Bezirk Silz

Protokoll,
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der mit den Gemeinden des Landgerichtes Silz abgeschlossenen Waldservituten Ablösungs Vergleiche aufgenommen wurde.

Hl Johann Widerin
k.k. Landrichter
Die mit den Gemeinden des Landgerichtes Silz abgeschlossenen Vergleiche kann der Gefertigte nur als ein von der Komission mit größter Umsicht erzieltes gelungenes Operat erachten.
Seit der im J. 1772 und in den folgenden Jahren geschehenen Auftheilung konnten nemlich die Gemeinden in den von der kk. Waldeigenthums-Purif.-

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Komission anerkannten Wäldern für ihr Bedürfniß nicht mehr volle Bedeckung finden, was dem Umstande zuzuschreiben ist, daß die Bevölkerung sich mehrte, viele Neubauten, Beurbarungen von öden Gründen, und Gewerbe entstanden und deswegen fortwährende Holzaushilfen aus reservirten Staatswäldern gewährt werden mußten.
Durch die gegenwärtige Zutheilung dürfte dieses rechtliche und faktische Bedürfniß als bedeckt erscheinen, und jedes weitere Einforstungsrecht in den künftig reservirten Staatswäldern Ein für Allemal aufhören können; in welcher Erwägung der Gefertigte

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dafürhält, daß die mit den Gemeinden abgeschlossenen Vergleiche zur hohen Ratifikation umsomehr geeignet erscheinen, als die betreffenden Gemeinden mit der geschehenen Waldzutheilung sämtlich zufriedengestellt sind, und ihre Stimmung hiedurch beruhigt worden ist.
Einzig die Gemeinde Rietz will auf das Einforstungsrecht im Klausamtswalde nicht verzichten, und schützt vor, daß die ihr von der Komission angebotene Fläche von 95 Jauch nicht erkleklich, sondern daß zur Bedeckung ihres Bedürfnisses aus mehreren Rücksichten der innerhalb ihrer Gemeindegrenzen gelegene Theil des Klausamtswaldes

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erforderlich sei.
Diesfalls wäre ein nochmaligerVersuch einer Ausgleichung sehr erwünschlich und vielleicht dann eher zu erzielen, wenn die Ablösung mit der anstoßenden Gemeinde Pfaffenhofen Gerichtes Telfs geschehen sein wird.
Unterschrift: Widerin Landrichter

Hl. Johann v Mersi
Kk Landrichter von Telfs
Der Gefertigte erachtet die im Landgerichte Telfs mit den Gemeinden Telfs und Pfaffenhofen nachträglich abgeschlossenen Vergleiche zur Hohen Genehmigung vorzugsweise geeignet.
Durch Übergabe eines

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unbedeutenden Theiles des Klausamtswaldes sind nemlich alle Holzbezüge der Gemeinde Pfaffenhofen aus diesem Staatswalde abgelöst, und dadurch dem k.k. Aerar der übrige Theil lastenfrei gestellt worden.
Was die Gemeinde Telfs betrifft, so ist dieselbe zwar durch den mit ihr unterm 4ten August d. J. abgeschlossenen Vergleich bezüglich ihrer Einforstungsrechte abgefunden, jedoch blieben noch auf dem im Landgerichte Silz gelegenen Alpele Staatswalde jene Gnadenbezüge haftend, welche von holzärmeren Partheien des Dorfes Telfs bisher genossen wurden.

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Da nun der Gem. Wildermimingen (Landgericht Silz) Einforstungsrechte in dem Alpele Staatswalde zustanden, welche vor allen abgelöst werden mußten, und es sohin ungewiß war ob ein Theil und welcher Theil dieses Staatswaldes für die Gemeinde Telfs übrig bleiben werde, so hat man der letztern Gemeinde bei der frühern Vergleichsverhandlung zwar die
Aussicht auf eine mögliche Waldzutheilung eröffnet, man konnte ihr jedoch weder eine bestimmte Zusicherung geben, noch ihr in dem Vergleiche einen Vorbehalt ihrer weitern Ansprüche zugestehen.

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Nachdem aber die Gemeinde Wildermimingen mit einem Theile des Alpele Staatswaldes sich begnügt hatte, so konnte die nachträgliche Übergabe des übrigen Theiles an die Gemeinde Telfs nicht vermieden werden, indem bei dieser, ohnehin so holzarmen Gemeinde, wenn sie sich in ihren Hoffnungen auf diese Waldzutheilung getäuscht gesehen hätte, eine große Aufregung und Unzufriedenheit mit Grund zu besorgen gewesen wäre
Mersi

Hl Moritz v Kempelen
k.k. Berg u. Sal. Dions
Sekretär als Salinen Vertreter
Zur Begründung der

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im Landgerichtsbezirke Silz abgeschlossenen Forstserv.-Ablösungs Vergleiche, dann der nachträglichen Verhandlungen mit den Gemeinden Telfs und Pfaffenhofen im Landgerichte Telfs mögen folgende Bemerkungen dienen.
Die von den Gemeinden des Landgerichtes Silz bisher benützten Wälder sind größtentheils Theilwälder, die sämtlich von der kk. Waldeigenthums Purifik.Komission als Privateigenthum anerkannt worden sind. Hievon machen bloß jene Waldungen eine Ausnahme, welche entweder, – wie die Fenter und Rofner Waldungen im Gemeindebezirke Vent, dann die Ötzer Waldtheile cin Ötz, – n i c h t angemeldet wurden, oder, – wie der

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Zwirch und Lerchwald in Heimingen, dann der Kern und Kopfwald in Umhausen, – bei der Umwandlung in die Grenzen solcher Staatwälder einbezogen wurden, welche sich zur Anerkennung als Privateigenthum nicht eigneten, und wo sohin die Abweisung cumulativ erfolgte.
In den ebenbezeichneten Fällen wurden die betreffenden Wälder den Gemeinden in dem Vergleichsprotokolle nominel zugesprochen, während von den als Privateigenthum bereits anerkannten Wäldern bloß im Allgemeinen Erwähnung geschieht.
Wenn die von der Wald.Eig- Purif- Koon anerkannten Wälder zur Deckung der Gemeindebedürfnisse genügt

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hätten, so wäre die Nothwendigkeit einer ServitutenAblösung im Landgerichte Silz ganz entfallen, dies ist jedoch nirgends der Fall, indem die Waldauftheilungen sich von so alten Zeiten her datiren, daß die Besitzer der später entstandenen, also mit keinen Waldtheilen versehenen Häuser als Einforstungsberechtigt erscheinen, und ihre Holzbezüge aus den reserv. Waldungen sohin abgelöst werden mußten.
Der der Gem. Obsteig überlassene Lehnberg Staatswald ist gegenwärtig schlecht bestockt, und noch überdies mit dem Bedarfe mehrerer Alpenbesitzer belastet. Die Gemeinde hätte sich daher mit dessen Über-

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laßung nicht begnügt, wenn die Komission nicht ihrem dringenden Wunsche nachgegeben hätte, derselben einen Theil des Buchtel Staatswaldes gegen Abtretung des als Privat Eigenthum anerkannten Emat Gemeinde Waldes tauschweise zu überlassen. Dieser Tausch, welcher für die Gemeinde in ökonomischer Beziehung von großem Werth ist, bietet nach dem übereinstimmenden Urtheile der Forsttechniker auch dem kk. Aerar besondere Vortheile, indem der von der Gemeinde abgetretene Wald, wenn er auch gegenwärtig schlechter bestockt ist, als der überlaßene Staatswald, für die Holzlieferung bei weitem vortheilhafter gelegen,

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und mehr als um das Doppelte größer ist als der letztere.
Der Gem. W i l d e r m i m i n g e n wurde nebst einem Theile des Alplestaatswaldes, der unentgeltliche Bezug des vorfindigen Klaub- Durren Windwurf und des Durchforstungs-Holzes, dann eine Gnadenaushilfe an Bauholz im Falle eines großen Brandunglücksfalles aus dem Zimmerbergstaatswalde in der selben Art zugesichert, wie dies in der anstoßenden Gemeinde Telfs geschehen ist. Die Gründe hiefür sind die nämlichen, wie sie für die letztern Gemeinden geltend gemacht wurden. Der Zimmerbergwald ist nemlich ein durch seine Lage, seine bedeutende Fläche und schöne

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Bestockung so wichtiger Wald für die Saline sowol, als für die ganze Umgegend, daß es ganz unerläßlich erscheint, ihn als Holzreserve um jeden Preis vorzubehalten. Diese Nothwendigkeit und die Schwierigkeit, die Davastirung des fraglichen Waldes, wenn er Gemeinde Eigenthum würde, zu verhindern, wird auch von den Gemeinden, die hieraus Holzbezüge gehabt haben, anerkannt, daher sie sich mit den Zwischennutzungen gerne begnügen und das Forstamt, wie es sich in neuester Zeit bewährt hat, in der Hintanhaltung von Forstexzessen im Zimmerbergwalde, die von der ärmeren, aus Fabriksleuten bestehenden Volksklasse häufig versucht werden, kräftigst unterstützen.

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Der nahmhafte noch immer unbedeckt bleibende Mangel der Gem. Miemingen rechtfertigt genügend die Überlassung des Klammer Staatswaldes, auch dürfte es als zweckmäßig erkannt werden, daß man die Einforstung der Klamer Hof- und des dortigen Mühlbesitzers durch Ausscheidung und Übergabe bestimter, ihren Holzbezügen entsprechender Waldtheile mittels eines besonderen Vergleiches ablöste. Hiedurch wurde zugleich den Differenzen begegnet, die über das Maß der Holzzutheilung zwischen diesen Letztern und der Gemeinde allem Anschein nach entstanden wären. Den Gemeinden des
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Ötzthales, L e n g e n f e l d und Ö t z sind in Folge unrichtiger Grenzangaben im Wege der Wald.Eig.Purif.Komission auch solche Wälder als Privateigenthum zuerkannt worden, die bisher immer als reservirt betrachtet waren, es mußte daher versucht werden, einen Theil der irrthümlich anerkannten Wälder zurüchzuerhalten.
Der Erfolg dieser Bemühungen war ein sehr befriedigender.
In Lengenfeld wäre dem Aerar in Folge der Eigenthumsanerkennung vom Kitzwalde bloß 100 Jch, vom Tauferer u. Mausleithen Wald (welcher irrthümlich in die Grenzen des Maurinnen Gemeindewaldes einbezogen worden war) gar Nichts

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geblieben. Durch den abgeschlossenen Vergleich sind nunmehr gegen Abtretung des Grieserthal- dann des Mühl-Waldes, und eines Theiles des Kitzwaldes mit zusamen 591 Jch prod: – 422 Jch aus dem Kitzwalde, und 609 Jauch aus dem Taufererberge also 1031 Jauch für das Aerar reservirt worden.
Dieses Resultat ist um so günstiger, als aus den überlaßenen Wäldern vom Aerar ohnehin nie Etwas bezogen wurde, sondern dieselben bisher zu Gemeinde Aushilfen gedient hatten.
Einen gleich befriedigenden Vergleich brachte die Koon mit der Gem. Ötz zu Stande, wo gegen Überlaßung eines Theiles der Nederwaldung die gleichfalls bisher zu Gemeinde Aushilfen verwendet

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wurde, dann des Durrenberg Waldes, woraus das Aerar nur einiges Bauholz bezogen hatte, – über 400 Jauch prod. aus den anerkannten Eigenthumswäldern vorbehalten wurden.
Die Gem. S ö l d e n u. V e n t hat man aus dem Grunde in einen Vergleich zusammen gefaßt, weil sie in dem Nederwalde bisher gemeinschaftlich geholzt haben, weil man ferner die an der Holzvegetationsgrenze gelegene Gem. Vent vor den Folgen einer sonst unvermeidlichen Holzaufliegenheit dadurch zu bewahren suchte, daß man ihr ein Recht auf weiter entfernte Wälder, wie der Pitzwald, einräumte, dessen Lage eine Verjüngung des Waldbestandes noch

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zulässt, während die Bestockung der Fenter Waldungen wegen ihrer hohen Lage, als eine fast nur zufällige betrachtet werden kann.
Für die beantragte Waldzutheilung sprechen übrigens noch folgende Gründe:
Die fraglichen Waldtheile haben bisher immer zu Gemeinde Aushilfen gedient. Das Aerar hat zwar im J. (1)830 bei 5900 Klftr nach Innsbruck geliefert, ein weiterer Holzbezug wäre jedoch bei dem durch den beinahe jedes Jahr erfolgenden Ausbruch des Fernagt Ferner’s in ungewöhnlichen Maße anwachsenden Gemeindebedürfnissen an Brücken u. Archenholz

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für die Folge nicht mehr möglich gewesen. Die Reservirung eines Theiles dieser Wälder hätte überdies die Nothwendigkeit hervorgerufen, zur Überwachung einiger 100 Jauch ein eigenes Aufsichtsindividuum zu bestellen, während jetzt bei dem Umstande, als sich in der ganzen Umgebung bis zu Hinterst des Thales kein Staatswald mehr befindet, ein solches entbehrlich wird.
Der noch immer unbedeckte Mangel der Gem. U m h a u s e n pr 280 Klftr rechtfertigt an sich die angetragene Waldzutheilung, außerdem läßt sich aber noch zur nähern Begründung anführen, daß der Wald No 229 mit dem Holzbezuge des Hofes Farst, und mit Gnadenholzbezügen

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der Gemeinde belastet war, daß ferner der von der Gemeindefraktion Östen auf dem Funduslägerwald erhobene Eigenthums Anspruch durch Überlassung eines kleinen Theiles von 30 Jauch beseitigt und der übrige Theil samt dem Leiersthal Walde mit 320 Jauch reservirt wurde.
Zwar fand eine Holzlieferung nach Innsbruck auch aus den der Gemeinde überlassenen Wäldern statt, doch gilt hier ebenfalls das Obengesagte.
Die an sich geringe Waldzutheilung an die Gem. K a r r e s, R o p p e n und S a u t e n s finden ihre genügende Rechtfertigung in dem nachgewiesenen

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Holzmangel dieser Gemeinden, die betreffenden Waldtheile wurden übrigens bisher zu Gunsten derselben verwendet, und das Sal. Aerar hat aus denselben bloß einiges Holz zum Bau des neuen Sudhauses bezogen.
Über die Gemeinden H e i m i n g e n und S i l z, welche hinsichtlich ihrer mangelhaften Holzbedeckung im gleichen Verhältnisse mit den letztgenannten Gemeinden stehen, muß bemerkt werden, daß dem zur Gem. Heimingen gehörigen Marailhofe aus dem Grunde ein subsidiarischer Holzbezug aus dem der Gem. Silz übergebenen Kühthei Walde zugesichert wurde, weil ein Theil seines Bedarfes bisher dort befriedigt wurde, und aus dem

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Zwirch und Lerchwalde nur mit Schwierigkeiten gebracht werden kann. Auf diesem Kühteiwalde lastet überdies der Bedarf des Kühtheihofes, einer dem Grafen Wolkenstein eigenthümlich gehörigen Realität, worauf dem Aerar jedoch das Vorkaufsrecht zu einem bestimmten Preise zusteht.
Obwohl die Gemeinde Silz unter diesen Verhältnissen nur einen geringen Nutzen aus dem in Frage stehenden Walde ziehen kann, so legte sie dennoch auf dessen Überlassung darauf ein so großes Gewicht, weil ihre Alpen darin liegen.
Bezüglich des abgetretenen Lerchenwaldes glaubte der Gefertigte einen besonderen Werth auf die ausdrückliche

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Verpflichtung der Gemeinde legen zu sollen, daß sie denselben in keine andere Kulturart umwandeln dürfe, obgleich eine solche Umwandlung auch nach den Forstgesetzen nicht ohne spezielle Bewilligung geschehen dürfte. Dieser Wald liegt in der Ebene des Thales, ist von Gütern umgeben, deren Eigenthümer die Vergrößerung ihres Grundbesitzes auf Kosten des Waldes wünschen, und dieses Verlangen auch vielfältig kund gegeben haben, und so wäre zu besorgen gewesen, daß der fragliche vom Aerar mit großem Mühe Aufwand k ü n s t l i c h bepflanzte zum Nachtheile der Holzbedeckung der Gemeinde, ja selbst der klimatischen Verhältnisse des Thales, bald zu Aeckern umgestaltet worden wäre.

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Die in der Gemeindebezirke Silz reservirten Wälder: der Rieger und Plonewald, wurden hauptsächlich aus dem Grunde vorbehalten, weil sie der Aerarischen Pfandherrschaft St. Petersberg und den dazu gehörigen Höfen, dann mehreren Höfen von Heimingen zur Benützung zugewiesen sind, und man die Befriedigung dieser Einforstungen umsoweniger in Frage stellen konnte, als die Verhandlungen wegen Zurücklösung obiger Pfandherrschaft im Zuge sind.
Dieses Verhältniß war auch die Ursache, daß man auf die Limitirung der erwähnten Einforstungen auf ein bestimmtes jährliches Holzquantum, welche man mit Hinblick auf die diesfalls wiederholt erhaltenen H. Aufträge, gerne bewirkt
hätte

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hätte, n i c h t bestanden ist, weil sich die nach Heimingen gehörigen Höfe nur mit einem allen ihrem denkbaren Bedürfnissen entsprechenden, bedeutenderen Holzquantum begnügt hätten, was die Holzbedeckung der Pfandherrschaft gefährden resp. ihren Werth leicht verringern konnte, während nach dem bisherigen Durchschnitte des jährlichen Holzbedarfes dem Aerar nach Bedeckung sämtlicher Einforstungen noch ein Überschuß zu Guten komt.
Ähnliche Bedenken laßen sich übrigens gegen die Limitirung des Holzbedarfes auf ein bestimmtes Quantum im Allgemeinen geltend machen, da die Eingeforsteten sich in solchen Fällen nur gegen Zusicherung eines

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bedeutenderen Holzquantums abfinden laßen, und das Aerar also immer ein unverhältniß-mäßiges Opfer bringen muß, ohne deßwegen vor Übergriffen der Bezugsberechtigten besser gesichert zu sein, als früher, da das Belassen des Einforstungsverhältnisses meist dort nothwendig wird, wo die Entitäten in dem zu reservirenden Walde liegen, und eine Ausscheidung und Übergabe eines entsprechenden Waldtheiles wegen der ungleichen Bestockung nicht ausführbar ist.
Mit der Gemeinde Rietz kam kein Ablösungsvergleich zu Stande, weil sie mit dem ihr angebotenen Theile des Klausamtswaldes sich nicht zufrieden stellen konnte.

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Obwohl die Komission mit Rücksicht auf die unzulängliche Holzbedeckung dieser Gemeinde die Überlassung eines größern Theiles des Klausamtswaldes zu rechtfertigen im Stande gewesen wäre, so erhoben sich dennoch gegen eine reichlichere Zutheilung wichtige Bedenken.
Der fragliche Wald ist nemlich vorzugsweise mit Bauholz bestockt, und hat bei dem Mangel dieses Sortiment’s nicht nur für die ganze Umgegend große Bedeutung, sondern ist im Falle in Innsbruck ein größerer Brand sich ereignen sollte, von unersetzlichem Werthe. Die Gem. Rietz hat kein Einforstungsrecht in diesem

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Walde, wie der kk. Landrichter von Silz anführt, sondern bloß Gnadenbezüge gegen Forstpreis aus demselben gehabt, die jedoch von dem Ertrage des der Gemeinde zugedachten Waldtheiles aufgewogen werden.
Da sohin der Bauholzbedarf von Rietz auch durch diesen kleineren Waldtheil bedeckt erscheint, den Überschuß von Baumstämmen zu Brennholz zu verwenden aber aus ökonomischen Rücksichten nicht gestattet werden kann, da ferner die von der Gem. Rietz verlangte Überlassung des ganzen in ihrem Bezirke gelegenen bei 300 Jauch betragenden Theiles des Klausamtswaldes eine üble Stimmung bei allen umliegenden Gemeinden verursachen würde, so

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hat man den Nichtabschluß umsomehr vorgezogen, als das Aerar bedeutende Holzquantitäten aus diesem Walde bezogen hat, als endlich der Gemeinde Rietz die von ihr bisher benützten Wälder ohnehin als Eigenthum zuerkannt worden sind, und die bisherige entgeltliche Abgabe von Bauholz weder für die Gemeinde zu drückend, für das Aerar aber ungleich vortheilhafter ist.
Die Komission hat übrigens, dem Wunsche des obgenannten k.k. Landrichters entsprechend, es der Gemeinde Rietz freigestellt, bei der Verhandlung mit Pfaffenhofen nochmals zu erscheinen, welcher Aufforderung dieselbe jedoch nicht nachgekommen ist.
Mit dem Kloster Stams

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und den dazu gehörigen Entitäten entfiel die Nothwendigkeit einer Abfindung, da ihre von der Waldeigenth. Purif. Koon. anerkannten Wälder ohnehin einen Überschuß abwarfen.
Die Gem. P f a f f e n h o f e n im Landgerichte Telfs begnügte sich mit der Zutheilung von 50 Jch aus dem Klausamtswalde, dieselbe ist hiedurch nicht übermäßig bedacht, indem die Eigenthumswälder ihres Bezirkes der Gemeinde nicht unmittelbar zu Gute kommen.
Was die nachträgliche Zutheilung eines Theiles des Alplestaatswaldes an die Gem. Telfs betrifft, so schließt sich der Gefertigte der Begründung der Vorstimmen an.
Moritz v Kempelen
Sekr.
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Hl Dor Anton Janiczeck
Aushilfsreferent des kk.
tirol. Kammerprokuratur
Die Komission hat sich bemüht ihre Aufgabe, den in l.f. Waldungen eingeforsteten Gemeinden für die vom Aerar vermöge eines Servitutsrechtes oder aus Gnade bezogenen Holzquantitäten ein angemessenes Waldeigenthum zuzutheilen, nach Maßgabe der Komissionsinstruktion und des H. Hofkammer Präs. Dekretes v. 20 Juni 847 Z 436 bestmöglich zu lösen. Man hat zwar hiebei die verhältnißmäßige Gleichstellung der Gemeinden stets im Auge gehabt, allein die örtliche Lage der Wälder, und die ungleiche Auftheilung der den Gemeinden bisher zugestandenen Einforstungsrechte ermöglichten auch dermalen und theilweise die Erreichung

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dieses Zweckes. In dieser Beziehung dürfte jedoch der Umstand, daß den einzelnen abgefundenen Gemeinden die auch andern Gemeinden überlaßenen Waldkomplexe recht wohl bekannt sind, und sie über eine Bevorzugung einer derselben keine Beschwerde äussern, eine große Beruhigung gewähren, und als Beleg für die Ansicht dienen, daß die in dem Konspekte erscheinende Ungleichheit der Waldzutheilungen, in der Wirklichkeit weniger vorhanden sei, was darin seinen Grund hat, daß die Ziffern der Konspekte bei dem Mangel genauer Waldbemessungen und Ertragsschätzungen nur annäherungsweise richtig sind, weßhalb der Komission bei Beurtheilung der Holzbedarfsdeckung der Gemeinden vorzugsweise auch der Waldzustand, welcher anzeigt, ob ein

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Wald bei einer forstmäßigen Benützung zur Deckung des Holzbedarfes einer Gemeinde hinreichte, oder ob zu diesem Zwecke das Waldkapital angegriffen werden mußte, ferner das Ergebniß der mündlichen Besprechungen mit den Lokal Forstbediensteten und den Gemeindebevollmächtigten sowie auch die Zufriedenheit der Letztern mit den Waldzutheilungen der Komission an die verschiedenen Gemeinden zur Richtschnur dienen muß.
Das Detail der vorliegenden Vergleiche, auf deren Ratifikation ebenfalls angetragen wird, betreffend, glaubt der Gefertigte zu dem von den Vorstimmen Angeführten nur noch Folgendes bemerken zu sollen:
Mehreren Gemeinden wurden Wälder mit der Bestimmung in das Eigenthum überlassen,

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daß diese zur vorzugsweisen Benützung der mit eigenen Waldtheilen nicht versehenen Haus- und Guts-Besitzer zu dienen haben. Dies geschah dort, wo in früherer Zeit, wenigstens schon im vorigen Jahrhundert, Wälder den damals bestandenen Häusern und Gütern zugetheilt wurden, und die Besitzer der seitdem bis zum Jahre 1837 erbauten Häuser in Ermangelung eigener Waldtheile ihren Holzbedarf größtentheils durch Gnaden Aushilfen aus Staatswaldungen zu decken gezwungen waren.
Es mußte daher von der Komission dahin gewirkt werden, und man begegnete hiebei auch dem Wunsche der Gemeindedeputirten, daß den erwähnten Hausbesitzern für den künftigen Entgang der

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Gnadenholzbezüge der vorzugsweise Anspruch auf die Benützung der von der Koon den Gemeinden zu ihren bereits benützten Verleihwaldungen neu eingegebenen Wäldern gesichert wurde.
Bei der Gem: O b s t e i g wurde der Lehnbergwald auch zur Benützung der wenigen nicht zu dieser Gemeinde gehörigen Lehnberger Alpsinteressenten, welche aus den Waldungen ihrer Gemeinde mit ihrem Haus- und Guts-Holzbedarfe nicht vollständig gedeckt werden können, bestimt, was auf Begehren der Gemeindebevollmächtigten in Folge ihrer Verabredung mit den Alpsinteressenten, welche diesen Wald als ein Privateigenthum sämtlicher Alpsbesitzer ansprechen, geschah, und den Zweck hat,

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die aussergemeindlichen Alpsinteressenten möglichst zufrieden zu stellen, und von der Einleitung eines Rechtsstreites wider die Gemeinde abzuhalten.
Die bei dieser Gemeinde sowie bei einigen Andern erfolgte Substituirung eines Gemeindebevollmächtigten von Seite der übrigen Repräsentanten gründet sich auf das hierauf in der Vollmachtsurkunde lautende Befugniß.
Da der Klammerhof und die Klammermühle, welche in dem Klamerwalde eingeforstet waren, zur Gem. Obsteig gehören und der Gemeinde Mimingen zur Ablösung ihrer Gnadenholzbezüge der größere Theil dieses Waldes eingegeben werden mußte, so erschien es zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen

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den Partheien als zweckmäßig, den Besitzern dieser beiden Realitäten ein abgesondertes Waldeigenthum für ihren Haus- und Gutsbedarf zuzuweisen. Hiebei konnte der h. Auftrag vom 9. Nov. 848 Z 32993, nach welchem bei Aufrechthaltung des Weiderechtes in Staatswaldungen die Beobachtung der jeweiligen Polizeivorschriften zu bedingen ist, da derselbe erst nach Abschließung des Vergleiches der Komission zugekommen ist, nicht befolgt werden. Dieser Umstand dürfte aber abgesehen davon, daß die Polizei-Vorschriften dennoch beobachtet werden müssen, schon deßhalb allein der h. Ratifikation des Vergleiches nicht hinderlich sein, weil den erwähnten Besitzern nach der bisherigen Übung die Weidebefugniß bloß in dem Klamerwalde zusteht, nachdem sich das Aerar keinen

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Theil vorbehält. Die in dem Vergleiche mit der Gem. Miemingen vorkommende Bestimmung über die nachträgliche Vertheilung des Klamerwaldes durch die kk. Forstbehörde zum Genusse der einzelnen Gemeinde Fraktionen wurde auf Begehren der Gemeinde Bevollmächtigten aufgenommen.
Durch die Vergleichsabschüsse mit den Gemeinden des Ötzthales wurden nicht nur mehrere Differenzen ausgeglichen, welche schon durch viele Jahre im administrativen Wege anhängig waren, und unfehlbar zu weitläufigen Processen geführt hätten, sondern dem Aerar auch solche Waldstrecken vorbehalten, aus denen es bei guter Bewirthschaftung wahrscheinlich mehr Holz beziehen wird, als dies aus allen Ötzthaler

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Waldungen bei fortbestehenden Einforstungen der Gemeinden, welche schon dermalen gegen Holzfällungen des Aerars protestirten, zukünftig möglich gewesen wäre. In Betreff der mit den Gemeinden Heimingen und Silz abgeschlossenen Vergleiche wird bemerkt, daß man aus dem Grunde keinen Anstand nahm, mit dem Stumwald und Birchetwald, welcher gleich dem Rieger, und Plonewald in dem Urbar der Pfandherrschaft St. Petersberg als Herrschaftsbestandtheile vorkommen, eine Verfügung zu treffen, weil diese Waldungen in dem Pfandbriefe, welcher hier maßgebend ist, nicht mit dem Herrschaftskörper mitverpfändet, folglich nicht den Herrschaftsinhabern zum unbeschränkten Genusse überlassen wurden, weßhalb denn auch der von dem dermaligen Herrschaftsinhaber

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Grafen Wolkenstein erhobenen Anspruch auf den Genuß dieser Waldungen als Bestandtheile der Pfandherrschaft von der kk. Waldeigenth.Purif.Komission zurückgewiesen wurden. Nach dem Pfandbriefe haben jedoch die Herrschaftsinhaber allerdings das Recht, den Schlossholzbedarf aus den umliegenden Staatswaldungen zu beziehen, und, um keine Veranlassung zu Klagen über Beeinträchtigungen dieses Rechtes zu geben, glaubte man die beiden Wälder, Rieger und Plonewald, aus welchen das Holz für den Schloßbedarf bisher abgegeben wurde, reserviren, und auch die Einforstungsrechte mehrerer Heiminger Höfe unabgelöst belassen zu sollen. Jedenfalls reichen diese beiden letztern Wälder nach dem Erkenntnisse der Forstkundigen für

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den Holzbedarf sowol der Pfandherrschaft, als der bezeichneten Höfe hin, und es waltete daher auch in dieser Hinsicht kein Anstand ob, den Stein und Lerchet Wald zur Ablösung der Einforstungs Rechte der betreffenden Gemeinde zu verwenden.
Dr. Janiczek

Hl. Jacob Gasser, kk.
Gubernial Sekretär
Die Ergebnisse, welche die Abfindungsverhandlungen über die Waldservituten Ablösung in den Gemeinden des Landg. Silz, und in zwei Gemeinden des Landg. Telfs herausgestellt und in den vorliegenden Vergleichen und Ausweisen dargelegt sind, dürften umsomehr als befriedigend anzusehen, und zur H. Genehmigung zu empfehlen sein, als einerseits die Einforstungs-

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rechte und Gnadenholzgebühren der Gemeinden thunlichst berücksichtigt, und andererseits die aerarialischen Interessen nach Möglichkeit gewahrt erscheinen, zumal selbst noch einige von der Wald Eigenthums Purif.Koon bereits als Privateigenthum anerkannte Waldungen besonders im Ötzthale wieder im Wege der Ausgleichung für das Aerar gleichsam vindicirt und reservirt worden sind.
Wenn übrigens im innern Ötzthale die dort befindlichen Staatswälder den dortigen Gemeinden ohne Vorbehalt zugetheilt wurden, so dürfte sich diese Zutheilung dadurch rechtfertigen, daß diese sehr holzarmen Gemeinden besonders Vent, Rofen u.

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Gurgel schon bisher immer Holzaushilfen aus diesen Staatswaldungen erhielten, und der Holzbedarf in Sölden, Zwieselstein und Heiligen Kreuz durch die immerwiederkehrenden Gletscher Ausbrüche sehr gestiegen ist.
Eine völlige Gleichstellung der Gemeinden in der Waldzutheilung u. Bedeckung ihrer förstlichen Bedürfnisse war aber auch in diesen Bezirken nicht möglich, weil einerseits die von der Wald Eig. Pur. Koon. als Privateigenthum anerkannten, und vor langer Zeit aufgetheilten Gem. Waldungen mit den Bedürfnissen der gegenwärtigen Bevölkerung nicht mehr im Verhältnisse stehen, und

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weil andrerseits nach der Lage der Gemeinden und Waldungen, und wegen der Verschiedenheit der mehr oder minder ausgedehnten Einforstungsrechte, eine gleichförmige, den Bedürfnisse jeder Gemeinde entsprechende Waldzutheilung nicht gemacht werden konnte.
Am Meisten stehen die Gemeinden Silz u. Telfs in der Bedeckung ihrer Holzbedürfnisse gegen die übrigen Gemeinden dieser beiden Landgerichtsbezirke zurück. Der Gem. Silz konte aus dem Grunde keine weitere Aushilfe oder Waldfläche zugetheilt werden, weil die in diesem Gemeindebezirke gelegenen reserv. Waldungen zur Pfandherrschaft St. Petersberg

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gehören und daher keine freie Verfügung gestatteten und überdies auf bedeutende Einforstungen auf diesen Waldungen lasten.
Den großen Mangel der Gem. Telfs, welche bisher aus dem im Silzer Landgerichtsbezirke gelegenen Alpsstaatswalde Gnadenbezüge erhalten hatte, suchte man dadurch einigermaßen abzuhelfen, daß man ihr in einer Nachtragsverhandlung einen Theil dieser Staatswaldung zutheilte. Nichtsdestoweniger bleibt diese Gemeinde noch im größten Mangel, welchem man schon bei der ersten Verhandlung mit dieser Gemeinde dadurch einigermaßen zu steuern versuchte, daß man ihr die bisherige Aushilfe aus dem

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Zimerbergstaatswalde zusicherte. Die Zutheilung eines Theiles dieser Staatswaldung als Eigenthum der Gemeinde würde der gänzliche Ruin derselben sein, dafür dessen Belastung mit einer Aushilfe, insoweit sie der Waldstand gestattet, zur Erhaltung des ganzen Objektes vorgezogen werden mußte.
Auch der gleichfalls im Mangel befindlichen Gem. Karres konnte keine andere Aushilfe zugewendet werden, als daß ihr das haubare Holz aus der Bachthal Staatswaldung zugesichert wurde, weil diese Waldung zur Sicherheit der Gem.Roppen in strengen Bann gelegt, und daher nicht wohl einer andern Gemeinde zugetheilt werden konnte.

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Der zwar nicht strenge zur Ablösung der Forstservituten gehörige Waldaustausch zwischen dem Aerar und der Gemeinde Obsteig ist für beide Theile sehr vortheilhaft, und dürfte gleichfalls die h. Genehmigung erhalten.
Dagegen erübrigt bei der Gem. Rietz, welche zu keiner Abfindung vermacht werden konnte, ungeachtet ihr zur Ablösung der bisherigen Gnadenbezüge aus dem Klausamtswalde, ein Theil dieses Staatswaldes angeboten wurde, kein anderes Mittel, als die Aufrechthaltung des status quo, wonach die Aushilfe aus diesem Staatswalde für die genannte Gemeinde auf das genaueste Bedürfniß zu reduciren sein wird. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die von der W.E.P. Komission

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als Privateigenthum anerkannten Gemeindewaldungen durch den verherenden, alle Jahre ausbrechenden Wildbach, und durch die neuen Ansiedler sehr in Anspruch genommen sind, und daher eine Aushilfe aus dem Klausamtswalde für diese Gemeinde unausweichlich sein wird. Die Zutheilung einer größern Waldfläche, als von der Koon beantragt wurde, konnte aber schon deßhalb nicht zugestanden werden, weil auch andere Gemeinden, besonders Telfs, im Falle eines Brandunglückes ihre Hoffnung auf diesen Wald richten und nur in der Reservirung eines Theiles dieser Staatswaldung Beruhigung finden.
Da sonach zur Befriedigung der Gemeinden

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sowol, als zur Wahrung der aerarischen Interessen in diesem Bezirke das thunlichste geschehen ist, so dürfte die Wirksamkeit der Komission als zweckentsprechend zu betrachten sein.
Gasser
Gub. Sekr

Coram me
Zötl
k.k. Bergrath
Hall,am 29. Dezember 1848

Aktuirt
v. Kempelen