Verhandlungsmodus für die Servitutenablösung

(1)
20968/1847 H

Verhandlungsmodus mit
tirolischen Gemeinden bei
Forstservitutsablösungen

IV.G 11 Tirol

(2)
Kaiserl. Königl. vereinigte Hofkanzley
Prot. Nro 20968/1216 (1)847 Sitzung am 24. Juni 1847

Datum/praes 15/18 Juni 1847 Nro 418/pr Referent Hofrath
N. Ö Gub. Rath Edl. v. Kleinfeld

Das montane Hofkammer-
presidium erwieder ad Z
18703 über die Art der Ver-
handlung mit tirol. Gemeinden Dringend
bei Forstservitus Ablösungen
es könne sich hiebei in drei-
facher Beziehung um eine
Vertretg. der Gemeinden
doch aus ihrer Mitte zu wählen-
den Bevollmächtigten handeln,
nämlich
a. zum Behufe der Unter-
handlungen u. allfälligen
Reambulationen.
b. zur Einwilligung u. Ablehnung selbst
c. zum formellen Antragsabschluß

Zu Registratur am 4/7 Zum Expedit am 1. Juli 1847
Mundirt (=reingeschrieben) 3 Stücke
bestellt

(3)
Aus de Vorlagen sei nun nicht mit Bestimmtheit zu ent-
nehmen, welchen dieser Momente das Gubernium u. der /bei ihren Anträgen
Commissionsleiter im Auge gehabt habe.
Was nun die Vorverhandlungen u. die formellen Ver-
tragsabschlüsse betreffe, so findet das Hofkammerpräsidium kei-
nen Anstand dagegen, daß dieselben zur Geschäftsverein-
fachung durch eine Zahl der übrigen hiezu bevollmächtigten
Gemeindeglieder unbedingt vermittelt würden, glaube
aber es dem Ermeßen des h. Hofkanzlei Präsidiums über-
laßen zu sollen, ob auch zu diesen Zwecken u. zwar bei
den Vorverhandlungen wegen Vielseitigkeit der einzelnen
Interessen u. bei den formellen Vertragsabschlüssen der

(4)
selbst, sondern nur durch Bevollmächtigte unbedingt u. defi-
nitiv abgegeben werden solle, bei dem zur Gültigkeit der
Einwilligung gesetzlichen Erfordernisse ihre Einstimmig-
keit (u. die ausnamsweise Compromittirung auf eine
bloße Majorität der Bevollmächtigten würde weder
von den Gemeinden erwartet noch denselben füglich auf-
erlegt werden können, u. selbst, wenn sie erhalten, für
das Zustandekommen der Ablösungen ebenso bedenklich
sein) diese Einstimmigkeit der Bevollmächtigten oft durch
den Einfluß einer entschiedenen Minderzahl von
Gemeindegliedern resp. Vollmachtgebern, wenn auch nur
auf einzelne Bevollmächtigte gehindert, hiedurch aber sowol
den bes. ausgesprochene Gedsatz.

(5)
der Geltg des Willens der Mehrzahl wesentlich verletzt, als
auch das Zustandekommen von Ablösungen überhaupt zu leicht
vereitel werden könnte.
Das Hofkammer Präsidium schlagt demnach vor, daß die Vor-
name der Gesammtverhandlungen zum behufe der Forstservi-
tutenablösung mit den von den Gemeinden auf die vom
Gubernium beantragte Weise zu wählenden zu wählenden (sic!)
Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen ge-
nehmiget werde.
1. Daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Be-
vollmächtigung nicht interveniren, in Absicht auf die Kraft der
Bevollmächtigten Personen u. auf den Zweck der Bevoll-
mächtigg als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber
beigetreten erachtet werden,

(6)
2. dass die Bevollmächtigten aus den betrffden Gemeinden selbst, u.
zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf)
bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 / u /(sechs)
höchsten 9 / Individuen genommen werden, u. die Fest- /(neun)
stellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden
zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnißen
vom tiroler Gubernium erfolge,
endlich 3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Be-
vollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme,
der Forstservitutenablösgs Coon die individuelle Beru-
fung der Servitutsberechtigten, u. mit Gnadenholz betheilten
Gemeindeglieder vorbehalten bleibe, u. eben über die
Anname der von der Coon vorgeschlagenen Abfindg

(7)
die Stimme der Mehrheit der als Servitutsberechtigt u. bis-
her mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten
Gemeindeglieder für die ganze Gemeine bindend
erscheinen, die formalen Vergleichabschlüsse aber
in diesem Falle, wie dieselben nicht mit dem Bevoll-
mächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl
der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser
Mehrzahl gefertigt werden sollen.

Rundenfeld
Dekret
an das k.k. Tiroler Gubernium
Mit dem Bericht vom 22.
lf. Monats Z. 12460 hat das %

(8) 3 zu 20968/1716 847

Gubernium über Anregung des Vorstandes der
Forstservituten- Ablösungs- Coon Freiherrn von Binder
den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dies-
fälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch
von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu
wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der
Letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs,
bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden
solle.
Über diesen Bericht wird dem Gubernium,
im Einverständnis mit dem h.h. Hofkammerpräsidium,
unter Ausschluß der Beilage

(9)
erwidert, daß man bey der Wichtigkeit des in Frage stehenden
Ablösungsgeschäftes, und mit Rücksicht auf
die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen
allfälligen Anständen so viel wie nur thunlich, vorzubeugen

Einschub am Rand:
endlich mit Ausblick auf den Absatz 3 der a.h. Entschließung vom 5. Februar l.Js

die Vorname der Gesammtverhandlungen
zum Behufe der Forstservi-
tuten-Ablösung mit von den Gemeinden, auf die
von dem Gubernium beantragte Weise, zu wählen-
den Bevollmächtigten nur unter folgenden
Bedingungen zu genehmigen findet:

1.daß …….
(wie im Extrakte)….
links einzufügen: Hiernach ist das Entsprechende zu verfügen

(10)
Präs. Schreiben
an Se. des Hl. Hofkammerpräsidenten Freiherrn von Kübek
Exzellenz
Wie Eure E. aus meinem Schreiben vom 7. d. Mts
Z 18703 gnädigstens entnommen haben, fand
ich zwar im Wesentlichen gegen die (einfügen: von dem Tiroler Gubernium beantragte)
Herbeiführung der Abfindungen mit den
Gemeinden in Absicht auf die Forstservituten, durch
Bevollmächtigte keinen Anstand zu erheben,
ich erlaube mir jedoch das Besorgnis auszusprechen,
daß eine Zahl von sechs bezüglich drei Be-
vollmächtigten zu wenig sein dürfte.
In diese Ansicht wurde ich durch die schätzbare Erwiderung

(11)
Eurer E. vom 15. l. Mts Z. 418 noch mehr bestärkt.
Ich konnte sonach gar keinen Anstand nehmen , mich
mit jenen Anträgen, welche S. E. am Schluße Ihres ver-
ehrten Schreibens in drei Punkte zusammen faßten,
vollkommen zu vereinigen.
In diesem Sinne wurde das Entsprechende an das Tiroler
Gubernium erlassen, und ich gebe mir Ehre Euer E.
eine Abschrift davon anliegend mitzutheielen, indem
ich Hochdenselben für die gütige Mittheilung der in dem
erwähnten Schreiben enthaltenen ereuternden Be-
merkungen verbindlichst danke.

Einschub, dann wieder durchgestrichen:
An den Vorstand der Forstservituten Ablösungs Comm.
Freiherrn von Binder dürften E. E. die Güte haben, das
Erforderlich zu erlassen, welches bereits dem Gubernium
vermeltet wurde.

Wien, am 29. Juni 1847
Unterschriften

(12)
III p 202

Nach dem Inhalte der hierneben zurückverwahrten hochgefälligen
Communicate vom 7. d.M. Zl 18703 stellt das Tiroler Gubernium
über Anregung des Vorstandes der Forstservituten-Ablösungs Com-
mission Freiherrn von Binder den Antrag, daß die Herbeifüh-
rung der dießfälligen Abfindung mit den Gemeinden, durch, von sämmt-
lichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehe.
Die Zahl der Letztern aber bei grössern Gemeinden auf sechs, bei
kleinern auf drei Personen festgesetzt werden solle.
Gemäß der verehrten Eröffnung
/.

IV G. 11 Waldwesen T
2068/1216 18. Juni 1847

(13)
Eurer Exzellenz, finden Hochdieselben diesen Antrag nicht
entgegen zu sein, obgleich die beantragte Zahl der Bevollmächtigten
mit Rücksicht auf das Wesen und den Zweck dieser kommissionellen Ver-
hadlungen, gering zu sein scheinen.
Ich erlaube mir das Wesentliche meiner Ansichten über diese, für
das befriedigende Zustandekommen der Forstservituten-Ablösung
meines Erachtens, sehr wichtige Frage in Folgenden zusammenzu-
fassen.
Es kann sich hiebei in dreifacher Beziehung um eine Vertretung
der Gemeinde durch aus ihrer Mitte zu wählende Bevollmächtigte han-
deln, nämlich
a. zum Behufe der Unterhandlungen und allfälligen Reambulationen,
welche der einwilligenden oder ablehnenden Erklärung der Ge-

(14)
meinde nothwendigerweise vorausgehen müsse,
b. zur Einwilligung oder Ablehnung selbst,
c. zum formellen Vertragsabschlusse.
Weder das Gubernium noch der Commissionsleiter scheinen nach vorlie-
genden Eingaben mit sich ganz klar darüber zu sein, welche von diesen
Momenten sie bei ihren Anträgen im Aug gehabt haben, obgleich das
Gubernium vielleicht nur zu den Verhandlungen und zum formellen
Vergleichs Abschlusse, der Commissionsleiter aber zur Vorname des gan-
zen Geschäftes, also auch zur Abgabe der Einwilligung oder Ablehnung
die Vertretung der Gemeinde durch Bevollmächtigte gemeint zu
haben scheint.
Was nun die Vorverhandlungen und die formellen Vergleichs Ab-
schlüsse, die die Formulirung und

(15)
Fertigung der schlüßlichen AbfindungsProtokolle betrifft, so
finde ich Seitens der Finanzverwaltung keinen Anstand dagegen,
daß dieselben zur Vereinfachung des Geschäfts durch eine Zahl von
den übrigen hiezu Bevollmächtigten Gemeindeglieder unbedingt ver-
mittelt würden; nur glaube ich es dem Ermessen Euer Exzelenz an-
heimstellen zu sollen, ob auch zu diesen Zwecken, und zwar bei den
Vorverhandlungen der Vielseitigkeit der einzelnen Interessen und
bei dem formellen Vertragsabschlusse der Feierlichkeit des Actes
wegen, eine grössere Zahl von Bevollmächtigten zu gestatten sein
dürfte, bei der diesfalls beantragten Unterscheidung in grosse
und kleinen Gemeinden aber jedenfalls auch der Begriff derselben

(16)
nach den dortländigen Verhältnissen vorläufig genau festzustellen sein.
Was dagegen das wesentlichste Moment des der Gesammtverhandlung, näm-
lich die Anname oder Ablehnung des Gemeinde von der Ablösungs-
Commission als Entschädigung angebothenen Forsteigenthums also die Ein-
willigung oder Nichteinwilligung der Gemeinde anbelangt, so stellt der
zweite Absatz des §. 3. der allerhöchsten Entschliessung vom 6. Febru-
ar Js. den Grundsatz auf, daß bei dieser, zur vollständigen
Regelung des Tiroler Waldwesens in möglichst ausgedehnten Masse
Gemeindeweise zu pflegende Servituten Ablösung der Wille der
Minderzahl jenem der Mehrzahl der Gemeindeglieder unter-
geordnet werde.
Dies setzt aber – wenn auch die vorhergehenden Unterhandlungen

(17)
und die nachfolgenden formellen Vergleichsabschlüsse mit blossen
Bevollmächtigten der Gemeinde gepflogen werden können – doch
zum Behufe der Einwilligung oder Nichteinwilligung selbst die in-
dividuelle Berufung aller Servitutsberechtigten Gemeindeglie-
der voraus, weil nur dadurch der Wille der Mehrzahl eruirt
werden kann. Wenn daher auf Majorität der Gemeinde-
glieder eine Zahl von Bevollmächtigten sogar zum Behuf der de-
finitiven Einwilligung oder Ablehnung bestimmen wollte, so glaube ich, daß
dieß nur unter der Bedingung gestattet werden könnte, daß
der Ablösungs-Commission, wenn mit den Bevollmächtigten keine Ab-
findung zu Stande kommt, die Berufung an die individuelle Ab-

(18)
stimmung der sämmtlichen Gemeindeglieder unbenommen bleibe.
Wirklich besorge ich, daß, wenn auch die Einwilligung oder Ablehnung
nicht durch die Gemeindeglieder selbst, sondern nur durch Be-
vollmächtigte unbedingt und definitiv abgegeben werden soll,
bei den zur Giltigkeit der Einwilligung gesetzlichen Erfordernissen
ihrer Einstimmigkeit (und die ausnahmsweise Compromittirung auf
eine blosse Majorität der Bevollmächtigten würde weder von
der Gemeinde erwartet noch denselben füglich auferlegt wer-
den können, und selbst wenn sie erfolgte, für alle Zustande kommen-
den Ablösungen eben so bedenklich sein) diese Einstimmigkeit der Be-
vollmächtigten oft durch den Einfluß einer entschiedenen Minder-

(19a)
zahl von Gemeindegliedern respective Vollmachtgebern, wenn
auch nur auf einzelne Bevollmächtigte gehindert, hiedurch aber
sowol der allerhöchst ausgesprochene Grundsatz der Geltung des
Willens der Mehrzahl wesentlich verletzt, als auch das Zustandekom-
men von Ablösungen überhaupt zu leicht vereitelt werden könnte.
Ich gebe mir demnach die Ehre, Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
daß die Vorname der Gesammtverhandlung zum Behufe
der Forstservituten- Ablösung mit von der Gemeinde auf
die vom Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtig-
ten nur unter folgenden Bedingungen genehmigt werde.
1. Daß jene Gemeinde-

(19b)
glieder, welche bei dem Acte der Bevollmächtigung nicht intervenieren
in Absicht auf die Wahl der Bevollmächtigten Personen und auf
den Zweck der Bevollmächtigungung als dem Willen der Mehrheit der
Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden;
2. Daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst,
und zwar bei grösseren Gemeinden in der Zahl von zwölf, bei kleineren
aber in der Zahl von mindestens sechs und höchsten neun Indivi-
duen genommen werden, und die Feststellung des Begriffs von gros-
sen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe, auf den dortlands
bestehenden Verhältnissen, von dem tirolischen Gubernium erfolge,
endlich 3. daß, wenn mit den

(19c)
dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande
käme, der Forstservituten Ablösungs Commission die individuelle Berufung
der Servitutsberechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Ge-
meindeglieder vorbehalten bleiben, und dann über die Anname der von
der Commission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehr-
heit der als servitutsberechtigt oder bisher mit Gnadenholzbezügen betheilt
anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend er-
scheinen, die formellen Vergleichsabschlüsse aber in diesem Fall, wo die –
selben nicht mit den bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der
Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kommen, von eben dieser Mehr-
zahl selbst gefertigt werden sollen.
Wien, den 15. Juni 1847
Bübek

An Seine den Herrn Obersten Kanzler
Grafen von Inzaghi
Exzellenz

(20)
No 21889/1847
30. Juni
1847 H

IV G 11 Tir
Waldwesen

(21)
13057 – 843 III p 233
Kaiserl. Königl. vereinigte Hofkanzley

Prot. Nro 21889/1268 847 Sitzung vom 1. Juli 1847

Datum 17. Juni 1847 Nro

Das Mont. Hofkammerpräsidium übermittelt eine Abschrift
der Instruction die nach vorläufiger Berathung im Forstco-
mite und unter Beistimung des Repräsentanten der
Hofkanzlei Herrn Gub.Rath Erl. v Blumfeld für die Comission
zur Purifizirung des Privateigenthums ausge auf Wälder
in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols er-
lassen worden ist, in denen das l.f. Forsthoheitsrecht infol-
ge Ah Entschließung vom 6. Feb l. J. aufrecht verbleibt, welche
Instruktion auch die Zusammen-

(22)
setzg der Coom. enthält
Das Hofkammerpräsidium habe wegen u. In-
struirung des zum Coom- Referneten bestimmten Indivi-
duums den tirol. Kammerptokurator, dann wegen sogleicher
Kundmachg. der Aufforderung der Partheien den
gesetzlichen Anmeldungstermin von 3 Monaten baldmöglichst
zu laufen beginnen, um in Einen die in Abschrift mit-
folgende Verfügg. an den Tiroler Landesgouveneur
erlassen, u. ersuchen nun, auch das Gubernium zur
entsprechenden Anweisg. den in bezeichneter Coom
befindlichen Landgerichten seiner Zeit nach den ihnen
zukommenden Aufforderg. der Coom Leiters
auf den von solchem bezeichneten Verhandlgsorten entweder

(23)
2 zu 21889/1268 847

zugleich die Zusammensetzung der Coon.

nachdem wegen …….
….beginne, den dortigen Landespresiden-
ten dem Hofkammerpesidium
bereits die erforderliche Er-
öffnung gemacht worden
ist, so wird das Guber-
nium von der diesfälligen
Verfügung zu seiner eigenen
Wissenschaft und zur ent-
sprechenden vorläufigen
Anweisung …..
…………………..gewähren,
in die Kenntnis gesetzt.
Übrigens wird, um ……
……………..finden zu halten
dem Landrichter gleich-
zeitig zu bedeuten sein, daß …..
……….bestimmt sei. /.

(24)
Präs Schreiben
an S. des Hl: Hofkammerpräsidenten Freiherrn
von Kübek
Exzellenz

Indem ich Euer E. für die gefällige Mitteilung vom 17. d. Ms Z 339/20 betreffend die Purifizierung der Privateigenthumsansprüche auf Wälder in jenen Landes oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheitsrecht vorbehalten bleibt, verbindlichst danke, gebe ich mir die Ehre Hochdenselben anliegend eine Abschrift dessen mitzutheilen, was unter einem dem Wunsche Eurer E. entsprechend und ganz im Einklang mit Hochdero verehrten Bemerkungen

(25)
an das Tiroler Gubernium erlassen wird.
Wien am 30. Juni 1847

Unterschriften.

(26)
Abschrift eines Schreibens an den Hl: Gouverneur von
Tirol und Vorarlberg Grafen von Brandis
Sub No 339 847 ddto 17. Juni 847

Aus der anliegenden Abschrift werden E.E. im Nachhange zu meinem Schreiben vom 1. April G.Z. M 2 die Zusammensetzung und Instruirung jener Coon. zu entnehmen belieben, welche die Purifizirung der Privateigenthums Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen und
Forstgebieten Tirols vorzunehmen haben wird, in denen der a.h. Entschliessung vom 6. Febr. d.Js. gemäß das l.F. Forsthoheitsrecht aufrecht verbleibt.
Indem ich die übrigen Einleitungen, welche zum Beginn der Wirksamkeit dieser Coon. erforderlich sind, unmittelbar von hier aus treffe, ersuche ich E.E. die Abordnung des zum Coonsreferenten bestimmten Conceptspracticanten der tirol. Kammerprocuratur Dr. Eduard v. Maurer, verfügen, und denselben das weiters beiliegende Instructions Exemplar mit dem Beisatze zustellen lassen zu wollen, dass solches lediglich zu seiner eigenen Kenntnisname diene, indem eine Veröffentlichung der einzelnen Purifikationsgrundsätze nicht am Platze sei.

Dr. v. Maurer wird übrigens seine Bestimmung, wie dieß auch mit andern Coos gliedern der Fall ist, nach dem Eintreffen des Coos leiters welches demnächst erfolgen wird und über dessen Aufforderung anzutreten haben.

(27)
Um inzwischen den gesetzlichen Präklusivtermin zur Anmeldung der bezüglichen Privateigenthums Ansprüche sobald als möglich beginnen zu machen, wollen E.E. von Seite des Landespräsidiums, mit Beziehung auf dieses mein Schreiben, und auf die erfolgte Kundmachung der wegen Regelung des Waldwesens in Tirol erlassenen a. h. Entschliessung vom 6. Februar Js. in der im §. 4. der anruhenden Instruction bezeichneten Weise, öffentlich bekannt geben, daß die von Sr Majestät angeordnete Commission, welche im Auftrage und im Namen der Obersten Finanzverwaltung die Privateigenthumsansprüche auf Wälder, Alpen und Auen in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, woselbst das l.f. Forsthoheitsrecht aufrecht verbleibt, nach Grundsätzen des allgemeinen bürgerl. Rechtes zu purifiziren haben wird, kostituirt sein, und diese Bekanntgebung mit der Aufforderung verbinden, daß alle Forsteigenthumsansprüche, wozu auch jene auf Alpen und Auen gehören, über die nicht schon im Rechtsverfahren wider den kais: Fiscus active oder passive anhängig ist, mit allen den Anmeldern zu Gebote stehenden Titeln begründet und belegt, binnen 3 Monaten vom Tage dieser Kundmachung an die kk: Forsteigenthumspurifikations Coom u. zw „zu Handen der k.k. Berg und Sal. Direction

(28)
zu Hall“ woselbst hiefür ein eigenes Protocoll eröfnet werden wird, bei sonstiger Präklusion, schriftlich angemeldet, die dergestalt instruierten Anmeldungen aber auch mündlich bei den betreffenden Landgerichten zu Protocoll gegeben werden können, welch Letztere sie sofort an die Puurifications Coon, jedoch ebenfalls zu Handen der k:k:. Berg u. Salinen Direction einzusenden haben werden.
Zugleich wollen E.E. beifügen, daß sowol diese schriftlichen als die mündlichen bei den betreffenden Landgerichten zu Protocoll gegebenen Anmeldungen sammt ihren Beilagen ungestempelt überreicht werden können. Endlich hat es keinen Anstand, daß E.E. zum ganz zweifellosen Verständnisse des Zweckes und der Bestimmung dieser Coom, gleichwie ihres Geschäftsbreiches. die §.§ 1. u. 2. der Instruction, HochIhrer öffentlichen Kundmachung beirücken lassen.
Ich weise die Coos leiter unter Einem unmittelbar an, den Kundmachungs Entwurf nach der soeben gemachten Andeutungen zu verfassen, und E.E, vorzulegen, und lade Hochdieselben ein, im Falle gegen den Entwurf nichts zu erinnern wäre, solchen ehemöglichst zur Kundmachung zu bringen, entgegengesetzten Falles aber HochIhre Bemerkungen mir vorlegen zu wollen.
Von der Kundmachung selbst belieben E.E. übrigens ein gedrucktes Exemplar mir zukommen zu machen.
Für die Richtigkeit der Abschrift
Wien, am 17. Juni 1847
Vogel

(29)
13057 – 843 III p 232

Mit Beziehung auf mein Schreiben vom 1. April l.J. Z 112 habe ich die Ehre Euer Exzellenz hierneben eine Abschrift der Instruction mitzutheilen, welche nach vorläufiger Berathung im Forstcomite und unter Beistimmung des von euer Exzellenz zu solchem abgeordneten Herrn Repräsentanten der löbl k: k: Vereinten Hofkanzlei, Gubernialrath Edlen von Blumfeld für die Commission zur Purifizirung der Privateigenthumsansprüche auf Wälder in jenem Landes-theile oder Forstgebieten Tirols erlassen worden ist, in welchen das l.f. Forsthoheitsrecht, in folge der allerhöchsten Entschliessung vom 6. Februaraufrecht verbleibt.

IV G. 11 Waldwesen
21889/1968 15. Juni 1847

(30)
Die Instruction enthält zugleich die Zusammensetzung der Commission.
Während ich den Lendesgouverneur wegen Abordnung und In-
struirung des zum Commissionsreferenten bestimmten Indivi-
duums der tirolischen Kammerprokuratur, dann wegen sogleicher
Kundmachung der Aufforderung der Partheien, damit der gesetzliche
Anmeldungstermin von 3 Monaten baldmöglichst zu laufen beginne,
von den Verfügten, wie Eure Exzellenz aus beiliegender Abschrift
gefälligst zu entnehmen belieben, unter Einem in Kenntniß setze,
ersuche ich Hochdieselben auch das Gubernium zur entsprechenden
Anweisung der im bezeichneten Commissionsbereiche befindlichen Kreis-

(31)
richter, seiner Zeit nach der ihnen zukommenden Aufforderung als
Commissionsleiter, auf den von solchem bezeichneten Verhandlungs-
Orten entweder selbst, oder durch zu diesem wichtigen Geschäfte voll-
kommen befähigte Substituten zu erscheinen, und der Commission alle er-
forderliche Auskunft und Assistenz zu gewähren, hochgefällig be-
auftragen zu wollen.
Übrigens erlaube ich mir zu bemerken, daß es, um unzuständige
Berufungen der Partheien – sei es jetzt, oder derjenigen, die im Re-
sultate der Commission auf den Rechtsweg verwiesen würden, hindanzu-
halten, angemessen sein dürfte, den Landrichtern gleichzeitig be-
deuten zu lassen, daß die einzelnen im § 14 der Instruktion

(32)
bezeichneten Purifications Grundsätze lediglich zu ihrer eignen
persönlichen Kenntnis dienen sollen, und der Inhalt derselben
zu keiner weitern Mittheilung ausser seiner Zeit an jenen Be-
amten, der den Landrichter bei der Commission allfällig zu sub-
stituiren haben werde, bestimmt sei.
Wien, den 17 Juni
Unterschrift Bubeck

An
Seine des Herrn Obersten
Kanzler Grafen von Inzaghi
Exzellenz

(33)
12460/1053 Forste III p 202

Hochlöbliche K.k. vereinigte
Hof = Kanzlei!

Der zur Regulirung des tirolischen Forstwesens hieher
gelangte k.k. Regierungs und Forstrath Karl Frei-
herr v. Binder von Krieglstein hat die mitfolgende
Einlage anher übergeben, in welcher derselbe die Er-
wirkung der hohen Hofkanzleientscheidung über die
Frage erforderlich erklärt, in welcher Form die
Gemeinden Verträge rechtskräftig als welche die pro-
tokollarischen Abfindungen zu gelten haben werden,
abzuschließen geeignet seyen, so wie es angzeigt sey,
sich bestimmt über die Anzahl der Bevollmächtigten
auszusprechen, welche bei großen Gemeinden in höchstens
sechs, bei kleinern in höchstens drei Personen nach dem
Wunsche des Herrn Kommissärs zu bestehen haben dürf-

18f 639/ 1092 31. Mai 1847

(34)
ten, und die zu ihrer Qualifikation mit einer legalen (zu
formulirenden) schriftlichen Vollmacht für Anerkennung
und Gebrauch zum Behufe des Ausgleichungs geschäftes
versehen seyn sollen.
Das gehorsamste Gubernium legt diese Anträge der
hohen Hofstelle ehrfurchtsvoll vor, worüber der Herr
Kommissär der Entscheidung durch das hohe Hofkammer-
präsidium entgegen sieht, um demselben zur Richtschnur
zu dienen.
Nach dem Inhalte des eben heute eingelangten hohen Hof-
dekretes vom 15ten Mai d.Js. Zahl 16189/946 geruhte die
hohe Hofstelle sich vor der Hand auf die Erklärung zu
beschränken, es seye sich diesfalls dergestalt wie bei
Herbeiführung der Gemeindebeschlüsse in wichtigen
Angelegenheiten überhaupt zu benehmen, welche in
der Regel durch Stimmenmehrheit der Interveniren-
den ihre Giltigkeit erlangen.
Das Gubernium erlaubt sich hiebei die ehrfurchtsvolle

(35)
Bemerkung, daß in allen wichtigen Angelegenheiten der
Ruralgemeinden nach den Anforderungen des k.k. Fis-
kalamtes die Bestimmung der Mehrheit der Ge-
meindeglieder zur Giltigkeit der Verträge gefordert
würde, daß jedoch die Verhandlungen beinahe nie in
Gegenwart aller Betheiligten gepflogen; sondern von
diesen mehrern Ausschüsse viritim gewählt, und ent-
sprechend bevollmächtiget würden.
Die Vollmacht würde in der Art abgegeben daß den
Versammelten gesammten Gemeindegliedern der Ge-
genstand der Frage bei dem Landgerichte deutlich
und klar aus dem Protokolle vorgetragen, hierauf
die der Inhalt der Vollmacht in zivilrechtlicher Tex-
tirung beigesetzt, und die Namen der Bevollmäch-
tigten beigesetzt würden, auf welche die Mehrzahl
der Stimmen nach dem abgesondert zu führenden Ab-
stimmungsprotokolle fiel.
Dieses Abstimmungsprotokoll wurde hierauf

(36)
von dem gesammten Gemeindegliedern unterschrieben,
und von den Bevollmächtigten gleichfalls unterzeichnet.
Das Gubernium fände es zweckmässig, wenn
auch bei der Regulirung des Forstwesens auf gleiche Wie-
se vorgegangen, und die Zahl der Bevollmächtigten nach
dem Antrage des Herrn Kommissärs bei größeren Gemeinden
auf sechs und bei kleineren auf drei Individuen festge-
setzt würde.
Schließlich findet das Gubernium nur noch zu bemerken daß
in Beziehung auf die Nachweisung des bisherigen Holzbezu-
ges der Gemeinden nach dem Wunsche des Herrn Kommissär
gleichzeitig an die Landgerichte des Ober- und Unterinntha-
les die entsprechenden Aufträge erlassen werden.
Innsbruck am 22tan Mai 1847

Unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz
des Herrn Landesgouverneurs
Gegenwärtige Trentini
Herr Vizepräsident Freiherr von Benz
„ Hofrath Ritter v. Mensi
„ Gubernial Rath v. Ehrhart
“ “ “ R. v. Stern
“ “ “ Voglsanger Ref.
„ „ „ d Froschauer
„ „ „ Probst
„ „ „ d Bertolini Voglsanger

(37)
ad 18703

An die Hochlöbliche kais. königl.
vereinigte Hofkanzlei

Bericht des
k.k. Landesguberniums
für Tirol und Vorarlberg

die Regulirung des tiroli-
schen Forstwesens betreffend

links schräg: 2 St/ad No ps

(38)
Cpt (=Conzept?): tirol. Gub
Note B. Kübek

v 29/6 847
2 St.
W
J.J.

(39)

Bei diesem Akte fehlt offenbar mindestens ein Blatt. Der linke Rand ist besonders schwer leserlich. Er wurde vom Abschreiber sinngemäß ergänzt.

…lichkeit des Aktes wegen
eine größere Zahl von Be-
vollmächtigten gestattet werden
dürfte, bei den diesfalls bean-
tragten Unterscheidungen in
große u. kleine Gemeinden
haben jedenfalls auf den Be-
sitz derselben nach den dort-
ländigen Verhältnissen vor-
läufig genau festzustellen
sein.
Was aber den wichtigsten
Punkt (?), die Erklärung der
Bewilligg. o. Ablehnung der von
Seite der Gemeinde betreffen, so
stellt der zweite Absatz des
… der A.h. Entschließung vom 6. Feb. l.J.
…………..den Grundsatz
auf, daß beide wo zur voll-
ständigen Regelg. der tirol.
Waldwesens in möglichst
ausgewohnten maße .
gemeindeweise zu pflegenden
ablösung der Wille
der Minderzahl jenem

(40)
der Mehrzahl der Gemeinde-
glieder untergeordnet werde.
Dies setzt aber die indi-
viduelle Berufung aller Servi-
tutsberechtigten Gemeinde-
glieder voraus, weil nur
dadurch der Wille der Mehr-
zahl eruiert werden könne.
Wenn daher auf Majorität
der Gemeindeglieder eine
Zahl von Bevollmächtigten
sogar zum Behufe der defini-
tiven Einwilligung o. Ablehnung
bestimmen wollten, so glaube
das Hofkammerpräsidium, daß
dieses nur unter der Bedinn-
gung gestattet werden könnte,
daß der Ablösgscoom, wenn mit
Bevollmächtigten keine
Ablösg. zu Stande kömmt, die
Berufg. auf die individuelle
Abstimmung der Gemeinde-
glieder unbenommen bleibt.
Es wäre zu besorgen, daß,
wenn auf die Einwilligung u. Ab-
lehnung nicht auf die Gemeindeglieder