8tbr (=Oktober) 847 Fließ (20)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Fließ unterm 8ten Oktober 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde.
Herr Johann Bergmeister
Amtsverwalter des Land-
gerichtes Landeck
Obwohl der rechtliche Holzbezug der Gemeinde Fließ durch die Überlassung der ihr zugedachten Waldungen nicht bedeckt erscheint, so glaubt der ergebenst Gefertigte dennoch mit Rücksicht auf den Umstand, daß zur weitern Bedeckung der Gemeinde keine Staatswälder disponible sind, und dieselbe sich mit dem Vergleiche vollkommen zufrieden erklärt hat, die vorliegende Vergleichsverhandlung, welche noch überdies ganz im
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im Sinne der Instruktion und der nachträglichen Hohen Bestimmungen verfasst ist, der h. Genehmigung zu empfehlen zu sollen.
Johann Bergmeister
Hl Dor Anton Janiczek
kk Aushilfsreferent der
tirol. Kammerprokuratur
Bei diesem Vergleiche wurde bloß die Quantität an Brenn und Bauholz berücksichtiget, welche die Gemeinde Fließ bisher wirklich bezogen hat, und worauf sie zu Folge der Waldordnung vom J. 685 und aus dem Titel der Ersitzung ein unzweifelhaftes Recht besitzt. Es ist in dieser Holzmenge das bisher an die Personalgewerbler gegen Forstpreis verabfolgte Holz nicht begriffen, wohl aber jenes, welches den Besitzern radicirter Gewerbe von jeher abgelassen wurde, auf dessen Fortbezug sie somit durch die
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Ersitzung ein Recht erworben haben. Da nun die der Gemeinde überlassenen Waldungen sämtlich solche sind, welche sie zur Deckung ihrer Holz-Hausnothdurft bereits benüzten, und diese sowol nach dem Ertragsausweise des Forstamtes, als nach der Ansicht der Sachverständigen bei weitem nicht zureichen, um der Gemeinde den bisherigen Holzbezug zu sichern, so hat sie durchaus nicht mehr Waldungen erhalten, als zur Ablösung ihrer Beholzungsservitut nothwendig waren. Daß die Waldungen, woraus der Holzbedarf der Gemeinde durch Jahrhunderte gedeckt wurde, gegenwärtig hiezu nicht mehr ausreichen, erklärt sich daraus, daß seit dem Erlaße der Waldordnung vom J. 1685, in welcher die zulängliche Versorgung der Unterthanen mit dem nöthigen Holze aus den Staatswaldungen vorausgesetzt wird, die Bevölkerung sich fast verdoppelt hat, weßhalb durch längere Zeit
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das Stamkapital der Wälder angegriffen werden mußte, wozu noch kömmt, daß durch den, von Jahr zu Jahr wachsenden Wohlstand der Unterthanen der Nachwuchs der Wälder gehindert wurde, diese daher nur mehr einen geringern Ertrag abwerfen. Übrigens ist die Waldzutheilung an die Gemeinden und der Vorbehalt der Nedermais für das Aerar mit Rücksicht auf die leichtere Bringbarkeit des Holzes für beide Theile geschehen. Auch mit der ad Punkt 3 des Vergleiches vorgenommenen Überlassung der Auen an die Gemeinde bin ich einverstanden, weil dieselben bisher von ihr allein benützt wurden, wozu sie auch gemäß des 4. Buches 9. Titels der tir. Landesordnung das Recht besitzen und zudem der nöthige Graßbezug aus der Eichholzer Au für Archenbauten dem Strassen Aerar vorbehalten wurde.
Die landesfürstlichen Freien, die der Gemeinde, falls sie nicht zum unmittelbaren
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Gebrauche des Aerars dienen, ebenfalls ins Eigenthum überlassen wurden (Pkt 4) sind unbestockte für das Aerar werthlose Grundparzellen, die aber dennoch für die Gemeinde einen größeren Werth haben, weil hie und da eine unbedeutende Grundfläche davon mit Mühe u. Kosten Aufwand kultivirt zu werden vermag, eine solche Kultivirung aber bisher durch die weitläufige Verhandlung wegen Bewilligung hiezu, und wegen Bemessung des geringfügigen Grundzinses sehr erschwert wurde. Dem Hl. Präsidialerlasse vom 22. Sept d. J. zufolge ist übrigens bei diesem Punkte der Beisatz aufgenommen worden, daß die Frage, welche Freien zum unmittelbaren Gebrauche des Aerars dienen, vor deren Benützung durch die Gemeinde, von der Montan Behörde zu entscheiden sei, jedoch hat man geglaubt, die Benützung der Freien
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zur Weideausübung von dieser Frage unabhängig machen zu sollen, weil die Gemeinde Fließ alle in ihrem Bezirke befindlichen Freien seit jeher unbeanständet zur Weide benützte, welcher Umstand dem hohen Hofkamerpräsidium nicht bekannt ist, und die Gemeinde nicht verhalten werden kann, zur Ausübung eines, durch die Ersitzung erworbenen Rechts irgend eine Bewilligung einzuholen. Den Schlußsatz des Punktes 5, welchen der h Gubernialsekretär aus dem Grunde für überflüssig hält, weil die Gemeinde ohnehin auf die Gewährleistung verzichtete, erkenne ich für unerläßlich nothwendig. Es liegen nemlich schon mehrere Eigenthums Anmeldungen bezüglich der Alpen,
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welche im Bezirke der an die Gemeinde überlassenen Waldungen liegen, vor, auch ist der Anmeldungstermin noch nicht verflossen, und es können daher später noch neue Anmeldungen zum Vorschein kommen. Da nun die Forsteigenthumspurifikations Koon nur berechtigt ist, die auf das Staats-Eigenthum erhobenen Eigenthumsansprüche im gütlichen Wege anzuerkennen, die der Gemeinde eigenthümlich überlassenen Wälder aber aufhören ein Staatseigenthum zu sein, so wäre die Gemeinde Fließ nicht verpflichtet, die zu diesen Wäldern gehörigen Grundflächen jenen Eigenthumswerbern, deren Ansprüche von der erwähnten Komission als gegründet anerkannt würden, abzutreten, wenn dieses nicht insbesondere bedungen worden wäre, indem in der Regel,
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abgesehen von einer besonderen Stipulation niemand verbunden ist sein Eigenthum an Andere zu überlassen, wie er nicht hierwegen im Rechtswege belangt, und ein rechtskräftiges r i c h t e r l i c h e s U r t h e i l wider ihn erwirkt wird, und weil der Verzicht der Gemeinde auf die Gewährleistung blos die Wirkung hat, daß sie keine Entschädigung ansprechen kann, wenn ihr das Eigenthum eines ihr überlassenen Grundes durch den Civilrichter abgesprochen wird.
Damit nun denjenigen, welche auf die der Gemeinde überlassenen Grundflächen Eigenthums Ansprüche erheben, nicht die ihnen von Sr. Majestät zuerkannte Wohlthat entzogen werde, die Anerkennung ihrer Ansprüche im gütlichen Wege mit Beseitigung eines Rechtsstreites zu erwirken, war der
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erwähnte Schlußsatz nothwendig.
Die Ausübung der Weide mußte der Gemeinde auch in der reservirten Nederwaid gestattet werden, da sie dieselbe durchaus nicht entbehren kann, jedoch wurden solche Bestimmungen in den Vergleich aufgenommen, wodurch ein Missbrauch dieser Weide Ausübung und die Beschränkung des Aerars im Verfügungsrechte mit seinem Eigenthum beseitigt wird.
Bezüglich der seiner Zeit vorzunehmenden Vermarkung der Gemeindewaldungen und der an die Gemeinde zu erfolgenden Eigenthums Übergabe ist sich an die diesfälligen hohen Bestimmungen strenge gehalten worden.
Der Gefertigte glaubt somit auf die hohe Genehmigung dieses Vergleiches einrathen zu sollen
Dr. Janiczek
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Herr Anton Ebner
kk Sekretär der Berg
und Salinen Direktion
Der geh. Gefertigte ist mit dem vorliegenden Vergleiche einverstanden, weil der Gemeinde an Waldfläche nicht mehr ins Eigenthum übergeben wurde, als nach dem Erklären der Lokalbeamten und der technischen Komissionsmitglieder unerläßlich nothwendig war, um die bisherigen Holzbezugsrechte der Gemeindeglieder selbst in möglichst größter Sparsamkeit zu decken.
2. weil die in diesem Gemeindebezirke disponibl gebliebene Waldfläche vorbehalten worden ist
3. weil bei Überlassung der Auen und Öden Gründe, sowie in Betreff der Beschränkung der Weideservituten alle jene Bedingungen im Vergleiche
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aufgenommen wurden, welche zum künftigen Schutze dieser Wälder und Triftrechte, dienlich sind vor allfälligen Streitigkeiten zu schützen, und vom hohen Hofkammer Präsidium angedeutet wurden,
4. weil endlich mit diem Vergleiche s ä m t l i c h e Gemeindeglieder, folglich auch alle Gewerbetreibenden und Neubautenbesitzer, und zwar nicht bloß mit ihren Bezugsrechten auf Brenn und Bau=Holz, sondern auch auf Zaun- Schnitt- und Nutzholz für immer abgefertigt sind.
Ebner
Hl Jakob Gasser, kk
Gubernial Sekretär
Auch der Gefertigte theilt die Ansicht des Landgerichts Verwalters, daß die Gemeinde Fließ in ihrem bisherigen rechtlichen Holzbezügen durch die ihr zugedachten Waldungen nicht vollkommen
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bedeckt ist. Es wäre daher sehr wünschenswerth gewesen, wenn dieser Gemeinde noch eine verhältnismäßige Waldfläche zur Befriedigung ihrer bisherigen Bezugsrechte (der haushablichen Nothdurft) hätte zugetheilt werden können. Allein hier stehen mit den Bezugsrechten der Gemeinde Fließ die noch dringenderen Bedürfnisse der Nachbargemeinden Landeck, Zams, Gries etc. im Konflikte, welch letztere wegen gänzlichem Mangel an verfügbaren Waldungen nicht befriedigt werden können.
Es mußte daher noch auf thunlichste Reservirung einer Waldfläche Bedacht genommen werden, um den noch in größerem Mangel stehenden Gemeinden, wo möglich, daraus eine Aushilfe zu gewähren, dafür
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der Gefertigte mit der Reservirung der Nederamtswaid vollkommen einverstanden sich erklären mußte.
Der Gefertigte hat daher umsoweniger Anstand gefunden, dem mit der Gemeinde Fließ abgeschlossenen Vergleiche im Namen der Komunal Kuratelbehörde seine Zustimmung zu geben, als die Gemeindebevollmächtigten sich rücksichtlich aller Gemeindeglieder damit vollkommen zufrieden erklärten. Übrigens war die Ansicht des Gefertigten nicht so sehr auf eine Abkürzung des Schlußsatzes zum Punkt 5 des Vergleichsprotokolles, als vielmehr auf eine kürzere und allgemeinere Fassung der Beschränkung der den Gemeinden in den
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reservirten Waldungen noch ferner zugestandenen Viehweide gerichtet, indem hier der Vorbehalt des Forstkulturrechtes und die freie Disposition über die Substanz der Waldungen für das h. Aerar genügen dürfte.
Gasser Gub. Sekr.
H Gottlieb Zötl, kk
Bergrath
Die Gesamtgemeinde Fließ besteht aus dem Dorfe Fließ und vielen einzelnen Riedeln. Wenn man nun hinsichtlich der faktischen Bedeckung mit dem Holzbedarfe zu Folge des gegenwärtigen Vergleiches ein Urtheil sprechen will, ist die Lage dieser Riedeln je nachdem sie in Bezug auf den Wald mehr oder minder günstig ist, auch entscheidend hinsichtlich der Bedeckung. Es können daher manche Riedeln hin-
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reichend bedeckt sein, während andere dieses nur kümmerlich sind.
Obwohl nun aber Alle gleiche Ansprüche auf die der Gesamt Gemeinde in’s Eigenthum eingegebenen Waldungen haben, so läßt sich doch keine vollkommene Austheilung mit dem Holzbezuge machen, weil häufig die Bringbarkeit des Holzes entgegen ist. So kam es, daß jene Riedeln, welche im Bereiche der Nedermais No 361 liegen, hinreichend mit Holz bedeckt erscheinen, daher auch diese letztere reservirt werden konnte, während das Dorf Fließ, wohin das Holz aus der Nedermais nicht bringlich ist, nicht genügend mit seinem großen Bedarfe bedeckt erscheint, und auch wegen Mangel an dahin bringbaren Waldungen nicht besser bedeckt werden konnte. Es muß hier daher durch Sparsamkeit u. gute
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Wirthschaft den Mangel auszugleichen versucht werden.
Da zufolge hoher Anordnung auf die personellen Gewerbe und Neubauten selbst auf dem Lande bei der Abfindung der Waldservituten keine Rücksicht genommen werden darf, da auch ferner eine Menge Holzbedürftiger sind, welche, wie z.B. Militär, Beamte, Handwerker, bei der Ablösung nicht bedacht werden dürfen, so entsteht die Frage, woher werden sich künftig diese mit Holz versehen?
Die Gemeinden, die ihre Waldungen ins Eigenthum erhalten haben, werden auf selbe keine Rücksicht mehr nehmen wollen, und kein Holz mehr verkaufen lassen; aus vorbehaltenen Staatswaldungen, wenn solche nicht in der Nähe sind, was
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bisher noch nirgends der Fall gewesen ist, können nicht, wegen der in einer Gemeinde doch im Ganzen nicht bedeutenden Anzahl Klafter, bedeutende Trift- und Bringungs- Anstalten eingeleitet werden, auch können von den vorbehaltenen Staatswäldern nicht wohl eigene Waldbezirke zu solchen Zwecken abgesteckt werden, weil die Grösse des Bezuges zu wandelbar ist und auch die Wahl der hiezu geeigneten Waldflächen nicht so zu Gebote steht, wie der Zweck es erfordert. Und will man auch, wo es angeht, diese Bedürfnisse aus den vorbehaltenen Staatswäldern decken so weiß man nie, wie weit diese wirklich für die übrigen Staatsbedürfnisse benüzbar, oder zureichend sein werden; auch erweitert sich hiedurch die aerarische Forstadministration mit
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all ihren Kosten.
Auf der anderen Seite hingegen würden den Gemeinden a u f d e m L a n d e auf ihren ins Eigenthum überkommenen Waldung auf die Gewerbler und Neubauten ohne Unterschied übernehmen, da sie nicht strenge zwischen den Gewerben und Neubauten etc, unterscheiden hinsichtlich des Holzbezuges gegenüber den übrigen in der Gemeinde Ansässigen, besonders da viele Gewerbeleute zugleich Haus und Gut besitzen, daher für dieses angeforstet, und nur für das Gewerbe ausgeschlossen sind, wohin aber der Holzbedarf für das Eine und für das Andere schwer zu trennen, und abgesondert zu bedecken ist, ohne eine besondere schwierige Kontrolle zu erfordern, und häufig viele, der gemeindlichen Eintracht schädliche Rei-
bungen
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bungen herbei zu führen.
Ferner gibt es Gewerbe, die als holzersparend einer besonderen Berücksichtigung würdig sind. So haben z.B. in mancher Gemeinde, wo jedes Haus einen eigenen Backofen hatte, die Vorschläge zu einem Gemeinde-Backofen dahin geführt, daß eine personelle Bäckergerechtsame ausgebracht wurde, bei welcher die Hausbesitzer statt selbst zu backen, und jeden Ofen extra zu heizen, nun gemeinschaftlich backen ließen; dadurch ersparten sie ihr Backholz, u. der Bäcker reichte bei dem nie gänzlich erkühlenden Ofen mit bedeutend weniger Holz aus.
Nun aber darf diesem aus den Gemeinde Waldungen kein Holz mehr abgegeben werden, und damit leidet die Holzersparung.
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Es erlaubt sich daher der Gefertigte gewissenhaft zu wiederholen, daß in der Praxis der Waldservituten Ablösung der Ausschluß der personellen Gewerbe, nicht mit voller Wahrheit sich durchführen läßt, und daß die hohe Bestimmung wünschenswerth fällt, daß dort, wo die Gemeinden auch die Gewerbe und Neubauten auf die ihren eingegeben werdenden Waldungen ohne Anstand übernehmen, dieses auch geschehen darf.
Zötl
Coram me
Af Binder
Landeck den 12t Oktober 1847
Aktuirt
v. Kempelen