auch der Gefertigte geglaubt im Namen der Kuratelbehörde seine Zustimmung zu diesen Abfindungen zu geben, u. auf die hohe Genehmigung der bezüglichen Vergleiche antragen zu sollen. Gleichwie aber Hohen Ortes wiederholt auf die genaueste Beobachtung des instruktionsmässig vorgeschriebenen Masses in der

(30)
Bedeckung der rechtlich konstatirten Holzbezüge hingewiesen, u. jede Überschreitung dieses Maßes strenge untersagt wurde, so mögen die hier besprochenen Vergleiche wohl am meisten geeignet sein, die höhere Überzeugung zu begründen, daß es der Komission bei den ungünstigen Waldverhältnissen Oberinthales vielfältig nicht einmal möglich ist, dieses Maß in der Bedeckung der rechtlichen Bezugsansprüche der Gemeinden zu erreichen, geschweige solche zu übersteigen, so daß der Komission eher der Vorwurf der zu kargen Betheilung der Gemeinden, als der zu großen Freigiebigkeit gegen selbe treffen dürfte.
Gasser Gub. Sekr

(31)
Hl Gottlieb Zötl
kk. Bergrath
Die Landgemeinden, als Schönwies, Zams, Zamserberg, Gries, Pians, Angedair, Perfuchs und Stanz waren von jeher mit Holz knapp bedient, die Zunahme der Bevölkerung, die Abnahme der Waldflächen durch überhand nehmende Elementar-Ereignisse, Ausdehnung der Weide, vermehrte Anforderung an den Wald, als Folge der zunehmenden Bevölkerung sind die Ursachen, daß nun wirklicher Holzmangel gefühlt wird, und daß bereits schon lange vom Kapital gezehrt wird.
Unter solchen Umständen war es wohl unmöglich der Zutheilung von reservirten Staatswäldern zu den bisher von den Gemeinden benützten auszuweichen. Allein dessen ungeachtet sind die wenigsten Gemeinden bis zur Hälfte gedeckt.
Die Gemeinde S c h ö n w i e s weist ungeachtet 10 Jauch der zu-
getheilten

(32)
getheilten Fläche pr Familie treffen, doch einen jährlichen Mangel von 322 Klftr aus; obschon der rechtliche Bezug den gewiß nicht übertriebenen Betrag v. 5 ½ Kl pr Familie fordert, trifft pr Familie doch nur 3.4 Kl. Obwohl der Mangel ausgeglichen wäre, wenn das jährliche Erzeugniß auf 0.52 Kl also ein bischen mehr als eine halbe Klafter, was doch sonst ein gemäßigter Anschlag pr Jauch ist, durch Wirthschaft gesteigert würde, allein es ist die Hoffnung hiezu nicht vorhanden, da die Waldungen von grossem Flächeninhalte wie No 342 u. No 343 auf steilen sonnigen Kalkfelsen stehen, wo seither Boden, trockene Lage und verwitternde Felsengerölle nur einen sehr schnellen Bestand u. geringen Wachsthum zulassen.
Die Gemeinde Zams bedarf pr Fam. 7 Kl, was zwar

(33)
im größern Durchschnitte viel ist, aber bei einigen größern Holzkonsumationen, als radicirte Gasthäuser, Frauen Kloster, Widdum etc. erklärbar ist. Ungeachtet nun pr Fmilie 12 Jauch treffen, so entfallen doch nur 3.98 Kl pr Fam. und der jährliche Mangel der Gemeinde beträgt 504 Klftr. Es müßte, um diesen Mangel zu beseitigen pr Jauch und Jahr ein Ertrag von 0.6 Kl errungen werden, was unter anderen Umständen keine Unmöglichkeit wäre; allein bei der grossen Ungewüchsigkeit mancher Waldung von grossen Flächen wie No 343 u. 344 ist hiezu keine Hoffnung vorhanden.
Es rechtfertigt sich sonach von selbst die Übergabe der kleinen Khindmair Waldung u. jenes Theiles der Strengener Amtsmaiß, welche in der Gem. Strengen reservirt wurde.
Obwohl Z a m s e r b e r g unter die politische Hauptgemeinde

(34)
Zams subsumirt ist, so ist sie doch in Bezug ihrer Holz u. Weide Nutzung, dann in ihrer Steuer Rechnung, die eine selbständige Stückrechnung der Gemeinde Zams bildet, für sich, und da sie zugleich eigene Bevollmächtigte gewählt hatte, so glaubte man, daß es gerechtfertigt ist, daß man mit ihr separat verhandelte, da sie auch ihre Wälder ausschließend benüzt. – Obwol ihr die reservirte Brandtwaldung, die sie von jeher aushilfsweise benützte, und ein kleiner Theil aus der reservirten Obsaurer Waldungen eingegeben wurde, so hat sie doch einen Mangel von 172 Kl und es muß der dermalige Ertrag pr Jauch von 0.4 Kl durch Wirthschaft auf 0.65 Kl zu steigern versucht werden, was bei dem ziemlich guten Boden annähernd möglich sein könnte.

(35)
Obwohl der Gemeinde G r i e s drei reserv. Waldungen eingegeben wurden, so trifft pr Familie doch nur 8.7 Jauch, also weniger als der gewöhnliche Durchschnitt.
Der Bedarf pr Familie mit 6.2 Kl ist nicht übertrieben weil mehrere radicirte Schmid Gewerbe darunter begriffen sind. Da aber gegenwärtig pr Familie nur 3.26 Klftr entfällt, so bleibt beinahe die Hälfte unbedeckt, und da der Ertrag pr. Jauch, der gegenwärtig nur 0.39 Kl. beträgt, auf 0.7 Kl erhöht werden müßte, um den rechtlichen Holzbezug nachhältig herzustellen, so bleibt Gries umsomehr unbedeckt, als dieses unter gewöhnlichen Umständen sehr hohe Verhältniß umsoweniger durch Wirthschaft zu erreichen sein wird, als z. B. No 367 auf trockenen Kalkfelsen unmöglich ein der großen Fläche entsprechendes Wachsthumsverhältniß besitzt.

(36)
Es rechtfertigt sich also die Übergabe der 3 reservirten Waldungen von selbst.

Die Gemeine P i a n s hat auch nur 8.7 Jauch an Fläche, ungeachtet derselben zwei reserv. Waldungen zugetheilt wurden. Es ist daher der rechtliche Holzbezug von 6.6 Klftr. pr. Fam. nur mit bis auf 4 Kl. bedeckt, und es mußte der Ertrag pr Jauch von 0.46 Kl. bis auf 0.75 Kl erhöht werden können, um die Bedeckung des rechtlichen Bezuges nachzuweisen. Durch Auffangung von Wildholz bei Wassergüssen kann einige Beihilfe erzielt werden, allein bei dem Mangel von 490 Kl ist die Differenz immer bedeutend groß und die Zutheilung obiger 2 Waldungen gerechtfertigt.

Die Gemeinden A n g e d a i r P e r f u c h s u. S t a n z wurden in ein Protokoll zusammengefasst, und zwar,

(37)
weil einmal Angedair und Perfuchs ein Dorf ausmachten, und daher in der Natur der Sache zusammengehören, denn die Wälder, die ihnen einzuräumen treffen, können nicht wohl unter sie aufgetheilt werden, weil ihre Terrainbeschaffenheit keine entsprechende Abtheilungesgrenze zulässt. Auch ist es besser, aus entfernteren Gegenden gemeinschaftlich Holz zu liefern, weil dadurch das Quantum größer, die Bringungskosten aber kleiner sind.
Daß aber auch Stanz beigefügt wurde hat seinen Grund darin, daß Stanz mit Perfuchs u. seinen Fraktionen zusammen den Stanzer Zehend oder eine in Holz u. Weide zusammengehörige Nutzungsgemeinde bildet.
Übrigens wurden jene Waldungen, welche die eine oder andere Gemeinde für sich besitzt, auch jeder separat zugeschrieben, worüber der

(38)
Konspekt nähere Auskunft gibt.
Der Gemeinde A n g e d a i r wurden aus dem Grunde, weil sie gar keinen Wald voraus, oder ausschließlich für sich hat, drei solche kleine Waldungen zugetheilt; im übrigen aber hat sie mit dem Stanzerzehent in den überlassenen reservirten Waldungen das Miteigenthum, und die Nuzung wie 3 : 5.
Es stellt sich jedoch dessen ungeachtet ein sehr ungünstiges Resultat heraus, denn an Fläche trifft pr Familie nur 4.8 Jauch, also weniger als die Hälfte der gewöhnlichen. Obwohl der rechtliche Bezug pr. Fam auf die sehr geringe, ja beinahe unauskömliche Quantität von 4.5 Klftr gestellt ist, was nur dort möglich erscheint, wo jeder Stock gerodet und alles Klaubholz benüzt wird, was aber in den Ausweisen nicht erscheint, so trifft pr Fam. doch nur ein Ertrag v. 1.9 Kl

(39)
und es wird, um den rechtlichen Bezug zu decken, bei 0.4 Kl. Ertrag pr. Jauch ein Erzeugniß v. 0.95 Kl pr Jauch erfordert, was nicht erzielbar ist.
In P e r f u c h s trifft pr Familie 6 Jauch, u. bei einem rechtlichen Bedarfe von 5.9 Kl. zeigt sich pr. Fam. nur ein Ertrag von 2.8 Kl. Es müßte nun, um den rechtlichen Bezug zu decken pr Jauch ein Erträgniß v. 0.94 Kl erzielt werden, was jedoch nicht möglich erscheint.
Da der Ertrag pr Jauch 0.46 Kl pr. Jauch ausmacht, also immerhin im Mittel steht, so beweist sich, daß hier wie bei Angedair ein Mangel an wirklicher Fläche statt hat, daß daher selbst durch die beste Wirthschaft im Walde nicht geholfen werden kann.
Die Gemeinde S t a n z, welche mit der Gemeinde Perfuchs in enger Verbindung steht, trifft auch nur bei einem rechtlichen Bezuge von 4.9. Kl, welcher geringe Bedarf sich

(40)
nur durch die sehr sonnige Lage dieser Dörfer erklären läßt, – 2.6 Klftr Ertrag pr. Fam. und der dermalige Ertrag pr Jauch müßte auf 0.73 Kl erhöht werden, wenn der rechtliche Bezug gedeckt werden soll, was jedoch nur sehr schwierig zu erreichen sein dürfte.
Wenigstens für die beiden Gemeinden Angedair und Perfuchs stellt sich überzeugend heraus, daß die ihnen eingegebenen Waldungen nicht hinreichen, um nur annähernd eine Bedeckung zu gewähren, daß schon die Fläche zu klein ist, und daß daher hier vor allem eine subsidiarische Aushilfe wird gewährt werden müssen.
Zu einer solchen wird vorläufig der Ursing und Zaineswald No 468 u. 471 befingerzeigt, welche wohl auch zur Übergabe an eine Gemeinde bestimmt

(41)
waren, aber wegen Bruchgefahr u. zu besorgender Schäden der darunter liegenden Güter nicht wohl mit Beruhigung einer solchen übergeben werden konnten, pro aerario reservirt wurden, um allfällige Hackstreife nach Maßgabe und Rücksichten einzuleiten und die gehörige Schonung zur Vermeidung von Erdabsitzungen beobachten zu können.
Die Bedeckungsverhältnisse der fraglichen Gemeinden verhalten sich aber, wie folgt:
Schönwies – 0.46
Stanz – 0.43
Zamserberg- 0.4
Angedair – 0.38
Pians – 0.38
Gries – 0.35
Zams – 0.32
Perfuchs – 0.32

Landeck, den 20t Dezember 1847 Zötl
Aktuirt kk Bergrath
v. Kempelen

Strengen bis St. Anton

Strengen, Flirsch, Schnann, Pettneu, St. Anton (19)

Protokoll
welches mit sämtlichen Gliedern der Komission über die zur Ausgleichung der Forstservitute im Landgerichtsbezirke Landeck, mit den Gemeinden des Stanzer Thales als: Strengen, Flirsch, Schnann, Pettneu und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl. Johann Bergmeister
kk Adjunkt und Land-
gerichtsverwalter
Der Gefertigte glaubt den mit den Gemeinden des Stanzerthales abgeschlossenen Vergleichen aus nachstehenden Gründen seine Zustimmung geben zu sollen:
1. Bleibt der Ertrag der diesen Gemeinden übergebenen Waldungen hinter ihrem rechtlichen Bezug zurück und kann von denselben nur durch besondere Sparsamkeit, und erst mit der Zeit eine vollständige

(2)
Bedeckung erzielt werden.

2. Sind die der Forstkultur und dem gegenseitigen guten Einvernehmen so nachtheiligen gemeinschaftlichen Benüzungen mehrerer Gemeinden in einem Wald, wo es nur immer möglich war, getrennt worden.
3. Hätten sich, nach der innigsten Überzeugung des Gefertigten, bei den ungünstigen Bestockungs- und klimatischen Verhältnissen, des sehr rauhen und hoch gelegenen Stanzerthales und dem sonach sehr gesteigerten Holzbedürfnisse seiner Bewohner, die betreffenden Gemeinden zu einem für sie ungünstigeren Vergleichsabschlusse gewiß unter keiner Bedingung herbeigelassen.
Die mit den Gemeinden Strengen, Flirsch, Schnann,

(3
Pettnau und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche dürften sich sohin zur hohen Ratifikation vollkommen eignen.
Joh. Bergmeister

Hl Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk. tirol. Kammerprokuratur
Die mit den im Stanzerthale gelegenen Gemeinden Strengen, Flirsch, Pettnau, Schnann und St. Anton abgeschlossenen Vergleiche dürften zur hochortigen Genehmigung vollkommen geeignet sein, weil hiebei nur der rechtliche Bezug der eingeforsteten Gemeindeglieder mit Ausschluß der Neubauten und der persönlichen Gewerbe berücksichtigt wurde, und die den Gemeinden zugedachten Waldungen nach dem Erkenntnisse der Sachverständigen selbst bei einem vorratmäßigen Kulturzustand

(4)
nur kärglich zur Deckung dieses Bezuges hinreichen. Hier wie bei den früher abgefundenen Gemeinden ist das Recht der 5 genanten Gemeinden zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, zur Weideausübung in sämtlichen Staatswäldern ihres Bezirkes, endlich zur Holzbetheilung der radicirten Gewerbe, abgesehen von hierüber bestehenden alten Urkunden, schon durch die Ersitzung allein begründet: Zur nähern Aufklärung einzelner Vergleichsbestimmungen glaube ich noch Folgendes bemerken zu sollen.
Es ergab sich bei mehreren Gemeinden der Fall, daß auf einige der ihnen eingegebenen Waldungen oder auf Parzellen derselben

(5)
einzelnen Gemeindefraktionen, bisweilen auch einzelnen Höfen ein besonderes Beholzungs-recht auf Grund der bisherigen Übung oder auf vorgelegte Urkunden zustand. Um ihnen nun dieses Recht nicht zu benehmen, und um zugleich auch der Instruktionsbestimmung, die betreffenden Wälder, soweit es nur immer zulässig ist, g a n z e n G e m e i n d e n ins Eigenthum einzugeben, nachzukommen, hat man die mit besonderen Beholzungsrechten belasteten Waldungen zwar den Gemeinden ins Eigenthum überlassen, jedoch den einzelnen Gemeindefraktionen oder Höfen die vorzugsweise Benützung vorbehalten, wodurch das Rechtsverhältniß begründet wird, daß solche Waldungen vor Allem zur Deckung

(6)
des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Gemeinde-Fraktionen und Höfe und erst die sonach allenfalls sich ergebenden Holzüberschüsse für die übrigen Gemeindeglieder zu verwenden sind.
Da ferner im Stanzerthale hie und da in reservirten Staatswaldungen sowol, als auch in Gemeinde Waldungen Alpen liegen, welche theilweise fremden Gemeinden gehören, sich aber nur aus den Waldungen in welchen sie liegen, beholzen können, so mußten diese Beholzungen zur Vermeidung eines Zweifels hierüber ausdrücklich vorbehalten werden.
Die Verzichtleistung einer Gemeinde auf die Nuzungen der a n d e r e n

(7)
Gemeinden überlassenen Waldungen wurde vorsichtsweise dort aufgenommen, wo die verzichtende Gemeinde auch auf solche Waldungen Beholzungsansprüche erhoben hatte oder wo gemeinschaftlich benützte Wälder phisisch abgetheilt wurden.
Übrigens hat die Verzichtleistung auf a l l e N u z u n g e n u n d B e z ü g e aus reservirten Staatswaldungen schon für sich allein die Rechtsfolge, daß die abgefundenen Gemeinden auf einen Streubezug aus solchen Waldungen keinen Anspruch haben, weßhalb eine besondere Erwähnung hievon nicht unumgänglich nothwendig war.
Dr. Anton Janiczek

(8)
Hl Anton Ebner kk
Berg u. Sal Dion Sekretär
Ich bin der Meinung, daß die mit den Gemeinden des Stanzerthales abgeschlossenen Vergleiche alle zu ratificiren sein dürften.
1tens weil überall nur so viel Waldterrain hintangegeben wurde, als nach dem Erklären der Sach- und Lokal-Kundigen Forstorgane unerläßlich erforderlich war, um die Servitut der auf dem dortigen Waldungen gelasteten Einforstung ablösen zu können.
2tens weil die pro aerario dort vorbehaltenen Waldflächen, in welchen selbst auch die Weide Servitut möglichst be-

(9)
schränkt wurde, nun frei verfügbar sind.
3tens weil zu Deckung der in diesen Gegenden vorkommenden dringenden Aerarial Bedürfnisse z. B. Strassenbau, Beamten etc. doch immerhin einige Waldungen vorbehalten werden konnten.
4tens weil in diesen Vergleichen die bisher zwischen Nachbargemeinden bestandenen und für die Waldwirthschaft so schädlichen Benüzung der Wälder, durch separate Ausscheidungen möglichst beseitigt und in Betreff der Alpennothdurft, Wäldervermarkung, Vorbehalt des aerarialischen Vorkaufsrechtes und Trifthoheitsrechten überall das Entsprechende in den Vergleichen mit aufgenommen wurde.
Ebner
(10)
Hl Jakob Gasser kk. Guber-
nial Sekretär
Die Waldverhältnisse der im Stanzer Thale gelegenen Gemeinden sind Etwas günstiger als bei den äussern Gemeinden dieses Gerichtes gestaltet, daher sowol eine zureichendere Bedeckung des rechtlichen Holzbezuges dieser Gemeinden, als auch Reservirung einiger Waldungen zur Aushilfe für andere im Mangel befindliche Gemeinden und für die Aerarial und Landesbedürfnisse gestattet war.
Es sind zwar auch diese Gemeinden durch die in den betreffenden Vergleichen ersichtlichen Waldzutheilungen auch

(11)
nur annäherungsweise und kümmerlich in ihren rechtlichen Holzbezügen bedeckt. Nachdem aber, wie oben bemerkt ist, auf den Mangel anderer minder günstig gestellter Gemeinden und auf die Aerarial u. Landes Bedürfnisse gebührend Rücksicht genommen werden mußte, so fand auch hier der Gefertigte im Namen der Komunalkuratelbehörde den bezüglichen Vergleich seine Zustimmung zu geben, sowie er auch auf die hohe Genehmigung dieser Abfindungen gehorsamst anzutragen keinen Anstand findet.
Gasser Gub. Sekrt.

Herr Gottlieb Zötl
kk Bergrath
Das Stanzerthal hat die Landstrasse für sich, und es können deshalb seine Bewohner Theil nehmen an dem Verkehre auf demselben. Dieserhalb ist auch ein grosser Theil seines Viehstandes Zugvieh.
Es ist daher der Verdienst zwischen Viehzucht und Fuhrwerk getheilt. Auch der Holzverkauf besonders für die äussern Gemeinden Strengen, Flirsch und Schnann war ein bedeutender Verdienstzweig, wodurch zwar die Landgemeinden, die von jeher in Holzaufliegenheit waren, eine Aushilfe erhielten, wodurch aber auch die dortigen Wälder um ihren Holzvorrath kamen, so daß jetzt selbst für die dortigen Bewohner Aushilfen aus reservirten Waldungen nothwendig wurden.

Gemeinde Strengen
Bei dieser weist sich der rechtliche der rechtliche Bezug mit 3.84 Klftr, so wenig aus, daß es unmöglich erscheint mit selbem auszureichen, und daher ein Fehler im vorjährigen Durchschnitte zu vermuthen ist.
Inzwischen ist die produkt. Fläche mit 8.92 Jauch pro Fam. eben auch nur ausreichend, und obwohl der gegenwärtige Ertrag pr Jauch nur 0.24 Klftr. ausmacht, und durch die leicht mögliche Steigerung desselben auf 0.43 Kl. pr Jauch der rechtliche Bezug gedeckt erscheinen würde, so läßt sich doch aus dem Ganzen abnehmen, daß die an sich geringe, übergebene Waldfläche zugleich sehr ausgeholzt ist, und daß durch Kultur fleißig nachgeholfen werden muß.
Es dürfte sich sonach rechtfertigen, daß diese Gemeinde die beiden reservirten Staatswaldungen N° 385 zum Theil und 380 ganz (wonach nicht der sehr geringe rechtliche Bezug gedeckt erscheint) eingegeben wurden, sowie daß hingegen N° 381 ganz und 385 zum Theile vorbehalten wurden, weil doch eine Erhöhung des Ertrages auf der der Gemeinde überlassenen Waldfläche bis auf 0,5 Klftr pr Jauch als erreichbar erkannt werden muß, und daher zur intensiven Verbesserung des Waldzustandes der Sporn gegeben ist, ohne durch extensive Erweiterung zuviel der bloßen Natur zu überlassen.

Gemeinde Flirsch
Obwohl in dieser Gemeinde 12.7 Jauch prod. Waldboden auf die Familie treffen, so erscheint dieselbe doch nicht mit ihrem rechtlichen Bezuge von 6.41 Klftr pr Familie gedeckt, da sich nur ein Ertrag von 3.33 Klftr pr Familie und 0.26 pr Jch herausstellt, da das Waldeigenthum sehr ausgelichtet und mit jungem u. Mittelholz ohne Altholz bestockt sind. Das erforderliche Erzeugnis von 0.5 Kl pr Jauch, um den rechtlichen Bezug zu bedecken ist immerhin erreichbar. Bei diesem Bedeckungsstande in welchen die übergebenen Staatswaldungen bereits einbezogen sind, rechtfertigt sich die Übergabe der reservirten Waldungen N° 390 u. 393 hinreichend.
Daß jedoch der Haferbauwald N° 389 dessen ungeachtet vorbehalten wurde, rechtfertigt sich dadurch, daß derselbe gegenwärtig ganz ausgesetzt ist, und daher der Gemeinde keine Aushilfe gewährt, während bis er wieder herangewachsen ist, wohl auch der Ertrag der Gemeinde Waldungen sich erhöht haben wird.

Die Gemeinde Schnann
erscheint unter den vielen Gemeinden als diejenige, welche ohne Zutheilung einer reservirten Staatswaldung bloß aus den von jeher benützten Waldungen gedeckt erscheint.
Obwohl diese nur pr Familie eine Fläche von 21 Jauch nachweisen, jedoch auf derselben nur einen Ertrag von 0.33 Klftr abwerfen, so ergibt sich, daß die Deckung des rechtlichen Bezuges mehr in der Größe der Waldfläche als im Erträgnisse liegt. Es konnte daher nicht wohl, da im ganzen Dorf kein nennenswerther Überschuß sich ergibt, der Gemeinde von ihrer nothwendigen Fläche Etwas genommen werden, ohne die größte Missstimmung in der Gemeinde zu erzeugen.
Daß übrigens mit der Gemeinde Schnann separat verhandelt wurde, obwohl sie obwohl sie eigentlich unter der politischen Hauptgemeinde Pettneu steht, hat darin seinen Grund weil Schnann von jeher in Wald u. Weidesachen getrennt, und für sich abgeschlossen war, auch hinsichtlich der Steuer nur mittels einer Stückrechnung die Rechnung der Gemeinde Pettneu belegt, u. weil sohin auch das kk. Landgericht eigene Bevollmächtigte für die Gem. Schnann ausgeschaffen wurden.

Gemeinde Pettneu
Diese ist bei einer Fläche v. 9,7 Jauch pr Familie u. einem Ertrag von 3.54 Klftr für eine solche nur dadurch annähernd d.h. ohne grossen Mangel bedeckt, weil ihr rechtlicher Bezug v. 4,23 Kl pr Familie eine grosse Holzersparung ausdrückt. Die Erhöhung des gegenwärtigen Ertrages pr Jauch v. 0.36 bis auf den zur rechtlichen Bezugsbedeckung von 0.44 Kl. ist sehr wohl möglich.
Inzwischen ist dieses Verhältnis nur durch die Übergabe der von jeher von der Gemeinde benützten reservirten Waldungen N° 401 u. 403 sowie des noch ganz jungen u. im Zuwachs begriffenen N° 405 möglich geworden. Es rechtfertigt sich sohin sowol die Übergabe obiger Waldung, als auch die Reservirrung des Theiles von N° 401, welcher zwar an sich klein, aber sehr schön und werthvoll mit Lerchen und Fichten bestockt ist.

Gemeinde St. Anton
Bei einem Flächenmaße von 14.6 Jauch pr Familie ergibt sich doch nur 4.36 Klftr. für die Familie und da in dieser hochgelegenen kalten Gemeinde ein rechtliches Bezugsbedeckungserforderniß von 6.48 Klftr besteht, so muß, um dieses zu erreichen, gegenwärtige Ertrag pr Jauch prod. Boden von 0.29 Klafter auf 0.44 Kl erhöht werden, was zwar wohl erreichbar scheint, aber doch beweiset, wie sehr die Fläche entholzt ist, und der Erhöhung des Ertrages bedarf.
Und doch mußten, um diese große Gemeinde auf diesen Standpunkt zu bringen die reservirte Waldungen N°411, 414, 419, 434 u. 421 derselben eingegeben werden, über deren Übergabe noch ein jährlicher Mangel von 382 Klftr besteht.
Es rechtfertigt sich daher wohl diese Übergabe, allein auch der Vorbehalt der Waldungen N° 412. 425. 427. 428 u. 2/3 aus 421 rechtfertigt sich, wenn man bedenkt, daß diese erst im Herzuwachsen begriffen sind, und daher gegenwärtig der Gemeinde keine Aushilfe gewähren, während bis dahin, wo sie benuzbar sein werden, wohl auch die Gemeinde ihren Waldzustand auf eine höhere Stufe gebracht haben haben kann.

In a l l e n diesen Gemeinden macht sich der junge Waldbestand bemerkbar, der wohl schöne Hoffnungen für die Zukunft verspricht, aber zugleich fordert, daß die Bedürfnisse möglichst beschränkt werden, weil sonst der ganze Wald nie zu einem alten hiebsreifen heranwachsen kann.
Die Vergleiche werden übrigens zur hohen Ratifikation empfohlen.
Zötl, k.k. Bergrath

Landeck am 30 November 1847

Aktuirt
v. Kempelen

Transkript: Hofinger

Bezirk Reutte

Protokoll
welches mit sämtlichen Kommissionsgliedern über die im Landgerichtsbezirke Reutte von Seiten der kk. Waldservituten- Ausgleichungs- Kommission abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl. Georg Kink In sämtlichen Gemeinden des kk. Landgerichtes Ehrenberg mit
kk Land- und Krim Ausnahme der Pfarrgemeinde Breitenwang ohne Pflach dann
Unters. Richter der Gemeinden Steg, Elbigenalp und der Stadtgemeinde Vils sind bezüglich der Ablösung der Waldservituten Vergleiche zu Stande
gekommen.

Diese Vergleiche stellten die Gemeinden durchaus zufrieden, was umso erwünschter ist, als bekanntlich bisher zwischen denselben und dem kk. Forstpersonale imerwährende Konflikte vorfielen, gegenseitige Erbitterungen sich steigerten, und allen diese bedauerlichen Verhältnisse durch die geschlossenen Vergleiche sich zur allgemeinen Zufriedenheit gestaltet haben.
Schon aus diesem Gesichtspunkte allein muß der Unterzeichnete auf die Ratifikation der Vergleiche ein, und es dürfte diese umsominder einem Anstand unterliegen, als nach Maßgabe der vergleichenden Gemeinden größtentheils nur solche Waldungen in das Eigenthum gegeben wurden, wo sie eingeforstet waren, und worauf ihnen die Beholzungsservitut rechtlich zustand, und als die wenigen Zutheilungen aus reservirten Staatswaldungen nur den Holzbezug der Gemeinden decken. Vorzüglich wünschenswerth stellen sich die Vergleiche in den Gemeinden Lermoos, Ehrwald, und Biberwier dar, die Holznuzungsrechte dieser Gemeinden waren bisher gemeinschaftlich , und immerwährende Differenzen riefen Feindschaften hervor, und hatten zur Folge, daß gerade in diesen Gemein-den gegenseitig die größten Exzesse vorfielen. Durch die getroffenen Vergleiche sind nun die Gemeinden abgesondert und getrennt, jede Gemeinde hat ihr Eigenthum und es ist mit Grund zu erwarten, daß für die Zukunft nicht nur allein der gewünschte und nothwendige Frieden in die Gemeinden zurückkehren, sondern auch der Waldstand selbst, und dadurch auch die reservirten Staatswaldungen den gehörigen Schutz erhalten werden, der Unterzeichnete muß daher vor Allem Andern auf die Genehmigung dieser Vergleiche antragen.
Daß übrigens in den bereits aufgeführten Gemeinden keine, und in den Gemeinden Lech, Wengle, Höfen und Weißenbach nur eventuelle Vergleiche zu Stande kamen liegt im Folgenden:
1tens In der Gemeinde Steg konnten sich die einzelnen Fraktionen nicht vereinigen, und es wurde daher auch von Seite der Kommission die förmliche Abschließung eines Vergleiches verweigert, welcher sonst bezüglich der Zutheilung der Wälder keinem Anstand unterlegen wäre, und sich bei einem Einverständnisse der Fraktionen realisirt hätte.
2tens Die Gemeinde Elbigenalp sah sich durch die ihr zugedachten Waldungen nicht gedeckt, und die Kommission, auch von dieser Überzeugung durchdrungen, würde der Gemeinde eine weitere Zutheilung aus den Waldungen in Madaun gegeben haben, wenn diese Waldungen gegenwärtig verfügbar wären.
Da sie jedoch von Seite der Gemeinde Zams Landgerichts Landeck eigenthümlich angesprochen werden, so zog die Gemeinde Elbigenalp vor, den Zeitpunkt abzuwarten, vermög welchen über diese Waldungen in Madaun rechtskräftig entschieden sein wird, und dann, wenn das h. Aerar über die erwähnten Waldungen wird disponiren können, um die Reakurirung einer Ausgleichsverhandlung zu bitten.
3tens Bei der Pfarrgemeinde Breitenwang ohne Pflach machte der Umstand jeden Ausgleichungsversuch unmöglich, weil die Gemeinde im Besitz von Urkunden zu sein glaubt, vermög welchen sie ein größeres Eigenthum zu erhalten hofft, als ihr ein billiger Vergleich gewähren kann.
4tens Die Stadtgemeinde Vils hat ihre Forderungen zu hoch gespannt, und dadurch eine Ausgleichung unmöglich gemacht.
5tens Was es endlich die Gemeinden Lech, Wengle, Höfen u. Weißenbach betrifft, so glauben auch diese größere Ansprüche erheben zu können, und in dieser Beziehung wollen sie nach Urkunden sehen um dadurch ihre Ansprüche zu begründen. Um nun den Gemeinden zum Nachsehen dieser Urkunden Zeit zu gönnen, hat ihnen die Kommission auf ihre Bitte eine 6 monatliche Frist zugestanden, und für den Fall eine Ausgleichung getroffen, wenn sie innerhalb der gegebenen Frist keine solchen Urkunden auffinden sollten, welche ihnen die Aussicht gewähren würde, größere Ansprüche als im Vergleiche enthalten sind, geltend zu machen.
Die eventuell abgeschlossenen Vergleiche wurden daher beim Landgerichte hinterlegt, und wurden nach Auslauf der Frist entweder gehörig unterfertig vorgelegt, oder die Vergleichs-verhandlungen selbst als nicht geschlossen erklärt worden.
In den Gemeinden, wo keine Vergleiche sich realisirten und auch in den obgenannten 4 Gemeinden wenn die eventuel abgeschlossenen Vergleiche nicht rechtskräftig werden, dürfte der gegenwärtige Stand aufrecht erhalten bleiben.

Georg Kink

Hl. Moritz v Kempelen
kk. Berg u. Salinen
Dion Sekretär, als
Salinen Vertreter
In dem Landgerichte Reutte sind es die Gemeinden Bach, Holzgau, Elmen, Hinterhornbach, Ehrwald, Biberwier, Lermoos u. Berwang, welche Zutheilungen aus reserv. Wäldern erhielten, alle andern Gemeinden, mit denen ein Vergleich zustande kam, wurden bloß mit belasteten Wäldern betheilt.

Die Gemeinde Bach hat theils zu ihrem Bedarf speciel zugewiesene Wälder, theils bildet sie mit einigen Fraktionen der Gemeinden Holzgau u Elbigenalp einen besondern Anforstungs-Komplex, dem gemeinschaftliche Waldungen zugewiesen sind.

Dieses Verhältnis mußte bei der vergleichsweisen Übergabe berücksichtigt werden; – daß die letzteren Waldungen in dem Vergleiche mit Bach nicht angeführt sind, rührt von dem Umstande her, weil man über das Maß der Zutheilung erst bei der Verhandlung mit Holzgau übereinkam, und man sich um den Abschluß mit Bach nicht zu verzögern, darauf beschränkte, dieser Gemeinde eine billige Bevollmächtigung im Holzgauer Bezirke vorläufig zuzusagen.
Der bedeutende Mangel der sich bei den Gemeinden Bach und Holzgau mit sicherlich 1265 Klftr herausstellt, rechtfertigt an sich die verhältnismäßig geringe Zutheilung von 535 Jauch reserv. Waldes, und erscheint dem Aerar gegenüber von um so geringerer Bedeutung, als diese reservirten Waldtheile früher belastete Wälder der Gem. Kaisers waren, welche bisher zur Aushilfe für diese Gemeinde gedient hatten und schon damals in der Absicht vorbehalten wurden, um sie später den holzarmen Gemeinden im Lechthale zu überlassen.
Die Gemeinde Elmen hat aus dem hintern und vordern Amts Walde schon bisher immer unentgeltliche Aushilfen erhalten. Aus diesem Grunde und weil die belasteten Waldungen ihres Bezirkes zur Deckung der Gemeinde bei Weitem nicht ausreichen, wurde ihr ein Theil der benannten Wälder in das Eigenthum überlassen, und dadurch der übrige Theil dem Aerar lastenfrei erhalten.
Dasselbe geschah in der Gemeinde Hinterhornbach, wo durch Überlassung zweier unbedeutender reservirter Waldteile, alle übrigen bisher gleichfalls zu Aushilfen für die umliegenden Gemeinden verwendeten reservirten Wälder der aerarischen Disposition gesichert wurden.

Der bedeutende Mangel der Gemeinde Berwang rechtfertigt die Übergabe eines Theiles des reserv. Schönbichlwaldes umsomehr, als aus diesem Walde auch bisher Abgaben an Lerch-holz an die Gemeinde erfolgte, und dagegen die übrigen reserv. Wälder aus denen gleichfalls Gem. Aushilfen ertheilt worden waren, ohne Last reservirt werden konnten.
Die den Gemeinden Ehrwald, Biberwier u. Lermoos überlassenen reserv. Wälder führen bloß
den Namen vorbehaltene Wälder, faktisch wurden sie ausschließlich von diesen Gemeinden benützt, und sind schon in den Waldbereitungen als für den Gemeinde Bedarf bestimmt, angeführt.

Trotz der bedeutenden Zutheilung von solchen Waldungen bleibt noch ein großer Mangel in den benannten Gemeinden, (Ehrwald hat nemlich 571, Biberwier 435, Lermoos322 Klftr. jährl. Mangel), dessen seinerzeitige Deckung selbst bei der sorgsamsten Wirthschaft nur dadurch ermöglicht wird, daß man den Gem. Ehrwald u. Biberwier die Holzversehung der radic. Schmiede abgenommen hat.

Das Opfer, welches das Aerar in diesen Gemeinde Bezirken bringt, ist durch Rücksichten auf die Beförderung der Waldkultur geboten, welche unter den dermaligen Verhältnissen ihren unaufhaltsamen Ruin entgegen eilte, indem man bisher nicht im Stande war, den zahllosen Excessen, die von den drei Gemeinden zu ihrem gegenseitigen Nachtheile in den erstern Staatswäldern verübt wurden, ein Ziel zu setzen.

Die abgesonderte Vertheilung der fraglichen Wälder, aus welchen das Aerar ohnehin nie hoffen konnte für seine Zwecke Etwas zu beziehen, wird ohne Zweifel die bessere Bewirthschaftung derselben zur Folge haben. Der Überschuß in den belasteten Wäldern der Gem. Forchach war zu unbedeutend, um durch einen Vorbehalt den Abschluß zu gefährden.
Die Fraktion Rauth, welche gleichfalls einen geringen Überschuß hat, wurde durch Reservirung des schönsten Theiles ihrer belasteten Waldungen möglichst beschränkt.
Bezüglich der Gemeinde Musau besteht das besondere Verhältniß, daß ihr die belasteten Waldungen ihres Bezirkes, welche sie als als Eigenthum angesprochen hatte, von der Wald Eigenthums Purif. Koon. zwar als solches zuerkannt wurde, daß jedoch die Hohe Genehmigung dieser Anerkennung nur aus dem Grunde, u mit der Verbindlichkeit der Verwendung der Walderträge zum Haus u Guts Bedarf und Fortentrichtung der bisherigen Forstgebühren erfolgte.

Der Umstand nun, daß die Gemeinde Musau nicht nur für ihren Haus und Guts Bedarf nur einen Forstpreis bezahlt, sondern auch ihre Holzüberschüsse forstpreisfrei veräußert hatte, gab der Haller Berg u. Sal. Direktion Veranlassung zu einer Zuschrift an die Kommission, worin sie die Misslichkeit dieser bedingsweisen Zuerkennung sowol vom Standpunkte der Administration, als der Reinstelung des Aerarischen Waldvermögens darstellt, und die Ansicht ausspricht, daß die obigen Formalien wohl mehr die Vereinbarung abweichender Ansichten der Kommissions-glieder u. die Wahrung vor Konsequnezen zum Zwecke haben dürfte.

Diesen Erörterungen fügte die Haller Dion das dringende Ersuchen bei, im Interesse der Forstwirthschaft sowol als der öffentlichen Meinung das Eigenthum der Musauer Waldungen und anderer mit ähnlichen Servituten belasteten Wälder möglichst rein zu stellen.
Die Kommission, deren Hauptaufgabe die Reinstellung des aerarischen von dem Gemeinde Waldvermögen ist, glaubte dieser Aufforderung sub sperati umsoeher genügen zu können, als sie durch Reservirung einer wen auch geringen, jedoch für die Fraktion Oberletzen sehr wertvollen Waldparzelle, den Abschluß mit diesen letztern, resp. mit den 4 Gemeinden der Pfarre Aschau, wesentlich gefördert wußte. Der Vergleich mit den letztgenanten Gemeinden ist zwar nicht zu Stande gekommen, jedoch ist kein Zweifel, daß nach Verlauf der denselben ertheilten Frist zur Aufsuchung von Urkunden (welches Zugeständnis mehr zur Beruhigung der Gemeinden gemacht wurde, da diese Urkunden schon seit Jahren vergebens gesucht werden) die Bestimmungen dieses Vergleiches ins Leben leiten u sich die Vortheile jenes Vorbehaltes aus den Musauer Waldungen geltend machen werden.

Als Ergebniß der Verhandlungen im Landger. Reutte stellt sich somit heraus, daß den Gemeinden nur solche reserv. Wälder hintangegeben wurden, welche von denselben bisher entweder ausschließlich benützt wurden, oder doch wegen den überwiegenden Gemeinde Bedürfnissen zu salinarischen Zwecken nicht verwendet werden können. Dagegen sind wie schon oben bemerkt, mehrere bisher mit Aushilfen belastete Waldungen lastenfrei gestellt, und noch ausserdem die für die Holzlieferung nach Hall wichtigsten Thäler, als: das Stanzach u Hinterhornbachthal, bedeutende Waldparthien in Berwanger Bezirk, dann mehrere Parzellen in Elmen, Heiterwang und Lermoos für den Staat vorbehalten worden. Die in Häselgehr vorbehaltenen belast. Staatswald hatte für die Gemeinde trotz ihres Holzmangels wegen seiner Lage geringen Werth.

Gestützt auf die vorstehenden Gründe glaubt nun der Gefertigte von seinem Standpunkte aus, auf die h. Genehmigung der vorliegenden Vergleiche umsomehr antragen zu sollen, als bei allen jenen Gemeinden, in deren Bezirken Holzlieferungen für die Saline Hall Statt finden, die nöthigen Bestimmungen zum ungestörten Vollzug derselben, dann wegen Errichtung neuer Lieferungsgebäude, deren Versehung mit Holz, endlich wegen der erforderlichen Plätze zur Holzablagerung getroffen worden sind.

Schließlich glaubt der Gefertigte bei dem Umstande, als sich auch in dem Landgerichte Reutte ein großes Missverhältnis in der Holzbedeckung darstellt, welches als Extremen einen jährl. Mangel v. 678 Klftr. und einen Überschuß von 69 Klftr. in sich faßt, mit Beziehung auf die h. Ministerial Erlässe vom 19. Aug. u. 1. Okt. d. J. Z 24212 u Z 25729 Nachstehendes bemerken zu sollen. Die ungleiche Vertheilung des Waldvermögens unter den Gemeinden ist hier, wie im Allgemeinen, in dem verschiedenen Umfange der Benützungsrechte der Gemeinden, in der Lage u Bringbarkeit der Waldungen, vorzüglich aber in dem Umstande begründet, daß die Waldzutheilung von Seite der Kommission im Wege eines freiwilligenVergleiches geschieht, wobei der Vertrags schließenden Gemeinde ein Vortheil gegen den states quo geboten werden muß, und in der Regel keine Last zu Gunsten einer holzärmeren fremden Gemeinde auferlegt werden kann.

Die ursprüngliche Eintheilung der Waldbezirke, welche meistens mit dem Umfange der politischen Gemeindebezirks Eintheilung übereinstimmt, war ohne Zweifel eine solche, daß die inner derselben gelegenen Gemeinden die hinreichende Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse fanden. Dieses Bedeckungsverhältnis mußte jedoch gestört werden, je nach dem sich Gemeinden durch neue Ansiedlungen vergrößerten, oder in Folge großer Sterblichkeit oder aus Subsistenzrücksichten verminderten.

Da sich die Forsteintheilungen gleich blieben, so waren die erstern Gemeinden, wenn sie aus reserv. Forsten nach ihrer Lage keine oder eine nur unvollständige Aushilfe erhalten konnten, gezwungen, sich die fehlende Holzmenge im Wege des Ankaufes von den holzreicheren Gemeinden zu verschaffen, was von den Forstbehörden zum Theil stillschweigend geduldet wurde, zum Theil aber auch nicht verhindert werden konnte, ohne bei den letztern Gemeinden, welche sich gewohnt hatten, ihre belasteten Wälder als ein Nutzungseigenthum anzusehen, eine große Aufregung hervorzurufen.
So hat sich trotz der waldordnungsmäßigen Gleichberechtigung der Unterthanen auf Ausweisung ihres Haus u Gutsbedarfes faktisch ein Rechtsverhältnis hergestellt, welches eine Ungleichheit in dem Umfange der Waldbenützung begründet.

Von diesem faktischen Zustande, wie er an den meisten Orten besteht, kann die Komission, wenn sie sich nicht in unübersehbare Schwierigkeiten verwickeln will, nicht Umgang nehmen, ja – abgesehen von der Koons Instruktion, welche bei der nähern Konstatirung der Beholzungsbefugnisse der Gemeinden ausdrücklich die Berücksichtigung eines über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstandes anbefielt, – sind schon durch die a.h. Entschließung v. 6. Febr. 847 der Komission die Hände gebunden, indem diese bei Beurtheilung der Waldeigenthums-Ansprüche die Ersitzung zulässt, und es daher allerdings zu befürchten ist, daß auch jene Benutzungsrechte, welche die Komission anzuerkennen sich weigert, von den Gemeinden im Rechtswege dürften durchgesetzt werden.

Die ausgesprochene Besorgniß, als würde eine ungleichförmige Betheilung der Gemeinden nachträgliche Beschwerden der zu gering Betheiligten, und dadurch neue Forststreitigkeiten hervorrufen, die eine abermalige Betheilung aus reservirten Wäldern oder doch eine durch Forstfrevel vielfach gestörte Verwaltung der Gem. Waldungen zur folge hätten, scheint durch die gemachte Erfahrung entkräftet zu werden, daß die schlechter gestellten Gemeinden bei den Verhand-lungen sich nie einfielen ließen einen Anspruch auf das Waldvermögen der angrenzenden Gemeinden zu machen, indem sie das uralt erworbene Recht der Letztern anerkennen und achten. Wenn daher solche Gemeinden künftighin um eine Betheilung aus den aerarischen Wäldern einschreiten sollten, so würde dieses nur bittweise geschehen, und nie als ein Recht angesprochen werden, wohl würden aber zahllose Forststreitigkeiten dann hervorgerufen werden, wenn man die in ihren Holznutzungen besser gestellten Gemeinden hierin zu Gunsten anderer Gemeinden verkürzen wollte.

Das einzige Mittel, das Aerar für die Zukunft vor neuen Bitten um Waldzutheilung, die gewiß nicht ausbleiben werden, zu sichern, liegt in dem Bestreben der Komission, wo es nur immer thunlich ist, solche Waldkomplexe zu reserviren, welche ihrer Lage, und Bringbarkeit nach, wohl für die aerarischen Zwecke geeignet sind, für die Gemeinden aber wegen der Bringungs- Kosten geringeren Werth haben, weil diese dann vorziehen, sich das Holz von den Nachbargemeinden anzukaufen, als große Kosten auf die Zufuhr zu verwenden.
Was endlich die cumulative Zutheilung der Wälder an mehrere Gemeinden betrifft, so stößt diese aus den schon angeführten Gründen auf unübersteigliche Hindernisse, indem der Umstand, daß die Gemeinden mit den ihnen zugedachten Waldungen im Ganzen sich zufriedenstellen, für den Abschluß noch keineswegs entscheidend ist; hier beginnt vielmehr in allen jenen Fällen, wo die Waldbenützungen nicht schon durch die Lage u den Ertrag der Wälder gleichförmiger gestellt sind, – meistens ein erbitterter Kampf unter den Gemeinde Fraktionen selbst, je nachdem die eine, oder andere ausgedehntere Benützungsrechte ansprechen zu können glaubt.

In solchen Fällen stehen dann der Komission, wenn sie keine separate Waldzutheilung zu Stande bringt, keine Mittel zur Realisirung der Servituten Ablösung zu Gebote, weil sie an die Einstimmigkeit und allseitige Fertigung der Gemeinde Repräsentanten gebunden ist.
Ein Beispiel des Gesagten ist die Gem. Steg, welche, obwol sie mit der ihr angetragenen Waldzutheilung vollkommen zufrieden ist, wegen der Partikular Interessen der einzelnen Fraktionen, auf die Wohlthat der Eigenthums Zuerkennung lieber verzichtete, als zur Unterfertigung des Vergleiches sich herbeiließ. Da ähnliche Fälle übrigens noch öfter vorkommen dürften, und es ein die Administration //und die künftige Organisirung des Forstwesens// sehr erschwerender Übelstand ist, wenn die Ablösung der Einforstungen nur theilweise und, – wie im gegebenen Falle, – ohne allen Vortheil für die aerarischen oder Landes Interessen durchgeführt wird, da endlich die Komission eine Übergabe der Wälder nur im Vergleichswege u unter allseitigem Einverständnisse der Gemeindebevollmächtigten realisiiren kann, so dürfte es nach der Ansicht des Gefertigten am Angemessensten sein, wenn in allen jenen Fällen, – wo einzelne, oder zu einem Einforstungs Komplexe verbundene mehrere Gemeinden mit dem ihnen im Ganzen angebotenen Waldkomplexe zufrieden sind, sich aber wegen der Austheilung unter sich nicht vereinigen können, – wenn in solchen Fällen die Übergabe der von der Koon. angetragenen Wälder an die betreffenden Gemeinden schon jetzt den politischen Behörden in derselben Art übertragen würde, wie dies im Kameralbezirke durch die a.h. Entschließung v. 6. Febr. 847 bereits angeordnet ist; wobei es dann den Gem. Fraktionen oder einzelnen Partheien unbenommen bleibe, ihre allfälligen besteend Rechte im ordentlichen Wege geltend zu machen.

Das Einforstungsverhältnis und seine übeln Folgen würden durch diese Maßregel entfernt, und es wäre noch außerdem für die Wirksamkeit der Komission die gute Rückwirkung zu erwarten, daß sich dann die besser gestellten Gem. Fraktionen – um die Streitigkeiten zu vermeiden, welche in Folge der politischen Übergabe der Wälder von den holzärmeren Partheien gegen sie erhoben werden dürften, – vorziehen würden, mit der Komission ein Übereinkommen zu treffen, indem sie sich entweder zu einem Zugeständnisse bezüglich der Holzüberschüsse herbeiließen, oder zu einer so sehr erwünschten Abtheilungs Modalität die Hand böten. Eine gleichförmigere Vertheilung des zu überlassenden Waldkomplexes unter den Gemeinde-Fraktionen oder Gliedern selbst zu bewirken, dürfte übrigens den politischen Behörden schwerlich besser gelingen, als der Komission, da ihnen hiezu auch nur der Vergleichsweg offen steht, ohne alle die Mittel zur Ausgleichung// zu haben, die der Komission zu Gebote stehen//

Bezüglich der Gem. Breitenwang war die Komission in dem Bestreben, den jahrelangen Streit wegen der Amerthalwaldungen auszugleichen, schon weiter gegangen ist in ihrem Vergleichsantrage, – als sich mit dem Interesse der Saline und den übrigen Landesbedürfnisse strenge vereinbaren läßt, wäre eben so, wie bei der Stadtgemeinde Vils der status quo der Einforstung streng aufrecht zu erhalten, und diese Gemeinde mit ihren ausgedehnten Ansprüchen auf den Rechtsweg zu verweisen.

v. Kempelen

Hl. Dr. Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk tirol Kammerprokuratur
Der Gefertigte trägt ebenfalls auf die hohe Genehmigung der
vorliegenden Serv. Ablösungs Vergleiche an, und glaubt
über das von den Vorstimmen Angeführte zur Vermeidung von Wiederholungen nur noch Folgendes bemerken zu sollen:
Die Komission hat bei allen Gemeinden, mit welchen sie Ausgleichungen zu Stande brachte, nur jene Holzbezüge zur Basis der Vergleiche genommen, welche bisher den Haus- und Gutsbesitzern mit Ausschluß der Neubauten und der persönlichen Gewerbe aus belasteten oder reserv. Staatswaldungen wirklich zu Theil geworden sind, u es ist sowol in dieser Beziehung, als dadurch, daß keine der abgefundenen Gemeinden (Forchach und Rauth ausgenommen) einen solchen Waldkomplex erhalten hat, aus dem die nach dem Urtheile der Forsttechniker auf Überschüsse zum Verkauf rechnen könnte, ganz nach Vorschrift der Komissions-Instruktion vorgegangen worden.

Die Gem. Forchach und Rauth hätten zwar nach den forstämtlichen Erhebungen aus den ihnen zugetheilten Waldungen Holzüberschüsse zu erwarten, dessen ungeachtet nimt aber der Gefertigte keinen Anstand auf auf (sic!) die hochortige Ratifikation der mit diesen Gemeinden abgeschlossenen Vergleiche anzutragen, weil die Gemeinden nicht zur Überzeugung zu bringen waren, daß die fraglichen Waldungen mehr Erträgniß abwerfen, als zur Deckung ihrer rechtlichen Holzbezüge erforderlich ist, und daher durchaus nicht bewogen werden konnten, sich mit einer kleineren Waldarea zufrieden zu stellen; weil nach der örtlichen Lage der Waldungen die Ausscheidung einer dem Überschusse angemessenen Waldfläche nicht leicht thunlich war, und die Komission in dem h. Ministerial Dekrete v. 24. April d.J. Z. 48 darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es sich hauptsächlich um die Zufriedenstellung der // im Rechte gegründeten Ansprüche der// Gemeinden handle, ohne hiebei sich durch die Reservirung kleinerer für die Staatsverwaltung unbedeutender, für die Gemeinde hingegen wichtiger Parzellen beirren zu lassen; weil endlich die forstämtlichen Erhebungen nicht auf genauen Waldvermessungen beruhen, somit gegenüber der Behauptung der Gemeinden die feste Überzeugung nicht begründet werden kann, daß die in den Ausweisen erscheinenden geringen Überschüsse auch wirklich vorhanden sind.

Da die Gem. Rauth in dem Birkenthalwalde, welcher in dem mit ihr abgeschlossenen Vergleiche für das Aerar vorbehalten wurde, seit undenklichen Zeiten auch fremdes Vieh auf die Weide trieb, und sich in dieser Beziehung keine Einschränkung, welche für sie allerdings sehr beschwerend gewesen wäre, gefallen lassen wollte, so glaubte die Komission umsomehr am Schlusse des Vergleiches eine Abänderung des 3ten Vergleichsparagraphes vornehmen, und dadurch die Abbrechung der Ablösungs Verhandlung verhindern zu sollen, weil die Gemeinde für ihren Anspruch jedenfalls die Ersitzung für sich hat, und der Birkenthalwald überdies zur Übergabe an die Pfarrgemeinde Aschau bestimmt ist, bezüglich welcher der Ablösungsvergleich bereits entworfen, und dem Landgerichte Reutte zur seinerzeitigen Veranlassung der Unterfertigung durch die Gemeinde Vertreter übergeben wurde.

In dem Vergleiche mit den Gem. Ehrwald und Biberwir wurde ausdrücklich festgesetzt, daß dieselben aus den ihnen zugetheilten Waldungen den Gewerk Holzbedarf der dort bezeichneten Schmiede nicht zu decken verpflichtet sind. Diese Schmiede erscheinen demnach als unabgefunden, und es wird Sache der kk Berg u Sal Direktion sein, die Beholzungsansprüche derselben vom rechtlichen Standpunkte zu prüfen, und nach Maßgabe des Resultates ihren Bedarf aus den im Landgerichtsbezirke Reutte vorbehaltenen Staatswäldern gegen oder ohne Entgelt zu decken, oder auch ihre Anforderungen gänzlich zurück zu weisen – die Komission hat sich in eine nähere Prüfung dieser Beholzungs Ansprüche aus dem Grunde nicht eingelassen, weil die beiden Gemeinden sich schon von vornherein mit Bestimmtheit dafür ausgesprochen, die Deckung dieser Schmiede wegen zu befürchtender Streitigkeiten mit ihnen und weil sie zu entfernte schwer zu überwachende Wälder zu übernehmen gehabt hätten, jedenfalls ablehnen zu müssen.

Der mit der Gemeinde Musau abgeschlossene Vergleich stellt sich als sehr vortheilhaft dar, weil die Gemeinde in demselben eine Waldparzelle von dem durch die kk. Waldeigenthums Purifikations Komission als ihr Privateigenthum anerkannten Waldungen dem Aerar abtrat, und dadurch der Servituten Ablösungs Comission den Beschluß eines Vergleiches mit der Pfarrgemeinde Aschau insofern erleichterte, als diese Waldparzelle der Fraktion Oberletzen zugetheilt werden konnte.

Der Vortheil, welchen das Aerar für die Abtretung der fraglichen Waldparzelle der Gem. verschaffte, besteht lediglich darin, daß man ihr die übrigen Wälder ihres Bezirkes in das vollständige, und unbeschränkte Eigenthum überließ, wodurch die in der Finalerledigung der kk. Purifikations Kommission beigefügten Beschränkung, daß die Gemeinde das Walderträgniß zum Haus und Gutsbedarf zu verwenden, und die bisherigen Forst Gebühren fort zu entrichten habe, indirecte aufgehoben wurde. Durch die Beseitigung dieser Beschränkung verliert das Aerar durchaus Nichts, weil dasselbe von der Gemeinde nie Forstpreise bezog, und daher auch in der Zukunft keine abzufordern berechtigt gewesen wäre, und weil bei der in den Ablösungs Vergleich aufgenommenen Verzichtleistung der Gemeinde auf alle Nuzungen u Bezüge aus Staatswaldungen, es sich von selbst versteht, daß die Gemeinde ihren Haus u Guts Holzbedarf aus ihren eigenen Waldungen zu decken habe, die allfälligen Holzüberschüsse aus Waldungen, welche von der kk Purifik. Komission als ein Privat Eigenthum anerkannt wurden, aber niemals vom Aerar hätten angesprochen werden können, wozu noch komt, daß die Gem. Musau gesonnen war, die ihr lästige Beschränkung, welche in der Folge leicht zu Missverständnissen u Streitigkeiten hätten Veranlassung geben können, im Rechtswege zu beseitigen, jedoch zur Vermeidung von Processkosten sich lieber zur Abtretung einer Waldparzelle herbeiließ, und dadurch leichter zum Ziele zu gelangen.

Was die gleichmäßige Vertheilung der Waldungen unter die Gemeinden im Allgemeinen betrifft, so ist es allerdings eine Hauptaufgabe der Komission dahin zu wirken, daß die Gemeinden durch die ihnen zugewiesenen Wälder eine verhältnismäßige gleiche Deckung ihrer Holzbedürfnisse erlangen. Dieses Ziel kann wohl da erreicht werden, wo es in der Nähe vorbehaltene Staatswälder gibt, die zu einer solchen Ausgleichung verwendet werden können. Sind in einer Gegend jedoch bloß belastete Waldungen, so hat eine Gemeinde in den von ihr bisher benützten Waldungen entweder Holzüberschüsse zu erwarten oder nicht.

Im ersten Falle sind die belasteten Wälder häufig den Gemeinden schon in den ältesten Zeiten zur unbeschränkten Benützung verliehen, und diese nicht selten unter die einzelnen Haus- und Guts-Besitzer speciel aufgetheilt worden, und dann ist keine Hoffnung vorhanden, solche Gemeinden zu bewegen, einen Theil ihrer Wälder zu Gunsten holzärmerer Gemeinden abzutreten. Eine solche Zumuthung ist bisher von den Gemeinden jederzeit mit Entschieden-heit zurückgewiesen worden, und sie sind hierin auch in ihrem vollen Rechte.

Bestehen aber auch über belast. Waldungen, welche Holzüberschüsse abwerfen, keine urkundlichen Verleihungen, haben also die betroffenen Gemeinden bisher stets diese Holzüberschüsse mit Vorwissen der Forstbehörde für sich verwendet; so wird es darauf ankommen, ob die Ersitzung eines Beholzungsrechtes über der Haus und Guts Bedarf hinaus für zuläßig erklärt wird oder nicht. Die Komission hat in ihrem Berichte vom 1ten Oktober 848 Z. 93 die Gründe angeführt, welche für die Zulässigkeit einer solchen Entschädigung sprechen, und muß nun die hohe Entscheidung des kk Finanzministeriums hierüber abwarten.

Die Komission wird sich, wenn sie angewiesen werden solle, auf derlei Ersizungen keine Rücksicht zu nehmen, alle Mühe geben müssen, die Gemeinden zur Abtretung entsprechender Waldtheile zu bewegen, jedoch ist nach den gemachten Erfahrungen wenig Hoffnung vorhanden, dieses Ziel zu erreichen, weil die Gemeinden statt ihre vermeintlichen Benützungsrechte durch einen freiwilligen Vertrag selbst einzuschränken, es lieber auf einen Rechtsprocess ankommen lassen, dessen Resultat im ungünstigsten Falle doch immer nur jenes sein kann, daß ihnen das Recht auf die Holzüberschüsse abgesprochen wird, während sich das Recht auf die Beholzung zum Haus und Gutsbedarf, auf welches Recht sie sich freiwillig beschränken sollen, nie verlieren können.

Anders verhält es sich, wenn in belasteten Wäldern einer Gemeinde Holzüberschüsse zu erwarten sind, welche bisher nicht von der Gemeinde, sondern vom Staate zu aerarischen Zwecken, oder auch zur Aushilfe für andere Gemeinden verwendet wurden.
Unter dieser Voraussetzung läßt sich erwarten, daß die betreffenden Gemeinden sich zu einem Vergleiche herbeilassen, in dem ein entsprechender Theil ihrer belast. Wälder für den Staat vorbehalten wird, der sodann zur bessern Deckung einer andern Gemeinde verwendet werden kann. In den meisten Fällen ist es der Komission bisher gelungen unter solchen Umständen die Gemeinde auf ihren Haus u Guts Bedarf einzuschränken, und wo die Gemeinden bei ihren ungegründeten Ansprüchen auf einer weiteren Zutheilung beharrten, hat man mit ihnen lieber nicht abgeschlossen, welcher Vorgang auch in der Zukunft einzuhalten wäre.
Im zweiten oben angegebenen Falle, wenn nemlich eine Gemeinde in den von ihr bisher ausschließlich benützten bel. Waldungen keine Holzüberschüsse zu erwarten hat, ist es noch immer möglich, daß eine solche Gemeinde weit besser daran ist, als eine andere Gemeinde, welche in den von ihr benützten Waldungen die Deckung ihres Holzbedarfes nicht findet. Allein der Umstand, daß sich eine Gemeinde in einer schlechten Lage befindet, ist kein Rechtsgrund zur Einschränkung der Benützungsrechte einer andern Gemeinde, welche, wenn sie auch einen geringeren, oder gar keinen Mangel an Holz zum Haus u Gutsbedarf leidet, dennoch nicht solche Wälder benützt, die einen Holzüberschuß abwerfen. Jedenfalls wird sich die letztere Gemeinde nicht herbeilassen, auf die Benützung eines Theiles ihrer bel. Waldungen freiwillig Verzicht zu leisten, wodurch das Ablösungsgeschäft vereitelt werden muß, weil die Komission nur im Wege freiwilliger Vergleiche die Ablösung der Beholzungsrechte bewerkstelligen kann.

Nach den alten Waldordnungen haben zwar alle Gemeinden ein gleiches Recht zur Deckung ihres Haus u. Guts Holzbedarfes. Allein die Beholzungs Rechtsverhältnisse haben sich im Laufe der Zeit ganz anders gestaltet. Meistens werden von den einzelnen Gemeinden mit Vorwissen und Mitwirkung der Forstbehörden nur bestimmte Wälder ausschließlich benützt, die dann auch stets als belastete Waldungen der einzelnen Gemeinden, worauf andern Gemeinden keinen Benützungsrechte zugestanden werden, angesehen und behandelt worden sind. Häufig sind die von den angrenzenden Gemeinden selbst über den Umfang der von ihnen ausschließlich zu benützenden Waldungen Vergleiche und Abmarkungsverträge abgeschlossen worden, so daß unter den Gemeinden selbst selten ein Zweifel obwaltet, daß die von einer Gemeinde bisher ausschließlich benützten Wälder, insoferne sie keine Holzüberschüsse abwerfen, denselben nicht entzogen//und holzärmern Gemeinden zugetheilt// werden dürfen.

Selbst die Koons Instruktion setzt voraus, daß die Beholzungsrechte der Unterthanen nicht durchaus einen verhältnismäßig gleichen Umfang haben, indem sie unter Andern vorschreibt:
„Daß die Deckung des Haus u Gutsbedürfnißes der Unterthanen vollständig, jedoch nur insoferne, als es rechtlich und wirklich besteht, und jeder Bezug der Unterthanen aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten, unter welchen ihnen die einzelnen Genussrechte bisher zugestanden haben im Auge zu behalten sei.“

Die Komission ist daher in ihrer Instruktion nicht angewiesen, dahin zu wirken, daß eine Gemeinde, welche bisher beschränkte Beholzungsrechte genossen hat, einer andern Gemeinde gleich zu stellen, die stets ausgedehnte Benützungsrechte ausgeübt hat, ohne jedoch Holzüberschüsse erübrigt zu haben. Würde aber auch nunmehr die Gleichstellung aller Gemeinden bezüglich ihrer Beholzung beabsíchtigt, so wäre dieser Zweck im Wege freiwilliger Ablösungsverträge nicht zu erreichen, sondern es müßte durch ein Gesetz die gleichmäßige Waldvertheilung im Prinzip ausgesprochen werden.

Auf die Anwendung des in dem h. Ministerial Dekrete v. 19. Aug. d.J. Z. 25729 angedeuteten Mittels in Fällen sehr ungleicher Ansprüche mehrerer Gemeinden, die jedoch gegen die Menge der ihnen im Ganzen zugedachten Waldungen Nichts einzuwenden haben, ihnen zusammen diese Waldungen zuzuweisen, wird dann unmöglich, wenn diejenigen Gemeinden, welche größere Benützungsansprüche machen, die Übernahme eines gemeinschaftlichen Eigenthums mit anderen Gemeinden, welchen sie nicht ein gleiches Benützungsrecht zugestehen, verweigern, somit die Abschließung eines solchen Ablösungsvertrages vereiteln, und es lieber bei dem status quo belassen. Das Erforderniß der Einwilligung einer Gemeinde und der Unterschriften aller Gem. Bevollmächtigten hat sogar die Folge, daß wenn eine Gemeinde aus mehrere Fraktionen besteht, welchen bisher abgesonderte Wälder zur Benützung zugetheilt waren, die Abschließung eines Ablösungs-vergleiches durch die Uneinigkeit der Bevollmächtigten der einzelnen Fraktionen vereitelt werden kann, indem die holzärmern Gemeinden Gemeinden bisweilen darauf bestehen, daß die belasteten Wälder der Gemeinde in das Eigenthum zur gleichmäßigen Benüzung für alle Fraktionen überlassen werden, während die Fraktionen, welche bisher ausgedehntere Beholzungsrechte ausübten, die betreffenden Wälder nur unter der Bedingung in das eigenthum der Gemeinde übernehmen wollen, wenn zugleich die bisherigen Bringungsrechte der einzelnen Fraktionen aufrecht erhalten werden.
Mit dieser Bedingung sind meistens die forstärmern Fraktionen dann einverstanden, wenn die übrigen Fraktionen zwar besser mit Holz versehen sind, jedoch auch keine Holzüberschüsse haben.
Schließlich wird noch bemerkt, daß in dem Vergleiche mit der Gemeinde Biberwier der Silberleitner Gewerkschaft das von ihr bisher ausgeübte und in der Ferdinandeischen Bergwerksordnung gegründete Rechte des im Vergleiche näher bezeichneten Holzbezuges ausdrücklich vorbehalten wurde, um Reklamationen der Gemeinde bei der künftigen Ausübung dieses Holzbezugsrechtes vorzubeugen. Da es jedoch möglich ist, daß die Gewerkschaft auf die betreffenden Waldstrecken der Gemeinde noch weitere Beholzungsrechte ansprechen wollte, und letztere für den unwahrscheinlichen fall, als ein solcher Anspruch durchgesetzt würde, in den ihr zugetheilten Waldungen die Deckung ihres Haus- und Guts- Bedarfs nicht mehr fände, so glaubte man dem Verlangen der Gemeinde, ihr wider allfällige größere Anforderungen der Gewerkschaft die Gewährleistung des Aerars, somit im Falle eines dadurch für die Gemeinde entstandenen Schadens eine entsprechende Entschädigung (§ 931 des a.b.G.B.) zuzuführen, Statt geben zu sollen

Dr. Janiczek

Hl Jakob Gasser kk
Gubernial Sekretär
Nach den vorliegenden, mit mehreren Gemeinden des Landgerichtes Reutte abgeschlossenen Vergleichen wurden den Gemeinden größten-theils nur solche Waldungnen in’s Eigenthum übergeben, welche von ihnen bisher benützt, und daher mit der Beholzungsservitut für diese Gemeinden belastet waren. Nur an einige wenige Gemeinden wurden Zutheilungen aus unmittelbaren Staatswaldungen zur Deckung ihres Haus und Guts Bedarfes gemacht, wogegen nicht nur die übrigen für aerarische Zwecke benützten Wälder reservirt, sondern auch bereits als Eigenthum anerkannte, oder belastete Waldtheile zur weitern Verfügung vorbehalten werden konnten.
Nachdem auf diese Weise sowol die abgefundenen Gemeinden zufriedengestellt, als auch das ararialische Interesse gewahrt erscheint, so dürften die vorliegenden Vergleiche ohne Bedenken die hohe Genehmigung erhalten. Für diesen Antrag, nemlich für die Konstituirung eines Gemeinde Waldeigenthum’s spricht noch eine höhere Rücksicht, nemlich die Sicherung und Hebung des Waldstandes überhaupt. Es ist nemlich bei der gegenwärtigen veränderten Zeitrichtung von den Gemeinden, besonders wenn sie künftig selbständiger gestaltet werden sollten, mit allem Grunde zu erwarten, daß sie für den Forstschutz wirksamer sorgen werden, als dieses den Verwaltungsbehörden u Organen möglich ist. Die Gesamtgemeinde hat in sich Kraft und Mittel, jeden unrechtmäßigen Angriff auf das Waldeigenthum wirksam abzuwehren. Auch ist nicht zu zweifeln, daß jede Gemeinde zur Wahrung ihres Eigenthums Alles aufbieten wird, wie dies schon die bisherige Erfahrung gezeigt hat.

Aus diesem Gesichtspunkte muß auf die Konstituirung eines Waldeigenthum’s besonders für die Gemeinde Lermoos, Biberwier u Ehrwald als höchst erwünscht, ja als einziges Mittel zur Bewahrung dieser Gemeinden vor künftiger Holznoth betrachtet werden, da die kumulative Benützung der in diesen Gemeindebezirken gelegenen Waldungen unfehlbar den gänzlichen u baldigen Ruin dieser Waldungen zur Folge gehabt haben würde.
Hinsichtlich der nicht abgefundenen Gemeinden wäre zwar eine Ausgleichung aus denselben ebenfalls erwünscht gewesen, allein diese war zum Theil wegen der überhöhten Anforderungen der Gemeinden theils deswegen nicht möglich, weil einige Gemeindsfraktionen die Ausgleichung ihrer Überschüsse mit dem Mangel der Andern durchaus nicht zugeben wollten.

Letzteres war der Fall bei der Gemeinde Steg, wo die Gemeindefraktion Hegerau ihren Überschuß mit den übrigen Fraktionen nicht theilen, und auf diese von den andern Fraktionen gestellte Forderung und Bedingung keinen Vergleich eingehen wollte, sowie die andern Fraktionen ohne diesem Zugeständnisse von einem Vergleich nichts wissen wollten. Die Koon hat sich bei den wiederholten Verhandlungen mit diesen Gemeindevertretern alle mögliche Mühe gegeben, eine Vergleichung nach Billigkeit zu Stande zu bringen, nachdem aber die Fraktion zu keiner Konzession zu bewegen war; so blieb der Komission kein Mittel im Vergleichswege zum Zwecke zu gelangen.

Die Gründe, warum eine Ausgleichung in solchen Fällen unter den einzelnen Fraktionen, und eine gleichmäßige Waldzutheilung an die einzelnen Gemeinden oft nicht möglich ist, wurden in den vorausgeschickten Begründungen so erschöpfend dargestellt, daß der Gefertigte lediglich sich darauf berufen zu können glaubt. Die von dem hl. Repräsentanten des Montan Aerars gemachte Andeutung, den Gemeinden in solchen Fällen das Eigenthum der ihnen zugedachten Waldungen mittelst einer einfachen Erklärung im Wege der politischen Behörde abzutreten und die Ausgleichung den Gemeindefraktionen im Wege der Güte oder der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen, dürfte allerdings das zweckmäßigste Mittel sein, mit diesen Gemeinden in’s Reine zu kommen. Dieses Verfahren erscheint auch nach Rechtsgrundsätzen vollkommen gerechtfertigt, da der Servitutsverpflichtete sich von dieser Last durch die Abtretung des beklagten Objektes in das Eigenthum des Servitutsberechtigten ohne weitere Schadloshaltung befreien kann.
Die Erklärung über die Eigenthumsabtretung an solche Gemeinden dürfte aber von Fall zu Fall zu erfolgen haben, da die Erlassung einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung hierüber im Laufe der Ablösungs Verhandlungen nicht angemessen erscheint, und leicht zu Reklamationen führen könnte.

Bei der Gem Breitenwang wäre eine Abfindung aus der Rücksicht wünschenswerth gewesen, daß nemlich ein allfälliger Rechtsstreit in Betreff der Ammerwaldungen ein für Allemal beseitigt worden wäre. Nachdem aber die Anforderungen der Gemeinde so ungemessen waren, daß sie sogar Waldtheile in Anspruch nahm, welche für sie nie benützbar und nur zum Verkaufe geeignet gewesen wären, so ist die Aufrechterhaltung des status quo in jedem Falle gerathen, da auch im Falle eines mit ungünstigem Erfolg geführten Rechtsstreites nie soviel an Waldvermögen verloren gehen könnte, als die Gemeinde nach ihrem ungemessenen Anforderungen in Anspruch nahm. Zudem ist die Gemeinde mit dem bisher von ihr benützten ausgedehnten Waldungen auch bei mittelmäßiger Wirthschaft gedeckt, und dem Aerar bleiben ausgedehnte und wertvolle Waldungen für Aerariel Zwecke vorbehalten, welche überdies nach ihrer Lage den Entwendungen nicht ausgesetzt, und daher gesichert sind. Ähnliche Verhältnisse walten zum Theil bei der Stadtgemeinde Vils vor, da auch diese Gemeinde mit der Hälfte der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen gedeckt ist, und daher ein großer Theil dieser schönen Waldungen für Aerarial Zwecke vorbehalten bleiben kann, somit eine Abfindung mit dieser Gemeinde nach ihrer überspannten über ihr Bedürfnis hinaus gehenden Anforderung nur dem Aerar zum Schaden gereichen würde.

Gasser
Gub. Sekretär

coram me

Reutte am 26ten Oktober
1848
Aktuante Kempelen

Bezirk Silz

Protokoll,
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes Silz abgeschlossenen Waldservituten Ablösungs Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Widerin
k.k. Landrichter
Die mit den Gemeinden des Landgerichtes Silz abgeschlossenen Vergleiche kann der Gefertigte nur als ein von der Komission mit größter Umsicht erzieltes gelungenes Operat erachten.
Seit der im J. 1772 und in den folgenden Jahren geschehenen Auftheilung konnten nemlich die Gemeinden in den von der kk. Waldeigenthums-Purif.-

(2)
Komission anerkannten Wäldern für ihr Bedürfniß nicht mehr volle Bedeckung finden, was dem Umstande zuzuschreiben ist, daß die Bevölkerung sich mehrte, viele Neubauten, Beurbarungen von öden Gründen, und Gewerbe entstanden und deswegen fortwährende Holzaushilfen aus reservirten Staatswäldern gewährt werden mußten.
Durch die gegenwärtige Zutheilung dürfte dieses rechtliche und faktische Bedürfniß als bedeckt erscheinen, und jedes weitere Einforstungsrecht in den künftig reservirten Staatswäldern Ein für Allemal aufhören können; in welcher Erwägung der Gefertigte

(3)
dafürhält, daß die mit den Gemeinden abgeschlossenen Vergleiche zur hohen Ratifikation umsomehr geeignet erscheinen, als die betreffenden Gemeinden mit der geschehenen Waldzutheilung sämtlich zufriedengestellt sind, und ihre Stimmung hiedurch beruhigt worden ist.
Einzig die Gemeinde Rietz will auf das Einforstungsrecht im Klausamtswalde nicht verzichten, und schützt vor, daß die ihr von der Komission angebotene Fläche von 95 Jauch nicht erkleklich, sondern daß zur Bedeckung ihres Bedürfnisses aus mehreren Rücksichten der innerhalb ihrer Gemeindegrenzen gelegene Theil des Klausamtswaldes

(4)
erforderlich sei.
Diesfalls wäre ein nochmaligerVersuch einer Ausgleichung sehr erwünschlich und vielleicht dann eher zu erzielen, wenn die Ablösung mit der anstoßenden Gemeinde Pfaffenhofen Gerichtes Telfs geschehen sein wird.
Unterschrift: Widerin Landrichter

Hl. Johann v Mersi
Kk Landrichter von Telfs
Der Gefertigte erachtet die im Landgerichte Telfs mit den Gemeinden Telfs und Pfaffenhofen nachträglich abgeschlossenen Vergleiche zur Hohen Genehmigung vorzugsweise geeignet.
Durch Übergabe eines

(5)
unbedeutenden Theiles des Klausamtswaldes sind nemlich alle Holzbezüge der Gemeinde Pfaffenhofen aus diesem Staatswalde abgelöst, und dadurch dem k.k. Aerar der übrige Theil lastenfrei gestellt worden.
Was die Gemeinde Telfs betrifft, so ist dieselbe zwar durch den mit ihr unterm 4ten August d. J. abgeschlossenen Vergleich bezüglich ihrer Einforstungsrechte abgefunden, jedoch blieben noch auf dem im Landgerichte Silz gelegenen Alpele Staatswalde jene Gnadenbezüge haftend, welche von holzärmeren Partheien des Dorfes Telfs bisher genossen wurden.

(6)
Da nun der Gem. Wildermimingen (Landgericht Silz) Einforstungsrechte in dem Alpele Staatswalde zustanden, welche vor allen abgelöst werden mußten, und es sohin ungewiß war ob ein Theil und welcher Theil dieses Staatswaldes für die Gemeinde Telfs übrig bleiben werde, so hat man der letztern Gemeinde bei der frühern Vergleichsverhandlung zwar die
Aussicht auf eine mögliche Waldzutheilung eröffnet, man konnte ihr jedoch weder eine bestimmte Zusicherung geben, noch ihr in dem Vergleiche einen Vorbehalt ihrer weitern Ansprüche zugestehen.

(6a)
Nachdem aber die Gemeinde Wildermimingen mit einem Theile des Alpele Staatswaldes sich begnügt hatte, so konnte die nachträgliche Übergabe des übrigen Theiles an die Gemeinde Telfs nicht vermieden werden, indem bei dieser, ohnehin so holzarmen Gemeinde, wenn sie sich in ihren Hoffnungen auf diese Waldzutheilung getäuscht gesehen hätte, eine große Aufregung und Unzufriedenheit mit Grund zu besorgen gewesen wäre
Mersi

Hl Moritz v Kempelen
k.k. Berg u. Sal. Dions
Sekretär als Salinen Vertreter
Zur Begründung der

(7)
im Landgerichtsbezirke Silz abgeschlossenen Forstserv.-Ablösungs Vergleiche, dann der nachträglichen Verhandlungen mit den Gemeinden Telfs und Pfaffenhofen im Landgerichte Telfs mögen folgende Bemerkungen dienen.
Die von den Gemeinden des Landgerichtes Silz bisher benützten Wälder sind größtentheils Theilwälder, die sämtlich von der kk. Waldeigenthums Purifik.Komission als Privateigenthum anerkannt worden sind. Hievon machen bloß jene Waldungen eine Ausnahme, welche entweder, – wie die Fenter und Rofner Waldungen im Gemeindebezirke Vent, dann die Ötzer Waldtheile cin Ötz, – n i c h t angemeldet wurden, oder, – wie der

(8)
Zwirch und Lerchwald in Heimingen, dann der Kern und Kopfwald in Umhausen, – bei der Umwandlung in die Grenzen solcher Staatwälder einbezogen wurden, welche sich zur Anerkennung als Privateigenthum nicht eigneten, und wo sohin die Abweisung cumulativ erfolgte.
In den ebenbezeichneten Fällen wurden die betreffenden Wälder den Gemeinden in dem Vergleichsprotokolle nominel zugesprochen, während von den als Privateigenthum bereits anerkannten Wäldern bloß im Allgemeinen Erwähnung geschieht.
Wenn die von der Wald.Eig- Purif- Koon anerkannten Wälder zur Deckung der Gemeindebedürfnisse genügt

(9)
hätten, so wäre die Nothwendigkeit einer ServitutenAblösung im Landgerichte Silz ganz entfallen, dies ist jedoch nirgends der Fall, indem die Waldauftheilungen sich von so alten Zeiten her datiren, daß die Besitzer der später entstandenen, also mit keinen Waldtheilen versehenen Häuser als Einforstungsberechtigt erscheinen, und ihre Holzbezüge aus den reserv. Waldungen sohin abgelöst werden mußten.
Der der Gem. Obsteig überlassene Lehnberg Staatswald ist gegenwärtig schlecht bestockt, und noch überdies mit dem Bedarfe mehrerer Alpenbesitzer belastet. Die Gemeinde hätte sich daher mit dessen Über-

(10)
laßung nicht begnügt, wenn die Komission nicht ihrem dringenden Wunsche nachgegeben hätte, derselben einen Theil des Buchtel Staatswaldes gegen Abtretung des als Privat Eigenthum anerkannten Emat Gemeinde Waldes tauschweise zu überlassen. Dieser Tausch, welcher für die Gemeinde in ökonomischer Beziehung von großem Werth ist, bietet nach dem übereinstimmenden Urtheile der Forsttechniker auch dem kk. Aerar besondere Vortheile, indem der von der Gemeinde abgetretene Wald, wenn er auch gegenwärtig schlechter bestockt ist, als der überlaßene Staatswald, für die Holzlieferung bei weitem vortheilhafter gelegen,

(11)
und mehr als um das Doppelte größer ist als der letztere.
Der Gem. W i l d e r m i m i n g e n wurde nebst einem Theile des Alplestaatswaldes, der unentgeltliche Bezug des vorfindigen Klaub- Durren Windwurf und des Durchforstungs-Holzes, dann eine Gnadenaushilfe an Bauholz im Falle eines großen Brandunglücksfalles aus dem Zimmerbergstaatswalde in der selben Art zugesichert, wie dies in der anstoßenden Gemeinde Telfs geschehen ist. Die Gründe hiefür sind die nämlichen, wie sie für die letztern Gemeinden geltend gemacht wurden. Der Zimmerbergwald ist nemlich ein durch seine Lage, seine bedeutende Fläche und schöne

(12)
Bestockung so wichtiger Wald für die Saline sowol, als für die ganze Umgegend, daß es ganz unerläßlich erscheint, ihn als Holzreserve um jeden Preis vorzubehalten. Diese Nothwendigkeit und die Schwierigkeit, die Davastirung des fraglichen Waldes, wenn er Gemeinde Eigenthum würde, zu verhindern, wird auch von den Gemeinden, die hieraus Holzbezüge gehabt haben, anerkannt, daher sie sich mit den Zwischennutzungen gerne begnügen und das Forstamt, wie es sich in neuester Zeit bewährt hat, in der Hintanhaltung von Forstexzessen im Zimmerbergwalde, die von der ärmeren, aus Fabriksleuten bestehenden Volksklasse häufig versucht werden, kräftigst unterstützen.

(13)
Der nahmhafte noch immer unbedeckt bleibende Mangel der Gem. Miemingen rechtfertigt genügend die Überlassung des Klammer Staatswaldes, auch dürfte es als zweckmäßig erkannt werden, daß man die Einforstung der Klamer Hof- und des dortigen Mühlbesitzers durch Ausscheidung und Übergabe bestimter, ihren Holzbezügen entsprechender Waldtheile mittels eines besonderen Vergleiches ablöste. Hiedurch wurde zugleich den Differenzen begegnet, die über das Maß der Holzzutheilung zwischen diesen Letztern und der Gemeinde allem Anschein nach entstanden wären. Den Gemeinden des
(14)
Ötzthales, L e n g e n f e l d und Ö t z sind in Folge unrichtiger Grenzangaben im Wege der Wald.Eig.Purif.Komission auch solche Wälder als Privateigenthum zuerkannt worden, die bisher immer als reservirt betrachtet waren, es mußte daher versucht werden, einen Theil der irrthümlich anerkannten Wälder zurüchzuerhalten.
Der Erfolg dieser Bemühungen war ein sehr befriedigender.
In Lengenfeld wäre dem Aerar in Folge der Eigenthumsanerkennung vom Kitzwalde bloß 100 Jch, vom Tauferer u. Mausleithen Wald (welcher irrthümlich in die Grenzen des Maurinnen Gemeindewaldes einbezogen worden war) gar Nichts

(15)
geblieben. Durch den abgeschlossenen Vergleich sind nunmehr gegen Abtretung des Grieserthal- dann des Mühl-Waldes, und eines Theiles des Kitzwaldes mit zusamen 591 Jch prod: – 422 Jch aus dem Kitzwalde, und 609 Jauch aus dem Taufererberge also 1031 Jauch für das Aerar reservirt worden.
Dieses Resultat ist um so günstiger, als aus den überlaßenen Wäldern vom Aerar ohnehin nie Etwas bezogen wurde, sondern dieselben bisher zu Gemeinde Aushilfen gedient hatten.
Einen gleich befriedigenden Vergleich brachte die Koon mit der Gem. Ötz zu Stande, wo gegen Überlaßung eines Theiles der Nederwaldung die gleichfalls bisher zu Gemeinde Aushilfen verwendet

(16)
wurde, dann des Durrenberg Waldes, woraus das Aerar nur einiges Bauholz bezogen hatte, – über 400 Jauch prod. aus den anerkannten Eigenthumswäldern vorbehalten wurden.
Die Gem. S ö l d e n u. V e n t hat man aus dem Grunde in einen Vergleich zusammen gefaßt, weil sie in dem Nederwalde bisher gemeinschaftlich geholzt haben, weil man ferner die an der Holzvegetationsgrenze gelegene Gem. Vent vor den Folgen einer sonst unvermeidlichen Holzaufliegenheit dadurch zu bewahren suchte, daß man ihr ein Recht auf weiter entfernte Wälder, wie der Pitzwald, einräumte, dessen Lage eine Verjüngung des Waldbestandes noch

(17)
zulässt, während die Bestockung der Fenter Waldungen wegen ihrer hohen Lage, als eine fast nur zufällige betrachtet werden kann.
Für die beantragte Waldzutheilung sprechen übrigens noch folgende Gründe:
Die fraglichen Waldtheile haben bisher immer zu Gemeinde Aushilfen gedient. Das Aerar hat zwar im J. (1)830 bei 5900 Klftr nach Innsbruck geliefert, ein weiterer Holzbezug wäre jedoch bei dem durch den beinahe jedes Jahr erfolgenden Ausbruch des Fernagt Ferner’s in ungewöhnlichen Maße anwachsenden Gemeindebedürfnissen an Brücken u. Archenholz

(18)
für die Folge nicht mehr möglich gewesen. Die Reservirung eines Theiles dieser Wälder hätte überdies die Nothwendigkeit hervorgerufen, zur Überwachung einiger 100 Jauch ein eigenes Aufsichtsindividuum zu bestellen, während jetzt bei dem Umstande, als sich in der ganzen Umgebung bis zu Hinterst des Thales kein Staatswald mehr befindet, ein solches entbehrlich wird.
Der noch immer unbedeckte Mangel der Gem. U m h a u s e n pr 280 Klftr rechtfertigt an sich die angetragene Waldzutheilung, außerdem läßt sich aber noch zur nähern Begründung anführen, daß der Wald No 229 mit dem Holzbezuge des Hofes Farst, und mit Gnadenholzbezügen

(19)
der Gemeinde belastet war, daß ferner der von der Gemeindefraktion Östen auf dem Funduslägerwald erhobene Eigenthums Anspruch durch Überlassung eines kleinen Theiles von 30 Jauch beseitigt und der übrige Theil samt dem Leiersthal Walde mit 320 Jauch reservirt wurde.
Zwar fand eine Holzlieferung nach Innsbruck auch aus den der Gemeinde überlassenen Wäldern statt, doch gilt hier ebenfalls das Obengesagte.
Die an sich geringe Waldzutheilung an die Gem. K a r r e s, R o p p e n und S a u t e n s finden ihre genügende Rechtfertigung in dem nachgewiesenen

(20)
Holzmangel dieser Gemeinden, die betreffenden Waldtheile wurden übrigens bisher zu Gunsten derselben verwendet, und das Sal. Aerar hat aus denselben bloß einiges Holz zum Bau des neuen Sudhauses bezogen.
Über die Gemeinden H e i m i n g e n und S i l z, welche hinsichtlich ihrer mangelhaften Holzbedeckung im gleichen Verhältnisse mit den letztgenannten Gemeinden stehen, muß bemerkt werden, daß dem zur Gem. Heimingen gehörigen Marailhofe aus dem Grunde ein subsidiarischer Holzbezug aus dem der Gem. Silz übergebenen Kühthei Walde zugesichert wurde, weil ein Theil seines Bedarfes bisher dort befriedigt wurde, und aus dem

(21)
Zwirch und Lerchwalde nur mit Schwierigkeiten gebracht werden kann. Auf diesem Kühteiwalde lastet überdies der Bedarf des Kühtheihofes, einer dem Grafen Wolkenstein eigenthümlich gehörigen Realität, worauf dem Aerar jedoch das Vorkaufsrecht zu einem bestimmten Preise zusteht.
Obwohl die Gemeinde Silz unter diesen Verhältnissen nur einen geringen Nutzen aus dem in Frage stehenden Walde ziehen kann, so legte sie dennoch auf dessen Überlassung darauf ein so großes Gewicht, weil ihre Alpen darin liegen.
Bezüglich des abgetretenen Lerchenwaldes glaubte der Gefertigte einen besonderen Werth auf die ausdrückliche

(22)
Verpflichtung der Gemeinde legen zu sollen, daß sie denselben in keine andere Kulturart umwandeln dürfe, obgleich eine solche Umwandlung auch nach den Forstgesetzen nicht ohne spezielle Bewilligung geschehen dürfte. Dieser Wald liegt in der Ebene des Thales, ist von Gütern umgeben, deren Eigenthümer die Vergrößerung ihres Grundbesitzes auf Kosten des Waldes wünschen, und dieses Verlangen auch vielfältig kund gegeben haben, und so wäre zu besorgen gewesen, daß der fragliche vom Aerar mit großem Mühe Aufwand k ü n s t l i c h bepflanzte zum Nachtheile der Holzbedeckung der Gemeinde, ja selbst der klimatischen Verhältnisse des Thales, bald zu Aeckern umgestaltet worden wäre.

(23)
Die in der Gemeindebezirke Silz reservirten Wälder: der Rieger und Plonewald, wurden hauptsächlich aus dem Grunde vorbehalten, weil sie der Aerarischen Pfandherrschaft St. Petersberg und den dazu gehörigen Höfen, dann mehreren Höfen von Heimingen zur Benützung zugewiesen sind, und man die Befriedigung dieser Einforstungen umsoweniger in Frage stellen konnte, als die Verhandlungen wegen Zurücklösung obiger Pfandherrschaft im Zuge sind.
Dieses Verhältniß war auch die Ursache, daß man auf die Limitirung der erwähnten Einforstungen auf ein bestimmtes jährliches Holzquantum, welche man mit Hinblick auf die diesfalls wiederholt erhaltenen H. Aufträge, gerne bewirkt
hätte

(24)
hätte, n i c h t bestanden ist, weil sich die nach Heimingen gehörigen Höfe nur mit einem allen ihrem denkbaren Bedürfnissen entsprechenden, bedeutenderen Holzquantum begnügt hätten, was die Holzbedeckung der Pfandherrschaft gefährden resp. ihren Werth leicht verringern konnte, während nach dem bisherigen Durchschnitte des jährlichen Holzbedarfes dem Aerar nach Bedeckung sämtlicher Einforstungen noch ein Überschuß zu Guten komt.
Ähnliche Bedenken laßen sich übrigens gegen die Limitirung des Holzbedarfes auf ein bestimmtes Quantum im Allgemeinen geltend machen, da die Eingeforsteten sich in solchen Fällen nur gegen Zusicherung eines

(25)
bedeutenderen Holzquantums abfinden laßen, und das Aerar also immer ein unverhältniß-mäßiges Opfer bringen muß, ohne deßwegen vor Übergriffen der Bezugsberechtigten besser gesichert zu sein, als früher, da das Belassen des Einforstungsverhältnisses meist dort nothwendig wird, wo die Entitäten in dem zu reservirenden Walde liegen, und eine Ausscheidung und Übergabe eines entsprechenden Waldtheiles wegen der ungleichen Bestockung nicht ausführbar ist.
Mit der Gemeinde Rietz kam kein Ablösungsvergleich zu Stande, weil sie mit dem ihr angebotenen Theile des Klausamtswaldes sich nicht zufrieden stellen konnte.

(26)
Obwohl die Komission mit Rücksicht auf die unzulängliche Holzbedeckung dieser Gemeinde die Überlassung eines größern Theiles des Klausamtswaldes zu rechtfertigen im Stande gewesen wäre, so erhoben sich dennoch gegen eine reichlichere Zutheilung wichtige Bedenken.
Der fragliche Wald ist nemlich vorzugsweise mit Bauholz bestockt, und hat bei dem Mangel dieses Sortiment’s nicht nur für die ganze Umgegend große Bedeutung, sondern ist im Falle in Innsbruck ein größerer Brand sich ereignen sollte, von unersetzlichem Werthe. Die Gem. Rietz hat kein Einforstungsrecht in diesem

(27)
Walde, wie der kk. Landrichter von Silz anführt, sondern bloß Gnadenbezüge gegen Forstpreis aus demselben gehabt, die jedoch von dem Ertrage des der Gemeinde zugedachten Waldtheiles aufgewogen werden.
Da sohin der Bauholzbedarf von Rietz auch durch diesen kleineren Waldtheil bedeckt erscheint, den Überschuß von Baumstämmen zu Brennholz zu verwenden aber aus ökonomischen Rücksichten nicht gestattet werden kann, da ferner die von der Gem. Rietz verlangte Überlassung des ganzen in ihrem Bezirke gelegenen bei 300 Jauch betragenden Theiles des Klausamtswaldes eine üble Stimmung bei allen umliegenden Gemeinden verursachen würde, so

(28)
hat man den Nichtabschluß umsomehr vorgezogen, als das Aerar bedeutende Holzquantitäten aus diesem Walde bezogen hat, als endlich der Gemeinde Rietz die von ihr bisher benützten Wälder ohnehin als Eigenthum zuerkannt worden sind, und die bisherige entgeltliche Abgabe von Bauholz weder für die Gemeinde zu drückend, für das Aerar aber ungleich vortheilhafter ist.
Die Komission hat übrigens, dem Wunsche des obgenannten k.k. Landrichters entsprechend, es der Gemeinde Rietz freigestellt, bei der Verhandlung mit Pfaffenhofen nochmals zu erscheinen, welcher Aufforderung dieselbe jedoch nicht nachgekommen ist.
Mit dem Kloster Stams

(29)
und den dazu gehörigen Entitäten entfiel die Nothwendigkeit einer Abfindung, da ihre von der Waldeigenth. Purif. Koon. anerkannten Wälder ohnehin einen Überschuß abwarfen.
Die Gem. P f a f f e n h o f e n im Landgerichte Telfs begnügte sich mit der Zutheilung von 50 Jch aus dem Klausamtswalde, dieselbe ist hiedurch nicht übermäßig bedacht, indem die Eigenthumswälder ihres Bezirkes der Gemeinde nicht unmittelbar zu Gute kommen.
Was die nachträgliche Zutheilung eines Theiles des Alplestaatswaldes an die Gem. Telfs betrifft, so schließt sich der Gefertigte der Begründung der Vorstimmen an.
Moritz v Kempelen
Sekr.
(30)
Hl Dor Anton Janiczeck
Aushilfsreferent des kk.
tirol. Kammerprokuratur
Die Komission hat sich bemüht ihre Aufgabe, den in l.f. Waldungen eingeforsteten Gemeinden für die vom Aerar vermöge eines Servitutsrechtes oder aus Gnade bezogenen Holzquantitäten ein angemessenes Waldeigenthum zuzutheilen, nach Maßgabe der Komissionsinstruktion und des H. Hofkammer Präs. Dekretes v. 20 Juni 847 Z 436 bestmöglich zu lösen. Man hat zwar hiebei die verhältnißmäßige Gleichstellung der Gemeinden stets im Auge gehabt, allein die örtliche Lage der Wälder, und die ungleiche Auftheilung der den Gemeinden bisher zugestandenen Einforstungsrechte ermöglichten auch dermalen und theilweise die Erreichung

(31)
dieses Zweckes. In dieser Beziehung dürfte jedoch der Umstand, daß den einzelnen abgefundenen Gemeinden die auch andern Gemeinden überlaßenen Waldkomplexe recht wohl bekannt sind, und sie über eine Bevorzugung einer derselben keine Beschwerde äussern, eine große Beruhigung gewähren, und als Beleg für die Ansicht dienen, daß die in dem Konspekte erscheinende Ungleichheit der Waldzutheilungen, in der Wirklichkeit weniger vorhanden sei, was darin seinen Grund hat, daß die Ziffern der Konspekte bei dem Mangel genauer Waldbemessungen und Ertragsschätzungen nur annäherungsweise richtig sind, weßhalb der Komission bei Beurtheilung der Holzbedarfsdeckung der Gemeinden vorzugsweise auch der Waldzustand, welcher anzeigt, ob ein

(32)
Wald bei einer forstmäßigen Benützung zur Deckung des Holzbedarfes einer Gemeinde hinreichte, oder ob zu diesem Zwecke das Waldkapital angegriffen werden mußte, ferner das Ergebniß der mündlichen Besprechungen mit den Lokal Forstbediensteten und den Gemeindebevollmächtigten sowie auch die Zufriedenheit der Letztern mit den Waldzutheilungen der Komission an die verschiedenen Gemeinden zur Richtschnur dienen muß.
Das Detail der vorliegenden Vergleiche, auf deren Ratifikation ebenfalls angetragen wird, betreffend, glaubt der Gefertigte zu dem von den Vorstimmen Angeführten nur noch Folgendes bemerken zu sollen:
Mehreren Gemeinden wurden Wälder mit der Bestimmung in das Eigenthum überlassen,

(33)
daß diese zur vorzugsweisen Benützung der mit eigenen Waldtheilen nicht versehenen Haus- und Guts-Besitzer zu dienen haben. Dies geschah dort, wo in früherer Zeit, wenigstens schon im vorigen Jahrhundert, Wälder den damals bestandenen Häusern und Gütern zugetheilt wurden, und die Besitzer der seitdem bis zum Jahre 1837 erbauten Häuser in Ermangelung eigener Waldtheile ihren Holzbedarf größtentheils durch Gnaden Aushilfen aus Staatswaldungen zu decken gezwungen waren.
Es mußte daher von der Komission dahin gewirkt werden, und man begegnete hiebei auch dem Wunsche der Gemeindedeputirten, daß den erwähnten Hausbesitzern für den künftigen Entgang der

(34)
Gnadenholzbezüge der vorzugsweise Anspruch auf die Benützung der von der Koon den Gemeinden zu ihren bereits benützten Verleihwaldungen neu eingegebenen Wäldern gesichert wurde.
Bei der Gem: O b s t e i g wurde der Lehnbergwald auch zur Benützung der wenigen nicht zu dieser Gemeinde gehörigen Lehnberger Alpsinteressenten, welche aus den Waldungen ihrer Gemeinde mit ihrem Haus- und Guts-Holzbedarfe nicht vollständig gedeckt werden können, bestimt, was auf Begehren der Gemeindebevollmächtigten in Folge ihrer Verabredung mit den Alpsinteressenten, welche diesen Wald als ein Privateigenthum sämtlicher Alpsbesitzer ansprechen, geschah, und den Zweck hat,

(35)
die aussergemeindlichen Alpsinteressenten möglichst zufrieden zu stellen, und von der Einleitung eines Rechtsstreites wider die Gemeinde abzuhalten.
Die bei dieser Gemeinde sowie bei einigen Andern erfolgte Substituirung eines Gemeindebevollmächtigten von Seite der übrigen Repräsentanten gründet sich auf das hierauf in der Vollmachtsurkunde lautende Befugniß.
Da der Klammerhof und die Klammermühle, welche in dem Klamerwalde eingeforstet waren, zur Gem. Obsteig gehören und der Gemeinde Mimingen zur Ablösung ihrer Gnadenholzbezüge der größere Theil dieses Waldes eingegeben werden mußte, so erschien es zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen

(36)
den Partheien als zweckmäßig, den Besitzern dieser beiden Realitäten ein abgesondertes Waldeigenthum für ihren Haus- und Gutsbedarf zuzuweisen. Hiebei konnte der h. Auftrag vom 9. Nov. 848 Z 32993, nach welchem bei Aufrechthaltung des Weiderechtes in Staatswaldungen die Beobachtung der jeweiligen Polizeivorschriften zu bedingen ist, da derselbe erst nach Abschließung des Vergleiches der Komission zugekommen ist, nicht befolgt werden. Dieser Umstand dürfte aber abgesehen davon, daß die Polizei-Vorschriften dennoch beobachtet werden müssen, schon deßhalb allein der h. Ratifikation des Vergleiches nicht hinderlich sein, weil den erwähnten Besitzern nach der bisherigen Übung die Weidebefugniß bloß in dem Klamerwalde zusteht, nachdem sich das Aerar keinen

(37)
Theil vorbehält. Die in dem Vergleiche mit der Gem. Miemingen vorkommende Bestimmung über die nachträgliche Vertheilung des Klamerwaldes durch die kk. Forstbehörde zum Genusse der einzelnen Gemeinde Fraktionen wurde auf Begehren der Gemeinde Bevollmächtigten aufgenommen.
Durch die Vergleichsabschüsse mit den Gemeinden des Ötzthales wurden nicht nur mehrere Differenzen ausgeglichen, welche schon durch viele Jahre im administrativen Wege anhängig waren, und unfehlbar zu weitläufigen Processen geführt hätten, sondern dem Aerar auch solche Waldstrecken vorbehalten, aus denen es bei guter Bewirthschaftung wahrscheinlich mehr Holz beziehen wird, als dies aus allen Ötzthaler

(38)
Waldungen bei fortbestehenden Einforstungen der Gemeinden, welche schon dermalen gegen Holzfällungen des Aerars protestirten, zukünftig möglich gewesen wäre. In Betreff der mit den Gemeinden Heimingen und Silz abgeschlossenen Vergleiche wird bemerkt, daß man aus dem Grunde keinen Anstand nahm, mit dem Stumwald und Birchetwald, welcher gleich dem Rieger, und Plonewald in dem Urbar der Pfandherrschaft St. Petersberg als Herrschaftsbestandtheile vorkommen, eine Verfügung zu treffen, weil diese Waldungen in dem Pfandbriefe, welcher hier maßgebend ist, nicht mit dem Herrschaftskörper mitverpfändet, folglich nicht den Herrschaftsinhabern zum unbeschränkten Genusse überlassen wurden, weßhalb denn auch der von dem dermaligen Herrschaftsinhaber

(39)
Grafen Wolkenstein erhobenen Anspruch auf den Genuß dieser Waldungen als Bestandtheile der Pfandherrschaft von der kk. Waldeigenth.Purif.Komission zurückgewiesen wurden. Nach dem Pfandbriefe haben jedoch die Herrschaftsinhaber allerdings das Recht, den Schlossholzbedarf aus den umliegenden Staatswaldungen zu beziehen, und, um keine Veranlassung zu Klagen über Beeinträchtigungen dieses Rechtes zu geben, glaubte man die beiden Wälder, Rieger und Plonewald, aus welchen das Holz für den Schloßbedarf bisher abgegeben wurde, reserviren, und auch die Einforstungsrechte mehrerer Heiminger Höfe unabgelöst belassen zu sollen. Jedenfalls reichen diese beiden letztern Wälder nach dem Erkenntnisse der Forstkundigen für

(40)
den Holzbedarf sowol der Pfandherrschaft, als der bezeichneten Höfe hin, und es waltete daher auch in dieser Hinsicht kein Anstand ob, den Stein und Lerchet Wald zur Ablösung der Einforstungs Rechte der betreffenden Gemeinde zu verwenden.
Dr. Janiczek

Hl. Jacob Gasser, kk.
Gubernial Sekretär
Die Ergebnisse, welche die Abfindungsverhandlungen über die Waldservituten Ablösung in den Gemeinden des Landg. Silz, und in zwei Gemeinden des Landg. Telfs herausgestellt und in den vorliegenden Vergleichen und Ausweisen dargelegt sind, dürften umsomehr als befriedigend anzusehen, und zur H. Genehmigung zu empfehlen sein, als einerseits die Einforstungs-

(41)
rechte und Gnadenholzgebühren der Gemeinden thunlichst berücksichtigt, und andererseits die aerarialischen Interessen nach Möglichkeit gewahrt erscheinen, zumal selbst noch einige von der Wald Eigenthums Purif.Koon bereits als Privateigenthum anerkannte Waldungen besonders im Ötzthale wieder im Wege der Ausgleichung für das Aerar gleichsam vindicirt und reservirt worden sind.
Wenn übrigens im innern Ötzthale die dort befindlichen Staatswälder den dortigen Gemeinden ohne Vorbehalt zugetheilt wurden, so dürfte sich diese Zutheilung dadurch rechtfertigen, daß diese sehr holzarmen Gemeinden besonders Vent, Rofen u.

(42)
Gurgel schon bisher immer Holzaushilfen aus diesen Staatswaldungen erhielten, und der Holzbedarf in Sölden, Zwieselstein und Heiligen Kreuz durch die immerwiederkehrenden Gletscher Ausbrüche sehr gestiegen ist.
Eine völlige Gleichstellung der Gemeinden in der Waldzutheilung u. Bedeckung ihrer förstlichen Bedürfnisse war aber auch in diesen Bezirken nicht möglich, weil einerseits die von der Wald Eig. Pur. Koon. als Privateigenthum anerkannten, und vor langer Zeit aufgetheilten Gem. Waldungen mit den Bedürfnissen der gegenwärtigen Bevölkerung nicht mehr im Verhältnisse stehen, und

(43)
weil andrerseits nach der Lage der Gemeinden und Waldungen, und wegen der Verschiedenheit der mehr oder minder ausgedehnten Einforstungsrechte, eine gleichförmige, den Bedürfnisse jeder Gemeinde entsprechende Waldzutheilung nicht gemacht werden konnte.
Am Meisten stehen die Gemeinden Silz u. Telfs in der Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse gegen die übrigen Gemeinden dieser beiden Landgerichtsbezirke zurück. Der Gem. Silz konte aus dem Grunde keine weitere Aushilfe oder Waldfläche zugetheilt werden, weil die in diesem Gemeindebezirke gelegenen reserv. Waldungen zur Pfandherrschaft St. Petersberg

(44)
gehören und daher keine freie Verfügung gestatteten und überdies auf bedeutende Einforstungen auf diesen Waldungen lasten.
Den großen Mangel der Gem. Telfs, welche bisher aus dem im Silzer Landgerichtsbezirke gelegenen Alpsstaatswalde Gnadenbezüge erhalten hatte, suchte man dadurch einigermaßen abzuhelfen, daß man ihr in einer Nachtragsverhandlung einen Theil dieser Staatswaldung zutheilte. Nichtsdestoweniger bleibt diese Gemeinde noch im größten Mangel, welchem man schon bei der ersten Verhandlung mit dieser Gemeinde dadurch einigermaßen zu steuern versuchte, daß man ihr die bisherige Aushilfe aus dem

(45)
Zimerbergstaatswalde zusicherte. Die Zutheilung eines Theiles dieser Staatswaldung als Eigenthum der Gemeinde würde der gänzliche Ruin derselben sein, dafür dessen Belastung mit einer Aushilfe, insoweit sie der Waldstand gestattet, zur Erhaltung des ganzen Objektes vorgezogen werden mußte.
Auch der gleichfalls im Mangel befindlichen Gem. Karres konnte keine andere Aushilfe zugewendet werden, als daß ihr das haubare Holz aus der Bachthal Staatswaldung zugesichert wurde, weil diese Waldung zur Sicherheit der Gem.Roppen in strengen Bann gelegt, und daher nicht wohl einer andern Gemeinde zugetheilt werden konnte.

(46)
Der zwar nicht strenge zur Ablösung der Forstservituten gehörige Waldaustausch zwischen dem Aerar und der Gemeinde Obsteig ist für beide Theile sehr vortheilhaft, und dürfte gleichfalls die h. Genehmigung erhalten.
Dagegen erübrigt bei der Gem. Rietz, welche zu keiner Abfindung vermacht werden konnte, ungeachtet ihr zur Ablösung der bisherigen Gnadenbezüge aus dem Klausamtswalde, ein Theil dieses Staatswaldes angeboten wurde, kein anderes Mittel, als die Aufrechthaltung des status quo, wonach die Aushilfe aus diesem Staatswalde für die genannte Gemeinde auf das genaueste Bedürfniß zu reduciren sein wird. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die von der W.E.P. Komission

(47)
als Privateigenthum anerkannten Gemeindewaldungen durch den verherenden, alle Jahre ausbrechenden Wildbach, und durch die neuen Ansiedler sehr in Anspruch genommen sind, und daher eine Aushilfe aus dem Klausamtswalde für diese Gemeinde unausweichlich sein wird. Die Zutheilung einer größern Waldfläche, als von der Koon beantragt wurde, konnte aber schon deßhalb nicht zugestanden werden, weil auch andere Gemeinden, besonders Telfs, im Falle eines Brandunglückes ihre Hoffnung auf diesen Wald richten und nur in der Reservirung eines Theiles dieser Staatswaldung Beruhigung finden.
Da sonach zur Befriedigung der Gemeinden

(48)
sowol, als zur Wahrung der aerarischen Interessen in diesem Bezirke das thunlichste geschehen ist, so dürfte die Wirksamkeit der Komission als zweckentsprechend zu betrachten sein.
Gasser
Gub. Sekr

Coram me
Zötl
k.k. Bergrath
Hall,am 29. Dezember 1848

Aktuirt
v. Kempelen

Bezirk Hall

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mit der Gemeinden des Haller Landgerichtsbezirkes abgeschlossenen Waldservituten Ablösungs-Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Gebhard Ender
kk. Landrichter
Da nach dem Ausspruche der Forsttechniker die den Gemeinden des Haller Landgerichts-bezirkes in’s Eigenthum zu überlassenden Waldungen genügen, um bei guter Waldwirthschaft die rechtlichen Bezüge der Gemeindeglieder nachhältig zu decken, so nahm der Gefertigte keinen Anstand den einzelnen zur Ablösung der Forstservituten abgeschlossenen Vergleichen seine Zustimmung zu geben, und erkennt dieselben zur hohen Ratificirung vollkommen geeignet.
Ender

Hl Moritz v. Kempelen,
k.k. Berg u. Sal. Dions
Sekretär, als Salinen
Vertreter
Unter den Gemeinden des Haller Revieres ist bloß die Gemeinde Thauer, welche eine geringe Zutheilung von 50 Jauch aus reservirten Staatswaldungen erhielt. Die Rücksicht für die Salzbergsgebäude, welche aus dem Thauerer Amtswalde einen Theil ihres Brennholzbedarfes bisher bezogen haben, gestatteten trotz dem unbedeckten Mangel dieser Gemeinde von jährlich 157 Klftr eine weitere Zutheilung nicht.

Im Wattner Reviere trat die Nothwendigkeit einer Servituten Ablösung bei allen 11 Gemeinden dieses Bezirkes ein. Zur Rechtfertigung der hier abgeschlossenen Vergleiche läßt sich Nachstehendes anführen:

Die Gemeinde A m p a s s hat außer den von der kk Waldeigenthums Purifikations Komission als Eigenthum anerkannten Waldungen, den nicht angemeldeten, jedoch von ihr bisher ausschließlich benützten Brücklerrausch und Zimmerthal-Wald erhalten. Ausserdem wurde ihr der Ampasser Hochwald übergeben, worauf die Gemeinde schon vor mehreren Jahren einen Eigenthumsanspruch erhoben hatte. Die W.E. Purifikations Komission, bei welcher dieser Anspruch angemeldet worden war, erklärten denselben für zweifelhaft, und für zur gütlichen Ausgleichung im Wege dieser Komission geeignet. Bei dem Umstande als die Gemeinde aus dem fraglichen Walde bisher einen jährlichen Auslaß von 22 ½ Holztheilen a 4- 6 Klftr erhalten hatte, als es ferner im Gemeindebezirke viele unbemittelte, mit Waldtheilen nicht versehene Hausbesitzer gibt, die dem Aerar zur Last fallen, nahm man keinen Anstand, den in Frage stehenden Wald der Gemeinde gegen dem zu überlassen, daß sie sich verpflichtete aus sämmtlichen ihr nun zugetheilten Waldungen den letzterwähnten Hausbesitzern nach Maßgabe ihres Holzmangels eine entsprechende Holzaushilfe zu leisten. Hiedurch war es möglich den Kienberg Amtswald, der für die Saline wegen seiner Nähe einen großen Werth hat, lastenfrei zu reserviren, und sich der obenerwähnten Verbindlichkeit, welche den Ertrag des damit belasteten Waldes schon weit überstieg, zu entschlagen.

Die Gem. T u l f e s erhielt einen Theil des belasteten Tulferer Amtswaldes mit 591 Jauch prod. Bodens, – Bei dem Umstande, als die Gemeinde aus dem fraglichen Walde bisher einen jährlichen Holzauslaß von 77 ½ Holztheilen a 2 Klftr u. nebstdem das nöthige Bau, Brunnröhren, – und Stangenholz unentgeltlich bezogen hatte, erscheint die obige Zutheilung nicht übermäßig. Das wenige Bau- und Nutz Holz, welches die Saline bezogen hat, und nach einem mehrjährigen Durchschnitt

(7)
bei 10 Klftr beträgt, kann von selber nunmehr aus dem 370 Jauch prod. haltenden reservirten Waldtheile umso sicherer bezogen werden, als sich die Gem. jedes Bezugsrechtes aus demselben, mit Ausnahme des für die Saline hier ohnehin nicht verwendbaren Abfallholzes bei aerarischen Holzlieferungen, begeben hat. Das dieser sowie der nachfolgenden Gemeinde zugesicherte Vorrecht bei aerarischen Holzfällungen, worauf die Gemeinden einen besondern Werth legten, hat für das Aerar keine nachtheilige Folge, trug aber wesentlich zur Realisirung des Vergleichsabschlußes bei.

(8)
Die Gem. R i n n hat aus dem Rinner Hochwalde, wovon ihr ein Theil von 457 Jch prod. überlaßen wurde, bei 48 Holztheile a 2 – 4 Klftr u. nebstdem Bauholz bezogen. Durch die Übergabe dieses Waldtheiles ist nunmehr die Gemeinde mit Ausnahme des ihr gleichfalls zugesicherten Abfallholzes für immer von der Benützung des reservirten Hochwaldtheiles pr 270 Jauch ausgeschloßen, und es wird nun zulässig sein, das von der Saline jährlich bezogene Kohlholz pr 100 Fuder (80 Klftr) und Stangenholz pr 8 klftr welcher Bezug durch die immer wachsende Gemeinde Bedürfnisse schon gefährdet

(9)
war, fortan ungehindert zu beziehen.
o Durch die mit den Gem. Rinn und Tulfes abgeschloßenen Vergleiche sind zugleich die Eigenthumsansprüche dieser Gemeinden auf die ganze Hochwaldung zum großen
Vortheil des Aerar’s ausgeglichen.

Die Gem. K l e i n v o l d e r b e r g erhielt nur belastete Waldungen, deren Ertrag ihren rechtlichen Holzbezug nicht vollständig deckt; die ihr noch überdies gestattete Abtreibung eines bei 20 Jauch betragenden Theiles der früher belasteten, jetzt theilweise reservirten Harpuiten Waldung mit beiläufig 100 Klfter (binnen 10 Jahren) haubaren Holzes gründet sich darauf, daß die Gemeinde mit einem Holzauslaße aus dieser Waldparzelle noch im Rückstande war. Ausser dem obenerwähnten belasteten Waldtheile wurde hier noch der Spritzwald reservirt.

Der der Gem. V o l d e r s zugetheilte Klaus und Bannwald wurde von jeher zu Gemeinde Aushilfe verwendet, er konnte sohin beidem noch immer unbedeckten Mangel von 151 Klftr jährlich umsoweniger reservirt werden, als der Gemeinde die Verpflichtung auferlegt werden mußte, der Gem. Großvolderberg, welche in ihren Waldungen nicht genug Bauholz besitzt, eine entsprechende Aushilfe an solchem gegen mäßige Entschädigung zu leisten.

Die Gem. G r o ß v o l d e r b e r g hat 310 Jauch prod. Boden aus reservirten Staatswaldungen erhalten, eine Zutheilung, die nach dem erhobenen Walderträgnisse den rechtlichen Bezug der Gemeinde um 7 Klftr übersteigt, abgesehen von der Bauholzaushilfe, welche ihr Volders zu leisten hat. Zur Begründung dieses Vergleiches läßt sich bloß anführen, daß dieser Überschuß an sich zu unbedeutend ist, um den Abschluß mit der benannten Gemeinde, und damit die Entlastung des in ihrem Bezirke und weiter im Volderthale gelegenen Waldungen in Frage zu stellen.

Durch die mit den Gemeinden Volders, Groß- und Kleinvolderberg abgeschloßenen Vergleiche war es möglich, den hintern Theil des Volderthales im Zusamenhange u wohl arrondirt zu reserviren und dadurch ein Rechtsverhältniß festzustellen, welches die erfolgreiche Durchführung von Kultursmaßregeln, und somit die nachhältige Bedeckung eines Theiles des Salinen Bedarfe gestalten wird.

Die Saline hat übrigens aus dem Volderthale, soweit die Vormerkungen reichen, zum eigenen Bedarfe Nichts bezogen, wohl wurde aber Holz gegen Forstpreis an eingeforstete und uneingeforstete Partheien abgegeben.

Die Holzbezüge der Gem. K o l s a ß b e r g aus dem innern Sagbergstaatswalde wurden durch Überlassung einer Waldparzelle von 150 Jauch prod. abgelöst. Diese Zutheilung ist bei dem Umstande, als diese hoch gelegene, aus zerstreuten Häusern bestehende Gemeinde in der Holzzubringung vielfältig gegliedert ist, nicht übermäßig, und dies umsoweniger als selbe verpflichtet wurde, hieraus die mit Waldtheilen nicht versehenen Hausbesitzer zu bedecken. – Die Aufrechthaltung der Rechtsverhältnisse bezüglich der Erhaltung der Vomperbrücke geschah zum Vortheile des kk. Aerar’s, indem diesen zufolge das Holz zur fraglichen Brücke aus den zunächst gelegenen Waldunge, also nunmehr aus den Gemeindewäldern zu nehmen ist.
Die an die Gem. Kolsaß gemachte Zutheilung von 490 Jauch aus reserv. Wäldern ist allerdings bedeutend, und es kann nicht geleugnet werden, daß dadurch der bisherige Bezug der Saline an 400 bis 500 Klftr jährlich gefährdet wird.
Daß der Gefertigte vom Standpunkte der Salinen Vertretung dennoch seine Zustimmung zu dieser Abfindung gab, war vorzüglich die nach wiederholt vorgenommenen Verhandlungen erlangte Überzeugung, daß die Gemeinde zu einem für das Aerar günstigeren Vergleiche durchaus nicht zu bewegen sei, daß sohin der gegenwärtige Rechtszustand mit allen seinen Übelständen für die Administration und den Waldstand fortdauern müßte, während andererseits durch das Opfer einer größern Waldzertheilung die vollkomene Entlastung der im Kolsaßthale gelegenen Wälder, und so die Möglichkeit gegeben würde, auf den bei 1523 Jch betragenden reservirten Waldkomplexe durch die nunmehr ungestörte Anlage zweckentsprechender Kulturen den gegenwärtigen Salinen Bezug in der Folge viel nachhältiger zu decken, als dies bei der /Fortdauer der/ dermaligen Verhältnisse zu erwarten ist.

Die im Kolsaßthale reservirten Wälder stehen überdies mit Ausnahme des Schachtnerwaldes , und einer Parzelle des inner Sagbergwaldes in guten Zusammenhange; die Lieferung leidet jedoch auch in den zuletzt bezeichneten Waldtheilen nicht, da dieselben bis an den Thalbach heruntergehen, wo das Holz geliefert werden kann; dem Aerar ist dagegen ein Gewinn von Fläche zugegangen, indem man der

(16)
Gemeinde eine zwar besser bestockte, aber kleinere Waldparzelle dafür überließ.
Die Waldzutheilung an die Gem. W a t t e n s, W a t t e n b e r g und V ö g e l s b e r g aus den reserv. Wäldern des Wattenthales ist gegenüber den Holzaushilfen welche die benanten Gemeinden aus diesem Thale bezogen haben, und dem Nachtheile, welchen das Aerar durch endliche Reinstellung der Benützungsverhältnisse in den für die Saline so wichtigen Wattenthale erlangt, vollkommen zu rechtfertigen.
Die dermaligen Salinenbezüge aus diesem Thale pr durchschnittlich 100 Klftr Kohlholz, und noch eine nahmhafte Steigerung derselben sind durch den

(17)
Ertrag der für reservirte Wälder hinreichend gedeckt.
Im Wattenthale ist übrigens unter den künftig vorzubehaltenden Wäldern bloß der Stockertrand, der ausser Zusammenhang mit den übrigen reserv. Wäldern steht, jedoch gleichfalls ohne Gefährde für die Holzlieferung, da er bis zum Triftbach hinuntergeht.
Im Falle nemlich man Werth darauf gelegt, so viel möglich auf der rechten Thalseite zu reserviren, wo der bessere Waldboden ist. Die linke Seite ist von Asten und Wiesen unterbrochen, und hat einen bedeutend schlechtern steinigten Boden.
Daß man den erwähnten 3 Gemeinden die Lieferung gesichert hat, beruht auf der bisherigen Gepflogenheit und ist für das Aerar von keinem Nachtheil.

(18)
Die in dem Landgerichte Hall für Holzabgaben aus reserv. Staatswäldern erhobenen Forstpreise sind Verkaufspreise, die sich zur Kapitalisirung, zu welcher die Gemeinden ohnehin nicht zu bewegen sind, nicht eigneten.
Diese Forstpreise, welche bisher im Ganzen bei 600 fl jährlich betragen haben, werden durch die beantragte Zutheilung an reservirten Wäldern eine Verminderung um wenigstens ein Drittheil erleiden, ein Entgang, der sich jedoch in der Folge bei eingeleiteten nachhältigem Betrieb, und Fixirung eines dem Holzwerthe besser, als

(19)
dieses geringe Forstgeld, entsprechenden Verkaufspreises compensiren wird. – Die Holzabgaben zum Alpsbedarf, wo sie bisher entgeltlich statt fanden, werden übrigens auch in Zukunft nur gegen den jeweilig festzusetzenden Forstpreis realisirt werde.
Auf Grund der dargestellten Verhältnisse glaubt der Gefertigte auch vom Standpunkte der Salinen Vertretung den Antrag auf hohe Genehmigung der vorliegenden Vergleiche stellen zu sollen, indem er hier im Allgemeinen von der Ansicht ausgeht, daß sich das Aerar gegenüber der immer wachsenden Gemeindebedürfnisse, welche den größten Theil des Ertrages der reservirten

(20)
Wälder zu verschlingen drohten, ein Opfer gefallen lassen müssen, um ein vollkommen entlastetes, schon durch seine Lage den Übergriffen der Gemeinde weniger ausgesetztes Waldkapital zur nachhaltigen Deckung des Salinenbedarfes sich zu sichern. Dieser Zweck ist aber im Haller Landgerichtsbezirke durch die Reservirung einer bei 12239 Jauch haltenden, meist gut arrondirten Waldfläche erreicht, wenigstens wird nach dem übereinstimmenden Urtheile der Forsttechniker diese Area genügen, um den gegenwärtigen Bezug der Saline, und in der Zukunft auch eine Steigerung des selben nachhältig zu decken.
v Kempelen

(21)
Hl. Anton Janiczek
Aushilfsreferent der kk
tirol. Kammerprokuratur

Den Gemeinden Arzl, Rum und Heil. Kreuz wurden bloß jene Waldungen ins Eigenthum überlaßen, welche von ihnen bisher ausschließlich benützt wurden, und bei den zwei erstern Gemeinden unter die einzelnen Gutsbesitzer vertheilt sind. Die aufgetheilten Verleih-waldungen dieser Gemeinden wurden, insofern sie im Steuerkataster eingetragen erscheinen, bereits von der Purifikations Komission der einzelnen Gutsbesitzer anerkannt, man mußte sich daher bei der Waldzutheilung an die ganze Gemeinde – auf die noch

(22)
nicht anerkannten Waldtheile beschränken. Obwol diese Gemeinden einen großen Holzmangel haben, so begnügten sie sich doch mit der erfolgten Waldzutheilung, weil sie sich das fehlende Holz stets durch Ankauf verschafften, daß sie auf Holzbezüge aus Staatswaldungen, deren in ihren Gemeindebezirken übrigens keine vorhanden sind, keinen Anspruch haben.

Die Gemeinde T h a u e r hat eine Urkunde vom Jahr 1487 vorgewiesen, welche es nach der darin enthaltenen nicht ganz klaren Grenzbeschreibung sehr wahrscheinlich macht, daß ihr alle Waldungen des Gemeindebezirkes

(23)
zur Benützung überlassen wurden. Dem Aerar wurde in der erwähnten Urkunde zwar das Eigenthum vorbehalten, allein dieses hätte, da die Walderträgnisse den Holzbedarf der Gemeinde bei weitem nicht decken, keinen Werth. Man nahm daher keinen Anstand in ihrem Bezirke bloß 2 Parzellen, die gegenwärtig zur Versehung der Haller Salzgrube mit dem nöthigen Brennholze unentbehrlich sind, zum Theil auch wegen Lawinengefahr einer sorgsamen Behandlung bedürfen, für das Aerar vorzubehalten; die übrigen Waldungen aber der Gemeinde zuzutheilen.

Der Gemeine T u l f e s wurde schon in der vorgewiesenen Urkunde vom J. 1550 aus dem Tulferer Hochwalde der Bezug des „Back-, Kachlofen-, Schintl-, Spälten-, Sag- und Hammer-Holzes zu ihren gebührenden Hausnothdurften, wie von Alter Herkommen ist, dann das Recht, das Holz zum Pfannhaus gegen einen gebührlichen Lohn zu hacken“, zugesichert.
Diese Holzbezugsrechte, welche dermalen nach gewissen, im Steuerkataster eingetragenen , und als veräußerlich betrachteten Rechtsantheilen ausgeübt wurden, hat man mit einem Theile des Tulferer Amtswaldes abgelöst und ihr das schon früher beseßene Holzfällungs

(25)
und Lieferungs-Recht mit Vorzug vor andern Partheien gegen billige Vergütung in dem vorbehaltenen Amtswaldtheile belassen, worauf die Gemeinde einen großen Werth legte. In dem der Gemeinde überlassenen Waldtheile liegen die Gemeindealpen, dann mehrere Astengebäude und Heustädeln, deren Erhaltung ebenfalls dieser Waldparzelle zur Last fällt, während in dem reservirten Waldtheile bloß eine Galtalpe, wozu nur wenig Holz erforderlich ist, sich befindet. Mit Rücksicht auf diese Umstände, und da die Einräumung des Rechtes zum Bezuge des Abfallholzes, dann des zum Lafirnzaune nöthigen, und zwar wo möglich schadhaften Holzes aus dem vorbehaltenen

(26)
Staatswalde als nur unbedeutende Last erscheint, stellt sich der Vergleich mit der Gemeinde Tulfes als billig und zur Ratifikation geeignet dar.
Die Gemeinde R i n n besitzt eine Urkunde fast gleichen Inhaltes wie die bei der Gemeinde Tulfes angeführte, weßhalb die Abfindung nach einem gleichen Maßstabe und unter ähnlichen Modalitäten geschah.
Auch die Gemeinden A m p a ß, G r o ß- und K l e i n v o l d e r b e r g und V o l d e r s haben aus den ihnen zugetheilten Staatswaldungen Holzbezüge genossen, und zwar ebenfalls nach einer gewissen Zahl von Beholzungsrechtsantheilen, worüber

(27)
zwar keine Urkunde vorgewiesen werden konnte, welche jedoch von den Forstbehörden stets als zu Recht bestehend anerkannt, durch Veräußerung von einem Besitzer auf den andern übertragen, und im Steuerkataster mit einer besondern Steuer belegt wurden. Auf diese Beholzungsrechtsantheile bezieht sich der in der Gem. Ampaß auf den Wunsch der Bevollmächtigten aufgenommene, übrigens sich von selbst verstehende Vorbehalt der den einzelnen Gemeindegliedern zustehenden Benützungsrechte.
Da jedoch wahrscheinlich durch diese Benützungsrechte das ganze Erträgniß

(28)
der betreffenden Wälder in Anspruch genommen werden wird, so fand man es zum Vortheile der nicht mit eigenen Waldtheilen versehenen unbemittelten Hausbesitzer nicht für überflüssig die Benützungsberechtigten zu einer entsprechenden Holzaushilfe für letztere zu verpflichten, welche Verpflichtung, so unbestimmt sie auch lautet, dennoch nach der Meinung der Bevollmächtigten den erwähnten Hausbesitzern, besonders dann zum Nutzen gereichen wird, wenn die Gemeinde zur Ratifizirung ihres Planes, diese Hausbesitzer ebenfalls durch die Zutheilung eigener

(29)
Waldtheile abzufinden schreitet.
Der Gefertigte hält zwar die von den Besitzern der Beholzungsantheile erhobenen -Eigenthumsansprüche auf den Ampaßer Hochwald für unbegründet, da jedoch die Hindangabe dieses Waldes zur Ablösung der darauf lastenden Servitutsrechte nothwendig war, so folgte daraus von selbst, daß die Abstehung der vom Aerar eingebrachten Eigenthumsklage und die Aufhebung der erwirkten Sequestration bedungen werden mußte. Die Entschädigung des Johann Schneider und Joh. Gstirner, welche im außergerichtlichen Wege vom Aerar den Ersatz des ihnen im Ampaßer Hochwalde forstämtlich ausgezeigten, von der

(30)
Gem. Ampaß aber unbefugter Weise für sich verwendeten Holzes begehrte, wurde von der Gemeinde vertragsmäßig übernommen. Die Beiziehung der zu entschädigenden Partheien zum Vergleichsabschlusse war wegen der Abwesenheit von ihrem Wohnorte unmöglich, es ist jedoch nicht zu zweifeln, daß sie sich umsomehr mit ihren Entschädigungsansprüchen an die Gemeinde halten werden.
Die Gem. K o l s a ß wäre durch die Überlassung der belasteten Staatswaldungen allein für ihre bisherigen Holzbezüge nicht hinlänglich entschädigt worden, weßhalb ihr noch ein Theil des innern Sagbergwaldes

(31)
und zwar gerade innerhalb der Grenzen, mit welchen ihr derselbe im vorigen Jahrhundert laut einer producirten Urkunde zur einmaligen Abschur überlassen wurde, zugetheilt worden ist.
Bei der Gemeinde K o l s a ß b e r g konnte der bisher statt gefundene Holzbezug aus Staatswaldungen für die darin liegenden Brücken aus dem Grunde nicht abgelöst werden, weil das Aerar zu diesem Zwecke ein zu großes Opfer hätte bringen müssen, indem das Brückenholz aus einer größern Waldstrecke ausgesucht werden muß. Bezüglich der mit den Gemeinden W a t t e n s, W a t t e n b e r g u. V ö g e l s b e r g abgeschlossenen Verträge

(32)
findet der Gefertigte zu dem bereits von den Vorstimmen Angeführten Nichts Besonderes zu bemerken.
Die Forstpreise, welche in den Gemeinden für das zum Haus und Gutsbedarfe bezogene Holz entrichtet wurden, hat man aus denselben Gründen nicht kapitalisirt, aus welchen eine solche Kapitalisirung bei den Vergleichsabschlüssen in den andern Landgerichtsbezirken unterlassen wurden.
Der Komissions Instruktion gemäß wurde wie bei den frühern Ablösungen der bisherige Holzbedarf der durchgehends in den Steuerkataster enthaltenen radicirten Gewerbe

(33)
in den abzulösenden rechtlichen Holzbezug der Gemeinden aufgenommen. Eine gänzliche Deckung dieser Gewerbe war wegen der hier obwaltenden Aerarial Bedürfnisse unmöglich. Indessen werden die Gemeinden nach der Ansicht des Gefertigten dadurch keinen Schaden leiden, und nicht zu Reklamationen veranlaßt werden, weil nach seinem Dafürhalten die radicirten Gewerbe ebenso wenig als die persönlichen eigentliche Einforstungsrechte besitzen, die Gemeinden also nicht werden verhalten werden können, für die Aufbringung des Gewerbeholzes aus den erhaltenen Waldungen Sorge zu tragen, besonders wenn dies nur auf Kosten

(34)
der Deckung des Haus und Guts Holzbedarfes geschehen könnte. Für die Ansicht, daß auch die radicirten Gewerbe nicht eingeforstet seien, dürfte der Inhalt der Leopoldinischen Waldordnung, welche (Seite 60 und 64) bloß von der Versehung der Unterthanen mit dem zur Haushaltung nöthigen Holze spricht, dann der Umstand angeführt werden können, daß sowohl die persönlichen als auch die radicirten Gewerbe ohne Unterschied aus Staatswaldungen Holz nur über specielles Ansuchen erhalten, ohne daß hiezu das Aerar als verpflichtet erachtet wurde, weßhalb nicht selten Bitten der

(35)
Gewerbsleute um Holzabgaben verweigert worden sind, und daß die Abgabe des Gewerbeholzes nur gegen Entrichtung eines Forstpreises, welcher für das Gewerbeholz höher als für das zum Haus und Guts Bedarfe bemessen wurde, statt fand, die Gewerbsleute
auch fast überall ihren Holzbedarf großen Theils durch Ankauf von Privaten decken.
Mit diesen Bemerkungen glaubt auch der Gefertigte auf die h. Ratifikation sämtlicher Vergleiche antragen zu sollen
Dr. Janiczek

Hl. Jakob Gasser
kk. Gubernial Sekretär
In Beziehung auf die

(36)
mit einigen Gemeinden des Landgerichtes Hall abgeschloßenen Vergleiche wegen Ablösung der Forstservitusrechte u. Gnadenholzbezüge glaubt der Gefertigte den vorausgeschickten Begründungen nur noch Folgendes beifügen zu sollen.
Im Revier Hall wurden nur mit den Gem. Arzl, Rum, Thauer u. H. Kreuz Abfindungs-Verhandlungen gepflogen u. Vergleiche zu Stande gebracht. Bei allen 4 Gemeinden zeigt sich ein nicht unbedeutender Mangel in der Bedeckung ihres Haus u. Guts Bedarfes, welcher durch eine entsprechende Zutheilung von Staatswaldungen

(37)
wegen Abgang verfügbarer Objekte und wegen einiger nothwendiger Vorbehalte für die Salinengebäude am Salzberge nicht abgeholfen werden konnte, und auch nicht abgeholfen werden durfte, weil diese Gemeinden aus andern Staatswaldungen außer ihrem Bezirke keine Bezüge hatte, folglich keine Rechte oder Gnadenbezüge abzulösen waren. Es bleibt für diese Gemeinden kein anderes Mittel, als durch Sparsamkeit, gute Wirthschaft, dann auch durch Ankauf das Mangelnde in der Bedarfsdeckung zu ersetzen. Dieses haben die Gemeindevertreter auch eingesehen, und sich mit den ihnen zum Eigenthum eingeräumten Waldungen begnügt.

(38)
Aus dieser Rücksicht hat auch der Gefertigte keinen Anstand gefunden, den bezüglichen Vergleichsabschlüssen die Kuratel Beistimmung beizufügen.
Mit den übrigen Gemeinden dieses Reviers, nämlich Mühlau, Absam, Gnadenwald, Terfens, Fritzens, Baumkirchen und Mils war eine Abfindungs-Verhandlung nicht nothwendig, weil alle von diesen Gemeinden bisher benützten Wälder von der Waldeigenthums Purifikations Komission als Privat-Eigenthum anerkannt wurden – Zwar reicht der Ertrag dieser Wälder bei einigen Gemeinden, namentlich Mühlau und Absam bei Weiten

(39)
nicht hin, ihren Haus und Guts Bedarf zu decken. Allein diese Gemeinden haben sich bisher das Fehlende nur durch Ankauf verschafft, und daher keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Waldzutheilung oder Aushilfe. Eine Gleichstellung dieser Gemeinden mit den übrigen purificirten Gemeinden, welche nur einen geringen Abgang oder nicht unbedeutenden Überschuß haben, ist daher auch hier theils nicht möglich, theils auf keine Weise begründet.
Die Vergleiche mit den Gemeinden des Kreises Wattens namentlich mit Ampaß, Rinn, Tulfes, Kleivolderberg, Großvolderberg, Kolsaßberg, Wattenberg,

(40)
und Vogelsberg können unbedenklich zur hohen Genehmigung empfohlen werden, weil die bisherigen förstlichen Bezüge dieser Gemeinden annäherungsweise durch die ihnen zugetheilten Waldflächen gedeckt, und das allenfalls Fehlende in der Bedeckung durch Sparsamkeit und gute Wirthschaft ersetzt werden kann. Bei den Gem. Volders, Kolsaß, und Wattens zeigt sich aber ein größerer Mangel in der Bedeckung, welcher auf diesem Wege seine Bedeckung nicht finden würde.
Dieser Mangel erklärt sich aber daraus, daß unter dem Bedarf dieser

(41)
Gemeinde instruktionsmäßig auch jene der radicirten Gewerbe aufgenommen, aber aus den von den Vorstimmen angeführten Gründen nicht vollends berücksichtigt werden konnte. Diese Gewerbe haben bisher fast allenthalben sich den Brennstoff durch Ankauf verschafft und nur den kleinsten Theil desselben dort, wo es möglich war, aus Staatswaldungen gegen Stockgeld bezogen. Es ist daher nicht anzunehmen, daß diese Gewerbe mit ihrem vollen Bedarfe als eingeforstet betrachtet werden können, Diese Einforstung könnten sich nur auf einen sehr geringen Theil des oft sehr bedeutenden

(42)
Brennstoffbedarfes beschränken, wenn solche auch zur Geltung gebracht werden könnte. Aus dieser Rücksicht war die Komission allenthalben wo es thunlich war, darauf bedacht, diesen Gewerben bei der Waldzutheilung an die betreffenden Gemeinden in der Art einige Rücksicht zuzuwenden, damit die Gemeinden in den Stand gesetzt wären, den Gewerben, besonders jenen, welche auf den Lokalbedarf berechnet sind, einige Aushilfe zu leisten.
Auf die volle Bedeckung des ganzen Bedarfes der radicirten Gewerbe

(43)
könnte wohl nirgends bei der Abfindungsverhandlung mit den betreffenden Gemeinden Rücksicht genommen werden, weil alles in den respektiven Gemeindebezirken befindliche Waldvermögen nicht hingereicht haben würde, den oft mehrere hundert Klafter betragenden Bedarf dieser Gewerbe vollkommen zu decken, auch wenn die unbeschränkte Einforstung dieser Gewerbe angenommen werden müßte. Nachdem aber diese Gewerbe bisher immer den größten Theil ihres Brennholzbedarfes vom Aerar und von Privaten gekauft haben, so werden solche auch in Hinkunft mit dem größten Theil ihres Bedarfes auf den Ankauf verwiesen bleiben müssen, für die Gemeinden dürfte

(44)
dafür aus der unvollständigen Bedeckung des Gewerbsbedarfes nie ein Nachtheil in der Folge zu besorgen sein, weil die Gewerbsinhaber nie eine Einforstung ihrer Gewerbe, in keinem Falle mit dem ganzen Bedarfe, sondern höchstens mit einem kleinen Theile desselben zu erweisen im Stande sein werden. Aus dieser Rücksicht hat daher der Gefertigte kein Bedenken getragen, den Vergleichen der letzterwähnten 3 Gemeinden die Kuratel Zustimmung beizusetzen.
Aus gleichen Gründen dürfte auch die h. Genehmigung der bezüglichen Vergleiche keiner Beanständigung unterliegen.
Gasser
Coram me Gub. Sekr
Zötl
kk. Bergrath u. interim. Comissions Leiter
Actum Schwaz am 6ten Juni 1849 v Kempelen akt.

Bezirk Schwaz

Schwaz 25

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der in dem kk Landgerichte Schwaz abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Margreiter
kk Landrichter
Mit dem forestalen Verhältnissen und Bedürfnissen der zuerst in Verhandlung gebrachten Gemeinde Pi l l war der Unterzeichnete nicht bekannt, und unvorbereitet, er mußte sich daher an den Ausspruch der übrigen mit den Umständen bekannten Mitglieder halten. Nachdem nun den anwesenden Gemeindevertretern bedeutet wurde, daß die Güterbesitzer mit den Verleihwaldungen bedeckt seien, daß die Staatswaldungen für den Beregbau reservirt

(2)
werden müssen, und daß man ihnen die Abgabe des Bauholzes aus Staatswaldungen im Nothdurfts und Entbehrlichkeits Falle zugesichert hatte, so glaubten die anwesenden Gemeindsvertreter dem abgeschlossenen Vertrag eingehen, und unterschreiben zu können.
Da aber Einer der Bevollmächtigten bei der Verhandlung nicht erschienen war und später die Unterschrift verweigerte, da ferner mittlerweile von mehreren reellen und radicirten Gewerben die dringende Bitte um eine weitere Waldzutheilung eingelaufen ist, so glaubt der Gefertigte es dem höhern Ermessen anheim zu stellen zu sollen, ob nicht durch eine nachträgliche Waldzutheilung die Realisirung des Vergleiches herbeigeführt werden solle.

(3)
Hl. Joseph Bachler
kk Landgerichts Adjunkt
Die in dem Gemeindebezirke Straß gelegenen Staatswaldungen haben keinen großen Umfang. Da die Güter und Hausbesitzer schon Verleihwaldungen und eigenthümliche Mahdauen besitzen, und mit diesen und den neuen Zutheilungen bei gehöriger Forstwirthschaft ihren Bedarf nachhaltig, und hinreichend dürften decken können, und ihnen auch des eigenen Nebenverdienstes wegen sehr daran gelegen sein muß, daß auch für den Fortbestand des Bergbaues Vorsorge getroffen, also die für denselben nothwendigen Forstprodukte reservirt werden, fand der landgerichtliche Komissär auf den Vergleichsabschluß, wie er geschehen ist, einzurathen.
Die selben Verhältnisse finden bei der Gemeinde B u c h statt, sowie auch, – so weit es den Bergbau betrifft, bei der

(4)
Gemeinde G a l z e i n. Da aber diese keine Auen besitzt, und wegen der hohen Lage mehr Forstprodukte benöthigt, wurde erzweckt, daß ihr aus den Staatswaldungen ein verhältnißmäßig größerer Umfang zugetheilt wurde, so daß man sich ebenfalls wegen der Bedeckung für beruhigt halten konnte.
Die Gemeinde S c h w a z
Einige Güterbesitzer derselben im Dorfe Schwaz erhalten kontraktmäßig ihren Bedarf wenigstens theilweise aus den Vomperbacher Waldungen. Der Markt Schwaz erscheint mit den erhaltenen Zutheilungen freilich nicht mit dem zehnten Theile gedeckt. In Anbetracht aber, daß doch die ärmere Klasse, wie bisher, jährlich einige Aushilfe aus den nunmehrigen Gemeindewaldungen erhalten kann; im weiterer

(5)
Berücksichtigung, daß insbesondere diesem Ort, als mehrentheils Industrie Gemeinde an der Erhaltung und Emporbringung des Bergbaues gelegen sein muß, und in endlichem Anbetracht, daß die Verhältnisse der umliegenden Berggemeinden eine größere Ausscheidung aus den Waldungen des Zillerthales für Schwaz nicht gestatteten, fand der Unterfertigte zu diesem Vergleichsabschluß ebenfalls zuzustimmen.
Die Gemeinde I n n e r w e e r b e r g bedarf zwar wegen der vielen Stadel, und anderer Oekonomie Gebäude, der größern Viehzucht, worauf ihr Wohlstand vorzüglich angewiesen ist, verhältnismäßig viele Forstprodukte, und ist nur mit schlecht bestockten und auf wenig produktionsfähiger Fläche stehenden Vergleichswaldungen versehen.

(6)
Da diese Güterbesitzer aber aus den neu zugetheilten Staatswaldungen doch wenigstens das benöthigte Bau- und Schindelholz dürften beziehen können, und einige Reservirung für das h. Aerar aus verschiedenen Gründen unerläßlich sein dürfte, glaubt man aus politischen Gründen zur Annahme des vorgeschlagenen Vergleiches ebenfalls einrathen zu müßen.
Die Gemeinde W e e r hat einige Mahdauen und nicht unbeträchtliche Verleihluße, daher es sich vorzüglich nur um Zuertheilung einiges Bau- und Schindel Holzes für diese Gemeinde handelte, welches sie aus dem zugetheilten Stöckellehnwalde (obwohl dieser nur von kleinem Umfang ist) so ziemlich

(7)
nachhaltig dürfte erhalten können.
die Gemeinde A u s s e r w e e r b e r g könnte sich zur Annahme des Vergleichsabschlusses vorzüglich deßwegen nicht herbeilaßen, weil sie 1tens sich in ihrem Bedarfe nicht hinreichend bedeckt findet, und 2tens weil durch die Einschiebung der Gemeinde Weer immerwährende Zwistigkeiten stattfinden möchten. Die genaue Beurtheilung des ersten Grundes liegt ausser der landgerichtlichen Kenntniß, bei den nicht unbeträchtlichen Verleihwaldungen, welche diese Gemeinde besitzt, dürfte aber bei Anwendung guter Forstwirthschaft mit den beantragten Zutheilungen ein bedeutender Bedarf Abgang nicht anzunehmen sein, obwol andrerseits zu berücksichtigen ist, daß die gleichen oekonomischen

(8)
Verhältnisse, wie bei Innerweerberg, vorwalten.
Die zweite Besorgniß dürfte aber nicht ungegründet sein, dafür es allerdings wüschenswerth wäre, wenn die Gemeinde Weer dafür auf eine kleine Parzelle des reserv. Unterebrandwaldes hingewiesen werden könnte.
Sollten aber hinsichtlich der Einforstungen und Gnadenbezüge strenge Beurtheilung und Maßregeln eintreten, so wäre der Gemeinde Ausserweerberg denn doch der Abschluß des vorgeschlagenen Vergleiches politischerseits anzurathen.
Die Gemeinden W i e s i n g, J e n b a c h, S t a n s und V o m p haben zum Theil Eigenthums zum Theil Vergleich-Waldungen. Wenn sie gleich (besonders Jenbach)

(9)
nicht nachhaltig mit Forstprodukten gedeckt sind, konnte doch auf Zutheilung von Staatswaldungen vor der Hand nicht eine begründete Verwendung von Seite des Landgerichtes geschehen, weil in diesen Gemeinde Territorien keine Staatswaldungen liegen, woraus eine Ausscheidung möglich wäre.
Mit A c h e n t h a l und E b e n ist so lange eine diesfällige Verhandlung unthunlich als das Obereigenthums-Verhältniß auf die dortigen Waldungen mit dem Stifte Fiecht noch nicht ermittelt ist. Erst dann dürfte auch für die Gemeinde Jenbach einige Vorsorge getroffen werden können.
Jos: Bachler
Adjkt

(10)
Hl Moritz v Kempelen
kk Berg u. Sal. Direktions
Sekretär, als Montan
Repräsentant
Für die zuerst abgehandelte Gemeinde Pill mit Pillberg wurde ausser den aufgetheilten Verleihwaldungen keine neue Zutheilung aus reservirten Wäldern in Antrag gebracht, sondern ihr bloß für den Fall einer großen unverschuldeten Holznoth eine Aushilfe an Bauholz, insofern sich ein solches in den reservirten Wäldern vorfindet, und nach dem Ermessen der Forstbehörde ohne Nachtheil für den Waldstand und die Ararial Bedürfnisse gefällt werden kann, gegen einen billigen Forstpreis zugesichert.
Sowenig diese mit Rücksicht auf die Montan Bedürfnisse sehr bedingt gestellte

(11)
Zusicherung eine genügende Garantie der Gemeinde für den Bezug des ihr mangelnden Bauholzes bot, so haben sich die anwesenden Gemeindebevollmächtigten dennoch mit derselben zufrieden gestellt, weil sie einsahen, daß sie auf Deckung ihres Bauholzbedarfes, den sie sich bisher durch Ankauf verschaffen mußten, keinen rechtlichen Anspruch haben. – Als jedoch Johann Angerer, Einer der Bevollmächtigten, welcher wegen Verhinderung an der Ablösungsverhandlung keinen Theil genommen hatte, die nachträgliche Unterfertigung verweigerte, so wurde aus diesem Umstande von den übrigen Gemeinderepräsentanten Nutzen gezogen, und im Einverständnisse mit dem

(12)
Erstern eine weitere Forderung auf Überlassung des reservirten Wurfwaldes gestellt, wie dies aus dem vorliegenden mit Johann Angerer unterm 13 Juni aufgenommenen Protokolle hervorgeht.
Abgesehen davon, daß durch eine solche Zutheilung der Zweck der Versehung der Gemeinde mit Bauholz nicht erreicht würde, da der fragliche erst vor nicht langer Zeit abgetriebene Wald kein Bauholz hat, so müßte der Gefertigte von seinem Standpunkte sich schon deßwegen gegen eine weitere Zutheilung aussprechen, weil die Bergarbeiter mit der nachhaltigen Deckung ihres Brennholzbedarfes auf

(13)
diesen Staatswald verwiesen sind.
Es wäre sohin, nach der Ansicht des Gefertigten weder auf die von Johann Angerer gestellte Bedingung, noch auf das nachträglich eingelangte Gesuch mehrerer reelen Gewerbe um eine weitere Waldzutheilung Rücksicht zu nehmen, sondern der status quo in dieser Gemeinde umsomehr aufrecht zuerhalten, als für das Aerar durch den Abschluß kein Vortheil, für die Gemeinde, weil sie ohnedies im Genuße ihrer aufgetheilten Waldungen steht, durch den Nichtabschluß kein Nachtheil erwächst. Auf den von der Gemeinde nachträglich geltend gemachten Grund, daß durch die Über-

(14)
gabe eines Theiles des Tramwaldes an die Gem. Schwaz ihr Bauholzbezug gefährdet worden sei, ist gar kein Gewicht zu legen, da sie aus dem übrigen Theile des Tramwaldes ebensoleicht ihren Bauholzbedarf beziehen kann, und dieselbe kein Recht hat, diese Abgabe aus einem bestimmten Walde zu verlangen.
Der Gemeinde W e e r wurde zur Deckung ihres auszuweisenden jährl. Mangels von 290 Klftr der reservirte Stöckellesewald mit 150 Jauch, und einem Ertrage von 45 Klftr überlassen. – Obwol diese Zutheilung zur Bedeckung der Gemeinde bei weitem nicht hinreicht,

(15)
so stand einer weitern Waldüberlassung vorzüglich der Umstand entgegen, daß aus dem fraglichen, und dem anstoßenden Hasenfall-Wachsegg- und Schwanenlese Walde /ein Theil/ des Grubenstempel Bedarfes für den Schwazer Eisenstein Bergbau, der bei 3000Stempl ausmacht, bezogen wurde. Ein weiterer Grund lag in den Ansprüchen die die benachbarte Gemeinde Ausserweerberg auf die benannten Wälder in Folge der ihr in früherer Zeit zu wiederholtenmalen gestatteten einmaligen Abstockung derselben, erhob.
So ungegründet dieser Anspruch ist, so wollte man doch durch eine größere Waldzutheilung an die Gem.

(16)
Weer den Abschluß mit Ausser Weerberg nicht in vorhinein unmöglich machen.
Daß die Gem. Ausserweerberg, ungeachtet man ihr den Wachsegg- Haselstatt- und Schwammlese-Wald ganz ins Eigenthum zu überlassen bereit war, dennoch zu keinem Abschluß bewogen werden konnte, sondern auch noch auf dem Stockellesewalde bestand, ist eine Hartnäckigkeit, die nicht vorausgesehen werden konnte, aber auch keine Berücksichtigung verdient, da über das freie Dispositionsrecht des Aerars über diese Waldungen nicht der mindeste Zweifel obwaltet.
Der Gefertigte sieht

(17)
sohin kein Hinderniß gegen die h. Genehmigung des mit der Gemeinde Weer abgeschlossenen Vergleiches, muß aber darauf dringen, daß im Falle mit der Gem. Ausserweerberg, wie es nicht unwahrscheinlich ist, nachträglich ein Vergleich zu Stande kommen sollte, ihr die Verpflichtung auferlegte werde, alles zu Grubenstempeln geeignete in den fraglichen Wäldern vorfindige Holz dem Aerar gegen billige Vergütung des Arbeitslohnes zu liefern; eine Bedingung zu der sich die Gemeinde anfänglich umsoweniger herbeiließ, als sie auf diesen Lieferungs Verdienst und das ihr noch überdies

(18)
zugesicherte Vorzugsrecht zur Lieferung aus dem Tramstaatswalde einen großen Werth legt.
Daß der Gem. Weer eine ähnliche Bedingung nicht auferlegt wurde, hat seinen Grund in der bei weitem mangelhafteren Holzbedeckung dieser Gemeinde.
Die hohe Lage der Gem. Innerweerberg, die ihr die Holzzufuhr aus andern Gegenden fast unmöglich macht, und der Umstand, daß sie mit der Deckung ihres bedeutenden Holzmangels immer auf die reservirten Wälder verwiesen war, dürfte die Überlassung eines Theiles derselben hinreichend rechtfertigen, und dieselbe wegen der hiedurch erzielten

(19)
Entlastung des übrigen Theiles sogar wünschenswerth erscheinen lassen.
Da Innerweerberg überdies mit Ausserweerberg in keiner untrennbaren Verbindung steht, sondern von dieser Gemeinde auch in ihrem Waldvermögen stets gesondert war, so dürfte der Hohen Genehmigung des betreffenden Vergleiches kein Bedenken entgegenstehen.
Dagegen glaubte der Gefertigte gegen die in den Gemeindebezirken Straß, Buch und Galzein beantragte Abfindung vom montanistischen Standpunkte Verwahrung einlegen zu sollen.
Sämtliche diesen Gemeinden einzugebenden reservirten

(20)
Waldungen liegen nemlich in dem rayon des seit beiläufig 30 Jahren aufgelaßenen Ringendechsler Kupfer- und Silberbergbaues, wie dies die vielen Halden noch jetzt kundgeben.
Dieser Bergbau würde, wie der Gefertigte in Erfahrung brachte, weniger wegen seiner Hoffnungslosigkeit, als wegen der bedeutenden Vorauslagen, die sein weiterer Aufschluß erfordert hätte, aufgelassen. Die Gänge sind, wie verlautet, mit Adel (?) verlassen worden, und es stehen die tiefer gelegenen Mittel, welche nach den vorhandenen Aufschlüßen viel versprechend sein sollen, noch größtentheils unverritzt an (Über den Holzverbrauch dieses Bergbaues mangeln die Aufschreibungen)

(21)
Obwohl die Komissions-Instruktion bloß den dermalen bestandenen Montanwerken eine Berücksichtigung zuwendet, so glaubt der Gefertigte dennoch nicht, daß hiedurch jede Bedachtnahme auf eine Erweiterung oder auf Wiederaufnahme von Bergbau-Unternehmungen unbedingt ausgeschlossen werden will, und er hält es vorzüglich in der gegenwärtigen Zeit, wo dem Bergwesen ebenso wie andern Verwaltungszweigen eine Reorganisirung bevorsteht, für seine Pflicht auf ähnliche Verhältnisse, deren Nichtbeachtung leicht störend auf die im Interesse des Montanistikums zu treffenden Maßregeln einwirken könnten, aufmerk-
sam

(22)
sam zu machen, und deren Würdigung dem höhern Ermessen zu unterziehen.
Vom comissionellen Gesichtspunkte betrachtet kann übrigens nicht geleugnet werden, daß die Gemeinden Buch, Straß u. Galzein einen bedeutenden Holzmangel haben, der bisher immer aus den in Frage stehenden Wäldern gedeckt wurde, daß also hier entgeltliche Einforstungsrechte abzulösen wären, deren Ausgleichung unter andern Umständen allerdings erwünscht erschienen. Andererseits sind aber die erwähnten Wälder gegenwärtig schlecht bestockt, und es steht sohin die überlassne Fläche im Mißverhältniß mit dem

(23)
Ertrage, der /trotz dem gebrachten Opfer an Waldkapital/ zur vollständigen Deckung der Gemeindebedürfnisse noch bei weitem nicht hinreicht.
Bei den dargestellten Verhältnissen muß es dem höhern Ermessen überlassen bleiben, ob die betreffenden Vergleiche zu ratificiren oder der status quo in den 3 Gemeindebezirken Straß, Buch und Galzein aufrecht zu erhalten wäre, nach welchem letztern die Gemeinden wie bisher Holzaushilfen nach Thunlichkeit erhielten, und bei allfälliger Wiederaufnahme des Riegerwechsler Bergbaues sich einen verhältnißmäßigen Abzug gefallen lassen müssten, wo ferner das oft sehr kostspielige Zurücklösen, des zu Halden etc. benöthigten Wald-

(24)
Grundes und die sonstige Collisionen mit den Gemeinden als Waldeigenthümer vermieden würden.
Bei der Gem. S c h w a z hat sich der Gefertigte gleichfalls für die Nichtabfindung schon vor vornherein ausgesprochen. Die Gründe, welche ihn zu dieser Meinung bestimten waren vorzüglich, daß alle jene Wälder, welche der Gemeinde zugetheilt werden könnten, theils durch den Bedarf des Breitlauber Bergbaues auf dessen Sicherung montanistischerseits gedrungen werden mußte, theils durch den Holzbezug der Bergarbeiter und Lehensassen, die hierin

(25)
ein Recht erlangt haben, nahezu erschöpft sind, daß also die Gemeinde, selbst wenn ihr, was später geschah, ein Theil des Tramwaldes eingegeben würde, eine kaum fühlbare Erleichterung ihres so bedeutenden Holzmangels, den sie bisher durch Ankauf deckte, erhalten würde, während der Bergbau durch die beantragte Waldzutheilung in seinem Holzbezuge beengt wird, indem die aus dem Tramwaldtheile /für den Schwazer Eisenstein Bergbau/ bisher bezogenen Grubenstempeln aus entfernteren Waldungen genommen werden müssen.
Andererseits glaubt der Gefertigte nicht verhehlen zu sollen, daß die Nichtgenehmigung eine große

(26)
Missstimmung in der Gemeinde Schwaz hervorbringen würde, da sie auf den eigenthümlichen Besitz der ihr angetragenen Waldungen einen großen Werth legt, und solche durch die Täuschung der in ihr rege gewordenen Erwaltungen, Anlaß zur Unzufriedenheit finden würde: was allerdings einige Rücksicht verdient.
Mit den Gemeinden V o m p und S t a n s entfiel die Nothwendigkeit einer Verhandlung, weil sie die von ihnen bisher benützten Wälder im Wege der Waldeigenthums Purif. Komission bereits in das Eigenthum erhalten hatten.
Mit den im Achenthale

(27)
gelegenen Gemeinden, dann mit E b e n samt der Pertisau konnte aus dem Grunde keine Ablösungsverhandlung gepflogen werden, weil die in ihren Bezirken gelegenen Waldungen Eigenthum des Stiftes Fiecht sind, vor welchem sie in uralten Zeiten dem Landesfürsten zur Benützung gegen ein später näher festgesetztes Stockgeld verliehen worden waren. Es müßte also jedenfalls früher eine Übergabe des Eigenthums dieser Wälder an das Aerar erfolgen, zu welcher sich das Kloster laut seiner vorliegenden Erklärung

(28)
sehr gerne bereit findet. Das Kloster verbindet nemlich mit dieser Übergabe die Absicht mit einem nutzlosen Eigenthum zugleich die Jagdgerechtigkeit los zu werden, von deren Ausübung sie mannigfache Kollisionen mit den Gemeinden befürchtet.
So sehr es im Allgemeinen wüschenswerth erscheinen mag, daß das gegenwärtige Rechtsverhältniß, welches hier speciel eine nicht ohne Weitläufigkeit zu führende Verrechnung der Stockpreise zur folge hat, durch Kapitalisirung der letztern

(29)
und durch Erfüllung der andern vom Stifte gestellten Bedingungen aufgegeben werde, so dürfte dies nach der Ansicht des Gefertigten viel geeigneter im administrativen Wege geschehen, da einerseits dieser Gegenstand ganz ausser der Aufgabe der Komission liegt, andererseits die Holzbezugsverhältnisse im Achenthal derart sind, daß jene Eigenthums- übernahme das Ablösungsgeschäft noch keineswegs erleichtern würde.
Es handelt sich nemlich bei den in Frage stehenden Gemeinden hauptsächlich um die Deckung ihres Bauholz Bedarfes, wie schwer, oder oft ganz unmöglich ein

(30)
solcher ohne bedeutende Opfer an Waldfläche abgelöst werden kann, hat die Erfahrung gelehrt, u. es muß sohin der gegenwärtige sehr geregelte Zustand der Waldbewirthschaftung im Achenthale /der bisher die nachhaltige Deckung des Eisenwerkes Jenbach möglich machte/ einem durch die Ablösung zu änderndem vorgezogen werden.
Mit W i e s i n g kam kein Vergleich zu Stande, weil sie ihre Verleihwälder nur unter der Bedingung in das Eigenthum übernehmen wollte, wenn man ihr die bisher entrichteten Willensgelder nachsehen würde, wozu sich die Komission nicht

(31)
ermächtigt hielt, da ihr die Gemeinde kein Aequivalent dafür bieten konnte. Die für den Hausbedarf entrichteten Gebühren sind unbedeutend kaum 5 fl im Jahre, die für Verkaufholz bezahlten machen gegen 50 fl aus, jedoch nimmt diese Abgabe mit dem Schwinden des Holzüberschusses in der Gemeinde von Jahr zu Jahr ab.
Es muß dem Ermessen des h. Ministeriums überlassen bleiben zu entscheiden, ob unter obiger Bedingung ein Abschluß mit der Gem. Wiesing nachträglich zu realisiren sei, nur muß aufmerksam gemacht werden, daß eine solche

(32)
Nachsicht der Forstgebühren ähnliche Gesuche von allen jenen Gemeinden zur Folge hätte, die entweder von der Purif. Koon. ihre Wälder gegen Fortentrichtung der Forstgebühren erhalten hatten, oder mit denen im Wege dieser Komission eine Kapitalisirung zu Stande kam.
Die Gemeinde J e n b a c h hätte sich zur Kapitalisirung des Willensgeldes gerne herbeigelassen, wenn man ihr die in ihrem Bezirke gelegenen Wälder überlassen hätte. Mit diesen Wäldern konnte jedoch bei dem Umstande, als die selben dem mitgewerkschaftlichen Eisenwerke Jenbach /von der W.E..P.Komission/ als Eigenthum zuerkant worden waren, keine Verfügung getroffen werden.
v Kempelen

(33)
Hl Dr Anton Janiczek
Aushilfsreferent der k.k.
tirol. Kammerprokuratur
Nachdem der Vergleich mit der Gemeinde P i l l von Johann Angerer, Einem der Bevollmächtigten nicht unterfertigt wurde, so kann mit Hinblick auf die hohen Orts erhaltene Weisung, daß zur Gültigkeit der Ablösungsvergleiche die Zustimmung und die Unterschriften aller Gemeindebevollmächtigten erforderlich sei, umsoweniger auf die h. Ratifikation dieses Vergleiches angetragen werden, als Joh. Angerer seine Unterschrift über Aufforderung der übrigen Bevollmächtigten verweigerte, welche ebenfalls ihre Unzufriedenheit mit demselben nachträglich äußerten. In der That scheint diese Unzufriedenheit nicht ganz ohne Grund zu sein, da einige Höfe am Ende des Thales

(34)
wirklich Mangel an Bauholz haben dürften, sie auch bisher Baustämme aus Staatswaldungen gegen Forstpreis bezogen haben, und somit die Ablösung dieser Gnadenbezüge, wenn sie möglich ist, gleich den übrigen Gemeinden fordern können.
Zwar ist der Gemeinde vertragsmäßig im Falle einer großen unverschuldeten Holznoth eine Aushilfe an Bauholz zugesichert worden, allein theils ist diese Aushilfe wirklich sehr prekär, weil die Deckung der Aerarial Bedürfnisse, woran die Aushilfe abhängig gemacht wurde, leicht alle nahen Waldungen in Anspruch nehmen kann, theils wurde die Lage der Gemeinde nach der Vergleichsunterfertigung dadurch ungünstiger, daß der an Pill näher gelegene Theil des Tramwaldes, aus dem eine Bauholzaushilfe möglich ist, der Gemeinde Schwaz ins Eigenthum

(35)
überlassen wurde.
Dessenungeachtet kann der Gefertigte die Bitte des Joh. Angerer um Zutheilung des Wurfwaldes, welcher nach den vorliegenden Konspekten über 300 Jauch prod. Bodens mißt, nicht unterstützen, weil dieser Wald gegenwärtig fast ganz abgetrieben, somit nicht geeignet ist, den Bauholzmangel der Gemeinde zu decken, während die bedeutende Bodenfläche wegen der nahen Bergwerke einen hohen Werth hat, und die Abtretung desselben im Vergleich mit den abzulösenden Gnadenbezügen ein zu großes Opfer wäre.
Auffallend ist es, daß sich die Gemeinde mit der Eingabe des Wurfwaldes begnügen, und dagegen auf die zugesicherte Bauholzaushilfe verzichten will, obwol in diesem Walde kein Bauholz vorhanden ist. Dies erklärt sich dadurch, daß die Gemeinde

(36)
im Ganzen nach der Versicherung der Lokal Forstorgane keinen Mangel an Bauholz hat, und die Besitzer der aufgetheilten Verleihwaldungen vermutlich für den Fall der Erwerbung des Wurfwaldes eine Übereinkunft in der Art treffen wollen, daß jene Verleihwaldbesitzer, welche einen Überschuß an Bauholz haben, damit den an Bauholz Mangel leidenden Hofbesitzern Aushilfe leisten, wozu sie dermalen nicht verpflichtet sind, da jedem Theilwaldbesitzer der ausschließliche Genuß seiner Waldung zusteht.
Auf den Wurfwald hatte die Gemeinde schon bei der Ablösungsverhandlung Eigenthumsansprüche erhoben, und man hat in der Überzeugung, daß ihre Ansprüche ganz ungegründet seien, und sie hierüber keine Beweise

(37)
werden aufbringen können, ihrem Wunsch, der Gemeinde das vermeintliche Eigenthumsrecht für den Fall vorzubehalten, als sie dasselbe binnen einem halben Jahr nachzuweisen vermöchte, bloß aus aus (sic!) dem Grunde erfüllt damit die Bevollmächtigten sich ihrem Komittenten gegenüber von dem Vorwurfe ihnen Rechte ohne Entgelt vergeben zu haben, reinigen können.
Was die Deckung der radicirten Gewerbe betrifft, so ist eine Waldzutheilung zu diesem Zwecke unmöglich, da die erübrigten Waldungen für den aerarischen Bergbau unentbehrlich sind, und es werden daher diese Gewerbe, wie bisher, auf den Ankauf verwiesen bleiben müßen.
Unter den dargestellten Umständen erübrigt Nichts Anders, als die Gemeinde Pill abgefunden zu belassen,

(38)
wobei sie sich für den Fall, als der mit Schwaz abgeschlossene Vergleich hochortig ratificirt wird, den Umstand wird gefallen lassen müssen, daß ihr Bauholzaushilfen nur aus dem entferntern Theile des Tramwaldes abgegeben werden können, indem die Gemeinde kein Recht hat, aus einem gewissen, und zwar gerade aus dem nächsten Theile dieses Waldes Aushilfe anzusprechen.
Der Gefertigte hat bei den Vorberathungen über den mit der Gemeinde Schwaz abzuschließenden Vergleich die Ansicht ausgesprochen, daß es zweckmäßiger wäre mit dieser Gemeinde gar keine Abfindungsverhandlung einzuleiten, weil nach den obwaltenden Verhältnissen die Beibehaltung des status

(39)
quo im Interesse sowol des Aerars als der Gemeinde gelegen schien.
Die Gem. Schwaz hat außer dem Genuße ihrer Theilwaldungen mit denen die meisten Bauernhöfe freilich in ungenügendem Maße versehen sind, und außer dem Bezuge von 252 Klftr, welcher laut Urkunde vom 13 Jänner 1570 den 42 Schwazer Lehensaßen für die Abtretung der ehemaligen Theilwaldungen am Falkenstein gebührt, und von letzteren selbst nicht abzulösen begehrt wird, seit jeher Brennholz aus Staatswaldungen erhalten, das in der Art vertheilt wurde, daß an wahrhaft arme Partheien, welche sich mit einem Armuthszeugniße ausweisen konnten, ohne Rücksicht, ob sie Hausbesitzer waren oder nicht, bis 2 Klftr pr Familie nach Maßgabe des

(40)
Ertrages der Staatswaldungen abgegeben wurde.
Der Gefertigte machte nun bemerkbar, daß diese Holzabgabe mehr die Eigenschaft eines Almosens für Arme, als eines nach der a.h. Entschließung v. 6. Feb. 847 abzulösenden Gnadenbezuges an sich trage, und daß es zweckmäßig wäre, dem Aerar wie bisher die Freiheit zu belassen, das Quantum des an die Armen abzugebenden Holze, welches dieses Jahr beiläufig 260 Klftr. beträgt, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Bergbaues zu bestimmen. Da er aber mit seiner Ansicht nicht durchdrang, und durch die Nichtratifikation des Vergleiches eine große Missstimmung in der Gemeinde wegen ihrer vereitelten Hoffnungen erregt würde, so glaubt er umsomehr

(41)
doch auf die Vergleichs Genehmigung antragen zu sollen.
Außer den politischen Rücksichten spricht dafür der Umstand, daß die erwähnte a.h. Entschließung die Ablösung der Gnadenholzbezüge ohne Unterschied, ob dieselben blos den Haus und Gutsbesitzern, als den eigentlich Eingeforsteten, oder auch andern Partheien zugekommen sind, anordnet, und daß nach Versicherung der Forsttechniker noch immer soviel Waldungen um Schwaz vorbehalten wurden, als zum Betriebe des dortigen Bergbaues erforderlich sind, zumal dem Aerar ausdrücklich das Recht vorbehalten wurde, aus den sub C des Vergleiches aufgeführten Waldungen den gegenwärtigen Holzbedarf des Breitlauber Bergbaues unentgeltlich zu beziehen.

(42)
Auch wurde im Vergleiche die wichtige Vorsorge getroffen, daß der bisherige Holzbezug der Zintberger Haussäßigen Bergknappen und einiger Schwazer Lehensaßen aus dem Schwazer Gemeindewaldungen fortdauern sowie auf das von der Gemeinde für die Benützung der Trift und Lend-Gebäude am Pillerbache ein angemessener Beitrag geleistet werde.
Bei Abschließung des Vergleiches konnten die Grenzen des Falkensteinwaldes, der an die Waldungen der Gemeinde stoßt, nicht genau angegeben werden. Da nun die genauere Grenzbestimmung im Vergleiche nachträglich von der Komission ohne Zuziehung der Gemeindebevollmächtigten beigesetzt wurde, somit für die Gemeinde

(43)
nicht binden ist, so wäre in dem Berichte an das Hohe Ministerium darauf anzutragen, daß die Ratifikation ausdrücklich nur unter der Bedingung ertheilt werde, daß die nach den Vergleichsunterschriften vorkommende Bestimmung der Grenze zwischen dem Falkenstein-walde und den Zintbergerwaldungen von der Gemeinde als verbindlich anerkannt werde.
Für die Gemeinden Straß Buch und Galzein sind schon im vorigen Jahrhundert gewisse Waldstrecken zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes von den Staatswaldungen abgesondert, und den einzelnen Gütern zugetheilt worden, um dadurch die angrenzenden Staatswaldungen für den Bergbau ungefährdet benützen zu können. Allein die zugetheilten Waldungen reichten seit vielen Jahren nicht mehr zu, weßhalb

(44)
denselben jährlich Holzaushilfen gewährt werden mußten. Zur Ablösung dieser Gnadenholzbezüge hat die Komission jene Strecken Waldes bestimmt, welche vom Aerar ohne Berücksichtigung des dermaligen Holzbedarfes für den Schwader Bergbau und die Freigrübler am Riegenwechsel nach der Meinung der Forsttechniker entbehrt werden können.
Da nun nach der Instruktion bloß für die bisherige Deckung des aerarischen Holzbedarfes mit Rücksichtnahme auf die Bringbarkeit zu den dermalen bestehenden ärarischen Werken zu sorgen ist, was durch den Vorbehalt nicht unbedeutender Waldstrecken in den Bezirken dieser 3 Gemeinden geschehen ist, so hat der Gefertigte zu den mit denselben abgeschloßenen Vergleichen seine Zustimmung gegeben.

(45)
Hiebei ist auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme Singerwechsler Bergbaues allerdings keine Rücksicht genommen; allein da die Komission hiezu durch die Instruktion nicht angewiesen ist, so glaubt der Gefertigte die Würdigung dieses Umstandes lediglich dem höhern Ermessen anheim stellen zu sollen.
In dem Gemeindebezirken von Straß und Buch befinden sich mehrere zu dem, durch Aussterben des Graf Tannenbergischen Mannessteammes dem Aerar vor kurzem anheimgefallene Rottenburger Mannslehen gehörige Waldungen, darunter auch jene Theilwaldungen, welche den gegenwärtig verpachteten Rottenburger Lehen Bauernhöfen zugetheilt sind. Diese Waldungen wurden ausdrücklich als Staatseigenthum vorbehalten, dagegen aber die Besitzer der Rottenburger

(46)
Lehnhöfe von der Benützung der an die Gemeinde überlaßnen Waldungen aus dem Grunde ausgeschlossen, weil diese auch bisher ihren Bedarf aus den Lehens Waldungen zu beziehen hatten.
Die mehreren Hofbesitzern zugesicherte Benützung der bei aerarischen Holzfällungen anfallenden Taxenstreu bringt dem Aerar keinen Schaden, und ist diesen Grundbesitzern unentbehrlich, weßhalb dagegen keine Einsprache erhoben wurde.
Die Holzbedürfnisse der sehr hoch, am Ende des Weerer Thales gelegenen Gemeinde I n n e r w e e r b e r g sind wegen des dortigen kalten Klimas und der vielen Astengebäude sehr bedeutend, so daß sie aus den der Gemeinde überlaßnen Waldungen nur bei kluger Sparsamkeit zu decken sein werden.

(47)
Der Gefertigte ist daher sowol mit der erfolgten Waldzutheilung, als dem der Gemeinde eingeräumten Vorzugsrechte bei aerarischen Holzfällungen und Lieferungen, worauf sie einen sehr großen Werth legte, einverstanden.
Die beiden Gemeinden W e e r, dann A u s s e r u. M i t t e r W e e r b e r g beabsichtigte die Komission in der Art abzufinden, daß sie für erstere Gemeinde den Stöckellehnwald, für letztere aber den Wachsegg-, Heselfatt- und Schwanenlehnwald bestimmte, und dadurch den Holzmangel beider Gemeinden verhältnißmäßig zu decken vermeinte.
Die Gemeinde Weer stellte sich mit dem Stöckllehnwalde zufrieden, allein die Gemeinde Weerberg bestand darauf auch diesen Wald nebst den ihr angetragenen 3 übrigen Wäldern

(48)
ins Eigenthum zu erhalten.
Zur Begründung ihrer Anforderung behauptete sie deßhalb auf alle diese 4 Waldungen einen Anspruch zu haben, weil sie ihr im Jahre 1728 zur einmaligen Abschur und zur Luieferung von Stempel für den Schwazer Bergbau überlassen wurden, dann weil sie dieselben mehr als die an die Strasse gelegnen Gemeinden Weer benöthige, welche nöthigenfalls Holz zum Ankaufe bekommen könne, während Weerberg wegen seiner hohen Lage aus anderen Gegenden nicht leicht Holz zu beziehen im Stande sei.
Der erste Grund ist ganz unhaltbar, weil die Verleihung zur einmaligen Abstockung schon erloschen, und in der betreffenden Urkunde ausdrücklich bedungen wurde, daß die Waldungen nach vollendetem Abtriebe

(49)
in das unbeschränkte Eigenthum des Aerar’s zurückzufallen haben, und was den zweiten Grund betrifft, so wäre nach der Meinung der Forstkundigen bei der projektirten Waldzuweisung die Gemeinde Weerberg mit ihrem Holzbedarfe mehr als vollständig und jedenfalls besser als Weer gedeckt. Hiebei muß der Gefertigte bemerken, daß bei Beurtheilung dieser Deckung der Bedarf der radicirten Gewerbe nicht zu berücksichtigen sei, weil diese nach seiner, in dem letzten Motivirungsprotokolle näher entwickelten Ansicht ebesowenig als die persönlichen Gewerbe mit ihrem Gewerbeholzbedarfe eingeforstet sind, und die Gemeinden zu keiner Holz-

(50)
abgabe an sie wieder verhalten werden können.
Der Gefertigte glaubt demnach, daß der hohen Ratifikation des mit der Gemeinde Weer abgeschloßenen Vergleiches weder ein Rechts- , noch ein Billigkeits-Grund entgegenstehe, allerdings aber zu befürchten sei, daß durch die Zutheilung des Stöckellehnwaldes von Weer eine ähnliche Zwistigkeit zwischen den beiden Gemeinden hervorgerufen werde, wie dies bei der Gemeinde Langtaufers und Graun der Fall ist.
Die Komission hat es bei den angeführten Gemeinden unterlassen, die von ihnen bisher entrichteten Forstgebühren kapitalisch

(51)
abzulösen, weil sonst die Gemeinden auf einer verhältnißmäßig größern Waldzutheilung bestanden wären.
Anders verhält es sich aber mit der Gemeinde W i e s i n g, welche aus Staatswaldungen weder in Folge eines Servitutsrechtes, noch aus Gnade Holz bezogen, somit auf eine Waldzutheilung keinen Anspruch hat. Bei dieser Gemeinde konnte es sich demnach nur um eine Umwandlung ihrer Nutzungs-Waldungen in Eigenthums-Wälder handeln, und die Komission glaubte hiebei die kapitalische Ablösung der Forstgebühren, welche theils für das aus Gemeinde Waldungen zum Haus und Guts Bedarfe bezogene

(52)
theils für das zum Verkaufe bewilligte Holz zu bezahlen sind, fordern zu sollen, weil sonst das Aerar für den Entgang dieser Gebühren keinen Vortheil hätte, wogegen die Gemeinden mit dem Eigenthum der Wälder außer der Befreiung von den Forstgebühren in Folge des neuen Jagdpatentes auch das Jagdrecht in denselben erhielte.
Die Gemeinde Wiesing war jedoch zu einer Kapitalisirung der bisher entrichteten Stockgelder nicht zu bewegen, sondern verlangte die Übergabe ihrer Wälder ins Eigenthum ohne alle Entschädigungs-
leistung

(53)
Bei den dargestellten Verhältnissen muß es der Gefertigte dem Ermessen des h. Ministerium’s anheim stellen, ob der Gem. Wiesing welche laut der vorgelegten forstämtlichen Verzeichnisse für das aus ihren Verleihwaldungen zum Haus und Gutsbedarfe bezogene Holz ein fixes jährliches Stockgeld von 4 fl 46 xr , und für das aus diesen Waldungen zum Verkaufe bewilligte Holz nach einem 5 jährigen Durchschnitte 40 fl 44 xr bezahlte, das Eigenthum ihrer Verleihwälder gegen Erlaß der Forstgebühren zugestanden werden will, wobei noch bemerkt wird, daß die Gemeinde Wiesing kaum mehr ein Holz

(54)
zum Verkaufe erübrigen wird, somit künftighin auf einen Bezug von Frstgebühren für Verkaufholz nicht zu rechnen ist.
Bezüglich des Ablösungs Antrages des Klosters Fiecht wird sich den Vorstimmen angeschlossen.
Dr. Ant. Janiczek

Hl Jacob Gasser
kk Gubernial Sekretär
Der mit der Gemeinde Pill u. Pillerberg abgeschlossene Vergleich, gemäß welchem dieser Gemeinde die aufgetheilten Vergleichswaldungen nebst Zusicherung einer Bauholzaushilfe aus den Staatswaldungen in das Eigenthum übergeben wurden, erscheint schon wegen Abgang der Unterschrift eines Abgeordneten zur Hohen Genehmigung nicht geeignet.

(55)
Abgesehen aber auch von diesem formellen Gebrechen würde die h. Genehmigung und Aufrechthaltung dieses Vergleiches mit Bedenken u. Schwierigkeiten verbunden sein, weil auch die übrigen Abgeordneten in Folge der Waldzutheilung an die Gemeinde Schwaz mit ihrem Vergleiche ihre Unzufriedenheit äußerten, welche Unzufriedenheit vorzüglich in der durch obige Waldzutheilung an Schwaz erschwerten Bauholzaushilfe ihren Grund hat. Nichtsdestoweniger kann auch der Gefertigte nicht auf die Überlassung des Wurfwaldes an die Gemeinde Pill nach dem Wunsche der Abgeordneten einrathen, weil dieser fast ganz abgestockte Wald dem Bergbau fast unentbehrlich, der Gemeinde aber von

(56)
keinem Nutzen ist. Soferne demnach die Gemeinde sich nicht mit der ihr zugesicherten Bauholzaushilfe begnügt, und durch Ergänzung der noch fehlenden Unterschrift nicht die nachträgliche Annahme des Vergleiches erklärt, wird Nichts erübrigen, als den frühern Stand aufrecht zu erhalten, vermög dessen den Holzbedürftigen eine auf den strengsten Bedarf berechnete Aushilfe, wie bisher, aus den Staatswäldern zu leisten sein wird, womit der Forstverwaltung kein besonderer Nachtheil oder Aufwand erwächst, weil in hiesiger Gegend in jedem Falle eine förstliche Aufsicht zu bestehen haben wird.

(57)
Die Gemeinden Straß, Buch und Galzein haben schon seit langer Zeit aus den in ihrem Bezirke gelegenen Staatswäldern Aushilfen erhalten, weil der Ertrag ihrer Verleihwaldungen schon lange nicht mehr ihren Haus und Gutsbedarf deckte. Es war daher hier allerdings die Aufgabe der Komission die Bezüge dieser Gemeinden aus den Staatswäldern durch die eigenthümliche Überlassung eines Theiles derselben abzulösen, welches man durch die mit diesen Gemeinden abgeschloßenen Vergleiche zu erzwecken suchte.
Die auf dem Standpunkte der Interessen gegen die Genehmigung dieser Vergleiche erhobenen Bedenken dürften keine
(58)
Bedeutung haben; denn bei dem erwiesenen Holzmangel in dieser Gemeinde wird selbst bei größerer Ausdehnung des Bergbaues denselben eine Aushilfe aus den Staatswäldern nicht verweigert werden können. Im Falle der Nichtablösung dieser Bezüge würden solche auf allen Staatswaldungen dieses Bezirkes lastend bleiben, wobei die Beaufsichtigung und Bewirthschaftung der Wälder erschwert ist. Durch die Nichtablösung dieser Bezüge wird für das Montan Aerar Nichts gewonnen, weil die Gemeindsbedürfnisse nicht ignorirt und zurückgewiesen werden können. Vielmehr muß es sowol für die Gemeinde als für das Montan Aerar

(59)
als vortheilhaft betrachtet werden, daß das beiderseitige Eigenthum ausgeschieden und purificirt wird, damit es besser beaufsichtigt, benützt, und bewirthschaftet werden kann. Der Gefertigte glaubt demnach unbedenklich auf die h. Genehmigung dieser Vergleiche einrathen zu können.
Ebenso glaubt der Gefertigte, daß der mit der Gemeinde Schwatz abgeschlossene Vergleich die h. Genehmigung erhalten dürfte; denn nach der Ansicht des Gefertigten dürfte kaum ein Zweifel obwalten, daß die Gnadenholzbezüge der Armen in Schwatz nach der a.h. Entschließung v. 6. Febr. 1847 sich zur Ablösung eignen. Wie immer aber auch diese Bezüge beurtheilt werden mögen, so werden solche

(60)
nie ohne große Bedrückung der Armen verweigert werden können. Nun ist es aber offenbar besser, diese Bezüge durch Überlassung eines Waldtheiles abzulösen und so gleichsam auf einem Punkte zu fixiren, und nicht auf allen Montan Waldungen dieses Bezirkes lasten zu laßen.
Zwar ist die Gemeinde durch diese Waldzutheilung und durch die aufrecht bleibenden Holzbezüge der Lehensassen u. Bergknappen vielleicht nicht einmal mit einem Drittheile ihres Bedarfes gedeckt. Allein eine weitere Abhilfe, resp. Bedarfsdeckung wäre weder thunlich, noch zu rechtfertigen, weil die noch übrig bleibenden Montan Waldungen für den

(61)
Bergbau unentbehrlich sind, und die Gemeinde andere Bezüge aus Staatswaldungen nie erhalten, sondernden Abgang an Bau- u. Brenn-Holz nur durch Ankauf gedeckt hat.
Aus dieser Rücksicht hat sich die Gemeinde mit der ihr gemachten Waldzutheilung u. den übrigen Vergleichspunkten zufriedengestellt, und hofft die hohe Genehmigung des Vergleiches mit voller Zuversicht und Befriedigung während eine gegentheilige h. Entscheidung eine große Mißstimmung und Unzufriedenheit in der Gemeinde erregen würde.
Sowie nun auch hier die vom montanistischen Gesichtspunkte abgeleiteten Bedenken gegen die Genehmigung dieses Vergleiches keine entscheidende Beachtung verdienen dürften, sind

(62)
es besonders auch politische Rücksichten, welche die Vergleichsgenehmigung im Interesse dieser durch die Auflassung des Falkensteiner Bergbaues u. durch die wiederholte Plünderung und Brandzerstörung im Jahre 1809 hart heimgesuchte Gemeinde höchst wünschenswerth erscheinen laßen.
Die Genehmigung des Vergleiches mit der Gem. I n n e r w e e r b e r g unterliegt in keiner Rücksicht einer Beanständigung. Dagegen ist allerdings einigermaßen zu besorgen, daß die Genehmigung des Vergleiches mit der Gemeinde Weer einige Unzufriedenheit bei der Gem. Ausserweerberg erregen möchte, weil letztere Gemeinde auf

(63)
die der erstern zugedachte Waldparzelle einen Anspruch machen zu können glaubt. Wie ungegründet aber dieser Anspruch ist, wird schon in den vorangegangenen Begründungen genügend dargethan. Der Gefertigte glaubt nur bemerken zu sollen, daß der vorliegende Fall mit jenem vom Langtaufers und Graun nicht identisch ist, weil eine Urkunde, womit der Gemeinde Weerberg die einmalige Abstockung eines Waldes gestattet, und der sohinige Rückfall des Waldes ans Aerar ausdrücklich bedungen wurde, kein weiteres Recht für die Gemeinde begründen kann, während eine Vermarkungsurkunde, welche die Wald und Weide Gränzen zwischen der Gem. Graun und Langtaufers bestimt, doch eher auf ein Nutzungs-

(64)
Eigenthum schließen läßt. Die Hartnäckigkeit und übertriebenen Ansprüche der Gem. Ausserweerberg sollten daher keinen Grund darbieten, den mit der gemeinde Weer abgeschlossenen Vergleich die h,. Genehmigung zu versagen. Zwar ist diese Gemeinde durch die ihr gemachte geringfügige Waldzutheilung keineswegs mit ihrem vollen Bedarfe gedeckt. Der Abgang rührt aber von den Gewerben her, welche bisher ihren Brennstoff größtentheils gekauft u. nur zum geringsten Theile aus Staatswaldungen entgeltlich erhalten haben.
Da diese Gewerbe sonach nie eine Einforstung für ihren vollen Bedarf

(65)
erweisen können, so könnte auch hier auf diesen Bedarf nur eine beschränkte Rücksicht genommen werden, wie dieses auch bei einigen Gemeinden des Haller Landgerichtes geschehen u. erörtert worden ist.
Beider Gem. Ausserweerberg, welche bisher jeden Vergleichsabschluß durch ihre Hartnäckigkeit vereitelte, erübrigt Nichts Anderes, als durch eine strenge Handhabung des status quo selbe zur Vernunft zu bringen.
Die Gründe, warum eine Verhandlung mit den Gem. Vomp und Stans nicht nothwendig, dann mit den Gem. Jenbach, Eben mit Pertisau nicht thunlich ist, sind in dem vorstehenden

(66)
Begründungen dargestellt. Übrigens ist auch der Gefertigte der Ansicht, daß die von dem Stift Fiecht angetragene Überlassung der Achenthaler Waldungen an das Aerar gegen eine kapitalische Ablösung eine besondere, außer dem Wirkungskreise der Komission gelegene Verhandlung bilden dürfte. Erst wenn diese Waldungen Eigenthum des Staates sind, wäre eine Abfindungsverhandlung mit den letzterwähnten Gemeinden möglich, aber kaum räthlich und zweckmäßig, weil die Waldwirthschaft im Achenthale so geregelt ist, daß solche durch eine Abfindung und Eigenthumsüberlassung an eine Gemeinde nur gestört und beirrt würde.
Bei W i e s i n g handelt es sich

(67)
um die einfache Anerkennung ihrer Verleihwälder mit Nachsicht der Forstgebühren (Willengelder) welche in der Weise, wie solche im Wege der Wald-Eigenthums Purifik. Komission geschehen, erfolgen dürfte
Gaßer

Coram me
Zötl/Int,.Com. Leiter
Rattenberg am 20ten Juni 1849
Aktuirt v Kempelen

Bezirk Rattenberg

Rattenberg 28

Protokoll
welches mit sämtlichen Gliedern der kk Waldservituten Ausgleichungs Komission über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes R a t t e n b e r g (Alpbach, Kundl, Brugg, Oberau, Auffach, Brixlegg, Brandenberg und Steinberg, Reith resp. ihre Fraktion Gertraud, Kramsach mit Mariathal, Voldöpp u. Hagau, die 4 Bauerngüter zu Straß, 13 Kleinhäusler zu Mühlthal, M o s e r t h a l e r Nachbarschaft, Rottenburg und Hofmark Münster) abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Alois Schiestl
kk Landrichter
Der Gefertigte glaubt die mit den Gemeinden Kundl, Brugg, Oberau Auffach u. Brixlegg abgeschloßenen Waldservituten Ablösungs Vergleiche der hohen Genehmigung empfehlen zu sollen, weil die Bedürfnisse dieser Gemeinden möglichst berücksichtigt erscheinen, und nach dem Ausspruch der Forsttechniker zu erwarten steht, daß dieselben bei angewandter Sparsamkeit und guter Waldwirthschaft ihre bisherigen rechtlichen Bezüge nachhältig zu decken im Stande sein werden.

Daß mit den Gemeinden Brandenberg und Steinberg keine Ablösungsverhandlung vorgenommen wurde, kann der Gefertigte nur als sehr zweckgemäß billigen, indem diese Gemeinden durch eine solche Abfindung Nichts gewinnen würden, der dermalige sehr geordnete Rechtszustand in den fraglichen Thälern aber zum Nachtheile für den Waldstand und die Aerarial Bedürfnisse beirrt würde.

Die Gemeinde Reith resp. ihre Fraktion Gertraud hat die Belassung des status quo vorgezogen, und es muß die in ihrem diesfälligen Gesuche gestellte Bitte wegen der bei künftigen Holzaushilfen zu beobachtenden Abgabsmodalitäten der hohen Berücksichtigung angelegentlichst empfohlen werden.

Auch das Gesuch der Gemeinde Kramsach mit Mariathal, Voldöpp u. Hagau, welche sich mit der ihr angebothenen Waldzutheilung nicht zufrieden stellen konnte, erachtet der Gefertigte zur Gewährung geeignet, indem eine weitere Waldüberlassung mit Rücksicht auf die Holzarmuth, und sonstige Hilfsbedürftigkeiten dieser Gemeinde sich vollkommen rechtfertigen dürfte.

In dem Gemeindebezirke Alpbach wird Nichts erübrigen, als den status quo zu belassen, indem die Anforderung der Gemeinde auf die Benützung sämmtlicher in ihrem Bezirke gelegenen Aerarial Waldungen sich erstreckt, daher mit Rücksicht auf die Montan Bedürfnisse jede Abfindung sich im vorhinein als unausführbar darstellt.
Alois Schiestl
k.k. Landrichter

Dor Anton Janiczek
Aushilfsreferent der kk.
tirol. Kammerprokuratur
(Sämmtliche Waldungen der Gemeinde Kundl sind mit Ausnahme der Kundler und Liesfelder unvertheilten Waldung schon von der Waldeigenth. Purifikations Komission als Privateigenthum anerkannt worden. Auch die letztere Waldung wurde von der Gemeinde stets ausschließlich benützt, und man nahm daher umsoweniger Anstand, ihr denselben in’s Eigenthum zu überlassen, als sie nach dem Konspekte noch immer einen sehr bedeutenden Holzmangel hat. Eine weitere Waldzutheilung zur gänzlichen Deckung des Holzbedarfes der Gemeinde war schon deßhalb unthunlich, weil sich in der Nähe keine für sie passende Staatswaldungen befinden, sie hatte auf solche aber auch keine rechtlichen Ansprüche, weil sie sich das nöthige Holz stetes durch Ankauf verschaffte, was gleichfalls in der Zukunft zu geschehen haben wird. Diese Gemeinde hat sich herbeigelassen die ständigen Holzpreise (Kaufgroschen) welche jeder Bezugsberechtigte für das aus der Kundler u. Liesfelder Waldung gezogene Holz bezahlte, und die durchschnittlich bei 4 fl jährlich betragen, mit einer entsprechenden Summe von 80 fl kapitalisch abzulösen. Es konnten hiebei bloß die Forstgebühren, für die Benützung der letzten Waldung in Anschlag gebracht werden, weil die übrigen Wälder der Gemeinde durch die unbedingte Anerkennung derselben als Privateigenthum von Seite der Purifikations Komission aufgehört hatten ein Gegenstand der Waldservituten Ablösung zu sein, und weil in Folge dieser Eigenthumsanerkennung die Entrichtung von Forstgebühren für die Waldbenützung von selbst wegfällt.)

Der Gemeinde B r u g g wurden zu ihren von der Purif.Koon. als Privateigenthum anerkannten Verleihwaldungen noch die zwei dem Aerar im Gemeindebezirke zur Verfügung gestandenen Waldparzellen in dem unbedeutenden Flächenmaße von 49 Jauch zur vorzugsweisen Benützung der holzarmen Haus und Guts Besitzer zugetheilt, was dadurch gerechtfertigt wird, daß diese Waldparzellen stets zur Aushilfe für die Gemeinde verwendet, vom Aerar aber, für das sie wegen ihrer Lage mitten unter Gemeindewaldungen und der schweren Bringbarkeit des Holzes zum nahen Kogler Bergbau einen geringen Werth haben, gar nicht benützt wurden.

Die Gemeinde O b e r a u hat nach dem Konspekte schon in ihren Verleihwaldungen einen sehr bedeutenden Holzüberschuß von 348 Klftr. Allein dieser Überschuß kann von jeher bloß den größern Theile der Haus- und Guts-Besitzer, welche hinlängliche Verleihwaldungen besitzen, in der Art zu Gute, daß sie nicht verpflichtet waren, das über ihren Haus und Gutsbedarf erübrigte Holz den holzarmen Gemeindegliedern zu überlassen, sondern selbes mit Wissen der Forstbehörde an auswärtige Partheien verkauften, welches Rechtsverhältniß dadurch forterhalten und fester begründet wurde, daß sämtliche Verleihwälder der Gemeinde von der Purif. Koon als Privateigenthum anerkannt worden sind.

Zu den holzarmen Gemeindegliedern gehören die 13 Kleinhäusler zu Mühlthal, und die 4 Bauerngüter zu Straß, welche entweder gar keine, oder nur unbedeutende Verleihwaldungen besitzen, und das mangelnde Holz stets aus Staatwaldungen bezogen haben.

Zur Ablösung dieses laut Steuerkataster ordentlich zur Versteuerung fatirten Bezuges wurde nur der Gemeinde ein Waldtheil im Weissenbachthale überlassen.
Ein gleiches Verhältniß waltet bei der Gemeinde A u f f a c h bezüglich der Holzüberschüße ob, welche die meisten Gutsbesitzer in ihren Verleihwaldungen zum Verkaufe erübrigen. Auch in dieser Gemeinde haben die im Vergleiche namentlich aufgeführten Hausbesitzer katastermäßig das bisher immer ausgeübte Recht, das zu ihrem Haus und Gutsbedarfe mangelnde Holz aus Staatswaldungen zu beziehen, welches Recht somit durch eine angemessene Waldzutheilung abgelöst wurde. – Den zwei Gütern zu Höhenegg mußte eine zeitweilige Holz u. Streu Aushilfe aus den Höfenegger Alpenstaatswald zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes aus dem Grunde zugeführt werden, weil sie nach der gepflogenen Erhebung bloß unter dieser Bedingung dem Aerar im J. 822 die Abstockung ihrer Verleihwaldungen gestatteten.

Die den Gemeinden Oberau und Auffach gemachte Zusicherung der bei aerarischen Holzfällungen entstehenden Taxenstreu, dann des Taxenbezuges über förstliche Auszeigung aus jenen Staatswaldungen, welche nach dem Ermessen der betreffenden Forstbehörde zum baldigen Abtriebe bestimt ist, ist den Staatswäldern nicht schädlich, und man kann es als ein sehr günstiges Vergleichsresultat betrachten, daß die Gemeinde gegen diese Zusicherung und die erwähnte Waldzutheilung auf alle übrigen Taxenstreubezüge Verzicht leistete, welche sich bisher auf alle näher gelegenen Staatswaldungen erstreckte.

Obwohl die Gemeinde B r i x l e g g einen sehr bedeutenden Holzmangel hat, so hat sie sich doch mit jenen Waldparzellen begnügt, aus denen sie bisher Holzaushilfen erhalten hat, und die der Lage nach allein zur Übergabe an die Gemeinde geeignet sind.

Die in der M o s e r t h a l e r Nachbarschaft benützte Rüstbacher Waldung ist von der kk. Waldeigenth. Purif. Koon. auf Grund und nach Maßgabe des Vergleiches vom 24. Dezember 838 als Privateigenthum anerkannt worden. In Folge dessen stand dem Aerar aus diesem Vergleiche bloß mehr das Vorkaufsrecht auf die allfälligen Holzüberschüße, der dort bedungene Forstgebührenbezug, dann das Recht zur Verpachtung einiger Lahnstriche zur Grasgewinnung zu. Da aber die Fortentrichtung der Forstgebühren sowol für die nunmehrigen Waldeigenthümer, als auch für das Aerar wegen der damit verbundenen Kontrolle lästig gewesen wäre, und die erwähnte Verpachtung zu Reibungen mit der Forstbehörde Veranlaßung gab, so glaubte man nicht zu fehlen, wenn man mit Beibehaltung des Verkaufrechtes die bisher eingehobenen Forstgebühren und Pachtgelder zur angemessenen kapitalischen Ablöse brachte, obwohl es sich hier nach der vorausgegangenen Eigenthumsanerkennung der Rüstbacher Waldung durch die Purifikations Komission um keine Entlastung eines Staatswaldes handelte. Dieser Vergleich brauchte bloß in duplo angefertigt zu werden, weil die Moserthaler Nachbarschaft keine Gemeinde bildet, somit die Nothwendigkeit der Übergabe eines Vergleichspare’s an das an das Gubernium wegfällt.

Der Gefertigte glaubt somit auf die Ratifikation sämtlicher Vergleiche anrathen zu sollen.

Den holzarmen Partheien, vorzugsweise den Bergknappen sowol der zur Gemeinde R e i t h gehörigen Fraktion G e r t r a u d i als auch der Fraktion Reith und zum Theile anderer Gemeinden sind bisher aus dem Koglwalde stets Holzaushilfen nach Zulässigkeit der Holz-Bedürfnisse für das Kogler Silberbergwerk und mit Rücksicht auf die Ertragsfähigkeit des Waldes gewährt worden.
Die Ablösung dieser Gnadenbezüge lag nun weder im Interesse des Aerar’s, noch der betreffenden Gemeinden, weil in diesem Walde der junge Holzbestand vorherrschend ist, somit eine unverhältnißmäßig große Waldstrecke hätte hintangegeben werden müßen, aus welcher die Gemeinden dermalen demnach nicht so viel Holz zu beziehen im Stande gewesen wären, als dies der Fall sein kann, wenn ihnen im ganzen Walde das dem Bergbau entbehrliche haubare Holz wie bisher angewiesen wird. Nicht nur aus dem angeführten Grunde, sondern auch damit das Aerar in der Lage bliebe, bei Gnadenholzgaben den Berg-Arbeitern den Vorzug zu geben und besonders die Bedürfnisse des Bergbaues berücksichtigen zu können, erscheint die Belassung des gegenwärtigen Verhältnisses wünschenswerth, welche Ansicht auch von den Vertretern der Gemeinde Reith getheilt wird. Die weitere im Protokolle vom 2. Juli d.J. vorgebrachte Bitte, daß in Zukunft die Holzaushilfen nur Gemeindegliedern dieser Fraktion gewährt werden möchten, wäre nach der Ansicht des Gefertigten nicht zu berücksichtigen, weil diese Bitte nur von den Vertretern der Fraktion Gertraudi, und nicht auch von jenen der Fraktion Reith ausgeht, und kein Grund vorhanden ist, eine Fraktion zum Nachtheile einer andern zu begünstigen. Vielmehr wäre es, wie bisher, von Fall zu Fall der Beurtheilung der Administrations Behörde zu überlassen, ob und welchen Partheien eine Holzaushilfe zu bewilligen sei.

Die Komission hat auch noch mit den 4 Gemeinden Alpbach, Kramsach, dann Rottenburg und Hofmark Münster eine Ausgleichung versucht.

Die Gemeinde A l p b a c h hat zwar nach dem Konspekte im Ganzen einen Holzüberschuß von 56 Klftr, allein dieser kömt, so wie bei der Gemeinde Oberau nur einzelnen Verleih-Waldbesitzern zu Gute, während 49 Partheien dieser Gemeinde nur unzulängliche oder gar keine Verleihwaldungen besitzen, und das mangelnde Holz stets aus Staatswaldungen bezogen haben. Die Ablösung dieses katastermäßigen Bezugsrechtes scheiterte aber an den ungemessenen Forderungen der Gemeinde.

In der Gemeinde K r a m s a c h wurde bisher nur den Kleinhäuslern, welche großentheils zugleich Aerarial-Arbeiter sind, eine Holzaushilfe von beiläufig 100 Klftr. jährlich aus Staatswaldungen über jedesmaliges Ansuchen der Partheien aus Gnade gewährt, während die übrigen Haus und Guts-Besitzer sich entweder aus ihren Verleihwäldern genügend beholzen konnten, oder sich das noch Fehlende durch Ankauf verschaffen mußten. – Die Zutheilung eines Waldes zur Ablösung dieser Gnadenbezüge war zwar nicht möglich, weil nach der dermaligen Holzbestande der nahen Staatswaldungen hiezu eine unverhältnißmäßige Waldfläche erforderlich gewesen, und dadurch zudem die schöne Arrondirung der Brandenberger Waldungen zerstört worden wäre; die Komission war aber bereit, der Gemeinde jene Verleihwaldungen, welche von der Purif. Koon. nicht als Privateigenthum anerkannt wurden, gegen Kapitalisirung der zu entrichtenden Forstgebühren in das Eigenthum zu überlassen. Da nun die Gemeinde in diesem Antrage keine Verbesserung ihrer Lage erblickte, so führte die Verhandlung zu keinem Resultate.

Die Verhandlungen mit den beiden Gemeinden R o t t e n b u r g, M ü n s t e r u.
H o f m a r k Münster hatten bloß den Zweck, diesen Gemeinden ihre bisher ausschließlich benützten, und unter die einzelnen Güter aufgetheilten Waldungen ins Eigenthum zu übergeben. Der Vergleichsabschuß scheiterte aber an mehreren Hindernissen. Den meisten Bevollmächtigten erschien die Erwerbung des Eigenthums ihrer Verleihwälder gar nicht wünschenswerth, weil sie dadurch nicht nur keinen Vortheil zu erlangen glauben, sondern vielmehr befürchten, daß sie dieselben versteuern, und die Waldaufsichtskosten tragen müssten, einige Gemeindevertreter wollten sich auch nicht auf die Kapitalisirung der Forstgebühren herbeilassen. Überdies ergab es sich bei der Verhandlung, daß für die im ehemaligen Gerichtsbezirke Lichtenwöhr gelegenen Verleihwaldungen die Forstgebühren an den Besitzer des Lehens Lichtwöhr entrichtet werden, eine Kapitalisirung der letztern Gebühr somit nur mit Zustimmung der Lehensinteressenten vorgenommen werden könnte.

Da eine Einvernehmung der letztern nur im Korrespondenzwege geschehen kann, so wäre für den Fall, als eine Übertragung des Eigenthums der Verleihwälder an die Gemeinde und somit die Wiederaufnahme der Verhandlung gewünscht würde, solche durch die kk. Salinen Direktion einzuleiten.

Die Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g besitzen hinlängliche Verleih-waldungen, aus denen sie die Holzüberschüße an die Aerarial Werke um sehr billige Preise, die gewöhnlich nur dem Arbeitslohn für die Holzlieferung bestanden, zu überlassen verpflichtet sind, welcher Verbindlichkeit sie bisher ohne Anstand nachkamen. Jedoch beziehen die meisten Haus und Guts Besitzer dieser Gemeinde aus den Staatswaldungen des Brandenberger Thales sowol Bauholz als auch Taxenstreu.

Da nun nach den gepflogenen Erhebungen vorauszusehen war, daß die Gemeinden das Eigenthum der Verleihwälder nicht übernehmen würden, wenn man die Verpflichtung zur Überlassung der Holzüberschüsse an das Aerar in der bisherigen Art aufrecht erhalten wollte, da ferners eine theilweise Abtretung der Verleihwaldungen an das Aerar für die Verzichtleistung auf die Holzüberschüsse unmöglich ist, weil diese Verleihwaldungen bereits aufgetheilt sind, da endlich auch eine Ablösung der Bauholz- und Taxenstreu Bezüge nicht zweckmäßig erschien, weil es dem Aerar zu große Opfer gekostet hätte, die bezüglichen Güter auch zu zerstreut liegen, als daß durch eine den Gemeinden annehmbare Waldzutheilung nicht der Zusammenhang der Brandenberger Staatswaldungen gestört worden wäre, so hat man eine Vergleichs-abschließung mit dieser Gemeinde gar nicht versucht.
Bei den übrigen im Konspekte ersichtlichen Gemeinden entfiel die Nothwendigkeit eines Vergleichsabschlusses, weil die von ihnen benützten Wälder schon von der Purifikations-Komission als Eigenthum anerkannt wurden, und die Gemeinden in Staatswaldungen weder Beholzungs-Servituten besaßen, noch Gnaden Aushilfen erhielten.

Schließlich wird bemerkt, daß man von den Gemeinden Brugg, Oberau, Auffach und Brixlegg keine Kapitalisirung der für die Holzaushilfen entrichteten Forstgebühren, die sich nach dem Fröhlichburgischen Tariffe richteten, und somit sehr niedrig waren, verlangte, weil diese schon bei Ausmittlung der zuzutheilenden Waldflächen in der Art berücksichtigt wurden, daß statt der Kapitalisirung geringere Waldflächen übergeben wurden.
Dr. Janiczek

Hl Moritz v. Kempelen
kk Berg u. Sal: Dions Sekretär
als Montan Vertreter
Der Montan Forstbezirk, welcher in dem untern Theile des Haller Landgerichtes beginnt, dehnt sich über das ganze Landgericht Rattenberg aus und es sind: Die Kupfer und Silber Schmelzhütte zu Brixlegg mit ihren Bergbauten am Kogl u Thierberg, dann die Messingfabrik zu Achenrain, welche in montanistischer Beziehung hier in Betracht kam.
Die Berg und Hütten Verwaltung Brixlegg hat einen durchschnittlichen Bedarf von 1241 Fuder Kohlen, das Fuder zu 100 cub Fuß gerechnet (wobei angenommen ist, daß aus einem Cub. Klftr Holz a 216 Cub’ (Fuß) circa 150 cub Fuß Kohle erzeugt werden)

Der Brennholzbedarf beträgt 166 Klftr.
Dieser Kohl und Brennholz Bedarf wird an der Kramsacher Holzlend, wohin jährlich bei 4000 Cub Klftr Holz aus dem Brandenberger Thale getriftet werden, gegen Vergütung der dortigen Verschleißpreise von 4 fl 30 xr per cub Klftr, und von 4 fl für das Fuder Kohl bezogen.

Der Bedarf an Bauholz mit 940 Stämmen, und an Grubenholz mit 120 Stück wird aus anderen Staatswaldungen angewiesen, wofür die Verwaltung Brixlegg Forstpreise entrichtet, welche nach Maßgabe der Bringbarkeit 6 bis 40 xr Aere betragen, und an die Forstkasse bezahlt werden.

Das Messingwerk Achenrain bezieht seinen durchschnittlichen jährlichen Bedarf von 1153 Fuder Kohl u. 1030 cub Klftr Brennholz gleichfalls von der Kramsacher Lend / theils von den Wald Theilinhabern der Gem: Brandenberg/ das Bauholz mit 226 Stämen wird aus Privatwaldungen angekauft.
Ausserdem werden für die Hamerschafferei Kastengstatt, welche in dem Landgerichte Kufstein liegt und einen jährlichen Kohlenverbrauch von 2450 Fuder hat, bis 620 Fuder aus dem Wildschönauer Thale bezogen.
Dieses voraus gelassen wird es begreiflich, daß die Abfindung in dem Landgerichte Rattenberg, wegen den nothwendigen Rücksichten auf die montanistischen Unternehmungen, eine sehr schwierige war, und daß sie – wollte man das aerarische Interesse nicht ganz aus den Augen verlieren, – nur unvollständig bewirkt wurde.
Mit den Gemeinden Rattenberg, Radfeld, Niederau, Thierberg, Breitenbach, Unterangerberg, Rattenbergisch Wörgl, und Reith (ohne Gertraudi) entfiel die Nothwendigkeit einer Ausgleichung, weil die von ihnen bisher benützten Wälder von der Wald. Eigenth. Purif. Koon bereits als Privateigenthum anerkannt wurden und keine instruktionsmäßig abzulösenden Bezüge auf Staatswaldungen lasteten.
Hier muß bemerkt werden, daß die Eigenthumsanerkennung im Wege der Purifikations Komission bei Niederau, Thierbach, Breitenbach, Unterangerberg, und Reith nicht unbeschränkt, sondern mit Vorbehalt des bisherigen aerarischen Verkaufsrechtes erfolgte. Dasselbe fand bei der im Wege der Ablösungs Komission abgefundenen Gemeinde Brugg, dann bei Alpbach statt.
Obschon die kk Haller Direktion diese Komission eigens angegangen hat, die Aufhebung der erwähnten Eigenthumsbeschränkungen in derselben Art zu bewerkstelligen, wie das in der Gem. Musau, Landgerichts Reutte, geschehen ist, so unterließ die Komission dennoch diesfalls einem Versuch anzustellen, indem die hiesigen Verhältnisse von denen im Reuttener Bezirke ganz verschieden sind, und das, was dort erwünscht war, und ausführbar erschien, sich hier als unthunlich u. auch nicht im Interesse des Aerars gelegen herausstellt.
Im Unterinnthale sind nemlich die meisten Gemeinden, die im Bereiche
von montanistischen Adern liegen, die Theilwälder schon ursprünglich nur unter der oberwähnten Beschränkung verliehen worden, weil man darin eine größere Garantie für die Holzbedeckung dieser Werke, und eine Beschränkung des Holzverkaufes in das Ausland erblickte; es ist also das aerarische Vorkaufsrecht hier kein erst durch die Pur.- Koon vereinzelt geschaffenes Verhältniß, wie in Musau, sondern eine rechtlich begründete allgemein bestehende Gepflogenheit, der sich die betreffenden Gemeinden um so williger fügten, weil ihnen dabei der Lieferungsverdienst zu Gute kam. Übrigens gehört dieses Verkaufsrecht keineswegs unter jene auf Gemeindewaldungen lastenden Servituten, deren Ablösung im Interesse der Waldkultur wünschenswerth wäre, man hat sich vielmehr, wie bekannt, veranlaßt gesehen, das aerarische Vorkaufsrecht zu einem stehenden Vergleichspunkte zu machen, der bisher bei keiner Gemeinde einen Anstand gefunden hat.

Über die mit den Gemeinden K u n d l und B r i x l e g g abgeschloßenen Vergleiche kommt Nichts zu bemerken, da die erstere Gemeinde bloß den nicht anerkannten Theil ihrer Verleihwaldungen unter Kapitalisirung der bisher entrichteten Forstgebühr u. die letztere Gemeinde eine im Verhältnisse zu ihrem verbleibenden großen Mangel sehr unbedeutende Waldparthie in das Eigenthum erhielt.
Die der Gemeinde B r u g g zugetheilten Waldungen haben für das Aerar wegen ihrer Lage und schlechten Bringbarkeit zu montanistischen Zwecken, keinen Werth
Bei den Gemeinden O b e r au und A u f f a c h, welche in dem Wildschönauer Thale liegen, trit der besondere Fall ein, daß der Ertrag der Theilwaldungen der erstern Gemeinde den rechtlichen Bezug derselben um 348 Klftr jährlich übersteigt, u. auch die letztere Gemeinde durch ihre Theilwälder gedeckt ist, daß aber dennoch diesen Gemeinden Parzellen aus reserv. Wäldern zugetheilt werden mußten.
Dieser Vorgang ist zwar hinreichend dadurch gerechtfertigt, daß auf den fraglichen reserv. Wäldern katastermäßige Anfostungsrechte von mit Waldtheilen nicht versehenen Bauerngütern u. Kleinhäuslern lasteten, deren Übernahme man den Waldbesitzern nicht aufbürden konnte, weil diese schon durch die Purif. Koon in das Eigenthum ihrer Waldtheile getreten waren. Hieraus erhellt aber zugleich, wie ungleich schwieriger eine Servituten-Ablösung dort zu bewirken ist, wo aufgetheilte und den einzelnen Theilbesitzern als Privat-Eigenthum zuerkannte Wälder bestehen, als dort, wo die Gemeinde als Körperschaft im Besitze ihrer Wälder ist.
Im letztern Falle ist der rechtliche Bezug der ganzen Gemeinde, und dessen Bedeckung, der einzige und ein genügender Anhaltspunkt bei der Ausmittlung der neuen Waldzutheilung, im erstern Fall muß selbst bei dem größten Überschuß, den der Ertrag der Theilwälder im Vergleiche mit dem rechtlichen Bedürfnisse ausweist, den mit Wald nicht versehenen Gutsbesitzern eine Zutheilung gemacht werden, die unter solchen Umständen immer schwer zu ermitteln ist und meistens ein unverhältnißmäßiges Opfer von Seite des Aerars erfordert.

Dies war namentlich mit der Gemeinde A l p b a c h der Fall, welcher trotz ihres Überschußes von 56 Klftr zur Ablösung der katastermäßigen Einforstungen über 500 Jauch Staatswald angeboten wurden. Da die Gemeinde aber auch mit diesem äußersten Anbot nicht zufrieden zu stellen war, so unterblieb der Vergleichsabschluß, und es wird nichts anderes erübrigen, als den status quo dort strenger aufrecht zu erhalten und im administrativen Wege hauptsächlich dahin zu wirken, daß die unmäßige Streugewinnung, die dermalen zum großen Nachtheile der Waldkultur in allen Staatswäldern ausgeübt wird, auf das rechtliche Maß beschrämkt werde.

Bezüglich des mit der Moserthaler Nachbarschaft über die Rußbacher Waldung abgeschloßenen Vergleiches, dann bezüglich der Verhandlung mit den Gemeinden / Reith/ Rottenburg und Hofmark-Münster schließt sich der Gefertigte der Ansicht der Vorstimmen an.

Was die Gemeinde K r a m s a c h betrifft, so scheiterte die diesfällige Ablösungsverhandlung an den ungemessenen Anforderungen derselben, wie nemlich aus den vorliegenden Gesuche entnommen werden wolle, spricht diese Gemeinde, obwol sie durch ihre Verleihwälder im Ganzen gedeckt ist, mehrere und bedeutende Parzellen aus solchen Staatswaldungen an, welche zur Lieferung auf die Kramsacher Lend, und Bedeckung der montanistischen Werke nicht entbehrt werden können, sie will ferner die auf der, zur Übergabe beantragten, Scheibholz Verleihwaldung lastende Verpflichtung zur Abgabe von Stämen und Archengraß zur Archenversicherung nicht in dem Maße übernehmen, wie diese Abgabe bisher Statt fand, und zur Erhaltung der Archen unumgänglich nothwendig ist.
Unter diesen Umständen hält sich die Komission nicht für ermächtigt einen so ungünstigen Vergleich abzuschließen, und es muß dem höhern Ermessen überlassen bleiben, ob dem obenerwähnten Gesuche dennoch willfahrt werden wolle, wobei nur bemerkt werden muß, daß die Mariathaler Waldung, deren Überlassung die Gemeinde gleichfalls wünscht, kein Eigenthum des Montan Aerars sondern des Religionsfondes ist, und von dem erstern gegen eine jährliche Abgabe von 32 fl an den Religionsfond pachtweise benützt wird.
Es könnte also mit diesem Walde auf keinen Fall ohne Einvernahme der Religionsfonds Verwaltung verfügt und ebenso wenig der Gemeinde, wie sie wünscht, ein Vorzugsrecht vor andern Partheien zum Holzbezuge eingeräumt werden.

Die Gründe, warum mit den Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g eine Abfindung gar nicht versucht wurde, sind von den Vorstimmen erschöpfend dargestellt worden, und der Gefertigte kann sich nur unbedingt dem Antrage anschließen, daß an den Holzbezugs- und Waldeigenthums-Verhältnissen in diesen Gemeindebezirken Nichts gerüttelt werde.

Das Brandenberger und Steinberger Thal liefert bei eingeleiteten Nachhaltsbetrieb jährlich 4000 cub. Klftr auf die Kramsacher Lend, und versieht so die Werke Achenrain und Brixlegg vollständig, wobei noch ausserdem jährlich 1000 cub Klftr für die Saline erübrigt werden.
Dieses günstige Resultat ist eine Folge der geregelten Holzbezugsverhältnisse in diesen Thälern, die eine regelmäßige Forstbewirthschaftung möglich machten, und bisher eine große Stütze in der Gemeinde fanden, deren Glieder in der Mehrzahl aus Holzarbeitern bestehen.

Eine Abfindung,- wenn sie überhaupt ohne den größten Opfern von Seite des Aerars denkbar wäre, – brächte nun vor allem den Nachtheil mit sich, daß die größern Grundbesitzer, – welche sich, wie die Erfahrung lehrte, die Mitwirkung bei den Ablösungsverhandlungen zu sichern wissen,- ihre speciellen Interessen durchzusetzen bemüht wären, die im Allgemeinen weniger auf die Erhaltung des Waldes, als auf die Vergrößerung der Weide, und Ausdehnung der Streunutzung gerichtet sind.

Da nun /wie man in Erfahrung brachte/ theilweise Koncessionen in dieser Beziehung nicht zu vermeiden gewesen wären, so laßen sich die nachtheiligen Folgen, die eine Änderung der bisherigen Eigenthumsverhältnisse in diesen Thälern auf die nachhaltige Bedeckung so wichtiger Montan Werke ausüben würde, kaum ermessen. Hiezu komt noch, daß die durch die Ablösungs Maßregel vorzüglich bezweckte Reinstellung des Aerarischen Waldeigenthums /von dem der Gemeidnen/ hier, wo diesfalls nie Differenzen statgefunden haben, kein Bedürfniß ist, daß ferner auch eine Verminderung der Aufsichts und sonstigen Regiekosten für das Montan Aerar, – die man durch die Eigenthums-Übergabe erzielen wollte, – im geschlossenen für das ….komistikum so wichtige n Thälern, nur in so geringem Maße eintreten könnte, daß hierauf kein entscheidendes Gewicht gelegt werden kann.

So wenig also bei den Gemeinden Brandenberg u. Steinberg eine Belassung des status quo störend für die Durchführung aller gemeinen Forstkulturs Maßregeln einwirken würde, so ist allerdings nicht zu leugnen, daß bei den übrigen nicht abgefundenen Gemeinden des Landgerichtes Rattenberg eine Durchführung der Ablösung im Interesse der Forstkultur sehr wünschenswerth gewesen wäre.

Ob nun diese Ablösung nachträglich zu erfolgen hat, wird von einer dießfälligen hohen Entscheidung abhängen, nur kann dann eine solche Ausgleichung,- bei dem Umstande, als der Forstserv. Ausgl. Koon gar keine direkten oder indirekten Mittel zu Gebote stehen, die Gemeinden zur Annahme eines auch noch so billigen Antrages zu verhalten, da sie sogar an die Einstimmigkeit mit sämtlichen Gem. Bevollmächtigten gebunden ist, – dem Aerarischen Interesse nie vollkomen entsprechen und es wäre in einem solchen Falle sehr in Überlegung zu nehmen, ob die von der Ablösung erwarteten Vortheile mit dem Nachtheile, den eine übermäßige Betheiligung an der Gemeinde mit sich bringt, in Verhältniß stehen, und ob nicht vielmehr dort, wo eine Ablösung im Vergleichswege durch diese Komission nicht bewirkt werden konnte, eine solche durch ein eigenes, nach bestimmten Grundsätzen auszuführendes Ablösungsgesetz verfügt werden solle.
v Kempelen

Hl Gubernial Sekretär
Jakob Gasser
In dem Landgerichtsbezirke Rattenberg wurden nur mit den Gemeinden Kundl, Brugg, Oberau, Auffach und Brixlegg förmliche Vergleiche zur Ablösung ihrer förstlichen Bezüge abgeschloßen.

Von diesen Gemeinden erschienen Kundl, Oberau und Auffach durch die ihnen theils von der kk. Waldeigenth. Purif. Koon als Privateigenthum zuerkannten, theils durch die ihnen von der Waldserv. Ablösungs. Koon zur Ablösung ihrer förstlichen Bezüge zugetheilten Waldungen mit ihren förstlichen Bedürfnissen nicht nur vollkommen bedeckt, sondern noch mit einem Überschuße für einzelne Haus u. Guts-Besitzer versehen, welcher aber den Mangelleidenden nicht zu Gute kommt, daher ihre Bezüge aus Staatswaldungen instruktionsmäßig abgelöst werden mußten.
Die Gemeinden Brugg u. Brixlegg, besonders letztere Gemeinde, sind durch die Abfindung keineswegs in die gleiche günstige Lage versetzt worden, da namentlich Brixlegg noch in Hinkunft den größten Theil seiner förstlichen Bedürfnisse durch Ankauf zu decken hat. Allein diese Gemeinde hat nie weitere Bezüge aus Staatswaldungen genossen, sondern immer auf der Kramsacher Lend das nöthige Holz angekauft. Sie hat sich deßwegen auch mit der geringeren Waldzutheilung, womit ihre förstlichen Bezüge aus Staatswaldungen abgelöst wurden, vollkommen begnügt, und mit dem Ankaufe des ihr mangelnden Holzes auch für die Zukunft vertröstet, daher aus dieser Rücksicht der h. Genehmigung des mit dieser Gemeinde abgeschloßenen Vergleiches nicht das mindeste Hinderniß entgegensteht.
Die Gemeinde Brugg dürfte mit den ihr von der W.S.P. Koon als Privateigenthum zuerkannten und den ihr von der W.S.A. Koon zugetheilten zwei kleinen Waldparzellen im Stande sein, bei gehöriger Wirthschaft, und Sparsamkeit ihre förstlichen Bedürfnisse größtentheils zu decken.

Das Mangelnde wird auch diese Gemeinde durch Ankauf sich verschaffen müssen, weil sie ausgedehntere Bezüge aus Staatswaldungen nie hatte, und daher auf eine ergiebigere Waldzutheilung, die ohnehin nie möglich gewesen wäre, nicht Anspruch machen konnte.

Mit den Gemeinden Reith, resp. mit der Fraktion St. Gertraud, Alpbach, rottenburg (sic!), Münster Hofmark Münster, und Kramsach wurden zwar auch Vergleichsverhandlungen versucht; allein der Erfolg dieser Verhandlungen ist theils durch die überspannten Anforderungen der Gemeinde Vertreter, theils durch andere Verhältnisse, wie solche schon von den Vorstimmen berührt sind, gescheitert. – Bei St. Gertraud erscheint die Beibehaltung der bisherigen Aushilfe für die Bergarbeiter u. Holzbedürftigen mehr im Interesse des Montan Aerars und der Partheien gelegen, obwol die letztern nur eine geringe Holzzutheilung erhalten. Nachdem sie aber nie eine größere Aushilfe erhalten haben, und auch selbst eine den bisherigen Bezügen entsprechende Waldzutheilung wegen des Kogl Bergbaues nicht gemacht werden konnte, so erscheint es besser, die Aushilfe nach Thunlichkeit mit Rücksicht auf den Bergbau auch in Hinkunft zu gewähren. Die beiden Abtheilungen der Gemeinde Münster sind gleichsam durch bisherigen ungestörten Besitz und Gebrauch ihrer Verleihwälder abgefunden. Es würde sich hier nur um die Umwandlung des Besitztitels und Ablösung der Forstgebühren handeln, wogegen die Gemeindevertreter vor der Hand, wie die Vorstimmen schon bemerkten, Bedenken trugen.

Sollten sich dieselben in der Folge eines Bessern besinnen, so könnte obige Maßregel leicht im administrativen Wege ausgeführt werden.
In den Gemeinden A l p a c h und K r a m s a c h befinden sich ebenfalls mehrere Haus- und Gutsbesitzer, welche schon durch die von der kk. W.E. Pur. Koon ihnen zuerkannten Waldtheile mit bedeutenden Holzüberschüssen versehen sind. Allein, wie vorbemerkt, diese Überschüsse komen den holzarmen Partheien nicht zu Gute, daher die Ablösung der Bezüge der letztern aus Staatswäldern vollkommen gerechtfertigt erscheint. Da diese Ablösung hauptsächlich durch die überspannten Anforderungen der Gemeindevertreter vereitelt wurde, so erübrigt nichts Anderes, als die Bezüge der Berechtigten auf den strengen Bedarf zu reduciren, und aus den Staatswaldungen wie bisher zu decken.

Mit den Gemeinden B r a n d e n b e r g und S t e i n b e r g wurde eine Ablösungsverhandlung gar nicht versucht, weil nach der allgemeinen Überzeugung jede Änderung des gegenwärtigen geregelten Zustandes, und förstlichen Betriebes dem Interesse des Aerars und der Gemeinde entgegen wäre.
Die übrigen Gemeinden dieses Landgerichtes sind durch die ihnen von der W. E. P. Koon als Privateigenthum zuerkannten Waldungen vollkommen abgefunden, und auch dadurch in ihrem förstlichen Bedarfe vollkommen gedeckt mit der einzigen Ausnahme der Stadt Rattenberg, welche aber nie Bezüge aus Staatswaldungen genossen, sondern, wie Brixlegg, ihren Holzbedarf auf der Kramsacher Lend durch Ankauf sich verschafft hat
Grasser
Gub. Sekretär

Coram me
Zötl

Actum Brixlegg am
20. Juli 1849
v. Kempelen

Bezirk Zell

Zell 24

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde

Hl Josef Berger
kk. Landrichter
Nur der möglichst größten Umsicht, und der klugen Begegnung der Komission ist es zuzuschreiben, daß mit mehreren Gemeinden des Landgerichtes Zell Vergleiche abgeschlossen wurden, denn die verschiedenen sich durchkreuzenden Interessen und Verhältnisse nachbarlicher Gemeinden oder auch Fraktionen gestalten sich in diesem Thale so hemmend, daß Übereinkommen nicht sehr in Aussicht gestellt waren. Durch die Vergleiche, welche zu Stande kamen, sind die Gemeinden in Rücksicht auf ihre Waldangelegenheiten ungemein beruhigt worden, und es wird auch ihr Bedarf gedeckt sein.
Der einzigen Gemeinde Tux möchte der für das h. Aerar noch reservirte Waldantheil auch zum Eigenthume gegeben werden; indem diese ohnehin arme Gemeinde noch wenig Waldeigenthum erhielt, und bei ihrer erhöhten Ortslage nicht weiter heraus kann, um aus dem niederen Thale den Abgang des Holzes sich zu holen. Dieser Waldtheil des h. Aerar ist ohnehin nur unbedeutend, und dürfte wegen seiner isolirten Lage dem h. Aerar nicht viel Nutzen bringen, wogegen die Gemeinde Tux die Zutheilung als eine große Wohlthat dankend anerkennen würde.
Berger Lndr.

Dr. Ant, Janiczek
Die in den vorliegenden Vergleiche mit mehreren Gemeinden des Landgerichtsbezirkes Zell bewerkstelligten Ablösungen der Einforstungsrechte dürften zur Ertheilung der hochortigen Genehmigung geeignet befunden werden. Man war überall bemüht, die fast durchgehend verbreiteten irrigen Ansprüche der Gemeinden von der Aufgabe der Comission, von der sie häufig eine unbedingte Überlassung aller in ihren Bezirken befindlichen Waldungen erwarteten, zu berichtigen, und ihre übertriebenen Anforderungen auf ein billiges Maß zurückzuführen. Der Gefertigte glaubt, daß es der Comission gelungen ist, so günstige Vergleiche zu Stande zu bringen, als es bei den vorgefundenen misslichen Verhältnißen, wozu insbesondere der durch die vorgekommenen Überhauungen herbeigeführte schlechte Zustand der Waldungen, und die Scheu der Gemeinden vor den mit der Eigenthumserwerbung verbundenen Lasten, vorzugsweise der Steuerzahlung gehört, nur immer möglich war. Einen Hauptgegenstand der komissionellen Verhandlungen bildete hier die Ablösung der bisher bezahlten Forstgebühren, welche gewöhnlich in 4 xr (=Kreuzer) für den Brennholzbedarf einer berechtigten Feuerstätte u. in 4 xr für jeden Baustamm bestand.
Da sich die meisten Eigenthümer der durch die Purf. Comission Bedingung unter der Bedingung der Fortentrichtung der bisher bezahlten Forstgebühren als Privateigenthum anerkannten Waldungen schon früher gegen das kk. Forstamt Zell erklärt hatten, daß sie sich dieser Zahlung künftig nicht mehr unterziehen werden, indem ihnen nicht einleuchtend sei, warum anderen Besitzern vom Privatwaldungen ihr Eigentum u n b e d i n g t anerkannt wurde, und warum überhaupt für ein Eigenthum außer der Steuer noch andere auf Grund u. Boden lastende Zahlungen zu leisten seien; so ist die Comission von den Forstamte über Aufforderung der kk. Sal. Direktion dringend angegangen worden, womöglich auf die Ablösung sämtlicher Forstgebühren, sie mögen für die Benützung der Privatwaldungen o. für Holzbezüge aus Staatswaldungen entrichtet worden sein, hinzuwirken.
Man hat daher im Vergleichswege die F o r s t g e b ü h r e n a b l ö s u n g veranlaßt, und obwohl die bedungenen Ablösungsbeträge nur gering sind, und das 5%ige Kapital der bisher im Durchschnitt bezahlten Gebühren bei weitem nicht erreichen, so glaubt man diese Abfindung dennoch vollkommen rechtfertigen zu können.
Bei allen abgefundenen Gemeinden, m i t A u s n a h m e v o n A s c h a u, erscheint nämlich der bisher bezogene, u. im Rechte gegründete Holzbedarf nicht vollkommen gedeckt, und man konnte dort, wo noch Staatswaldungen zur Verfügung standen, die Gemeinden nur dadurch bewegen, von weitern Anforderungen auf Waldzutheilungen abzustehen, daß man ihnen einen nahmhaften Nachlaß von dem zu bezahlenden Ablösungsbetrage bewilligte.

Es kann daher mit gutem Grunde angenommen werden, daß ein Theil des Aequvalentes für die Forstgebühren in dem größeren Vorbehalt von Wäldern für den Staat liegt. Jedenfalls war es eine Unmöglichkeit die Gemeinden zur Bezahlung größerer Ablösungssummen zu bewegen, theils weil die Gemeinden im Allgemeinen arm sind, und eher andere schwere Lasten übernehmen, als daß sie sich zu hohen Zahlungen herbeilassen, theils auch weil die Gemeindebevollmächtigten mit Grund fürchteten, daß die Repartition hoher Steuern unter die einzelnen steuerpflichtigen Gemeindeglieder zu vielen Streitigkeiten Veranlassung geben würde. Die Comission hält es daher nicht für zweckmäßig, an der Gebühren Ablösungsfrage die ganze Abfindung scheitern zu lassen, und dies umso weniger, als dadurch vielen Streitigkeiten mit den abgefundenen Gemeinden, welche gewiß erfolgt wäre, vorgebeugt wurde.

Die Gemeinde T u x hat, statt sich zu einer Kapital Ablösung der Forstgebühren herbeizulassen, in den Vorbehalt eines Theiles von dem belasteten Elswalde für das Aerar eingewilliget. Die Komission glaubte bei dieser Gemeinde, weil sie zuerst zur Verhandlung kam, und der Vorgang mit ihr anderen Gemeinden zur Richtschnur ihres Benehmens dienen konnte, von der Forstpreisablösung nicht Umgang nehmen zu sollen. Indessen muß man zugeben, daß diese Gemeinde nur über die Vorstellung, daß man ihr die Forstgebühren nicht nachsehen k ö n n e, zur Zurücklassen des erwähnten Waldtheils sich herabließ, denselben aber zur Deckung ihres Holzbedarfs a l l e r d i n g s a u c h b e n ö t h i g t e. Der Gefertigte schließt sich daher dem Antrag der Vorstimme an, daß der Gemeinde Tux, welche sehr arm, und in jeder Beziehung berücksichtigungswerth ist, auch noch der Edelwaldtheil aus Gnade ins Eigenthum überlassen werde.

Bei der Gemeinde F i n k e n b e r g mußte die Fraktion Dornauberg in den Staatswaldungen eingeforstet belassen werden, weil die dazu gehörigen Höfe so zerstreut liegen, daß fast für jedes Gut eine Waldparzelle hätte ausgeschieden werden müssen, worin aber dennoch nicht alle nöthigen Holzsortimente enthalten gewesen wären.

Bei der Gemeinde Rohrberg ist es der Comission gelungen, einen Waldtheil für das Aerar vorzubehalten, welcher für den Rohrberger Goldbergbau von großem Werth ist. Wegen des unbedeckten Holz- und vorzüglich Streubedarfs der Gemeinde glaubte man aber ihrer billigen Anforderung, daß ihr eine Taxstreuaushilfe aus diesem Waldtheile zugestanden werden möchte, unter der im Vergleiche enthaltenen Bedingung umso mehr nachgeben zu sollen, als sie sich dagegen zur unentgeldlichen Überlassung von jährlich 6 Fichtenstämmen an das Aerar nach seiner Auswahl herbeiließ.

Der bei der Gemeinde K a l t e n b a c h bedungene Vorbehalt der Rechtsansprüche auf den Emberger u. Bachauer Staatswald berührt jetzt, da diese Waldungen andern Gemeinden überlassen wurden, nicht mehr das Aerar.

Bei der Gemeinde A s c h a u erscheint zwar ein Holzüberschuß von 12 Klaftern; allein die Gemeinde stellte denselben in Abrede, und man hat selbst nicht die sichere Überzeugung an dessen Vorhandensein, weil man die Holzüberschüße aus Privatwaldungen, welche nur den eigenen Besitzern u. nicht der ganzen Gemeinde zu Gute kommen, nicht genau kennt. Zu dem wäre es auch unmöglich gewesen, eine diesem geringfügigen Überschuß entsprechende Waldparzelle ohne Nachtheil für den Holz- u. vorzüglich den Taxenstreubedarf einzelner Güter unbelastet an einem Orte im Zusammenhange für das Aerar vorzubehalten.
Die Gemeinde G e r l o s b e r g hatte bisher immer Schindlholzstämme aus den am linken Ufer der Gerlos gelegenen Staatswaldungen bezogen. Die Ablösung dieser Bezüge durch eine entsprechende weitere Waldzutheilung konnte die Comission nur durch das im 11. Vergleichsabsatze gemachte Zugeständniß vermeiden, welches bei dem geringen Bedarfe der Gemeinde an Schindholz für das Aerar nicht drückend ist.

Den Gemeinden R a m s a u u. La i m a c h wurden alle in ihren Bezirken gelegenen Waldungen überlassen, was bei der mangelhaften Deckung ihres Holzbedarfes, und bei dem Umstande, daß sie diese Waldungen seit jeher ausschließlich benützten, gerechtfertiget sein dürfte.

Die im 10. Vergleichspunkte enthaltenen besonderen Bestimmungen berühren bloß die Rechtsverhältnisse der Gemeindeglieder unter sich, u. haben auf das Aerar keinen Einfluß.
Den Sieberlagler Gütern, welche nach der polit. Eintheilung zur Gemeinde Laimach gehören, werden ihre bisherigen Einforstungsrechte in Staatswaldungen aus dem Grunde vorbehalten, weil sie die Waldbenützung gemeinschaftlich mit der nicht abgefundenen Gemeinde S c h w e n d b e r g ausüben, von welcher sie nicht getrennt werden konnten.
In einem gleichen Falle befindet sich die Fraktion Mühlen, welche in polit. Beziehung zur Gemeinde Schwendau gehört, aber in den Staatswaldungen gemeinschaftlich mit der Gemeinde Schwendberg eingeforstet ist.

Die Abfindungsversuche mit den übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirkes scheiterten theils an den überspannten Forderungen derselben, theils wie bei Brandberg u. Mayerhofen an der Uneinigkeit über die Abtheilung der gemeinschaftlich benützten Waldungen, die sie auch nicht in das gemeinschaftliche Eigenthum übertragen wollten, endlich auch u. zwar namentlich bei Gerlos an der Verweigerung der Steuerübernahme. Bei diesen Gemeinden erübrigt daher nichts anderes, als es vorläufig bei der bisherigen Einforstung zu belassen, jedoch auf eine bessere Waldwirthschaft hinzuwirken, und günstigere Verhältnisse zu einem etwaigen guten Abfindungsversuch abzuwarten, der seiner Zeit auch durch die Administrativbehörde eingeleitet werden könnte.

Dr. Janiczek

Moritz v. Kempelen, Sal.
Dions Sekretär, als
Montan Vertreter

Das Zillertal gehörte ehedem zum salzburgischen Gebiete. – An die Stelle der Verleihwaldungen, wie sie im Unterinnthale vorkommen, sind hier die sogenannten Freigelacke getreten, welche sich jedoch von den erstern bloß durch die Benennung unterscheiden. Es sind dies nemlich größtentheils aufgetheilte Waldungen, für welche die Theilinhaber den Kaufgroschen und für Verkaufsholz eine bestimmte geringe Abgabe an die Forstkasse entrichten. Von der Forsteigenth: Purif: Komission theils bedingt gegen Fortentrichtung der Forstpreise, theils unbedingt anerkannt, war es hier wie dort Aufgabe der Ablösungs Komission, die mit Waldtheilen entweder gar nicht versehenen, oder mit denselben nur unvollständig gedeckten Eingeforsteten zu befriedigen und nebenbei die kapitalische Ablösung der bisher entrichteten Forstpreise zu bewirken.

Die Verfolgung beider dieser Zwecke stieß jedoch hier auf ganz besondere Schwierigkeiten.
Die Viehzucht, welche im Zillerthal in den ausgedehntesten Maßen betrieben wird, indem sich der Viehhandel bis nach Russland erstreckt – hat einen so übermäßigen Bedarf an Waldstreu hervorgerufen, daß die Gewinnung derselben nur mehr mit dem größten Nachtheil für den Wald statt finden kann, wovon die bis auf die Wipfeln verstümmelten Bäume einen traurigen Beweis geben.
Diesem unwirthschaftlichen Gebaren in den freigelackten Waldungen, die mehr oder weniger als Privateigenthum betrachtet wurden, Einhalt zu thun, ist bisher trotz allen Bemühungen nicht gelungen, und so mußte sich die schädliche Rückwirkung auf den Holzertrag bald zum Nachtheil der übrigen Staatswälder geltend machen. Die Streugewinnung von den letztern Wäldern fernzuhalten, war man schon längst nicht mehr im Stande, nun ließen sich auch die genehmigten Holzbedürfnisse nicht mehr abwehren, und also kam es, daß gegenwärtig ausser in einigen entferntern Thälern, wie das Gerloser und Dornauberger Thal oder dem Zillergrund, – fast alle Staatswaldungen durch die Bedürfnisse der Unterthanen so belastet sind, daß ein Holzbezug zu Aerarial Zwecken schon seit Jahren nicht mehr statt finden konnte, und auch für die Zukunft nicht zu erwarten stand.

Da nun überdies die Wälder in diesen Landestheilen vom Staate versteuert werden, und in demselben Maße mit Gemeinde Wüstungen belegt sind, so hat das Aerar für den größten Theil der Waldungen nur Lasten zu tragen, ohne irgend einen Vortheil zu geniessen.
Aber selbst die entfernteren Thäler und Gründe bleiben nicht fern von jeder Belastung, indem die Gemeinden häufig Bauholzaushilfen aus denselben erfüllen. Ausserdem haben die größeren Komerzien Gewerbe, namentlich die Sensen Schmiede, ihr Gewerbeholz aus den letztgenannten Wäldern bezogen, ja einige von ihnen sprachen sogar ein Recht zum Holzbezuge gegen den mindern oder höhern Forstpreis an.

Bei den dargestellten Verhältnissen kann es nicht befremden, daß von den belasteten Staatswaldungen nur wenige Parzellen vorbehalten wurden, und dürfte vielmehr als günstiges Resultat der Abfindung erscheinen, daß es gelungen ist, die Verzichtleistung der abgefundenen Gemeinden auf weitere Holzbezüge aus reservirten Staatswäldern zu erlangen, und so wenigstens einen Theil der Holzbezugs Konsumenten von den zu montanistischen Zwecken gewidmeten Staats-Wäldern für alle Zeiten auszuschließen.

Von Montanwerken ist es das Hammerwerk Kleinboden, welches hier vorzugsweise in Betracht kommt.
Dieses Werk, welches einen Bedarf von 2450 cub. Klftr Kohl 1924 cub. Klftr Brennholz und 223 Baumstämmen nachweist, erhielt seine Bedeckung bisher meistens aus dem Gerloser und Dornauberger Thale, aus dem Zillergrunde, und aus dem im Landgerichte Fügen gelegenen Märzengrunde.
Da aus den schon von den Vorstimmen erwähnten Gründen die Fraktion Dornauberg und die Gemeinde Gerlos nicht abgefunden wurden, so hat sich in den Bedeckungsverhältnissen dieses Werkes nichts geändert.

Aus dem der Gemeinde Aschau überlassenen bet. Emberger Staatswalde hatte zwar in früherer Zeit eine Holzlieferung von 2 bis 300 Klftr für Kleinboden statt gefunden, jedoch haben sich seitdem die förstlichen Verhältnisse so wesentlich geändert, daß ohne den erbittertsten Reklamationen von Seite der Gemeinde auf einen weitern Holzbezug für das Aerar aus dem bezeichneten Walde nicht gerechnet werden konnte.
Der geringe Holzbedarf des Zeller Goldbergbaues ist theils durch das Reservat in der Gemeinde Rohrberg, und die dort bedungene Fichtenstamm Abgabe, theils durch Wälder gedeckt, welche in der unabgefundenen Gemeinde Hainzenberg liegen.
Für die Saline ist gleichfalls in früherer Zeit eine nicht unbeträchtliche Holzquantität (bei 600 Klftr) aus dem Finkenberger Gemeindebezirke bezogen worden, doch erwiesenermaßen mit Beeinträchtigung der Gemeindebedürfnisse.

Die Komission, von der Ansicht ausgehend, von welcher auch das Forstamt ganz durchdrungen war, daß bei den immer weiter um sich greifenden Holz- und Streubedürfnissen der hiesigen Gemeinden jede Abfindung an sich ein Gewinn für das Aerar sei, hat, alle Engherzigkeit bei Seite setzend, mittelst stuffenweiser Zugeständnisse eine Übereinkunft mit aller Kraft zu erzielen gesucht.
Die im Konspekte II dargestellten, so liberalen Vergleichsanträge geben den besten Beweis von diesem Bestreben, sie zeigen aber auch zugleich, wie überspannt die Forderungen der Gemeinden gewesen sein mußten, da sie sich mit dem gebotenen so auffallenden Vortheilen nicht zufrieden stellten.
Nicht nur, daß man den meisten Gemeinden ein Waldkapital anbot, das einen mehr oder minder bedeutenden Holzüberschuß schon jetzt abwarf, so war man bereit, auch in der Bemessung des Forstpreis Ablösungs Kapitales bedeutende Nachlässe eintreten zu lassen. Alles natürlich in der Erwartung, ein hohes Ministerium werde mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Umstände, wozu vor Allem die Steuerverhältnisse gehören, eine ausnahmsweise Behandlung gut heißen.
Alle Bemühungen und oft wiederholten Verhandlungen blieben jedoch erfolglos, und so wird leider in 8 Gemeindebezirken dieses Landgerichtes der status quo der Einforstungen mit allen seinen hemmenden Einflüßen auf die Forst-Verwaltung u- Bewirthschaftung aufrecht erhalten werden müssen, wenn, was nicht unwahrscheinlich ist, ein oder die andere Gemeinde nicht selbst um nachträgliche Abfindung einschreitet.

Jedenfalls wäre aber dahin zu wirken, daß bei Anweisung der Gemeindeaushilfen aus Staatswaldungen künftighin mit größerer Strenge vorgegangen und solche nur bei erwiesenem, unverschuldetem Mangel an Forstberechtigte ertheilt würden. Auch stellt es sich als Nothwendigkeit heraus, daß bezüglich der Holzbezugsansprüche der Gewerbsleute, namentlich des Sensenschmiedes Johann Penz eine richterliche Entscheidung herbeigeführt oder daß von der Administrativ Behörde im gütlichen Wege eine Beschränkung des Gewerbeholzbezuges auf ein bestimmtes Maß erzielt werde, weil es sonst ganz unmöglich ist, einen nur einigermaßen richtigen Kalkül auf die nachhaltige Deckung der nächsten Aerarial Bedürfnisse zu ziehen.

Was die abgefundenen Gemeinden betrifft, so ist schon von der Vorstimme die Rechtfertigung der Waldzutheilung und die Erörterung der einzelnen Vergleichspunkte erfolgt, und es wird hier nur noch bemerkt, daß man durch die oben dargestellten besondern Verhältnisse gezwungen war, besonders bei der Veranschlagung des Forstpreis-Ablösungs Kapitales von der so sehr gewünschten Gleichförmigkeit in der Behandlung der Gemeinde abzugehen.
Während nemlich die Gemeinden Schwendau für einen durchschnittl. jährlichen Forstpreis von 21 f 54 xr, Aschau für 17 fl 14 xr, Kaltenbach für 16 fl 4 xr Laimach für 12 fl 49 xr alle eine gleiche Ablösungssumme von 100 fl entrichten, zahlt Ramsau für den jährlichen Forstzinsbetrag nur 15 fl 45 xr nur 20 fl Ein für Allemal. Dieser unverhältnißmäßige Nachlaß bei der letztern Gemeinde läßt sich nur durch den oben dargestellten Vortheil, den im Zillerthal jede Abfindung für sich hat, rechtfertigen.

Als eine kapitalische Ablösung des Forstpreises können jene25 fl nie erscheinen, sondern sie wurden mehr um des Prinzipes der For(st)preis Ablösung wegen gefordert, da die Gemeinde Ramsau auf den gänzlichen Nachlaß der Forstgebühren bestand, was man nicht zu gewähren vermochte, weil diese Gemeinde nicht, wie Rohrberg, ein Aequivalent durch Zurücklassung eines Waldtheiles bieten konnte.
Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, daß die Forstpreisverweigerungen im Zillerthale immer mehr um sich greifen, und daß deren Einhebung für die Administrativ Behörde immer größere Schwierigkeiten herbeiführt. Von den Bauern als eine Grundbelastung betrachtet, welche gesetzlich aufgehoben sei, sprechen sie nicht um die Begünstigungen des Ablösungsgesetzes dafür an, sondern sind häufig der Ansicht, daß die Forstpreise zu den ohne Entschädigung aufgehobenen Grundlasten gehören.

Was die nachträglich Übergabe des Elswaldtheiles an die Gemeinde Tux betrifft, so will der Gefertigte dem mündlich ausgesprochenen Wunsche derselben um diese besondere Gnade umsoweniger entgegen sein, als die Gem. den fraglichen Waldtheil nothwendig braucht, und er für das Aerar gar keinen Werth hat, nur gibt der Gef. dabei zu bedenken, daß der Gem. Tux eine jährl. Forstpreisabgabe v. 58 fl ganz nachgesehen wurde, währen die anstossende Gemeinde Finkenberg, welche freilich viel besser bedeckt ist, für jährliche 35 fl ein Ablösungs Kapital von 300 fl zahlen muß.

v. Kempelen

(29)
Gasser Gub. Sekretär

Die mit den Gemeinden Rohrberg, Gerlosberg, Ramsau, Kaltenbach, Schwendau, Laimach, Aschau, Finkenberg u. Tux im Landgerichtsbezirke Zell angeschlossenen Vergleiche dürften, so wie solche verfaßt sind, ohne Anstand die hohe Genehmigung erhalten.

Nur in Beziehung auf die Gemeinde Tux erlaubt sich der Gefertigte in Ansicht der besondern Verhältnisse dieser Gemeinde auch die Begünstigung anzutragen, daß der im Vergleiche mit dieser Gemeinde für das Aerar vorbehaltene Elswaldtheil No 63 dieser Gemeinde nachträglich ins Eigenthum überlassen werden möchte. Für diese Begünstigung sprechen folgende Gründe.
Die Gemeinde Tux in einem Hochthale der innern Zillerthales gelegen ist eine der ärmsten Gemeinden des Zillerthales u. kann nach ihrer hohen Gebirgslage nirgendsher ein Holz zubringen, wenn in ihrem Bezirke ein Holzmangel entstehen sollte, welcher Fall bei der kärglichen Bedeckung der förstlichen Bedürfnisse der Gemeinde besonders bei einem Brandunglücke leicht eintreten könnte.
Die Gemeinde v e r d i e n t auch diese Begünstigung im hohen Grade, weil sie als die erste der Zillerthalischen Gemeinden sich bei der Verhandlung als sehr willfährig u. genügsam gezeigt, u. dadurch den übrigen Gemeinden ein sehr löbliches Beispiel gegeben hat.
Auch ist der bezeichnete Waldtheil eine im Tuxer Gemeindebezirke isolirt stehende Waldparzelle, welche mit keinen reservirten Staatswalde im Zusammenhange steht, weil die daranstoßenden Staatswälder der der Gemeinde Finkenberg im Abfindungswege ins Eigenthum überlassen werden mußten.

Diese außer allem Zusammenhange mit anderen Staatswaldungen liegende nur etwa 70 Jauche betragende Waldparzelle hat daher für den Staat keinen großen Werth, u. würde dem Staate nie einen erheblichen Ertrag liefern, überhaupt eine besondere Lieferung kaum lohnen.
Bei den übrigen Gemeinden, die abgefunden sind, erscheint die Bedeckung ihrer förstlichen Bedürfnisse immerhin zureichend, zumal ihnen die ein großes Quantum von Brennstoff konsumierenden Sensenschmiede nicht aufgelastet wurden, sondern auf die Beischaffung ihres Brennstoffbedarfes auf die bisherige Weise nemlich durch Ankauf oder gegen den höhern Forstpreis verwiesen werden mußten.

Die Ursache, warum mehrere Gemeinden des Zellerbezirkes zu keiner Abfindung vermacht werden konnten, läßt sich zumeist auf die eigenthümlichen Einforstungs- u. Steuerverhältnisse, vorzüglich aber auf die ungemessenen Ansprüche der Gemeindevertreter zurückführen; so zb. zahlt das Forstärar für die Gerloser Wälder jährlich bei 1200 f Steuer an den Steuerfond, welche Steuer zum großen Theil im Falle einer Abfindung die Gemeinde Gerlos übernehmen müßte, welches wohl nie zu erwarten sein dürfte.

Die Gemeinden Brandberg u. Mairhofen haben bisher ein u. die nemliche Waldung gemeinschäftlich benüzt, u. es konnte eine verhältnißmäßige Abtheilung dieser Waldung zwischen beiden Gemeinden ungeachtet aller dahin gerichteten Bestrebungen der Kommission nicht erzweckt werden, weil Brandberg diesen Wald für sich allein als Eigenthum in Anspruch nahm.

Zellberg hat Staatswaldtheile im Voraus als Eigenthum angesprochen, welche die Kommission zur Abfindung der Gemeinde zwar als Eigenthum zutheilen wollte.
Allein diese Zutheilung konnte die ungemessene auf weitere Staatswaldtheile gerichtete Ansprüche der Gemeinde nicht befriedigen, daher eine Abfindung derselben nicht möglich war.
Es ist indeß zu erwarten, daß nachträglich solche Gemeinden sich zur Abfindung auf der Grundlage der komißionellen Anträge melden dürften, besonders wenn der status quo in Hinkunft streng gehandhabt, u. eine solche Abfindung noch nachträglich angenommen wird. Lezteres ist auch sehr zu wünschen, weil dadurch nicht nur Differenzen mit dem Aerar, sondern auch unter den Gemeinden u. Gemeindeabtheilungen beseitigt würden

Gasser
Gub. Sekr.
Actum Fügen am
21ten Dezember 1849
Coram me
Zötl
kk. Bergrath
v. Kempelen

Bezirk Kufstein

Protokoll,
welches mit sämtlichen Gliedern der kk Waldservituten Ausgleichungs-Komission über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes Kufstein abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Alois Lang
kk. Landrichter
Der Gefertigte hat in Rücksicht des gemachten begründeten Ausspruches der Forsttechniker, daß die den Gemeinden Thiersee, Langkampfen, Kufstein, Niederndorf, Erl, Walchsee, Ebbs, Scheffau, Pirchmoos, Bramberg, Hauning, Stockach

(2)
Rettenschöß, Ebbserberg, Ellmau und Buchberg ins Eigenthum überlassenen Waldungen genügen, und bei guter Waldwirthschaft die rechtlichen Bezüge der Gemeindeglieder auch nachhaltige Deckung finden, keinen Anstand genommen, den einzelnen zur Ablösung der Forstservituten abgeschlossenen Vergleichen seine Zustimmung zu geben, und dieselben zur sofortigen Ratificirung als vollkommen geeignet zu empfehlen.
Lang Ldr.

(3)
Dr. Anton Janiczek, Aushilfsre-
ferent der tir. Kammerprokuratur
Sämtliche Gemeinden des Landgerichtes Kufstein besitzen aufgetheilte Verleihwaldungen, welche von der Forsteigenthums-Purifikations-Komission als Privateigenthum anerkannt wurden. Diese stehen jedoch meistentheils mit dem Holz- und Streubedarfe der einzelnen Güter, denen sie zugetheilt sind, in einem auffallenden Missverhältniße, dergestalt daß manche Gutsbesitzer aus ihren Waldungen bedeutende Holzüberschüße zum Verkaufe erübrigen, während andere ihren Holz- und Streubedarf aus denselben bei weitem nicht zu decken im Stande sind. Auch gibt es fast in jeder Gemeinde Güter, zu welchen gar keine Wälder gehören. Diese Verschiedenheit in der Waldzutheilung rührt wahrscheinlich daher, daß schon die ursprüngliche Waldauftheilung hie u. da ungleichförmig war, daß im Laufe

(4)
der Zeit bei der unzulänglichen Waldaufsicht Veräußerungen von Verleihwäldern ungeachtet der diesfalls bestehenden Verbote statt fanden, und daß durch Kultivirung nicht nur einzelne Güter sich vergrößerten, sondern auch ganz neue Anwesen entstanden sind. Da jedermann mit seinem Eigenthume ausschließlich verfügen darf, so ist kein Besitzer des durch die Purif.Commiss. als Privateigenthum anerkannten Waldes verpflichtet, die Holzüberschüße in demselben jenen Gemeindegliedern zu überlassen, welche entweder gar keinen oder doch nur unzureichende Eigenthumswaldungen besitzen.
Bei diesem Rechtsverhältnisse blieb der Komission nichts anderes übrig, als die Holzüberschüsse einzelner Gutsbesitzer einer Gemeinde ganz unberücksichtiget zu lassen, und den ganzen Holz- und Streubedarf, welcher von den übrigen Gutsbesitzern aus eigenen Waldungen nicht gedeckt

(5)
werden kann, um so mehr zur Grundlage der Ablösungsverhandlungen zu nehmen, als dieser Bedarf auch schon vor der Eigenthumsanerkennung der Verleihwaldungen aus Staatswaldungen gedeckt wurde, und nach der Comiss. Instruktion und den nachgefolgten hohen Weisungen alle bisherigen waldordnungsmäßigen Bezüge und Nutzungen der Unterthanen aus Staatswaldungen durch Zutheilung entsprechender Waldflächen abzulösen sind.
Von größtem Einfluß auf die Abfindungdverhandlungen ist im Landgerichtsbezirk Kufstein, so wie im Unterinnthal überhaupt, der Bedarf an Taxenstreu, welcher zur Düngung der Grundstücke verwendet wird, und von den Grundbesitzern

(6)
so wenig als das Holz entbehrt werden kann.
Diese Streu wird durch das Abstümeln der Nadelbäume gewonnen, und wurden fast in jeder Gemeinde aus allen Staatswaldungen, wo es der Lage nach möglich war, bezogen.
Um nun die auf Staatswaldungen lastenden Streubezüge abzulösen, war die Zutheilung einer größern Waldfläche nöthig, als zur Deckung des Holzbedarfes allein erforderlich gewesen wäre.
Ja man fand sich genöthiget bisweilen, wie Z.B. bei der Gemeinde Thiersee, um nicht noch größere Opfer an Waldflächen bringen zu müssen,

(7)
der Gemeinde aus den Staatswaldungen den Fortbezug der Taxstreu in so ferne zuzusichern, als sie an solcher in ihren eigenen Waldungen Mangel leiden sollte. Jedoch wurde eine solche Zusicherung dadurch für das Aerar so wenig lästig als möglich gemacht, daß die ausdrückliche Bedingung beigesetzt wurde, die Taxstreu dürfe nur dann bezogen werden, wenn es nach dem Ermessen des k.k. Forstpersonals ohne Nachtheil für den Wald geschehen kann, und dadurch der Waldabtrieb nicht gehindert wird.
Obwohl der Gefertigte schließlich gewünscht hätte, den Streubezug aus Staatswaldungen gänzlich beseitigen zu können, so hat er zu dessen theilweisen Fortbestand dennoch seine Zustimmung gegeben, weil er sich bei den Verhandlungen überzeugte, daß man sonst auf eine Abfindung mit der betreffenden Gemeinde entweder

(8)
ganz zu verzichten, oder, wie gesagt, die gänzliche Entlastung der Staatswaldungen mit zu großem Opfer zu erkaufen genöthiget gewesen wäre. Auch hat ihn die Erklärung der Forsttechniker beruhiget, daß eine ordentliche forstwirthschaftliche Abstümelung der Bäume zur Taxengewinnung dem Walde mehr zum Vortheile als Nachtheile gereiche.
Was die von den Gemeinden für die Bezüge aus Staatswaldungen bisher entrichteten Willengelder und tarifmäßigen Forstpreise betrifft, so ist die Komission bei einigen Gemeinden die Ablösung derselben mittelst einer Abfindungssumme gelungen, welche das 20fache der in einem mehrjährigen Durchschnitte für ein Jahr entrichteten Gebühren beträgt. Bei den übrigen Gemeinden geschah die Ablösung dadurch, daß der Kapitalswerth der

(9)
jährliche Gebühren bei Ausmittlung der an die Gemeinden überlassenen Waldungen in Abschlag gebracht, resp. ihnen Weniger an Waldfläche überlassen wurde.
Auf die einzelnen Gemeinden übergehend glaubt der Gefertigte folgendes bemerken zu sollen.
Bei der Gemeinde Th i e r s e e konnten die Pferde von der Weide in Staatswaldungen nicht ausgeschlossen werden, weil die Pferdezucht daselbst einen Haupterwerbszweig bildet, dessen Schmälerung die Gemeinde nie zugegeben hätte, was auch nicht im Staatsinteresse gelegen wäre. Ferner wurde in den Jahren1845 bis 1849 mehrere Vergleiche von der Kreisförsterei Kufstein mit Thierseer Guts- und Alpenbesitzern abgeschlossen, worin die streitigen Grenzen zwischen ihren Gutswaldungen

(10)
und den Staatswäldern festgesetzt, die Weideausübung in denselben geregelt, und der betreffende Gutsbesitzer Aushilfen an Sortimentenholz und Taxstreu zugesichert wurde.
Die diese Zusicherung enthaltende Stelle lautet in allen Vergleichen gleichförmig also:
„Den Gutsbesitzern und ihren Nachfolgern wird aerarischer Seits zugestanden, daß Ihnen bei dem Umstande, als ihre sämtlichen Eigenthums- und Vergleichswaldungen ihren diesfälligen Bedarf an Schindl- oder Bauholz und der Waldstreu nicht zu decken vermögend sind, eine angemessene Quantität Schindl- oder Bauholzstämme und Waldstreu als Aushilfe aus den nächstgelegenen Staatswaldungen gewährt werden, wenn es hinsichtlich des Waldzustandes zulässig, und wegen anderweitigen Bedarf möglich ist. Doch soll hieraus kein wirkliches Recht auf ein Schindl- oder Bauholz- und Waldstreuaushilfe abgeleitet

(11)
werden können, sondern dieselbe an die förstliche Bewilligung und Verforstung gegen Entrichtung des in Anwendung stehenden Forstpreises gebunden sein.“
Abgesehen davon, daß nach der Stilisirung der angeführten Vergleichsstelle den Gutsbesitzern kein eigentliches R e c h t auf eine Holz- und Streuaushilfe zusteht, war es weder zweckmäßig noch thunlich, die Ablösung dieser Aushilfen einzuleiten.
Die betreffenden Gutsbesitzer können nämlich aus den der Gemeinde überlassenen Waldungen wegen ihrer Lage nichts beziehen, und es hätten somit zur Ablösung der fraglichen Aushilfen neue, und zwar unverhältnißmäßige Waldzutheilungen statt finden müssen. Auch haben die Gemeindebevollmächtigten ausdrücklich erklärt, zu einer solchen Ablösung von den betreffenden Partheien keine Ermächtigung erhalten zu haben.

(12)
Man war daher genöthiget, die erwähnten Aushilfen fortbestehen zu lassen, und hat deshalb den im 7. Vergleichspunkte ersichtlichen Beisatz gemacht.
Bei der Gemeinde L a n g k a m p f e n sprechen für die Zulassung der Pferde bei der Weideausübung in Staatswaldungen dieselben Gründe, wie bei der Gemeinde Thiersee. Da die Gemeinde mehr Vieh überwintert, als sie in den Staatswaldungen zur Weide aufzutreiben nach dem Steuerkataster berechtiget ist, so wurde ihr die Weideausübung um so mehr bloß „nach Maßgabe der versteuerten Grasrechte“ zugestanden, als damit auch die bisherige Übung übereinstimmt.
In dem Jochstaatswalde wurde das Holzabtriebs- u. Verkohlungsrecht des Joh. Hofer zur Vermeidung von Streitigkeiten, und im Interesse des ärarischen Werkes Kiefer, für welches die Verkohlung geschieht,

(12a)
ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Gemeindewald, in welchem sich der Lehm und Kalkbruch mit einer Fläche von 3800 Quadratklaftern befindet, wurde von der Purif. Komission als Privateigenthum mit Ausnahme dieser Fläche anerkannt.
Die Gemeinde stellte sich damit nicht zufrieden, begehrte in einem Gesuche an die Sal. Direktion die nachträgliche Eigenthumsanerkennung derselben, und brachte dafür wichtige Gründe vor. Da die Sal. Dir. in einer Note an die Komission erläuterte, daß diese Fläche für das Aerar keinen Werth habe, so überließ man derselben (sic!) der Gemeinde, um an dieser unbedeutenden Sache nicht den ganzen Vergleich scheitern zu lassen.
Der Stadt K u f s t e i n wurden nur jene Waldungen überlassen, deren Abtrieb ihr schon seit mehreren Jahrhunderten bewilliget worden war. In der

(13)
letzten Verleihurkunde hierüber vom 28. Mai 1742 wurde ausdrücklich bestimmt, daß die verliehenen Waldungen zur Hausnothdurft der zu Kufstein häuslich wohnenden Offiziere, Inwohner, und der Bürger überhaupt verwendet werden sollen. Dadurch rechtfertigt sich der im 10. Vergleichspunkte lit. C. aufgenommene Beisatz.
Die auf der Fürschlachtwaldung haftenden Servituten, welche darin bestehen, daß aus denselben für die durchlaufende Wasserleitung die Brunnröhren, dann für den Locherer Fahrweg das nöthige Prügelholz, so wie auch die Laubstreu für einige Güter unentgeldlich bezogen werden dürfe, konnte aus dem Grunde nicht abgelöst werden, weil man mit der zu fortifikatorischen Zwecken bestimmten Fürschlachtwaldung nicht verfügen durfte.
Für die Gemeinde E r l konnte man wegen der Lage der

(14)
Waldungen nicht vermeiden, ihr auch eine Waldfläche, worin gegenwärtig eine Verkohlung für das ärar. Werk Kiefer statt findet, ins Eigenthum zu überlassen, man hat jedoch im 11. Vergleichspunkte das Nöthige vorgesehen, damit auch für das Jahr 850 die Hüttenverwaltung Kiefer in seinen Kohlenbezugs Präliminare nicht gestört werde, und genug Zeit finde, für die folgenden Jahre ihren Kohlenbezug den Umständen gemäß zu regeln.
Dasselbe fand auch bei der Gemeinde W a l c h s e e statt.
Inzwischen ihr und den Gemeinden R e t t e n s c h ö ß und B u c h b e r g wurde der Grubachwald nach Maßgabe ihrer bisherigen Benützung desselben getheilt. Es wäre wünschenswerth gewesen, wenn man den ärarischen Ackerwald hätte ganz lastenfrei machen können; allein da die Gemeinde Rettenschöß wirklich

(15)
mit Schindlholz und Taxenstreu in ihren Waldungen nicht gedeckt ist, so glaubte man ihr eine Aushilfe an solchem gegen billige Entschädigung zusichern zu sollen, um nicht die Ausgleichung mit ihr sowohl als mit den Gemeinden Walchsee und Buchberg, welche 3 Gemeinden bezüglich der Waldbenützung in engstem Zusammenhang stehen, zu vereiteln. Übrigens dürfte diese Zusicherung für das Aerar nicht sehr lästig sein, weil nur wenige Stämme für Schindeln geeignet sind, somit schon hierin der fragliche Bezug seine Beschränkung findet, und weil die Abgabe der Streu ertragsmäßig ohne Nachtheil für den Wald stattfinden muß.
Der Gemeinde Ebbs wurde zwar zur Ablösung ihrer bisherigen Holzbezüge eine große Waldfläche von 650 Jauch produktiven Bodens zugetheilt, allein dieser befindet sich an den schrofen und steinigen Gehängen des Kaiserberges

(16)
und wirft nur ein sehr geringes Erträgniß ab. Das Laubrecht der Gemeinde in den ärarischen Auen konnte, da man der Gemeinde einen entsprechenden Ersatz an Waldfläche nicht anzubieten vermochte, nicht abgelöst werden. Die Ablösung der Auen wurde der Gemeinde zur Pflicht gemacht, weil sich dadurch eine geordnete Ausübung des Streubezuges erwarten läßt. Übrigens wurde im Vergleiche die Fürsorge getroffen, daß daraus keine anderen Benützungsrechte abgeleitet werden können. Die im 12. Vergleichspunkte als belastet erscheinenden Kaiserthalwaldungen sind der Gemeinde Kufstein überlassen worden, die sich mit der Gemeinde Ebbs hierüber laut des mit Kufstein abgeschlossenen Vergleiches speziell abgefunden hat.
Für die Gemeinde E l l m a u sind nur 4. Bevollmächtigte erschienen, es konnte mit ihnen aber dennoch wegen des in die Vollmacht aufgenommenen Substi-

(17)
tutionsbefugnißes ein gültiger Vergleich abgeschlossen werden.
In dem Vergleiche mit der Gemeinde P i r c h m o o s wurde zugleich über Ersuchen der Sal. Direktion der mit Simon Zott bestehende Grenzstreit auf eine billige Art ausgeglichen.
Bei der Gemeinde E b b s e r b e r g war die Ablösung ihrer bisherigen Bezüge an Schindlholz aus Staatswaldungen mittelst Abgabe einer Waldfläche wegen Geringfügigkeit dieser Bezüge unmöglich. Die Fixirung der zukünftig abzugebenden Schindlholzstämme auf 8 Stücke und zwar gegen einen Forstpreis von 10 xr, welcher dem wahren Holzwerth nahe kommt, wofür die Gemeinde auf alle anderen Bezüge aus Staatswaldungen Verzicht leistete, kann als ein günstiges Resultat bezeichnet werden.
Die Vergleiche mit Joh. Juffinger, dann den Besitzern des Kreuter- Augustin- u. Himbacher-wiesegutes sind ganz analog mit jenen Vergleichen abgeschlossen

(18)
worden, welche von der ? mit mehreren Thierseer Gutsbesitzern seit dem Jahre 1845 eingegangen u. von der Sal. Direktion ratifiizirt worden sind.
Die Gründe, weshalb man diesen Parteien noch Holz und Streuaushilfen zusicherte, sind dieselben, welcher der Ablösung derlei Aushilfen bei der Gemeinde Thiersee entgegenstanden, und bereits oben angeführt wurden. Die hier benannten Parteien waren um so weniger zu bewegen, auf diese Aushilfen Verzicht zu leisten, weil sie mit Grund auf die übrigen Gutsbesitzer hinwiesen, welchen dieselben in den von der Kreisförsterei abgeschlossenen Vergleichen zugestanden wurden. Die Komission glaubte daher ihren Bedenken nachgeben zu sollen, weil sonst die schon so lange bestehenden und für Waldwirthschaft sehr schädlichen Grenzstreitigkeiten unausgeglichen geblieben wären.

(19)
Bei der Vergleichsverhandlung mit den Steinberger Alpsinteressenten hat der Gefertigte die Ansicht ausgesprochen, daß nach der Aktenlage die größte Hoffnung vorhanden sei, das Aerar werde seine Ansprüche auf alle Waldungen im Umfange der Steinberger Alpen im Prozeßwege durchsetzen. Selbst auf Grundlagen dieser Ansicht dürfte aber der Vergleich für billig angesehen werden, weil früher die Alpsbesitzer das Schwentrecht auf den im ganzen Alpswalde zerstreut liegenden Alpslichten besaßen, während durch diesen Vergleich für das Aerar eine zusammenhängende, sowohl von den Schwentrechten als dem Bezuge der Alpsnothdurft befreite Waldfläche vorbehalten, und zudem einem sehr lästigen Waldstreite vorgebeugt wurde, dessen

(20)
Ausgang doch immerhin zweifelhaft ist, weil man nicht wissen kann, wie die Richter die diesfälligen Urkunden auslegen würden.
Der Gefertigte trägt mit diesen Bemerkungen auf die Ratifikation sämtlicher in dem Landgerichtsbezirke Kufstein abgeschlossenen Vergleiche an.
Janiczek

Jakob Gasser
Gub: Sekretär
Da der Gefertigte die Überzeugung hat, daß die den Gemeinden Thiersee, Langkampfen, Kufstein, Niederndorf, Erl, Walchsee, Rettenschöß, Buchberg, Ebbs, Ebbserberg, Scheffau, Pirchmoos, Bramberg, Hauning, Stockach u. Ellmau theils im Purifikations- theils im Ablösungs-Wege ins Eigenthum übergebenen Waldungen bei einer auch nur mittelmäßigen Bewirthschaftung derselben hinreichen, den Haus- u. Gutsbedarf, u. größtentheils

(21)
auch den Gewerbsbedarf zu decken; so hat der Gefertigte auch keinen Anstand genommen, den mit diesen Gemeinden abgeschlossenen Vergleichen über die Ablösung ihrer Forstrechte u. Gnadenbezüge aus dem Gesichtspunkte der Komunalkuratel die Zustimmung beizufügen.
Es zeigt sich bei diesen Gemeinden, wenn man ihren Bedarf an Forstprodukten mit dem Ertrag der ihnen ins Eigenthum übergebenen Waldungen vergleicht, oft ein nicht ganz unbedeutender Mangel in der Bedeckung des Gesamtbedarfes.
Es muß aber hier bemerkt werden, daß die Inhaber der radizitren Gewerbe besonders jener, welche einen größern Brennstoffverbrauch erfordern, wie z.B. Schmiede, Bräuer u. Bäcker etc. bisher immer einen Theil ihres Bedarfe von Privaten angekauft haben, was

(22)
sie auch in Hinkunft zu thun genöthiget u. in der Lage seyn werden, wodurch sich dieser scheinbare wieder ausgleicht.
Wird ferner in Betracht gezogen, daß bei dem sehr gesteigerten Bedarf an Forstprodukten, welcher durch die große Ausdehnung u. Verschiedenheit des Landwirthschaftsbetriebes bedingt ist, u. ein relativ größeres Waldkapital in Anspruch nimmt, dennoch eine bedeutende Waldfläche für den Staat reservirt wurde; so muß das Resultat der abgeschlossenen Verhandlungen im Landgerichtsbezirke von Kufstein als ein sehr günstiges betrachtet werden, besonders wenn noch weiters erwogen wird, daß die Ertragsüberschüsse aus den im Purificationswege den Gemeinden

(23)
u. Privaten zuerkannten Waldungen eigentlich nicht der Gemeinde resp. den mit Wald gar nicht oder nicht zureichend versehenen Haus und Gutsbesitzern zu Gute kommen, weil die Privateigenthümer von Waldungen nicht gehindert werden können, die Überschüsse aus ihren Eigenthums-Waldungen beliebig zu verwenden.
Dieser Ausfall in der Bedarfsdeckung gibt aber keineswegs der Besorgniß Raum, daß die Gemeinden nicht zureichend mit Wald betheilt sind, weil die oben berührten Gewerbsinhaber jedenfalls das Mangelnde durch Ankauf, wie bisher zu decken haben.

(24)
Es besteht daher auch im Interesse der Gemeinden kein Anstand, die vorliegenden Vergleiche der hohen Genehmigung zu unterziehen.
Gasser
Gub. Sekretär

Moritz b. Kempelen
Bg. u. Sal. Dions Sekre-
tär, als Montan Ver-
treter
Sämtliche Gemeinden der Kufsteiner Landgerichtsbezirkes haben nach dem Konspekte mit einem mehr oder minder großen Mangel abgeschlossen; denn der Überschuß in der Fraktion Eichelwang ist nicht Folge der von der Komission erzielten

(25)
Ablösung ihres urkundlichen Schindlholzbezuges.
Es ist also zur Rechtfertigung der abgeschlossenen Vergleiche bloß nachzuweisen:
A. daß dieser Mangel in der Gegenwart wirklich besteht, und
B. daß für die Zukunft kein nnennenswerther Überschuß zu erwarten ist

Ad A. Was den gegenwärtigen Mangel betrifft, so ist der Gefertigte überzeugt, daß derselbe nicht zu groß, sondern viel mehr zu gering nachgewiesen ist, nemlich um so viel zu gering, als der Ertrag der den einzelnen Gutswaldbesitzern durch die Purifikations Komission

(26)
zuerkannten Wälder den Bedarf dieser Eigenthümer übersteigt, da die letztern nicht verpflichtet sind, den mit Waldtheilen nicht versehenen, oder durch selbe nicht bedeckten Gemeindegliedern Etwas von ihrem Überschuße zu überlassen.
Dieser Fall trit nun bei sämtlichen Gemeinden des Landgerichtes Kufstein ein. Überall sind einzelne Gutsbesitzer mit einem Überschusse versehen, der der Gemeinde nicht zu Gut kommt, also auch bei der Bedeckung des rechtlichen Bezuges nicht in Anrechnung gebracht werden darf.
Da es dem H. Ministerium nicht entgangen sein dürfte, daß unter solchen Umständen die Darstellung der Bedeckung der Gemeinden

(27)
in dem betreffenden Hauptkonspekte ihrem Zwecke nicht mehr vollständig entspricht, und diesfalls eine Änderung sich als nothwendig herausstellen würde, so erlaubt sich der Gefertigte diesen Gegenstand, da er mit dem jetzigen Vorgange der Komission in genauem Zusammenhange steht, hier näher zu erläutern.
In allen jenen Landgerichtsbezirken, wo die Gemeindewälder nicht aufgetheilt sind, hat die Differenz zwischen dem Ertrage der von der Gemeinde ausschließlich oder verleihweise benützten Wälder, und zwischen dem rechtlichen Bezuge

(28)
den Ziffer des Holzmangels oder Überschusses einer Gemeinde ergeben, und so einen sichern Anhaltspunkt für das Ablösungsgeschäft geboten.
In den Landgerichten aber, wo, wie in Kufstein, die Verleihwälder auf die Gutsbesitzer vertheilt sind, und wo sie diesen durch die Purif. Komission als Privateigenthum zuerkannt wurden, hat der Ertrag dieser Wälder aufgehört für die Komission der Maßstab der Waldzutheilung zu bilden, da, wie schon oben bemerkt, der Überschuß einzelner Gutsbesitzer der Gemeinde nicht zu Gute kommt.
Der Komission sind sohin zwei Wege offen gestanden, um den Ziffern des zu bedeckenden Mangels

(29)
auszumitteln, nemlich
1. die allfälligen Überschüsse der einzelnen Gutsbesitzer zu erheben und von dem Ertrage des Gutswälder in Abschlag zu bringen oder
2. Nach dem faktischen Bezuge der Eingeforsteten aus Staatswaldungen den zu bedeckenden Mangel zu berechnen.

Die Komission hat in beiden Richtungen Erhebungen gepflogen, mußte sich aber bald überzeugen, daß dieselben für die Verhandlung keinen, auch nur einigermassen haltbare Grundlage boten. Die Erhebung der Überschüsse, – bei dem Mangel genauer Taxationen u. Vermessungen an sich unsicher, – wird

(30)
es noch mehr, wenn man die nachstehenden, nach Lage und Größe der Güter entstehenden Holzbedürfnisse der Bauernhofbesitzer in Erwägung ziehen, und aus ihnen und den statt gefundenen Holzverkäufen einen Schluß auf die mehr oder weniger vollkommene Bedeckung machen soll.
Wie viele Gutsbesitzer haben aus Gewinnsucht oder wegen dringender Geldverlegenheit durch Holzverkäufe ihre Wälder über den Ertrag angegriffen; wie viele haben, um das eigene Holz im Verkaufe theuer zu verwerthen, ihren Holzbedarf gegen den geringeren Forstpreis aus Staatswaldungen bezogen.
In beiden Fällen ist

(31)
also der Überschuß ein bloß scheinbarer.
Ebenso unerläßlich ist der faktische Holzbezug aus Staatswaldungen, wenn er als die Summe der rechtlich nachgewiesenen Bedürfnisse der mit keinen, oder unzulänglichen Waldtheilen versehenen Eingeforsteten gelten soll. Wenn sowie es einerseits nicht nur holzbedürftige sind, welche Holz aus Staatswaldungen bezogen haben, sondern auch Solche, welche ihre eigenen Waldungen dadurch schonen wollen, so haben andererseits die Holzbedürftigen eingeforsteten Gemeindeglieder oft vorgezogen, von ihren Gutsnachbarn Holz zu kaufen, als weit her vom Staatswald zu bringen. Und dennoch

(32)
haben die Letztern bei den Vergleichsverhandlungen ihre Rechte auf Holzbezug unter Erweisung ihres Mangels mit eben dem Ungestüm geltend gemacht, wie die Erstern, welche wieder das Vorhandensein eines wirklichen Überschusses nicht zugeben wollten, ja meistens einen Mangel an Sortimenten, Holz und Streu vorgaben.
Unter den dargestellten Umständen, und bei so schwankenden Anhaltspunkten blieb der Komission Nichts Anderes übrig, als die Anforderungen der Gemeinden im Wege der Vergleichsverhandlungen auf das geringste Maß herabzuführen, und unter beständiger Rücksicht

(33)
auf die Aerarial Bedürfnisse mit dem möglichst geringsten Opfer die Ablösung zu realisiren.
Bei so bewandten Umständen dürfte aber auch die Belassung der bisherigen Darstellungsart im Konspekte / gerechtfertigt sein, und die letztere/ noch als diejenige angesehen werden, die wenigstens über das Waldvermögen einer ganzen Gemeinde, über den Holzvorrath in derselben, ein übersichtliches, und – bei dem Umstande, daß die Holzüberschüsse von den Gutsbesitzern meistens in der Gemeinde an Gewerbe, Uneingeforstete und sehr häufig auch an Eingeforstete weiter verkauft werden, – auch ein ziemlich richtiges

(34)
Bild über die Holzbedeckung einer Gemeinde gibt.
Ad B. Was die Frage betrifft, ob bei den vorliegenden Vergleichen ein nennenswerther Überschuß für die Gemeinden des Kufsteiner Landgerichtes in der Zukunft zu besorgen sei, so muß dies moniert werden, denn der größere Bedarf der Eingeforsteten dieses Landgerichtes ist durch die Bedeutenheit der hiesigen Bauern Wirthschaften, deren Besitzer zu den wohlhabendsten des Landes gehören, hinlänglich begründet. Sie brauchen daher nothwendig die ihnen zugetheilten Flächen, sollen sie mit ihren rechtlichen Holz-

(35)
Bezügen gedeckt sein. Der Waldertrag ist eher zu groß als zu klein angegeben, es wird sich also auch in der Zukunft keine namhafte Steigerung desselben, und selbst bei der besten Wirthschaft kein Holzüberschuß erzielen lassen.
Da die speciele Rechtfertigung der abgeschlossenen Vergleiche, und die Erläuterung der in selbe aufgenommenen besondern Bestimmungen schon von den Vorstimmen erschöpfend gegeben wurde, so erübrigt nur mehr, das Resultat des Kufsteiner Ablösungs Operates vom Standpunkte des montanistischen

(36)
Interesses zu beleuchten.
Das Montanwerk, welches im Kufsteiner Bezirke vorzugsweise in Betracht kommt, ist das u. mitgewerkschftl. Eisenhütten und Hammerwerk zu Kiefer.
Der jährliche Bedarf dieses Werkes besteht in 7470 Fuder Kohl, 38 Cub. Klftr Brennholz, 3305 Stämme Bauholz. dieser Bedarf wurde bisher beiläufig zu einem Dritttheil durch die Staatswälder in der Thiersee gedeckt, ein Theil fand seine Bedeckung in den Staatswäldern der Gemeinden Langkampfen, Erl, Walchsee, Scheffau u. Pirchmoos, ein großer Theil wird aus Privatwaldungen u. aus Baiern angekauft.

(37)
Durch die Abfindungen im Kufsteiner Bezirke haben nun die bisherigen für das Werk Kiefer nicht nur keine Einschränkung erhalten, sondern nach den Nachweisungen der Forsttechniker ist, wie der Konspekt ersichtlich macht, ein großer Theil der bisher mit Gemeinde Aushilfen belasteten Staatwälder der aerarischen Disposition vorbehalten worden, und es ist nur in zwei Fällen, die bereits die Vorstimmen berührt haben, ein Staatswald, in dem eine Verkahlung für dass Werk in Kiefer ein Zeuge war, den Gemeinden jedoch unter solchen Bedingungen gegeben worden, daß dadurch auch in

(38)
diesen beiden Waldungen nur ein unbedeutendes Kohlquantum dem Werk entgeht.
Was aber insbesondere die Gemeinde Thiersee betrifft, so muß die Abfindung dort, so unvollständig sie dem ersten Anscheine nach wegen der Belassung durch den Stamm- und Schindlholz- Bezug erscheint – als eine sehr gelungene betrachtet werden. Das Reservat an Waldungen ist über alle Erwartung groß ausgefallen, der nachgewiesene jährliche Ertrag des vorbehaltenen Waldkomplexes pr 4680 Klftr wirft 3510 Fuder Kohl ab, also eine bei weitem größere Quantität

(39)
als auf welche bisher gerechnet werden konnte.
Eine Beeinträchtigung dieser Walderträge durch die Taxenstreu u. die Schindl-Holz Zugeständnisse in der Thiersee ist bei dem hier obwaltenden ganz eigenthümlichen Verhältnissen keineswegs zu befürchten.
Ein großer Theil der Bewohner des Thales Thiersee haben ihren vorzüglichen Verdienst durch die Holzarbeit und Lieferung, es ist ihnen also vor allem an der Erhaltung des Waldbestandes gelegen; aber noch eine mächtigere Triebfeder sich zu Gunsten

(40)
des Werkes Kiefer manche Beschränkung gefallen zu lassen, liegt für sämtliche Bewohner von Thiersee darin, daß die Verarchung des verheerenden Wildbaches, der das Thal durchströmt, durch das Werk Kiefer wegen der Holztrift erhalten wird. Von dem Fortbestande dieses Werkes hängt also, so zu sagen, die Existenz der Thierseer ab, da sie die Auslagen dieser so kostspieligen Verarchung zu bestreiten ganz ausser Stande wären.
Da übrigens schon öfter die Besorgniß aufgetaucht ist, daß das Eisenwerk Kiefer wegen Mangel an Brennmaterial werde eingestellt werden müssen, so glaubt der Gefertigte

(41)
hierüber Nachstehendes bemerken zu sollen.
Die Holzbedeckung des Werkes Kiefer hat sich seit dem Zeitpunkte, wo ihm die Benützung der baierischen Wechselwälder entzogen wurde, auf eine beunruhigende Weise gemindert.
Wie bekannt, hat nemlich zwischen Baiern und der österr. Montanverwaltung ein Kontrakt bestanden, demzufolge dem Eisenwerk Kiefer die bairischen sogenannten Wechselwälder zur Benützung überlassen, dagegen der k. bairisch. Regierung im Austausche die Benützung der sich nach Baiern öffnenden Rieß- und des Bächen-

(42)
Thales eingeräumt wurde.
In den letzten Jahren nun, wo die k. bairische Saline zu Rosenheim eine bedeutende Erweiterung erhielt, wurde dieser Kontrakt aufgelöst u. ist dadurch nicht nur Kiefer in seiner Holzbedeckung gefährdet, sondern gehen unsere Holzbestände, im Rieß und Bächen Thale nun ohne Vergütung für das Land verloren, weil sie wenigstens bei den gegenwärtigen Lieferungs Anstalten nicht gebracht werden können.
Dem letztern Übelstande liesse sich dadurch abhelfen, daß man die Holzlieferung über Mittewald im baier. Gebiete durch die Scharnitz einleiten würde, eine Maßregel, die obwol mehrmal angezogen, und als im hohen Grade vortheilhaft für das Aerar dargestellt leider

(43)
noch nicht jene Würdigung gefunden zu haben scheint, wie sie verdient.
Nach dem diesfälligen Antrage würde mittelst einer Vorauslage von kaum 12000 fl der Saline und den übrigen Landesbedürfnissen nachhaltig alle Jahre bei 4000 Klafter zugeführt, und es dürfte dadurch möglich werden, mehrere bedeutendere Waldparthien, welche gegenwärtig durch das Brandenberger Thal auf die Kramsacher Lend für die Saline geliefert worden sind, aber ebensogut durch die Thierse gebracht werden könnten, für Kiefer zu verwenden, u. so der bevorstehenden Brennmaterial Noth dieses wichtigen Werkes auf eine ergiebige Weise abzuhelfen. – Von

(44)
baierischer Seite würde die Durchsuchung dieser Holzlieferung nicht nur keinen Anstand finden, sondern wegen des Lieferungs-Verdienstes mit Freuden begrüßt werden.
Das Eisenwerk Pillersee bezieht sein Holz größtentheils aus dem Klammer und Leoganger Thale im Salzburgischen und aus dem Kitzbichler Landgerichtsbezirke; die Staatswälder in den Gemeindegebieten von Ellmau, Pirchmoos und Hauning, aus welchen zum Theile Pillersee, zum Theile das Hammerwerk Kastengstatt unbedeutende Holzbezüge gehabt hat, sind dem Staate vorbehalten worden, (wenn man den der Gemeinde Bramberg zugedachten Kättwald

(45)
ausnimmt, aus welchem Kastengstatt einige wenige Stämme bezogen hat) –
Auch der Kohlenbergbau in Häring ist in seinem Holzbezuge nicht geschmälert, da die betreffenden Staatswälder reservirt sind.
Unter den dargestellten umständen glaubt der Gefertigte die im Kufsteiner Bezirke abgeschlossenen Vergleiche zur hohen Genehmigung empfehlen zu sollen, und fügt auch noch in Bezug auf das mit den Steinberger Alps-Interessenten geschloßene Übereinkommen

(46)
bei, daß diese Interessenten unzweifelhaft das Schwendrecht im ganzen Alpwalde haben, daß also selbst dann, wenn ihr Eigenthumsanspruch im Proceßwege zurückgewiesen würde, der vorliegende Vergleich, wo ein Theil des obige Waldes zur unbeschränkten Benützung des Arar’s verbleibt, als ein im Vortheile des Aerars gelegener betrachtet werden müsse
v. Kempelen

Coram me
Zötl

Actum am 20ten Oktober 1849
v Kempelen

a.h. Entschließung vom 6. Februar 1847.
„Forstregulirungspatent 1847“

a.h. Entschließung vom 6. Februar 1847. „Forstregulirungspatent
ProvGSTirVbg 1847/XXXVI, 253ff; auch in: TLA Innsbruck, Landesregierungsarchiv für Tirol, Gub 1847, Forst 9357.

Hinweis: Von der anderweitig verwendeten Kurzbezeichnung „Waldzuweisungspatent“ wird hier Abstand genommen, weil dieser Terminus nur einen Teil der gesamten Aktion treffend charakterisiert und den Blick auf deren verschiedene Einzelaspekte verstellt. In Nordtirol fand eine Servitutenablösung statt; die „Forstzuweisung“ ist nur für Osttirol von Relevanz (verfehlt: Walter Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung I, Tübingen 1898, 52; Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II: Das Recht der Einforstungsrechte (Wald- und Weideservituten) und der agrargemeinschaftlichen Grundstücke 24f)

Hofkanzlei-Dekret vom 11. April 1847, an das Tiroler Landesgubernium; dem dortigen Appellationsgerichte bekannt gemacht mit Justiz-Hofdekret vom 15. April 1847, Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff.

Seine k.k. Majestät haben mir der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 zu erklären befunden: Dass gemäß der über die Forsteigentums-Verhältnisse in Tirol – mit Ausschluss Vorarlbergs – bisher in Kraft gestandenen alttirolischen Waldordnungen, auf welche sich auch die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Untertanen gründen, sämtliche Wälder Tirols, mit Ausnahme weniger Landesteile, allerdings ein Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes sind, insoferne von seiner Majestät Vorfahren nicht einzelne Wälder an Gemeinden oder Private urkundlich verliehen worden waren.

Seine k.k. Majestät haben jedoch in huldvoller Berücksichtigung der, im Verlauf der Zeit eingetretenen Verhältnisse zur gründlichen Behebung aller Verwirrung im Forstbesitze, in den Forstnormen von Tirol – mit Ausnahme Vorarlbergs – nachfolgende Änderungen allergnädigst zu genehmigen geruht:

1.) Das jeden Privatbesitz, außer infolge landesfürstlicher Verleihung, ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht über die Wälder Tirols wird auf die Waldungen des Ober- und des Unterinntals, dann des Wipptales, welche sich gegenwärtig unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden, dann in den übrigen Landesteilen
a.) auf den Forstkomplex Paneveggio und Cadino im Fleimsertale,
b.) auf die Forste Kar und Latemar im Bozner Kreise, welche sämtlich gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen, beschränkt,
c.) die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste haben ebenfalls landesfürstlich zu verbleiben.
Über die Primörerforste wird die im administrativen Wege schwebende abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen.

2.) Auch in Ansehung dieser Forste, in Absicht auf welche das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht verleibt, gestatten seine Majestät die Beurteilung der Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden, in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse, für das vergangene in Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, jedoch nur dann und insoferne, als diese Ansprüche entweder schon derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen 3 Monaten vom Tage, an welchem die zur Purification dieser Eigentumsansprüche auszusendende Kommission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Kommission angemeldet werden.

3.) Seine Majestät geruhen allergnädigst zu bewilligen, dass in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern die Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Untertanen, insoferne ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Untertanen, sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden.
In Ansehung derjenigen einzelnen Berechtigten, welche sich weigern würden, dem Willen der Mehrzahl der Gemeindeglieder beizutreten, werden von Seiten der k.k. vereinigten Hofkanzlei die nötigen Bestimmungen getroffen werden, um solche vereinzelte Einstreuungen im Interesse des Staates und der Gemeinden selbst zu beseitigen.

4.) Sowohl zum Behufe der der Eigentums-Purifikation, als zum behufe der Ablösung und Richtigstellung der Holzbezugs- und sonstigen Rechte in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern, wird die erforderliche Kommission zusammengestellt und ausgesendet werden.
Die Purifikations-Kommission der Eigentumsrechte wird, nach vorläufiger Aufforderung der Beteiligten zur Produzierung ihrer Besitztitel, bei den, nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechts unzweifelhaften Eigentumsrechten, dieselben als solche anerkennen, bei den zweifelhaften dagegen mit betreffenden Parteien eine gütliche Ausgleichung versuchen, und nach Umständen bewirken; die Kommission für die Ablösung der Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge wird die Richtigstellung und Ausgleichung mit den Gemeinden bewerkstelligen.
Die Zusammensetzung, Instruierung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen wird alsbald nachträglich erfolgen.

5.) Zur Anbringung oder Fortsetzung von Rechtsstreiten des Ärars oder wieder das Ärar bei jenen Eigentums-Ansprüchen in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern, welche bei der bezüglichen Kommission zwar angemeldet wurden, aber von solcher nicht abgetan werden können, gleich wie für alle künftigen Forstrechtsstreitigkeiten in Tirol zwischen dem Ärar und den Parteien, geruhen seine Majestät, statt des, mit der k.k. Salinen-Direktion vereinigten Berggerichtes zu Hall, das k.k. Stadt- und Landrecht zu Innsbruck als den gesetzlichen Gerichtsstand des Fiskus unter jedesmaliger Intervenierung der berufenen Cameral-Repräsentanten als erste Instanz zu bestimmen.

6.) Seine Majestät beruhen zugleich allergnädigst anzubefehlen, dass mit Ausnahme der sup 1 angeführten, alle übrigen Wälder Tirols welche bisher allerhöchst demselben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, unter eichzeitigem Erlöschen der auf demselben wieder das Ärar bestandenen Holzbezugs- oder sonstigen Rechte, unbeschadet der Besitzansprüche oder sonstigen, aus was immer für Titeln abgeleiteten Rechte Dritter, und ohne Gewährleistung wieder dieselbe von Seiten des Staatsschatzes, den bisher zum Holzbezuge Berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen beteilten Gemeinden, als solchen, in das volle Eigentum zu überlassen sein.

7.) Dieses Eigentum soll jedoch nach dem bestimmten Wille seiner Majestät nur unter den Beschränkungen genossen werden dürfen, welche die zum Behufe der Erhaltung der Kultur und Bestände der Forste Tirols sobald als möglich zu erlassenden, die Forstpolizei, die Benützung der Wässer und Bäche, der Alpen und Auen, ferner die Bestimmungen über die Forstaufsicht und die Bedeckungsmittel der Kosten derselben umfassenden Anordnungen, festgestellt werden.

Einstweil ist sich hinsichtlich der Beaufsichtigung und Bewirtschaftung der in das Eigentum der Gemeinden übergehenden Staatswaldungen nach den, in dem 2. Teil der provisorischen Waldordnung für Tirol vom 24. Dezember 1839, Nr 400 der JGS, enthaltenen Vorschriften unter strengster Verantwortung der berufenen Behörden, denen die erforderlichen Organe unter einem verschafft werden, zu benehmen.

8.) Die Extradierung der, in der bezeichneten Art an die bisher zum Holzbezuge berechtigten, oder mit Gnadenholz beteilten Gemeinden als Eigentum überlassenen Wälder, wird von der Cammeral-Gefällen-Verwaltung Tirols im ganzen an die Landesstelle als Curadelsbehörde der Gemeinden geschehen, welcher auch die Zuweisung der einzelnen Waldstrecken an die Gemeinden und die Vornahme der zwischen diesen etwa nötig werdenden Ausgleichungen obliegen wird.

9.) Alle Besitz-, Eigentums-, oder was immer für sonstige Rechtsansprüche einzelner, oder anderer Gemeinden auf Forste, die bisher dem allerhöchsten Landesfürsten gehörten, aber nunmehr den holzbezugsberechtigten Gemeinden abgetreten werden, sollen hinfort nur gegen diese letzteren gestellt oder fortgeführt werden können, ohne dass dem Ärar, wie bereits oberwähnt, dabei irgend eine Vertretungsleistung zur Last fallen darf. Es versteht sich von selbst, dass den Gemeinden, die das Eigentum solcher landesfürstlichen Forste erlangen, weder für die Vergangenheit, den Ansprüchen Dritter gegenüber, das landesfürstliche Hoheitsrecht zu statten komme, noch für die Zukunft ein Hoheitsrecht, sondern nur das einfache Privat-Eigentumsrecht zustehen könne.
Allfällige Besitz-, Eigentums-, oder was immer für sonstige Rechtsansprüche Dritter wieder die Gemeinden, kommen daher nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen, und Rechtsstreite, die hierüber entstehen oder fortgeführt werden, hat das kompetente ordentliche Gericht zu entscheiden.
Die Prozessakten, welche diesfalls bisher wieder den Fiskus aufgelaufen sind, werden von diesem der Landesstelle, als der zur Übernahme und Zuweisung der betreffenden Wälder an die Gemeinden berufenen Behörde, zur weiteren Verfügung übergeben werden.

10.) Bei jenen Waldstrecken, die sich schon bisher in Privatbesitze befinden, aber landesfürstliche Lehen, oder landesfürstliche Erbpacht und Erbzinsgüter sind, haben die Ärarialrechte des landesherrlichen Obereigentümers, oder des landesfürstlichen Erbpacht- oder Erbzinsherrn aufrecht zu verbleiben.

Seine Majestät geruhen jedoch allergnädigst anzubefehlen, dass zur möglichsten Befreiung des Forsteigentums in Tirol von dieser Artbeschränkung auf die Ablösung auch dieser Arialrechte hingewirkt, und den berufenen Behörden die hiernach erforderliche Weisung erteilt werden soll.

11.) Seine Majestät geruhen schließlich zu erklären, dass es von der Anordnung des § 2 der provisorischen Waldordnung vom Jahr 1839, Nr 400 der JGS, definitiv abzukommen, und der Einfluss der politischen Behörden bei Besitzstreitigkeiten in Waldsachen auch in Tirol nur nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen, dass ist nur dann und insoferne einzutreten habe, als die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung das Einschreiten der, mit Handhabung derselben gesetzlich beauftragten politischen Behörden es fordert.

Schönbrunn, 6.2.1847

Ferdinand m.p.

Gerald Kohl: Das Forstregulierungspatent 1847

Gerald Kohl: Tiroler Forstregulierung von 1847

1. Zur Vorgeschichte des Forstregulierungspatents

Bis zur „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ 1847 (Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff ) beanspruchte der Tiroler Landesfürst „sämmtliche Wälder Tirols“ mit wenigen Ausnahmen als „Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes“ sowie insbesondere auf der Grundlage des sogenannten „Allmendregals“ die Hoheit über die gemeinschaftlich genutzten Liegenschaften. (Hermann Wopfner, Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten, Innsbruck 1906; MwN Bernd Schildt, Allmende, in: Albrecht Cordes / Heiner Lück / Dieter Werkmüller, Hrsg, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, 1. Lieferung Berlin 2004, 169ff) Neben dem jeweiligen Hoheitsrecht waren diverse, auf unterschiedliche bzw abgestufte Nutzungen abzielende „Gerechtigkeiten“ möglich; ein Liegenschafts-„Eigentum“ im Sinne des modernen, romanistisch geprägten und von Ausschließlichkeit gekennzeichneten Vollrechts darf, solange und soweit die Traditionen des heimischen Gewohnheitsrechts weiterwirkten, nicht erwartet werden. Es wäre nicht nur müßig, danach zu suchen; es würde eine solche Suche auch einen modernen Begriff in unhistorischer Weise auf die Vergangenheit übertragen und damit letztlich in die Irre führen. (Vor diesem Hintergrund sind die parallel zu den Maßnahmen der in diesem Beitrag untersuchten Forstservitutenablösung vollzogenen „Purifikationen“ der Forsteigentumspurifikationskommission zu sehen. Die Summe der aus einer individuellen landesfürstlichen „Verleihung“ von Waldstrecken abzuleitenden Rechte mag gesamtheitlich betrachtet zwar auf Eigentum hinauslaufen, im Kontext der mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Rechtsordnung ist dies im Zweifel aber nicht anzunehmen. Erst mit dem Rechtsakt der „Purifikation“ wurde eine solche zusammengesetzte Rechtsposition rückwirkend als Privateigentum anerkannt.)

In diesem Sinne war auf der Grundlage älterer Vorbilder von der Inn- und Wipptaler Waldordnung 1685, die noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als geltendes Recht angesehen wurde, eine Ersitzung von Waldeigentum ausgeschlossen. Diese Waldordnung erklärte alle Waldungen als Eigentum des Landesfürsten; niemand durfte Waldeigentum behaupten, wenn er keinen vom Landesfürsten abgeleiteten Erwerbstitel vorweisen konnte. Sozusagen als Ausgleich für diesen „Eigentumsvorbehalt“ zugunsten des Landesfürsten bestätigten die Waldordnungen zu Gunsten der „landbautreibenden Untertanen“ das Recht der Einforstung in den aus Sicht des Gesetzes „landesfürstlichen Waldungen“. (R.S., Forstservituten-Ablösung, 377f )
In der Praxis wurde das landesfürstliche Forstregal freilich immer wieder in Zweifel gezogen; „die Gerichte standen oft auf Seite der Bevölkerung, welche von einem landesfürstlichen Eigentum nichts wußte und die Waldungen als Privateigentum der Nutznießer ansah“ (Stefan Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch, Innsbruck 1896, 21f; er berichtet auch von einem Erlass der allgemeinen Hofkammer vom 27. Juli 1838 an die Tiroler Kameralgefällen-Verwaltung, wonach hinsichtlich der Heim-, Teil- oder Verleihwälder im Pustertal von einer gesetzlichen Vermutung, wonach diese im Eigentum des Landesfürsten stünden, nicht auszugehen sei.)

Insbesondere das Erscheinen der provisorischen Waldordnung 1839 zog eine wahre Flut von Rechtsstreitigkeiten nach sich. Diese Waldordnung anerkannte nämlich – ohne „die alten klaren Waldordnungen zu widerrufen“ – ein „Nutzeigenthum“ an Forsten und gewährte Schutz des „factischen Besitz[es]“. Damit erschien das Bestehen, zumindest aber der Umfang des landesfürstlichen Forstregals gewissermaßen gesetzlich angezweifelt, umso mehr als „sich (…) Gemeinden und Private bei der summarischen Grundsteuer-Regulirung auch rücksichtlich jener Waldungen, aus welchen sie bisher ihre Bedürfnisse bedeckten, mit einem Steuerkapitale fatirten, die ausgeworfene Grundsteuer bezahlten, und sich hinfort aus plausibel scheinenden Gründen als Waldeigentümer betrachteten“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382). Nun brach der „ein Jahrhundert hindurch (…) künstlich zurückgehaltene Sturm (…) erst recht los“: Die „bisher verborgen gehaltenen Ansprüche“ wurden jetzt als Rechtsansprüche auf das Waldeigentum vertreten und brachten „in die forstlichen Eigenthumsverhältnisse eine so namenlose Verwirrung, daß eine Lösung der selben wirklich gar nicht absehbar erschien.“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382)

Der hier zitierte zeitgenössische Bericht über die Forstservitutenablösung in Tirol, der aufgrund Verwendung offizieller Zahlen als „quasi-amtlich“ charakterisiert werden kann, konstatierte für die Folgezeit eine „ungemeine Erbitterung der Gemüther“ und eine ebensolche Prozeßflut: „Hunderte von Rechtsstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewegung, um für und dagegen zu schreiben und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftiget“. Jeweils „auf beiden Seiten [wurde] mit außerordentlichem Eifer gekämpft“. Schließlich schien die Situation unhaltbar: „Die immer allgemeiner und dringender gewordene (…) Bitte drang endlich, von allen Seiten unterstützt, nach Oben, und fand vor dem Throne seiner Majestät, Ferdinands I., gnädiges Gehör“. Zwar hatte der Monarch, jedenfalls aus naiv-treuherziger Untertanenperspektive, bei seiner mit „unerschütterlicher Consequenz“ aufrecht erhaltenen Absicht, das Eigentum an den Wäldern Tirols „fast ausschließlich nur für sich [zu] erhalten“, ohnehin nicht den eigenen Vorteil „als Quelle des landesfürstlichen Einkommens“ bezweckt, sondern vielmehr die Erhaltung des Waldes „als eine Quelle (…) des Wohlstandes der Nation“. Dennoch rang man sich nur schwer – und nach umfassender und gründlicher Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ durch Gutachten der Hofkammerprokuratur (FHKA Wien, Hofkammer 32737/1846) – zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Tiroler Wäldern durch. Die schließlich mit „allerhöchster Entschließung“ vom 6. Februar 1847 befohlene „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ – in der Folge als Forstregulierungspatent“ (FRP) bezeichnet – ordnet sich in eine ganze Reihe von Gesetzgebungsakten des 19. Jahrhunderts ein, mit denen die überkommenen geteilten Berechtigungen beseitigt und durch moderne Eigentumsrechte ersetzt werden sollten, wie etwa Grundentlastung oder Lehensallodifikation. (H.-R. Hagemann, Eigentum, in: Adalbert Erler / Ekkehard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Berlin 1971, 891ff; mwN Werner Ogris, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien, in: Adam Wandruszka / Peter Urbanitsch (Hrsg), Der Habsburgermonarchie 1848–1918 II: Verwaltung und Rechtswesen, Wien 1975, insbesondere 594ff)

2. Das System der Forstregulierung

Im Rahmen der Forstregulierung waren verschiedene Landesteile und verschiedene Rechtsvorgänge voneinander zu unterscheiden. Wer dies unterlässt, unterliegt leicht selbst einer beträchtlichen Verwirrung – so etwa Eberhard Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol (=Schriftenreihe für Agrarwirtschaft 10), Wien 1978, 50. Die als „Regalitätsforsten“ (R.S., Forstservituten-Ablösung, 383; Art. 1 FRP 1847) verstandenen „Waldungen des Ober- und des Unterinnthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig [=1847] unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden“, der „Forstkomplex Paneveggio und Cadino im Fleimserthale“, die Forste „Kar und Latemar im Botzner Kreise“, die „gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen“, sowie die „zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste“ sollten grundsätzlich „landesfürstlich (…) verbleiben“.

Allerdings konnte innerhalb dieser Gebiete nach dem Wortlaut des FRP auch schon „Privatbesitz (…) in Folge landesfürstlicher Verleihung“ vorkommen (Art. 1 FRP). Für die weiterbestehenden Regalitätsforste kamen nun – sieht man von der hier nicht weiter interessierenden Aussonderung der Primörer Forste ab, bei denen eine „im administrativen Wege schwebende abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen“ sollte – zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge in Betracht. Einerseits konnte „bei Beurtheilung der Eigenthumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden (…) die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes“ erfolgen; dies „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse für das Vergangene“:
Hinter dieser komplizierten Formulierung verbirgt sich nichts anderes als die Anerkennung moderner privatrechtlicher Eigentumsansprüche insbesondere aufgrund eines Eigentumserwerbs durch Ersitzung. Die Eigentumsanerkennung erfolgte jedoch nicht generell, sondern „nur dann und in so ferne“, als die Ansprüche entweder „schon (…) gerichtlich gestellt“ waren oder „binnen 3 Monaten vom Tage, an welchem die zur Purifikation dieser Eigenthumsansprüche auszusendene Kommission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Kommission angemeldet“ wurden (Art 2 FRP). Wer diese Präklusivfrist ungenützt verstreichen ließ, konnte von der „huldvollen Berücksichtigung“ der „Vergangenheit“ für die Zukunft nicht mehr profitieren. Die „künftig vorbehaltenen Staatswälder“, die der Monarch nun offenbar aufmerksamer verwalten lassen wollte, sollten eben nicht durch neue Ersitzungsvorgänge weiter geschmälert werden können. Ausdrücklich betonte das FRP daher, daß es sich beim „landesfürstliche[n] Hoheitsrecht“ um ein „jeden Privatbesitz (…) ausschließende[s]“ Recht handelte (Art 1 FRP).

Noch deutlicher wurde dies in der aufgrund Art. 4 Abs 3 FRP ergangenen Instruktion für die Forsteigentumspurifikationskommission. (mehr dazu) Die Forsteigentumspurifikation hatte demnach „die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchen das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, (…) das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in dieser besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll.“

Umgekehrt sollte eben „auch das dem Staate, als Ausfluß des lf. Hoheitsrechtes, zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt“ werden, „weil – nachdem die ah. Entschließung vom 6. Februar d.J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d.i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können“. (§ 1 Z 2 Abs 5 der „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder)

Von dieser „Forsteigentumspurifikation“ zu unterscheiden, doch von ähnlichen Überlegungen getragen, war das rechtliche Schicksal jener Wälder, die sich zwar ebenfalls im Regalitätsforstgebiet befanden, hinsichtlich derer aber keine (Privat-)Eigentumsansprüche gestellt wurden. Diese auch „künftig vorbehaltenen Staatswälder“ waren jedoch vielfach durch „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ belastet. In der Vergangenheit hatten gerade derartige Nutzungsrechte als Aspekte behaupteter „Ersitzung“ nicht unmaßgeblich zu jener „Verwirrung im Forstbesitze“ beigetragen, deren „gründliche Behebung“ die Forstregulierung bezweckte. Es war also ein Gebot der Gründlichkeit, für die Zukunft eine Fortsetzung oder Neuentstehung unklarer Rechtsverhältnisse weitestgehend auszuschließen: In diesem Sinne – geradezu als Vorbeugungsmaßnahme – sollten die „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ in den vorbehaltenen Staatswäldern „durch Ausscheidung und Ueberweisung einzelner Forsttheile in das volle Eigenthum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden“ (Art. 3 FRP). (Art. 3 FRP, ProvGSTirVbg 1847 / XXXVI )
Während sich „Forsteigentumspurifikation“ (in der Folge: FEP) und „Forstservitutenablösung“ (in der Folge: FSA) auf die konkret beschriebenen Regalitätsforste bezogen, wurden im Rahmen der sogenannten „Waldzuweisung“ „alle übrigen Wälder Tirols“, die bis dahin dem Monarchen „aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren“, den „zum Holzbezuge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden, als solchen, in das volle Eigenthum (…) überlassen“. Im Gegenzug sollten gleichzeitig die „wider das Aerar bestandenen Holzbezugs- oder sonstigen (…) Rechte“ erlöschen (Art. 6 FRP).

Der vorliegende Beitrag ist primär der Forstservitutenablösung gewidmet und wird Aspekte der Forsteigentumspurifikation und der Waldzuweisung bloß insoweit behandeln, als die bei der Servitutenablösung auftretenden Rechtsfragen nur unter Berücksichtigung des hier skizzierten Gesamtkonzepts der Forstregulierung verstanden werden können.

II. Rechtsgrundlagen: FRP und Instruktionen

Zentrale Rechtsgrundlage der gesamten Forstregulierung war das Forstregulierungspatent, die „allerhöchste Entschließung“ vom 6.2.1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ (siehe dazu). Diese Norm wurde, nach einer überaus gründlichen Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ seitens der Hofkammerprokuratur, erlassen; sie konstituierte, den dabei zutagegetretenen Unterschieden entsprechend, ein differenziertes System der Forstregulierung. Das Forstregulierungspatent (FRP) war allerdings zu wenig detailliert, um unmittelbar vollzogen zu werden. Daher enthielt es eine Ankündigung, wonach die „Zusammensetzung, Instruirung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen (…) alsbald nachträglich erfolgen“ würden (Art 4 Abs 3 FRP). Tatsächlich ergingen mehrere Instruktionen: Rund drei Monate nach dem FRP, am 1. Mai 1847, zunächst die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (in der Folge: IFSAK), nach weiteren eineinhalb Monaten, am 17. Juni 1847, die „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (in der Folge: IFEPK). Diese Instruktionen wurden offenbar nur handschriftlich angefertigt; eine deutlich später, 1853, erlassene Instruktion für die (hier nicht interessierende) Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen wurde im Druck publiziert.

IFEPK und IFSAK standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander; sie waren nicht nur formell durch die gleiche Rechtsgrundlage, das Forstregulierungspatent (FRP), sondern auch materiell verknüpft: Beide Instruktionen nahmen auf die zwischen den beiden Teilaktionen bestehenden Wechselwirkungen Bedacht. So verlangte die IFSAK für die Bemessung des abzulösenden Holzbedarfs die Berücksichtigung von Einzeleigentum an Forsten, welches aus landesfürstlicher Verleihung oder Gemeinheitsteilung stammte. Je mehr solche Eigentumsrechte in einer Gemeinde bereits vorhanden waren, desto kleiner sollte also die mit dem Ablösungsvergleich zugestandene „Ergänzungsfläche“ ausfallen. Umgekehrt war von der IFEPK (§ 11) in Zweifelsfällen eine Anerkennung von Eigentum insbesondere dann vorgesehen, wenn in diesem Zusammenhang eine „Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment“ in Frage kam. Die FEPK hatte sich in solchen Fällen mit der FSAK „in das Einvernehmen zu setzen“. Der dabei von der FEPK gesetzte Vorbehalt lautete meist wie folgt: Konkret benannte Waldungen „werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zum Beispiel TLA Innsbruck, FEPT Landgericht Silz vom 14.7.1848, verfacht 12.9.1848, fol. 648, Nr. 7: „Kirchspiel Oetz“)
Im Fall der FSAK ist auch noch der Umstand zu beachten, daß deren Instruktion zunächst in einer wichtigen Frage unvollständig blieb. Unklar war nämlich zunächst die Frage des Verhandlungsmodus mit den Gemeinden. In der IFSAK wurde dieses Problem künftigen Anordnungen vorbehalten: „Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk. vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpräsidio und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission bekannt gegeben werden wird.“ Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Anordnung durch ein Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, das im Juli 1847 über Hofkammer und Gubernium zur FSAK gelangte. (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847)

Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder

Instruction
für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l. f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt. (TLA Innsbruck, Gub. 1847, Forst 9357, Fasz. 421)

§ 1. Zweck und Bestimmung der Commission
Se. kk. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 6. Februar d. J. zur Regulirung der Forstverhältniße in Tirol auch Folgendes zu bestimmen geruht:
1. Das jeden Privatbesitz, außer in Folge landesfürstlicher Verleihung, ausschließende landesfürstliche Hoheitsrecht über die Wälder Tirols wird auf die Waldungen des Ober- und des Unter-Innthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden, dann in den übrigen Landestheilen:
a. auf den Forstcomplex Paneveggio und Cadino im Fleimser-Thale,
b. auf die Forste Kar und Latemar im Botzner-Kreise, welche sämtlich gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen, beschränkt.
c. die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur aerarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste haben ebenfalls landesfürstlich zu verbleiben.
Über die Primörer-Forste wird die im administrativen Wege schwebende, abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen.

2. Auch in Ansehung dieser Forste, in Absicht auf welche das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht verbleibt, gestatten Seine Majestät bei Beurtheilung der Eigenthums-Ansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältniße, für das Vergangene die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, jedoch nur dann, und in so ferne, als diese Ansprüche entweder schon derzeit gerichtlich gestellt sind, oder binnen drei Monaten vom Tage, an welchem eine zur Purifikation dieser Eigenthums-Ansprüche auszusendende Commission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Commißion angemeldet werden.
Diese Commißion wird, nach einer weiteren Bestimmung der allerhöchsten Resolution vom 6. Februar d. J. über vorläufige Aufforderung der Betheiligten zur Anmeldung ihrer Ansprüche und Produzirung ihrer Besitztitel bei den nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes unzweifelhaften Privat-Eigenthums-Rechten dieselben im Namen der Staatsverwaltung als solche anerkennen, bei den zweifelhaften hingegen mit den betreffenden Parteien eine gütliche Ausgleichung versuchen und nach Umständen bewirken.
Wo Letzteres nicht möglich sein sollte, wird den Parteien unbenommen bleiben, mit ihren vermeintlichen Ansprüchen wider das Aerar den Rechtsweg fortzusetzen oder zu betreten, und die Commißion selbst wird sie auf solchen verweisen. Auf demselben wird jedoch, nach der a. h. Entschließung vom 6. Februar d .J. die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes nur hinsichtlich jener Ansprüche gestattet sein, welche binnen obgedachten Termines von drei Monaten bei der Forsteigenthums-Purifikations-Commission angemeldet wurden, oder die schon bei Kundmachung der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. vor einer Gerichtsstelle anhängig waren.
Aus dem Gesagten ergibt sich Zweck und Bestimmung der Commission. Sie ist die Behörde, welche im Auftrag und im Namen der obersten Finanzverwaltung alle Ansprecher von Privatforsteigenthum – Individuen wie Gemeinden – in den Gebieten, wo das landesfürstliche Forsthoheitsrecht, gemäß der a. h. Entschließung vom 6. Februar d. J. aufrecht verblieb, auffordern wird, die Eigenthums-Ansprüche auf Forste, Alpen oder Auen bei ihr, der Commißion, anzumelden und nachzuweisen, und welche diese Ansprüche, über vorläufige Untersuchung der Rechtstitel, nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes im Allgemeinen, und nach den besonderen Andeutungen gegenwärtiger Instruction, im Namen der obersten Finanzverwaltung entweder anerkennt, oder wo die vollständige Anerkennung, der Zweifelhaftigkeit des Rechtes wegen, nicht möglich ist, über eine Ausgleichung mit den Parteien im gütlichen Wege unterhandelt, oder endlich die Ansprüche ab- und zur Austragung vor den Richter verweist, der, den Bestimmungen der allerhöchsten Resoluzion vom 6. Februar d. J. gemäß, fortan nicht mehr das mit der Salinendirection vereinigte Berggericht, sondern der ordentliche Gerichtsstand des kaiserlichen Fiskus sein wird. Die Commißion ist ferner die Behörde, von welcher binnen des Praeclusivtermines von drei Monaten alle solche Ansprüche – es sei denn, daß sie bei Kundmachung der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar d. J. bereits vor Gericht anhängig waren – angebracht werden müssen, um entweder die Anerkennung von Seite der obersten Finanzverwaltung zu erlangen, oder falls diese aussergerichtliche Anerkennung nicht Stattfinden, oder zu Stande kommen könnte, der allerhöchsten Bestimmung gemäß sofort im Rechts-Wege nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auszutragen.
Die Commißion hat also die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchem das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, Namens der obersten Finanzverwaltung – welche dieses Hoheitsrecht zu wahren, und aus demselben jeden Privat-Forstbesitzer zur Nachweisung seines Besitztitels aufzufordern berechtiget ist – das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert, und in dieser, besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll. Als gleichzeitige Folge der Lösung dieser Aufgabe der Kommißion ergibt sich die Erreichung des Zweckes: daß auch das dem Staate, als Ausfluss des lf. Hoheitsrechtes zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt wird, weil – nachdem die ah: Entschließung vom 6. Februar d. J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d. i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer, für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können.

§. 2. Geschäftsbereich der Forst-Eigenthums-Purifikations-Commission.
Im Sinne der ah. Entschließung vom 6. Februar d. J. wird der Geschäftsbereich der Commißion das Ober- und Unter- Inn- dann das Wippthal, endlich jenen Theil des tirolischen Cammeralforstgebietes umfaßen, in welchem sich die zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarischen Schmelzhütte in Klausen vorbehaltenen Wälder befinden, in Betreff deren das Hofkammerpraesidium untern 1. April d. J. Zahl 112 an die Finanzbehörden des Landes folgende, nähere Bezeichnung und Verfügung erließ:
Rücksichtlich der zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur aerarialischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Wälder, welche ebenfalls für das Aerar vorbehalten wurden, hat die kk: Cammeral-Gefällen-Administration, unter deren Verwaltung dieselben bisher stehen, sich sogleich mit der kk: Berg- und Salinen-Direction in das Einvernehmen zu setzen, um ein individuelles Verzeichniß dieser Forste anzufertigen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß nach den bisherigen Verhandlungen, für das Klausner-Werk insbesondere
a. der Pfandrerbergwald,
b. der Wald in Viltär,
c. der Fargenwald,
d. der Wald bey Stall und Seb, und
e. der Schwarzwald in Vilnös (von welchen Wäldern aber der Haus- und Gutsbedarf der Unterthanen, wenn solche nicht eigene Heimwälder besitzen, ebenfalls einen Gegenstand der von Sr. Majestät angeordneten Servitus-Ablösung bilden wird) bestimmt waren, so wie für das aerarische Werk in Schneeberg die, so viel bekannt, unangestrittenen Forste, welche von der Ursulakirche zu Pladt in Passeyr, und von der Rothenwand hinwärts nach Pill und Pfelders zu beiden Seiten bis in Lazins sich erstrecken, dann jene, die von der Frauenkirche zu Moos in Passeyr und über den Gambsberg hinweg gegen den See, dann hinter dem See und in Schenau Seb, endlich am Thimelsjoche zu beiden Seiten bestehen.
Was die für das Werk in Klausen nicht unwichtigen Hochwaldungen im Weißenbachthale, dann im Gemeindebezirke von Sterzing betrifft, welche jedoch von den Unterthanen im Rechtswege bestritten werden, – so hat die gütliche Verhandlung in Bezug auf dieselben mit den Gemeinden und Privaten der Commißion, welche zur Purifikation der Eigenthumansprüche eingesetzt werden wird, vorbehalten zu bleiben.
Ob und in wie ferne auch rücksichtlich der Primörer-Forste eine Privateigenthums-Purifikation vorzunehmen sei, wird nachträglich bestimmt werden.

§. 3. Zusammensetzung der Commißion.
Das Hofkammerpraesidium findet die Leitung dieser Commission dem kk: wirklichen Gubernialrathe und tirolischen Kammerprokurator Herrn Ritter v. Fluck zu übertragen. Ferner wird die Commißion aus folgenden Personen zusammengesetzt:
A. Für den im § 2. bezeichneten Theil des Cammeralforstgebietes:
1. aus dem Rathe der tirolischen Cammeralgefällen-Verwaltung, Leopold Ebner
2. aus dem Landrichter, oder dem vom Landgerichte abzuordnenden Beamten des Landgerichtsbezirkes, in welchem der Forst liegt, um dessen Purifizirung es sich handeln wird,
3. aus dem Doktor der Rechte und Referenten der tirolischen Kammerprokuratur, Eduard von Maurer zu Kronegg und Ungartshofen, als Commißionsreferenten.
B. für den Salinen-Directions-Forstbezirk.
1. Aus dem Sekretär der kk: Berg- und Salinen Direction Alois von Erlach,
2. aus dem Landrichter, oder dem Landgerichtsbeamten, wie oben,
3. aus dem vorgenannten Dor. Eduard von Maurer, als Commissions-Referenten.
Zum Commißionsactuar wird vom Commißionsvorstande ein geeignetes, subalternes Conzepts-Individuum der tirolischen Kammerprokuratur bestimmt werden.

§. 4. Aufforderung der Parteien. Art der Anmeldung.
Die Purifikations-Commission wird vor allem ihre Bestimmung und den Beginn ihrer Wirksamkeit sowohl in der Landes-Zeitung als auch in jedem Landgerichtsbezirk ihres in §. 2. bezeichneten Geschäftsbereiche – letzteres durch die betreffenden Landgerichte auf die für öffentlichte Bekanntgebungen übliche Weise entweder selbst kundmachen oder es wird diese Kundmachung durch das Landespraesidium veranlaßt und mit der Aufforderung verbunden werden, daß alle Fortsteigenthums-Ansprüche, wozu auch jene auf Alpen und Auen gehören, über die nicht schon ein Rechtsverfahren wider den kaiserlichen Fiskus active oder passive anhängig ist, mit allen den Anmeldern zu Geboth stehenden Titeln begründet und belegt, binnen drei Monaten vom Tage dieser Kundmachung an, die kk: Forsteigenthums-Purifikations-Commission, und zwar „zu Handen der kk: Berg- und Salinen-Direction zu Hall“ wo selbst hiefür ein eigenes Protokoll eröffnet werden wird, bei sonstiger Praeclusion, schriftlich angemeldet, die dergestalt instruirten Anmeldungen aber auch mündlich bei den betreffenden Landgerichten zu Protokoll gegeben werden können, welch Letztere sie sofort an die kk: Purifikationskommißion, jedoch ebenfalls zu Handen der kk: Berg- und Salinen Direction, einzusenden haben werden.

§. 5. Vorläufige Aufklärungen der Salinen Direction
Die kk: Berg- und Salinen-Direction wird jede zu ihren Handen einlangende Anmeldung ohne Verzug, mit den ihr aus den eigenen Akten allfällig zu Geboth stehenden Aufklärungen versehen, der Purifikationskommißion übergeben.

§. 6. Reihenfolge der Purifikationen. Sitz der Commißion. Lokalaugenscheine.
Nachdem hinsichtlich jener Ansprüche, in Ansehung welcher gerichtliche Verhandlungen schweben, keine weitere Anmeldung vorgeschrieben ist, so ist die Purifizirung derselben zwar noch während des Laufes des für die anderen Ansprüche bestimmten Anmeldungstermines, und zwar sobald möglich, zu beginnen, jedoch mit Purifizirung der succeßiv einlangenden, anderen Ansprüche möglichst so in Verbindung zu setzen, daß zeitraubende Doppelambulationen thunlichst vermieden werden, so wie das Hofkammerpraesidium überhaupt einen besonderen Werth darauf legen wird, daß dieses Commissions-Geschäft – obgleich zur Beseitigung nachträglicher Reclamationen ohne Abbruch der Gründlichkeit – mit nachdrücklichster Beschleunigung durchgeführt werde.
In dieser Richtung wird die Reihenfolge der Purificationsverhandlungen dem Ermeßen des Commißionsleiters überlassen, der hiernach auch den jeweiligen Sitz der Commißion auf die für die Förderung des Geschäftes angemeßensten Centralpunkte des zu purificirenden Eigenthumes, (indem das Purificationsgeschäft auch für mehrere der umliegenden Landgerichtsbezirke nach Umständen auf einen und denselben Punkt vereiniget werden kann) nach einem, diesem Zweck entsprechenden Plane zu Verlegen, gleichwie die Vornahme der etwa erforderlichen Lokalaugenscheine zu bestimmen haben wird.

§. 7. Zulaßung von Vertretern.
Die Parteien, mit welchen die Commission zu verhandeln hat, können bei derselben sowohl persönlich als durch Vertreter erscheinen. Ist Letzteres der Fall, so hat die Commißion die gehörig befundene Vollmacht der Vertreter zurückzubehalten, und dem betreffenden Verhandlungsacte beizulegen. Wird die Vollmacht nicht in der Ordnung befunden, oder weigert sich der Vertreter selbe der Co[mmissi]on auszuhändigen, so ist sich mit ihm in keine Verhandlung einzulaßen.

§. 8. Stempelfreiheit der Commissions-Verhandlungen.
Alle Eingaben, Urkunden, Protokolle und Verhandlungen jeder Art, welche bei der Commißion überreicht, oder die von derselben selbst, oder zu Zwecken und über Ansuchen der Commission von andern Behörden aufgenommen werden, sind stempelfrei.

§. 9. Verfahren. Unzweifelhafte und zweifelhafte Ansprüche.
Zum Behufe der Art und Weise ihres Verfahrens hat die Commission zuförderst jeden Eigenthumsanspruch, nach Maßgabe der von der Partei demselben beigelegten Behelfe, in Entgegenhaltung mit den weiter unten aufgestellten Purifikations-Grundsätzen, entweder als unzweifelhaft zu Anerkennung oder Abweisung, oder als zweifelhaft zu bezeichnen. Unzweifelhaft, sei es zur Anerkennung oder zur Abweisung, sind diejenigen, über deren Zweifellosigkeit in der einen oder andern dieser Hinsichten Einstimmigkeit der Commißions-Glieder besteht. Jene Ansprüche, über deren Unzweifelhaftigkeit zur Anerkennung oder Abweisung bei Entgegenhaltung der sogleich mit der Anmeldung vorgebrachten Behelfe mit nach aufgeführten Purifikationsgrundsätzen volle Einstimmigkeit der Commißionsglieder nicht zustande kömmt, sind als zweifelhaft zu behandeln.

§. 10. Verfahren bei den unzweifelhaften Ansprüchen.
Bei den sogestalt als unzweifelhaft klassifizirten Ansprüchen hat ein möglichst kurzes Verfahren einzutreten. Nachdem die Staatsverwaltung die Absicht hat, das Purifikationsgeschäft, so weit es die Erreichung des vorgestellten Zweckes nur immer erlaubt, mit möglichst geringer Beschwerlichkeit der Parteien und in kürzester Frist zu Stande zu bringen, so ist in den unzweifelhaften Fällen mit den Parteien kein Protokoll aufzunehmen, noch eine weitere Verhandlung zu pflegen, sondern die Commission hat über dieselben nur von allen Kommißionsgliedern zu fertigende Berathungsprotokolle, in welche auch mehrere Ansprüche verschiedener Parteien, oder alle Ansprüche ein und derselben Partei einbezogen werden können, in kürzester Form aufzunehmen. Diese Protokolle haben jedoch folgende Momente zu enthalten:
a. die ausdrückliche Bestätigung der gerichtsordnungsmäßigen Unbedenklichkeit der von der Partei allegirten Behelfe, in so fern sie solche sogleich zurückverlangt oder nur vorweisen will,
b. der vollen Einstimmigkeit der Commission über die Unzweifelhaftigkeit des Anspruches,
c. den Kommißionsbeschluß mit Hinweisung auf den berücksichtigten Purifikationsgrundsatz,
d. die Bezeichnung der allfällig an die Partei zurückgestellten Beilagen, welche Zurückstellung übrigens Letztere auf ihrer Eingabe selbst zu bestätigen hat.

Diese Sitzungsprotokolle sind, allfällig parthienweise, unter Beilegung der Anmeldungsacten, dem Hofkammerpraesidium vorzulegen, wornach von solchem die Ermächtigung der Commißion zur Anerkennung oder Abweisung – (respective Verweisung auf den Rechtsweg) – der bezüglichen Eigenthumsansprüche ertheilt, oder in Fällen der Verweigerung das Verfahren, wie es hinsichtlich der von der Commißion selbst als zweifelhaft klassifizirten einzutreten hat, und in dem unmittelbar folgenden Instruktionsparagraphe vorgeschrieben ist, angeordnet werden wird.

§. 11. Verfahren bei den zweifelhaften Ansprüchen.
In so fern jedoch über die Zweifellosigkeit der Ansprüche auf Grund der von den Parteien sogleich bei der Anmeldung bezogenen Titel in Entgegenhaltung der nachbezeichneten Purifikationsgrundsätze, volle Einstimmigkeit unter den Commissionsgliedern nicht zu Stande kömt, ist wie folgt zu verfahren.
Es ist über jeden einzelnen Anspruch ein denselben näher erörterndes Commißionsprotokoll aufzunehmen, solches mit der Anmeldung und den hiebei vorgebrachten Anspruchstiteln – von derer Identität mit den Originalien, in so fern es Urkunden sind, die Commißion entweder unmittelbar oder durch das betreffende Landgericht sich die Überzeugung verschaffen wird, – zu belegen, die Stichhältigkeit dieser Titel nöthigenfalls von Commißionswegen, durch Beschaffung der erforderlichen Auskünfte, mittelst unmittelbarer Erhebung, oder im Correspondenzwege zu constatiren, und, wenn auch auf Grund dieser Erhebungen die unbedingte Anerkennung des Anspruches, mit Vorbehalt der Genehmigung des Hofkammerpraesidiums, nicht zuläßig erscheint, unter eben diesem Vorbehalte mit der Partei oder deren Vertreter ein gutächtliches Abkommen zu versuchen und zu treffen, und für solches, wenn die Partei eine Gemeinde ist, vor der Vorlage an das Hofkammerpraesidium die Genehmigung der Guberniums, als Curatelsbehörde der Gemeinden, zu erwirken. Hiebei ist vor Allem die Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment zu bezwecken, und sich in solchem Falle mit der Forstservituten-Ablösungskommißion in das Einvernehmen zu setzen. Misslingt der Vergleichs-Versuch, so wird das instruirte Protokoll, in welchem dann die kurz gefaßte Meinung jedes einzelnen Commißionsgliedes über den Gegenstand der Frage beizufügen ist, von dem Commißionsleiter an das Hofkammerpraesidium zur Schlußfaßung gutächtlich vorzulegen sein.
Hiebei ist zu bemerken, dass die Partei oder deren Vertreter erst der protokollarischen Schlußverhandlung, in so fern es sich um Erzielung eines gütlichen Abkommens handelt, beigezogen werden muß. Deren frühere Berufung Behufs allfälliger, näherer Aufklärung, so wie deren (wie sich von selbst versteht, auf ihre eigenen Kosten erfolgende) Beiziehung zu allfälligen Lokalaugenscheinen, bleibt dem Ermeßen des Commißionsvorstandes anheimgestellt.

§. 12. Zwischenvorkehrung zur Wahrung der Aerarial-Rechte.
Sollte sich während der Commißionsverhandlungen die Nothwendigkeit mittlerweiliger, gerichtlicher Vorkehrungen zur Wahrung der aerarischen Rechte ergeben, so wird die Commission die zur Veranlaßung derselben berufene Behörde darauf aufmerksam machen.

§. 13. Stellung der Commißion zu den andern Behörden
Die Commißion empfängt ihre Weisungen unmittelbar vom Hofkammerpraesidio, richtet an solches durch den Commißionsleiter ihre Anträge oder Berichte, und setzt sich, wo es nöthig ist, mit den Behörden durch Ersuchschreiben in Berührung. Die Landgerichte und Forstämter sind ihr besonders zur schleunigsten Ertheilung der Auskünfte oder sonstigen Assistenz, die sie durch ihren Vorstand verlangen solle, verpflichtet.

§. 14. Materielle Purificationsgrundsätze.
Als Privateigenthum sind, wie sich im Allgemeinen schon von selbst versteht, nur solche Forste anzuerkennen, welche entweder nach den Besitz-Urkunden, oder nach sonstigen Titeln als wirkliches Eigenthum, und nicht bloß zur Nutznießung von Privaten beseßen worden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere folgende als Privat-Eigenthum anzuerkennen:
a. Waldungen, welche vom Aerar durch Vertrag in das Eigenthum von Privaten oder Gemeinden überlaßen, oder die gegen das Aerar auf dem Rechtswege als Privat-Eigenthum behauptet worden sind, und jene über die Verleihbriefe l: f: Hof- oder Landesbehörden ausgefertiget wurden, jedoch Letztere, wie sich von selbst versteht, ausdrücklich nur mit den allfälligen Beschränkungen und nach Maßgabe des Inhaltes der Verleihurkunden und in sofern den aus solchen hervorgegangenen Titeln im Verfolge nicht auf irgendeine rechtsgültige Weise derogirt worden wäre.
Es ist gleichgültig, ob die Urkunden über die hier sub a angeführten Cathegorien von Wäldern sich im Besitze der Anspruchsnehmer, oder ob – im Original, in glaubwürdiger Abschrift, im Concepte, oder mittelst Vormerkung ihres Inhaltes – nur zu Handen der Staatsverwaltung befinden. Es ergeht an die kk: Berg- und Salinen- Direction zu Hall unter Einem der Auftrag, ein Inhaltsverzeichniß der bei ihr erliegenden, dießfälligen Urkunden oder Vormerkungen unverweilt anzufertigen, und solches der Purifikationscommission, so wie auf Verlangen auch jede dieser Urkunden selbst, von den allfälligen Vormerkungen aber wörtliche Abschriften zu übergeben.
Bei Waldungen, über welche Verleihbriefe ausgefertiget wurden, hat, der Inn- und Wippthal’schen Waldordnung zufolge, den Landesfürsten bisher in der Regel das Recht zur Verfügung mit den Holzüberschüssen gebührt. Wenn daher für die unbedingte Anerkennung des unbeschränkten Privateigenthumes solcher Wälder nicht noch eine der nachangeführten Bedingungen eintritt, so wird der l: f: Verzicht auf die Holzüberschüsse nach Umständen den Gegenstand des Versuches einer angemeßenen Ausgleichung zu bilden haben.
b. Waldungen, und Gehölze, welche auf erwiesenermaßen eigenthümlichen Privatgründen stehen, zu welch’ Letzteren insbesondere die sogenannten Ötze gehören. Hiebei wird es dem Ermeßen der Commission überlaßen, in wie fern Waldungen oder Gehölze, die von eigenthümlichen Privatgründen des Anspruchnehmers entweder ganz eingeschlossen sind, oder sich doch zwischen denselben befinden, als Privateigenthum anzuerkennen seien.
c. Waldungen, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder von ihrem jetzigen Besitzer, oder einem seiner Besitzesvorfahren, aus einer Conkurs- oder Executionsmassa an sich gebracht worden waren.
d. Waldungen, die landesfürstliche Lehen, oder die einem landesfürstlichen Urbario, oder auch einem solchen Privaturbar, welches einst landesfürstlich gewesen, und zwar Letzterem bereits seit jener Zeit mit Grundrechten unterworfen sind,
e. vormals gemeinschaftlich genossene, und sohin, unter Authorität der Behörden, an die Gemeindeglieder vertheilte Waldungen, wenn das Theillibell den einzelnen Gemeindegliedern das Eigenthum der zugewiesenen Waldtheile unbedingt einräumt, und von der kk: Berg- und Salinen- Direction bisher noch niemals beanständet worden ist.
f. Waldungen, die in älteren, oder doch über 30 Jahre zurückgehenden Kontrakten, Verlaßenschafts-Abhandlungen, Besitzbriefen, oder andern, in unbedenklicher Form abgefaßten Urkunden als eigenthümliche, oder als Zugehör eines, irgendwelchem Privaturbario mit Grundrechten unterworfenen Gutes aufgeführt sind, und sogestalt bisher beseßen wurden.
Bei von der Parthei angeführten, und von der Commißion erhobenen Umständen, welche die Beibringung solcher Urkunden ohne Schuld der Erstern unmöglich machen, ist es der Commißion anheimgestellt, unter Erwägung aller Umstände auch neuere Urkunden, und einen kürzeren Besitz als Grundlage der Eigenthums-Anerkennung anzunehmen; doch sind solche Fälle jedenfalls als zweifelhafte zu behandeln, und unter Aufnahme eines Verhandlungsprotokolles zur Schlußfaßung dem Hofkammerpraesidio vorzulegen.
g. Waldungen, welche zur Zeit der tirolischen Steuerbereitung (1770–1780) als Eigenthums- oder grundrechtbare Waldungen fatirt, als solche in den Steuerkataster aufgenommen, und bisher auch als solche versteuert wurden. Im Brixenthale und in dem aus dem Salzburgischen an Tirol gekommenen Theile des Zillerthales, woselbst die Steuerbereitung erst in den Jahren 1810–1812, nach dem k: baierschen Steuerprovisorio gepflogen wurde, ist sich mit dem bloßen Inhalte dieses ursprünglichen Steuerkatasters in Verbindung mit dem Besitzstande nicht zu begnügen, sondern nach den andern vorstehenden Bestimmungen a. bis einschlüßig f. zu benehmen.
h. Waldungen in dem alttirolischen Landestheile, die in den Hausbriefen und andern Besitzurkunden als Eigenthums-Waldungen aufgeführt werden, ohne Unterschied des Datums jener Urkunden, wenn alle nachberührten Umstände zusammentreffen:
1. daß sie dermal im Kataster erscheinen, mithin versteuert werden,
2. daß nach den Vormerkungen des Forstamtes, zu welchem sie gehören würden,
für aus diesen Wäldern veräussertes Holz niemals ein Forstpreis an das Aerar gezahlt worden ist,
3. daß kein Rauchgroschen (Roichgroschen) bezahlt wird und
4. eine waldämtliche oder berggerichtliche Verleihung nicht vorliegt.
i. Waldungen und sogenannte Oetzen, welche in den Besitzbriefen und im Cataster vorkommen, wenn
1. deren möglicher Ertrag den Haus- und Gutsbedarf nicht übersteigt und
2. in den Waldbereitungen nichts Gegentheiliges vorkömmt.
k. Gemeindewaldungen, welche den Gemeinden bereits seit der ursprünglichen Anlage des Catasters zugeschrieben sind, und deren Ertrag in den Gemeinderechnungen
vorkömmt.

§. 15. Verweisung auf den Rechtsweg.
Alle anderen Ansprüche, bei welchen, auch nach Vorname des für die zweifelhaften angeordneten Verfahrens keiner der von a. bis einschlüssig k. aufgeführten Umstände von der Parthei nachgewiesen wird, oder von der Commißion erhoben werden kann, sind in der Regel nicht anzuerkennen, sondern auf den Rechtsweg zu verweisen.

§. 16. Ausnahmsweise Ermächtigung der Commißion von den Eigenthumspurifications-Grundsätzen abzugehen.
Gleich wie aber in einzelnen Fällen, selbst wenn eine der vorangeführten Bedingungen eintritt, aber ein Commißions-Glied aus besonderen Gründen schon bei der Einleitung des Verfahrens den Fall für zweifelhaft hält, der betreffende Anspruch nach gepflogener Verhandlung von der Commißion nicht zuerkannt, sondern dem Hofkammerpraesidium zur Entscheidung vorgelegt werden wird; so sind auch solche Verhandlungen, bei welchen sich zwar keine der voraufgeführten Bedingungen herausstellt, aber auch nur Ein Commißionsglied, aus besonders rücksichtswürdigen, in dem speziellen Falle ausnahmsweise vorhandenen Gründen, der Ansicht wäre, daß solcher zur Unterstützung bei dem Hofkammerpraesidio geeignet sei, der Anspruch nicht zurückzuweisen, sondern dem Hofkammerpraesidio zur Entscheidung vorzulegen.

§. 17. Alpen und Auen
Was die Alpen und Auen betrifft, so sind die Privateigenthums-Ansprüche auf dieselben von der Purifikationskommißion ebenfalls nach der individuellen Beschaffenheit der Rechts-Umstände, auf Grundlage des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und nach Analogie der in gegenwärtiger Instruktion hinsichtlich der Forste aufgestellten Purifications Grundsätze zu beurtheilen, so wie dasselbe Verfahren zu beobachten ist.
Wien den 17. Juni 1847.
Für die Richtigkeit der Abschrift
[Unterschrift]

Instruction für die Commißion zur Ablösung der Servituten in den Staatswäldern Tirols

Instruction
für die Commißion zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols
(TLA Innsbruck, Gub. Präsidium Zl 1709 in Zl 1146/1847).

Gemäß dritten Absatzes der mit Hofkammerpraesidial-Dekret vom 1. vM. Z. 112 und mit Hofkanzleidekret vom 11. d. M. Z. 12117 den Tiroler Landesbehörden eröffneten allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar dJ. geruhten Se. kk: Majestät allergnädigst anzubefehlen, daß in den künftig vorbehaltenen Staatswäldern Tirols die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Unterthanen, in so fern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukommen, durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forsttheile in das volle Eigenthum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden sollen.

Nach Absatz 4. dieser allerhöchsten Entschließung ist zum Behufe der Ablösung dieser Holzbezugs- und sonstigen Rechte in künftig vorbehaltenen Staatswäldern eine Commißion auszusenden, welche die dießfälligen Ausgleichungen mit den einzelnen Gemeinden zu bewerkstelligen haben wird.

Das Hofkammer-Praesidium findet im Einvernehmen mit dem Herrn obersten Kanzler dem kk: wirklichen Regierungs- und Forstrathe Freiherrn Binder v. Kriegelstein, die Leitung dieser Commißion zu übertragen, welche ferner aus folgenden Personen bestehen wird:
A. Im Salinenforst-Bezirke:
1. Aus dem wirklichen Bergrathe der kk: Berg- und Salinen-Direction zu Hall, Gottlieb Zöttl;
2. Aus einem Gubernial- oder Kreiskommißär, deßen Benennung dem Herrn Landes-Gouverneur anheimgestellt bleibt;
3. Aus einem Repraesentanten des Salinen- und Montan-Aerars, welches mit seinem Holzbedarfe auf die fraglichen Forste angewiesen ist, in der Person eines Salinen- oder Montanbeamten, der von dem kk: Berg- und Salinendirector Hofrathe Joseph Stadler, benannt werden wird;
4. aus dem Aushilfsreferenten der tirolischen Kammerprokuratur Dor. Anton Janiczek, und
5. aus dem Landrichter oder Landrichterssubstituten desjenigen Landgerichtes, in dessen Bezirk sich die Gemeinde befindet, mit welcher verhandelt wird.

B. Im Cammeralforst-Bezirke:
(in sofern in den dortselbst noch vorbehaltenen Forsten Servitutsansprüche vorkommen sollten)
1. Aus dem Cammeralrathe Leopold Ebner,
2. Aus dem Gubernial- oder Kreiskommißär,
3. Aus dem genannten Fiskal-Beamten, und
4. Aus dem betreffenden Landrichter oder dessen Substituten.
Der Bergrath Zöttl kann von dem Commißionsleiter auch in diesem Forstbezirke, erforderlichen Falles beigezogen werden.
Der Commißion wird ein Aktuar beigegeben werden, dessen Bezeichnung erfolgen wird.

Der jeweilige Commißionssitz hat in der Regel am Sitze des Landgerichtes, in dessen Bezirke die Servituts-Ablösung vorgenommen wird, Statt zu finden, doch bleibt es dem Commißionsvorstande frei, die Verhandlung auch auf andere, den betreffenden Gemeinden nahe Orte zu verlegen.
Ebenso ist die Reihenfolge der Gemeinden, nach welcher über die Ablösung verhandelt werden soll, seinem Ermeßen anheimgestellt. Das Ablösungsgeschäft wird übrigens zuerst im Salinenforstbezirke, d: i: im Ober- dann im Unter-Inn- und Wippthale vorzunehmen seyn.

Was das Verfahren betrifft, wird sich die Commißion Folgendes gegenwärtig halten:
a. Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk: Vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpraesidio, und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission durch ihren Vorstand bekannt gegeben werden wird.
b. Nachdem es sich bei der Servituten-Ablösung um eben soviele Entäußerungen von Aerarial-Eigenthum handelt, deren Bedeutung sich weder quantitativ, noch qualitativ im Voraus bezeichnen läßt, weil sie vor Allem durch die lokale Verschiedenheit der Servitutsrechte, ihres Umfanges und ihrer Stichhältigkeit, dann aber auch durch die Lage und den verschiedenen Werth der abzutretenden Forstcomplexe bedingt wird: so sind Seitens der Commißion sämtliche Ausgleichungen mit den Gemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung des Hofkammerpraesidiums abzuschließen. Den Gemeinden ist jedoch beim Vergleichs-Abschlusse unter ihrer Mitfertigung zu bedeuten, daß sie, wie es bei allen Übereinkommen mit dem Aerar, des Geschäftsganges wegen, erforderlich ist, bis zum Einlangen jener hierortigen Genehmigung, welche von Fall zu Fall mit thunlichster Beschleunigung erfolgen wird, an ihre Einwilligung gebunden verbleiben.
c. Über jedes einzelne Ausgleichungsgeschäft ist, außer der, mit jeder Gemeinde in legaler Form und dreifacher Ausfertigung, abzuschließenden Vergleichsurkunde, ein Protokoll mit sämtlichen Gliedern der Commißion aufzunehmen, in welchem jedes derselben seine individuelle Meinung über die Annehmbarkeit des vorliegenden Ablösungsgeschäftes mit kurzer Begründung auszusprechen hat. Der hierbei eintretende, vorzugsweise Beruf jedes einzelnen Commißionsgliedes ergibt sich aus dessen sistemalen Bestimmung von selbst; doch haben alle Commissionsglieder die Pflicht, sämtliche, bei dem betreffenden Geschäfte obwaltenden Verhältnisse und Rücksichten sowohl in sofern sich solche nach der individuellen Beschaffenheit des Falles ergeben, als mit Hinblick auf die weiter unten folgenden Bestimmungen in das Auge zu faßen. Die Abfaßung dieses Protokolles und die entsprechende Leitung der solcher vorausgehenden, mündlichen Berathung wird Sache des Herrn Commißionsleiters sein, von welchem sofort der ganze, sogestalt, und nöthigenfalls auch mit den näheren Nachweisungen des Bestandes der abzulösenden Rechte, instruirte Akt dem Hofkammerpraesidium zur definitiven Entscheidung gutächtlich vorzulegen ist.
d. Nachdem dieses Ablösungsgeschäft im öffentlichen Interesse erfolgt, so sind alle zum Behufe desselben zu errichtenden Urkunden, Eingaben oder Abschriften jeder Art stempelfrei zu behandeln.
e. Die Gemeinden haben mit der Ablösungskommißion unmittelbar selbst zu verkehren; die Beiziehung von Vertretern wird bei dieser Commißionsverhandlung nicht gestattet.
f. Das ganze Aerarialforstpersonale ist zur unmittelbaren und schleunigen Abgabe aller mündlichen oder schriftlichen Auskünfte verpflichtet, welche von demselben für die Commißion oder ihren Vorstand begehrt werden, der sowohl zur Einholung derselben, als zur Vornahme aller das Geschäft vorbereitenden Besprechungen mit den Partheien und erforderlichen Ambulationen ermächtiget ist.

Was die Grundsätze anbelangt, welche bei den Ablösungsverhandlungen zur Richtschnur zu nehmen sind, so haben Se. Majestät zu befehlen geruht, dass in möglichst ausgedehntem Maße dahin gewirkt werde, die Ablösung der Beholzungsservitut durch Abtretung eines verhältnißmäßigen Theiles der belasteten Staatsforste im Inn- und Wippthale zu Stande zu bringen.
Sofort ist sich in erster Linie die unumgängliche Nothwendigkeit der Erhaltung des phisikalischen Bestandes der betreffenden Gebirge gegenwärtig zu halten, und da angenommen werden muß, daß selber durch den Vorbehalt des aerarischen Eigenthumsrechtes auf die Forsttheile mittelst deren Conservirung jener geschützt ist, besser als durch das gemessenste Forstpolizeigesetz erhalten werden kann: so sind solche Forsttheile, deren besondere Pflege nothwendig wird, um das Absitzen der Berge, das Austreten der Wässer u. dgl. gemeinschädliche Ereignisse hindanzuhalten, so weit es die Lokalverhältniße nur immer zuläßig machen, nicht den Gemeinden abzutreten, sondern dem Aerar vorzubehalten.
In zweiter Linie kömmt die bisherige Deckung des aerarischen Holzbedarfes, wozu insbesondere auch die Bringbarkeit desselben zu den dermal bestehenden aerarischen Werken gehört, zu berücksichtigen.

Die Deckung des Haus- und Guts-Beholzungs-Bedürfnißes der Unterthanen ist vollständig, jedoch nur in so fern, als es rechtlich und wirklich besteht, im Auge zu behalten, jeder Bezug der Unterthanen aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten, unter welchen ihnen die einzelnen Genußrechte nach den verschiedenen Forstgebiethen bisher zugestanden haben. Es muß daher, wenn die Ablösungsverhandlung in einer Gemeinde begonnen wird, das erste Geschäft der Commißion sein, diese Modalitäten genau zu constatiren, und findet die Einbeziehung solcher Gutsbesitzer, welche bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche in Folge Auftheilung oder Verleihung, oder die überhaupt aus einem stichhältigen Grunde gegenwärtig keine Bezüge in Staatsforsten besitzen, in die Zahl der Gemeindeglieder, für deren Bedürfniß durch die Abtretung von Aerarialforsttheilen zu sorgen ist, nicht Statt.

Die Genußrechte der Unterthanen sind übrigens (außer den geringfügigeren, z: B: des Pechklaubens, u. s. w.) vornehmlich nachstehende:
1. Die Beholzungsservitut. Sie besteht in dem Befugniße, aus den gemeinen Waldungen das zum Haus- und Gutsbedarf erforderliche Brenn- und Bauholz (auf Auszeigung des gemeinen Waldmeisters) unentgeldlich zu beziehen.
Die Ablösungskommißion hat sich gegenwärtig zu halten, daß dieses Befugniß nur dem Bauernstande, d: i: den Besitzern von Grund und Boden zusteht; dem Gewerbstande kann es im Allgemeinen nach Analogie mit Titel II. Buch IV der Tiroler-Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbstandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen.
Das Hofkammerpraesidium findet sich jedoch bestimt, bei den radizirten Gewerben eine Ausnahme zu gestatten und zu bewilligen, daß bei denselben auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand, auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters, auf allenfalls bestehende, an ein landesfürstliches Urbarium zu entrichtende Feuerstattzinse, oder auf sonst den eben angeführten ähnliche, besonders beachtenswerthe Verhältniße in der Art Rücksicht genommen werden dürfe, daß ihr auf das Genaueste zu erhebender, bisheriger Bedarf, nicht aber auch die Möglichkeit einer Steigerung desselben, in den Gesamtbestand der in einer Gemeinde abzulösenden Beholzungsbefugnisse einbezogen werde. Bei Vorlage der Ablösungsoperate zur Genehmigung des Hofkammerpraesidiums ist die Einbeziehung solcher Gewerbsholzbedarfe in die Ablösung besonders anzugeben und zu begründen. Überhaupt ist bei der, jeder Ablösungsverhandlung vorausgehenden, näheren Constatirung der Beholzungsbefugniß der einzelnen Gemeinden auf landesfürstliche, oder auf Verleihungen einer competenten Behörde, auf das Steuerkataster, auf allfällige Theillibelle, alte
Kontrakte oder Vergleiche zwischen einzelnen Gemeinden, dann auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden; auf die Herhaltung der mit Feuerstattzinsen belegten Häuser ist jedoch gebührende Rücksicht zu nehmen. In Bezug auf den subsidiarisch (wenn nähmlich die gemeinen Waldungen ungeachtet der waldordnungsmäßigen Verwendung derselben zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht hinreichten) den Insaßen aus Amtswaldungen verabfolgten Holzes, welche Verabfolgung theils gegen, theils ohne Entrichtung eines Stockgeldes geschah, ist sich in Ansehung dieses letzteren Umstandes an den dermaligen Stand der Dinge zu halten, und der Kapitalswerth des einjährigen Stockzinserträgnisses bei Ausmittlung des künftigen Gemeinde-Forsteigenthumes entweder in angemessenen Abschlag zu bringen, oder dießfalls mit der betreffenden Gemeinde über die Fortdauer eines fixen jährlichen Zinsbetrag-Aequivalentes, das sofort von der Gemeinde, und nicht von einzelnen Insaßen abzuführen sein würde, oder über einen andern, dießfalls angemessenen Vergleichspunkt zu unterhandeln.

2. Das Weidebefugniß, auf Tit. II. Buch IV. der Tirol. L.O. und auf die Inn- und Wippthalsche W: O: Seite 61. – 69. sich gründend, darf nur mit der Beschränkung auf den Auftrieb so viel Viehes ausgeübt werden, als auf den betreffenden Gütern überwintert werden kann. Die Ablösungskommißion hat daher diese Beschränkung in das Auge zu faßen.
Bei Beurtheilung des schon bisherigen Bestandes der Weidebefugniße einzelner Gemeinden, als solcher, hat die Commißion landesfürstliche Verleihungen, oder Verleihungen competenter Behörden, das Steuerkataster, Theillibelle, in so ferne in solchen von der Weide gehandelt wird, Gemeindeordnungen, alte Contracte oder Vergleiche zwischen Gemeinden unter sich, und den über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand zur Grundlage zu nehmen.

3. Der Streubezug, sich gleichfalls auf obigen Titel der tirol. L: O: und auf das Weidemandat gründend, ist nach Letzterem nur in den Maissen und Schlägen untersagt. Hieher gehört auch das Taxenschnaiten (S: 66. ibid)[.] Bei Beurtheilung der dießfälligen Ansprüche werden ebenfalls die sub 2. in Ansehung des Weiderechtes angeführten Titel angemessen zu berücksichtigen seyn. Dasselbe ist endlich auch

4. hinsichtlich des Grasmähens oder Grasausraufens der Fall, welches Befugniß sich gleichfalls auf mehrerwähnten Titel der tirol. L. O. und auf das Weidemandat fußt, zufolge dessen das Grasausraufen ebenfalls nur in den Maissen und Schlägen, bis das Holzgewächs Stärke und Kraft bekam, untersagt ist.

Da jedoch voraussichtlich jene Waldtheile, welche den Gemeinden zur Deckung ihres Beholzungsbedürfnisses in das volle Eigenthum werden überlassen werden müssen, nicht hinreichen dürften, um auch ihre anderen Genußrechte, nahmentlich jenes der Weide und des Streubezuges zu decken, deren Befriedigung daher noch theilweise in den von dem Beholzugsbefugnisse der Insaßen künftig ganz frei werdenden Staatsforsten zu gestatten, nicht vermeidlich sein dürfte: so wird ein Hauptaugenmerk der Ablösungskommißion dahin gerichtet sein müssen, die Wahl und Zuweisung der als Entschädigung abzutretenden Forste so zu combiniren, daß daraus die möglichst vollständige Befreiung der verbleibenden Staatsforste von sämtlichen, oder, in soferne dieß unthunlich seyn wird, doch von jenen Genüssen der Unterthanen erzielt werde, welche der Erhaltung der aerarischen Forstbestände vorzugsweise gefährlich seyn würden. In so weit dies aber durchaus nicht thunlich wäre, dh: in so weit den Unterthanen dennoch die Weide oder der Streubezug u. dgl: theilweise auch künftig in Staatsforsten gestattet werden müßten, wird die Commißion die allfällig angemessenen beschränkenden Bedingungen und Vorsichten, unter welchen die Ausübung solcher Genußrechte in jenen für die Zukunft am Wenigsten gefährlich erscheint, abgesehen von den einschlägigen Bestimmungen der jetzigen oder künftigen Waldordnung, bei den Vergleichsabschlüssen mit den Gemeinden contraktuel festzusetzen haben.

Über die Herstellung und die Kosten der definitiven Begränzung der den Gemeinden in das Eigenthum abzutretenden Forste, wenn die betreffenden Akte von Fall zu Fall hierorts genehmigt seyn werden, hat die Commißion mit den Gemeinden sogleich bei den Vergleichsabschlüssen das Übereinkommen zu treffen.
Die kk: Berg- und Salinendirection in Hall wird unter Einem angewiesen, der Ablösungskommißion alle in dortiger Aufbewahrung befindlichen Vormerkungen, und allfälligen Urkunden über die bisherigen Forstgenußrechte mitzutheilen, welche zum Besten der Unterthanen gehörig zu beachten seyn werden, indem der Staat auf die Vortheile, welche aus dem Nichtbesitze dieser Urkunden Seitens der Unterthanen ihm zugehen könnten, verzichtet, wenn sich Abschriften oder Dupplikate, oder den Inhalt zweifellos bezeichnende Vormerkungen in Handen der Staatsverwaltung befinden.

Wien am 1. May. 1847.

Gerald Kohl: Instruktionen zum Forstregulierungspatent

Gerald Kohl: Rechtsgrundlagen: FRP und Instruktionen

Zentrale Rechtsgrundlage der gesamten Forstregulierung war das Forstregulierungspatent, die „allerhöchste Entschließung“ vom 6.2.1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ (siehe dazu). Diese Norm wurde, nach einer überaus gründlichen Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ seitens der Hofkammerprokuratur, erlassen; sie konstituierte, den dabei zutagegetretenen Unterschieden entsprechend, ein differenziertes System der Forstregulierung. Das Forstregulierungspatent (FRP) war allerdings zu wenig detailliert, um unmittelbar vollzogen zu werden. Daher enthielt es eine Ankündigung, wonach die „Zusammensetzung, Instruirung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen (…) alsbald nachträglich erfolgen“ würden (Art 4 Abs 3 FRP). Tatsächlich ergingen mehrere Instruktionen: Rund drei Monate nach dem FRP, am 1. Mai 1847, zunächst die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (in der Folge: IFSAK), nach weiteren eineinhalb Monaten, am 17. Juni 1847, die „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (in der Folge: IFEPK). Diese Instruktionen wurden offenbar nur handschriftlich angefertigt; eine deutlich später, 1853, erlassene Instruktion für die (hier nicht interessierende) Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen wurde im Druck publiziert.

IFEPK und IFSAK standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander; sie waren nicht nur formell durch die gleiche Rechtsgrundlage, das Forstregulierungspatent (FRP), sondern auch materiell verknüpft: Beide Instruktionen nahmen auf die zwischen den beiden Teilaktionen bestehenden Wechselwirkungen Bedacht. So verlangte die IFSAK für die Bemessung des abzulösenden Holzbedarfs die Berücksichtigung von Einzeleigentum an Forsten, welches aus landesfürstlicher Verleihung oder Gemeinheitsteilung stammte. Je mehr solche Eigentumsrechte in einer Gemeinde bereits vorhanden waren, desto kleiner sollte also die mit dem Ablösungsvergleich zugestandene „Ergänzungsfläche“ ausfallen. Umgekehrt war von der IFEPK (§ 11) in Zweifelsfällen eine Anerkennung von Eigentum insbesondere dann vorgesehen, wenn in diesem Zusammenhang eine „Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment“ in Frage kam. Die FEPK hatte sich in solchen Fällen mit der FSAK „in das Einvernehmen zu setzen“. Der dabei von der FEPK gesetzte Vorbehalt lautete meist wie folgt: Konkret benannte Waldungen „werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zum Beispiel TLA Innsbruck, FEPT Landgericht Silz vom 14.7.1848, verfacht 12.9.1848, fol. 648, Nr. 7: „Kirchspiel Oetz“)
Im Fall der FSAK ist auch noch der Umstand zu beachten, daß deren Instruktion zunächst in einer wichtigen Frage unvollständig blieb. Unklar war nämlich zunächst die Frage des Verhandlungsmodus mit den Gemeinden. In der IFSAK wurde dieses Problem künftigen Anordnungen vorbehalten: „Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk. vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpräsidio und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission bekannt gegeben werden wird.“ Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Anordnung durch ein Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, das im Juli 1847 über Hofkammer und Gubernium zur FSAK gelangte. (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847)

Verhandlungsmodus für die Servitutenablösung

(1)
20968/1847 H

Verhandlungsmodus mit
tirolischen Gemeinden bei
Forstservitutsablösungen

IV.G 11 Tirol

(2)
Kaiserl. Königl. vereinigte Hofkanzley
Prot. Nro 20968/1216 (1)847 Sitzung am 24. Juni 1847

Datum/praes 15/18 Juni 1847 Nro 418/pr Referent Hofrath
N. Ö Gub. Rath Edl. v. Kleinfeld

Das montane Hofkammer-
presidium erwieder ad Z
18703 über die Art der Ver-
handlung mit tirol. Gemeinden Dringend
bei Forstservitus Ablösungen
es könne sich hiebei in drei-
facher Beziehung um eine
Vertretg. der Gemeinden
doch aus ihrer Mitte zu wählen-
den Bevollmächtigten handeln,
nämlich
a. zum Behufe der Unter-
handlungen u. allfälligen
Reambulationen.
b. zur Einwilligung u. Ablehnung selbst
c. zum formellen Antragsabschluß

Zu Registratur am 4/7 Zum Expedit am 1. Juli 1847
Mundirt (=reingeschrieben) 3 Stücke
bestellt

(3)
Aus de Vorlagen sei nun nicht mit Bestimmtheit zu ent-
nehmen, welchen dieser Momente das Gubernium u. der /bei ihren Anträgen
Commissionsleiter im Auge gehabt habe.
Was nun die Vorverhandlungen u. die formellen Ver-
tragsabschlüsse betreffe, so findet das Hofkammerpräsidium kei-
nen Anstand dagegen, daß dieselben zur Geschäftsverein-
fachung durch eine Zahl der übrigen hiezu bevollmächtigten
Gemeindeglieder unbedingt vermittelt würden, glaube
aber es dem Ermeßen des h. Hofkanzlei Präsidiums über-
laßen zu sollen, ob auch zu diesen Zwecken u. zwar bei
den Vorverhandlungen wegen Vielseitigkeit der einzelnen
Interessen u. bei den formellen Vertragsabschlüssen der

(4)
selbst, sondern nur durch Bevollmächtigte unbedingt u. defi-
nitiv abgegeben werden solle, bei dem zur Gültigkeit der
Einwilligung gesetzlichen Erfordernisse ihre Einstimmig-
keit (u. die ausnamsweise Compromittirung auf eine
bloße Majorität der Bevollmächtigten würde weder
von den Gemeinden erwartet noch denselben füglich auf-
erlegt werden können, u. selbst, wenn sie erhalten, für
das Zustandekommen der Ablösungen ebenso bedenklich
sein) diese Einstimmigkeit der Bevollmächtigten oft durch
den Einfluß einer entschiedenen Minderzahl von
Gemeindegliedern resp. Vollmachtgebern, wenn auch nur
auf einzelne Bevollmächtigte gehindert, hiedurch aber sowol
den bes. ausgesprochene Gedsatz.

(5)
der Geltg des Willens der Mehrzahl wesentlich verletzt, als
auch das Zustandekommen von Ablösungen überhaupt zu leicht
vereitel werden könnte.
Das Hofkammer Präsidium schlagt demnach vor, daß die Vor-
name der Gesammtverhandlungen zum behufe der Forstservi-
tutenablösung mit den von den Gemeinden auf die vom
Gubernium beantragte Weise zu wählenden zu wählenden (sic!)
Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen ge-
nehmiget werde.
1. Daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Be-
vollmächtigung nicht interveniren, in Absicht auf die Kraft der
Bevollmächtigten Personen u. auf den Zweck der Bevoll-
mächtigg als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber
beigetreten erachtet werden,

(6)
2. dass die Bevollmächtigten aus den betrffden Gemeinden selbst, u.
zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf)
bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 / u /(sechs)
höchsten 9 / Individuen genommen werden, u. die Fest- /(neun)
stellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden
zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnißen
vom tiroler Gubernium erfolge,
endlich 3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Be-
vollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme,
der Forstservitutenablösgs Coon die individuelle Beru-
fung der Servitutsberechtigten, u. mit Gnadenholz betheilten
Gemeindeglieder vorbehalten bleibe, u. eben über die
Anname der von der Coon vorgeschlagenen Abfindg

(7)
die Stimme der Mehrheit der als Servitutsberechtigt u. bis-
her mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten
Gemeindeglieder für die ganze Gemeine bindend
erscheinen, die formalen Vergleichabschlüsse aber
in diesem Falle, wie dieselben nicht mit dem Bevoll-
mächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl
der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser
Mehrzahl gefertigt werden sollen.

Rundenfeld
Dekret
an das k.k. Tiroler Gubernium
Mit dem Bericht vom 22.
lf. Monats Z. 12460 hat das %

(8) 3 zu 20968/1716 847

Gubernium über Anregung des Vorstandes der
Forstservituten- Ablösungs- Coon Freiherrn von Binder
den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dies-
fälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch
von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu
wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der
Letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs,
bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden
solle.
Über diesen Bericht wird dem Gubernium,
im Einverständnis mit dem h.h. Hofkammerpräsidium,
unter Ausschluß der Beilage

(9)
erwidert, daß man bey der Wichtigkeit des in Frage stehenden
Ablösungsgeschäftes, und mit Rücksicht auf
die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen
allfälligen Anständen so viel wie nur thunlich, vorzubeugen

Einschub am Rand:
endlich mit Ausblick auf den Absatz 3 der a.h. Entschließung vom 5. Februar l.Js

die Vorname der Gesammtverhandlungen
zum Behufe der Forstservi-
tuten-Ablösung mit von den Gemeinden, auf die
von dem Gubernium beantragte Weise, zu wählen-
den Bevollmächtigten nur unter folgenden
Bedingungen zu genehmigen findet:

1.daß …….
(wie im Extrakte)….
links einzufügen: Hiernach ist das Entsprechende zu verfügen

(10)
Präs. Schreiben
an Se. des Hl. Hofkammerpräsidenten Freiherrn von Kübek
Exzellenz
Wie Eure E. aus meinem Schreiben vom 7. d. Mts
Z 18703 gnädigstens entnommen haben, fand
ich zwar im Wesentlichen gegen die (einfügen: von dem Tiroler Gubernium beantragte)
Herbeiführung der Abfindungen mit den
Gemeinden in Absicht auf die Forstservituten, durch
Bevollmächtigte keinen Anstand zu erheben,
ich erlaube mir jedoch das Besorgnis auszusprechen,
daß eine Zahl von sechs bezüglich drei Be-
vollmächtigten zu wenig sein dürfte.
In diese Ansicht wurde ich durch die schätzbare Erwiderung

(11)
Eurer E. vom 15. l. Mts Z. 418 noch mehr bestärkt.
Ich konnte sonach gar keinen Anstand nehmen , mich
mit jenen Anträgen, welche S. E. am Schluße Ihres ver-
ehrten Schreibens in drei Punkte zusammen faßten,
vollkommen zu vereinigen.
In diesem Sinne wurde das Entsprechende an das Tiroler
Gubernium erlassen, und ich gebe mir Ehre Euer E.
eine Abschrift davon anliegend mitzutheielen, indem
ich Hochdenselben für die gütige Mittheilung der in dem
erwähnten Schreiben enthaltenen ereuternden Be-
merkungen verbindlichst danke.

Einschub, dann wieder durchgestrichen:
An den Vorstand der Forstservituten Ablösungs Comm.
Freiherrn von Binder dürften E. E. die Güte haben, das
Erforderlich zu erlassen, welches bereits dem Gubernium
vermeltet wurde.

Wien, am 29. Juni 1847
Unterschriften

(12)
III p 202

Nach dem Inhalte der hierneben zurückverwahrten hochgefälligen
Communicate vom 7. d.M. Zl 18703 stellt das Tiroler Gubernium
über Anregung des Vorstandes der Forstservituten-Ablösungs Com-
mission Freiherrn von Binder den Antrag, daß die Herbeifüh-
rung der dießfälligen Abfindung mit den Gemeinden, durch, von sämmt-
lichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehe.
Die Zahl der Letztern aber bei grössern Gemeinden auf sechs, bei
kleinern auf drei Personen festgesetzt werden solle.
Gemäß der verehrten Eröffnung
/.

IV G. 11 Waldwesen T
2068/1216 18. Juni 1847

(13)
Eurer Exzellenz, finden Hochdieselben diesen Antrag nicht
entgegen zu sein, obgleich die beantragte Zahl der Bevollmächtigten
mit Rücksicht auf das Wesen und den Zweck dieser kommissionellen Ver-
hadlungen, gering zu sein scheinen.
Ich erlaube mir das Wesentliche meiner Ansichten über diese, für
das befriedigende Zustandekommen der Forstservituten-Ablösung
meines Erachtens, sehr wichtige Frage in Folgenden zusammenzu-
fassen.
Es kann sich hiebei in dreifacher Beziehung um eine Vertretung
der Gemeinde durch aus ihrer Mitte zu wählende Bevollmächtigte han-
deln, nämlich
a. zum Behufe der Unterhandlungen und allfälligen Reambulationen,
welche der einwilligenden oder ablehnenden Erklärung der Ge-

(14)
meinde nothwendigerweise vorausgehen müsse,
b. zur Einwilligung oder Ablehnung selbst,
c. zum formellen Vertragsabschlusse.
Weder das Gubernium noch der Commissionsleiter scheinen nach vorlie-
genden Eingaben mit sich ganz klar darüber zu sein, welche von diesen
Momenten sie bei ihren Anträgen im Aug gehabt haben, obgleich das
Gubernium vielleicht nur zu den Verhandlungen und zum formellen
Vergleichs Abschlusse, der Commissionsleiter aber zur Vorname des gan-
zen Geschäftes, also auch zur Abgabe der Einwilligung oder Ablehnung
die Vertretung der Gemeinde durch Bevollmächtigte gemeint zu
haben scheint.
Was nun die Vorverhandlungen und die formellen Vergleichs Ab-
schlüsse, die die Formulirung und

(15)
Fertigung der schlüßlichen AbfindungsProtokolle betrifft, so
finde ich Seitens der Finanzverwaltung keinen Anstand dagegen,
daß dieselben zur Vereinfachung des Geschäfts durch eine Zahl von
den übrigen hiezu Bevollmächtigten Gemeindeglieder unbedingt ver-
mittelt würden; nur glaube ich es dem Ermessen Euer Exzelenz an-
heimstellen zu sollen, ob auch zu diesen Zwecken, und zwar bei den
Vorverhandlungen der Vielseitigkeit der einzelnen Interessen und
bei dem formellen Vertragsabschlusse der Feierlichkeit des Actes
wegen, eine grössere Zahl von Bevollmächtigten zu gestatten sein
dürfte, bei der diesfalls beantragten Unterscheidung in grosse
und kleinen Gemeinden aber jedenfalls auch der Begriff derselben

(16)
nach den dortländigen Verhältnissen vorläufig genau festzustellen sein.
Was dagegen das wesentlichste Moment des der Gesammtverhandlung, näm-
lich die Anname oder Ablehnung des Gemeinde von der Ablösungs-
Commission als Entschädigung angebothenen Forsteigenthums also die Ein-
willigung oder Nichteinwilligung der Gemeinde anbelangt, so stellt der
zweite Absatz des §. 3. der allerhöchsten Entschliessung vom 6. Febru-
ar Js. den Grundsatz auf, daß bei dieser, zur vollständigen
Regelung des Tiroler Waldwesens in möglichst ausgedehnten Masse
Gemeindeweise zu pflegende Servituten Ablösung der Wille der
Minderzahl jenem der Mehrzahl der Gemeindeglieder unter-
geordnet werde.
Dies setzt aber – wenn auch die vorhergehenden Unterhandlungen

(17)
und die nachfolgenden formellen Vergleichsabschlüsse mit blossen
Bevollmächtigten der Gemeinde gepflogen werden können – doch
zum Behufe der Einwilligung oder Nichteinwilligung selbst die in-
dividuelle Berufung aller Servitutsberechtigten Gemeindeglie-
der voraus, weil nur dadurch der Wille der Mehrzahl eruirt
werden kann. Wenn daher auf Majorität der Gemeinde-
glieder eine Zahl von Bevollmächtigten sogar zum Behuf der de-
finitiven Einwilligung oder Ablehnung bestimmen wollte, so glaube ich, daß
dieß nur unter der Bedingung gestattet werden könnte, daß
der Ablösungs-Commission, wenn mit den Bevollmächtigten keine Ab-
findung zu Stande kommt, die Berufung an die individuelle Ab-

(18)
stimmung der sämmtlichen Gemeindeglieder unbenommen bleibe.
Wirklich besorge ich, daß, wenn auch die Einwilligung oder Ablehnung
nicht durch die Gemeindeglieder selbst, sondern nur durch Be-
vollmächtigte unbedingt und definitiv abgegeben werden soll,
bei den zur Giltigkeit der Einwilligung gesetzlichen Erfordernissen
ihrer Einstimmigkeit (und die ausnahmsweise Compromittirung auf
eine blosse Majorität der Bevollmächtigten würde weder von
der Gemeinde erwartet noch denselben füglich auferlegt wer-
den können, und selbst wenn sie erfolgte, für alle Zustande kommen-
den Ablösungen eben so bedenklich sein) diese Einstimmigkeit der Be-
vollmächtigten oft durch den Einfluß einer entschiedenen Minder-

(19a)
zahl von Gemeindegliedern respective Vollmachtgebern, wenn
auch nur auf einzelne Bevollmächtigte gehindert, hiedurch aber
sowol der allerhöchst ausgesprochene Grundsatz der Geltung des
Willens der Mehrzahl wesentlich verletzt, als auch das Zustandekom-
men von Ablösungen überhaupt zu leicht vereitelt werden könnte.
Ich gebe mir demnach die Ehre, Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
daß die Vorname der Gesammtverhandlung zum Behufe
der Forstservituten- Ablösung mit von der Gemeinde auf
die vom Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtig-
ten nur unter folgenden Bedingungen genehmigt werde.
1. Daß jene Gemeinde-

(19b)
glieder, welche bei dem Acte der Bevollmächtigung nicht intervenieren
in Absicht auf die Wahl der Bevollmächtigten Personen und auf
den Zweck der Bevollmächtigungung als dem Willen der Mehrheit der
Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden;
2. Daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst,
und zwar bei grösseren Gemeinden in der Zahl von zwölf, bei kleineren
aber in der Zahl von mindestens sechs und höchsten neun Indivi-
duen genommen werden, und die Feststellung des Begriffs von gros-
sen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe, auf den dortlands
bestehenden Verhältnissen, von dem tirolischen Gubernium erfolge,
endlich 3. daß, wenn mit den

(19c)
dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande
käme, der Forstservituten Ablösungs Commission die individuelle Berufung
der Servitutsberechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Ge-
meindeglieder vorbehalten bleiben, und dann über die Anname der von
der Commission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehr-
heit der als servitutsberechtigt oder bisher mit Gnadenholzbezügen betheilt
anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend er-
scheinen, die formellen Vergleichsabschlüsse aber in diesem Fall, wo die –
selben nicht mit den bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der
Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser Mehr-
zahl selbst gefertigt werden sollen.
Wien, den 15. Juni 1847
Bübek

An Seine den Herrn Obersten Kanzler
Grafen von Inzaghi
Exzellenz

(20)
No 21889/1847
30. Juni
1847 H

IV G 11 Tir
Waldwesen

(21)
13057 – 843 III p 233
Kaiserl. Königl. vereinigte Hofkanzley

Prot. Nro 21889/1268 847 Sitzung vom 1. Juli 1847

Datum 17. Juni 1847 Nro

Das Mont. Hofkammerpräsidium übermittelt eine Abschrift
der Instruction die nach vorläufiger Berathung im Forstco-
mite und unter Beistimung des Repräsentanten der
Hofkanzlei Herrn Gub.Rath Erl. v Blumfeld für die Comission
zur Purifizirung des Privateigenthums ausge auf Wälder
in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols er-
lassen worden ist, in denen das l.f. Forsthoheitsrecht infol-
ge Ah Entschließung vom 6. Feb l. J. aufrecht verbleibt, welche
Instruktion auch die Zusammen-

(22)
setzg der Coom. enthält
Das Hofkammerpräsidium habe wegen u. In-
struirung des zum Coom- Referneten bestimmten Indivi-
duums den tirol. Kammerptokurator, dann wegen sogleicher
Kundmachg. der Aufforderung der Partheien den
gesetzlichen Anmeldungstermin von 3 Monaten baldmöglichst
zu laufen beginnen, um in Einen die in Abschrift mit-
folgende Verfügg. an den Tiroler Landesgouveneur
erlassen, u. ersuchen nun, auch das Gubernium zur
entsprechenden Anweisg. den in bezeichneter Coom
befindlichen Landgerichten seiner Zeit nach den ihnen
zukommenden Aufforderg. der Coom Leiters
auf den von solchem bezeichneten Verhandlgsorten entweder

(23)
2 zu 21889/1268 847

zugleich die Zusammensetzung der Coon.

nachdem wegen …….
….beginne, den dortigen Landespresiden-
ten dem Hofkammerpesidium
bereits die erforderliche Er-
öffnung gemacht worden
ist, so wird das Guber-
nium von der diesfälligen
Verfügung zu seiner eigenen
Wissenschaft und zur ent-
sprechenden vorläufigen
Anweisung …..
…………………..gewähren,
in die Kenntnis gesetzt.
Übrigens wird, um ……
……………..finden zu halten
dem Landrichter gleich-
zeitig zu bedeuten sein, daß …..
……….bestimmt sei. /.

(24)
Präs Schreiben
an S. des Hl: Hofkammerpräsidenten Freiherrn
von Kübek
Exzellenz

Indem ich Euer E. für die gefällige Mitteilung vom 17. d. Ms Z 339/20 betreffend die Purifizierung der Privateigenthumsansprüche auf Wälder in jenen Landes oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheitsrecht vorbehalten bleibt, verbindlichst danke, gebe ich mir die Ehre Hochdenselben anliegend eine Abschrift dessen mitzutheilen, was unter einem dem Wunsche Eurer E. entsprechend und ganz im Einklang mit Hochdero verehrten Bemerkungen

(25)
an das Tiroler Gubernium erlassen wird.
Wien am 30. Juni 1847

Unterschriften.

(26)
Abschrift eines Schreibens an den Hl: Gouverneur von
Tirol und Vorarlberg Grafen von Brandis
Sub No 339 847 ddto 17. Juni 847

Aus der anliegenden Abschrift werden E.E. im Nachhange zu meinem Schreiben vom 1. April G.Z. M 2 die Zusammensetzung und Instruirung jener Coon. zu entnehmen belieben, welche die Purifizirung der Privateigenthums Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen und
Forstgebieten Tirols vorzunehmen haben wird, in denen der a.h. Entschliessung vom 6. Febr. d.Js. gemäß das l.F. Forsthoheitsrecht aufrecht verbleibt.
Indem ich die übrigen Einleitungen, welche zum Beginn der Wirksamkeit dieser Coon. erforderlich sind, unmittelbar von hier aus treffe, ersuche ich E.E. die Abordnung des zum Coonsreferenten bestimmten Conceptspracticanten der tirol. Kammerprocuratur Dr. Eduard v. Maurer, verfügen, und denselben das weiters beiliegende Instructions Exemplar mit dem Beisatze zustellen lassen zu wollen, dass solches lediglich zu seiner eigenen Kenntnisname diene, indem eine Veröffentlichung der einzelnen Purifikationsgrundsätze nicht am Platze sei.

Dr. v. Maurer wird übrigens seine Bestimmung, wie dieß auch mit andern Coos gliedern der Fall ist, nach dem Eintreffen des Coos leiters welches demnächst erfolgen wird und über dessen Aufforderung anzutreten haben.

(27)
Um inzwischen den gesetzlichen Präklusivtermin zur Anmeldung der bezüglichen Privateigenthums Ansprüche sobald als möglich beginnen zu machen, wollen E.E. von Seite des Landespräsidiums, mit Beziehung auf dieses mein Schreiben, und auf die erfolgte Kundmachung der wegen Regelung des Waldwesens in Tirol erlassenen a. h. Entschliessung vom 6. Februar Js. in der im §. 4. der anruhenden Instruction bezeichneten Weise, öffentlich bekannt geben, daß die von Sr Majestät angeordnete Commission, welche im Auftrage und im Namen der Obersten Finanzverwaltung die Privateigenthumsansprüche auf Wälder, Alpen und Auen in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, woselbst das l.f. Forsthoheitsrecht aufrecht verbleibt, nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerl. Rechtes zu purifiziren haben wird, kostituirt sein, und diese Bekanntgebung mit der Aufforderung verbinden, daß alle Forsteigenthumsansprüche, wozu auch jene auf Alpen und Auen gehören, über die nicht schon im Rechtsverfahren wider den kais: Fiscus active oder passive anhängig ist, mit allen den Anmeldern zu Gebote stehenden Titeln begründet und belegt, binnen 3 Monaten vom Tage dieser Kundmachung an die kk: Forsteigenthumspurifikations Coom u. zw „zu Handen der k.k. Berg und Sal. Direction

(28)
zu Hall“ woselbst hiefür ein eigenes Protocoll eröfnet werden wird, bei sonstiger Präklusion, schriftlich angemeldet, die dergestalt instruierten Anmeldungen aber auch mündlich bei den betreffenden Landgerichten zu Protocoll gegeben werden können, welch Letztere sie sofort an die Puurifications Coon, jedoch ebenfalls zu Handen der k:k:. Berg u. Salinen Direction einzusenden haben werden.
Zugleich wollen E.E. beifügen, daß sowol diese schriftlichen als die mündlichen bei den betreffenden Landgerichten zu Protocoll gegebenen Anmeldungen sammt ihren Beilagen ungestempelt überreicht werden können. Endlich hat es keinen Anstand, daß E.E. zum ganz zweifellosen Verständnisse des Zweckes und der Bestimmung dieser Coom, gleichwie ihres Geschäftsbreiches. die §.§ 1. u. 2. der Instruction, HochIhrer öffentlichen Kundmachung beirücken lassen.
Ich weise die Coos leiter unter Einem unmittelbar an, den Kundmachungs Entwurf nach der soeben gemachten Andeutungen zu verfassen, und E.E, vorzulegen, und lade Hochdieselben ein, im Falle gegen den Entwurf nichts zu erinnern wäre, solchen ehemöglichst zur Kundmachung zu bringen, entgegengesetzten Falles aber HochIhre Bemerkungen mir vorlegen zu wollen.
Von der Kundmachung selbst belieben E.E. übrigens ein gedrucktes Exemplar mir zukommen zu machen.
Für die Richtigkeit der Abschrift
Wien, am 17. Juni 1847
Vogel

(29)
13057 – 843 III p 232

Mit Beziehung auf mein Schreiben vom 1. April l.J. Z 112 habe ich die Ehre Euer Exzellenz hierneben eine Abschrift der Instruction mitzutheilen, welche nach vorläufiger Berathung im Forstcomite und unter Beistimmung des von euer Exzellenz zu solchem abgeordneten Herrn Repräsentanten der löbl k: k: Vereinten Hofkanzlei, Gubernialrath Edlen von Blumfeld für die Commission zur Purifizirung der Privateigenthumsansprüche auf Wälder in jenem Landes-theile oder Forstgebieten Tirols erlassen worden ist, in welchen das l.f. Forsthoheitsrecht, in folge der allerhöchsten Entschliessung vom 6. Februaraufrecht verbleibt.

IV G. 11 Waldwesen
21889/1968 15. Juni 1847

(30)
Die Instruction enthält zugleich die Zusammensetzung der Commission.
Während ich den Lendesgouverneur wegen Abordnung und In-
struirung des zum Commissionsreferenten bestimmten Indivi-
duums der tirolischen Kammerprokuratur, dann wegen sogleicher
Kundmachung der Aufforderung der Partheien, damit der gesetzliche
Anmeldungstermin von 3 Monaten baldmöglichst zu laufen beginne,
von den Verfügten, wie Eure Exzellenz aus beiliegender Abschrift
gefälligst zu entnehmen belieben, unter Einem in Kenntniß setze,
ersuche ich Hochdieselben auch das Gubernium zur entsprechenden
Anweisung der im bezeichneten Commissionsbereiche befindlichen Kreis-

(31)
richter, seiner Zeit nach der ihnen zukommenden Aufforderung als
Commissionsleiter, auf den von solchem bezeichneten Verhandlungs-
Orten entweder selbst, oder durch zu diesem wichtigen Geschäfte voll-
kommen befähigte Substituten zu erscheinen, und der Commission alle er-
forderliche Auskunft und Assistenz zu gewähren, hochgefällig be-
auftragen zu wollen.
Übrigens erlaube ich mir zu bemerken, daß es, um unzuständige
Berufungen der Partheien – sei es jetzt, oder derjenigen, die im Re-
sultate der Commission auf den Rechtsweg verwiesen würden, hindanzu-
halten, angemessen sein dürfte, den Landrichtern gleichzeitig be-
deuten zu lassen, daß die einzelnen im § 14 der Instruktion

(32)
bezeichneten Purifications Grundsätze lediglich zu ihrer eignen
persönlichen Kenntnis dienen sollen, und der Inhalt derselben
zu keiner weitern Mittheilung ausser seiner Zeit an jenen Be-
amten, der den Landrichter bei der Commission allfällig zu sub-
stituiren haben werde, bestimmt sei.
Wien, den 17 Juni
Unterschrift Bubeck

An
Seine des Herrn Obersten
Kanzler Grafen von Inzaghi
Exzellenz

(33)
12460/1053 Forste III p 202

Hochlöbliche K.k. vereinigte
Hof = Kanzlei!

Der zur Regulirung des tirolischen Forstwesens hieher
gelangte k.k. Regierungs und Forstrath Karl Frei-
herr v. Binder von Krieglstein hat die mitfolgende
Einlage anher übergeben, in welcher derselbe die Er-
wirkung der hohen Hofkanzleientscheidung über die
Frage erforderlich erklärt, in welcher Form die
Gemeinden Verträge rechtskräftig als welche die pro-
tokollarischen Abfindungen zu gelten haben werden,
abzuschließen geeignet seyen, so wie es angzeigt sey,
sich bestimmt über die Anzahl der Bevollmächtigten
auszusprechen, welche bei großen Gemeinden in höchstens
sechs, bei kleinern in höchstens drei Personen nach dem
Wunsche des Herrn Kommissärs zu bestehen haben dürf-

18f 639/ 1092 31. Mai 1847

(34)
ten, und die zu ihrer Qualifikation mit einer legalen (zu
formulirenden) schriftlichen Vollmacht für Anerkennung
und Gebrauch zum Behufe des Ausgleichungs geschäftes
versehen seyn sollen.
Das gehorsamste Gubernium legt diese Anträge der
hohen Hofstelle ehrfurchtsvoll vor, worüber der Herr
Kommissär der Entscheidung durch das hohe Hofkammer-
präsidium entgegen sieht, um demselben zur Richtschnur
zu dienen.
Nach dem Inhalte des eben heute eingelangten hohen Hof-
dekretes vom 15ten Mai d.Js. Zahl 16189/946 geruhte die
hohe Hofstelle sich vor der Hand auf die Erklärung zu
beschränken, es seye sich diesfalls dergestalt wie bei
Herbeiführung der Gemeindebeschlüsse in wichtigen
Angelegenheiten überhaupt zu benehmen, welche in
der Regel durch Stimmenmehrheit der Interveniren-
den ihre Giltigkeit erlangen.
Das Gubernium erlaubt sich hiebei die ehrfurchtsvolle

(35)
Bemerkung, daß in allen wichtigen Angelegenheiten der
Ruralgemeinden nach den Anforderungen des k.k. Fis-
kalamtes die Bestimmung der Mehrheit der Ge-
meindeglieder zur Giltigkeit der Verträge gefordert
würde, daß jedoch die Verhandlungen beinahe nie in
Gegenwart aller Betheiligten gepflogen; sondern von
diesen mehrern Ausschüsse viritim gewählt, und ent-
sprechend bevollmächtiget würden.
Die Vollmacht würde in der Art abgegeben daß den
Versammelten gesammten Gemeindegliedern der Ge-
genstand der Frage bei dem Landgerichte deutlich
und klar aus dem Protokolle vorgetragen, hierauf
die der Inhalt der Vollmacht in zivilrechtlicher Tex-
tirung beigesetzt, und die Namen der Bevollmäch-
tigten beigesetzt würden, auf welche die Mehrzahl
der Stimmen nach dem abgesondert zu führenden Ab-
stimmungsprotokolle fiel.
Dieses Abstimmungsprotokoll wurde hierauf

(36)
von dem gesammten Gemeindegliedern unterschrieben,
und von den Bevollmächtigten gleichfalls unterzeichnet.
Das Gubernium fände es zweckmässig, wenn
auch bei der Regulirung des Forstwesens auf gleiche Wie-
se vorgegangen, und die Zahl der Bevollmächtigten nach
dem Antrage des Herrn Kommissärs bei größeren Gemeinden
auf sechs und bei kleineren auf drei Individuen festge-
setzt würde.
Schließlich findet das Gubernium nur noch zu bemerken daß
in Beziehung auf die Nachweisung des bisherigen Holzbezu-
ges der Gemeinden nach dem Wunsche des Herrn Kommissär
gleichzeitig an die Landgerichte des Ober- und Unterinntha-
les die entsprechenden Aufträge erlassen werden.
Innsbruck am 22tan Mai 1847

Unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz
des Herrn Landesgouverneurs
Gegenwärtige Trentini
Herr Vizepräsident Freiherr von Benz
„ Hofrath Ritter v. Mensi
„ Gubernial Rath v. Ehrhart
“ “ “ R. v. Stern
“ “ “ Voglsanger Ref.
„ „ „ d Froschauer
„ „ „ Probst
„ „ „ d Bertolini Voglsanger

(37)
ad 18703

An die Hochlöbliche kais. königl.
vereinigte Hofkanzlei

Bericht des
k.k. Landesguberniums
für Tirol und Vorarlberg

die Regulirung des tiroli-
schen Forstwesens betreffend

links schräg: 2 St/ad No ps

(38)
Cpt (=Conzept?): tirol. Gub
Note B. Kübek

v 29/6 847
2 St.
W
J.J.

(39)

Bei diesem Akte fehlt offenbar mindestens ein Blatt. Der linke Rand ist besonders schwer leserlich. Er wurde vom Abschreiber sinngemäß ergänzt.

…lichkeit des Aktes wegen
eine größere Zahl von Be-
vollmächtigten gestattet werden
dürfte, bei den diesfalls bean-
tragten Unterscheidungen in
große u. kleine Gemeinden
haben jedenfalls auf den Be-
sitz derselben nach den dort-
ländigen Verhältnissen vor-
läufig genau festzustellen
sein.
Was aber den wichtigsten
Punkt (?), die Erklärung der
Bewilligg. o. Ablehnung der von
Seite der Gemeinde betreffen, so
stellt der zweite Absatz des
… der A.h. Entschließung vom 6. Feb. l.J.
…………..den Grundsatz
auf, daß beide wo zur voll-
ständigen Regelg. der tirol.
Waldwesens in möglichst
ausgewohnten maße .
gemeindeweise zu pflegenden
ablösung der Wille
der Minderzahl jenem

(40)
der Mehrzahl der Gemeinde-
glieder untergeordnet werde.
Dies setzt aber die indi-
viduelle Berufung aller Servi-
tutsberechtigten Gemeinde-
glieder voraus, weil nur
dadurch der Wille der Mehr-
zahl eruiert werden könne.
Wenn daher auf Majorität
der Gemeindeglieder eine
Zahl von Bevollmächtigten
sogar zum Behufe der defini-
tiven Einwilligung o. Ablehnung
bestimmen wollten, so glaube
das Hofkammerpräsidium, daß
dieses nur unter der Bedinn-
gung gestattet werden könnte,
daß der Ablösgscoom, wenn mit
Bevollmächtigten keine
Ablösg. zu Stande kömmt, die
Berufg. auf die individuelle
Abstimmung der Gemeinde-
glieder unbenommen bleibt.
Es wäre zu besorgen, daß,
wenn auf die Einwilligung u. Ab-
lehnung nicht auf die Gemeindeglieder

Wahl der (Nachbarschafts-) Gemeindevertreter

20968/1216 und 48. Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei

Mit dem Berichte vom 22. vorigen Mts Zhl 12460 hat das Gubernium über Anregung des Vorstandes der Forstservituten Ablösungs Kommission Freiherrn von Binder den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dießfälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs, bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden sollte.
Ueber diesen Bericht wird dem Gubernium im Einverständnisse mit dem k.k. Hofkammer Präsidium unter Rückschluß der Beilage erwiedert, daß man bei der Wichtigkeit des in Frage stehenden Ablösungs Geschäftes und mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen allfälligen Anständen so viel wie immer thunlich vorzuubeugen, endlich mit Rückblick auf den Absatz der der A.h. Entschließung von 6. Februar l. Jhs. die Vornahme der Gesammt-Verhandlungen zum Behufe der Forstservituten Ablösung mit von den Gemeinden, auf die von dem Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen findet.

1. daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht intervenieren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen, und auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.

2. daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst, und zwar bei größeren gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) und höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden und die Feststellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolge, endlich

3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten Ablösungs Kommission die individuelle Berufung der Servitutsberechtigten oder mit Gnadensalzbezügen betheilten Gemeindegliedern vorbehalten bleibe, und dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehrheit der A Servitutsberechtigt oder b eher mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichs Abschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kamen, von ebendieser Mehrzahl gefertiget werden sollen.

Hierauf ist das Entsprechende zu verfügen.
Wien, am 29. Juni 1847

Unterschrift: Pillendorff

Kreisamt Imst an Gubernium: Formulare gesucht

No 5909 Forst

Hochlöbliches Kaiserl: Königl:
Landes-Gubernium
für
Tirol und Vorarlberg

In der Folge der hohen Erlässe vom 22,. Mai und 20. Juni d. J. Z: 12460 und 15093 hat das gehorsamste Kreisamt nicht ermangelt, an sämtliche Landesgerichte hinsichtlich der zum Gebrauche der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission zu liefernden Nachweisung des letztjährigen Holzbedarfes oder vielmehr faktischen Holzbezuges der ärarialischen Nutznießer und Betheiligten aus den Landeswaldungen ganz nach dem Inhalte dieser hohen Erlässe die entsprechende Weisung herauszugeben.
Hierüber sind jedoch bisher nur von den Landgerichten Telfs, Imst, Ischgl, Ried und Glurns Berichte eingekommen, welche, da ein bestimmtes Formular hohen Ortes nicht mitgetheilt worden ist, nach der verschiedenen Auffassungsart derselben theils voluminöse Ausweise, theils aber eine bloße Beziehung auf die forstämtlichen Ausweise wegen Mangels eigener Anhaltspunkte enthalten. Dieses Letztere ist im Berichte der Landgerichte Ried und Glurns der Fall, und namentlich Ried erklärt sich völlig außer Stande über den letztjährigen Holzbedarf und faktischen Holzbezug eine verlässliche Anngabe zu liefern.

(2)
Das gehorsamste Kreisamt erlässt an die übrigen Landgerichte die eindringliche Aufforderung, ihre Nachweisungen unverzüglich vorzulegen, glaubt aber nicht unterlassen zu sollen, vor der Hand das obige theilweise Ergebniß mittelst gesonderter Vorlage der Eingaben der benannten fünf Landgerichte mit dem Beifügen zur hohen Kenntniß zu bringen, daß man gleichwohl das Landgericht Ried soeben auffordert, wenigstens so weit sich ihm Anhaltspunkte darbiethen, die benöthigte eigene Nachweisung zuverläßig bis Ende d. Mt einzusenden. Eben so ergeht auch an das Landgericht Glurns der Auftrag zur Einsendung einer eigenen speziellen Nachweisung. Bei der Eingabe des Landgerichtes Telfs mangelt noch der Nachweis der Gemeinde Telfs, welcher vom Landgerichte aufgetragen werden wird.
Uebrigens ist aus den vorliegenden Daten leider zu ersehen, wie wenig sich auf derlei verschiedenartige und schwankende Nachweisungen zu verlassen sein dürfte.
Imst, am 17. Juli 1847

(3)
Nr. 1395

Wohllöbliches K.k. Kreisamt!
Über den h. Auftrag vom 31. v.M. No 4916 wegen Herstellung der Forstverzeichniße behufs der Ablösung von Servituts Rechten wird gehorsam berichtet, daß außer dem kleinen Kirchwalde in Sulden keine Staatswaldungen in diesem Gerichtsbezirke bestehen, für welche kleine Parzelle keine anderen besondere Controlle nothwendig seyn dürfte, als daß die von dem Forstamte eingerichteten Ausweise der Benützungsantheile dem Landgerichte zur vorläufigen Prüfung mitzutheilen wären, und dies umso mehr , als die Holzbedarfstabellen ohnehin im Benehmen mit de Gemeinde-Insassen unter Aufsicht der Vorsteher zu Stande kommen.
Sollte jedoch auf einer abgesonderten Nachweisung beharrt werden, so wird um wenigstens 2 monatliche Terminsverlängerung gebethen.
K.K. Landgericht Glurns
den 30. Juni 1847

Unterschrift

(4)
Empfangen den 5. Juli
6066/9 Forst

Wohllöbl. Kreisamt
Imst !
Bericht
des k.k. Landgerichts Glurns
ad No 4916
Forstservitutenausweise

(5)
Nr. 1328

Hochlöbl. K.K. Kreisamt!
Zur Folge des h: kreisämt. Dekretes vom 22. Einlauf 26. d. M. Z. 5683 hat man wegen dem zu gedrängt bis 10. k. Mts. festgelegten Termins mit den nächst gelegenen Gemeindevorstehungen Rücksprache gepflogen, ob und in wie ferne sie auf Grund der letztmaligen Holzanweisung für die Unterthanen den faktischen Holzbezug nachweisen können.
Hierüber haben dieselben angebracht, daß weder ihre und so auch die übrigen Gemeinden von den forstämtlichen Holzanweisungen nach Klaftern weder von früheren Jahren noch dem letzten eine Vermerkung besitzen, vielweniger je nach einer erfolgten Holzauszeigung über das bezogene und auf dem Holzplatze aufgestellte Holz eine Klaftervermessung vorgenommen hätten, was um so unthunlicher gewesen wäre, als der einte (?) Baur wenigstens einen Theil seines Betreffnisses sogleich nach Haus bezog, oder die Fällung, Spaltung und Aufschlichtung oft viel später als anderer besorge.

(6)
Sie können sich daher nur auf die beim Forstamt eingeschriebenen Klafterlisten, und die Zahl der von demselben als ausgezeigt angemerkten Stämmen mit dem Berufen, daß die angewiesenen Stämme zimlich mehrere Holzklafter als die Zahl der pro 1847 eingeschriebenen und bewilligten Klafter ausmachten, ohne die dießfällige Differenz bestimmen zu können.
Größere Haushaltungen und Gewerbe hätten auch in den Gemeinden gegen Entrichtung von 12x pr Klftr Stockgeld eingeforstete Waldungen erwirkt, wo sich gleichfalls an Klaftern ein Vorschlag ergeben habe.
Endlich können die 1846 pro 1847 erfolgte einjährige Holzanweisung umso weniger einen Anhaltspunkt zum durchschnittlichen jährlichen Bedarf gewähren, als derselbe wegen noch obgewaltetem Vorrath von früheren Jahrgängen dießmal viel kleiner ausgefallen sei.
Unter diesen Verhältnissen ist man offenbar nicht im Falle, über die (sic!) letztjährigen Holzbedarf und den faktischen Bezug ein verlässliches Resultat erheben zu können, und falls gleichwohl Erhebungen verlangt werden sollten, um eine nähere Instruirung mit Terminerweiterung zu bitten.
K.K. Landgericht Ried am 28. Juni 1847
Vonbau k.k. Ldhtr.

(7)
Empfangen den 29. Juni 1847

5902/2 Forst

An
das Wohllöbl. kk. Kreisamt
für Oberinthal
zu
Imst

Bericht
des kk. Landgchts
Ried ad Num 5683 Forst

die Nachweisung
des letztma-
ligen Holzbe-
darfes
betr.
Sg. Gub
ad N 5909

(8)
Forst 9357

No 17632/
1435 ddo 17. Juli/ pr 19 do zur Sitzung vom 23. Juli 1847

Referent Herr Gubernial-Rath
Vogelsanger

mund Strobl 23. Juli 47
exp. am 24/7
links
Kreisamt Imst übermittelt die
behufs der Ablösung von den auf
Staatsforsten haftenden Holzbe-
zugsrechten der Unterthanen
Seitens der Gemeinden verfaßten
Holzbedarfsausweise für die
Gemeinden der Gerichtsbezirke
Telfs, Imst und Ischgl mit dem
Ansuchen, daß unter einem die übri-
gen Landgerichte zur Vorlegung der
Holzbedarfsausweise aufgefordert werden.

An den k.k. Gubernial Sekretär Hl
Jakob Gasser

In Bureau zu übernehmen Als Abgeordneter der Guberniums und Mitglied der
aufgestellten k.k. Forstservituten-Ablösungs- Commission werden Ihnen die zum Behufe der Ablösung von Holzgenußrechten Seitens der Gemeinden der Landgerichte Telfs Imst und Ischgl eingestellten Holzbedarfsausweise zum geeigneten Gebrauche
mit dem Bemerken übergaben, daß die für den Kreis Oberinnthal
Lager No 20

(9)
noch fehlenden mit Einschluß jener der Gemeinde Telfs, deren Vorlage das Kreisamt bereits betrieben hat, nach ihrem Einlangen gleichfalls in Kürze Ihnen zugemittelt werden.

Insb. am 22ten Juli 1847

(10)
Praes. 19. Juli 847
97623

Das Hochlöbl. K.k.
Landes Gubernium
für ad 9357
Tirol und Vorarlberg Forst

Bericht
des k.k. Kreisamtes Imst

über die Holbedarfs-
ausweise

Forst 17623/1435

 

Transkription: Hofinger

Vorbereitungsmaß-
nahmen in den Gemeinden

„Datei Forstproduktenausweis“ – Korrespondenz

No 5909 Forst

Hochlöbliches Kaiserl: Königl:
Landes-Gubernium
für
Tirol und Vorarlberg

In der Folge der hohen Erlässe vom 22,. Mai und 20. Juni d. J. Z: 12460 und 15093 hat das gehorsamste Kreisamt nicht ermangelt, an sämtliche Landesgerichte hinsichtlich der zum Gebrauche der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission zu liefernden Nachweisung des letztjährigen Holzbedarfes oder vielmehr faktischen Holzbezuges der ärarialischen Nutznießer und Betheiligten aus den Landeswaldungen ganz nach dem Inhalte dieser hohen Erlässe die entsprechende Weisung herauszugeben.
Hierüber sind jedoch bisher nur von den Landgerichten Telfs, Imst, Ischgl, Ried und Glurns Berichte eingekommen, welche, da ein bestimmtes Formular hohen Ortes nicht mitgetheilt worden ist, nach der verschiedenen Auffassungsart derselben theils voluminöse Ausweise, theils aber eine bloße Beziehung auf die forstämtlichen Ausweise wegen Mangels eigener Anhaltspunkte enthalten. Dieses Letztere ist im Berichte der Landgerichte Ried und Glurns der Fall, und namentlich Ried erklärt sich völlig außer Stande über den letztjährigen Holzbedarf und faktischen Holzbezug eine verlässliche Anngabe zu liefern

(2)
Das gehorsamste Kreisamt erlässt an die übrigen Landgerichte die eindringliche Aufforderung, ihre Nachweisungen unverzüglich vorzulegen, glaubt aber nicht unterlassen zu sollen, vor der Hand das obige theilweise Ergebniß mittelst gesonderter Vorlage der Eingaben der benannten fünf Landgerichte mit dem Beifügen zur hohen Kenntniß zu bringen, daß man gleichwohl das Landgericht Ried soeben auffordert, wenigstens so weit sich ihm Anhaltspunkte darbiethen, die benöthigte eigene Nachweisung zuverläßig bis Ende d. Mt einzusenden. Eben so ergeht auch an das Landgericht Glurns der Auftrag zur Einsendung einer eigenen speziellen Nachweisung. Bei der Eingabe des Landgerichtes Telfs mangelt noch der Nachweis der Gemeinde Telfs, welcher vom Landgerichte aufgetragen werden wird.
Uebrigens ist aus den vorliegenden Daten leider zu ersehen, wie wenig sich auf derlei verschiedenartige und schwankende Nachweisungen zu verlassen sein dürfte.

Imst, am 17. Juli 1847

(3)
Nr. 1395

Wohllöbliches K.k. Kreisamt!
Über den h. Auftrag vom 31. v.M. No 4916 wegen Herstellung der Forstverzeichniße behufs der Ablösung von Servituts Rechten wird gehorsam berichtet, daß außer dem kleinen Kirchwalde in Sulden keine Staatswaldungen in diesem Gerichtsbezirke bestehen, für welche kleine Parzelle keine anderen besondere Controlle nothwendig seyn dürfte, als daß die von dem Forstamte eingerichteten Ausweise der Benützungsantheile dem Landgerichte zur vorläufigen Prüfung mitzutheilen wären, und dies umso mehr , als die Holzbedarfstabellen ohnehin im Benehmen mit den Gemeinde-Insassen unter Aufsicht der Vorsteher zu Stande kommen.
Sollte jedoch auf einer abgesonderten Nachweisung beharrt werden, so wird um wenigstens 2 monatliche Terminsverlängerung gebethen.
K.K. Landgericht Glurns
den 30. Juni 1847

Unterschrift

(4)
Empfangen den 5. Juli
6066/9 Forst

Wohllöbl. Kreisamt Imst !
Bericht
des k.k. Landgerichts Glurns
ad No 4916
Forstservitutenausweise

(5)
Nr. 1328

Hochlöbl. K.K. Kreisamt!
Zur Folge des h: kreisämt. Dekretes vom 22. Einlauf 26. d. M. Z. 5683 hat man wegen dem zu gedrängt bis 10. k. Mts. festgelegten Termins mit den nächst gelegenen Gemeindevorstehungen Rücksprache gepflogen, ob und in wie ferne sie auf Grund der letztmaligen Holzanweisung für die Unterthanen den faktischen Holzbezug nachweisen können.
Hierüber haben dieselben angebracht, daß weder ihre und so auch die übrigen Gemeinden von den forstämtlichen Holzanweisungen nach Klaftern weder von früheren Jahren noch dem letzten eine Vermerkung besitzen, vielweniger je nach einer erfolgten Holzauszeigung über das bezogene und auf dem Holzplatze aufgestellte Holz eine Klaftervermessung vorgenommen hätten, was um so unthunlicher gewesen wäre, als der eine Baur wenigstens einen Theil seines Betreffnisses sogleich nach Haus bezog, oder die Fällung, Spaltung und Aufschlichtung oft viel später als anderer besorge.

(6)
Sie können sich daher nur auf die beim Forstamt eingeschriebenen Klafterlisten, und die Zahl der von demselben als ausgezeigt angemerkten Stämmen mit dem Berufen, daß die angewiesenen Stämme ziemlich mehrere Holzklafter als die Zahl der pro 1847 eingeschriebenen und bewilligten Klafter ausmachten, ohne die dießfällige Differenz bestimmen zu können.
Größere Haushaltungen und Gewerbe hätten auch in den Gemeinden gegen Entrichtung von 12x pr Klftr Stockgeld eingeforstete Waldungen erwirkt, wo sich gleichfalls an Klaftern ein Vorschlag ergeben habe.
Endlich können die 1846 pro 1847 erfolgte einjährige Holzanweisung um so weniger einen Anhaltspunkt zum durchschnittlichen jährlichen Bedarf gewähren, als derselbe wegen noch obgewaltetem Vorrath von früheren Jahrgängen dießmal viel kleiner ausgefallen sei.
Unter diesen Verhältnissen ist man offenbar nicht im Falle, über die (sic!) letztjährigen Holzbedarf und den faktischen Bezug ein verlässliches Resultat erheben zu können, und falls gleichwohl Erhebungen verlangt werden sollten, um eine nähere Instruirung mit Terminerweiterung zu bitten.
K.K. Landgericht Ried am 28. Juni 1847

Vonbau k.k. Ldhtr.

(7)
Empfangen den 29. Juni 1847

5902/2 Forst

An
das Wohllöbl. kk. Kreisamt
für Oberinthal
zu
Imst

Bericht
des kk. Landgchts
Ried ad Num 5683 Forst

die Nachweisung
des letztma-
ligen Holzbe-
darfes
betr.
Sg. Gub
ad N 5909

(8)
Forst 9357

No 17632/
1435 ddo 17. Juli/ pr 19 do zur Sitzung vom 23. Juli 1847

Referent Herr Gubernial-Rath
Vogelsanger

mund Strobl 23. Juli 47
exp. am 24/7
links
Kreisamt Imst übermittelt die
behufs der Ablösung von den auf
Staatsforsten haftenden Holzbe-
zugsrechten der Unterthanen
Seitens der Gemeinden verfaßten
Holzbedarfsausweise für die
Gemeinden der Gerichtsbezirke
Telfs, Imst und Ischgl mit dem
Ansuchen, daß unter einem die übri-
gen Landgerichte zur Vorlegung der
Holzbedarfsausweise aufgefordert werden.

An den k.k. Gubernial Sekretär Hl
Jajob Gasser

In Bureau zu übernehmen Als Abgeordneter der Guberniums und Mitglied der
aufgestellten k.k. Forstservituten-Ablösungs- Commission werden Ihnen die zum Behufe der Ablösung von Holzgenußrechten Seitens der Gemeinden der Landgerichte Telfs Imst und Ischgl eingestellten Holzbedaurfsausweise zum geeigneten Gebrauche
mit dem Bemerken übergaben, daß die für den Kreis Oberinnthal
Lager No 20

(9)
noch fehlenden mit Einschluß jener der Gemeinde Telfs, deren Vorlage das Kreisamt bereits betrieben hat, nach ihrem Einlangen gleichfalls in Kürze Ihnen zugemittelt werden.

Insb. am 22ten Juli 1847

(10)
Praes. 19. Juli 847
97623

Das Hochlöbl. K.k.
Landes Gubernium
für ad 9357
Tirol und Vorarlberg Forst

Bericht
des k.k. Kreisamtes Imst

über die Holbedarfs-
ausweise

Forst 17623/1435

Transkription: Hofinger

Kreisamt Imst an Gubernium: Holzbedarfsausweise übermittelt

Kreisamt Imst an Gubernium: Holzbedarfsausweise übermittelt

No 5909 Forst

Hochlöbliches Kaiserl: Königl:
Landes-Gubernium
für
Tirol und Vorarlberg

In der Folge der hohen Erlässe vom 22,. Mai und 20. Juni d. J. Z: 12460 und 15093 hat das gehorsamste Kreisamt nicht ermangelt, an sämtliche Landesgerichte hinsichtlich der zum Gebrauche der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission zu liefernden Nachweisung des letztjährigen Holzbedarfes oder vielmehr faktischen Holzbezuges der ärarialischen Nutznießer und Betheiligten aus den Landeswaldungen ganz nach dem Inhalte dieser hohen Erlässe die entsprechende Weisung herauszugeben.
Hierüber sind jedoch bisher nur von den Landgerichten Telfs, Imst, Ischgl, Ried und Glurns Berichte eingekommen, welche, da ein bestimmtes Formular hohen Ortes nicht mitgetheilt worden ist, nach der verschiedenen Auffassungsart derselben theils voluminöse Ausweise, theils aber eine bloße Beziehung auf die forstämtlichen Ausweise wegen Mangels eigener Anhaltspunkte enthalten. Dieses Letztere ist im Berichte der Landgerichte Ried und Glurns der Fall, und namentlich Ried erklärt sich völlig außer Stande über den letztjährigen Holzbedarf und faktischen Holzbezug eine verlässliche Anngabe zu liefern

(2)
Das gehorsamste Kreisamt erlässt an die übrigen Landgerichte die eindringliche Aufforderung, ihre Nachweisungen unverzüglich vorzulegen, glaubt aber nicht unterlassen zu sollen, vor der Hand das obige theilweise Ergebniß mittelst gesonderter Vorlage der Eingaben der benannten fünf Landgerichte mit dem Beifügen zur hohen Kenntniß zu bringen, daß man gleichwohl das Landgericht Ried soeben auffordert, wenigstens so weit sich ihm Anhaltspunkte darbiethen, die benöthigte eigene Nachweisung zuverläßig bis Ende d. Mt einzusenden. Eben so ergeht auch an das Landgericht Glurns der Auftrag zur Einsendung einer eigenen speziellen Nachweisung. Bei der Eingabe des Landgerichtes Telfs mangelt noch der Nachweis der Gemeinde Telfs, welcher vom Landgerichte aufgetragen werden wird.
Uebrigens ist aus den vorliegenden Daten leider zu ersehen, wie wenig sich auf derlei verschiedenartige und schwankende Nachweisungen zu verlassen sein dürfte.

Imst, am 17. Juli 1847

(3)
Nr. 1395

Wohllöbliches K.k. Kreisamt!
Über den h. Auftrag vom 31. v.M. No 4916 wegen Herstellung der Forstverzeichniße behufs der Ablösung von Servituts Rechten wird gehorsam berichtet, daß außer dem kleinen Kirchwalde in Sulden keine Staatswaldungen in diesem Gerichtsbezirke bestehen, für welche kleine Parzelle keine anderen besondere Controlle nothwendig seyn dürfte, als daß die von dem Forstamte eingerichteten Ausweise der Benützungsantheile dem Landgerichte zur vorläufigen Prüfung mitzutheilen wären, und dies umso mehr , als die Holzbedarfstabellen ohnehin im Benehmen mit den Gemeinde-Insassen unter Aufsicht der Vorsteher zu Stande kommen.
Sollte jedoch auf einer abgesonderten Nachweisung beharrt werden, so wird um wenigstens 2 monatliche Terminsverlängerung gebethen.
K.K. Landgericht Glurns
den 30. Juni 1847

Unterschrift

(4)
Empfangen den 5. Juli
6066/9 Forst

Wohllöbl. Kreisamt Imst !
Bericht
des k.k. Landgerichts Glurns
ad No 4916
Forstservitutenausweise

(5)
Nr. 1328

Hochlöbl. K.K. Kreisamt!
Zur Folge des h: kreisämt. Dekretes vom 22. Einlauf 26. d. M. Z. 5683 hat man wegen dem zu gedrängt bis 10. k. Mts. festgelegten Termins mit den nächst gelegenen Gemeindevorstehungen Rücksprache gepflogen, ob und in wie ferne sie auf Grund der letztmaligen Holzanweisung für die Unterthanen den faktischen Holzbezug nachweisen können.
Hierüber haben dieselben angebracht, daß weder ihre und so auch die übrigen Gemeinden von den forstämtlichen Holzanweisungen nach Klaftern weder von früheren Jahren noch dem letzten eine Vermerkung besitzen, vielweniger je nach einer erfolgten Holzauszeigung über das bezogene und auf dem Holzplatze aufgestellte Holz eine Klaftervermessung vorgenommen hätten, was um so unthunlicher gewesen wäre, als der eine Baur wenigstens einen Theil seines Betreffnisses sogleich nach Haus bezog, oder die Fällung, Spaltung und Aufschlichtung oft viel später als anderer besorge.

(6)
Sie können sich daher nur auf die beim Forstamt eingeschriebenen Klafterlisten, und die Zahl der von demselben als ausgezeigt angemerkten Stämmen mit dem Berufen, daß die angewiesenen Stämme ziemlich mehrere Holzklafter als die Zahl der pro 1847 eingeschriebenen und bewilligten Klafter ausmachten, ohne die dießfällige Differenz bestimmen zu können.
Größere Haushaltungen und Gewerbe hätten auch in den Gemeinden gegen Entrichtung von 12x pr Klftr Stockgeld eingeforstete Waldungen erwirkt, wo sich gleichfalls an Klaftern ein Vorschlag ergeben habe.
Endlich können die 1846 pro 1847 erfolgte einjährige Holzanweisung um so weniger einen Anhaltspunkt zum durchschnittlichen jährlichen Bedarf gewähren, als derselbe wegen noch obgewaltetem Vorrath von früheren Jahrgängen dießmal viel kleiner ausgefallen sei.
Unter diesen Verhältnissen ist man offenbar nicht im Falle, über die (sic!) letztjährigen Holzbedarf und den faktischen Bezug ein verlässliches Resultat erheben zu können, und falls gleichwohl Erhebungen verlangt werden sollten, um eine nähere Instruirung mit Terminerweiterung zu bitten.
K.K. Landgericht Ried am 28. Juni 1847

Vonbau k.k. Ldhtr.

(7)
Empfangen den 29. Juni 1847

5902/2 Forst

An
das Wohllöbl. kk. Kreisamt
für Oberinthal
zu
Imst

Bericht
des kk. Landgchts
Ried ad Num 5683 Forst

die Nachweisung
des letztma-
ligen Holzbe-
darfes
betr.
Sg. Gub
ad N 5909

(8)
Forst 9357

No 17632/
1435 ddo 17. Juli/ pr 19 do zur Sitzung vom 23. Juli 1847

Referent Herr Gubernial-Rath
Vogelsanger

mund Strobl 23. Juli 47
exp. am 24/7
links
Kreisamt Imst übermittelt die
behufs der Ablösung von den auf
Staatsforsten haftenden Holzbe-
zugsrechten der Unterthanen
Seitens der Gemeinden verfaßten
Holzbedarfsausweise für die
Gemeinden der Gerichtsbezirke
Telfs, Imst und Ischgl mit dem
Ansuchen, daß unter einem die übri-
gen Landgerichte zur Vorlegung der
Holzbedarfsausweise aufgefordert werden.

An den k.k. Gubernial Sekretär Hl
Jakob Gasser

In Bureau zu übernehmen Als Abgeordneter der Guberniums und Mitglied der
aufgestellten k.k. Forstservituten-Ablösungs- Commission werden Ihnen die zum Behufe der Ablösung von Holzgenußrechten Seitens der Gemeinden der Landgerichte Telfs Imst und Ischgl eingestellten Holzbedaurfsausweise zum geeigneten Gebrauche
mit dem Bemerken übergaben, daß die für den Kreis Oberinnthal
Lager No 20

(9)
noch fehlenden mit Einschluß jener der Gemeinde Telfs, deren Vorlage das Kreisamt bereits betrieben hat, nach ihrem Einlangen gleichfalls in Kürze Ihnen zugemittelt werden.

Insb. am 22ten Juli 1847

(10)
Praes. 19. Juli 847
97623

Das Hochlöbl. K.k.
Landes Gubernium
für ad 9357
Tirol und Vorarlberg Forst

Bericht
des k.k. Kreisamtes Imst

über die Holbedarfs-
ausweise

Forst 17623/1435

Transkription: Hofinger

 

Weitere Vorbereitungen

Datei „Forstproduktenausweis“

No 5909 Forst

Hochlöbliches Kaiserl: Königl:
Landes-Gubernium
für
Tirol und Vorarlberg

In der Folge der hohen Erlässe vom 22,. Mai und 20. Juni d. J. Z: 12460 und 15093 hat das gehorsamste Kreisamt nicht ermangelt, an sämtliche Landesgerichte hinsichtlich der zum Gebrauche der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission zu liefernden Nachweisung des letztjährigen Holzbedarfes oder vielmehr faktischen Holzbezuges der ärarialischen Nutznießer und Betheiligten aus den Landeswaldungen ganz nach dem Inhalte dieser hohen Erlässe die entsprechende Weisung herauszugeben.
Hierüber sind jedoch bisher nur von den Landgerichten Telfs, Imst, Ischgl, Ried und Glurns Berichte eingekommen, welche, da ein bestimmtes Formular hohen Ortes nicht mitgetheilt worden ist, nach der verschiedenen Auffassungsart derselben theils voluminöse Ausweise, theils aber eine bloße Beziehung auf die forstämtlichen Ausweise wegen Mangels eigener Anhaltspunkte enthalten. Dieses Letztere ist im Berichte der Landgerichte Ried und Glurns der Fall, und namentlich Ried erklärt sich völlig außer Stande über den letztjährigen Holzbedarf und faktischen Holzbezug eine verlässliche Anngabe zu liefern.

(2)
Das gehorsamste Kreisamt erlässt an die übrigen Landgerichte die eindringliche Aufforderung, ihre Nachweisungen unverzüglich vorzulegen, glaubt aber nicht unterlassen zu sollen, vor der Hand das obige theilweise Ergebniß mittelst gesonderter Vorlage der Eingaben der benannten fünf Landgerichte mit dem Beifügen zur hohen Kenntniß zu bringen, daß man gleichwohl das Landgericht Ried soeben auffordert, wenigstens so weit sich ihm Anhaltspunkte darbiethen, die benöthigte eigene Nachweisung zuverläßig bis Ende d. Mt einzusenden. Eben so ergeht auch an das Landgericht Glurns der Auftrag zur Einsendung einer eigenen speziellen Nachweisung. Bei der Eingabe des Landgerichtes Telfs mangelt noch der Nachweis der Gemeinde Telfs, welcher vom Landgerichte aufgetragen werden wird.
Uebrigens ist aus den vorliegenden Daten leider zu ersehen, wie wenig sich auf derlei verschiedenartige und schwankende Nachweisungen zu verlassen sein dürfte.
Imst, am 17. Juli 1847

(3)
Nr. 1395

Wohllöbliches K.k. Kreisamt!
Über den h. Auftrag vom 31. v.M. No 4916 wegen Herstellung der Forstverzeichniße behufs der Ablösung von Servituts Rechten wird gehorsam berichtet, daß außer dem kleinen Kirchwalde in Sulden keine Staatswaldungen in diesem Gerichtsbezirke bestehen, für welche kleine Parzelle keine anderen besondere Controlle nothwendig seyn dürfte, als daß die von dem Forstamte eingerichteten Ausweise der Benützungsantheile dem Landgerichte zur vorläufigen Prüfung mitzutheilen wären, und dies umso mehr , als die Holzbedarfstabellen ohnehin im Benehmen mit de Gemeinde-Insassen unter Aufsicht der Vorsteher zu Stande kommen.
Sollte jedoch auf einer abgesonderten Nachweisung beharrt werden, so wird um wenigstens 2 monatliche Terminsverlängerung gebethen.
K.K. Landgericht Glurns
den 30. Juni 1847

Unterschrift

(4)
Empfangen den 5. Juli
6066/9 Forst

Wohllöbl. Kreisamt
Imst !
Bericht
des k.k. Landgerichts Glurns
ad No 4916
Forstservitutenausweise

(5)
Nr. 1328

Hochlöbl. K.K. Kreisamt!
Zur Folge des h: kreisämt. Dekretes vom 22. Einlauf 26. d. M. Z. 5683 hat man wegen dem zu gedrängt bis 10. k. Mts. festgelegten Termins mit den nächst gelegenen Gemeindevorstehungen Rücksprache gepflogen, ob und in wie ferne sie auf Grund der letztmaligen Holzanweisung für die Unterthanen den faktischen Holzbezug nachweisen können.
Hierüber haben dieselben angebracht, daß weder ihre und so auch die übrigen Gemeinden von den forstämtlichen Holzanweisungen nach Klaftern weder von früheren Jahren noch dem letzten eine Vermerkung besitzen, vielweniger je nach einer erfolgten Holzauszeigung über das bezogene und auf dem Holzplatze aufgestellte Holz eine Klaftervermessung vorgenommen hätten, was um so unthunlicher gewesen wäre, als der einte (?) Baur wenigstens einen Theil seines Betreffnisses sogleich nach Haus bezog, oder die Fällung, Spaltung und Aufschlichtung oft viel später als anderer besorge.

(6)
Sie können sich daher nur auf die beim Forstamt eingeschriebenen Klafterlisten, und die Zahl der von demselben als ausgezeigt angemerkten Stämmen mit dem Berufen, daß die angewiesenen Stämme zimlich mehrere Holzklafter als die Zahl der pro 1847 eingeschriebenen und bewilligten Klafter ausmachten, ohne die dießfällige Differenz bestimmen zu können.
Größere Haushaltungen und Gewerbe hätten auch in den Gemeinden gegen Entrichtung von 12x pr Klftr Stockgeld eingeforstete Waldungen erwirkt, wo sich gleichfalls an Klaftern ein Vorschlag ergeben habe.
Endlich können die 1846 pro 1847 erfolgte einjährige Holzanweisung umso weniger einen Anhaltspunkt zum durchschnittlichen jährlichen Bedarf gewähren, als derselbe wegen noch obgewaltetem Vorrath von früheren Jahrgängen dießmal viel kleiner ausgefallen sei.
Unter diesen Verhältnissen ist man offenbar nicht im Falle, über die (sic!) letztjährigen Holzbedarf und den faktischen Bezug ein verlässliches Resultat erheben zu können, und falls gleichwohl Erhebungen verlangt werden sollten, um eine nähere Instruirung mit Terminerweiterung zu bitten.
K.K. Landgericht Ried am 28. Juni 1847
Vonbau k.k. Ldhtr.

(7)
Empfangen den 29. Juni 1847

5902/2 Forst

An
das Wohllöbl. kk. Kreisamt
für Oberinthal
zu
Imst

Bericht
des kk. Landgchts
Ried ad Num 5683 Forst

die Nachweisung
des letztma-
ligen Holzbe-
darfes
betr.
Sg. Gub
ad N 5909

(8)
Forst 9357

No 17632/
1435 ddo 17. Juli/ pr 19 do zur Sitzung vom 23. Juli 1847

Referent Herr Gubernial-Rath
Vogelsanger

mund Strobl 23. Juli 47
exp. am 24/7
links
Kreisamt Imst übermittelt die
behufs der Ablösung von den auf
Staatsforsten haftenden Holzbe-
zugsrechten der Unterthanen
Seitens der Gemeinden verfaßten
Holzbedarfsausweise für die
Gemeinden der Gerichtsbezirke
Telfs, Imst und Ischgl mit dem
Ansuchen, daß unter einem die übri-
gen Landgerichte zur Vorlegung der
Holzbedarfsausweise aufgefordert werden.

An den k.k. Gubernial Sekretär Hl
Jakob Gasser

In Bureau zu übernehmen Als Abgeordneter der Guberniums und Mitglied der
aufgestellten k.k. Forstservituten-Ablösungs- Commission werden Ihnen die zum Behufe der Ablösung von Holzgenußrechten Seitens der Gemeinden der Landgerichte Telfs Imst und Ischgl eingestellten Holzbedarfsausweise zum geeigneten Gebrauche
mit dem Bemerken übergaben, daß die für den Kreis Oberinnthal
Lager No 20

(9)
noch fehlenden mit Einschluß jener der Gemeinde Telfs, deren Vorlage das Kreisamt bereits betrieben hat, nach ihrem Einlangen gleichfalls in Kürze Ihnen zugemittelt werden.

Insb. am 22ten Juli 1847

(10)
Praes. 19. Juli 847
97623

Das Hochlöbl. K.k.
Landes Gubernium
für ad 9357
Tirol und Vorarlberg Forst

Bericht
des k.k. Kreisamtes Imst

über die Holbedarfs-
ausweise

Forst 17623/1435

Landgericht Kitzbichl braucht Sonderunterweisung

An
Das k.k. Landgericht Kitzbichl

Das h. Gubernium hat mit Dekret v. 10 d Mts
Z 16413 folgendes hieher eröffnet:
Die h. Hofkanzlei hat mit Dekret v. 29. v. Monats in
Beziehung auf die Wahl der Bevollmächtigten für
die Verhandlungen der k.k. Servituten –Ablösungs-
Komission den Antrag des Guberniums genehmi-
get, daß die versammelten gesammten Gemeinde-
Gliedern der Gegenstand der Fragen von dem Land-
gerichte deutlich u. klar aus dem zu verfassenden
Wahlprotokolle vorgetragen, hierauf der Inhalt
der Vollmacht in civilrechtlicher Textirung beige-
fügt u. die Namen der Bevollmächtigten beige-
setzt werden; auf welche die Mehrzahl der Stimmen
nach dem abgesondert zu führenden Abstimmungs
Protokolle fiel. Dieses Bevollmächtigungsproto-
koll ist hierauf von den gesammten Gemeinde-
Gliedern, von den gewählten Bevollmächtigten a-
ber in besonderen mit dem Beisatze zu unterzie-
hen, daß sie nach ihrer Pflicht u. Vollmacht im Inte-
reße der Gemeinde handeln werden. Die h. Hof-
kanzlei hat nun aber im Einverständnis damit dem hohen
Hofkammer-Präsidium bei der Wichtigkeit des in

(2)
Frage stehenden Ablösungsgeschäftes mit Rück-
sicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um
künftigen allfälligen Anständen so viel nur im-
mer thunlich vorzubeugen, endlich mit Rücksicht auf
den Absatz 3. der a: h: Entschließung v: 6. Februar ds. J die
Vornahme der Gesammtverhandlungen zum Behufe
der Forst-Servituten-Ablösung mit von den Gemein-
den auf die vorerwähnte Weise zu erwählenden
Bevollmächtigten u. unter folgenden Bedingun-
gen zu genehmigen geruht:

1. Daß jener (sic!) Gemeinde-Glieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht interveniren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen u. auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.
2. Daß die Bevollmächtigten aus der betreffenden Gemeinde selbst u. zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl v. 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) u. höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden, u: die Feststellung des Begriffes von großen u: kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dieslands bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolgen.
(3)
endlich
3. Daß, wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten-Ablösungs-Kommission die individuelle Berufung der Servitusberechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinde-Gliedern vorbehalten bleibe u: dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimme der Mehrheit der als servitutsberechtigt, oder bisher mit Gnadenholzbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichsabschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser Mehrzahl gefertigt werden sollen.

Das Gubernium findet sich nun dafür auszusprechen, daß als größere Gemeinden jede Stadt u. jeder Marktflecken zu betrachten komme.
Sollte jedoch das Landgericht auch einzelne Ruralgemeinden theils aus dem Titel der Bevölkerung, theils wegen dießorts unbekannten Verhältnissen oder Verwicklung der Forstverhältnissen unter die größeren Gemeinden zu zählen wünschen, bei welchen sich die Zahl v: zwölf Bevollmächtigten wünschenswerth darstellen würde, so kann dies allerdings geschehen, nur hätte das Landgericht solche Gemeinden jedenfalls binnen 3 Tagen anzuzeigen, um hiezu die Ermächtigung erwirken u. die k:k: Forst-Servituten-Ablösungs-Kommission hievon verständigen zu können.

Die Verhandlung über die Wahl der Bevollmächtigten ist nicht zu früh, jedoch noch zu einer Zeit vorzunehmen, daß die dießfällige Wahlurkunde der Kommission bei ihrer Ankunft behändiget werden kann.
K:K: Kreisamt Schwaz am 18. Juli 1847

Zum Wissen und Benehmen
Kitzbichl am 9. August 1847
Unterschriften

1847 VII 109

Gerald Kohl: Die Forstservitutenablösung 1847

Gerald Kohl
Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung von 1847

Inhaltsübersicht

I. Das Gesamtkonzept der Tiroler Forstregulierung von 1847
1. Zur Vorgeschichte des Forstregulierungspatents
2. Das System der Forstregulierung

II. Rechtsgrundlagen: Forstregulierungspatent und Instruktionen

III. Die FSAK und ihr Verfahren
1. Zusammensetzung
2. Sitz der Kommission
3. Abfolge der Arbeiten
4. Vorbereitung der Kommissionsarbeit
5. Vergleichsabschluß und Genehmigung
6. Sonstige Verfahrensbestimmungen

IV. Rechtsfragen
1. Die abzulösenden Rechte
2. Grundsätze für die Ablösungsverhandlungen
3. Zum Gemeindebegriff der Forstregulierung
a) Allgemeines
b) Organisierung der FRP-Gemeinden
c) FRP-Gemeinde und politische Ortsgemeinde
d) Zum Sonderproblem „Fraktion“
e) Gründe für „Gemeinde“-Eigentum im Rahmen des FRP

V. Die Ergebnisse der Kommissionsarbeit
1. Allgemeines
2. Ein exemplarischer Fall: Die Forstservitutenablösung in Berwang

VI. Würdigung der Forstservitutenablösung

VII. Zusammenfassung

VIII. Anhang
Anhang 1: Vollmacht
Anhang 2: Vergleichsprotokoll

I. Das Gesamtkonzept der Tiroler Forstregulierung von 1847

1. Zur Vorgeschichte des Forstregulierungspatents

Bis zur „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ 1847 (Provinzialgesetzsammlung für Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847/XXXVI, 253ff ) beanspruchte der Tiroler Landesfürst „sämmtliche Wälder Tirols“ mit wenigen Ausnahmen als „Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes“ sowie insbesondere auf der Grundlage des sogenannten „Allmendregals“ die Hoheit über die gemeinschaftlich genutzten Liegenschaften. (Hermann Wopfner, Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten, Innsbruck 1906; MwN Bernd Schildt, Allmende, in: Albrecht Cordes / Heiner Lück / Dieter Werkmüller, Hrsg, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, 1. Lieferung Berlin 2004, 169ff) Neben dem jeweiligen Hoheitsrecht waren diverse, auf unterschiedliche bzw abgestufte Nutzungen abzielende „Gerechtigkeiten“ möglich; ein Liegenschafts-„Eigentum“ im Sinne des modernen, romanistisch geprägten und von Ausschließlichkeit gekennzeichneten Vollrechts darf, solange und soweit die Traditionen des heimischen Gewohnheitsrechts weiterwirkten, nicht erwartet werden. Es wäre nicht nur müßig, danach zu suchen; es würde eine solche Suche auch einen modernen Begriff in unhistorischer Weise auf die Vergangenheit übertragen und damit letztlich in die Irre führen. (Vor diesem Hintergrund sind die parallel zu den Maßnahmen der in diesem Beitrag untersuchten Forstservitutenablösung vollzogenen „Purifikationen“ der Forsteigentumspurifikationskommission zu sehen. Die Summe der aus einer individuellen landesfürstlichen „Verleihung“ von Waldstrecken abzuleitenden Rechte mag gesamtheitlich betrachtet zwar auf Eigentum hinauslaufen, im Kontext der mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Rechtsordnung ist dies im Zweifel aber nicht anzunehmen. Erst mit dem Rechtsakt der „Purifikation“ wurde eine solche zusammengesetzte Rechtsposition rückwirkend als Privateigentum anerkannt.)

In diesem Sinne war auf der Grundlage älterer Vorbilder von der Inn- und Wipptaler Waldordnung 1685, die noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als geltendes Recht angesehen wurde, eine Ersitzung von Waldeigentum ausgeschlossen. Diese Waldordnung erklärte alle Waldungen als Eigentum des Landesfürsten; niemand durfte Waldeigentum behaupten, wenn er keinen vom Landesfürsten abgeleiteten Erwerbstitel vorweisen konnte. Sozusagen als Ausgleich für diesen „Eigentumsvorbehalt“ zugunsten des Landesfürsten bestätigten die Waldordnungen zu Gunsten der „landbautreibenden Untertanen“ das Recht der Einforstung in den aus Sicht des Gesetzes „landesfürstlichen Waldungen“. (R.S., Forstservituten-Ablösung, 377f )
In der Praxis wurde das landesfürstliche Forstregal freilich immer wieder in Zweifel gezogen; „die Gerichte standen oft auf Seite der Bevölkerung, welche von einem landesfürstlichen Eigentum nichts wußte und die Waldungen als Privateigentum der Nutznießer ansah“ (Stefan Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch, Innsbruck 1896, 21f; er berichtet auch von einem Erlass der allgemeinen Hofkammer vom 27. Juli 1838 an die Tiroler Kameralgefällen-Verwaltung, wonach hinsichtlich der Heim-, Teil- oder Verleihwälder im Pustertal von einer gesetzlichen Vermutung, wonach diese im Eigentum des Landesfürsten stünden, nicht auszugehen sei.)

Insbesondere das Erscheinen der provisorischen Waldordnung 1839 zog eine wahre Flut von Rechtsstreitigkeiten nach sich. Diese Waldordnung anerkannte nämlich – ohne „die alten klaren Waldordnungen zu widerrufen“ – ein „Nutzeigenthum“ an Forsten und gewährte Schutz des „factischen Besitz[es]“. Damit erschien das Bestehen, zumindest aber der Umfang des landesfürstlichen Forstregals gewissermaßen gesetzlich angezweifelt, umso mehr als „sich (…) Gemeinden und Private bei der summarischen Grundsteuer-Regulirung auch rücksichtlich jener Waldungen, aus welchen sie bisher ihre Bedürfnisse bedeckten, mit einem Steuerkapitale fatirten, die ausgeworfene Grundsteuer bezahlten, und sich hinfort aus plausibel scheinenden Gründen als Waldeigentümer betrachteten“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382). Nun brach der „ein Jahrhundert hindurch (…) künstlich zurückgehaltene Sturm (…) erst recht los“: Die „bisher verborgen gehaltenen Ansprüche“ wurden jetzt als Rechtsansprüche auf das Waldeigentum vertreten und brachten „in die forstlichen Eigenthumsverhältnisse eine so namenlose Verwirrung, daß eine Lösung der selben wirklich gar nicht absehbar erschien.“ (RS, Forstservituten-Ablösung, 382)

Der hier zitierte zeitgenössische Bericht über die Forstservitutenablösung in Tirol, der aufgrund Verwendung offizieller Zahlen als „quasi-amtlich“ charakterisiert werden kann, konstatierte für die Folgezeit eine „ungemeine Erbitterung der Gemüther“ und eine ebensolche Prozeßflut: „Hunderte von Rechtsstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewegung, um für und dagegen zu schreiben und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftiget“. Jeweils „auf beiden Seiten [wurde] mit außerordentlichem Eifer gekämpft“. Schließlich schien die Situation unhaltbar: „Die immer allgemeiner und dringender gewordene (…) Bitte drang endlich, von allen Seiten unterstützt, nach Oben, und fand vor dem Throne seiner Majestät, Ferdinands I., gnädiges Gehör“. Zwar hatte der Monarch, jedenfalls aus naiv-treuherziger Untertanenperspektive, bei seiner mit „unerschütterlicher Consequenz“ aufrecht erhaltenen Absicht, das Eigentum an den Wäldern Tirols „fast ausschließlich nur für sich [zu] erhalten“, ohnehin nicht den eigenen Vorteil „als Quelle des landesfürstlichen Einkommens“ bezweckt, sondern vielmehr die Erhaltung des Waldes „als eine Quelle (…) des Wohlstandes der Nation“. Dennoch rang man sich nur schwer – und nach umfassender und gründlicher Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ durch Gutachten der Hofkammerprokuratur (FHKA Wien, Hofkammer 32737/1846) – zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Tiroler Wäldern durch. Die schließlich mit „allerhöchster Entschließung“ vom 6. Februar 1847 befohlene „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ – in der Folge als Forstregulierungspatent“ (FRP) bezeichnet – ordnet sich in eine ganze Reihe von Gesetzgebungsakten des 19. Jahrhunderts ein, mit denen die überkommenen geteilten Berechtigungen beseitigt und durch moderne Eigentumsrechte ersetzt werden sollten, wie etwa Grundentlastung oder Lehensallodifikation. (H.-R. Hagemann, Eigentum, in: Adalbert Erler / Ekkehard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, Berlin 1971, 891ff; mwN Werner Ogris, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien, in: Adam Wandruszka / Peter Urbanitsch (Hrsg), Der Habsburgermonarchie 1848–1918 II: Verwaltung und Rechtswesen, Wien 1975, insbesondere 594ff)

2. Das System der Forstregulierung

Im Rahmen der Forstregulierung waren verschiedene Landesteile und verschiedene Rechtsvorgänge voneinander zu unterscheiden. Wer dies unterlässt, unterliegt leicht selbst einer beträchtlichen Verwirrung – so etwa Eberhard Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol (=Schriftenreihe für Agrarwirtschaft 10), Wien 1978, 50. Die als „Regalitätsforsten“ (R.S., Forstservituten-Ablösung, 383; Art. 1 FRP 1847) verstandenen „Waldungen des Ober- und des Unterinnthales, dann des Wippthales, welche sich gegenwärtig [=1847] unter Verwaltung der Staatsbehörden befinden“, der „Forstkomplex Paneveggio und Cadino im Fleimserthale“, die Forste „Kar und Latemar im Botzner Kreise“, die „gleichfalls unter Verwaltung der Staatsbehörden stehen“, sowie die „zu den montanistischen Werken am Schneeberge und in Pfundern, dann zur ärarischen Schmelzhütte in Klausen gehörigen und erforderlichen Forste“ sollten grundsätzlich „landesfürstlich (…) verbleiben“.

Allerdings konnte innerhalb dieser Gebiete nach dem Wortlaut des FRP auch schon „Privatbesitz (…) in Folge landesfürstlicher Verleihung“ vorkommen (Art. 1 FRP). Für die weiterbestehenden Regalitätsforste kamen nun – sieht man von der hier nicht weiter interessierenden Aussonderung der Primörer Forste ab, bei denen eine „im administrativen Wege schwebende abgesonderte Verhandlung zur Entscheidung führen“ sollte – zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge in Betracht. Einerseits konnte „bei Beurtheilung der Eigenthumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden (…) die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes“ erfolgen; dies „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse für das Vergangene“:
Hinter dieser komplizierten Formulierung verbirgt sich nichts anderes als die Anerkennung moderner privatrechtlicher Eigentumsansprüche insbesondere aufgrund eines Eigentumserwerbs durch Ersitzung. Die Eigentumsanerkennung erfolgte jedoch nicht generell, sondern „nur dann und in so ferne“, als die Ansprüche entweder „schon (…) gerichtlich gestellt“ waren oder „binnen 3 Monaten vom Tage, an welchem die zur Purifikation dieser Eigenthumsansprüche auszusendene Kommission den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht haben wird, bei eben dieser Kommission angemeldet“ wurden (Art 2 FRP). Wer diese Präklusivfrist ungenützt verstreichen ließ, konnte von der „huldvollen Berücksichtigung“ der „Vergangenheit“ für die Zukunft nicht mehr profitieren. Die „künftig vorbehaltenen Staatswälder“, die der Monarch nun offenbar aufmerksamer verwalten lassen wollte, sollten eben nicht durch neue Ersitzungsvorgänge weiter geschmälert werden können. Ausdrücklich betonte das FRP daher, daß es sich beim „landesfürstliche[n] Hoheitsrecht“ um ein „jeden Privatbesitz (…) ausschließende[s]“ Recht handelte (Art 1 FRP).

Noch deutlicher wurde dies in der aufgrund Art. 4 Abs 3 FRP ergangenen Instruktion für die Forsteigentumspurifikationskommission. (mehr dazu) Die Forsteigentumspurifikation hatte demnach „die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchen das lf. Forsthoheits-Recht als Regel aufrecht verbleibt, (…) das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in dieser besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehung den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll.“

Umgekehrt sollte eben „auch das dem Staate, als Ausfluß des lf. Hoheitsrechtes, zustehende Forsteigenthum von Besitz-Ansprüchen der Privaten, und zwar auf immerwährende Zeiten reingestellt“ werden, „weil – nachdem die ah. Entschließung vom 6. Februar d.J. das landesf. Hoheitsrecht in den aerarischen Forstgebieten nach Ablauf der Amtshandlung dieser Purifikationskommission unbedingt, d.i. mit Ausschluß der Giltigkeit jedes anderen Privatbesitztitels als den einer landesfürstlichen Eigenthums-Verleihung, aufrecht erhält – Privatoccupationen landesfürstlicher Forste mit einer für das Eigenthum des Aerars nachtheiligen Folge nicht mehr Statt finden können“. (§ 1 Z 2 Abs 5 der „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder)

Von dieser „Forsteigentumspurifikation“ zu unterscheiden, doch von ähnlichen Überlegungen getragen, war das rechtliche Schicksal jener Wälder, die sich zwar ebenfalls im Regalitätsforstgebiet befanden, hinsichtlich derer aber keine (Privat-)Eigentumsansprüche gestellt wurden. Diese auch „künftig vorbehaltenen Staatswälder“ waren jedoch vielfach durch „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ belastet. In der Vergangenheit hatten gerade derartige Nutzungsrechte als Aspekte behaupteter „Ersitzung“ nicht unmaßgeblich zu jener „Verwirrung im Forstbesitze“ beigetragen, deren „gründliche Behebung“ die Forstregulierung bezweckte. Es war also ein Gebot der Gründlichkeit, für die Zukunft eine Fortsetzung oder Neuentstehung unklarer Rechtsverhältnisse weitestgehend auszuschließen: In diesem Sinne – geradezu als Vorbeugungsmaßnahme – sollten die „Holzbezugsrechte oder Gnadenholzbezüge der Unterthanen“ in den vorbehaltenen Staatswäldern „durch Ausscheidung und Ueberweisung einzelner Forsttheile in das volle Eigenthum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden, so weit es nur immer zulässig ist, abgelöst werden“ (Art. 3 FRP). (Art. 3 FRP, ProvGSTirVbg 1847 / XXXVI )
Während sich „Forsteigentumspurifikation“ (in der Folge: FEP) und „Forstservitutenablösung“ (in der Folge: FSA) auf die konkret beschriebenen Regalitätsforste bezogen, wurden im Rahmen der sogenannten „Waldzuweisung“ „alle übrigen Wälder Tirols“, die bis dahin dem Monarchen „aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren“, den „zum Holzbezuge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden, als solchen, in das volle Eigenthum (…) überlassen“. Im Gegenzug sollten gleichzeitig die „wider das Aerar bestandenen Holzbezugs- oder sonstigen (…) Rechte“ erlöschen (Art. 6 FRP).

Der vorliegende Beitrag ist primär der Forstservitutenablösung gewidmet und wird Aspekte der Forsteigentumspurifikation und der Waldzuweisung bloß insoweit behandeln, als die bei der Servitutenablösung auftretenden Rechtsfragen nur unter Berücksichtigung des hier skizzierten Gesamtkonzepts der Forstregulierung verstanden werden können.

II. Rechtsgrundlagen: FRP und Instruktionen

Zentrale Rechtsgrundlage der gesamten Forstregulierung war das Forstregulierungspatent, die „allerhöchste Entschließung“ vom 6.2.1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ (siehe dazu). Diese Norm wurde, nach einer überaus gründlichen Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ seitens der Hofkammerprokuratur, erlassen; sie konstituierte, den dabei zutagegetretenen Unterschieden entsprechend, ein differenziertes System der Forstregulierung. Das Forstregulierungspatent (FRP) war allerdings zu wenig detailliert, um unmittelbar vollzogen zu werden. Daher enthielt es eine Ankündigung, wonach die „Zusammensetzung, Instruirung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen (…) alsbald nachträglich erfolgen“ würden (Art 4 Abs 3 FRP). Tatsächlich ergingen mehrere Instruktionen: Rund drei Monate nach dem FRP, am 1. Mai 1847, zunächst die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (in der Folge: IFSAK), nach weiteren eineinhalb Monaten, am 17. Juni 1847, die „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (in der Folge: IFEPK). Diese Instruktionen wurden offenbar nur handschriftlich angefertigt; eine deutlich später, 1853, erlassene Instruktion für die (hier nicht interessierende) Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen wurde im Druck publiziert.

IFEPK und IFSAK standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander; sie waren nicht nur formell durch die gleiche Rechtsgrundlage, das Forstregulierungspatent (FRP), sondern auch materiell verknüpft: Beide Instruktionen nahmen auf die zwischen den beiden Teilaktionen bestehenden Wechselwirkungen Bedacht. So verlangte die IFSAK für die Bemessung des abzulösenden Holzbedarfs die Berücksichtigung von Einzeleigentum an Forsten, welches aus landesfürstlicher Verleihung oder Gemeinheitsteilung stammte. Je mehr solche Eigentumsrechte in einer Gemeinde bereits vorhanden waren, desto kleiner sollte also die mit dem Ablösungsvergleich zugestandene „Ergänzungsfläche“ ausfallen. Umgekehrt war von der IFEPK (§ 11) in Zweifelsfällen eine Anerkennung von Eigentum insbesondere dann vorgesehen, wenn in diesem Zusammenhang eine „Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment“ in Frage kam. Die FEPK hatte sich in solchen Fällen mit der FSAK „in das Einvernehmen zu setzen“. Der dabei von der FEPK gesetzte Vorbehalt lautete meist wie folgt: Konkret benannte Waldungen „werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zum Beispiel TLA Innsbruck, FEPT Landgericht Silz vom 14.7.1848, verfacht 12.9.1848, fol. 648, Nr. 7: „Kirchspiel Oetz“)
Im Fall der FSAK ist auch noch der Umstand zu beachten, daß deren Instruktion zunächst in einer wichtigen Frage unvollständig blieb. Unklar war nämlich zunächst die Frage des Verhandlungsmodus mit den Gemeinden. In der IFSAK wurde dieses Problem künftigen Anordnungen vorbehalten: „Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk. vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpräsidio und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission bekannt gegeben werden wird.“ Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Anordnung durch ein Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, das im Juli 1847 über Hofkammer und Gubernium zur FSAK gelangte. (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847)

Fortsetzung folgt