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Übersicht:
„Gemeinde“ war private juristische Person
Gemeinde = Gesellschaft = Gemeinschaft
Geschichte des Gemeindebegriffes
Einwohnergemeinde und Agrargemeinde
Mehrdimensionaler Gemeindebegriff
Zusammenfassung
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Abstract:
„Unter dem Begriff ‚Gemeinde’ versteht das ABGB keineswegs die Ortsgemeinde oder ein ähnliches territoriales Gebilde“.
Die Ortsgemeinde nach heutigem Verständnis wurde in Österreich erst 1849 begründet; vorher gab es nicht eine „Politische Gemeinde“, sondern mehrere wie die Katastralgemeinde, die Steuergemeinde, die Schulgemeinde, denen es aber an Selbstverwaltung ermangelte. Vor allem aus diesem Grund kann die `Gemeinde´ des ABGB mit der Gemeinde im heutigen Sprachgebrauch nicht gleichgestellt werden.
Grundsätzlich gilt als `Gemeinde´im ABGB eine Moralische Person, die als ‚Gemeinschaft’, ‚Körper’ aus ‚Mitgliedern’ (§§ 337, 1482), ‚Gliedern’ (§§ 539, 867) besteht, durch ‚Stellvertreter’ handelt (§ 867), über ein eigenes ‚Gemeindevermögen’ bzw. über ‚Gemeindegüter’ verfügen kann (§ 290) und die von ‚weltlichen und (=oder) geistlichen Vorsteher(n)’ (§ 189) geleitet wird.
Der Begriff der Moralischen Person des ABGB umfasst allgemein als `erlaubte Gesellschaft´ und insbesondere als `Gemeinde´ stets nur organisierte Personenmehrheiten, die durch Organe handeln.
(Wilhelm Brauneder, Von der moralischen Person des ABGB zur Juristischen Person der Privatrechtswissenschaft, in: Wilhelm Brauneder, Studien II: Entwicklung des Privatrechts, 159ff)
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„GEMEINDE“ WAR PRIVATE PERSON
Das heute noch in Geltung stehenden „altehrwürdige“ Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, kurz `ABGB´ aus dem Jahre 1811, verstand unter dem Begriff „Gemeinde“ eine moralische (= juristische) Person, die aus ‚Mitgliedern’ (§§ 337, 1482) oder ‚Gliedern’ (§§ 539, 867) besteht. Diese juristische Person handelte durch ‚Stellvertreter’ (§ 867) und diese juristische Person besaß ein eigenes ‚Gemeindevermögen’ bzw. verfügte über ‚Gemeindegüter’ (§ 290). Schließlich wurde diese juristische Person geleitet von ‚weltlichen und (=oder) geistlichen Vorsteher(n)’ (§ 189).
Den Begriff „Gemeinde“ im ABGB 1811 kennzeichnet also jede organisierte Personenmehrheit. Diese Auffassung kann durch zahllose zeitgenössische Quellen belegt werden . Schon die Register zum ABGB oder zur Politischen Gesetzessammlung zeigen die Vielfalt verschiedener „Gemeinden“. Zitiert sei hier bloß, stellvertretend für dieses Verständnis, der wichtigste Redaktor und erste Kommentator des ABGB, Franz von Zeiller.
Franz von Zeiller erläuterte in seinem Kommentar zum ABGB, geschaffen in den Jahren 1812 bis 1815 zu § 27 ABGB : „Die unter öffentlicher Authorität zu gemeinnützigen Zwecken verbundenen Gemeinden, wie die [Gemeinden] der Städte, Märkte, Dörfer, oder der geistlichen Gemeinden, haben ihre besondere, durch politische Gesetze und Statuten bestimmte Verfassung, sie stehen, weil die einzelnen Glieder ihre in dem Gemeindevermögen begriffenen Rechte nicht verwahren können, unter einem besonderen Schutze des Staates, sind in der Verwaltung ihres Vermögens eingeschränkt und genießen besondere (auf Sachen) angewandte Personen-Rechte. Die Vorsicht fordert demnach, daß diejenigen, welche mit Gemeinheiten (!) Rechtsgeschäfte eingehen, sich zuvor genaue Kenntniß erwerben, ob und inwieweit dieselben oder ihre Vorsteher in der Verwaltung des Vermögens eingeschränkt oder begünstiget seyn.“ (Franz von Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch I, Wien-Triest 1812, 132f).
GEMEINDE = GESELLSCHAFT = GEMEINSCHAFT
Zeiller kennt also eine Vielzahl verschiedener Gemeinden, für die er bloß Beispiele anführt (arg. „wie die“) und die er synonym auch als „Gemeinheiten“ bezeichnet. In diesem Sinne verweist auch das Register von Zeillers Kommentar unter „Gemeinden“ auf „Gesellschaft“ und umgekehrt von „Gesellschaft“ auch auf „Gemeinden“ und „Gemeinschaft“. (Franz von Zeiller, Alphabetisches Register zu dem Commentare über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Wien-Triest 1813, 99, 104f. Ebenso synonym erschienen die Begriffe „Gemeinde“ und „Gesellschaft“ bei Joseph Linden, Das früher in Österreich übliche gemeine und einheimische Recht nach der Paragraphenfolge des neuen bürgerlichen Gesetzbuches I, Wien und Triest 1815, 101).
Nicht wenige der ABGB-Bestimmungen beziehen sich beispielsweise auf die von Zeiller genannten „geistlichen Gemeinden“. Die „geistlichen Gemeinden“ nennt auch Georg Scheidlein, Handbuch des österreichischen Privatrechts I, Wien und Triest 1814, 22).
Auch die Literatur zu einer der im Vormärz umstrittensten Kontroversen bei der Auslegung des ABGB, nämlich zur Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes von „Gemeinden“, zeigt deutlich, dass man dabei an ganz unterschiedliche Verhältnisse dachte (Thomas Dolliner, Über die Beurtheilung der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes einer Gemeinde nach dem § 337 des b. G. B., in: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde 1835/II, 103ff; Franz von Minasiewicz, Noch Einiges über die Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes einer Gemeinde, in: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde 1836/I, 100ff; Thomas Dolliner, Gegenbemerkungen zur (…) Abhandlung über die Redlichkeit des Besitzes bey Gemeinden, in: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde 1836/I, 104ff.)
GESCHICHTE DES GEMEINDEBEGRIFFES
Wer die Geschichte des Gemeindebegriffes verstehen möchte, muss sich von Vorstellungen befreien, welche das einfließen lassen, was heute eine politische Ortsgemeinde darstellt. Die historischen Markgemeinden, welche zu den Anfangszeiten der heutigen Besiedlung ein bestimmtes Territorium in Besitz genommen haben, hatten politisch-soziale Aufgaben wahrgenommen und solche wirtschaftsgenossenschaftlicher Art. Treffend spricht Otto Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd I (1895) 577 vom „doppelten Beruf“ der Markgemeinde: örtliches Gemeindwesen und ländliche Wirtschaftsgenossenschaft.
„Gemeinde“ war demnach eine Privatorganisation, die auch öffentliche Aufgaben wahrgenommen hat.
Je nach der lokaler Rechtsentwicklung wurden die politischen Aufgaben früher oder später in staatlich „implementierte Rechtsträger“ ausgelagert. Dieses staatliche Gemeindegebilde, das im Verlauf der Geschichte durch Hoheitsakt in die historische Privatgemeinde hineinverpflanzt wurde, entspricht heute der modernen politischen Ortsgemeinde.
Dieses durch staatlichen Hoheitsakt entstandene politische Gemeindegebilde ist streng zu unterscheiden von der zurückbleibenden „wirtschaftsgenossenschaftlichen Seite der Markgemeinde“. Diese Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die Entscheidung des Staates, als der Ebene der Gemeinden einen staatlich-politischen Rechtsträger zu installieren, keine „Liquidation“ der ursprünglichen „nachbarschaftlichen Privatgemeinde“ nach sich zog. Insoweit diese „nachbarschaftliche Privatgemeinde“ Träger von nachbarschaftlichen Privatrechten war (gemeinschaftlicher Besitz, gemeinschaftliche Kasse) existierte diese natürlich weiter.
Die ursprüngliche, „nachbarschaftlichen Privatgemeinde“ hat sich zur heutigen Agrargemeinschaft fortentwickelt, als Eigentumsträger von typischer Weise unbesiedeltem Land, von Heimweiden, Wäldern und Almen. Durch die Regulierung der betreffenden Gemeinschaftsliegenschaften seit Beginn des 20. Jhdts entstanden die heutigen „körperschaftlich eingerichteten“ Agrargemeinschaften.
EINWOHNERGEMEINDE UND AGRARGEMEINDE
Im Dezember des Jahres 1801 nahm eine Hofkommission in Gesetzessachen, wesentlich dominiert von ihrem Referenten Franz Anton Felix von Zeiller, die Beratungen über die eingegangenen Erinnerungen zum „Entwurf Martini“, den so genannten „Ur-Entwurf des ABGB“, auf. § 3 des Sachenrechts im Entwurf Martini wurde im Zuge dieser Beratungen umgestaltet und schließlich mit folgendem Inhalt im ABGB 1812 in Kraft gesetzt: „§ 286 ABGB. Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privatgut. Das letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften oder ganzen Gemeinden.“
Zu dieser Textierung, welche in der 138. Kommissionssitzung am 7. Juli 1807 endgültig fixiert wurde, bemerkt das Sitzungsprotokoll klarstellend Folgendes: „Auch die Gemeinden sind im Hinblick auf den Staat als Private zu betrachten.“ (Ofner, Protokolle II, 366; vgl auch Zeiller, KommzABGB, Anm 2 zu § 286)
Martinis Ur-Entwurf zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) hatte am Beginn des Abschnittes über das Sachenrecht in den §§ 7 und 8 eine ausführliche Regelung für das Privateigentum der Gemeinden (nach bürgerlichem Recht) enthalten. Das oberösterreichische und das niederösterreichische Appellationsgericht und die Universität Prag hatten für die Beratungen der Hofkommission zur Überarbeitung des Entwurfes von Martini die Erinnerung angebracht, dass „von Hutweiden und Waldungen nach den Landesverfassungen keineswegs jedem einzelnen Mitgliede der Gemeinde der Gebrauch zustehe“. (Ofner, Protokolle I, 216)
Die Appellationsgerichte und die Universität Prag legten dabei offensichtlich ein Verständnis des Gemeindebegriffes im Sinne einer „Einwohnergemeinde“ zu Grunde: Nicht jeder Einwohner ist nutzungsberechtigtes Mitglied der Agrargemeinde! „Gemeinde“ ist danach nicht mehr „jenes Kollektiv von bäuerlichen Hofinhabern, das gemeinsam die Gemain besitzt, nutzt und bewirtschaftet“. „Gemeinde“ im Sinn von „Einwohnergemeinde“ ist der weitere Begriff: Jeder Einwohner des Dorfes, jede natürliche Person, die ihren Lebensmittelpunkt innerhalb der vermessenen Katastralgemeinde eingerichtet hat. Während somit Martini in seinem Ur-Entwurf zum Sachenrecht den Begriff der „Gemeinde“ eindeutig im Sinne einer privaten Gesellschaft der Nutzungsberechtigten verwendete, gebrauchten die Appellationsgerichte und die Universität Prag in ihren Erinnerungen dazu denselben Begriff für die Beschreibung der Summe derjenigen Personen mit Lebensmittelpunkt innerhalb der Grenzen der vermessenen Katastralgemeinde.
MEHRDIMENSIONALER GEMEINDEBEGRIFF
Der Befund des Historikers, wonach „die Gemeinde als historischer Grundbegriff schwammig und schwer einzugrenzen sei“ (Beimrohr, Tiroler Heimat 2008, 163), ist deshalb durchaus überzeugend, weil selbst der historische Sprachgebrauch bei der Diskussion zu einer Gesetzesstelle von der einen Bedeutung in die andere wechselte. Zeiller ist dieser Bedeutungswechsel im Sprachgebrauch offensichtlich bewusst gewesen, weniger hingegen dem Protokollführer der Beratungen der Hofkommission.
Letzterer bemerkt im Beratungsprotokoll zur 26. Kommissionssitzung am 21. März 1803, als die Erinnerungen der Appellationsgerichte und der Prager Universität behandelt wurden, lapidar: „Diese Erinnerung hielt Ref. immer einiger Bedachtnehmung würdig, und glaubte in Folge derselben diese zwei Paragraphe so zusammen zu fassen: Auf gleiche Weise machen Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauch eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus“ – die heute noch geltende Fassung des § 288 ABGB.
Zeiller selbst verweist in seinem Kommentar zum ABGB bezüglich der Mitberechtigung Einzelner an den Gemeinschaftsliegenschaften auf die jeweils lokalen Rechtsordnungen der verschiedenen Kronländer, womit den erwähnten Einwendungen der Appellationsgerichte und der Universität Prag Rechnung getragen werden sollte. Zeiller und die übrigen Mitglieder der Hofkommission haben somit die genannten Einwendungen, die sich auf das Verhältnis der Einwohnergemeinde zur Agrargemeinde bezogen haben, für richtig erachtet.
In dem umgestalteten Gesetzestext, der als § 288 ABGB heute noch in Geltung steht, wurden jedoch nicht die Rechtsverhältnisse der Privatgemeinde zur Einwohnergemeinde geregelt; vielmehr ist es der Sache nach bei dem geblieben, was schon Martinis Entwurf vorgesehen hatte: Es wurden die Rechtsverhältnisse der privaten Eigentümergesellschaft definiert.
Für diese Definition der Rechtsverhältnisse innerhalb der Agrargemeinde wurde exakt derselbe Gemeindebegriff unterstellt, wie ihn bereits Martini im Ur-Entwurf verwendet hatte. Bezeichnend ist die Gleichsetzung der Begriffe „Gesellschaften“ und „Gemeinheiten“ (als Plural von „Gemeinde“) bei Zeiller, KommzABGB, Anm zu § 288.
„Gemeindegut“ der Gemeinde nbR gem § 288 ABGB steht deshalb jedem Gemeindeglied zur Benützung zur Verfügung, weil nur die Nutzungsberechtigten Gemeindeglied sein können. Anders ausgedrückt: Man ist Gemeindeglied der Gemeinde nbR, weil man mitberechtigt ist. Oder: Nur die Nutzungsberechtigten haben sich in der betreffenden Gemeinde nbR zur gemeinschaftlichen Vermögensverwaltung zusammengeschlossen. Dies unabhängig davon, wer sonst in der betreffenden Katastralgemeinde aufhältig ist, wer dort seinen Lebensmittelpunkt errichtet hat, aus diesem Gebiet steuerpflichtige Einnahmen bezieht usw.
Zusammenfassung
Unter dem Begriff ‚Gemeinde’ versteht das ABGB keineswegs die Ortsgemeinde oder ein ähnliches territoriales Gebilde“.
Grundsätzlich gilt als `Gemeinde´im ABGB eine Moralische Person, die als ‚Gemeinschaft’, ‚Körper’ aus ‚Mitgliedern’ (§§ 337, 1482), ‚Gliedern’ (§§ 539, 867) besteht, durch ‚Stellvertreter’ handelt (§ 867), über ein eigenes ‚Gemeindevermögen’ bzw. über ‚Gemeindegüter’ verfügen kann (§ 290) und die von ‚weltlichen und (=oder) geistlichen Vorsteher(n)’ (§ 189) geleitet wird.
Der Begriff der Moralischen Person des ABGB umfasst allgemein als `erlaubte Gesellschaft´ und insbesondere als `Gemeinde´ stets nur organisierte Personenmehrheiten, die durch Organe handeln.
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MP