Protokoll
welches mit sämtlichen Kommissionsgliedern über die im Landgerichtsbezirke Reutte von Seiten der kk. Waldservituten- Ausgleichungs- Kommission abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.
Hl. Georg Kink In sämtlichen Gemeinden des kk. Landgerichtes Ehrenberg mit
kk Land- und Krim Ausnahme der Pfarrgemeinde Breitenwang ohne Pflach dann
Unters. Richter der Gemeinden Steg, Elbigenalp und der Stadtgemeinde Vils sind bezüglich der Ablösung der Waldservituten Vergleiche zu Stande
gekommen.
Diese Vergleiche stellten die Gemeinden durchaus zufrieden, was umso erwünschter ist, als bekanntlich bisher zwischen denselben und dem kk. Forstpersonale imerwährende Konflikte vorfielen, gegenseitige Erbitterungen sich steigerten, und allen diese bedauerlichen Verhältnisse durch die geschlossenen Vergleiche sich zur allgemeinen Zufriedenheit gestaltet haben.
Schon aus diesem Gesichtspunkte allein muß der Unterzeichnete auf die Ratifikation der Vergleiche ein, und es dürfte diese umsominder einem Anstand unterliegen, als nach Maßgabe der vergleichenden Gemeinden größtentheils nur solche Waldungen in das Eigenthum gegeben wurden, wo sie eingeforstet waren, und worauf ihnen die Beholzungsservitut rechtlich zustand, und als die wenigen Zutheilungen aus reservirten Staatswaldungen nur den Holzbezug der Gemeinden decken. Vorzüglich wünschenswerth stellen sich die Vergleiche in den Gemeinden Lermoos, Ehrwald, und Biberwier dar, die Holznuzungsrechte dieser Gemeinden waren bisher gemeinschaftlich , und immerwährende Differenzen riefen Feindschaften hervor, und hatten zur Folge, daß gerade in diesen Gemein-den gegenseitig die größten Exzesse vorfielen. Durch die getroffenen Vergleiche sind nun die Gemeinden abgesondert und getrennt, jede Gemeinde hat ihr Eigenthum und es ist mit Grund zu erwarten, daß für die Zukunft nicht nur allein der gewünschte und nothwendige Frieden in die Gemeinden zurückkehren, sondern auch der Waldstand selbst, und dadurch auch die reservirten Staatswaldungen den gehörigen Schutz erhalten werden, der Unterzeichnete muß daher vor Allem Andern auf die Genehmigung dieser Vergleiche antragen.
Daß übrigens in den bereits aufgeführten Gemeinden keine, und in den Gemeinden Lech, Wengle, Höfen und Weißenbach nur eventuelle Vergleiche zu Stande kamen liegt im Folgenden:
1tens In der Gemeinde Steg konnten sich die einzelnen Fraktionen nicht vereinigen, und es wurde daher auch von Seite der Kommission die förmliche Abschließung eines Vergleiches verweigert, welcher sonst bezüglich der Zutheilung der Wälder keinem Anstand unterlegen wäre, und sich bei einem Einverständnisse der Fraktionen realisirt hätte.
2tens Die Gemeinde Elbigenalp sah sich durch die ihr zugedachten Waldungen nicht gedeckt, und die Kommission, auch von dieser Überzeugung durchdrungen, würde der Gemeinde eine weitere Zutheilung aus den Waldungen in Madaun gegeben haben, wenn diese Waldungen gegenwärtig verfügbar wären.
Da sie jedoch von Seite der Gemeinde Zams Landgerichts Landeck eigenthümlich angesprochen werden, so zog die Gemeinde Elbigenalp vor, den Zeitpunkt abzuwarten, vermög welchen über diese Waldungen in Madaun rechtskräftig entschieden sein wird, und dann, wenn das h. Aerar über die erwähnten Waldungen wird disponiren können, um die Reakurirung einer Ausgleichsverhandlung zu bitten.
3tens Bei der Pfarrgemeinde Breitenwang ohne Pflach machte der Umstand jeden Ausgleichungsversuch unmöglich, weil die Gemeinde im Besitz von Urkunden zu sein glaubt, vermög welchen sie ein größeres Eigenthum zu erhalten hofft, als ihr ein billiger Vergleich gewähren kann.
4tens Die Stadtgemeinde Vils hat ihre Forderungen zu hoch gespannt, und dadurch eine Ausgleichung unmöglich gemacht.
5tens Was es endlich die Gemeinden Lech, Wengle, Höfen u. Weißenbach betrifft, so glauben auch diese größere Ansprüche erheben zu können, und in dieser Beziehung wollen sie nach Urkunden sehen um dadurch ihre Ansprüche zu begründen. Um nun den Gemeinden zum Nachsehen dieser Urkunden Zeit zu gönnen, hat ihnen die Kommission auf ihre Bitte eine 6 monatliche Frist zugestanden, und für den Fall eine Ausgleichung getroffen, wenn sie innerhalb der gegebenen Frist keine solchen Urkunden auffinden sollten, welche ihnen die Aussicht gewähren würde, größere Ansprüche als im Vergleiche enthalten sind, geltend zu machen.
Die eventuell abgeschlossenen Vergleiche wurden daher beim Landgerichte hinterlegt, und wurden nach Auslauf der Frist entweder gehörig unterfertig vorgelegt, oder die Vergleichs-verhandlungen selbst als nicht geschlossen erklärt worden.
In den Gemeinden, wo keine Vergleiche sich realisirten und auch in den obgenannten 4 Gemeinden wenn die eventuel abgeschlossenen Vergleiche nicht rechtskräftig werden, dürfte der gegenwärtige Stand aufrecht erhalten bleiben.
Georg Kink
Hl. Moritz v Kempelen
kk. Berg u. Salinen
Dion Sekretär, als
Salinen Vertreter
In dem Landgerichte Reutte sind es die Gemeinden Bach, Holzgau, Elmen, Hinterhornbach, Ehrwald, Biberwier, Lermoos u. Berwang, welche Zutheilungen aus reserv. Wäldern erhielten, alle andern Gemeinden, mit denen ein Vergleich zustande kam, wurden bloß mit belasteten Wäldern betheilt.
Die Gemeinde Bach hat theils zu ihrem Bedarf speciel zugewiesene Wälder, theils bildet sie mit einigen Fraktionen der Gemeinden Holzgau u Elbigenalp einen besondern Anforstungs-Komplex, dem gemeinschaftliche Waldungen zugewiesen sind.
Dieses Verhältnis mußte bei der vergleichsweisen Übergabe berücksichtigt werden; – daß die letzteren Waldungen in dem Vergleiche mit Bach nicht angeführt sind, rührt von dem Umstande her, weil man über das Maß der Zutheilung erst bei der Verhandlung mit Holzgau übereinkam, und man sich um den Abschluß mit Bach nicht zu verzögern, darauf beschränkte, dieser Gemeinde eine billige Bevollmächtigung im Holzgauer Bezirke vorläufig zuzusagen.
Der bedeutende Mangel der sich bei den Gemeinden Bach und Holzgau mit sicherlich 1265 Klftr herausstellt, rechtfertigt an sich die verhältnismäßig geringe Zutheilung von 535 Jauch reserv. Waldes, und erscheint dem Aerar gegenüber von um so geringerer Bedeutung, als diese reservirten Waldtheile früher belastete Wälder der Gem. Kaisers waren, welche bisher zur Aushilfe für diese Gemeinde gedient hatten und schon damals in der Absicht vorbehalten wurden, um sie später den holzarmen Gemeinden im Lechthale zu überlassen.
Die Gemeinde Elmen hat aus dem hintern und vordern Amts Walde schon bisher immer unentgeltliche Aushilfen erhalten. Aus diesem Grunde und weil die belasteten Waldungen ihres Bezirkes zur Deckung der Gemeinde bei Weitem nicht ausreichen, wurde ihr ein Theil der benannten Wälder in das Eigenthum überlassen, und dadurch der übrige Theil dem Aerar lastenfrei erhalten.
Dasselbe geschah in der Gemeinde Hinterhornbach, wo durch Überlassung zweier unbedeutender reservirter Waldteile, alle übrigen bisher gleichfalls zu Aushilfen für die umliegenden Gemeinden verwendeten reservirten Wälder der aerarischen Disposition gesichert wurden.
Der bedeutende Mangel der Gemeinde Berwang rechtfertigt die Übergabe eines Theiles des reserv. Schönbichlwaldes umsomehr, als aus diesem Walde auch bisher Abgaben an Lerch-holz an die Gemeinde erfolgte, und dagegen die übrigen reserv. Wälder aus denen gleichfalls Gem. Aushilfen ertheilt worden waren, ohne Last reservirt werden konnten.
Die den Gemeinden Ehrwald, Biberwier u. Lermoos überlassenen reserv. Wälder führen bloß
den Namen vorbehaltene Wälder, faktisch wurden sie ausschließlich von diesen Gemeinden benützt, und sind schon in den Waldbereitungen als für den Gemeinde Bedarf bestimmt, angeführt.
Trotz der bedeutenden Zutheilung von solchen Waldungen bleibt noch ein großer Mangel in den benannten Gemeinden, (Ehrwald hat nemlich 571, Biberwier 435, Lermoos322 Klftr. jährl. Mangel), dessen seinerzeitige Deckung selbst bei der sorgsamsten Wirthschaft nur dadurch ermöglicht wird, daß man den Gem. Ehrwald u. Biberwier die Holzversehung der radic. Schmiede abgenommen hat.
Das Opfer, welches das Aerar in diesen Gemeinde Bezirken bringt, ist durch Rücksichten auf die Beförderung der Waldkultur geboten, welche unter den dermaligen Verhältnissen ihren unaufhaltsamen Ruin entgegen eilte, indem man bisher nicht im Stande war, den zahllosen Excessen, die von den drei Gemeinden zu ihrem gegenseitigen Nachtheile in den erstern Staatswäldern verübt wurden, ein Ziel zu setzen.
Die abgesonderte Vertheilung der fraglichen Wälder, aus welchen das Aerar ohnehin nie hoffen konnte für seine Zwecke Etwas zu beziehen, wird ohne Zweifel die bessere Bewirthschaftung derselben zur Folge haben. Der Überschuß in den belasteten Wäldern der Gem. Forchach war zu unbedeutend, um durch einen Vorbehalt den Abschluß zu gefährden.
Die Fraktion Rauth, welche gleichfalls einen geringen Überschuß hat, wurde durch Reservirung des schönsten Theiles ihrer belasteten Waldungen möglichst beschränkt.
Bezüglich der Gemeinde Musau besteht das besondere Verhältniß, daß ihr die belasteten Waldungen ihres Bezirkes, welche sie als als Eigenthum angesprochen hatte, von der Wald Eigenthums Purif. Koon. zwar als solches zuerkannt wurde, daß jedoch die Hohe Genehmigung dieser Anerkennung nur aus dem Grunde, u mit der Verbindlichkeit der Verwendung der Walderträge zum Haus u Guts Bedarf und Fortentrichtung der bisherigen Forstgebühren erfolgte.
Der Umstand nun, daß die Gemeinde Musau nicht nur für ihren Haus und Guts Bedarf nur einen Forstpreis bezahlt, sondern auch ihre Holzüberschüsse forstpreisfrei veräußert hatte, gab der Haller Berg u. Sal. Direktion Veranlassung zu einer Zuschrift an die Kommission, worin sie die Misslichkeit dieser bedingsweisen Zuerkennung sowol vom Standpunkte der Administration, als der Reinstelung des Aerarischen Waldvermögens darstellt, und die Ansicht ausspricht, daß die obigen Formalien wohl mehr die Vereinbarung abweichender Ansichten der Kommissions-glieder u. die Wahrung vor Konsequnezen zum Zwecke haben dürfte.
Diesen Erörterungen fügte die Haller Dion das dringende Ersuchen bei, im Interesse der Forstwirthschaft sowol als der öffentlichen Meinung das Eigenthum der Musauer Waldungen und anderer mit ähnlichen Servituten belasteten Wälder möglichst rein zu stellen.
Die Kommission, deren Hauptaufgabe die Reinstellung des aerarischen von dem Gemeinde Waldvermögen ist, glaubte dieser Aufforderung sub sperati umsoeher genügen zu können, als sie durch Reservirung einer wen auch geringen, jedoch für die Fraktion Oberletzen sehr wertvollen Waldparzelle, den Abschluß mit diesen letztern, resp. mit den 4 Gemeinden der Pfarre Aschau, wesentlich gefördert wußte. Der Vergleich mit den letztgenanten Gemeinden ist zwar nicht zu Stande gekommen, jedoch ist kein Zweifel, daß nach Verlauf der denselben ertheilten Frist zur Aufsuchung von Urkunden (welches Zugeständnis mehr zur Beruhigung der Gemeinden gemacht wurde, da diese Urkunden schon seit Jahren vergebens gesucht werden) die Bestimmungen dieses Vergleiches ins Leben leiten u sich die Vortheile jenes Vorbehaltes aus den Musauer Waldungen geltend machen werden.
Als Ergebniß der Verhandlungen im Landger. Reutte stellt sich somit heraus, daß den Gemeinden nur solche reserv. Wälder hintangegeben wurden, welche von denselben bisher entweder ausschließlich benützt wurden, oder doch wegen den überwiegenden Gemeinde Bedürfnissen zu salinarischen Zwecken nicht verwendet werden können. Dagegen sind wie schon oben bemerkt, mehrere bisher mit Aushilfen belastete Waldungen lastenfrei gestellt, und noch ausserdem die für die Holzlieferung nach Hall wichtigsten Thäler, als: das Stanzach u Hinterhornbachthal, bedeutende Waldparthien in Berwanger Bezirk, dann mehrere Parzellen in Elmen, Heiterwang und Lermoos für den Staat vorbehalten worden. Die in Häselgehr vorbehaltenen belast. Staatswald hatte für die Gemeinde trotz ihres Holzmangels wegen seiner Lage geringen Werth.
Gestützt auf die vorstehenden Gründe glaubt nun der Gefertigte von seinem Standpunkte aus, auf die h. Genehmigung der vorliegenden Vergleiche umsomehr antragen zu sollen, als bei allen jenen Gemeinden, in deren Bezirken Holzlieferungen für die Saline Hall Statt finden, die nöthigen Bestimmungen zum ungestörten Vollzug derselben, dann wegen Errichtung neuer Lieferungsgebäude, deren Versehung mit Holz, endlich wegen der erforderlichen Plätze zur Holzablagerung getroffen worden sind.
Schließlich glaubt der Gefertigte bei dem Umstande, als sich auch in dem Landgerichte Reutte ein großes Missverhältnis in der Holzbedeckung darstellt, welches als Extremen einen jährl. Mangel v. 678 Klftr. und einen Überschuß von 69 Klftr. in sich faßt, mit Beziehung auf die h. Ministerial Erlässe vom 19. Aug. u. 1. Okt. d. J. Z 24212 u Z 25729 Nachstehendes bemerken zu sollen. Die ungleiche Vertheilung des Waldvermögens unter den Gemeinden ist hier, wie im Allgemeinen, in dem verschiedenen Umfange der Benützungsrechte der Gemeinden, in der Lage u Bringbarkeit der Waldungen, vorzüglich aber in dem Umstande begründet, daß die Waldzutheilung von Seite der Kommission im Wege eines freiwilligenVergleiches geschieht, wobei der Vertrags schließenden Gemeinde ein Vortheil gegen den states quo geboten werden muß, und in der Regel keine Last zu Gunsten einer holzärmeren fremden Gemeinde auferlegt werden kann.
Die ursprüngliche Eintheilung der Waldbezirke, welche meistens mit dem Umfange der politischen Gemeindebezirks Eintheilung übereinstimmt, war ohne Zweifel eine solche, daß die inner derselben gelegenen Gemeinden die hinreichende Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse fanden. Dieses Bedeckungsverhältnis mußte jedoch gestört werden, je nach dem sich Gemeinden durch neue Ansiedlungen vergrößerten, oder in Folge großer Sterblichkeit oder aus Subsistenzrücksichten verminderten.
Da sich die Forsteintheilungen gleich blieben, so waren die erstern Gemeinden, wenn sie aus reserv. Forsten nach ihrer Lage keine oder eine nur unvollständige Aushilfe erhalten konnten, gezwungen, sich die fehlende Holzmenge im Wege des Ankaufes von den holzreicheren Gemeinden zu verschaffen, was von den Forstbehörden zum Theil stillschweigend geduldet wurde, zum Theil aber auch nicht verhindert werden konnte, ohne bei den letztern Gemeinden, welche sich gewohnt hatten, ihre belasteten Wälder als ein Nutzungseigenthum anzusehen, eine große Aufregung hervorzurufen.
So hat sich trotz der waldordnungsmäßigen Gleichberechtigung der Unterthanen auf Ausweisung ihres Haus u Gutsbedarfes faktisch ein Rechtsverhältnis hergestellt, welches eine Ungleichheit in dem Umfange der Waldbenützung begründet.
Von diesem faktischen Zustande, wie er an den meisten Orten besteht, kann die Komission, wenn sie sich nicht in unübersehbare Schwierigkeiten verwickeln will, nicht Umgang nehmen, ja – abgesehen von der Koons Instruktion, welche bei der nähern Konstatirung der Beholzungsbefugnisse der Gemeinden ausdrücklich die Berücksichtigung eines über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstandes anbefielt, – sind schon durch die a.h. Entschließung v. 6. Febr. 847 der Komission die Hände gebunden, indem diese bei Beurtheilung der Waldeigenthums-Ansprüche die Ersitzung zulässt, und es daher allerdings zu befürchten ist, daß auch jene Benutzungsrechte, welche die Komission anzuerkennen sich weigert, von den Gemeinden im Rechtswege dürften durchgesetzt werden.
Die ausgesprochene Besorgniß, als würde eine ungleichförmige Betheilung der Gemeinden nachträgliche Beschwerden der zu gering Betheiligten, und dadurch neue Forststreitigkeiten hervorrufen, die eine abermalige Betheilung aus reservirten Wäldern oder doch eine durch Forstfrevel vielfach gestörte Verwaltung der Gem. Waldungen zur folge hätten, scheint durch die gemachte Erfahrung entkräftet zu werden, daß die schlechter gestellten Gemeinden bei den Verhand-lungen sich nie einfielen ließen einen Anspruch auf das Waldvermögen der angrenzenden Gemeinden zu machen, indem sie das uralt erworbene Recht der Letztern anerkennen und achten. Wenn daher solche Gemeinden künftighin um eine Betheilung aus den aerarischen Wäldern einschreiten sollten, so würde dieses nur bittweise geschehen, und nie als ein Recht angesprochen werden, wohl würden aber zahllose Forststreitigkeiten dann hervorgerufen werden, wenn man die in ihren Holznutzungen besser gestellten Gemeinden hierin zu Gunsten anderer Gemeinden verkürzen wollte.
Das einzige Mittel, das Aerar für die Zukunft vor neuen Bitten um Waldzutheilung, die gewiß nicht ausbleiben werden, zu sichern, liegt in dem Bestreben der Komission, wo es nur immer thunlich ist, solche Waldkomplexe zu reserviren, welche ihrer Lage, und Bringbarkeit nach, wohl für die aerarischen Zwecke geeignet sind, für die Gemeinden aber wegen der Bringungs- Kosten geringeren Werth haben, weil diese dann vorziehen, sich das Holz von den Nachbargemeinden anzukaufen, als große Kosten auf die Zufuhr zu verwenden.
Was endlich die cumulative Zutheilung der Wälder an mehrere Gemeinden betrifft, so stößt diese aus den schon angeführten Gründen auf unübersteigliche Hindernisse, indem der Umstand, daß die Gemeinden mit den ihnen zugedachten Waldungen im Ganzen sich zufriedenstellen, für den Abschluß noch keineswegs entscheidend ist; hier beginnt vielmehr in allen jenen Fällen, wo die Waldbenützungen nicht schon durch die Lage u den Ertrag der Wälder gleichförmiger gestellt sind, – meistens ein erbitterter Kampf unter den Gemeinde Fraktionen selbst, je nachdem die eine, oder andere ausgedehntere Benützungsrechte ansprechen zu können glaubt.
In solchen Fällen stehen dann der Komission, wenn sie keine separate Waldzutheilung zu Stande bringt, keine Mittel zur Realisirung der Servituten Ablösung zu Gebote, weil sie an die Einstimmigkeit und allseitige Fertigung der Gemeinde Repräsentanten gebunden ist.
Ein Beispiel des Gesagten ist die Gem. Steg, welche, obwol sie mit der ihr angetragenen Waldzutheilung vollkommen zufrieden ist, wegen der Partikular Interessen der einzelnen Fraktionen, auf die Wohlthat der Eigenthums Zuerkennung lieber verzichtete, als zur Unterfertigung des Vergleiches sich herbeiließ. Da ähnliche Fälle übrigens noch öfter vorkommen dürften, und es ein die Administration //und die künftige Organisirung des Forstwesens// sehr erschwerender Übelstand ist, wenn die Ablösung der Einforstungen nur theilweise und, – wie im gegebenen Falle, – ohne allen Vortheil für die aerarischen oder Landes Interessen durchgeführt wird, da endlich die Komission eine Übergabe der Wälder nur im Vergleichswege u unter allseitigem Einverständnisse der Gemeindebevollmächtigten realisiiren kann, so dürfte es nach der Ansicht des Gefertigten am Angemessensten sein, wenn in allen jenen Fällen, – wo einzelne, oder zu einem Einforstungs Komplexe verbundene mehrere Gemeinden mit dem ihnen im Ganzen angebotenen Waldkomplexe zufrieden sind, sich aber wegen der Austheilung unter sich nicht vereinigen können, – wenn in solchen Fällen die Übergabe der von der Koon. angetragenen Wälder an die betreffenden Gemeinden schon jetzt den politischen Behörden in derselben Art übertragen würde, wie dies im Kameralbezirke durch die a.h. Entschließung v. 6. Febr. 847 bereits angeordnet ist; wobei es dann den Gem. Fraktionen oder einzelnen Partheien unbenommen bleibe, ihre allfälligen besteend Rechte im ordentlichen Wege geltend zu machen.
Das Einforstungsverhältnis und seine übeln Folgen würden durch diese Maßregel entfernt, und es wäre noch außerdem für die Wirksamkeit der Komission die gute Rückwirkung zu erwarten, daß sich dann die besser gestellten Gem. Fraktionen – um die Streitigkeiten zu vermeiden, welche in Folge der politischen Übergabe der Wälder von den holzärmeren Partheien gegen sie erhoben werden dürften, – vorziehen würden, mit der Komission ein Übereinkommen zu treffen, indem sie sich entweder zu einem Zugeständnisse bezüglich der Holzüberschüsse herbeiließen, oder zu einer so sehr erwünschten Abtheilungs Modalität die Hand böten. Eine gleichförmigere Vertheilung des zu überlassenden Waldkomplexes unter den Gemeinde-Fraktionen oder Gliedern selbst zu bewirken, dürfte übrigens den politischen Behörden schwerlich besser gelingen, als der Komission, da ihnen hiezu auch nur der Vergleichsweg offen steht, ohne alle die Mittel zur Ausgleichung// zu haben, die der Komission zu Gebote stehen//
Bezüglich der Gem. Breitenwang war die Komission in dem Bestreben, den jahrelangen Streit wegen der Amerthalwaldungen auszugleichen, schon weiter gegangen ist in ihrem Vergleichsantrage, – als sich mit dem Interesse der Saline und den übrigen Landesbedürfnisse strenge vereinbaren läßt, wäre eben so, wie bei der Stadtgemeinde Vils der status quo der Einforstung streng aufrecht zu erhalten, und diese Gemeinde mit ihren ausgedehnten Ansprüchen auf den Rechtsweg zu verweisen.
v. Kempelen
Hl. Dr. Anton Janiczek
Aushilfsreferent der
kk tirol Kammerprokuratur
Der Gefertigte trägt ebenfalls auf die hohe Genehmigung der
vorliegenden Serv. Ablösungs Vergleiche an, und glaubt
über das von den Vorstimmen Angeführte zur Vermeidung von Wiederholungen nur noch Folgendes bemerken zu sollen:
Die Komission hat bei allen Gemeinden, mit welchen sie Ausgleichungen zu Stande brachte, nur jene Holzbezüge zur Basis der Vergleiche genommen, welche bisher den Haus- und Gutsbesitzern mit Ausschluß der Neubauten und der persönlichen Gewerbe aus belasteten oder reserv. Staatswaldungen wirklich zu Theil geworden sind, u es ist sowol in dieser Beziehung, als dadurch, daß keine der abgefundenen Gemeinden (Forchach und Rauth ausgenommen) einen solchen Waldkomplex erhalten hat, aus dem die nach dem Urtheile der Forsttechniker auf Überschüsse zum Verkauf rechnen könnte, ganz nach Vorschrift der Komissions-Instruktion vorgegangen worden.
Die Gem. Forchach und Rauth hätten zwar nach den forstämtlichen Erhebungen aus den ihnen zugetheilten Waldungen Holzüberschüsse zu erwarten, dessen ungeachtet nimt aber der Gefertigte keinen Anstand auf auf (sic!) die hochortige Ratifikation der mit diesen Gemeinden abgeschlossenen Vergleiche anzutragen, weil die Gemeinden nicht zur Überzeugung zu bringen waren, daß die fraglichen Waldungen mehr Erträgniß abwerfen, als zur Deckung ihrer rechtlichen Holzbezüge erforderlich ist, und daher durchaus nicht bewogen werden konnten, sich mit einer kleineren Waldarea zufrieden zu stellen; weil nach der örtlichen Lage der Waldungen die Ausscheidung einer dem Überschusse angemessenen Waldfläche nicht leicht thunlich war, und die Komission in dem h. Ministerial Dekrete v. 24. April d.J. Z. 48 darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es sich hauptsächlich um die Zufriedenstellung der // im Rechte gegründeten Ansprüche der// Gemeinden handle, ohne hiebei sich durch die Reservirung kleinerer für die Staatsverwaltung unbedeutender, für die Gemeinde hingegen wichtiger Parzellen beirren zu lassen; weil endlich die forstämtlichen Erhebungen nicht auf genauen Waldvermessungen beruhen, somit gegenüber der Behauptung der Gemeinden die feste Überzeugung nicht begründet werden kann, daß die in den Ausweisen erscheinenden geringen Überschüsse auch wirklich vorhanden sind.
Da die Gem. Rauth in dem Birkenthalwalde, welcher in dem mit ihr abgeschlossenen Vergleiche für das Aerar vorbehalten wurde, seit undenklichen Zeiten auch fremdes Vieh auf die Weide trieb, und sich in dieser Beziehung keine Einschränkung, welche für sie allerdings sehr beschwerend gewesen wäre, gefallen lassen wollte, so glaubte die Komission umsomehr am Schlusse des Vergleiches eine Abänderung des 3ten Vergleichsparagraphes vornehmen, und dadurch die Abbrechung der Ablösungs Verhandlung verhindern zu sollen, weil die Gemeinde für ihren Anspruch jedenfalls die Ersitzung für sich hat, und der Birkenthalwald überdies zur Übergabe an die Pfarrgemeinde Aschau bestimmt ist, bezüglich welcher der Ablösungsvergleich bereits entworfen, und dem Landgerichte Reutte zur seinerzeitigen Veranlassung der Unterfertigung durch die Gemeinde Vertreter übergeben wurde.
In dem Vergleiche mit den Gem. Ehrwald und Biberwir wurde ausdrücklich festgesetzt, daß dieselben aus den ihnen zugetheilten Waldungen den Gewerk Holzbedarf der dort bezeichneten Schmiede nicht zu decken verpflichtet sind. Diese Schmiede erscheinen demnach als unabgefunden, und es wird Sache der kk Berg u Sal Direktion sein, die Beholzungsansprüche derselben vom rechtlichen Standpunkte zu prüfen, und nach Maßgabe des Resultates ihren Bedarf aus den im Landgerichtsbezirke Reutte vorbehaltenen Staatswäldern gegen oder ohne Entgelt zu decken, oder auch ihre Anforderungen gänzlich zurück zu weisen – die Komission hat sich in eine nähere Prüfung dieser Beholzungs Ansprüche aus dem Grunde nicht eingelassen, weil die beiden Gemeinden sich schon von vornherein mit Bestimmtheit dafür ausgesprochen, die Deckung dieser Schmiede wegen zu befürchtender Streitigkeiten mit ihnen und weil sie zu entfernte schwer zu überwachende Wälder zu übernehmen gehabt hätten, jedenfalls ablehnen zu müssen.
Der mit der Gemeinde Musau abgeschlossene Vergleich stellt sich als sehr vortheilhaft dar, weil die Gemeinde in demselben eine Waldparzelle von dem durch die kk. Waldeigenthums Purifikations Komission als ihr Privateigenthum anerkannten Waldungen dem Aerar abtrat, und dadurch der Servituten Ablösungs Comission den Beschluß eines Vergleiches mit der Pfarrgemeinde Aschau insofern erleichterte, als diese Waldparzelle der Fraktion Oberletzen zugetheilt werden konnte.
Der Vortheil, welchen das Aerar für die Abtretung der fraglichen Waldparzelle der Gem. verschaffte, besteht lediglich darin, daß man ihr die übrigen Wälder ihres Bezirkes in das vollständige, und unbeschränkte Eigenthum überließ, wodurch die in der Finalerledigung der kk. Purifikations Kommission beigefügten Beschränkung, daß die Gemeinde das Walderträgniß zum Haus und Gutsbedarf zu verwenden, und die bisherigen Forst Gebühren fort zu entrichten habe, indirecte aufgehoben wurde. Durch die Beseitigung dieser Beschränkung verliert das Aerar durchaus Nichts, weil dasselbe von der Gemeinde nie Forstpreise bezog, und daher auch in der Zukunft keine abzufordern berechtigt gewesen wäre, und weil bei der in den Ablösungs Vergleich aufgenommenen Verzichtleistung der Gemeinde auf alle Nuzungen u Bezüge aus Staatswaldungen, es sich von selbst versteht, daß die Gemeinde ihren Haus u Guts Holzbedarf aus ihren eigenen Waldungen zu decken habe, die allfälligen Holzüberschüsse aus Waldungen, welche von der kk Purifik. Komission als ein Privat Eigenthum anerkannt wurden, aber niemals vom Aerar hätten angesprochen werden können, wozu noch komt, daß die Gem. Musau gesonnen war, die ihr lästige Beschränkung, welche in der Folge leicht zu Missverständnissen u Streitigkeiten hätten Veranlassung geben können, im Rechtswege zu beseitigen, jedoch zur Vermeidung von Processkosten sich lieber zur Abtretung einer Waldparzelle herbeiließ, und dadurch leichter zum Ziele zu gelangen.
Was die gleichmäßige Vertheilung der Waldungen unter die Gemeinden im Allgemeinen betrifft, so ist es allerdings eine Hauptaufgabe der Komission dahin zu wirken, daß die Gemeinden durch die ihnen zugewiesenen Wälder eine verhältnismäßige gleiche Deckung ihrer Holzbedürfnisse erlangen. Dieses Ziel kann wohl da erreicht werden, wo es in der Nähe vorbehaltene Staatswälder gibt, die zu einer solchen Ausgleichung verwendet werden können. Sind in einer Gegend jedoch bloß belastete Waldungen, so hat eine Gemeinde in den von ihr bisher benützten Waldungen entweder Holzüberschüsse zu erwarten oder nicht.
Im ersten Falle sind die belasteten Wälder häufig den Gemeinden schon in den ältesten Zeiten zur unbeschränkten Benützung verliehen, und diese nicht selten unter die einzelnen Haus- und Guts-Besitzer speciel aufgetheilt worden, und dann ist keine Hoffnung vorhanden, solche Gemeinden zu bewegen, einen Theil ihrer Wälder zu Gunsten holzärmerer Gemeinden abzutreten. Eine solche Zumuthung ist bisher von den Gemeinden jederzeit mit Entschieden-heit zurückgewiesen worden, und sie sind hierin auch in ihrem vollen Rechte.
Bestehen aber auch über belast. Waldungen, welche Holzüberschüsse abwerfen, keine urkundlichen Verleihungen, haben also die betroffenen Gemeinden bisher stets diese Holzüberschüsse mit Vorwissen der Forstbehörde für sich verwendet; so wird es darauf ankommen, ob die Ersitzung eines Beholzungsrechtes über der Haus und Guts Bedarf hinaus für zuläßig erklärt wird oder nicht. Die Komission hat in ihrem Berichte vom 1ten Oktober 848 Z. 93 die Gründe angeführt, welche für die Zulässigkeit einer solchen Entschädigung sprechen, und muß nun die hohe Entscheidung des kk Finanzministeriums hierüber abwarten.
Die Komission wird sich, wenn sie angewiesen werden solle, auf derlei Ersizungen keine Rücksicht zu nehmen, alle Mühe geben müssen, die Gemeinden zur Abtretung entsprechender Waldtheile zu bewegen, jedoch ist nach den gemachten Erfahrungen wenig Hoffnung vorhanden, dieses Ziel zu erreichen, weil die Gemeinden statt ihre vermeintlichen Benützungsrechte durch einen freiwilligen Vertrag selbst einzuschränken, es lieber auf einen Rechtsprocess ankommen lassen, dessen Resultat im ungünstigsten Falle doch immer nur jenes sein kann, daß ihnen das Recht auf die Holzüberschüsse abgesprochen wird, während sich das Recht auf die Beholzung zum Haus und Gutsbedarf, auf welches Recht sie sich freiwillig beschränken sollen, nie verlieren können.
Anders verhält es sich, wenn in belasteten Wäldern einer Gemeinde Holzüberschüsse zu erwarten sind, welche bisher nicht von der Gemeinde, sondern vom Staate zu aerarischen Zwecken, oder auch zur Aushilfe für andere Gemeinden verwendet wurden.
Unter dieser Voraussetzung läßt sich erwarten, daß die betreffenden Gemeinden sich zu einem Vergleiche herbeilassen, in dem ein entsprechender Theil ihrer belast. Wälder für den Staat vorbehalten wird, der sodann zur bessern Deckung einer andern Gemeinde verwendet werden kann. In den meisten Fällen ist es der Komission bisher gelungen unter solchen Umständen die Gemeinde auf ihren Haus u Guts Bedarf einzuschränken, und wo die Gemeinden bei ihren ungegründeten Ansprüchen auf einer weiteren Zutheilung beharrten, hat man mit ihnen lieber nicht abgeschlossen, welcher Vorgang auch in der Zukunft einzuhalten wäre.
Im zweiten oben angegebenen Falle, wenn nemlich eine Gemeinde in den von ihr bisher ausschließlich benützten bel. Waldungen keine Holzüberschüsse zu erwarten hat, ist es noch immer möglich, daß eine solche Gemeinde weit besser daran ist, als eine andere Gemeinde, welche in den von ihr benützten Waldungen die Deckung ihres Holzbedarfes nicht findet. Allein der Umstand, daß sich eine Gemeinde in einer schlechten Lage befindet, ist kein Rechtsgrund zur Einschränkung der Benützungsrechte einer andern Gemeinde, welche, wenn sie auch einen geringeren, oder gar keinen Mangel an Holz zum Haus u Gutsbedarf leidet, dennoch nicht solche Wälder benützt, die einen Holzüberschuß abwerfen. Jedenfalls wird sich die letztere Gemeinde nicht herbeilassen, auf die Benützung eines Theiles ihrer bel. Waldungen freiwillig Verzicht zu leisten, wodurch das Ablösungsgeschäft vereitelt werden muß, weil die Komission nur im Wege freiwilliger Vergleiche die Ablösung der Beholzungsrechte bewerkstelligen kann.
Nach den alten Waldordnungen haben zwar alle Gemeinden ein gleiches Recht zur Deckung ihres Haus u. Guts Holzbedarfes. Allein die Beholzungs Rechtsverhältnisse haben sich im Laufe der Zeit ganz anders gestaltet. Meistens werden von den einzelnen Gemeinden mit Vorwissen und Mitwirkung der Forstbehörden nur bestimmte Wälder ausschließlich benützt, die dann auch stets als belastete Waldungen der einzelnen Gemeinden, worauf andern Gemeinden keinen Benützungsrechte zugestanden werden, angesehen und behandelt worden sind. Häufig sind die von den angrenzenden Gemeinden selbst über den Umfang der von ihnen ausschließlich zu benützenden Waldungen Vergleiche und Abmarkungsverträge abgeschlossen worden, so daß unter den Gemeinden selbst selten ein Zweifel obwaltet, daß die von einer Gemeinde bisher ausschließlich benützten Wälder, insoferne sie keine Holzüberschüsse abwerfen, denselben nicht entzogen//und holzärmern Gemeinden zugetheilt// werden dürfen.
Selbst die Koons Instruktion setzt voraus, daß die Beholzungsrechte der Unterthanen nicht durchaus einen verhältnismäßig gleichen Umfang haben, indem sie unter Andern vorschreibt:
„Daß die Deckung des Haus u Gutsbedürfnißes der Unterthanen vollständig, jedoch nur insoferne, als es rechtlich und wirklich besteht, und jeder Bezug der Unterthanen aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten, unter welchen ihnen die einzelnen Genussrechte bisher zugestanden haben im Auge zu behalten sei.“
Die Komission ist daher in ihrer Instruktion nicht angewiesen, dahin zu wirken, daß eine Gemeinde, welche bisher beschränkte Beholzungsrechte genossen hat, einer andern Gemeinde gleich zu stellen, die stets ausgedehnte Benützungsrechte ausgeübt hat, ohne jedoch Holzüberschüsse erübrigt zu haben. Würde aber auch nunmehr die Gleichstellung aller Gemeinden bezüglich ihrer Beholzung beabsíchtigt, so wäre dieser Zweck im Wege freiwilliger Ablösungsverträge nicht zu erreichen, sondern es müßte durch ein Gesetz die gleichmäßige Waldvertheilung im Prinzip ausgesprochen werden.
Auf die Anwendung des in dem h. Ministerial Dekrete v. 19. Aug. d.J. Z. 25729 angedeuteten Mittels in Fällen sehr ungleicher Ansprüche mehrerer Gemeinden, die jedoch gegen die Menge der ihnen im Ganzen zugedachten Waldungen Nichts einzuwenden haben, ihnen zusammen diese Waldungen zuzuweisen, wird dann unmöglich, wenn diejenigen Gemeinden, welche größere Benützungsansprüche machen, die Übernahme eines gemeinschaftlichen Eigenthums mit anderen Gemeinden, welchen sie nicht ein gleiches Benützungsrecht zugestehen, verweigern, somit die Abschließung eines solchen Ablösungsvertrages vereiteln, und es lieber bei dem status quo belassen. Das Erforderniß der Einwilligung einer Gemeinde und der Unterschriften aller Gem. Bevollmächtigten hat sogar die Folge, daß wenn eine Gemeinde aus mehrere Fraktionen besteht, welchen bisher abgesonderte Wälder zur Benützung zugetheilt waren, die Abschließung eines Ablösungs-vergleiches durch die Uneinigkeit der Bevollmächtigten der einzelnen Fraktionen vereitelt werden kann, indem die holzärmern Gemeinden Gemeinden bisweilen darauf bestehen, daß die belasteten Wälder der Gemeinde in das Eigenthum zur gleichmäßigen Benüzung für alle Fraktionen überlassen werden, während die Fraktionen, welche bisher ausgedehntere Beholzungsrechte ausübten, die betreffenden Wälder nur unter der Bedingung in das eigenthum der Gemeinde übernehmen wollen, wenn zugleich die bisherigen Bringungsrechte der einzelnen Fraktionen aufrecht erhalten werden.
Mit dieser Bedingung sind meistens die forstärmern Fraktionen dann einverstanden, wenn die übrigen Fraktionen zwar besser mit Holz versehen sind, jedoch auch keine Holzüberschüsse haben.
Schließlich wird noch bemerkt, daß in dem Vergleiche mit der Gemeinde Biberwier der Silberleitner Gewerkschaft das von ihr bisher ausgeübte und in der Ferdinandeischen Bergwerksordnung gegründete Rechte des im Vergleiche näher bezeichneten Holzbezuges ausdrücklich vorbehalten wurde, um Reklamationen der Gemeinde bei der künftigen Ausübung dieses Holzbezugsrechtes vorzubeugen. Da es jedoch möglich ist, daß die Gewerkschaft auf die betreffenden Waldstrecken der Gemeinde noch weitere Beholzungsrechte ansprechen wollte, und letztere für den unwahrscheinlichen fall, als ein solcher Anspruch durchgesetzt würde, in den ihr zugetheilten Waldungen die Deckung ihres Haus- und Guts- Bedarfs nicht mehr fände, so glaubte man dem Verlangen der Gemeinde, ihr wider allfällige größere Anforderungen der Gewerkschaft die Gewährleistung des Aerars, somit im Falle eines dadurch für die Gemeinde entstandenen Schadens eine entsprechende Entschädigung (§ 931 des a.b.G.B.) zuzuführen, Statt geben zu sollen
Dr. Janiczek
Hl Jakob Gasser kk
Gubernial Sekretär
Nach den vorliegenden, mit mehreren Gemeinden des Landgerichtes Reutte abgeschlossenen Vergleichen wurden den Gemeinden größten-theils nur solche Waldungnen in’s Eigenthum übergeben, welche von ihnen bisher benützt, und daher mit der Beholzungsservitut für diese Gemeinden belastet waren. Nur an einige wenige Gemeinden wurden Zutheilungen aus unmittelbaren Staatswaldungen zur Deckung ihres Haus und Guts Bedarfes gemacht, wogegen nicht nur die übrigen für aerarische Zwecke benützten Wälder reservirt, sondern auch bereits als Eigenthum anerkannte, oder belastete Waldtheile zur weitern Verfügung vorbehalten werden konnten.
Nachdem auf diese Weise sowol die abgefundenen Gemeinden zufriedengestellt, als auch das ararialische Interesse gewahrt erscheint, so dürften die vorliegenden Vergleiche ohne Bedenken die hohe Genehmigung erhalten. Für diesen Antrag, nemlich für die Konstituirung eines Gemeinde Waldeigenthum’s spricht noch eine höhere Rücksicht, nemlich die Sicherung und Hebung des Waldstandes überhaupt. Es ist nemlich bei der gegenwärtigen veränderten Zeitrichtung von den Gemeinden, besonders wenn sie künftig selbständiger gestaltet werden sollten, mit allem Grunde zu erwarten, daß sie für den Forstschutz wirksamer sorgen werden, als dieses den Verwaltungsbehörden u Organen möglich ist. Die Gesamtgemeinde hat in sich Kraft und Mittel, jeden unrechtmäßigen Angriff auf das Waldeigenthum wirksam abzuwehren. Auch ist nicht zu zweifeln, daß jede Gemeinde zur Wahrung ihres Eigenthums Alles aufbieten wird, wie dies schon die bisherige Erfahrung gezeigt hat.
Aus diesem Gesichtspunkte muß auf die Konstituirung eines Waldeigenthum’s besonders für die Gemeinde Lermoos, Biberwier u Ehrwald als höchst erwünscht, ja als einziges Mittel zur Bewahrung dieser Gemeinden vor künftiger Holznoth betrachtet werden, da die kumulative Benützung der in diesen Gemeindebezirken gelegenen Waldungen unfehlbar den gänzlichen u baldigen Ruin dieser Waldungen zur Folge gehabt haben würde.
Hinsichtlich der nicht abgefundenen Gemeinden wäre zwar eine Ausgleichung aus denselben ebenfalls erwünscht gewesen, allein diese war zum Theil wegen der überhöhten Anforderungen der Gemeinden theils deswegen nicht möglich, weil einige Gemeindsfraktionen die Ausgleichung ihrer Überschüsse mit dem Mangel der Andern durchaus nicht zugeben wollten.
Letzteres war der Fall bei der Gemeinde Steg, wo die Gemeindefraktion Hegerau ihren Überschuß mit den übrigen Fraktionen nicht theilen, und auf diese von den andern Fraktionen gestellte Forderung und Bedingung keinen Vergleich eingehen wollte, sowie die andern Fraktionen ohne diesem Zugeständnisse von einem Vergleich nichts wissen wollten. Die Koon hat sich bei den wiederholten Verhandlungen mit diesen Gemeindevertretern alle mögliche Mühe gegeben, eine Vergleichung nach Billigkeit zu Stande zu bringen, nachdem aber die Fraktion zu keiner Konzession zu bewegen war; so blieb der Komission kein Mittel im Vergleichswege zum Zwecke zu gelangen.
Die Gründe, warum eine Ausgleichung in solchen Fällen unter den einzelnen Fraktionen, und eine gleichmäßige Waldzutheilung an die einzelnen Gemeinden oft nicht möglich ist, wurden in den vorausgeschickten Begründungen so erschöpfend dargestellt, daß der Gefertigte lediglich sich darauf berufen zu können glaubt. Die von dem hl. Repräsentanten des Montan Aerars gemachte Andeutung, den Gemeinden in solchen Fällen das Eigenthum der ihnen zugedachten Waldungen mittelst einer einfachen Erklärung im Wege der politischen Behörde abzutreten und die Ausgleichung den Gemeindefraktionen im Wege der Güte oder der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen, dürfte allerdings das zweckmäßigste Mittel sein, mit diesen Gemeinden in’s Reine zu kommen. Dieses Verfahren erscheint auch nach Rechtsgrundsätzen vollkommen gerechtfertigt, da der Servitutsverpflichtete sich von dieser Last durch die Abtretung des beklagten Objektes in das Eigenthum des Servitutsberechtigten ohne weitere Schadloshaltung befreien kann.
Die Erklärung über die Eigenthumsabtretung an solche Gemeinden dürfte aber von Fall zu Fall zu erfolgen haben, da die Erlassung einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung hierüber im Laufe der Ablösungs Verhandlungen nicht angemessen erscheint, und leicht zu Reklamationen führen könnte.
Bei der Gem Breitenwang wäre eine Abfindung aus der Rücksicht wünschenswerth gewesen, daß nemlich ein allfälliger Rechtsstreit in Betreff der Ammerwaldungen ein für Allemal beseitigt worden wäre. Nachdem aber die Anforderungen der Gemeinde so ungemessen waren, daß sie sogar Waldtheile in Anspruch nahm, welche für sie nie benützbar und nur zum Verkaufe geeignet gewesen wären, so ist die Aufrechterhaltung des status quo in jedem Falle gerathen, da auch im Falle eines mit ungünstigem Erfolg geführten Rechtsstreites nie soviel an Waldvermögen verloren gehen könnte, als die Gemeinde nach ihrem ungemessenen Anforderungen in Anspruch nahm. Zudem ist die Gemeinde mit dem bisher von ihr benützten ausgedehnten Waldungen auch bei mittelmäßiger Wirthschaft gedeckt, und dem Aerar bleiben ausgedehnte und wertvolle Waldungen für Aerariel Zwecke vorbehalten, welche überdies nach ihrer Lage den Entwendungen nicht ausgesetzt, und daher gesichert sind. Ähnliche Verhältnisse walten zum Theil bei der Stadtgemeinde Vils vor, da auch diese Gemeinde mit der Hälfte der in ihrem Bezirke gelegenen Waldungen gedeckt ist, und daher ein großer Theil dieser schönen Waldungen für Aerarial Zwecke vorbehalten bleiben kann, somit eine Abfindung mit dieser Gemeinde nach ihrer überspannten über ihr Bedürfnis hinaus gehenden Anforderung nur dem Aerar zum Schaden gereichen würde.
Gasser
Gub. Sekretär
coram me
Reutte am 26ten Oktober
1848
Aktuante Kempelen