Ackerbauminister Julius Graf von Falkenhayn (* 20. Februar 1829 in Wien; † 12. Jänner 1899 ebenda), stand 16 Jahre lang an der Spitze des Ministeriums (1879 bis 1895). Gerade erst zum neuen Ackerbauminister ernannt, sorgte er dafür, dass die im Ministerium bereits vorbereiteten Gesetzesentwürfe für die so genannten drei agrarischen Reichsgesetze vom Kaiser am 12. Februar 1880 in das Parlament eingebracht wurden.
Ackerbauminister Julius Graf von Falkenhayn trat zuerst in die k.u.k. Armee ein, aus welcher er als Rittmeister 1857 ausschied; er und übernahm dann seine Herrschaft Sankt Wolfgang im Salzkammergut in Oberösterreich. In der Nähe von Ischl gründete er eine Papierfabrik, die er jedoch bald wieder aufgab. Er wurde wiederholt als Abgeordneter in den oberösterreichischen Landtag gewählt und schließlich für kurze Zeit zum Landeshauptmann von Österreich ob der Enns ernannt. Er gehörte der föderalistisch-ultramontanen Partei an. Nachdem er im Juli 1879 bei den Neuwahlen zum Abgeordnetenhaus in Wels an Stelle des liberalen Franz Gross zum Abgeordneten gewählt worden war, ernannte ihn der Kaiser am 12. August zum Ackerbauminister im Ministerium Eduard Taaffe, in dem er den äußersten rechten Flügel des Reichsrats vertrat. Insgesamt 16 Jahre stand Julius Graf von Falkenhayn seinem Ressort als hochkonservativer Politiker vor (Min. Taaffe 1879–93 und Min. Windischgrätz 1893–95). Zahlreiche Gesetze sind ihm zu verdanken: Das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883, Kommassationsgesetz 1883, Gesetz über Höferecht 1889, Viehseuchengesetze 1880, 1882, 1892, Forstgesetznovellen zum Schutze der Wälder, die Einleitung zu den Landesgesetzen etc. Nach 1895 gehörte er als Abgeordneter des Großgrundbesitzes dem äußersten rechten Flügel an. Als Badeni’s Kampf gegen die Obstruktion im Abgeordnetenhaus auf dem Höhepunkt war, brachte er den Vorschlag einer strafferen Geschäftsordnung – lex Falkenhayn – ein, der zwar zunächst angenommen, dann jedoch fallen gelassen wurde, worauf Falkenhayn sich vom politischen Leben zurückzog.
Einleitung:
Nachdem die Landtage der Kronländer Kärnten und Niederösterreich in den 1870er Jahren eindringlich eine reichsgesetzliche Grundlage für neue Teilungs- Regulierungs- Landesgesetze gefordert hatten und Karl Peyrer von Heimstätt, Ministerialrat im Ackerbauministerium, ein solches Gesetz mit mehreren Publikationen vorbereitet hatte, wurde Anfang des Jahres 1880 eine entsprechende Regierungsvorlage des Ackerbauministeriums im Herrenhaus eingebracht.
Das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz war eines von insgesamt drei agrarischen Reichsgesetzen, die das Ackerbauministerium mit einer gemeinsamen Regierungsvorlage (RV) samt Erläuternden Bemerkungen (EB) dazu den Abgeordneten Anfang des Jahres 1880 vorgelegt hatte.
Ein besonderes Interesse gebührt den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EBzRV) für das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz. Diese EBzRV zeigen ein erstes Mal deutlich, was der Gesetzgeber sich unter einem „Gemeindegut“ vorgestellt hat – nämlich ein Eigentum der „alten Agrargemeinde„.
Nummer 43 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses – IX. Session. Erläuternde Bemerkungen zu den, aufgrund allerhöchster Entschließung vom 12. Februar 1880 eingebrachten Gesetzesentwürfen. 41, 42 und 43 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses. IX. Session.
3. Zum Gesetzesentwurf, betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse
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Die Bestimmung des § 1 Z 2 des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben. In der alten Agrargemeinde stand bekanntlich die Teilnahme an der Nutzung des unverteilten Teiles der Gemeindemark (Allmende, Gemeindemark) den Markgenossen, das ist den Besitzern der markberechtigten Hofstätten, zu; dieser „Gemeindenutzen“ wurden anderen Ortsbewohnern, welche keine berechtigten Hofstätten besaßen, nur im Wege der Gestattung und häufig gegen eine bestimmte jährliche Gebühr eingeräumt. Die Markgenossen waren zugleich die Träger des Gesamtrechtes der Gemeinde, welches sich nicht nur in dem Eigentume und der berechtigten Benützung der gemeinen Mark, sondern auch in der Aufteilung und Handhabung der gemeinschaftlichen Wirtschaftsordnung (Flurzwang), und in der periodischen Weidegemeinschaft auf den unverteilten Feldern der Dorfmark äußerte. Andererseits hatten sie aber auch die Verpflichtung, für die Lasten der Gemeinde durch Beiträge aufzukommen, insoweit diese Lasten nicht unmittelbar aus Erträgnissen der gemeinen Mark überhaupt oder durch die Widmung einzelner Teile derselben zu bestimmten Zwecken gedeckt werden konnten.
Zugleich übte die Markgenossenversammlung, teils selbst, teils durch ihre Beamten, die Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Polizei aus.
Die alte Markgemeinde war also eine privatwirtschaftliche und zugleich öffentlich-rechtliche Gemeinschaft.
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Allmählich und namentlich durch den Einfluss des römischen Rechtes mit seiner scharfen Sonderung des Privatrechtes vom öffentlichen Rechte, ging die öffentlich-rechtliche Seite verloren, während zugleich durch die Vermehrung der Bevölkerung, den Zuzug städtischer Elemente und infolge der Entwicklung von Handel und Gewerbe neben den Elementen der alten privatwirtschaftlichen Gemeinde die weitere, moderne, die Gesamtheit der Ortseinwohner umfassende Gemeinde erblühte.
Von diesem Umwandlungsprozesse konnte selbstverständlich das Verhältnis im Betreff der gemeinen Mark nicht unberührt bleiben, da ja der Anspruch auf die Teilnahme am Eigentume und an den Nutzungen derselben genetisch mit der Voraussetzung verbunden war, dass die Anteilsberechtigten die ausschließlichen Träger der öffentlich-rechtlichen Befugnisse in der Gemeinde und der gemeinschaftlichen Lasten seien, während hingegen tatsächlich die öffentlich-rechtlichen Befugnisse allmählich entfallen waren und die Rechtsnachfolger der markberechtigten Genossen zumeist allerdings den fortdauernden ausschließlichen Bezug des „Gemeinde-Nutzens“ beanspruchten und festhielten, die Fortdauer aber ihren Verpflichtungen bezüglich der Gemeindelasten gar nicht mehr oder nur teilweise anerkannten.
Aus dem sich hieraus naturgemäß ergebenden Zwiespalte zwischen diesen, des ursprünglichen Charakters und ihrer früheren inneren Organisation entkleideten Überresten der alten Agrargemeinde einerseits und den anderen Elementen der modernen Gemeinde andererseits, sind die verschiedensten Resultate erwachsen, je nach der größeren oder geringeren Nachgiebigkeit dieser berechtigten Gemeinschaften gegen die Ansprüche anderer auf Mitbenützung des Gemeingutes, nach dem Maße und der Dauer ihres Einflusses in der Gemeindevertretung und nach der größeren oder geringeren Sorgfalt überhaupt, welche zugunsten der Gemeinschaft oder der erweiterten Gemeinde bei katastral- und grundbücherlichen Eintragungen und bei anderen Anlässen angewandt wurde.
Eine ausführliche und lichtvolle Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der heutigen verschiedenartigen Gestaltung dieser Verhältnisse speziell in Niederösterreich enthält der unterm 21. September 1878 vom Referenten des Landesausschusses, Reichsratsabgeordneten Dr. Josef Kopp, dem Niederösterreichischen Landtage hierüber erstatteten Bericht.
Nicht in allen Teilen Österreichs haben jedoch, selbst im Großen und Ganzen diese Verhältnisse den ganz gleichen Gang eingehalten. So weist insbesondere Dalmatien in dieser Hinsicht erhebliche Unterschiede auf, welche in der türkischen Herrschaft und in dem sohin von der venezianischen Republik unter Nichtanerkennung des jus postliminii mit aller Konsequenz aufrecht erhaltenen Grundsatze des Vorbehaltes des staatlichen Eigentums an Grund und Boden ihre Entstehung und namentlich in der Entrichtung des Weidezinses an den Staat, in der Ausscheidung von Grundteilen aus der Gemarkung und deren Verleihung an Einzelne zum Fruchtgenuss von Staats wegen, ohne irgendeine Zustimmung der Gemeinde, und schließlich in der staatlichen Mitbenützung der Gemeindegründe, namentlich durch Holzschlägerungen ihren Ausdruck fanden. Diesen Standpunkt des staatlichen Anspruchs auf die unverteilten Grundstücke wurde, wenn auch in milderer Form, auch unter der nachfolgenden österreichischen Herrschaft eingehalten, bis schließlich im Jahre 1850, LGBl Nr 93, mit der Einführung des stabilen Katasters der dem Staate gezahlte Weidezins aufgehoben, die Grundsteuer für die in gemeinschaftlicher Benützung stehenden Weideflächen und Waldgründe den betreffenden Steuergemeinden, mit dem Regressrecht gegen die Gemeindeglieder nach Maßgabe des bezogenen Nutzens, auferlegt, der Vorbehalt des Anspruches auf das Eigentumsrecht für den Staat hinsichtlich der von den Gemeinden benutzten Grundstücke jedoch aufrecht erhalten wurde, um als Hilfsmittel zur Einflussnahme auf die zweckmäßige Verteilung und Benützung dieser Grundstücke zu dienen. Des Näheren sind diese Verhältnisse im Motivenbericht zur Regierungsvorlage, betreffend die Aufteilung der kulturfähigen Gemeindegründe in Dalmatien (Nr 474 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, VIII. Session) dargelegt und rechtfertigen durch ihre Eigentümlichkeit, dass in Betreff der Gemeindegründe in Dalmatien durch die eben erwähnte Vorlage, bzw. durch das hieraus erwachsende Reichsgesetz vom 27. Mai 1876, RGBl Nr 115, im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Landesgesetz LGBl Nr 43, und einer weiteren, beim Landtage noch anhängigen Vorlage über die Aufforstung der für die Waldkultur auszuscheidenden Gemeindegründe ein spezieller Vorgang eingeschlagen wurde.
Wenn nun auch unter den anderen österreichischen Ländern so erhebliche Verschiedenheiten, wie es in dieser Hinsicht Dalmatien aufweist, nicht bestehen, so ist es nichtsdestoweniger nach Ansicht der Regierung geboten, in Betreff dieser in § 1 des vorliegenden Entwurfes bezeichneten Auseinandersetzungen den Landesgesetzgebern den freiesten Spielraum vorzubehalten und sich auf dem Gebiet der Reichsgesetzgebung lediglich auf die tunlichste Förderung dieser Auseinandersetzungen durch grundsätzliche Bestimmungen, welche der eigentümlichen Natur der hiebei in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse entsprechen, zu beschränken, und zwar insbesondere des engen Zusammenhangs dieser Verhältnisse mit der
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Gemeindeverfassung und dem Gemeindehaushalte, und weil bei deren näheren Regelung, bei der Normierung der Teilungen und Regulierungen eben auch Rücksichten der Bodenkultur im Auge behalten werden müssen, welche von Land zu Land mehr oder weniger differieren.
Diese Verschiedenheit der in Rede stehenden Verhältnisse je nach den einzelnen Ländern ist auch schon in dem oben erwähnten Berichte an den Niederösterreichischen Landtag vom Berichterstatter hervorgehoben und von Seite der Regierung insbesondere im Verlauf jener Verhandlungen wahrgenommen worden, welche im Betreff der gemeinschaftlichen Hutweiden und der Wechselgründe in Krain, der Nachbarschaftsgründe in Kärnten und der Ortschaftsgründe auf dem küstenländischen Karste stattgefunden haben. Andererseits ist bei eben denselben Anlässen immer wieder auch die Notwendigkeit einer reichsgesetzlichen Basis, welche der Landesgesetzgebung den Weg über gewisse, bei der eigentümlichen Natur jener Rechtsverhältnisse stets wieder auftauchende Schwierigkeiten und Zweifel ebnet, erkannt worden.
In letzterer Zeit hat namentlich der Landtag von Kärnten mit Rücksicht auf die stets zunehmende Notwendigkeit einer Regelung der dortigen Nachbarschaftsverhältnisse die Regierung aufgefordert, diesfalls im Wege der Reichs- und sodann der Landesgesetzgebung Vorsorge zu treffen, wobei es sich – nach der Motivirung – insbesondere darum handelt, „dass das vorhandene gemeinschaftliche Vermögen (zumeist Hutweiden, Waldungen und Alpen) endlich einmal eine Vertretung und Verwaltung erhalte, welche, nicht gebunden an die für solche Gemeinschaften unzureichenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Lage ist, die Substanz des Vermögens vor Übergriffen zu wahren, welche sich eine Minorität, manchmal auch eine Majorität zu Schulden kommen lässt, dass überhaupt Ordnung in die Verwaltung und in den Besitzstand gebracht werde“.
Dieser Standpunkt des Landtages, wonach die Unzulänglichkeiten der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (XIV. Hauptstück) mit der Deteriorirung des nachbarschaftlichen Grundbesitzes und der Vernachlässigung der häufig darauf lastenden Verpflichtungen und Widmungen zu Weg-, Brücken-, Uferschutzbauten in Beziehung gebracht wird, findet seine Stützung in der Erwägung, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuche behandelten Gemeinschaften mit Rücksicht auf ihre Entstehung (§ 825 ABGB) rein privatrechtlicher Natur sind, während die „Nachbarschaften“ und ähnliche Gemeinschaften nach Ursprung und Entwicklung auch vom Standpunkte des öffentlichen Rechts zu beurteilen sind. Es muss also tatsächlich auch diesem letzteren Momente angemessene Rechnung getragen werden, wenn eine sachgemäße Normierung der Verhältnisse dieser Gemeinschaften erzielt werden soll, eine Normierung, welche geeignet ist, einerseits die eigenen wirtschaftlichen Interessen dieser Gemeinschaften und die rationelle Benützung von Grund und Boden im Allgemeinen zu heben, andererseits eine definitive Auseinandersetzung der fallweise mit der neuen politischen Gemeinde als solchen, oder mit gewissen Mitgliedern derselben (Häusler und dergleichen) schwebenden Differenzen, sowie eine endgültige Regelung der mit den Berechtigungen verbundenen Verpflichtungen herbeizuführen. Dies hat namentlich auf die im 1. Absatze des § 2 des Entwurfes der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Vorschriften Bezug, bei deren Feststellung übrigens selbstverständlich auch den Anforderungen der Landeskultur entsprochen und unter genauer Berücksichtigung derselben, und darunter auch des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Waldlandes in angemessenen Komplexen, die Grenze zwischen zulässigen Teilungen und unerlässlicher Aufrechterhaltung der Gemeinschaft unter gleichzeitiger Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse (§ 1 Z 3) gezogen werden muss.
Diese in Ausführung des ersten Alinea des § 2 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften werden zugleich auch die Rückwirkung dieser neuen Bestimmungen auf jene Normen der Gemeindeordnung festzustellen haben, welche die Benützung und allfällige Aufteilung des in Rede stehenden Grundbesitzes betreffen, und über deren Unzulänglichkeit der oben genannte Referent des Niederösterreichischen Landesausschusses in seinem erwähnten Berichte an den Landtag folgenden charakteristischen Ausspruch tut: „Der Landesausschuss findet in den wenigen einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung nur ganz ungenügende Directiven für sein Verhalten, und sind diese Bestimmungen überhaupt einer Leuchte zu vergleichen, welche die Gegenstände nicht erhellt, sondern nur die tiefe Dunkelheit, in welche sie gehüllt sind, erst recht erkennen lässt.“
Im 2. Absatz des § 2 wird der Landesgesetzgebung die Bestimmung vorbehalten, inwiefern etwa diese Teilungen, wenn sie Grundstücke betreffen, welche nach ihrer Gattung Gegenstand der Commassation sein können (also landwirtschaftliche im Sinn des § 2 des Entwurfes A) überhaupt nur im Wege der Einbeziehung in eine auf dem betreffenden Gebiete stattfindende Commassation stattfinden dürfen. Es wird hiermit also der Landesgesetzgebung offen gelassen, eine enge Verbindung dieser Gemeinteilungen mit der Commassation herzustellen, eine Verbindung, welche allerdings an und für sich, vom rein sachlichen Standpunkt betrachtet, überall große Vorteile in mehrfacher Hinsicht gewähren würde und auch nach den Erfahrungen im Auslande im hohen Grade wünschenswert wäre, deren Zweckmäßigkeit für die einzelnen Länder nichtsdestoweniger aber auch noch von der Frage abhängig ist, ob nicht etwa in einigen Ländern die noch mangelnde Geneigtheit zur Commassation zugleich auch eine erhebliche Verzögerung der im Interesse der Landeskultur dringenden Gemeinteilungen bewirken würde.
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Diese letztere Eventualität muss aber ins Auge gefasst und berücksichtigt werden, und schon deshalb empfiehlt es sich, der Landesgesetzgebung auch hierin freien Spielraum zu lassen; damit wird dem Umstande vorgebeugt, welcher bei einer schon reichsgesetzlich im Allgemeinen verbindlicherweise festgestellten Amalgamirung der Gemeinteilungen und Commassationen eintreten könnte, dass nämlich damit allerdings in jenen Ländern, wo eine größere Geneigtheit zur Commassation bereits vorherrscht, die Gemeinteilung nicht aufgehalten, sondern sogar in der Zweckmäßigkeit ihrer Ausführung gefördert, hingegen zugleich in den Ländern, wo jene Geneigtheit dermal noch fehlt, auch die dringenden Gemeinteilungen aufgehalten würden; es wird ermöglicht, den Vorteil der Amalgamirung zu erreichen, wo er sich ohne überwiegenden Nachteil für die Gemeinteilungsoperation als erreichbar erweist, und dort auf denselben zu verzichten, wo dieser Nachteil überwiegend wäre.
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Immer wird es bei der Auseinandersetzung der Verhältnisse im Betreff der in Rede stehenden gemeinschaftlichen Grundstücke eine Hauptfrage bilden, ob denn die Grundstücke, um die es sich im einzelnen Falle handelt, tatsächlich zu jenen Kategorien gehören, die § 1 bezeichnet, und bejahendenfalls, wer daran eigentums- und nutzungsberechtigt sei. Schon die obigen Ausführungen über diese Gemeinschaften, deren Ursprung, Umgestaltung und gegenwärtige Stellung in und zu der politischen Gemeinde mit dem öffentlichen Rechte verknüpft ist, lassen erkennen, dass zur Entscheidung über jene Fragen Behörden berufen werden müssen, in welchen die privat- und die öffentlich-rechtlichen Momente auf gleich angemessene Würdigung rechnen können und welche, was in derlei Angelegenheiten immer sehr wünschenswert sein wird, einen billigen Vergleich anzuregen – andererseits einen solchen, der die Sachlage nicht definitiv bereinigt oder öffentliche Interessen beeinträchtigt, nicht zuzulassen geeignet sind. Als solche Behörden stellen sich die aus Elementen des Richteramtes und der Verwaltung zusammengesetzten Commassationsbehörden dar, für deren Kompetenz überdies noch der Umstand spricht, dass sie ja auch in ihrer weiteren Wirksamkeit bei der Commassation, Teilung oder Regulierung geradezu gelähmt wären, wenn ihnen die Cognition über die oben erwähnten etwa bestrittenen Vorfragen in Betreff dieser gemeinschaftlichen Grundstücke entzogen würde und diese Vorfragen früher vor anderen Instanzen ausgetragen werden müssten. Es ist selbstverständlich, dass hiebei den Landesausschüssen eine angemessene Vertretung in den Landeskommissionen für Commassationsangelegenheiten einzuräumen sein wird. Auch das vorerwähnte Referat an den Niederösterreichischen Landtag hat die Frage der Ausschließung der Kompetenz oder ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Streitsachen, welche die in Rede stehenden Verhältnisse betreffen, erörtert und der Ansicht Ausdruck gegeben, dass „die Zivilgerichte die verworrenen Knoten nicht lösen können, sondern nur durch Hauen, da die zivilrechtlichen Bestimmungen auf solche Zustände nicht berechnet sind, die Sache überhaupt nicht vom zivilrechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen und administrativen Gesichtspunkte aus zu beurteilen ist“.
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Die Bestimmungen des § 4 haben den Zweck, die zweckmäßige Ausführung der Teilungen oder Regulierungen zu fördern. Die Einbeziehung von anderen Grundstücken der Teilgenossen, insoferne diese Einbeziehung von denselben selbst gewünscht und für die Teilungsoperation förderlich erkannt wird, ist auch schon in den norddeutschen Gemeinteilungsordnungen enthalten; so bestimmt zB die Preussische Gemeinteilungsordnung vom 7. Juni 1828, § 64: „Grundstücke, welche keiner Gemeinheit unterliegen, müssen, wenn der Eigentümer sie anbietet und dieselben in den Auseinandersetzungsplan passen, zwar angenommen, können aber nicht abgedrungen werden.“ Der Unterschied mit dem Vorgange bei der Commassation besteht also hinsichtlich des § 4 insbesondere darin, dass eine Einbeziehung anderer Grundstücke in die Teilungsmasse, selbst wenn diese Einbeziehung die Zweckmäßigkeit der Teilung fördern würde, nicht gegen den Willen des Eigentümers stattfinden kann.
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