11. 7b. 847
Gmd Tösens (12)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt. c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Tösens untern 11. September 1847 geschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde
Der kk Bergrath
Herr Gottlieb Zötl
Da der Gemeinde Tösens zu ihren bisher benützten Waldungen nur so viel von den reservirten Waldungen zugetheilt wurde, daß diese Gemeinde nur bei weiser Sparsamkeit u. kluger Wirthschaft knapp gedeckt erscheint, u. da ferner die Gemeinde schon früher selbst mit diesen reservirten Waldungen Aushilfen erhielt, so erscheinen hier die Interessen des Aerars wie jene
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der Gemeinde möglichst berücksichtiget.
Daß den 4 Eckale (?) Hofbesitzern kein bestimter Waldtheil zur Abfindung ihres Holzbedarfes zugetheilt wurde, hat darin seinen Grund, daß einmal kein solcher entsprechender Waldtheil im Zusammenhang u. in thunlicher Nähe der Höfe sich ausmitteln ließ, u. weil andrerseits das in der Enkale Amtswies sich häufig vorfindende Taxen und Dürren Holz, auf das sie seit jeher hingewiesen waren, ungenützt verfaulen müßte.
Aus diesen Gründen halte ich den Vergleich Entsprechend und zur hohen Genehmigung geeignet.
Zötl k.k. Bergrath
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Der kk Gubernial
Sekretär H Jacob Gasser
Die thunlichste Beachtung der allseitigen Interessen dürfte die Zustimmung des Gefertigten zu diesem Vergleiche genügend zu rechtfertigen vermögen.
Gasser Gub. Sekretär
Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
H Anton Ebner
Ist mit dem in Frage stehenden Vergleiche einverstanden, weil die in diesem Gemeindebezirke befindlichen, im geschlossenen Komplexe beisamen liegenden gut bringbaren Waldungen des Tösener Thales, des Bonithas Archenthales, nebst den bedeutenden Eckale Amtswald größtentheils pro Aerario
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vorbehalten wurden, u. weil der Gem. Tösens nur jene Waldungen ins Eigenthum überlassen wurden, die sie zur dringendsten Deckung ihrer Holzbedürfnisse haben muß.
Ebner
Der kk Aushilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
H Dor Anton Janiczek
Die Gem. Tösens hat ihre Ansprüche zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes durch die selben Rechtstitel begründet, worauf sich auch die übrigen Gerichtsbezirks Gemeinden berufen haben und die ihnen für ihre Holzbezüge eingeräumten Waldungen reichen kaum hin, ihren nachgewiesenen Bedarf zu decken.
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bei diesem Umstande u. da sich unter den ihr eigenthümlich überlassenen Waldungen auch der Sonnenberg befindet, welcher laut Kaufvertrages v. 15 Febr 802 ohnedies ein Privateigenthum der Gemeinde ist, so finde ich den vorliegenden Vergleich zut hochortigen Genehmigung geeignet.
D Janiczek
Der Vorsteher des
kk Landgerichtsbezirkes
zu Ried H Franz Vonban
Da hiernach die Bewohner der Gemeinde Tösens für den unentbehrlichen Holzbedarf als bedeckt begutachtet worden sind, so wird zur Begutachtung dieses Vergleiches höchsten Ortes angerathen.
Franz Vonban k.k. Ldhtr
Ried den 11 Sept. 847
Aktuirt v. Kempelen