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Wenn die Almen Trauer tragen
Nur Tirol ist anders – dieser besondere Aspekt des heutigen Tiroler (!) Agrarstreits kann nicht oft genug betont werden.
Das so genannte „Mieders(V)erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 2008“ beansprucht unzweifelhaft bundesweite Beachtung. Dieses „Verkenntnis“ des VfGH stützt sich seinem Wortlaut nach auf das Eigentumsrecht und den Gleichheitssatz – beides Institutionen des Rechtsstaates, die in Tirol und außerhalb Tirols Geltung und Beachtung verlangen.
Ungeachtet dessen ignorieren alle anderen Bundesländer kräftig, dass aus den (angeblich) verfassungswidrigen Regulierungen der Agrargemeinschaften ein Substanzrecht der politischen Ortsgemeinden entstanden sei. Alle anderen Bundesländer ignorieren das „Atypische“, obwohl alle Landesregierungen ein und derselben Verfassung verpflichtet sind.
Offensichtlich hat man in den anderen Bundesländern die richtige Schlussfolgerung daraus gezogen, dass das „Mieders(V)erkenntnis 2008“ zur Gänze auf erfundenen Fakten beruht: Auf einem erfundenen Gemeindeeigentum und auf einem erfundenen Behördenwillen, dieses Gemeindeeigentum in den Agrargemeinschaften zu bewahren und zu erhalten.
Hinzu kommt die offenkundig falsche und der historischen Wahrheit widersprechende Prämisse dieses Verfassungsgerichts(V)erkenntnisses, dass ein Gemeindegut zwingend ein Eigentum einer politischen Ortsgemeinde sein müsse. Diese Prämisse ist für das Agrarrecht falsch; diese Prämisse ist für das Gemeinderecht falsch: Ein Gemeindegut kann ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde sein; viel wahrscheinlicher ist es jedoch, dass ein Gemeindegut ein wahres Eigentum einer Agrargemeinschaft ist. Ein Gemeindegut erscheint in den öffentlichen Büchern als ein Eigentum der Ortsgemeinde; ob diese Eintragung richtig ist oder falsch, ob die Gemeinde wahre Eigentümerin ist oder „nackte Tabularbesitzerin“, ob ein wahres Eigentum einer Agrargemeinschaft vorliegt oder eines Dritten, das hat alleine die Agrarbehörde zu entscheiden.
Wider die offenkundige historische Wahrheit ist es schließlich, wenn im (V)Erkenntnis VfSlg 9336/1982 behauptet wurde, das Gemeinderecht als solches stemple ein Gemeindegut zum Eigentum der Ortsgemeinde. Der historische Gesetzgeber hat weitreichende Bemühungen unternommen, um jeden Eindruck zu beseitigen, dass das Gemeinderecht in irgendeiner Weise die Einzelfallentscheidung der Agrarbehörde präjudizieren könne. Der Standpunkt des Verfassungsgerichts, dass die (Landes-)Gemeindeordnungen ein Gemeindegut als Eigentum der Ortsgemeinde definieren würden, ist schlicht falsch. Tatsächlich wurden die (Landes-) Gemeindeordnungen systematisch an das moderne Flurverfassungsrecht angepasst.
Wen wundert es, dass das „Mieders-(V)Erkenntnis 2008“ in allen anderen Bundesländern kräftig ignoriert wird. Es scheint so, als würde dieses auf „Fake-News“ gegründete (V)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in den anderen Bundesländern nicht existieren.
Bezeichnend ist, dass von den anderen Bundesländern überhaupt nur Vorarlberg in eine öffentliche Diskussion über das Mieders(V)erkenntnis eingetreten ist. Nach gründlicher Analyse der wahren historischen Fakten ist dann freilich nichts passiert. Keine Vorarlbergerin wurde um das „Substanzrecht“ enteignet!
Nur in Tirol glaubt man an die räuberische Agrarbehörde!
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<em>MP</em>
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