150.000 ha Grundbesitz. 50 Millionen Cash

14.000 Betroffene
50 Millionen Cash
150.000 ha Grundbesitz –
die umfangreichste Enteignung
in der Geschichte Tirols!

 

landestrauertag
Geschätzte 14.000 Tiroler Hausbesitzer wurden im so genannten „Gemeindegutsirrsinn“, der seit dem Jahr 2008 das Land Tirol befallen hat, entschädigungslos enteignet. Ihre Rechtsvorgänger haben angeblich die Gemeinde bestohlen!

 

Übersicht:
Landesgesetz als Enteignungsnorm
Enteignung ohne Beispiel
„Mieders-Verkenntnis“ als Grundlage
Falsche Fakten und Rabulistik
Atypische Agrargemeinschaft Mieders
Das Wesen des „Atypischen“
Gemeindegutsirrsinn in Tirol
Nur in Tirol wird enteignet

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150.000 ha Grundbesitz. 50 Millionen Cash

In Tirol vollzieht sich seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Umgestaltung in den Eigentumsverhältnissen: Ursprünglich bäuerliches Gemeinschaftsgut, das in sogenannten „agrarischen Operationen“ rechtskräftig als Eigentum von Agrargemeinschaften festgestellt wurde, wird durch den Landesgesetzgeber in ein „atypisches Gemeindegut“ umgestaltet. Dieses „atypische Gut“ ist zwar dem Buchstaben nach weiterhin ein Eigentum der Agrargemeinschaft; der Sache nach wurde dieses Gut in ein Staatseigentum verwandelt. Alle Verfügungsbefugnisse über dieses Eigentum und die Erträgnisse daraus sollen dem Staat in Form der Ortsgemeinden zustehen.

Diese in der II. Republik beispiellose Vermögensverschiebung von den Privaten zum Staat wird mit dem behaupteten Erfordernis legitimiert, verletzte Rechte der Ortsgemeinden wieder herzustellen. Das Eigentum sei den Ortsgemeinden in den agrarischen Operationen „offenkundig verfassungswidrig“ entzogen worden. Offizielle Zahlen zum Umfang des enteigneten Grundbesitzes fehlen – gut informierte Kreise kolportieren 150.000 ha Grund und Boden, die entschädigungslos aus Gemeinschaftsbesitz in Staatsbesitz überführt wurden. Dies samt allen darauf befindlichen Baulichkeiten und Rechten. Hinzu kommen die in den Agrargemeinschaften verwalteten ersparten Barmittel von angeblich 50 Millionen Euro.

Zur Be­gründung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 zur Agrargemeinschaft Mieders („Mieders-Verkenntnis 2008“) verwiesen. Über Beschwerde der Ortsgemeinde Mieders im Stubaital hatte der Verfassungsgerichtshof im Juni 2008 erkannt, dass das Anteilrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft Mieders, bisher 10 %, erhöht werden müsse. Die Ortsgemeinde hätte seit jeher ein Recht auf den Substanzwert besessen. In dieses Recht sei bei der agrarischen Operation „offenkundig verfassungswidrig“ eingegriffen worden. Die Agrarbehörde hätte deshalb heute den „Regulierungsplan“ der Agrargemeinschaft anzupassen. Dem Recht der Ortsgemeinde auf den Substanzwert sei durch eine Erhöhung des Anteilrechts der Ortsgemeinde zum Durchbruch zu verhelfen.

Dabei wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) einfach vorausgesetzt, dass die Ortsgemeinde ursprünglich ein Recht auf das Eigentum hatte und dass dieses Eigentumsrecht im Zuge des agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens verletzt worden sei. Der Einwand, dass die Ortsgemeinde bei der Grundbuchanlegung zu Unrecht als Eigentümerin von Nachbarschaftsliegenschaften herhalten musste, wurde im Verfahren nie erhoben und vom Verfassungsgerichtshof auch gar nicht überprüft. Auch die Tatsache, dass die Agrarbehörde rechtskräftig entschieden hatte, dass gerade nicht die Ortsgemeinde, sondern die Agrargemeinschaft Mieders Eigentümerin sei, wurde vom VfGH im „Mieders-Verkenntnis“ mit raffinierter Rabulistik ausgehebelt.

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LANDESGESETZ ALS ENTEIGNUNGSNORM

Mit zwei Gesetzesnovellen zum Flurverfassungs­landesgesetz (TFLG) vom 17.Dezember 2009 LGBl 7/2010 und 14. Mai 2014 LGBl 70/2014 wurde das Recht der Agrargemeinschaften in Tirol durchgreifend umgestaltet. Den Tiroler Kommunen wurde ein direkter Zugriff auf das Vermögen von rund 250 Agrargemeinschaften verschafft. Betroffen sind ca. 150.000 ha an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften samt allenfalls darauf errichteten Baulichkeiten und Anlagen sowie rund 60 Millionen Euro an liquiden Mitteln.

Die enteigneten Gebäude, meist „Bauhöfe“, Lagerhallen, Almgebäude, Bergrestaurants, wurden in den Jahrzehnten seit der Regulierung meist unter Mithilfe aller Mitglieder neu errichtet oder durchgreifend renoviert, die enteigneten Barmittel wurden über Jahrzehnte angespart. Anstelle der gewählten organschaftlichen Vertreter der Mitglieder verfügen seit 1. Juli 2014 Staatskommissare, die vom Gemeinderat bestellt werden, sogenannte „Substanzverwalter“. Dies als gesetzlich neu installierte Organe der Agrargemeinschaft! Diese „Substanzverwalter“ sind der Ortsgemeinde weisungsgebunden und sie sind berechtigt, jederzeit Vermögen aus solchen Agrargemeinschaften zu entnehmen und im Sinn der Ortsgemeinde zu verwenden.

Ein solches „atypisches Gemeindegut“ begegnet (derzeit) in 142 von insgesamt 279 Tiroler Ortsgemeinden.

 

„MIEDERS-VERKENNTNIS“ ALS GRUNDLAGE

Bekanntlich hat die Agrarbehörde die Eigentumsverhältnisse an den agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften zu prüfen und darüber zu entscheiden, wer zu welchem Anteil Eigentümer der Liegenschaften ist. Seit dem Jahr 1909 besteht in Tirol eine gesetzliche Grundlage für solche „agrarischen Operationen“. Wenn Jahrzehnte später die Behauptung aufgestellt wird, dass eine solche Entscheidung falsch gewesen sei und dass eine solche Entscheidung nun korrigiert werden müsse und korrigiert werden könne, so bedeutet dies einen völlig neuen Umgang mit der Institution der Rechtskraft als Fundament des Rechtsstaates.

Der historische Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Eigentumsfrage rechtskräftig zu Gunsten einer Gemeinschaft von Grundbesitzern entschieden wurde, wird ausgehebelt; das Rechtsinstitut der Rechtskraft, eines der wichtigsten Fundamente des Rechtsstaates, wurde mit Füßen getreten!

FALSCHE FAKTEN UND RABULISTIK

Das „Mieders-Verkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes 2008 läuft auf das Ergebnis hinaus, dass der historische Bescheid, mit dem die Eigentumsfrage im konkreten Einzelfall rechtskräftig geklärt wurde, ausgehebelt wird.
Argumentiert wurde mit dem Gedanken, dass die historischen Entscheidungen über das Eigentumsrecht in sich widersprüchlich seien: Es gebe eine Entscheidung für ein Eigentum der Agrargemeinschaft und gleichzeitig eine Entscheidung für ein „Gemeindegut“ – für den Verfassungsgerichtshof ein Widerspruch. Dies deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof sich im „Mieders-Verkenntnis“ (VfSlg 18.446/2008) und auch bereits in älteren Erkenntnissen (insbesondere VfSlg 9336/1982) auf den falschen Standpunkt stellte, dass ein „Gemeindegut“ zwingend ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse.

Der Verfassungsgerichtshof: Wenn die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren ein „Gemeindegut“ als Regulierungsgegenstand angenommen habe, dann müsse dieses Gut ein Eigentum der  jeweiligen Ortsgemeinde gewesen sein. Die weitere Entscheidung der Agrarbehörde, dass dieses Gemeindegut ein Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft sei, hätte deshalb einen (offenkundig) verfassungswidrigen Eingriff in ein Gemeindeeigentum bedeutet; der betreffende Bescheid der Agrarbehörde sei (offenkundig) verfassungswidrig gewesen.

Die Behauptung von verfassungswidrigen Regulierungsergebnissen führt den Verfassungsgerichtshof unmittelbar zu der weiteren Rechtsfolgerung, dass diese Bescheide „verfassungskonform“ interpretiert werden müssten. Die „Substanz des Eigentums“ müsse der Ortsgemeinde erhalten werden.  Zu diesem Ergebnis gelangt der Verfassungsgerichtshof durch eine neue Auslegung der historischen Bescheide: Die Agrarbehörde – so die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes – hätte nicht nur ein Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt, sondern auch ein „Gemeindegut im Sinn von Substanz der Ortsgemeinde„. Ein Gemeindegut setze nämlich zwingend voraus, dass die „Substanz“ der jeweiligen Gemeinde zustehe.

In Konsequenz hatte der Verfassungsgerichtshof somit agrargemeinschaftliche Gebilde „entdeckt“, wo die Substanz der Ortsgemeinde zusteht und das Eigentum der Agrargemeinschaft. Die eigentumslose Substanz und das substanzlose Eigentum (P. Pernthaler) war erfunden – das „atypische Gemeindegut“.

ATYPISCHE AGRARGEMEINSCHAFT MIEDERS

Der Verfassungsgerichtshof: Wenn die Agrarbehörde deshalb im seinerzeitigen Regulierungsverfahren entscheiden habe, dass das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Mieders zustehe, so sei diese Entscheidung offenkundig verfassungswidrig gewesen. Diese angebliche Verfassungswidrigkeit erfordere eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bescheide.

Im Blick auf die Feststellung von „Gemeindegut“, an dem ein Eigentum der Agrargemeinschaft bestehe, wurde der Standpunkt eingenommen, dass im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens der Ortsgemeinde das „Substanzrecht“ verblieben sei. Es sei der Wille der Agrarbehörde gewesen, ein „Gemeindegut“ festzustellen; dessen Wesensgehalt sei es aber, dass die „Substanz“ der Ortsgemeinde zustehe!
Zumindest müssten die Bescheide in diesem Sinn „verfassungskonform“ interpretiert werden: Hier das „eigentumslose Substanzrecht„, dort das „substanzlose Eigentumsrecht„. So der Verfassungsgerichtshof im bereits genannten Mieders-Verkenntnis 2008, VfSlg 18.447/2008.

DAS WESEN DES „ATYPISCHEN“

Vergeblich haben die Tiroler Agrargemeinschaften in nachfolgenden Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, dass den Bescheiden, die in den historischen Regulierungsverfahren ergangen sind, niemals ein solcher Sinn unterstellt werden dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Einwand in einer ganzen Serie von Erkenntnissen am 30.06.2001 vom Tisch gewischt (VwGH 2010/07/0091, VwGH 2010/07/0092 uam).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Anknüpfung beim Begriff „Gemeindegut“ im historischen Regulierungsverfahren zwangsläufig ein atypisches Gemeindegut hervorgebracht hätte. Zwangsläufig folge aus dieser historischen Anknüpfung, dass heute die Substanz der Ortsgemeinde gehöre. Diese Interpretation aller historischen Bescheide sei objektiv zu vollziehen. Dass die historische Agrarbehörde solche Gebilde tatsächlich niemals feststellen wollte, sei ohne Relevanz. Irrelevant sei auch, dass keiner der am historischen Agrarverfahren Beteiligten an solche Rechtsfolgen denken konnte. (VwGH 2010/07/0091, VwGH 2010/07/0092 uam)

Für dieses Fantasiegebilde wurde der Begriff „atypisches Gemeindegut“ erfunden – Rabulistik vom Feinsten!

GEMEINDEGUTSIRRSINN IN TIROL

Im engsten zeitlichen Zusammenspiel mit der Veröffentlichung des sog. „Mieders-Verkenntnisses“ im Frühsommer 2008 wurde in Tirol ein generalstabsmäßig angelegter Raubzug gegen das agrargemeinschaftlich organisierte landwirtschaftliche Eigentum in Gang gesetzt. Vollzugsbehörde ist die Agrarbehörde, wo eine neue Abteilung geschaffen und mit einem halben Dutzend Juristen besetzt wurde.
Das Tiroler Gemeinschaftseigentum, hier “Gemeindegut” genannt, wurde als Diebesbeute hingestellt, welche dem Staat zurück zu geben sei. Tausende Hektar Gemeinschaftswald und viele Millionen EURO an ersparten Gemeinschaftsmitteln wurden in zahllosen Agrarbehördenverfahren den bisherigen Eigentümern entzogen und den Tiroler Ortsgemeinde zugewendet.

Im Ergebnis wurden seit Bekanntwerden des „Mieders-Verkenntnisses“ 2008 im Land Tirol Eigentumsverhältnisse geschaffen, wie diese nur in den historischen Grundherrschaften bekannt waren: Die Politiker als die neuen Grundherren, die Tiroler Grundbesitzer und Bauern als bloß Nutzungsberechtigte. Ein Eigentum am Gemeinschaftsbesitz wird den Bauern und Grundbesitzern vom Land Tirol nicht (mehr) zugestanden.

Die politische Hauptverantwortung für diesen Skandal trägt der im Jahr 2008 in Tirol an die Macht gekommene der Tiroler Landeshauptmann Günther Platter. Dieser hat das ausschließlich auf falschen Tatsachen gründende Verkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes, das “Mieders-Verkenntnis 2008″, zur Profilierung der eigenen Person verwendete. Geradezu gebetsmühlenartig wiederholte er sein Credo, dass das Mieders-Verkenntnis “auf Punkt und Beistrich” umgesetzt werden müsse. Die Tatsache, dass dieses Erkenntnis ausschließlich auf erfundenen Tatsachen, „Fake-News“, vom „gestohlenen Gemeindegut“ gründete, wurde einfach ignoriert.

Die gesamte politische Landschaft und der Tiroler Boulevard wurden zeitweise geradezu in die Raserei gegen das historische Bauerneigentum versetzt. Beängstigende Assoziationen weckten Massenaussendungen der LISTE FRITZ zum Thema “STOPPEN WIR DEN DIEBSTAHL AM VOLK” und Ähnliches.

NUR IN TIROL WIRD ENTEIGNET

Seit dem Jahr 2008 wurden in Tirol tausende Tirolerinnen und Tiroler wurden in dem Wahn enteignet, dass deren Gemeinschaftseigentum den heutigen politischen Ortsgemeinden gestohlen worden sei.

Ganz anders sind die Verhältnisse im angrenzenden Land Vorarlberg, wo die politische Landesführung die wahren Tatsachen und Fake-News zu trennen wusste. Das Mieders-Verkenntnis 2008 des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes wurde einer mehrjährigen Prüfung unterzogen. Keine einzige Vorarlberger GrundbesitzerIn wurde enteignet. Das agrargemeinschaftliche Vermögen blieb unangetastet.

Auch alle anderen Österreichischen Bundesländer ignorieren das Mieders-Verkenntnis 2008 kräftig. Nur Tirol ist anders!

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MP

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