3. Sept Kaunserthal 7
Protokoll
welches, in Folge Instruktionsbestimmung litt c, mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Kaunserthal am 3ten Sept. 847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.
Der k.k. wirkl. Bergrath
H Gottlieb Zötl
Bei der Gemeinde Kaunserthal zeigte sich bei der Vergleichung des ziffernmäßigen Ertrages, der von derselben von jeher benutzten Waldungen mit dem durchschnittlich faktischen Bezuge, ein Überschuß, welcher die Überlassung der bisher benützten Waldungen ins volle Eigenthum nicht zu rechtfertigen scheint.
Da jedoch bei jener Vergleichung auch die eigenthümlichen Waldungen der Kirche zu Kaltenbrunn eingerechnet waren, welche nicht der Gemeinde selbst, sondern nur einzelne Höfe bei der Kirche
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zu statten kommen, da ferner diese Waldungen auf steilen und schroffigen Gehängen zum größeren Theile situirt sind, und daher eine genaue Ausnutzung nicht zulassen, da weiters die Ablieferung der Stämme über die Felsen ein Zerschmettern und sohin einen bedeutenden Kalo zur Folge hat, und weil endlich die obersten Waldsäume übergehalten werden müssen, um Elementarereignissen vorzubeugen, so ändert sich dadurch der wirkliche Ertrag sehr zum Nachtheile des obigen scheinbaren Überschusses.
Da nun aber auch ein grosser Theil der Gemeinde Kaunserthal aus einzelnen sehr zerstreuten Höfen besteht, welche an der linken Seite des Faggenbaches gelegen sind, und
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durch die steile Lage der ober ihnen befindlichen Bergseiten sehr bedeutenden Haus- Gut- und Leben bedrohenden Lawinen ausgesetzt erscheinen, welche Gefahren nur durch sorgfältig behandelte und in gutem Schusse erhaltene Waldungen vermieden werden können, so machte dieser Umstand die Vorsorge nöthig, daß diese wichtigen Waldungen auch der Gemeinde überlassen würden, weil sich voraussehen läßt, daß die eines solchen Schutzes Bedürftigen auch die sorgsamste Behandlung in Ausführung bringen werden.
Obwohl nun zwar in erster Linie die Obsorge für Bannwaldungen von dem Aerar übernommen werden solle, so kann doch in diesem speziellen Falle
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für eine grosse Vermehrung des Forstpersonales, diese nicht statt finden, da zur Zeit der Gefahr eine unausgesetzte Sorgfalt an Ort und Stelle erheischt wird, welche nur durch die große Zahl der unmittelbar Betheiligten in vollständigem Umfange geleistet werden kann.
Da sich voraussetzen lässt, daß auch über Gemeindeeigenthums Waldungen für die Zukunft ein entsprechend gebildetes Forstpersonale bestellt werden wird, so bleibt auch der Einfluß desselben in berathender Weise auf die Bannwaldungen und die bei denselben betheiligten Gutsbesitzer in Aussicht.
Aus den vorstehenden Gründen halte ich den mit der Gemeinde Kaunserthal abgeschlossenen Vergleich
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umsomehr den Interessen u. den lokalen Verhältnissen entsprechend, aber auch die Rücksicht, daß in diesen so hoch gelegenen Waldungen der geringe Zuwachs und der zweifelhafte Nachwuchs auf die Nutzungen Einfluß nehmen muß, nicht umgangen werden konnte.
Zötl kk Bergrath
Der kk, Gubernial
Sekretär Hl Jacob Gasser
findet mit Rücksicht auf die vorstehende Begründung aus seinem Standpunkte die Annehmbarkeit des vorliegenden Vergleiches nichts zu erinnern.
Gasser Gub. Sekretär
Der kk Sekretär der
Haller Berg u. Sal. Dion
Hl Anton Ebner
ist mit dem Vergleiche einverstanden, weil die der Gemeinde zum Eigenthum überlassenen Waldungen
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aus den oben genannten Gründen denselben nicht vorenthalten werden dürften, und weil in diesem Gemeindebezirke doch der beträchtlichste Theil des Waldterrains und zwar in einem geschlossenen Komplexe und gut bringbar pro aeraris vorbehalten worden ist Und sich hinsichtlich der Weide keine andern als die schon im Vergleiche enthaltenen Beschränkungen stipuliren lassen.
Ebner Sktr.
Der kk. Aushilfsreferent
der kk. tirol. Kamerprokuratur
Hl Dor. Johann Kerer
Indem der Unterzeichnete in Bezug auf das richtige Verhältniß zwischen dem Ertrage und der der Gemeinde übergebenen Waldfläche auf das Urtheil des Hl. Koomleiters und des technischen
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Komissionsgliedes kompromittiren muß, findet er in rechtlicher Beziehung im Allgemeinen gegen die hohe Genehmigung des vorliegenden Vergleiches Nichts zu bemerken, weil auch hier hinsichtlich der Holz- und Weide-Berechtigungen die selben Verhältnisse obwalten wie bei den bereits abgefundenen Gemeinden.
Dr. Kerer
Der kk. Landrichter
des Rieder Gerichts-
bezirkes Hl Franz Vonban
Der Unterzeichnete glaubt, daß die reichlichere Betheilung der Gemeinde Kaunserthal mit Waldungen sich auch dadurch rechtfertigen lasse, daß diese Thalbewohner genöthiget sind, alle ihre Häuser und Stallungen von Holz zu erbauen
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und zu unterhalten, weil sie keinen Kalk besitzen und den unumgänglich nöthigen Bedarf vom Lande kostspielig auf Saumthieren hereinbringen müssen.
Franz Vonban k.k. Ldhtr
Unterschriften Actuirt
v Kempelen.