Bezirk Kufstein

Protokoll,
welches mit sämtlichen Gliedern der kk Waldservituten Ausgleichungs-Komission über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes Kufstein abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Alois Lang
kk. Landrichter
Der Gefertigte hat in Rücksicht des gemachten begründeten Ausspruches der Forsttechniker, daß die den Gemeinden Thiersee, Langkampfen, Kufstein, Niederndorf, Erl, Walchsee, Ebbs, Scheffau, Pirchmoos, Bramberg, Hauning, Stockach

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Rettenschöß, Ebbserberg, Ellmau und Buchberg ins Eigenthum überlassenen Waldungen genügen, und bei guter Waldwirthschaft die rechtlichen Bezüge der Gemeindeglieder auch nachhaltige Deckung finden, keinen Anstand genommen, den einzelnen zur Ablösung der Forstservituten abgeschlossenen Vergleichen seine Zustimmung zu geben, und dieselben zur sofortigen Ratificirung als vollkommen geeignet zu empfehlen.
Lang Ldr.

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Dr. Anton Janiczek, Aushilfsre-
ferent der tir. Kammerprokuratur
Sämtliche Gemeinden des Landgerichtes Kufstein besitzen aufgetheilte Verleihwaldungen, welche von der Forsteigenthums-Purifikations-Komission als Privateigenthum anerkannt wurden. Diese stehen jedoch meistentheils mit dem Holz- und Streubedarfe der einzelnen Güter, denen sie zugetheilt sind, in einem auffallenden Missverhältniße, dergestalt daß manche Gutsbesitzer aus ihren Waldungen bedeutende Holzüberschüße zum Verkaufe erübrigen, während andere ihren Holz- und Streubedarf aus denselben bei weitem nicht zu decken im Stande sind. Auch gibt es fast in jeder Gemeinde Güter, zu welchen gar keine Wälder gehören. Diese Verschiedenheit in der Waldzutheilung rührt wahrscheinlich daher, daß schon die ursprüngliche Waldauftheilung hie u. da ungleichförmig war, daß im Laufe

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der Zeit bei der unzulänglichen Waldaufsicht Veräußerungen von Verleihwäldern ungeachtet der diesfalls bestehenden Verbote statt fanden, und daß durch Kultivirung nicht nur einzelne Güter sich vergrößerten, sondern auch ganz neue Anwesen entstanden sind. Da jedermann mit seinem Eigenthume ausschließlich verfügen darf, so ist kein Besitzer des durch die Purif.Commiss. als Privateigenthum anerkannten Waldes verpflichtet, die Holzüberschüße in demselben jenen Gemeindegliedern zu überlassen, welche entweder gar keinen oder doch nur unzureichende Eigenthumswaldungen besitzen.
Bei diesem Rechtsverhältnisse blieb der Komission nichts anderes übrig, als die Holzüberschüsse einzelner Gutsbesitzer einer Gemeinde ganz unberücksichtiget zu lassen, und den ganzen Holz- und Streubedarf, welcher von den übrigen Gutsbesitzern aus eigenen Waldungen nicht gedeckt

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werden kann, um so mehr zur Grundlage der Ablösungsverhandlungen zu nehmen, als dieser Bedarf auch schon vor der Eigenthumsanerkennung der Verleihwaldungen aus Staatswaldungen gedeckt wurde, und nach der Comiss. Instruktion und den nachgefolgten hohen Weisungen alle bisherigen waldordnungsmäßigen Bezüge und Nutzungen der Unterthanen aus Staatswaldungen durch Zutheilung entsprechender Waldflächen abzulösen sind.
Von größtem Einfluß auf die Abfindungdverhandlungen ist im Landgerichtsbezirk Kufstein, so wie im Unterinnthal überhaupt, der Bedarf an Taxenstreu, welcher zur Düngung der Grundstücke verwendet wird, und von den Grundbesitzern

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so wenig als das Holz entbehrt werden kann.
Diese Streu wird durch das Abstümeln der Nadelbäume gewonnen, und wurden fast in jeder Gemeinde aus allen Staatswaldungen, wo es der Lage nach möglich war, bezogen.
Um nun die auf Staatswaldungen lastenden Streubezüge abzulösen, war die Zutheilung einer größern Waldfläche nöthig, als zur Deckung des Holzbedarfes allein erforderlich gewesen wäre.
Ja man fand sich genöthiget bisweilen, wie Z.B. bei der Gemeinde Thiersee, um nicht noch größere Opfer an Waldflächen bringen zu müssen,

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der Gemeinde aus den Staatswaldungen den Fortbezug der Taxstreu in so ferne zuzusichern, als sie an solcher in ihren eigenen Waldungen Mangel leiden sollte. Jedoch wurde eine solche Zusicherung dadurch für das Aerar so wenig lästig als möglich gemacht, daß die ausdrückliche Bedingung beigesetzt wurde, die Taxstreu dürfe nur dann bezogen werden, wenn es nach dem Ermessen des k.k. Forstpersonals ohne Nachtheil für den Wald geschehen kann, und dadurch der Waldabtrieb nicht gehindert wird.
Obwohl der Gefertigte schließlich gewünscht hätte, den Streubezug aus Staatswaldungen gänzlich beseitigen zu können, so hat er zu dessen theilweisen Fortbestand dennoch seine Zustimmung gegeben, weil er sich bei den Verhandlungen überzeugte, daß man sonst auf eine Abfindung mit der betreffenden Gemeinde entweder

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ganz zu verzichten, oder, wie gesagt, die gänzliche Entlastung der Staatswaldungen mit zu großem Opfer zu erkaufen genöthiget gewesen wäre. Auch hat ihn die Erklärung der Forsttechniker beruhiget, daß eine ordentliche forstwirthschaftliche Abstümelung der Bäume zur Taxengewinnung dem Walde mehr zum Vortheile als Nachtheile gereiche.
Was die von den Gemeinden für die Bezüge aus Staatswaldungen bisher entrichteten Willengelder und tarifmäßigen Forstpreise betrifft, so ist die Komission bei einigen Gemeinden die Ablösung derselben mittelst einer Abfindungssumme gelungen, welche das 20fache der in einem mehrjährigen Durchschnitte für ein Jahr entrichteten Gebühren beträgt. Bei den übrigen Gemeinden geschah die Ablösung dadurch, daß der Kapitalswerth der

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jährliche Gebühren bei Ausmittlung der an die Gemeinden überlassenen Waldungen in Abschlag gebracht, resp. ihnen Weniger an Waldfläche überlassen wurde.
Auf die einzelnen Gemeinden übergehend glaubt der Gefertigte folgendes bemerken zu sollen.
Bei der Gemeinde Th i e r s e e konnten die Pferde von der Weide in Staatswaldungen nicht ausgeschlossen werden, weil die Pferdezucht daselbst einen Haupterwerbszweig bildet, dessen Schmälerung die Gemeinde nie zugegeben hätte, was auch nicht im Staatsinteresse gelegen wäre. Ferner wurde in den Jahren1845 bis 1849 mehrere Vergleiche von der Kreisförsterei Kufstein mit Thierseer Guts- und Alpenbesitzern abgeschlossen, worin die streitigen Grenzen zwischen ihren Gutswaldungen

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und den Staatswäldern festgesetzt, die Weideausübung in denselben geregelt, und der betreffende Gutsbesitzer Aushilfen an Sortimentenholz und Taxstreu zugesichert wurde.
Die diese Zusicherung enthaltende Stelle lautet in allen Vergleichen gleichförmig also:
„Den Gutsbesitzern und ihren Nachfolgern wird aerarischer Seits zugestanden, daß Ihnen bei dem Umstande, als ihre sämtlichen Eigenthums- und Vergleichswaldungen ihren diesfälligen Bedarf an Schindl- oder Bauholz und der Waldstreu nicht zu decken vermögend sind, eine angemessene Quantität Schindl- oder Bauholzstämme und Waldstreu als Aushilfe aus den nächstgelegenen Staatswaldungen gewährt werden, wenn es hinsichtlich des Waldzustandes zulässig, und wegen anderweitigen Bedarf möglich ist. Doch soll hieraus kein wirkliches Recht auf ein Schindl- oder Bauholz- und Waldstreuaushilfe abgeleitet

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werden können, sondern dieselbe an die förstliche Bewilligung und Verforstung gegen Entrichtung des in Anwendung stehenden Forstpreises gebunden sein.“
Abgesehen davon, daß nach der Stilisirung der angeführten Vergleichsstelle den Gutsbesitzern kein eigentliches R e c h t auf eine Holz- und Streuaushilfe zusteht, war es weder zweckmäßig noch thunlich, die Ablösung dieser Aushilfen einzuleiten.
Die betreffenden Gutsbesitzer können nämlich aus den der Gemeinde überlassenen Waldungen wegen ihrer Lage nichts beziehen, und es hätten somit zur Ablösung der fraglichen Aushilfen neue, und zwar unverhältnißmäßige Waldzutheilungen statt finden müssen. Auch haben die Gemeindebevollmächtigten ausdrücklich erklärt, zu einer solchen Ablösung von den betreffenden Partheien keine Ermächtigung erhalten zu haben.

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Man war daher genöthiget, die erwähnten Aushilfen fortbestehen zu lassen, und hat deshalb den im 7. Vergleichspunkte ersichtlichen Beisatz gemacht.
Bei der Gemeinde L a n g k a m p f e n sprechen für die Zulassung der Pferde bei der Weideausübung in Staatswaldungen dieselben Gründe, wie bei der Gemeinde Thiersee. Da die Gemeinde mehr Vieh überwintert, als sie in den Staatswaldungen zur Weide aufzutreiben nach dem Steuerkataster berechtiget ist, so wurde ihr die Weideausübung um so mehr bloß „nach Maßgabe der versteuerten Grasrechte“ zugestanden, als damit auch die bisherige Übung übereinstimmt.
In dem Jochstaatswalde wurde das Holzabtriebs- u. Verkohlungsrecht des Joh. Hofer zur Vermeidung von Streitigkeiten, und im Interesse des ärarischen Werkes Kiefer, für welches die Verkohlung geschieht,

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ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Gemeindewald, in welchem sich der Lehm und Kalkbruch mit einer Fläche von 3800 Quadratklaftern befindet, wurde von der Purif. Komission als Privateigenthum mit Ausnahme dieser Fläche anerkannt.
Die Gemeinde stellte sich damit nicht zufrieden, begehrte in einem Gesuche an die Sal. Direktion die nachträgliche Eigenthumsanerkennung derselben, und brachte dafür wichtige Gründe vor. Da die Sal. Dir. in einer Note an die Komission erläuterte, daß diese Fläche für das Aerar keinen Werth habe, so überließ man derselben (sic!) der Gemeinde, um an dieser unbedeutenden Sache nicht den ganzen Vergleich scheitern zu lassen.
Der Stadt K u f s t e i n wurden nur jene Waldungen überlassen, deren Abtrieb ihr schon seit mehreren Jahrhunderten bewilliget worden war. In der

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letzten Verleihurkunde hierüber vom 28. Mai 1742 wurde ausdrücklich bestimmt, daß die verliehenen Waldungen zur Hausnothdurft der zu Kufstein häuslich wohnenden Offiziere, Inwohner, und der Bürger überhaupt verwendet werden sollen. Dadurch rechtfertigt sich der im 10. Vergleichspunkte lit. C. aufgenommene Beisatz.
Die auf der Fürschlachtwaldung haftenden Servituten, welche darin bestehen, daß aus denselben für die durchlaufende Wasserleitung die Brunnröhren, dann für den Locherer Fahrweg das nöthige Prügelholz, so wie auch die Laubstreu für einige Güter unentgeldlich bezogen werden dürfe, konnte aus dem Grunde nicht abgelöst werden, weil man mit der zu fortifikatorischen Zwecken bestimmten Fürschlachtwaldung nicht verfügen durfte.
Für die Gemeinde E r l konnte man wegen der Lage der

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Waldungen nicht vermeiden, ihr auch eine Waldfläche, worin gegenwärtig eine Verkohlung für das ärar. Werk Kiefer statt findet, ins Eigenthum zu überlassen, man hat jedoch im 11. Vergleichspunkte das Nöthige vorgesehen, damit auch für das Jahr 850 die Hüttenverwaltung Kiefer in seinen Kohlenbezugs Präliminare nicht gestört werde, und genug Zeit finde, für die folgenden Jahre ihren Kohlenbezug den Umständen gemäß zu regeln.
Dasselbe fand auch bei der Gemeinde W a l c h s e e statt.
Inzwischen ihr und den Gemeinden R e t t e n s c h ö ß und B u c h b e r g wurde der Grubachwald nach Maßgabe ihrer bisherigen Benützung desselben getheilt. Es wäre wünschenswerth gewesen, wenn man den ärarischen Ackerwald hätte ganz lastenfrei machen können; allein da die Gemeinde Rettenschöß wirklich

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mit Schindlholz und Taxenstreu in ihren Waldungen nicht gedeckt ist, so glaubte man ihr eine Aushilfe an solchem gegen billige Entschädigung zusichern zu sollen, um nicht die Ausgleichung mit ihr sowohl als mit den Gemeinden Walchsee und Buchberg, welche 3 Gemeinden bezüglich der Waldbenützung in engstem Zusammenhang stehen, zu vereiteln. Übrigens dürfte diese Zusicherung für das Aerar nicht sehr lästig sein, weil nur wenige Stämme für Schindeln geeignet sind, somit schon hierin der fragliche Bezug seine Beschränkung findet, und weil die Abgabe der Streu ertragsmäßig ohne Nachtheil für den Wald stattfinden muß.
Der Gemeinde Ebbs wurde zwar zur Ablösung ihrer bisherigen Holzbezüge eine große Waldfläche von 650 Jauch produktiven Bodens zugetheilt, allein dieser befindet sich an den schrofen und steinigen Gehängen des Kaiserberges

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und wirft nur ein sehr geringes Erträgniß ab. Das Laubrecht der Gemeinde in den ärarischen Auen konnte, da man der Gemeinde einen entsprechenden Ersatz an Waldfläche nicht anzubieten vermochte, nicht abgelöst werden. Die Ablösung der Auen wurde der Gemeinde zur Pflicht gemacht, weil sich dadurch eine geordnete Ausübung des Streubezuges erwarten läßt. Übrigens wurde im Vergleiche die Fürsorge getroffen, daß daraus keine anderen Benützungsrechte abgeleitet werden können. Die im 12. Vergleichspunkte als belastet erscheinenden Kaiserthalwaldungen sind der Gemeinde Kufstein überlassen worden, die sich mit der Gemeinde Ebbs hierüber laut des mit Kufstein abgeschlossenen Vergleiches speziell abgefunden hat.
Für die Gemeinde E l l m a u sind nur 4. Bevollmächtigte erschienen, es konnte mit ihnen aber dennoch wegen des in die Vollmacht aufgenommenen Substi-

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tutionsbefugnißes ein gültiger Vergleich abgeschlossen werden.
In dem Vergleiche mit der Gemeinde P i r c h m o o s wurde zugleich über Ersuchen der Sal. Direktion der mit Simon Zott bestehende Grenzstreit auf eine billige Art ausgeglichen.
Bei der Gemeinde E b b s e r b e r g war die Ablösung ihrer bisherigen Bezüge an Schindlholz aus Staatswaldungen mittelst Abgabe einer Waldfläche wegen Geringfügigkeit dieser Bezüge unmöglich. Die Fixirung der zukünftig abzugebenden Schindlholzstämme auf 8 Stücke und zwar gegen einen Forstpreis von 10 xr, welcher dem wahren Holzwerth nahe kommt, wofür die Gemeinde auf alle anderen Bezüge aus Staatswaldungen Verzicht leistete, kann als ein günstiges Resultat bezeichnet werden.
Die Vergleiche mit Joh. Juffinger, dann den Besitzern des Kreuter- Augustin- u. Himbacher-wiesegutes sind ganz analog mit jenen Vergleichen abgeschlossen

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worden, welche von der ? mit mehreren Thierseer Gutsbesitzern seit dem Jahre 1845 eingegangen u. von der Sal. Direktion ratifiizirt worden sind.
Die Gründe, weshalb man diesen Parteien noch Holz und Streuaushilfen zusicherte, sind dieselben, welcher der Ablösung derlei Aushilfen bei der Gemeinde Thiersee entgegenstanden, und bereits oben angeführt wurden. Die hier benannten Parteien waren um so weniger zu bewegen, auf diese Aushilfen Verzicht zu leisten, weil sie mit Grund auf die übrigen Gutsbesitzer hinwiesen, welchen dieselben in den von der Kreisförsterei abgeschlossenen Vergleichen zugestanden wurden. Die Komission glaubte daher ihren Bedenken nachgeben zu sollen, weil sonst die schon so lange bestehenden und für Waldwirthschaft sehr schädlichen Grenzstreitigkeiten unausgeglichen geblieben wären.

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Bei der Vergleichsverhandlung mit den Steinberger Alpsinteressenten hat der Gefertigte die Ansicht ausgesprochen, daß nach der Aktenlage die größte Hoffnung vorhanden sei, das Aerar werde seine Ansprüche auf alle Waldungen im Umfange der Steinberger Alpen im Prozeßwege durchsetzen. Selbst auf Grundlagen dieser Ansicht dürfte aber der Vergleich für billig angesehen werden, weil früher die Alpsbesitzer das Schwentrecht auf den im ganzen Alpswalde zerstreut liegenden Alpslichten besaßen, während durch diesen Vergleich für das Aerar eine zusammenhängende, sowohl von den Schwentrechten als dem Bezuge der Alpsnothdurft befreite Waldfläche vorbehalten, und zudem einem sehr lästigen Waldstreite vorgebeugt wurde, dessen

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Ausgang doch immerhin zweifelhaft ist, weil man nicht wissen kann, wie die Richter die diesfälligen Urkunden auslegen würden.
Der Gefertigte trägt mit diesen Bemerkungen auf die Ratifikation sämtlicher in dem Landgerichtsbezirke Kufstein abgeschlossenen Vergleiche an.
Janiczek

Jakob Gasser
Gub: Sekretär
Da der Gefertigte die Überzeugung hat, daß die den Gemeinden Thiersee, Langkampfen, Kufstein, Niederndorf, Erl, Walchsee, Rettenschöß, Buchberg, Ebbs, Ebbserberg, Scheffau, Pirchmoos, Bramberg, Hauning, Stockach u. Ellmau theils im Purifikations- theils im Ablösungs-Wege ins Eigenthum übergebenen Waldungen bei einer auch nur mittelmäßigen Bewirthschaftung derselben hinreichen, den Haus- u. Gutsbedarf, u. größtentheils

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auch den Gewerbsbedarf zu decken; so hat der Gefertigte auch keinen Anstand genommen, den mit diesen Gemeinden abgeschlossenen Vergleichen über die Ablösung ihrer Forstrechte u. Gnadenbezüge aus dem Gesichtspunkte der Komunalkuratel die Zustimmung beizufügen.
Es zeigt sich bei diesen Gemeinden, wenn man ihren Bedarf an Forstprodukten mit dem Ertrag der ihnen ins Eigenthum übergebenen Waldungen vergleicht, oft ein nicht ganz unbedeutender Mangel in der Bedeckung des Gesamtbedarfes.
Es muß aber hier bemerkt werden, daß die Inhaber der radizitren Gewerbe besonders jener, welche einen größern Brennstoffverbrauch erfordern, wie z.B. Schmiede, Bräuer u. Bäcker etc. bisher immer einen Theil ihres Bedarfe von Privaten angekauft haben, was

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sie auch in Hinkunft zu thun genöthiget u. in der Lage seyn werden, wodurch sich dieser scheinbare wieder ausgleicht.
Wird ferner in Betracht gezogen, daß bei dem sehr gesteigerten Bedarf an Forstprodukten, welcher durch die große Ausdehnung u. Verschiedenheit des Landwirthschaftsbetriebes bedingt ist, u. ein relativ größeres Waldkapital in Anspruch nimmt, dennoch eine bedeutende Waldfläche für den Staat reservirt wurde; so muß das Resultat der abgeschlossenen Verhandlungen im Landgerichtsbezirke von Kufstein als ein sehr günstiges betrachtet werden, besonders wenn noch weiters erwogen wird, daß die Ertragsüberschüsse aus den im Purificationswege den Gemeinden

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u. Privaten zuerkannten Waldungen eigentlich nicht der Gemeinde resp. den mit Wald gar nicht oder nicht zureichend versehenen Haus und Gutsbesitzern zu Gute kommen, weil die Privateigenthümer von Waldungen nicht gehindert werden können, die Überschüsse aus ihren Eigenthums-Waldungen beliebig zu verwenden.
Dieser Ausfall in der Bedarfsdeckung gibt aber keineswegs der Besorgniß Raum, daß die Gemeinden nicht zureichend mit Wald betheilt sind, weil die oben berührten Gewerbsinhaber jedenfalls das Mangelnde durch Ankauf, wie bisher zu decken haben.

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Es besteht daher auch im Interesse der Gemeinden kein Anstand, die vorliegenden Vergleiche der hohen Genehmigung zu unterziehen.
Gasser
Gub. Sekretär

Moritz b. Kempelen
Bg. u. Sal. Dions Sekre-
tär, als Montan Ver-
treter
Sämtliche Gemeinden der Kufsteiner Landgerichtsbezirkes haben nach dem Konspekte mit einem mehr oder minder großen Mangel abgeschlossen; denn der Überschuß in der Fraktion Eichelwang ist nicht Folge der von der Komission erzielten

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Ablösung ihres urkundlichen Schindlholzbezuges.
Es ist also zur Rechtfertigung der abgeschlossenen Vergleiche bloß nachzuweisen:
A. daß dieser Mangel in der Gegenwart wirklich besteht, und
B. daß für die Zukunft kein nnennenswerther Überschuß zu erwarten ist

Ad A. Was den gegenwärtigen Mangel betrifft, so ist der Gefertigte überzeugt, daß derselbe nicht zu groß, sondern viel mehr zu gering nachgewiesen ist, nemlich um so viel zu gering, als der Ertrag der den einzelnen Gutswaldbesitzern durch die Purifikations Komission

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zuerkannten Wälder den Bedarf dieser Eigenthümer übersteigt, da die letztern nicht verpflichtet sind, den mit Waldtheilen nicht versehenen, oder durch selbe nicht bedeckten Gemeindegliedern Etwas von ihrem Überschuße zu überlassen.
Dieser Fall trit nun bei sämtlichen Gemeinden des Landgerichtes Kufstein ein. Überall sind einzelne Gutsbesitzer mit einem Überschusse versehen, der der Gemeinde nicht zu Gut kommt, also auch bei der Bedeckung des rechtlichen Bezuges nicht in Anrechnung gebracht werden darf.
Da es dem H. Ministerium nicht entgangen sein dürfte, daß unter solchen Umständen die Darstellung der Bedeckung der Gemeinden

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in dem betreffenden Hauptkonspekte ihrem Zwecke nicht mehr vollständig entspricht, und diesfalls eine Änderung sich als nothwendig herausstellen würde, so erlaubt sich der Gefertigte diesen Gegenstand, da er mit dem jetzigen Vorgange der Komission in genauem Zusammenhange steht, hier näher zu erläutern.
In allen jenen Landgerichtsbezirken, wo die Gemeindewälder nicht aufgetheilt sind, hat die Differenz zwischen dem Ertrage der von der Gemeinde ausschließlich oder verleihweise benützten Wälder, und zwischen dem rechtlichen Bezuge

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den Ziffer des Holzmangels oder Überschusses einer Gemeinde ergeben, und so einen sichern Anhaltspunkt für das Ablösungsgeschäft geboten.
In den Landgerichten aber, wo, wie in Kufstein, die Verleihwälder auf die Gutsbesitzer vertheilt sind, und wo sie diesen durch die Purif. Komission als Privateigenthum zuerkannt wurden, hat der Ertrag dieser Wälder aufgehört für die Komission der Maßstab der Waldzutheilung zu bilden, da, wie schon oben bemerkt, der Überschuß einzelner Gutsbesitzer der Gemeinde nicht zu Gute kommt.
Der Komission sind sohin zwei Wege offen gestanden, um den Ziffern des zu bedeckenden Mangels

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auszumitteln, nemlich
1. die allfälligen Überschüsse der einzelnen Gutsbesitzer zu erheben und von dem Ertrage des Gutswälder in Abschlag zu bringen oder
2. Nach dem faktischen Bezuge der Eingeforsteten aus Staatswaldungen den zu bedeckenden Mangel zu berechnen.

Die Komission hat in beiden Richtungen Erhebungen gepflogen, mußte sich aber bald überzeugen, daß dieselben für die Verhandlung keinen, auch nur einigermassen haltbare Grundlage boten. Die Erhebung der Überschüsse, – bei dem Mangel genauer Taxationen u. Vermessungen an sich unsicher, – wird

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es noch mehr, wenn man die nachstehenden, nach Lage und Größe der Güter entstehenden Holzbedürfnisse der Bauernhofbesitzer in Erwägung ziehen, und aus ihnen und den statt gefundenen Holzverkäufen einen Schluß auf die mehr oder weniger vollkommene Bedeckung machen soll.
Wie viele Gutsbesitzer haben aus Gewinnsucht oder wegen dringender Geldverlegenheit durch Holzverkäufe ihre Wälder über den Ertrag angegriffen; wie viele haben, um das eigene Holz im Verkaufe theuer zu verwerthen, ihren Holzbedarf gegen den geringeren Forstpreis aus Staatswaldungen bezogen.
In beiden Fällen ist

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also der Überschuß ein bloß scheinbarer.
Ebenso unerläßlich ist der faktische Holzbezug aus Staatswaldungen, wenn er als die Summe der rechtlich nachgewiesenen Bedürfnisse der mit keinen, oder unzulänglichen Waldtheilen versehenen Eingeforsteten gelten soll. Wenn sowie es einerseits nicht nur holzbedürftige sind, welche Holz aus Staatswaldungen bezogen haben, sondern auch Solche, welche ihre eigenen Waldungen dadurch schonen wollen, so haben andererseits die Holzbedürftigen eingeforsteten Gemeindeglieder oft vorgezogen, von ihren Gutsnachbarn Holz zu kaufen, als weit her vom Staatswald zu bringen. Und dennoch

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haben die Letztern bei den Vergleichsverhandlungen ihre Rechte auf Holzbezug unter Erweisung ihres Mangels mit eben dem Ungestüm geltend gemacht, wie die Erstern, welche wieder das Vorhandensein eines wirklichen Überschusses nicht zugeben wollten, ja meistens einen Mangel an Sortimenten, Holz und Streu vorgaben.
Unter den dargestellten Umständen, und bei so schwankenden Anhaltspunkten blieb der Komission Nichts Anderes übrig, als die Anforderungen der Gemeinden im Wege der Vergleichsverhandlungen auf das geringste Maß herabzuführen, und unter beständiger Rücksicht

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auf die Aerarial Bedürfnisse mit dem möglichst geringsten Opfer die Ablösung zu realisiren.
Bei so bewandten Umständen dürfte aber auch die Belassung der bisherigen Darstellungsart im Konspekte / gerechtfertigt sein, und die letztere/ noch als diejenige angesehen werden, die wenigstens über das Waldvermögen einer ganzen Gemeinde, über den Holzvorrath in derselben, ein übersichtliches, und – bei dem Umstande, daß die Holzüberschüsse von den Gutsbesitzern meistens in der Gemeinde an Gewerbe, Uneingeforstete und sehr häufig auch an Eingeforstete weiter verkauft werden, – auch ein ziemlich richtiges

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Bild über die Holzbedeckung einer Gemeinde gibt.
Ad B. Was die Frage betrifft, ob bei den vorliegenden Vergleichen ein nennenswerther Überschuß für die Gemeinden des Kufsteiner Landgerichtes in der Zukunft zu besorgen sei, so muß dies moniert werden, denn der größere Bedarf der Eingeforsteten dieses Landgerichtes ist durch die Bedeutenheit der hiesigen Bauern Wirthschaften, deren Besitzer zu den wohlhabendsten des Landes gehören, hinlänglich begründet. Sie brauchen daher nothwendig die ihnen zugetheilten Flächen, sollen sie mit ihren rechtlichen Holz-

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Bezügen gedeckt sein. Der Waldertrag ist eher zu groß als zu klein angegeben, es wird sich also auch in der Zukunft keine namhafte Steigerung desselben, und selbst bei der besten Wirthschaft kein Holzüberschuß erzielen lassen.
Da die speciele Rechtfertigung der abgeschlossenen Vergleiche, und die Erläuterung der in selbe aufgenommenen besondern Bestimmungen schon von den Vorstimmen erschöpfend gegeben wurde, so erübrigt nur mehr, das Resultat des Kufsteiner Ablösungs Operates vom Standpunkte des montanistischen

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Interesses zu beleuchten.
Das Montanwerk, welches im Kufsteiner Bezirke vorzugsweise in Betracht kommt, ist das u. mitgewerkschftl. Eisenhütten und Hammerwerk zu Kiefer.
Der jährliche Bedarf dieses Werkes besteht in 7470 Fuder Kohl, 38 Cub. Klftr Brennholz, 3305 Stämme Bauholz. dieser Bedarf wurde bisher beiläufig zu einem Dritttheil durch die Staatswälder in der Thiersee gedeckt, ein Theil fand seine Bedeckung in den Staatswäldern der Gemeinden Langkampfen, Erl, Walchsee, Scheffau u. Pirchmoos, ein großer Theil wird aus Privatwaldungen u. aus Baiern angekauft.

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Durch die Abfindungen im Kufsteiner Bezirke haben nun die bisherigen für das Werk Kiefer nicht nur keine Einschränkung erhalten, sondern nach den Nachweisungen der Forsttechniker ist, wie der Konspekt ersichtlich macht, ein großer Theil der bisher mit Gemeinde Aushilfen belasteten Staatwälder der aerarischen Disposition vorbehalten worden, und es ist nur in zwei Fällen, die bereits die Vorstimmen berührt haben, ein Staatswald, in dem eine Verkahlung für dass Werk in Kiefer ein Zeuge war, den Gemeinden jedoch unter solchen Bedingungen gegeben worden, daß dadurch auch in

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diesen beiden Waldungen nur ein unbedeutendes Kohlquantum dem Werk entgeht.
Was aber insbesondere die Gemeinde Thiersee betrifft, so muß die Abfindung dort, so unvollständig sie dem ersten Anscheine nach wegen der Belassung durch den Stamm- und Schindlholz- Bezug erscheint – als eine sehr gelungene betrachtet werden. Das Reservat an Waldungen ist über alle Erwartung groß ausgefallen, der nachgewiesene jährliche Ertrag des vorbehaltenen Waldkomplexes pr 4680 Klftr wirft 3510 Fuder Kohl ab, also eine bei weitem größere Quantität

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als auf welche bisher gerechnet werden konnte.
Eine Beeinträchtigung dieser Walderträge durch die Taxenstreu u. die Schindl-Holz Zugeständnisse in der Thiersee ist bei dem hier obwaltenden ganz eigenthümlichen Verhältnissen keineswegs zu befürchten.
Ein großer Theil der Bewohner des Thales Thiersee haben ihren vorzüglichen Verdienst durch die Holzarbeit und Lieferung, es ist ihnen also vor allem an der Erhaltung des Waldbestandes gelegen; aber noch eine mächtigere Triebfeder sich zu Gunsten

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des Werkes Kiefer manche Beschränkung gefallen zu lassen, liegt für sämtliche Bewohner von Thiersee darin, daß die Verarchung des verheerenden Wildbaches, der das Thal durchströmt, durch das Werk Kiefer wegen der Holztrift erhalten wird. Von dem Fortbestande dieses Werkes hängt also, so zu sagen, die Existenz der Thierseer ab, da sie die Auslagen dieser so kostspieligen Verarchung zu bestreiten ganz ausser Stande wären.
Da übrigens schon öfter die Besorgniß aufgetaucht ist, daß das Eisenwerk Kiefer wegen Mangel an Brennmaterial werde eingestellt werden müssen, so glaubt der Gefertigte

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hierüber Nachstehendes bemerken zu sollen.
Die Holzbedeckung des Werkes Kiefer hat sich seit dem Zeitpunkte, wo ihm die Benützung der baierischen Wechselwälder entzogen wurde, auf eine beunruhigende Weise gemindert.
Wie bekannt, hat nemlich zwischen Baiern und der österr. Montanverwaltung ein Kontrakt bestanden, demzufolge dem Eisenwerk Kiefer die bairischen sogenannten Wechselwälder zur Benützung überlassen, dagegen der k. bairisch. Regierung im Austausche die Benützung der sich nach Baiern öffnenden Rieß- und des Bächen-

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Thales eingeräumt wurde.
In den letzten Jahren nun, wo die k. bairische Saline zu Rosenheim eine bedeutende Erweiterung erhielt, wurde dieser Kontrakt aufgelöst u. ist dadurch nicht nur Kiefer in seiner Holzbedeckung gefährdet, sondern gehen unsere Holzbestände, im Rieß und Bächen Thale nun ohne Vergütung für das Land verloren, weil sie wenigstens bei den gegenwärtigen Lieferungs Anstalten nicht gebracht werden können.
Dem letztern Übelstande liesse sich dadurch abhelfen, daß man die Holzlieferung über Mittewald im baier. Gebiete durch die Scharnitz einleiten würde, eine Maßregel, die obwol mehrmal angezogen, und als im hohen Grade vortheilhaft für das Aerar dargestellt leider

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noch nicht jene Würdigung gefunden zu haben scheint, wie sie verdient.
Nach dem diesfälligen Antrage würde mittelst einer Vorauslage von kaum 12000 fl der Saline und den übrigen Landesbedürfnissen nachhaltig alle Jahre bei 4000 Klafter zugeführt, und es dürfte dadurch möglich werden, mehrere bedeutendere Waldparthien, welche gegenwärtig durch das Brandenberger Thal auf die Kramsacher Lend für die Saline geliefert worden sind, aber ebensogut durch die Thierse gebracht werden könnten, für Kiefer zu verwenden, u. so der bevorstehenden Brennmaterial Noth dieses wichtigen Werkes auf eine ergiebige Weise abzuhelfen. – Von

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baierischer Seite würde die Durchsuchung dieser Holzlieferung nicht nur keinen Anstand finden, sondern wegen des Lieferungs-Verdienstes mit Freuden begrüßt werden.
Das Eisenwerk Pillersee bezieht sein Holz größtentheils aus dem Klammer und Leoganger Thale im Salzburgischen und aus dem Kitzbichler Landgerichtsbezirke; die Staatswälder in den Gemeindegebieten von Ellmau, Pirchmoos und Hauning, aus welchen zum Theile Pillersee, zum Theile das Hammerwerk Kastengstatt unbedeutende Holzbezüge gehabt hat, sind dem Staate vorbehalten worden, (wenn man den der Gemeinde Bramberg zugedachten Kättwald

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ausnimmt, aus welchem Kastengstatt einige wenige Stämme bezogen hat) –
Auch der Kohlenbergbau in Häring ist in seinem Holzbezuge nicht geschmälert, da die betreffenden Staatswälder reservirt sind.
Unter den dargestellten umständen glaubt der Gefertigte die im Kufsteiner Bezirke abgeschlossenen Vergleiche zur hohen Genehmigung empfehlen zu sollen, und fügt auch noch in Bezug auf das mit den Steinberger Alps-Interessenten geschloßene Übereinkommen

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bei, daß diese Interessenten unzweifelhaft das Schwendrecht im ganzen Alpwalde haben, daß also selbst dann, wenn ihr Eigenthumsanspruch im Proceßwege zurückgewiesen würde, der vorliegende Vergleich, wo ein Theil des obige Waldes zur unbeschränkten Benützung des Arar’s verbleibt, als ein im Vortheile des Aerars gelegener betrachtet werden müsse
v. Kempelen

Coram me
Zötl

Actum am 20ten Oktober 1849
v Kempelen