23.09.847: Reschen

Gem Reschen
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c. mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Reschen unterm 23ten Sept 1847 abgeschlossenen Vergleiches aufgenommen wurde

Hl Bergrath Zötl
Da die Gem. Reschen mit den ihr ins volle Eigenthum übergebenen Waldungen immerhin nur knapp bedeckt ist, wegen Mangel anderer Waldungen auch nicht bedeutender betheilt werden konnte, dieselbe mithin nur durch Sparsamkeit und gute Wirthschaft sich die Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse sichern kann, so muß sowol deßwegen, als weil auch dieselbe in ihrer frühern Mitbeholzung von Waldungen mit den Gemeinden Graun und Haid eingestellt und ihr der besondere Theil eingegeben worden ist, der mit ihr ab-

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geschlossene Vergleich der hohen Genehmigung empfolen worden.
Zötl

Der Gubernialsekretär
Jakob Gasser
Bei den oben dargestellten Verhältnissen erübrigte auch dem Gefertigten nichts Anderes als aus dem Gesichtspunkte der Kommunal Kuratel zu diesem Vergleiche seine Zustimmung zu geben, und solchen der h. Genehmigung zu empfehlen
Gasser Gub. Sekr.

Der Hl. Sekretär der
Haller B. u. S. Dion Anton
Ebner
Ist ebenfalls mit dem Vergleiche einverstanden aus den oben vom Herrn Bergrathe angegebenen Gründen
Ebner Sktr.

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Der Hl. Dor Anton Janiczek
ald. f.ä. Aushilfsreferent
Der Gefertigte bemerkt zu dem von den übrigen Notanten Vorausgeschickten bloß, daß die Gemeinde ihre bezüglichen Holzberechtigungen gehörig nachgewiesen hat, u. ist daher mit dem vorliegenden Vergleiche umsomehr einverstanden, als es der Komission gelungen ist, den von der Gem Reschen mit 2 andern Gemeinden gemeinschaftlich benützten Wald unter diese eigenthümlich abzutheilen, was für die Gemeinden gewiß eine große Wohlthat ist, indem dadurch den Feindseligkeiten zwischen denselben und der unwirthschaftlichen Benützung des Waldes ein Ziel gesetzt werden wird.
Dr. Janiczek

Hl Landrichter zu Nauders
Joh. Mich. Patscheider
Da die zwischen den 3 Gemeinden Reschen, Graun und Haid zu Stande gebrachte Theilung der von ihnen bisher gemeinschaftlich benützten Waldung zweckmäßig u. daher wünschenswerth ist, so glaubt auch der Unterzeiuchnete aus den vom H Bergrath näher erörterten Gründen dem abgeschlossenen Vergleich seine Beistimmung geben zu müssen.
Patscheider Ldrchtr

Nauders, den 23. Sept 847

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