Abstract:
Die heutige Privatrechtswissenschaft gründet wesentlich auf römisch-rechtlich geprägter Tradition. Sie unterliegt leicht der Vorstellung einer Unveränderlichkeit der Begriffe und des Betrachtungsgegenstandes. Im krassen Gegensatz dazu ist die häufig als exotisch anmutende Materie des Flurverfassungsrechts von Bedeutungswandel und Bedeutungsvielfalt betroffen.
Im Erk VfSlg 9336/1982 wurde zusammenfassend festgestellt, dass Gemeindegut im Gemeinderecht als ein Gut im Eigentum der politischen Ortsgemeinde definiert sei; das Flurverfassungsrecht hätte auf diesem Umstand aufzubauen. Das Flurverfassungsrecht würde allerdings das Gemeindegut wie eine „einfache Agrargemeinschaft“ , dh wie ein Eigentum einer Agrargemeinschaft, behandeln […]. (VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 der Entscheidungsbegründung).
Schon die grundlegende Prämisse, wonach das geltende Gemeinderecht das Gemeindegut als ein Eigentum der Ortsgemeinde erfasse, ist schlicht falsch, weil die Anpassung des Gemeinderechts an das Flurverfassungsrecht ausgeblendet wurde. Nicht weniger unrichtig ist die weitere Schlussfolgerung, dass das Flurverfassungsrecht dieses fiktive Gemeindeeigentum zu respektieren hätte. Wo kein Gemeindeeigentum ist, braucht das Gesetz darauf keine Rücksicht zu nehmen!
Ausgehend von einem falschen Befund (Gemeindeeigentum wurde angenommen, obwohl kein Gemeindeeigentum vorgelegen hat), schritt der VfGH im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 zur Tat: Das Flurverfassungsrecht würde ein Eigentum der Ortsgemeinde (verfassungswidrig) wie ein Eigentum der Agrargemeinschaft behandeln. Die Ortsgemeinden würden dementsprechend Gefahr laufen, in den agrarischen Operationen (Teilung, Regulierung, Zusammenlegung) „ihr Eigentum“ zu verlieren.
In Konsequenz wurden im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und in den Landes-Flurverfassungsgesetzen von Tirol und Vorarlberg („Anlassfälle“) die Gesetzesbestimmungen aufgehoben, wonach das Gemeindegut als agrargemeinschaftliches Grundstück Gegenstand der agrarischen Operation sein könne (Systembruch durch VfSlg 9336/1982). Im Hintergrund steht folgende verfassungsrechtliche Überlegung: Eigentum einer Ortsgemeinde muss in der agrarischen Operation anders behandelt werden als Eigentum einer Agrargemeinschaft.
Dieser (letzte) Rechtssatz ist zweifelsfrei richtig; nur die Anwendungsfälle dafür, das behauptete Eigentum der Ortsgemeinden am Gemeindegut nach Gemeinderecht und am Gemeindegut nach Flurverfassungsrecht, sind falsch.
Theo Öhlinger hat in seiner grundlegenden Abhandlung zum „Gemeindegut“ (Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 240, 250ff) die Beachtlichkeit eines unterschiedlichen historischen Begriffsverständnisses von „Gemeindegut“ nachgewiesen: Im Flurverfassungsrecht wurde das Gemeindegut als agrargemeinschaftliches Eigentum verstanden und im Gemeinderecht, als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde! Öhlinger: „Es gibt also offenbar ein `Gemeindegut´, das eben nicht Eigentum der Gemeinde ist, sondern den Nutzungsberechtigten tatsächlich als privates Eigentum gehört.“
Wenn der VfGH deshalb im Mieders-Erkenntnis 2008 davon ausgegangen ist, dass eine Liegenschaft, die im Zuge der agrarischen Operation als eine „Gemeindegut“ festgestellt wurde, notwendig ein Eigentum der Ortsgemeinde gewesen sei, so gründete dieses Erkenntnis auf der falschen Prämisse, dass das Gemeindegut notwendig ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde sei (obwohl es tatsächlich ein Eigentum der Agrargemeinschaft war). Wie Theo Öhlinger überzeugend nachgewiesen hat, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit eine als „Gemeindegut“ festgestellte Liegenschaft entweder ein Eigentum der Agrargemeinschaft ist oder ein Eigentum der Ortsgemeinde.
Das Recht an einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft ist etwas anderes als ein Miteigentumsrecht. Das Recht an einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft ist gekennzeichnet durch spezielle Regelungen über den Erwerb von Anteilsrechten, durch ein Verbot, die Teilung einer solchen Liegenschaft zu fordern, durch die Unanwendbarkeit des Rechts der Verjährung und der Ersitzung (- letzteres freilich erst seit Einführung eines gesonderten Teilungs- und Regulierungsrechts) usw.
Auch gibt es spezifische Regelungen über Modalitäten der Benützung solcher Liegenschaften (Auftriebsrechte gegliedert nach Viehgattungen, Auftriebszeiten; Rechte zur Bedeckung des Haus- und Gutsbedarfes an Brennholz, Bauholz, Steinen, Sand usw – lange Zeit auch Wildbeute und Fischfang. Nach H. Wopfner, Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten (1906) 5, existieren bereits aus dem 10. Jhdt Urkunden, welche den konkreten Umfang der Nutzungen an der Gemeinschaftsliegenschaft beschreiben.
Eine agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaft ist schließlich gekennzeichnet durch Regelungen betreffend Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse. Die komplexen Beteiligungsrechte der Hofbesitzer erforderten eine Ordnungsstruktur! Besonders evident ist das bei den Almliegenschaften. Die komplexen Vorgänge zur Bewirtschaftung einer Gemeinschaftsalm erfordern generell klare Regeln sowie Entscheidungs- und Exekutivorgane – zB Vollversammlung, Obmann, Almmeister, Hirte usw). Zu Recht hatte deshalb auch die Judikatur in verschiedenen Entscheidungen agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaften als juristische Personen nach Privatrecht behandelt (vgl schon: OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35, Dilisuna Alpinteressentschaft); OGH 11.4.1951 1 Ob 196/51). Diese jeder Gemeinschaftsliegenschaft immanenten komplexen Rechtsverhältnisse sollten in „agrarischen Operationen“ reorganisiert werden (Regulierungsverfahren) oder aufgelöst werden (Teilungsverfahren).
GEMEINDEGUT BEZEICHNETE IM FLURVERFASSUNGS-
RECHT EIGENTUM EINER AGRARGEMEINSCHAFT
„Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist die Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum [ist] der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“
So lauten die grundsätzlichen Erwägungen in einem Erkenntnis des Tiroler Landesagrarsenates vom 05. August 1969 unter dem Vorsitz von Andreas Saxer. (Landesagrarsenat in Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17)
Nicht weniger deutlich bringt ein erstinstanzlicher Bescheid aus dem Jahr 1962, den der langjährige Tiroler Agrarbehördenleiter Albert Mair verantwortete, zum Ausdruck, dass das Tiroler Landes-Flurverfassungsrecht unter dem Begriff „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft verstanden hat: „In diesem Zusammenhang scheint im Interesse der Information der am Regulierungsverfahren Beteiligten eine kurze Darlegung der geschichtlichen Entwicklung des Gemeindegutes von Nöten, womit der Nachweis erbracht wird, dass den Gemeinden, die bislang die Stellung einer treuhändischen Verwaltung des Gemeindegutes zur Sicherung der Nutzungsansprüche der Beteiligten hatten, nichts entzogen wird, was sie bisher unbeschränkt in ihrem Eigentum besessen hätten. Nach Erlass XXXVI `Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten´, kundgemacht in der Provinzialgesetzessammlung für Tirol und Vorarlberg vom Jahr 1847, Seite 253, wurde bewilligt, dass die künftig den Untertanen vorbehaltenen, in den landesfürstlichen Staatswaldungen zustehenden Holzbezugsrechte durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das Eigentum der betreffenden Gemeinden, denen sie angehören, abgelöst werden. Hierbei ist von Bedeutung, dass sich der heutige Gemeindebegriff von dem damaligen wesentlich unterscheidet. Die Gemeinden, die im Jahre 1847 noch nicht körperschaftlich eingerichtet waren, wurden als Wirtschaftsgemeinden, als die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten verstanden.“
(Bescheid vom 12.12.1962 III B1-1768/9 (Regulierung des Gemeindegutes von Fügen, Dr. Albert Mair).
Die Tiroler Landesregierung hatte im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 das Begriffsverständnis von agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut im Tiroler Flurverfassungsrecht wie folgt zusammengefasst: Für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet […]. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. „In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte sog. `Realgemeinde´ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff Gemeindegut verwendet.“
(Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Verfahren VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung)
Sohin wurde der Begriff „Gemeindegut“ im Anwendungsbereich des TFLG zur Erfassung von agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften verwendet, welche – auch bei unterschiedlicher Definition – eines jedenfalls gemeinsam haben:
Es soll sich gerade nicht um Eigentum der Ortsgemeinde handeln!
Dr. Albert Mair, langjähriger Leiter der Tiroler Agrarbehörde, hat sich in einer verdienstvollen Abhandlung grundlegend mit den Liegenschaften, die in Tirol als Gemeindegut bezeichnet wurden, auseinander gesetzt. Albert Mair beweist zweifelsfrei, dass den Juristen der Tiroler Agrarbehörde seit jeher bewusst war, dass neben dem agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut (= Eigentum der Agrargemeinschaft) auch ein anderes Gemeindegut existiert, nämlich das Gemeindegut im Eigentum der Ortsgemeinde. Deshalb konnte nach diesem Rechtsverständnis in Tirol der Begriff „Gemeindegut“ bis zum VfGH-Erk Slg 9336/1982 „Gemeindegut“ zweierlei bedeuten: Agrargemeinschaftlich genutztes Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft oder im Eigentum einer Ortsgemeinde.
Ausführlich dazu: Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 9f)
INTERPRETATION UND HISTORISCHES BEGRIFFSVERSTÄNDNIS
In einer grundlegenden Abhandlung zum „Gemeindegut“ hat Theo Öhlinger die generelle Beachtlichkeit eines unterschiedlichen historischen Begriffsverständnisses von „Gemeindegut“ im Detail nachgewiesen: Im Flurverfassungsrecht als Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft und im Gemeinderecht als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde. „Es gibt also offenbar ein `Gemeindegut´, das eben nicht Eigentum der Gemeinde ist, sondern den Nutzungsberechtigten tatsächlich als privates Eigentum gehört.“ (Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 240, 250ff – ausführlich dazu: http://https://recht.agrar-info.at/blog/gemeinde-oder-gemeingut/).
Konsequenterweise stellte Öhlinger die Forderung auf, dass bei der Interpretation der historischen Behördenakte auf dieses unterschiedliche Begriffsverständnis Rücksicht zu nehmen sei. Ungeachtet der historischen Deklaration einer Liegenschaft als „Gemeindegut“ sei zu prüfen, „inwieweit dieser Ausdruck im Sinne des politischen Gemeinderechts“ (und damit im Einklang mit dem durch das Erk VfSlg 9336/1982 geprägten Sinn) oder aber im Sinn der früheren Praxis der Agrarbehörden zu verstehen sei, wonach unter dem Begriff „Gemeindegut“ ein Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden wurde.
Öhlinger weiter: „Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.“ (Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO, 238. Vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 273: „Die kategoriale Qualifikation als Gemeindegut im flurverfassungsrechtlichen Sinn impliziert dann nicht Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn, wenn die politische Gemeinde nicht Eigentümerin der betreffenden Liegenschaften war.“)
Die historischen Quellen zum Flurverfassungsrecht, die freilich schon geschaffen wurden, als der Gesetzgeber die Grundlagen für das Vorläufergesetz, das Teilungs- Regulierungs- (Reichs-) Gesetz (TRRG 1883) und die Landes-Ausführungsgesetze dazu, erarbeitet hat, bestätigen eindeutig ein Verständnis des Begriffs „Gemeindegut“ als Eigentum einer Agrargemeinschaft, wenn !Gemeindegut“ als ein „Überrest der alten Agrargemeinde“ erklärt wird, der sich innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten habe. Besonders ist hier auf die Regierungsvorlage für das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz (TRRG 1883) zu verweisen, die Ende der 1870er/Anfang der 1880er Jahre entstanden ist. Die Regierungsvorlage als Produkt der offiziellen, zuständigen Regierungsstellen und die förmliche Sanktion dazu durch den Kaiser als Staatsoberhaupt, der die Regierungsvorlage in die gesetzgebende Körperschaft eingebracht hat, hat hier besonderes Gewicht. (Ausführlich dazu: 1883 – Gesetz für die Gemeindegründe.)
GEMEINDEGUT IM „UNTERLANGKAMPFEN-ERK“
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist im so genannten „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ (VfSlg 19.262/2010 ) Theo Öhlinger beigetreten. Der VfGH hat am Beispiel des TFLG 1935 klargestellt, dass der historische Gesetzgeber des Flurverfassungsrechts den Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ verwendet hat (VfGH, Slg 19.262/2010).
Der VfGH hat deshalb in diesem Erkenntnis klar gestellt, dass im Einzelfall bei jedem historischen Regulierungsbescheid geprüft werden müsse, ob die historische Agrarbehörde den Begriff „Gemeindegut“ im Sinne des Erk VfSlg 9336/1982 (Gemeindegut = Gut im Eigentum der politischen Ortsgemeinde) oder im Sinne des historischen Gesetzesverständnisses vom agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut (Gemeindegut = Gut im Eigentum der Agrargemeinschaft) verstanden habe.
Vor dem Hintergrund des Mieders-Erk 2008 VfSlg 18.446/2008 hatte der Gerichtshof im Erk VfSlg 19.262/2010 vom 10.12.2010 beide Interpretationsvarianten als „denkmöglich“ gelten lassen; was konkret im Einzelfall gelte, müsse geprüft werden! (VfSlg 19.262/2010 Pkt II.A) 2.3.6.3. Abs 1 der Begründung)
VWGH ALS „MASTER OF DESASTER“
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer ganzen Serie von Erkenntnissen vom 30.06.2011 (beginnend mit Erk Zl 2010/07/0091) diesen differenzierenden Ansatz des Verfassungsgerichtshofes ignoriert; ebenso ignorierte der VwGH die „quasi-authentische“ Interpretation der Tiroler Landesregierung zum historischen Tiroler Landesrecht (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982). („War die alte so genannte “Realgemeinde“ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt der Nutzungen, wurde der Begriff „Gemeindegut“ verwendet; dies in Abgrenzung zu den Fällen, in denen sich für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet hätten, die als (gewöhnliche) Agrargemeinschaften angesehen würden (Amt der Tiroler Landesregierung, Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren, VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung).
Der VwGH : Der Gesetzesbegriff „Gemeindegut“ sei in den Bescheiden der historischen Agrarbehörde objektiv auszulegen. Auch im Anwendungsbereich des TFLG 1935 und 1952 sowie 1969 und 1978 dürfe und könne der Begriff „Gemeindegut“ immer nur als ein Eigentum der Ortsgemeinde verstanden werden!
VWGH IGNORIERT DAS UNTRLANGKAMPFEN-ERK
Somit hat der VwGH den im Unterlangkampfen-Erk des VfGH vom 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 vorgegebenen Weg zur Auflösung des Gemeindeguts-Irrsinnes ignoriert. Die Notwendigkeit, ein Gemeindegut im Eigentum der Agrargemeinschaft von einem Gemeindegut im Eigentum der Ortsgemeinde zu unterscheiden, will der VwGH nicht nachvollziehen. Dies mit der bitteren Konsequenz, dass alle Agrargemeinschaften in Tirol, wo im Zuge der Regulierung ein „Gemeindegut“ angenommen wurden, als „gestohlenes Gemeindeeigentum“ herhalten müssen. Eine Beweisführung dahingehend, dass die Ortsgemeinde kein Eigentum besessen haben könne, wird vom VwGH nicht zugelassen!
MP
1883: Gesetz für die Gemeindegründe