Bezirk Schwaz

Schwaz 25

Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der in dem kk Landgerichte Schwaz abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Margreiter
kk Landrichter
Mit dem forestalen Verhältnissen und Bedürfnissen der zuerst in Verhandlung gebrachten Gemeinde Pi l l war der Unterzeichnete nicht bekannt, und unvorbereitet, er mußte sich daher an den Ausspruch der übrigen mit den Umständen bekannten Mitglieder halten. Nachdem nun den anwesenden Gemeindevertretern bedeutet wurde, daß die Güterbesitzer mit den Verleihwaldungen bedeckt seien, daß die Staatswaldungen für den Beregbau reservirt

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werden müssen, und daß man ihnen die Abgabe des Bauholzes aus Staatswaldungen im Nothdurfts und Entbehrlichkeits Falle zugesichert hatte, so glaubten die anwesenden Gemeindsvertreter dem abgeschlossenen Vertrag eingehen, und unterschreiben zu können.
Da aber Einer der Bevollmächtigten bei der Verhandlung nicht erschienen war und später die Unterschrift verweigerte, da ferner mittlerweile von mehreren reellen und radicirten Gewerben die dringende Bitte um eine weitere Waldzutheilung eingelaufen ist, so glaubt der Gefertigte es dem höhern Ermessen anheim zu stellen zu sollen, ob nicht durch eine nachträgliche Waldzutheilung die Realisirung des Vergleiches herbeigeführt werden solle.

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Hl. Joseph Bachler
kk Landgerichts Adjunkt
Die in dem Gemeindebezirke Straß gelegenen Staatswaldungen haben keinen großen Umfang. Da die Güter und Hausbesitzer schon Verleihwaldungen und eigenthümliche Mahdauen besitzen, und mit diesen und den neuen Zutheilungen bei gehöriger Forstwirthschaft ihren Bedarf nachhaltig, und hinreichend dürften decken können, und ihnen auch des eigenen Nebenverdienstes wegen sehr daran gelegen sein muß, daß auch für den Fortbestand des Bergbaues Vorsorge getroffen, also die für denselben nothwendigen Forstprodukte reservirt werden, fand der landgerichtliche Komissär auf den Vergleichsabschluß, wie er geschehen ist, einzurathen.
Die selben Verhältnisse finden bei der Gemeinde B u c h statt, sowie auch, – so weit es den Bergbau betrifft, bei der

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Gemeinde G a l z e i n. Da aber diese keine Auen besitzt, und wegen der hohen Lage mehr Forstprodukte benöthigt, wurde erzweckt, daß ihr aus den Staatswaldungen ein verhältnißmäßig größerer Umfang zugetheilt wurde, so daß man sich ebenfalls wegen der Bedeckung für beruhigt halten konnte.
Die Gemeinde S c h w a z
Einige Güterbesitzer derselben im Dorfe Schwaz erhalten kontraktmäßig ihren Bedarf wenigstens theilweise aus den Vomperbacher Waldungen. Der Markt Schwaz erscheint mit den erhaltenen Zutheilungen freilich nicht mit dem zehnten Theile gedeckt. In Anbetracht aber, daß doch die ärmere Klasse, wie bisher, jährlich einige Aushilfe aus den nunmehrigen Gemeindewaldungen erhalten kann; im weiterer

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Berücksichtigung, daß insbesondere diesem Ort, als mehrentheils Industrie Gemeinde an der Erhaltung und Emporbringung des Bergbaues gelegen sein muß, und in endlichem Anbetracht, daß die Verhältnisse der umliegenden Berggemeinden eine größere Ausscheidung aus den Waldungen des Zillerthales für Schwaz nicht gestatteten, fand der Unterfertigte zu diesem Vergleichsabschluß ebenfalls zuzustimmen.
Die Gemeinde I n n e r w e e r b e r g bedarf zwar wegen der vielen Stadel, und anderer Oekonomie Gebäude, der größern Viehzucht, worauf ihr Wohlstand vorzüglich angewiesen ist, verhältnismäßig viele Forstprodukte, und ist nur mit schlecht bestockten und auf wenig produktionsfähiger Fläche stehenden Vergleichswaldungen versehen.

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Da diese Güterbesitzer aber aus den neu zugetheilten Staatswaldungen doch wenigstens das benöthigte Bau- und Schindelholz dürften beziehen können, und einige Reservirung für das h. Aerar aus verschiedenen Gründen unerläßlich sein dürfte, glaubt man aus politischen Gründen zur Annahme des vorgeschlagenen Vergleiches ebenfalls einrathen zu müßen.
Die Gemeinde W e e r hat einige Mahdauen und nicht unbeträchtliche Verleihluße, daher es sich vorzüglich nur um Zuertheilung einiges Bau- und Schindel Holzes für diese Gemeinde handelte, welches sie aus dem zugetheilten Stöckellehnwalde (obwohl dieser nur von kleinem Umfang ist) so ziemlich

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nachhaltig dürfte erhalten können.
die Gemeinde A u s s e r w e e r b e r g könnte sich zur Annahme des Vergleichsabschlusses vorzüglich deßwegen nicht herbeilaßen, weil sie 1tens sich in ihrem Bedarfe nicht hinreichend bedeckt findet, und 2tens weil durch die Einschiebung der Gemeinde Weer immerwährende Zwistigkeiten stattfinden möchten. Die genaue Beurtheilung des ersten Grundes liegt ausser der landgerichtlichen Kenntniß, bei den nicht unbeträchtlichen Verleihwaldungen, welche diese Gemeinde besitzt, dürfte aber bei Anwendung guter Forstwirthschaft mit den beantragten Zutheilungen ein bedeutender Bedarf Abgang nicht anzunehmen sein, obwol andrerseits zu berücksichtigen ist, daß die gleichen oekonomischen

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Verhältnisse, wie bei Innerweerberg, vorwalten.
Die zweite Besorgniß dürfte aber nicht ungegründet sein, dafür es allerdings wüschenswerth wäre, wenn die Gemeinde Weer dafür auf eine kleine Parzelle des reserv. Unterebrandwaldes hingewiesen werden könnte.
Sollten aber hinsichtlich der Einforstungen und Gnadenbezüge strenge Beurtheilung und Maßregeln eintreten, so wäre der Gemeinde Ausserweerberg denn doch der Abschluß des vorgeschlagenen Vergleiches politischerseits anzurathen.
Die Gemeinden W i e s i n g, J e n b a c h, S t a n s und V o m p haben zum Theil Eigenthums zum Theil Vergleich-Waldungen. Wenn sie gleich (besonders Jenbach)

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nicht nachhaltig mit Forstprodukten gedeckt sind, konnte doch auf Zutheilung von Staatswaldungen vor der Hand nicht eine begründete Verwendung von Seite des Landgerichtes geschehen, weil in diesen Gemeinde Territorien keine Staatswaldungen liegen, woraus eine Ausscheidung möglich wäre.
Mit A c h e n t h a l und E b e n ist so lange eine diesfällige Verhandlung unthunlich als das Obereigenthums-Verhältniß auf die dortigen Waldungen mit dem Stifte Fiecht noch nicht ermittelt ist. Erst dann dürfte auch für die Gemeinde Jenbach einige Vorsorge getroffen werden können.
Jos: Bachler
Adjkt

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Hl Moritz v Kempelen
kk Berg u. Sal. Direktions
Sekretär, als Montan
Repräsentant
Für die zuerst abgehandelte Gemeinde Pill mit Pillberg wurde ausser den aufgetheilten Verleihwaldungen keine neue Zutheilung aus reservirten Wäldern in Antrag gebracht, sondern ihr bloß für den Fall einer großen unverschuldeten Holznoth eine Aushilfe an Bauholz, insofern sich ein solches in den reservirten Wäldern vorfindet, und nach dem Ermessen der Forstbehörde ohne Nachtheil für den Waldstand und die Ararial Bedürfnisse gefällt werden kann, gegen einen billigen Forstpreis zugesichert.
Sowenig diese mit Rücksicht auf die Montan Bedürfnisse sehr bedingt gestellte

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Zusicherung eine genügende Garantie der Gemeinde für den Bezug des ihr mangelnden Bauholzes bot, so haben sich die anwesenden Gemeindebevollmächtigten dennoch mit derselben zufrieden gestellt, weil sie einsahen, daß sie auf Deckung ihres Bauholzbedarfes, den sie sich bisher durch Ankauf verschaffen mußten, keinen rechtlichen Anspruch haben. – Als jedoch Johann Angerer, Einer der Bevollmächtigten, welcher wegen Verhinderung an der Ablösungsverhandlung keinen Theil genommen hatte, die nachträgliche Unterfertigung verweigerte, so wurde aus diesem Umstande von den übrigen Gemeinderepräsentanten Nutzen gezogen, und im Einverständnisse mit dem

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Erstern eine weitere Forderung auf Überlassung des reservirten Wurfwaldes gestellt, wie dies aus dem vorliegenden mit Johann Angerer unterm 13 Juni aufgenommenen Protokolle hervorgeht.
Abgesehen davon, daß durch eine solche Zutheilung der Zweck der Versehung der Gemeinde mit Bauholz nicht erreicht würde, da der fragliche erst vor nicht langer Zeit abgetriebene Wald kein Bauholz hat, so müßte der Gefertigte von seinem Standpunkte sich schon deßwegen gegen eine weitere Zutheilung aussprechen, weil die Bergarbeiter mit der nachhaltigen Deckung ihres Brennholzbedarfes auf

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diesen Staatswald verwiesen sind.
Es wäre sohin, nach der Ansicht des Gefertigten weder auf die von Johann Angerer gestellte Bedingung, noch auf das nachträglich eingelangte Gesuch mehrerer reelen Gewerbe um eine weitere Waldzutheilung Rücksicht zu nehmen, sondern der status quo in dieser Gemeinde umsomehr aufrecht zuerhalten, als für das Aerar durch den Abschluß kein Vortheil, für die Gemeinde, weil sie ohnedies im Genuße ihrer aufgetheilten Waldungen steht, durch den Nichtabschluß kein Nachtheil erwächst. Auf den von der Gemeinde nachträglich geltend gemachten Grund, daß durch die Über-

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gabe eines Theiles des Tramwaldes an die Gem. Schwaz ihr Bauholzbezug gefährdet worden sei, ist gar kein Gewicht zu legen, da sie aus dem übrigen Theile des Tramwaldes ebensoleicht ihren Bauholzbedarf beziehen kann, und dieselbe kein Recht hat, diese Abgabe aus einem bestimmten Walde zu verlangen.
Der Gemeinde W e e r wurde zur Deckung ihres auszuweisenden jährl. Mangels von 290 Klftr der reservirte Stöckellesewald mit 150 Jauch, und einem Ertrage von 45 Klftr überlassen. – Obwol diese Zutheilung zur Bedeckung der Gemeinde bei weitem nicht hinreicht,

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so stand einer weitern Waldüberlassung vorzüglich der Umstand entgegen, daß aus dem fraglichen, und dem anstoßenden Hasenfall-Wachsegg- und Schwanenlese Walde /ein Theil/ des Grubenstempel Bedarfes für den Schwazer Eisenstein Bergbau, der bei 3000Stempl ausmacht, bezogen wurde. Ein weiterer Grund lag in den Ansprüchen die die benachbarte Gemeinde Ausserweerberg auf die benannten Wälder in Folge der ihr in früherer Zeit zu wiederholtenmalen gestatteten einmaligen Abstockung derselben, erhob.
So ungegründet dieser Anspruch ist, so wollte man doch durch eine größere Waldzutheilung an die Gem.

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Weer den Abschluß mit Ausser Weerberg nicht in vorhinein unmöglich machen.
Daß die Gem. Ausserweerberg, ungeachtet man ihr den Wachsegg- Haselstatt- und Schwammlese-Wald ganz ins Eigenthum zu überlassen bereit war, dennoch zu keinem Abschluß bewogen werden konnte, sondern auch noch auf dem Stockellesewalde bestand, ist eine Hartnäckigkeit, die nicht vorausgesehen werden konnte, aber auch keine Berücksichtigung verdient, da über das freie Dispositionsrecht des Aerars über diese Waldungen nicht der mindeste Zweifel obwaltet.
Der Gefertigte sieht

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sohin kein Hinderniß gegen die h. Genehmigung des mit der Gemeinde Weer abgeschlossenen Vergleiches, muß aber darauf dringen, daß im Falle mit der Gem. Ausserweerberg, wie es nicht unwahrscheinlich ist, nachträglich ein Vergleich zu Stande kommen sollte, ihr die Verpflichtung auferlegte werde, alles zu Grubenstempeln geeignete in den fraglichen Wäldern vorfindige Holz dem Aerar gegen billige Vergütung des Arbeitslohnes zu liefern; eine Bedingung zu der sich die Gemeinde anfänglich umsoweniger herbeiließ, als sie auf diesen Lieferungs Verdienst und das ihr noch überdies

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zugesicherte Vorzugsrecht zur Lieferung aus dem Tramstaatswalde einen großen Werth legt.
Daß der Gem. Weer eine ähnliche Bedingung nicht auferlegt wurde, hat seinen Grund in der bei weitem mangelhafteren Holzbedeckung dieser Gemeinde.
Die hohe Lage der Gem. Innerweerberg, die ihr die Holzzufuhr aus andern Gegenden fast unmöglich macht, und der Umstand, daß sie mit der Deckung ihres bedeutenden Holzmangels immer auf die reservirten Wälder verwiesen war, dürfte die Überlassung eines Theiles derselben hinreichend rechtfertigen, und dieselbe wegen der hiedurch erzielten

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Entlastung des übrigen Theiles sogar wünschenswerth erscheinen lassen.
Da Innerweerberg überdies mit Ausserweerberg in keiner untrennbaren Verbindung steht, sondern von dieser Gemeinde auch in ihrem Waldvermögen stets gesondert war, so dürfte der Hohen Genehmigung des betreffenden Vergleiches kein Bedenken entgegenstehen.
Dagegen glaubte der Gefertigte gegen die in den Gemeindebezirken Straß, Buch und Galzein beantragte Abfindung vom montanistischen Standpunkte Verwahrung einlegen zu sollen.
Sämtliche diesen Gemeinden einzugebenden reservirten

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Waldungen liegen nemlich in dem rayon des seit beiläufig 30 Jahren aufgelaßenen Ringendechsler Kupfer- und Silberbergbaues, wie dies die vielen Halden noch jetzt kundgeben.
Dieser Bergbau würde, wie der Gefertigte in Erfahrung brachte, weniger wegen seiner Hoffnungslosigkeit, als wegen der bedeutenden Vorauslagen, die sein weiterer Aufschluß erfordert hätte, aufgelassen. Die Gänge sind, wie verlautet, mit Adel (?) verlassen worden, und es stehen die tiefer gelegenen Mittel, welche nach den vorhandenen Aufschlüßen viel versprechend sein sollen, noch größtentheils unverritzt an (Über den Holzverbrauch dieses Bergbaues mangeln die Aufschreibungen)

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Obwohl die Komissions-Instruktion bloß den dermalen bestandenen Montanwerken eine Berücksichtigung zuwendet, so glaubt der Gefertigte dennoch nicht, daß hiedurch jede Bedachtnahme auf eine Erweiterung oder auf Wiederaufnahme von Bergbau-Unternehmungen unbedingt ausgeschlossen werden will, und er hält es vorzüglich in der gegenwärtigen Zeit, wo dem Bergwesen ebenso wie andern Verwaltungszweigen eine Reorganisirung bevorsteht, für seine Pflicht auf ähnliche Verhältnisse, deren Nichtbeachtung leicht störend auf die im Interesse des Montanistikums zu treffenden Maßregeln einwirken könnten, aufmerk-
sam

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sam zu machen, und deren Würdigung dem höhern Ermessen zu unterziehen.
Vom comissionellen Gesichtspunkte betrachtet kann übrigens nicht geleugnet werden, daß die Gemeinden Buch, Straß u. Galzein einen bedeutenden Holzmangel haben, der bisher immer aus den in Frage stehenden Wäldern gedeckt wurde, daß also hier entgeltliche Einforstungsrechte abzulösen wären, deren Ausgleichung unter andern Umständen allerdings erwünscht erschienen. Andererseits sind aber die erwähnten Wälder gegenwärtig schlecht bestockt, und es steht sohin die überlassne Fläche im Mißverhältniß mit dem

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Ertrage, der /trotz dem gebrachten Opfer an Waldkapital/ zur vollständigen Deckung der Gemeindebedürfnisse noch bei weitem nicht hinreicht.
Bei den dargestellten Verhältnissen muß es dem höhern Ermessen überlassen bleiben, ob die betreffenden Vergleiche zu ratificiren oder der status quo in den 3 Gemeindebezirken Straß, Buch und Galzein aufrecht zu erhalten wäre, nach welchem letztern die Gemeinden wie bisher Holzaushilfen nach Thunlichkeit erhielten, und bei allfälliger Wiederaufnahme des Riegerwechsler Bergbaues sich einen verhältnißmäßigen Abzug gefallen lassen müssten, wo ferner das oft sehr kostspielige Zurücklösen, des zu Halden etc. benöthigten Wald-

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Grundes und die sonstige Collisionen mit den Gemeinden als Waldeigenthümer vermieden würden.
Bei der Gem. S c h w a z hat sich der Gefertigte gleichfalls für die Nichtabfindung schon vor vornherein ausgesprochen. Die Gründe, welche ihn zu dieser Meinung bestimten waren vorzüglich, daß alle jene Wälder, welche der Gemeinde zugetheilt werden könnten, theils durch den Bedarf des Breitlauber Bergbaues auf dessen Sicherung montanistischerseits gedrungen werden mußte, theils durch den Holzbezug der Bergarbeiter und Lehensassen, die hierin

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ein Recht erlangt haben, nahezu erschöpft sind, daß also die Gemeinde, selbst wenn ihr, was später geschah, ein Theil des Tramwaldes eingegeben würde, eine kaum fühlbare Erleichterung ihres so bedeutenden Holzmangels, den sie bisher durch Ankauf deckte, erhalten würde, während der Bergbau durch die beantragte Waldzutheilung in seinem Holzbezuge beengt wird, indem die aus dem Tramwaldtheile /für den Schwazer Eisenstein Bergbau/ bisher bezogenen Grubenstempeln aus entfernteren Waldungen genommen werden müssen.
Andererseits glaubt der Gefertigte nicht verhehlen zu sollen, daß die Nichtgenehmigung eine große

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Missstimmung in der Gemeinde Schwaz hervorbringen würde, da sie auf den eigenthümlichen Besitz der ihr angetragenen Waldungen einen großen Werth legt, und solche durch die Täuschung der in ihr rege gewordenen Erwaltungen, Anlaß zur Unzufriedenheit finden würde: was allerdings einige Rücksicht verdient.
Mit den Gemeinden V o m p und S t a n s entfiel die Nothwendigkeit einer Verhandlung, weil sie die von ihnen bisher benützten Wälder im Wege der Waldeigenthums Purif. Komission bereits in das Eigenthum erhalten hatten.
Mit den im Achenthale

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gelegenen Gemeinden, dann mit E b e n samt der Pertisau konnte aus dem Grunde keine Ablösungsverhandlung gepflogen werden, weil die in ihren Bezirken gelegenen Waldungen Eigenthum des Stiftes Fiecht sind, vor welchem sie in uralten Zeiten dem Landesfürsten zur Benützung gegen ein später näher festgesetztes Stockgeld verliehen worden waren. Es müßte also jedenfalls früher eine Übergabe des Eigenthums dieser Wälder an das Aerar erfolgen, zu welcher sich das Kloster laut seiner vorliegenden Erklärung

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sehr gerne bereit findet. Das Kloster verbindet nemlich mit dieser Übergabe die Absicht mit einem nutzlosen Eigenthum zugleich die Jagdgerechtigkeit los zu werden, von deren Ausübung sie mannigfache Kollisionen mit den Gemeinden befürchtet.
So sehr es im Allgemeinen wüschenswerth erscheinen mag, daß das gegenwärtige Rechtsverhältniß, welches hier speciel eine nicht ohne Weitläufigkeit zu führende Verrechnung der Stockpreise zur folge hat, durch Kapitalisirung der letztern

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und durch Erfüllung der andern vom Stifte gestellten Bedingungen aufgegeben werde, so dürfte dies nach der Ansicht des Gefertigten viel geeigneter im administrativen Wege geschehen, da einerseits dieser Gegenstand ganz ausser der Aufgabe der Komission liegt, andererseits die Holzbezugsverhältnisse im Achenthal derart sind, daß jene Eigenthums- übernahme das Ablösungsgeschäft noch keineswegs erleichtern würde.
Es handelt sich nemlich bei den in Frage stehenden Gemeinden hauptsächlich um die Deckung ihres Bauholz Bedarfes, wie schwer, oder oft ganz unmöglich ein

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solcher ohne bedeutende Opfer an Waldfläche abgelöst werden kann, hat die Erfahrung gelehrt, u. es muß sohin der gegenwärtige sehr geregelte Zustand der Waldbewirthschaftung im Achenthale /der bisher die nachhaltige Deckung des Eisenwerkes Jenbach möglich machte/ einem durch die Ablösung zu änderndem vorgezogen werden.
Mit W i e s i n g kam kein Vergleich zu Stande, weil sie ihre Verleihwälder nur unter der Bedingung in das Eigenthum übernehmen wollte, wenn man ihr die bisher entrichteten Willensgelder nachsehen würde, wozu sich die Komission nicht

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ermächtigt hielt, da ihr die Gemeinde kein Aequivalent dafür bieten konnte. Die für den Hausbedarf entrichteten Gebühren sind unbedeutend kaum 5 fl im Jahre, die für Verkaufholz bezahlten machen gegen 50 fl aus, jedoch nimmt diese Abgabe mit dem Schwinden des Holzüberschusses in der Gemeinde von Jahr zu Jahr ab.
Es muß dem Ermessen des h. Ministeriums überlassen bleiben zu entscheiden, ob unter obiger Bedingung ein Abschluß mit der Gem. Wiesing nachträglich zu realisiren sei, nur muß aufmerksam gemacht werden, daß eine solche

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Nachsicht der Forstgebühren ähnliche Gesuche von allen jenen Gemeinden zur Folge hätte, die entweder von der Purif. Koon. ihre Wälder gegen Fortentrichtung der Forstgebühren erhalten hatten, oder mit denen im Wege dieser Komission eine Kapitalisirung zu Stande kam.
Die Gemeinde J e n b a c h hätte sich zur Kapitalisirung des Willensgeldes gerne herbeigelassen, wenn man ihr die in ihrem Bezirke gelegenen Wälder überlassen hätte. Mit diesen Wäldern konnte jedoch bei dem Umstande, als die selben dem mitgewerkschaftlichen Eisenwerke Jenbach /von der W.E..P.Komission/ als Eigenthum zuerkant worden waren, keine Verfügung getroffen werden.
v Kempelen

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Hl Dr Anton Janiczek
Aushilfsreferent der k.k.
tirol. Kammerprokuratur
Nachdem der Vergleich mit der Gemeinde P i l l von Johann Angerer, Einem der Bevollmächtigten nicht unterfertigt wurde, so kann mit Hinblick auf die hohen Orts erhaltene Weisung, daß zur Gültigkeit der Ablösungsvergleiche die Zustimmung und die Unterschriften aller Gemeindebevollmächtigten erforderlich sei, umsoweniger auf die h. Ratifikation dieses Vergleiches angetragen werden, als Joh. Angerer seine Unterschrift über Aufforderung der übrigen Bevollmächtigten verweigerte, welche ebenfalls ihre Unzufriedenheit mit demselben nachträglich äußerten. In der That scheint diese Unzufriedenheit nicht ganz ohne Grund zu sein, da einige Höfe am Ende des Thales

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wirklich Mangel an Bauholz haben dürften, sie auch bisher Baustämme aus Staatswaldungen gegen Forstpreis bezogen haben, und somit die Ablösung dieser Gnadenbezüge, wenn sie möglich ist, gleich den übrigen Gemeinden fordern können.
Zwar ist der Gemeinde vertragsmäßig im Falle einer großen unverschuldeten Holznoth eine Aushilfe an Bauholz zugesichert worden, allein theils ist diese Aushilfe wirklich sehr prekär, weil die Deckung der Aerarial Bedürfnisse, woran die Aushilfe abhängig gemacht wurde, leicht alle nahen Waldungen in Anspruch nehmen kann, theils wurde die Lage der Gemeinde nach der Vergleichsunterfertigung dadurch ungünstiger, daß der an Pill näher gelegene Theil des Tramwaldes, aus dem eine Bauholzaushilfe möglich ist, der Gemeinde Schwaz ins Eigenthum

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überlassen wurde.
Dessenungeachtet kann der Gefertigte die Bitte des Joh. Angerer um Zutheilung des Wurfwaldes, welcher nach den vorliegenden Konspekten über 300 Jauch prod. Bodens mißt, nicht unterstützen, weil dieser Wald gegenwärtig fast ganz abgetrieben, somit nicht geeignet ist, den Bauholzmangel der Gemeinde zu decken, während die bedeutende Bodenfläche wegen der nahen Bergwerke einen hohen Werth hat, und die Abtretung desselben im Vergleich mit den abzulösenden Gnadenbezügen ein zu großes Opfer wäre.
Auffallend ist es, daß sich die Gemeinde mit der Eingabe des Wurfwaldes begnügen, und dagegen auf die zugesicherte Bauholzaushilfe verzichten will, obwol in diesem Walde kein Bauholz vorhanden ist. Dies erklärt sich dadurch, daß die Gemeinde

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im Ganzen nach der Versicherung der Lokal Forstorgane keinen Mangel an Bauholz hat, und die Besitzer der aufgetheilten Verleihwaldungen vermutlich für den Fall der Erwerbung des Wurfwaldes eine Übereinkunft in der Art treffen wollen, daß jene Verleihwaldbesitzer, welche einen Überschuß an Bauholz haben, damit den an Bauholz Mangel leidenden Hofbesitzern Aushilfe leisten, wozu sie dermalen nicht verpflichtet sind, da jedem Theilwaldbesitzer der ausschließliche Genuß seiner Waldung zusteht.
Auf den Wurfwald hatte die Gemeinde schon bei der Ablösungsverhandlung Eigenthumsansprüche erhoben, und man hat in der Überzeugung, daß ihre Ansprüche ganz ungegründet seien, und sie hierüber keine Beweise

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werden aufbringen können, ihrem Wunsch, der Gemeinde das vermeintliche Eigenthumsrecht für den Fall vorzubehalten, als sie dasselbe binnen einem halben Jahr nachzuweisen vermöchte, bloß aus aus (sic!) dem Grunde erfüllt damit die Bevollmächtigten sich ihrem Komittenten gegenüber von dem Vorwurfe ihnen Rechte ohne Entgelt vergeben zu haben, reinigen können.
Was die Deckung der radicirten Gewerbe betrifft, so ist eine Waldzutheilung zu diesem Zwecke unmöglich, da die erübrigten Waldungen für den aerarischen Bergbau unentbehrlich sind, und es werden daher diese Gewerbe, wie bisher, auf den Ankauf verwiesen bleiben müßen.
Unter den dargestellten Umständen erübrigt Nichts Anders, als die Gemeinde Pill abgefunden zu belassen,

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wobei sie sich für den Fall, als der mit Schwaz abgeschlossene Vergleich hochortig ratificirt wird, den Umstand wird gefallen lassen müssen, daß ihr Bauholzaushilfen nur aus dem entferntern Theile des Tramwaldes abgegeben werden können, indem die Gemeinde kein Recht hat, aus einem gewissen, und zwar gerade aus dem nächsten Theile dieses Waldes Aushilfe anzusprechen.
Der Gefertigte hat bei den Vorberathungen über den mit der Gemeinde Schwaz abzuschließenden Vergleich die Ansicht ausgesprochen, daß es zweckmäßiger wäre mit dieser Gemeinde gar keine Abfindungsverhandlung einzuleiten, weil nach den obwaltenden Verhältnissen die Beibehaltung des status

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quo im Interesse sowol des Aerars als der Gemeinde gelegen schien.
Die Gem. Schwaz hat außer dem Genuße ihrer Theilwaldungen mit denen die meisten Bauernhöfe freilich in ungenügendem Maße versehen sind, und außer dem Bezuge von 252 Klftr, welcher laut Urkunde vom 13 Jänner 1570 den 42 Schwazer Lehensaßen für die Abtretung der ehemaligen Theilwaldungen am Falkenstein gebührt, und von letzteren selbst nicht abzulösen begehrt wird, seit jeher Brennholz aus Staatswaldungen erhalten, das in der Art vertheilt wurde, daß an wahrhaft arme Partheien, welche sich mit einem Armuthszeugniße ausweisen konnten, ohne Rücksicht, ob sie Hausbesitzer waren oder nicht, bis 2 Klftr pr Familie nach Maßgabe des

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Ertrages der Staatswaldungen abgegeben wurde.
Der Gefertigte machte nun bemerkbar, daß diese Holzabgabe mehr die Eigenschaft eines Almosens für Arme, als eines nach der a.h. Entschließung v. 6. Feb. 847 abzulösenden Gnadenbezuges an sich trage, und daß es zweckmäßig wäre, dem Aerar wie bisher die Freiheit zu belassen, das Quantum des an die Armen abzugebenden Holze, welches dieses Jahr beiläufig 260 Klftr. beträgt, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Bergbaues zu bestimmen. Da er aber mit seiner Ansicht nicht durchdrang, und durch die Nichtratifikation des Vergleiches eine große Missstimmung in der Gemeinde wegen ihrer vereitelten Hoffnungen erregt würde, so glaubt er umsomehr

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doch auf die Vergleichs Genehmigung antragen zu sollen.
Außer den politischen Rücksichten spricht dafür der Umstand, daß die erwähnte a.h. Entschließung die Ablösung der Gnadenholzbezüge ohne Unterschied, ob dieselben blos den Haus und Gutsbesitzern, als den eigentlich Eingeforsteten, oder auch andern Partheien zugekommen sind, anordnet, und daß nach Versicherung der Forsttechniker noch immer soviel Waldungen um Schwaz vorbehalten wurden, als zum Betriebe des dortigen Bergbaues erforderlich sind, zumal dem Aerar ausdrücklich das Recht vorbehalten wurde, aus den sub C des Vergleiches aufgeführten Waldungen den gegenwärtigen Holzbedarf des Breitlauber Bergbaues unentgeltlich zu beziehen.

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Auch wurde im Vergleiche die wichtige Vorsorge getroffen, daß der bisherige Holzbezug der Zintberger Haussäßigen Bergknappen und einiger Schwazer Lehensaßen aus dem Schwazer Gemeindewaldungen fortdauern sowie auf das von der Gemeinde für die Benützung der Trift und Lend-Gebäude am Pillerbache ein angemessener Beitrag geleistet werde.
Bei Abschließung des Vergleiches konnten die Grenzen des Falkensteinwaldes, der an die Waldungen der Gemeinde stoßt, nicht genau angegeben werden. Da nun die genauere Grenzbestimmung im Vergleiche nachträglich von der Komission ohne Zuziehung der Gemeindebevollmächtigten beigesetzt wurde, somit für die Gemeinde

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nicht binden ist, so wäre in dem Berichte an das Hohe Ministerium darauf anzutragen, daß die Ratifikation ausdrücklich nur unter der Bedingung ertheilt werde, daß die nach den Vergleichsunterschriften vorkommende Bestimmung der Grenze zwischen dem Falkenstein-walde und den Zintbergerwaldungen von der Gemeinde als verbindlich anerkannt werde.
Für die Gemeinden Straß Buch und Galzein sind schon im vorigen Jahrhundert gewisse Waldstrecken zur Deckung ihres Haus und Gutsbedarfes von den Staatswaldungen abgesondert, und den einzelnen Gütern zugetheilt worden, um dadurch die angrenzenden Staatswaldungen für den Bergbau ungefährdet benützen zu können. Allein die zugetheilten Waldungen reichten seit vielen Jahren nicht mehr zu, weßhalb

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denselben jährlich Holzaushilfen gewährt werden mußten. Zur Ablösung dieser Gnadenholzbezüge hat die Komission jene Strecken Waldes bestimmt, welche vom Aerar ohne Berücksichtigung des dermaligen Holzbedarfes für den Schwader Bergbau und die Freigrübler am Riegenwechsel nach der Meinung der Forsttechniker entbehrt werden können.
Da nun nach der Instruktion bloß für die bisherige Deckung des aerarischen Holzbedarfes mit Rücksichtnahme auf die Bringbarkeit zu den dermalen bestehenden ärarischen Werken zu sorgen ist, was durch den Vorbehalt nicht unbedeutender Waldstrecken in den Bezirken dieser 3 Gemeinden geschehen ist, so hat der Gefertigte zu den mit denselben abgeschloßenen Vergleichen seine Zustimmung gegeben.

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Hiebei ist auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme Singerwechsler Bergbaues allerdings keine Rücksicht genommen; allein da die Komission hiezu durch die Instruktion nicht angewiesen ist, so glaubt der Gefertigte die Würdigung dieses Umstandes lediglich dem höhern Ermessen anheim stellen zu sollen.
In dem Gemeindebezirken von Straß und Buch befinden sich mehrere zu dem, durch Aussterben des Graf Tannenbergischen Mannessteammes dem Aerar vor kurzem anheimgefallene Rottenburger Mannslehen gehörige Waldungen, darunter auch jene Theilwaldungen, welche den gegenwärtig verpachteten Rottenburger Lehen Bauernhöfen zugetheilt sind. Diese Waldungen wurden ausdrücklich als Staatseigenthum vorbehalten, dagegen aber die Besitzer der Rottenburger

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Lehnhöfe von der Benützung der an die Gemeinde überlaßnen Waldungen aus dem Grunde ausgeschlossen, weil diese auch bisher ihren Bedarf aus den Lehens Waldungen zu beziehen hatten.
Die mehreren Hofbesitzern zugesicherte Benützung der bei aerarischen Holzfällungen anfallenden Taxenstreu bringt dem Aerar keinen Schaden, und ist diesen Grundbesitzern unentbehrlich, weßhalb dagegen keine Einsprache erhoben wurde.
Die Holzbedürfnisse der sehr hoch, am Ende des Weerer Thales gelegenen Gemeinde I n n e r w e e r b e r g sind wegen des dortigen kalten Klimas und der vielen Astengebäude sehr bedeutend, so daß sie aus den der Gemeinde überlaßnen Waldungen nur bei kluger Sparsamkeit zu decken sein werden.

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Der Gefertigte ist daher sowol mit der erfolgten Waldzutheilung, als dem der Gemeinde eingeräumten Vorzugsrechte bei aerarischen Holzfällungen und Lieferungen, worauf sie einen sehr großen Werth legte, einverstanden.
Die beiden Gemeinden W e e r, dann A u s s e r u. M i t t e r W e e r b e r g beabsichtigte die Komission in der Art abzufinden, daß sie für erstere Gemeinde den Stöckellehnwald, für letztere aber den Wachsegg-, Heselfatt- und Schwanenlehnwald bestimmte, und dadurch den Holzmangel beider Gemeinden verhältnißmäßig zu decken vermeinte.
Die Gemeinde Weer stellte sich mit dem Stöckllehnwalde zufrieden, allein die Gemeinde Weerberg bestand darauf auch diesen Wald nebst den ihr angetragenen 3 übrigen Wäldern

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ins Eigenthum zu erhalten.
Zur Begründung ihrer Anforderung behauptete sie deßhalb auf alle diese 4 Waldungen einen Anspruch zu haben, weil sie ihr im Jahre 1728 zur einmaligen Abschur und zur Luieferung von Stempel für den Schwazer Bergbau überlassen wurden, dann weil sie dieselben mehr als die an die Strasse gelegnen Gemeinden Weer benöthige, welche nöthigenfalls Holz zum Ankaufe bekommen könne, während Weerberg wegen seiner hohen Lage aus anderen Gegenden nicht leicht Holz zu beziehen im Stande sei.
Der erste Grund ist ganz unhaltbar, weil die Verleihung zur einmaligen Abstockung schon erloschen, und in der betreffenden Urkunde ausdrücklich bedungen wurde, daß die Waldungen nach vollendetem Abtriebe

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in das unbeschränkte Eigenthum des Aerar’s zurückzufallen haben, und was den zweiten Grund betrifft, so wäre nach der Meinung der Forstkundigen bei der projektirten Waldzuweisung die Gemeinde Weerberg mit ihrem Holzbedarfe mehr als vollständig und jedenfalls besser als Weer gedeckt. Hiebei muß der Gefertigte bemerken, daß bei Beurtheilung dieser Deckung der Bedarf der radicirten Gewerbe nicht zu berücksichtigen sei, weil diese nach seiner, in dem letzten Motivirungsprotokolle näher entwickelten Ansicht ebesowenig als die persönlichen Gewerbe mit ihrem Gewerbeholzbedarfe eingeforstet sind, und die Gemeinden zu keiner Holz-

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abgabe an sie wieder verhalten werden können.
Der Gefertigte glaubt demnach, daß der hohen Ratifikation des mit der Gemeinde Weer abgeschloßenen Vergleiches weder ein Rechts- , noch ein Billigkeits-Grund entgegenstehe, allerdings aber zu befürchten sei, daß durch die Zutheilung des Stöckellehnwaldes von Weer eine ähnliche Zwistigkeit zwischen den beiden Gemeinden hervorgerufen werde, wie dies bei der Gemeinde Langtaufers und Graun der Fall ist.
Die Komission hat es bei den angeführten Gemeinden unterlassen, die von ihnen bisher entrichteten Forstgebühren kapitalisch

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abzulösen, weil sonst die Gemeinden auf einer verhältnißmäßig größern Waldzutheilung bestanden wären.
Anders verhält es sich aber mit der Gemeinde W i e s i n g, welche aus Staatswaldungen weder in Folge eines Servitutsrechtes, noch aus Gnade Holz bezogen, somit auf eine Waldzutheilung keinen Anspruch hat. Bei dieser Gemeinde konnte es sich demnach nur um eine Umwandlung ihrer Nutzungs-Waldungen in Eigenthums-Wälder handeln, und die Komission glaubte hiebei die kapitalische Ablösung der Forstgebühren, welche theils für das aus Gemeinde Waldungen zum Haus und Guts Bedarfe bezogene

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theils für das zum Verkaufe bewilligte Holz zu bezahlen sind, fordern zu sollen, weil sonst das Aerar für den Entgang dieser Gebühren keinen Vortheil hätte, wogegen die Gemeinden mit dem Eigenthum der Wälder außer der Befreiung von den Forstgebühren in Folge des neuen Jagdpatentes auch das Jagdrecht in denselben erhielte.
Die Gemeinde Wiesing war jedoch zu einer Kapitalisirung der bisher entrichteten Stockgelder nicht zu bewegen, sondern verlangte die Übergabe ihrer Wälder ins Eigenthum ohne alle Entschädigungs-
leistung

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Bei den dargestellten Verhältnissen muß es der Gefertigte dem Ermessen des h. Ministerium’s anheim stellen, ob der Gem. Wiesing welche laut der vorgelegten forstämtlichen Verzeichnisse für das aus ihren Verleihwaldungen zum Haus und Gutsbedarfe bezogene Holz ein fixes jährliches Stockgeld von 4 fl 46 xr , und für das aus diesen Waldungen zum Verkaufe bewilligte Holz nach einem 5 jährigen Durchschnitte 40 fl 44 xr bezahlte, das Eigenthum ihrer Verleihwälder gegen Erlaß der Forstgebühren zugestanden werden will, wobei noch bemerkt wird, daß die Gemeinde Wiesing kaum mehr ein Holz

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zum Verkaufe erübrigen wird, somit künftighin auf einen Bezug von Frstgebühren für Verkaufholz nicht zu rechnen ist.
Bezüglich des Ablösungs Antrages des Klosters Fiecht wird sich den Vorstimmen angeschlossen.
Dr. Ant. Janiczek

Hl Jacob Gasser
kk Gubernial Sekretär
Der mit der Gemeinde Pill u. Pillerberg abgeschlossene Vergleich, gemäß welchem dieser Gemeinde die aufgetheilten Vergleichswaldungen nebst Zusicherung einer Bauholzaushilfe aus den Staatswaldungen in das Eigenthum übergeben wurden, erscheint schon wegen Abgang der Unterschrift eines Abgeordneten zur Hohen Genehmigung nicht geeignet.

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Abgesehen aber auch von diesem formellen Gebrechen würde die h. Genehmigung und Aufrechthaltung dieses Vergleiches mit Bedenken u. Schwierigkeiten verbunden sein, weil auch die übrigen Abgeordneten in Folge der Waldzutheilung an die Gemeinde Schwaz mit ihrem Vergleiche ihre Unzufriedenheit äußerten, welche Unzufriedenheit vorzüglich in der durch obige Waldzutheilung an Schwaz erschwerten Bauholzaushilfe ihren Grund hat. Nichtsdestoweniger kann auch der Gefertigte nicht auf die Überlassung des Wurfwaldes an die Gemeinde Pill nach dem Wunsche der Abgeordneten einrathen, weil dieser fast ganz abgestockte Wald dem Bergbau fast unentbehrlich, der Gemeinde aber von

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keinem Nutzen ist. Soferne demnach die Gemeinde sich nicht mit der ihr zugesicherten Bauholzaushilfe begnügt, und durch Ergänzung der noch fehlenden Unterschrift nicht die nachträgliche Annahme des Vergleiches erklärt, wird Nichts erübrigen, als den frühern Stand aufrecht zu erhalten, vermög dessen den Holzbedürftigen eine auf den strengsten Bedarf berechnete Aushilfe, wie bisher, aus den Staatswäldern zu leisten sein wird, womit der Forstverwaltung kein besonderer Nachtheil oder Aufwand erwächst, weil in hiesiger Gegend in jedem Falle eine förstliche Aufsicht zu bestehen haben wird.

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Die Gemeinden Straß, Buch und Galzein haben schon seit langer Zeit aus den in ihrem Bezirke gelegenen Staatswäldern Aushilfen erhalten, weil der Ertrag ihrer Verleihwaldungen schon lange nicht mehr ihren Haus und Gutsbedarf deckte. Es war daher hier allerdings die Aufgabe der Komission die Bezüge dieser Gemeinden aus den Staatswäldern durch die eigenthümliche Überlassung eines Theiles derselben abzulösen, welches man durch die mit diesen Gemeinden abgeschloßenen Vergleiche zu erzwecken suchte.
Die auf dem Standpunkte der Interessen gegen die Genehmigung dieser Vergleiche erhobenen Bedenken dürften keine
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Bedeutung haben; denn bei dem erwiesenen Holzmangel in dieser Gemeinde wird selbst bei größerer Ausdehnung des Bergbaues denselben eine Aushilfe aus den Staatswäldern nicht verweigert werden können. Im Falle der Nichtablösung dieser Bezüge würden solche auf allen Staatswaldungen dieses Bezirkes lastend bleiben, wobei die Beaufsichtigung und Bewirthschaftung der Wälder erschwert ist. Durch die Nichtablösung dieser Bezüge wird für das Montan Aerar Nichts gewonnen, weil die Gemeindsbedürfnisse nicht ignorirt und zurückgewiesen werden können. Vielmehr muß es sowol für die Gemeinde als für das Montan Aerar

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als vortheilhaft betrachtet werden, daß das beiderseitige Eigenthum ausgeschieden und purificirt wird, damit es besser beaufsichtigt, benützt, und bewirthschaftet werden kann. Der Gefertigte glaubt demnach unbedenklich auf die h. Genehmigung dieser Vergleiche einrathen zu können.
Ebenso glaubt der Gefertigte, daß der mit der Gemeinde Schwatz abgeschlossene Vergleich die h. Genehmigung erhalten dürfte; denn nach der Ansicht des Gefertigten dürfte kaum ein Zweifel obwalten, daß die Gnadenholzbezüge der Armen in Schwatz nach der a.h. Entschließung v. 6. Febr. 1847 sich zur Ablösung eignen. Wie immer aber auch diese Bezüge beurtheilt werden mögen, so werden solche

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nie ohne große Bedrückung der Armen verweigert werden können. Nun ist es aber offenbar besser, diese Bezüge durch Überlassung eines Waldtheiles abzulösen und so gleichsam auf einem Punkte zu fixiren, und nicht auf allen Montan Waldungen dieses Bezirkes lasten zu laßen.
Zwar ist die Gemeinde durch diese Waldzutheilung und durch die aufrecht bleibenden Holzbezüge der Lehensassen u. Bergknappen vielleicht nicht einmal mit einem Drittheile ihres Bedarfes gedeckt. Allein eine weitere Abhilfe, resp. Bedarfsdeckung wäre weder thunlich, noch zu rechtfertigen, weil die noch übrig bleibenden Montan Waldungen für den

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Bergbau unentbehrlich sind, und die Gemeinde andere Bezüge aus Staatswaldungen nie erhalten, sondernden Abgang an Bau- u. Brenn-Holz nur durch Ankauf gedeckt hat.
Aus dieser Rücksicht hat sich die Gemeinde mit der ihr gemachten Waldzutheilung u. den übrigen Vergleichspunkten zufriedengestellt, und hofft die hohe Genehmigung des Vergleiches mit voller Zuversicht und Befriedigung während eine gegentheilige h. Entscheidung eine große Mißstimmung und Unzufriedenheit in der Gemeinde erregen würde.
Sowie nun auch hier die vom montanistischen Gesichtspunkte abgeleiteten Bedenken gegen die Genehmigung dieses Vergleiches keine entscheidende Beachtung verdienen dürften, sind

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es besonders auch politische Rücksichten, welche die Vergleichsgenehmigung im Interesse dieser durch die Auflassung des Falkensteiner Bergbaues u. durch die wiederholte Plünderung und Brandzerstörung im Jahre 1809 hart heimgesuchte Gemeinde höchst wünschenswerth erscheinen laßen.
Die Genehmigung des Vergleiches mit der Gem. I n n e r w e e r b e r g unterliegt in keiner Rücksicht einer Beanständigung. Dagegen ist allerdings einigermaßen zu besorgen, daß die Genehmigung des Vergleiches mit der Gemeinde Weer einige Unzufriedenheit bei der Gem. Ausserweerberg erregen möchte, weil letztere Gemeinde auf

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die der erstern zugedachte Waldparzelle einen Anspruch machen zu können glaubt. Wie ungegründet aber dieser Anspruch ist, wird schon in den vorangegangenen Begründungen genügend dargethan. Der Gefertigte glaubt nur bemerken zu sollen, daß der vorliegende Fall mit jenem vom Langtaufers und Graun nicht identisch ist, weil eine Urkunde, womit der Gemeinde Weerberg die einmalige Abstockung eines Waldes gestattet, und der sohinige Rückfall des Waldes ans Aerar ausdrücklich bedungen wurde, kein weiteres Recht für die Gemeinde begründen kann, während eine Vermarkungsurkunde, welche die Wald und Weide Gränzen zwischen der Gem. Graun und Langtaufers bestimt, doch eher auf ein Nutzungs-

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Eigenthum schließen läßt. Die Hartnäckigkeit und übertriebenen Ansprüche der Gem. Ausserweerberg sollten daher keinen Grund darbieten, den mit der gemeinde Weer abgeschlossenen Vergleich die h,. Genehmigung zu versagen. Zwar ist diese Gemeinde durch die ihr gemachte geringfügige Waldzutheilung keineswegs mit ihrem vollen Bedarfe gedeckt. Der Abgang rührt aber von den Gewerben her, welche bisher ihren Brennstoff größtentheils gekauft u. nur zum geringsten Theile aus Staatswaldungen entgeltlich erhalten haben.
Da diese Gewerbe sonach nie eine Einforstung für ihren vollen Bedarf

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erweisen können, so könnte auch hier auf diesen Bedarf nur eine beschränkte Rücksicht genommen werden, wie dieses auch bei einigen Gemeinden des Haller Landgerichtes geschehen u. erörtert worden ist.
Beider Gem. Ausserweerberg, welche bisher jeden Vergleichsabschluß durch ihre Hartnäckigkeit vereitelte, erübrigt Nichts Anderes, als durch eine strenge Handhabung des status quo selbe zur Vernunft zu bringen.
Die Gründe, warum eine Verhandlung mit den Gem. Vomp und Stans nicht nothwendig, dann mit den Gem. Jenbach, Eben mit Pertisau nicht thunlich ist, sind in dem vorstehenden

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Begründungen dargestellt. Übrigens ist auch der Gefertigte der Ansicht, daß die von dem Stift Fiecht angetragene Überlassung der Achenthaler Waldungen an das Aerar gegen eine kapitalische Ablösung eine besondere, außer dem Wirkungskreise der Komission gelegene Verhandlung bilden dürfte. Erst wenn diese Waldungen Eigenthum des Staates sind, wäre eine Abfindungsverhandlung mit den letzterwähnten Gemeinden möglich, aber kaum räthlich und zweckmäßig, weil die Waldwirthschaft im Achenthale so geregelt ist, daß solche durch eine Abfindung und Eigenthumsüberlassung an eine Gemeinde nur gestört und beirrt würde.
Bei W i e s i n g handelt es sich

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um die einfache Anerkennung ihrer Verleihwälder mit Nachsicht der Forstgebühren (Willengelder) welche in der Weise, wie solche im Wege der Wald-Eigenthums Purifik. Komission geschehen, erfolgen dürfte
Gaßer

Coram me
Zötl/Int,.Com. Leiter
Rattenberg am 20ten Juni 1849
Aktuirt v Kempelen