07.09.847: Serfaus

9. 7er. (=September) 847 Gmd Serfaus (9)
Protokoll
welches in Folge Instruktionsbestimmung litt c mit sämtlichen Komissions-Gliedern über die Annehmbarkeit des mit der Gemeinde Serfaus unterm 9ten September 847 geschlossen Vergleiches aufgenommen wurde.

Der kk Bergrath H. Gottlieb Zötl

Die hohe Lage der Waldungen, aus welchen die Gemeinde Serfaus sich bisher beholzte, hat dem natürlichen Gang der Dinge zufolge, daß der Nachwuchs sich sparsam einstellt und der Zuwachs nur gering ist, daher auch die vielen Blößen, und Lichten in den dortigen Waldungen und das geringwährige Holz sich erklären läßt; hiedurch ergibt sich nun von selbst, daß nur durch eine sehr große Ausdehnung der Waldungen der Holzbedarf, welcher an sich wegen der hohen Lage schon größer ist , gedeckt werden kann.

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es reichten daher die mit dem Holzbezuge der Gemeinde Serfaus belasteten Waldungen nicht aus und es mußte daher die Schildach Waldung, abgesehen davon, daß sie zwischen dem Aerar und der Gemeinde schon seit langer Zeit im Streite lag hinzugegeben werden, um die Waldservituten Abfindung mit der Gemeinde einigermaßen zu vervollständigen. Da jedoch auch diese Waldung gegenwärtig aus größtentheils ganz jungen Beständen besteht, so gewährt sie auch gegenwärtig keine ausgiebige Nutzung, und es konnte das Ansuchen der Gemeinde um eine Aushilfe an starken Bau- Sag- und Schnitt-Holz als wirklich gegründet, nicht gänzlich zurückgewiesen werden; da aber im ganzen Bereich der Gemeinde kein Vorrath an solchem besteht

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so mußte eine subsidiarische Aushilfe an den entgegengesetzten Berggehängen des Thales gesucht werden.
Da jedoch die hier liegenden Waldungen schon ihre Bestimmung hatten, so konnte keine derselben der Gemeinde Serfaus als eine neue Waldung eingegeben werden und man mußte sich darauf beschränken, derselben in den gegenwärtig für die Stadt Innsbruck in Betrieb stehenden Aerarial Holzschlägen durch einen Zeitraum v. 5 Jahren 300 entsprechende Stämme auszulosen, und der Gemeinde zu überlassen.
Da nun jedoch Alles dasjenige möglichst berücksichtigt wurde, was sowohl die Interessen der Forstwirthschaft im Allgemeinen, als die Deckung der Gem. Serfaus in Besonderen erforderten, so halte ich den abgeschlossenen

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Vergleich zur hohen Genehmigung vollkommen geeignet.
Unterschrift Zötl

Der kk. Gubernialsekretär
Hl Jakob Gasser
Nachdem in diesem Vergleiche sowol das Interesse des Aerars als der Gemeinde thunlichst berücksichtigt ist, so glaubt der Gefertigte seine Zustimmung zu demselben umsomehr geben zu sollen, als hiemit auch ein kostspieliger bereits eingeleiteter Rechtsstreit beseitigt, und der Gemeinde ein bedeutender Kostenaufwand erspart wird
Unterschrift Gasser Gub Sekret.

Der Kk Sekretär der
Haller Berg und Sal. Dion
Hl Anton Ebner
Ist mit dem in Rede stehenden Verlaufe einverstanden, weil die

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Gemeinde Serfaus die ihr ins Eigenthum überlassenen Wälder, bei den vom Hl. Bergrath Zötl oben dargestellten Verhältnissen, zur Deckung ihrer dringendsten Holzbedürfnisse unerläßlich nothwendig haben muß,
weil die Schildach Waldung sehr wahrscheinlich im Proceß Wege der Gegnerischen Gemeinde Serfaus zugesprochen werden würde, nachdem von Sr. Majestät bereits ausgesprochen ist, daß dieser Proceß vom Civilrichter und zwar nach den Grundsätzen des allgemeinen b. Gesetzbuches zu entscheiden sei, und nachdem die Gemeinde in dieser Beziehung nicht nur einen vieljährigen Besitz, sondern auch Urkunden für sich hat, die das ungestrittene Recht auf den besagten Wald sehr zweifelhaft machen.

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Der geh. Gefertigte ist mit dem Vergleiche auch deshalb einverstanden, weil die in demselben der Gemeinde Serfaus zugestandene Aushilfe von jährlich 60 Baumstämmen in 5 Jahren die in dem Tösnerthale eingeleiteten aerarischen Holzschläge nicht im Mindesten beirren, und das H. Aerar viel weniger in Anspruch nehmen, als wenn der Gemeinde eine entsprechende Waldfläche hiefür hintangegeben worden wäre;
Weil ferners die im Vergleiche enthaltene Verzichtung des Aerars auf jene vorgemerkten Stockzinsbeträge, welche für aus der Schildachwaldung abgetretenen Hölzer in den Forstrechnungen active bestehen, sich dadurch rechtfertigt, daß die Gemeinde andrerseits im Falle sie den Prozeß gewinnen würde, ihre

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Rechte auf Schadenersatz für jenes Holz geltend machen würde, welches das h. Aerar aus dieser Waldung für sich und andere Partheien bezogen hat, und weil die Durchsezung der Stockgelder im Rechtswege ebenfalls noch zweifelhaft sein würde.
Ebner

Der kk. Aushilfsreferent
der tir. Kamerprokuratur
Hl Dor Joh. Kerer
Indem derselbe sich den vorstehenden Motionen anschließt, stimmt er auch in rechtlicher Beziehung für die Genehmigung des in Frage stehenden Vergleiches, da die dabei berücksichtigten Holzbezüge und Weiderechte sich auf die WO v. J. (1)685, auf das darin enthaltene Weidemandat, auf die Waldbereitung von den J. 1778 und 1779, dann auf die Ehehaft des Gerichtes Landek, ferner auf alte Urkunden

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vom 15ten bis 18ten Jahrhunderten, und auf fortwährende bisherige Übung gründen.
Die Schildach Waldung, welche die Gemeinde als Eigenthum ansprach, würde derselben jedoch nur einrechnungsweise ins Eigenthum zur Deckung ihrer bisherigen rechtlichen Bezüge überlassen, wodurch sich dieser Vorgang rechtfertigt, da die Gemeinde zur Geltendmachung des Eigethums auf die Schildachwaldung bereits vor Jahren wider das Aerar einen Proceß anhängig machte, worüber noch kein meritorisches Urtheil erflossen ist, so war es auch nothwendig, jene Bestimmungen in das Vergleichsprotokoll aufzunehmen, welche geeignet sind, den behangenden Proceß und überhaupt den diesfalls bestehenden Differenzen zwischen dem

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Aerar und der Gemeinde ein Ende zu machen.
Die in dieser Beziehung aufgenommenen Bestimmungen rechtfertigen für sich aus den von dem H Montan Repräsentanten angegebenen Noti(?)
Dor Kerer

Der H. Vorsteher des
Rieder Landgerichtsbezirkes
H.Franz Vonban
Aus den vorangegangen erschöpfend angebrachten Gründen schließt sich der Gefertigte für die Genehmigung des Vergleiches gleichfalls an.
Franz Vonban Ldhtr

Ried den 10. September 1847
Aktuirt v Kempelen