.
DIE WEIDEBERECHTIGTEN ALS “GEMEINDE HÖTTING”
In den 1880er Jahren wurde in der damaligen politischen Gemeinde Höttig ein bedeutendes Servitutenregulierungsverfahren durchgeführt. Unter anderem wurde in mehreren Entscheidungen geklärt, wie viele Stück Kühe, Jungvieh, Pferde, Schafe und Ziegen in den Höttinger Wäldern zu welchen Zeiten geweidet werden dürfen.
Am 1. März 1890 entschied die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission in Betreff des Weiderechts in den Höttinger Privatwäldern. Das Erkenntnis der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission stellte als servitutsbelastetes Weidegebiet eine Fläche von ca 845,92 ha an Privatwäldern fest, die im Besitz der verschiedensten Personen standen.
Als servitutsberechtigt wurden festgestellt:
a) die „Gemeinde Hötting als solche grenzend gegen Norden an die Gemeinden Scharnitz und Arzl, gegen Osten an die Gemeinden Arzl, Mühlau und Innsbruck, gegen Süden an die Gemeinden Innsbruck, Wilten und Völs und gegen Westen an die Gemeinde Zirl“,
b) „die Stadtgemeinde Innsbruck, jedoch nur rücksichtlich des am linken Innufer gelegen Stadtteiles“.
Zu „Beschaffenheit und Umfang des Servitutsrechts“ führt das Erkenntnis folgendes aus:
Aufgrund alten Herkommens und unbeanstandeter Übung wird seitens der Gemeinde Hötting bzw deren Viehbesitzern und seitens der Stadtgemeinde Innsbruck bzw der Viehbesitzer in dem Stadtteil am linksseitigen Innufer das Weiderecht beansprucht bzw ausgeübt und zwar mit 300 Stück Rindvieh, 350 Schafen, 120 Ziegen und ca 40 Zicklein.
Das Erkenntnis legt weiters den Umfang des Weiderechts fest, die Weidezeiten sowie nähere Modalitäten der Weideausübung. Die Geschäftszahl dieses Erkenntnisses lautet 28412/920-Serv, verfacht sub Fol 111 III. Teil im Verfachbuch des Gerichts Innsbruck.
.
EINE SERVITUTSBERECHTIGTE „GEMEINDE“
Die Tatsache, dass in der Servitutenregulierungsurkunde vom 1. März 1890 (28412/920 – Servitut) als berechtigte Partei zwei „Gemeinden“ festgestellt wurden, nämlich a) die „Gemeinde Hötting“ und b) die „Stadtgemeinde Innsbruck jedoch nur rücksichtlich des am linken Innufer gelegen Stadtteiles“ hat über Jahrzehnte kein weiteres Interesse hervorgerufen.
Erst in den 1920er Jahren, als die Weiderechte teilweise einer Erweiterung der Wohngebiete weichen und in Geld abgelöst werden sollten, entstand ein konkretes Interesse daran, wer denn die „servitutsberechtigten Gemeinden“ in Wahrheit wären und wer für diese Entscheidungskompetenz hätte.
.
WER IST DIE “BERECHTIGTE GEMEINDE”?
Im Jahr 1924 beschloss der Gemeinderat von Hötting (die Eingemeindung nach Innsbruck folgte 1938), dass die Agrarbehörde im Bereich Ölberg und auf dem Hungerburgplateau eine Servituten-Ablösung durchführen solle. 1931 wurden deshalb die Viehbesitzer von Hötting und am linken Innufer von Innsbruck erhoben; 1935 haben die Viehbesitzer gemeinsame Bevollmächtigte gewählt, genauso die belasteten Grundbesitzer. In drei Verhandlungen zwischen dem 02. April und dem 25. Mai 1936 wurde ein Konsens erzielt. Es wurde festgelegt, dass diese Weiderecht in Geld und nicht in Grund und Boden abgelöst werden und wie hoch die Geldbeträge sein sollten.
Zuvor war zwischen den Viehbesitzern und den Gemeinden, nämlich Stadtgemeinde Innsbruck und (Land-)Gemeinde Hötting, zu klären, wer im Rechtssinn servitutsberechtigt sei. Dazu definierte die Servituten-Regulierungs-Urkunde (SRU) vom 1. März 1890 Nr 28412/920-Serv, das oben genannte Erkenntnis der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission, berechtigte „Gemeinden“ in bestimmter flächenmäßiger Ausdehnung, nämlich
a) Hötting vollständig und
b) Innsbruck linksseitig des Inns.
Die SRU (Servituten-Regulierungs-Urkunde) definierte aber auch eine inhaltliche Rechtsgrundlage des Servitutsrechts:
Das Weiderecht würde aufgrund alten Herkommens und unbeanstandeter Übung seitens der Gemeinde Hötting bzw deren Viehbesitzern und seitens der Stadtgemeinde Innsbruck bzw seitens der Viehbesitzer in dem Stadtteil am linksseitigen Innufer ausgeübt.
Weil zu berücksichtigen ist, dass Weiderechte durch Jahrhunderte lange Weideausübung entstanden sind, ist die „berechtigte Gemeinde“ schnell definiert: Nur die Gemeinschaft der viehhaltenden Hofbesitzer kann die berechtigte Gemeinde bilden, weil nur ein Viehbesitzer ein Weiderecht ausüben kann.
Die SRU vom 1. März 1890 Nr 28412/920-Serv verwendete somit den Begriff „Gemeinde“ im Sinn von „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“.
.
ANERKENNTNIS VOM 16. APRIL 1936
Am Donnerstag, den 16. April 1936 wurde im Gemeindeamt Hötting vor dem Regierungs-Kommissär Dr. Oswald Vogl, Rechtsabteilung für Bodenreform der Landeshauptmannschaft, im Beisein des Amtssachverständigen Alpinspektor Emanuel Rieger, in die Verhandlung darüber eingetreten, wer die Servitusberechtigten seien.
Die Vertreter der Viehbesitzer erklärten, dass nur die Viehbesitzer in der Gemeinde Hötting und am linken Innufer von Innsbruck als Berechtigte anzusehen seien und gerade nicht die (politische) Gemeinde Hötting und die Stadt Innsbruck als solche.
Dieser Auffassung schlossen sich der Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck, Dr. Fringer, und der Amtsverwalter der Gemeinde Hötting, Josef Holzmann, an. Sie erklären, dass sie weder für die Landgemeinde Hötting, noch für die Stadtgemeinde Innsbruck das Weiderecht in Anspruch nehmen würden. Dies deshalb, weil die Gemeinden Hötting und die Stadtgemeinde Innsbruck in der Servituten-Regulierungs-Urkunde vom 1. März 1890 Nr 28412/920-Serv nur als Sammelnamen der Viehbesitzer genannt seien.
.
„GEMEINDE“ ALS SAMMELNAME DER VIEHBESITZER
In der Folge haben alle anwesenden Parteienvertreter, einschließlich der Vertreter der belasteten Liegenschaftseigentümer, vereinbart, dass nur die viehhaltenden Hofbesitzer in Hötting und linksseitig des Inns, damals insgesamt 148 Stammsitzeigentümer, weideberechtigt gemäß SRU vom 1. März 1890 seien.
Damals war Franz Fischer Bürgermeister von Innsbruck. Obwohl dieser aus einer Innsbrucker Kaufmannsfamilie stammte, ist er offensichtlich nicht auf die Idee verfallen, wegen eines geänderten Verständnisses von Gemeindebegriff
1960er: NEUE DIFFERENZEN ZUM GEMEINDEBEGRIFF
Weiterer Bedarf nach Servitutsfreistellung gab neuen Anlass für ein Einschreiten der Agrarbehörde.
1954 wurden die Eigentümer der weidedienstbaren Grundstücke seitens der Agrarbehörde neu organisiert; ebenso die weideberechtigten Viehbesitzer – letztere als „Weideinteressentschaft Hötting“.
In den 1960er Jahren entstanden Differenzen zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Weideinteressentschaft Hötting, die Ende April 1967 ausgeräumt wurden. Ausdrücklich bestätigte die Stadtgemeinde Innsbruck im Zuge dieser Einigung die Vertretung der Weideberechtigten durch die Weideinteressentschaft Hötting. Und die Stadtgemeinde Innsbruck hat anerkannt, dass nur die Weideinteressentschaft Hötting bei Servitutsaufhebungen die Weideablösebeträge kassieren dürfe.
.
1967: “GEMEINDE” BEDEUTET 89 BAUERNHÖFE
Mit Bescheid vom 5. Mai 1967 hat die Agrarbehörde im Sinn dieses Konsenses festgestellt, dass die in der SRU vom 1. März 1890 Zl 28412/920-Serv definierten Weiderechte in den Höttinger Wäldern 89 genau bezeichneten Gütern zustehen, die als “Weideinteressentschaft Hötting” organisiert seien.
Der Bescheid ist auch gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck in Rechtskraft erwachsen. Mit Erklärung vom 10.01.1990 gegenüber der Agrarbehörde hat die Stadtgemeinde Innsbruck ausdrücklich noch einmal den Konsens vom April 1967 bestätigt.
Im Dezember 1993 wurde schließlich ein Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Weideinteressentschaft Hötting errichtet; dies zur einvernehmlichen Beilegung von Differenzen, die im Zuge der Regulierung der Agrargemeinschaft Hötting aufgetreten waren. Wörtlich wurde darin folgendes vereinbart:
„Soweit nicht durch diesen Vergleichsvertrag die Höttinger Bauernschaft Eigentum erwirbt […], anerkennt die Stadtgemeinde Innsbruck die bereits seit langem ausgeübten Weiderechte und zwar a) für Schafe […]. Hinsichtlich der Weidemodalitäten gelten die Bestimmungen in der Servitutenregulierungsurkunde vom 1. März 1890 Nr 28412/920-Serv, das ist das Weiderecht für 350 Stück Schafe […]. b) für Rindvieh […].“
.
“GEMEINDE” = “SERVITUTSBERECHTIGTE GÜTER”
Seit dem Jahr 1936 ist somit seitens der größten Tiroler Gemeinde, der Stadtgemeinde Innsbruck, anerkannt, dass in einer Servitutenregulierungsurkunde vom Ende des 19. Jahrhundert der Begriff „Gemeinde“ bzw „Stadtgemeinde“ als Sammelname für nutzungsberechtigte Hofbesitzer verwendet wurde.
Naheliegend ist, dass es sich dabei nicht um den einzigen Fall handelt, wo die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission eine solche Terminologie verwendet hat.
-.-.-.-.-.-
MP