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Den Agrargemeinschaften geschieht ein Unrecht

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler wurde 1935 geboren und studierte von 1954 bis 1958 Rechtswissenschaften. Er war von 1957 bis 1962 als Assistent an der Universität Innsbruck tätig und sammelte nach seiner Habilitation im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts Verwaltungspraxis. 1966 avancierte er zum außerordentlichen Professor an der Hochschule für Bodenkultur in Wien, 1968 wurde er zum ordentlichen Prof. ans Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Universität Innsbruck berufen. 25 Jahre lang war er Direktor des Instituts für Föderalismusforschung, vier Jahre Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Innsbruck und zwei Jahre Gastprofessor an den Universitäten Prince-Edwards-Island (Kanada) und Canberra (Australien). Seit 1996 ist er Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Seine Publikationen umfassen über 300 Bücher und Aufsätze. Em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler ist einer der prominentesten Universitätslehrer für öffentliches Recht im deutschen Sprachraum und wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

 

Den Agrargemeinschaften
geschieht ein Unrecht

Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler bezieht klar Stellung gegen die derzeitige politische Einschätzung im Tiroler Landtag betreffend „Gemeindegut“. Er sieht eine rückwärts gerichtete Entwicklung des Agrarrechts „zurück hinter den Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes von 1867“.

Der Verfassungsgesetzgeber wollte damals das geteilte landwirtschaftliche Eigentum abschaffen. Nun soll ein geteiltes Eigentum im Großteil der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften stecken?

Pernthaler: „Im Jahr 1982 hat sich der Ver­­­fassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechts­stand­punkt gestellt: Gemeindegut müsse im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht Eigentum einer Ortsgemeinde sein. Abgeleitet wurde dieser Rechtssatz aus dem provisorischen Gemeindegesetz von 1849. Deshalb wurden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts als verfassungswidrig aufgehoben.“

Die Grundlagen dieses Erkenntnisses seien aber falsch – so Pernthaler weiter. Das Gesetz könne die Eigentumsverhältnisse für den konkreten Fall nicht definieren! „Vielmehr war und ist es Auftrag der Agrarbehörde, im Einzelfall zu klären, in wessen Eigentum Liegenschaften stehen.“

Und wenn die Agrarbehörde rechtskräftig emntschieden habe, dass ein Eigentum einer Agrargemeisnchaft vorliege, dann sei das nicht weniger rechtskräftig und bindend als wenn eine Entscheidung zu Gunsten einer Ortsgemeinde gefällt wurde!

 

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Interview mit em o. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler

GUT: Sehr geehrter Herr Professor, was veranlasst Sie, für den Rechtsstandpunkt der Tiroler Agrargemeinschaften einzutreten?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Grund ist ein ganz einfacher: Ich habe mich mein ganzes Berufsleben für das Recht eingesetzt und erkannt, dass den Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern Unrecht widerfährt.

GUT: Können Sie das näher erklären?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Im Jahr 1982 hat sich der Ver­­­fassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechts­stand­punkt gestellt: „Gemeindegut“ müsse im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht Eigentum einer Ortsgemeinde sein. Abgeleitet wurde dieser Rechtssatz aus dem „provisorischen Gemeindegesetz“ von 1849. Deshalb wurden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts als verfassungswidrig aufgehoben. Die Grundlagen dieses Erkenntnisses sind aber falsch. Das Gesetz kann die Eigentumsverhältnisse für den konkreten Fall nicht definieren. Vielmehr war und ist es Auftrag der Agrarbehörde, im Einzelfall zu klären, in wessen Eigentum Liegenschaften stehen.

GUT: Gab es 1982 Anhaltspunkte, dass Gemeindegut Eigentum der Ortsgemeinde wäre? 

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein. Nach den Gesetzen des 19. Jahrhunderts war die Ortsgemeinde im Streitfall zuständig­ für die Nutzungsverhältnisse am Gemeindegut. Auf Grundlage der Bundesverfassung 1920 wurde der Gesetzes­vollzug der Agrarbehörde übertragen. Anhand der neuen Landes­flur­verfassungsgesetze entschieden in der Folge die Agrarbehörden über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut. Ihre Bescheide haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.

GUT: Ist Ihnen bei Ihren Forschungen so etwas wie ein „atypisches Gemeindegut“ untergekommen?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Nein, niemals. „Atypisches Gemeindegut“ wurde im Fall „Mieders“ vom Verfassungsgeric­htshof erfunden. Beim Gemeindegut handelt es sich um Gemein­schaftsliegenschaften, die in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet werden. Wenn sich die Beteiligten darauf einigen, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin sein soll, so ist dies möglich. Genauso können sich die Beteiligten einigen, dass nur gewisse Teile des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum der Ortsgemeinde gelangen und der Rest als Agrargemeinschaft umgegründet wird. Gibt es kein Parteienübereinkommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft bilden, der das Eigentumsrecht am gemeinschaftlich genutzten Gebiet zusteht. Nutzung ist nämlich der stärkste Ausdruck des Eigentumsrechts. Wer eine Jahrhunderte lange Nutzung seiner Rechtsvorgänger beweisen kann, ist heute Eigentümer. „Obereigentum“ kann nicht als „Substanzrecht“ des Staates oder der Ortsgemeinden heute wieder auferstehen.

GUT: Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung auf Grund des „Mieders-Erkenntnisses“ ein?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2010 im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Agrarbehörde vorzugehen sei, um über das Eigentum der Ortsgemeinde zu entscheiden. Es kommt auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde an. Es muss geprüft werden, wer wahrer Eigentümer der betreffenden Liegenschaften war. Mögliche Fehler bei der Grundbuchanlegung müssen in Betracht gezogen werden.

GUT: Wie lassen sich die heutigen Bescheide der Tiroler Agrarbehörden damit vereinbaren?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Gar nicht! Die Agrarbehörden orientieren sich nicht daran, wer zivilrechtlicher Eigentümer war und einen Eigentumstitel besessen hat. Die Verfassung und der Eigentumsschutz kommen dadurch unter die Räder. Tausende Tirolerinnen und Tiroler werden offenbar entschädigungslos enteignet!

GUT: Warum schreitet dann der Verfassungsgerichtshof nicht ein?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Der Verwaltungsgerichtshof hat es abgelehnt, die historischen Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Möglicherweise wollte man die juristischen Mühen scheuen. Angesichts des zerbrochenen Porzellans scheint nun der Verfassungsgerichtshof nicht weiter einschreiten zu wollen, sodass die Tiroler Behörden ungehindert entgegen den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ entscheiden können.

GUT: Können Sie die heutige Entscheidungspraxis der Agrarbehörde charakterisieren?

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Wenn die Agrarbehörde urspünglich von „Gemeindegut“ ausging, dann soll der Ortsgemeinde heute ein „Substanzrecht“ zustehen. Dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, dass im Tiroler Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ für Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet wurde, wird ignoriert. Die Ergebnisse der seinerzeitigen Regulierungsverfahren werden heute mit juristischen Finten auf den Kopf gestellt.

GUT: Das sind harte Worte gegen die Tiroler Behörden!

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: In meinem Alter kann ich mir klare Worte leisten. In Vorarlberg hat man zuerst die Rechtslage sondiert und genau geprüft, was in den historischen Regulierungsverfahren geschehen ist. In mehreren Bescheiden seit Herbst 2011 sind die Vorarlberger Agrarbehörden zu der Erkenntnis gelangt, dass den Vorarlberger Ortsgemeinden gerade kein „Substanzrecht“ zusteht. Nichts anderes kann für Tirol gelten.

GUT: Was würden Sie sich nach den Landtagswahlen von den Beamten wünschen? 

Univ.-Prof. Dr. Pernthaler: Ich bin Realist genug, um zu wissen, dass die Behörden politische Vorgaben umsetzen. Ich will deshalb einen bescheidenen Wunsch an die Tiroler Politiker aussprechen. Ich wünsche mir, dass sie das Buch des „Vaters des Österreichischen Agrarrechts“ Carl Peyrer, „Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse“, lesen, um zu wissen, warum das Teilungs- und Regulierungsrecht überhaupt geschaffen wurde.

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 1 / März 2013. MP

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Gemeindegut ist nicht Gemeindegut

 

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Theodor „Theo“ Öhlinger (* 22. Juni 1939 in Ried im Innkreis) ist ein österreichischer Verfassungsjurist und Hochschullehrer. (mehr: wikipedia)

 

Gemeindegut ist nicht Gemeindegut

Em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger hat im Jahr 2010 in einer umfangreichen Abhandlung zum Thema “ Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH“, veröffentlicht in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 223ff, die Grundlagen des so genannten „Mieders-Erkenntnisses“ des VfGH vom 11.06.2008 Slg 18.446 einer kritischen Überprüfung unterzogen. Diese Grundlage ist das Erkenntnis VfSlg 9336/1982. In diesem Erkenntnis hat der VfGH die politische Kampfparole, wonach ein Gemeindegut immer ein Eigentum der  Ortsgemeinde sein müsse, als zentralen Rechtssatz zementiert und wortreich begründet.

Weil der VfGH diesen Rechtsssatz im Jahr 2008 auf die Ergebnisse des Regulierungsverfahrens zum Gemeindegut Mieders aus dem Jahr 1963 angewandt hat,  wurde das atypische Gemeindegut und das Substanzrecht der Ortsgemeinde hervorgebracht.

1963 hatte die Agrarbehörde entschieden, dass das Gemeindegut in Mieders ein agrargemeinschaftliches Eigentum der neu errichteten Agrargemeinschaft sei. Im Licht des 1982 vom VfGH erfundenen Rechtssatzes vom zwingenden Gemeindeeigentum an einem Gemeindegut wurde eine Enteignung im 1963 unterstellt. Das vom VfGH „gefundene“ Substanzrecht der Ortsgemeinde ist das Korrektiv dazu. Dies gebiete die verfassungskonforme Interpretation – so der VfGH im Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008.

Theo Öhlinger hat in seiner wissenschaftlichen Untersuchung nachgewiesen, dass in der Rechtspraxis bis zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung aus 1982 auch jene Liegenschaften als „Gemeindegut“ bezeichnet und verstanden wurden, bezüglich derer – in den Worten des VfGH (Slg 9336/1982) – „’die Gemeinde’ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist“.

Öhlinger hat somit nachgewiesen, dass es ein Gemeindegut gibt, welches – ungeachtet dieser Bezeichnung – ein materielles Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft, der Nachbarschaft bzw „Realgemeinde“ ist. Und dieses Gemeindegut, das kein Eigentum der Ortsgemeinde ist, war in der Gesetzgebung und in der Praxis der Agrarbehörden anerkannt. In der Unterscheidung von Gemeindegut und Gemeindesondergut habe diese doppelbödige Bedeutung des Begriffs „Gemeindegut“ eine rechtsdogmatische Fundierung gefunden.

Deshalb sei es grundfalsch – so Öhlinger – jedes Gemeindegut zu einem Eigentum der Ortsgemeinde zu stempeln. Auch der VfGH hätte im Fall des Gemeindeguts von Mieders nicht einfach ein Eigentum der Ortsgemeinde unterstellen dürfen.

Notwendig ist es vielmehr – so Öhlinger – dass in jedem Einzelfall konkret geprüft wird, welche Art von Gemeindegut vorliegt – Eigentum einer Agrargemeinschaft oder Eigentum einer Ortsgemeinde!

 

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„Zwischenergebnisse“ Öhlingers:
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Der VfGH versteht in seiner neueren Judikatur unter „Gemeindegut“ ausschließlich (Voll-)Eigentum der politischen Ortsgemeinde (in römisch-rechtlicher Privatrechtstradition), auf welchem im öffentlichen Recht gegründete Nutzungsrechte der Gemeindeangehörigen lasten. Das heißt aber umgekehrt: Liegenschaften, die mit privatrechtlich begründeten Nutzungsrechten irgendwelcher Personen belastet sind, bilden nach dem Verständnis des VfGH kein Gemeindegut im Sinn der politischen Gemeindegesetzgebung.

Die Tiroler Landesregierung ging in ihrer Stellungnahme im Verfahren VfSlg 9336/1982 von einem völlig anderen Begriffsverständnis des „Gemeindegutes“ aus: Sie verstand unter Gemeindegut wahres Eigentum der Realgemeinde, das die politische Ortsgemeinde als „Quasi-Erbin“ in ihre Disposition gebracht habe, eben nicht zu Eigentum, sondern als AGM.Im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982 hatte der Gerichtshof noch den Gedanken einer generellen Vermögensüberleitung auf die politische Ortsgemeinde aufgegriffen. Offensichtlich in Ermangelung einer Rechtsnorm, welche diese „Nebenwirkung“ der Errichtung der heutigen politischen Ortsgemeinden rechtfertigen könnte, hat der Gerichtshof im Erkenntnisteil selbst sich einer konkreten Stellungnahme zur Herkunft des Gemeindeeigentums enthalten (vgl. Slg 9336/1982 Pkt. III Z 1 Abs. 4).

Die Fiktion einer generellen Vermögensüberleitung hätte die Argumentation des Gerichtshofes unweigerlich in die Nähe der teilweise unschlüssigen Theorien der Tiroler Landesregierung geführt, weil der behauptete Eigentümerwechsel, der sich auf keinen Rechtstitel stützen kann, eben genau dazu führt, dass krause Rechtsverhältnisse entwickelt werden, um diese Rechtsbeziehung zu definieren: In Ermangelung eines Eigentumstitels entstehen Rechtsfiguren wie diejenige einer Erbenstellung nicht zu Eigentum, sondern als Agrargemeinschaft, womit das Gemeindegut als neues Sachenrecht in die Privatrechtstheorie eingeführt worden wäre.

Ohne eine konkrete Aussage zur Herkunft des Eigentums der heutigen politischen Ortsgemeinden im Allgemeinen oder zur Herkunft von Gemeindegut im Speziellen zu treffen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass dem Gemeinderecht kein anderer Eigentumsbegriff zu unterstellen ist, als sonst auch in der Rechtsordnung. Gemeindeeigentum, das heißt Gemeindevermögen oder Gemeindegut, ist wahres Eigentum der Gemeinde – was sonst.

Die §§ 60 ff der als Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 ergangenen Gemeindeordnungen von 1863 bis 1866 beanspruchen gerade nicht, dass Teile des Gemeindeeigentums aus dem Eigentum irgendwelcher historischer Personenverbände, welche in der Amtssprache als „Gemeinde“ zusammengefasst wurden, übergeleitet wurden. Das wird noch näher darzulegen sein (Siehe unten III. 3. b. aa). Sie setzen vielmehr offensichtlich Eigentum voraus, das nach allgemeinen Grundsätzen erworben wurde – durch Enteignung oder Ersitzung oder Okkupation oder aus welchem Titel immer.

Das historische Verständnis der Tiroler Landesregierung hinsichtlich des Begriffsinhaltes „Gemeindegut“, im Einzelnen dargelegt in dem zitierten Aufsatz vom Mair, und dasjenige verschiedener historischer agrarbehördlicher Entscheidungen (dazu noch näher unten III. 5. a. aa) ist vor dem Hintergrund der neueren Judikatur des VfGH überholt. Gemeindegut ist wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde, auf welchem im öffentlichen Gemeinderecht wurzelnde Berechtigungen von Gemeindebürgern lasten. Mit Nutzungsrechten privaten Ursprungs belastetes Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten oder derart belastetes Eigentum einer Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten oder mit solchen privaten Rechten belastetes Eigentum der politischen Ortsgemeinde stellt dagegen kein Gemeindegut im Sinn der politischen Gemeindegesetze dar.

Dies entbindet die Behörden auch in Zukunft nicht, ungeachtet der Deklaration einer Liegenschaft als „Gemeindegut“ zu prüfen, inwieweit dieser Ausdruck historisch im Sinne des politischen Gemeinderechts (und damit im Einklang mit der Judikatur des VfGH) oder aber im Sinn der – wenngleich überholten – früheren Praxis der Agrarbehörden zu verstehen ist. Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.

Auch in der Novelle zum TFLG 1984 geht der Tiroler Landesgesetzgeber noch von einem der Auffassung des VfGH widersprechenden Verständnis des Gemeindegutes aus, stellt doch der Landesgesetzgeber in der Neufassung des § 33 Abs 2 lit c TFLG idF Novelle 1984 nicht auf den öffentlich-gemeinderechtlichen Ursprung der Nutzungsberechtigung ab, sodass der Wortlaut der Norm auch Nutzungsrechte privaten Ursprungs erfasst, welche durch das Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft vermittelt werden, die irgendwo gelegen sein kann – im Gemeindegebiet oder außerhalb desselben (siehe zu letzterem auch noch unten III. 3. b. bb).

Zusammenfassung Öhlingers

  1. Nach dem Erkenntnis des VfGH Slg 9336/1982 ist der Begriff des Gemeindegutes in den Gemeindeordnungen abschließend und in einer für die gesamte Rechtsordnung maßgeblichen Weise definiert. Danach ist das Gemeindegut (privatrechtliches) Eigentum der Gemeinden, das mit öffentlich-rechtlichen Nutungsrechten bestimmter Gemeindebürger belastet ist.

 

  1. In der Rechtspraxis wurden dagegen bis zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung auch jene Liegenschaften als „Gemeindegut“ bezeichnet und verstanden, bezüglich derer – in den Worten des VfGH (Slg 9336/1982) – „’die Gemeinde’ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist“. Dieses blieb als materielles Eigentum der „Realgemeinde“ in der Gesetzgebung und der Praxis der Agrarbehörden anerkannt. In der Unterscheidung von Gemeindegut und Gemeindesondergut fand diese doppelbödige Bedeutung des Begriffs „Gemeindegut“ eine rechtsdogmatische Fundierung.

 

  1. Ein Übergang dieses Eigentums der Realgemeinde auf die politische Gemeinde hat in keinem Zeitpunkt des schrittweisen Entwicklungsprozesses des modernen Gemeindebegriffs stattgefunden. Die diesen Prozess zum Abschluss bringenden Gemeindeordnungen der 1860er Jahre besagen vielmehr ausdrücklich: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert“ (siehe etwa § 12 TGO 1866).

 

  1. Das Erkenntnis des VfGH Slg 9336/1982 hat in diesem Punkt eine neue Rechtslage geschaffen, die in sich widersprüchlich erscheint. Konsequenterweise muss nunmehr angenommen werden, dass das historische Eigentum einer „Realgemeinde“ überhaupt nicht Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen ist. Eine Subsumtion dieses Eigentums unter den Begriff des Gemeindegutes, so wie ihn der VfGH versteht, würde vielmehr einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommen, die weder mit Art 5 StGG noch mit Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK in ihrer jeweiligen Auslegung durch den VfGH und den EGMR vereinbar wäre. Soweit durch rechtskräftige Bescheide einzelnen Agrargemeinschaften explizit das Eigentum „als Gemeindegut“ zugesprochen wurde, ließe sich der innere Widerspruch einer solchen Aussage in einfacher Weise durch die Interpretation des Begriffes „Gemeindegut“ in einem agrarrechtlichen Sinn auflösen. Jede andere Deutung läuft ebenfalls auf eine (partielle) entschädigungslose Enteignung der jeweiligen Agrargemeinschaft hinaus.

 

  1. Um diese – unvermeidlich weit ausholenden – Ausführungen auf den Punkt zu bringen: Gemeindegut ist nicht gleich Gemeindegut. Wenn der VfGH nur das im Gemeinderecht so bezeichnete Vermögen einer Gemeinde als Gemeindegut gelten lässt (und dieses zu Recht als „wahres“ Eigentum der Gemeinde qualifiziert), so lässt sich eben nicht alles darunter subsumieren, was im Flurverfassungsrecht und in der Praxis der Agrarbehörden im 19.Jhdt., im 20. Jhdt. bis zum Erkenntnis Slg 9336/1982 und auch noch später so bezeichnet wurde. Ältere einschlägige Rechtstexte müssen in diesem differenzierten Sinn interpretiert werden.

 

Die ungekürzte Abhandlung:

Em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aus: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 223ff.

 

Bernd Oberhofer

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Keine Rechtsnachfolge kraft Gemeinderecht

Em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer (* 22. September 1946 in Mürzzuschlag) ist österreichischer Verfassungs- und Verwaltungsjurist, emeritierter Universitätsprofessor an der Universität Wien und ehemaliger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität. Er ist in der Öffentlichkeit als Gutachter bekannt und Verfasser mehrerer juristischer Standardwerke. Seit 2007 ist er Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste. Von 2006 bis 2014 war Mayer Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. 2011 wurde ihm das Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen. (aus: Wikipedia)

 

Keine Rechtsnachfolge kraft Gemeinderecht

Ein zentrales Argument der Enteignungsbefürworter ist es, dass die Ortsgemeinde wahre Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gewesen sei. Eine Entscheidung der Agrarbehörde mit der ein Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt wurde, sei deshalb offenkundig verfassungswidrig gewesen. Begründet wird der Eigentumserwerb der Ortsgemeinde mit Rechtsakten aus der Zeit, als die heutigen Ortsgemeinden in Österreich errichtet wurden. Das Recht der politischen Ortsgemeinden würde die Rechtsgrundlage dafür darstellen (ausführlich Walter Schiff, diesem folgend Siegbert Morscher und VfGH Slg 0336/1982).  Sinngemäß wird argumentiert, dass die politische Ortsgemeinde diverse Aufgaben übernommen hätte, die zuvor die historischen Nachbarschaften erledigen mussten. Aus diesem Grund sei es sozusagen recht und billig, wenn auch das Nachbarschaftseigentum auf die moderne Ortsgemeinde übergehen würde. Dies kraft Gesetzes.

Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer es freundlicher Weise im Jahr 2009 übernommen, das historische Gemeinderecht dahingehend zu überprüfen, ob sich dort tatsächlich eine Grundlage für einen Eigentumsübergang finde. Seine Arbeit „Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde: Zur Frage des Überganges des historischen Gemeindevermögens“ wurde im Jahr 2010 im Sammelband Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, Seite 187ff, veröffentlicht. Heinz Mayer kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Weder das provisorische Gemeindegesetz 1849 noch die Gemeindeordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol aus 1866 bewirkten eine Rechtsnachfolge der politischen Gemeinde in das Eigentum der historischen Agrargemeinden. Beide Gesetze schlossen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse von Gesetzes wegen ausdrücklich aus. Eine Rechtsnachfolge der heutigen politischen Ortsgemeinde von Gesetzes wegen, die als Enteignung zu qualifizieren wäre, ist weder 1849 noch 1866 erfolgt.

Dies gilt nicht nur für die politische Ortsgemeinde als Ganzes, sondern auch für ihre historischen Bestandteile, politische Ortsfraktionen. Auch die politische Ortsfraktion ist nicht als Rechtsnachfolgerin von Gesetzes wegen in das Eigentum von historischen Agrargemeinden nach bürgerlichem Recht eingetreten. Der Eigentumsübergang auf die heutige politische Ortsgemeinde hätte jedenfalls einen dem Privatrecht zuzuordnenden Okkupationsakt erfordert. Diesem Okkupationsakt müsste ein Dereliktionsakt des historischen Eigentumsträgers voraus gegangen sein. Ein solcher kann nur (widerleglich) vermutet werden, wenn dieses Vermögen allen Gliedern der neuen politischen Ortsgemeinde zur Benützung gewidmet war. Für Gemeinschaftsvermögen, welches dem besseren Fortkommen der Einzelwirtschaften der Stammliegenschaftsbesitzer gewidmet war (gemeinsame Weide, Gemeinschaftswald, Gemeinschaftsmühlen, gemeinschaftliche Lagerhäuser, usw) ist selbstverständlich zu unterstellen, dass der Besitzwille nie aufgegeben wurde.

Mit freundlicher Genehmigung des Verlages werden die zentralen Teile der Untersuchung von Heinz Mayer hier veröffentlicht.

 

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III. Die Errichtung der politischen Ortsgemeinde

Der Beginn der konstitutionellen Ära war auch die Geburtsstunde der modernen „politischen“ Gemeinde. Mit dem kaiserlichen Patent vom 17. März 1849, RGBl 170 wurde ein provisorisches Gemeinde-Gesetz erlassen. Mit diesem Gesetz wurde die Gemeinde als Schöpfung des Staatsrechtes neu geschaffen. Neuhofer schreibt zutreffend, dass mit diesem Gesetz die „Ortsgemeinde“ konstituiert wurde (Neuhofer, Handbuch 4. Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, 10. Auflage Wien 2005, 130, bezeichnet die „Gemeinden als einheitliche Lokalgewalten“ für das Land als „etwas völlig Neues“; mit „der Errichtung der Gemeinden im heutigen Österreich wird 1850 (…) begonnen“. Lehner, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Auflage Linz 2007, 196f; Hellbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Auflage Wien-New York 1974, 367f; Ogris, Die Entwicklung des österreichischen Gemeinderechts im 19. Jahrhundert, in: Wilhelm Rausch (Hrsg), Die Städte Mitteleuropas im 19. Jahrhundert, Linz 1983, 83ff)

Mit anderen Worten: Mit diesem Gesetz wurde nicht eine bereits bestehende juristische Person neu benannt oder umorganisiert, sondern es wurde eine neue, bis dahin noch nicht existente juristische Person geschaffen. Zutreffend schreibt Schiff, „das die moderne, durch das provisorische Gemeindegesetz geschaffene und durch die späteren Gemeindeordnungen ausgestaltete politische Ortsgemeinde etwas wesentlich anderes ist, als die bis dahin vorhandene Wirtschaftsgemeinde gewesen war“ (Schiff, Agrarpolitik 202; vgl auch Schiff, ÖstW2 , 1905, 75).

Schiff erkennt freilich auch sehr klar, dass damit eine entscheidende Weichenstellung verbunden ist; er formuliert im Anschluss die entscheidenden Fragen mit alternativen Antworten und sei daher wörtlich wiedergegeben:

„Bildet nun die neue Ortsgemeinde eine Fortsetzung der privatrechtlichen Persönlichkeiten der alten Gemeinde? Geht das, was früher Eigentum der »Gemeinde«, d. h. der Bauernschaft, war, ipso jure, gleichsam kraft einer gesetzlichen Universalsuccession, auf die neue Gemeinde Über? Wenn ja, tritt dies immer ein oder nur unter bestimmten Voraussetzungen? Wenn nicht, lebt die alte, ihrer öffentlich-rechtlichen Funktionen und ihrer Organisation entkleidete Gemeinde als eine Korporation des Zivilrechtes fort, oder steht das Eigentum an dem früheren Gemeindegute den vollberechtigten Genossen zu ideellen Anteilen zu? Diese Fragen haben weder in dem Patente des Jahres 1849 noch in den späteren Gemeindegesetzen eine Beantwortung erfahren.“ (Schiff, Agrarpolitik 202)

Angesichts dieser präzise umschriebenen rechtlichen Fragestellungen, deren Beantwortung für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Wäldern entscheidend ist, verwundert es, dass Morscher zwar erkennt, dass die Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung 1849 ein „besonders einschneidendes Ereignis“ darstellt (Morscher, Gemeindenutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 4), jedoch dessen ungeachtet die sich daraus ergebende Rechtsfrage nicht sieht und die Probleme verwischt. Grund dafür dürfte sein, dass Morscher nicht beachtet, dass der Begriff der „Gemeinde“ zu jener Zeit schillernd war und der Gemeindebegriff der provisorischen Gemeindeordnung 1849 die Ortsgemeinde als staatsrechtliche Neuschöpfung umschrieb und nicht die „Gemeinde“ iS der früheren Bauernschaft (Schiff, ÖStW2 (1905) 75).

Zutreffend schreibt Schiff dazu, dass „die moderne polit. Ortsgemeinde . . . etwas wesentlich anderes [ist], als die bis dahin vorhandene Wirtschaftsgemeinde gewesen war . . .“; anders als Morscher im Jahre 1982 erkennt Schiff schon fast 100 Jahre zuvor, dass sich aus dieser Verschiedenheit der Rechtssubjekte die Frage der Rechtsnachfolge stellt und formuliert dies so: „Da erhebt sich denn die wichtige Frage, ob diese neue Ortsgemeinde die privatrechtl. Persönlichkeit der alten Gemeinde fortsetzt, ob das frühere Eigentum der ‚Gemeinde’, dh der Bauernschaft, ispo jure, gleichsam kraft einer gesetzl. Universalsuccession, auf die neue Gemeinde übergeht?“ (Schiff, ÖStW2 , 1905, 75)

So klar Schiff die entscheidenden Fragen erfasst und formuliert, so unsicher erfolgt ihre Beantwortung; hier scheinen die Auseinandersetzungen der damaligen Zeit, die man grob als Machtkämpfe zwischen der Bauernschaft und der Obrigkeit definieren kann, Spuren im rechtlichen Denken hinterlassen zu haben. Wenn Schiff meint, dass weder das provisorische Gemeindegesetz 1849 noch die späteren Gemeindegesetze die aufgeworfenen Fragen „direkt“ beantworten und von einer „Antinomie“ spricht (Schiff, ÖStW2, 1905, 75), so ist dies – betrachtet man die einschlägigen Vorschriften nüchtern und mit der gebotenen Distanz – unzutreffend.

Zunächst muss man davon ausgehen, dass eine Rechtsnachfolge nur dann angenommen werden kann, wenn es eine positivrechtliche Anordnung gibt, die diese Rechtsnachfolge anordnet. Rechte gehen nicht „schleichend“ oder „stillschweigend“ von einem Rechtssubjekt auf ein anderes über sondern nur dann und nur insoweit, als dies positivrechtlich bestimmt ist. Dies erkennt auch Schiff, wenn er die Möglichkeit „einer gesetzl. Universalsuccession“ in Erwägung zieht (Schiff, ÖStW2 , 1905, 75). Eine solche positivrechtliche Anordnung, die einen Eigentumsübergang normiert, existiert jedoch nicht; das Gegenteil ist der Fall: § 26 der provisorischen Gemeindeordnung 1849 bestimmt klar und deutlich: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“

Die Bestimmung ist eindeutig: Eine Änderung privatrechtlicher Verhältnisse wird durch das Inkrafttreten der provisorischen Gemeindeordnung nicht bewirkt und war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Dies bedeutet aber, dass es auch keine Rechtsnachfolge gibt. Dazu kommt, dass eine solche Rechtsnachfolge eine Enteignung bedeuten würde, weil ja die juristische Person der Gemeinde nach bürgerlichem Recht fortbesteht. (Zu Recht spricht bereits Swieceny, aaO, Österreichische Zeitschrift für Innere Verwaltung, 1858, 348, im Zusammenhang mit der Beseitigung des Eigentums „der Altberechtigten“, davon, dass dies einer Expropriation gleichkommen würde, „die sich nur dann rechtfertigen ließe, wenn derselben eine Entschädigung der Altberechtigten zur Seite ginge“.) Es ist keine Norm ersichtlich, die deren Existenzbeendigung anordnet oder die in diesem Sinn deutbar wäre. (Vgl bereits Adamovich, Handbuch des Österr. Verwaltungsrechts II5 (1953), 108, wonach die aufgrund des RGG 1862 ergangenen Landes-Gemeindeordnungen das sog. „Gemeindesondergut“ überall bestehen ließen. Dieses sei historisch auf die Allmende zurückzuführen, deren Boden im Gesamteigentum der Markgenossen stand; so auch Veiter, Die Rechtsstellung der Ortschaft (Gemeindefraktion), ZÖR NF (1957/1958), 488.)

Für Enteignung bestimmt aber schon damals § 365 ABGB nicht nur das Erfordernis des „allgemeinen Besten“ sondern auch „angemessene Schadloshaltung“. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 der provisorischen Gemeindeordnung ist daher ein Eigentumsübergang von den Gemeinden nach bürgerlichem Recht auf die neu geschaffene politische Gemeinde auszuschließen. Aufrecht blieben freilich auch alle Nutzungsbefugnisse, Bezugsrechte etc.

Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass das provisorische Gemeindegesetz auch anordne, dass die Gemeindeangehörigen ein Recht „auf die Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen“ haben (§ 22 Z 2 prov GemG 1849). Schiff sieht darin eine „Antinomie“ und äußert Zweifel, ob dem Gesetzgeber bewusst gewesen ist, welches Schicksal das Eigentum der früheren Gemeindegenossenschaft erfährt (Schiff, ÖStW2, 1905, 75f). Letzteres kann hier offen bleiben, weil Nachforschungen über das „Bewusstsein“ des Gesetzgebers des provisorischen Gemeindegesetzes 1849 letztlich wohl nur zu spekulativen Einsichten führen können.

Eine solche Nachforschung ist aber auch deshalb entbehrlich, weil eine „Antinomie“ – dh: ein Widerspruch – nicht besteht. Denn die Anordnung des § 26, der eine Änderung privatrechtlicher Verhältnisse durch das provisorische Gemeindegesetz dezidiert ausschließt, bedeutet nicht, dass es kein Gemeindegut geben könne. Selbstverständlich ist es der Gemeinde gestattet, Vermögen zu erwerben und über dieses zu verfügen. (Dies unter Beachtung des § 74 provisorisches Gemeindegesetz, welcher lautet: „Da das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigenthum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Vertheilung desselben untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hiezu von dem Landtage ertheilt werden.“)

Durch § 26 ist lediglich eine enteignungsgleiche Rechtsnachfolge unmittelbar durch das provisorische Gemeindegesetz ausgeschlossen. Für eine Auffassung, nach der das provisorische Gemeindegesetz – gleichsam stillschweigend „mitbedacht“ – eine Enteignung anordne, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt; eine solche Auffassung ist auch deshalb als verfehlt abzulehnen, weil Enteignungen schon durch § 365 ABGB als eine gewisse Besonderheit und als Ausnahme qualifiziert werden („Äußerster Grenzfall“: Spielbüchler in Rummel3, § 365 Rz 1). Dass der Gesetzgeber des provisorischen Gemeindegesetzes 1849 eine so wichtige und bedeutende Frage nur implizit oder stillschweigend geregelt hätte, ist auszuschließen. An dieser Situation hat auch die nachfolgende Gemeindegesetzgebung nichts geändert. (Vgl zur Entwicklung des Gemeinderechts nach 1849 Mayrhofer/Pace, Handbuch II5, 1896, 431ff) Das, nach mehreren Anläufen zu einer Reform, schließlich im Jahre 1862 erlassene Gesetz vom 5. März 1862 brachte „grundsätzliche Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens“ (RGBl 1862/18); diese Grundsatzbestimmungen wurden in den folgenden Jahren durch Landesgesetze ausgeführt (Vgl dazu näher Mayrhofer/Pace, Handbuch II5 433ff). Das Gemeindegesetz für die „gefürstete Grafschaft Tirol“ vom 9. Jänner 1866 enthielt im § 12 eine, dem § 26 provisorischen Gemeindegesetz gleichlautende Regelung und schloss damit ebenfalls einen ex lege Wechsel des Eigentümers aus.

Dass das prov GemG 1849 jede Äußerung zu Vorgängereinrichtungen der politischen Ortsgemeinden schuldig bleibt, darf bei der Vielzahl von theoretisch möglichen Rechtsverhältnissen in den lokalen Siedlungsverbänden des gesamten Kaisertums Österreich nicht verwundern. „Gemeinden“ als Zusammenschlüsse der Mitglieder des lokalen Siedlungsverbandes existierten auch in der ersten Hälfte des 19. JHDT in unterschiedlichsten Varianten und verschiedener Ausprägung, teilweise nach wie vor ausschließlich als Privatgesellschaft der jeweiligen Nachbarn. (Zur Vielfalt an öffentlichen und privaten „Gemeindeverhältnissen“ in der Zeit vor Inkraftsetzung provisorischen Gemeindegesetz: Swieceny, aaO, 194, welcher für Niederösterreich = „Erzherzogthum Österreich unter der Enns, landesfürstliche Gemeinden, freie Gemeinden und untertänige Gemeinden unterscheidet, die neben Pfarrgemeinden, Schulgemeinden und Katastralgemeinden bestanden haben; vgl auch Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol aus rechtsgeschichtlicher Perspektive, Tiroler Heimat 2008, 161 ff.)

Eine Auseinandersetzung mit diesen Einrichtungen erschien dem Gesetzgeber des prov GemG 1849 offensichtlich nicht notwendig, was der Neuartigkeit der 1849 geschaffenen politischen Ortsgemeinde durchaus gerecht wird. Dies gilt auch für das Verhältnis zu den in Tirol seit 1819 bestehenden Gemeinden auf Grundlage des GRP 1819. (Patent vom 26. Oktober 1819, die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend, ProvGS Tirol und Vorarlberg, Bd 6, Innsbruck 1823, Nr 168/1819, 755 ff (GRP 1819); dazu Gebhart, Die Gemeinderegulierung des Jahres 1819 und der Weg zum prov Gemeindegesetz 1849.)

Was für die politische Ortsgemeinde als Ganzes gilt, gilt auch für allfällige Bestandteile derselben, Fraktionen gem § 5 prov GemG 1849. Ein Übergang von Privatvermögen auf politische Ortsfraktionen hat von Gesetzes wegen nicht stattgefunden.

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Keine Kommunalisierung der Allmenden

o. Univ.-Prof. Dr. DDr. hc Werner Ogris (* 9. Juli 1935 in Wien; † 13. Jänner 2015 ebendort) war an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs, als er von den Irrungen des Verfassungsgerichtshofes im Mieders-Erkenntnis 2008 erfahren hatte. Gerne hat er sich bereit erklärt, nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“ (gemeinsam mit Oberhofer) zu verfassen, sondern er nahm auch die Mühe auf sich, am 08.09.2009 nach Langkampfen/Tirol zu kommen und dort ein Pressegespräch zu führen. Als Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sah Werner Ogris es als seine Aufgabe, die Tiroler Öffentlichkeit zu den wahren Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Gemeinschaftswäldern und Gemeinschaftsalmen aufzuklären.
o. Univ.-Prof. Dr. DDr. hc Werner Ogris (* 9. Juli 1935 in Wien; † 13. Jänner 2015 ebendort) war an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs, als er von den Irrungen des Verfassungsgerichtshofes im Mieders-Erkenntnis 2008 erfahren hatte. Gerne hat er sich bereit erklärt, nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“ zu verfassen (gemeinsam mit Oberhofer), sondern er nahm auch die Mühe auf sich, am 08.09.2009 nach Langkampfen/Tirol zu kommen und dort ein Pressegespräch zu führen. Als Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sah Werner Ogris es als seine Aufgabe, die Tiroler Öffentlichkeit zu den wahren Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Gemeinschaftswäldern und Gemeinschaftsalmen aufzuklären.

Aus dem Lebenslauf von Werner Ogris

Ab 1. April 1958 war Werner Ogris als wissenschaftliche Hilfskraft bei Professor Hans Lentze am damaligen Institut für österreichische und deutsche Rechtsgeschichte an der juridischen Fakultät der Universität Wien tätig.
Am 16. Februar 1962 erfolgte die Habilitation für Deutsche Rechtsgeschichte und Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.
1. Oktober 1962:  Berufung an die Freie Universität Berlin. Er war damals der jüngste ordentliche Professor an einer deutschen Universität.
1. August 1966: Berufung an die Wiener Universität auf eine Lehrkanzel für Deutsches Recht und Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.
Werner Ogris war von 1966 bis 1977 und von 1997 bis 2003 Vorstand des Instituts für Rechtsgeschichte. Für das Studienjahr 1972/73 wurde er zum Dekan der juridischen Fakultät gewählt. 1992 war er Gastprofessor an der University of Kansas, im Herbst 1996 an den Universitäten Tokyo und Kyoto.
2004 wurde Werner Ogris Professor an der Rechtswissenschaftlichen Hochschule in Pressburg (Bratislava) (Bratislavská Vysoká Škola Práva-BVŠP), 2005 war er dort Dekan.
1972 wurde er korrespondierendes, 1975 wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. An der Akademie war er Leiter der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs.
1993: Ehrendoktorate der Karls-Universität Prag und der Comenius-Universität Bratislava.
2003: Verleihung des Großen Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.

Keine Kommunalisierung der Allmenden

Werner Ogris hat keinen Aufwand gescheut, um sein umfangreiches, rechtshistorisches Wissen auch noch im hohen Alter den durch Enteignung bedrohten Tirolerinnen und Tirolern zur Verfügung zu stellen. Dies in Form der im Jahr 2010 veröffentlichten Arbeit: „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“ (gemeinsam mit Oberhofer), in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 2010, Seiten 151 bis 186.

Ogris: Die heute in Tirol stattfindende Enteignung der ehemaligen Allmendliegenschaften betrifft eine Kernfrage des historischen deutschen Privatrechts, nämlich – wie Otto Gierke dies treffend formulierte – die Frage nach dem „Schicksal der wirtschaftsgenossenschaftlichen Seite der Markgemeinde“.

Die „alte Markgemeinde“ erfüllte eine doppelte Aufgabe: diejenige eines örtlichen Gemeinwesens und diejenige einer ländlichen Wirtschaftsgenossenschaft. „Mit der Eigenschaft eines politisch-sozialen Gebietskörpers verbindet sie die Eigenschaft einer vermögensrechtlichen Vereinigung im Sinne einer agrarischen Produktivgesellschaft.“

 Mit der Demokratisierung des Gemeindeverbandes und der Einrichtung der modernen politischen Ortsgemeinden auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes 1862 wurde die politische Seite der alten Markgemeinde endgültig in der heutigen politischen Ortsgemeinde verselbständigt. Die Demokratisierung der Lokalverwaltung durch Beteiligung aller Einwohner verlangte gleichzeitig nach rechtlicher Verselbständigung der regelmäßig zumindest in Resten vorhandenen, durch historische „Gemeinheitsteilungen“ teilweise aufgezehrten Allmendliegenschaften.

Die Übertragung des politischen Demokratisierungsprozesses auf die wirtschaftsgenossenschaftlichen Seite der historischen Markgemeinde hätte eine gravierende Änderung der Eigentumsverhältnisse nach sich gezogen: „Demokratisierung“ würde für die wirtschaftsgenossenschaftliche Seite der historischen Markgemeinde „Kommunalisierung“ bedeuten, was schon die zeitgenössischen Literatur klar erkannt hatte.

Treffend spricht etwa Swieceny, Beiträge zur Beurteilung des Gemeindeeigentums auf dem flachen Lande Niederösterreichs (1858) davon, dass Vereinnahmung des Eigentums der historischen Markgemeinde für die politische Ortsgemeinde eine „Expropriation“ bedeute, „die sich nur dann rechtfertigen ließe, wenn derselben eine Entschädigung der Altberechtigten zur Seite ginge“.

Es ist die Frage zu stellen, wie der Staat mit den noch bestehenden Allmendliegenschaften umgehen wollte. Diese Frage wurde für das Kaisertum Österreich und damit auch für Tirol einer eindeutigen Lösung im Rahmen der politischen Gemeindegesetzgebung zugeführt: § 26 Prov. GemG 1849 bzw § 11 der Regierungsvorlage für die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 (in Tirol schließlich § 12 TGO 1866) ordneten eine strikte Trennung des Privateigentums vom Eigentum der politischen Ortsgemeinde an: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ Das auf der Grundlage des Forstregulierungspatentes 1847 förmlich anerkannte Klassenvermögen blieb somit unangetastet.

Angesichts einer historisch eindeutigen Rechtslage sollte der heutige Konflikt in Tirol einer klaren Lösung zugeführt werden können, so Ogris. Es entbehrt jeder Grundlage, wollte man dem (bis zur Umgestaltung des Kaisertums Österreich in einen Rechts- und Verfassungsstaat moderner Prägung ab 1867) für die Gesetzgebung verantwortlichen Monarchen, Kaiser Franz Josef I., den Willen zur Kommunalisierung der historischen Allmendliegenschaften unterstellen.

Dies würde jedoch geschehen, nähme man an, dass das Eigentumsrecht an den Gemeinschaftsliegenschaften von Gesetzes wegen 1849 oder mit Inkrafttreten der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz – in Tirol mit der TGO 1866 – auf die heutigen politischen Ortsgemeinden übertragen worden sei. Die Demokratisierung der politischen Gemeindeverfassung wäre in diesem Falle ex lege mit einer starken Umwälzung der ländlichen Besitzverhältnisse verbunden gewesen. Davon hat man freilich im ehemaligen Kaisertum Österreich nichts bemerkt. Im Gegenteil: Die Annahme derartiger Rechtsfolgen für die politische Gemeindegesetzgebung widerspricht der eindeutigen historischen Rechtslage, wonach die Privatrechtsverhältnisse unberührt zu bleiben hatten. Es liegt deshalb an der heutigen politischen Führung, jene Grundsätze zu beherzigen, welche Julius Weiske bereits im Jahr 1849 (!) definiert hatte:

„So wären denn die (politischen Orts-) Gemeinden darüber aufzuklären, wie diese Güter entstanden sind, wie die jetzt bevorzugt erscheinenden Mitglieder die rechtlichen Nachfolger derer sind, welche, als sie die ganze Flur in Besitz nahmen, die jetzt sog. Gemeindegüter ungeteilt ließen, um sie gemeinschaftlich oder nach bestimmt festgesetzten Anteilen für sich zu benutzen. Dabei muss man in Erwägung ziehen, dass die(jenigen), welche jene Einrichtung trafen, ebenso gut, wenn es ihr Interesse erfordert hätte, jene ungeteilt gebliebenen Grundstücke sich hätten zuteilen und zu ihren Äckern oder Privatgütern schlagen können. Wäre dies geschehen, so würde niemand behaupten: Da wir jetzt alle wirkliche Gemeindeglieder, gleichberechtigt und gleich verpflichtet, sind, so darf auch kein Mitglied ein größeres Gut, mehr Wald usw. als ein anderes haben; oder: da Einzelne mehr Grund und Boden als Privatgüter in der Gemeinde besitzen als andere, so müssen jene diesen gewisse Teile abtreten.“

 

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Auszug aus: Ogris/Oberhofer, „Das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz und die `Forsteigentumspurifikation´ von 1847“, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 2010, Seiten 151 bis 186.

Zur historischen Ausgangslage

1. Die Gemeinde als moralische Person nach bürgerlichem Recht

In Tirol bestand eine lange Tradition, nach der die Obrigkeit lokalen Gruppen der heimischen Landbevölkerung „Besitz“ an bestimmten Alp-, Weide- oder Waldgrundstücken in förmlichen Verleihurkunden uä bestätigte.

Eines der ältesten Beispiele bildet offensichtlich die „Melch- und Galtalpe und zwei Kasern im Sennerthale“, welche der „Gemeinde Kematen“ aufgrund Verleihbriefes des Stiftes Wilten vom Freitag in der Pfingstwoche des Jahres 1352 (!) in das Eigentum übertragen wurde (FEPT 55 Fortsetzung, Landgericht Sonnenburg vom 10.2.1849, fol 34; heute in EZ 37 GB Grinzens).

Die daraus historisch abzuleitende Rechtsposition ist durchaus mit dem modernen Grundeigentum vergleichbar. Durch eine breite und ausführliche Beschreibung der Befugnisse, welche die „Nachbarn“ hinsichtlich des Erworbenen erlangten, wurde hier inhaltlich all das umschrieben, was heute mit dem Begriff des Eigentums als Selbstverständlichkeit umfasst ist.

Zu verweisen ist etwa auf die Verleihungsurkunde vom 1. Juli 1670, Urkunde Nr. 8 im Gemeindearchiv von Langkampfen, wonach „Paris Graf zu Lodron, Kastell Roman, Herr zu Castellan, Kastell Novo, Gmünd, Sommeregg und Piberstein, der röm. kaiserlichen Majestät, auch zu Ungarn und Böheim königlicher Majestät wirklicher Kämmerer und obrister Jägermeister der ober- und vorderösterreichischen Landen“ von „Obristjägermeisteramtswegen“ der „Gemein und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen“ sowie „allen ihren Erben und Nachkommen“ eine Au zur Zurichtung eines Wiesmahds verlieh. Das „zu ewigem Erbrecht“ übertragene Recht inkludierte die Befugnis, die Liegenschaft zu „reiten, räumen und zu einem Wiesmahd zurichten, solches innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen (…), es sei mit Verkommen, Verkaufen, Versetzen, Verwechseln, Vertauschen, oder in ander gebührender Weg“ damit zu verfahren und zu handeln, „wie Recht ist, unverhindert meiniglichens.“

Jene Gruppen, die in diesen Urkunden als Adressaten der Verleihungen Erwähnung fanden, wurden regelmäßig als Nachbarschaften oder Gemeinden oder mit einer Kombination dieser Worte („Gmeind und Nachperschafft“) bezeichnet. Bei diesen Gebilden war ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis gedacht! Unmissverständlich definierten die historischen Rechtstitel „die Nachbarn, ihre Erben und Nachkommen“ als jeweiligen Vertragspartner. Juristisch ist die Nachbarschaft als Gemeinde nach bürgerlichem Recht (§ 27 ABGB – Gemeinde nbR) zu verstehen, als eine „moralische Person“, verwandt der personamoralis collegialis des Gemeinen Rechts.

Dass die Dogmatik der Gemeinde nbR heute noch Probleme bereitet, ist nicht verwunderlich. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, als die großen Kodifikationen des bürgerlichen Rechts beraten bzw. geschaffen wurden, hatte die Privatrechtswissenschaft die heutige juristische Person erst in Teilbereichen ihres Wesens erfasst. Als dann seit der Mitte des 19. Jahrhunderts die monographischen Darstellungen Savignys und Gierkes, für Österreich vor allem auch Ungers erschienen, war die Rechtsfigur der Gemeinde nbR bereits einem massiven Verdrängungs-, besser Überlagerungsprozess ausgesetzt, der von einer die Rechtsverhältnisse der lokalen Siedlungsverbände völlig beherrschenden juristischen Neuschöpfung, der heutigen politischen Ortsgemeinde, ausging.

Bezeichnend ist, dass sich zB in der Ende des 19. Jhdts veröffentlichen 7. Auflage des Stubenrauch-Kommentars zum ABGB in den Anmerkungen zu § 21 letzter HS idF 1811 angesichts der Tatsache der gesetzlich angeordneten Handlungsunfähigkeit der „Gemeinden“ nur folgender Hinweis findet: „…und der Gemeinden (oder richtiger der moralischen [juristischen] Personen)“ – um im übrigen betreffend die Natur der juristischen Personen auf die Kommentierung zu den §§ 26f ABGB zu verweisen. Im Kontext der Ausführungen dazu wird der Begriff „Gemeinde“ dann ausschließlich im Sinne von „politischer Ortsgemeinde“ abgehandelt, obwohl offensichtlich ist, dass der Status der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit, wie dies der Rechtslage während des gesamten 19. Jahrhunderts entsprach, ausschließlich für die Gemeinde nbR., „moralische Person“ in der Terminologie der Schöpfer unseres bürgerlichen Gesetzbuches, gegolten haben kann.

Die Gemeinde nbR scheint sohin am Ende des 19. Jahrhunderts für die Rechtswissenschaft bereits völlig in die Bedeutungslosigkeit versunken zu sein. Ungeachtet dessen existierten derartige Rechtsgebilde und existieren sie auch noch heute (zumindest) in Folge Fortbestandes ihres Vermögens, teilweise sogar als wirtschaftlich aktive „moralische Personen“, wie die Beispiele „Zweidrittelgericht Landeck“oder „Gedingstatt Zams“ eindrucksvoll belegen.

Hier ist nicht der Platz, die Dogmatik der Gemeinde nbR zu entwickeln; nur so viel in Kürze: Im Codex Theresianus (1766) fand sich im Sachenrecht (!) folgende „Gemeindedefinition“: „Alle anderen zu den Gemeinden gehörige Sachen sind in ihrem Eigentum, welche in dieser Absicht als sittliche Personen betrachtet und hierunter die Gemeinden der Städte, Märkte und anderen Ortschaften wie auch alle und jede weltliche Versammlung mehrerer in größerer oder kleinerer Anzahl bestehender Personen, welche rechtmäßig errichtet und von Uns bestätigt sind, verstanden werden, also, dass wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können.“ Nach dieser Definition konnten also schon drei Personen eine Gemeinde (oder Versammlung) ausmachen – weitere Einzelheiten blieben ungeregelt.

Wesentlich instruktiver erscheint die „Definition“ der Gemeinde nach „Tiroler Landesrecht“, die uns vom Tirolischen Gubernium aus dem Jahr 1784 überliefert ist: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen. Diese „Definition“ enthält konkrete Tatbestandselemente, welche die „Gemeinde“ als einen bestimmten Typus der „moralischen Person“ charakterisieren: Die Gemeinde setzt sich demnach aus „Häusern“ zusammen (beisammen liegend oder zerstreut), welche bestimmte Rechte an Liegenschaften gemeinschaftlich ausüben, und zwar unter Ausschluss von anderen (Gemeinden). Bestimmte Träger von Liegenschaften haben sich somit als Träger bestimmter Rechte zusammengeschlossen, also eine Gemeinde nbR gebildet. Dieses Gemeinschaftsgebilde ist nach modernem Verständnis eine juristische Person, dh Träger von Rechten und Pflichten; es besitzt eine Verwaltungsstruktur, die sich vor allem in der gemeinsamen Finanzgebarung zeigt, dem „gemeinschaftlichen Beutel“ bzw der Gemeinschaftskassa. Durch Interpretation zu erschließen sind aus dieser Gemeindedefinition auch der Erwerb und der Verlust der Gemeindemitgliedschaft: Die jeweils am „Mitgliedshaus“ berechtigte natürliche Person ist Gemeindeglied; der Verlust der Berechtigung am Haus muss nach historischem Tiroler Landesrecht den Verlust der Gemeindemitgliedschaft nach sich gezogen haben.

Der Entwurf Martini zum ABGB verzichtete dagegen auf jede Definition der Gemeinde nbR. Nach dem Beispiel des Codex Theresianus wird im Sachenrecht die (als bekannt vorausgesetzte) Gemeinde als Trägerin von Privatrechten definiert: Die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind entweder Gemeinden oder einzelne Personen.

In das ABGB fand zwar keine Definition der Gemeinde nbR Eingang, sehr wohl aber eine generelle Bestimmung über die „moralische Person“. Der historische Gesetzgeber definierte die Gemeinde nbR als Erscheinungsform der „moralischen Person“: Die Marginalrubrik zu §§ 26, 27 ABGB lautet: Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person. Der Gesetzestext dazu lautet: § 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck, und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte (…). § 27. Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

Was das ABGB unter einer solchen Gemeinde als einer moralischen Person in concreto verstanden hat, kann beim wichtigsten Redaktor und Kommentator des Gesetzbuches, Franz von Zeiller, nachgelesen werden. Er erläuterte zu § 27 ABGB: „Die unter öffentlicher Authorität zu gemeinnützigen Zwecken verbundenen Gemeinden, wie die der Städte, Märkte, Dörfer, oder der geistlichen Gemeinden, haben ihre besondere, durch politische Gesetze und Statuten bestimmte Verfassung, sie stehen, weil die einzelnen Glieder ihre in dem Gemeindevermögen begriffenen Rechte nicht verwahren können, unter einem besondern Schutze des Staates, sind in der Verwaltung ihres Vermögens eingeschränkt und genießen besondere (auf Sachen) angewandte Personen-Rechte. Die Vorsicht fordert demnach, daßdiejenigen, welche mit Gemeinheiten Rechtsgeschäfte eingehen, sich zuvor genaue Kenntniß erwerben, ob und inwieweit dieselben oder ihre Vorsteher in der Verwaltung des Vermögens eingeschränkt oder begünstiget seyn.Zeiller setzte offensichtlich eine Vielzahl verschiedener Gemeinden voraus; er differenzierte zwischen Städten, Märkten und Dörfern, innerhalb derer „Gemeinden“ existieren; dementsprechend bezeichnete er „Gemeinden“ synonym auch als „Gemeinheiten“.

Einschränkender, aber zugleich präziser war die Definition der „Dorfgemeine“ nach § 18 II. 7 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) aus dem Jahr 1794: „Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeine aus.“ Diese Definition einer „Dorfgemeine“ schließt selbstverständlich nicht aus, dass innerhalb des Dorfes noch (weitere) Gemeinden (Brunnengemeinden, Mühlengemeinden, Waldgemeinden usw) existieren können.

Aus diesem knappen Überblick ergibt sich eine für die gegenständliche Untersuchung maßgebliche Eigenschaft der Gemeinde nbR: Die Schöpfer des ABGB haben zur Definition der „Gemeinde nbR“ keine Anleihe beim bekannten Beispiel der im ALR definierten „Dorfgemeine“ genommen; Zeillers Kommentar übernahm vielmehr fast wörtlich die Beschreibung aus dem Codex Theresianus, wonach Gemeinden in den Städten, Märkten und Ortschaften existieren. Gemeinde nbR ist deshalb – im Gegensatz zur „Dorfgemeinde“ des ALR – nicht notwendig ein gesamter Siedlungsverband, sondern auch ein beliebiger Teil desselben oder eine größere Einheit aus einer Vielzahl von Gemeindegliedern, von denen verschiedene Gruppen in anderem Zusammenhang als eigenständige Gemeinden zusammen geschlossen sein können. Historische Gemeinschaftsliegenschaften, welche Stammliegenschaftsbesitzern aus verschiedenen Siedlungsverbänden als Eigentum zuzuordnen waren, bilden ein beredtes Beispiel dafür: So setzt sich die Gemeinde Zweidrittelgericht Landeck aus Stammliegenschaftsbesitzern diverser heutiger politischer Gemeinden zusammen; gleiches gilt für die Gedingstatt Zams.

2. Die historischen Rahmenbedingungen für das Forsteigentum in Tirol

Die Ursprünge der Forstverfassung Tirols werden auf das 14. Jahrhundert zurückgeführt. Schon im Jahr 1330 hätte Heinrich II. von Tirol in dem von ihm „aufgerichteten Amtsbuche“ sämtliche Waldungen des Inn- und Wipptales als sein Eigentum erklärt. Auf dieser Verfügung soll die von Kaiser Ferdinand I. 1541 erlassene erste Tiroler Waldordnung beruhen. Schließlich erließ Kaiser Leopold I. im Jahr 1685 eine spezielle Inn- und Wipptaler Waldordnung, welche bis zum Jahr 1847 für geltendes Recht gehalten wurde. Diese Waldordnungen wurden nach herrschender Auffassung so ausgelegt, dass die Erwerbung von Waldeigentum durch Ersitzung ausgeschlossen war: „Niemand könne Waldeigentum behaupten, er müsste sich denn über den Besitz desselben durch landesfürstliche Urkunde ausweisen.“ Diese Rechtsauffassung wurde in der a.h. Entschließung vom 6.2.1847 im Wege authentischer Interpretation bestätigt, wonach „gemäß der (…) bisher in Kraft gestandenen alttyrolischen Waldordnungen, auf welche sich auch die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Untertanen gründen, sämtliche Wälder Tirols, mit Ausnahme weniger Landestheile, (…) ein Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes sind, insoferne von seiner Majestät Vorfahren nicht einzelne Wälder an Gemeinden oder Private urkundlich verliehen worden waren.“

Zur Begründung dieses Regalitätsrechtes fanden die Zeitgenossen bemerkenswerte Erklärungen: „Es mag allerdings befremden, dass die tyrolischen Landesfürsten, die doch, wie bekannt, dem bideren Tyrolervolk stets ihre besondere Gunst zuwandten, gerade in Bezug auf die Forste mit diesem nicht allzu freigebig waren, und noch zu einer Zeit, wo man bereits anderenorts von der starren Aufrechterhaltung des Waldreservats nachzulassen begann, das Waldeigenthum in Tyrol fast ausschließlich nur für sich erhalten wissen wollten. Aber gerade in dieser, bis zum Jahr 1847 mit unerschütterlicher Konsequenz an den Tag gelegten Absicht, liegt der sprechende Beweis von der weisen Fürsorge der Landesfürsten. Mit richtigem Blicke haben sie seit jeher erkannt, dass das Wohl des Landes und seiner Bewohner in einem inneren Zusammenhange mit einer guten Waldwirtschaft stehe, ja dass diese eine unerlässliche Bedingung für das erstere sei; und nur in der Absicht, damit die Quellen des Tyroler Wohlstandes: Bergwerke und Salinen, dann Land und Leut in künftiger Zeit an Holz keinen Abgang oder Mangel leiden dürfen, sondern jederzeit mit guter Notdurft versehen werden mögen, verfügten sie: ‚Seynd alle Wäldt, Höhen, kaine ausgeschlossen, Unser Aigen.’ In diesen, der Waldordnung entnommenen Worten liegt ein tiefer Sinn. – Es ist damit (…) ausgesprochen, die Waldungen Tirols nicht allein als eine Quelle des landesfürstlichen Einkommens, sondern als ein Mittel zur Förderung eines höheren Zwecks – des Wohlstandes der Nation – als landesfürstliches Eigentum zu erhalten und gut bewirtschaften zu wollen. In diesen Worten findet aber auch der Anspruch der Bewohner Tirols, auf nachhaltige Deckung ihrer Bedürfnisse aus landesfürstlichen Waldungen, seinen richtigen Grund, und das ursprünglich aus allerhöchster Gnade erflossene Recht der Einforstung seinen unwiderlegbaren Haltpunkt.“

In der Praxis war das landesfürstliche Forstregal freilich immer wieder umstritten und umkämpft, insbesondere seit Erlass der provisorischen Waldordnung 1839. Die offensichtlich als Missstand empfundenen Streitigkeiten beschäftigten den Tiroler Landtag; es fanden Verhandlungen „der Tiroler Ständischen Aktivität“ in Wien statt. Die zur Erledigung dieser Streitigkeiten erlassene Entschließung vom 6. Februar 1847 erschien den Zeitgenossen als glänzender Erfolg der vereinten Bemühungen der Bevölkerung Tirols: Das landesfürstliche Forsthoheitsrecht wurde auf die Forste des Ober- und Unter-Inntals sowie einige Forste südlich des Brenners beschränkt; alle übrigen, bisher dem Landesfürsten aus dem Titel des Hoheitsrechtes zugerechneten Forste des Landes wurden den servitutsberechtigten Gemeinden, unbeschadet der Ansprüche Dritter, ins volle Privateigentum abgetreten. In Ansehung jener Gebiete, hinsichtlich derer das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrechterhalten blieb („Regalitätsforste“), wurde – soweit die Forste nicht ohnehin aufgrund von landesfürstlichen Verleihurkunden bereits in Privatbesitz standen – die Anerkennung von Ersitzungstatbeständen in Aussicht gestellt. Ferner sollten in den Regalitätsforsten die Servituten und Gnadenholzbezüge der Untertanen, sofern ihnen solche nach den alten Waldordnungen zukamen, soweit nur immer tunlich durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das volle Eigentum der betreffenden berechtigten Gemeinden abgelöst werden.

3. Abgrenzung des Betrachtungsgegenstandes

Dieser Beitrag widmet sich ausschließlich den Eigentumsverhältnissen an Alpen, Forsten und Auen in den ehemaligen Kreisen Oberinntal einschließlich des Lechtales und Unterinntal einschließlich des Wipptales. Das sind jene Teile des heutigen Tirol, für deren Forste das landesfürstliche Regalitätsrecht mit allerhöchster Entschließung vom 6. Februar 1847 ausdrücklich bestätigt wurde, in denen jedoch mit Forsteigentumspurifikation und Forstservitutenablösung zwei Maßnahmen erfolgten, um den unzähligen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu begegnen.

Die gesetzlichen Maßnahmen: Forsteigentumspurifikation und Forstservitutenablösung

1. Zur Behebung der entstandenen Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Forsten, Alpen und Auen ordnete der Gesetzgeber des Jahres 1847 mit allerhöchster Entschließung vom 6. Februar 1847 für das Oberinntal (einschließlich des Lechtales) und das Unterinntal (einschließlich des Wipptales), sohin das gesamte Gebiet des heutigen Nordtirol und verschiedene Gebiete Südtirols, in Summe bezeichnet als „Gebiet des landesfürstlichen Hoheitsrechtes über die Wälder Tirols“, Gebiet der „Regalitätsforste“, zwei Maßnahmen an:

a) Sämtliches Privateigentum an Alpen, Auen und Forsten, sei es aufgrund urkundlicher Verleihung an ganze Gemeinden oder einzelne Private, sei es in (anderweitiger) Beurteilung nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, sollte geprüft und erfasst werden. Soweit urkundliche Verleihung „von seiner Majestät Vorfahren“ nicht erweislich war, erfolgte diese „Purifikation“ der Eigentumsrechte jedoch nur unter der Voraussetzung bereits anhängiger Gerichtsverfahren wider das Ärar oder einer fristgerechten Anmeldung des Eigentumsanspruches bei einer für die Purifikation der Privateigentumsansprüche einzusetzenden Kommission. Sollten sich die behaupteten Eigentumsansprüche nicht bestätigen lassen, war der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen.

b) Die Einforstungsrechte der Untertanen sollten reguliert bzw möglichst zum Erlöschen gebracht werden, und zwar in der Form, dass die Forstservituten gegen Übertragung von Teilen der belasteten Grundstücke (vgl § 483 ABGB letzter Satz) in das volle Privateigentum der „Holzbezugsberechtigten“ abzulösen waren.

2. Zur Erledigung dieser Aufgaben wurden zwei temporäre Kommissionen eingesetzt, nämlich die sogenannte Privatforsteigentums-Purifikations-Kommission (FEPK) sowie die Waldservituten-Ausgleichskommission (WSAK, auch Forstservituten-Ausgleichskommission FSAK). Zusammensetzung und Instruierung sowie nähere Bestimmungen zu den Kompetenzen dieser Kommissionen wurden zunächst einer gesonderten Regelung vorbehalten.

3. Als Ergebnis der Tätigkeit der FEPK entstanden bei jedem der historischen Landgerichte Tirols sogenannte Forsteigentums-Purifikations-Tabellen (FEPT); als Ergebnis der Tätigkeit der WSAK entstanden hingegen Vergleichsprotokolle.

4. Die von den beiden Kommissionen erstellten Rechtsakte, also Forsteigentums-Purifikations-Tabellen (FEPT) und Vergleichsprotokolle, stellten Eigentumstitel dar. Im Fall der FEPT hatten sie überwiegend deklarativen Charakter: Aufgabe der Kommission war es, bereits als Privateigentum feststehende Rechtstatsachen zu erfassen und zu bestätigen. Teilweise erfolgte die Anerkennung des Eigentums aber „gnadenhalber“; dann kam der FEPT konstitutive Bedeutung zu. Eine solche, Eigentumsrechte begründende Wirkung hatten auch die Vergleichsurkunden der WSAK. Die Bindung des Eigentums durch öffentliches Forstschutzrecht war freilich bereits damals – nicht anders als heute – selbstverständlich. Der Charakter dieser Rechtsakte als Eigentumstitel wurde später insbesondere durch die praktische Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen in Tirol bestätigt. Im Folgenden wird uns ausschließlich die Tätigkeit der Privatforsteigentums-Purifikations-Kommission beschäftigen.

Rahmenbedingungen der Forsteigentumspurifikation

1. Allgemeines

Die Einzelheiten für die Vorgehensweise der „Kommission zur Purifizierung der Privateigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das landesfürstliche Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“, regelte eine Instruktion vom 17. Juni 1847. Demnach (§1 Z 2 Abs 4) hatte die Kommission die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchen das lf. Forsthoheitsrecht als Regel aufrecht verbleibt, namens der obersten Finanzverwaltung das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu „liquidiren“. Dadurch würde dasselbe „von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in diesem besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehungen den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet.“ Als gleichzeitige Folge der Lösung dieser Aufgaben der Kommission würde sich die Erreichung des Zweckes ergeben, „dass auch das dem Staate als Ausfluss des landesfürstlichen Hoheitsrechtes zustehende Forsteigenthum von Besitzansprüchen der Privaten – und zwar auf immerwährende Zeiten – freigestellt wird.“ Mit diesen Sätzen wurde im Wesentlichen das gesamte Programm der Tirolischen Forstregulierung umrissen, nämlich die Trennung der Bereiche privater und öffentlicher Eigentumssphären.

Als Leitsatz für die spezielle Tätigkeit der Privatforst-Eigentums-Purifikations-Kommission (FEPK) gab die Instruktion vom 17. Juni 1847 folgendes vor: Als Privateigenthum sind, wie sich im Allgemeinen schon von selbst versteht, nur solche Forste anzuerkennen, welche entweder nach den Besitz-Urkunden, oder nach sonstigen Titeln als wirkliches Eigenthum und nicht bloß zur Nutznießung von Privaten besessen worden sind.Die Tiroler Privatforst-Eigentums-Purifikation würde also missverstanden, wollte man meinen, mit dieser Maßnahme sei Eigentum an Rechtsträger zugewiesen worden, welche bis zu diesem Zeitpunkt keine Herrschaftsrechte über die betroffenen Liegenschaften ausübten. Von der Maßnahme der Privatforsteigentums-Purifikation waren vielmehr ausschließlich solche Sachverhalte betroffen, in denen natürliche oder moralische Personen sich entweder auf eine „landesfürstliche“ Besitzurkunde oder auf andere, „wirkliches Eigentum“ begründende Titel stützen konnten. Während die landesfürstlichen Besitzurkunden schon nach älterer Rechtslage – ungeachtet der immer wieder angezweifelten Regalitätsrechte des Landesfürsten – staatlich anerkanntes Privateigentum begründeten, war dies für die „sonstigen Titel“ im Hinblick auf die herrschende Auffassung, wonach im Gebiet des landesfürstlichen Forstregals eine Ersitzung ausgeschlossen sei, umstritten. Mit dem Tiroler Forstregulierungspatent 1847 hatte der historische Gesetzgeber sich ausdrücklich bereit erklärt, „in huldvoller Berücksichtigung der im Verlaufe der Zeit eingetretenen Verhältnisse“ die Eigentumsrechte der Bürger an Forsten, Alpen und Auen unter diesem Gesichtspunkt neu zu beurteilen.

Damit ist zugleich das zentrale Anliegen, das die FEPK umzusetzen hatte, beschrieben: Es oblag ihr die Beurteilung von Einzelsachverhalten, welche daraufhin zu überprüfen waren, ob Tatbestände erfüllt wären, welche der Gesetzgeber speziell in dieser Instruktion als Voraussetzung für die Anerkennung von ersessenem privatem Forsteigentum im Gebiet des landesfürstlichen Hoheitsrechtes definiert hatte. Angesichts des historischen Selbstverständnisses des Landesfürsten im Jahr 1847 ist es nachvollziehbar, dass diese Tätigkeit nicht der gewöhnlichen Zivilgerichtsbarkeit überantwortet wurde, sondern einer eigenständigen, temporär eingesetzten Behörde.

2. Materielle Purifikationsgrundsätze

Vor diesem Hintergrund wurden in § 14 der Instruktion vom 17. Juni 1847 elf Tatbestände definiert, bei deren Vorliegen die FEPK das Privateigentum an Alpen, Auen und Forsten festzustellen hätte. Diese Tatbestände wurden wie folgt formuliert:

„a. Waldungen, welche vom Aerar durch Vertrag in das Eigenthum von Privaten oder Gemeinden überlassen, oder die gegen das Aerar auf dem Rechtswege als Privat-Eigenthum behauptet worden sind, und jene über die Verleihbriefe l.f. Hof- oder Landesbehörden ausgefertiget wurden, jedoch Letztere, wie sich von selbst versteht, ausdrücklich nur mit den allfälligen Beschränkungen und nach Maßgabe des Inhaltes der Verleihurkunden und insofern den aus solchen hervorgegangenen Titeln im Verfolge nicht auf irgendeine rechtsgültige Weise derogirt worden wäre.

Es ist gleichgültig, ob die Urkunden über die hier sub a angeführten Cathegorien von Wäldern sich im Besitze der Anspruchsnehmer, oder ob – im Original, in glaubwürdiger Abschrift, im Concepte, oder mittelst Vormerkung ihres Inhaltes – nur zu Handen der Staatsverwaltung befinden. Es ergeht an die kk. Berg- und Salinen-Direction zu Hall unter Einem der Auftrag, ein Inhaltsverzeichniß der bei ihr erliegenden, dießfälligen Urkunden oder Vormerkungen unverweilt anzufertigen, und solches der Purifikationscommission, so wie auf Verlangen auch jede dieser Urkunden selbst, von den allfälligen Vormerkungen aber wörtliche Abschriften zu übergeben.

Bei Waldungen, über welche Verleihbriefe ausgefertiget wurden, hat, der Inn- und Wippthal’schen Waldordnung zufolge, den Landesfürsten bisher in der Regel das Recht zur Verfügung mit den Holzüberschüssen gebührt. Wenn daher für die unbedingte Anmerkung des unbeschränkten Privateigenthumes solcher Wälder nicht noch eine der nachangeführten Bedingungen eintritt, so wird der l.f. Verzicht auf die Holzüberschüsse nach Umständen den Gegenstand des Versuches einer angemessenen Ausgleichung zu bilden haben.

b. Waldungen, und Gehölze, welche auf erwiesenermaßen eigenthümlichen Privatgründen stehen, zu welch Letzteren insbesondere die sogenannten Ötze gehören. Hiebei wird es dem Ermessen der Kommission überlassen, in wie fern Waldungen oder Gehölze, die von eigenthümlichen Privatgründen des Anspruchnehmers entweder ganz eingeschlossen sind, oder sich jedoch zwischen denselben befinden, als Privateigenthum anzuerkennen seien.

c. Waldungen, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder von ihrem jetzigen Besitzer, oder einem seiner Besitzesvorfahren, aus einer Conkurs- oder Executionsmassa an sich gebracht worden waren.

d. Waldungen, die landesfürstliche Lehen, oder die einem landesfürstlichen Urbario, oder auch einem solchen Privaturbar, welches einst landesfürstlich gewesen, und zwar Letzterem bereits seit jener Zeit mit Grundrechten unterworfen sind,

e. vormals gemeinschaftlich genossene, und sohin, unter Authorität der Behörden, an die Gemeindeglieder vertheilte Waldungen, wenn das Theillibell den einzelnen Gemeindegliedern das Eigenthum der zugewiesenen Waldtheile unbedingt einräumt, und von der kk. Berg- und Salinen-Direction bisher noch niemals beanständet worden ist.

f. Waldungen, die in älteren, oder doch über 30 Jahre zurückgehenden Kontrakten, Verlaßenschafts-Abhandlungen, Besitzbriefen, oder anderen, in unbedenklicher Form abgefaßten Urkunden als eigenthümliche, oder als Zugehör eines, irgendwelchem Privaturbario mit Grundrechten unterworfenen Gutes aufgeführt sind, und sogestalt bisher beseßen wurden.

Bei von der Parthei angeführten, und von der Commißion erhobenen Umständen, welche die Beibringung solcher Urkunden ohne Schuld der Erstern unmöglich machen, ist es der Commißion anheimgestellt, unter Erwägung aller Umstände auch neuere Urkunden, und einen kürzeren Besitz als Grundlage der Eigenthums-Anerkennung anzunehmen; doch sind solche Fälle jedenfalls als zweifelhafte zu behandeln, und unter Aufnahme eines Verhandlungsprotokolles zur Schlußfaßung dem Hofkammerpräsidio vorzulegen.

g. Waldungen, welche zur Zeit der tirolischen Steuerbereitung (1770–1780) als Eigenthums- oder grundrechtbare Waldungen fatirt, als solche in den Steuerkataster aufgenommen, und bisher auch als solche versteuert wurden. Im Brixenthale und in dem aus dem Salzburgischen an Tirol gekommenen Theile des Zillerthales, woselbst die Steuerbereitung erst in den Jahren 1810–1812, nach dem k. baierschen Steuerprovisorio gepflogen wurde, ist sich mit dem bloßen Inhalte dieses ursprünglichen Steuerkatasters in Verbindung mit dem Besitzstande nicht zu begnügen, sondern nach den andern vorstehenden Bestimmungen a. bis einschlüßig f. zu benehmen.

h. Waldungen in dem alttirolischen Landestheile, die in den Hausbriefen und andern Besitzurkunden als Eigentums-Waldungen aufgeführt werden, ohne Unterschied des Datums jener Urkunden, wenn alle nachberührten Umstände zusammentreffen:

1. daß sie dermal im Kataster erscheinen, mithin versteuert werden,

2. daß nach den Vormerkungen des Forstamtes, zu welchem sie gehören würden, für aus diesen Wäldern veräussertes Holz niemals ein Forstpreis an das Aerar gezahlt worden ist,

3. daß kein Rauchgroschen (Roichgroschen) bezahlt wird und

4. eine waldämtliche oder berggerichtliche Verleihung nicht vorliegt.

i. Waldungen und sogenannte Oetzen, welche in den Besitzbriefen und im Cataster vorkommen, wenn

1. deren möglicher Ertrag den Haus- und Gutsbedarf nicht übersteigt und

2. in den Waldbereitungen nichts Gegentheiliges vorkömmt.

k. Gemeindewaldungen, welche den Gemeinden bereits seit der ursprünglichen Anlage des Catasters zugeschrieben sind, und deren Ertrag in den Gemeinderechnungen vorkömmt.

Diese elf detailliert definierten Tatbestände, deren alternative (!) Erfüllung die Anerkennung des Privateigentums an Alpen, Auen und Forsten aus historischer Sicht rechtfertigte, in extenso zu analysieren, hat aus heutiger Sicht wenig Sinn. Maßgeblich ist ausschließlich die Tatsache, dass durch diese Tatbestände das Wesen des Eigentumstitels „Forsteigentums-Purifikations-Tabelle“ klargestellt ist: Rechtsträger, deren Eigentum im Zuge der Grundbuchsanlegung auf solche FEPT gestützt wurde, gründen ihr Eigentumsrecht auf Sachverhalte, die bereits aus der Sicht des Jahres 1847 staatlich anerkanntermaßen Privateigentum an Alpen, Auen oder Forsten begründeten – sei es aufgrund schriftlicher Urkunden aus historischer Vergangenheit, sei es aufgrund einer spätestens im Jahr 1847 angenommenen vollendeten Ersitzung des Privateigentums.

3. Die „Anerkennung zweifelhafter Ansprüche“ als Auffangtagbestand

Die Instruktion für die Privatforst-Eigentums-Purifikations-Kommission regelte in § 11 auch ein eigenständiges Verfahren für „zweifelhafte Ansprüche“. Als zweifelhaft wurden all jene Eigentumstitel eingestuft, hinsichtlich derer volle Einstimmigkeit der Kommissionsmitglieder über die Anerkennung (Purifikation) des privaten Forsteigentums nicht zustande kam. Die Kommission hatte im Fall von Zweifeln auch nur eines Mitgliedes an der vollen Erfüllung eines der Tatbestände des § 14 der Instruktion Erhebungen zu tätigen. Sollte danach trotzdem keine einstimmige Entscheidung zu Stande kommen, war unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Hofkammerpräsidium ein Abkommen mit der Partei zu suchen, wobei für den Fall, dass die anmeldende Partei eine Gemeinde war, für ein allfälliges Abkommen mit derselben die Genehmigung des Guberniums als Kuratelsbehörde der Gemeinden zu erwirken war.

Als Voraussetzung für die Anerkennung zweifelhafter Ansprüche sollte eine (teilweise) Verzichtleistung der Partei auf ein ihr allenfalls zustehendes Einforstungsrecht in den landesfürstlichen Waldungen als „Ausgleichungs-Moment“ bewirkt werden. Die FEPK hatte in solchen Fällen mit der Forstservituten-Ablösungskommission Kontakt zu pflegen. Hiebei ist vor Allem die Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment zu bezwecken, und sich in solchem Falle mit der Forstservituten-Ablösungskommission in das Einvernehmen zu setzen.“ Für den Fall, dass ein solcher Vergleich nicht zustande kam, ordnete die Instruktion die Errichtung eines Protokolls an, das die kurz gefassten Meinungen jedes einzelnen Kommissionsmitgliedes über den Gegenstand zu enthalten hatte. Dieses Protokoll war sodann dem Hofkammerpräsidium zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

Beispiel: Wie die historischen Gemeinden
organisiert waren:

Ein hervorragendes Beispiel dafür, wie sich die Bodenverteilung im Siedlungsverband in den wirtschaftsgenossenschaftlichen Aktivitäten der historischen Gemeindeverbände niedergeschlagen hat, bildet die Liegenschaft in EZ 11 Grundbuch Thiersee, für welche die Grundbuchsanlegungskommission die wesentlichen Rechtsverhältnisse wie folgt festhielt:

„Auf Grund des Kaufes vom 28. Mai, verfacht 1.Juni 1877 Folio 307 wird mit Bezug auf den Servituten-Ablösungs-Vergleich vom 23. August 1872 Folio 694 das Eigentumsrecht für die Gemeindefraktion Hinterthiersee, welche Lasten und Nutzungen nach Verhältnis der von der Fraktion zu entrichtenden Grundsteuer zu tragen und zu genießen hat, einverleibt.“ Offensichtlich hatten sich die im Jahr 1877 im Weiler Hinterthiersee grundsteuerpflichtigen Liegenschaftsbesitzer zum Erwerb dieser Liegenschaft zusammengeschlossen; maßgebliche Grundlage für die Beteiligung an der errichteten Gemeinde nbR war in diesem Fall die im Jahr 1877 jeweils zu tragende Grundsteuer. Allfällige Einwohner des Weilers Hinterthiersee, welche im Jahr 1877 keine Grundsteuer bezahlten, waren demnach am Erwerb der Liegenschaft, an den Lasten und Nutzungen der Liegenschaft nicht beteiligt.

Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Grundbuchsanlegung den Eigentumsträger, eine historische Gemeinde nach bürgerlichem Recht, unter der Bezeichnung „Gemeindefraktion Hinterthiersee“ in das Grundbuch einverleibte, so bildet diese Liegenschaft ein perfektes Beispiel für die Verwechslungsgefahr zwischen dem gemeinderechtlichen Fraktionsbegriff und „Fraktionen als Vermögensrechtsträger“. Dazu  hat Theodor Veiter, Die Rechtsstellung der Ortschaft (Gemeindefraktion), in: Zeitschrift für Öffentliches Recht NF 8 (1957/58), 488ff, hier 497f, schon vor 50 jahren eine verdienstvolle Analyse vorgelegt.

MP

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Worte, die ihre Kraft gegen den Geist wenden

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Dr. iur. ao. Univ.-Prof. Gerald Kohl, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien; Habilitation für die Fächer „Österreichische und europäische Rechtsgeschichte einschließlich Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ sowie „Europäische Privatrechtsentwicklung“. Forschungsschwerpunkte: Privatrechtsgeschichte (Sachenrecht: Stockwerks- und Wohnungseigentum, Grundbuch, Jagdrecht), Verfassungsgeschichte (Parlamentarismus, Wahlrecht), Rechtsgeschichte der Agrargemeinschaften. (Bild: Hannes Rangger. 2013)

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Worte, die ihre Kraft gegen
den Geist wenden

Gerald Kohl sieht die Streiter für das Gemeindeeigentum als Opfer. Opfer eine Begrifflichkeit, die – etwas derb ausgedrückt – das Gehirn vernebelt. 

Gerald Kohl: „Der englische Philosoph und Staatsmann Francis Bacon stellte schon vor rund 400 Jahren fest: „Die Menschen glauben, dass ihr Geist dem Worte gebiete; aber oft kehren die Worte ihre Kraft gegen den Geist um. Deshalb behindert eine falsche Begrifflichkeit die Erkenntnis und provoziert Streitigkeiten. Und das ist in Tirol mit dem Wort „Gemeindegut“ passiert.“

Und weiter: „Die Kraft des Begriffs Gemeindegut hat sich, um nochmals mit Bacon zu sprechen, gegen den Geist gekehrt. Die Kraft des Begriffs Gemeindegut wird, wenn man sie der juristischen Kategorie der Rechtskraft unterwirft, zu einer sich selbst legitimierenden Zwangsvorstellung, die sich einer wissenschaftlichen Überprüfung entzieht. Der Rechtsstaat und die Gerechtigkeit bleiben auf der Strecke.“

Gerald Kohl sieht die Tiroler Stammsitzeigentümer als Opfer einer Begriffsverwirrrung mit der Kraft zur Enteignung von Gemeinschaftsgut! Im Jahr 1847 seien die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Wäldern geklärt worden. Damals sind die heutigen Bundesforste als Staatseigentum entstanden und die privaten Gemeinschaftswälder der Nachbarschaften. Weil diese Nachbarschaften sich  Gemeinde nannten, hat sich die Bezeichnung „Gemeindegut“ durchgesetzt. 

 

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Interview mit ao. Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl, Universität Wien (2013)

GUT: Herr Univ.-Prof. Dr. Kohl, was sind die Ergebnisse Ihrer rechtshistorischen Forschungen zu den Nordtiroler Wäldern und Almen? 

Ao. Univ.-Prof. Dr. Kohl: Die Forstregulierung 1847 hat die damals strittigen Eigentumsverhältnisse geklärt. Teils wurde ersessenes Privateigentum anerkannt, teils wurden Vergleiche zur Servitutenablösung geschlossen. Jene, die damals Nutzungsrechte an den landesfürstlichen Wäldern hatten, verzichteten auf diese Rechte und erhielten dafür gemeinschaftliches Privateigentum. Aus den dadurch großteils lastenfrei gewordenen Staatswäldern sind die Bundesforste in Nordtirol hervorgegangen. Demgegenüber standen die Gemeinschaftswälder im Eigentum der Nachbarschaften, die sich Gemeinden nannten.

Wie sind Gemeindewälder und Gemeindealmen entstanden? 

Kohl: „Gemeinde“ ist ein historisch schillernder Begriff. Welcher Personenkreis sich hinter einer „Gemeinde“ verbirgt, ist von den in Frage kommenden Nutzungen abhängig und daher recht unterschiedlich – zum Beispiel bei Almen die Viehbesitzer, bei Wäldern die Feuerstättenbesitzer. Im Zuge der Forstregulierung 1847 trat an die Stelle des gemeinschaftlich genutzten Staatseigentums ein gemeinschaftlich genutztes Privateigentum. Für diese Gemeinschaften wurden mehrdeutige „Etiketten“ verwendet: „Gemeinde“, „Ortschaft“, „Fraktion“, „Nachbarschaft“ usw. Diese Bezeichnungen wurden auch bei der Grundbuchanlegung verwendet.

Warum haben sich die Berechtigten nicht dagegen gewehrt, dass eine „Gemeinde“ oder eine „Fraktion“ im Grundbuch eingetragen wurde? 

Kohl: Diese Gemeinschaften hatten sich zum Teil durch Jahrhunderte als „Gemeinde“ verstanden. Bis zum Ende der Monarchie waren in den Dörfern – abgesehen vom Lehrer und vom Pfarrer – praktisch nur die Besitzer von Grund und Boden, somit die heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder, zur Gemeindevertretung wahlberechtigt. Solange sich die internen Verhältnisse nicht wesentlich änderten, gab es gar keinen Grund, sich von einem Selbstverständnis als „Gemeinde“ zu distanzieren.

Welche Eigentümerbezeichnung wäre richtigerweise bei der Grundbuchanlegung zu wählen gewesen? 

Kohl: Die Konstruktion „juristische Personen“, wie wir sie heute kennen, war bis in das 20. Jahrhundert herauf strittig. Man war eher der Auffassung, eine juristische Person bedürfe der Anerkennung durch den Staat, bevor sie am Rechtsleben teilnehmen könnte. Nach dieser Auffassung durften die Grundbuchkommissäre die agrarischen Gemeinschaften gar nicht im Grundbuch eintragen.

Wie haben sich diese Auffassungsunterschiede ausgewirkt? 

Kohl: Die agrarische Gesetzgebung begann in Tirol mit dem Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz von 1909. Das war aus der Sicht der Grundbuchanlegung viel zu spät. Die Stammliegenschaftsbesitzer hatten sich damals schon mit anderen Modellen beholfen: In Leoben wurde z. B. für eine Gemeinschaft von 152 Stammliegenschaftsbesitzern in den 1870er Jahren ein Verein gegründet, der dann auch als Grundeigentümer aufscheinen konnte. In Tirol behalf man sich eben mit dem Gemeindebegriff, für den mit der Gemeindeordnung eine gesetzliche Grundlage vorhanden zu sein schien.

Wurde die Ortsgemeinde zur Eigentümerin, wenn die Gemeindeordnung 1866 als Verwaltungsgrundlage gewählt worden ist?

Kohl: Nein. Eigentum bedarf eines Eigentumstitels. Die Tatsache, dass die Stammliegenschaftsbesitzer ihren Gemeinschaftsbesitz wie Gemeindeeigentum verwaltet haben, ist kein Eigentumstitel. In Böhmen fanden Ende des 19. Jahrhunderts zahlreiche Eigentumsprozesse statt. Die Ortsgemeinden haben diese vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten sämtlich verloren. Damals galt in Böhmen – nicht anders als in Tirol – das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Die böhmischen Gerichtsentscheidungen sind deshalb auch für das Verständnis der Tiroler Rechtslage repräsentativ.

Hat nicht der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1982 die These vertreten, dass das Eigentum auf die heutigen Ortsgemeinden übergegangen sei? 

Kohl: Einen derartigen Eigentumsübergang hat es nie gegeben. Als in Österreich vor 150 Jahren die politischen Ortsgemeinden geschaffen wurden, bestand die Notwendigkeit, das Verhältnis zu den bereits früher bestandenen Gemeinschaften zu klären. Der Gesetzgeber entschied sich, die „privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert“ zu belassen. Diese Bestimmung findet sich genau so auch in der Tiroler Gemeindeordnung 1866 wieder.

Woraus erklärt sich der Irrtum des Verfassungsgerichtshofes? 

Kohl: Die Gemeindeordnungen haben eine Art Aufsichts- und Entscheidungsfunktion der politischen Gemeinden anerkannt, die quasi als Vorläufer der Agrarbehörden fungierten. Im Gegenzug sollte der „Überling“ aus der Nutzung der Gemeinschaftsliegenschaften in die Gemeindekasse fließen. Verständlich ist dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Umstände: Weitgehende personelle Identitäten und eine noch nicht erfolgte Konstituierung von Agrargemeinschaften als eigenständige Rechtspersönlichkeiten.

Eine weitere These des Verfassungsgerichtshofs war, dass das Gemeinderecht das „Gemeindegut“ als Eigentum der Ortsgemeinde definiert hätte. Was sagt ein Rechtshistoriker dazu?

Kohl: Eine solche These ist falsch und würde auf eine entschädigungslose Enteignung der historischen Gemeinschaften hinaus laufen. Das Gemeinderecht verschafft keinen Eigentumstitel für bestimmte Liegenschaften. Vielmehr müssen – und das hat ja auch der Verfassungsgerichtshof in anderem Zusammenhang im Jahr 2010 festgestellt – die Eigentumsverhältnisse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Das haben die Agrarbehörden bei der Regulierung getan. Eine solche eingehende Prüfung konnte nur unterbleiben, wenn es eine Parteieneinigung gab. Dann wurde eben diese Vereinbarung in Bescheidform umgesetzt. Dies entspricht etwa einem gerichtlichen Vergleich.

Warum gibt es Ihrer Meinung nach heute in Tirol einen Agrarstreit?

Kohl: Der englische Philosoph und Staatsmann Francis Bacon stellte schon vor rund 400 Jahren fest: „Die Menschen glauben, dass ihr Geist dem Worte gebiete; aber oft kehren die Worte ihre Kraft gegen den Geist um.“ Deshalb behindert eine falsche Begrifflichkeit die Erkenntnis und provoziert Streitigkeiten. Und das ist in Tirol mit dem Wort „Gemeindegut“ passiert.

„Gemeindegut“ wird also als „Gemeindeeigentum“ missinterpretiert?

Kohl: Ja. Die Kraft des Begriffs „Gemeindegut“ hat sich, um nochmals mit Bacon zu sprechen, gegen den Geist gekehrt. Die Kraft des Begriffs „Gemeindegut“ wird, wenn man sie der juristischen Kategorie der „Rechtskraft“ unterwirft, zu einer sich selbst legitimierenden Zwangsvorstellung, die sich einer wissenschaftlichen Überprüfung entzieht. Der Rechtsstaat und die Gerechtigkeit bleiben auf der Strecke.

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 2 / April 2013. MP

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Erkenntnis oder Verkenntnis?

 

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne ( * 1924; † 2014), der Doyen des österreichischen Agrarrechts (2013). Zwanzig Jahre war em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde, bis er 1972 als Universitätsprofessor nach Wien berufen wurde. Den Werdegang des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982 erlebte er als Zeitzeuge direkt mit. Sein Freund, der Tiroler Verfassungsrichter und Agrarexperte Andreas Saxer, hatte mit ihm den Werdegang des Erkenntnisses im Gerichtshof diskutiert. Aus der Fehlentscheidung im Jahr 1982 – Professor Kühne spricht von einem „Verkenntnis“ – ist im Jahr 2008 das „Mieders-Erkenntnis“ hervorgegangen. Anders als in Tirol hat man jedoch in Vorarlberg bis heute keinen Fall von „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ gefunden. Das „atypische Gemeindegut“ ist in Vorarlberg nicht aufgetaucht. (Foto 2013)

 Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne ( * 1924; † 2014), der Doyen des österreichischen Agrarrechts (2013). Zwanzig Jahre war em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde, bis er 1972 als Universitätsprofessor nach Wien berufen wurde. Den Werdegang des Verfassungsgerichtshof-Erk Slg 9336/1982 erlebte er als Zeitzeuge direkt mit. Sein Freund, der Tiroler Verfassungsrichter und Agrarexperte Andreas Saxer, hatte mit ihn eingebunden; dies ob der von Saxer befürchteten grundsätzlichen Auswirkungen auf das Flurverfassungsrecht.

Aus der Fehlentscheidung Slg 9336/1982 im Jahr 1982 – Professor Kühne spricht von einem „Verkenntnis“ – ist im Jahr 2008 das „Mieders-Erkenntnis“ hervorgegangen. Anders als in Tirol hat man jedoch in Vorarlberg bis heute keinen Fall von „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ gefunden. Das „atypische Gemeindegut“ ist in Vorarlberg nicht aufgetaucht. Die Vorarlberger Stammsitzeigentümer wurden vom Gemeindeguts-Irrsinn verschont!

Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne
* 1924; † 2014 

Volks- und Mittelschule Feldkirch
1942 bis 1945: Militärdienst, Fronteinsatz, Ostfront, 
Funker 4. Kav.Brig.
1945 bis 1949: Jusstudium an der Universität Innsbruck
1950: Gerichtsjahr 
1950 bis 1972: Landesdienst Vorarlberg
1953 bis 1972: Vorstand der Agrarbezirksbehörde 
1972: Ernennung zum o. Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften 
1972 bis 1992: Vorstand des Instituts für Rechtswissenschaften an der TU Wien; 1992: Emeritierung
1980 bis 2002: Richter am Staatsgerichtshof in Lichtenstein
Forschungsschwerpunkte: Bodenreformrecht, Enteignungsrecht, Raumordnungsrecht, Wasserrecht, Wechselbeziehungen zwischen Technik und Recht.

 

Erkenntnis oder Verkenntnis?

Seit seiner Emeritierung als Vorstand des Instituts für Rechtswissenschaften an der Technischen Universität in Wien, lebte O. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne wieder in Hard in Vorarlberg. Seine Leidenschaft aus vergangenen Jahren als Jurist der Vorarlberger Landesregierung, das Agrarrecht, hat ihn dort wieder eingeholt. Josef Kühne war 20 Jahre lang Vorstand der Vorarlberger Agrarbehörde, jener Landesbehörde, die in den 1950er und 1960er Jahren 92 sogenannte Alpgenossenschaften und 29 Agrargemeinschaften aus „Gemeindegut“ reguliert hat.

Josef Kühne war Weggefährte des langjährigen Leiters der Tiroler Agrarbehörde Dr. Albert Mair. Beide leiteten zeitgleich in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol die Agrarbehörde I. Instanz. Gemeinsam mit Albert Mair organisierte Josef Kühne die erste Agrarbehördenleitertagung 1958 in Bregenz, wo Albert Mair seinen mittlerweile berühmten Vortrag „Probleme der Regulierung des Gemeindeguts“ gehalten hat.
Seither ist die Agrarbehördenleitertagung eine ständige Einrichtung geworden, bei der sich die österreichischen Agrarjuristen im Zweijahresturnus zum Gedankenaustausch treffen.

Als Universitätsprofessor in Wien wurde Josef Kühne Zeitzeuge der Entstehung des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982. Der mit Josef Kühne eng befreundete Tiroler Verfassungsrichter Andreas Saxer war in großer Sorge, dass das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982 zum Ursprung einer gravierenden Fehlentwicklung im Flurverfassungsrecht werden könnte.

Rückblickend bedauerte Josef Kühne, dass er die Anregungen seines Freundes, Andreas Saxer, nicht aufgegriffen hat. Erst das Mieders-Erk 2008 veranlasste Josef Kühne zur Feder zu greifen, um der falschen Idee vom Gemeindegut als Eigentum der Ortsgemeinde entgegen zuz treten. In zwei Beiträgen zum Sammelband „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“ (2011) hat er sich klar gegen die Enteignung der Tiroler Grundbesitzer positioniert.

 

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Interview mit Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne
Juli 2013

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Kühne. Jedes Bundesland hat seine eigene Agrarrechtsgeschichte geschrieben. Was ist an Vorarlberg besonders bemerkenswert?

Univ.-Prof. Dr. Kühne: In Vorarlberg wurde erst nach dem Ersten Weltkrieg über nachhaltige Forderung der heimkehrenden Generation unter dem sehr fortschrittlichen LH Dr. Otto Ender ein Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz geschaffen. Dringlich war damals die Aufteilung von schlecht bewirtschafteten agrargemeinschaftlichen Acker- und Weideflächen im Rheintal. Um ein Einzelteilungsverfahren des Gemeindeguts durchzuführen, wurde ein Spezialgesetz geschaffen. Danach wurden viele Hektar Gemeinschaftsgut im Rheintal in Einzeleigentum der Teilgenossen umgewandelt. Eigentliche Regulierungen von Agrargemeinschaften sind in Vorarlberg über Jahrzehnte nicht durchgeführt worden. Lediglich für Alpgenossenschaften wurden Verfahren zur Erlangung von Förderungen in größerer Zahl eingeleitet. Bis zum Inkrafttreten des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1951 wurde jedoch kein einziges Verfahren abgeschlossen.

Offensichtlich hatten Sie viel zu tun, als Sie die Leitung der Agrarbezirksbehörde übernommen haben. 

Kühne: Das ist richtig. 1952 als 13. Bediensteter der neuen Agrarbezirksbehörde, die zuvor nur eine agrartechnische Abteilung in einem Nebengebäude war, musste ich erst einmal Büro, Personal und Geräte beschaffen. Von der vormaligen Agrarrechtsabteilung im Amt der Landesregierung wurden nur Stöße von unerledigten Akten beigesteuert – dies ohne Kommentar. Ein 1952 gesuchter erster statistischer Überschlag zeigte auf circa der Hälfte der Vorarlberger Landesfläche einen Stand von knapp 400 agrarischen Gemeinschaften, davon mehr als 300 Alpgenossenschaften und rund 60 Gemeinschaften aus Gemeinschaftsgut im Süden. Die Agrarstruktur weist nämlich eine hochinteressante Zweiteilung auf. Mit dem geschichtlich keltisch-rätischen und später rätoromanischen Gebiet im Süden, wo bis heute örtliche Gemeinschaften an Wald, Weide, Alpen und Ackerland bestehen, und einem alemannischen Norden, wo nur aufgeteilte Allmenden an Wald, Weide und Äckern existieren, mit zahlreichen Alpgenossenschaften im Bregenzerwald. Nennenswerte Adels- oder Klöstergüter mit Einforstungsrechten gab es nur vereinzelt. An Staats- bzw. Bundesforsten gab es nur die mit Vertrag von 1883 abgelösten Waldungen des Forstfonds Stand Montafon sowie die mit Servitutenablösevertrag 1972 durch die Agrargemeinschaft Nenzing erworbenen Waldungen von ca. 1500 ha im Tal Gamperdona. Bundesforste gibt es heute in Vorarlberg keine mehr.

Sie schreiben im Buch „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“, dass das Recht der Agrargemeinschaften seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Sammlung 9336/1982 eine Entwicklung zur Wirrnis genommen hat. Wie ist das zu verstehen?

Kühne: In diesem Erkenntnis wurde anhand eines „Rückgriffes“ auf die längst überholten Gemeindeordnungen des 19. Jahrhunderts die Behauptung aufgestellt, dass Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nur im Gemeinderecht und dort zwingend als ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde geregelt sei. Diese Behauptung ist schlicht und einfach falsch – völlig rechtsirrig. Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung war schon nach der vorläufigen Gemeindeordnung 1849 und nach dem Reichs-Gemeindegesetz von 1862 aus dem Gemeindegutsbegriff ausdifferenziert und es war dessen unveränderter Bestand gewährleistet. Ein Eigentum der neuen politischen Gemeinden ist gesetzlich nicht statuiert. Und dieses Gemeinschaftsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung wurde dem Reichsrahmengesetz über die Teilung und Regulierung von 1883 unterworfen. Gemäß den jeweiligen Landesausführungsgesetzen sollte dieses Gemeindegut der „agrarischen Operation“ unterliegen, das heißt der Teilung und Regulierung. Das Gemeinderecht ist und war deshalb die falsche Rechtsquelle, um über das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zu urteilen. Dies jedenfalls dann, wenn es um mehr geht als eine vorläufige Verwaltung.

Wann und wie ist eine Änderung des Gemeinderechts im Blick auf das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz erfolgt?

Kühne: Gemeinderecht ist Landes­sache.
Bodenreform und somit Flurverfassung ist hingegen in Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in Ausführungs­gesetz­gebung und Vollziehung Ländersache. Diese klare Kompetenzregelung erfordert die gesonderte Betrachtung jedes Bundeslandes. Blicken wir auf Tirol und Vorarlberg, so sieht man, dass die Landesgesetzgeber schon im Jahr 1935 die Gemeindeordnungen grundlegend an die durch die Bundes-Verfassung 1920, die dortige Kompetenzregelung „Bodenreform“ und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 geänderte Rechtslage angepasst haben. Das Bundeskanzleramt hatte dazu allen Landesgesetzgebern eine Vorgabe geliefert. Ausdrücklich wurde von den Landesgesetzgebern verlangt, dass die nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltenden, ehemaligen Teile des „Gemeindegutes“ vom Gemeinderecht auszunehmen seien. Die Gemeindeverwaltung sollte mit Erlass der Landes-Flurverfassungsgesetze enden. Die Landesgesetzgeber hätten diese Liegenschaften bei der Definition des Gemeindeeigentums auszunehmen, was in den Gemeindeordnungen beider Länder auch tatsächlich geschehen ist. Vorarlberg hat im Gemeindegesetz 1935 und im Gemeindegesetz 1965 die weitere Regulierung des Gemeinschaftsgutes ausschließlich dem Bodenreformrecht zugeordnet. Damit wurden alle Agrargemeinschaften samt dem ehemaligen Gemeindegut definitiv aus dem Gemeinderecht ausgenommen.

Wie ging es in Vorarlberg dann weiter?

Kühne: So lange die neuen Flurverfassungs-Landesgesetze noch nicht in Kraft waren, wurden die alten Verwaltungs-Regelungen der Gemeindeordnungen angewandt. Das Gesetz sagte klipp und klar aus, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut, soweit dieses agrargemeinschaftlich genutzt wird, im künftigen Flurverfassungs-Landesgesetz geregelt werden und dass mit Inkrafttreten des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes das Gemeinderecht nicht länger anzuwenden ist. Im Jahr 1951 wurde dann in Vorarlberg das Flurverfassungs-Landesgesetz geschaffen. Mit dessen Inkrafttreten wurden die Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung für das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut unanwendbar. Dies schließt eine „konkurrierende“ Gemeindezuständigkeit aus. Die Vorarlberger Agrarbehörde konnte freilich nicht alle Agrargemeinschaften zugleich regulieren. Dies hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber dann auch erkannt. Das Gemeinderecht wurde deshalb 1965 nochmals angepasst. Die Ortsgemeinden wurden verpflichtet, unreguliertes Gemeindegut bis zur Regulierung unter Anwendung der Bestimmungen des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1951 zu verwalten. In Tirol ist die Rechtsentwicklung etwas anders verlaufen, jedoch mit demselben wesentlichen Ergebnis.

Wie konnte sich der Verfassungsgerichtshof 1982 diesen Tatsachen verschließen und die Behauptung aufstellen, dass das Gemeindegut zwingend durch das Gemeinderecht als Eigentum einer Ortsgemeinde geregelt sei? 

Kühne: Ich habe bereits erklärt, dass dieses Erkenntnis grundfalsch, verfassungswidrig und rechtsirrig war. Ich spreche deshalb nur von einem „Verkenntnis“. Der Tiroler Verfassungsrichter Andreas Saxer war Referent und Berichterstatter in den Bodenreform-Beschwerdefällen Feldkirch und Innsbruck, die zu diesem „Verkenntnis“ geführt haben. Zum Fall Feldkirch hat mich Verfassungsrichter Saxer, mit dem ich befreundet war, schon damals an der TU Wien konsultiert, da ich in den 1950er Jahren verantwortlich für die Regulierung des Gemeinschaftsguts verschiedener Dörfer war. Saxer und sein Kollege Heimgar Quell setzten sich mit ihrer Meinung im Richterkollegium bei der Abstimmung jedoch nicht durch und es wurde ein neuer Referent bestellt, der letztlich dieses „Verkenntnis“ verantwortet hat. Bei einem eingehenden Gespräch zeigten sich Saxer und Quell damals in ernster Sorge, dass sich aus dem Urteil große Verwerfungen im Flurverfassungsrecht ergeben könnten. Die Befürchtungen erwiesen sich als mehr als berechtigt. Das Flurverfassungsrecht hat weitere Regulierungen verhindert und eine Entwicklung zu Verwirrung und nachfolgenden „Verkenntnissen“ des Verwaltungsgerichtshofes genommen. Eigentum von Agrargemeinschaften wird offenkundig rechtswidrig als Gemeindeeigentum hingestellt.

Herr Universitätsprofessor Dr. Kühne, die Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder verstehen nicht, warum ein „atypisches Gemeindegut“ in Vorarlberg bis heute nicht gefunden wurde. Wie erklären Sie das? 

Kühne: Etwas, das nicht existiert, kann man nicht finden, sondern nur erfinden! Das, was im Grundbuch als Gemeindeeigentum angeschrieben war, war „nackter Tabularbesitz“ der Ortsgemeinden. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer aufscheint, muss dieses Eigentum herausgeben, sobald der wahre Eigentümer dies fordert. Wenn die Ortsgemeinden keinen Eigentumstitel für ihren Tabularbesitz hatten, mussten die Agrarjuristen das Eigentum den Agrargemeinschaften zusprechen. Das Agrarrecht verlangt jedoch nicht nur eine Entscheidung über den wahren Eigentümer. Das Agrarrecht verlangt auch, dass der Agrarjurist das Einvernehmen suchen soll zwischen der Ortsgemeinde und den Agrargemeinschaftsmitgliedern. Es soll ein Parteienübereinkommen, eine Einigung, erzielt werden. Die Engländer drücken das trefflich aus: „Don’t litigate, don’t arbitrate, find a settlement“. Und darauf habe ich bei den Regulierungen besonderen Wert gelegt.

Wie sahen diese Parteienübereinkommen aus? 

Kühne: Unter meiner Anleitung wurden bei allen Vorarlberger Regulierungen von Gemeindegut ganze Vertragswerke erarbeitet. Alle Einzelheiten der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern und der Ortsgemeinde wurden vereinbart, Grundstücksverzeichnisse erstellt und allenfalls Pläne. An solchen Verträgen ist nichts Verfassungswidriges, da gibt es nichts zu rütteln. „Pacta sunt servanda“ – das ist einer der ältesten und wichtigsten Grundsätze im Recht überhaupt. Im „Mieders-Erkenntnis“ vom Juni 2008 hat der Verfassungsgerichtshof derartigen „Parteienübereinkommen“ mit keinem Wort die Gültigkeit abgesprochen. Die Vorarlberger Agrarbehörde konnte dann gar nicht anders und hat diesen Verträgen auch für die Zukunft Verbindlichkeit zuerkannt. Das Phantom des „atypischen Gemeindeguts“ hat somit Vorarlberg verschont.

Im Gemeinderecht soll es auch Unterschiede geben? 

Kühne: Das sind Details am Rande. Diese Details helfen aber beim Verständnis der Zusammenhänge zwischen Gemeinderecht und Flurverfassung. Nach der Rechtslage der Monarchie sollte agrargemeinschaftliches Gemeindegut entweder aufgeteilt werden oder in der Verwaltung durch die Ortsgemeinden bleiben. Eine Agrargemeinschaft neben der Gemeindeverwaltung war nicht vorgesehen. Die Österreichische Bundesverfassung 1920 hat dann eine Trennlinie gezogen: Bodenreformmaßnahmen konnten nicht mehr im Gemeinderecht geregelt werden. Deshalb hat das Vorarlberger Gemeinderecht 1935 die Anordnung getroffen, dass alle Bestimmungen der Gemeindeordnung für das agrargemeinschaftliche Gemeindegut außer Kraft treten, sobald das Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz in Kraft tritt. Ab dem Jahr 1951 hat deshalb das Vorarlberger Gemeinderecht keine inhaltlichen Bestimmungen zum agrargemeinschaftlichen Gemeindegut mehr enthalten. Die Gemeindeordnung von 1965 hat ausdrücklich angeordnet, dass die Gemeinden bei der Verwaltung des nicht regulierten agrargemeinschaftlichen Gemeindeguts das Flurverfassungsrecht anwenden müssen. Diese besondere Bestimmung fehlt im Tiroler Gemeinderecht. Dadurch blieb in Tirol mehr Platz für missverständliche Auslegung. Trotzdem sagt auch das Tiroler Gemeinderecht klipp und klar aus, dass das Gemeinderecht niemals in die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung eingreifen kann.

1982 hat sich der Verfassungsgerichtshof jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut im Gemeinderecht als Eigentum der Ortsgemeinde geregelt sei. Wie lässt sich das mit dem Gesetz vereinbaren?

Kühne: Ich kann mich hier nur wiederholen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 1982 mit dieser Aussage das Gesetz gebrochen. Ohne Beachtung der Bestandsgarantien der Gemeindegrundsatzordnungen von 1849/1862 und der entsprechenden Gemeindegesetze von Vorarlberg und Tirol aus den Jahren 1864 und 1866, 1935 und später, wurde das agrargemeinschaftliche Gemeindegut entschädigungslos als Eigentum der Ortsgemeinden „dekretiert“. Eine über hundertjährige Rechtsentwicklung wurde ignoriert. Das Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz 1883, die Landes-Ausführungsgesetze dazu, die Verfassung 1920, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 samt Ausführungsgesetzen und die Anpassung der Landes-Gemeindegesetze daran, wurden ignoriert. Das vom Gesetzgeber historisch gewollte Verhältnis von Flurverfassung und Gemeinderecht wurde in das Gegenteil verkehrt. Deshalb spreche ich vom Verkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 9336/1982.

In Tirol wird verbreitet, die Regulierung des Gemeindeguts sei von den Nazi erfunden worden. Was sagt ein Vorarlberger Agrarjurist dazu?

Kühne: Das ist glatter Unsinn. In Tirol und Vorarlberg bestand offenbar lange Zeit kein dringender Bedarf nach Teilungs- und Regulierungsgesetzen. Alte örtliche Gemeinschaften fungierten unangefochten als Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Daneben haben aber auch sehr große, mehrere Dörfer („Kirchtürme“), ganze Talschaften umfassende agrarische Gemeinschaften bestanden, die kraft Gewohnheitsrecht als „moralische Personen“ nach uralten Statuten ihr Vermögen verwalteten. In Tirol wurde erst im Jahr 1908 auf Initiative des Agrarausschusses im Wiener Reichsrat ein Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht. 1909 trat das Tiroler Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz in Kraft. In Vorarlberg wurde das Gesetz überhaupt erst 1921 geschaffen. Federführend war Alt-Landeshauptmann Dr. Otto Ender, ein hervorragender Experte des Bodenrechts. Im Motivenbericht zum Gesetz, den er selbst verfasst hat, erläutert er detailliert, warum das agrargemeinschaftliche Gemeindegut der Teilung und Regulierung zu unterwerfen ist. Vergleichbares findet sich in den Materialien zum Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz von 1883. Mit den Nazis hat das alles gar nichts zu tun. Leider gibt es viele selbst ernannte, angebliche „Agrar-Experten“, die in Wahrheit vom Agrarrecht nur nebulöse Vorstellungen haben. Das gilt für Tirol nicht weniger als für Vorarlberg.

Macht Sie der Vorwurf betroffen, die Agrarbeamten hätten rechtswidrig Eigentum vom Staat auf die Agrargemeinschaftsmitglieder übertragen? 

Kühne: Nein keineswegs. Dieser Vorwurf ist schlicht unberechtigt! Die Regelung einer so schwierigen, uralten Materie wie des agrargemeinschaftlichen Gemeindeguts ist hoch komplex. Selbst Autoren, die den Agrargemeinschaften nicht unbedingt gewogen sind, befinden: „Die Verwirrung [um agrargemeinschaftliches Gemeinschaftsgut] ist so groß, dass selbst Fachleute, denen man durchaus Kenntnis der lokalen Verhältnisse zutrauen muss, wenn sie sich zweimal über den Gegenstand äußern, nicht selten einander widersprechende Behauptungen aufstellen.“ Eigentum kann große Emotion auslösen – speziell bei denen, die es nicht besitzen. Sachliche Erwägungen kann man widerlegen, unsachlich-gehässige nur vergessen.

Sie waren selbst über zwanzig Jahre lang Höchstrichter am Staatsgerichtshof in Liechtenstein. Gleichzeitig erlebten Sie als Universitätsprofessor und Institutsvorstand in Wien die Rechtsentwicklung sozusagen „hautnah“. Wie sehen Sie die Zukunft der Agrargemeinschaften?

Kühne: Die von mir im Einvernehmen erzielten Regulierungen haben Gemeindefrieden begründet, zu anerkannten Erfolgen der Waldbewirtschaftung und vor allem zu engagierter privatwirtschaftlich-föderativer Verwaltung geführt. Den Obmännern und Organen der Vorarlberger Agrargemeinschaften sei an dieser Stelle herzlich gedankt und weiterhin Erfolg gewünscht. So wenig ich das Wetter voraussagen will, so wage ich doch aus dem bisherigen Streitverlauf im Lande eines zu sehen: Eine „Rechtsreform“ wird früher oder später kommen, sei es durch höchstgerichtliches Judikat, eine Verfassungsreform oder letztlich durch einen Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beharrlichkeit ist erforderlich, weil Gerichtshöfe es an sich haben, einmal beschrittene Pfade nicht verlassen zu wollen, auch wenn die Rechtsposition der historischen Wahrheit strikt zuwider ist. In Vorarlberg und Tirol wird beginnend mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1982 ein „Dreißigjähriger Agrargemeinschaftskrieg“ geführt. In diesem Kampf ums Recht soll ein Zitat aus Goethes „Faust“ als Leitspruch dienen: „Wer das Recht hat und Geduld, für den kommt auch die Zeit.“

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler. Heft 5/Juli 2013 und Heft 6/August 2013. MP

 

Warum das Mieders-Erkenntnis für Vorarlberg nicht anwendbar ist

Auszug aus: Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, von Josef Kühne (2011)

12.1. Da die „Unterkommission“ im Amt der Landesregierung und die Initiative des Gemeindeverbandes zur Beurteilung des rechtlichen Status der regulierten Agrargemeinschaften in Vorarlberg vom VfGH – Erkenntnis „Mieders“ 2008 ausgehen, ist es angezeigt, hierauf näher einzugehen:
Unterkommission und Gemeindeverband übersehen die Sachverhaltsgrundlage, die – offensichtlich im Verfahrensverlauf unangefochten – dem VfGH-Erk Slg 18.446/2008 zu Grunde gelegt war: Die Agrarbehörde I. Instanz hatte mit Bescheid vom 9.11.2006 (in extenso zitiert im Erk) wesentliche Feststellungen getroffen, welche für die Regulierungen in Vorarlberg, hiermit bestätigt und belegt vom Verfasser als verantwortlichem „Operationsleiter“, allesamt nicht zutreffend sind.

12.2. Laut den im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen Feststellungen der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 wäre die historische Agrarbehörde – auf Vorarlberg umgelegt, der Verfasser – von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

„Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen! Dies war den leitenden Beamten in der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindegutsagrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“

Wie im Agrarbehördenbescheid zur Agrargemeinschaft Mieders vom 9.11.2006 solche „Feststellungen“ getroffen werden konnten, muss ein Rätsel bleiben, stehen diese doch in krassem Widerspruch zum historischen Verständnis vom Begriff „Gemeindegut“, offen gelegt in der Abhandlung des langjährigen Tiroler Behördenleiters Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, Vortragsmanuskript für die erste Agrarbehördenleitertagung 1958, Bregenz, abgedruckt in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 7 ff. Für Vorarlberg darf der Verfasser, der gemeinsam mit Albert Mair 1958 die Agrarbehördenleitertagungen als bis heute ungebrochene Tradition initiiert hat, zu diesen Ausführungen folgendes klarstellen: Wie Albert Mair schon auf der Leitertagung 1958 klarstellte, ist das „agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut“ vom „Gemeindegut im Allgemeinen“ zu unterscheiden (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindeguts, aaO, 9f). Die Tiroler und die Vorarlberger Gemeindeordnungen hatten übereinstimmend beim „Gemeindegut“ unterschieden: agrargemeinschaftliche genutztes Gemeindegut (recte Gemeinschaftsgut!) war und ist der rechtlichen und wirtschaftlichen Regelung nach der Flurverfassung zugewiesen; § 117 Tiroler Gemeindeordnung 1935 LGBl 36/1935 lautet: „Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“ § 102 Abs (3) Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/25 lautet: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“

Was soll es heißen, wenn vor dem Hintergrund dieser klaren Entscheidungen in den Gemeindeordnungen im Bescheid vom 9.11.2006 der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in den Raum gestellt wird, „Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten“?
1. Es ist nach dem seit 1935 in Tirol und Vorarlberg geltenden Gemeinderecht beim Gemeindegut zu unterscheiden: Steht ein Gut in agrargemeinschaftlicher Nutzung oder handelt es sich um „Gemeindegut“ im Sinne von § 288 ABGB?
2. Es ist das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (Gemeinschaftsgut) nach dem seit 1935 in Tirol wie in Vorarlberg geltenden Gemeinderecht ausdrücklich der Zuständigkeit der Agrarbehörde unterworfen, welche berufen ist, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut „reformatorisch“ festzustellen und zu entscheiden.
3. Es ist das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut nach eindeutigem Wortlaut des Tiroler und Vorarlberger Gemeinderechts ausschließlich nach Flurverfassungsrecht geregelt – in Tirol seit 1935, in Vorarlberg wegen späteren Inkrafttretens des VFLG 1951 ab dessen Geltung.
4. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die verschiedenen Tatbestände agrargemeinschaftlicher Liegenschaften im Allgemeinen und der Tatbestand des „agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindeguts“ im Speziellen die sachliche Zuständigkeit der Agrarbehörden definieren, eben das „Objekt der agrarischen Operation“.
5. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Agrarbehörden in Tirol und Vorarlberg selbstverständlich nicht das „Gemeindegut“ den Regeln der Bodenreform unterworfen haben, um es „zu vernichten“. Im Rahmen ihrer Aufgabe zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am „agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut“ war gem § 117 TGO 1935 in Verbindung mit §§ 36 Abs (2) lit d und 38 Abs (1) TFLG 1935 bzw gem § 102 Abs (3) VGO 1935 in Verbindung mit §§ 35 Abs (2) lit d und 37 Abs (1) VFLG 1951 zu entscheiden, wem agrargemeinschaftlich genutzte Grundstücke gehören. (Dazu: Pernthaler, Die Agrargemeinschaften und die agrarische Operation, in diesem Band … xxx; Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, aaO, 26 ff).
6. Es ist schließlich zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Agrarbehördenentscheidung über die Eigentumsverhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut keine andere Rechtsqualität hat als diejenige über agrargemeinschaftliche Grundstücke nach anderen Tatbeständen. Agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut ist nach den Gemeindeordnungen Tirols und Vorarlbergs seit 1935 ausschließlich nach Flurverfassungsrecht zu behandeln; die Behauptung in VfSlg 9336/1982, wonach „Gemeindegut“ undifferenziert gem Gemeindeordnungen als Eigentum der Ortsgemeinde festgeschrieben sei, ist schlicht f a l s c h , weil der historischen Wahrheit zu wider laufend. (Ausführlich: Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde, in diesem Band … xxx)

12.3. Laut den im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen Feststellungen der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 wäre die historische Agrarbehörde, um Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform „rechtlich nicht beenden und zu vernichten“, in folgender konkreter Absicht zu Werke gegangen:

„Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als ’nudum ius‘, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt (vgl. dazu auch die rechtliche Abhandlung des Agrarbehördenleiters in der Veröffentlichung ‚Probleme der Regulierung des Gemeindegutes‘ im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff). Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging. […] Es ging also nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut. In den Regulierungsverfahren wurden die Nutzungsberechtigten für Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut – in seltenen Fällen auch die Jagdnutzung, … und der Umfang der Nutzungen und die Ausübungsmodalitäten festgestellt und die Überwachung und Einhaltung der Gemeinschaftsregeln […] für Holz und Weide für das Gemeindegut einer Agrargemeinschaft zugeordnet.“

Auf den Punkt gebracht wird im Bescheid vom 9.11.2006 behauptet, dass die historische Agrarbehörde agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut rechtlich grundlegend anders zu behandeln gehabt hätte und behandelt hat, wie andere agrargemeinschaftliche Grundstücke und dass am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut nur die Wald- und Weidenutzung geregelt und der Agrargemeinschaft „nudum jus“ (nacktes Recht) „zureguliert“ worden wäre. Als Belegstelle für solches Behördentun wagt sich „der Bescheid“ auf die Abhandlung von Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes (Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff, nunmehr auch: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 7 ff) zu berufen.

Richtig ist an diesen „Feststellungen“ vom 9.11.2006 nur soviel, dass die jeweilige Ortsgemeinde im Regulierungsverfahren über Gemeindegut Parteistellung besitzt und dass diese als Mitnutzungsberechtigte mit einem Anteilrecht bedacht wurde. Sowohl in Tirol, als auch in Vorarlberg war es üblich, so auch in „Mieders“, die Details solcher Regulierungen im Übereinkommensweg zu definieren und auf Grundlage eines Übereinkommens zu entscheiden. Im Übrigen entbehren diese „Feststellungen“ der Tiroler Agrarbehörde im Bescheid vom 9.11.2006 jeder Grundlage.

1. Schlicht falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist die Behauptung, die „Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als ’nudum ius‘, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Von „nacktem Recht“, das eine Agrargemeinschaft kraft „Gemeindegutsregulierung“ besitzen sollte, hat der Verfasser als langjähriger Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde zum ersten Mal im Sachverhalt zum Mieders-Erk vom 11.6.2008 gelesen.

2. Schlich falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist die Behauptung, Albert Mair wäre in seiner Abhandlung ‚Probleme der Regulierung des Gemeindegutes‘ im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff für ein Eigentum der Agrargemeinschaft als „nudum jus“ (nacktes Recht) eingetreten. Das Gegenteil ist der Fall: Albert Mair hat die Rechtsposition der Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut, welches das Tiroler Gemeinderecht seit 1935 ausdrücklich der Flurverfassung unterstellt hatte (§ 117 TGO 1935) als Inhaberin eines nackten Rechts, einer „nuda proprietas“ verstanden, besser: als nackten Tabularbesitz. Dies dann, wenn die Prüfung der Rechtsverhältnisse ergeben hatte, dass die Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt, weshalb auf Eigentum der Agrargemeinschaft zu entscheiden war. Wie Albert Mair schon in seinem Vortrag 1958 klargestellt hat, war im Regulierungsverfahren zu prüfen, „ob der Eigentumstitel der Gemeinde im Grundbuch auf Grund der historisch gewachsenen und tatsächlichen rechtlichen Besitzverhältnisse zur Zeit der Grundbuchsanlegung überhaupt zu Recht einverleibt wurde und ob es sich nicht um eine von vornherein objektiv unrichtige Grundbuchseintragung handelt“ (Albert Mair, aaO, 17). Dass diese Eigentumsentscheidung nicht willkürlich, sondern sachlich begründet war, haben Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in diesem Band 41ff, nachgewiesen.

3. Schlicht falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist schließlich die Behauptung, im Regulierungsverfahren über agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut sei nur die Regelung der Nutzungsberechtigungen zulässig. Diese im Kontext eindeutig unrichtige Behauptung hat in zweierlei Hinsicht einen Hintergrund. Zum einen war unter der Geltung des TRLG 1909 (Tirol) und TRLG 1921 (Vorarlberg) die Regulierung der Verwaltungsrechte (sprich: die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft und Entscheidung zum Eigentum) nicht vorgesehen; vielmehr war die Gemeindeordnung im nötigen Umfang zu ergänzen (Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht, in diesem Band 263ff); zum anderen wurden die Anteilsrechte tatsächlich entsprechend den Nutzungsanteilen an Wald und Weide reguliert. Freilich nicht, weil die „Substanz“ der Ortsgemeinde zugeordnet wurde, sondern weil die Agrargemeinschaft eine Nutzungsgemeinschaft ist – und zusätzlich war zu prüfen und zu entscheiden, bei welchen Grundstücken die Agrargemeinschaft und bei welchen die Ortsgemeinde Eigentümerin war und ist.

12.4. Schließlich unterstellen die im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen „Feststellungen“ der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 eine Zweckwidmung des Regulierungsgebietes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, wenn dort folgendes weiter behauptet wird:

„Keine Rede ist in den Regulierungsakten davon, dass die Verwendung von Flächen des Gemeindegutes für einen regelmäßigen Grundstücksverkauf als Bauland, für den Abschluss von Baurechtsverträgen zur Betriebsansiedlung im Gewerbegebiet, für die Errichtung und Verpachtung gewerblicher Betriebe, für die Verpachtung von Gemeindegutsflächen für Schiabfahrten, wie zur Errichtung von Campingplätzen, Gastronomiebetrieben, Golfplätzen, Tankstellen u.a.m. verwendet und damit reguliert hätten werden müssen und somit für diese Zwecke der jeweiligen politischen Gemeinde auch deren Eigentum am Gemeindegut und damit weitere daraus fließende Substanzwerte – als jene für die Holz- und Weidewirtschaft am Gemeindegut – im Regulierungswege zu entziehen gewesen wären. Für solche Zwecke das Gemeindegut zu verwenden, dies war natürlich nicht – weder nach Gesetz noch nach dem Inhalt der Regulierungsakten! – Grundlage, also Anlass und Zweck der Gemeindegutsregulierungen bei der Agrarbehörde.“

Offensichtlich soll mit diesen „Feststellungen“ ein besonderer Charakter eines agrargemeinschaftlichen Eigentums betont werden, das angeblich nur zu Zwecken der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden dürfe. Auch diese Idee läuft der historischen Wahrheit zuwider:
Schon in seinen Anfängen hat das Teilungs- und Regulierungsrecht klargestellt, dass agrarische Gemeinschaften auch sonstiges Vermögen besitzen können (§ 2 lit g TRRG 1883). Nach dieser Bestimmung des TRRG 1883 blieb es der Landesgesetzgebung vorbehalten zu bestimmen, ob das Teilungs- und Regulierungsverfahren sich nur auf Liegenschaften oder auch auf andere unbewegliche oder auch auf bewegliche Vermögenschaften der in § 1 bezeichneten „agrarischen Gemeinschaften“ zu erstrecken habe. Der Reichsgesetzgeber des Jahres 1883 setzte voraus, dass die „alten Agrargemeinden“ sich nicht nur das Eigentum an den gemeinschaftlich agrarisch genutzten Liegenschaften bewahrt hätten, sondern auch an anderem Vermögen und solches Vermögen schaffen können.

Dazu der Abgeordneten Josef Kopp im Reichsrat (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9223f): „Kann man nun etwa den wichtigen Beisatz, der nach meinem Antrage hinzugefügt wurde, auslassen, dass die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, ob das Verfahren nur auf Grundstücke oder auch auf andere unbewegliche oder bewegliche Vermögenschaften sich zu erstrecken hat, […] die sehr wichtig ist, weil die Ausgleichung dieser widerstreitenden Ansprüche durch Verteilung von beweglichen und unbewegliche Vermögen geschehen kann, und weil dieses andere unbewegliche und das bewegliche Vermögen sehr häufig nichts weiter ist, als ein Ersparnis jener Klassenberechtigter, Nutzungsberechtigter, welche damit unter Umständen das Gemeindehaus, die Schule usw., ebenfalls erbaut haben …“

Die aus dem ersten Dezenium des Teilungs- und Regulierungsrechts (1884 – 1892: Mähren LGBl 31/1884; Kärnten LGBl 23/1885; Niederösterreich LGBl 39/1886; Krain LGBl 2/1888, Schlesien LGBl 13/1888; Salzburg LGBl 32/1892) stammenden Teilungs- und Regulierungs-Gesetze enthielten sogar eine besonders auffällige Regelung zu den „sonstigen einzubeziehenden Liegenschaften“. „Andere als die in § 1 bezeichneten Liegenschaften der Gemeinden, Gemeindeabteilungen oder agrarischen Gemeinschaften sowie bewegliche Vermögenschaften derselben, sind in die Teilung und Regulierung nach diesem Gesetz [in]sofern einzubeziehen, als von den Behörden erkannt wird, dass diese Liegenschaften zu Zwecken der Benützung der gemeinschaftlichen Grundstücke dienen, beziehungsweise dass die Liegenschaften oder die beweglichen Vermögenschaften, wie insbesondere Capitalien oder Forderungen, aus der Veräußerung, aus einer anderweitigen Verwendung, oder aus Ertragsüberschüssen der gemeinschaftlichen Grundstücke oder von Theilen derselben herstammen. (§§ 13 Mähr-TRLG 1884, 4 K-TRLG 1885; 6 Krain-TRLG 1887; 13 Schles-TRLG 1888; 13 Slbg-TRLG 1892; zurückhaltender: § 6 NÖ-TRLG 1886)

Schon seit den Anfängen des Teilungs- und Regulierungsrechts wurde die Existenz von anderem Gemeinschaftsvermögen als land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften vorausgesetzt. Das im Bescheid vom 9.11.2006 gezeichnete Bild der auf agrarische Nutzung beschränkten Agrargemeinschaft hat nie existiert. Ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin eines Gemeinschaftsgebietes, so kann sie dieses im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach Belieben nutzen und darüber verfügen (§ 354 ABGB) – die Führung von Wirtschaftsbetrieben eingeschlossen. Die Institutionsgarantie des Eigentums und das Verbot von unablösbaren Lasten aus dem Titel des geteilten Eigentums (Art 5 und 7 StGG) gilt insbesondere auch zu Gunsten des landwirtschaftlich genutzten Gemeinschaftseigentums. Für die Wiedererrichtung des Almendregals in der Spielart eines Obereigentums der politischen Ortsgemeinden bietet das geltende Verfassungsrecht keinen Platz.

12.5. Als langjährig verantwortlicher „Operationsleiter“ für Vorarlberg und Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde in der Zeit von 1953 bis 1971 stellt der Verfasser zusammenfassend fest:
Die „Feststellungen“ des Bescheides der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006, wie dem Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008 als Sachverhalt – offensichtlich im weiteren Verfahren unbekämpft – zu Grunde gelegt, sind für Vorarlberg nicht zutreffend.
Der Verfasser hat in keinem einzigen Fall „nudum jus“ (nacktes Recht) „zureguliert“; der Verfasser hat vielmehr über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet und am sonstigen einbezogenen Vermögen entschieden – dies regelmäßig im besten Einvernehmen aller Beteiligten und auf Grundlage eines Übereinkommens. Grundlage dieser Entscheidungen war auch die klare Regelung in den Vorarlberger Gemeindeordnungen § 102 Abs 3 GO 1935 und § 91 Abs 4 GG 1965, wonach alle Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nach Flurverfassungsrecht zu regeln und zu entscheiden sind.
Der so festgestellte Eigentümer war Eigentümer im rechtlichen Sinn. Nach § 354 ABGB kann der Eigentümer über die Sache nach Belieben im Rahmen der Gesetze verfügen.
Keine der wesentlichen Sachverhaltsbehauptungen im Bescheid vom 9.11.2006, im Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008 der Entscheidung zu Grunde gelegt, trifft somit für Vorarlberger Verhältnisse zu.
Die Rechtssätze des Erk VfSlg 18.446/2008 sind deshalb auf die Vorarlberger Verhältnisse nicht zu übertragen.

 

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… in Wahrheit eine Fata Morgana

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Fritz Raber. Nach der Promotion (1962) und der Habilitation (1968) an der Universität Salzburg wurde Raber 1969 als außerordentlicher Professor für Römisches Recht an die Universität Innsbruck berufen. Im folgenden Jahr wurde er zum ordentlichen Professor für Römisches Recht und Bürgerliches Recht ernannt. Er war bis zu seiner Emeritierung Vorstand des Instituts für Römisches Recht und über mehrere Perioden Dekan der juristischen Fakultät der Universität Innsbruck. Für seine Forschungsarbeit wurde ihm unter anderem der Theodor-Körner-Preis (1968) und der Kardinal-Innitzer-Preis (1969) sowie die juristische Ehrendoktorwürde verliehen. Sein Forschungsschwerpunkt sind die Grundfragen des Privatrechts. (Bild: Peter Parker: 2013)

Univ.-Prof. Dr. Fritz Raber lehrt seit 1970 Römisches Recht an der Universität Innsbruck. Zu seinen Spezialgebieten zählen die Entwicklung der Rechtsinstitute im späteren „Gemeinen Recht“ und das heute geltende Privatrecht.

Zur Enteignung der Tiroler Grundbesitzer hat er eine klare Meinung: „Das atypische Gemeindegut ist eine Fata Morgana!“ Dasselbe gelte für das Substanzrecht der Ortsgemeinde, das aus dem atypischen Gemeindegut resultieren soll!

Der Verfassungsgerichtshof habe 1982 den falschen Rechtssatz aufgestellt, dass Gemeindegut notwendig Eigentum einer Ortsgemeinde gewesen sei. Jede Entscheidung der Agrarbehörde im gegenteiligen Sinn wurde damit ohne Rücksicht auf den Einzelfall als verfassungswidriger Eigentumseingriff abgestempelt.

Im Mieders-Erkenntnis 2008 wurde dann zusätzlich behauptet, dass unter diesen Umständen „atypisches Gemeindegut“ entstanden sei – ein juristisches Phantasiegebilde, eine Fata Morgana.

Das neue Klischee der „offenkundig verfassungswidrigen Bescheide“ sollte eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse rechtfertigen. Tatsächlich wurde der Eigentumseingriff nur fingiert.

Als der Verfassungsgerichtshof mit dem „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom Dezember 2010 den Rückzug aus dieser Judikatur vorbereitete und eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse im Einzelfall vorgeschrieben hat, ist der Verwaltungsgerichtshof unvermutet in eine andere Richtung marschiert: Unter Rückgriff auf ältere Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse wurde der Rechtssatz zementiert, dass eine „Gemeindegutsqualifizierung“ in den historischen Agrarbehördenbescheiden auf ehemaliges Eigentum einer Ortsgemeinde hinweise.

Diese Rechtsvermutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich als angeblich unwiderlegbar hingestellt, weil die „Gemeindegutsqualifizierung“ rechtskräftig sei. Selbst ein Irrtum der Agrarbehörde wurde als unbeachtlich bezeichnet.

Das alles sei hanebüchener Unsinn, so die zusammengefasste Erkenntnis des Spitzenjuristen Univ.-Prof. Dr. Fritz Raber!

 

 

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Interview mit em. o. Univ.-Prof. Dr. Fritz Raber zur Enteignung der Tiroler Grundbesitzer (2013)

GUT: Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor Dr. Raber. Sie lehren seit Jahrzehnten die Studenten das Römische Recht, die Entwicklung der Rechtsinstitute im späteren „Gemeinen Recht“ und das heute geltende Privatrecht. Was kann speziell das Römische Recht zum heutigen Agrarstreit beitragen? 

Raber: Die Römischen Juristen sind bis heute wohl unübertroffen in der Schärfe, mit der sie Rechtsbegriffe voneinander abgegrenzt haben. Unmittelbar einschlägig für den Agrarstreit ist die schon im Römischen Recht entwickelte Rechtsfigur des „vermuteten Eigentümers“, des publizianischen Besitzers. Dieser „vermutete Eigentümer“ kann als ein Eigentümer über die Sache verfügen und zwar so lange, als kein besser Berechtigter ihm sein rechtlich vermutetes Eigentum streitig macht. Wenn dann allerdings ein besser Berechtigter die Herausgabe des Eigentums fordert, muss der „vermutete Eigentümer“ das Eigentum dem besser Berechtigten übertragen.

Inwiefern ist das Rechtsverhältnis zwischen einem „vermuteten Eigentümer“ und dem besser Berechtigten für den heutigen Agrarstreit relevant?

Raber: Eine Ortsgemeinde, die im Grundbuch als Eigentümerin ausgewiesen war, hatte die rechtliche Vermutung für sich, dass sie die wahre Eigentümerin sei. Eine solche Ortsgemeinde war so lange als Eigentümerin zu behandeln, bis sich die besser Berechtigte, die ursprünglich unregulierte Agrargemeinschaft, in einer „agrarischen Operation“ konstituierte und das Eigentum einforderte. Die Entscheidung darüber, wer wahrer Eigentümer war, erfolgte erst im Zuge der „agrarischen Operation“, konkret im Regulierungsverfahren. In der Mehrzahl der Fälle wurde die Agrargemeinschaft im Konsens aller Beteiligten als Eigentümerin anerkannt. Die Ortsgemeinde als bloß „vermutete Eigentümerin“ wurde dann von der Agrargemeinschaft als wahre Eigentümerin abgelöst. Bei gewissen Regulierungen haben sich die Beteiligten aber so geeinigt, dass die Ortsgemeinde wahre Eigentümerin sein sollte. Aufgrund eines entsprechenden Parteienübereinkommens samt Genehmigungsbescheid der Agrarbehörde wurde dann aus dem „vermuteten Eigentum“ der Ortsgemeinde deren wahres Eigentum kraft rechtskräftiger Agrarbehördenentscheidung. Bekanntestes Beispiel einer solchen Einigung war die Regulierung des Gemeindeguts von Sölden.

In den letzten Jahren ist der Eindruck entstanden, dass Agrarbehördenbescheide nur dann Rechtskraftwirkung entfalten, wenn der Bescheid zu Gunsten einer Ortsgemeinde ausgefallen ist. Täuscht der Eindruck?

Raber: Rechtstheoretisch gibt es keine Grundlage für eine solche Differenzierung. Agrarbehördenbescheide wirken wie Gerichtsurteile, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Entscheidung für ein Eigentum der Gemeinde oder eines der Agrargemeinschaft fiel. Ist die Entscheidung rechtskräftig, so schafft diese Entscheidung Recht. Die seinerzeitigen Entscheidungen zu Gunsten der Agrargemeinschaften werden jedoch heute durch eine unverantwortliche Deutung, ja vielleicht sogar durch einen Missbrauch des Begriffs „Gemeindegut“, verfälscht.

Wie ist das zu verstehen?

Raber: Der Verfassungsgerichtshof hat 1982 den falschen Rechtssatz aufgestellt, dass Gemeindegut notwendig Eigentum einer Ortsgemeinde gewesen sei. Jede Entscheidung der Agrarbehörde im gegenteiligen Sinn wurde damit ohne Rücksicht auf den Einzelfall als verfassungswidriger Eigentumseingriff abgestempelt. Im „Mieders-Erkenntnis“ 2008 wurde dann zusätzlich behauptet, dass unter diesen Umständen „atypisches Gemeindegut“ entstanden sei – ein juristisches Phantasiegebilde, eine Fata Morgana. Das neue Klischee der „offenkundig verfassungswidrigen Bescheide“ sollte eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse rechtfertigen. Tatsächlich wurde der Eigentumseingriff nur fingiert. Als der Verfassungsgerichtshof mit dem „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom Dezember 2010 den Rückzug aus dieser Judikatur vorbereitete und eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse im Einzelfall vorgeschrieben hat, ist der Verwaltungsgerichtshof unvermutet in eine andere Richtung gegangen: Unter Rückgriff auf ältere Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse wurde der Rechtssatz erneuert, dass eine „Gemeindegutsqualifizierung“ in den historischen Agrarbehördenbescheiden auf ehemaliges Eigentum einer Ortsgemeinde hinweise. Diese Rechtsvermutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch noch als angeblich unwiderlegbar hingestellt, weil die „Gemeindegutsqualifizierung“ rechtskräftig sei. Selbst ein Irrtum der Agrarbehörde wurde als unbeachtlich bezeichnet. Wegen der Rechtskraft solcher „Qualifizierung“ seien, wurde behauptet, die wahren Eigentumsverhältnisse am „Gemeindegut“ irrelevant.

Kann man die Rechtskraftwirkung bei der „Gemeinde­gutsqualifizierung“ anders beurteilen als bei der Entscheidung über die Anteilsverhältnisse?

Raber: Sie sprechen das zentrale Dilemma ­dieser ganzen Judikatur-Linie an. Als Reaktion auf das ­„Mieders-
Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes 2008 wurden die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften in Tirol systematisch erforscht. Es wurde erforscht, wie die Agrarbehörde den Begriff „Gemeindegut“ verwendet hatte. Schon in den ersten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde aufgezeigt, dass Eigentum der Agrargemeinschaft als „Gemeindegut“ bezeichnet wurde. Der Verwal­tungsgerichtshof hat diese Tatsache jedoch ignoriert und ausgesprochen, mit einem rechtskräftig festgestellten „Gemeindegut“ habe nur Eigentum einer Ortsgemeinde gemeint gewesen sein können. Und dieses sei eben rechtskräftig festgestellt. Eine solche Rechtskraft muss freilich auch für die (rechtskräftigen) Bescheide über die Anteilsrechte wirken. Von einem „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde ist in diesen Bescheiden nirgends die Rede gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen offenkundigen Widerspruch jedoch noch nicht entschieden.

Dem Eigentumsschutz für die Agrargemeinschaftsmitglieder wird in Tirol entgegengehalten, dass „Gemeindegut“ nur Eigentum der Ortsgemeinde sein könne. Offensichtlich sehen Sie das anders?

Raber: Der Rechtsbegriff „Gemeindegut“ findet sich schon im Westgalizischen Gesetzbuch von 1797 und insbesondere im ABGB aus dem Jahr 1811. Die Rechtsverhältnisse am „Gemeindegut“ werden jedoch bereits im Codex Theresianus, einem Rechtsbuch aus der Zeit der Kaiserin Maria Theresia, beschrieben. Der Codex Theresianus enthält auch eine bemerkenswerte Beschreibung, was man sich unter einer „Gemeinde“, der das Gemeindegut gehört, vorzustellen hätte: Danach konnten schon drei Personen eine „Gemeinde“ ausmachen. Man kann sich leicht vorstellen, dass es daher zahlreiche Gemeinschaften gab, die nach dieser Definition als „Gemeinde“ anzusehen waren. Und dieser Begriff „Gemeindegut“ hat sich für das gemeinschaftlich genutzte Eigentum der diversen Gemeinschaften erhalten. Die Schlussfolgerung, dass die jeweilige Eigentümerin eines Gemeindeguts ausschließlich eine politische Gemeinde sein könne, ist deshalb einfach falsch und der historischen Wahrheit zuwider.

Wie kann man Ihrer Auffassung nach den Agrarstreit in Tirol lösen?

Raber: Der Verfassungsgerichtshof hat im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vorgegeben, dass zu allererst die wahren Eigentumsverhältnisse in jedem Einzelfall zu klären wären. Nichts anderes setzt auch die Tiroler Novelle zum Flurverfassungsrecht des Jahres 2010 voraus. Solange man beim „Gemeindegutsbegriff“ ansetzt, läuft man Gefahr, Eigentum von Tirolerinnen und Tirolern in Staatseigentum zu verwandeln und damit Unrecht zu schaffen. Der Streit wird so nur verschärft und nicht beigelegt. Das kann redlicher Weise niemand in diesem Land wirklich wollen. Damit wäre auch ein Lösungsweg vorgezeichnet: Unabhängige und anerkannte Experten müssen nachvollziehen, wessen Eigentum die strittigen Wälder und Almen wirklich waren. Der bloße Hinweis auf das Wort „Gemeindegut“ oder auf die ursprünglichen Grundbuchseintragungen sagt darüber nichts Endgültiges aus.

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler, Heft 3 / Mai 2013. MP

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Eigentum erfordert einen Eigentumstitel

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Minister aD. em. o. Univ.-Prof. Hans Richard Klecatsky (* 6. November 1920 in Wien; † 23. April 2015 in Innsbruck) war Professor am Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Innsbruck und von 1966 bis 1970 parteiloser Bundesminister für Justiz der Republik Österreich. Hans Richard Klecatsky war einer der angesehensten und renomiertesten Juristen der II. Republik. (Foto. © Peter Prantner (2013)

Geboren 1920, begann Hans Richard Klecatsky nach dem Reichsarbeitsdienst in Tannheim (Tirol) und Saalfelden (Salzburg) im Wintersemester 1938/39 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, das er kriegsbedingt bereits im September 1940 erfolgreich mit einem Magister abschließen konnte.
Zum 1. Oktober 1940 bis 8. Mai 1945 wurde er zur Wehrmacht eingezogen (Luftwaffe).
Nach dem Krieg nahm er seine akademischen Studien wieder auf und wurde 1947 zum Dr. jur. promoviert.
In der Folge trat er in den Justizdienst ein.
Die weiteren Schritte waren:
1951: Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
1959: jüngster Hofrat und Richter am Verwaltungsgerichtshof
1964: auch Ersatzmitglied als Richter am Verfassungsgerichtshof
1960: Lehrauftrag an der Wiener Hochschule für Welthandel
1964: Habilitation an der Universität Innsbruck
21. Januar 1965: o. Universitätsprofessor für Öffentliches Recht
1966 – 1970: Bundesministers für Justiz (parteilos).
1965: bis zu seiner Emeritierung 1991: Vorstand des Instituts für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.
Seit 1995 – 2015: Laufende Lehr- und Forschungstätigkeiten, vor allem auf dem Gebiet der Menschenrechte, des Volksgruppenrechtes und des Europarechts.
Ferner war Hans Klecatsky Gründungs- und Ehrenobmann des „Europäischen Ombudsmann-Instituts“ sowie Gründungs- und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission.[5]
Ehrungen: Verdienstkreuz 1. Klasse des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1958), Bayerischer Verdienstorden (1967), Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich (1969), Großes Verdienstkreuz mit Stern des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1972), Festschrift anlässlich des 60. Geburtstages „Auf dem Weg zur Menschenwürde und Gerechtigkeit“ (1980), Golden Honorary Medal of the International Progress Organization I.P.O. (1983), Festschrift anlässlich des 70. Geburtstages „Recht als Aufgabe und Verantwortung“ (1990), Verdienstkreuz der Stadt Innsbruck (2005), Festschrift anlässlich des 90. Geburtstages „Ein Leben für Recht und Gerechtigkeit“ (2010). ©

Minister für Justiz aD. em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky war von dem Unrecht, das den Tiroler Agrargemeinschaftsmitgliedern widerfährt, tief betroffen. Wer ihn um eine Meinung zur Enteignung tausender Tirolerinnenb und Tiroler gebeten hat, bekam eine prägnante, einfache Antwort: 

„Natürlich sind die Bauern die wahren Eigentümer der Gemeinschaftswälder. Die Bauern waren schon lange Eigentümer, da hat die moderne, heutige Ortsgemeinde noch gar nicht existiert!“ (Hans Richard Klecatsky)

Die Festschrift, die die Österreichischen Wissenschaftler Hans Richard  Klecatsky anlässlich seines 90. Geburtstages widmeten, trägt bezeichnender Weise den Titel: „Ein Leben für Recht und Gerechtigkeit“.

Weil die Gerechtigkeit Hans Richard Klecatsky zeitlebens das größte Anliegen war, hat er sich im Sommer 2011 spontan bereit erklärt, ein Geleitwort zum zweiten Band der „Schriften zum Tiroler Agrarrecht, initiiert von plattform AGRAR, „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“, zu diktieren.

Dieses Geleitwort erweist eine im hohen Alter ungebrochene Schärfe juristischer Brillanz und die umfassende Kompetenz des bewährten akademischen Lehrers, der es meisterhaft versteht, komplexe juristische Argumentationsführung auf eine verständliche Sprache herunter zu brechen.

Mit freundlicher Genehmigung des juristisch en Fachverlages Lexis Nexis wird dieses großartige Plädoyer von Hans Richard Klecatsky gegen die Enteignung der Tiroler Grundbesitzer ungekürzt hier veröffentlicht.

Zum Geleit

Vorwort zum Forschungsband: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2011) von Hans R. Klecatsky

Das Flurverfassungsrecht erweist sich auch im neuen Jahrtausend als Übungsfeld für politische Agitation. Der „Kampf um Wald und Weide“ ist in Tirol heute so populär wie nie zuvor. Otto Bauer hätte mit seinem gleichnamigen „Manifest für Besitzlose“ offenbar die Tiroler Seele von heute bestens getroffen; das Erscheinungsjahr 1928 (!) war wohl verfrüht.

Dass die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsgütern im Wesentlichen nur die Eigentumsverhältnisse am verteilten Land, also am historischen Einzeleigentum, widerspiegeln – davor verschließt sich das Auge des Agitators. Dabei sind die Zusammenhänge einfach und leicht nachvollziehbar: Das Einzeleigentum der Mitglieder einer Dorfgemeinschaft entstand aus Teilungen der Allmende. Wer aus solchen Teilungen Einzeleigentum erwerben konnte, musste am ungeteilten Ganzen mitberechtigt gewesen sein. Die Gemeinschaft der Teilenden, die Gemeinschaft der „Urhausbesitzer“, ist Eigentümerin des ungeteilten Ganzen.

Das Einzeleigentum am „verteilten Land“ ist das Ergebnis der Mitberechtigung an der ehemaligen Allmende; die Gemeinschaft der „Urhausbesitzer“, heute als Agrargemeinschaft definiert, ist Eigentümerin des unverteilten Landes, heute agrargemeinschaftlicher Besitz.

 

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Julius Weiske machte auf diese zwingenden Zusammenhänge schon vor eineinhalb Jahrhunderten aufmerksam (Julius Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder, Leipzig 1849, 10) und forderte eine Aufklärung aller Beteiligten darüber, wie die Gemeinschaftsgüter entstanden sind. Erforderte eine solche Aufklärung insbesondere darüber, dass die jetzt bevorzugt Erscheinenden die rechtlichen Nachfolger derer seien, die als „Urhausbesitzer“ bei Inbesitznahme der ganzen Flur die jetzt sog. Gemeindegüter ungeteilt ließen, um sie gemeinschaftlich oder nach bestimmt festgesetzten Anteilen für sich zu benutzen. Rückblickend müsse deshalb berücksichtigt werden, dass diejenigen, welche die Gemeinschaftsgüter ungeteilt ließen, „ebenso gut, wenn es ihr Interesse erfordert hätte, jene ungeteilt gebliebenen Grundstücke sich hätten zuteilen und zu ihren Äckern oder Privatgütern schlagen können.“ Mit anderen Worten: Wer berechtigt war zu teilen, war Eigentümer. Die Rechtsnachfolger jener, die einst geteilt haben, müssen konsequenter Weise auch heute noch Eigentümer sein.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Slg 9336/1982 fußte auf der Arbeitshypothese, dass das unverteilte Gemeinschaftsgut der historischen Wirtschaftsgenossenschaften mit der Errichtung der modernen Ortsgemeinde und deren Demokratisierung zum „Gemeindegut“ im Sinn von wahrem Eigentum der heutigen Ortsgemeinden geworden sei. Eine Rechtsgrundlage für einen Eigentumserwerb der heutigen Ortsgemeinden konnte das Erkenntnis freilich nicht nennen.

Dies ist nicht erstaunlich – es existiert keine Rechtsgrundlage für die Enteignung der historischen Wirtschaftsgenossenschaften! Der Gerichtshof glaubte diese in den Bestimmungen über die Benützung des Gemeindegutes zu erkennen. Auf derart unklarer Basis kann freilich nicht die Verstaatlichung aller Allmendliegenschaften zu Gunsten der neuen Ortsgemeinden unterstellt werden. Unter dem Begriff einer „Quasi-Erbschaft“ der Ortsgemeinde geistert diese Idee seit Jahrzehnten durch die agrarrechtliche Literatur. Im Erkenntnis B 639/10 vom 10.12.2010 hat der Verfassungsgerichtshof solchen Thesen selbst den Garaus gemacht.

Eine Kommunalisierung der Gemeinschaftsliegenschaften im Zuge der Demokratisierung der Gemeindestrukturen, wie sie unter dem Einfluss der Französischen Revolution in manchen Gegenden Süddeutschlands tatsächlich vollzogen wurde (vgl Otto Gierke, Deutsches Privatrecht I [1895] 594 f), scheidet für die österreichischen Länder aus. Das moderne Recht der Ortsgemeinde hatte die Systementscheidung getroffen, dass die Privatrechtsverhältnisse im Allgemeinen und diejenigen an den Gemeinschaftsliegenschaften im Speziellen durch die neue Gemeindeverfassung unberührt zu bleiben hätten (so schon überzeugend: Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 376).

Ausdrücklich wurde dies in § 26 prov. GemG 1849 bzw §§ 11 oder 12 der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 positivrechtlich verankert. Die heutigen Ortsgemeinden, eingerichtet aufgrund der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862, können selbstverständlich Privateigentum besitzen; für den Erwerb von Privateigentum ist jedoch ein Eigentumstitel erforderlich.

Weil das politische Gemeinderecht keinen Eigentumstitel für die Rechtsnachfolge im Verhältnis zu den alten Wirtschaftsgenossenschaften vermittelte, bleibt nur die Feststellung, dass die historischen Nutzungseigentümer im Zuge der Grundentlastungsmaßnahmen bei Auflösung der feudal-staatlichen Eigentumsstrukturen zu Volleigentümern wurden. Hier besteht kein Unterschied zwischen der Entwicklung beim Einzeleigentum an Wäldern und Wiesen einerseits sowie bei den ungeteilten Gemeinschaftsgütern andererseits. Ein Einrücken der heutigen Ortsgemeinden in die Rechtsposition der ehemaligen Lehensherren, der historischen Obereigentümer, ist auszuschließen. In Tirol – genauso wie anderswo – erwies sich das geteilte Eigentum nicht als dauerhaft (Ehrenzweig nennt es ausdrücklich eine „Übergangserscheinung“). Mit Überwindung des Feudalstaates wurden die Gemeinschaften der Nutzungseigentümer auch in Tirol und Vorarlberg zu Eigentümern im Sinn des § 354 ABGB.

Dass der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336/1982 Otto Bauers Schrift„Kampf um Wald und Weide“ (1928) als Belegstelle zitierte, ist verwunderlich. Nicht weniger verwunderlich ist freilich, dass der Gerichtshof im Jahr 1982 dem Teilungs- und Regulierungsrecht gem Flurverfassung ein Recht zur Eigentumsablösung entnehmen konnte, obwohl sich das Teilungs- und Regulierungsrecht den gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsverhältnissen widmet, deren Rechtsverhältnisse zu klären seien.

In VfSlg 9336/1982 konnte auch keine greifbare Rechtsgrundlage für eine Eigentumsablösung zu Gunsten einer Agrargemeinschaft herausgearbeitet werden. Auch das ist gar nicht verwunderlich – existierte eine solche doch überhaupt nicht!

Der Gerichtshof glaubte die Eigentumsablösung den Regeln des Flurverfassungsrechts „in ihrem Zusammenhang“ entnehmen zu müssen. Eigentum einer Ortsgemeinde würde angeblich einer Agrargemeinschaft „zugeordnet“ und in der Folge unter Umständen der Aufteilung unterworfen.

Auf derart unklarer Grundlage kann freilich keine Eigentumsablösung zu Gunsten einer Agrargemeinschaft unterstellt werden. Das Gegenteil ist der Fall! Der Gesetzgeber hat seit jeher verlangt, dass die Agrarbehörde die (wahren) Eigentumsverhältnisse festzustellen – und sie nicht zu verändern – habe (§ 33 Abs 1 Vorarlberger FLG 1979 bzw § 37 Abs 1 Tiroler FLG 1978). Bemerkenswerter Weise setzte sich der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336/1982 in keiner Weise inhaltlich mit dieser Verpflichtung der Agrarbehörde auseinander.

Weil dem Verfassungsgerichtshof nicht unterstellt werden kann, er hätte diese Bestimmungen nicht gekannt, muss dieser davon ausgegangen sein, das Flurverfassungsrecht ordne die Aufteilung von festgestelltem Gemeindeeigentum auf Nutzungsberechtigte an oder dessen Übertragung auf eine Agrargemeinschaften der Nutzungsberechtigten.

Ein solches Auslegungsergebnis hätte jedoch durch verfassungskonforme Interpretation leicht vermieden werden können. Anstatt die These von der Eigentumsablösung in Frage zu stellen, wurde im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 bemängelt, dass das Flurverfassungsrecht das (angeblich) abgelöste Eigentum einer Ortsgemeinde nicht in entsprechende Anteilrechte ummünze. Weil dem Flurverfassungsrecht gerade keinerlei Zwangsablöseverfahren „Eigentum gegen Anteilsrecht“ unterstellt werden darf, ist die grundlegende These von VfSlg 9336/1982, wonach im Regulierungsverfahren Eigentum der Ortsgemeinden verloren ginge, zu verwerfen. Nur derjenige scheitert im Verfahren zur Klärung der Eigentumsrechte, der niemals Eigentümer war!

Damit nicht genug. Selbst der Kernsatz des Erk VfSlg 9336/1982, dass die Gemeindeordnungen der Länder – involviert waren die Landesrechte von Tirol und Vorarlberg – Gemeindegut als Eigentum der Ortsgemeinde definiere, steht in offenem Widerspruch zur historischen Wahrheit. Das `Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung´ unterliegt dem Kompetenztatbestand „Bodenreform“ gem Art 12 Bundesverfassungsgesetz. Als Reaktion auf das Inkrafttreten des BG betreffend Grundsätze für die Flurverfassung (FlVerfGG 1931, BGBl 256/1931) hatten beide Länder ihre Gemeindeordnungen den Vorgaben des Art 12 B-VG entsprechend angepasst. Auch im Gemeinderecht wurde beim „Gemeindegut“ die höchst bedeutsame Unterscheidung geschaffen: Für Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung sollten die Regelungen über die Flurverfassung gelten; die Gemeindeordnungen galten deshalb nur mehr für das Gemeindegut im Allgemeinen. Ausdrücklich normierte § 117 TGO 1935 (LGBl 36/1935), dass „für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht“, die „Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend“ seien. Der Kernsatz von VfSlg 9336/1982, die Gemeindeordnungen der Länder würden „Gemeindegut“ – undifferenziert (!) – als Eigentum der Ortsgemeinden definieren, ist somit falsch. Insoweit das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung stand, unterlag dieses der Flurverfassung und die Agrarbehörde hatte in jedem Einzelfall festzustellen und zu entscheiden, wer wahrer Eigentümer derartiger Liegenschaften war und ist.

Die Aufhebung des Tatbestandes „Gemeindegut“ als Anwendungsfall des Flurverfassungsrechts durch das Erk VfSlg 9336/1982 war deshalb Unrecht. Der Gedankenduktus des Erk erweist sich als eine Kette von Missverständnissen. (Dazu Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht, in diesem Band 237ff.)

Das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 beurteilte einen Sachverhalt, wonach die historische Agrarbehörde die Absicht gehabt hätte, Eigentum der Ortsgemeinde Mieders als Agrargemeinschaft zu organisieren. Weil die historische Behörde diesem Umstand bei der Feststellung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft keine Rechnung getragen hätte, forderte der Gerichtshof eine Anpassung der Anteilsrechte, damit dem (ehemaligen) Eigentum der Ortsgemeinde Genüge geleistet würde. Weil die historischen Nutzungsgemeinschaften der Nachbarn („Gemeinschaft Mieders“) bei der Auflösung der feudalen Eigentumsordnung zu (Voll-)Eigentümern gem § 354 ABGB geworden waren, ist das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 „auf Sand gebaut“. Der Gemeinschaftswald von Mieders ist nicht weniger Gemeinschaftseigentum der „Urhausbesitzer“ als vergleichbare Gemeinschaftswälder in Salzburg (vgl dazu die Ausführungen in VfSlg 9336/1982, wonach aus Servitutenablösung im historischen Herzogtum Salzburg kein „Gemeindegut“ der heutigen Ortsgemeinde entstanden sein konnte). Inhaltlich vergleichbare Servitutenablösungsmaßnehmen hatten nicht nur in Salzburg, sondern gerade auch in Tirol stattgefunden (Tiroler Forstregulierung 1847). Auch aus der Forstservitutenablösung im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 ist kein Gemeindegut im heutigen Sinn entstanden.

VfSlg 18.446/2008 bewirkte jedoch einen Paradigmenwechsel der Tiroler Politik. Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 2010 hat der Landesgesetzgeber einen neuen Typus eines eigentumsähnlichen „Substanz-Rechtsanspruches“ der Gemeinde geschaffen, „der alle wesentlichen Eigentumsfunktionen vom privatrechtlichen Eigentum der Agrargemeinschaft absaugt“. Das Eigentum der Agrargemeinschaft soll als inhaltlich begrenztes Nutzungsrecht zurück bleiben (Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der TFLG-Novelle 2010, in diesem Band 495ff). Die Agrargemeinschaft wird zum „Hausmeister“ der Ortsgemeinde „degradiert“. Dies alles gerade so, als habe die Grundentlastung und die Abschaffung des „geteilten Eigentums“ gem Art 7 Staatsgrundgesetz 1867 das „Kronland Tirol“ nie berührt.

Anfang der Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts sah man die Sachlage in Tirol freilich noch ganz anders: „Der Ursprung [des Gemeindegutes] ist das deutschrechtliche genossenschaftliche Institut der gemeinsamen Nutzung (Allmende), die den jeweiligen Eigentümern berechtigter Höfe bzw den Gemeindeangehörigen als Allmendnutzungsberechtigten zustand. […] Für diese gemeinschaftliche Nutzung haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbständige Gemeinden) herausgebildet, […]. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte so genannte `Realgemeinde´ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff `Gemeindegut´ verwendet.“ (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982)

„Gemeindegut“ bezeichnete sohin nach dem Sprachgebrauch der Tiroler Agrarjuristen ein Gut im Eigentum einer agrarischen Gemeinschaft, bei welcher die gesamte `Realgemeinde´ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen war. Unabhängig von der Größe einer Gemeinschaftsliegenschaft gilt: Immer ist die Gemeinschaft als solche Zuordnungspunkt dieser Nutzungen und diese Gemeinschaft wurde in alter Zeit „Gemeinde“ genannt. Berücksichtigt man den historischen Sprachgebrauch, dann fehlt jede Veranlassung für die Unterstellung, die historischen Agrarbehörden wollten ohne irgendeine gesetzliche Grundlage Gemeindeeigentum in Agrargemeinschaften einbringen und mit der „Feststellung von Gemeindegut“ die Substanz aus dem Eigentum zu Gunsten der Ortsgemeinden „konservieren“. Art 7 StGG 1867 gewährleistet gerade zum Schutz des landwirtschaftlich genutzten Eigentums die Einheit von Nutzungsrecht und Substanz. Die historischen Regulierungsakte der Agrarbehörde hätten deshalb nie im Sinn einer Aufspaltung des Eigentumsrechts – hier landwirtschaftliche Nutzung, dort Substanz –  interpretiert werden dürfen.

Die Aussagekraft der Tiroler Grundbuchanlegung betreffend, muss darauf verwiesen werden, dass die Tiroler Landesregierung die Verhältnisse Anfang der Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts ausgesprochen kritisch beurteilt hatte: „Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“ (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982) Die Tiroler Landesregierung ging bei den Gemeinschaftsgütern von einer willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Anschreibetechnik der Grundbuchanlegungsbeamten aus. Gerald Kohl bestätigt in seiner Abhandlung „Die Tiroler Grundbuchanlegung und das Fraktionseigentum“ (in diesem Band 177ff) die Richtigkeit der Analyse des Jahres 1982. Dabei wird offensichtlich, dass die historischen Akteure nicht (mehr) in der Lage waren, das Gemeinschaftsgüter der Nachbarn vom Gemeindegut der politischen Ortsgemeinde zu unterscheiden.

Wie anhand der Judikatur des Obersten Agrarsenates ersichtlich, war die Tiroler Grundbuchsanlegung in dieser Hinsicht nicht besser oder schlechter als jene in anderen Ländern. „Mag nun die 1864 entstandene neue Rechtspersönlichkeit der politischen Gemeinde – auch Ortsgemeinde genannt – zeitweilig die Verwaltung der alten Realgemeinde, die auch vielfach nur mit Gemeinde, Gmoa, Marktgemeinde oder Commune bezeichnet wurde, an sich gezogen haben, sei es, dass sich der Personenkreis der beiden verschiedenen Rechtspersönlichkeiten deckte oder, wie es vielfach bei der Grundbuchsanlegung erfolgte, man sich der aus ganz verschiedenen Wurzeln entstandenen getrennten Rechtspersönlichkeiten, mangels Erforschung der geschichtlichen Entwicklung nicht bewusst wurde,“ das Flurverfassungsrecht hat an diesen „geschichtlich gewordenen Rechtszustand angeknüpft“ und das Flurverfassungsrecht hat „die von den Mitgliedern der alten Realgemeinde genutzten Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke und die Summe der Mitglieder (Nutzungsberechtigten) mit Agrargemeinschaft bezeichnet.“ (245-OAS/58 vom 6.10.1958 im Fall der „Commune Markt Ysper“, Seite 14 der Originalentscheidung)

Wer somit näher hinsieht, vermag leicht zu erkennen, was die historische Agrarbehörde unternommen hat. Entsprechend einem klaren gesetzlichen Auftrag des Gemeinderechts einerseits und des Flurverfassungsrechts andererseits (beides auf der Grundlage von Art 12 der Bundesverfassung) wurden die in Gemeinschaftsnutzung stehenden Gemeinschaftsgüter identifiziert, Nutzung und Verwaltung strukturiert und in diesem Zuge gemäß gesetzlichen Vorgaben festgestellt, wem diese Liegenschaften gehören. Soweit sich das historische Grundbuch als falsch erwies, wurde der unrichtige Grundbuchstand berichtigt.

Es wäre falsch, nun ohne jedes Verständnis für die juristischen Zusammenhänge und rechtshistorischen Entwicklungen einen Schritt zurück zu setzen, also materiell falsche oder mehrdeutige Grundbuchseintragungen zum Anknüpfungspunkt rechtlicher Beurteilung zu wählen und die jahrzehntelange mühevolle Arbeit der Agrarbehörden zu diskreditieren und zu annullieren. Eine solche Vorgangsweise wäre nicht bloß grob unsachlich, sondern ein fundamentaler Rück-Schritt für den Rechtsstaat.

Schlicht unnachvollziehbar ist es, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer ersten Serie von Entscheidungen vom 30.6.2011 den Standpunkt eingenommen hat, jede Entscheidung der historischen Agrarbehörde zum Tatbestand „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ indiziere unwiderlegbar ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde. Die von der TFLG-Novelle 2010 geforderte Prüfung der historischen Eigentumsverhältnisse wurde nicht vorgenommen, sondern unterstellt, dass jede Entscheidung zum Tatbestand „Gemeindegut“ zwingend ehemaliges Eigentum der heutigen Ortsgemeinde voraussetze.

Zwangsläufig hat dies die groteske Konsequenz, dass die historische Agrarbehörde mit einer Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu Gunsten der Agrargemeinschaft, gleichzeitig die „Substanz“ zu Gunsten der Ortsgemeinde enteignet hätte! Wo bleiben die Bemühungen um verfassungskonforme Interpretation, welche im Erk VfSlg 18.446/2008 über Gebühr strapaziert wurden, als es darum ging, zu Lasten der Stammliegenschaftsbesitzer angebliches historisches Gemeindeeigentum zu schützen? Gilt neuerdings das Gebot zur verfassungskonformen Auslegung historischer Rechtsakte als ein Instrument, mit Hilfe dessen der Staat seine Bürger enteignet?

Damit scheint zwangsläufig der Weg vorgezeichnet, dass die Stammliegenschaftsbesitzer den Schutz der Menschenrechtskonvention für ihr Anteilrecht einfordern! Der Österreichischen Rechtskultur wird mit derartigen Verkenntnissen jedenfalls ein schlechter Dienst erwiesen.

Hans R. Klecatsky, Em. o. Universitätsprofessor, Bundesminister für Justiz aD

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Erfunden zur Enteignung

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, geb: 22.06.1961 in Lienz (Foto: Stefan Elsler 2016) Seit Herbst 2008 engagiert sich Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer umfangreich für die Sache der Tiroler Grundbesitzer, die unverfroren entschädigungslos enteignet werden sollen. Dass er diese Sache nicht ruhen lassen will hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass er Eigentümer eines Stammsitzes in Kärnten ist, einem Bundesland, wo die Gemeinden nicht als Wald- und Almbesitzer begegnen. In Kärnten existiert kein Gemeindegut, sondern lediglich „Gemeinschaftsgut“.

 

Mein Interesse für die Geschichte hat mich gelehrt, einem Hype um ganze Bevölkerungsgruppen, die ihren Besitz gestohlen haben sollen, mit Misstrauen zu begegnen. Wann immer in der Vergangenheit Vergleichbares verbreitet wurde, dann war diese Botschaft eine krumme Tour der Mächtigen, die sich fremdes Gut aneignen wollten.

Die Grundbesitzer in Tirol sind heute in der Lage von unbescholtenen Bürgern, die vom Gericht ohne Beweisaufnahme als Dieb verurteilt werden. Diese unbescholtene Bürger werden als Diebe behandelt, weil die Urkunden, die das Eigentumsrecht beweisen, vom Gericht als Beweismittel nicht zugelassen werden!

Bedauerlicher Weise war in Österreich das Urteil über die Tiroler Stammsitzeigentümer bereits gefällt, noch bevor das Mieders-Erkenntnis vom Juni 2008 zugestellt war. Abhilfe kann nur der Spruch einer internationalen Instanz schaffen!“

Bernd Oberhofer

Jahrgang 1961,
geboren in Lienz/Osttirol, verheiratet, Vater zweier Kinder.
Volksschule und Realgymnasium in Lienz,
Studium der Rechtswissenschaften an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck;
1983: Promotion in Innsbruck

1983-1984: Rechtsanwaltsanwärter in Lienz (Dr. Jakob Oberhofer)
1984-1991: Universitätsassistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Innsbruck (Univ.-Prof. Dr. Gerhard Schnorr und Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter),
1991-1994: Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck (Dr. Bernt Strickner,  Dr. Gerald Hauska)
1994, Juni: Habilitation im Bürgerlichen Recht und im Arbeitsrecht 1994, Herbst: Absolvierung der Anwaltsprüfung. 
1994, Dezember: Eröffnung der Anwaltskanzlei in Innsbruck.
2014, Dezember: Erwerb des Bauernhofes Maar am Goldberg, Dellach iG, Kärnten, aus Familienbesitz.
2017/2018: Ablegung der Ergänzungsprüfungen für die Rechtsanwaltszulassung in Deutschland.
2018, September: Rechtsanwaltszulassung auch in Deutschlannd.

Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer ist Autor zahlreicher Publikationen zu den Fachbereichen Eigentumsrecht, Schadenersatzrecht, Arbeitsrecht, GmbH-Recht, Arztrecht und Agrarrecht.

Seit Herbst 2008 engagiert sich Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer umfangreich für die Sache der Tiroler Grundbesitzer, die unverfroren entschädigungslos enteignet werden sollen. Dass er diese Sache nicht ruhen lassen will hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass er Eigentümer eines Stammsitzes in Kärnten ist, einem Bundesland, wo die Gemeinden nicht als Wald- und Almbesitzer begegnen. In Kärnten existiert kein Gemeindegut, sondern lediglich „Gemeinschaftsgut“.

Als die Presseberichterstattung 2008 einen angeblichen „Raub“ der Tiroler Bauern am Gemeindeeigentum zum beherrschenden Thema machte, verfestigte sich seine Überzeugung, dass bei der Tiroler Grundbuchanlegung einiges falsch gelaufen sein musste. Es war ihm schleierhaft, wie Ortsgemeinden ein Eigentum an einer Alm ersitzen konnten, wenn über Jahrhunderte nur eine Gemeinschaft von Auftreibern Besitz ausgeübt hatte.

Ersitzung setze die Nutzung des Eigentums voraus – Nutzung in der redlichen Überzeugung, Eigentümer zu sein. Eine politische Ortsgemeinde hätte aber schon theoretische Probleme, diese Voraussetzungen zu erfüllen, weil eine Ortsgemeinde als Viehauftreiberin nicht in Frage kommen kann. Ortsgemeinden sind und waren keine Eigentümer von überwinterten Rindviehern!

Entsprechend schnell verfesstigte sich bei Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer die These, dass im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung, die erst Ende des 19. Jhds in die Gänge kam, rechtsirrig Gemeindeeigentum angenommen wurde, wo in Wahrheit Gemeinschaftseigentum  der Hofbesitzer vorlag. Das „atypische Gemeindegut“und das „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde erweisen sich vor diesem Hintergrund als bloße Erfindungen zur Enteignung tausender Tirolerinnen und Tiroler – so Oberhofer an die Adresse der Tiroler Landespolitik.

 

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Erfunden zur Enteignung?

Interview mit  Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer, Innsbruck.

Herr Univ.-Doz. Dr. Oberhofer. Warum widmen Sie sich mit solcher Hartnäckigkeit dem bäuerlichen Gemeinschaftseigentum?
Univ.-Doz. Dr. Oberhofer: Am Anfang stand die Neugierde als Wissenschaftler. Bei der konkreten Forschungsarbeit zu den Eigentumsverhältnissen am Tiroler Hochgebirge, am Eigentum der Bundesforste in Tirol, am Eigentum an den ehemaligen Allmenden, aber auch am ausgedehnten Eigentum des Alpenvereins an Hochgebirgsflächen in Osttirol, verfestigte sich sehr schnell der Eindruck, dass in dieser Sache tausenden Tirolerinnen und Tirolern ein Unrecht geschieht.

Was macht Sie sicher, dass hier ein Unrecht zu Lasten der Grundbesitzer geschieht? Der Verfassungsgerichtshof hat doch festgestellt, dass die Agrarbehörde die heutigen Ortsgemeinden „offenkundig verfassungswidrig“ enteignet hat.
Oberhofer: Ich hatte meine Zweifel am agrargemeinschaftlichen Gemeindeeigentum. Dies aus gutem Grund. Mütterlicherseits stammen meine Vorfahren aus Kärnten und ich bin heute Eigentümer eines Kärntner Stammsitzes. Ich wusste Bescheid um die Rechtsverhältnisse in Kärnten. Ein Eigentum der Kärntner Ortsgemeinden an Wäldern und Almen mit Nutzungsrechten der alten Bauerngüter, existiert nicht. Es gibt in Kärnten keine “Gemeindegutswälder” und keine „Gemeindegutsalmen“. Wer dieses Faktum zur Kenntnis nimmt, muss sich die Frage stellen: „Kann es Rechtens sein, dass in Tirol einerseits und in Kärnten andererseits im Verlauf der Geschichte an einer Alm oder an einem Wald vollkommen andere Eigentumsverhältnisse entstanden sind?“

Was hat historisch Tirol mit Kärnten zu schaffen?
Oberhofer: Tirol und Kärnten hatten seit den Meinhardinern einen gemeinsamen Landesfürsten. Seit die Grafen von Görz dem Kaiser Maximilian I. allen Besitz vererbt haben, war alles Land zwischen dem Arlberg und Unterdrauburg (Dravograd, heute Sowenien; damals Kärnten) in der Hand eines Fürsten vereint. Warum gibt es keinen einzigen Hinweis in der Tiroler oder Kärntner Landesgeschichte, dass derselbe Landesfürst in Tirol die Allmenden verstaatlicht hat, in Kärnten dagegen privatisiert?
Man muss deshalb als Arbeitsthese davon ausgehen, dass entweder in Kärnten oder in Tirol bei der Grundbuchanlegung die Gemeinschaftsliegenschaften falsch erfasst wurden!

Gibt es in Kärnten Agrargemeinschaften?
Oberhofer: J. In Kärnten gibt es das Gemeinschaftseigentum in allen Spielarten. Alleine im Bereich der Bergflanke, wo sich der Hof meiner Vorfahren befindet, existiert eine “Nachbarschaft Jauken”, eine “Nachbarschaft St. Daniel-Stollwitz-Höfling”, eine “Nachbarschaft Goldberg” und eine “Nachbarschaft Dellach”; dies neben umfangreichem Individualeigentum an Wäldern. Nie wurde allerdings der Staat in Form einer Fraktion oder einer Gemeinde als Eigentümer angesehen. Immer sind die Kärntner Juristen von Nachbarschaften ausgegangen, die sich aus den alten Stammsitzen zusammensetzen.

Welche Bedeutung hat das für die Tiroler Verhältnisse?
Oberhofer: Wenn man in Erfahrung bringen will, wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Wäldern und Almen über die Jahrhunderte entwickelt haben, dann muss man gewonnene Forschungsergebnisse mit der Situation in den Nachbarländern laufend abgleichen. Die Situation in Kärnten kann man dabei nicht ignorieren; genauso wenig wie diejenige in Vorarlberg und in Salzburg. Die Kärntner Verhältnisse waren mir freilich bekannt, lange bevor ich über die Tiroler Medien mit einem angeblichen Diebstahl der Tiroler Bauern konfrontiert wurde. Ich vermutete einen Irrtum, der in der Tiroler Grundbuchanlegung wurzelt.

Ist das alles?
Oberhofer: Es gab einen zweiten wesentlichen Gedanken, der meine Arbeitsthese von den unrichtigen Tiroler Grundbüchern beflügel hat: Mein Interesse für die Geschichte! Dieses Geschichtsinteresse hat mich gelehrt, einem Hype um ganze Bevölkerungsgruppen, die ihren Besitz „gestohlen“ hätten, mit Misstrauen zu begegnen. Wann immer in der Vergangenheit Vergleichbares verbreitet wurde, dann war diese Botschaft eine krumme Tour der Mächtigen, die sich fremdes Gut aneignen wollten. Dies kann an zahlreichen Beispielen in der Geschichte belegt werden!

Wie hat sich die Forschungsarbeit entwickelt?
Oberhofer: Noch im Herbst 2008 habe ich im Kreis der Österreichischen Rechtswissenschaftler einen Experten zum Recht der Grundbuchanlegung gesucht. So kam ich in Kontakt mit dem Rechtshistoriker Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl, Universität Wien, der Experte auf diesem Gebiet ist. Zeitgleich habe ich die Universitätsprofessoren für Verfassungsrecht, Theo Öhlinger und Heinz Mayer, ebenfalls Universität Wien, für eine Mitarbeit gewonnen. Weitere Universitätsprofessoren sind hinzugekommen. Unter Mithilfe eines ganzen Teams von Juristen, einschließlich der Rechtshistoriker Gerald Kohl, Werner Orgris, beide Wien, und Markus Steppan, Graz, konnten alle Elemente der Judikatur gegen die Tiroler Agrargemeinschaften als Irrtümer aufgeklärt werden – vom Wesen des “atypischen Gemeindeguts”, bis zu den wahren historischen Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Almen und Wäldern.

GUT: Was ist ein „atypisches Gemeindegut“?
Oberhofer: Beim „atypischen Gemeindegut“ handelt es sich um ein rechtliches Konstrukt, das vom Verfassungsgerichtshof erfunden wurde. Bis zum „coming out“ mit dem so genannten „Mieders-Erkenntnis“ im Jahr 2008 hat nie ein Mensch von diesem Unding jemals etwas gehört oder etwas gesehen. Einziger Zweck dieses Rechtskonstrukts ist es, die Agrarier zu enteignen.

Kann man wirklich von einer „Enteignung“ sprechen?
Oberhofer: Ja, das muss man – eine Erfindung zur Enteignung!
Nur der Begriff der „Enteignung“ kann die Vorgänge in Tirol angemessen beschreiben. Und diese Enteignung soll entschädigungslos von Statten gehen. Was in Tirol passiert ist, das widerspricht den fundamentalsten Grundsätzen im Rechtsstaat. Seit vielen Jahrzehnten rechtskräftige Verfahrensergebnisse werden auf den Kopf gestellt und ad absurdum geführt. Ein Eigentum, das seit 30, 50, 70, in Einzelfällen gar seit 90 Jahren durch die Staatsbehörde bestätigt war, wird einfach weggenommen; dies entschädigungslos. Das ist eine Katastrophe für den Rechtsstaat. Tausende Tiroler erleben am eigenen Vermögen eine unglaubliche Staatswillkür.

Können Sie das näher erläutern?
Oberhofer: Seit dem Jahr 1909 existiert in Tirol ein Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz, ein Ausführungsgesetz zum Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz aus dem Jahr 1883. Erst auf der Grundlage dieses Teilungs-Regulierungs-Landesgesetzes konnten auch in Tirol die so gennannten Bodenreformbehörden eingerichtet werden, damals „Kommassionsbehörde“, heute „Agrarbehörden“ genannt. Erst aufgrund des Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetzes von 1909 bestand in Tirol die Möglichkeit, dass die Agrarier ihr gemeinschaftliches Eigentum als juristische Person mit eigenen Organen, als Agrargemeinschaft, organisieren.

Natürlich hat das Agrargemeinschaftsvermögen schon vorher Jahrhunderte lang existiert. Bis zur förmlichen Organisation einer konkreten Agrargemeinschaft haben jedoch die Gemeindeorgane alles verwaltet.

Die Agrarbehörde hat nur auf Antrag der nutzungsberechtigten Mitglieder die Grenzen des Gemeinschaftsgebietes festgestellt, es wurden die mitbeteiligten Personen ermittelt und es konnte über die Anteilsrechte dieser mitberechtigten Personen entschieden werden. Waren die Grundlagen geschaffen, hat die Agrarbehörde geklärt und bescheidmäßig entschieden, wer Eigentümer des Gemeinschaftsgebietes war und ist. Diese Vorgänge haben sich in Tirol seit dem Jahr 1909 hundertfach wiederholt. Genauso übrigens in anderen Bundesländern, wo die Bodenreformbehörden teilweise schon viel früher die Agrargemeinschaften umgegründet haben.

Ich bin der festen Überzeugung, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht zulassen wird, dass mitten in Europa, ausgerechnet in Tirol, ein seit 30, 50, 70, in Einzelfällen gar 90 Jahren unbestrittenes, staatlich anerkanntes Eigentum entschädigungslos weggenommen wird. Der Staat kann seine Bürger zwar enteignen, er darf dies jedoch nicht entschädigungslos machen. Schließlich geht es da nicht um Behördenentscheidungen eines „Unrechtsstaates“, die kurzfristig revidiert werden sollen. Beispielsweise wurde im Jahr 1925 rechtskräftig entschieden, dass die Mutterer Alm Eigentum der Hofbesitzer des Dorfes Mutters ist. Seit 1925 haben diese Hofbesitzer als Agrargemeinschaftsmitglieder über das Eigentum verfügt, sie haben das Risiko und alle Lasten getragen und es standen ihnen deshalb alle Nutzungen und Erträge zu. 90 Jahre später soll der Staat dieses Vermögen entschädigungslos für die Gemeinde Mutters enteignen können? Da werden die europäischen Instanzen nicht mitspielen. Diese Vorgänge sind heute einzigartig in Europa.

Wurden nicht die Ortsgemeinden zuvor entschädigungslos enteignet?
Oberhofer: Bevor man sich der Frage widmet, ob die Agrarbehörden rechtwidrig gehandelt hätten, muss man den rechtsstaatlichen Aspekt des heutigen Eigentumseingriffs richtig würdigen. In all den Verfahren, die heute zur Diskussion stehen, wurde im Zuge der Organisierung der Agrargemeinschaft durch den gesetzlichen Richter entschieden, dass das Eigentum seit jeher der Agrargemeinschaft zustand. Die nach der Verfassung zuständige Instanz, „der gesetzliche Richter“, hat entschieden, dass nur die Agrargemeinschaft Rechtsanspruch auf das Eigentum hat. Und die Agrarbehörden waren und sind bis heute die nach der Bundesverfassung alleine zuständigen Staatsbehörden, um rechtskräftig zu entscheiden, wer Eigentümer einer agrargemeinschaftlich genutzten Gemeinschaftsliegenschaft ist. Dies mit der Wirkung eines Gerichtsurteils! So verfügt es das Agrarbehördengesetz 1950 und so verfügte es das Teilung-Regulierungs-Reichsgesetz 1883 schon vor über 130 Jahren. Es ist deshalb eine Ungeheuerlichkeit für den Rechtsstaat, wenn unanfechtbare, rechtskräftige Entscheidungen der verfassungsmäßig zuständigen Staatsbehörde über die Eigentumsfrage als „offenkundig verfassungswidrig“ hingestellt werden. Unanfechtbare, rechtskräftige Entscheidungen sind als Rechtstatsache anzuerkennen – das ist eines der Fundamente des Rechtsstaates! Nach diesen rechtskräftigen Entscheidungen war eben die politische Ortsgemeinde gerade keine Eigentümerin. Wenn der Verfassungsgerichtshof Jahrzehnte später behauptet, eine solche Entscheidung sei „offenkundig verfassungswidrig“ gewesen, so ist ein solcher Standpunkt eines Gerichtes „offenkundig unwürdig“. Nur völlig uneinsichtige Menschen ignorieren die durch eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Staatsbehörde geschaffene Wahrheit.

Widerspricht es dem Gesetz unanfechtbare, rechtskräftige Entscheidungen als „offenkundig verfassungswidrig“ hinzustellen?
Oberhofer: Selbstverständlich widerspricht eine solche Rechtsauffassung dem Gesetz. Üblicherweise sind es lediglich wirklichkeitsfremde Realitätsverweigerer, die darauf beharren, dass rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Staatsbehörden „falsch“ gewesen wären. Es ist nämlich das Wesen der Rechtskraft, dass durch dieses Rechtsinstitut Fakten geschaffen werden. Selbst ursprünglich Falsches würde durch Rechtskraft „geheilt“; Rechtskraft schafft Realität – das ist der Kern ihres Wesens. Das ist die Grundlage jeder staatlichen Streitentscheidung. In diesem Sinn ist derjenige, der rechtskräftige Staatsakte als falsch hinstellen will, ein Realitätsverweigerer, dem der Staat selbstverständlich und zu Recht kein Gehör schenkt. Warum dieser Grundsatz zu Lasten der Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder außer Kraft gesetzt wird, vermag niemand zu erklären.

Welche Rechtsfolgen will der Verfassungsgerichtshof aus der „offenkundigen Verfassungswidrigkeit“ ableiten?
Oberhofer: Die offenkundig verfassungswidrige, obwohl rechtskräftige Behördenentscheidung wurde 2008 im Mieders-Erkenntnis des VfGH erfunden. Diese Behauptung nahm der Gerichtshof zum Anlass, eine Uminterpretation dieser “offenkundig verfassungswidrigen” Bescheide zu fordern. Diese Bescheide seien “verfassungskonform auszulegen”. Ergebnis dieser “verfassungskonformen” Neuinterpretation war insbesondere die Behauptung, dass diese Liegenschaften ein „Gemeindegut“ der Ortsgemeinden geblieben wären! Der Trick dabei ist, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in älteren Erkenntnissen die Behauptung aufgestellt hatte, dass ein “Gemeindegut” ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse. Das Wesen des „Gemeindeguts“ sei es, dass dessen Substanz nur einer politischen Ortsgemeinde zustehen könne, weil diese die wahre Eigentümerin war. Dies gelte ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung für ein Eigentum der Agrargemeinschaften. Deshalb soll der Agrargemeinschaft nur ein substanzloses Eigentum zustehen, der Ortsgemeinde hingegen die „Substanz“. Im Ergebnis wurden nur noch den einzelnen Agrariern gewisse Rechte in Form von Nutzungsmöglichkeiten belassen. Alles andere soll in der Verfügung der politischen Ortsgemeinde stehen. Die Ortsgemeinden seien berechtigt und verpflichtet, sich die Substanz und alle Erträgnisse daraus zuzueignen. Das sollen die verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsverhältnisse am „atypischen Gemeindegut“ sein.

Wie kann man Jahrzehnte alten Bescheiden einen neuen Inhalt geben?
Oberhofer: Die historischen Agrarbehörde haben es sich seit Ende des II. Weltkrieges zur Gewohnheit gemacht, ihre Bescheide so abzufassen, dass einleitend ausgesprochen wurde, welche Erscheinungsform eines agrargemeinschaftlich genutzten Gutes vorliege. Diese formelhaften Bescheid-Formulierungen lauten sinngemäß meist so: “Es handelt sich um Gemeindegut und dieses steht im Eigentum der Agrargemeinschaft XY.” Nach der Leseart des Mieders-Erkenntnisses soll der erste Halbsatz ausdrücken, dass ein Eigentum der Ortsgemeinde vorliege, welches Eigentum der Agrargemeinschaft sei. Eine solche Entscheidung sei aber widersprüchlich und deshalb interpretationsbedürftig – so der VfGH im Mieders-Erk. Als Ergebnis einer „verfassungskonformen Interpretation“ dieser angeblich widersprüchlichen Bescheide, entstand das „atypische Gemeindegut“, ein angeblich „substanzloses Eigentum“ der Agrargemeinschaft und eine angeblich „eigentumslose Substanz“ auf Seiten der Ortsgemeinde.

War dieses Interpretationsergebnis überraschend?
Oberhofer: Die Rechtssätze, die der Verfassungsgerichtshof im Mieders-Erkenntnis 2008 neu erfunden hat, waren für den typischen österreichischen Juristen nicht nur überraschend; diese waren geradezu unglaublich! Die unanfechtbaren und rechtskräftigen Ergebnisse der historischen agrarischen Operationen wurden mit diesem Erkenntnis geradezu auf den Kopf gestellt. Das agrargemeinschaftliche Eigentum wurde vollkommen ausgehöhlt. Die Agrargemeinschaftsmitglieder wurden vom Status der Anteilseigentümer auf Nutzungsberechtigte herabgedrückt. Dies ungeachtet des eindeutigen Inhalts der historischen Bescheide, wonach gerade die Agrargemeinschaft Eigentümerin sein sollte. Hinzu kommt jedoch noch ein weiteres, nämlich der inhaltliche Aspekt, die Frage der Gerechtigkeit. Es ist eine Tatsache, dass alle Prämissen des „Mieders-Erkenntnisses“ 2008 schlicht falsch sind. Selbst das Kernargument, wonach den politischen Ortsgemeinden in den Regulierungsverfahren das Eigentumsrecht „offenkundig verfassungswidrig“ aberkannt worden wäre, ist schlich falsch.

Wie wurde die „offenkundige Verfassungswidrigkeit“ begründet?
Oberhofer: Die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, wonach die Eigentumsentscheidungen der Agrarbehörde „offenkundig verfassungswidrig“ gewesen wären, wurde abstrakt aus den historischen Gemeindeordnungen abgeleitet. Angelpunkt war der Begriff „Gemeindegut“. Ein „Gemeindegut“ könne – so der Standpunkt des Gerichts – nur eine Eigentum der Ortsgemeinde sein. Deshalb hätte in allen Fällen, wo die Agrarbehörde über ein „Gemeindegut“ entschieden hat, ein Eigentum der Ortsgemeinde vorgelegen. Die historischen Agrarjuristen konnten diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes freilich nicht voraussehen. Seit den Anfängen des Agrarrechts in den 1880er Jahren hat man unter dem Begriff „Gemeindegut“ eine Liegenschaft verstanden, deren Rechtsverhältnisse unklar waren, wo niemand genau wusste, wem diese gehört. Und die Agrarbehörden wurden genau deshalb zuständig gemacht: Sie sollten die Beteiligungsverhältnisse festgestellt und über die Eigentumsverhältnisse entschieden. War die Liegenschaft ein Eigentum der Agrargemeinschaft, musste die Behörde in diesem Sinn entscheiden, egal ob diese als ein „Gemeindegut“ bezeichnet wurde oder nicht. Heute wird aus der Bezeichnung „Gemeindegut“ auf ein Eigentum der Ortsgemeinde geschlossen und immer dann eine „offenkundige verfassungswidrige“ Entscheidung unterstellt, wenn für Agrargemeinschaftseigentum entschieden wurde. Methodisch ist diese Vorgehensweise vollkommen unzulässig!

Wie hätte der Verfassungsgerichtshof vorgehen müssen?
Oberhofer: Der Verfassungsgerichtshof hätte zu allererst berücksichtigen müssen, dass der Begriff „Gemeindegut“ von den historischen Agrarbehörden und vom historischen Gesetzgeber in einem ganz anderen Sinn verwendet wurde, als dies der Verfassungsgerichtshof heute tut. Der Begriff wurde von der Behörde verwendet, um Liegenschaften zu bezeichnen, deren Eigentumsverhältnisse ungeklärt und deren Nutzung ungeregelt war. Schon in den 1880er Jahren, als das Teilungs- und Regulierungsrecht ursprünglich geschaffen wurde, ist das vom “Reichsgesetzgeber” klar gestellt worden. So betonte der Bericht des zuständigen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, dass die Eigentumsverhältnisse an den so genannten „Gemeindehutweiden und Gemeindewaldungen“ von Fall zu Fall so verschieden und unklar seien und ihre Verwaltung so ungeregelt und wüst, dass es höchste Zeit wäre, diesen Missständen ein Ende zu setzen. Und es wurde immer wieder hervorgehoben, dass das politische Gemeinderecht die Eigentumsverhältnisse am „Gemeindegut“ vollkommen ungeregelt lasse. Neue Spezialbehörden sollten über die Rechtsverhältnisse entscheiden – ab besten aufgrund eines Übereinkommens zwischen der politischen Gemeinde und den Mitberechtigten. Hätte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung des Mieders-Erkenntnisses die Absichten des Gesetzgebers beachtet, hätte der Gerichtshof keinen Anlass gehabt, die Agrarbehördenbescheide durch verfassungskonforme Auslegung umzuinterpretieren. Weil das Agrarrecht über rund 100 Jahre lang auch ein Eigentum einer Agrargemeinschaft als „Gemeindegut“ verstanden hat, war nichts Widersprüchliches an den Agrarbehördenentscheidungen. Die gesamte Grundlage des Mieders-Erkenntnisses erweist sich damit als nicht tragfähig!

Haben die Agrarier auf diese Umstände hingewiesen?
Oberhofer: Ja, natürlich – aber erst im Nachhinein. Als im Sommer 2010 der erste Forschungsband zum Thema, „Die Agrargemeinschaften in Tirol“, erschienen ist, wo unter anderem sechs Universitätsprofessoren, in insgesamt zwölf Beiträgen die Rechtslage erörtert haben, hat der Verfassungsgerichtshof auch reagiert. Im so genannten „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom Dezember 2010 hat der Verfassungsgerichtshof klar gestellt, dass die Agrarbehörde bei der Entscheidung über die Frage, ob ein „atypisches Gemeindegut“ vorliege, folgendes berücksichtigen müsse:
Der Begriff „Gemeindegut“ hätte im Tiroler Flurverfassungsrecht früher ein Eigentum einer Agrargemeinschaft bezeichnet, die Behörde müsse deshalb in jedem Einzelfall die wahren (historischen) Eigentumsverhältnisse prüfen und bei dieser Eigentumsprüfung sei zu Grunde zu legen, dass das Grundbuch die Eigentumsverhältnisse unrichtig wiedergeben könne.

Was ist aus diesem Unterlangkampfen-Erkenntnis geworden?
Oberhofer: Die weitere Entwicklung der Judikatur ist das eigentlich Bitterste am Tiroler Agrarstreit. Rund ein halbes Jahr nach dem „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofs, im Juni 2011, entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen von ca 15 Tiroler Agrargemeinschaften. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das “Unterlangkampfen-Erkenntnis” des Verfassungsgerichtshofes kräftig ignoriert und stattdessen bei der in Wahrheit überholten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Mieders-Erkenntniss 2008 angeknüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass jede Agrargemeinschaft als ein „atypisches Gemeindegut“ umzuqualifizieren ist, wo im Regulierungsverfahren von einem „Gemeindegut“ ausgegangen wurde. Weder kümmerte den Verwaltungsgerichtshof, dass das Agrarrecht den Begriff „Gemeindegut“ als Bezeichnung für ein Eigentum der Agrargemeinschaft verwendete, noch kümmerte den Gerichtshof, wer im konkreten Einzelfall ursprünglich der wahre Eigentümer war. Die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde zu Agrargemeinschaft Obergarten am 30.06.2011 gefällt. Beinhart führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: Die Rechtskraft der im Regulierungsbescheid getroffenen Feststellung, es liege ein „Gemeindegut“ vor, wirke für die Zukunft und binde auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung tatsächlich gestalteten und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, würde es daher nicht ankommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit am 30.06.2011 exakt das Gegenteil dessen judiziert als der Verfassungsgerichtshof im “Unterlangkampfen-Erkenntnis” vorgegeben hat!

Wie erklärt ein Rechtsanwalt solche Entscheidungen seinen Mandanten?
Oberhofer: Das kann man nur als „politische Entscheidung“ erklären. Mit einer redlichen Suche nach Recht und Gerechtigkeit hat das nichts zu tun. Nachdem die Tiroler Agrargemeinschaften wegen des Mieders-Erkenntnisses der Verfassungsgerichtshofes im Juni 2008 den Nachweis erbracht haben, dass der Begriff „Gemeindegut“ im Agrarrecht ein Eigentum der Agrargemeinschaft bezeichnete und dass die Ortsgemeinden bei der Grundbuchanlegung in Tirol oft zu Unrecht im Grundbuch eingetragen wurden, kommt der Verwaltungsgerichtshof und erklärt, dass das alles niemanden interessiere. Wer Eigentümer war und wer ein Eigentum erworben hätte, spiele keine Rolle. Ein „atypisches Gemeindegut“ besteht angeblich deshalb, weil die historische Agrarbehörde im Regulierungsverfahren die Bezeichnung „Gemeindegut“ wählte – egal ob zu Recht oder zu Unrecht. Maßgeblich sei auch die „Falschbezeichnung“. Es ist unglaublich!

Sind “Falschbezeichnungen” in den Bescheiden unbeachtlich?
Oberhofer: Diese Frage bringt das Problem auf den Punkt. Diese Bescheide waren aus historischer Sicht nicht falsch, weil der Begriff “Gemeindegut” damals einen ganz anderen Inhalt hatte. Im “Unterlangkampfen-Erkenntnis” vom Dezember 2010 stellte der Verfassungsgerichtshof selbst die historische Rechtslage klar: Ein “Gemeindegut” war nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz von 1935 ein Eigentum einer Agrargemeinschaft. Und an dieser Gesetzeslage hat sich bis zum Jahr 1984 nichts geändert. Deshalb hat die Agrarbehörde in hunderten Bescheiden ein Eigentum der Agrargemeinschaft als “Gemeindegut” bezeichnet. Tausende Tirolerinnen und Tiroler werden deshalb heute zu Unrecht mit der Behauptung enteignet, dass die Agrarbehörde in den historischen Regulierungsverfahren rechtskräftig ein „Gemeindegut“ festgestellt hätte. Seit Jahrzehnten rechtskräftige Entscheidungen der Agrarbehörde über das Eigentum sollen deshalb bedeutungslos sein. Die rechtskräftige Entscheidung über das Eigentum hätte keine Rechtskraft; dagegen soll die Bezeichnung als „Gemeindegut“ rechtskräftig ein „enteignetes Gemeindeeigentum“ feststellen, obwohl nach der damaligen Rechtslage in Tirol ein Eigentum der Agrargemeinschaft ohne weiteres ein Gemeindegut sein konnte. Angeblich soll eine bindende „Qualifizierung als Gemeindeeigentum“ vorliegen. Weder dürfen die Agrarier ihr wahres Eigentum beweisen, noch dürfen die Agrarier beweisen, dass die Agrarjuristen mit einem „Gemeindegut“ ein Eigentum einer Agrargemeinschaft bezeichnet wollten. Diese Rechtsprechung ist schlichte Willkür. Grundbesitzer werden zu Dieben und Räubern gestempelt und der „Entlastungsbeweis“ wird abgeschnitten. Die Agrarier dürfen nicht beweisen, dass die Ortsgemeinde nie ein wahres Eigentum besessen hat.

Eine politische Forderung lautet, das „Gemeindegut“ den Ortsgemeinden zurückzugeben. Wäre es nicht eine Frage der Ehre reinen Tisch zu machen und das Eigentum der Gemeinde zu übertragen?
Oberhofer: Wenn ein wirkliches historisches Unrecht gut zu machen wäre, könnte man vielleicht über die vor vielen Jahrzehnten gefallenen Entscheidungen der Agrarbehörde hinweg sehen. Ein historisches Unrecht wird jedoch nur fingiert. Die Grundbesitzer in Tirol sind heute in der Lage eines unbescholtenen Bürgers, der vom Richter als Dieb verurteilt wird, weil der Kaufvertrag, den er abgeschlossen hat, vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen wird. Mit solchen Methoden als „Dieb und Landräuber“ abgestempelt zu werden, das ist es, was die Grundbesitzer wirklich an der Ehre verletzt.

Wie haben die Tiroler Agrarier ihr Eigentum erworben?
Oberhofer: Die Tiroler Nachbarschaften haben ihren jeweiligen Gemeinschaftswald Jahrhunderte lang als „Gmoan“ bezeichnet. Und ihre Nachbarschaft nannten sie ebenfalls „Gmoan“, das heißt „Gemeinde“. Es ist deshalb auch nicht falsch, den Gemeinschaftswald als „Gemeindewald“ zu bezeichnen. Der „Kaufvertrag“ als Eigentumstitel ist ein Symbol, das jeder versteht. Die Entwicklung der Eigentumsverhältnisse am Tiroler Gemeinschaftswald ist komplex und diese geht über Jahrhunderte. Nehmen wir beispielsweise die Nachbarschaft Lans bei Innsbruck. Die älteste Erwähnung der Nachbarschaft findet sich in einer Urkunde von Kaiser Friedrich I. Barbarossa aus dem zwölften Jahrhundert. Anhand der Feuerstättenzählung Anfang des 14. Jahrhunderts kann man nachprüfen, welche Höfe es damals im Dorf gegeben hat. Anhand des Tiroler Verfachbuches, das im Landesarchiv aufbewahrt wird, kann jeder der 34 Höfe, die von der Agrarbehörde in den 1950er Jahren als anteilberechtigt am „Gemeindewald“ festgestellt wurde, in der Rechtsnachfolge dieser historischen Feuerstätten nachvollzogen werden. Anhand der Größe des jeweiligen Anteils in den 1950er Jahren im Vergleich zu den anderen erkennt man, ob in der Vergangenheit eine Teilung stattgefunden hat oder ein Zukauf. Jeder Hof hatte seit Jahrhunderten ein spezielles Holzmarkzeichen, mit dem das eigene Holz als Eigentum gekennzeichnet wurde. Die schriftlichen Zeugnisse über die Nachbarschaftsgrenzen reichen zurück in das 15. Jahrhundert. Diese Grenzen mussten immer wieder am Gerichtsweg gegen andere Nachbarschaften, die von Igls, Vill, Aldrans oder Patsch usw, erstritten bzw verteidigt werden. Die Urkunden zur Erledigung dieser Rechtsfälle findet man im Archiv der Nachbarschaft, „Gemeindearchiv“ genannt. Jetzt überlegen Sie einmal: Jeder Innsbrucker Bürger, der nur einen 50jährigen Besitz in der Stadt nachweist, wird unbestritten als Eigentümer anerkannt. Die Nachbarn im Dorf Lans können jedoch einen 500jährigen Besitz ihres Gemeinschaftsgebietes nachweisen. Wer soll da der wahre Eigentümer sein?

Zur Zeit der Grundbuchanlegung gab es in Tirol eine verbreitete Meinung, der Tiroler Landesfürst hätte die Nordtiroler Wälder den heutigen politischen Ortsgemeinden geschenkt. Wie sieht das der Fachmann?
Oberhofer: Es ist ein Armutszeugnis für die Tiroler Juristen um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, dass viele von ihnen die Thesen eines gewissen Stephan Ritter von Falser ungeprüft übernommen haben. Ritter von Falser war Ende des 19. Jahrhunderts Richter am Oberlandesgericht Innsbruck. Er behauptete, dass im Jahr 1847 der Landesfürst die Bauernwälder den Ortsgemeinden geschenkt hätte. Dieser Stephan Ritter von Falser, auch wenn er selbst Jurist und Richter war, hatte offensichtlich ein Problem mit dem Grundeigentum der Bäurinnen und Bauern. Liest man seine Abhandlung, hat man den Eindruck, er hätte am liebsten die Grundentlastung des Jahres 1848 rückgängig gemacht und das feudale Obereigentum wieder eingeführt. Genau auf das läuft das heutige „atypische Eigentum“ hinaus: Der Bauer besitzt kein Waldeigentum mehr, sondern ein Nutzungsrecht, das er nach dem jeweiligen Willen der Feudalherren, heute der Politiker, einmal mehr, einmal weniger nutzen darf.

Wie ist die Rechtslage wirklich?
Oberhofer: Natürlich ist die Geschichte von der kaiserlichen Schenkung der Nordtiroler Bauernwälder an die Ortsgemeinden ein Ammenmärchen. Im Tiroler Forstregulierungspatent von 1847 kann ganz klar nachgelesen werden, was in den Jahren 1847 bis 1849 in Nordtirol geschehen ist: Der Kaiser hat alle Nordtiroler Wälder per Gesetz als ein Staatseigentum festgestellt, an welchem die Eigentümer der Bauerngüter Holznutzungsrechte besessen haben. Diese Holznutzungsrechte wurden dadurch abgelöst, dass die Eigentümer der Bauerngüter einen Teil der Staatswälder als freies Privateigentum erhalten haben. Dies im Rahmen von Vergleichen, die gewählte Vertreter der jeweiligen Nachbarschaften mit der kaiserlichen Servitutenablösungskommission ausgehandelt haben. Das ist die Grundsatzregelung in Artikel 3 des Forstregulierungspatents von 1847. So sind einerseits die Bundesforste in Nordtirol entstanden, andererseits die Agrargemeinschaftswälder.

Bei der Grundbuchanlegung hat man genau diese Vergleiche herangezogen und daraus Gemeindeeigentum abgeleitet. Was sagen Sie dazu?
Oberhofer: Überall in Tirol wurden anstelle der Agrargemeinschaften die Gemeinde oder die Fraktion im Grundbuch eingetragen. Ein Gesetz über Agrargemeinschaften hat es in Tirol bei Beginn der Grundbuchanlegungsarbeiten nicht gegeben, geschweige denn, dass eine Agrargemeinschaft von der Behörde körperschaftlich eingerichtet war. Wen hätten die Grundbuchbeamten sinnvoll als Eigentümer anschreiben sollen, wenn nicht die „Gemeinde“? Schließlich hatte auch die Nachbarschaft sich seit Menschengedenken „Gemeinde“ genannt. Und in den Ortsgemeinden von damals hatten nur Grundbesitzer ein Wahlrecht – einmal abgesehen vom Pfarrer und vom Lehrer. Wer sollte da überhaupt auf die Idee kommen, dass eine Agrargemeinschaft und eine Ortsgemeinde etwas sein sollen, was man unterscheiden müsse?

Haben die Vorfahren der Agrarier ihr Gemeinschaftsgut vernachlässigt?
Oberhofer: Das sehe ich nicht so. Ende der 1890er Jahre, als die Grundbuchanlegung begonnen wurde, waren Agrargemeinschaft und Ortsgemeinde alleine aufgrund des Wahlrechts, das nur Grundbesitzern zustand, kaum auseinander zu halten. Ein Landesgesetz zu den Agrargemeinschaften hat nicht existiert. Nicht einmal der Tiroler Landesgesetzgeber hatte damals noch erkannt, dass ein Gemeindeeigentum vom Eigentum einer Agrargemeinschaft abzugrenzen ist. Als 1909 das Teilungs- Regulierungs-Landesgesetz in Kraft getreten ist und 1910 die Ausführungsverordnung dazu, haben die Bauern in Lans, um bei dem Beispiel zu bleiben, noch im Jahr 1911 das Regulierungsverfahren für die Gemeinschaftsalm eingeleitet. Den Wald betreffend hat man zwar bis Anfang der 1950er Jahre mit einem Regulierungsantrag zugewartet. Mit den beiden Weltkriegen, dem Zerfall der Monarchie, der Weltwirtschaftskrise und der Währungsreform hatte man freilich in dieser Zeit andere Sorgen. Schließlich wurde im Zuge des Regulierungsverfahrens in den 1950er Jahren das Grundbuch richtig gestellt und das Gemeindeeigentum vom Eigentum der Agrargemeinschaft getrennt. Jeder Schritt erfolgte im besten Einvernehmen zwischen der Ortsgemeinde und den Grundbesitzern. Jeder Schritt war von den zuständigen Landesbehörden genehmigt. Über die Rechtsfolgen der Regulierung existiert ein Parteienübereinkommen, ein Vertrag, mit der Ortsgemeinde. Dieses hat die Landesbehörde mit Bescheid genehmigt. Das Regulierungsverfahren wurde 1956 abgeschlossen und im Jahr 1957 wurde das Grundbuch berichtigt; dies mit Gerichtsbeschluss. Eigentümerin ist danach die Agrargemeinschaft, die sich aus Hofbesitzern zu bestimmten Anteilrechten zusammensetzt. Zehn Prozent der Anteilsrechte sind Eigentum der Gemeinde Lans – so wie im Regulierungsverfahren vereinbart. Mehr konnte man aus damaliger Sicht nicht tun, um die Verhältnisse klar zu stellen.

Was wird die Zukunft bringen?
Oberhofer: Die Novelle zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 2014 sieht vor, dass Agrarier, die glauben, Ansprüche auf Entschädigung zu haben, diese bis spätestens 30.06.2016 bei der Behörde anhängig machen müssen. Ich vermute, dass die Mehrzahl der Betroffenen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Einzubringen sind die Anträge bei der Agrarbehörde; über das Landesverwaltungsgericht geht der Rechtszug zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und von dort zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Dieser wird das letzte Wort im Tiroler Agrarstreit sprechen. Das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention erlaubt dem Staat zwar Enteignungen seiner Bürger; verboten sind jedoch entschädigungslose Enteignungen. Verfahrensgegner vor dem Gerichtshof in Strassburg ist die Republik Österreich. Sollte der Gerichtshof in Strassburg entscheiden, dass die Tiroler Agrarier zu entschädigen sind, wird Wien vermutlich nicht bezahlen, sondern stattdessen per Gesetz das „atypische Gemeindegut“ und die Rechtsfolgen daraus beseitigen. Prozessziel der Verfahren auf Geldentschädigung wegen Enteignung ist die vollständige Beseitigung des „atypischen Gemeindeguts“ durch den Bundesgesetzgeber. Ein Gesetzesentwurf, mit welchem der Bundesgesetzgeber das leicht bewerkstelligen kann, wurde in Form einer Bürgerinitiative bereits 2013 an das Parlament herangetragen. Erforderlich ist freilich eine Verurteilung der Republik Österreich in Straßburg.

Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck
Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, geb: 22.06.1961 in Lienz (2016). Foto: Stefan Elsler

 

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Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck
Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, geb: 22.06.1961 in Lienz (2016). Foto: Stefan Elsler

 

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